{"id":368,"date":"2021-01-02T20:17:27","date_gmt":"2021-01-02T20:17:27","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=368"},"modified":"2021-01-02T20:17:27","modified_gmt":"2021-01-02T20:17:27","slug":"rechtssache-ernst-august-von-hannover-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerde-nr-53649-09","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=368","title":{"rendered":"RECHTSSACHE ERNST AUGUST VON HANNOVER GEGEN DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Beschwerde Nr. 53649\/09"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE H. GEGEN DEUTSCHLAND<br \/>\n(Beschwerde Nr. 53649\/09)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n19. Februar 2015<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgef\u00fchrten Bedingungen endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache H. .\/. Deutschland,<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus:<\/p>\n<p>Mark Villiger, pr\u00e9sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal, juges,<\/p>\n<p>sowie der Kanzlerin der Sektion, Claudia Westerdiek,<\/p>\n<p>nach Beratung in nicht \u00f6ffentlicher Sitzung am 20. Januar 2015,<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 53649\/09) zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, H. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 5. Oktober 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201d) beim Gerichtshof eingereicht hat.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn P., Rechtsanwalt in H., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde von einer ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau K. Behr, vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet insbesondere, die Weigerung des Bundesgerichtshofs, ihm eine fiktive Lizenzgeb\u00fchr als Entsch\u00e4digung f\u00fcr die rechtswidrige Benutzung seiner Vornamen im Zusammenhang mit einer Werbeaktion zuzusprechen, habe sein Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikels 8 der Konvention verletzt.<\/p>\n<p>4. Die Beschwerde ist der Regierung am 15. Dezember 2011 \u00fcbermittelt worden.<\/p>\n<p>5. Die Gesellschaft British American Tobacco\u00a0(Germany)\u00a0GmbH ist erm\u00e4chtigt worden, am schriftlichen Verfahren teilzunehmen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer ist 19.. geboren und in M.. wohnhaft.<\/p>\n<p><strong>A. Die Entstehung der Sache<\/strong><\/p>\n<p>7. Der Beschwerdef\u00fchrer war im Jahr 1998 vor seinem \u201eGut\u201c in eine k\u00f6rperliche Auseinandersetzung mit einem Kameramann verwickelt, bei der er diesen mit einem Regenschirm schlug. Im Januar 2000 berichtete die Presse von einer weiteren Handgreiflichkeit des Beschwerdef\u00fchrers mit dem P\u00e4chter einer Diskothek auf der Insel X. vor der K\u00fcste K. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdef\u00fchrer anschlie\u00dfend wegen K\u00f6rperverletzung verurteilt.<\/p>\n<p>8. Am 27. M\u00e4rz 2000 startete die Gesellschaft British-American-Tobacco (Germany) GmbH (\u201edie Gesellschaft\u201c) eine Werbekampagne, in deren Verlauf f\u00fcr zehn Tage ganzseitig in Zeitschriften und durch Plakatierung an Bushaltestellen und stark frequentierten Pl\u00e4tzen ein Werbemotiv ver\u00f6ffentlicht wurde, in dessen unteren Teil eine auf der L\u00e4ngsseite liegende, allseits eingedr\u00fccke Zigarettenschachtel der Marke Lucky Strike abgebildet war. Dar\u00fcber stand in gro\u00dfen Lettern: \u201eWar das Ernst? Oder August?\u201c\u00a0Ganz unten auf der Werbung stand der Satz: \u201eLucky Strike. Sonst nichts.\u201c Diese Kampagne fand in 18 St\u00e4dten auf 6.364 Werbefl\u00e4chen statt, womit rund 2,97 Millionen Menschen erreicht wurden. Die Medien berichteten hiervon.<\/p>\n<p>9. Der Beschwerdef\u00fchrer verlangte von der Gesellschaft, die den Auftrag hierf\u00fcr erteilt hatte, und von der f\u00fcr die Anzeige verantwortlichen Werbeagentur die in Rede stehende Werbekampagne zu beenden. Die Agentur verpflichtete sich schriftlich dazu, die Gesellschaft lehnte dies ab. Der Beschwerdef\u00fchrer stellte daraufhin vor dem Landgericht Hamburg einen Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>10. Am 31. M\u00e4rz 2000 verbot das Landgericht vor\u00fcbergehend jede weitere Verbreitung der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbung und best\u00e4tigte dieses Verbot am 14. April 2000. In der Folge erkl\u00e4rte die Gesellschaft zwar, sie w\u00fcrde dieser Werbung ein Ende setzen, weigerte sich jedoch, die Rechtsverfolgungskosten des Beschwerdef\u00fchrers zu erstatten.<\/p>\n<p>11. Am 8. M\u00e4rz 2001 verlangte der Beschwerdef\u00fchrer von der Gesellschaft die Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von 250.000 Euro (EUR). Die Gesellschaft hat darauf nicht reagiert.<\/p>\n<p><strong>B. Die Entscheidungen der deutschen Gerichte<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Urteil des Landgerichts<\/em><\/p>\n<p>12. Am 23. Dezember 2003 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Klage vor dem Landgericht Hamburg und beantragte die Verurteilung der Gesellschaft und der Werbeagentur zur Zahlung von 100.000 EUR als fiktive Lizenz und von mindestens 500 EUR als Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Verletzung seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts sowie zur Erstattung seiner Rechtsverfolgungskosten.<\/p>\n<p>13. Am 21. Januar 2005 gab das Landgericht der Klage des Beschwerdef\u00fchrers in Bezug auf die fiktive Lizenz und die Kosten statt, wies sie aber hinsichtlich der Entsch\u00e4digung ab. Es erinnerte daran, dass es zwar dem Einzelnen \u00fcberlassen bleibe, dar\u00fcber zu entscheiden, ob er dem Gebrauch seines Namens zu Werbezwecken zustimmt oder nicht, dass aber das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht vor einem unbefugtem Namensgebrauch durch Dritte, auch im Bereich der Werbung, sch\u00fctze. Das Landgericht hob danach hervor, dass die Vornamen \u201eErnst\u201c und \u201eAugust\u201c zwar eher \u00fcblich seien, ihre Zusammenstellung als Doppelname aber selten sei. Au\u00dferdem sei der Beschwerdef\u00fchrer wegen seiner Verbindung zu C. in weiten Kreisen der \u00d6ffentlichkeit bekannt und die zerknautschte Zigarettenschachtel w\u00e4re eindeutig eine Anspielung auf seine k\u00f6rperlichen Auseinandersetzungen. Das Gericht rief in Erinnerung, die Werbung sei auch durch die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung gesch\u00fctzt, wenn sie zur Bildung der \u00f6ffentlichen Meinung beitrage, was nach seiner Ansicht vorliegend der Fall sei. Es erinnerte auch daran, dass sowohl das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung als auch das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht vom Grundgesetz gesch\u00fctzt w\u00fcrden und grunds\u00e4tzlich dieselbe Achtung verdienten, und es legte dar, dass bei der unautorisierten Vereinnahmung einer Person zu Werbezwecken jedoch grunds\u00e4tzlich das Pers\u00f6nlichkeitsrecht \u00fcberwiege. Es f\u00fcgte hinzu, dass das Argument der Gesellschaft, wonach der Beschwerdef\u00fchrer das von der Werbung benutzte Ereignis selbst durch seine Auseinandersetzungen kreiert habe, den Beschwerdef\u00fchrer nicht ohne Schutz belasse, sondern sich auf die Eingriffsintensit\u00e4t und die Intensit\u00e4t des Schutzes bei der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung auswirke. Zusammenfassend war das Landgericht der Auffassung, dass in der Abw\u00e4gung der in Rede stehenden Interessen das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit der Gesellschaft \u00fcberwiege, deren Werbung vorwiegend unterhaltender Art sei und kommerziellen Zwecken diene.<\/p>\n<p>14. Was den erlittenen materiellen Schaden anbelangt, so erinnerte das Landgericht daran, dass die fiktive Lizenzgeb\u00fchr darauf abzielt zu verhindern, dass derjenige, der sich ohne Erlaubnis einer Person bedient, besser gestellt wird, als er im Falle einer erteilten Erlaubnis durch den Betroffenen st\u00fcnde. Es erl\u00e4uterte, dass die H\u00f6he einer solchen Lizenzgeb\u00fchr entsprechend dem Betrag bemesse, der als angemessenes Honorar gezahlt worden w\u00e4re. Unter Ber\u00fccksichtigung insbesondere des Bekanntheitsgrades des Beschwerdef\u00fchrers, der Orte der Plakatierung und der Werbetr\u00e4ger der Ver\u00f6ffentlichung, aber auch der Tatsache, dass dabei nur die Vornamen des Beschwerdef\u00fchrers verwendet wurden, setzte das Landgericht den materiellen Schaden auf 60.000 Euro fest. Es billigte dem Beschwerdef\u00fchrer auch die Erstattung der durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu, weil diese sich aus der Klage der Gesellschaft und der Agentur ergaben.<\/p>\n<p>15. Hingegen billigte das Landgericht dem Beschwerdef\u00fchrer keine Entsch\u00e4digung wegen des immateriellen Schadens zu, mit der Begr\u00fcndung, es habe keinen schwerwiegenden Eingriff in sein Pers\u00f6nlichkeitsrecht gegeben. Es hob hervor, der Betroffene habe den Kameramann in der \u00d6ffentlichkeit geschlagen und die Werbung habe dieses Ereignis nur aufgegriffen. Es f\u00fcgte hinzu, dass der rein sp\u00f6ttische Gehalt der Werbeanzeige kein unabwendbares Bed\u00fcrfnis schaffe, um eine Geldentsch\u00e4digung zuzusprechen, und dass der Ausgleich \u00fcber die Zahlung einer fiktiven Lizenzgeb\u00fchr als hinreichend zu betrachten sei.<\/p>\n<p><em>2. Das Urteil des Oberlandesgerichts<\/em><\/p>\n<p>16. Das Hanseatische Oberlandesgericht best\u00e4tigte am 15. Mai 2007 im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts und hob es lediglich hinsichtlich der von der Gesellschaft verlangten Erstattung der Rechtsverfolgungskosten auf.<\/p>\n<p>17. Das Oberlandesgericht merkte an, dass die Gesellschaft und die Agentur in das Namensrecht des Beschwerdef\u00fchrers ohne dessen Einwilligung eingegriffen h\u00e4tten. Hierzu wies es darauf hin, dass selbst wenn nur die Vornamen des Beschwerdef\u00fchrers bei dem Werbemotiv verwendet worden seien, seien diese wegen der Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zur Tochter des R. und der wiederholten Presseberichterstattungen \u00fcber die t\u00e4tlichen Auseinandersetzungen des Beschwerdef\u00fchrers in den Jahren 1998 und 2000 weiten Kreisen der \u00d6ffentlichkeit bekannt gewesen. Es f\u00fchrte weiter aus, dass die Gesellschaft einen verm\u00f6genswerten Vorteil aus der Verwendung der Vornamen des Beschwerdef\u00fchrers erlangt h\u00e4tten. Dem Oberlandesgericht zufolge tritt in F\u00e4llen wie dem vorliegenden, in dem die fragliche Werbung die Bekanntheit und den Absatz einer Zigarettenmarke erh\u00f6hen soll, die Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit im Allgemeinen gegen\u00fcber dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht zur\u00fcck. Es stellte fest, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Werbeanzeige nur wenig, um nicht zu sagen \u00fcberhaupt nicht zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung beitrug, dass au\u00dferdem die Handgreiflichkeiten des Beschwerdef\u00fchrers weder ein politisches Ereignis noch ein Ereignis von gesellschaftlicher Relevanz waren und diese nur ausgenutzt wurden, um das Unterhaltungsinteresse der \u00d6ffentlichkeit zu wecken, die sich f\u00fcr das Auftreten prominenter Personen interessiere.<\/p>\n<p>18. Das Oberlandesgericht wies au\u00dferdem darauf hin, dass die in Rede stehende Werbung in den verm\u00f6gensrechtlichen Bestandteil des Pers\u00f6nlichkeitsrechts eingegriffen, indem sie dem Beschwerdef\u00fchrer das Recht beschneide, selbst dar\u00fcber zu entscheiden, ob und in welcher Weise sein Name f\u00fcr Werbezwecke verwertet werden soll. Es war der Auffassung, dass mit dem Werbemotiv offensichtlich nicht der Eindruck erweckt wurde, der Beschwerdef\u00fchrer identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt oder preise es an, und dass es auch keinen beleidigenden oder herabsetzenden Charakter aufwies, sondern dass der Betroffene einzig zur F\u00f6rderung des Absatzes einer Zigarettenmarke \u00f6ffentlich verspottet wurde, indem angedeutet wurde, dass er sogar auf Zigarettenschachteln einschlage.<\/p>\n<p>19. Was die H\u00f6he der fiktiven Lizenzgeb\u00fchr anbelangt, erinnert das Oberlandesgericht daran, dass die unberechtigte kommerzielle Nutzung des Namens einer Person der unbefugten Verwertung ihres Bildnisses gleichzusetzen sei und einen Eingriff in den verm\u00f6gensrechtlichen Gehalt des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts darstelle. Es war der Ansicht, dass die Gesellschaft und die Agentur durch die Nutzung des Namens des Beschwerdef\u00fchrers ohne seine Einwilligung gezeigt hatten, dass sie dem Namen des Beschwerdef\u00fchrers einen wirtschaftlichen Wert beimessen w\u00fcrden. Es vertrat die Auffassung, dass sie somit verpflichtet waren, dem Beschwerdef\u00fchrer einen der Nutzung seines Namens entsprechenden Wertersatz zu leisten. Es legte dar, diese Verpflichtung bestehe unabh\u00e4ngig davon, ob die betroffene Person unter Umst\u00e4nden bereit gewesen w\u00e4re, dies zu gestatten.<\/p>\n<p>20. Das Oberlandesgericht erkl\u00e4rte danach, dass die H\u00f6he der fiktiven Lizenzgeb\u00fchr unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nach freier \u00dcberzeugung festzusetzen sei. Es stellte fest, dass die Besonderheit der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbeanzeige darin bestand, dass sie den Beschwerdef\u00fchrer verspottet und es demnach fernliegt anzunehmen, dass der Beschwerdef\u00fchrer damit einverstanden gewesen w\u00e4re. Es war jedoch der Auffassung, dass die H\u00f6he der zwischen Werbeagenturen und prominenten Personen, die ihre Namensverwendung autorisiert haben, vereinbarten Honorare bei der Festsetzung der fiktiven Lizenz als Gr\u00f6\u00dfenordnung dienen k\u00f6nne. In diesem Zusammenhang wies es darauf hin, dass die Gesellschaft bei den Zigarettenherstellern in Deutschland zur Spitzengruppe geh\u00f6rt und die streitgegenst\u00e4ndliche Werbung Teil einer von der Gesellschaft seit 1989 au\u00dferordentlich erfolgreich durchgef\u00fchrten Werbekampagne war. Es stellte fest, dass das in Rede stehende Werbemotiv auf ganzseitigen Anzeigen in mehreren bundesweit erscheinenden Zeitschriften erschien und ab dem 27. M\u00e4rz 2000 auch an Bushaltestellen und stark frequentierten Pl\u00e4tzen plakatiert wurde. Es hob schlie\u00dflich hervor, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine bekannte Pers\u00f6nlichkeit sei, und schlussfolgerte, dass die Werbekampagne demnach die Aufmerksamkeit der \u00d6ffentlichkeit erregt habe, was den vom Landgericht gebilligten Betrag rechtfertige.<\/p>\n<p>21. Das Oberlandesgericht lies die Revision zu, denn die Rechtsfrage, ob die werbliche Vereinnahmung des Namens einer prominenten Person gerechtfertigt ist, wenn die Werbung Bezug auf ein Ereignis des Zeitgeschehens nehme, das ausschlie\u00dflich oder ganz \u00fcberwiegend Unterhaltungsinteresse wecke, sei bisher h\u00f6chstrichterlich nicht entschieden und erfordere zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.<\/p>\n<p><em>3. Das Urteil des Bundesgerichtshofs<\/em><\/p>\n<p>22. Am 5. Juni 2008 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts auf (I ZR 96\/07). Er vertrat die Auffassung, dass die Klagen des Beschwerdef\u00fchrers nicht begr\u00fcndet seien, weil die Gesellschaft und die Werbeagentur das Pers\u00f6nlichkeitsrecht und das Namensrecht des Beschwerdef\u00fchrers nicht rechtswidrig verletzt h\u00e4tten, da die Verwendung des Namens des Betroffenen in der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbeanzeige durch das nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes garantierte Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung abgesichert sei (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c). Das hohe Gericht hat zwar die Feststellungen des Oberlandesgerichts in Bezug auf das Vorliegen eines Eingriffs und die M\u00f6glichkeit, eine fiktive Lizenzgeb\u00fchr nach dem Grundsatz des Bereicherungsanspruchs zu gew\u00e4hren, best\u00e4tigt, war aber der Ansicht, das Oberlandesgericht habe nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass die verm\u00f6gensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts und des Namensrechts nur einfachrechtlich gesch\u00fctzt seien, w\u00e4hrend die Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit verfassungsrechtlich gesch\u00fctzt sei.<\/p>\n<p>23. Der Bundesgerichtshof legte zun\u00e4chst dar, dass der vor ihm anh\u00e4ngige Rechtsstreit ausschlie\u00dflich einen Eingriff in die verm\u00f6gensrechtlichen Bestandteile der geltend gemachten Rechte betreffe, weil die Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers, die Werbeanzeige habe auch die ideellen Bestandteile seiner Rechte beeintr\u00e4chtigt, bereits vom Landgericht abgewiesen worden sei. Er erinnerte daran, die Pers\u00f6nlichkeitsrechte seien Teil der vom Grundgesetz garantierten Grundrechte, soweit sie dem Schutz ideeller Interessen dienen, wohingegen die verm\u00f6gensrechtlichen Bestandteile lediglich vom Zivilrecht gesch\u00fctzt w\u00fcrden und demnach keinen Vorrang vor der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit h\u00e4tten. Er erinnerte auch daran, dass der nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes zugesicherte Schutz sich auch auf die Werbung erstrecke, deren Inhalt zur Meinungsbildung beitrage, wobei er darlegte, dass dies nicht nur dann der Fall sei, wenn die Werbung auf historisch-politische Vorg\u00e4nge Bezug nehme, sondern auch, wenn sie Fragen von allgemeinem Interesse aufgreife. Auch durch unterhaltende Beitr\u00e4ge k\u00f6nne im \u00dcbrigen Meinungsbildung stattfinden; solche Beitr\u00e4ge k\u00f6nnten die Meinungsbildung unter Umst\u00e4nden nachhaltiger anregen oder beeinflussen als rein sachbezogene Informationen.<\/p>\n<p>24. Der Bundesgerichtshof unterstrich, dass das beanstandete Werbemotiv in satirisch-sp\u00f6ttischer Form die t\u00e4tlichen Auseinandersetzungen des Beschwerdef\u00fchrers vor dem \u201eGut\u201c und auf der Insel X. aufgegriffen habe. Er stellte fest, dass die Medien \u00fcber diese Vorf\u00e4lle berichtet hatten, indem der Name des Beschwerdef\u00fchrers genannt und Abbildungen von ihm ver\u00f6ffentlicht wurden, weil wegen der Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu der Tochter des R. ein besonderes Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit bestanden habe. Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass selbst wenn die Gesellschaft die t\u00e4tlichen Auseinandersetzungen des Beschwerdef\u00fchrers im Rahmen einer Werbekampagne nur aufgegriffen habe, sie sich gleichwohl auf den besonderen Schutz der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit berufen konnte. Er stellte fest, dass die Tatsache, dass die Werbung durch die Verwendung der Vornamen des Beschwerdef\u00fchrers und durch die Anspielung auf dessen Bereitschaft zur t\u00e4tlichen Auseinandersetzung in erster Linie darauf abzielte, den Absatz der Zigarettenmarke zu erh\u00f6hen, indem die Aufmerksamkeit der \u00d6ffentlichkeit erregt wird, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht bedeutete, dass das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht grunds\u00e4tzlich \u00fcberwiege.<\/p>\n<p>25. Der Bundesgerichtshof f\u00fchrte weiter aus:<\/p>\n<p>\u201eDas Berufungsgericht hat bei seiner Abw\u00e4gung nicht hinreichend beachtet, dass im Streitfall, wie dargelegt, lediglich der zivilrechtlich, nicht verfassungsrechtlich begr\u00fcndete Schutz der verm\u00f6genswerten Bestandteile des Pers\u00f6nlichkeitsrechts betroffen ist. Geht es um Eingriffe in die verm\u00f6genswerten Bestandteile des Pers\u00f6nlichkeitsrechts, weil der Name einer bekannten Pers\u00f6nlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Betroffenen stets der Vorrang gegen\u00fcber der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-sp\u00f6ttischer Form mit einem in der \u00d6ffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es (Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2006, I\u00a0ZR\u00a0182\/04).\u201c<\/p>\n<p>26. Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, die beanstandete Werbung erwecke diesen Eindruck nicht. Sie erinnere vielmehr diejenigen Personen, die von den t\u00e4tlichen Auseinandersetzungen des Beschwerdef\u00fchrers bereits Kenntnis hatten, an diese Vorf\u00e4lle; diejenigen ohne jegliche Vorkenntnis von diesen Vorf\u00e4llen h\u00e4tten dagegen den Witz des Wortspiels nicht verstehen k\u00f6nnen, zumal die Ereignisse nicht einfach genannt, sondern in besonders pfiffiger Weise kommentiert worden seien. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die Werbeanzeige daher Teil der \u00f6ffentlichen Auseinandersetzung \u00fcber den streitlustigen Charakter des Beschwerdef\u00fchrers. Sie habe \u00fcber die satirisch-sp\u00f6ttische Anspielung auf die in der \u00d6ffentlichkeit bereits bekannten Geschehnisse hinaus keinen den Beschwerdef\u00fchrer beleidigenden oder ernsthaft herabsetzenden Inhalt. Da nicht der Eindruck erweckt werde, der Beschwerdef\u00fchrer identifiziere sich in irgendeiner Weise mit dem beworbenen Produkt, k\u00f6nne eine Herabsetzung des Beschwerdef\u00fchrers durch die Werbung nicht allein darin gesehen werden, dass es sich um eine Werbung f\u00fcr Zigaretten handelte. Der Bundesgerichtshof folgerte, dass das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers, ohne seine Einwilligung in der Werbeanzeige nicht genannt zu werden, von geringerem Gewicht sei als die Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit des Tabakkonzerns und dem Beschwerdef\u00fchrer demnach weder ein Anspruch auf eine fiktive Lizenz noch eine Erstattung seiner Rechtsverfolgungskosten zustehe, weil keine Verletzung der verm\u00f6gensrechtlichen oder ideellen Bestandteile seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts vorliege.<\/p>\n<p><em>4. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>27. Am 6. April 2009 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers nicht zur Entscheidung an (- 1 BvR 3141\/08 -). Es hat die Entscheidung nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>28. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 25. Mai 1954 (I ZR 311\/53) das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht aus Artikel 1 Absatz 1 (Menschenw\u00fcrde) und Artikel 2 Absatz 1 (Schutz der freien Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit) des Grundgesetzes anerkannt. Das Namensrecht ist nach \u00a7 12 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs ausdr\u00fccklich gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>29. Die Meinungsfreiheit ist nach Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gew\u00e4hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.<\/p>\n<p>(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre.\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION<\/p>\n<p>30. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet, die Weigerung des Bundesgerichtshofs, ihm eine fiktive Lizenzgeb\u00fchr als Ausgleich f\u00fcr die unberechtigte Benutzung seiner Vornamen im Zusammenhang mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbeaktion zuzusprechen, habe sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 der Konvention verletzt, dessen einschl\u00e4giger Passus wie folgt lautet:<\/p>\n<p>(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (&#8230;)<\/p>\n<p>(2) Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (&#8230;) zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>31. Die Regierung widerspricht dieser These.<\/p>\n<p><strong>A. Zur Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>32. Die Regierung behauptet, die Klage des Beschwerdef\u00fchrers falle nicht in den Geltungsbereich des Artikels 8 der Konvention, da in der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbeanzeige lediglich die Vornamen des Beschwerdef\u00fchrers genannt w\u00fcrden, wobei es sich um gebr\u00e4uchliche Vornamen handele, die allein nicht erm\u00f6glicht h\u00e4tten, einen Bezug zu dem Beschwerdef\u00fchrer herzustellen. Allein \u00fcber die t\u00e4tlichen Auseinandersetzungen des Beschwerdef\u00fchrers in den Jahren 1998 und 2000, die in den Medien umfassend dargestellt worden seien und f\u00fcr die der Beschwerdef\u00fchrer im \u00dcbrigen verantwortlich gewesen sei, sei dieser einer breiten \u00d6ffentlichkeit bekannt geworden und h\u00e4tte somit gestattet, eine Verbindung zwischen der Werbung und dem Betroffenen herzustellen. Zuvor seien das Publikum und die Medien nur an der Person des Beschwerdef\u00fchrers interessiert gewesen, weil dieser der Ehemann der C. war. Die Regierung behauptet, dass der Beschwerdef\u00fchrer unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention lediglich den Anspruch haben konnte, dass untersagt wird, dass diese Ereignisse erneut in die \u00f6ffentliche Wahrnehmung gezogen werden. Das Landgericht Hamburg habe die Klage des Beschwerdef\u00fchrers zugelassen, die auf ein Verbot einer weiteren Ver\u00f6ffentlichung der Werbeanzeige abzielte.\u00a0Der Regierung zufolge sch\u00fctzt Artikel 8 zwar den guten Ruf einer Person, l\u00e4sst dagegen aber nicht zu, einen Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung in Form einer fiktiven Lizenzgeb\u00fchr herzuleiten, wenn die Person durch ihr eigenes Verhalten ihren guten Ruf selbst besch\u00e4digt hat.<\/p>\n<p>33. Der Beschwerdef\u00fchrer entgegnet, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens auch das Recht auf den Namen und den Vornamen umfasst (Verweis u.a. auf H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Nr. 59320\/00, CEDH\u00a02004\u2011VI; Mentzen\u00a0.\/.\u00a0Lettland (Entsch.), Nr. 71074\/01, CEDH 2004\u2011XII, und Burghartz\u00a0.\/.\u00a0Schweiz,\u00a022. Februar\u00a01994,\u00a0Serie\u00a0A\u00a0Band 280-B). F\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer st\u00fcnde daher die Anwendung von Artikel 8 der Konvention im vorliegenden Fall au\u00dfer Frage.<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 8 der Konvention keine ausdr\u00fcckliche Bestimmung in Bezug auf den Vornamen enth\u00e4lt. Als Mittel zur Identifizierung innerhalb der Familie und der Gesellschaft betrifft der Vorname einer Person jedoch sein Privat- und Familienleben (Guillot\u00a0.\/.\u00a0Frankreich,\u00a024. Oktober 1996,\u00a0Rdnr.\u00a021,\u00a0Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-V; Henry Kismoun .\/.\u00a0Frankreich, Nr. 32265\/10,\u00a0Rdnr.\u00a025,\u00a05. Dezember 2013; vorgenannte Rechtssache Mentzen, mit den dort zitierten Nachweisen). Im vorliegenden Fall weist der Gerichtshof darauf hin, dass \u2013 wie die Regierung behauptet \u2013 die Vornamen des Beschwerdef\u00fchrers zwar gebr\u00e4uchlich sind, die Tatsache jedoch, dass die beiden Vornamen oberhalb der zerknautschten Zigarettenschachtel genannt wurden und die Werbeanzeige kurz nach der zweiten t\u00e4tlichen Auseinandersetzung des Beschwerdef\u00fchrers erschien, die ausf\u00fchrlich in der Presse kommentiert worden war, es erm\u00f6glichte, einen Bezug zwischen der Werbung und dem Beschwerdef\u00fchrer herzustellen. Es l\u00e4sst sich daher nicht behaupten, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdef\u00fchrers nicht ber\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese R\u00fcge in den Anwendungsbereich des Artikels 8 f\u00e4llt. Er stellt ferner fest, dass in Bezug auf die R\u00fcge kein anderer Unzul\u00e4ssigkeitsgrund vorliegt. Die Beschwerde ist daher f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Zur Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Argumente der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Die Regierung<\/p>\n<p>36. Die Regierung ist der Meinung, es habe keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privatlebens gegeben, da dieser nicht die erforderliche Schwere gehabt h\u00e4tte. Da der Regierung zufolge in der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbeanzeige weder der vollst\u00e4ndigen Name noch ein Bild des Beschwerdef\u00fchrers verwendet worden ist, h\u00e4tte dieser n\u00e4mlich weder einen materiellen Schaden erlitten noch physische oder psychische Auswirkungen zu sp\u00fcren bekommen, da die Werbeanzeige zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt habe, der Beschwerdef\u00fchrer werbe pers\u00f6nlich f\u00fcr die Zigaretten oder stehe damit in Verbindung.<\/p>\n<p>37. Die Regierung unterstreicht, dass selbst wenn davon ausgegangen w\u00fcrde, dass ein Eingriff vorlag, die deutsche Rechtsordnung ausreichenden Schutz biete. Hierzu weist sie darauf hin, dass diese Beschwerde sich nicht auf einen Unterlassungsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers beziehe, den das Landgericht bejaht habe und der infolgedessen nicht Gegenstand des streitigen Verfahrens gewesen sei. Hierbei gehe es nicht um die Frage, ob die deutschen Gerichte einschreiten mussten, sondern darum, wie die Gerichte einzugreifen h\u00e4tten. Die Regierung vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die nach deutschem Recht vorgesehene M\u00f6glichkeit, eine Unterlassungsklage zu erheben, stelle einen ausreichenden Schutz dar, um sich gegen die Werbekampagne zu verteidigen. Dem Beschwerdef\u00fchrer sei es aber in Wahrheit nicht darum gegangen, vor der Werbung gesch\u00fctzt zu werden, sondern einen geldwerten Vorteil zu erlangen, den Artikel 8 der Konvention allerdings nicht garantiere.<\/p>\n<p>38. Die Regierung f\u00fchrt aus, das deutsche Recht sehe bei Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nicht nur Unterlassungsklagen vor, sondern gew\u00e4hre in bestimmten F\u00e4llen auch Geldentsch\u00e4digungen. Im vorliegenden Fall habe sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Beschwerdef\u00fchrer eine fiktive Lizenzgeb\u00fchr zuzubilligen sei, und sei nach Abw\u00e4gung der betroffenen Interessen zu dem Schluss gekommen, dass der Eingriff nicht schwerwiegend genug sei, um die Zubilligung einer solchen Lizenzgeb\u00fchr zu rechtfertigen, und dass die Meinungsfreiheit der Gesellschaft Vorrang habe. So habe der Bundesgerichtshof herausgestellt, dass selbst Erkl\u00e4rungen zu kommerziellen Zwecken durch die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit gesch\u00fctzt seien, dass auch durch unterhaltende Beitr\u00e4ge \u00f6ffentliche Meinungsbildung stattfinden k\u00f6nne, dass der Eingriff nicht besonders schwerwiegend gewesen sei, da er weder beleidigend noch herabsetzend gewesen sei, und dass die Werbung nicht den Eindruck erweckt habe, der Beschwerdef\u00fchrer identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt.<\/p>\n<p>b) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>39. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet, es habe sehr wohl einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens gegeben. Entgegen der Ansicht der Regierung versuche er nicht, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, sondern stelle das Fehlen eines Schutzes seines Rechts auf Privatleben fest. Es gehe daher nicht um die Frage, wie der Staat einzugreifen habe, sondern es bestehe eine Verpflichtung f\u00fcr den Staat einzugreifen. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00e4umt ein, dass das Landgericht eine Unterlassungsverf\u00fcgung erlassen habe, mit der die Werbekampagne untersagt worden sei und welche die Gesellschaft anerkannt habe. Der Bundesgerichtshof habe jedoch die Wirkungen dieser Verf\u00fcgung de facto aufgehoben, indem er die Werbung f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig befand, so dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht einmal mehr einen Anspruch auf Unterlassung habe. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet, die Gesellschaft k\u00f6nne hingegen die Aufhebung der Verf\u00fcgung beantragen. Er gelangt zu dem Schluss, dass die Verf\u00fcgung des Landgerichts nicht ausreichend gewesen sei, um sein Recht auch Achtung seines Privatlebens zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>40. Der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchrt weiter aus, dass der Bundesgerichtshof, indem er meine, die verm\u00f6gensrechtlichen Bestandteile seien nur einfachrechtlich gesch\u00fctzt, ignoriere, dass Artikel 8 der Konvention einer Person die Befugnis gibt, selbst dar\u00fcber zu entscheiden, wem und inwieweit sie anderen pers\u00f6nliche Informationen zu offenbaren w\u00fcnscht. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Aufspaltung in ideelle und verm\u00f6genswerte Bestandteile des Pers\u00f6nlichkeitsrechts sei k\u00fcnstlich, da dieses Recht unteilbar sei.<\/p>\n<p>41. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet, die Abw\u00e4gung des Bundesgerichtshofs sei fehlerhaft, da das hohe Gericht wie im \u00dcbrigen das Bundesverfassungsgericht den kommerziellen Interessen der Gesellschaft automatisch Vorrang einger\u00e4umt h\u00e4tten. Die Meinungsfreiheit spiele in einer demokratischen Gesellschaft eine entscheidende Rolle, da sie die st\u00e4ndige geistige Auseinandersetzung erm\u00f6gliche, und nicht um es Wirtschaftsunternehmen zu erm\u00f6glichen, ihren Absatz im Wege der Werbung zu f\u00f6rdern. Die Meinungsfreiheit sch\u00fctze kommerzielle Meinungs\u00e4u\u00dferungen nur, wenn diese zur Meinungsbildung der \u00d6ffentlichkeit beitragen w\u00fcrden, was vorliegend nicht der Fall sei. Entgegen den Vorinstanzen h\u00e4tte der Bundesgerichtshof verkannt, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Werbung, die f\u00fcr einen internationalen Tabakkonzern konzipiert worden war, nicht darauf abzielte, der Allgemeinheit Informationen \u00fcber zeitgeschichtlich bedeutsame Vorg\u00e4nge zu vermitteln, sondern allein darauf, bei den Verbrauchern Aufmerksamkeit zu erregen, um den Absatz der Zigaretten in die H\u00f6he zu treiben. Der Beschwerdef\u00fchrer unterstreicht, dass es sich bei seinen Handgreiflichkeiten, auf die das Werbemotiv anspiele, nicht um Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, sondern um banale allt\u00e4gliche Vorf\u00e4lle handele. Zwar sei im \u00dcbrigen zuvor in der Presse \u00fcber diese Ereignisse berichtet worden, doch sei dies nur geschehen, um die kommerziellen Interessen und die Neugier ihrer voyeuristischen Leserschaft zu befriedigen.<\/p>\n<p>42. Abschlie\u00dfend betont der Beschwerdef\u00fchrer, dass der Bundesgerichtshof, indem er der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbeanzeige einen angeblichen, jedoch unbedeutenden Informationsgehalt zuerkannte, den Pers\u00f6nlichkeitsschutz den kommerziellen Interessen untergeordnet und entgegen den Vorgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verpflichtung nicht eingehalten habe, eine klare Trennlinie zwischen Informationen zu ziehen, die zur Debatte in einer demokratischen Gesellschaft dienen, und solchen, die ausschlie\u00dflich zu Unterhaltungs- oder Werbezwecken genutzt werden.<\/p>\n<p><em>2. Stellungnahme der Drittbeteiligten (British American Tobacco (Germany) GmbH)<\/em><\/p>\n<p>43. Die Drittbeteiligte behauptet, der Beschwerdef\u00fchrer sei nicht berechtigt, die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Trennung zwischen ideellen und verm\u00f6gensrechtlichen Bestandteilen des Pers\u00f6nlichkeitsrechts in Frage zu stellen. Sie erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Beschwerdef\u00fchrer vor den innerstaatlichen Gerichten Schadensersatz wegen Verletzung der ideellen Bestandteile seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts begehrt, das Landgericht dies abgelehnt und der Beschwerdef\u00fchrer diesen Teil des Urteils des Landgerichts nicht angefochten habe.<\/p>\n<p>Die Drittbeteiligte f\u00fchrt weiter aus, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs keinen Hinweis enth\u00e4lt, dass Aussagen in einer Werbeanzeige weniger sch\u00fctzenswert sind als diejenigen, die in einem anderen Zusammenhang gemacht werden. Das streitige Urteil des Bundesgerichtshofs stehe mit den vom Gerichtshof in seinem Urteil S.AG\u00a0.\/.\u00a0Deutschland\u00a0([GK], Nr. 39954\/08,\u00a07. Februar 2012) festgelegten Kriterien in Einklang und der Beschwerdef\u00fchrer habe keine ernsthaften Gr\u00fcnde vorgetragen, die den Gerichtshof veranlassen k\u00f6nnten, seine Meinung durch die des Bundesgerichtshofs zu ersetzen. Die Drittbeteiligte betont, dass der zentrale Punkt dieser Rechtssache nicht die Frage ist, ob sie die Vornamen des Beschwerdef\u00fchrers ohne dessen Einwilligung verwenden durfte, sondern ob sie das Recht hatte, aktuelle Ereignisse und das Verhalten des an diesen Ereignissen beteiligten Beschwerdef\u00fchrers zu kommentieren. Ihres Erachtens stand au\u00dfer Zweifel, dass eine Gesellschaft wie sie solche Kommentare ebenso wie die Presse abgeben darf.<\/p>\n<p><em>3. Die W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>44. Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Begriff \u201ePrivatleben\u201c ein weit gefasster Begriff ist, der nicht abschlie\u00dfend definiert werden kann, der die k\u00f6rperliche und moralische Unversehrtheit der Person einschlie\u00dft und daher zahlreiche Aspekte der Identit\u00e4t eines Einzelnen umfassen kann, wie den Namen einschlie\u00dflich des Vornamens (siehe Rdnr. 34 oben). Dieser Begriff umfasst pers\u00f6nliche Informationen, von denen eine Person berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne ihr Einverst\u00e4ndnis ver\u00f6ffentlicht werden (Flinkkil\u00e4 und andere, Nr. 25576\/04, Rdnr. 75, 6.\u00a0April\u00a02010; Saaristo und andere .\/. Finnland, Nr.\u00a0184\/06, Rdnr. 61, 12. Oktober 2010).\u00a0Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Verbreitung von Informationen \u00fcber Personen unter Nennung des vollst\u00e4ndigen Namens zwar in der Regel einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dieser Person bedeutet, die unautorisierte Verwendung nur des Vornamens einer Person jedoch in bestimmten F\u00e4llen auch in das Privatleben dieser Person eingreifen kann. Dies ist wie in der vorliegenden Rechtssache der Fall, wenn die Vornamen in einem Zusammenhang genannt werden, der die Identifizierung der betroffenen Person erm\u00f6glicht, und wenn sie zu Werbezwecken verwendet werden.<\/p>\n<p>45. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht eine Handlung des Staates r\u00fcgt, sondern dass der Staat unterlassen hat, ihn vor der unautorisierten Verwendung seiner Vornamen durch die Gesellschaft zu sch\u00fctzen. Die vorliegende Beschwerde verlangt eine Pr\u00fcfung des angemessenen Gleichgewichts, das zwischen dem Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privatlebens unter dem Blickwinkel der dem Staat nach Artikel 8 der Konvention obliegenden positiven Pflichten und der Meinungsfreiheit der Gesellschaft nach Artikel 10 der Konvention herzustellen ist, der auch auf kommerzielle Meinungs\u00e4u\u00dferungen Anwendung findet (M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland,\u00a020. November 1989,\u00a0Rdnr.\u00a026,\u00a0Serie\u00a0A Band 165), da er \u201ejeder Person\u201c die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung zusichert, ohne danach zu unterscheiden, ob dies unter Umst\u00e4nden in Gewinnerzielungsabsicht geschieht (Neij und Sunde Kolmisoppi\u00a0.\/.\u00a0Schweden (Entsch.), Nr. 40397\/12, 19. Februar 2013).<\/p>\n<p>46. Die Wahl der Ma\u00dfnahmen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 8 der Konvention im Verh\u00e4ltnis zwischen Privatpersonen gew\u00e4hrleistet werden soll, f\u00e4llt grunds\u00e4tzlich in den Ermessensspielraum der Konventionsstaaten, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um positive oder negative Verpflichtungen des Staates handelt. Dieser Ermessensspielraum ist grunds\u00e4tzlich der gleiche, der den Vertragsstaaten nach Artikel 10 der Konvention zusteht, um \u00fcber die Notwendigkeit und das Ausma\u00df eines Eingriffs in die durch diesen Artikel gesch\u00fctzte Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung zu entscheiden (vorgenannte Rechtssache H. .\/. Deutschland (Nr. 2), Nrn. 40660\/08 und 60641\/08, Rdnr.\u00a0106, 7. Februar 2012, Rdnr.\u00a0106; und vorgenannte RechtssacheS. AG, Rdnr.\u00a087). Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass der Ermessensspielraum der Vertragsstaaten im kommerziellen Bereich besonders gro\u00df ist (Mouvement ra\u00eblien suisse\u00a0.\/.\u00a0Schweiz [GK], Nr.\u00a016354\/06, Rdnr.\u00a061, CEDH 2012 (Ausz\u00fcge); Ashby Donald und andere .\/.\u00a0Frankreich, Nr. 36769\/08, Rdnr.\u00a039, 10. Januar 2013).<\/p>\n<p>47. Dieser Spielraum geht allerdings mit einer europ\u00e4ischen Kontrolle einher, die sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Entscheidungen \u00fcber deren Anwendung umfasst, selbst wenn diese von einem unabh\u00e4ngigen Gericht stammen. Bei der Aus\u00fcbung seiner Kontrollbefugnis ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, an die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu treten, sondern es obliegt ihm, im Licht aller Umst\u00e4nde des Falles zu pr\u00fcfen, ob die von den Gerichten aufgrund ihrer Ermessensbefugnis erlassenen Entscheidungen mit den geltend gemachten Konventionsbestimmungen in Einklang stehen. Haben die innerstaatlichen Instanzen die Abw\u00e4gung in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, bedarf es f\u00fcr den Gerichtshof gewichtiger Gr\u00fcnde, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (MGN Limited .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Nr. 39401\/04, Rdnrn. 150 und 155, 18. Januar 2011; vorgenannte Rechtssache H. .\/.\u00a0Deutschland (Nr. 2), Rdnr. 107; Lillo-Stenberg und S\u00e6ther\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Nr. 13258\/09, Rdnrn. 33 und 44, 16. Januar 2014).<\/p>\n<p>48. Der Gerichtshof hat in seinen vorgenannten Urteilen H. (Nr. 2) und S. AG die f\u00fcr die Abw\u00e4gung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung einschl\u00e4gigen Kriterien zusammengefasst: Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, Gegenstand der Berichterstattung, vorheriges Verhalten der betroffenen Person und Inhalt, Form und Auswirkungen der Ver\u00f6ffentlichung (vorgenannte Rechtssache H. (Nr. 2), Rdnrn. 108-113, vorgenannte Rechtssache S. AG, Rdnrn. 89-95; siehe auch T\u0103n\u0103soaica .\/. Rum\u00e4nien, Nr.\u00a03490\/03, Rdnr. 41, 19. Juni 2012).<\/p>\n<p>49. Hinsichtlich einer Debatte von allgemeinem Interesse weist der Gerichtshof darauf hin, dass die deutschen Gerichte herausgestellt haben, dass sich die streitgegenst\u00e4ndliche Werbeanzeige insofern auf ein Thema von \u00f6ffentlichem Interesse beziehe, als sie in humorvoller Weise die j\u00fcngsten Handgreiflichkeiten des Beschwerdef\u00fchrers aufgegriffen habe, \u00fcber die in der Presse berichtet worden war, wobei die Auseinandersetzung aus dem Jahr 2000 zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers gef\u00fchrt hatte. Der Gerichtshof geht davon aus, dass die Werbung, wenn sie in diesem Zusammenhang und als Satire gesehen wird \u2013 was eine in seiner Rechtsprechung anerkannte Form k\u00fcnstlerischen Ausdrucks und sozialkritischen Kommentars ist (siehe Alves da Silva\u00a0.\/.\u00a0Portugal, Nr. 41665\/07, Rdnr.\u00a027, 20.\u00a0Oktober 2009; Eon\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Nr. 26118\/10, Rdnr. 60, 14. M\u00e4rz 2013) \u2013, zumindest in gewissem Ma\u00df zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beigetragen hat\u00a0(siehe, mutatis mutandis, Karhuvaara und Iltalehti\u00a0.\/.\u00a0Finnland, Nr. 53678\/00, Rdnr.\u00a045, CEDH\u00a02004-X; H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Nr. 3), Nr. 8772\/10, Rdnr.\u00a052, 19. September 2013).<\/p>\n<p>50. In Bezug auf den Bekanntheitsgrad des Beschwerdef\u00fchrers merkt der Gerichtshof an, dass die deutschen Gerichte insbesondere herausgestellt haben, dass der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seiner Beziehung zur \u00e4ltesten Tochter des R. und seiner in der Presse kommentierten t\u00e4tlichen Auseinandersetzungen einer breiten \u00d6ffentlichkeit bekannt war. Es ist im \u00dcbrigen festzustellen, dass die Gesellschaft seine Vornamen offensichtlich nicht verwendet h\u00e4tte, wenn der Beschwerdef\u00fchrer dem Publikum nicht hinl\u00e4nglich bekannt gewesen w\u00e4re. Der Gerichtshof folgert daraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu den im \u00f6ffentlichen Leben stehenden Personen geh\u00f6rt, die nicht den gleichen Schutz ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens wie der \u00d6ffentlichkeit unbekannte Privatpersonen beanspruchen k\u00f6nnen (vorerw\u00e4hnte Rechtssache H. (Nr. 2), Rdnr.\u00a0110; vorerw\u00e4hnte RechtssacheS. AG, Rdnr.\u00a091).<\/p>\n<p>51. In Bezug auf die in Rede stehende Werbung stellt der Gerichtshof fest, dass diese auf die Handgreiflichkeiten des Beschwerdef\u00fchrers anspielte, d.h. auf Ereignisse, die in der der Presse kommentiert worden waren und derentwegen der Beschwerdef\u00fchrer, was die t\u00e4tliche Auseinandersetzung im Jahr 2000 anbelangt, strafrechtlich verurteilt worden war. Er weist darauf hin, dass sich die streitgegenst\u00e4ndlichen Werbeanzeige darauf beschr\u00e4nkte, diese Ereignisse in Erinnerung zu rufen, ohne \u00fcber irgendein Detail aus dem Privatleben des Beschwerdef\u00fchrers zu berichten.<\/p>\n<p>52. Was das vorherige Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers anbelangt, vertritt der Gerichtshof unter Ber\u00fccksichtigung \u2013 wie die deutschen Gerichte herausgestellt haben \u2013 des Bekanntheitsgrades des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Auseinandersetzungen, \u00fcber die in den Medien berichtet wurde, die Auffassung, dass die \u201eberechtigte Erwartung\u201c des Beschwerdef\u00fchrers, dass sein Privatleben tats\u00e4chlich gesch\u00fctzt wird, nur sehr begrenzt war (siehe, mutatis mutandis, Hachette Filipacchi Associ\u00e9s (ICIPARIS\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Nr. 12268\/03, Rdnr. 53, 23. Juli 2009; vorgenannte Rechtssache S. AG, Rdnr.\u00a0101).<\/p>\n<p>53. Im Hinblick auf den Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Werbung merkt der Gerichtshof an, dass die deutschen Gerichte herausgestellt haben, dass die Werbeanzeige keine beleidigenden oder herabsetzenden Elemente in Bezug auf den Beschwerdef\u00fchrer enthielt (vgl.\u00a0vorerw\u00e4hnte Rechtssache Hachette Filipacchi Associ\u00e9s (\u201eICI PARIS\u201c), Rdnr.\u00a054), nicht allein deswegen abwertend war, weil sie eine Zigarettenmarke bewarb, und auch nicht den Eindruck erweckte, als identifiziere sich der Beschwerdef\u00fchrer in irgendeiner Weise mit dem beworbenen Produkt. Hierzu macht die Regierung deutlich, dass die Werbung keineswegs den Eindruck erweckt h\u00e4tte, der Beschwerdef\u00fchrer werbe pers\u00f6nlich f\u00fcr die Zigaretten oder stehe damit in Verbindung.<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof hebt hervor, dass die Tatsache, dass der Name einer Pers\u00f6nlichkeit mit einem beworbenen Produkt ohne deren Einwilligung in Verbindung zu bringen, Fragen im Hinblick auf Artikel 8 der Konvention aufwerfen kann, vor allem dann, wenn das beworbene Produkt gesellschaftlich nicht akzeptiert ist oder zu ernsthaften ethischen oder moralischen Bedenken Anlass gibt. Insbesondere angesichts des satirischen Charakters der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbeanzeige kann er vorliegend jedoch den Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte beipflichten. Im \u00dcbrigen war diese Werbung Teil einer Werbekampagne der Gesellschaft, die eine humoristische Verbindung zwischen der Darstellung einer Schachtel ihrer Zigarettenmarke und einem aktuellen Zeitgeschehen, an dem eine in der \u00d6ffentlichkeit bekannte Person beteiligt war, herstellen wollte (siehe z.B.\u00a0B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Nr. 53495\/09, 19. Februar 2015). Wie der Bundesgerichtshof betont hat, war im \u00dcbrigen nur eine begrenzte Anzahl an Personen in der Lage gewesen, den Bezug zwischen der Werbung und dem Beschwerdef\u00fchrer herzustellen, n\u00e4mlich die Personen, die von den t\u00e4tlichen Auseinandersetzungen des Beschwerdef\u00fchrers geh\u00f6rt hatten, zumal diese Ereignisse nicht in der besagten Werbung genannt wurden, sondern in pfiffiger Weise kommentiert worden waren.<\/p>\n<p>55. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet insbesondere, der Bundesgerichtshof habe seine Klage vor allem deswegen abgewiesen, weil die Meinungsfreiheit der Gesellschaft eine h\u00f6heren Rechtsschutz als sein Recht auf Achtung seines Privatlebens genie\u00dfe. Das hohe Gericht habe daher keine Abw\u00e4gung getroffen, die diese Bezeichnung wirklich verdiene. Die Regierung behauptet, dass der Bundesgerichtshof eine Abw\u00e4gung vorgenommen hat, als er sich mit der Frage auseinandersetzte, ob dem Beschwerdef\u00fchrer die geforderte Lizenzgeb\u00fchr zuzubilligen sei.<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof stellt fest, dass einige Passagen des Urteils des Bundesgerichtshofs den Eindruck zu erwecken scheinen, dass die Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit der Gesellschaft allein wegen ihrer Verankerung im Verfassungsrecht im vorliegenden Fall mehr Gewicht hat, als das Pers\u00f6nlichkeitsrecht und das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf den Namen, die nur einfachrechtlich gesch\u00fctzt seien. Er merkt an, dass der Bundesgerichtshof dieses abgestufte Schutzkonzept den Schlussfolgerungen des Oberlandesgerichts offensichtlich gegen\u00fcbergestellt hat, das seinerseits behauptet hatte, in solchen F\u00e4llen habe das Pers\u00f6nlichkeitsrecht stets Vorrang vor der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit der Werbeagentur (siehe Rdnr. 24 oben).<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass es nicht seine Aufgabe ist, die einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis in abstrakter Form zu w\u00fcrdigen, sondern dass er sich mit der Art und Weise auseinandersetzen muss, in der diese im vorliegenden Fall auf den Beschwerdef\u00fchrer angewandt wurden (siehe vorgenannte Rechtssache H. (Nr. 2), Rdnr. 116; vorgenannte Rechtssache Karhuvaara und Iltalehti Rdnr.\u00a049; und, mutatis mutandis, E.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Nr.\u00a025735\/94, Rdnr. 59, CEDH 2000-VIII). Hierzu macht er zun\u00e4chst darauf aufmerksam, dass der Bundesgerichtshof klargestellt hat, dass allein die verm\u00f6gensrechtlichen Bestandteile des Pers\u00f6nlichkeitsrechts einfachrechtlich gesch\u00fctzt seien, w\u00e4hrend die Pers\u00f6nlichkeitsrechte Teil der verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte seien, soweit sie dem Schutz ideeller Interessen dienten. Der Gerichtshof hebt ferner hervor, dass der Bundesgerichtshof die Umst\u00e4nden der Rechtssache ber\u00fccksichtigt hat, n\u00e4mlich den sowohl kommerziellen als auch humoristischen Charakter der fraglichen Werbeanzeige, den Bekanntheitsgrad des Beschwerdef\u00fchrers insbesondere aufgrund seiner Beziehung zur C. und das Fehlen herabsetzender oder beleidigender Elemente hinsichtlich des Beschwerdef\u00fchrers oder seines Imagewertes.<\/p>\n<p>58. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat der Bundesgerichtshof demnach eine umfassende Abw\u00e4gung der fraglichen konkurrierenden Interessen vorgenommen und ist zu dem Schluss gelangt, dass unter den Umst\u00e4nden der ihm vorliegenden Rechtssache der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit der Gesellschaft Vorrang einzur\u00e4umen und die Gew\u00e4hrung einer fiktiven Lizenzgeb\u00fchr zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers abzulehnen war, der vom Landgericht bereits die Verf\u00fcgung erhalten hatte, mit der die Gesellschaft verpflichtet wurde, die streitgegenst\u00e4ndliche Werbeanzeige nicht mehr zu verbreiten.<\/p>\n<p>59. Unter diesen Umst\u00e4nden und angesichts des weiten Ermessensspielraums, der den innerstaatlichen Gerichten in der Sache zusteht (Randnummer 46 oben), wenn sie konkurrierende Interessen abw\u00e4gen, folgert der Gerichtshof, dass der Bundesgerichtshof seine positiven Verpflichtungen gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer aus Artikel 8 der Konvention nicht verletzt hat. Daher ist diese Bestimmung nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>II. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS NR. 1<\/p>\n<p>60. Der Beschwerdef\u00fchrer ist der Meinung, dass die Weigerung des Bundesgerichtshofs, ihm die geforderte fiktive Lizenzgeb\u00fchr zu gew\u00e4hren, auch eine Verletzung seines Eigentumsrechts im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 bedeutet, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede nat\u00fcrliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das \u00f6ffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grunds\u00e4tze des V\u00f6lkerrechts vorgesehenen Bedingungen.<\/p>\n<p>Absatz 1 beeintr\u00e4chtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er f\u00fcr die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>61. Die Regierung behauptet, der Schutzbereich des Artikels 1 des Protokolls Nr.\u00a01 sei nicht er\u00f6ffnet, da die Werbung nur eine Verbindung zwischen zwei weit verbreiteten und gebr\u00e4uchlichen Vornamen und den Ereignissen herstellte, f\u00fcr die der Beschwerdef\u00fchrer selbst verantwortlich sei. Eine solche Verbindung k\u00f6nne nicht als verm\u00f6genswertes Recht anerkannt werden. Die Regierung f\u00fchrt weiter aus, dass die vom Beschwerdef\u00fchrer geforderte fiktive Lizenzgeb\u00fchr kein von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gesch\u00fctztes verm\u00f6genswertes Recht darstelle, da der Bundesgerichtshof als oberstes Zivilgericht festgestellt habe, dass dieser Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers nicht besteht. Sie f\u00fcgt hinzu, dass selbst bei der Annahme, dass ein Eingriff in ein von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 anerkanntes Recht stattgefunden hat, dieser Eingriff aus den in der Stellungnahme zu Artikel 8 der Konvention dargelegten Gr\u00fcnden gerechtfertigt gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>62. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet, die verm\u00f6gensrechtlichen Bestandteile des Pers\u00f6nlichkeitsrechts seien von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gesch\u00fctzt, da sie es erm\u00f6glichten, das Pers\u00f6nlichkeitsrecht durch die Gestattung eines Eingriffs in dieses Recht gegen Entgelt finanziell zu verwerten. Seines Erachtens soll jede Person selbst dar\u00fcber entscheiden k\u00f6nnen, ob sie einem Dritten gestatten m\u00f6chte, sich ihrer zu Werbezwecken zu bedienen oder nicht, insbesondere angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Werbung mit Namen und Bildnissen, die etwa dem Wert von Marken in nichts nachstehe. Dem Beschwerdef\u00fchrer zufolge stellt die Tatsache, dass Dritten gestattet wird, Werbung mit seiner Person zu betreiben, ohne seine Zustimmung eingeholt zu haben und ohne eine Entsch\u00e4digung zu zahlen, einen massiven Eingriff in sein Eigentumsrecht dar.<\/p>\n<p>63. Die Drittbeteiligte ist der Auffassung, dass die verm\u00f6gensrechtlichen Aspekte des Rechts auf Privatleben anders als das geistige Eigentum (Anheuser-Busch Inc..\/.\u00a0Portugal [GK], Nr. 73049\/01, Rdnrn.\u00a066-72, CEDH\u00a02007-I) kein von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gesch\u00fctztes Recht darstellen. Selbst bei der Annahme eines Eingriffs in diese Bestimmung w\u00e4re dieser jedenfalls aus den gleichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt, die auch zu Artikel 8 der Konvention angef\u00fchrt worden seien.<\/p>\n<p>64. Der Gerichtshof hebt hervor, dass er nicht dar\u00fcber zu entscheiden hat, ob der Beschwerdef\u00fchrer nach innerstaatlichem Recht einen Anspruch auf eine fiktive Lizenzgeb\u00fchr erheben konnte, so wie es die deutschen Gerichte und insbesondere der Bundesgerichtshof ausgelegt haben. Er ist n\u00e4mlich der Auffassung, dass selbst bei der Annahme, es liege ein Eingriff in ein Eigentumsrecht des Beschwerdef\u00fchrers vor, dieser Eingriff aus den zu Artikel 8 der Konvention dargelegten Gr\u00fcnden jedenfalls gerechtfertigt gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>65. Hieraus ergibt sich, dass diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a und 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:<\/strong><\/p>\n<p>1. Er erkl\u00e4rt die Beschwerde in Bezug auf die R\u00fcge aus Artikel 8 der Konvention einstimmig f\u00fcr zul\u00e4ssig und den \u00fcbrigen Teil der Beschwerde mehrheitlich f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>2. Er entscheidet mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in franz\u00f6sischer Sprache und anschlie\u00dfend am 19. Februar 2015 gem\u00e4\u00df Artikel 77 Absatz 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>Diesem Urteil ist gem\u00e4\u00df Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der Verfahrensordnung die abweichende Meinung des Richters Zupan\u010di\u010d beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">M.V.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">C.W.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>ABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS ZUPAN\u010cI\u010c<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>(\u00dcbersetzung)<\/strong><\/p>\n<p>Ich bedaure, mich in dieser Rechtssache nicht der Mehrheit anschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Ich glaube n\u00e4mlich, dass die deutschen Gerichte unterhalb des Bundesgerichtshofs weitgehend eine richtigere Sichtweise der Sache hatten.<\/p>\n<p>In meinen Augen ist die Aufhebung ihrer Entscheidungen keineswegs \u00fcberzeugend.<\/p>\n<p>Im Mittelpunkt der Kontroverse, wie sie vom Bundesgerichtshof definiert wird (Rdnr. 24 des Urteils der Mehrheit), steht die zwischen den Pers\u00f6nlichkeitsrechten des H. und der Meinungsfreiheit herzustellende Hierarchie.<\/p>\n<p>Den deutschen Vorschriften betreffend die Pers\u00f6nlichkeitsrechte des H. entspricht auf internationaler Ebene Artikel 8 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (\u201edie Konvention\u201c). Die Behauptung, die deutsche Rechtsordnung stufe sie unterhalb des verfassungsm\u00e4\u00dfigen Schutzes der Meinungsfreiheit ein, hat daher m\u00f6glicherweise einen Sinn innerhalb dieser Rechtsordnung \u2013 auch wenn ich eine solche Auffassung f\u00fcr \u00e4u\u00dferst formalistisch halte \u2013, jedoch trifft dies auf internationaler Ebene offensichtlich nicht zu. Es kann a priori keinen Vorrang der Meinungsfreiheit gegen\u00fcber den von Artikel 8 der Konvention garantierten Pers\u00f6nlichkeitsrechten geben.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat zwar den verm\u00f6gensrechtlichen Aspekt angesprochen, d.h. den Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte des H. Er war der Meinung, dieser Entsch\u00e4digungsaspekt k\u00f6nne nicht mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit auf eine Stufe gesetzt werden. Dies ist auf jeden Fall verwunderlich. Wie kann man das Remedium (im vorliegenden Fall die Entsch\u00e4digung wegen Verletzung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte) von dem Recht selbst trennen? Das Recht und das Remedium sind die beiden Facetten desselben Konzepts.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist hinreichend klar, was die streitgegenst\u00e4ndliche Werbung beinhaltet. Sie deutet an, dass H. selbst die Zigarettenschachtel \u201eLucky Strike\u201c zerknautscht hat. Die Anzeige fragt sp\u00f6ttisch \u201eWar das Ernst? Oder August?\u201c und erweckt somit nat\u00fcrlich den Eindruck, es handele sich um ein und dieselbe Person, d.h. Ernst August. Sarkastisch wird darauf angespielt, dass H. eine gewaltt\u00e4tige Person und f\u00fcr die zerkn\u00fcllte Zigarettenschachtel \u201eLucky Strike\u201c verantwortlich ist. Die Werbebotschaft ist nicht einmal unterschwellig; sie ist kategorisch und vielsagend.<\/p>\n<p>Wir sprechen hier \u00fcberdies von der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit der British Tobacco Company, die H. zu offensichtlich rein kommerziellen Zwecken verspottet.<\/p>\n<p>Diese Werbebotschaft eines Tabakkonzerns hat keinerlei erl\u00f6sende Kraft. Es ist keine Botschaft mit irgendeiner gesellschaftlichen Zweckbestimmtheit, es sei denn, man vertritt die Auffassung, diese gesellschaftliche erl\u00f6sende Kraft w\u00fcrde darin bestehen, Zigaretten zu rauchen.<\/p>\n<p>In dem sehr ehrenwerten gesellschaftlichen Kontext des Kampfes gegen das Rauchen \u2013 ein gesellschaftlich anerkanntes Ziel! \u2013 ist die Tabakwerbung hingegen sicher kein Bereich, der unter den Schutz der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit f\u00e4llt. Ich halte dies selbst unabh\u00e4ngig von den Beschwerden von H. grunds\u00e4tzlich f\u00fcr zutreffend.<\/p>\n<p>Morgen schon k\u00f6nnten wir mit einer Sache befasst werden, bei der die von den Mitgliedstaaten der Tabakwerbung auferlegten Einschr\u00e4nkungen im Namen der Meinungsfreiheit angefochten werden. Die B. und H. betreffenden F\u00e4lle k\u00f6nnten sodann als einschl\u00e4gige Pr\u00e4zedenzf\u00e4lle herangezogen werden.<\/p>\n<p>Es ist nachvollziehbar, dass H. sich verletzt f\u00fchlt und gegen die missbr\u00e4uchliche Verwendung seines Namens in einer Werbekampagne f\u00fcr den Tabakkonsum vorgegangen ist.<\/p>\n<p>Wie ich bereits in meiner \u00fcbereinstimmenden Meinung in der Rechtssache H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Beschwerde Nr. 59320\/00) beschrieben habe,\u00a0soll keiner, der selbst im Glashaus sitzt, mit Steinen werfen:<\/p>\n<p>\u201eZwar bin ich der Meinung, dass die Unterscheidungen in der deutschen Rechtsordnung zwischen den verschiedenen Ebenen zul\u00e4ssiger Ver\u00f6ffentlichung allzu sehr der Begriffsjurisprudenz zuzuordnen sind. Gleichwohl ist meines Erachtens das Kriterium des Ausgleichs zwischen dem Informationsrecht der \u00d6ffentlichkeit einerseits und dem Recht auf Schutz der Privatsph\u00e4re der betroffenen Person andererseits in angemessener Weise anzuwenden. Wer freiwillig die \u00f6ffentliche B\u00fchne betritt, kann nicht behaupten, eine Privatperson mit einem Anrecht auf Anonymit\u00e4t zu sein. Die Mitglieder der K\u00f6nigsfamilien, Schauspieler, Akademiker, Politiker usw. erf\u00fcllen ihre Aufgaben in der \u00d6ffentlichkeit. Sie k\u00f6nnen die \u00d6ffentlichkeit zwar scheuen, ihr Bild ist aber per definitionem in gewisser Weise Allgemeingut.<\/p>\n<p>Ich m\u00f6chte mich hier nicht so sehr auf das Informationsrecht der Allgemeinheit konzentrieren \u2013 dieses Recht gilt zun\u00e4chst und vor allen Dingen f\u00fcr die Frage der Pressefreiheit und die jeweilige Verfassungsdoktrin \u2013 , sondern vielmehr auf die einfache Tatsache, dass es nicht m\u00f6glich ist, das Privatleben und die Wahrnehmung \u00f6ffentlicher Aufgaben durch einen eisernen Vorhang voneinander zu trennen. V\u00f6llig incognito zu leben ist nur Robinson verg\u00f6nnt; was die gew\u00f6hnlichen Sterblichen anbelangt, so ruft jeder von ihnen mehr oder weniger das Interesse des anderen hervor.<\/p>\n<p>Der Schutz der Privatsph\u00e4re ist hingegen das Recht, nicht bel\u00e4stigt zu werden. Jeder kann erwarten, nicht bel\u00e4stigt zu werden, sofern jedenfalls sein Privatleben sich nicht mit demjenigen eines anderen \u00fcberschneidet. Juristische Begriffe wie Verleumdung, Beleidigung usw. best\u00e4tigen auf ihre Weise dieses Recht und die Grenzen, die es anderen untersagen, es zu verletzen. Die Doktrin des Pers\u00f6nlichkeitsrechts nach dem deutschen Privatrecht verleiht dem Schutz der Privatsph\u00e4re einen gr\u00f6\u00dferen konzentrischen Kreis. (&#8230;) Die Doktrin des Pers\u00f6nlichkeitsrechts verankert ein h\u00f6heres zivilisiertes Niveau in den zwischenmenschlichen Beziehungen.<\/p>\n<p>Es ist an der Zeit, dass das Pendel zu einem anderen Ausgleich zwischen Privatem und Gesch\u00fctztem sowie \u00d6ffentlichem und Nichtgesch\u00fctztem zur\u00fcckschwingt.<\/p>\n<p>Es stellt sich hier die Frage, wie ein solcher Ausgleich sichergestellt und festgelegt werden kann. (&#8230;) Ich [w\u00fcrde] ein anderes Kriterium [bef\u00fcrworten], n\u00e4mlich das Kriterium [, das der Gerichtshof in] seinem Urteil in der Rechtssache Halford .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich vom 25. Juni 1997 (Sammlung 1997-III) angewandt hat, wo er sich die Frage stellte, ob die betroffene Person \u201emit Recht an den privaten Charakter\u201c der fraglichen Anrufe \u201eglauben konnte\u201c.<\/p>\n<p>Der Rahmen des Strafverfahrens und die Nutzung von Beweismaterial, das unter Verletzung des Grundsatzes des Schutzes von Elementen erlangt wurde, die in der Rechtssache Halford mit Recht als privat gelten konnten, hindern den Gerichtshof nicht daran, dasselbe Kriterium in F\u00e4llen wie diesem zu benutzen. Die Frage n\u00e4mlich, ob die Beschwerdef\u00fchrerin im vorliegenden Fall eine Pers\u00f6nlichkeit des \u00f6ffentlichen Lebens war oder nicht, stellt sich demnach nicht mehr; das vorgeschlagene Kriterium, das darauf abzielt festzulegen, ob die Person, die sich als Opfer einer Verletzung ihrer Privatsph\u00e4re sieht und mit Recht an den privaten Charakter der strittigen Situation glauben konnte, gestattet in jedem neuen Fall einen nuancierten Ansatz. (&#8230;)<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich sollte eine umst\u00e4ndliche Argumentation vermieden werden. Der Umstand, dass jemand \u201emit Recht\u201c an den privaten Charakter einer Situation glaubt, k\u00f6nnte sich auf die vorgenannte Gewichtung reduzieren. Wenn aber geltend gemacht wird, dass jemand \u201emit Recht\u201c glaubt, bedeutet dies, sich auch auf den gesunden Menschenverstand zu berufen, der uns sagt, dass jemand, der im Glashaus sitzt, nicht mit Steinen werfen sollte.\u201c<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof geht jedoch zu weit mit der Behauptung, H. verdiente aufgrund seines aggressiven Charakters diese \u201ebesonders pfiffige\u201c negative Werbung (Rdnr. 26 des Urteils), wobei er gleichzeitig noch hinzuf\u00fcgt, dass diese Werbeanzeige, da es sich \u201elediglich\u201c um eine Zigarettenwerbung handele, im Hinblick auf dessen Pers\u00f6nlichkeitsrechte nicht beleidigend sei.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=368\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=368&text=RECHTSSACHE+ERNST+AUGUST+VON+HANNOVER+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+53649%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=368&title=RECHTSSACHE+ERNST+AUGUST+VON+HANNOVER+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+53649%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=368&description=RECHTSSACHE+ERNST+AUGUST+VON+HANNOVER+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+53649%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE H. 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