{"id":366,"date":"2021-01-02T20:05:01","date_gmt":"2021-01-02T20:05:01","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=366"},"modified":"2021-01-02T20:05:01","modified_gmt":"2021-01-02T20:05:01","slug":"rechtssache-bohlen-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerde-nr-53495-09","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=366","title":{"rendered":"RECHTSSACHE BOHLEN GEGEN DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Beschwerde Nr. 53495\/09"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE B. GEGEN DEUTSCHLAND<br \/>\n(Beschwerde Nr. 53495\/09)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n19. Februar 2015<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgef\u00fchrten Bedingungen endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache B. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus:<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal, Richterinnen und Richter,<br \/>\nund von Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach Beratung in nicht \u00f6ffentlicher Sitzung am 20. Januar 2015,<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 53495\/09) zugrunde, die der deutsche Staatsangeh\u00f6rige B. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c) aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201d) am 7. Oktober 2009 beim Gerichtshof erhoben hat.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer ist von Herrn N., Rechtsanwalt in H., vertreten worden. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) ist von einem ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens, vom Bundesministerium der Justiz, vertreten worden.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet insbesondere, dass die Weigerung des Bundesgerichtshofs, ihm eine fiktive Lizenzgeb\u00fchr als Entsch\u00e4digung f\u00fcr die unbefugte Nutzung seines Vornamens in einer Werbeanzeige zuzubilligen, sein Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikels 8 der Konvention verletzt habe.<\/p>\n<p>4. Die Beschwerde ist der Regierung am 9. Januar 2012 \u00fcbermittelt worden.<\/p>\n<p>5. Die Gesellschaft British American Tobacco (Germany) GmbH ist erm\u00e4chtigt worden, am schriftlichen Verfahren teilzunehmen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 3 der Verfahrensordnung).<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLES<\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer ist 19.. geboren und in R. wohnhaft. Er ist S\u00e4nger und Musikproduzent.<\/p>\n<p><strong>A. Die Entstehung der Sache<\/strong><\/p>\n<p>7. Im Herbst 2003 ver\u00f6ffentlichte der Beschwerdef\u00fchrer ein Buch. Aufgrund mehrerer gegen ihn eingeleiteter gerichtlicher Eilverfahren mussten verschiedene Textpassagen dieses Buches geschw\u00e4rzt werden.<\/p>\n<p>8. Am 27. Oktober 2003 startete die Gesellschaft British American Tobacco (Germany) GmbH, eine Werbekampagne mit einer Anzeige, auf der im Vordergrund zwei Zigarettenschachteln der Marke L. abgebildet waren. Auf einer Schachtel lag eine glimmende Zigarette, an der anderen war ein gro\u00dfer schwarzer Filzstift angelehnt. \u00dcber der Abbildung stand in Gro\u00dfbuchstaben die folgende Textzeile:<\/p>\n<p>\u201eSchau mal, lieber D., so einfach schreibt man super B\u00fccher\u201c.<\/p>\n<p>Die W\u00f6rter \u201elieber\u201d, \u201eeinfach\u201d und \u201esuper\u201d waren geschw\u00e4rzt, blieben aber leserlich. Unten auf der Anzeige stand geschrieben: \u201eL.. Sonst nichts\u201c.<\/p>\n<p>9. Die Werbeanzeige erschien ganzseitig in der Ausgabe des Wochenmagazins S. vom 17. Oktober 2003 und in der \u00fcberregionalen Boulevardzeitung B. mit einer Druckauflage von 1,42 Millionen beziehungsweise 4,67 Millionen. Sie war Teil einer Werbekampagne der Gesellschaft f\u00fcr die Marke L., die im Jahr 1989 gestartet wurde und bei der bis September 2004 mehr als 500 Motive benutzt worden sind, auf denen eine oder mehrere Zigarettenschachteln mit einer humoristischen Schlagzeile abgebildet waren und h\u00e4ufig auf aktuelle Ereignisse und hiermit in Zusammenhang stehende Personen Bezug genommen wurde.<\/p>\n<p>10. Nach Aufforderung des Beschwerdef\u00fchrers verpflichtete sich die Gesellschaft schriftlich, die in Rede stehende Werbung mit der Textzeile und seinem Namen nicht mehr zu verbreiten, weigerte sich aber, ihm 70.000 EUR zu zahlen, die er als fiktive Lizenzgeb\u00fchr verlangte.<\/p>\n<p><strong>B. Die Entscheidungen der deutschen Gerichte<\/strong><\/p>\n<p>11. Der Beschwerdef\u00fchrer hat daraufhin Klage vor dem Landgericht Hamburg erhoben und beantragt, die Gesellschaft zur Zahlung von 100.000 EUR als fiktive Lizenzgeb\u00fchr zu verurteilen.<\/p>\n<p><em>1.\u00a0Das Urteil des Landgerichts<\/em><\/p>\n<p>12. Am 3. September 2004 gab das Landgericht dem Antrag des Beschwerdef\u00fchrers statt. Es hob zun\u00e4chst hervor, in der Verwendung des Vornamens D. in der streitgegenst\u00e4ndlichen Anzeige sei in der Tat eine Nutzung des Namens des Beschwerdef\u00fchrers zu erblicken. Es stellte sodann fest, der Vorname D. sei zwar ein \u00e4u\u00dferst gel\u00e4ufiger Vorname, den auch diverse prominente Pers\u00f6nlichkeiten tr\u00fcgen, angesichts der weiteren Gestaltungselemente w\u00fcrde die Anzeige jedoch ersichtlich auf den Beschwerdef\u00fchrer Bezug nehmen. Es rief in Erinnerung, die Werbekampagne der Gesellschaft w\u00fcrde regelm\u00e4\u00dfig auf aktuelle Ereignisse und deren Akteure Bezug nehmen. Nach seiner Ansicht war nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der Anzeige ein anderer D. als der Beschwerdef\u00fchrer ein Buch ver\u00f6ffentlicht hatte, aus dem aufgrund gerichtlicher Verbote diverse Textpassagen geschw\u00e4rzt werden mussten oder dass ein anderes Buch bei seiner Ver\u00f6ffentlichung so intensiv in der \u00d6ffentlichkeit diskutiert wurde wie dasjenige des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p>13. Das Landgericht f\u00fcgte hinzu, die Gesellschaft k\u00f6nne das nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes garantierte Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung geltend machen (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c), zu der auch die Wirtschaftswerbung geh\u00f6re unter der Voraussetzung, dass sie einen meinungsbildenden Inhalt hat. Es war der Ansicht, dass dies bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbeanzeige der Fall sei. Es vertrat in der Tat die Auffassung, die Anzeige w\u00fcrde die Buchver\u00f6ffentlichung des Beschwerdef\u00fchrers in humoristischer Weise kommentieren und den Betroffenen scheinbar dar\u00fcber belehren, \u201esuper B\u00fccher\u201c zu schreiben, indem diverse Passagen vor der Ver\u00f6ffentlichung gestrichen werden. Soweit die Gesellschaft somit dazu auffordere, Publikationen vor ihrer Ver\u00f6ffentlichung sorgf\u00e4ltig zu \u00fcberpr\u00fcfen, thematisierte die streitgegenst\u00e4ndliche Anzeige dem Landgericht zufolge einen Belang von \u00f6ffentlichem Interesse.<\/p>\n<p>14. Das Landgericht erinnerte anschlie\u00dfend daran, dass sowohl das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung als auch der Schutz des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts vom Grundgesetz gesch\u00fctzt werden und grunds\u00e4tzlich dieselbe Achtung verdienen. Es legte dar, dass bei der unautorisierten Vereinnahmung einer Person zu Werbezwecken das Pers\u00f6nlichkeitsrecht grunds\u00e4tzlich \u00fcberwiege. Nach Ansicht des Gerichts bleibt es zwar der Entscheidung des Einzelnen \u00fcberlassen, ob er seinen Namen f\u00fcr eine Werbung zur Verf\u00fcgung stellen will oder nicht, dieses Recht w\u00fcrde aber unbefugtem Namensgebrauch durch Dritte im Bereich der Werbung Schutz bieten. Insoweit die Gesellschaft behauptet habe, der Beschwerdef\u00fchrer habe das der Anzeige zugrundeliegende Ereignis selbst geschaffen, w\u00fcrde dies nicht bedeuten, den Beschwerdef\u00fchrer ohne Schutz zu belassen, k\u00f6nne aber eine Verringerung der Eingriffsintensit\u00e4t und eine Erh\u00f6hung der Schutzintensit\u00e4t bei der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung zur Folge haben.<\/p>\n<p>15. Das Landgericht war der Auffassung, dass in der Interessenabw\u00e4gung der Schutz des Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit der Gesellschaft \u00fcberwiegt. In diesem Zusammenhang hob es insbesondere hervor, die Anzeigenkampagne w\u00fcrde prim\u00e4r kommerzielle Zwecke verfolgen, n\u00e4mlich den Umsatz einer Zigarettenmarke zu erh\u00f6hen, und sie diene vor allen Dingen Unterhaltungszwecken, ohne wirklich zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Es stellte schlie\u00dflich fest, dass weder der Aussagegehalt der Anzeige noch der Beschwerdef\u00fchrer selbst in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt st\u00fcnden. Es folgerte hieraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer berechtigt war, eine Entsch\u00e4digung wegen der Ausnutzung seiner Bekanntheit zu kommerziellen Zwecken zu fordern, auch angesichts der Gerichtsentscheidungen, die in F\u00e4llen ergangen sind, die einen Tennisspieler (B.) oder einen Politiker (L.) betrafen.<\/p>\n<p>16. Das Landgericht fuhr fort, der Schaden des Beschwerdef\u00fchrers w\u00fcrde der H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr entsprechen, die vern\u00fcnftige Vertragspartner wie die Gesellschaft und der Betroffene gegebenenfalls vereinbart h\u00e4tten. Es erinnerte daran, dass die fiktive Lizenzgeb\u00fchr darauf abziele zu verhindern, dass derjenige, der sich ohne Erlaubnis einer Person bedient, besser gestellt wird, als er im Falle einer erteilten Erlaubnis durch den Betroffenen st\u00fcnde. Es legte dar, \u00fcber die H\u00f6he einer solchen Lizenz m\u00fcsse unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Falles nach freier \u00dcberzeugung entschieden werden, wozu insbesondere die folgenden Kriterien z\u00e4hlen: die Bekanntheit und der Imagewert des Betroffenen, die von der Anzeige verursachte Aufmerksamkeit und deren Verbreitungsgrad sowie die Rolle, die dem Betroffenen in der Werbung zugeschrieben wird. Anhand dieser Kriterien und unter Ber\u00fccksichtigung der Betr\u00e4ge, die in vergleichbaren F\u00e4llen von Personen mit einem Bekanntheitsgrad \u00e4hnlich demjenigen des Beschwerdef\u00fchrers bei der Ver\u00f6ffentlichung der sie betreffenden Werbung gew\u00e4hrt worden sind (siehe Randnummer 14 oben), erachtete es das Landgericht f\u00fcr angemessen, dem Beschwerdef\u00fchrer 100.000 EUR zuzubilligen. Dabei ber\u00fccksichtigte es die Tatsache, dass die Werbeanzeige, die den Beschwerdef\u00fchrer verspottet, als ganzseitiger Abdruck insbesondere im Nachrichtenmagazin S. erschienen war und mehr als sechs Millionen Leser erreicht hatte. Es ber\u00fccksichtigte jedoch die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Anzeige nicht im Bild gezeigt und sein Familienname nicht erw\u00e4hnt wird, so dass ein gewisser Anteil von Personen nicht in der Lage gewesen sein d\u00fcrfte, den Bezug zwischen der Werbung und dem Beschwerdef\u00fchrer herzustellen.<\/p>\n<p><em>2.\u00a0Das Urteil des Oberlandesgerichts<\/em><\/p>\n<p>17. Am 29. November 2005 folgte das Hanseatische Oberlandesgericht den Schlussfolgerungen des Landgerichts im Hinblick auf den rechtswidrigen Eingriff und das Ergebnis der G\u00fcter- und Interessenabw\u00e4gung, wies aber darauf hin, dass die Tatsache, dass der Vorname des Beschwerdef\u00fchrers zu kommerziellen Zwecken benutzt worden sei, um den Absatz von Zigaretten der Gesellschaft zu erh\u00f6hen, zur Folge gehabt habe, dass das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Beschwerdef\u00fchrers von vornherein \u00fcberwiege. Es verringerte jedoch den Betrag der fiktiven Lizenzgeb\u00fchr, der nach dem Grundsatz des Bereicherungsanspruchs zu zahlen ist, auf 35.000 EUR. Es wies darauf hin, die Werbeanzeige ziele nicht darauf ab, den Beschwerdef\u00fchrer herabzuw\u00fcrdigen, und wegen ihrer humorvollen Aufmachung w\u00fcrde sie sich auch nicht negativ auf ihn auswirken. Es unterstrich ferner, der Beschwerdef\u00fchrer habe sich mit seiner Buchver\u00f6ffentlichung selbst in die \u00d6ffentlichkeit gedr\u00e4ngt. Es folgerte, dass ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Beschwerdef\u00fchrers vorliege, wobei es aber darlegte, dass dies zu keiner anderen Beurteilung unter dem Blickwinkel des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung im Kunstbereich f\u00fchre, welches die Gesellschaft geltend gemacht hatte.<\/p>\n<p>18. Was den materiellen Schaden anbelangt, so hob das Oberlandesgericht hervor, dass die Besonderheiten des Falles darin best\u00fcnden, dass bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Anzeige nur ein Teil des Namens des Beschwerdef\u00fchrers in humoristischer Weise ohne dessen Einwilligung verwendet und dass sie nur einmal in zwei Zeitschriften ver\u00f6ffentlicht worden sei. Es folgte den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen, den es bestellt hatte, um den Schaden des Beschwerdef\u00fchrers zu bemessen, und hielt es f\u00fcr angebracht, die H\u00f6he des Schadens auf 35.000 EUR festzusetzen.<\/p>\n<p>19. Das Oberlandesgericht lie\u00df die Revision nicht zu mit der Begr\u00fcndung, die Rechtssache habe keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung, weil weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erforderten.<\/p>\n<p><em>3.\u00a0Das Urteil des Bundesgerichtshofs<\/em><\/p>\n<p>20. Die Gesellschaft stellte einen Antrag auf Zulassung der Revision. Am 26. Oktober 2006 gab der Bundesgerichtshof diesem Antrag statt.<\/p>\n<p>21. Mit Urteil vom 5. Juni 2008 (I ZR 223\/05) hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Er hob hervor, dass die Klage des Beschwerdef\u00fchrers nicht begr\u00fcndet sei, weil die Gesellschaft das Pers\u00f6nlichkeitsrecht und das Namensrecht des Beschwerdef\u00fchrers nicht rechtswidrig verletzt habe, da die Verwendung des Namens des Betroffenen in der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbeanzeige durch das nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes garantierte Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung abgesichert sei. Der Bundesgerichtshof hat zwar die Feststellungen des Oberlandesgerichts in Bezug auf das Vorliegen eines Eingriffs und die M\u00f6glichkeit, eine fiktive Lizenzgeb\u00fchr nach dem Grundsatz des Bereicherungsanspruchs zu gew\u00e4hren, best\u00e4tigt, war aber der Ansicht, das Oberlandesgericht habe nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass die verm\u00f6gensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts und des Namensrechts nur einfachrechtlich gesch\u00fctzt seien, w\u00e4hrend die Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit verfassungsrechtlich gesch\u00fctzt sei.<\/p>\n<p>22. Der Bundesgerichtshof legte zun\u00e4chst dar, dass es bei dem vor ihm anh\u00e4ngigen Rechtsstreit ausschlie\u00dflich um einen Eingriff in die verm\u00f6gensrechtlichen Bestandteile der geltend gemachten Rechte gehe und eine Beeintr\u00e4chtigung der ideellen Bestandteile dieses Pers\u00f6nlichkeitsrechts nicht ger\u00fcgt worden sei. Er erinnerte daran, dass die Pers\u00f6nlichkeitsrechte Teil der vom Grundgesetz garantierten Grundrechte seien, soweit sie dem Schutz ideeller Interessen dienen, wohingegen die verm\u00f6gensrechtlichen Bestandteile lediglich vom Zivilrecht gesch\u00fctzt w\u00fcrden und demnach keinen Vorrang vor der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit h\u00e4tten. Er erinnerte ebenfalls daran, dass der nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes zugesicherte Schutz sich auch auf die Werbung erstrecke, deren Inhalt zur Meinungsbildung beitrage wobei er darlegte, dass dies nicht nur dann der Fall sei, wenn die Werbung auf historisch-politische Vorg\u00e4nge Bezug nimmt, sondern auch, wenn sie Fragen von allgemeinem Interesse aufgreift. Er f\u00fcgte hinzu, dass auch durch unterhaltende Beitr\u00e4ge Meinungsbildung stattfinden k\u00f6nne; solche Beitr\u00e4ge k\u00f6nnten unter Umst\u00e4nden nachhaltiger anregen oder beeinflussen als rein sachbezogene Informationen.<\/p>\n<p>23. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, das streitgegenst\u00e4ndliche Werbemotiv w\u00fcrde in humoristischer Weise die Buchver\u00f6ffentlichung des Beschwerdef\u00fchrers kommentieren. Er war der Ansicht, dass selbst wenn die Gesellschaft dieses Ereignis im Rahmen einer Werbekampagne nur aufgegriffen hat, sie sich gleichwohl auf den besonderen Schutz der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit berufen kann. Er stellte fest, dass die Werbung \u2013 indem sie den Vornamen des Beschwerdef\u00fchrers verwendete und auf das von ihm ver\u00f6ffentlichte Buch Bezug nahm \u2013 in erster Linie darauf abzielte, den Absatz der Zigarettenmarke zu erh\u00f6hen, indem die Aufmerksamkeit der \u00d6ffentlichkeit erregt wird; entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts w\u00fcrde dies nicht bedeuten, dass das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht grunds\u00e4tzlich \u00fcberwiege.<\/p>\n<p>24. Der Bundesgerichtshof f\u00fchrte weiter aus:<\/p>\n<p>\u201eDas Berufungsgericht hat bei seiner Abw\u00e4gung nicht hinreichend beachtet, dass im Streitfall, wie dargelegt, lediglich der zivilrechtlich, nicht verfassungsrechtlich begr\u00fcndete Schutz der verm\u00f6genswerten Bestandteile des Pers\u00f6nlichkeitsrechts betroffen ist. Geht es um Eingriffe in die verm\u00f6genswerten Bestandteile des Pers\u00f6nlichkeitsrechts, weil der Name einer bekannten Pers\u00f6nlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Betroffenen stets der Vorrang gegen\u00fcber der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-sp\u00f6ttischer Form mit einem in der \u00d6ffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es (Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2006, I ZR 182\/04).\u201c<\/p>\n<p>25. Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, die beanstandete Werbung erwecke diesen Eindruck nicht. Er stellte fest, sie behandele ein Thema von \u00f6ffentlichem Interesse, insoweit sie in humorvoller Weise die Buchver\u00f6ffentlichung des Beschwerdef\u00fchrers kurz nach dessen Erscheinen und im Zusammenhang mit der dar\u00fcber in den Medien gef\u00fchrten Diskussion aufgreift. Nach seiner Ansicht ist sie daher Teil der \u00f6ffentlichen Auseinandersetzung \u00fcber die Art und Weise der Buchver\u00f6ffentlichung des Beschwerdef\u00fchrers. Der Bundesgerichtshof hob hervor, dass die Werbeanzeige \u00fcber die satirisch-sp\u00f6ttische Anspielung auf das der \u00d6ffentlichkeit bereits bekannte Ereignis keinen den Beschwerdef\u00fchrer herabsetzenden oder f\u00fcr ihn negativen Inhalt habe. Da ferner nicht der Eindruck erweckt w\u00fcrde, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich in irgendeiner Weise mit dem beworbenen Produkt identifiziert, k\u00f6nne eine Herabsetzung des Beschwerdef\u00fchrers durch die Werbung nicht allein darin gesehen werden, dass es sich um eine Werbung f\u00fcr eine Zigarettenmarke handelte.<\/p>\n<p>26. Der Bundesgerichtshof pflichtete im \u00dcbrigen dem Berufungsgericht hier bei, wonach der Beschwerdef\u00fchrer nach dessen Ansicht aus eigenem werblichen Interesse die \u00d6ffentlichkeit selbst gesucht hatte. Dem Bundesgerichtshof zufolge hatte das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers, ohne seine Einwilligung in der Werbeanzeige nicht genannt zu werden, gegen\u00fcber dem Recht der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit des Tabakkonzerns zur\u00fccktreten. Es komme daher nicht mehr auf die Frage an, ob sich die Gesellschaft auch auf die Kunstfreiheit berufen kann.<\/p>\n<p>27. Der Bundesgerichtshof folgerte, dass dem Beschwerdef\u00fchrer mangels Verletzung der verm\u00f6genswerten Bestandteile seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts kein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgeb\u00fchr zusteht.<\/p>\n<p><em>4. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>28. Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. April 2009 die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers (1 BvR 3143\/08) nicht zur Entscheidung angenommen und dargelegt, von einer Begr\u00fcndung abzusehen. Der Beschluss ist dem Beschwerdef\u00fchrer am 24. April 2009 zugegangen.<\/p>\n<p>II.\u00a0DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>29. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 25. Mai 1954 (I ZR 311\/53) das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht aus Artikel 1 Absatz 1 (Menschenw\u00fcrde) und Artikel 2 Absatz 1 (Schutz der freien Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit) des Grundgesetzes anerkannt. Das Namensrecht ist nach \u00a7 12 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs ausdr\u00fccklich gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>30. Die Meinungsfreiheit ist nach Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gew\u00e4hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.<\/p>\n<p>(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre.\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLCHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION<\/p>\n<p>31. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet, dass die Weigerung des Bundesgerichtshofs, ihm einen Anspruch auf eine fiktive Lizenzgeb\u00fchr als Entsch\u00e4digung f\u00fcr die unberechtigte Nutzung seines Namens in der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbeanzeige zu gew\u00e4hren, sein Recht auf Achtung seines Privatlebens im Sinne des Artikels 8 der Konvention verletzt habe, dessen einschl\u00e4giger Passus wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1)\u00a0Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (&#8230;).<\/p>\n<p>(2) Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (&#8230;) zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>32. Die Regierung widerspricht dieser These.<\/p>\n<p><strong>A. Zur Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>33. Die Regierung behauptet, die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers falle nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 8 der Konvention, weil in der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbeanzeige lediglich der Vorname des Beschwerdef\u00fchrers genannt worden sei, ein sehr gebr\u00e4uchlicher Vorname, aus dessen Verwendung allein sich kein Bezug zum Beschwerdef\u00fchrer herstellen lasse. Der Bezug zwischen der Werbeanzeige und dem Beschwerdef\u00fchrer sei allein durch die Anspielung auf die Umst\u00e4nde bei der Ver\u00f6ffentlichung des Buches des Beschwerdef\u00fchrers hergestellt worden, f\u00fcr die er \u00fcbrigens selbst die Verantwortung trage. Die Regierung behauptet, dass der Beschwerdef\u00fchrer unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention einzig beantragen k\u00f6nne zu untersagen, dass diese Ereignisse erneut in die \u00f6ffentliche Wahrnehmung gelangen. Die Gesellschaft habe jedoch das Verlangen des Beschwerdef\u00fchrers auf Unterlassung der weiteren Ver\u00f6ffentlichung der Werbeanzeige anerkannt.\u00a0Der Regierung zufolge sch\u00fctzt Artikel 8 zwar den guten Ruf einer Person, l\u00e4sst dagegen aber nicht zu, einen Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung in Form einer fiktiven Lizenzgeb\u00fchr herzuleiten, wenn die Person durch ihr eigenes Verhalten ihren guten Ruf selbst besch\u00e4digt hat.<\/p>\n<p>34. Der Beschwerdef\u00fchrer erwidert, dass der Name einer Person Teil ihres Privatlebens sei. Artikel 8 der Konvention w\u00fcrde einer Person das Recht verleihen, dar\u00fcber zu entscheiden, ob und in welcher Weise ihr Name von Dritten zu Werbezwecken verwertet werden k\u00f6nne. Er unterstreicht, dass dieser Schutz sich auch auf den Vornamen einer Person erstrecke, soweit dessen Gebrauch eine Identifizierung mit dieser Person bewirkt, wie dies vorliegend der Fall gewesen sei, weil die Gesellschaft sich andernfalls nicht damit begn\u00fcgt h\u00e4tte, einzig ihren Vornamen zu benutzen. Er stellt klar, dass er sich in diesem Fall nicht vorrangig auf sein Recht auf Schutz des guten Rufs beruft, sondern vielmehr auf das Recht auf seinen Namen und seine Freiheit, selbst dar\u00fcber zu entscheiden, wem er seinen Namen zu Werbezwecken zur Verf\u00fcgung stellt. Au\u00dferdem habe er sein Recht auf Schutz des guten Rufs nicht allein deshalb eingeb\u00fc\u00dft, weil er ein Buch ver\u00f6ffentlicht hat. Der Beschwerdef\u00fchrer meint, diese R\u00fcge falle demnach in den Anwendungsbereich des Artikels 8 der Konvention.<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 8 der Konvention keine ausdr\u00fcckliche Regelung hinsichtlich des Vornamens aufweist. Als Mittel zur Identifizierung innerhalb der Familie und der Gesellschaft ber\u00fchrt der Vorname einer Person allerdings ihr Privat- und Familienleben (G. .\/. Frankreich, 24. Oktober 1996, Rdnr. 21, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1996 V; M. .\/. Lettland (Entsch.), Nr. 71074\/01, CEDH 2004-XII mit den dort zitierten Nachweisen; und K. .\/. Frankreich, Nr. 32265\/10, Rdnr. 25, 5. Dezember 2013). Der Gerichtshof hebt in dieser Sache hervor, dass der Vorname des Beschwerdef\u00fchrers zwar gebr\u00e4uchlich ist und h\u00e4ufig benutzt wird, dass aber seine Nennung im Zusammenhang mit dem Erscheinen seines Buches es gestatte, den Beschwerdef\u00fchrer zu identifizieren, sodass nicht behauptet werden k\u00f6nne, sein Recht auf Achtung seines Privatlebens sei nicht ber\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof ist demnach der Auffassung, dass diese R\u00fcge in den Anwendungsbereich des Artikels 8 der Konvention f\u00e4llt. Er stellt ferner fest, dass in Bezug auf die R\u00fcge kein anderer Unzul\u00e4ssigkeitsgrund vorliegt. Die Beschwerde ist daher f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Zur Hauptsache<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Argumente der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Die Regierung<\/p>\n<p>37. Die Regierung ist der Ansicht, es habe keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privatlebens gegeben, weil die notwendige Eingriffsschwere nicht vorgelegen habe. Nach Ansicht der Regierung ist in der Tat bei der Werbeanzeige weder der vollst\u00e4ndige Name des Beschwerdef\u00fchrers noch ein Bild von ihm verwendet worden, so dass dieser weder materielle noch physische oder psychische Auswirkungen zu sp\u00fcren bekommen habe, weil die Anzeige zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt habe, dass der Beschwerdef\u00fchrer pers\u00f6nlich f\u00fcr die Zigaretten werbe oder damit in Verbindung stehe.<\/p>\n<p>38. Die Regierung unterstreicht, dass selbst wenn ein Eingriff angenommen w\u00fcrde, die deutsche Rechtsordnung einen ausreichenden Schutz biete. Sie erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass diese Beschwerde nicht den Unterlassungsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers betrifft, den die Gesellschaft anerkannt hatte und der somit keinem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten zu Grunde lag. Es gehe hier nicht um die Frage, ob die deutschen Gerichte einschreiten mussten, sondern vielmehr darum, wie sie dies tun sollten. In diesem Zusammenhang ist die Regierung der Ansicht, dass die nach deutschem Recht vorgesehene M\u00f6glichkeit, einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, einen ausreichenden Schutz darstellt, um sich gegen Werbekampagnen zur Wehr zu setzen. Dem Beschwerdef\u00fchrer sei es aber in Wahrheit nicht darum gegangen, vor der Werbung gesch\u00fctzt zu werden, sondern einen geldwerten Vorteil zu erlangen, den Artikel 8 der Konvention allerdings nicht garantiere.<\/p>\n<p>39. Die Regierung f\u00fchrt aus, das deutsche Recht sehe bei Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nicht nur Unterlassungsklagen vor, sondern gew\u00e4hre in bestimmten F\u00e4llen auch Geldentsch\u00e4digungen. Im vorliegenden Fall habe sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Beschwerdef\u00fchrer eine fiktive Lizenzgeb\u00fchr zuzubilligen sei, und sei nach Abw\u00e4gung der betroffenen Interessen zu dem Schluss gekommen, dass der Eingriff nicht schwerwiegend genug sei, um dies zu tun, und dass die Meinungsfreiheit der Gesellschaft Vorrang habe. So habe der Bundesgerichtshof herausgestellt, dass selbst Erkl\u00e4rungen zu kommerziellen Zwecken durch die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit gesch\u00fctzt seien, dass auch durch unterhaltende Beitr\u00e4ge Meinungsbildung stattfinden k\u00f6nne, dass der Eingriff nicht besonders schwerwiegend gewesen sei, da er weder beleidigend noch herabsetzend gewesen sei, und dass die Werbung nicht den Eindruck erweckt habe, der Beschwerdef\u00fchrer identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt.<\/p>\n<p>b) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>40. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet, der Eingriff habe ein ausreichendes Ma\u00df an Schwere aufgewiesen, weil er erstens Nichtraucher sei, Zigaretten verabscheue und sich f\u00fcr die Suchtpr\u00e4vention einsetze, zweitens weil der Tabakkonsum gesamtgesellschaftlich zunehmend missbilligt und abgelehnt werde, wie die Richtlinie 2003\/33\/EG vom 26. Mai 2003 belege, und drittens weil das Recht am eigenen Namen in gleicher Weise wie das Recht am eigenen Bild gesch\u00fctzt sei. Au\u00dferdem setze der Gerichtshof nur dann einen Eingriff mit einem gewissen Ma\u00df an Schwere voraus, wenn der gute Ruf verletzt worden sei (A. .\/. Norwegen, Nr. 28070\/06, Rdnr. 64, 9. April 2009), nicht jedoch bei Eingriffen in das Privatleben.<\/p>\n<p>41. Der Beschwerdef\u00fchrer ist der Ansicht, dass das deutsche Recht keinen hinreichenden Schutz vor ungerechtfertigten Eingriffen in das Privatleben biete. Der Unterlassungsanspruch w\u00fcrde diesbez\u00fcglich nicht ausreichen, weil er nur auf die Abwehr k\u00fcnftiger Verletzungen ausgerichtet sei, wohingegen der grundlose bereicherungsrechtliche Anspruch darauf abziele, daraus resultierende ungerechtfertigte Verm\u00f6gensverschiebungen auszugleichen.<\/p>\n<p>42. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet, der Bundesgerichtshof habe, indem er sich darauf beschr\u00e4nkte, der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit der Gesellschaft den Vorrang zu geben, weil diese verfassungsrechtlich garantiert sei, wohingegen das vom Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachte Recht nur den Status eines einfachen Gesetzes habe, nachweislich keine Abw\u00e4gung zwischen den beiden konkurrierenden Rechtspositionen vorgenommen. Im \u00dcbrigen sei der Bundesgerichtshof, selbst wenn man seiner Auffassung folge, dass ausschlie\u00dflich die verm\u00f6genswerten Bestandteile des Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Beschwerdef\u00fchrers betroffen waren, trotzdem verpflichtet gewesen, die Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit der Tabakgesellschaft mit dem Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Eigentum abzuw\u00e4gen. Die M\u00f6glichkeit Dritter, den Werbewert bekannter Pers\u00f6nlichkeiten ohne deren Zustimmung auszunutzen, w\u00fcrde das Risiko bergen, das Namensrecht dieser Personen in unzul\u00e4ssiger Weise einzud\u00e4mmen.<\/p>\n<p>43. Der Beschwerdef\u00fchrer hebt hervor, der Inhalt der Werbeanzeige habe keinen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung geleistet, sondern ausschlie\u00dflich den kommerziellen Interessen der Tabakgesellschaft gedient (Absatzsteigerung), trotz des vermeintlichen Bezugs zu einem aktuellen Zeitgeschehen. Ihm zufolge ist dieses Geschehen nur einem kleinen Kreis von Personen durch die Werbeanzeige in Erinnerung gerufen worden, die Kenntnis von den Rechtsstreitigkeiten des Beschwerdef\u00fchrers im Zusammenhang mit seiner Buchver\u00f6ffentlichung gehabt h\u00e4tten. Sie sei demnach in keiner Weise geeignet gewesen, der \u00d6ffentlichkeit Ideen \u00fcber Fragen von allgemeinem Interesse zu vermitteln.<\/p>\n<p><em>2. 2. Stellungnahme der Drittbeteiligten (British American Tobacco (Germany)\u00a0GmbH)<\/em><\/p>\n<p>44. Die Drittbeteiligte f\u00fchrt aus, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs, im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers, keinen Hinweis enth\u00e4lt, dass Aussagen in einer Werbeanzeige weniger sch\u00fctzenswert sind als diejenigen, die in einem anderen Zusammenhang gemacht werden. Das streitige Urteil des Bundesgerichtshofs stehe mit den vom Gerichtshof in seinem Urteil S.AG\u00a0.\/.\u00a0Deutschland\u00a0([GK], Nr. 39954\/08,\u00a07. Februar 2012)\u00a0festgelegten Kriterien in Einklang und der Beschwerdef\u00fchrer habe keine ernsthaften Gr\u00fcnde vorgetragen, die den Gerichtshof veranlassen k\u00f6nnten, seine Meinung durch die des Bundesgerichtshofs zu ersetzen. Die Drittbeteiligte betont, dass der zentrale Punkt dieser Rechtssache nicht die Frage ist, ob sie den Vornamen des Beschwerdef\u00fchrers ohne dessen Einwilligung verwenden durfte, sondern ob sie das Recht hatte, aktuelle Ereignisse und das Verhalten des an diesen Ereignissen beteiligten Beschwerdef\u00fchrers zu kommentieren. Ihres Erachtens stand au\u00dfer Zweifel, dass eine Gesellschaft wie sie solche Kommentare ebenso wie die Presse abgeben darf.<\/p>\n<p><em>3. Die W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>45.\u00a0Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Begriff \u201ePrivatleben\u201c ein weit gefasster Begriff ist, der nicht abschlie\u00dfend definiert werden kann, der die k\u00f6rperliche und moralische Unversehrtheit der Person einschlie\u00dft und daher zahlreiche Aspekte der Identit\u00e4t eines Einzelnen umfassen kann, wie den Namen einschlie\u00dflich des Vornamens (siehe Randnummer 35 oben). Dieser Begriff umfasst pers\u00f6nliche Informationen, von denen eine Person berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne ihr Einverst\u00e4ndnis ver\u00f6ffentlicht werden (F. und andere .\/. Finnland, Nr. 25576\/04, Rdnr. 75, 6. April 2010; S. und andere .\/. Finnland, Nr.\u00a0184\/06, Rdnr. 61, 12. Oktober 2010).\u00a0Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Verbreitung von Informationen \u00fcber Personen unter Nennung des vollst\u00e4ndigen Namens zwar in der Regel einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dieser Person bedeutet, die unautorisierte Verwendung nur des Vornamens einer Person jedoch in bestimmten F\u00e4llen auch in das Privatleben dieser Person eingreifen kann. Dies ist wie in der vorliegenden Rechtssache der Fall, wenn der Vorname in einem Zusammenhang genannt wird, der die Identifizierung der betroffenen Person erm\u00f6glicht, und wenn er zu Werbezwecken verwendet wird.<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht eine Handlung des Staates r\u00fcgt, sondern dass der Staat unterlassen hat, ihn vor der unautorisierten Verwendung seines Vornamens durch die Gesellschaft zu sch\u00fctzen.\u00a0Die vorliegende Beschwerde verlangt eine Pr\u00fcfung des angemessenen Gleichgewichts, das zwischen dem Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privatlebens unter dem Blickwinkel der dem Staat nach Artikel 8 der Konvention obliegenden positiven Pflichten und der Meinungsfreiheit der Gesellschaft nach Artikel 10 der Konvention herzustellen ist, der auch auf kommerzielle Meinungs\u00e4u\u00dferungen Anwendung findet (m. und B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland,\u00a020. November 1989,\u00a0Rdnr.\u00a026,\u00a0Serie\u00a0A Band 165), da er \u201ejeder Person\u201c die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung zusichert, ohne danach zu unterscheiden, ob dies unter Umst\u00e4nden in Gewinnerzielungsabsicht geschieht (K.\u00a0.\/.\u00a0Schweden (Entsch.), Nr. 40397\/12, 19. Februar 2013).<\/p>\n<p>47. Die Wahl der Ma\u00dfnahmen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels\u00a08 der Konvention im Verh\u00e4ltnis zwischen Privatpersonen gew\u00e4hrleistet werden soll, f\u00e4llt grunds\u00e4tzlich in den Ermessensspielraum der Konventionsstaaten, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um positive oder negative Verpflichtungen des Staates handelt. Dieser Ermessensspielraum ist grunds\u00e4tzlich der gleiche, der den Vertragsstaaten auch nach Artikel\u00a010 der Konvention zusteht, um \u00fcber die Notwendigkeit und das Ausma\u00df eines Eingriffs in die durch diesen Artikel gesch\u00fctzte Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung zu entscheiden (Rechtssache H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Nr. 2), Nrn. 40660\/08 und 60641\/08, Rdnr.\u00a0106, 7. Februar 2012, Rdnr.\u00a0106; und vorgenannte RechtssacheS. AG, Rdnr.\u00a087). Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass der Ermessensspielraum der Vertragsstaaten im kommerziellen Bereich besonders gro\u00df ist (M.\u00a0.\/.\u00a0Schweiz [GK], Nr.\u00a016354\/06, Rdnr.\u00a061, CEDH 2012 (Ausz\u00fcge); D. und andere .\/.\u00a0Frankreich, Nr. 36769\/08, Rdnr.\u00a039, 10. Januar 2013).<\/p>\n<p>48. Dieser Spielraum geht allerdings mit einer europ\u00e4ischen Kontrolle einher, die sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Entscheidungen \u00fcber deren Anwendung umfasst, selbst wenn diese von einem unabh\u00e4ngigen Gericht erlassen werden. Bei der Aus\u00fcbung seiner Kontrollbefugnis ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, an die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu treten, sondern es obliegt ihm, im Licht aller Umst\u00e4nde des Falles zu pr\u00fcfen, ob die von den Gerichten aufgrund ihrer Ermessensbefugnis erlassenen Entscheidungen mit den geltend gemachten Konventionsbestimmungen in Einklang stehen. Haben die innerstaatlichen Instanzen die Abw\u00e4gung in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, bedarf es f\u00fcr den Gerichtshof gewichtiger Gr\u00fcnde, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (M. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Nr. 39401\/04, Rdnrn. 150 und 155, 18. Januar 2011; vorgenannte Rechtssache H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Nr. 2), Rdnr. 107; L. und S.\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Nr. 13258\/\/09, Rdnrn. 33 und 44, 16. Januar 2014).<\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof hat in seinen vorgenannten Urteilen H: (Nr. 2) und S. die f\u00fcr die Abw\u00e4gung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung einschl\u00e4gigen Kriterien zusammengefasst: Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, Gegenstand der Berichterstattung, vorheriges Verhalten der betroffenen Person und Inhalt, Form und Auswirkungen der Ver\u00f6ffentlichung (vorgenannte Rechtssache H. (Nr. 2), Rdnrn. 108-113, vorgenannte Rechtssache S., Rdnrn. 89-95; siehe auch T. .\/. Rum\u00e4nien, Nr. 3490\/03, Rdnr. 41, 19. Juni 2012).<\/p>\n<p>50. Hinsichtlich einer Debatte von allgemeinem Interesse weist der Gerichtshof darauf hin, dass die deutschen Gerichte herausgestellt haben, dass sich die streitgegenst\u00e4ndliche Werbeanzeige insofern auf ein Thema von \u00f6ffentlichem Interesse beziehe, als sie in humorvoller Weise das Geschehen bei der Ver\u00f6ffentlichung des Buches des Beschwerdef\u00fchrers aufgegriffen hat, und zwar kurz nach der Buchver\u00f6ffentlichung und im Rahmen einer Debatte, \u00fcber die anschlie\u00dfend in den Medien berichtet worden war. Der Gerichtshof ist bereit, zuzustimmen, dass die Werbung, wenn sie in diesem Zusammenhang und als Satire gesehen wird \u2013 was eine in seiner Rechtsprechung anerkannte Form k\u00fcnstlerischen Ausdrucks und sozialkritischen Kommentars ist (siehe S.\u00a0.\/.\u00a0Portugal, Nr. 41665\/07, Rdnr.\u00a027, 20.\u00a0Oktober 2009;E.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Nr. 26118\/10, Rdnr. 60, 14. M\u00e4rz 2013) \u2013, zumindest in gewissem Ma\u00df zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beigetragen hat\u00a0(siehe, K.u.I.\u00a0.\/.\u00a0Finnland, Nr. 53678\/00, Rdnr.\u00a045, CEDH\u00a02004-X; H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Nr. 3), Nr. 8772\/10, Rdnr.\u00a052, 19. September 2013).<\/p>\n<p>51. Was den Bekanntheitsgrad des Beschwerdef\u00fchrers anbelangt, so hebt der Gerichtshof hervor, dass die deutschen Gerichte sich zwar nicht ausdr\u00fccklich mit dieser Frage befasst, aber, indem sie die Sache des Beschwerdef\u00fchrers mit denjenigen anderer bekannter Personen verglichen oder die Frage gepr\u00fcft haben, ob der Image- oder Werbewert des Beschwerdef\u00fchrers ausgenutzt wurde, deutlich darauf hingewiesen haben, dass der Bekanntheitsgrad des Beschwerdef\u00fchrers au\u00dfer Zweifel stand. Es ist im \u00dcbrigen festzustellen, dass die Gesellschaft seinen Vornamen offensichtlich nicht verwendet h\u00e4tte, wenn der Beschwerdef\u00fchrer dem Publikum nicht hinl\u00e4nglich bekannt gewesen w\u00e4re. Der Gerichtshof folgert daraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu den im \u00f6ffentlichen Leben stehenden Personen geh\u00f6rt, die nicht den gleichen Schutz ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens wie der \u00d6ffentlichkeit unbekannte Privatpersonen beanspruchen k\u00f6nnen (vorerw\u00e4hnte Rechtssache H. (Nr. 2), Rdnr.\u00a0110; vorerw\u00e4hnte RechtssacheS., Rdnr.\u00a091).<\/p>\n<p>52. In Bezug auf die in Rede stehende Werbung stellt der Gerichtshof fest, dass diese lediglich auf das Erscheinen des Buches des Beschwerdef\u00fchrers und die sich anschlie\u00dfenden Rechtsstreitigkeiten anspielte, d.h. auf ein \u00f6ffentliches Ereignis, das in den Medien kommentiert worden war. Die streitgegenst\u00e4ndliche Werbeanzeige hatte keine Einzelheiten aus dem Privatleben des Beschwerdef\u00fchrers dargelegt und au\u00dferdem nicht einmal die Aspekte des Privatlebens des Beschwerdef\u00fchrers wiedergegeben, die er selbst in seinem Buch offenbart hatte (siehe zum Beweis des Gegenteils A. .\/. Frankreich, Nr. 12268\/03, Rdnr. 53, 23. Juli 2009).<\/p>\n<p>53. Was das fr\u00fchere Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers anbelangt, haben die deutschen Gerichte hervorgehoben, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich durch die Ver\u00f6ffentlichung des Buches selbst ins Rampenlicht begeben und aus eigenem werblichen Interesse die \u00d6ffentlichkeit selbst gesucht hatte. Der Gerichtshof kann den Schlussfolgerungen der deutschen Gerichte beipflichten, so dass angesichts der Bekanntheit des Beschwerdef\u00fchrers seine \u201eberechtigte Erwartung\u201c, dass sein Privatleben tats\u00e4chlich gesch\u00fctzt wird, nur sehr begrenzt war (siehe entsprechend A. vorgenannte Rechtssache, Rdnr. 53; vorgenannte Rechtssache S. Rdnr. 101).<\/p>\n<p>54. Im Hinblick auf den Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Werbung merkt der Gerichtshof an, dass die deutschen Gerichte herausgestellt haben, dass die Werbeanzeige keine herabsetzenden oder negativen Elemente in Bezug auf den Beschwerdef\u00fchrer enthielt (vgl.\u00a0A.vorgenannte Rechtssache, Rdnr.\u00a054), nicht deswegen abwertend war, weil sie eine Zigarettenmarke bewarb, wohingegender Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4rt, Nichtraucher zu sein, und auch nicht suggerierte, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer in irgendeiner Weise mit dem dargestellten Produkt identifiziere. Hierzu macht die Regierung deutlich, dass die Werbung keineswegs den Eindruck vermittele, der Beschwerdef\u00fchrer werbe pers\u00f6nlich f\u00fcr die Zigaretten oder stehe damit in Verbindung.<\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof hebt hervor, dass es Fragen im Hinblick auf Artikel 8 der Konvention aufwerfen kann, den Namen einer Pers\u00f6nlichkeit mit einem beworbenen Produkt ohne deren Einwilligung in Verbindung zu bringen, vor allem dann, wenn das dargestellte Produkt gesellschaftlich nicht akzeptiert ist oder zu ernsthaften ethischen oder moralischen Bedenken Anlass gibt. Er kann vorliegend jedoch den Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte angesichts des humoristischen Charakters der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbeanzeige beipflichten, die im \u00dcbrigen Teil einer Werbekampagne der Gesellschaft war, die eine humoristische Verbindung zwischen der Darstellung einer Schachtel ihrer Zigarettenmarke und einem aktuellen Zeitgeschehen, an dem eine in der \u00d6ffentlichkeit bekannte Person beteiligt war, herstellen wollte (siehe z.B.\u00a0H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Nr. 53649\/09, 19. Februar 2015). Wie das Landgericht festgestellt hat, gab es au\u00dferdem nur eine begrenzte Zahl an Personen, die in der Lage gewesen ist, den Bezug zwischen der Werbung und dem Beschwerdef\u00fchrer herzustellen, weil in der Anzeige weder der Familienname erw\u00e4hnt noch der Beschwerdef\u00fchrer im Bild gezeigt wurde. Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet dies im \u00dcbrigen nicht, wenn er zugibt, dass lediglich diejenigen Personen die Werbung verstehen konnten, die von seinen Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich des Erscheinens seines Buches auf dem Laufenden waren.<\/p>\n<p>56. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet insbesondere, der Bundesgerichtshof habe seine Klage vor allem deswegen abgewiesen, weil die Meinungsfreiheit der Gesellschaft einen h\u00f6heren Rechtsschutz als sein Recht auf Achtung seines Privatlebens genie\u00dfe. Das hohe Gericht habe daher keine wirkliche Abw\u00e4gung getroffen, die diese Bezeichnung verdiene. Die Regierung behauptet, dass der Bundesgerichtshof eine Abw\u00e4gung vorgenommen habe, als er sich mit der Frage auseinandersetzte, ob dem Beschwerdef\u00fchrer die geforderte Lizenzgeb\u00fchr zuzubilligen sei.<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof stellt fest, dass einige Passagen des Urteils des Bundesgerichtshofs den Eindruck zu erwecken scheinen, dass die Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit der Gesellschaft allein wegen ihrer Verankerung im Verfassungsrecht im vorliegenden Fall mehr Gewicht hat als das Pers\u00f6nlichkeitsrecht und das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf den Namen, die nur einfachrechtlich gesch\u00fctzt seien. Er merkt an, dass der Bundesgerichtshof dieses abgestufte Schutzkonzept den Schlussfolgerungen des Oberlandesgericht offensichtlich gegen\u00fcbergestellt hat, das seinerseits behauptet hatte, in solchen F\u00e4llen habe das Pers\u00f6nlichkeitsrecht stets Vorrang vor der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit der Werbeagentur (siehe Randnummer 24 oben).<\/p>\n<p>58. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass es nicht seine Aufgabe ist, die einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis in abstrakter Form zu pr\u00fcfen, sondern dass er sich mit der Art und Weise auseinandersetzen muss, in der diese im vorliegenden Fall auf den Beschwerdef\u00fchrer angewandt wurden (siehe vorgenannte Rechtssache H. (Nr. 2), Rdnr. 116; vorgenannte Rechtssache K. u. I.Rdnr.\u00a049; und, sinngem\u00e4\u00df, E.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Nr.\u00a025735\/94, Rdnr. 59, CEDH 2000\u2011VIII). Hierzu macht er zun\u00e4chst darauf aufmerksam, dass der Bundesgerichtshof klargestellt hat, dass allein die verm\u00f6gensrechtlichen Bestandteile des Pers\u00f6nlichkeitsrechts einfachrechtlich gesch\u00fctzt seien, w\u00e4hrend die Pers\u00f6nlichkeitsrechte Teil der verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte seien, soweit sie dem Schutz ideeller Interessen dienen. Der Gerichtshof hebt ferner hervor, dass der Bundesgerichtshof die Umst\u00e4nde der Rechtssache ber\u00fccksichtigt hat, n\u00e4mlich den sowohl kommerziellen als auch humoristischen Charakter der fraglichen Werbung, ihre Verbreitung kurz nach dem Erscheinen des Buches des Beschwerdef\u00fchrers und im Rahmen einer Debatte in den Medien in Bezug auf dieses Buch, und das Fehlen herabsetzender oder negativer Elemente hinsichtlich des Beschwerdef\u00fchrers oder seines Imagewertes und des fr\u00fcheren Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber der \u00d6ffentlichkeit.<\/p>\n<p>59. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat der Bundesgerichtshof demnach eine umfassende Abw\u00e4gung der fraglichen konkurrierenden Interessen vorgenommen und ist zu dem Schluss gelangt, dass unter den Umst\u00e4nden der ihm vorliegenden Rechtssache der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit der Gesellschaft Vorrang einzur\u00e4umen und die Gew\u00e4hrung einer fiktiven Lizenzgeb\u00fchr zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers abzulehnen war, dem gegen\u00fcber die Gesellschaft sich bereits verpflichtet hatte, die streitgegenst\u00e4ndliche Werbeanzeige nicht mehr zu verbreiten.<\/p>\n<p>60. Unter diesen Umst\u00e4nden und angesichts des weiten Ermessensspielraums, der den innerstaatlichen Gerichten in der Sache zusteht (siehe Randnummer 47 oben), wenn sie konkurrierende Interessen abw\u00e4gen, folgert der Gerichtshof, dass der Bundesgerichtshof seine positiven Verpflichtungen gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer aus Artikel 8 der Konvention nicht verletzt hat. Daher ist diese Bestimmung nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>II. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS NR. 1<\/p>\n<p>61. Der Beschwerdef\u00fchrer ist der Meinung, dass die Weigerung des Bundesgerichtshofs, ihm die geforderte fiktive Lizenzgeb\u00fchr zu gew\u00e4hren, auch eine Verletzung seines Eigentumsrechts im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 bedeutet, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede nat\u00fcrliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das \u00f6ffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grunds\u00e4tze des V\u00f6lkerrechts vorgesehenen Bedingungen.<\/p>\n<p>Die vorangegangenen Abs\u00e4tze beeintr\u00e4chtigen jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er f\u00fcr die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt\u201c.<\/p>\n<p>62. Die Regierung behauptet, der Schutzbereich des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 sei nicht er\u00f6ffnet, da die Werbung nur eine Verbindung zwischen einem sehr gebr\u00e4uchlichen Vornamen und den Ereignissen herstellte, f\u00fcr die der Beschwerdef\u00fchrer selbst verantwortlich sei. Eine solche Verbindung k\u00f6nne nicht als verm\u00f6genswertes Recht anerkannt werden. Die Regierung f\u00fchrt weiter aus, dass die vom Beschwerdef\u00fchrer geforderte fiktive Lizenzgeb\u00fchr kein von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gesch\u00fctztes verm\u00f6genswertes Recht darstelle, da der Bundesgerichtshof als oberstes Zivilgericht festgestellt habe, dass dieser Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers nicht besteht. Sie f\u00fcgt hinzu, dass selbst bei der Annahme, dass ein Eingriff in ein von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 anerkanntes Recht stattgefunden hat, dieser Eingriff aus den in der Stellungnahme zu Artikel 8 der Konvention dargelegten Gr\u00fcnden gerechtfertigt gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>63. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet, sein Werbewert sei nicht zu bestreiten und durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gesch\u00fctzt, weil ein wesentlicher Bestandteil seines Einkommens aus Werbevertr\u00e4gen herr\u00fchre. Der verm\u00f6gensrechtliche Zuweisungsgehalt des Pers\u00f6nlichkeitsrechts sei h\u00e4ufig der Ertrag der T\u00e4tigkeit von Personen aus den Bereichen Sport, Kunst oder Kultur und w\u00e4re demnach mit dem Recht am geistigen Eigentum vergleichbar, das den Schutz des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 genie\u00dfe. Der Bundesgerichtshof habe im \u00dcbrigen den kommerziellen Wert des Namens einer bekannten Person schon vor seinem in der Sache ergangenen streitgegenst\u00e4ndlichen Urteil anerkannt und w\u00fcrde im Falle eines unbefugten Eingriffs ein Recht auf Entsch\u00e4digung zubilligen. Der Beschwerdef\u00fchrer folgert, dass die verlangte fiktive Lizenzgeb\u00fchr nach deutschem Recht also hinl\u00e4nglich feststand.<\/p>\n<p>64. Die Drittbeteiligte ist der Auffassung, dass die verm\u00f6gensrechtlichen Aspekte des Rechts auf Privatleben anders als das geistige Eigentum (A.\u00a0.\/.\u00a0Portugal [GK], Nr. 73049\/01, Rdnrn.\u00a066-72, CEDH\u00a02007\u2011I) kein von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gesch\u00fctztes Recht darstellen. Selbst bei der Annahme eines Eingriffs in diese Bestimmung w\u00e4re dieser jedenfalls aus den gleichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt, die auch zu Artikel 8 der Konvention angef\u00fchrt worden seien.<\/p>\n<p>65. Der Gerichtshof hebt hervor, dass er nicht dar\u00fcber zu entscheiden hat, ob der Beschwerdef\u00fchrer nach innerstaatlichem Recht einen Anspruch auf eine fiktive Lizenzgeb\u00fchr erheben konnte, so wie es die deutschen Gerichte und insbesondere der Bundesgerichtshof ausgelegt haben. Er ist n\u00e4mlich der Auffassung, dass selbst bei der Annahme, es liege ein Eingriff in ein Eigentumsrecht des Beschwerdef\u00fchrers vor, dieser Eingriff aus den zu Artikel 8 der Konvention dargelegten Gr\u00fcnden jedenfalls gerechtfertigt gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>66. Hieraus ergibt sich, dass diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a und 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:<\/strong><\/p>\n<p>1. Er erkl\u00e4rteinstimmig die Beschwerde in Bezug auf die R\u00fcge aus Artikel 8 der Konvention f\u00fcr zul\u00e4ssig und den \u00fcbrigen Teil der Beschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig;<\/p>\n<p>2. Er entscheidet mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in franz\u00f6sischer Sprache und anschlie\u00dfend am 19. Februar 2015 gem\u00e4\u00df Artikel 77 Absatz 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>_______________<\/p>\n<p>Diesem Urteil ist gem\u00e4\u00df Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der Verfahrensordnung die abweichende Meinung des Richters Zupan\u010di\u010d beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">M.W.<br \/>\nC.W.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>ABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS ZUPAN\u010cI\u010c<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>(\u00dcbersetzung)<\/strong><\/p>\n<p>Ich bedaure, mich in dieser Rechtssache nicht der Mehrheit anschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Ich glaube n\u00e4mlich, dass die deutschen Gerichte unterhalb des Bundesgerichtshofs weitgehend eine richtigere Sichtweise der Sache hatten.<\/p>\n<p>In meinen Augen ist die Aufhebung ihrer Entscheidungen keineswegs \u00fcberzeugend.<\/p>\n<p>Im Mittelpunkt der Kontroverse, wie sie vom Bundesgerichtshof definiert wird (Rdnr. 24 des Urteils der Mehrheit), steht die zwischen den Pers\u00f6nlichkeitsrechten des Herrn B. und der Meinungsfreiheit herzustellende Hierarchie.<\/p>\n<p>Den deutschen Vorschriften betreffend die Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Herrn B. entspricht auf internationaler Ebene Artikel 8 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (\u201edie Konvention\u201c). Die Behauptung, die deutsche Rechtsordnung stufe sie unterhalb des verfassungsm\u00e4\u00dfigen Schutzes der Meinungsfreiheit ein, hat daher m\u00f6glicherweise einen Sinn innerhalb dieser Rechtsordnung \u2013 auch wenn ich eine solche Auffassung f\u00fcr \u00e4u\u00dferst formalistisch halte \u2013, jedoch trifft dies auf internationaler Ebene offensichtlich nicht zu. Es kann a priori keinen Vorrang der Meinungsfreiheit gegen\u00fcber den von Artikel 8 der Konvention garantierten Pers\u00f6nlichkeitsrechten geben.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat zwar den verm\u00f6gensrechtlichen Aspekt angesprochen, d.h. den Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Herrn B.. Er war der Meinung, dieser Entsch\u00e4digungsaspekt k\u00f6nne nicht mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit auf eine Stufe gesetzt werden. Dies ist auf jeden Fall verwunderlich. Wie kann man das Remedium (im vorliegenden Fall die Entsch\u00e4digung wegen Verletzung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte) von dem Recht selbst trennen? Das Recht und das Remedium sind die beiden Facetten desselben Konzepts.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Botschaft, welche die Werbung vermittelt, eindeutig. Es wird suggeriert, dass Herr B. die angef\u00fchrten Schreibfehler nicht begangen h\u00e4tte, wenn er \u201eL\u201c Zigaretten geraucht h\u00e4tte. Die glimmende Zigarette auf der Schachtel ist somit als deutliche Empfehlung zu verstehen. Die Werbebotschaft ist nicht einmal unterschwellig; sie ist kategorisch und vielsagend.<\/p>\n<p>Wir sprechen hier \u00fcberdies von der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit der British Tobacco Company, die Herrn B. zu offensichtlich rein kommerziellen Zwecken verspottet.<\/p>\n<p>Diese Werbebotschaft eines Tabakkonzerns hat keinerlei erl\u00f6sende Kraft Es ist keine Botschaft mit irgendeiner gesellschaftlichen Zweckbestimmtheit, es sei denn, man vertritt die Auffassung diese gesellschaftliche erl\u00f6sende Kraft)w\u00fcrde darin bestehen, Zigaretten zu rauchen.<\/p>\n<p>In dem sehr ehrenwerten gesellschaftlichen Kontext des Kampfes gegen das Rauchen \u2013 ein gesellschaftlich anerkanntes Ziel! \u2013 ist die Tabakwerbung hingegen sicher kein Bereich, der unter den Schutz der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit f\u00e4llt. Ich halte dies selbst unabh\u00e4ngig von den Beschwerden von Herrn B. grunds\u00e4tzlich f\u00fcr zutreffend. Morgen schon k\u00f6nnten wir mit einer Sache befasst werden, bei der die von den Mitgliedstaaten der Tabakwerbung auferlegten Einschr\u00e4nkungen im Namen der Meinungsfreiheit angefochten werden. Die vorliegende Sache k\u00f6nnte in dem Fall als einschl\u00e4giger Pr\u00e4zedenzfall zitiert werden.<\/p>\n<p>Es ist nachvollziehbar, dass Herr B.\u2013 als Nichtraucher \u2013 sich verletzt f\u00fchlt und gegen die missbr\u00e4uchliche Verwendung seines Namens und Vorgehens in einer Werbekampagne f\u00fcr den Tabakkonsum vorgegangen ist.<\/p>\n<p>Wie ich bereits in meiner \u00fcbereinstimmenden Meinung in der Rechtssache Von\u00a0H. .\/. Deutschland (Beschwerde Nr. 59320\/00, CEDH 2004) beschrieben habe,\u00a0soll keiner, der selbst im Glashaus sitzt, mit Steinen werfen:<\/p>\n<p>\u201eZwar bin ich der Meinung, dass die Unterscheidungen in der deutschen Rechtsordnung zwischen den verschiedenen Ebenen zul\u00e4ssiger Ver\u00f6ffentlichung allzu sehr der Begriffsjurisprudenz zuzuordnen sind. Gleichwohl ist meines Erachtens das Kriterium des Ausgleichs zwischen dem Informationsrecht der \u00d6ffentlichkeit einerseits und dem Recht auf Schutz der Privatsph\u00e4re der betroffenen Person andererseits in angemessener Weise anzuwenden. Wer freiwillig die \u00f6ffentliche B\u00fchne betritt, kann nicht behaupten, eine Privatperson mit einem Anrecht auf Anonymit\u00e4t zu sein. Die Mitglieder der K\u00f6nigsfamilien, Schauspieler, Akademiker, Politiker usw. erf\u00fcllen ihre Aufgabenin der \u00d6ffentlichkeit. Sie k\u00f6nnen die \u00d6ffentlichkeit zwar scheuen, ihr Bild ist aber per definitionem in gewisser Weise Allgemeingut.<\/p>\n<p>Ich m\u00f6chte mich hier nicht so sehr auf das Informationsrecht der Allgemeinheit konzentrieren \u2013 dieses Recht gilt zun\u00e4chst und vor allen Dingen f\u00fcr die Frage der Pressefreiheit und die jeweilige Verfassungsdoktrin \u2013, sondern vielmehr auf die einfache Tatsache, dass es nicht m\u00f6glich ist, Privatleben und Wahrnehmung \u00f6ffentlicher Aufgaben durch einen eisernen Vorhang voneinander zu trennen. V\u00f6llig incognito zu leben ist nur Robinson verg\u00f6nnt; was die gew\u00f6hnlichen Sterblichen anbelangt, so ruft jeder von ihnen mehr oder weniger das Interesse des anderen hervor.<\/p>\n<p>Der Schutz der Privatsph\u00e4re ist hingegen das Recht, nicht bel\u00e4stigt zu werden. Jeder kann erwarten, nicht bel\u00e4stigt zu werden, sofern jedenfalls sein Privatleben sich nicht mit demjenigen eines anderen \u00fcberschneidet. Juristische Begriffe wie Verleumdung, Beleidigung usw. best\u00e4tigen auf ihre Weise dieses Recht und die Grenzen, die es anderen untersagen, es zu verletzen. Die Doktrin des Pers\u00f6nlichkeitsrechts nach dem deutschen Privatrecht verleiht dem Schutz der Privatsph\u00e4re einen gr\u00f6\u00dferen konzentrischen Kreis. (&#8230;) Die Doktrin des Pers\u00f6nlichkeitsrechts verankert ein h\u00f6heres zivilisiertes Niveau in den zwischenmenschlichen Beziehungen.<\/p>\n<p>Es ist an der Zeit, dass das Pendel zu einem anderen Ausgleich zwischen Privatem und Gesch\u00fctztem sowie \u00d6ffentlichem und Nichtgesch\u00fctztem zur\u00fcckschwingt.<\/p>\n<p>Es stellt sich hier die Frage, wie ein solcher Ausgleich sichergestellt und festgelegt werden kann. (&#8230;) Ich bin aber der Auffassung, dass er ein anderes Kriterium h\u00e4tte anwenden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich dasjenige, das er seinem Urteil in der Rechtssache H. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (25. Juni 1997, Sammlung der Urteile und Entscheidungen, 1997-III) angewandt hat, wo er sich die Frage stellte, ob die betroffene Person \u201emit Recht an den privaten Charakter\u201c der fraglichen Anrufe \u201eglauben konnte\u201c.<\/p>\n<p>Der Rahmen des Strafverfahrens und die Nutzung von Beweismaterial, das unter Verletzung des Grundsatzes des Schutzes von Elementen erlangt wurde, die in der Rechtssache H.zu Recht als privat gelten konnten, hindern den Gerichtshof nicht daran, dasselbe Kriterium in F\u00e4llen wie diesem zu benutzen. Die Frage n\u00e4mlich, ob die Beschwerdef\u00fchrerin im vorliegenden Fall eine Pers\u00f6nlichkeit des \u00f6ffentlichen Lebens war oder nicht, stellt sich demnach nicht mehr; das vorgeschlagene Kriterium, das darauf abzielt festzulegen, ob die Person, die sich als Opfer einer Verletzung ihrer Privatsph\u00e4re sieht und mit Recht an den privaten Charakter der strittigen Situation glauben konnte, gestattet in jedem neuen Fall einen nuancierten Ansatz. (&#8230;)<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich sollte eine umst\u00e4ndliche Argumentation vermieden werden. Der Umstand, dass jemand \u201emit Recht\u201c an den privaten Charakter einer Situation glaubt, k\u00f6nnte sich auf die vorgenannte Gewichtung reduzieren. Wenn aber geltend gemacht wird, dass jemand \u201emit Recht\u201c glaubt, bedeutet dies, sich auch auf den gesunden Menschenverstand zu berufen, der uns sagt, dass jemand, der im Glashaus sitzt, nicht mit Steinen werfen sollte.\u201c<\/p>\n<p>Die Behauptung, dass jeder, der ein Buch ver\u00f6ffentlicht, die Werbung sucht, ist eine Tautologie. Darauf zielt eben jeder Werbevorgang ab. Der Bundesgerichtshof geht jedoch zu weit, wenn er behauptet, dass Herr B. selbst und im eigenen Interesse die Werbung gesucht habe (Randnummer 26 des Urteils) und er infolgedessen Opfer einer negativen Werbung geworden sei, weil er ein Buch ver\u00f6ffentlicht hat.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=366\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=366&text=RECHTSSACHE+BOHLEN+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+53495%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=366&title=RECHTSSACHE+BOHLEN+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+53495%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=366&description=RECHTSSACHE+BOHLEN+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+53495%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE B. 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Februar 2015 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=366\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-366","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/366","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=366"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/366\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":367,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/366\/revisions\/367"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=366"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=366"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=366"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}