{"id":364,"date":"2021-01-02T19:56:14","date_gmt":"2021-01-02T19:56:14","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=364"},"modified":"2021-01-02T19:56:14","modified_gmt":"2021-01-02T19:56:14","slug":"markgraf-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-42719-14","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=364","title":{"rendered":"MARKGRAF gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 42719\/14"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 42719\/14<br \/>\nM.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. M\u00e4rz 2015 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nVincent A. de Gaetano,<\/p>\n<p>sowie Milan Bla\u0161ko, Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 27. Mai 2014 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, M., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in K. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>3. Im Fr\u00fchjahr 2002 ging der Beschwerdef\u00fchrer eine intime Beziehung mit Frau E. (\u201edie Mutter\u201c) ein, die seit 1986 mit Herrn E. (\u201eder Ehemann\u201c) verheiratet war. Die Beziehung hielt bis Sommer 2003.<\/p>\n<p>4. Im Dezember 2003 bekam die Mutter Zwillinge. Der Beschwerdef\u00fchrer, der in K. lebte, hatte Zugang zu den Zwillingen, die Mutter lebte jedoch mit ihrem Ehemann, ihren zwei \u00e4lteren Kindern und den Zwillingen in L.<\/p>\n<p>5. 2006 begannen der Beschwerdef\u00fchrer und die Mutter ihre Beziehung erneut. Die Mutter wurde erneut schwanger. Im Juli 2007 mieteten sie ein Haus in S\u00fcdsachsen, wohin die Mutter aus beruflichen Gr\u00fcnden ziehen wollte. Der Beschwerdef\u00fchrer arbeitete weiterhin in K. und verbrachte die Wochenenden in dem Haus, w\u00e4hrend der Ehemann in der ehemaligen Familienwohnung in L. wohnte.<\/p>\n<p>6. Im September 2007 gebar die Mutter eine Tochter (\u201edas Kind\u201c). Daraufhin trennten sich der Beschwerdef\u00fchrer und die Mutter. Im Januar 2008 forderte die Mutter den endg\u00fcltigen Auszug des Beschwerdef\u00fchrers aus dem Haus in S\u00fcdsachsen. Der Beschwerdef\u00fchrer besuchte daraufhin ausschlie\u00dflich das Kind und die Zwillinge. Dies dauerte auch noch an, nachdem der Ehemann im Sommer 2008 in das Haus in S\u00fcdsachsen eingezogen war und das Familienleben mit der Mutter und allen Kindern wieder aufgenommen hatte. 2009 besuchte der Beschwerdef\u00fchrer das Kind zwei Mal pro Monat.<\/p>\n<p>7. Im Mai 2009 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Klage, in der er die Vaterschaft des Ehemanns anfocht. Von dieser Zeit an erlaubte ihm die Mutter keinen weiteren Zugang zu den Kindern. Ob die Klage erhoben wurde, nachdem die Mutter dem Beschwerdef\u00fchrer den Zugang verweigert hatte, oder ob der Zugang von der Mutter verweigert wurde, nachdem die Klage erhoben worden war, geht aus der Beschwerde nicht eindeutig hervor.<\/p>\n<p><em>2. Das Vaterschaftsverfahren<\/em><\/p>\n<p>8. Am 17.\u00a0Mai\u00a02009 reichte der Beschwerdef\u00fchrer beim Amtsgericht Zwickau Klage auf Feststellung seiner Vaterschaft ein.<\/p>\n<p>9. Der Ehemann erwiderte, der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne die Vaterschaft nicht anfechten, da er, der Ehemann, seit Geburt des Kindes in h\u00e4uslicher Gemeinschaft mit diesem gelebt habe. Er bestritt, dass zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und dem Kind jemals eine sozial-famili\u00e4re Beziehung bestanden habe.<\/p>\n<p>10. Am 30.\u00a0Oktober\u00a02009 wies das Amtsgericht Zwickau die Klage des Beschwerdef\u00fchrers ab.<\/p>\n<p>11. Am 23.\u00a0Februar\u00a02010 f\u00fchrte das Oberlandesgericht Dresden eine Verhandlung durch und am 19.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 wies es die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Es befand, der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne die Vaterschaft des Ehemanns nicht nach \u00a7\u00a01600\u00a0BGB (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c) anfechten, da zwischen dem Ehemann und dem Kind mindestens seit August\u00a02008 eine sozial-famili\u00e4re Beziehung bestehe. Es sei unbestritten, dass der Ehemann mit dem Kind in h\u00e4uslicher Gemeinschaft gelebt habe, seit dieses elf Monate alt gewesen sei. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01600 Abs.\u00a04 BGB sei davon auszugehen, dass ein rechtlicher Vater, der in h\u00e4uslicher Gemeinschaft mit dem Kind lebe, die tats\u00e4chliche Verantwortung f\u00fcr das Kind \u00fcbernommen habe. Der Beschwerdef\u00fchrer habe nichts vorgetragen, was darauf hindeute, dass dies nicht der Fall sei. Sein Vortrag betreffend die Zeit vor August\u00a02008 sei f\u00fcr die Feststellungen hinsichtlich der aktuellen sozial-famili\u00e4ren Situation unerheblich. Die Umgangskontakte mit dem Kind, die zwischen August\u00a02008 und Mai\u00a02009 stattgefunden h\u00e4tten, bedeuteten nicht, dass der Beschwerdef\u00fchrer tats\u00e4chliche Verantwortung f\u00fcr das Kind getragen und damit den Ehemann als sozialen Vater ersetzt habe.<\/p>\n<p>12. Am 8.\u00a0April\u00a02010 wies das Oberlandesgericht die Geh\u00f6rsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Es befand, dass es f\u00fcr den Fall nicht relevant sei, dass die Dauer der sozial-famili\u00e4ren Beziehung des Ehemanns und des Kindes in dem Urteil vom 19.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 mit \u201enahezu zwei Jahren\u201c umschrieben worden sei, da in den Feststellungen hinreichend dargestellt worden sei, dass die Beziehung sp\u00e4testens im August 2008 begonnen habe, als der Ehemann nach S\u00fcdsachsen gezogen sei.<\/p>\n<p>13. Am 4.\u00a0Dezember\u00a02013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a01154\/10). Unter Bezugnahme auf seine eigene Rechtsprechung sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den F\u00e4llen A., K. und K. (siehe unten) befand es, dass der Ausschluss des Rechts des leiblichen Vaters, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten, dem deutschen Grundgesetz nicht zuwiderlaufe, wenn letzterer in einer sozial-famili\u00e4ren Situation mit dem Kind lebe. Der Beschluss wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 27.\u00a0Dezember\u00a02013 zugestellt.<\/p>\n<p><em>3. Das anschlie\u00dfende Umgangsverfahren<\/em><\/p>\n<p>14. Am 18.\u00a0September\u00a02012 einigten sich die Mutter, der Ehemann und der Beschwerdef\u00fchrer in einem Umgangsverfahren darauf, dass der Beschwerdef\u00fchrer das Kind und die Zwillinge besuchen d\u00fcrfe.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>15. Eine zusammenfassende Darstellung des einschl\u00e4gigen innerstaatlichen und vergleichenden Rechts ist insbesondere dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a023338\/09, Rdnrn.\u00a032-39, 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012) zu entnehmen.<\/p>\n<p>16. Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommenen Bestimmungen sehen Folgendes vor: Nach \u00a7\u00a01592\u00a0BGB ist (rechtlicher) Vater eines Kindes entweder der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr.\u00a01), oder der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr.\u00a02), oder dessen Vaterschaft nach \u00a7\u00a01600d BGB gerichtlich festgestellt ist (Nr.\u00a03). \u00a7\u00a01600d Abs.\u00a01 BGB sieht vor, dass die Vaterschaft gerichtlich festzustellen ist, wenn keine Vaterschaft nach \u00a7\u00a01592\u00a0Nr.\u00a01 und 2\u00a0BGB besteht.<\/p>\n<p>17. Nach \u00a7\u00a01600 Abs.\u00a01 BGB sind zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt: der Mann, dessen Vaterschaft nach \u00a7\u00a01592 Nrn.\u00a01 und 2 besteht, die Mutter, das Kind und der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes w\u00e4hrend der Empf\u00e4ngniszeit beigewohnt zu haben. Nach \u00a7\u00a01600 Abs.\u00a02 BGB kann der leibliche Vater die Vaterschaft desjenigen Mannes, der nach \u00a7\u00a01592 Nr.\u00a01 oder 2 BGB der rechtliche Vater des Kindes ist, jedoch nur anfechten, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-famili\u00e4re Beziehung besteht. Von einer sozial-famili\u00e4ren Beziehung wird ausgegangen, wenn der rechtliche Vater zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt tats\u00e4chliche Verantwortung f\u00fcr das Kind tr\u00e4gt oder getragen hat (\u00a7\u00a01600 Abs.\u00a04 Satz\u00a01). Eine \u00dcbernahme tats\u00e4chlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind l\u00e4ngere Zeit in h\u00e4uslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (\u00a7\u00a01600 Abs.\u00a04 Satz\u00a02).<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>18. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach den Artikeln\u00a06, 8 und 14 der Konvention die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, ihm zu erm\u00f6glichen, die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns anzufechten und seine eigene Vaterschaft feststellen zu lassen, wodurch sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt und er diskriminiert worden sei.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel 8 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>19. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt, dass die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, ihm die Anfechtung der Vaterschaft des Ehemanns zu erm\u00f6glichen, sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletze, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>20. In Anbetracht seiner Rechtsprechung (siehe insbesondere K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a063; und A.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a045067\/09, 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012, Rdnr.\u00a060) vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Entscheidung, den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Feststellung seiner Vaterschaft f\u00fcr das Kind zur\u00fcckzuweisen, einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellte.<\/p>\n<p>21. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob dieser Eingriff im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, erinnert der Gerichtshof an Folgendes:<\/p>\n<p>22. Artikel\u00a08 kann dahingehend ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, zu pr\u00fcfen, ob es dem Kindeswohl dient, dem leiblichen Vater den Aufbau einer Beziehung zu seinem Kind zu erm\u00f6glichen, insbesondere durch die Gew\u00e4hrung eines Umgangsrechts (siehe A.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a020578\/07, Rdnrn.\u00a067-73, 21.\u00a0Dezember\u00a02010; S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a017080\/07, Rdnrn.\u00a095-105, 15.\u00a0September\u00a02011; und K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a076). Dies bedeutet gegebenenfalls die Feststellung der leiblichen \u2013 im Gegensatz zur rechtlichen \u2013 Vaterschaft in einem Umgangsverfahren, wenn unter den besonderen Umst\u00e4nden der Rechtssache davon ausgegangen wird, dass ein Umgang zwischen dem mutma\u00dflichen leiblichen Vater \u2013 angenommen, dass er tats\u00e4chlich der leibliche Vater des Kindes ist \u2013 und dem Kind dem Kindeswohl dienen w\u00fcrde (siehe S., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0103; und K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a076).<\/p>\n<p>23. Allerdings hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass sich daraus keine konventionsrechtliche Pflicht ergibt, dem mutma\u00dflichen leiblichen Vater zu gestatten, die Stellung des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine separate Klage im Hinblick auf die Feststellung der leiblichen \u2013 im Gegensatz zur rechtlichen \u2013 Vaterschaft zuzulassen (siehe K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a077; und A., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a074). Mit Blick insbesondere auf den fehlenden Konsens zwischen den Mitgliedstaaten und auf den gr\u00f6\u00dferen Ermessensspielraum, der den Staaten in Angelegenheiten einzur\u00e4umen ist, die die rechtliche Stellung betreffen, hat der Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung, ob dem feststehenden oder mutma\u00dflichen leiblichen Vater die Vaterschaftsanfechtung zu gestatten war, unter den Umst\u00e4nden der Rechtssachen A. und K. in den staatlichen Ermessensspielraum fiel (siehe A. und K., beide a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a075 bzw. 78; und K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [Ausschuss] (Entsch.),Individualbeschwerde Nr.\u00a011858\/10, 11.\u00a0Dezember\u00a02012 und H.\u00a0.\/. Deutschland [Ausschuss] (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a026610\/09, 5.\u00a0November\u00a02013; und A.\u00a0.\/. Deutschland [Ausschuss] (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a0546\/10, 2.\u00a0Dezember\u00a02014).<\/p>\n<p>24. Der Gerichtshof kann keine Merkmale erkennen, die nahelegen w\u00fcrden, dass sich der vorliegende Fall anders darstellt als die letztgenannten Rechtssachen.<\/p>\n<p>25. Die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Zeit nach der Geburt des Kindes an den Wochenenden mit dem Kind und der Mutter zusammengelebt und das Kind bis Mai 2009 regelm\u00e4\u00dfig besucht hat, verlangt keine andere Schlussfolgerung. Selbst unter der Annahme, dass dies einer sozial-famili\u00e4ren Situation in dem Sinne gleichk\u00e4me, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine Rolle als (zweiter) sozialer Vater erlangte und beibehielt, hindert dies die innerstaatlichen Gerichte nicht daran, der bestehenden Familienbeziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern Vorrang vor der Beziehung mit seinem mutma\u00dflichen leiblichen Vater einzur\u00e4umen, was die rechtliche Stellung anbelangt (siehe insbesondere K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a090-92; und A., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a088-90). Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache R\u00f3\u017ca\u0144ski v.\u00a0Polen (Individualbeschwerde Nr.\u00a055339\/00, 18.\u00a0Mai\u00a02006), auf das sich der Beschwerdef\u00fchrer berief, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung. Herr R\u00f3\u017ca\u0144ski hatte w\u00e4hrend der ersten zwei Lebensjahre seiner Tochter tats\u00e4chlich in einer sozial-famili\u00e4ren Beziehung mit ihr gelebt. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die festgestellte Verletzung seiner Konventionsrechte waren jedoch das Fehlen eines unmittelbar zug\u00e4nglichen Verfahrens zur Kl\u00e4rung seiner Vaterstellung (siehe R\u00f3\u017ca\u0144ski, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a079), die Tatsache, dass als Rechtfertigung f\u00fcr die Verweigerung der Beh\u00f6rden, sich mit den wiederholten Antr\u00e4gen des Beschwerdef\u00fchrers zu befassen, lediglich auf die Vaterschaftsanerkennung des rechtlichen Vaters verwiesen wurde (siehe R\u00f3\u017ca\u0144ski, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a077), und die Tatsache, dass keine Schritte unternommen wurden, um die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde festzustellen (siehe R\u00f3\u017ca\u0144ski, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a078), darunter die Frage, ob der rechtliche Vater in einer sozial-famili\u00e4ren Beziehung mit dem Kind lebte. Das Urteil in der Rechtssache R\u00f3\u017ca\u0144ski ist daher nicht dahingehend auszulegen, dass die innerstaatliche Gesetzgebung daran gehindert ist, angemessene Kriterien hinsichtlich des Verfahrensausgangs festzulegen. Die Frage, ob der rechtliche Vater in einer sozial-famili\u00e4ren Situation mit dem Kind lebt, ist ein legitimes Kriterium (siehe A., Rdnr.\u00a075 und K.,Rdnr.\u00a078, a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<p>26. Was die konkrete R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers angeht, wonach der leibliche Vater zu beweisen habe, dass keine sozial-famili\u00e4re Beziehung bestehe, obwohl der Ehemann und das Kind in h\u00e4uslicher Gemeinschaft zusammenlebten, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer vor den innerstaatlichen Gerichten nicht bestritten hat, dass zwischen dem Ehemann und dem Kind eine sozial-famili\u00e4re Beziehung bestand. Demnach war die Verteilung der Beweislast in der vorliegenden Rechtssache irrelevant.<\/p>\n<p>27. Ebenso wenig hat der Beschwerdef\u00fchrer zu kritisieren, dass der Zeitpunkt, den die innerstaatlichen Gerichte f\u00fcr die Feststellung einer sozial-famili\u00e4ren Beziehung als relevant einsch\u00e4tzten, der Tag der letzten Gerichtsverhandlung ist. Es scheint zwar vern\u00fcnftig zu pr\u00fcfen, ob die aktuelle sozial-famili\u00e4re Situation und nicht eine in der Vergangenheit bestehende Situation dem Wohl des Kindes dienlich ist, dennoch ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Rechtssache die ma\u00dfgebliche sozial-famili\u00e4re Situation zwischen dem Ehemann und dem Kind \u00fcber die gesamte Verfahrensdauer hinweg unver\u00e4ndert blieb.<\/p>\n<p>28. Dar\u00fcber hinaus kann der Beschwerdef\u00fchrer nicht nach der Konvention r\u00fcgen, dass er durch die deutsche Gesetzgebung daran gehindert sei, die Vaterschaft des Ehemanns in der Zukunft anzufechten, falls die sozial-famili\u00e4re Beziehung des Ehemanns mit dem Kind enden sollte. Diese Frage war nicht Gegenstand der Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte und hatte keinen sachlichen Hintergrund, da der Ehemann unbestritten noch mit dem Kind zusammenlebte.<\/p>\n<p>29. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>B. Behauptete Verletzung von Artikel\u00a014 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>30. Der Beschwerdef\u00fchrer beruft sich ferner auf Artikel\u00a014 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a08 der Konvention. Der wichtigste Grund f\u00fcr die Ungleichbehandlung des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber der Mutter, dem rechtlichen Vater und dem Kind bez\u00fcglich der Anfechtung der Vaterschaft besteht darin, dass das Kind und seine soziale Familie vor \u00e4u\u00dferen St\u00f6reingriffen gesch\u00fctzt werden sollten. Angesichts seiner vorstehenden Feststellungen und seiner Feststellungen in vergleichbaren Rechtssachen (siehe insbesondere K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a090-92; und A., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a088-90) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Entscheidung, der bestehenden famili\u00e4ren Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern Vorrang vor der Beziehung zu dem mutma\u00dflichen leiblichen Vater einzur\u00e4umen, in den Ermessensspielraum des Staates f\u00e4llt, soweit die rechtliche Stellung betroffen ist. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde somit im Vergleich zu Personen in \u00e4hnlichen Situationen nicht ohne sachliche und vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde unterschiedlich behandelt.<\/p>\n<p>31. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 2. April 2015.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=364\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=364&text=MARKGRAF+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+42719%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=364&title=MARKGRAF+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+42719%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=364&description=MARKGRAF+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+42719%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 42719\/14 M. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=364\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-364","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/364","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=364"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/364\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":365,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/364\/revisions\/365"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=364"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=364"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=364"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}