{"id":362,"date":"2021-01-02T19:48:24","date_gmt":"2021-01-02T19:48:24","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=362"},"modified":"2021-01-02T19:48:24","modified_gmt":"2021-01-02T19:48:24","slug":"maximum-industrie-und-gewerbeholding-gmbh-and-merlin-unternehmensverwaltung-gmbh-gegen-germany-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerden-nrn-42609-08-und-32996-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=362","title":{"rendered":"MAXIMUM INDUSTRIE- UND GEWERBEHOLDING GMBH AND MERLIN UNTERNEHMENSVERWALTUNG GMBH gegen Germany (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 42609\/08 und 32996\/11"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerden Nrn. 42609\/08 und 32996\/11<br \/>\nM. GMBH und<br \/>\nM. GMBH<br \/>\ngegen Germany<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 24. M\u00e4rz 2015 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nund Ale\u0161 Pejchal,<\/p>\n<p>sowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 2. September 2008 bzw. 16. Mai 2011 eingereicht wurden,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Bei den Beschwerdef\u00fchrerinnen, der M. GmbH (das erste beschwerdef\u00fchrendeUnternehmen ) und der M. GmbH (das zweite beschwerdef\u00fchrende Unternehmen), handelt es sich um deutsche Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung mit Sitz in K. bzw. P.. Vor dem Gerichtshof werden sie von Frau W., Rechtsanw\u00e4ltin in L., und \u2013 seit Dezember 2011 \u2013 von Herrn K., Rechtsprofessor an der Universit\u00e4t K., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der von den Beschwerdef\u00fchrerinnen vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>3. Im Jahr 1993 erwarb das erste beschwerdef\u00fchrende Unternehmen von einer in P. ans\u00e4ssigen Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung Grund- und sonstiges Verm\u00f6gen. Alleinige Gesellschafterin der Verk\u00e4uferin war eine Bundestreuhandanstalt, die Treuhandanstalt, die den Auftrag hatte, das ehemalige Staatsverm\u00f6gen der Deutschen Demokratischen Republik zu verwalten und, wenn m\u00f6glich, zu privatisieren.<\/p>\n<p>4. Am 27. April 1993 wurde der notarielle Kaufvertrag geschlossen. Der Kaufpreis betrug etwa 22 Millionen Deutsche Mark (DM) f\u00fcr das Grundverm\u00f6gen und 500.000 DM (plus Mehrwertsteuer) f\u00fcr anderes Unternehmensverm\u00f6gen. In dem Vertrag angef\u00fchrt waren \u201eMaschinen, Werkzeuge, Anlagen und Teile gem\u00e4\u00df dem beigef\u00fcgten Inventarverzeichnis vom 31. Dezember 1991, aktualisiert am 31. M\u00e4rz 1993, Anlage 5\u201c und \u201ealle Rohmaterialien gem\u00e4\u00df dem beigef\u00fcgten Inventarverzeichnis vom 31. Dezember 1992, aktualisiert am 31. M\u00e4rz Dezember 1992, aktualisiert am 31. M\u00e4rz 1993, Anlage 6.\u201c Weiterhin stand im Vertrag, \u201edass die Anlagen laut verlesen wurden\u201c. Anlage 5 bestand aus acht Seiten, Anlage 6 aus sieben Seiten. Beide nehmen auf die detaillierteren, 226 bzw. 119 Seiten umfassenden Inventarverzeichnisse Bezug, die den Notarnebenakten hinzugef\u00fcgt wurden, jedoch nicht dem Vertrag beigef\u00fcgt waren und nicht, wie urspr\u00fcnglich geplant, laut verlesen wurden. Stattdessen entschieden sich die Vertragsparteien f\u00fcr eine Zusammenfassung der Inventarverzeichnisse und der Notar erstellte die Anlagen 5 und 6. Ob diese (k\u00fcrzeren) Anlagen tats\u00e4chlich laut verlesen wurden, bleibt unklar.<\/p>\n<p>5. Der Kaufpreis wurde bis auf restliche 5 Millionen DM gezahlt. Gem\u00e4\u00df dem Vertrag sollte dieser Restbetrag in Raten zu je einer Million DM zu Beginn der Jahre 1996 bis 2000 gezahlt werden. Das beschwerdef\u00fchrende Unternehmen sollte von der Verpflichtung zur Zahlung der Raten befreit sein, wenn dort im vorangehenden Jahr mindestens 500 Vollzeitarbeitspl\u00e4tze best\u00fcnden. Das zweite beschwerdef\u00fchrende Unternehmen garantierte den Kaufpreis. Am 1. September 1993 wurde der Betrieb dem beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen \u00fcbergeben.<\/p>\n<p>6. Im Jahr 1995 wurde die Bundestreuhandanstalt in \u201eBundesanstalt f\u00fcr vereinigungsbedingte Sonderaufgaben\u201c umbenannt, blieb aber alleinige Gesellschafterin der Verk\u00e4uferin, nunmehr eine Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung in Liquidation.<\/p>\n<p><em>2. Das Verfahren \u00fcber den Kaufpreis (Individualbeschwerde Nr.\u00a042609\/08)<\/em><\/p>\n<p>7. Die beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen bezahlten den restlichen Kaufpreis nicht. Die Bundesanstalt erhob in Bezug auf Raten f\u00fcr die Jahre 1997 bis 2000 Klage vor Gericht. Am 10. Juli 2001 wies das Landgericht Berlin die beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen zur Zahlung des restlichen Kaufpreises an, der \u2013 mit Zinsen \u2013 mehr als f\u00fcnf Millionen DM betrug. Das Landgericht stellte fest, dass das erste beschwerdef\u00fchrende Unternehmen den Erhalt von 500 Vollzeitarbeitspl\u00e4tze in den in Rede stehenden Jahren nicht sichergestellt habe.<\/p>\n<p>8. Die beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen legten beim Kammergericht Berlin Berufung ein. Im Verlauf des Verfahrens brachten sie zum ersten Mal vor, dass der Kaufvertrag nichtig sei, weil er nicht das Werk als Ganzes, sondern nur eine begrenzte Anzahl auf dem Grundst\u00fcck befindlicher Objekte zum Gegenstand habe. Um zu bestimmen, was verkauft worden sei, seien daher die detaillierten Inventarverzeichnisse erforderlich. Nach Ansicht der beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen war der Vertrag jedoch formell fehlerhaft, da diese Listen nicht laut verlesen worden seien. Dar\u00fcber hinaus focht das erste beschwerdef\u00fchrende Unternehmen den Vertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 123 BGB wegen T\u00e4uschung an. Die beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen brachten vor, dass der Verk\u00e4uferin und der Bundesanstalt von Pl\u00e4nen der Entscheidungsgremien der Stadt P. zur Verabschiedung einer Entwicklungssatzung, die den Wert des Grundst\u00fccks mindern w\u00fcrde, gewusst, diese Information jedoch verschwiegen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>9. Am 27. Juni 2003 wies das Kammergericht die Berufung der beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass das Recht, die Formnichtigkeit des Vertrags geltend zu machen, verwirkt sei.<\/p>\n<p>10. Am 16. Juli 2004 wurde diese erste Zur\u00fcckweisung durch den Bundesgerichtshof aufgehoben. Der Bundesgerichtshof befand, dass das in Rede stehende Recht nicht verwirkt sei, und verwies die Sache zur weiteren Pr\u00fcfung an das Kammergericht zur\u00fcck.<\/p>\n<p>11. Am 4. November 2005 verwarf das Kammergericht Berlin die Berufung der beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen ein zweites Mal. Es pr\u00fcfte den Vertrag sorgf\u00e4ltig und gelangte zu dem Schluss, dass er wirksam sei. Nach Auffassung des Kammergerichts war klar, dass die Vertragsparteien nur die k\u00fcrzeren Anlagen 5 und 6 und nicht (wie es aufgrund des Vertragstexts den Anschein haben k\u00f6nnte) die l\u00e4ngeren Inventarverzeichnisse beurkunden lassen wollten. Dies ergebe sich aus einer Anmerkung auf den Anlagen, mit der der Notar gebeten wurde, die (l\u00e4ngeren) Inventarverzeichnisse zu seinen Akten zu nehmen, was bedeute, dass sie nicht unmittelbarer Vertragsbestandteil gewesen seien. Folglich beziehe sich die Vertragsformulierung, die Anlagen 5 und 6 seien laut verlesen worden, auf das k\u00fcrzere, dem Vertrag tats\u00e4chlich beigef\u00fcgte Verzeichnis. Das Kammergericht wandte die in \u00a7 13 des Beurkundungsgesetzes vorgeschriebene Rechtsvermutung an, nach der eine laute Verlesung stattgefunden hat, wenn eine derartige Anmerkung auf dem beurkundeten Dokument von den beteiligten Parteien unterzeichnet worden ist. Die beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen h\u00e4tten diese Vermutung nicht widerlegen k\u00f6nnen, da die Vernehmung der Zeugen \u2013 mehr als zehn Jahre nach dem Ereignis \u2013 nicht belegt habe, dass der Notar die Anlagen 5 und 6, wie sie dem Vertrag beigef\u00fcgt gewesen seien, nicht laut verlesen habe. Dar\u00fcber hinaus war das Kammergericht der Auffassung, dass die Bezugnahme auf die (k\u00fcrzeren) Anlagen 5 und 6 anstatt auf die (l\u00e4ngeren) Inventarverzeichnisse die \u00dcbertragung des Eigentums an einigen der beweglichen Gegenst\u00e4nde m\u00f6glicherweise wegen unzureichender Bestimmtheit behindert habe. F\u00fcr die Wirksamkeit des Vertrags sei eine Bestimmbarkeit der Gegenst\u00e4nde jedoch ausreichend. In dieser Hinsicht reichten die (k\u00fcrzeren) Verzeichnisse aus. Das Kammergericht war der Auffassung, dass die m\u00f6glicherweise fehlerhafte Eigentums\u00fcbertragung nicht dazu gef\u00fchrt habe, dass das gesamte Rechtsgesch\u00e4fte nach \u00a7 139 BGB unwirksam sei. Gegenstand des Vertrags sei das zum Zeitpunkt der f\u00fcr einen sp\u00e4teren Zeitpunkt vorgesehenen \u00dcbergabe auf dem Grundst\u00fcck befindliche Verm\u00f6gen. Die Vertragsparteien h\u00e4tten daher erwartet, dass es hinsichtlich des Verm\u00f6gens Ver\u00e4nderungen geben w\u00fcrde, und somit nicht beabsichtigt, die Wirksamkeit des gesamten Rechtsgesch\u00e4fts von der erfolgreichen \u00dcbertragung des Eigentums an allen in den Inventarverzeichnissen enthaltenen Gegenst\u00e4nden abh\u00e4ngig zu machen. In Bezug auf die Entwicklungssatzung war das Kammergericht der Auffassung, dass der Planungsstand noch nicht weit genug fortgeschritten gewesen sei, um die Verk\u00e4uferin und die Bundesanstalt zu einer Unterrichtung der beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen zu verpflichten.<\/p>\n<p>12. Am 29. Juni 2006 lehnte der Bundesgerichtshof den Antrag der beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen auf Zulassung der Revision mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Rechtssache weder eine Frage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung aufwerfe noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordere (V ZR 257\/05). Am 21. Juli 2006 wies der Bundesgerichtshof die Anh\u00f6rungsr\u00fcge der beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen zur\u00fcck.<\/p>\n<p>13. Am 3. M\u00e4rz 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde der beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a01837\/06). Diese Entscheidung wurde den Beschwerdef\u00fchrerinnen am 7. M\u00e4rz 2008 zugestellt.<\/p>\n<p><em>3. Das Entsch\u00e4digungsverfahren (Individualbeschwerde Nr.\u00a032996\/11)<\/em><\/p>\n<p>14. Im Juli 1995 erhob die erste Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Landgericht Berlin Klage gegen die Verk\u00e4uferin und die Bundesanstalt. Mit der Begr\u00fcndung, die Verk\u00e4uferin habe nach Unterzeichnung des o. g. Vertrags, aber vor \u00dcbergabe des Kaufgegenstands an das beschwerdef\u00fchrende Unternehmen, Maschinen und Anlagen verkauft oder Dritten kostenlos \u00fcberlassen, forderte sie unter anderem Entsch\u00e4digungsleistungen in H\u00f6he von etwa 5 Millionen DM.<\/p>\n<p>15. Am 7. Mai 1996 wies das Landgericht Berlin die Klage ab. Es stellte fest, dass der Entsch\u00e4digungsanspruch unbegr\u00fcndet sei, da das beschwerdef\u00fchrende Unternehmen den Betrieb in seiner Gesamtheit gekauft habe. Soweit der Zustand des Betriebs in seiner Gesamtheit m\u00f6glicherweise M\u00e4ngel aufgewiesen habe, habe das beschwerdef\u00fchrende Unternehmen seine M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsrechte nicht geltend gemacht. Dar\u00fcber hinaus schlie\u00dfe der Vertrag die Geltendmachung derartiger Rechte aus.<\/p>\n<p>16. Das erste beschwerdef\u00fchrende Unternehmen legte vor dem Kammergericht Berufung ein und erweiterte die Klage um den Antrag auf Feststellung, dass der Kaufvertrag nichtig sei und das beschwerdef\u00fchrende Unternehmen R\u00fcckabwicklungsanspr\u00fcche geltend machen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>17. Am 4. April 2008 wies das Kammergericht die meisten Klageantr\u00e4ge des beschwerdef\u00fchrenden Unternehmens ab und stellte im Tenor seiner Entscheidung fest, dass der Vertrag vom April 1993 wirksam sei. Es nahm haupts\u00e4chlich auf die Begr\u00fcndung seines Urteils aus dem Jahr 2005 in dem Verfahren \u00fcber den Kaufpreis (siehe oben) sowie auf neue Zeugenbefragungen Bezug.<\/p>\n<p>18. Am 7. Mai 2009 wies der Bundesgerichtshof den Antrag des ersten beschwerdef\u00fchrenden Unternehmens auf Zulassung der Revision mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass die Rechtssache keine Frage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung aufwerfe und keine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Justiz erfordere (V\u00a0ZR 92\/08). Am 2. Juli 2009 wies er die Anh\u00f6rungsr\u00fcge der beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen zur\u00fcck und stellte fest, dass er auf der Grundlage des schriftlichen Vorvotums des wissenschaftlichen Mitarbeiters und des Votums des Berichterstatters zu dem Schluss gekommen sei, dass alle Vorbringen der beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen in seiner Entscheidung vom 7.\u00a0Mai 2009 ber\u00fccksichtigt worden seien.<\/p>\n<p>19. Am 9. November 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des ersten beschwerdef\u00fchrenden Unternehmens zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a01631\/09). Die Entscheidung wurde dem beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen am 17. November 2010 zugestellt.<\/p>\n<p><em>4. Petition an den Bundestag<\/em><\/p>\n<p>20. Im Oktober 2008 brachte das erste beschwerdef\u00fchrende Unternehmen die Angelegenheit der Entwicklungssatzung vor den Petitionsausschuss des Bundestages. Der Ausschuss, der zur L\u00f6sung einzelner F\u00e4lle der Bundesregierung unverbindliche Vorschl\u00e4ge unterbreiten kann, h\u00f6rte sich den Fall des beschwerdef\u00fchrenden Unternehmens hinsichtlich der Entwicklungssatzung der Stadt P. an. Das beschwerdef\u00fchrende Unternehmen legte Korrespondenz vor, der gem\u00e4\u00df der Chef des Bundeskanzleramts am Tag bevor der Ausschuss den Beschluss fassen wollte, die Petition des beschwerdef\u00fchrenden Unternehmens der Bundesregierung zur Ber\u00fccksichtigung zu \u00fcberweisen, Ausschussmitglieder dar\u00fcber \u201einformiert\u201c habe, dass sich dies negativ auf ihre politische Karriere auswirken k\u00f6nne. An dem auf den Tag dieser angeblichen Information folgenden Tag wies der Ausschuss die Petition zur\u00fcck.<\/p>\n<p>21. Das Kanzleramt versicherte gegen\u00fcber dem beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen, dass der Brief gef\u00e4lscht sei, und erkl\u00e4rte, dass Strafanzeige gestellt worden sei. Das erste beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen stellte Strafanzeige wegen N\u00f6tigung eines Verfassungsorgans und Strafanzeige gegen die Richter des Kammergerichts wegen Rechtsbeugung. Eine Mitteilung \u00fcber den Ausgang der Verfahren liegt nicht vor.<\/p>\n<p><strong>B. Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>22. \u00a7 13 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) besagt, dass jede notarielle Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten laut vorgelesen und danach von ihnen genehmigt und unterschrieben werden muss.<\/p>\n<p>23. \u00a7 123 Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lautet:<\/p>\n<p>\u201eWer zur Abgabe einer Willenserkl\u00e4rung durch arglistige T\u00e4uschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erkl\u00e4rung anfechten.\u201c<\/p>\n<p>24. \u00a7 139 BGB lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eIst ein Teil eines Rechtsgesch\u00e4fts nichtig, so ist das ganze Rechtsgesch\u00e4ft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein w\u00fcrde.\u201c<\/p>\n<p>25. \u00a7 313 (jetzt \u00a7 311b) BGB lautete zur ma\u00dfgeblichen Zeit wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eEin Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundst\u00fcck zu \u00fcbertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach g\u00fcltig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.\u201c<\/p>\n<p>26. Der Bundesgerichtshof hat h\u00e4ufig entschieden, dass ein mit einem Grundst\u00fcckskaufvertrag verbundener Vertrag ebenfalls notariell beurkundet werden muss (Urteile vom 23.\u00a0September 1977, V\u00a0ZR\u00a090\/75; 20 Dezember 1977, V\u00a0ZR\u00a0132\/73, 11. November 1983, V\u00a0ZR\u00a0211\/82, 16. Juli 2004, V\u00a0ZR\u00a0222\/03).<\/p>\n<p>R\u00dcGEN<\/p>\n<p>27. Die beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen r\u00fcgten in beiden F\u00e4llen nach Artikel 6 der Konvention urspr\u00fcnglich, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte offensichtlich willk\u00fcrlich gewesen seien, da sie hinsichtlich der ordnungsgem\u00e4\u00dfen notariellen Beurkundung sowie \u2013 in der Rechtssache 42609\/08 \u2013 hinsichtlich der Entwicklungssatzung der Stadt P. das innerstaaatliche Recht missachtet h\u00e4tten.<\/p>\n<p>28. Am 6. Dezember 2011 legten die beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen einen weiteren Schriftsatz vor. Die beschwerdef\u00fchrenden Unternahmen brachten vor, dass sie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden seien, da das Kammergericht Berlin w\u00e4hrend der Verhandlungen jedes Rechtsgespr\u00e4ch verweigert habe. Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgen die beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen, dass die in dem Entsch\u00e4digungsverfahren erkennenden Richter auch bereits in dem Verfahren \u00fcber die Kaufvertrag entschieden h\u00e4tten und daher nicht unparteiisch gewesen seien. Sie brachten weiter vor, dass die Richter des Kammergerichts unter politischem Einfluss seitens der Bundesregierung gestanden h\u00e4tten, was zu willk\u00fcrlichen Entscheidungen zugunsten einer Regierungseinrichtung gef\u00fchrt habe \u2013 mit dem Ziel, die finanziellen Interessen der Bundesrepublik zu sch\u00fctzen. Die politische Einflussnahme sei offensichtlich geworden, als die Regierung politischen Druck auf die Mitglieder des Petitionsausschusses des Bundestages ausge\u00fcbt habe.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Beschwerden wegen ihres \u00e4hnlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Hintergrunds nach Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs verbunden werden sollten.<\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention aufgrund von Willk\u00fcr<\/strong><\/p>\n<p>30. Die beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen r\u00fcgten, dass die die fehlerhafte Beurkundung und \u2013 hinsichtlich der Individualbeschwerde Nr. 42609\/08 \u2013 die Entwicklungssatzung betreffenden Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte willk\u00fcrlich seien. Sie beriefen sich auf Artikel 6, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen &#8230; von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, \u00f6ffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>Nach Auffassung der beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen haben die innerstaatlichen Gerichte das deutsche Recht offensichtlich missachtet, da andere Gerichte anders entschieden h\u00e4tten und die Entscheidung des Kammergerichts von \u2013 namentlich genannten \u2013 Rechtswissenschaftlern kritisiert worden sei.<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es in erster Linie Aufgabe der nationalen Beh\u00f6rden, insbesondere der Gerichte, ist, Probleme der Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu l\u00f6sen. Der Gerichtshof hat die Aufgabe, festzustellen, ob die Auswirkungen einer solchen Auslegung mit der Konvention vereinbar sind. Obwohl er nur in begrenztem Ma\u00df befugt ist zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob das innerstaatliche Recht beachtet wurde, kann der Gerichtshof nach der Konvention angemessene Schlussfolgerungen ziehen, wenn er beobachtet, dass die innerstaatlichen Gerichte in einem bestimmten Fall das Recht fehlerhaft oder in einer Weise angewandt haben, die zu willk\u00fcrlichen Schlussfolgerungen f\u00fchrt (Kushoglu .\/. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr.\u00a048191\/99, Rdnrn. 50, 60, 10.\u00a0Mai 2007).<\/p>\n<p>32. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Kammergericht eine einzelfallbezogene Auslegung der Vereinbarungen zwischen den Parteien vornahm. Es war ferner der Auffassung, dass die Vereinbarungen hinreichend beurkundet worden seien. Das Vorbringen der beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen l\u00e4sst nicht erkennen, dass diese Rechtsanwendung nicht vertretbar war. Dass andere Gerichte als das Kammergericht Berlin und der Bundesgerichtshof hatten erkennen lassen, dass sie das innerstaatliche Recht m\u00f6glicherweise anders angewandt h\u00e4tten, oder dass Rechtswissenschaftler abweichende Meinungen \u00e4u\u00dferten, kann nicht zu der Schlussfolgerung f\u00fchren, dass die angefochtenen Urteile willk\u00fcrlich waren. Bez\u00fcglich der Entwicklungssatzung stellt der Gerichtshof fest, dass das Kammergericht entschied, dass die Verk\u00e4uferin bzw. die Bundesanstalt zum Zeitpunkt der Vertragsabschlusses noch nicht verpflichtet gewesen sei, die beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen dar\u00fcber zu informieren, dass diese in den Entscheidungsgremien der Stadt P. politisch diskutiert werde. Es weist nichts darauf hin, dass das Kammergericht die Vorbringen der beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen nicht hinreichend angeh\u00f6rt und ber\u00fccksichtigt hat. Seine rechtliche Schlussfolgerung hinsichtlich dieser Frage l\u00e4sst keine Willk\u00fcr oder Unfairness erkennen.<\/p>\n<p>33. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>B. Die \u00fcbrigen R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerinnen<\/strong><\/p>\n<p>34. Die beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen r\u00fcgten auch, dass das Kammergericht politischem Einfluss ausgesetzt gewesen sei, nicht unparteiisch gewesen sei und w\u00e4hrend der Verhandlungen jedes Rechtsgespr\u00e4ch verweigert habe.<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcgen zum ersten Mal im Schriftsatz der beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen vom 6. Dezember 2011 erhoben wurden, die letzte innerstaatliche Entscheidung jedoch am 9.\u00a0November 2010 durch das Bundesverfassungsgericht erging und den beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen am 17. November 2010 zugestellt wurde. Die R\u00fcgen sind daher nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten erhoben worden, wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich. Die Tatsache, dass sich die beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen in ihrer Individualbeschwerde urspr\u00fcnglich auf Artikel 6 der Konvention beriefen, reicht f\u00fcr sich genommen nicht aus, um alle sp\u00e4teren nach dieser Bestimmung erhobenen R\u00fcgen als eingef\u00fchrt anzusehen, wenn urspr\u00fcnglich kein Hinweis auf die Tatsachengrundlage dieser R\u00fcgen und die Art der angeblichen Konventionsverletzungen gegeben wurde (siehe Allan .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 48539\/99, 28. August 2001; A. u. a. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 290\/03, 1. September 2005). Der Gerichtshof stellt jedenfalls fest, dass die beschwerdef\u00fchrenden Unternehmen keine dieser R\u00fcgen vor dem Bundesgerichtshof oder dem Bundesverfassungsgericht vorbrachten.<\/p>\n<p>36. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nicht fristgerecht erhoben wurde und daher nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden beschlie\u00dft der Gerichtshof einstimmig:<\/p>\n<p>Die Individualbeschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>die Individualbeschwerden werden f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. April 2015.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=362\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=362&text=MAXIMUM+INDUSTRIE-+UND+GEWERBEHOLDING+GMBH+AND+MERLIN+UNTERNEHMENSVERWALTUNG+GMBH+gegen+Germany+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+42609%2F08+und+32996%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=362&title=MAXIMUM+INDUSTRIE-+UND+GEWERBEHOLDING+GMBH+AND+MERLIN+UNTERNEHMENSVERWALTUNG+GMBH+gegen+Germany+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+42609%2F08+und+32996%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=362&description=MAXIMUM+INDUSTRIE-+UND+GEWERBEHOLDING+GMBH+AND+MERLIN+UNTERNEHMENSVERWALTUNG+GMBH+gegen+Germany+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+42609%2F08+und+32996%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerden Nrn. 42609\/08 und 32996\/11 M. 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