{"id":360,"date":"2021-01-02T19:41:39","date_gmt":"2021-01-02T19:41:39","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=360"},"modified":"2021-01-02T19:41:39","modified_gmt":"2021-01-02T19:41:39","slug":"kerkez-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-37074-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=360","title":{"rendered":"KERKEZ gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 37074\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 37074\/13<br \/>\nK.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 24.\u00a0M\u00e4rz\u00a02015 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<\/p>\n<p>sowie Milan Bla\u0161ko, Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 3.\u00a0Juni\u00a02013 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Beschwerdef\u00fchrer K. ist Staatsangeh\u00f6riger von Bosnien und Herzegowina und lebte in M., Deutschland. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau A., Rechtsanw\u00e4ltin in M., vertreten.<\/p>\n<p>2. Der vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Pers\u00f6nliche Umst\u00e4nde<\/em><\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. in Deutschland geboren. Einige Monate nach seiner Geburt wurde er in das ehemalige Jugoslawien gebracht und lebte dort einige Jahre bei seiner Gro\u00dfmutter. Er besuchte dort das erste Jahr der Grundschule. 1987 wurde er im Alter von acht Jahren nach Deutschland zur\u00fcckgeschickt, wo er sich fortan aufhielt und bei seinen Eltern wohnte.<\/p>\n<p>4. Der Beschwerdef\u00fchrer besuchte die Grund- und die Hauptschule in Deutschland, machte jedoch keinen Abschluss. Anschlie\u00dfend machte er eine Lehre als Schlosser, schloss diese aber wegen Pr\u00fcfungsangst nicht ab. Sp\u00e4ter begann er weitere Umschulungen, die er jedoch nicht abschloss, da er an der Abschlusspr\u00fcfung nicht teilnahm. Bisher hatte er ausschlie\u00dflich kurzzeitige Jobs oder lebte von Arbeitslosengeld.<\/p>\n<p>5. Am 20.\u00a0Juli\u00a01999 erhielt der Beschwerdef\u00fchrer in Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.<\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Selbst als Erwachsener lebte er bis zu seiner sp\u00e4teren Festnahme im Haushalt seiner Eltern und seiner Schwester. Seine Eltern haben unbefristete Aufenthaltserlaubnisse; seine Schwester ist deutsche Staatsangeh\u00f6rige.<\/p>\n<p><em>2. Die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers<\/em><\/p>\n<p>7. Am 9.\u00a0Juli\u00a02009 verurteilte das Landgericht M\u00fcnchen den Beschwerdef\u00fchrer wegen unerlaubten Besitzes von und Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F\u00e4llen zwischen Sommer 2007 und Herbst 2008, davon in einem Fall bewaffnet, zu einer Freiheitsstrafe von f\u00fcnf Jahren und sechs Monaten. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Besitz von 150\u00a0g Marihuana gewesen sei und einen Teil davon verkauft habe. Dar\u00fcber hinaus sei er im Besitz von einmal 50\u00a0g und zweimal 100\u00a0g Kokain gewesen, wovon er ebenfalls bei verschiedenen Gelegenheiten einen Teil verkauft habe. Mindestens einer der Verk\u00e4ufe habe im Zimmer des Beschwerdef\u00fchrers in der Wohnung seiner Eltern stattgefunden, wo er einen Schlagstock und ein Messer griffbereit hinterlegt habe. Dar\u00fcber hinaus ordnete das Gericht angesichts des Drogenkonsums des Beschwerdef\u00fchrers, der im Hinblick auf Marihuana als Sucht und im Hinblick auf Kokain als \u00fcberm\u00e4\u00dfig beschrieben wurde, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.<\/p>\n<p>8. Am 8.\u00a0Januar\u00a02010 begann der Beschwerdef\u00fchrer seinen Aufenthalt in der Entziehungsanstalt.<\/p>\n<p>3. Ausweisungsverfahren<\/p>\n<p>9. Am 6.\u00a0September\u00a02010 erlie\u00df die Landeshauptstadt M\u00fcnchen einen Ausweisungsbescheid und ein Wiedereinreiseverbot f\u00fcr zehn Jahre ab seiner Ausreise gegen den Beschwerdef\u00fchrer. Die Stadt stellte fest, dass im Fall des Beschwerdef\u00fchrers \u00a7\u00a053 AufenthG gelte, der die Ausweisung eines T\u00e4ters vorsehe, der wegen einer vors\u00e4tzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder wegen einer vors\u00e4tzlichen Straftat nach dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sei. Zwar sehe \u00a7\u00a056 AufenthG einen gewissen Schutz f\u00fcr Ausl\u00e4nder mit langj\u00e4hrigem, rechtm\u00e4\u00dfigem Aufenthalt in Deutschland vor; allerdings liege, wenn die Voraussetzungen des \u00a7\u00a053 erf\u00fcllt seien, dennoch ein regelm\u00e4\u00dfiger Ausweisungsgrund vor.<\/p>\n<p>10. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in Deutschland wurde im Fall des Beschwerdef\u00fchrers jedoch von einem Ausnahmefall ausgegangen, bei dem ein regelm\u00e4\u00dfiger Ausweisungsgrund nicht mehr vorliege, sondern alle Umst\u00e4nde abzuw\u00e4gen und dann eine Ermessensentscheidung zu treffen sei.<\/p>\n<p>11. Die Stadt unterstrich die schwere Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die begangenen Straftaten. Es sei die erste Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers gewesen, aber seine Drogenabh\u00e4ngigkeit und der Umfang des Drogenhandels, insbesondere des Handels mit Kokain, h\u00e4tten in seinem Fall besonderes Gewicht. Dar\u00fcber hinaus ber\u00fccksichtigte die Stadt, dass der Beschwerdef\u00fchrer bei einem der Drogenverk\u00e4ufe gef\u00e4hrliche Waffen griffbereit gehabt habe. Angesichts seiner Drogenabh\u00e4ngigkeit sei von einer erh\u00f6hten Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Beschwerdef\u00fchrer habe bei seiner Familie gelebt, die jedoch nicht in der Lage oder gewillt gewesen sei, Einfluss auf ihn zu nehmen. Obgleich sein Vater an Krebs leide, spiele der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seines Aufenthalts in einer Entziehungsanstalt keine Rolle bei dessen Versorgung. Die famili\u00e4ren Beziehungen zu seinen Eltern und seiner Schwester h\u00e4tten daher kein \u00fcberragendes Gewicht. Insgesamt k\u00f6nne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer in die deutsche Gesellschaft integriert sei. Dar\u00fcber hinaus ging die Stadt davon aus, dass der Beschwerdef\u00fchrer die bosnische Sprache noch beherrsche und famili\u00e4re Kontakte dort habe.<\/p>\n<p>12. Am 17.\u00a0M\u00e4rz\u00a02011 wies das Verwaltungsgericht M\u00fcnchen die Klage des Beschwerdef\u00fchrers gegen diesen Bescheid ab. Angesichts seiner strafrechtlichen Verurteilung und seiner Drogenabh\u00e4ngigkeit stelle er weiterhin eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit dar, auch wenn er eine Entziehungskur begonnen habe. Der Ausweisungsbescheid stehe auch im Einklang mit Artikel\u00a08 der Konvention. Es sei anzunehmen, dass er mit der bosnischen Sprache und Kultur weiterhin vertraut sei. Eine Integration in Bosnien k\u00f6nnte schwierig werden, aber auch in Deutschland habe eine soziale oder wirtschaftliche Integration in die Gesellschaft nicht wirklich stattgefunden. Ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens habe nicht festgestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>13. Am 16.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Zulassung der Berufung ab und best\u00e4tigte die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts. Es best\u00fcnden keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der vom Verwaltungsgericht beschriebene Sachverhalt f\u00fchre zu der Schlussfolgerung, dass Wiederholungsgefahr bestehe und die Ausweisung nach Abw\u00e4gung zwischen dem langen Aufenthalt des Beschwerdef\u00fchrers und den Umst\u00e4nden seiner Straftat sowie seiner begrenzten Integration in die deutsche Gesellschaft nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung seiner Rechte angesehen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>14. Am 20.\u00a0November\u00a02012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p>15. Im Laufe seiner Entziehungskur wurden dem Beschwerdef\u00fchrer diverse Privilegien einger\u00e4umt, darunter Ausg\u00e4nge aus der Einrichtung bis hin zur Erlaubnis, in einer eigenen Wohnung zu wohnen, die Einrichtung f\u00fcr bis zu 14 Tage zu verlassen und eine Ausbildung bei einer Zeitarbeitsfirma zu beginnen. Am 2.\u00a0Oktober\u00a02012 stellte der zust\u00e4ndige Psychiater eine positive Prognose zum Verlauf seiner Therapie und sprach sich f\u00fcr eine Entlassung unter der Bedingung aus, dass er seine Therapie fortsetze und sich regelm\u00e4\u00dfig Drogentests unterziehe. Offenbar hatte er auch weiterhin regelm\u00e4\u00dfig Kontakt zu seiner Mutter und seiner Schwester (der Vater ist verstorben).<\/p>\n<p>16. Ob oder wann er offiziell entlassen wurde, wurde nicht konkret vorgetragen.<\/p>\n<p>17. Am 17.\u00a0Juli\u00a02013 wies die Einwanderungsbeh\u00f6rde den Beschwerdef\u00fchrer an, sich am Flughafen einzufinden, um dort seinen Pass entgegenzunehmen und einen Flug aus Deutschland heraus anzutreten. Sie wies auch darauf hin, dass er seine Ausbildung ohne Arbeitserlaubnis begonnen habe. Der Beschwerdef\u00fchrer kam der Anweisung nach und lebt seither in Bosnien und Herzegowina.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>18. \u00a7\u00a053 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eEin Ausl\u00e4nder wird ausgewiesen, wenn er<\/p>\n<p>1. wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vors\u00e4tzlicher Straftaten innerhalb von f\u00fcnf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskr\u00e4ftig verurteilt oder bei der letzten rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,<\/p>\n<p>2. wegen einer vors\u00e4tzlichen Straftat nach dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in \u00a7 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen \u00f6ffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gem\u00e4\u00df \u00a7 125 des Strafgesetzbuches rechtskr\u00e4ftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt worden ist [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>19. \u00a7\u00a056 Abs. 1 AufenthG lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eEin Ausl\u00e4nder, der<\/p>\n<p>1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens f\u00fcnf Jahren rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten hat, [&#8230;]<\/p>\n<p>2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderj\u00e4hriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens f\u00fcnf Jahre rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten hat, [&#8230;]<\/p>\n<p>4. mit einem deutschen Familienangeh\u00f6rigen oder Lebenspartner in famili\u00e4rer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, [&#8230;]<\/p>\n<p>genie\u00dft besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7\u00a053 und 54 Nr.\u00a05 bis 5b und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des \u00a7 53 vor, so wird der Ausl\u00e4nder in der Regel ausgewiesen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>R\u00dcGE<\/p>\n<p>20. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach den Artikeln\u00a08 und 6 der Konvention, dass er aufgrund der Ausweisung nicht in der Lage sei, sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auszu\u00fcben, und dass ihm nach der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts kein faires Berufungsverfahren zuteil geworden sei.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel 8 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>21. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, die Ausweisung verletze sein in Artikel\u00a08 garantiertes Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens; Artikel 8 lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, [&#8230;].<\/p>\n<p>(2) Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit [&#8230;], zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>22. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass seine Ausweisung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei, da er in Deutschland geboren sei, seit seiner Kindheit in Deutschland gelebt habe, in Deutschland zur Schule gegangen sei, enge pers\u00f6nliche und famili\u00e4re Bindungen nach Deutschland habe und daran sei, sich sozial und wirtschaftlich wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten seine Beziehung zu seiner Mutter und seiner Schwester nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte ihm zufolge ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, dass er die Straftaten aufgrund einer schweren Drogensucht begangen habe. Diese Sucht habe er sodann \u00fcberwunden, so dass keine Wiederholungsgefahr bestehe.<\/p>\n<p>23. Der Gerichtshof best\u00e4tigt erneut, dass ein Staat das Recht hat, im Rahmen des V\u00f6lkerrechts und nach Ma\u00dfgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen die Einreise von Ausl\u00e4ndern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort zu regeln. Die Konvention garantiert nicht das Recht eines Ausl\u00e4nders auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Land, und die Vertragsstaaten sind in Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die \u00f6ffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, befugt, einen wegen Straftaten verurteilten Ausl\u00e4nder auszuweisen. Ihre Entscheidungen in diesem Bereich m\u00fcssen aber, soweit sie in ein nach Artikel\u00a08 Abs.\u00a01 der Konvention gesch\u00fctztes Recht eingreifen, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.\u00a0h. einem dringenden sozialen Bed\u00fcrfnis entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum verfolgten Ziel stehen (siehe \u00dcner\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 46410\/99, Rdnr.\u00a054, ECHR 2006-XII).<\/p>\n<p>24. Der Gerichtshof bemerkt, dass die Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu seinen Eltern und seiner Schwester nach Auffassung der innerstaatlichen Gerichte bei der Pr\u00fcfung von dessen Behauptung zum in Artikel\u00a08 der Konvention garantierten Familienleben nicht von wesentlicher Bedeutung war. Selbst unter der Annahme, dass er w\u00e4hrend seines Aufenthalts in der Entziehungsanstalt weiterhin regelm\u00e4\u00dfig Kontakt zu seiner Mutter und Schwester hatte, fallen derartige Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht in den Schutzbereich des Artikels\u00a08 der Konvention, wenn keine anderen Abh\u00e4ngigkeitsaspekte als normale gef\u00fchlsm\u00e4\u00dfige Bindungen unter Familienangeh\u00f6rigen vorliegen (Ezzouhdi\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a047160\/99, Rdnr.\u00a034, 13.\u00a0Februar\u00a02001; Y.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland,Individualbeschwerde Nr.\u00a052853\/99, Rdnr.\u00a044, 17.\u00a0April\u00a02003).<\/p>\n<p>25. Unabh\u00e4ngig von ihrer Aufenthaltsdauer in dem Land, aus dem sie ausgewiesen werden sollen, kommen dort nicht alle niedergelassenen Zuwanderer unbedingt in den Genuss eines \u201eFamilienlebens\u201c im Sinne des Artikels\u00a08. Da Artikel\u00a08 allerdings auch das Recht, Beziehungen zu anderen Menschen und zur Au\u00dfenwelt einzugehen und zu entwickeln, sch\u00fctzt und bisweilen Aspekte der sozialen Identit\u00e4t einer Person betreffen kann, ist anzuerkennen, dass die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen niedergelassenen Zuwanderern und der Gemeinschaft, in der sie leben, einen Teil des Begriffs \u201ePrivatleben\u201c im Sinne des Artikels\u00a08 darstellt. Unabh\u00e4ngig davon, ob ein \u201eFamilienleben\u201c besteht, stellt die Ausweisung eines niedergelassenen Zuwanderers daher einen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Privatlebens dar (siehe \u00dcner, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a059; Maslov\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a01638\/03, Rdnr.\u00a063, ECHR 2008).<\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Ausweisung auf innerstaatlichem Recht beruhte, n\u00e4mlich auf \u00a7\u00a053 Abs.\u00a01 und 2 i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a056 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 AufenthG, und dass sie einem legitimen Ziel diente, n\u00e4mlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verh\u00fctung von Straftaten.<\/p>\n<p>27. Es ist somit zu beurteilen, ob die Ausweisung \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, d.\u00a0h., ob sie durch ein dringendes soziales Bed\u00fcrfnis begr\u00fcndet war und in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum verfolgten legitimen Ziel stand.<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof wiederholt, dass bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob eine Ausweisungsma\u00dfnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war und in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum verfolgten legitimen Ziel stand, die folgenden Kriterien heranzuziehen sind (siehe \u00dcner,a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a057\u201158; Maslov, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a069-71):<\/p>\n<p>\u201e\u2013 Die Art und Schwere der vom Beschwerdef\u00fchrer begangenen Straftat;<\/p>\n<p>\u2013 die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdef\u00fchrers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;<\/p>\n<p>\u2013 die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers in dieser Zeit;<\/p>\n<p>\u2013 die Staatsangeh\u00f6rigkeit der verschiedenen Betroffenen;<\/p>\n<p>\u2013 die famili\u00e4re Situation des Beschwerdef\u00fchrers, wie z.\u00a0B. die Dauer der Ehe, und andere Faktoren, die erkennen lassen, wie intakt das Familienleben eines Ehepaars ist;<\/p>\n<p>\u2013 ob der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin von der Straftat wusste, als er bzw. sie eine famili\u00e4re Beziehung einging;<\/p>\n<p>\u2013 ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter und<\/p>\n<p>\u2013 das Ausma\u00df der Schwierigkeiten, denen der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin in dem Land, in das der Beschwerdef\u00fchrer bzw. die Beschwerdef\u00fchrerin ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen wird.\u201c<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>\u201e\u2013 die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Ausma\u00df der Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdef\u00fchrers in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen werden, und<\/p>\n<p>\u2013 die Stabilit\u00e4t der sozialen, kulturellen und famili\u00e4ren Bindungen zum Gastland und zum Zielland.\u201c<\/p>\n<p>29. Bei der Anwendung dieser Kriterien auf die vorliegende Rechtssache nimmt der Gerichtshof zun\u00e4chst die Art der begangenen Straftaten zur Kenntnis: Der Beschwerdef\u00fchrer wurde wegen Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Der Gerichtshof hat h\u00e4ufig festgestellt, dass die Staaten berechtigte Gr\u00fcnde haben, die Verbreitung von Drogen entschieden zu bek\u00e4mpfen (A.W. Khan\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a047486\/06, Rdnrn.\u00a040, 41, 12.\u00a0Januar\u00a02010; Dalia\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, 19.\u00a0Februar\u00a01998, Rdnr.\u00a054, Reports of JudgmentsandDecisions 1998\u2011I; Baghli\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a034374\/97, Rdnr.\u00a048, ECHR 1999\u2011VIII). Die Freiheitsstrafe von f\u00fcnfeinhalb Jahren zeigt, dass er sehr schwere Straftaten begangen hat. Der Gerichtshof bemerkt, dass es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers handelte, nimmt aber auch zur Kenntnis, dass er im Besitz von relativ gro\u00dfen Mengen einer gef\u00e4hrlichen Droge war. Dar\u00fcber hinaus waren bei mindestens einer der Straftaten Waffen gegenw\u00e4rtig. Er ber\u00fccksichtigt ferner, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach Ansicht des innerstaatlichen Strafgerichts an einer schweren Drogensucht litt.<\/p>\n<p>30. Was die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdef\u00fchrers in Deutschland angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass dieser in Deutschland geboren wurde und von einem Zeitraum von acht Jahren w\u00e4hrend seiner Kindheit abgesehen dort lebte. Daher hatte er enge Bindungen an Deutschland.<\/p>\n<p>31. Hinsichtlich der seit der Tat verstrichenen Zeit und des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers in dieser Zeit bemerkt der Gerichtshof, dass er die Straftaten zwischen Sommer 2007 und Herbst 2008 im Alter von 28 und 29 Jahren, also als Erwachsener, begangen hat. Das Strafverfahren fand im Juli\u00a02009 statt. Die Ausweisungsverf\u00fcgung erging sodann, w\u00e4hrend sich der Beschwerdef\u00fchrer noch in der angeordneten Entziehungskur befand. Das Gerichtsverfahren betreffend seine Ausweisung war im November 2012 abgeschlossen und im Juli 2013 verlie\u00df der Beschwerdef\u00fchrer schlie\u00dflich Deutschland. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Verfahren mit angemessener Z\u00fcgigkeit gef\u00fchrt wurde. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass er nach der strafrechtlichen Verurteilung r\u00fcckf\u00e4llig wurde, auch nicht w\u00e4hrend der Zeitr\u00e4ume, w\u00e4hrend derer ihm Ausgang aus der Entziehungsanstalt gew\u00e4hrt wurde. Der Gerichtshof bemerkt jedoch auch, dass der Beschwerdef\u00fchrer zwar Lockerungen in Form von Ausg\u00e4ngen genoss, sein Verhalten aber weiterhin engmaschig \u00fcberwacht wurde.<\/p>\n<p>32. Bis zu dem Zeitpunkt, als dem Beschwerdef\u00fchrer letztlich angeordnet wurde, nach Bosnien und Herzegowina zur\u00fcckzukehren, scheint er im Hinblick auf sein Suchtproblem erhebliche Fortschritte gemacht zu haben, aber keines der vorgelegten Dokumente legt nahe, dass er seine Abh\u00e4ngigkeit vollst\u00e4ndig \u00fcberwunden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>33. Was das Familienleben des Beschwerdef\u00fchrers angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass selbst unter der Annahme einer engen Beziehung zu seiner Mutter und Schwester keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, die eine dauerhafte Anwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers erfordern w\u00fcrden. Ganz im Gegenteil bestand ein Ziel der Entziehungskur, bei der der Beschwerdef\u00fchrer angeblich erhebliche Fortschritte gemacht hat, darin, ihn auf ein unabh\u00e4ngiges Leben vorzubereiten. Die Kontakte k\u00f6nnen \u00fcber Telefon und E-Mail sowie durch Besuche in Bosnien und Herzegowina fortgesetzt werden.<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof sucht auch nach bedeutsamen Beziehungen innerhalb der Gesellschaft des Aufenthaltslandes und stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer abgesehen von der Erw\u00e4hnung, in Deutschland zur Schule gegangen zu sein und Ausbildungen sowie andere Kurse begonnen zu haben, keine Nachweise einer Beteiligung am sozialen Leben vorgelegt hat. Es ist festzuhalten, dass er lediglich auf seinen langen Aufenthalt in Deutschland und Kontakte zu seiner Mutter und seiner Schwester konkret verwiesen hat (siehe T.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a041548\/06, Rdnr.\u00a062, 13.\u00a0Oktober\u00a02011, Rdnr. 58; L.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a025021\/08, 20.\u00a0September\u00a02011; M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a040601\/05, Rdnr.\u00a058, 25.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010). Er erw\u00e4hnte ferner, in der Vergangenheit einige Freunde gehabt zu haben, doch zu seinen sozialen Kontakten wurden keine konkreten Informationen vorgelegt. Der Gerichtshof stellt auch fest, dass er w\u00e4hrend seines Erwachsenenlebens offenbar zu keinem Zeitpunkt in den deutschen Arbeitsmarkt integriert war; und selbst als er sp\u00e4ter eine weitere Ausbildung begann, konnte er sich nicht auf deren Abschluss berufen, da er sie ohne g\u00fcltige Arbeitserlaubnis begonnen hatte.<\/p>\n<p>35. Hinsichtlich der Bindungen des Beschwerdef\u00fchrers zu seinem Herkunftsland stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer bis zum Alter von acht Jahren im ehemaligen Jugoslawien lebte und dass er nicht behauptete, die Sprache nicht zu sprechen oder zu verstehen. Der Gerichtshof h\u00e4lt seine Reintegration in Bosnien und Herzegowina daher nicht f\u00fcr unm\u00f6glich.<\/p>\n<p>36. Dar\u00fcber hinaus nimmt der Gerichtshof auch zur Kenntnis, dass die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht unbedingt dauerhaft sein wird, da die Ausweisungsverf\u00fcgung auf zehn Jahre befristet wurde.<\/p>\n<p>37. In Anbetracht der Schwere der vom Beschwerdef\u00fchrer begangenen Drogendelikte und der Wiederholungsgefahr sowie angesichts der Souver\u00e4nit\u00e4t der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kontrolle und Regelung des Aufenthalts von Ausl\u00e4ndern in ihrem Hoheitsgebiet erkennt der Gerichtshof insbesondere an, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens und das Interesse des Staates an der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verh\u00fctung von Straftaten angemessen gegeneinander abgewogen haben. Der Gerichtshof erkennt die Konsequenzen der Ausweisung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer an, kann aber nicht feststellen, dass der beschwerdegegnerische Staat in der vorliegenden Rechtssache bei der Entscheidung \u00fcber die Verh\u00e4ngung dieser Ma\u00dfnahme seinen eigenen Interessen zu gro\u00dfes Gewicht beigemessen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>38. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>B. Weitere R\u00fcgen<\/strong><\/p>\n<p>39. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, dass die Ablehnung der Zulassung der Berufung durch das innerstaatliche Gericht willk\u00fcrlich gewesen sei und daher einer Verletzung der Garantie eines fairen Verfahrens gleichkomme.<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass die Ausweisung Auswirkungen auf das Privat- oder Familienleben des Beschwerdef\u00fchrers haben k\u00f6nnte, nicht daf\u00fcr ausreicht, dass dieses Verfahren in den Bereich der durch Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention gesch\u00fctzten zivilrechtlichen Anspr\u00fcche f\u00e4llt. Der Gerichtshof ist weiterhin der Auffassung, dass es bei Ausweisungsbescheiden gegen Ausl\u00e4nder auch nicht um Entscheidungen \u00fcber eine strafrechtliche Anklage geht (siehe Maaouia\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a039652\/98, Rdnrn.\u00a038-40, ECHR 2000\u2011X). Daher ist der Gerichtshof der Ansicht, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar ist. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a unzul\u00e4ssig und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. April 2015.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nStellvertretender Kanzler\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=360\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=360&text=KERKEZ+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+37074%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=360&title=KERKEZ+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+37074%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=360&description=KERKEZ+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+37074%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 37074\/13 K. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=360\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-360","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/360","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=360"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/360\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":361,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/360\/revisions\/361"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=360"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=360"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=360"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}