{"id":36,"date":"2020-11-05T15:55:40","date_gmt":"2020-11-05T15:55:40","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=36"},"modified":"2020-11-05T15:55:40","modified_gmt":"2020-11-05T15:55:40","slug":"rechtssache-rook-gegen-deutschland-individualbeschwerde-nr-1586-15-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=36","title":{"rendered":"RECHTSSACHE ROOK gegen Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a01586\/15) (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE R. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr.\u00a01586\/15)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n25. Juli 2019<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache R.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Yonko Grozev, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov,<br \/>\nLado Chanturia<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 2. Juli 2019,<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 1586\/15) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, R. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 2. Januar 2015 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn J., Rechtsanwalt in A., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet, in dem gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahren sei ihm und seinem Verteidiger keine hinreichende und angemessene Einsicht in die von den Ermittlungsbeh\u00f6rden im Laufe des gesamten Ermittlungsverfahrens sichergestellten Audiodateien, Textnachrichten und elektronischen Dateien (insbesondere E-Mails und sonstige Textdokumente) gew\u00e4hrt worden. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. b der Konvention.<\/p>\n<p>4. Am 16. September 2016 wurde die Beschwerde der Regierung zur Kenntnis gebracht.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in X.. Er war hochrangiger Manager und zuletzt Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei einer gro\u00dfen Verbraucherelektronik-Handelskette mit Fachm\u00e4rkten in Deutschland und anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern.<\/p>\n<p><strong>A. Das Ermittlungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>6. Am 7. Februar 2011 leitete die Staatsanwaltschaft A. aufgrund einer Strafanzeige des Arbeitgebers des Beschwerdef\u00fchrers ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer und acht weitere Beschuldigte wegen Bestechlichkeit im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ein. Am 9. November 2011 wurde der Beschwerdef\u00fchrer in Untersuchungshaft genommen. Er wurde zun\u00e4chst in einer Justizvollzugsanstalt in Y. inhaftiert und sp\u00e4ter in die Justizvollzugsanstalt Z. verlegt. Der Beschwerdef\u00fchrer lie\u00df sich durch drei Rechtsanw\u00e4lte als Wahlverteidiger vertreten. Einer hatte seinen Kanzleisitz in B. (im Folgenden \u201eder Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers\u201c), die anderen beiden in C. und D. (im Folgenden \u201edie anderen beiden Verteidiger\u201c).<\/p>\n<p><em>1. Telekommunikations\u00fcberwachung<\/em><\/p>\n<p>7. In dem Ermittlungsverfahren wurden umfangreiche Telekommunikations\u00fcberwachungsma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt. Dabei wurden insgesamt ca. 44.970 Telefongespr\u00e4che und ca. 34.000 weitere Datens\u00e4tze gespeichert. Letztere umfassten u. a. Text- und Multimedianachrichten, Systemdateien oder Reportdateien der Netzbetreiber, die bei der technischen Kommunikation zwischen Endger\u00e4t und Netzbetreiber erzeugt werden. Die Datens\u00e4tze zu den einzelnen Telekommunikationsvorg\u00e4ngen wurden in ein spezielles kriminalpolizeiliches Datenbanksystem beim Landeskriminalamt des betroffenen Bundeslandes in Y. aufgenommen. Sie wurden von der Polizei analysiert. Schlie\u00dflich wurden von 28 als relevant eingestuften Telefonaten Verschriftungen angefertigt, ausgedruckt und in die Ermittlungsakte (Papierform) aufgenommen.<\/p>\n<p><em>2. Elektronische Dateien<\/em><\/p>\n<p>8. Bei Durchsuchungen der Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers und anderer Objekte, die zwischen dem 13. Juli 2011 und dem 1. Februar 2012 stattfanden, wurden rund 14 Millionen elektronische Dateien (z. B. E-Mails und andere Textdokumente) sichergestellt, die auf verschiedenen Datentr\u00e4gern, z. B. Festplatten, gespeichert waren. Der Inhalt eines jeden Datentr\u00e4gers wurde in eine eigene Image-Datei kopiert und die Datentr\u00e4ger dann an die Berechtigten, einschlie\u00dflich des Beschwerdef\u00fchrers, zur\u00fcckgegeben. Jede Image-Datei enthielt einen vollst\u00e4ndigen, digitalen \u201eAbdruck\u201c des jeweiligen Datentr\u00e4gers, der mit einem kostenlos im Internet verf\u00fcgbaren Programm lesbar war. Die Image-Dateien wurden anschlie\u00dfend jedoch in ein spezielles Programm zur forensischen Analyse von Daten eingepflegt, und ihr Inhalt konnte danach nur noch \u00fcber dieses spezielle, f\u00fcr 4.031,72 Euro erh\u00e4ltliche Programm aufgerufen werden. Nachdem die Daten in dieses Programm eingepflegt worden waren, mussten sie, um mit einem kostenlos im Internet verf\u00fcgbaren Programm gelesen werden zu k\u00f6nnen, aus dem speziellen Programm zur forensischen Datenanalyse exportiert und in das Image-Format zur\u00fcckgerechnet werden. Die vorgenannte Verarbeitung der Daten, insbesondere das Einpflegen in das spezielle Programm zur forensischen Datenanalyse, war Ende Februar 2012 abgeschlossen; gespeichert wurden die Daten beim Landeskriminalamt des betroffenen Bundeslandes in Y.<\/p>\n<p>9. Die Daten wurden von der Polizei analysiert; ca. 1.100 dieser elektronischen Dateien, die als verfahrenserheblich eingestuft wurden, wurden ausgedruckt und in die Papierakte aufgenommen.<\/p>\n<p><em>3. Einsicht w\u00e4hrend des Ermittlungsverfahrens<\/em><\/p>\n<p>10. Am 10. November 2011 wurde dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers Einsicht in die Ermittlungsakte (Papierform) gew\u00e4hrt; die anderen beiden Verteidiger beantragten zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht. Aus der Akte ging hervor, dass es zu Telekommunikations\u00fcberwachungsma\u00dfnahmen gekommen war. Von diesem Zeitpunkt an wurden dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers regelm\u00e4\u00dfig Aktualisierungen der Papierakte \u00fcbermittelt, z. B. Verschriftungen abgeh\u00f6rter Telefonate (siehe Rdnr. 7) und Ausdrucke der sichergestellten elektronischen Dateien (siehe Rdnr. 9). Die Information, dass \u2013 neben seinen eigenen \u2013 noch weitere elektronische Dateien abgerufen worden waren, war in der Papierakte vermerkt worden, die sp\u00e4testens im Februar 2012 in der oben beschriebenen Weise \u00fcbermittelt wurde.<\/p>\n<p>11. Am 30. November 2011, nachdem der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers erfahren hatte, dass die Telekommunikations\u00fcberwachung weit umfangreicher gewesen war als das, was verschriftet und in die Papierakte aufgenommen worden war (siehe Rdnrn. 7 und 10), beantragte er Einsicht in die \u201eTonaufzeichnungen der Telefon\u00fcberwachung\u201c sowie die Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien der Tondateien auf CD-ROM bzw. DVD\u201c. Am 2. Dezember 2011 gew\u00e4hrte die Staatsanwaltschaft die beantragte Einsicht. Sie teilte dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers telefonisch mit, dass er in den R\u00e4umlichkeiten der Kriminalpolizei w\u00e4hrend der regul\u00e4ren \u00d6ffnungszeiten (Montag bis Freitag 9.00 bis 11.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr) und unter der Aufsicht eines Polizeibeamten Einsicht in die Daten nehmen k\u00f6nne. Gleichzeitig lehnte sie den Antrag auf Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien der Tondateien ab.<\/p>\n<p>12. Der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers vereinbarte im Anschluss zwei Termine zur Einsichtnahme in den R\u00e4umlichkeiten der Kriminalpolizei, die vor Ende des Jahres 2011 stattfinden sollten. Vor den vereinbarten Terminen fragte die Polizei bei dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers nach, welche Tondateien\/Textnachrichten er einsehen wolle. Er teilte daraufhin der Polizei die entsprechenden, von ihm selbst festgelegten Eingrenzungskriterien mit. Die Polizei suchte daraufhin die den Kriterien entsprechenden Dateien heraus und \u00fcberspielte sie auf ein Notebook, das dem Verteidiger anschlie\u00dfend w\u00e4hrend des Termins zur Verf\u00fcgung stand.<\/p>\n<p>13. Am 3. Januar 2012 beantragte die Verteidigung bei der Staatsanwaltschaft A. die Bereitstellung von Listen mit den Rohdaten zu den verschiedenen Telefonanschl\u00fcssen, dem jeweiligen Gespr\u00e4chsdatum, der Dauer der Gespr\u00e4che, der jeweiligen \u201eIdentnummer\u201c und einem \u201eLink zu der jeweiligen MP3-Datei samt Dateinamen\u201c. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Verteidiger noch am selben Tag mit, dass sein Anliegen an die zust\u00e4ndige Einheit der Kriminalpolizei weitergegeben worden sei, da die Staatsanwaltschaft nicht wisse, ob die Erstellung solcher Listen technisch m\u00f6glich sei. Die Staatsanwaltschaft selbst verf\u00fcge nicht \u00fcber die beantragten \u00dcbersichten.<\/p>\n<p><strong>B. Anklage und Akteneinsicht<\/strong><\/p>\n<p>14. Am 22. Februar 2012 erhob die Staatsanwaltschaft A. vor dem Landgericht E. Anklage gegen den Beschwerdef\u00fchrer wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in 91 F\u00e4llen. Neben dem Beschwerdef\u00fchrer wurden noch 8 weitere Personen angeklagt.<\/p>\n<p><em>1. Einsicht in die Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung<\/em><\/p>\n<p>15. Zwischen dem 22. Februar 2012 und dem 6. Juni 2012 hatte der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers vier weitere Termine zur Einsichtnahme in die Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung (siehe Rdnr. 11). Bei einem Termin im April 2012 wurde ihm eine ausgedruckte Tabelle zur Verf\u00fcgung gestellt, in der die gem\u00e4\u00df den ausgew\u00e4hlten Eingrenzungskriterien auf das Notebook \u00fcberspielten Datens\u00e4tze aufgef\u00fchrt waren. Diese Liste enthielt das Datum und die Uhrzeit des Beginns der Gespr\u00e4che, das Datum und die Uhrzeit der Beendigung der Gespr\u00e4che, die Telefonnummern des \u00fcberwachten Anschlusses und des Partneranschlusses, eine Einsch\u00e4tzung, ob die Gespr\u00e4che \u201erelevant\u201c oder \u201enicht relevant\u201c waren, sowie eine technische Identifikationsnummer, anhand derer sich die MP3-Datei jedes einzelnen Gespr\u00e4chs finden und aufrufen lie\u00df. Die Liste wies auch die gespeicherten Textnachrichten aus (bzw. bei l\u00e4ngeren Nachrichten Teile davon).<\/p>\n<p>16. Am 12. M\u00e4rz 2012 beantragte der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers beim Landgericht E. Einsicht in die Tondateien der Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung, und zwar in Form einer nur lesbaren Kopie auf DVD oder CD, die nach Abschluss des Strafverfahrens zur\u00fcckgegeben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>17. Am 22. M\u00e4rz 2012 lehnte das Landgericht E. den Antrag ab. Es verwies im Wesentlichen auf den vorangegangenen Vortrag der Staatsanwaltschaft zu dieser Frage, wonach die Dateien selbst Beweismittel seien, auf deren \u00dcberlassung die Verteidigung keinen Rechtsanspruch habe. Dies gelte umso mehr, als die Dateien auch Daten enthielten, die den Kernbereich der privaten Lebensf\u00fchrung betr\u00e4fen; die Staatsanwaltschaft sei zur L\u00f6schung dieser Dateien verpflichtet, k\u00f6nnte dieser Verpflichtung aber nicht mehr vollst\u00e4ndig nachkommen, wenn sie diese als Kopie an die Verteidigung herausgeben w\u00fcrde. Insgesamt sei in ausreichendem Ma\u00dfe Einsicht gew\u00e4hrt worden.<\/p>\n<p>18. Am 3. Mai 2012 erstrecktedas Landgericht auf die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers vom 23. April 2012 hin die Einsicht auch auf die Telekommunikations\u00fcberwachungsdateien. Es entschied, dass s\u00e4mtliche Datens\u00e4tze auf ein Notebook zu \u00fcberspielen seien, das in der Justizvollzugsanstalt, in der der Beschwerdef\u00fchrer inhaftiert sei, zu hinterlegen sei, und dass die Verteidigung die Telefonate in der Justizvollzugsanstalt gemeinsam mit dem Beschwerdef\u00fchrer anh\u00f6ren d\u00fcrfe, und zwar unter Aufsicht eines Polizeibeamten, um sicherzustellen, dass keine Einsicht in aufgezeichnete Telefonate gew\u00e4hrt w\u00fcrde, die den Kernbereich der privaten Lebensf\u00fchrung Dritter betr\u00e4fen. Soweit die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcber die gew\u00e4hrte Einsicht hinausging, insbesondere, soweit er die \u00dcberlassung einer Kopie der Dateien anstrebte, wies das Landgericht die Beschwerde zur\u00fcck und ordnete ihre Vorlage an das Oberlandesgericht Y. an.<\/p>\n<p>19. Am 9. Mai 2012 stand das Notebook mit den aufgespielten Daten zur Einsichtnahme w\u00e4hrend der regul\u00e4ren Besuchszeiten (Montag bis Freitag, 8.00 bis 11.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr) in der Justizvollzugsanstalt, in der der Beschwerdef\u00fchrer inhaftiert war, bereit. Der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers machte jedoch zu keinem Zeitpunkt von der M\u00f6glichkeit Gebrauch, in der Justizvollzugsanstalt Einsicht in die Dateien zu nehmen, sondern vereinbarte eine Einsichtnahme in den R\u00e4umlichkeiten der Kriminalpolizei (siehe Rdnr. 11 f., Rdnrn. 15 und 28).<\/p>\n<p>20. Am 25. Mai 2012 verwarf das Oberlandesgericht Y. die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet. Das Gericht nahm auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen der Staatsanwaltschaft und die vorangegangenen Entscheidungen des Landgerichts Bezug und befand, dass keine Veranlassung bestehe, der Verteidigung \u00fcber die bereits gew\u00e4hrte Einsicht hinaus Kopien s\u00e4mtlicher im Rahmen der Telekommunikations\u00fcberwachung gefertigter Aufzeichnungen zu \u00fcberlassen. Ferner sei es aus Verteidigungssicht zwar nachvollziehbar, dass mithilfe einer Liste mit den Einzelheiten der jeweiligen Gespr\u00e4che die relevanten Gespr\u00e4che rascher gefunden und angeh\u00f6rt werden k\u00f6nnten, doch bestehe kein Anspruch auf die Anfertigung einer derartigen Liste.<\/p>\n<p><em>2. Einsicht in die elektronischen Dateien<\/em><\/p>\n<p>21. Am 3. April 2012 beantragte der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers die \u00dcberlassung einer Kopie der 14 Millionen elektronischen Dateien (siehe Rdnrn. 8 und 10).<\/p>\n<p>22. Am 18. April 2012 teilte die Staatsanwaltschaft dem Landgericht E. mit, dass eine \u00dcberlassung der rund 14 Millionen Dateien aufgrund der beim Landeskriminalamt des betroffenen Bundeslandes erfolgten Aufbereitung des Materials und Einspeisung in das System nicht m\u00f6glich sein werde (siehe Rdnr. 8). Ebenso wenig k\u00f6nne man dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers Fernzugriff zum polizeilichen Dateienauswertungsprogramm erm\u00f6glichen. Er k\u00f6nne sich aber an die Polizei wenden, um eine einvernehmliche L\u00f6sung auszuarbeiten. Diese Stellungnahme wurde dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers am 23. April 2012 \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>23. Am 30. April 2012 teilte das Landgericht dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers mit, dass seitens des Gerichts grunds\u00e4tzlich keine Einw\u00e4nde gegen eine Einsicht in die 14 Millionen gesicherten Dateien best\u00fcnden. Das Gericht regte an, sich diesbez\u00fcglich an den zust\u00e4ndigen Polizeibeamten zu wenden. Ob angesichts der Masse der Daten eine Kopie gefertigt werden k\u00f6nne, k\u00f6nne das Gericht nicht beurteilen.<\/p>\n<p>24. Am 3. Mai 2012 teilte das Landgericht dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers mit, dass nach R\u00fccksprache mit dem zust\u00e4ndigen Polizeibeamten die M\u00f6glichkeit bestehe, beim Landeskriminalamt des betroffenen Bundeslandes s\u00e4mtliche gesicherten E-Mails auf einen externen Datentr\u00e4ger aufzuspielen, was bei \u00dcberlassung eines geeigneten Datentr\u00e4gers veranlasst werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>25. Am 9. Mai 2012 \u00fcbergab der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers der Polizei eine Festplatte. An diesem Tag wurde ihm auch mitgeteilt, dass zum Lesen der Daten ein spezielles Programm zur forensischen Datenanalyse erforderlich sei, da die Daten in ein solches Programm eingepflegt worden seien und nicht mehr im Originalformat vorl\u00e4gen (siehe Rdnr. 8); au\u00dferdem wurden ihm die Kontaktdaten einer Firma genannt, die diese Software vertrieb. Am 18. Mai 2012 stand die Festplatte mit den Dateien bereit und wurde am 22. Mai 2012 durch die Verteidigung abgeholt.<\/p>\n<p>26. Am 22. Mai 2012 beantragte der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers nach der Erkenntnis, dass das spezielle Programm zur forensischen Datenanalyse 4.031,72 Euro kostete (siehe Rdnr. 8), beim Landgericht E., dass die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden entweder die Lizenz f\u00fcr die Software der Firma erwerben und zur Verf\u00fcgung stellen, oder die \u00dcbernahme der Kosten von 4.031,72 Euro f\u00fcr den Ankauf der Software zu Lasten der Staatskasse erkl\u00e4rt wird.<\/p>\n<p><strong>C. Verhandlungen<\/strong><\/p>\n<p>27. Vom 6. Juni 2012 bis zum 21. Dezember 2012 verhandelte das Landgericht E. an 22 Tagen.<\/p>\n<p><em>1. Einsicht in die Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung<\/em><\/p>\n<p>28. Bis zum Ende des Verfahrens am 21. Dezember 2012 nahm der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers weitere 16 Mal Einsicht in die Tondateien aus der Telekommunikations\u00fcberwachung, wobei keiner dieser Termine nach dem 31. Oktober 2012 stattfand (siehe Rdnr. 11).<\/p>\n<p>29. Am 26. Juni 2012, dem zweiten Verhandlungstag, beantragte der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers die Aussetzung des Verfahrens und begr\u00fcndete dies u. a. damit, dass nur so eine hinreichende Einsicht in die Datens\u00e4tze aus der Telekommunikations\u00fcberwachung m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>30. Am 28. Juli 2012, einem weiteren Verhandlungstag, informierte der Vorsitzende den Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcber die M\u00f6glichkeit, sich bei der Einsicht in die Daten von Justizangestellten unterst\u00fctzen zu lassen.<\/p>\n<p><em>2. Einsicht in die elektronischen Dateien<\/em><\/p>\n<p>31. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vom 26. Juni 2012 (siehe Rdnr. 29) wurde zus\u00e4tzlich damit begr\u00fcndet, dass die Gelegenheit gew\u00e4hrleistet werden solle, zumindest Stichproben der rund 14 Millionen elektronischen Dateien mit Anspruch auf Verl\u00e4sslichkeit einsehen und auswerten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>32. Am 16. Juli 2012 lehnte das Landgericht im Hinblick auf den Antrag vom 22. Mai 2012 (siehe Rdnr. 26) den Erwerb der Softwarelizenz durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden sowie die \u00dcbernahme der Kosten von 4.031,72 Euro durch die Staatskasse ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, das Programm sei auf dem freien Markt erh\u00e4ltlich und es sei nicht Aufgabe des Gerichts, dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers die technische Ausstattung zur Verf\u00fcgung zu stellen, um Einsicht in die Akten nehmen oder Beweisst\u00fccke besichtigen zu k\u00f6nnen. Anderes k\u00f6nne nach den Grunds\u00e4tzen des Rechts auf ein faires Verfahren und dem Prinzip der Waffengleichheit allenfalls gelten, wenn der Verteidiger einen v\u00f6llig unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand betreiben m\u00fcsste, die technische Ausstattung nicht beschaffbar sei oder der Angeklagte nicht in Vorleistung treten k\u00f6nne. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne es sich leisten, sich von drei Rechtsanw\u00e4lten verteidigen zu lassen. Damit k\u00f6nne davon ausgegangen werden, dass er \u00fcber ausreichende finanzielle Mittel verf\u00fcge, um eine Softwarelizenz zu erwerben.<\/p>\n<p>33. Am 19. Juli 2012 beantragte der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers, ihm die Daten in \u201eunverschl\u00fcsselter Form\u201c zu \u00fcberlassen. Am 23. Juli 2012 teilte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung mit, dass es nun doch m\u00f6glich sei, die elektronischen Dateien aus dem speziellen Programm f\u00fcr forensische Datenanalyse zu exportieren und in ein Image-Format zur\u00fcck zu konvertieren, das mit einer kostenlos im Internet verf\u00fcgbaren Software lesbar sei (siehe Rdnr. 8). Wenn die Verteidigung die Daten in diesem Format w\u00fcnsche und Festplatten bereitstelle, w\u00fcrden ihr die Daten zur Verf\u00fcgung gestellt. Am 31. Juli 2012 \u00fcbergab der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers der Polizei zwei Festplatten, die am folgenden Tag an den zust\u00e4ndigen Beamten \u00fcbersandt wurden. Am 4. September 2012 wurden die beiden Festplatten mit den Daten im Image-Format, die mit einer kostenlos im Internet erh\u00e4ltlichen Software lesbar waren, an den Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcbergeben.<\/p>\n<p><em>3. Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens<\/em><\/p>\n<p>34. Am 14. November 2012, einem weiteren Verhandlungstag, lehnte das Landgericht den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Aussetzung des Verfahrens ab (siehe Rdnrn. 29 und 31). Hinsichtlich der Telekommunikations\u00fcberwachung nahm es auf seine vorangegangenen Entscheidungen zum Umfang der Akteneinsicht Bezug, die in hinreichendem Ma\u00dfe gew\u00e4hrt worden sei. Es wies auch darauf hin, dass die Verteidigung kaum von der M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht habe, sich von Justizangestellten unterst\u00fctzen zu lassen, dass nur einer der drei Verteidiger \u00fcberhaupt von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch gemacht habe und dass dieser Verteidiger zu mehreren Terminen zur Besichtigung von Beweisst\u00fccken nicht erschienen sei und bei Abwesenheit nicht f\u00fcr eine Vertretung gesorgt habe. Hinsichtlich der 14 Millionen elektronischen Dateien habe f\u00fcr den Verteidiger, nachdem er zun\u00e4chst Einsicht in die Ermittlungsakte beantragt habe (siehe Rdnr. 10), jederzeit die M\u00f6glichkeit bestanden, in den R\u00e4umlichkeiten der Polizei Einsicht in die Dateien zu nehmen, von der er jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Dar\u00fcber hinaus seien ihm die Dateien am 22. Mai 2012 in einem Format, das nur mit dem speziellen Programm f\u00fcr forensische Datenanalyse auf Kosten der Verteidigung lesbar gewesen sei (siehe Rdnrn. 8, 25, 26 und 32), und am 4. September 2012 in einem Format, das mit einer kostenlos im Internet verf\u00fcgbaren Software lesbar gewesen sei (siehe Rdnr. 33), zur Verf\u00fcgung gestellt worden.<\/p>\n<p><strong>D. Urteil<\/strong><\/p>\n<p>35. Am 21. Dezember 2012 erlie\u00df das Landgericht sein Urteil und sprach den Beschwerdef\u00fchrer und vier Mitangeklagte schuldig. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde wegen Bestechlichkeit im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in 63 F\u00e4llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Im \u00dcbrigen wurde er freigesprochen.<\/p>\n<p><strong>E. Rechtsmittelverfahren<\/strong><\/p>\n<p>36. Gegen das Urteil legte der Beschwerdef\u00fchrer Revision beim Bundesgerichtshof ein. Er trug u. a. vor, dass seine Verteidigung durch die Ablehnung des Aussetzungsantrags eingeschr\u00e4nkt worden sei, weil er und sein Verteidiger nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt h\u00e4tten, die Dateien aus der Telekommunikations\u00fcberwachung und die sichergestellten elektronischen Daten zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>37. Am 11. Februar 2014 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts in Bezug auf drei F\u00e4lle der Bestechlichkeit im gesch\u00e4ftlichen Verkehr auf, verwarf jedoch die weitergehende Revision als unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><em>1. Einsicht in die Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung<\/em><\/p>\n<p>38. Hinsichtlich des Zugangs zu den Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung wies das Gericht darauf hin, dass die Daten der Verteidigung ab dem 9. Mai 2012 in der Justizvollzugsanstalt zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten, und zwar auf einem Notebook mit einer Liste, aus der sich Datum und Uhrzeit der Gespr\u00e4che sowie der Inhalt der Textnachrichten erg\u00e4ben h\u00e4tten (siehe Rdnrn. 15 und 19). Auch habe der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers nach dem 31. Oktober 2012 keine weiteren Termine zum Anh\u00f6ren von Tondateien vereinbart (siehe Rdnr. 28). Zudem habe f\u00fcr den Verteidiger die M\u00f6glichkeit bestanden, s\u00e4mtliche im Ermittlungsverfahren erlangten Tondateien in den R\u00e4umlichkeiten der Kriminalpolizei anzuh\u00f6ren. Unter Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. b der Konvention befand das Gericht, es sei daher nicht ersichtlich, dass die Verteidigung nicht ausreichend Zeit hatte, um sich die Tondateien anzuh\u00f6ren. Der Bundesgerichtshof betonte insbesondere, dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers sei weder anzulasten, dass er sich bei der Sichtung der Beweismittel nicht weiterer Hilfspersonen bedient habe, noch k\u00f6nne ihm zum Vorwurf gemacht werden, dass die beiden anderen Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers nicht von ihrem Recht auf Besichtigung der Beweisst\u00fccke Gebrauch gemacht h\u00e4tten. Das Gericht erkl\u00e4rte ausdr\u00fccklich, dass das Recht auf Akteneinsicht in vollem Umfang f\u00fcr jeden der Verteidiger in eigener Person bestehe. Jedoch habe die Verteidigung nicht hinreichend von den ihr er\u00f6ffneten M\u00f6glichkeiten zur Einsicht in die Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p><em>2. Einsicht in die elektronischen Dateien<\/em><\/p>\n<p>39. Hinsichtlich der Einsichtnahme in die im Rahmen von Durchsuchungen sichergestellten Daten f\u00fchrte das Gericht aus, es m\u00fcsse nicht \u00fcber die Frage entscheiden, ob der Beschwerdef\u00fchrer zur Anschaffung einer speziellen Software zum Lesbarmachen der Dateien auf eigene Kosten verpflichtet gewesen sei. Es stellte jedoch klar, dass daran Zweifel bestehen k\u00f6nnten, wenn wie im vorliegenden Fall die von den Ermittlungsbeh\u00f6rden erlangten Daten in einer mit Standardprogrammen lesbaren Form vorgelegen und die Lesbarkeit allein mit einer speziellen Software erst durch anschlie\u00dfende Verschl\u00fcsselungsma\u00dfnahmen hervorgerufen worden seien (siehe Rdnr. 8). Insgesamt kam das Gericht zum Schluss, dass die Verteidigung ausreichend Zeit zur Einsichtnahme in die Dateien gehabt habe, da ihr die Daten ab dem 4. September 2012 in einer mit Standardprogrammen lesbaren Form zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten (siehe Rdnr. 33). Zu jenem Zeitpunkt seien es noch drei Monate bis zum Erlass des Urteils gewesen.<\/p>\n<p><strong>F. Verfassungsbeschwerde<\/strong><\/p>\n<p>40. Am 25. Juni 2014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die von dem Beschwerdef\u00fchrer eingelegte Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a0726\/14).<\/p>\n<p><strong>G. Weitere Entwicklungen<\/strong><\/p>\n<p>41. Nach dem Ende des Strafverfahrens reichte der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdef\u00fchrers Zivilklage auf Schadenersatz und R\u00fcckerstattung gegen ihn ein, weil er Bestechungsgelder angenommen habe. Am 31. Mai 2017 wies das Landgericht F., nachdem es Beweise erhoben und mehrere Zeugen angeh\u00f6rt hatte, die Klage ab, weil es nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen k\u00f6nne, dass der Beschwerdef\u00fchrer tats\u00e4chlich an mit Bestechung in Zusammenhang stehenden Gesch\u00e4ften beteiligt gewesen sei oder selbst Bestechungsgelder angenommen habe. Der Unterschied zwischen den Feststellungen des Landgerichts A. und des Landgerichts F. war im Wesentlichen auf eine unterschiedliche Bewertung der Zuverl\u00e4ssigkeit der Aussagen des Hauptbelastungszeugen zur\u00fcckzuf\u00fchren, die das Landgericht F. als nicht hinreichend gegeben ansah.<\/p>\n<p>42. Am 26. Februar 2019 wies das Oberlandesgericht G. ein vom Arbeitgeber des Beschwerdef\u00fchrers eingelegtes Rechtsmittel zur\u00fcck und best\u00e4tigte das Urteil des Landgerichts F.<\/p>\n<p>43. Nach dem Urteil des Landgerichts F. beantragte der Beschwerdef\u00fchrer die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Am 27. M\u00e4rz 2018 wies das Landgericht H. den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Das Gericht befand, dass die unterschiedliche Beweisw\u00fcrdigung durch das Landgericht F. eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erforderlich mache, weil das Wiederaufnahmeverfahren kein Rechtsmittel zur \u00dcberpr\u00fcfung vorangegangener Entscheidungen darstelle, sondern neuer Tatsachen oder Beweismittel bed\u00fcrfe. Da jedoch die im Zivilverfahren erhobenen Beweismittel auch im Strafverfahren erhoben worden seien, l\u00e4gen keine neuen Beweismittel vor. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdef\u00fchrer am 11. April 2018 Rechtsmittel ein. Dem Gerichtshof wurden keine Informationen zum weiteren Verlauf dieses Verfahrens vorgelegt.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p>44. Das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht ist in \u00a7 147 Strafprozessordnung geregelt, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u00a7\u00a0147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten<\/p>\n<p>\u201e(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen w\u00e4ren, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisst\u00fccke zu besichtigen.<\/p>\n<p>(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenst\u00e4nden versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gef\u00e4hrden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorl\u00e4ufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die f\u00fcr die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zug\u00e4nglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(3) Die Einsicht in die Niederschriften \u00fcber die Vernehmung des Beschuldigten und \u00fcber solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder h\u00e4tte gestattet werden m\u00fcssen, sowie in die Gutachten von Sachverst\u00e4ndigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.<\/p>\n<p>(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gr\u00fcnde entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisst\u00fccke zur Einsichtnahme in seine Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.<\/p>\n<p>(5) \u00dcber die Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im \u00dcbrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fu\u00df, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach \u00a7 162 zust\u00e4ndige Gericht beantragt werden. Die \u00a7\u00a7 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gr\u00fcnden versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>(6) Ist der Grund f\u00fcr die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung sp\u00e4testens mit dem Abschlu\u00df der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschr\u00e4nkt besteht.<\/p>\n<p>(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Ausk\u00fcnfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gef\u00e4hrdet werden kann und nicht \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und \u00a7 477 Abs. 5 gelten entsprechend.\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 UND 3 DER KONVENTION<\/strong><\/p>\n<p>45. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass in dem gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahren ihm und seinem Verteidiger keine hinreichende und angemessene Einsicht in die von den Ermittlungsbeh\u00f6rden sichergestellten 45.000 Tondateien, 34.000 Textnachrichten und 14 Millionen E-Mail- und Textdateien gew\u00e4hrten worden sei. Er berief sich auf Artikel 6 Abs.\u00a01 und 3 Buchst. b der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) \u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass &#8230; \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage &#8230; in einem fairen Verfahren, \u00f6ffentlich&#8230; verhandelt wird.<\/p>\n<p>3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>46. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>47. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>48. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass die Verteidigung angesichts der gewaltigen Datenmenge nicht ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich durch Anh\u00f6ren bzw. Durchlesen der Dateien mit diesen in ihrer Gesamtheit vertraut zu machen oder zumindest die relevanten Teile zu identifizieren, um die Verteidigung vorzubereiten. Dies gelte umso mehr, als einem Rechtsanwalt nicht zugemutet werden k\u00f6nne, sich ausschlie\u00dflich und jeden Tag mit einem einzelnen Fall zu befassen, und der Fall des Beschwerdef\u00fchrers auch noch weitere zeitaufw\u00e4ndige T\u00e4tigkeiten erfordert habe, beispielsweise die Teilnahme an 22 Hauptverhandlungstagen.<\/p>\n<p>49. Zudem habe es erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu den Daten gegeben, insbesondere h\u00e4tten mit der Polizei Termine in deren R\u00e4umlichkeiten vereinbart werden m\u00fcssen, weil die Daten dort gespeichert gewesen seien, und bei der Pr\u00fcfung der abgeh\u00f6rten Telefonate sei die Anwesenheit eines Beamten erforderlich gewesen. Dies sei umso schwieriger gewesen, als die Termine auf die regul\u00e4ren \u00d6ffnungszeiten beschr\u00e4nkt gewesen seien. Die M\u00f6glichkeit, ohne unn\u00f6tige Beschr\u00e4nkungen Einsicht in die Daten zu nehmen, habe in Bezug auf die Telekommunikations\u00fcberwachung erst ab dem 9. Mai 2012 und in Bezug auf die elektronischen Dateien erst ab dem 4. September 2012 bestanden. Soweit die innerstaatlichen Gerichte und die Regierung den Verteidiger daf\u00fcr kritisiert h\u00e4tten, dass er ab Oktober 2012 keine Besuchstermine zur Besichtigung der Telekommunikations\u00fcberwachungsdaten mehr vereinbart habe, sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verteidigung zu dieser Zeit damit besch\u00e4ftigt gewesen sei, die 14 Millionen elektronischen Dateien zu analysieren, die erst im September 2012 zur Verf\u00fcgung gestellt worden seien. Zudem h\u00e4tten die Beh\u00f6rden es nach der Bereitstellung der Daten vers\u00e4umt, dem Beschwerdef\u00fchrer eine Liste der Daten zur Verf\u00fcgung zu stellen, die es erm\u00f6glicht h\u00e4tte, die relevanten und nicht relevanten Daten zu identifizieren. Die Arbeit des Verteidigers des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4re erheblich erleichtert worden, wenn die Beh\u00f6rden dem Beschwerdef\u00fchrer bereits viel fr\u00fcher eine Zugangssoftware f\u00fcr die elektronischen Dateien zur Verf\u00fcgung gestellt h\u00e4tten. Es sei nicht hinnehmbar gewesen, dass sie von ihm verlangt h\u00e4tten, rund 4.000 Euro daf\u00fcr zu bezahlen.<\/p>\n<p>50. Insgesamt sei nach Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers das Verfahren daher nicht mit dem Grundsatz der Waffengleichheit vereinbar gewesen.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>51. Die Regierung vertrat die Ansicht, dass der Verteidigung auf ihren Antrag auf Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht hin Einsicht in alle Daten und zu jeder Zeit gew\u00e4hrt worden sei. Die als verfahrensrelevant angesehenen Daten seien nach der Inhaftierung des Beschwerdef\u00fchrers und sp\u00e4ter nach deren Aufnahme in die Papierakte im PDF-Format zur Verf\u00fcgung gestellt worden. Ab dem 2. Dezember 2011 sei es dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers gestattet gewesen, in den R\u00e4umlichkeiten der Polizei Einsicht in s\u00e4mtliche Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung zu nehmen. Ab Ende Februar 2012 habe dies auch f\u00fcr die inzwischen verarbeiteten 14 Millionen elektronischen Dateien gegolten. Ab dem 9. Mai 2012 (Telekommunikations\u00fcberwachung) und dem 4. September 2012 (elektronische Dateien) habe auch der Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit gehabt, pers\u00f6nlich Einsicht in s\u00e4mtliche Daten zu nehmen. Insgesamt sei daher ausreichend Zeit f\u00fcr die Vorbereitung der Verteidigung gew\u00e4hrt worden.<\/p>\n<p>52. Zu ber\u00fccksichtigen sei Folgendes: dass die Polizei \u2013 obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen sei \u2013 mehrere Listen erstellt habe, um dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers die umfassende Analyse der Daten zu erleichtern; dass es m\u00f6glich gewesen sei, die Suche nach entsprechenden Kriterien, etwa bestimmte Daten, Zeitr\u00e4ume, Telefonanschl\u00fcsse und Telefonverbindungen, einzugrenzen; dass die Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers keine weiteren Termine vereinbart h\u00e4tten; dass er keinen Gebrauch von der M\u00f6glichkeit gemacht habe, die Akten von Justizangestellten durchgehen zu lassen; dass er erst deutlich sp\u00e4ter, als es ihm m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, Einsicht in s\u00e4mtliche Akten beantragt habe und dass nur einer der drei Verteidiger Gebrauch von der M\u00f6glichkeit gemacht habe, Einsicht in die Daten zu nehmen.<\/p>\n<p>53. Es sei dar\u00fcber hinaus nicht erforderlich gewesen, der Verteidigung zu erm\u00f6glichen, jede einzelne Datei anzuh\u00f6ren bzw. zu lesen, vielmehr habe die M\u00f6glichkeit ausgereicht, die relevanten und nicht relevanten Dateien auf der Grundlage von Eingrenzungskriterien zu identifizieren, etwa der Telefonanschluss, von dem aus ein Gespr\u00e4ch get\u00e4tigt wurde, oder ein Telefonanschluss, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums angerufen wurde. In diesem Zusammenhang sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Beschwerdef\u00fchrer, der an den in dem Prozess untersuchten Vorg\u00e4ngen beteiligt gewesen sei, \u00fcber das zur Identifizierung etwaiger verteidigungsrelevanter Telefonate notwendige Wissen verf\u00fcgt habe.<\/p>\n<p>54. Die Regierung war ferner der Auffassung, es habe keinen Konventionsversto\u00df dargestellt, dass nicht s\u00e4mtliche Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung kopiert und dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcberlassen worden seien. Der Eingriff in die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers sei gerechtfertigt gewesen, da er dem Schutz der Rechte der betroffenen Dritten gedient habe. Bei rund 45.000 abgeh\u00f6rten Telefongespr\u00e4chen sei es sehr wahrscheinlich gewesen, dass sich darunter auch private, selbst intime Gespr\u00e4che befunden h\u00e4tten, die keinen Bezug zu den untersuchten Vorg\u00e4ngen aufwiesen. Es habe die gesetzliche Verpflichtung bestanden, diese (Teile der) aufgezeichneten Gespr\u00e4che nicht anzuh\u00f6ren. Bei der Pr\u00fcfung der Gespr\u00e4che durch den Verteidiger und\/oder den Beschwerdef\u00fchrer sei diese Verpflichtung durch die Anwesenheit eines beaufsichtigenden Polizeibeamten umgesetzt worden, die auch der Unterst\u00fctzung des Verteidigers bei Fragen bez\u00fcglich der Datenanalyse gedient habe. Wenn die Daten dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcberlassen worden w\u00e4ren, h\u00e4tte diese Verpflichtung nicht mehr erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>55. Da die Erfordernisse aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 als Teilaspekte des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 anzusehen sind, wird der Gerichtshof die R\u00fcge nach diesen beiden Bestimmungen zusammengenommen pr\u00fcfen. Dabei wird der Gerichtshof jeden der dieser Beschwerde zugrundeliegenden Gr\u00fcnde pr\u00fcfen, um festzustellen, ob das Verfahren insgesamt fair war (siehe, mit weiteren Nachweisen, Huseyn u. a. .\/. Aserbaidschan, Individualbeschwerde Nr. 35485\/05 und drei weitere, Rdnr. 158, 26. Juli 2011).<\/p>\n<p>(a) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, was das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren in einer Strafsache bedeutet, n\u00e4mlich dass sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung Gelegenheit gegeben werden muss, Kenntnis von den Stellungnahmen und Beweismitteln der Gegenseite zu nehmen und sich dazu zu \u00e4u\u00dfern (siehe Brandstetter .\/. \u00d6sterreich, 28. August 1991, Rdnrn. 66 bis 67, Serie A Bd. 211). Artikel 6 Abs. 3 Buchst. b garantiert der angeklagten Person \u201eausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung\u201c und impliziert daher, dass ihre Verteidigung in materieller Hinsicht alles umfassen kann, was zur Vorbereitung der Hauptverhandlung \u201enotwendig\u201c ist. Die angeklagte Person muss Gelegenheit haben, ihre Verteidigung in geeigneter Weise zu organisieren, ohne dass die M\u00f6glichkeit eingeschr\u00e4nkt wird, alle relevanten Argumente der Verteidigung vor dem Tatgericht vorzutragen und damit Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zu nehmen (siehe Can .\/. \u00d6sterreich, 30. September 1985, Auffassung der Kommission, Rdnr. 53, Serie A Nr. 96; Connolly .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 27245\/95, Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1996, und Mayzit .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 63378\/00, Rdnr. 78, 20. Januar 2005).<\/p>\n<p>57. Zu den M\u00f6glichkeiten, die jede einer Straftat angeklagte Person haben sollte, geh\u00f6rt die Gelegenheit, sich zur Vorbereitung ihrer Verteidigung mit den Ergebnissen der w\u00e4hrend des Verfahrens durchgef\u00fchrten Ermittlungen vertraut zu machen (siehe C.G.P. .\/. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 29835\/96, 15. Januar 1997, und Foucher .\/. Frankreich, 18. M\u00e4rz 1997, Rdnrn. 31 bis 38, Reports of Judgments and Decisions 1997-II). Der angeklagten Person muss uneingeschr\u00e4nkte Akteneinsicht gew\u00e4hrt werden (Matanovi\u0107 .\/. Kroatien, Individualbeschwerde Nr.\u00a02742\/12, Rdnr. 159, 4. April 2017). Die Frage, ob die der angeklagten Person gew\u00e4hrte Zeit und gew\u00e4hrten M\u00f6glichkeiten angemessen waren, ist im Lichte der Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls zu bewerten (Khodorkovskiy und Lebedev.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerden Nrn. 11082\/06 und 13772\/05, Rdnr. 579, 25. Juli 2013).<\/p>\n<p>58. Ganz abgesehen von der Gelegenheit, Kenntnis von den Stellungnahmen und Beweismitteln der Gegenseite zu nehmen und sich dazu zu \u00e4u\u00dfern (vgl. Rdnrn. 56 bis 57; vgl. auch Rowe und Davis .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28901\/95, Rdnr. 60, ECHR\u00a02000\u2011II), erfordert das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren in einer Strafsache auch, dass die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden der Verteidigung gegen\u00fcber s\u00e4mtliche in ihrem Besitz befindliche ma\u00dfgebliche Beweismittel (\u201ematerial evidence\u201c), die f\u00fcr oder gegen die beschuldigte Person sprechen, offenlegen (siehe Edwards .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 16.\u00a0Dezember 1992, Rdnr. 36, Serie A Bd. 247\u2011B, und Rowe und Davis, a.a.O., Rdnr. 60). Der Begriff ma\u00dfgebliche Beweismittel kann nicht eng ausgelegt werden, d. h. er kann nicht auf Beweismittel beschr\u00e4nkt werden, die von der Anklage als relevant angesehen werden. Vielmehr umfasst er das gesamte im Besitz der Beh\u00f6rden befindliche Material, das potentiell relevant ist, auch wenn es \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt oder als nicht relevant angesehen wird (vgl. Edwards, a.a.O., Rdnr. 36; Bendenoun .\/.\u00a0Frankreich, 24.\u00a0Februar 1994, Rdnr. 52, Serie A Bd. 284; und Rowe und Davis, a.a.O., Rdnr. 60). W\u00fcrden der Verteidigung gegen\u00fcber ma\u00dfgebliche Beweismittel nicht offengelegt, die Einzelheiten enthalten, aufgrund derer sich die angeklagte Person entlasten oder eine Strafminderung erreichen k\u00f6nnte, w\u00fcrde dies eine Verweigerung der zur Vorbereitung der Verteidigung notwendigen M\u00f6glichkeiten darstellen (siehe Natunen .\/. Finnland, Individualbeschwerde Nr.\u00a021022\/04, Rdnr.\u00a043, 31. M\u00e4rz 2009; Matanovi\u0107, a.a.O., Rdnr. 157).<\/p>\n<p>59. Jedoch hindert die Konvention die Mitgliedstaaten nicht daran, von einem Beschwerdef\u00fchrer zu verlangen, stichhaltige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Offenlegung solcher Beweismittel vorzubringen (siehe Matanovi\u0107, a.a.O., Rdnr. 157; Bendenoun, a.a.O., Rdnr.\u00a052; C.G.P. .\/. Niederlande, a.a.O., und Natunen, a.a.O., Rdnrn.\u00a043 bis 50). Der Gerichtshof hat auch die Auffassung vertreten, dass der Anspruch auf eine solche Offenlegung von ma\u00dfgeblichen Beweismitteln kein absolutes Recht darstellt. In einem Strafverfahren kann es widerstreitende Interessen geben, die gegen die Rechte des Beschuldigten abzuw\u00e4gen sind. In einigen F\u00e4llen kann es notwendig sein, der Verteidigung bestimmte Beweismittel vorzuenthalten, um die Grundrechte Dritter zu sch\u00fctzen oder wichtige \u00f6ffentliche Interessen zu wahren. Jedoch sind Ma\u00dfnahmen, die die Rechte der Verteidigung einschr\u00e4nken, nach Artikel 6 Abs. 1 nur zul\u00e4ssig, wenn sie unbedingt erforderlich (\u201estrictly necessary\u201c) sind. Um ferner sicherzustellen, dass der Beschuldigte ein faires Verfahren erh\u00e4lt, m\u00fcssen Schwierigkeiten, die der Verteidigung durch die Einschr\u00e4nkung ihrer Rechte entstanden sind, durch das Vorgehen der Justizbeh\u00f6rden hinreichend ausgeglichen werden (siehe Rowe und Davis, a.a.O., Rdnr. 61, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>(b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>60. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, sein Verteidiger habe nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zur Vorbereitung der Verteidigung mit s\u00e4mtlichen Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung vertraut zu machen oder zumindest die relevanten Daten und Dateien zu identifizieren, die beide in ganz erheblichem Umfang im Ermittlungsstadium des Verfahrens generiert bzw. erfasst wurden; es geht nicht um die Frage, ob die Erlangung des Materials an sich mit der Konvention vereinbar war. Der Gerichtshof wird sich mit dieser R\u00fcge unter den folgenden gesonderten Rubriken befassen: Einsicht in die Verfahrensakte, Offenlegung der Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung und Offenlegung der elektronischen Verfahrensakten.<\/p>\n<p>(i) Einsicht in die Verfahrensakte<\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft und die innerstaatlichen Gerichte den Verteidigern des Beschwerdef\u00fchrers vom Tag seiner Inhaftierung bis zum Ende des Verfahrens Einsicht in die Ermittlungsakte in Papierform gew\u00e4hrten (siehe Rdnr. 10), deren Umfang dem Gerichtshof nicht mitgeteilt wurde. Nach der Verhaftung und dann nochmals nach der Anklageerhebung stellten sie ihm eine umfassende \u00dcbersicht \u00fcber die erhobenen Vorw\u00fcrfe und die angef\u00fchrten Beweismittel zur Verf\u00fcgung. Sie \u00fcberlie\u00dfen ihm nicht nur eine Kopie der Ermittlungsakte, sondern \u00fcbersandten ihm fortlaufend Aktualisierungen dieser Akte, einschlie\u00dflich Kopien der 28 Verschriftungen von Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung und ca. 1.100 ausgedruckte elektronische Dateien (siehe Rdnrn. 7, 9 und 10). Der Beschwerdef\u00fchrer hat weder geltend gemacht, noch gibt es sonstige Hinweise darauf, dass Daten, Dateien oder Dokumente, die Bestandteil dieser Papierakte waren \u2013 bzw. h\u00e4tten sein sollen, weil sie Grundlage der Anklage und Verurteilung waren \u2013 nicht fr\u00fchzeitig genug an den Verteidiger \u00fcbermittelt wurden, damit er sich vor oder w\u00e4hrend des Prozesses mit ihnen vertraut machen und eventuell die Verteidigung entsprechend anpassen konnte.<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass erstmals im November 2011 Einsicht in die Papierakte gew\u00e4hrt wurde, wohingegen der Prozess im Juni 2012 begann und bis Dezember 2012 dauerte. Innerhalb dieses Zeitrahmens war die Gelegenheit zur Akteneinsicht im Wesentlichen uneingeschr\u00e4nkt gegeben. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers ungeachtet des konkreten Seiten- und sonstigen Umfangs der Ermittlungsakte die Gelegenheit hatte, sich mit dieser vertraut zu machen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdef\u00fchrer noch zwei weitere Verteidiger hatte, die den Ausf\u00fchrungen der Parteien zufolge nie Einsicht in die Ermittlungsakte beantragten. Auch die Kontaktm\u00f6glichkeiten zwischen dem Verteidiger und dem inhaftierten Beschwerdef\u00fchrer zur Vorbereitung der Verteidigung waren nicht in unangemessener Weise eingeschr\u00e4nkt. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers ausreichend Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte eingehend mit ihm zu er\u00f6rtern, um die Verteidigung wirksam vorzubereiten.<\/p>\n<p>63. Dar\u00fcber hinaus nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die in der Tat enorme Menge an Telekommunikations\u00fcberwachungsdaten und elektronischen Dateien, die im Laufe der Ermittlungen generiert bzw. erfasst wurden, nur zu einem geringen Teil in der Papierakte enthalten waren. Da sie von der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft als f\u00fcr die Vorw\u00fcrfe nicht relevant angesehen wurden, wurden sie auf Polizeicomputern gespeichert. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof ferner fest, dass auch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bei der Einarbeitung in den Fall im Wesentlichen auf die Ermittlungsakte und die sp\u00e4ter in der Hauptverhandlung vorgebrachten Beweismittel beschr\u00e4nkt waren. Sie verwendeten diese weiteren Dateien weder in ihrer Gesamtheit noch einzelne Teile davon und st\u00fctzten anschlie\u00dfend weder die Anklage gegen den Beschwerdef\u00fchrer noch seine Verurteilung auf sie. Vor diesem Hintergrund war die Zeit, die der Verteidigung gew\u00e4hrt wurde, um sich mit den verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig umfangreichen Ermittlungsergebnissen vertraut zu machen, ausreichend.<\/p>\n<p>64. In Anbetracht dessen befindet der Gerichtshof, dass unter den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache dem Beschwerdef\u00fchrer und seinem Verteidiger ausreichend Akteneinsicht gew\u00e4hrt wurde, um die Vorbereitung auf seinen Prozess zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(ii) Offenlegung der Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung<\/p>\n<p>65. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft und die innerstaatlichen Gerichte, ohne von dem Beschwerdef\u00fchrer eine konkrete Begr\u00fcndung f\u00fcr seinen Antrag zu verlangen, bereits wenige Tage nach der Beantragung die Offenlegung s\u00e4mtlicher Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung gestatteten (siehe Rdnr. 11). Der Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Beh\u00f6rden dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers anschlie\u00dfend zwar keine Kopie der Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung zur Verf\u00fcgung stellten, ihm aber gestatteten, diese Daten einzusehen, zun\u00e4chst nach Terminvereinbarung in den R\u00e4umlichkeiten der Polizei zu den regul\u00e4ren \u00d6ffnungszeiten und in Anwesenheit eines Polizeibeamten und ab dem 9. Mai 2012 dann zus\u00e4tzlich nach Terminvereinbarung zu den regul\u00e4ren Besuchszeiten auch in der Justizvollzugsanstalt, und zwar gemeinsam mit dem Beschwerdef\u00fchrer und ebenfalls in Anwesenheit eines Polizeibeamten (siehe Rdnr. 19). Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof fest \u2013 auch wenn er es nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Verteidigungsstrategie erkl\u00e4rt \u2013, dass der Beschwerdef\u00fchrer weder in dem innerstaatlichen Verfahren noch vor dem Gerichtshof ausgef\u00fchrt hat, auf welche Weise genau die vorgebrachten Beschr\u00e4nkungen seine Verteidigungsm\u00f6glichkeiten beeintr\u00e4chtigt haben sollen.<\/p>\n<p>66. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte in diesem Zusammenhang, dass seinem Verteidiger keine Kopie der Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung \u00fcberlassen worden sei und dass die Daten nicht ohne die Anwesenheit eines Polizeibeamten h\u00e4tten eingesehen werden k\u00f6nnen. Die Regierung machte geltend, dass diese Ma\u00dfnahmen gerechtfertigt gewesen seien, um die Rechte derer zu sch\u00fctzen, deren Gespr\u00e4che m\u00f6glicherweise aufgezeichnet worden seien. Es bestehe eine gesetzliche Verpflichtung, das Anh\u00f6ren privater oder gar die Intimsph\u00e4re betreffender Teile der aufgezeichneten Gespr\u00e4che zu unterbinden; diese Verpflichtung sei von wesentlicher Bedeutung gewesen, um die Telekommunikations\u00fcberwachung an sich zu legitimieren, und sei daher durch die Anwesenheit eines Polizeibeamten durchzusetzen gewesen. Diese Erl\u00e4uterungen, denen der Beschwerdef\u00fchrer im Wesentlichen nicht widersprochen hat, erscheinen dem Gerichtshof vern\u00fcnftig.<\/p>\n<p>67. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte dar\u00fcber hinaus, dass es seinem Verteidiger aufgrund der zeitlichen Beschr\u00e4nkungen und des erheblichen Umfangs der Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung nicht m\u00f6glich gewesen sei, diese in ihrer Gesamtheit anzuh\u00f6ren bzw. zu lesen. Nach Ansicht der Regierung sei es nicht notwendig gewesen, es zu erm\u00f6glichen, jede einzelne Aufzeichnung anzuh\u00f6ren und jede einzelne Textnachricht zu lesen. Der Gerichtshof ist \u00fcberzeugt, dass es angesichts der Komplexit\u00e4t des in Rede stehenden Strafverfahrens (siehe Grega\u010devi\u0107 .\/. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 58331\/09, Rdnr. 53, 10. Juli 2012) nicht erforderlich war, dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers die Gelegenheit zu geben, jedes einzelne Element der Telekommunikations\u00fcberwachungsdaten anzuh\u00f6ren bzw. zu lesen. Vielmehr war es grunds\u00e4tzlich ausreichend, dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers eine wirksame M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, die Aufzeichnungen und Textnachrichten zu analysieren, um die von ihm als relevant angesehenen Teile zu identifizieren und diese dann anzuh\u00f6ren bzw. zu lesen. In diesem Zusammenhang ist sich der Gerichtshof der Tatsache bewusst, dass moderne Ermittlungsinstrumente, wie im vorliegenden Fall, in der Tat enorme Mengen an Daten generieren, deren Einbindung in das Strafverfahren keine unn\u00f6tigen Verfahrensverz\u00f6gerungen verursachen sollte. Er vertritt daher die Auffassung, dass das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Offenlegung nicht mit seinem Recht auf Einsicht in s\u00e4mtliches von den Beh\u00f6rden als relevant angesehenes Material verwechselt werden darf, das grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit voraussetzt, das Material in seiner Gesamtheit verstehen zu k\u00f6nnen (siehe als Ausnahme Khodorkovskiy und Lebedev, a.a.O., Rdnrn. 581 bis 85).<\/p>\n<p>68. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass seinem Verteidiger nicht ausreichend Gelegenheit gew\u00e4hrt worden sei, um relevante Aufzeichnungen und Textnachrichten zu identifizieren, stellt der Gerichtshof fest, dass der zust\u00e4ndige Polizeibeamte dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers, der vermutlich nicht mit der Software zur Analyse der Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung vertraut war, behilflich war. Zun\u00e4chst stellte die Polizei dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers die Daten zur Verf\u00fcgung, die aufgrund bestimmter, von ihm selbst ausgew\u00e4hlter Eingrenzungskriterien generiert wurden (siehe Rdnr. 12). Anschlie\u00dfend stellte sie ihm Listen zur Verf\u00fcgung, die umfangreiche Informationen zu den erlangten Telekommunikationsdaten enthielten (siehe Rdnr. 15). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer behauptete, die Listen h\u00e4tten nicht dem entsprochen, was er beantragt habe, hat er nicht substantiiert, weshalb die relevanten Daten nicht dadurch h\u00e4tten identifiziert werden k\u00f6nnen, dass die Menge der tats\u00e4chlich anzuh\u00f6renden Daten anhand der Eingrenzungskriterien und der zur Verf\u00fcgung gestellten Listen erheblich verringert worden w\u00e4re. Tats\u00e4chlich hat es den Anschein, dass es m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, die Suche einzugrenzen, indem nach bestimmten Telefonanschl\u00fcssen und Verbindungen zwischen bestimmten Telefonanschl\u00fcssen innerhalb eines bestimmten Zeitraums gesucht worden w\u00e4re, und so insgesamt eine erhebliche Verringerung der potentiell relevanten Daten zu erreichen. Dar\u00fcber hinaus erschien der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers \u2013 von dem zumindest eine gewisse Verlagerung seines Arbeitsschwerpunkts h\u00e4tte erwartet werden k\u00f6nnen (siehe M. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 62116\/00, ECHR 2005\u2011VII, mit weiteren Nachweisen), auch wenn die Terminvereinbarung mit der Polizei und der Justizvollzugsanstalt insbesondere aufgrund der beschr\u00e4nkten \u00d6ffnungs- bzw. Besuchszeiten (siehe Rdnrn. 11 und 19) schwierig war \u2013 innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr lediglich zu 22 Terminen zur Einsichtnahme in die Daten, und dies anscheinend nie gemeinsam mit dem Beschwerdef\u00fchrer in der Justizvollzugsanstalt und nicht mehr nach dem 31. Oktober 2012. Zugleich machte er weder von der M\u00f6glichkeit Gebrauch, sich von einem Justizangestellten vertreten zu lassen, wie vom Gericht vorgeschlagen, noch geht aus dem Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers hervor, dass seine anderen beiden Verteidiger ma\u00dfgeblich in die Analyse, das Anh\u00f6ren und das Lesen des betreffenden Materials eingebunden gewesen w\u00e4ren. Zu ber\u00fccksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdef\u00fchrer als der von den Telekommunikations\u00fcberwachungsma\u00dfnahmen Betroffene am besten gewusst haben d\u00fcrfte, nach welchen Telekommunikations\u00fcberwachungsdaten zu suchen war. F\u00fcr den Gerichtshof ist daher nicht ersichtlich, dass die Beh\u00f6rden der Verteidigung nur eine unwirksame Gelegenheit zur Identifizierung der relevanten Dateien gew\u00e4hrten.<\/p>\n<p>69. In Anbetracht dessen befindet der Gerichtshof, dass der Beschwerdef\u00fchrer unter den Umst\u00e4nden der Rechtssache ausreichend Zeit hatte, um sich mit den Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung vertraut zu machen.<\/p>\n<p>(iii) Offenlegung der elektronischen Dateien<\/p>\n<p>70. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers ab Ende Februar 2012, als ihm auch bewusst sein musste, dass neben seinen eigenen noch weitere elektronische Dateien erlangt worden waren, s\u00e4mtliche elektronischen Dateien in den R\u00e4umlichkeiten der Kriminalpolizei h\u00e4tte einsehen k\u00f6nnen, was er aber nie tat. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass, nachdem der Beschwerdef\u00fchrer erst am 3. April 2012 (siehe Rdnr. 21) die Offenlegung s\u00e4mtlicher elektronischer Dateien beantragt hatte, die Beh\u00f6rden dem nicht grunds\u00e4tzlich widersprachen, sondern bereit waren, die Einsicht zu gew\u00e4hren. In diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die Beh\u00f6rden dem Beschwerdef\u00fchrer am 22. Mai 2012 eine Kopie s\u00e4mtlicher elektronischer Dateien zur Verf\u00fcgung stellten. Diese Kopie war jedoch nur mit einer kostspieligen Software lesbar, die Rechtsanw\u00e4lten und Privatpersonen \u00fcblicherweise nicht zur Verf\u00fcgung zu stehen scheint (siehe Rdnrn. 8 und 25). Daher zeigen die Vorg\u00e4nge nach dem Antrag vom 3. April 2012, insbesondere der Streit \u00fcber die Frage, ob die Kosten f\u00fcr das kostspielige spezielle Programm zur forensischen Datenanalyse der Staatskasse auferlegt werden sollten (siehe Rdnrn. 26 und 32), dass es angesichts der Verschl\u00fcsselung einer enormen Datenmenge praktische Schwierigkeiten gab. Der Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Verteidigung im Juli 2012 eine Bitte um Bereitstellung einer Kopie in einem mit kostenlos verf\u00fcgbarer Software lesbaren Format an die Beh\u00f6rden richtete, der diese kurzfristig zustimmten (siehe Rdnr. 33). Der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers stellte Ende Juli 2012 zwei Festplatten zur Verf\u00fcgung und die Daten wurden am 4. September 2012 bereitgestellt (siehe Rdnr. 33). Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof fest \u2013 auch wenn er es nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Verteidigungsstrategie erkl\u00e4rt \u2013, dass der Beschwerdef\u00fchrer weder in dem innerstaatlichen Verfahren noch vor dem Gerichtshof ausgef\u00fchrt hat, auf welche Weise genau die vorgebrachten Beschr\u00e4nkungen seine Verteidigungsm\u00f6glichkeiten beeintr\u00e4chtigt haben soll.<\/p>\n<p>71. Hinsichtlich der R\u00fcge, dass der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers nicht ausreichend Gelegenheit erhalten habe, sich mit den Akten in ihrer Gesamtheit vertraut zu machen, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die gew\u00e4hrte Einsicht aus den oben genannten Gr\u00fcnden (siehe Rdnr. 67) grunds\u00e4tzlich ausreichend war, um dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers eine wirksame Gelegenheit zu geben, die elektronischen Daten zu analysieren und die von ihm als relevant eingestuften zu identifizieren.<\/p>\n<p>72. Hinsichtlich der R\u00fcge, dass dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, um die relevanten Dateien zu identifizieren, stellt der Gerichtshof fest, dass sich aus den Stellungnahmen der Parteien nicht entnehmen l\u00e4sst, um welche Art von Dateien es sich bei den 14 Millionen elektronischen Dateien, die aus der Sicherstellung einer Reihe von Speichermedien stammten, genau handelte. Die Art der Dateien muss jedoch eine erste Identifizierung von Dateien, die m\u00f6glicherweise f\u00fcr das Strafverfahren relevant waren, erlaubt und somit bereits eine erhebliche Verringerung der tats\u00e4chlich zu begutachtenden Dateien erm\u00f6glicht haben. Zudem m\u00fcssen die elektronischen Dateien von unterschiedlichen Personen gestammt haben \u2013 darunter der Beschwerdef\u00fchrer, womit er ihren Inhalt am besten gekannt haben d\u00fcrfte \u2013 und aus einem l\u00e4ngeren Zeitraum, was eine weitere Verringerung der Eingrenzungskriterien erm\u00f6glicht haben m\u00fcsste. Nach Ansicht des Gerichtshof war es daher ausreichend, dass dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers, von dem zumindest eine gewisse Verlagerung seines Arbeitsschwerpunkts h\u00e4tte erwartet werden k\u00f6nnen (M., a.a.O., mit weiteren Nachweisen), mindestens vom 4. September 2012, als ihm eine mit kostenloser Software vollst\u00e4ndig lesbare Kopie zur Verf\u00fcgung gestellt wurde, bis zum Erlass des Urteils am 21. Dezember 2012, also dreieinhalb Monate zur Verf\u00fcgung standen \u2013 und damit ausreichend Zeit \u2013, um die elektronischen Daten zu analysieren und die als relevant angesehenen zu identifizieren.<\/p>\n<p>73. Selbst unter der Annahme, dass sich der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers erst ab dem 4. September 2012 mit den Dateien vertraut machen konnte, bedeutet die blo\u00dfe Tatsache, dass das Gerichtsverfahren bereits begonnen hatte, nicht, dass die Vorbereitungszeit unzureichend war. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, verlangt Artikel 6 Abs. 3 Buchst. b der Konvention nicht, dass die Vorbereitung eines sich \u00fcber einen gewissen Zeitraum erstreckenden Prozesses bereits vor Beginn des ersten Verhandlungstermins abgeschlossen sein muss. Die Frage ist vielmehr, ob die vor dem Ende der Hauptverhandlung zur Verf\u00fcgung stehende Zeit ausreichend war (M., a.a.O.).<\/p>\n<p>74. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen reichen aus, um dem Gerichtshof die Schlussfolgerung zu erlauben, dass der Beschwerdef\u00fchrer unter den Umst\u00e4nden der Rechtssache ausreichend Zeit hatte, um sich mit den elektronischen Dateien vertraut zu machen.<\/p>\n<p>(c) Schlussfolgerung<\/p>\n<p>75. Folglich ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention in Verbindung mit Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0b der Konvention nicht verletzt worden. Das Verfahren war insgesamt fair.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention in Verbindung mit Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0b der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 25. Juli 2019 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Yonko Grozev<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=36\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=36&text=RECHTSSACHE+ROOK+gegen+Deutschland+%28Individualbeschwerde+Nr.%C2%A01586%2F15%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=36&title=RECHTSSACHE+ROOK+gegen+Deutschland+%28Individualbeschwerde+Nr.%C2%A01586%2F15%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=36&description=RECHTSSACHE+ROOK+gegen+Deutschland+%28Individualbeschwerde+Nr.%C2%A01586%2F15%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE R. .\/. 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