{"id":358,"date":"2021-01-02T19:33:00","date_gmt":"2021-01-02T19:33:00","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=358"},"modified":"2021-01-02T19:33:00","modified_gmt":"2021-01-02T19:33:00","slug":"schulz-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-4800-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=358","title":{"rendered":"SCHULZ gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 4800\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 4800\/12<br \/>\nS.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 31. M\u00e4rz 2015 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Bostjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger und<br \/>\nVincent A. de Gaetano,<\/p>\n<p>sowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 8. Dezember 2011 erhoben wurde,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die am 6. Januar 2015 von der Regierung vorgelegte Erkl\u00e4rung, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die Beschwerde in seinem Register zu streichen, und die Erwiderung des Beschwerdef\u00fchrers auf diese Erkl\u00e4rung,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT UND VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, S., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in Z. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn T., Rechtsanwalt in T., vertreten.<\/p>\n<p>Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigte, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>Die Beschwerde wurde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer hat einen 2004 geborenen Sohn, der mit seiner Mutter in B. lebt. Nachdem ihm ein Umgang mit seinem Sohn alle drei Wochen von Donnerstag bis Sonntag gew\u00e4hrt wurde, legte der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde mit dem Ziel ein, Umgang mit seinem Sohn alle vier Wochen jeweils f\u00fcr eine ganze Woche zu erlangen. Die Beschwerde wurde zur\u00fcckgewiesen. Der Beschwerdef\u00fchrer erhob Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.<\/p>\n<p>Am 13.\u00a0November 2009 best\u00e4tigte der Verfassungsgerichtshof den Eingang der Verfassungsbeschwerde.<\/p>\n<p>Am 24. Januar 2012 verwarf der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers als unzul\u00e4ssig (VerfGH 132\/09).<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Gesetz \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das am 3.\u00a0Dezember 2011 in Kraft trat, wurden allgemeine Bestimmungen f\u00fcr einen Rechtsbehelf gegen \u00fcberlange Gerichtsverfahren eingef\u00fchrt, die Eingang in Titel\u00a017 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gefunden haben. Nach den \u00a7\u00a7\u00a012 und 13 GVG gilt f\u00fcr die ordentliche Gerichtsbarkeit das Gerichtsverfassungsgesetz. Um auf besondere Gerichtsbarkeiten anwendbar zu sein, muss das Gesetz in deren unterschiedliche Verfahrensordnungen integriert werden.<\/p>\n<p>\u00a7 15 des Gesetzes \u00fcber den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin sieht vor, dass hinsichtlich der \u00d6ffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und der Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden sind. In dem Gesetz findet sich kein Verweis auf Titel\u00a017 des Gerichtsverfassungsgesetzes.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>Unter Berufung auf Artikel\u00a06 Absatz\u00a01 der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer die \u00fcberlange Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Er r\u00fcgte ferner, dass das deutsche Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen die \u00fcberlange Dauer von Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vorsehe.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte die Dauer des in Rede stehenden Zivilverfahrens. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen &#8230; von einem &#8230; Gericht &#8230; innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>Ferner r\u00fcgte er, dass das deutsche Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen die \u00fcberlange Dauer von Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vorsehe. Er berief sich auf Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.\u201c<\/p>\n<p>Nachdem Versuche, eine g\u00fctliche Einigung zu erreichen, gescheitert waren, unterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 6. Januar 2015 \u00fcber ihren Vorschlag, eine einseitige Erkl\u00e4rung zur Erledigung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner beantragte sie, die Beschwerde gem\u00e4\u00df Artikel 37 der Konvention im Register zu streichen.<\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung lautete wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Der Beschwerdef\u00fchrer hat das Angebot der Bundesregierung, das Verfahren vergleichsweise zu beenden, nicht angenommen.<\/p>\n<p>2. Die Bundesregierung erkennt daher \u2013 durch diese einseitige Erkl\u00e4rung \u2013 an, dass der Beschwerdef\u00fchrer in Anbetracht der besonderen Umst\u00e4nde des Falles in seinen Rechten aus Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 letzte Alternative und Artikel 13 der Konvention verletzt worden ist.<\/p>\n<p>3. Die Bundesregierung ist bereit, eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 2.000 EUR an den Beschwerdef\u00fchrer zu leisten, wenn der Gerichtshof das Individualbeschwerdeverfahren unter der Bedingung der Zahlung dieses Betrages gem\u00e4\u00df Artikel 37 Absatz 1 c) EMRK aus dem Register streicht. Damit w\u00fcrden s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche des Beschwerdef\u00fchrersim Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin abgegolten Dies umfasst insbesondere die Erstattung von Kosten und Auslagen sowie eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr immateriellen Schaden.Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs \u00fcber die Streichung der Rechtssache in seinem Register.\u201c<\/p>\n<p>Die Bundesregierung f\u00fcgte hinzu, dass das Land Berlin nunmehr Ma\u00dfnahmen zur L\u00f6sung des in Rede stehenden Problems ergriffen habe, da es einen Gesetzesentwurf vorgelegt habe, der \u00c4nderungen der Verfahrensvorschriften des Gesetzes \u00fcber den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vorsehe.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 17. Januar 2015 erkl\u00e4rte der Beschwerdef\u00fchrer, dass er mit den Bedingungen der einseitigen Erkl\u00e4rung nicht zufrieden sei, weil die beabsichtigte \u00c4nderung der Verfahrensvorschriften des Gesetzes \u00fcber den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zur Gew\u00e4hrleistung des Rechts auf wirksame Beschwerde nach Artikel 13 i. V. m. Artikel 8 der Konvention nicht ausreiche. Dar\u00fcber hinaus habe die Regierung dem Beschwerdef\u00fchrer keine angemessene immaterielle Entsch\u00e4digung und keine angemessene Erstattung der Kosten f\u00fcr das Verfahren vor dem Gerichtshof angeboten.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel\u00a037 der Konvention jederzeit w\u00e4hrend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umst\u00e4nde Grund zu einer der in Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn<\/p>\n<p>\u201eeine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt ist.\u201c<\/p>\n<p>Er weist auch darauf hin, dass er unter bestimmten Umst\u00e4nden eine Beschwerde auch dann nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c aufgrund einer einseitigen Erkl\u00e4rung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdef\u00fchrer die Fortsetzung der Pr\u00fcfung der Rechtssache w\u00fcnscht.<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck pr\u00fcft der Gerichtshof die Erkl\u00e4rung sorgf\u00e4ltig im Lichte der Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben (Tahsin Acar .\/. T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307\/95, Rdnrn. 75-77, EGMR 2003-VI; WAZA Sp\u00f3\u0142ka z o.o. .\/. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 11602\/02, 26.\u00a0Juni\u00a02007; und Sulwi\u0144ska .\/. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr.\u00a028953\/03).<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt fest, dass der vorliegende Fall die Frage der Angemessenheit der Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin im Sinne von Art.\u00a06 der Konvention sowie der Verf\u00fcgbarkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs zur Beanstandung der Dauer dieses Verfahrens aufwirft.<\/p>\n<p>Er erinnert daran, dass er, auch in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland, bereits in einer Vielzahl von Urteilen und Entscheidungen die Art und den Umfang der Verpflichtungen bestimmt hat, die sich f\u00fcr den beschwerdegegnerischen Staat hinsichtlich der Entscheidung \u00fcber \u201ezivilrechtliche Anspr\u00fcche und Verpflichtungen\u201c innerhalb \u201eangemessener Frist\u201c ergeben (siehe u.v.a. S. .\/: Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a075529\/01, ECHR 2006-&#8230;; N .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 27250\/02, 29. Juni 2006). Ferner hat der Gerichtshof bereits befunden, dass das deutsche Gerichtssystem in der Vergangenheit weder f\u00fcr anh\u00e4ngige Zivilverfahren (siehe S., a.a.O., Rdnr. 116) noch f\u00fcr abgeschlossene Zivilverfahren (siehe H. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a020027\/02, Rdnrn. 62-68, 11. Januar 2007) einen wirksamen Rechtsbehelf zur Beanstandung der Verfahrensdauer vorsah. Der Gerichtshof hat sich auch mit Individualbeschwerden befasst, die den neuen Rechtsbehelf betrafen (siehe K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a062198\/11, Rdnrn. 139f., 15. Januar 2015; P.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a068919\/10, Rdnrn.\u00a054f., 4. September 2014).<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der Art des in der Erkl\u00e4rung der Regierung enthaltenen Eingest\u00e4ndnisses stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung einger\u00e4umt hat, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seinen Rechten aus Artikel 6 und Artikel 13 der Konvention verletzt wurde, weil die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache dem Erfordernis der angemessenen Frist nicht entsprach und weil dem Beschwerdef\u00fchrer kein wirksamer Rechtsbehelf zur Beanstandung der Dauer dieses Verfahrens zur Verf\u00fcgung stand. Dar\u00fcber hinaus hat die Regierung vorgeschlagen, dem Beschwerdef\u00fchrer durch die Zahlung einer immateriellen Entsch\u00e4digung sowie der Kosten und Auslagen Wiedergutmachung zu leisten. Die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung entspricht den in \u00e4hnlichen F\u00e4llen zugesprochenen Betr\u00e4gen und ist somit angemessen.<\/p>\n<p>Dementsprechend ist der Gerichtshof der Ansicht, dass eine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde nicht l\u00e4nger gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte vorstehender Erw\u00e4gungen und insbesondere in Anbetracht der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema gewiss, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Pr\u00fcfung dieser Beschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1 in fine).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich m\u00f6chte der Gerichtshof betonen, dass, sollte die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung nicht einhalten, die Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden k\u00f6nnte (Josipovi\u0107 .\/. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18369\/07, 4.\u00a0M\u00e4rz 2008).<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig:<\/p>\n<p>Er nimmt den Wortlaut der Erkl\u00e4rung der beschwerdegegnerischen Regierung nach den Artikeln 6 und 13 der Konvention sowie die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Erf\u00fcllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis;<\/p>\n<p>er beschlie\u00dft, die Beschwerden gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c der Konvention im Register zu streichen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 23. April 2015.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=358\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=358&text=SCHULZ+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+4800%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=358&title=SCHULZ+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+4800%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=358&description=SCHULZ+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+4800%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 4800\/12 S. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=358\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-358","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/358","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=358"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/358\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":359,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/358\/revisions\/359"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=358"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=358"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=358"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}