{"id":356,"date":"2021-01-02T18:47:11","date_gmt":"2021-01-02T18:47:11","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=356"},"modified":"2021-01-02T18:47:11","modified_gmt":"2021-01-02T18:47:11","slug":"bezek-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerden-nrn-4211-12-und-5850-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=356","title":{"rendered":"BEZEK GEGEN DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 4211\/12 und 5850\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerden Nrn. 4211\/12 und 5850\/12<br \/>\nA. B..\/. Deutschland<br \/>\nund B. B. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 21.\u00a0April\u00a02015 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nVincent A. de Gaetano,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom und<br \/>\nAle\u0161 Pejchal<\/p>\n<p>sowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 13.\u00a0Januar\u00a02012 bzw. 21.\u00a0Januar\u00a02012 eingereicht wurden,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beschwerdef\u00fchrer sind t\u00fcrkische Staatsangeh\u00f6rige. Der erste Beschwerdef\u00fchrer, A. B., geboren 19.., wird vor dem Gerichtshof von Herrn S., Rechtsanwalt in K., vertreten. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer, B. B., geboren 19.., wird vor dem Gerichtshof von Herrn B., Rechtsanwalt in B., vertreten. Beide Beschwerdef\u00fchrer verb\u00fc\u00dfen derzeit eine Freiheitsstrafe in B.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der von den Beschwerdef\u00fchrern vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>3. In der Nacht vom 5. zum 6.\u00a0Januar\u00a02006 kam es vor einem Nachtclub in einer Diskomeile zu einer Schie\u00dferei, bei der mehrere Personen schwer verletzt wurden.<\/p>\n<p><em>1. Der Strafprozess gegen G.\u00a0L.<\/em><\/p>\n<p>4. Am 11.\u00a0Dezember\u00a02007 wurde G.\u00a0L. von einer mit dem Vorsitzenden Richter S., dem Richter P., einem weiteren Berufsrichter und zwei Sch\u00f6ffen besetzten Kammer des Landgerichtswegen versuchten Totschlags, gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung und unerlaubten F\u00fchrens einer Waffe zu zehn Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.<\/p>\n<p>5. Auf der Grundlage des von G.\u00a0L. abgelegten Gest\u00e4ndnisses, das von Zeugenaussagen gest\u00fctzt wurde, kam die Kammer zu dem Schluss, dass G.L. die Sch\u00fcsse auf eine vor dem Nachtclub stehende Menschenmenge er\u00f6ffnet und dabei die M\u00f6glichkeit t\u00f6dlicher Treffer billigend in Kauf genommen habe. Die Kammer ma\u00df G.\u00a0L.s Aussage, dass die Beschwerdef\u00fchrer an der Schie\u00dferei nicht beteiligt gewesen seien, keine Glaubw\u00fcrdigkeit bei, sondern war der Auffassung, dass G.\u00a0L. die Taten gemeinschaftlich mit den Beschwerdef\u00fchrern begangen habe. Gest\u00fctzt auf Zeugenaussagen und ein Gutachten zu den am Tatort gefundenen Projektilen kam die Kammer zu dem Schluss, der erste Beschwerdef\u00fchrer habe mindestens drei Sch\u00fcsse und der zweite Beschwerdef\u00fchrer mindestens einen Schuss abgegeben. G.\u00a0L. und die Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tten nach einem gemeinsam gefassten Plan gehandelt, weshalb nach \u00a7\u00a025 Abs.\u00a02\u00a0StGB jeder der T\u00e4ter f\u00fcr die Taten seiner Mitt\u00e4ter verantwortlich sei (Mitt\u00e4terschaft, siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c).<\/p>\n<p>6. Das 151\u00a0Seiten lange Urteil enthielt u.\u00a0a. folgende Bezugnahmen auf die Beschwerdef\u00fchrer:<\/p>\n<p>\u201eAlle drei waren inzwischen mit Schusswaffen ausger\u00fcstet. Ihnen war \u2013 wenn auch ohne ausdr\u00fcckliche Verst\u00e4ndigung \u2013 klar, dass gegebenenfalls die mitgef\u00fchrten Waffen auch eingesetzt werden sollten. [&#8230;]Zu diesem Zeitpunkt sp\u00e4testens waren der Zeuge A. B. [der erste Beschwerdef\u00fchrer] mit einem silberfarbenen Revolver, Kaliber 9\u00a0mm, und der Zeuge B. B. [der zweite Beschwerdef\u00fchrer] mit einer Pistole, Kaliber\u00a07,65\u00a0mm, die aus Bauteilen verschiedener Waffen zusammengesetzt war, bewaffnet. (S.\u00a034 des Urteils) [&#8230;]Unmittelbar nach der ersten Schussabgabe durch den Angeklagten zogen A. B. und B. B. ihre Waffen und feuerten ebenfalls in Richtung des ma\u00dfgeblichen Nachtclubs. (S.\u00a036) [&#8230;]Im unmittelbaren Schussfeld des Angeklagten und der Zeugen B. B. und A. B. befanden sich zahlreiche Personen (S.\u00a037) [&#8230;]F\u00fcr ihre [Zeugen] Darstellung spricht weiter, dass der Angeklagte und die Br\u00fcder B. [die Beschwerdef\u00fchrer] dann auch tats\u00e4chlich mit Schusswaffen ausger\u00fcstet waren. (S.\u00a078) Die Feststellungen zu den weiteren Sch\u00fctzen beruhen zum einen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen [&#8230;]. M. hat bekundet, dass der Angeklagte sowie die Zeugen A. B. und B. B. jeweils eine Waffe in der Hand gehabt h\u00e4tten. (S.\u00a0100) [&#8230;]Best\u00e4tigt werden diese Bekundungen durch die Angaben des Zeugen K. Dieser habe gesehen, dass sowohl B. B. als auch A. B. eine Waffe gehabt h\u00e4tten. Beide h\u00e4tten ganz schnell geschossen und seien dann verschwunden. (S.\u00a0100) [&#8230;] Der Zeuge K. hat geschildert, dass er kurz vor seinem Eintreffen am Tatort zwei Sch\u00fcsse geh\u00f6rt habe. Kurz danach sei es richtig losgegangen. Er habe gesehen, wie B. B., A. B. und der Angeklagte geschossen h\u00e4tten. (S.\u00a0100) Der Zeuge D. schlie\u00dflich hat angegeben, er habe au\u00dfer bei dem Angeklagten auch bei A. B. und B. B. jeweils eine Waffe in der Hand gesehen, er k\u00f6nne aber nicht sicher sagen, ob die beiden auch geschossen h\u00e4tten. Die Waffe des Angeklagten h\u00e4tte ebenso wie die Waffe des B. B. keine Trommel gehabt und sei schwarz gewesen. (S.\u00a0100\/101) Angesichts dieses Spurenbildes steht damit fest, dass [&#8230;] die Patrone mit der H\u00fclse, die mit Spur-Nr.\u00a028 gekennzeichnet ist, in der [&#8230;] Waffe gez\u00fcndet worden ist, die B. B. abgefeuert hat. (S.\u00a0105\/106) Die Feststellung, dass auch B. B. Sch\u00fctze gewesen ist, l\u00e4sst sich mit den Angaben des Zeugen [&#8230;] in Einklang bringen [&#8230;] (S.\u00a0104)Diese beiden Pistolen sind vom Angeklagten und von B. B. eingesetzt worden. (S.\u00a0106) [&#8230;]Die Pistole des B. B. klemmte bereits nach dem ersten Schuss. (S.\u00a0106) [&#8230;] Der Angeklagte hat sich gemeinsam mit den Br\u00fcdern A. B. und B. B. eines gemeinschaftlich versuchten Totschlages in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung und mit unerlaubtem F\u00fchren einer halbautomatischen Kurzwaffe gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7\u00a7\u00a0[&#8230;] StGB [&#8230;] schuldig gemacht. (S.\u00a0130) [&#8230;]Nach den getroffenen Feststellungen hat es zwischen dem Angeklagten und den Zeugen A. B. und B. B. zumindest eine konkludente Vereinbarung dahingehend gegeben, gemeinsam zur T\u00fcr des \u201eY.\u201c [Nachtclub] zur\u00fcckzukehren und bei der erwarteten Auseinandersetzung mit der X.-Gruppe auch die mitgef\u00fchrten Waffen einzusetzen. (S.\u00a0131) [&#8230;]Der Gesamtzusammenhang belegt, dass jeder der drei Sch\u00fctzen [&#8230;] von der Bewaffnung des jeweils anderen gewusst hat. (S.\u00a0131) [&#8230;]Die Abgabe des ersten Schusses durch den Angeklagten hat auch B. B. und A. B. sogleich zum Einsatz ihrer eigenen Waffen veranlasst, ohne dass eine Z\u00e4sur eingetreten w\u00e4re oder hierf\u00fcr ein Anlass erkennbar wurde. (S. 132)\u201c<\/p>\n<p>7. Bei der m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung ging der Vorsitzende Richter S. auch auf die mutma\u00dfliche Beteiligung der beiden Beschwerdef\u00fchrer an dem Vorfall ein.<\/p>\n<p><em>2. Das Strafverfahren gegen die Beschwerdef\u00fchrer<\/em><\/p>\n<p>8. Beide Beschwerdef\u00fchrer wurden am 6.\u00a0Januar\u00a02006 verhaftet und verblieben bis 21.\u00a0April\u00a02006 in Untersuchungshaft. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer befand sich ferner vom 17.\u00a0Januar\u00a02008 bis zum 28.\u00a0Januar\u00a02009 sowie vom 17.\u00a0April\u00a02009 bis zum Ende seines Strafverfahrens in Untersuchungshaft.<\/p>\n<p>9. Am 29.\u00a0Februar\u00a02008 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Beschwerdef\u00fchrer wegen versuchten Totschlags und Versto\u00dfes gegen das Waffengesetz. Der mit der Sache der Beschwerdef\u00fchrer befassten Kammer geh\u00f6rten der Vorsitzende S. und Richter P. \u2013 die beide als Richter an der Hauptverhandlung gegen G.\u00a0L. mitgewirkt hatten \u2013 sowie ein weiterer Berufsrichter und zwei Sch\u00f6ffen an.<\/p>\n<p>10. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer wurde ab M\u00e4rz\u00a02006 von Frau P., Strafverteidigerin mit Kanzlei in F., vertreten. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer beantragte beim Landgericht, dass ihm als zweiter Verteidiger Herr B., der ihn auch vor dem Gerichtshof vertritt, zugeordnet werde.<\/p>\n<p>11. Am 25. bzw. 26.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008 forderte der Vorsitzende Richter am Landgericht die Verteidiger der Beschwerdef\u00fchrer auf, ihm ihre Verf\u00fcgbarkeit zwischen 28.\u00a0April und 31.\u00a0Dezember\u00a02008 mitzuteilen.<\/p>\n<p>12. Am 31.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008 teilte Frau P. dem Landgericht mit, dass sie fr\u00fchestens ab Mai\u00a02008 zur Verf\u00fcgung stehen k\u00f6nne. Ferner schlug sie die Anberaumung von zwei Verhandlungstagen pro Woche, jeweils montags und freitags, vor. Ferner gab sie an, dass die Verteidigung des zweiten Beschwerdef\u00fchrers sichergestellt w\u00e4re, wenn Herr B. als zweiter Verteidiger bestellt w\u00fcrde. Sie verwies darauf, dass auch in dem Verfahren gegen G.\u00a0L. ein zweiter Verteidiger bestellt worden sei.<\/p>\n<p>13. Am 2.\u00a0April\u00a02008 teilte der Vorsitzende Richter am Landgericht den Verteidigern der Beschwerdef\u00fchrer die Verhandlungstermine mit, die \u00fcberwiegend an drei Tagen pro Woche anberaumt waren, und ersuchte sie darum, jeweils ihre Verf\u00fcgbarkeit zu best\u00e4tigen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdef\u00fchrer jeweils nur von einem beigeordneten Verteidiger vertreten werden w\u00fcrden, sei es immens wichtig, dass die jeweiligen Verteidiger p\u00fcnktlich zu den Verhandlungsterminen erschienen. Au\u00dferdem teilte er der Verteidigung der Beschwerdef\u00fchrer mit, dass er beabsichtige, die Bestellung von Frau P. als Pflichtverteidigerin des zweiten Beschwerdef\u00fchrers angesichts der Entfernung ihrer in F. befindlichen Kanzlei vom Landgericht, wo die Termine stattfinden w\u00fcrden, zu beenden.<\/p>\n<p>14. Am 18.\u00a0April fand eine Vorbesprechung statt, an der der Vorsitzende Richter, Richter P. und die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidiger der Beschwerdef\u00fchrer teilnahmen. Ausweislich einer nach dieser Vorbesprechung vom Vorsitzenden Richter gefertigten Aktennotiz konnte Frau P. keine verbindliche Erkl\u00e4rung dahingehend abgeben, dass sie an allen Verhandlungstagen verf\u00fcgbar sei.<\/p>\n<p>15. Am 23.\u00a0April\u00a02008 hob der Vorsitzende Richter des Landgerichts die Bestellung von Frau P. als Verteidigerin des zweiten Beschwerdef\u00fchrers auf, lehnte dessen Antrag auf Bestellung von Herrn B. ab und ordnete dem zweiten Beschwerdef\u00fchrer einen anderen, in X. niedergelassenen Rechtsanwalt als Verteidiger bei. Der Vorsitzende Richter vermerkte, dass keiner der Verteidiger seine Verf\u00fcgbarkeit f\u00fcr alle angesetzten Verhandlungstage zugesichert habe. Er f\u00fchrte ferner aus, dass aufgrund des besonderen Vertrauensverh\u00e4ltnisses zwischen Frau P. und dem zweiten Beschwerdef\u00fchrer eine Fortf\u00fchrung ihrer Bestellung erstrebenswert gewesen w\u00e4re. Es sei, sofern keine schwerwiegenden Gr\u00fcnde dagegenspr\u00e4chen, regelm\u00e4\u00dfig der Vertrauensanwalt zu bestellen. Im vorliegenden Fall allerdings mache es die Ortsferne von Frau P.s Kanzlei erforderlich, ihre Bestellung zur\u00fcckzunehmen. Den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zufolge sei den in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanw\u00e4lten der Vorzug zu geben. Die Ortsn\u00e4he des Verteidigers sei im Hinblick auf eine angemessene Verteidigung und einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ablauf des Verfahrens ein wichtiger Aspekt. Dieser Faktor gewinne durch den Umstand, dass sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befinde und mit einer erheblichen Verfahrensdauer zu rechnen sei, noch an Bedeutung. Trotz des in Untersuchungshaftsachen gebotenen Beschleunigungsgebots habe Frau P. keine verbindliche Erkl\u00e4rung abgegeben, dass sie an allen (oder zumindest fast allen) anberaumten Verhandlungsterminen verf\u00fcgbar sein werde. Abschlie\u00dfend merkte der Vorsitzende Richter an, dass die weitere Beiordnung von Frau P. betr\u00e4chtliche Zusatzausgaben durch Abwesenheitszeiten, Reise- und Unterkunftskosten verursachen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>16. Am 9.\u00a0Juni\u00a02008 verwarf das Oberlandesgericht die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des zweiten Beschwerdef\u00fchrers. Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass sich der Vorsitzende Richter des Landgerichts bei der Zur\u00fccknahme der Bestellung von Frau P. im Rahmen seines Ermessensspielraums bewegt habe. Der Vorsitzende habe mehrere objektive Gr\u00fcnde f\u00fcr seine Entscheidung angef\u00fchrt. Die Entfernung zwischen der Kanzlei der Verteidigung und dem Gerichtssitz sei ein wichtiger Aspekt bei der Gew\u00e4hrleistung einer angemessenen Verteidigung. Zwar treffe es zu, dass Frau P. bereits zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Bestellung als Verteidigerin im Juli\u00a02006 eine Kanzlei in F. unterhalten habe, dies stehe aber, insbesondere wenn im Verlauf des Verfahrens weitere Gr\u00fcnde zutagetr\u00e4ten, einer sp\u00e4teren Zur\u00fccknahme der Beiordnung nicht entgegen. In diesem Zusammenhang stellte das Oberlandesgericht fest, dass der zweite Beschwerdef\u00fchrer im Januar\u00a02008 festgenommen worden sei und sein Fall mit der in Untersuchungshaftsachen gebotenen besonderen Z\u00fcgigkeit verhandelt werden m\u00fcsse. Trotz wiederholter Aufforderung durch den Vorsitzenden Richter habe Frau P. keine verbindliche und eindeutige Erkl\u00e4rung abgegeben, dass es ihr m\u00f6glich sein werde, an allen \u2013 oder fast allen \u2013 anberaumten Terminen anwesend zu sein. Das Oberlandesgericht stellte abschlie\u00dfend fest, dass der zweite Beschwerdef\u00fchrer nicht nachgewiesen habe, dass ein spezielles Vertrauensverh\u00e4ltnis zu Frau P. bestehe, das ausnahmsweise die immensen Kosten rechtfertigen w\u00fcrde, die mit ihrer Bestellung als Verteidigerin einhergehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>17. Frau P. f\u00fchrte die Vertretung des zweiten Beschwerdef\u00fchrers bis zum 3.\u00a0Februar\u00a02009 als Wahlverteidigerin fort; anschlie\u00dfend endete ihr Mandat aus Kostengr\u00fcnden.<\/p>\n<p>18. Am 18. und 25.\u00a0Juni\u00a02008 stellten die Beschwerdef\u00fchrer Befangenheitsantr\u00e4ge gegen die Richter S. und P., wobei sie als Begr\u00fcndung anf\u00fchrten, dass beide der Kammer angeh\u00f6rt h\u00e4tten, die den mutma\u00dflichen Mitt\u00e4ter G.\u00a0L. verurteilt habe. Sie waren der Auffassung, die mit dem Fall von G.\u00a0L. befasste Kammer habe bez\u00fcglich der Schuld der Beschwerdef\u00fchrer eine endg\u00fcltige Meinung gebildet. Die in dem Urteil gegen G.\u00a0L. enthaltenen Feststellungen zur mutma\u00dflichen Beteiligung der Beschwerdef\u00fchrer seien nicht erforderlich gewesen, da G.\u00a0L. in seinem Gest\u00e4ndnis die volle Verantwortung f\u00fcr die Schie\u00dferei \u00fcbernommen habe. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer verwies au\u00dferdem auf die Zur\u00fccknahme der Bestellung von Frau P. als seine Pflichtverteidigerin.<\/p>\n<p>19. Am 27.\u00a0Juni\u00a02008 wies eine andere Kammer des Landgerichts die Befangenheitsantr\u00e4ge als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das Landgericht wies erneut darauf hin, dass eine blo\u00dfe fr\u00fchere Mitwirkung in derselben Sache f\u00fcr sich genommen keine objektiv berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richter begr\u00fcnde. Es l\u00e4gen keine besonderen Umst\u00e4nde vor, die im vorliegenden Fall eine andere Schlussfolgerung erlaubten. Die Bezugnahmen auf die Beteiligung der Beschwerdef\u00fchrer an der Schie\u00dferei seien f\u00fcr die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung von G.\u00a0L. im Rahmen der gemeinschaftlichen Tatbegehung unverzichtbar gewesen. Die Strafkammer sei verpflichtet gewesen, zur Feststellung der Schuld des Angeklagten die verschiedenen Tatbeitr\u00e4ge den verschiedenen an der Schie\u00dferei beteiligten Personen zuzuordnen. Dies gelte auch f\u00fcr die m\u00fcndliche Er\u00f6ffnung der Urteilsgr\u00fcnde durch den Vorsitzenden bei der Verk\u00fcndung des Urteils gegen G.\u00a0L.<\/p>\n<p>20. Das Landgericht f\u00fchrte die Hauptverhandlung in der Rechtssache der Beschwerdef\u00fchrer beginnend am 25.\u00a0Juni\u00a02008 an 119 Verhandlungstagen durch.<\/p>\n<p>21. Am 4.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 erkl\u00e4rte das Landgericht die Beschwerdef\u00fchrer, die jede Beteiligung an der Schie\u00dferei bestritten hatten, des versuchten Totschlags, der gef\u00e4hrlichen K\u00f6rperverletzung und des unerlaubten Waffenbesitzes f\u00fcr schuldig und verurteilte den ersten Beschwerdef\u00fchrer zu acht Jahren und den zweiten Beschwerdef\u00fchrer zu sieben Jahren Freiheitsstrafe. Aufgrund von Zeugenaussagen, die durch Indizienbeweise und Sachverst\u00e4ndigengutachten gest\u00fctzt wurden, sah es das Landgericht als erwiesen an, dass die beiden Beschwerdef\u00fchrer an der Schie\u00dferei vom 6.\u00a0Januar\u00a02006 beteiligt gewesen seien, wobei der zweite Beschwerdef\u00fchrer einen Schuss und der erste Beschwerdef\u00fchrer mindestens drei Sch\u00fcsse abgegeben habe, bevor ihre Waffen blockiert h\u00e4tten. Das Landgericht sah es ferner als erwiesen an, dass die Beschwerdef\u00fchrer als Vertrauenspersonen f\u00fcr die Polizei des betroffenen Bundeslandes t\u00e4tig gewesen seien, war aber nicht der Auffassung, dass sich dieser Umstand auf ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit auswirke.<\/p>\n<p>22. Das 354\u00a0Seiten lange Urteil enthielt eine Zusammenfassung der vorausgegangenen Verfahren. Hinsichtlich des gegen G.\u00a0L. ergangenen Urteils wird ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDas Schwurgericht\u00a0I verurteilte ihn [G.\u00a0L.] [&#8230;] wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung und mit unerlaubten F\u00fchrens einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten. Das Schwurgericht\u00a0I war damals zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass G.\u00a0L. mit den hier Angeklagten A. B. und B. B. eine Vielzahl an Sch\u00fcssen auf die vor dem ma\u00dfgeblichen Nachtclub stehende Personengruppe abgegeben hatte. Das Urteil gegen G.\u00a0L. ist inzwischen rechtskr\u00e4ftig. G.\u00a0L. wurde in der hiesigen Hauptverhandlung zwei Mal zu seiner Vernehmung als Zeuge vorgef\u00fchrt. Obwohl ihm weder ein Auskunfts- noch ein Zeugnisverweigerungsrecht zustanden, verweigerte er in der hiesigen Hauptverhandlung jegliche Angaben [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>23. Beide Beschwerdef\u00fchrer legten gegen das Urteil vom 4.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 Revision ein, wobei sie u.\u00a0a. die Parteilichkeit des mit ihrem Fall befassten Schwurgerichts r\u00fcgten. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte au\u00dferdem die Zur\u00fccknahme der Beiordnung von Frau P. als seine Pflichtverteidigerin. Am 21.\u00a0Juni\u00a02011 verwarf der Bundesgerichtshof die Revisionen der Beschwerdef\u00fchrer.<\/p>\n<p>24. Am 3.\u00a0August\u00a02011 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdef\u00fchrer zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>25. \u00a7\u00a0142 Abs.\u00a01 der Strafprozessordnung (StPO) in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung lautete:<\/p>\n<p>\u201e(1) Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsitzenden des Gerichts m\u00f6glichst aus der Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanw\u00e4lte ausgew\u00e4hlt. Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger, wenn nicht wichtige Gr\u00fcnde entgegenstehen.\u201c<\/p>\n<p>26. Nach \u00a7\u00a0155 Abs.\u00a01\u00a0StPO erstrecken sich strafrechtliche Untersuchungen und die entsprechenden Entscheidungen nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigte Person. \u00a7\u00a0264 Abs.\u00a01\u00a0StPO bestimmt, dass ein in einem Strafverfahren ergangenes Urteil die in der Anklage bezeichnete Tat zum Gegenstand hat, so wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung n\u00e4her konkretisiert darstellt.<\/p>\n<p>27. \u00a7 25 des Strafgesetzbuchs (StGB) sieht Folgendes vor:<\/p>\n<p><strong>T\u00e4terschaft<\/strong><\/p>\n<p>\u201e(1) Als T\u00e4ter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.<\/p>\n<p>(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als T\u00e4ter bestraft (Mitt\u00e4ter).\u201c<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>28. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten unter Berufung auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention die fehlende Unparteilichkeit der mit ihrer Rechtssache befassten Kammer des Landgerichts. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte auch, dass er durch die Zur\u00fcckweisung seines Befangenheitsantrags in seinen Rechten aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention verletzt worden sei. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte ferner nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0c die Zur\u00fccknahme der Bestellung seiner urspr\u00fcnglichen Verteidigerin Frau P.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Verbindung der Beschwerden<\/strong><\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Beschwerden wegen ihres \u00e4hnlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Hintergrunds nach Artikel\u00a042 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs verbunden werden sollten.<\/p>\n<p><strong>B. R\u00fcge bez\u00fcglich des Fehlens eines unparteiischen Gerichts<\/strong><\/p>\n<p>30. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention die angeblich fehlende Unparteilichkeit des Landgerichts und gaben an, dass zwei der drei Kammerrichter zuvor bereits ein Urteil gegen ihren mutma\u00dflichen Mitt\u00e4ter G.\u00a0L. erlassen h\u00e4tten, in dem sie eindeutige Aussagen zu der Beteiligung der Beschwerdef\u00fchrer an der Straftat und ihrer jeweiligen Schuld getroffen h\u00e4tten, womit sie den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 verletzt h\u00e4tten. Den Beschwerdef\u00fchrern zufolge seien diese Aussagen nicht n\u00f6tig gewesen, da G.\u00a0L. die volle Verantwortung f\u00fcr die ihm zur Last gelegten Straftaten \u00fcbernommen habe und folglich keine Notwendigkeit bestanden habe, eine m\u00f6gliche Beteiligung weiterer Personen zu pr\u00fcfen. Sie machten ferner geltend, dass der Vorsitzende Richter bei der Verk\u00fcndung des Urteils gegen G.\u00a0L. seine \u00dcberzeugung zum Ausdruck gebracht habe, dass die Beschwerdef\u00fchrer weitaus st\u00e4rker an der Schie\u00dferei beteiligt gewesen seien, als bis dato von der Polizei angenommen worden sei, was veranlasst habe, dass neuerliche Ermittlungen gegen sie eingeleitet worden seien.<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die vorliegende R\u00fcge in erster Linie nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention zu pr\u00fcfen ist, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>32. In der Rechtssache Khodorkovskiy und Lebedev\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerden Nrn.\u00a011082\/06 und 13772\/05, Rdnrn.\u00a0543-547, 25.\u00a0Juli\u00a02013, hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung hinsichtlich der Frage der fr\u00fcheren Mitwirkung eines Richters in dem Verfahren eines mutma\u00dflichen Mitt\u00e4ters folgenderma\u00dfen zusammengefasst:<\/p>\n<p>\u201e543. Der Gerichtshof stellt fest, dass er in einer Reihe von F\u00e4llen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beteiligung desselben Richters an zwei unterschiedlichen Verfahren zum selben Sachverhalt m\u00f6glicherweise eine Frage nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention aufwerfen kann (siehe Ferrantelli und Santangelo\u00a0.\/.\u00a0Italien, 7.\u00a0August\u00a01996, Rdnr.\u00a059, Reports of Judgments and Decisions 1996\u2011III; und Rojas Morales\u00a0.\/.\u00a0Italien, Individualbeschwerde Nr.\u00a039676\/98, Rdnr.\u00a033, 16.\u00a0November\u00a02000).<\/p>\n<p>544. In seiner j\u00fcngeren Rechtsprechung hat der Gerichtshof seine Position pr\u00e4zisiert und festgestellt, dass allein die Tatsache, dass ein Richter bereits gegen einen Mitangeklagten verhandelt hat, f\u00fcr sich genommen nicht ausreicht, um die Unparteilichkeit dieses Richters im Falle des entsprechenden Beschwerdef\u00fchrers in Zweifel zu ziehen (siehe S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a075737\/01, Rdnrn.\u00a037\u00a0f., 10.\u00a0August\u00a02006; und Poppe\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande, Individualbeschwerde Nr.\u00a032271\/04, Rdnrn.\u00a022\u00a0f., 24.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009). In der Strafgerichtsbarkeit ist es in der Praxis h\u00e4ufig so, dass Richter bei verschiedenen Verfahren den Vorsitz f\u00fchren, bei denen gegen mehrere Mitt\u00e4ter als Angeklagte verhandelt wird. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Arbeit der Strafgerichte unm\u00f6glich gemacht w\u00fcrde, wenn allein durch diesen Umstand die Unparteilichkeit eines Richters infrage gestellt werden k\u00f6nnte. Allerdings muss gepr\u00fcft werden, ob die fr\u00fcheren Urteile Feststellungen enthielten, durch die die Frage der Schuld des Beschwerdef\u00fchrers tats\u00e4chlich vorweggenommen wurde.\u201c<\/p>\n<p>33. In der Rechtssache S., a.\u00a0a.\u00a0O., hat der Gerichtshof betont, dass das gegen den Beschwerdef\u00fchrer erlassene Urteil keine Hinweise auf das Urteil gegen den als Mitt\u00e4ter Angeklagten enthielt, was zeigte, dass die Richter die Rechtssache des Beschwerdef\u00fchrers erneut gepr\u00fcft hatten. Ferner beruhte der in dem Urteil gegen den Mitt\u00e4ter hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschwerdef\u00fchrers festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen auf dem Vortrag des Mitt\u00e4ters und stellte somit keine Bewertung der Schuld des Beschwerdef\u00fchrers durch das Landgericht dar. In der Rechtssache Poppe, a.\u00a0a.\u00a0O., hat der Gerichtshof es als entscheidend angesehen, dass der Name des Beschwerdef\u00fchrers in den Urteilen gegen die Mitt\u00e4ter nur am Rande erw\u00e4hnt wurde und die Tatrichter keine Feststellung dahingehend getroffen hatten, ob der Beschwerdef\u00fchrer sich der Begehung einer Straftat schuldig gemacht habe.<\/p>\n<p>34. In der Rechtssache Miminoshvili\u00a0.\/.\u00a0Russland (Individualbeschwerde Nr.\u00a020197\/03, Rdnrn.\u00a0117\u00a0f., 28.\u00a0Juni\u00a02006) hat der Gerichtshof das gegen den Mitt\u00e4ter ergangene Urteil ausgewertet und betont, dass der Name des Beschwerdef\u00fchrers dort an keiner Stelle in einem ihn belastenden Zusammenhang Erw\u00e4hnung fand; das innerstaatliche Gericht hatte den Beschwerdef\u00fchrer \u2013 anders als im Fall Ferrantelli und Santangelo, a.\u00a0a.\u00a0O. \u2013 nicht als \u201eT\u00e4ter\u201c oder \u201eMitt\u00e4ter\u201c bezeichnet. In dem Urteil waren die von mehreren Zeugen zu dem Beschwerdef\u00fchrer gemachten Angaben wiedergegeben. Sie wurden dort allerdings in indirekter Rede wiedergegeben, nicht als eigene Feststellungen des Gerichts. Und schlie\u00dflich ber\u00fccksichtigte der Gerichtshof, dass die Tatrichterin Berufsrichterin und als solche a priori in h\u00f6herem Ma\u00dfe als beispielsweise ein ehrenamtlicher Richter oder Sch\u00f6ffe in der Lage war, sich von den in der Verhandlung gegen den als Mitt\u00e4ter Angeklagten gewonnen Eindr\u00fccken freizumachen.<\/p>\n<p>35. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass das Urteil gegen die Beschwerdef\u00fchrer abgesehen von einer kurzen Zusammenfassung der vorausgegangenen Verfahren (siehe Rdnr.\u00a022) keinen Hinweis auf das gegen G.\u00a0L. ergangene Urteil enthielt. Es liegen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die Richter sich in dem Verfahren gegen die Beschwerdef\u00fchrer auf Feststellungen aus dem Urteil gegen G.\u00a0L. gest\u00fctzt h\u00e4tten. Vielmehr deuten die 119\u00a0Tage w\u00e4hrende Dauer des Strafverfahrens und die sorgf\u00e4ltige Auswertung der Zeugenaussagen in dem Urteil darauf hin, dass das Landgericht seinem Urteil eine neuerliche Sachverhaltsw\u00fcrdigung zugrundegelegt und sich dabei nur auf die in diesem Verfahren gepr\u00fcften Beweise gest\u00fctzt hat.<\/p>\n<p>36. Hinsichtlich des Urteils gegen G.\u00a0L. stellt der Gerichtshof fest, dass eine erhebliche Zahl der Verweise auf die Beschwerdef\u00fchrer (siehe Rdnr.\u00a06) in indirekter Rede wiedergegeben wurde und nicht als eigene Feststellungen des Gerichts. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Landgericht nur insoweit auf die Beteiligung der Beschwerdef\u00fchrer an der Schie\u00dferei Bezug nahm, als dies zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten erforderlich war. Der Gerichtshof hat in der Vergangenheit anerkannt, dass es in komplexen Strafverfahren mit mehreren Beteiligten, gegen die nicht in einem gemeinsamen Verfahren verhandelt werden kann, unerl\u00e4sslich sein kann, dass das Strafgericht zur Bewertung der Schuld der Angeklagten auf die Beteiligung Dritter eingeht, gegen die sp\u00e4ter m\u00f6glicherweise ein gesondertes Verfahren gef\u00fchrt wird. Strafgerichte sind verpflichtet, zur Bewertung der strafrechtlichen Verantwortung der Angeklagten den ma\u00dfgeblichen Sachverhalt so genau und pr\u00e4zise wie m\u00f6glich festzustellen und d\u00fcrfen Tatsachenfeststellungen nicht als blo\u00dfe Behauptungen oder Vermutungen darstellen (siehe K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a017103\/10, Rdnr.\u00a064, 27.\u00a0Februar\u00a02014). Um G.\u00a0L.s Schuld im Rahmen der gemeinschaftlichen Tatbegehung festzustellen, war die Strafkammer verpflichtet, die verschiedenen Tatbeitr\u00e4ge den unterschiedlichen an der Schie\u00dferei beteiligten Personen zuzuordnen. Ferner bedurfte es der Feststellung, dass G.\u00a0L. und die Beschwerdef\u00fchrer nach einem gemeinsam gefassten Plan gehandelt hatten. Das gegen G.\u00a0L. erlassene Urteil enthielt jedoch keine Aussagen hinsichtlich der individuellen Schuld der Beschwerdef\u00fchrer.<\/p>\n<p>37. Im Hinblick auf die \u00c4u\u00dferungen des Vorsitzenden Richters bei der m\u00fcndlichen Verk\u00fcndung des Urteils gegen G.\u00a0L. betont der Gerichtshof, dass ihm der exakte Wortlaut dieser \u00c4u\u00dferungen nicht vorgelegt wurde. Folglich gibt es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die m\u00fcndliche Ausf\u00fchrung \u00fcber den Inhalt des schriftlichen Urteils hinausging.<\/p>\n<p>38. Im Lichte der vorstehenden Erw\u00e4gungen und unter Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass von den Richtern S. und P. als Berufsrichter erwartet werden konnte, dass sie sich von den in der Verhandlung gegen G.\u00a0L. gewonnen Eindr\u00fccken freimachten, kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass die von den Beschwerdef\u00fchrern gehegte Bef\u00fcrchtung der Parteilichkeit auf objektiven Gr\u00fcnden beruhte. Folglich ist im Fall der Beschwerdef\u00fchrer keine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention ersichtlich.<\/p>\n<p>39. Daraus folgt, dass diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>C. R\u00fcge bez\u00fcglich der Zur\u00fccknahme der Bestellung der Verteidigerin des zweiten Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>40. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass ihm nicht gestattet worden sei, sich von der Verteidigerin seiner Wahl verteidigen zu lassen. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Zur\u00fccknahme der Bestellung von Frau\u00a0P. als Verteidigerin seien willk\u00fcrlich gewesen. Diese Gerichte h\u00e4tten insbesondere nicht die von Frau P. am 31.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008 vorgelegte schriftliche Erkl\u00e4rung ber\u00fccksichtigt, wonach sie die Verteidigung des zweiten Beschwerdef\u00fchrers ab Mai\u00a02008 vollumf\u00e4nglich sicherstellen k\u00f6nne. Au\u00dferdem h\u00e4tten die Gerichte, insbesondere im Zusammenhang mit der T\u00e4tigkeit des zweiten Beschwerdef\u00fchrers als Vertrauensperson der Polizei, dem besonderen Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Frau P. und dem zweiten Beschwerdef\u00fchrer kein hinreichendes Gewicht beigemessen. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer berief sich auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0c der Konvention, der Folgendes vorsieht:<\/p>\n<p>\u201e3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>c)[&#8230;] sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;\u201c<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Garantien in Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 besondere Aspekte des in Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 vorgesehenen Rechts auf ein faires Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten sind. Folglich wird die R\u00fcge des zweiten Beschwerdef\u00fchrers unter diesen beiden Bestimmungen im Zusammenhang gepr\u00fcft (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Benham\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, 10.\u00a0Juni\u00a01996, Rdnr.\u00a052, Reports of Judgments and Decisions 1996\u2011III). Es ist zutreffend, dass nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0c der Konvention jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, Anspruch auf Verteidigung durch einen Verteidiger ihrer Wahl hat. Dennoch kann dieses Recht, ungeachtet der Bedeutung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nicht als ein absolutes Recht angesehen werden. Es unterliegt notwendigerweise bestimmten Beschr\u00e4nkungen, wenn es um Prozesskostenhilfe geht und auch dann, wenn die Gerichte \u2013 wie in der vorliegenden Rechtssache \u2013 zu entscheiden haben, ob es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, dass die angeklagte Person durch einen gerichtlich bestellten Verteidiger verteidigt wird (siehe C.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, 25.\u00a0September\u00a01992, Rdnr.\u00a029, Serie\u00a0A Band\u00a0237\u2011B; und Lagerblom\u00a0.\/.\u00a0Schweden, Individualbeschwerde Nr.\u00a026891\/95, Rdnr.\u00a054, 14.\u00a0Januar\u00a02003). Bei der Verteidigerbestellung haben die nationalen Gerichte durchaus die W\u00fcnsche des Angeklagten zu ber\u00fccksichtigen; und in der Tat sieht das deutsche Recht in \u00a7\u00a0142 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 StPO einen entsprechenden Ablauf vor (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c). Allerdings k\u00f6nnen sie diese W\u00fcnsche auch missachten, wenn ma\u00dfgebliche und hinreichende Gr\u00fcnde daf\u00fcrsprechen, dass dies im Interesse der Rechtspflege notwendig ist (siehe C., ebd.). Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die Konventionsstaaten, die eher in der Lage sind, die zur Gew\u00e4hrleistung der Rechte der Verteidigung erforderlichen Mittel zu w\u00e4hlen, diesbez\u00fcglich einen Ermessensspielraum haben (vgl. Correia de Matos\u00a0.\/.\u00a0Portugal (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a048188\/99, ECHR 2001\u2011XII).<\/p>\n<p>42. Was die Umst\u00e4nde des vorliegenden Falles anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung, Frau\u00a0P.s Beiordnung als Pflichtverteidigerin des zweiten Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcckzunehmen, folgende Gr\u00fcnde anf\u00fchrte: Frau P. habe nicht schriftlich und unmissverst\u00e4ndlich ihre Verf\u00fcgbarkeit an allen angesetzten Verhandlungstagen zugesichert. Ferner sei mit einer erheblichen Verfahrensdauer zu rechnen und besondere Z\u00fcgigkeit geboten gewesen, da der zweite Beschwerdef\u00fchrer sich in Untersuchungshaft befunden habe. Das Landgericht erkannte zwar das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seiner aktuellen Verteidigerin an, vertrat aber in \u00dcbereinstimmung mit \u00a7\u00a0142 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0StPO in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung die Auffassung, dass einem im ma\u00dfgeblichen Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalt der Vorzug zu geben sei. Abschlie\u00dfend verwies das Landgericht noch auf die erheblichen Zusatzkosten, die mit der Beiordnung einer ortsfernen Verteidigerin einhergehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung, wobei es unterstrich, dass der Umstand, dass der zweite Beschwerdef\u00fchrer am 8.\u00a0Januar\u00a02008 in Untersuchungshaft genommen worden sei, einen neuen und bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Verteidigerbestellung zu ber\u00fccksichtigenden Faktor dargestellt habe.<\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung, die Beiordnung von Frau P. als durch Prozesskostenhilfe finanzierte Pflichtverteidigerin zur\u00fcckzunehmen, selbst vor dem Hintergrund des bestehenden Vertrauensverh\u00e4ltnisses treffend und hinreichend begr\u00fcndet haben. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgelegten Unterlagen keine schriftliche Zusicherung der Verf\u00fcgbarkeit von Frau P. an allen anberaumten Verhandlungstagen enthielten. In ihrem Schreiben an das Landgericht vom 31.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008 hatte Frau P. lediglich angegeben, dass sie fr\u00fchestens ab Mai\u00a02008 zur Verf\u00fcgung stehen k\u00f6nne, und die Anberaumung von zwei Sitzungstagen pro Woche angeregt, wohingegen das Gericht sp\u00e4ter einen engeren Sitzungstakt einplante.<\/p>\n<p>44. Der Gerichtshof stellt au\u00dferdem fest, dass der zweite Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens weiterhin anwaltlich vertreten war und nicht dargelegt hat, dass er nach der im April\u00a02008 erfolgten Zur\u00fccknahme der Bestellung von Frau P. als Pflichtverteidigerin und der dann im Februar\u00a02009 erfolgten Niederlegung ihres Wahlverteidigermandats nicht mehr angemessen vertreten worden sei. Es kann folglich nicht behauptet werden, dass das Verfahren gegen den zweiten Beschwerdef\u00fchrer aufgrund der Zur\u00fccknahme der Bestellung insgesamt unfair gewesen sei.<\/p>\n<p>45. Im Lichte der vorstehenden Erw\u00e4gungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Zur\u00fccknahme von Frau P.s Beiordnung mit den Erfordernissen nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0c unvereinbar gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>46. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde ebenfalls offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:<\/strong><\/p>\n<p>Die Individualbeschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>die Individualbeschwerden werden hinsichtlich der R\u00fcge der fehlenden Unparteilichkeit mit Stimmenmehrheit f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>im \u00dcbrigen wird die Rechtssache einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 21.\u00a0Mai\u00a02015.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Mark Villiger<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=356\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=356&text=BEZEK+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+4211%2F12+und+5850%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=356&title=BEZEK+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+4211%2F12+und+5850%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=356&description=BEZEK+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+4211%2F12+und+5850%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerden Nrn. 4211\/12 und 5850\/12 A. B..\/. Deutschland und B. B. .\/. Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=356\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-356","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/356","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=356"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/356\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":357,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/356\/revisions\/357"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=356"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=356"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=356"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}