{"id":353,"date":"2021-01-02T18:39:11","date_gmt":"2021-01-02T18:39:11","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=353"},"modified":"2021-01-02T18:40:10","modified_gmt":"2021-01-02T18:40:10","slug":"rechtssache-khan-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-38030-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=353","title":{"rendered":"RECHTSSACHE KHAN GEGEN DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 38030\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nK. GEGEN DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 38030\/12)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n23. April 2015<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache K. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion), als Kammer bestehend aus den Richterinnen und Richtern:<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht-\u00f6ffentlicher Beratung am 24. M\u00e4rz 2015<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 38030\/12) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine pakistanische Staatsangeh\u00f6rige, K. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin\u201d), am 19. Juni 2012 nach Artikel 34 der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde von Frau G., Rechtsanw\u00e4ltin in G., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201d) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrerin behauptete, ihre beabsichtigte Ausweisung nach Pakistan stelle eine Verletzung der Artikel 8 und 6 der Konvention dar.<\/p>\n<p>4. Am 25. November 2013 entschied der Pr\u00e4sident der F\u00fcnften Sektion, der die Sache zugewiesen war, der Regierung die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde 19.. in Pakistan geboren und lebt zurzeit in einer Einrichtung f\u00fcr betreutes Wohnen in H..<\/p>\n<p>6. 1990 heiratete die Beschwerdef\u00fchrerin in Pakistan und konvertierte zum Glauben Ihres Ehemannes, der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya.<\/p>\n<p>7. 1991 zogen die Beschwerdef\u00fchrerin und ihr Ehemann nach Deutschland. Dem Ehemann wurde Fl\u00fcchtlingsstatus gew\u00e4hrt, w\u00e4hrend der Asylantrag der Beschwerdef\u00fchrerin abgelehnt wurde. Als Ehefrau eines Fl\u00fcchtlings erhielt sie am 16. Juni 1994 eine befristete Aufenthaltserlaubnis.<\/p>\n<p>8. 1995 brachte die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Sohn zur Welt. 1998 trennten sich die Beschwerdef\u00fchrerin und ihr Ehemann. Der Sohn blieb bei der Beschwerdef\u00fchrerin. Seitdem arbeitete die Beschwerdef\u00fchrerin als Reinigungskraft in verschiedenen Unternehmen. Am 7. September 2001 erhielt sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.<\/p>\n<p>9. Im M\u00e4rz 2004 wurde die Beschwerdef\u00fchrerin verhaltensbedingt arbeitslos, was scheinbar auf psychische Probleme zur\u00fcck ging. Im Juli 2004 wurde die Ehe zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und ihrem Ehepartner geschieden. 2005 \u00fcbertrug das Familiengericht das Sorgerecht f\u00fcr ihren Sohn auf ihren Ehemann, und ihr Sohn lebte ab diesem Zeitpunkt bei ihm.<\/p>\n<p>10. Am 31. Mai 2004 t\u00f6tete die Beschwerdef\u00fchrerin eine Nachbarin, indem sie diese w\u00fcrgte und eine Treppe hinunterstie\u00df. In der Folge wurde sie festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Nach einem Selbstmordversuch ordnete ein innerstaatliches Gericht ihre Einweisung in eine psychiatrische Klinik an.<\/p>\n<p>11. Am 13. Juli 2005 stellte das Landgericht Gie\u00dfen fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin im Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit einen Totschlag begangen habe. Zum Zeitpunkt der Tat habe sie sich im Zustand einer akuten Psychose befunden. Ein medizinischer Gutachter habe festgestellt, dass sie unter Symptomen von Schizophrenie leide und von verminderter Intelligenz sei. Sie habe keine Einsicht in ihren eigenen psychischen Zustand. Das innerstaatliche Gericht kam daher zu dem Schluss, dass sie weiterhin eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle und eine dauerhafte Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik anzuordnen sei. Es wurde zudem ein Betreuer f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin bestellt.<\/p>\n<p>12. Am 4. Juni 2009 ordnete das Landratsamt Waldeck-Frankenthal die Ausweisung der Beschwerdef\u00fchrerin an. Unter Berufung auf \u00a7 55 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet (im Folgenden \u201eAufenthaltsgesetz\u201d genannt, siehe Rdnr. 25) bezog essich auf die Straftat, die zur Einweisung der Beschwerdef\u00fchrerin in die psychiatrische Klinik gef\u00fchrt hatte, sowie auf ihren psychischen Zustand im Allgemeinen. Das Landratsamt kam zu dem Schluss, dass sie eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit darstelle. In einem solchen Fall seien ihre pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde, n\u00e4mlich ihr langer Aufenthalt in Deutschland und ihr Aufenthaltstitel zweitrangig. Sie sei weder wirtschaftlich integriert noch hinreichend in der Lage, sich auf Deutsch zu verst\u00e4ndigen, was ein Hindernis f\u00fcr ihre Therapie sei. Sie habe nur begrenzten Kontakt zu ihrem fr\u00fcheren Ehemann und ihrem Sohn und sei noch mit der pakistanischen Kultur vertraut. Eine angemessene medizinische Versorgung stehe in Pakistan zur Verf\u00fcgung und ihre dortige Familie k\u00f6nne sie unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>13. Im November 2009 wurden der Beschwerdef\u00fchrerin Lockerungen in der Klinik gew\u00e4hrt; so bekam sie z.B. mehrere Tage Urlaub, ohne dass dies Anlass zu Beschwerden gab. Sie begann auch in Vollzeit in der W\u00e4scherei der Klinik zu arbeiten. Dies war aufgrund ihrer verbesserten psychischen Gesundheit m\u00f6glich. In einem Verfahren \u00fcber eine vorl\u00e4ufige Aussetzung der Ausweisung verpflichteten sich die Beh\u00f6rden, die Ausweisungsentscheidung nicht zu vollziehen, bevor ein Urteil in der Hauptsache ergangen sei.<\/p>\n<p>14. Am 1. M\u00e4rz 2011 wies das Verwaltungsgericht Kassel die Klage der Beschwerdef\u00fchrerin gegen die Ausweisungsverf\u00fcgung ab. Das Gericht best\u00e4tigte die Entscheidung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund der von ihr begangenen schweren Straftat und der Tatsache, dass sie sich ihres eigenen Zustands nicht bewusst sei und daher eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie erneut straff\u00e4llig werde, abgeschoben werden k\u00f6nne. Dar\u00fcber hinaus sei sie, insbesondere aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse, nicht in die deutsche Gesellschaft integriert. Artikel 8 EMRK sei nicht anwendbar, da die Beschwerdef\u00fchrerin keine nennenswerten famili\u00e4ren Beziehungen habe. Das innerstaatliche Gericht stellte fest, dass in gro\u00dfen St\u00e4dten, wie Lahore, in Pakistan grunds\u00e4tzlich eine medizinische Grundversorgung f\u00fcr Psychiatrie-Patienten bestehe und die Beschwerdef\u00fchrerin sich die Behandlung einschlie\u00dflich der Medikamente leisten k\u00f6nne, da sie eine kleine Rente von ungef\u00e4hr 250 Euro (EUR) beziehe. Das innerstaatliche Gericht r\u00e4umte ein, dass Familienangeh\u00f6rige in Pakistan auf Nachfrage der Deutschen Botschaft ausdr\u00fccklich ausgeschlossen h\u00e4tten, sie aufzunehmen. Das innerstaatliche Gericht hielt es dennoch f\u00fcr m\u00f6glich, dass die Verwandten der Beschwerdef\u00fchrerin ihr dabei helfen w\u00fcrden, die notwendige Behandlung zu organisieren, wenn sie ihnen daf\u00fcr als Gegenleistung kleine Euro-Betr\u00e4ge zuwenden w\u00fcrde. Dar\u00fcber hinaus nehme die Beschwerdef\u00fchrerin innerhalb der Ahmadiyya\u2013Religion keine exponierte Position ein, so dass f\u00fcr sie in dieser Hinsicht keine besondere Gefahr best\u00fcnde.<\/p>\n<p>15. Am 23. Mai 2011 lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Er stellte fest, dass das Verwaltungsgericht alle relevanten Fakten des Falls ber\u00fccksichtigt habe.<\/p>\n<p>16. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte vergeblich die Verletzung ihres Rechts auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Geh\u00f6rsr\u00fcge). Sie begr\u00fcndete diese damit, dass ihr Vortrag zu ihrem verbesserten Gesundheitszustand, dem Tod ihrer Schwester in Pakistan und den dortigen voraussichtlichen Lebensbedingungen nicht angemessen ber\u00fccksichtigt worden sei. Dar\u00fcber hinaus machte sie geltend, engen Kontakt zu ihrem Sohn zu haben, der sie regelm\u00e4\u00dfig besuche.<\/p>\n<p>17. Am 24. November 2011 hob das Landgericht Marburg auf Empfehlung eines medizinischen Gutachtens die Anordnung der Krankenhausbehandlung auf und entlie\u00df die Beschwerdef\u00fchrerin auf Bew\u00e4hrung unter Anordnung einer f\u00fcnfj\u00e4hrigen Bew\u00e4hrungszeit. Es wies die Beschwerdef\u00fchrerin an, in regelm\u00e4\u00dfigem Kontakt mit dem medizinischen Personal der Klinik zu bleiben und die verordneten Medikamente weiter einzunehmen. Das innerstaatliche Gericht war der Ansicht, dass die Gefahr, dass die Beschwerdef\u00fchrerin erneut straff\u00e4llig werden w\u00fcrde, sich aufgrund der Behandlung in solch einem Ma\u00dfe verringert habe, dass ein Restrisiko toleriert werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>18. Das in Bezug genommene medizinische Gutachten gab au\u00dferdem an, dass sie nach \u00dcberwindung anf\u00e4nglicher Schwierigkeiten erreichbar sei, Defizite im Bereich ihrer kognitiven Leistungsf\u00e4higkeit aber noch vorhanden seien. Die Sprachbarriere verursache bei einigen Therapiesitzungen Probleme und aufgrund kognitiver Schw\u00e4chen best\u00fcnden weiter Schwierigkeiten, selbst bei Unterst\u00fctzung eines Dolmetschers. Sie arbeite weiter in der W\u00e4scherei, nehme ihre Medikamente regelm\u00e4\u00dfig und zeige letztlich ein ausgeglichenes Verhalten. Ihr Sohn besuche sie regelm\u00e4\u00dfig und w\u00fcnsche sich, mehr in ihre Betreuung einbezogen zu werden. Eine solche Einbeziehung sei jedoch nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich, da er ein junger Erwachsener sei, der mit seinem Studium begonnen habe. Sie halte alle Anforderungen ein und nehme das stabile Umfeld, in das sie eingebettet sei, an. Ihre Prognose k\u00f6nne als positiv betrachtet werden.<\/p>\n<p>19. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde in eine Einrichtung f\u00fcr betreutes Wohnen in der N\u00e4he der Klinik verlegt, in der die notwendigen Strukturen sichergestellt wurden.<\/p>\n<p>20. Am 13. Dezember 2011 wurde die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin gegen die Abschiebungsanordnung vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.<\/p>\n<p>21. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde am 19. September 2013 dar\u00fcber informiert, dass eine beim Hessischen Landtag eingereichte Petition in dieser Sache nicht erfolgreich gewesen sei.<\/p>\n<p>22. Bisher wurde kein Termin f\u00fcr die Abschiebung der Beschwerdef\u00fchrerin nach Pakistan festgesetzt.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT<\/p>\n<p>23. Gesetz \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet (\u201eAufenthaltsgesetz\u201d)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 53<br \/>\nZwingende Ausweisung<\/p>\n<p>\u201eEin Ausl\u00e4nder wird ausgewiesen, wenn er<\/p>\n<p>1. wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vors\u00e4tzlicher Straftaten innerhalb von f\u00fcnf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskr\u00e4ftig verurteilt oder bei der letzten rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,<\/p>\n<p>2. wegen einer vors\u00e4tzlichen Straftat nach dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in \u00a7 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen \u00f6ffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gem\u00e4\u00df \u00a7 125 des Strafgesetzbuches rechtskr\u00e4ftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt worden ist oder<\/p>\n<p>3. &#8230;\u201d<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 54<br \/>\nAusweisung im Regelfall<\/p>\n<p>\u201eEin Ausl\u00e4nder wird in der Regel ausgewiesen, wenn<\/p>\n<p>1. er wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten rechtskr\u00e4ftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt worden ist,<\/p>\n<p>2. &#8230;<\/p>\n<p>3. er den Vorschriften des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Bet\u00e4ubungsmittel anbaut, herstellt, einf\u00fchrt, durchf\u00fchrt oder ausf\u00fchrt, ver\u00e4u\u00dfert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet,<\/p>\n<p>4. er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgel\u00f6sten \u00f6ffentlichen Versammlung oder eines verbotenen oder aufgel\u00f6sten Aufzugs an Gewaltt\u00e4tigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die \u00f6ffentliche Sicherheit gef\u00e4hrdenden Weise mit vereinten Kr\u00e4ften begangen werden, als T\u00e4ter oder Teilnehmer beteiligt,<\/p>\n<p>5. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angeh\u00f6rt oder angeh\u00f6rt hat, die den Terrorismus unterst\u00fctzt, oder er eine derartige Vereinigung unterst\u00fctzt oder unterst\u00fctzt hat; auf zur\u00fcckliegende Mitgliedschaften oder Unterst\u00fctzungshandlungen kann die Ausweisung nur gest\u00fctzt werden, soweit diese eine gegenw\u00e4rtige Gef\u00e4hrlichkeit begr\u00fcnden,<\/p>\n<p>5a. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewaltt\u00e4tigkeiten beteiligt oder \u00f6ffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,<\/p>\n<p>5b. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine in \u00a7 89a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgef\u00e4hrdende Gewalttat gem\u00e4\u00df \u00a7 89a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat; auf zur\u00fcckliegende Vorbereitungshandlungen kann die Ausweisung nur gest\u00fctzt werden, soweit diese eine besondere und gegenw\u00e4rtige Gef\u00e4hrlichkeit begr\u00fcnden,<\/p>\n<p>6. &#8230;; oder<\/p>\n<p>7. er zu den Leitern eines Vereins geh\u00f6rte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine T\u00e4tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung richtet.\u201d<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 55<br \/>\nErmessensausweisung<\/p>\n<p>\u201e(1) Ein Ausl\u00e4nder kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>(2) Ein Ausl\u00e4nder kann [&#8230;] insbesondere ausgewiesen werden, wenn er<\/p>\n<p>1. &#8230;<\/p>\n<p>2. einen nicht nur vereinzelten oder geringf\u00fcgigen Versto\u00df gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder beh\u00f6rdliche Entscheidungen oder Verf\u00fcgungen begangen oder au\u00dferhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vors\u00e4tzliche Straftat anzusehen ist,<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>(3) Bei der Entscheidung \u00fcber die Ausweisung sind zu ber\u00fccksichtigen<\/p>\n<p>1. die Dauer des rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalts und die schutzw\u00fcrdigen pers\u00f6nlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausl\u00e4nders im Bundesgebiet,<\/p>\n<p>2. die Folgen der Ausweisung f\u00fcr die Familienangeh\u00f6rigen oder Lebenspartner des Ausl\u00e4nders, die sich rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in famili\u00e4rer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,<\/p>\n<p>3. die in \u00a7 60a Abs. 2 und 2b genannten Voraussetzungen f\u00fcr die Aussetzung der Abschiebung.\u201d<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 56<br \/>\nBesonderer Ausweisungsschutz<\/p>\n<p>\u201c(1) Ein Ausl\u00e4nder, der<\/p>\n<p>1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens f\u00fcnf Jahren rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten hat,<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>genie\u00dft besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 53 und 54 Nr. 5 bis 5b und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des \u00a7 53 vor, so wird der Ausl\u00e4nder in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des \u00a7 54 vor, so wird \u00fcber seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION<\/p>\n<p>24. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass ihre Ausweisung nach Pakistan zu einer Verletzung von Artikel 8 EMRK f\u00fchren w\u00fcrde, der lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201d<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>25. Die Bundesregierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof stellt fest, dass dieser Teil der Beschwerde nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne des Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention ist. Dar\u00fcber hinaus stellt er fest, dass sie auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Sie muss daher f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Beschwerdef\u00fchrerin<\/p>\n<p>27. Die Beschwerdef\u00fchrerin machte geltend, die deutschen Beh\u00f6rden w\u00fcrden ihren Pflichten aus Artikel 8 der Konvention, nach denen ihr der Aufenthalt in Deutschland erlaubt werden m\u00fcsse, nicht nachkommen. Sie trug vor, dass ihre pers\u00f6nlichen Interessen, in Deutschland zu bleiben, gegen\u00fcber dem staatlichen Interesse an der Sicherstellung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung \u00fcberw\u00f6gen, so dass ihre Ausweisung gem\u00e4\u00df Artikel 8 der Konvention eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Ma\u00dfnahme darstelle. Dies sei insbesondere im Hinblick auf die Behandlung der Fall, die sie \u00fcber die Jahre erhalten habe und die zu einer deutlichen Verbesserung ihrer psychischen Gesundheit gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>28. Die Beschwerdef\u00fchrerin st\u00fctzte sich auf Artikel 8 und argumentierte, dass die Abschiebung nach Pakistan sich schwer sch\u00e4digend auf ihr Privat- und Familienleben auswirken w\u00fcrde. Der Entzug der sozialen und medizinischen Dienste werde zu einer Verschlechterung ihres psychischen Zustands f\u00fchren.<\/p>\n<p>29. Die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcgte hinzu, dass die deutschen Beh\u00f6rden und die Bundesregierung der strafbaren Handlung selbst zu viel Gewicht beigemessen h\u00e4tten, w\u00e4hrend sie die Tatsache, dass sie nur einmal, und zwar im Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit, eine Straftat begangen habe, nicht beachtet h\u00e4tten. Dank der Behandlung und der gew\u00e4hrleisteten Struktur sei ihr Verhalten jetzt ausgewogen und sie habe eine positive Prognose f\u00fcr die Zukunft erhalten. Sie brachte au\u00dferdem vor, dass ihre Abschiebung zu einem Bruch der engen Beziehung zu ihrem Sohn f\u00fchrenw\u00fcrde.<\/p>\n<p>30. Die Beschwerdef\u00fchrerin machte ferner geltend, dass sie aufgrund ihres langen Aufenthalts so gut, wie es unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Krankheit m\u00f6glich sei, integriert sei. Sie spreche Deutsch ausreichend gut. Sie habe nach Pakistan keine Bindungen mehr. Das Niveau der dortigen Behandlung ihrer psychischen Erkrankung w\u00e4re unzureichend und ihre Geschwister h\u00e4tten auf Befragung durch die Deutsche Botschaft die M\u00f6glichkeit, sie aufzunehmen oder in einer Einrichtung zu besuchen, eindeutig ausgeschlossen. Die Krankenh\u00e4user in Pakistan b\u00f6ten keine Unterst\u00fctzung \u00fcber die rein medizinische Behandlung hinaus. Sie w\u00fcrde somit zur Unterst\u00fctzung im Alltag eine externe Betreuungskraft ben\u00f6tigen. Ber\u00fccksichtige man, dass die Deutsche Botschaft die Kosten f\u00fcr eine Behandlung in einer psychiatrischen Station eines Krankenhauses auf 150 EUR pro Monat berechnet habe, h\u00e4tte sie nicht genug Mittel, um jemanden zu besch\u00e4ftigen, der ihr helfe. Aufgrund ihrer pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde w\u00e4re sie in Pakistan einer feindlichen Umgebung ausgesetzt.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>31. Die Regierung wiederholte, dass die Ausweisungsverf\u00fcgung gegen die Beschwerdef\u00fchrerin gem\u00e4\u00df Artikel 8 der Konvention eine berechtigte Ma\u00dfnahme sei. Sie trug vor, dass die Umst\u00e4nde, die zur Unterbringung der Beschwerdef\u00fchrerin in der Psychiatrie im Jahr 2005 gef\u00fchrt h\u00e4tten, sehr schwerwiegend gewesen seien. Die Bundesregierung erkannte ferner an, dass die Beschwerdef\u00fchrerin erfolgreich mit ihrem psychischen Zustand umgegangen sei und sie ihre psychiatrische Behandlung fortsetzte. Ihre Entlassung sei jedoch nur aufgrund der M\u00f6glichkeit der Unterbringung in einer Einrichtung f\u00fcr betreutes Wohnen m\u00f6glich gewesen, die die notwendige Struktur biete. Sie sei f\u00fcr den Rest ihres Lebens auf eine solche Struktur und Medikamente angewiesen. Die Bundesregierung kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdef\u00fchrerin letztlich weiterhin eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit in Deutschland darstelle. Der lange Zeitraum zwischen der Unterbringung im Krankenhaus und der Ausweisungsverf\u00fcgung sei der Tatsache geschuldet, dass festgestellt werden musste, ob die Beschwerdef\u00fchrerin in der Lage sein w\u00fcrde, in einem solchen Ma\u00dfe zu genesen, dass sie kein weiteres Risiko mehr darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>32. In Bezug auf das Familienleben der Beschwerdef\u00fchrerin machte die Bundesregierung geltend, ihre Beziehung zu ihrem jetzt vollj\u00e4hrigen Sohn k\u00f6nne nicht als eng betrachtet werden. Dar\u00fcber hinaus habe sie selbst vor ihrer Krankheit keine sozialen Kontakte gehabt und sei damit nicht in die deutsche Gesellschaft integriert. Sie lebe seit mehr als 20 Jahren in Deutschland, aber es fehlten ihr immer noch Deutschkenntnisse. Das Sprachproblem bleibe auch ein wesentliches Hindernis f\u00fcr den Fortschritt ihrer Therapie.<\/p>\n<p>33. Die Bundesregierung war ferner der Meinung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin sich in Pakistan, wo sie aufgewachsen sei, wieder ein Leben aufbauen k\u00f6nne. Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nne sie eine angemessene medizinische Versorgung erhalten und man k\u00f6nne davon ausgehen, dass Mitglieder ihrer Familie sie unterst\u00fctzen w\u00fcrden. Die Ausweisungsverf\u00fcgung und die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten alle wesentlichen Faktoren ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>34. Angesichts aller betroffenen Interessen war die Regierung der Ansicht, dass die Interessen des Staates an der Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen\u00fcber dem pers\u00f6nlichen Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin, in Deutschland zu bleiben, \u00fcberw\u00f6gen.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>(a) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>35. Im Hinblick auf die psychischen Probleme der Beschwerdef\u00fchrerin ist festzustellen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht ausschlie\u00dft, dass eine Behandlung, die nicht die Schwere einer Artikel 3 verletzenden Behandlung erreicht, dennoch Artikel 8 unter seinem Aspekt des Privatlebens verletzen kann, wenn es hinreichend negative Auswirkungen auf die k\u00f6rperliche und seelische Unversehrtheit gibt (siehe Costello-Roberts .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Urteil vom 25. M\u00e4rz 1993, Serie A Band 247-C, S. 60-61, Rdnr. 36). Die psychische Gesundheit muss zudem als entscheidender Teil des Privatlebens angesehen werden, der mit dem Aspekt der seelischen Unversehrtheit verbunden ist. Der Erhalt der psychischen Stabilit\u00e4t ist in diesem Zusammenhang eine unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr die tats\u00e4chliche Wahrnehmung des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Bensaid .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 44599\/98, Rdnr. 47, ECHR 2001\u2011I).<\/p>\n<p>36. Was die besonderen Umst\u00e4nde einer Ausweisung betrifft, best\u00e4tigt der Gerichtshof erneut, dass der Staat nach internationalem Recht und gem\u00e4\u00df seinen vertraglichen Verpflichtungen berechtigt ist, die Einreise von Ausl\u00e4ndern in sein Hoheitsgebiet und deren Aufenthalt dort zu kontrollieren (siehe, unter vielen anderen Belegen, Abdulaziz, Cabales und Balkandali .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 28. Mai 1985, Rdnr. 67, Serie A Band . 94, und Boujlifa .\/. Frankreich , 21. Oktober 1997, Rdnr. 42, ECHR 1997-VI). Die Konvention garantiert nicht das Recht eines Ausl\u00e4nders, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten, und die Vertragsstaaten haben im Zuge der Erf\u00fcllung ihrer Aufgabe,die \u00f6ffentlichen Ordnung aufrechtzuerhalten, die Befugnis, einen Ausl\u00e4nder auszuweisen, der wegen Straftaten verurteilt wurde. Ihre Entscheidungen auf diesem Gebiet m\u00fcssen jedoch, soweit sie in ein nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention gesch\u00fctztes Recht eingreifen, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d. h. einem dringenden gesellschaftlichen Bed\u00fcrfnis entsprechen und insbesondere im Hinblick auf das verfolgte rechtm\u00e4\u00dfige Ziel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein (siehe Dalia .\/. Frankreich, 19. Februar 1998, Rdnr. 52, ECHR 1998-I; Mehemi .\/. Frankreich, 26. September 1997, Rdnr. 34, ECHR 1997-VI; Boultif .\/. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 54273\/00, Rdnr. 46, ECHR 2001\u2011IX; und Slivenko .\/. Lettland [GK], Individualbeschwerde Nr. 48321\/99, Rdnr. 113, ECHR\u00a02003-X).<\/p>\n<p>37. Artikel 8 sch\u00fctzt das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und der Au\u00dfenwelt einzugehen und zu entwickeln (siehe Pretty .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 2346\/02, Rdnr. 61, ECHR 2002-III) und kann manchmal Aspekte der sozialen Identit\u00e4t eines Individuums umfassen (siehe Mikuli\u0107 .\/. Kroatien, Individualbeschwerde Nr.\u00a053176\/99, Rdnr. 53, ECHR 2002-I). Es muss daher anerkannt werden, dass die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen niedergelassenen Migranten und der Gemeinschaft, in der sie leben, einen Teil des Konzepts des \u201ePrivatlebens\u201d im Sinne des Artikel 8 EMRK darstellt. Es wird tats\u00e4chlich nur selten vorkommen, dass ein niedergelassener Migrant nicht in der Lage sein wird zu belegen, dass seine Abschiebung einen Eingriff in sein durch Artikel 8 EMRK garantiertes Privatleben darstellt (siehe Miah .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53080\/07, Rdnr. 17, 27. April 2010).<\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof hat in fr\u00fcheren F\u00e4llen festgestellt, dass kein Familienleben zwischen Eltern und erwachsenen Kindern oder zwischen erwachsenen Geschwistern vorliegt, sofern diese Personen keine zus\u00e4tzlichen Abh\u00e4ngigkeitaspekte belegen k\u00f6nnen (Slivenko .\/. Lettland [GK], a.a.O., Rdnr. 97; Kwakye-Nti und Dufie .\/. Niederlande (Feststellungsurteil), Individualbeschwerde Nr.\u00a031519\/96, 7. November 2000). Es h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, ob es f\u00fcr den Gerichtshof angemessen ist, sich eher auf den Aspekt des \u201eFamilienlebens\u201d als auf den des \u201ePrivatlebens\u201d zu konzentrieren (siehe \u00dcner .\/. Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 46410\/99, Rdnr. 59, 5. Juli 2005).<\/p>\n<p>39. Die einschl\u00e4gigen Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob eine Ausweisungsverf\u00fcgung und die Ablehnung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8 der Konvention in einer demokratischen Gesellschaft notwendig waren und in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum verfolgten legitimen Ziel standen, hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung niedergelegt (siehe \u00dcner, a.a.O., Rdnrn. 57\u201158; Maslov .\/. \u00d6sterreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 1638\/03, Rdnrn. 68-76, ECHR 2008; und Emre .\/. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 42034\/04, Rdnr. 65-71, 22. Mai 2008). In \u00dcner fasste der Gerichtshof diese Kriterien wie folgt zusammen:<\/p>\n<p>\u2013 die Art und Schwere der vom Beschwerdef\u00fchrer begangenen Straftat<\/p>\n<p>\u2013 die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdef\u00fchrers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll<\/p>\n<p>\u2013 die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers in dieser Zeit<\/p>\n<p>\u2013 die Staatsangeh\u00f6rigkeit der betroffenen Personen<\/p>\n<p>\u2013 die famili\u00e4re Situation des Beschwerdef\u00fchrers, wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, welche das tats\u00e4chliche Familienleben eines Paars belegen<\/p>\n<p>\u2013 die Frage, ob der Ehepartner im Zeitpunkt des Eingehens der famili\u00e4ren Beziehung von der Straftat wusste<\/p>\n<p>\u2013 die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und<\/p>\n<p>\u2013 die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welchen der Ehepartner in dem Land, in das der Beschwerdef\u00fchrer ausgewiesen werden soll, wahrscheinlich ausgesetzt w\u00e4re<\/p>\n<p>\u2013 das Kindeswohl, insbesondere die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdef\u00fchrers in dem Land , in das der Beschwerdef\u00fchrer ausgewiesen werden soll, wahrscheinlich ausgesetzt w\u00e4ren und<\/p>\n<p>\u2013 die Stabilit\u00e4t der sozialen, kulturellen und famili\u00e4ren Bindungen zum Gastland und zum Zielland.<\/p>\n<p>40. Schlie\u00dflich hat der Gerichtshof auch in st\u00e4ndiger Rechtsprechung festgestellt, dass die Vertragsstaaten einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Einsch\u00e4tzung der Notwendigkeit eines Eingriffs haben, aber dieser geht Hand in Hand mit einer europ\u00e4ischen \u00dcberwachung. Die Aufgabe des Gerichtshof besteht darin zu ermitteln, ob die angefochtenen Ma\u00dfnahmen einen gerechten Ausgleich zwischen den relevanten Interessen, n\u00e4mlich den durch die Konvention gesch\u00fctzten Rechten des Einzelnen einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit andererseits, hergestellt haben (siehe Slivenko und andere, a.a.O., Rdnr. 113, und Boultif, a.a.O., Rdnr. 47).<\/p>\n<p>(b) Anwendung der oben genannten Prinzipien auf den vorliegenden Fall<\/p>\n<p>(i) Eingriff in die Rechte aus Artikel 8 EMRK<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht bestreitet, dass eine medizinische Versorgung ihrer Erkrankung in Pakistan grunds\u00e4tzlich zur Verf\u00fcgung st\u00fcnde. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Annahme, die psychische Gesundheit einer Person k\u00f6nne durch eine Ausweisung unter derartigen Umst\u00e4nden weiter gesch\u00e4digt werden, als reine Spekulation betrachtet werden kann. Daher w\u00fcrde die seelische Unversehrtheit der Beschwerdef\u00fchrerin nicht so gravierend beeintr\u00e4chtigt, dass ein Artikel 8 der Konvention betroffen sein k\u00f6nnte (Bensaid .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 44599\/98, Rdnr. 36, ECHR 2001\u2011I).<\/p>\n<p>42. Aber der Gerichtshof betont auch, dass soweit es um die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und der Gemeinschaft, in der sie lebt, geht, diese einen Teil des Konzepts des \u201ePrivatlebens\u201d im Sinne des Artikels 8 der Konvention darstellt. Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdef\u00fchrerin seit 1991 in Deutschland, also seit mehr als 23 Jahren, und sie hat dort gearbeitet und ihre Familie aufgezogen. Der Gerichtshof sieht daher keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Beschwerdef\u00fchrerin einige Bindungen im beschwerdegegnerischen Staat aufgebaut hat. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass in Ausweisungsf\u00e4llen nicht alle niedergelassenen Migranten gleich starke famili\u00e4re oder soziale Bindungen in dem Vertragsstaat, in dem sie leben, haben werden, dass aber die relative St\u00e4rke oder Schw\u00e4che solcher Bindungen angemessener ber\u00fccksichtigt wird, indem die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Abschiebung des Antragstellers gem\u00e4\u00df Artikel 8 Abs. 2 untersucht wird (siehe Anam .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 21783\/08, 7. Juni 2011). Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass die von den innerstaatlichen Beh\u00f6rden angeordneten ausl\u00e4nderrechtlichen Ma\u00dfnahmen einen Eingriff in die Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin aus Artikel 8 der Konvention darstellen.<\/p>\n<p>(ii) Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Eingriffs<\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof hat keine Schwierigkeiten anzuerkennen, dass der Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens auf innerstaatlichem Recht beruhte. Wie von den innerstaatlichen Beh\u00f6rden feststellt, st\u00fctzten sich die von den deutschen Beh\u00f6rden ergriffenen ausl\u00e4nderrechtlichen Ma\u00dfnahmen auf \u00a7 55 Aufenthaltsgesetz (siehe Rdnr. 25 oben).<\/p>\n<p>44. Die Ma\u00dfnahme wurde auch zur Verfolgung eines legitimen Zwecks, n\u00e4mlich im Interesse der \u00f6ffentlichen Sicherheit, ergriffen. Der Gerichtshof hat daher noch festzustellen, ob die Abschiebung \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201d w\u00e4re. Im Hinblick auf die von der Gro\u00dfen Kammer in der Rechtssache \u00dcner zum Ausdruck gebrachten Kriterien h\u00e4lt der Gerichtshof die folgenden Kriterien im Fall der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr relevant:<\/p>\n<p>(i)die Art und Schwere der von der Beschwerdef\u00fchrerin begangenen Straftat<\/p>\n<p>(ii) die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdef\u00fchrerin in dem Land, aus dem sie ausgewiesen werden soll<\/p>\n<p>(iii) die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeitspanne und das Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin in dieser Zeit und<\/p>\n<p>(iv) die Stabilit\u00e4t der sozialen, kulturellen und famili\u00e4ren Bindungen zum Gastland und zum Zielland.<\/p>\n<p>45. In Bezug auf das erste der relevanten Kriterien beachtet der Gerichtshof die Art der Straftat, die zu dem Abschiebeverfahren gegen die Beschwerdef\u00fchrerin gef\u00fchrt hat. Sie hat einen Totschlag begangen, eine zweifellos sehr schwere Straftat. Es war das erste Mal, dass sie eine solche Straftat begangen hat, aber die Schwere der Tat wird letztendlich durch die Tatsache belegt, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz anderer sowie zur Gew\u00e4hrleistung der notwendigen Behandlung in eine geschlossene psychiatrische Anstalt eingewiesen wurde. Die Beschwerdef\u00fchrerin beging die Tat im Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit, da sie sich zu dieser Zeit im Zustand einer akuten Psychose befand. Auch wenn es richtig ist, dass die Beschwerdef\u00fchrerin der Tat nicht strafrechtlich \u201eschuldig\u201d war, bleibt dennoch eine dauerhafte Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit.<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof wendet sich nunmehr dem zweiten oben aufgef\u00fchrten Kriterium zu, n\u00e4mlich der Dauer des Aufenthalts der Beschwerdef\u00fchrerin in Deutschland, und stellt fest, dass sie als Erwachsene nach Deutschland kam und dort seit mehr als 20 Jahren, also fast ihr halbes Leben, lebt.<\/p>\n<p>47. Im Hinblick auf das dritte Kriterium, n\u00e4mlich dieseit Begehung der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin in diesem Zeitraum,stellt der Gerichtshof fest, dass sie die Straftat 2004 beging und das Gerichtsverfahren 2005 stattfand. Die Ausweisungsverf\u00fcgung wurde vier Jahre sp\u00e4ter, im Jahr 2009, zugestellt, als sich die Beschwerdef\u00fchrerin noch in der psychiatrischen Klinik in Behandlung befand. Als das innerstaatliche Gerichtsverfahren \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ausweisungsverf\u00fcgung abgeschlossen war, hatte sich der Zustand der Beschwerdef\u00fchrerin erheblich verbessert, und man war der Auffassung, dass sie mit Hilfe ihrer Medikation und einem strukturierten Tagesablauf in der Lage sei, ihre Erkrankung zu bew\u00e4ltigen.<\/p>\n<p>48. Der Gerichtshof stellt fest, dass, selbst nachdem das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin im Dezember 2011 zur\u00fcckgewiesen hatte, keine Ma\u00dfnahme ergriffen wurde, um die Ausweisungsentscheidung zu vollziehen. Da die Beschwerdef\u00fchrerin unter bestimmten Auflagen aus der geschlossenen psychiatrischen Abteilung entlassen wurde, hat sie ihre Behandlung und die regelm\u00e4\u00dfig Einnahme der notwendigen Medikamente fortgesetzt. In Anbetracht des verstrichenen Zeitraums k\u00f6nnte die Beschwerdef\u00fchrerin die Erwartung geltend machen, in ihrem famili\u00e4ren Umfeld zu verbleiben. Eine solche Erwartung kann aus den Handlungen der Beh\u00f6rden jedoch nicht abgeleitet werden, denn die deutschen Beh\u00f6rden ber\u00fccksichtigten als humanit\u00e4ren Aspekt nur, dass eine weitgehende Stabilisierung ihrer geistigen Gesundheit f\u00fcr ihre R\u00fcckkehr nach Pakistan notwendig war. Dar\u00fcber hinaus geht aus keinem der Arztberichte hervor, dass die Beschwerdef\u00fchrerin vollst\u00e4ndig von ihrer geistigen Erkrankung genesen ist, auch wenn sich der Allgemeinzustand der Beschwerdef\u00fchrerin tats\u00e4chlich im Laufe der Zeit verbessert hat und als stabil betrachtet werden kann.<\/p>\n<p>49. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nach ihrer Einweisung in das Krankenhaus und ihrer sp\u00e4teren Entlassung, selbst in Zeiten, in denen sie Urlaub hatte, erneut straff\u00e4llig geworden ist. Der Gerichtshof stellt jedoch auch fest, dass ihr Verhalten jederzeit eng \u00fcberwacht wurde, um sie daran zu hindern, sich selbst oder anderen Schaden zuzuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>50. Schlie\u00dflich hat der Gerichtshof das vierte oben aufgef\u00fchrte Kriterium, n\u00e4mlich die jeweilige Stabilit\u00e4t der Bindungen der Beschwerdef\u00fchrerin zum Gastland und zum Zielland gepr\u00fcft. Was die famili\u00e4re Bindung zu ihrem Sohn angeht, ist festzustellen, dass ihr Sohn jetzt erwachsen ist. Selbst wenn man ein enges Verh\u00e4ltnis zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und ihrem Sohn annimmt, gibt es keine besonderen Umst\u00e4nde, die den st\u00e4ndigenAufenthalt der Beschwerdef\u00fchrerin in Deutschland erforderlich machen w\u00fcrden. Der Sohn w\u00fcrde nicht die Rolle eines Betreuers einnehmen. Beziehungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern genie\u00dfen nur dann den besonderen Schutz des Familienlebens, wenn es andere Elemente der Abh\u00e4ngigkeit gibt, die \u00fcber die normale emotionale Bindung zwischen Familienmitgliedern hinausgehen (Ezzouhdi .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a047160\/99, Rdnr. 34, 13. Februar 2001; Y. .\/. Deutschland,Nr. 52853\/99, Rdnr.\u00a044, 17. April 2003). Weitere Kontakte mit ihrem Sohn w\u00e4ren n\u00fctzlich, k\u00f6nnten zwischen Erwachsenen aber auch telefonisch oder per E-Mail sowie durch gelegentliche Besuche in Pakistan fortgesetzt werden.<\/p>\n<p>51. In Bezug auf das Privatleben der Beschwerdef\u00fchrerin wird der Gerichtshof die weiteren Bindungen der Beschwerdef\u00fchrerin zu Deutschland als Gastland untersuchen. Bevor die Beschwerdef\u00fchrerin krank wurde, war sie in den deutschen Arbeitsmarkt als Reinigungskraft integriert. Mit Ausnahme der Erw\u00e4hnung ihres langen Aufenthalts in Deutschland und ihrer Besch\u00e4ftigung legt sie jedoch keine anderen Beweise f\u00fcr eine dar\u00fcber hinaus gehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vor (siehe T. .\/. Deutschland, Nr. 41548\/06, Rdnr. 62, 13.\u00a0Oktober 2011, Rdnr. 58; L. .\/. Deutschland (Feststellungsurteil), Individualbeschwerde Nr. 25021\/08, 20. September 2011; M. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 40601\/05, Rdnr. 58, 25. M\u00e4rz 2010). Die innerstaatlichen Gerichte haben das offensichtliche Fehlen sozialer Kontakte der Beschwerdef\u00fchrerin und die Tatsache, dass sie w\u00e4hrend ihrer langen Zeit in Deutschland nur beschr\u00e4nkte Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat, hervorgehoben.<\/p>\n<p>52. In Bezug auf Bindungen zum Zielland stellte der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht bestritten hat, dass ihre Familienmitglieder noch in Pakistan leben und sie mit der Kultur und Sprache dieses Landes noch vertraut ist. Daraus kann man schlie\u00dfen, dass eine Wiedereingliederung in Pakistan nicht unm\u00f6glich w\u00e4re (siehe S. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45971\/08, Rdnr. 28, 19. M\u00e4rz 2013). Dar\u00fcber hinaus hat sie keine spezifischen Details zu einer m\u00f6glichen Verfolgung aus religi\u00f6sen Gr\u00fcnden vorgetragen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Familienangeh\u00f6rigen in Pakistan erkl\u00e4rt haben, dass sie sich weigern w\u00fcrden, die Beschwerdef\u00fchrerin aufzunehmen oder sie in einer psychiatrischen Einrichtung zu besuchen. Der Gerichtshof erkennt daher an, dass es scheinbar keine engen famili\u00e4ren Bindungen gibt, aber er bleibt dabei, dass es nicht unm\u00f6glich erscheint, dass Kontakte mit der Familie in Pakistan weiterverfolgt und letztendlich gest\u00e4rkt werden (siehe T., a.a.O., Rdnr. 63).<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof hat auch die besonderen Umst\u00e4nde der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdef\u00fchrerin zur Kenntnis genommen und deren Folgen im Rahmen der Untersuchung der m\u00f6glichen Folgen ihrer R\u00fcckkehr in einen Staat ohne funktionierendes soziales Netz ber\u00fccksichtigt (siehe Emre .\/. Schweiz, a.a.O., Rdnr. 83). Was den besonderen Gesundheitszustand der Beschwerdef\u00fchrerin angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass eine medizinische Behandlung ihrer Erkrankung in Pakistan grunds\u00e4tzlich zur Verf\u00fcgung stehen w\u00fcrde. Der Gerichtshof ist sich der Probleme bewusst, die sie bei der Erlangung der notwendigen Betreuung ohne Unterst\u00fctzung durch Verwandte oder einen externen Betreuer haben k\u00f6nnte. Er stellt ferner fest, dass sie eine Rente in Euro erhalten wird, die ihr unter Ber\u00fccksichtigung des entsprechenden Werts in Pakistan die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen k\u00f6nnte, weitere Unterst\u00fctzung zu erhalten. Letzten Endes muss zwischen den Interessen aller Parteien abgewogen werden. Auch wenn er ber\u00fccksichtigt, dass das Umfeld f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin in Pakistan schwierig w\u00e4re, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass eventuelle Probleme nicht schwerwiegend genug w\u00e4ren, um ein un\u00fcberwindbares Hindernis f\u00fcr eine R\u00fcckkehr der Beschwerdef\u00fchrerin nach Pakistan darzustellen.<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof zweifelt nicht daran, dass die Abschiebung der Beschwerdef\u00fchrerin nach Pakistan sich erheblich auf ihr Privatleben auswirken w\u00fcrde. Die Wiederaufnahme ihres Lebens dort w\u00fcrde f\u00fcr sie deutlich schwieriger sein als f\u00fcr eine durchschnittliche Person. Nichtsdestotrotz muss die andauernde Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit, die die Beschwerdef\u00fchrerin weiterhin darstellt, ber\u00fccksichtigt werden (siehe in analoger Anwendung, Anam .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 21783\/08, 7. Juni 2011).<\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte grunds\u00e4tzlich auf alle der oben genannten Faktoren Bezug genommen und diese er\u00f6rtert haben. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Ansicht, dass ihre Bewertung des Gewichts, das jedem dieser Faktoren beizumessen ist, innerhalb ihres Beurteilungsspielraums lag.<\/p>\n<p>56. Unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde und des den Staaten gem\u00e4\u00df Artikel 8 Abs. 2 EMRK einger\u00e4umten Beurteilungsspielraums ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die deutschen Beh\u00f6rden es nicht vers\u00e4umt haben, einen gerechten Ausgleich zwischen den pers\u00f6nlichen Interessen der Beschwerdef\u00fchrerin in Bezug auf ihr Privatleben einerseits und der Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Sicherheit andererseits herzustellen. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdef\u00fchrerin aus Deutschland daher im Hinblick auf die verfolgten Ziele letztendlich verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war und als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig betrachtet werden kann. Die Ausweisung w\u00fcrde dementsprechend keine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 EMRK<\/p>\n<p>57. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht alle relevanten Tatsachen untersucht h\u00e4tten und dies einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gleichk\u00e4me.<\/p>\n<p>58. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass sich die Ausweisung auf das Leben der Beschwerdef\u00fchrerin negativ auswirken k\u00f6nnte, nicht ausreicht, um dieses Verfahren in den Schutzbereich der von Artikel 6 Abs. 1 EMRK erfassten zivilrechtlichen Anspr\u00fcche fallen zu lassen. Dar\u00fcber hinaus betreffen Verf\u00fcgungen, die Ausl\u00e4nder ausschlie\u00dfen, auch nicht die Entscheidung \u00fcber eine strafrechtliche Anklage (siehe Maaouia .\/. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a039652\/98, Rdnrn. 38-40, ECHR 2000\u2011X). Der Gerichtshof ist somit der Ansicht, dass Artikel 6 Abs. 1 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Daraus folgt, dass diese Beschwerde ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist.<\/p>\n<p>59. Dieser Teil der Beschwerde ist gem\u00e4\u00df Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe aunzul\u00e4ssig und muss gem\u00e4\u00df Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zur\u00fcckgewiesen werden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN<\/strong><\/p>\n<p>1. erkl\u00e4rt der Gerichtshof einstimmig die R\u00fcge nach Artikel 8 der Konvention f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig;<\/p>\n<p>2. erkenntder Gerichtshof mit sechs zu einer Stimme, dass die Ausweisung der Beschwerdef\u00fchrerin nach Pakistan nicht zu einer Verletzung des Artikels 8 der Konvention f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 23. April 2015 gem\u00e4\u00df Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel 45 Abs. 2 EMRK und Regel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs werden diesem Urteil die folgenden pers\u00f6nlichen Meinungen angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>(a) Abweichende Meinung des Richters Zupan\u010di\u010d<\/p>\n<p>(b) Erkl\u00e4rung der Richterin Yudkivska.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">M.V.<br \/>\nC.W.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abweichende Meinung des Richters Zupan\u010di\u010d<\/strong><\/p>\n<p>Ich bedauere, dass ich mich der Feststellung, dass in diesem Fall keine Rechtsverletzung vorliegt, nicht anschlie\u00dfen kann.<\/p>\n<p>Der Sachverhalt dieser Rechtssache entspricht in gewissem Ma\u00dfe dem der Rechtssache A.A. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich[1], und erinnert auch an die Rechtssache Aswat .\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich[2]. In allen drei F\u00e4llen haben wir es mit einem Ausl\u00e4nder zu tun, der eine zu missbilligende Handlung begangen hat und in deren Folge von den Beh\u00f6rden f\u00fcr eine Ausweisung oder Auslieferung vorgemerkt wurde.Die zwei oben zitierten F\u00e4lle sollten genug Gr\u00fcnde geliefert haben, um diesen Fall anders zu entscheiden.<\/p>\n<p>In der Sache Aswat befand der Gerichtshof, dass die Auslieferung des \u2013 an einer paraonoiden Schizophrenie leidenden \u2013 Beschwerdef\u00fchrers in die Vereinigten Staaten einer Verletzung von Artikel 3 EMRK gleichkommen w\u00fcrde, und zwar genau wegen der Verletzlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund seiner geistigen Erkrankung. In der Sache Aswatsollte der Beschwerdef\u00fchrer jedoch in ein einigerma\u00dfen strukturiertes Umfeld, bei dem es sich allerdings um ein Gef\u00e4ngnis handelte, verbracht werden, in dem man sich, nach den ausdr\u00fccklichen Versicherungen des US Justizministeriums, um seine psychische Erkrankung k\u00fcmmern w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Nichtsdestotrotz vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass allein die \u00c4nderung des Umfelds \u2013 aus der gesch\u00fctzten Umgebung der [psychiatrischen] Anstalt in Broadmoor in eine Einrichtung in den Vereinigten Staaten \u2013 hinreichend ernst und traumatisch sein w\u00fcrde, um eine Verletzung von Artikel 3 der Konvention darzustellen. Es ist daher hilfreich im Blick zu behalten, dass die Beschwerdef\u00fchrerin im vorliegenden Fall hingegen in eine v\u00f6llig unstrukturierte Umgebung in Pakistan entlassen w\u00fcrde, mit v\u00f6lliger Unsicherheit hinsichtlich der M\u00f6glichkeiten ihrer fortgesetzten psychischen Betreuung in einem Land, in dem sie seit 23 Jahren nicht mehr gewesen ist und in dem ihre Angeh\u00f6rigen bereits die M\u00f6glichkeit ausgeschlossen haben, sich um sie zu k\u00fcmmern.<\/p>\n<p>In der Sache A.A. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich st\u00fctzte sich die Beschwerde auf Artikel 8, wie auch im vorliegenden Fall. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte sich im Alter von 13 Jahren der Vergewaltigung schuldig gemacht und wurde zu vier Jahren in einer Jugendstrafanstalt verurteilt. Es stellte sich sp\u00e4ter die Frage, ob seine Ausweisung nach Nigeria in Anbetracht dieser Tat mit der Konvention vereinbar sei, wenn man ber\u00fccksichtige, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Alter zwischen 13 und 29 nicht wieder strafff\u00e4llig geworden sei. Sein Familienleben bestand aus Beziehungen zu seiner Mutter und seinen Schwestern. Der Gerichtshof kam nach sorgf\u00e4ltiger Erw\u00e4gung aller fraglichen Faktoren und insbesondere der Situation zum Zeitpunkt der vorgeschlagenen Ausweisung zu folgendem Ergebnis (Rdnr. 67):<\/p>\n<p>\u201eJeder andere Ansatz w\u00fcrde den Schutz der Konvention zu einem rein theoretischen und illusorischen Schutz verkommen lassen, weil es Vertragsstaaten erlaubt w\u00fcrde, Beschwerdef\u00fchrer Monate oder sogar Jahre nach einem rechtskr\u00e4ftigen Beschluss auszuweisen, ungeachtet der Tatsache, dass eine solche Ausweisung wegen der inzwischen eingetretenen Entwicklungen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re.\u201d (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)\u201d<\/p>\n<p>Es stellte ferner fest (Rdnr. 68):<\/p>\n<p>\u201c&#8230; in einem Fall, in dem eine Abschiebung den Zweck verfolgen soll, eine St\u00f6rung der \u00f6ffentlichen Ordnung oder eine Straftat zu verhindern, ist der Zeitraum, der seit Begehung der Tat verstrichen ist und das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers in diesem Zeitraum von besonderer Bedeutung.\u201d (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdef\u00fchrerin ebenfalls in einem Zeitraum von 11 Jahren nicht wieder straff\u00e4llig geworden, wenn man \u00fcberhaupt sagen kann, dass sie als schuldunf\u00e4hige Person, die unter Schizophrenie und einer verminderten Intelligenz leidet, \u00fcberhaupt jemals eine Straftat \u201ebegangen\u201c hat. Vor dem Hintergrund dessen, was der Gerichtshof in den Rechtssachen Aswat und A.A. entschieden hat, ist die Ausweisung einer schizophrenen Frau, die heute 53 Jahre alt ist, weil sie angeblich eine Gefahr \u201ef\u00fcr die \u00f6ffentliche Ordnung oder die Vorbeugung von Straftaten darstellt&#8220;, eindeutig nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin beging, wie in Rdnr. 13 des Urteils ausgef\u00fchrt, in diesem Fall einen \u201eTotschlag\u201c in einem Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit, da sie sich zu dieser Zeit im Zustand einer akuten Psychose befand. Ein medizinischer Gutachter stellte fest, dass sie unter Schizophrenie und einer verminderten Intelligenz gelitten habe.<\/p>\n<p>Es ist richtig, dass Geisteskrankheit ein Entschuldigungsgrund, aber kein Rechtfertigungsgrund f\u00fcr die Tat ist. Nach deutschem Recht wird zwischen den Gr\u00fcnden, die die Rechtswidrigkeit der Tat selbst ausschlie\u00dfen (z.B. Notwehr) einerseits und Gr\u00fcnden, die lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschlie\u00dfen (z.B. eine Geisteskrankheit) andererseits, unterschieden. Eine \u00e4hnliche Unterscheidung wird im Common Law zwischen der Rechtfertigung (der Handlung) und der Entschuldigung (des Handelnden) gemacht.<\/p>\n<p>Die Frage ist daher, ob die geisteskranke Person eine Straftat begangen hat oder nicht. Da es zu den Grundlagen der Straftatlehre geh\u00f6rt, dass die Tathandlung ein wirklicher Ausdruck der Pers\u00f6nlichkeit des Handelnden gewesen sein muss, kann man unm\u00f6glich zu dem Schluss kommen, dass ein Handelnder, der geisteskrank ist, selber die Tathandlung begangen haben soll. Der Kausalzusammenhang verl\u00e4uft, wie dies f\u00fcr eine Verteidigung wegen Unzurechnungsf\u00e4higkeit erforderlich ist, zu der Geisteskrankheit hin. Daraus folgt logisch, dass man die Geisteskrankheit verantwortlich machen muss. Der Handelnde ist somit nicht verantwortlich, so wie dies auch Shakespeare verstanden hat:<\/p>\n<p>\u201cHier jeder wei\u00df, und Sie gewi\u00df wohl h\u00f6rten\u2019s,<\/p>\n<p>Wie ich mit Geisteswirrheit schlimm gestraft bin.<\/p>\n<p>Was ich getan hab,<\/p>\n<p>Was Ihr Herzinnres, Ihre Ehr, Ihrn Unmut<\/p>\n<p>Rauh wecken mochte, das, ich sag\u2019s hier klar, war Wahnsinn.<\/p>\n<p>War\u2019s nicht Hamlet, der Laertes Unrecht tat? Nicht Hamlet.<\/p>\n<p>Wenn Hamlet von sich selbst getrennt ist<\/p>\n<p>Und als nicht er selbst Laertes Unrecht tut,<\/p>\n<p>Dann tut es Hamlet nicht, Hamlet bestreitet\u2019s.<\/p>\n<p>Wer tut es dann? Sein Wahnsinn. Wenn dies so ist,<\/p>\n<p>So ist auch Hamlet wer, dem Unrecht widerfuhr-<\/p>\n<p>Sein Wahnsinn ist des armen Hamlet Feind.\u201d[3]<\/p>\n<p>Begeht jedoch ein Mensch eine T\u00f6tungshandlung (ein neutraler Begriff) in einem Zustand geistiger Unzurechnungsf\u00e4higkeitd.h. ist er geisteskrank, kann eine solche T\u00f6tungshandlung rechtlich weder als \u201eTotschlag\u201c noch als \u201efahrl\u00e4ssige T\u00f6tung\u201c gewertet werden, da eine geisteskrankePerson nach strengen Kriterien des Strafrechts keine strafbare Handlung begehen kann. Das erste der Kriterien in der Rechtssache \u00dcner .\/. die Niederlande ([GK], Individualbeschwerde Nr. 46410\/99, ECHR 2006\u2011XII) bezieht sich auf die Art und Schwere der vom Beschwerdef\u00fchrer begangenen Straftat, &#8211; wohingegen im vorliegenden Fall die Beschwerdef\u00fchrerin ganz einfach gar keine strafbare Handlung begangen hat. In Rdnr. 54 des vorliegenden Urteils bezieht sich der Gerichtshof nichtsdestotrotz auf die \u201eandauernde Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit\u201d, die die Beschwerdef\u00fchrerin, die jetzt 52 Jahre alt ist, darstelle und die ihre Abschiebung nach Pakistan erforderlich mache.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen A.A. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich und Aswat .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich wurden Situationen, die mit der der vorliegenden Rechtssache vergleichbar sind, entgegengesetzt beurteilt. In A.A. war die mit der Anwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers verbundene \u201eandauernde Gefahr\u201d f\u00fcr die Allgemeinheit f\u00fcr den sp\u00e4teren Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend, obwohl es sich um einen jungen Mann handelte und es daher grunds\u00e4tzlich wahrscheinlicher war, dass er wieder straff\u00e4llig w\u00fcrde. Die Gefahr wurde vom Gerichtshof erneut gepr\u00fcft und als unerheblich einstuft. In dem uns vorliegenden Fall ist es jedoch absurd zu behaupten, dass eine schizophrene und oligophrene Frau im Alter von 52 Jahren, deren Verhalten 11 Jahre lang unbedenklich war, jetzt eine objektive Gefahr f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit darstellt, weil sie weiter mit Antipsychotika behandelt wird.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird sich ihre psychische Erkrankung nach 23 Jahren in Deutschland durch ihre zwangsweise Abschiebung aus dem Land, in das sie vor vielen Jahren immigriert ist, und durch ihre R\u00fcckf\u00fchrung nach Pakistan, wo sich selbst ihre Verwandten nicht um sie k\u00fcmmern m\u00f6chten, offensichtlich verschlimmern. Die zwangsweise Abschiebung einer schizophrenen Person mit verminderter Intelligenz aus einer ihr gewohnten Umgebung ist nicht gleichbedeutend mit der Abschiebung einer normalen Person, die im vollen Besitz ihrer geistigen Kr\u00e4fte ist, wie im Fall A.A..<\/p>\n<p>Mit anderen Worten kann dies nicht eine Frage der 250 Euro sein, die sie von Deutschland als Rente erh\u00e4lt und die vermutlich ausreichend sein w\u00fcrden, um ihre Medikamente zu zahlen. Es ist daher ganz klar, dass sich eine Ausweisung nach Pakistan im Hinblick auf ihre labile psychische Gesundheit verh\u00e4ngnisvoll auf ihren Geisteszustand auswirken wird.<\/p>\n<p>W\u00e4re man in dieser Sache zu dem Ergebnis einer m\u00f6glichen Rechtsverletzung gekommen, sollte die Beschwerdef\u00fchrerin ausgewiesen werden, h\u00e4tte dies die Trag\u00f6die verhindert. Dies w\u00e4re aus Empathie geboten.[4]<\/p>\n<p><strong>Erkl\u00e4rung der Richterin Yudkivska<\/strong><\/p>\n<p>Ich habe mich bei meinem Votum der Mehrheit angeschlossen, die befunden hat, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung des Artikel 8 der Konvention vorliegt. Dies erfolgte jedoch ausschlie\u00dflich aus den in Rdnrn. 52 \u2013 53 des Urteils dargelegten Gr\u00fcnden, n\u00e4mlich dass die Wiedereingliederung der Beschwerdef\u00fchrerin in Pakistan nicht unm\u00f6glich erscheint und eine medizinische Behandlung ihrer Erkrankung dort verf\u00fcgbar ist.<\/p>\n<p>Dennoch bin ich mit der Anwendung der in der Rechtssache \u00dcner niedergelegten Ma\u00dfst\u00e4beunter diesen Umst\u00e4nden ganz und gar nicht einverstanden, da nicht geltend gemacht werden kann, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ein Verbrechen im strafrechtlichen Sinne begangen hat. In dieser Hinsicht teile ich uneingeschr\u00e4nkt die von Richter Zupan\u010di\u010d in seiner abweichenden Meinung zum Ausdruck gebrachten Ansichten.<\/p>\n<p>_____________<\/p>\n<p>[1] A.A. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 8000\/08, 20. September 2011.<br \/>\n[2] Aswat .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 17299\/12, 16. April 2013.<br \/>\n[3] W. Shakespeare, Hamlet (\u00dcbersetzung von Frank G\u00fcnther, M\u00fcnchen 1997), 5. Akt, 2. Szene (Hervorhebung im Sondervotum hinzugef\u00fcgt).<br \/>\n[4] Siehe die sehr \u00fcberzeugende abweichende Meinung des Richters Pinto de Albuquerque in dem aktuellen Fall S. J. .\/. Belgien, Nr. 70055\/10, 19. M\u00e4rz 2015.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=353\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=353&text=RECHTSSACHE+KHAN+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+38030%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=353&title=RECHTSSACHE+KHAN+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+38030%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=353&description=RECHTSSACHE+KHAN+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+38030%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION K. 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