{"id":351,"date":"2021-01-02T18:22:39","date_gmt":"2021-01-02T18:22:39","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=351"},"modified":"2021-01-02T18:22:39","modified_gmt":"2021-01-02T18:22:39","slug":"lambrich-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerde-nr-15928-14","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=351","title":{"rendered":"LAMBRICH gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Beschwerde Nr. 15928\/14"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nBeschwerde Nr. 15928\/14<br \/>\nL.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion), der am 2. Juni 2015 als Komitee zusammengetreten ist, das sich aus folgenden Richtern und Richterinnen zusammensetzt:<\/p>\n<p>Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nVincent A. de Gaetano,<\/p>\n<p>und Milan Bla\u0161ko, stellvertretender Kanzler der Sektion,<\/p>\n<p>aufgrund der vorerw\u00e4hnten Beschwerde, die am 28. Januar 2014 erhoben worden ist,<\/p>\n<p>aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs vom 27. M\u00e4rz 2014, mit der die Individualbeschwerde gem\u00e4\u00df Artikel 27 der Konvention f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt worden ist, und aufgrund seiner Entscheidung, das Verfahren wieder zu er\u00f6ffnen,<\/p>\n<p>hat nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer L. ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in K. wohnhaft.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des vorliegenden Falles<\/strong><\/p>\n<p>2. Im M\u00e4rz 2001 erlitt der Beschwerdef\u00fchrer einen Autounfall. Mit Urteil vom 18. Februar 2005 verurteilte das Amtsgericht Koblenz die private Einzelunfallversicherung des Beschwerdef\u00fchrers, ihm eine Entsch\u00e4digung zu zahlen, die auf der Grundlage eines Grads der Erwerbsunf\u00e4higkeit von 30% bemessen wurde.<\/p>\n<p>3. Am 14. September 2007 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer bei den Sozialbeh\u00f6rden, den Grad der Erwerbsunf\u00e4higkeit auf 30% festzusetzen. Am 17. Oktober 2007 setzten die Sozialbeh\u00f6rden den Grad der Erwerbsunf\u00e4higkeit auf 20% fest. Der Widerspruch des Beschwerdef\u00fchrers war nicht erfolgreich.<\/p>\n<p>4. Der Beschwerdef\u00fchrer erhob am 13. Februar 2008 vor dem Sozialgericht Klage gegen die Verwaltungsentscheidungen. Das Sozialgericht ordnete von Amts wegen ein Sachverst\u00e4ndigengutachten an. Der Sachverst\u00e4ndige setzte den Grad der Erwerbsunf\u00e4higkeit auf 20% fest. Auf Antrag des Beschwerdef\u00fchrers und gem\u00e4\u00df \u00a7 109 des Sozialgerichtsgesetzes (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliche Recht\u201c Randnummer 16 unten) bestellte das Sozialgericht einen zweiten Gutachter, der den Grad der Erwerbsunf\u00e4higkeit letztlich auf 30% festsetzte.<\/p>\n<p>5. Nach einer m\u00fcndlichen Verhandlung wies das Sozialgericht Koblenz die Klage des Beschwerdef\u00fchrers mit Urteil vom 23. Februar 2010 ab. Es ber\u00fccksichtigte die beiden Sachverst\u00e4ndigengutachten, die im Lauf des vor ihm anh\u00e4ngigen Verfahrens erstellt wurden, die Stellungnahme des von den Sozialbeh\u00f6rden bestellten Arztes und die Stellungnahmen des behandelnden Arztes und der Physiotherapeutin des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer legte Berufung ein. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ordnete gem\u00e4\u00df \u00a7 109 des Sozialgerichtsgesetzes die Einholung eines weiteren Sachverst\u00e4ndigengutachtens entsprechend dem Antrag des Beschwerdef\u00fchrers an. Nachdem bei den Sozialbeh\u00f6rden die Anmerkungen eines von ihnen bestellten Arztes zu diesem Gutachten eingegangen waren, billigten sie dem Beschwerdef\u00fchrer mit Wirkung von April 2011 einen Erwerbsunf\u00e4higkeitsgrad von 30% zu und die Sache wurde im Hinblick auf den Zeitraum ab diesem Datum f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>7. Nach einer m\u00fcndlichen Verhandlung wies das Landessozialgericht die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers mit Urteil vom 14. Februar 2012 zur\u00fcck. Es war der Auffassung, dass angesichts der Sachverst\u00e4ndigengutachten, die im Lauf des vor ihm und dem Sozialgericht anh\u00e4ngigen Verfahrens erstellt wurden, nicht erwiesen war, dass vor April 2011 eine Erwerbsunf\u00e4higkeit von 30% vorlag. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen. Das Urteil war mit einer Belehrung hinsichtlich der M\u00f6glichkeit versehen, vor dem Bundessozialgericht hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.<\/p>\n<p>8. Am 10. Juli 2012 \u00fcbermittelte der Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers diesem eine Kopie des Urteils mit dem Hinweis darauf, dass er die Entscheidung \u00fcber die Nichtzulassung der Revision nicht anfechten wolle, weil eine solche Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe.<\/p>\n<p>9. Am 18. Juli 2012 wandte sich der Beschwerdef\u00fchrer mit einer Gegenvorstellung an das Landessozialgericht und r\u00fcgte die Dauer des Verfahrens. Er lehnte ebenfalls die drei Berufsrichter und die beiden ehrenamtlichen Richter des Landessozialgerichts ab. In diesem Zusammenhang beschwerte er sich insbesondere dar\u00fcber, dass die Richter ihm seine Rechte als Verfahrenspartei vorenthalten, seine Argumente nicht ber\u00fccksichtigt und darauf nicht reagiert h\u00e4tten, dass sie den Sachverhalt nicht gekl\u00e4rt, sondern nach ihrem Gutd\u00fcnken konstruiert und auch die Sachverst\u00e4ndigengutachten nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gew\u00fcrdigt h\u00e4tten, dass sie Recht und Gesetz missachtet und vors\u00e4tzlich eine Entscheidung zu seinen Lasten getroffen und ihn nicht benachrichtigt h\u00e4tten, bevor sie ihr willk\u00fcrliches Urteil f\u00e4llten. Er r\u00fcgte au\u00dferdem, dass das Urteil falsche Daten bez\u00fcglich der von ihm eingelegten Berufung und den Tag der \u00e4rztlichen Untersuchung bei einem der bestellten Sachverst\u00e4ndigen aufwies.<\/p>\n<p>10. Mit Entscheidung vom 4. Februar 2013 wies das Landessozialgericht in derselben Zusammensetzung wie beim Urteil vom 14. Februar 2012, jedoch ohne die ehrenamtlichen Richter, den Befangenheitsantrag als unzul\u00e4ssig ab. Es stellte zun\u00e4chst klar, die abgelehnten Richter k\u00f6nnten \u00fcber den Befangenheitsantrag entscheiden, weil der Antrag unzul\u00e4ssig sei. Es erinnerte insbesondere daran, dass ein Befangenheitsantrag nicht mehr gestellt werden kann, wenn das Verfahren beendet ist. Ein Befangenheitsantrag, der nach Urteilserlass gestellt werde, sei in der Tat gesetzlich nicht vorgesehen. Das Landessozialgericht f\u00fchrte weiter aus, dass, insoweit der Antrag des Beschwerdef\u00fchrers darauf abziele, die abgelehnten Richter daran zu hindern, \u00fcber die Gegenvorstellung zu befinden, es an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis mangele. In diesem Zusammenhang legte es dar, die Gegenvorstellung sei offensichtlich unzul\u00e4ssig, weil der Beschwerdef\u00fchrer seine R\u00fcgen im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht h\u00e4tte vorbringen k\u00f6nnen. Gleichwohl seien weder die Gegenvorstellung noch im \u00dcbrigen die Geh\u00f6rsr\u00fcge zul\u00e4ssig, wenn dem Betroffenen ein f\u00f6rmlicher Rechtsbehelf nach innerstaatlichem Recht zur Verf\u00fcgung stehe, wie dies vorliegend der Fall gewesen sei. Das Landessozialgericht war \u00fcbrigens der Ansicht, der Antrag des Beschwerdef\u00fchrers sei rechtsmissbr\u00e4uchlich, weil dieser am Ende darauf abziele, das Verfahren im Wege eines Befangenheitsantrags wieder zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>11. Das Landessozialgericht f\u00fcgte hinzu, es sei nicht geboten, \u00fcber die Dauer des Verfahrens zu entscheiden, weil der Beschwerdef\u00fchrer keine Entsch\u00e4digung verlangt habe.<\/p>\n<p>12. Am 21. Juli 2012 erhob der Beschwerdef\u00fchrer vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2141\/13).<\/p>\n<p>13. Am 6. November 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen. Es sah von einer Begr\u00fcndung seiner Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 93d Abs. 1 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ab.<\/p>\n<p>14. Am 4. Dezember 2013 legte der Beschwerdef\u00fchrer dem Bundesverfassungsgericht eine Gegenvorstellung vor.<\/p>\n<p>15. Am 15. Januar 2014 unterrichtete das Bundesverfassungsgericht den Beschwerdef\u00fchrer, dass die Richter, die \u00fcber seine Verfassungsbeschwerde befunden hatten, keinen Anlass sahen, ihre Entscheidung zu revidieren, und dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 6. November 2013 beendet war.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>16. \u00a7 109 des Sozialgerichtsgesetzes sieht vor, dass das Gericht auf Antrag des Betroffenen einen vom diesem benannten Arzt gutachtlich anh\u00f6ren muss. Ein solcher Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verz\u00f6gert werden w\u00fcrde und der Antrag nach \u00dcberzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachl\u00e4ssigkeit nicht fr\u00fcher vorgebracht worden ist.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>17. Unter Berufung auf Artikel 6, 13, 14 und 53 der Konvention und auf eine Reihe von Grundrechten, die nach dem deutschen Grundgesetz garantiert sind, r\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer, dass er weder vor dem Bundesverfassungsgericht noch vor den Sozialgerichten in den Genuss eines fairen Verfahrens gekommen sei und er eine diskriminierende Behandlung erfahren habe. Er beschwert sich insbesondere dar\u00fcber, dass das Bundesverfassungsgericht weder seiner Verfassungsbeschwerde noch seiner Gegenvorstellung stattgegeben hat, obwohl die Zulassungsbedingungen erf\u00fcllt waren. Er behauptet, seine Argumente seien nicht ber\u00fccksichtigt worden und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei willk\u00fcrlich, sachfremd und diskriminierend gewesen und \u00fcbrigens mit keiner Begr\u00fcndung versehen worden. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt ebenfalls, dass das Landessozialgericht seine Gegenvorstellung f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt habe, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines solchen Rechtsbehelfs anerkannt habe. Er erkl\u00e4rt, dass so bald sein Name erw\u00e4hnt wird, Recht und Gesetz nicht mehr existieren.<\/p>\n<p>18. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt auch die Tatsache, dass genau die Richter des Landessozialgerichts, die er jedoch abgelehnt habe, seinen Befangenheitsantrag abgewiesen h\u00e4tten, obwohl er gerade diese Richter abgelehnt habe.<\/p>\n<p><strong>DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF<\/strong><\/p>\n<p>19. Mit Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit vom 27. M\u00e4rz 2014 hat der Gerichtshof, der als Einzelrichter tagte (Artikel 27 der Konvention), die Beschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt und sie gem\u00e4\u00df Artikel 35 Abs. 4 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>20. Der Gerichtshof hat in derselben Zusammensetzung am 5. November 2014 beschlossen, das Verfahren wieder zu er\u00f6ffnen, um ein Vers\u00e4umnis der Kanzlei zu korrigieren, n\u00e4mlich dem Gerichtshof einen vom Beschwerdef\u00fchrer eingelegten prozessualen Einwand vorzulegen.<\/p>\n<p>RECHTLCHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Die R\u00fcgen zur Fairness des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>21. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt die mangelnde Fairness des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht und den Sozialgerichten. Er beruft sich auf Artikel 6 der Konvention, dessen einschl\u00e4giger Passus wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen (&#8230;) von einem (&#8230;) Gericht in einem fairen Verfahren (&#8230;) verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>22. Der Beschwerdef\u00fchrer stellt klar, er habe vor dem Bundessozialgericht keinen Antrag auf Zulassung der Revision gestellt, weil dieser keine Aussicht auf Erfolg gehabt h\u00e4tte, wie es sein fr\u00fcherer Bevollm\u00e4chtigter ihm gegen\u00fcber best\u00e4tigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>23. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die blo\u00dfe Tatsache, dass Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines bestimmten Rechtsbehelfs, der nicht offensichtlich erfolglos ist, gehegt werden, keinen hinreichenden Grund f\u00fcr die Rechtfertigung der Nichtersch\u00f6pfung innerstaatlicher Rechtswege darstellt (Akdivar u.a. .\/. T\u00fcrkei, 16. September 1996, Rdnr. 71, Sammlung der Urteile und Entscheidungen1996 IV; Elsanova .\/. Russland (Entsch.), Nr. 57952\/00, 15. November 2005; Jelcovas .\/. Litauen, Nr. 16913\/04, Rdnr. 76, 19. Juli 2011).\u00a0Er ist aber der Auffassung, dass es nicht n\u00f6tig ist, die Frage zu kl\u00e4ren, ob der Beschwerdef\u00fchrer alle nach innerstaatlichem Recht verf\u00fcgbaren Rechtswege ersch\u00f6pft hat, weil dieser Teil der Beschwerde jedenfalls aus folgenden Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>24. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Auslegung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in erster Linie Aufgabe der nationalen Beh\u00f6rden ist und es ihm nicht obliegt, \u00fcber einen etwaigen Tatsachen- oder Rechtsirrtum zu entscheiden, der angeblich von einem innerstaatlichen Gericht begangen worden ist, es sei denn, dass und insoweit als dieser Irrtum die durch die Konvention gesch\u00fctzten Rechte und Freiheiten h\u00e4tte beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen (siehe u.a. Perez .\/. Frankreich [GK], Nr. 47287\/99, Rdnr. 82, CEDH 2004). Im \u00dcbrigen umfasst das Recht auf ein nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention garantiertes faires Verfahren zwar u.a. das Recht der Verfahrensparteien, diejenigen Stellungnahmen zu unterbreiten, die sie in ihrer Rechtssache f\u00fcr ma\u00dfgeblich erachten, es garantiert den prozessf\u00fchrenden Parteien aber kein erfolgreiches Ende des Verfahrens (Andronicou und Constantinou .\/. Zypern, Urteil vom 9. Oktober 1997, Rdnr. 201, Sammlung 1997 VI; Klasen .\/, Deutschland, Nr. 75204\/01, Rdnr. 43, 5. Oktober 2006; Dunn .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Nr. 627793\/10, 23. Oktober 2012). Diese Bestimmung regelt schlie\u00dflich nicht die Zul\u00e4ssigkeit von Beweismitteln oder die Beweisw\u00fcrdigung, da diese Angelegenheiten vor allem durch innerstaatliches Recht und innerstaatliche Gerichte zu regeln sind (Garc\u00eda Ruiz .\/. Spanien [GK], Nr. 30544\/96, Rdnr. 28, CEDH 1999 I). Gleiches gilt f\u00fcr die W\u00fcrdigung von Sachverst\u00e4ndigengutachten, die im Lauf eines Verfahrens vorgelegt werden (siehe Vallar .\/. Frankreich (Entsch.), Nr. 42406\/98, 27. April 2000; Catalano .\/. Italien (Entsch.), Nr. 34706\/97, 27. Januar 2000; W. .\/. Deutschland (Entsch.), Nr. 5947\/05, 4. November 2008).<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof stellt in der vorliegenden Sache fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Argumente vor den Sozialgerichten und dem Bundessozialgericht vorbringen konnte und dabei die Garantien aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention beachtet wurden.Er stellt insbesondere fest, dass die Sozialgerichte dem Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Einholung eines neuen Sachverst\u00e4ndigengutachtens gem\u00e4\u00df \u00a7 109 des Sozialgerichtsgesetzes stattgegeben haben (vgl. Z. .\/. Deutschland (Entsch.), Nr. 10763\/05, 22. Januar 2008; V. .\/. Deutschland (Entsch.), Nr. 20271\/05, 29. Januar 2008), dass die Gerichte auf die Argumente des Beschwerdef\u00fchrers mit geb\u00fchrend begr\u00fcndeten Entscheidungen eingegangen sind und dass es insbesondere keinen Hinweis darauf gibt, dass ihre W\u00fcrdigung der unterschiedlichen, im Lauf des Verfahrens vorgebrachten \u00e4rztlichen Gutachten willk\u00fcrlich war.<\/p>\n<p>26. Was die fehlende Begr\u00fcndung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anbelangt, ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass es der Konvention nicht widerspricht, wenn eine h\u00f6here Instanz einen Rechtsbehelf abweist und sich darauf beschr\u00e4nkt, die Rechtsvorschriften zur Regelung dieses Verfahrens anzugeben, wenn die in dem Rechtsbehelf aufgeworfenen Fragen nicht von besonderer Bedeutung sind oder wenn der Rechtsbehelf keine hinl\u00e4nglichen Aussichten auf Erfolg hat.<\/p>\n<p>9. M\u00e4rz 1999, S. .\/. Deutschland (Entsch.), Nr. 33681\/96, 6. Juli 1999; Sawoniuk .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Nr. 63716\/00, 29. Mai 2001, CEDH 2001 VI; H:E. .\/. \u00d6sterreich (Entsch.), Nr. 33505\/96, 28. August 2001; und Almenara Alvarez .\/. Spanien, Nr. 16096\/08, Rdnr. 27, 25. Oktober 2011). Er stellt hier fest, dass das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen hat, gem\u00e4\u00df \u00a7 93 d Abs. 1 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes von einer Begr\u00fcndung seiner Entscheidung abzusehen (G. E.V. u.a. .\/. Deutschland (Entsch.), Nr. 18215\/06, 12. Mai 2009).<\/p>\n<p>27. Was die anderen R\u00fcgen bez\u00fcglich des fairen Verfahrens anbelangt, hat der Gerichtshof unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisse und im Rahmen seiner Zust\u00e4ndigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu w\u00fcrdigen, keinen Anschein einer Verletzung der Konventionsbestimmungen festgestellt.<\/p>\n<p>28. Hieraus ergibt sich, dass diese R\u00fcgen offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel 35 Abs\u00e4tze 3 und 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen sind.<\/p>\n<p><strong>B. Die R\u00fcgen zur Parteilichkeit der mit der Sache befassten Richter<\/strong><\/p>\n<p>29. Was die behauptete Parteilichkeit der Richter des Landessozialgerichts anbelangt und selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg ersch\u00f6pft hat, so erinnert der Gerichtshof daran, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsuchenden Vertrauen erwecken. Zu dem Zweck verlangt Artikel 6 Abs. 1 der Konvention , dass Gerichte unparteiisch sind. Die Unparteilichkeit kann in unterschiedlicher Form bewertet werden. Der Gerichtshof unterscheidet zwischen einem subjektiven Ansatz, d.h. dem Bem\u00fchen festzustellen, welche pers\u00f6nliche \u00dcberzeugung ein bestimmter Richterim Einzelfall vertreten hat, und einem objektiven Ansatz, wobei untersucht wird, ob das Gericht insbesondere durch seine Zusammensetzung hinreichende Garantien geboten hat, um jeden berechtigten Zweifel hinsichtlich seiner Unparteilichkeit auszuschlie\u00dfen (Steulet .\/. Schweiz, Nr. 31351\/06, Rdnrn. 35-38, 26. April 2011).<\/p>\n<p>30. Beim subjektiven Ansatz gilt, dass die Unvoreingenommenheit eines Richters bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten ist. Bei der objektiven Bewertung stell sich die Frage, ob unabh\u00e4ngig vom pers\u00f6nlichen Verhalten des Richters bestimmte \u00fcberpr\u00fcfbare Tatsachen es gestatten, die richterliche Unvoreingenommenheit anzuzweifeln. Um dar\u00fcber zu befinden, ob in einer bestimmten Sache ein berechtigter Grund daf\u00fcr vorliegt, einen Mangel an Unparteilichkeit bei einem Richter oder einem Kollegialgericht zu bef\u00fcrchten, folgt hieraus, dass die Sichtweise der betroffenen Person zwar in Betracht kommt, aber keine entscheidende Rolle spielt. Als ma\u00dfgebliches Element gilt die Feststellung, ob die Besorgnis des Betroffenen objektiv als gerechtfertigt zu betrachten ist (siehe u.a. Boyaci .\/. T\u00fcrkei (Entsch.), Nr. 36966\/04, Rdnr. 43-44, 23. September 2014).<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landessozialgericht den Befangenheitsantrag des Beschwerdef\u00fchrers als unzul\u00e4ssig erachtet hat, weil ein solcher Antrag nicht mehr gestellt werden kann, wenn das Verfahren beendet ist. Angesichts der Gr\u00fcnde, die vom Beschwerdef\u00fchrer vor dem Landessozialgericht und dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht wurden und im Hinblick auf seine Stellungnahme vor dem Gerichtshof, um seine Behauptungen zur Parteilichkeit zu substantiieren, sieht der Gerichtshof jedenfalls keinen Grund f\u00fcr die Annahme, dass der Beschwerdef\u00fchrer berechtigte Gr\u00fcnde daf\u00fcr h\u00e4tte haben k\u00f6nnen, bei den mit seiner Sache befassten Richtern des Landessozialgerichts einen Mangel an Unparteilichkeit zu bef\u00fcrchten. Er unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass einzig die Tatsache, dass Gerichte eine rechtliche Argumentation vorbringen, die derjenigen des Beschwerdef\u00fchrers entgegensteht, oder ein Beweismittel anders w\u00fcrdigen, nicht ausreichend ist, um deren Parteilichkeit unter Beweis zu stellen (M. .\/. Deutschland (Entsch.), Nrn. 37111\/04, 55440\/07 und 55443\/07, 19. Mai 2009).<\/p>\n<p>32. Hieraus ergibt sich, dass diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a und 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof einstimmig,<\/p>\n<p>die Beschwerdef\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in franz\u00f6sischer Sprache und anschlie\u00dfend am 25. Juni 2015 schriftlich \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=351\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=351&text=LAMBRICH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+15928%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=351&title=LAMBRICH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+15928%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=351&description=LAMBRICH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+15928%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Beschwerde Nr. 15928\/14 L. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=351\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-351","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/351","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=351"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/351\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":352,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/351\/revisions\/352"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=351"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=351"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=351"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}