{"id":349,"date":"2021-01-02T17:03:41","date_gmt":"2021-01-02T17:03:41","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=349"},"modified":"2021-01-02T17:03:41","modified_gmt":"2021-01-02T17:03:41","slug":"rechtssache-el-khoury-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerden-nrn-8824-09-und-42836-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=349","title":{"rendered":"RECHTSSACHE EL KHOURY .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 8824\/09 und 42836\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE E. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerden Nrn. 8824\/09 und 42836\/12)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n9. Juli 2015<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache E. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nVincent A. De Gaetano,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom und<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 9. Juni 2015<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn.\u00a08824\/09 und 42836\/12) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein libanesischer Staatsangeh\u00f6riger, E. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 13.\u00a0Februar\u00a02009 beziehungsweise am 3.\u00a0Juli\u00a02012 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Vor dem Gerichtshof wird er im Hinblick auf seine erste Individualbeschwerde (Nr.\u00a08824\/09) von Herrn S. und im Hinblick auf die zweite Individualbeschwerde (Nr.\u00a042836\/12) von Herrn R., beide Rechtsanw\u00e4lte in B., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Unter Berufung auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 sowie Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention machte der Beschwerdef\u00fchrer geltend, dass die Dauer seiner Untersuchungshaft und des gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahrens die angemessene Frist \u00fcberschritten habe. Unter Berufung auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 sowie Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass weder er noch sein Rechtsbeistand in irgendeinem Stadium des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens die M\u00f6glichkeit gehabt habe, den Hauptbelastungszeugen, auf dessen Aussage seine anschlie\u00dfende Verurteilung gest\u00fctzt worden sei, zu befragen.<\/p>\n<p>4. Am 10.\u00a0Juni\u00a02013 wurden die Beschwerden der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer E. wurde 19.. geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerden war er in der Justizvollzugsanstalt B. inhaftiert.<\/p>\n<p><strong>A. Das Ermittlungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>6. Am 2.\u00a0August 2005 erlie\u00df das Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen des Verdachts des Handels mit Bet\u00e4ubungsmitteln in zwei F\u00e4llen einen Haftbefehl gegen den Beschwerdef\u00fchrer. Aus dem Haftbefehl ging hervor, dass sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdef\u00fchrer aus den Angaben eines Mitverd\u00e4chtigen, des gesondert verfolgten A.\u00a0K., ergebe. Das Amtsgericht befand ferner, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer, der keinen st\u00e4ndigen Aufenthalt in Deutschland habe und in der Vergangenheit zwischen Brasilien und Europa hin- und hergereist sei, Fluchtgefahr bestehe. Bereits zuvor sei in Deutschland eine zum Teil ausgesetzte Freiheitsstrafe gegen ihn verh\u00e4ngt worden. Dar\u00fcber hinaus seien in Deutschland zwei weitere Haftbefehle gegen ihn anh\u00e4ngig, einer ebenfalls wegen Bet\u00e4ubungsmittelhandels und einer, datierend vom 1.\u00a0Juli\u00a02004, wegen der F\u00e4lschung von Ausweispapieren.<\/p>\n<p>7. Am 16.\u00a0August\u00a02006 wurde der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund der Haftbefehle vom 1.\u00a0Juli\u00a02004 und 2.\u00a0August\u00a02005 in Portugal in Auslieferungshaft genommen. Am 8.\u00a0September\u00a02006 wurde er nach Deutschland ausgeliefert, wo er in der Justizvollzugsanstalt B. in Untersuchungshaft genommen wurde. Seine Untersuchungshaft unterlag verst\u00e4rkten Sicherungsvorkehrungen. Er wurde getrennt von den anderen H\u00e4ftlingen in einem isolierten Einzelhaftraum untergebracht und war von den meisten Gruppenveranstaltungen in der Justizvollzugsanstalt ausgeschlossen. Kontakte zu Besuchern waren eingeschr\u00e4nkt und unterlagen intensiver \u00dcberwachung.<\/p>\n<p>8. Am 18.\u00a0September\u00a02006 legte die Staatsanwaltschaft Berlin dem Beschwerdef\u00fchrer zur Last, im Jahr 2003 einmal unter Verwendung eines gef\u00e4lschten Reisepasses in deutsches Hoheitsgebiet eingereist zu sein. In einer weiteren Anklageschrift vom 20.\u00a0Oktober 2006 wurde ihm der Handel mit Bet\u00e4ubungsmitteln in zwei F\u00e4llen, gemeinschaftlich begangen mit mehreren Mitangeklagten, darunter G., U. und A.\u00a0K., vorgeworfen. Dar\u00fcber hinaus wurde ihm vorgeworfen, G. zur illegalen Einfuhr von Bet\u00e4ubungsmitteln angestiftet zu haben.<\/p>\n<p>9. Bei ihrer Beschreibung des Sachverhalts, der den mutma\u00dflich vom Beschwerdef\u00fchrer begangenen Bet\u00e4ubungsmitteldelikten zugrunde lag, beriefen sich die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden haupts\u00e4chlich auf Aussagen, die A.\u00a0K. in einem gesonderten Strafverfahren get\u00e4tigt hatte, welches vor dem Landgericht Berlin gegen A.\u00a0K. und U. wegen des Verdachts des organisierten Bet\u00e4ubungsmittelhandels gef\u00fchrt worden war. In der Anklageschrift hie\u00df es ferner, der Beschwerdef\u00fchrer leide an einem angeborenen Herzfehler, weshalb er sich weder physisch noch psychisch lange anstrengen d\u00fcrfe.<\/p>\n<p><strong>B. Das Verfahren und die Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>10. Am 13.\u00a0Dezember\u00a02006 lie\u00df das Landgericht Berlin beide Anklageschriften zu und er\u00f6ffnete das Hauptverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer. Das Hauptverfahren begann am 20.\u00a0Februar\u00a02007. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten.<\/p>\n<p>11. Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.\u00a0Februar\u00a02007 wurde A.\u00a0K. in einem gesonderten Verfahren wegen Handels mit Bet\u00e4ubungsmitteln in mehreren F\u00e4llen sowie illegaler Einfuhr von Bet\u00e4ubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f\u00fcnf Jahren und drei Monaten verurteilt. A.\u00a0K. legte Revision gegen das Urteil ein.<\/p>\n<p>12. Am 20.\u00a0September 2007 und 30.\u00a0Oktober 2007 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer die Aufhebung der Haftbefehle vom 1.\u00a0Juli\u00a02004 und 2.\u00a0August\u00a02005. Mit Beschl\u00fcssen vom 20.\u00a0September 2007 beziehungsweise 19.\u00a0November 2007 wies das Landgericht die Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck.<\/p>\n<p>13. Mit Beschluss vom 17.\u00a0Dezember\u00a02007 verwarf das Kammergericht Berlin die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers. Es best\u00e4tigte, dass die Fluchtgefahr fortbestehe, da gegen den Beschwerdef\u00fchrer eine unanfechtbare Ausweisungsverf\u00fcgung bestehe und er bereits verschiedene Alias-Namen verwendet habe. Es betonte, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers noch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Die Strafkammer habe dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen. S\u00e4mtliche Umst\u00e4nde, die einer Beschleunigung des Verfahrens durch das Gericht entgegen gestanden h\u00e4tten, seien auf Gr\u00fcnde zur\u00fcckzuf\u00fchren, die nicht zur Verantwortungssph\u00e4re des Gerichts z\u00e4hlten. Seit dem ersten Verhandlungstag am 20.\u00a0Februar 2007 sei an 37 Tagen verhandelt worden. Verz\u00f6gerungen h\u00e4tten sich aus den umfassenden Beweisantr\u00e4gen der Verteidigung im August und September 2007 ergeben, insbesondere aus einem umfangreichen, das Alibi des Beschwerdef\u00fchrers betreffenden Antrag vom 2.\u00a0August\u00a02007. Dar\u00fcber hinaus sei der Beschwerdef\u00fchrer an einigen Tagen aufgrund seiner Teilnahme in gesondert gef\u00fchrten Gerichtsverfahren verhindert gewesen. Das Kammergericht stellte ferner fest, dass die Frequenz der Verhandlungstage durch die Abordnung eines Beisitzers an ein anderes Gericht seit dem 15.\u00a0Oktober\u00a02007 verringert worden sei.<\/p>\n<p>14. Am 3.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer erneut die Aufhebung der Haftbefehle.<\/p>\n<p>15. Mit Beschluss vom 7.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008 ordnete das Landgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers an. Nach Ansicht des Landgerichts waren etwaige Verfahrensverz\u00f6gerungen das Ergebnis der st\u00e4ndigen umfangreichen Beweisantr\u00e4ge der Verteidigung.<\/p>\n<p>16. Auf die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers hin hob das Kammergericht Berlin den Haftbefehl vom 1.\u00a0Juli\u00a02004 am 29.\u00a0April 2008 auf, wies die Beschwerde im \u00dcbrigen jedoch ab. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Lebensgef\u00e4hrtin des Beschwerdef\u00fchrers zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, jedoch unter Meldeauflagen und der Weisung, Deutschland nicht zu verlassen, haftverschont worden sei, befand das Kammergericht, dass die Fluchtgefahr weiterhin hoch sei.<\/p>\n<p>17. Das Kammergericht stellte ferner fest, dass die Straferwartung f\u00fcr die dem Haftbefehl vom 1.\u00a0Juli\u00a02004 zugrunde liegende Urkundenf\u00e4lschung dessen weiteren Vollzug nicht mehr rechtfertigen k\u00f6nne; auf der Grundlage des Haftbefehls vom 2.\u00a0August\u00a02005 sei die fortgesetzte Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers jedoch vorerst noch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Das Kammergericht stellte diesbez\u00fcglich fest, dass im vorliegenden Fall seit dem 20.\u00a0Februar\u00a02007 56\u00a0Verhandlungstage mit einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von drei Stunden stattgefunden h\u00e4tten, was einer Termindichte von weniger als einem Verhandlungstag pro Woche entspreche. L\u00fccken in der Terminierung zwischen 23.\u00a0April und 7.\u00a0Mai\u00a02007, 12.\u00a0Juli und 3.\u00a0September\u00a02007 sowie zwischen 22.\u00a0Dezember 2007 und 6.\u00a0Januar 2008 seien durch Urlaube der Richter bedingt gewesen, w\u00e4hrend im Mai\u00a02007 die Verteidiger urlaubsbedingt abwesend gewesen seien. Das Kammergericht ber\u00fccksichtigte ferner, dass das Landgericht zur Beschleunigung des Verfahrens mehrfach das Selbstleseverfahren angeordnet habe.<\/p>\n<p>18. Am 29.\u00a0Mai\u00a02008 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 29.\u00a0April\u00a02008 und beantragte seine unverz\u00fcgliche Freilassung.<\/p>\n<p>19. Nach einer Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung wurde das Verfahren gegen G. am 2.\u00a0Juni\u00a02008 von dem des Beschwerdef\u00fchrers abgetrennt.<\/p>\n<p>20. Am 4.\u00a0Juni\u00a02008 unterzog sich der Beschwerdef\u00fchrer, dessen Herzerkrankung sich w\u00e4hrend der Untersuchungshaft verschlimmert hatte und der zuvor im Justizvollzugskrankenhaus behandelt worden war, einer Herzoperation.<\/p>\n<p>21. Mit Beschluss vom 11.\u00a0Juni\u00a02008 (2\u00a0BvR\u00a01062\/08) lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers vom 29.\u00a0Mai 2008 zur Entscheidung anzunehmen. Es befand ferner, dass sich damit auch der Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt habe.<\/p>\n<p>22. In dem Verfahren gegen A.\u00a0K. wies der Bundesgerichtshof dessen Revision gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Berlin vom 28.\u00a0Februar\u00a02007 am 10.\u00a0Juli 2008 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>23. Am 4.\u00a0August\u00a02008 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer erneut die Aufhebung des Haftbefehls vom 2.\u00a0August\u00a02005. Er brachte vor, dass die weitere Vollstreckung des Haftbefehls unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei.<\/p>\n<p>24. Mit Beschluss vom 15.\u00a0August\u00a02008 stellte das Landgericht Berlin fest, dass die Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers noch immer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei.<\/p>\n<p>25. Am 6.\u00a0Oktober\u00a02008 verwarf das Kammergericht Berlin die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers, in der der Anwalt des Beschwerdef\u00fchrers dargelegt hatte, dass die Verhandlungsf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers durch dessen vorausgehende Herzoperation nicht vermindert sei. Das Kammergericht befand, dass der dringende Tatverdacht bez\u00fcglich des Handels mit Bet\u00e4ubungsmitteln ebenso wie die Fluchtgefahr weiterhin best\u00fcnden. Unter Verweis auf die Feststellungen in seinem Beschluss vom 29.\u00a0April\u00a02008 befand das Kammergericht ferner, dass der weitere Fortgang des Verfahrens seit Mai\u00a02008 nichts an der Einsch\u00e4tzung \u00e4ndere, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft auch weiterhin noch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Die geringe Termindichte und die Unterbrechung der Hauptverhandlung zwischen 6. und 21.\u00a0Mai\u00a02008 sowie zwischen 17.\u00a0Juli und 6.\u00a0August\u00a02008 sei nicht den innerstaatlichen Gerichten anzulasten gewesen.<\/p>\n<p>26. Am 2.\u00a0November\u00a02008 erhob der Beschwerdef\u00fchrer gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und brachte unter anderem vor, dass seine Rechte aus Artikel\u00a05 und 6 der Konvention verletzt worden seien, da die innerstaatlichen Beh\u00f6rden das Verfahren trotz seiner fortdauernden Untersuchungshaft nicht z\u00fcgig gef\u00fchrt h\u00e4tten. Mit Beschluss vom 26.\u00a0November\u00a02008 (2\u00a0BvR\u00a02241\/08) lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p>27. Mit den Beschl\u00fcssen des Kammergerichts Berlin vom 9.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 und des Landgerichts Berlin vom 20.\u00a0April\u00a02009 wurden die f\u00fcr die Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers geltenden verst\u00e4rkten Sicherungsvorkehrungen gr\u00f6\u00dftenteils aufgehoben.<\/p>\n<p>28. Nach einem weiteren Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Aufhebung des Haftbefehls ordnete das Landgericht Berlin am 20.\u00a0April\u00a02009 erneut die Fortdauer seiner Untersuchungshaft an. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde ein.<\/p>\n<p>29. Am 22.\u00a0Mai\u00a02009 verwarf das Kammergericht Berlin unter Bezugnahme auf die in seinen vorausgegangenen Beschl\u00fcssen angef\u00fchrten Gr\u00fcnde die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers. Der Verlauf des Verfahrens sei seit seiner letzten Entscheidung vom 6.\u00a0Oktober\u00a02008 abermals von st\u00e4ndigen Beweisantr\u00e4gen der Verteidigung sowie Antr\u00e4gen auf Aussetzung des Verfahrens und Befangenheitsantr\u00e4gen gegen das Gericht bestimmt worden. Alle diese Antr\u00e4ge seien vom Landgericht in angemessener Frist bearbeitet worden und s\u00e4mtliche daraus resultierenden Verfahrensverz\u00f6gerungen wie der Zeitablauf zwischen den Terminen am 13.\u00a0Dezember 2008 und am 4.\u00a0Januar 2009 sowie zwischen 5.\u00a0Mai 2009 und 1.\u00a0Juni 2009 fielen nicht in die Verantwortungssph\u00e4re des Tatgerichts.<\/p>\n<p>30. Mit Beschluss vom 27.\u00a0Juli\u00a02009 (2\u00a0BvR\u00a01320\/09) lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die entsprechende Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers vom 18.\u00a0Juni\u00a02009 zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p>31. Am 16.\u00a0September 2009 verk\u00fcndete das Landgericht Berlin nach 101\u00a0Verhandlungstagen mit einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von nicht mehr als drei Stunden, an denen es mindestens 20 Zeugen und einen Sachverst\u00e4ndigen angeh\u00f6rt hatte, sein Urteil in dem Verfahren des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p><strong>C. Das Urteil des Landgerichts<\/strong><\/p>\n<p>32. Mit Urteil vom 16.\u00a0September\u00a02009 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdef\u00fchrer wegen Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in zwei F\u00e4llen und wegen Urkundenf\u00e4lschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Bei der Bemessung der Strafe des Beschwerdef\u00fchrers ber\u00fccksichtigte das Landgericht die besonderen Belastungen, denen der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund der langen Verfahrensdauer und der langen Untersuchungshaft ausgesetzt war. Es unterstrich, dass die Untersuchungshaft vom Zeitpunkt der Auslieferung des Beschwerdef\u00fchrers aus Portugal bis zur Urteilsverk\u00fcndung rund drei Jahre betragen habe und unter anderem wegen der ihm auferlegten verst\u00e4rkten Sicherungsma\u00dfnahmen und wegen seiner Herzoperation im Jahr 2008 besonders belastend f\u00fcr ihn gewesen sei.<\/p>\n<p><em>1. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt<\/em><\/p>\n<p>33. Im Hinblick auf den Straftatbestand der Urkundenf\u00e4lschung stellte das Landgericht fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer am 2.\u00a0November\u00a02003 unter Verwendung eines gef\u00e4lschten griechischen Reisepasses in deutsches Hoheitsgebiet eingereist sei.<\/p>\n<p>34. Hinsichtlich der Bet\u00e4ubungsmitteldelikte stellte das Landgericht fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer im fraglichen Zeitraum gemeinsam mit G. und U. in gro\u00dfem Stil Bet\u00e4ubungsmittelhandel betrieben habe. Am Nachmittag des 7.\u00a0Februar\u00a02004 habe der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund einer zuvor mit U. getroffenen Verabredung in Berlin 3\u00a0kg Kokaingemisch sowie 100\u00a0kg Haschisch von G. \u00fcbernommen, um diese Bet\u00e4ubungsmittel gewinnbringend weiterzuverkaufen. Weiter sah es das Landgericht als erwiesen an, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer an einem nicht n\u00e4her bekannten Tag in der Zeit zwischen dem 25.\u00a0Februar und dem 10.\u00a0M\u00e4rz\u00a02004 zwischen 95 und 100\u00a0g Kokaingemisch von A.\u00a0K. verschafft habe, um diese unter Gewinnerzielung an einen Abnehmer zu verkaufen.<\/p>\n<p><em>2. Tatsachenfeststellung und W\u00fcrdigung der Beweise durch das Landgericht<\/em><\/p>\n<p>35. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00e4umte zwar ein, bei seiner Einreise nach Deutschland am 2.\u00a0November\u00a02003 einen gef\u00e4lschten Reisepass benutzt zu haben, bestritt aber jegliche Beteiligung am Handel mit Bet\u00e4ubungsmitteln. Diesbez\u00fcglich st\u00fctzte das Gericht seine Tatsachenfeststellung auf die Zeugenaussagen von A.\u00a0K., den es als zentralen Belastungszeugen und einzigen unmittelbaren Zeugen des eigentlichen Tatgeschehens ansah. A.\u00a0K. habe heimlich beobachtet, wie G. dem Beschwerdef\u00fchrer am 7.\u00a0Februar\u00a02004 die Bet\u00e4ubungsmittel \u00fcbergeben habe. Bei einem Treffen zwischen A.\u00a0K. und dem Beschwerdef\u00fchrer einige Wochen nach dem Vorfall habe der Beschwerdef\u00fchrer A.\u00a0K. gestanden, dass G. die Bet\u00e4ubungsmittel im Auftrag des Beschwerdef\u00fchrers gem\u00e4\u00df vorheriger Absprache mit U. eingef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>36. In der Zeit vom 6.\u00a0M\u00e4rz\u00a02007 bis zum 15.\u00a0Januar\u00a02009 sagte A.\u00a0K. in der Hauptverhandlung des Beschwerdef\u00fchrers mehrmals als Zeuge aus. Das ganze Verfahren \u00fcber beantwortete er die Fragen des Tatgerichts und der Staatsanwaltschaft. Zu Beginn des Verfahrens bot er zudem an, dass er es in Erw\u00e4gung ziehen werde, von der Verteidigung formulierte und vom Landgericht gestellte Fragen zu beantworten, verweigerte unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach \u00a7\u00a055\u00a0StPO (siehe Rdnr.\u00a049) jedoch die Beantwortung von Fragen des Beschwerdef\u00fchrers oder der Verteidigung, um sich nicht selbst zu belasten. Nach seiner letzten Befragung am 15.\u00a0Januar\u00a02009 reiste der Zeuge in den Libanon; anschlie\u00dfende Bem\u00fchungen des Landgerichts, ihn zur Hauptverhandlung zu laden, waren erfolglos. Mit Beschluss vom 31.\u00a0Juli\u00a02009 stellte das Gericht fest, dass es in absehbarer Zeit nicht m\u00f6glich sein werde, den Zeugen zu vernehmen, da dieser durch einen von einem libanesischen religi\u00f6sen Gericht ausgestellten Beschluss, dessen Echtheit vom libanesischen Au\u00dfenministerium und der Deutschen Botschaft in Beirut best\u00e4tigt worden sei, an seiner Ausreise aus dem Libanon gehindert werde. Unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot angesichts der fortdauernden Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers sowie der Tatsache, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung wiederholt vernommen worden sei, vertrat das Landgericht die Ansicht, dass seine Abwesenheit keine weitere Verz\u00f6gerung des Verfahrens rechtfertige.<\/p>\n<p>37. Weiterhin h\u00f6rte das Gericht Vertreter der Polizei und der Staatsanwaltschaft an, die an A.\u00a0K.\u2019s Befragungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beteiligt gewesen waren, sowie die Richter und staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertreter, die an dem gegen A.\u00a0K. und weitere gesondert verfolgte Mitangeklagte gef\u00fchrten Strafverfahren beteiligt gewesen waren. Zus\u00e4tzlich wurden auf Antrag der Verteidigung und mit Einverst\u00e4ndnis s\u00e4mtlicher Beteiligten alle verf\u00fcgbaren Protokolle der Aussagen, die A.\u00a0K. in den verschiedenen Stadien des Verfahrens gemacht hatte, in der Hauptverhandlung verlesen.<\/p>\n<p>38. Das Landgericht f\u00fchrte in seinem Urteil aus, dass A.\u00a0K.\u2019s Aussage lediglich am Rande hinsichtlich der Beweggr\u00fcnde f\u00fcr die Tat, der Tatzeit und der Qualit\u00e4t der fraglichen Bet\u00e4ubungsmittel durch die \u00fcbrigen vorliegenden Beweismittel erg\u00e4nzt und best\u00e4tigt worden sei. Das Gericht betonte, dass es aufgrund der zentralen Bedeutung, die A.\u00a0K.\u2019s Aussagen f\u00fcr die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers zukomme, und aufgrund des Umstands, dass er sich geweigert habe, Fragen der Verteidigung zu beantworten, die Zuverl\u00e4ssigkeit des Zeugen in besonders gr\u00fcndlicher und kritischer W\u00fcrdigung gepr\u00fcft habe. Dies sei auch erforderlich gewesen, weil A.\u00a0K. im Libanon lebe, in der Hauptverhandlung des Beschwerdef\u00fchrers ausgesagt habe, um die Straferwartung in dem wegen Bet\u00e4ubungsmittelhandels gegen ihn selbst eingeleiteten Strafverfahren zu reduzieren, und wiederholt des Bet\u00e4ubungsmittelhandels schuldig gesprochen worden sei.<\/p>\n<p>39. Dennoch befand das Gericht den Zeugen A.\u00a0K. f\u00fcr glaubw\u00fcrdig. Seine Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung seien koh\u00e4rent gewesen und h\u00e4tten mit den im Vorverfahren gegen\u00fcber den Ermittlungsbeh\u00f6rden gemachten Angaben \u00fcbereingestimmt. Seine Entscheidung, zur Aufkl\u00e4rung des dem Verfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer und andere Angeklagte zugrunde liegenden Sachverhalts beizutragen, sei von seinem Wunsch getragen worden, seine Verbindungen zur Drogenh\u00e4ndlerszene zu kappen und ein neues Leben zu beginnen. Nach Auffassung des Landgerichts gab es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass er den Beschwerdef\u00fchrer f\u00e4lschlicherweise belastet habe.<\/p>\n<p>40. Ferner sei das Recht des Beschwerdef\u00fchrers aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, in dem fraglichen Verfahren gewahrt worden. Dass A.\u00a0K. die Beantwortung von Fragen der Verteidigung abgelehnt habe, habe einer Verwertung seiner Angaben in der Hauptverhandlung nicht entgegengestanden und auch nicht die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen gemindert. Auch nachdem das Strafverfahren gegen A.\u00a0K. durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.\u00a0Juli\u00a02008 rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen worden sei, habe der Zeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus \u00a7\u00a055\u00a0StPO Gebrauch machen d\u00fcrfen, da weiterhin die Gefahr bestanden habe, dass er sich im Hinblick auf Straftaten, die mit der Tat, f\u00fcr die er verurteilt worden sei, in engem Zusammenhang st\u00fcnden, selbst belasten w\u00fcrde. Zahlreiche fr\u00fchere Ermittlungen, die diesbez\u00fcglich gegen A.\u00a0K. eingeleitet worden seien, seien von den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden eingestellt worden und k\u00f6nnten k\u00fcnftig wiederaufgenommen werden. Das Gericht unterstrich in diesem Zusammenhang, dass es alles ihm M\u00f6gliche getan habe, um eine Befragung von A.\u00a0K. durch die Verteidigung zu erm\u00f6glichen. Trotz der Weigerung von A.\u00a0K., Fragen der Verteidigung oder des Beschwerdef\u00fchrers zu beantworten, habe er zu Beginn angeboten, die Beantwortung von vom Beschwerdef\u00fchrer schriftlich verfasster Fragen in Erw\u00e4gung zu ziehen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers habe dieses Angebot abgelehnt. Infolgedessen habe das Gericht dem Antrag des Rechtsanwalts des Beschwerdef\u00fchrers, A.\u00a0K., befragen zu d\u00fcrfen, stattgegeben; dies habe er daraufhin getan. Allerdings seien alle diesbez\u00fcglichen Bem\u00fchungen ergebnislos geblieben. Deshalb habe das Gericht selbst A.\u00a0K. Fragen zu den die Verteidigung offenbar interessierenden Themenkomplexen gestellt, die von dem Zeugen alle beantwortet worden seien. Daraufhin habe der Beschwerdef\u00fchrer auf Vorschlag des Gerichts eine Liste mit weiteren Themen von Interesse vorgelegt. Zu diesen Themen habe das Gericht A.\u00a0K. in einer sp\u00e4teren Verhandlung befragt. \u00dcberdies habe A.\u00a0K. im letzten Teil der Hauptverhandlung eine Reihe von Fragen beantwortet, die von der Verteidigung vorgeschlagen und ihm vom Gericht in unver\u00e4ndertem Wortlaut vorgelegt worden seien. Auf Anraten seines Verteidigers habe er dann die weitere Teilnahme an einer solchen indirekten Befragung abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>D. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>41. In seiner Revision vom 15.\u00a0April 2010 gegen das Urteil des Landgerichts r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer unter anderem, dass weder er noch sein Verteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens Gelegenheit gehabt habe, den Hauptbelastungszeugen A.\u00a0K. zu befragen. Was die tats\u00e4chliche Begehung der Straftat durch den Beschwerdef\u00fchrer angehe, sei A.\u00a0K.\u2019s Aussage au\u00dferdem nicht durch weitere wichtige Beweismittel best\u00e4tigt worden. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte ferner vor, dass sich A.\u00a0K., nachdem die in seinem Verfahren ergangene Verurteilung am 10.\u00a0Juli\u00a02008 rechtskr\u00e4ftig geworden sei, in dem Verfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr auf sein Recht auf Auskunftsverweigerung nach \u00a7\u00a055\u00a0StPO berufen k\u00f6nne. Dennoch habe das Landgericht ihn zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens verpflichtet, Fragen der Verteidigung zu beantworten, und folglich unter Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention nicht alles ihm M\u00f6gliche getan, um die Befragung des Zeugen durch die Verteidigung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>42. Mit Stellungnahme vom 31.\u00a0August 2010 beantragte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, die Revision des Beschwerdef\u00fchrers zu verwerfen. Er trug vor, dass das Verfahren ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die M\u00f6glichkeit hatte, A.\u00a0K. zu befragen, insgesamt fair gewesen sei.<\/p>\n<p>43. In seiner Gegenerkl\u00e4rung zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcberdies die \u00fcberlange Dauer seines Verfahrens. Er trug vor, dass sich die Hauptverhandlung mit 101\u00a0Verhandlungstagen \u00fcber 135\u00a0Wochen bzw. 31\u00a0Monate erstreckt habe, so dass durchschnittlich an 0,75\u00a0Tagen pro Woche oder 3,25\u00a0Tagen pro Monat f\u00fcr durchschnittlich weniger als drei Stunden pro Verhandlungstag verhandelt worden sei.<\/p>\n<p>44. Mit Beschluss vom 6.\u00a0Dezember\u00a02010 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdef\u00fchrers als offensichtlich unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>45. Mit Schriftsatz vom 20.\u00a0Oktober\u00a02010 erhob der Beschwerdef\u00fchrer beim Bundesgerichtshof Anh\u00f6rungsr\u00fcge.<\/p>\n<p>46. Am 17.\u00a0Januar 2011 wies der Bundesgerichtshof die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>E. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/strong><\/p>\n<p>47. Am 13.\u00a0Januar 2011 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er r\u00fcgte eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, da er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens den Zeugen A.\u00a0K. habe befragen k\u00f6nnen, sowie die Dauer seiner Untersuchungshaft und des Verfahrens.<\/p>\n<p>48. Mit Beschluss vom 18.\u00a0Januar\u00a02012 (2\u00a0BvR\u00a0447\/11) lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p>49. Nach \u00a7\u00a055 Abs.\u00a01\u00a0StPO kann ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem nahen Angeh\u00f6rigen die Gefahr zuziehen w\u00fcrde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN<\/p>\n<p>50. Aufgrund ihres \u00e4hnlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Hintergrunds entscheidet der Gerichtshof, die beiden Individualbeschwerden nach Artikel\u00a042 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu verbinden.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a05 ABS.\u00a03 DER KONVENTION<\/p>\n<p>51. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Dauer seiner Untersuchungshaft \u00fcberlang gewesen sei. Er machte eine Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 der Konvention geltend, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>c) rechtm\u00e4\u00dfige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorf\u00fchrung vor die zust\u00e4ndige Gerichtsbeh\u00f6rde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begr\u00fcndeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist [&#8230;] hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung w\u00e4hrend des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit f\u00fcr das Erscheinen vor Gericht abh\u00e4ngig gemacht werden.\u201c<\/p>\n<p>52. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht bei der Bemessung der Strafe des Beschwerdef\u00fchrers ber\u00fccksichtigte, dass dessen Untersuchungshaft lang war und er w\u00e4hrend der Haft starken Belastungen ausgesetzt war. Daher stellt sich die Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer im Sinne des Artikels\u00a034 der Konvention seine Opfereigenschaft im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 der Konvention verloren hat. Nach Auffassung des Gerichtshofs steht die Frage, ob bei dem Beschwerdef\u00fchrer die Opfereigenschaft im Sinne des Artikels\u00a034 entf\u00e4llt, in engem Zusammenhang mit der Frage, die seine R\u00fcge gem\u00e4\u00df Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 wegen der Dauer seiner Untersuchungshaft aufwirft. Diese Frage wird daher mit der Entscheidung \u00fcber die Begr\u00fcndetheit der Beschwerde verbunden.<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>55. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass sp\u00e4testens nach mehr als drei Jahren Untersuchungshaft keine hinreichenden Gr\u00fcnde mehr f\u00fcr eine Fortdauer der Haft vorgelegen h\u00e4tten. Er machte geltend, das Landgericht habe den Verfahrensverlauf nicht besonders beschleunigt. Die Hauptverhandlung sei an durchschnittlich 0,75 bis 0,77 Verhandlungstagen pro Woche f\u00fcr eine Dauer von weniger als drei Stunden durchgef\u00fchrt worden. Der Beschwerdef\u00fchrer wies ferner darauf hin, dass sich weder das Landgericht noch das Kammergericht mit der Frage der versch\u00e4rften Bedingungen auseinandergesetzt habe, unter denen seine Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls durchgef\u00fchrt worden sei.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>56. Die Regierung betonte, dass die Fluchtgefahr w\u00e4hrend der gesamten Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers fortbestanden habe und weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen nicht geeignet gewesen seien, um den Zweck der Haft zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>57. Sie brachte ferner vor, dass die Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers haupts\u00e4chlich auf das Verhalten des Verteidigers, die Krankenhausbehandlung des Beschwerdef\u00fchrers und die unzureichende Verf\u00fcgbarkeit des Hauptbelastungszeugen zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Die durch Urlaub der Richter verursachten Verz\u00f6gerungen seien durch Beschleunigungsma\u00dfnahmen des Gerichts kompensiert worden, beispielsweise durch die Anordnung des Selbstleseverfahrens.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>58. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 lediglich auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c verweist. Er gilt folglich nicht f\u00fcr Freiheitsentziehungen zum Zweck der Auslieferung im Sinne von Artikel 5 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0f. Folglich begann der in der vorliegenden Rechtssache zu ber\u00fccksichtigende Zeitraum am 8.\u00a0September 2006 mit der Auslieferung des Beschwerdef\u00fchrers nach Deutschland (siehe Rdnr.\u00a07) und endete am 16.\u00a0September 2009 mit der Urteilsverk\u00fcndung durch das Landgericht Berlin (siehe Rdnr.\u00a031 f.). Demzufolge befand sich der Beschwerdef\u00fchrer insgesamt drei Jahre und neun Tage in Untersuchungshaft.<\/p>\n<p>59. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Frage, ob die Dauer einer Untersuchungshaft angemessen ist, nicht abstrakt beurteilt werden kann. Ob es angemessen ist, dass ein Beschuldigter in Haft bleibt, muss anhand des Sachverhalts jedes Einzelfalls sowie unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten des Falles gepr\u00fcft werden. Im konkreten Fall kann die Fortdauer der Haft nur dann gerechtfertigt sein, wenn es konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass sie im \u00f6ffentlichen Interesse wirklich erforderlich ist, und dieses \u00f6ffentliche Interesse, ungeachtet der Unschuldsvermutung, den in Artikel\u00a05 der Konvention verankerten Grundsatz der Achtung der Freiheit der Person \u00fcberwiegt (siehe Kud\u0142a\u00a0.\/.\u00a0Polen [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030210\/96, Rdnr.\u00a0110, ECHR 2000-XI; Zimin\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a048613\/06, Rdnr.\u00a030, 6.\u00a0Februar\u00a02014).<\/p>\n<p>60. Das Bestehen und Fortbestehen des begr\u00fcndeten Verdachts, dass die inhaftierte Person eine Straftat begangen hat, ist eine \u201econditio sine qua non\u201c f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haftfortdauer (Labita\u00a0.\/.\u00a0Italien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a026772\/95, Rdnr.\u00a0153, ECHR 2000\u2011IV). Nach einer gewissen Zeit reicht diese jedoch nicht mehr aus. In solchen F\u00e4llen muss der Gerichtshof feststellen, ob die \u00fcbrigen von den Justizbeh\u00f6rden vorgebrachten Gr\u00fcnde den Freiheitsentzug weiterhin rechtfertigten. Diese Gr\u00fcnde m\u00fcssen \u201ezutreffend\u201c und \u201eausreichend\u201c sein (siehe Labita, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0153).<\/p>\n<p>61. Waren diese Gr\u00fcnde \u201ezutreffend\u201c und \u201eausreichend\u201c, muss der Gerichtshof au\u00dferdem feststellen, ob die zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Beh\u00f6rden bei der Durchf\u00fchrung des Verfahrens \u201ebesonders z\u00fcgig\u201c vorgegangen sind (siehe Labita, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 152 und 153). Bei der Entscheidung \u00fcber die Freilassung oder Inhaftierung einer Person sind die Beh\u00f6rden verpflichtet, Alternativma\u00dfnahmen in Erw\u00e4gung zu ziehen, um das Erscheinen der Person bei der Hauptverhandlung sicherzustellen (siehe Jab\u0142onski\u00a0.\/.\u00a0Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a033492\/96, Rdnr.\u00a083, 21.\u00a0Dezember 2000).<\/p>\n<p>62. Was die Gr\u00fcnde f\u00fcr die fortdauernde Inhaftierung des Beschwerdef\u00fchrers angeht, bemerkt der Gerichtshof, dass den zust\u00e4ndigen Justizbeh\u00f6rden zufolge andauernd der dringende Verdacht bestand, dass der Beschwerdef\u00fchrer des Bet\u00e4ubungsmittelhandels schuldig sei. Er stellt ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer letztlich wegen Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in zwei F\u00e4llen sowie wegen Urkundenf\u00e4lschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Er erkennt an, dass w\u00e4hrend der gesamten Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin ein begr\u00fcndeter Verdacht bestand, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich der ihm vorgeworfenen Straftaten schuldig gemacht hatte.<\/p>\n<p>63. Was die Fluchtgefahr des Beschwerdef\u00fchrers angeht, bemerkt der Gerichtshof, dass die innerstaatlichen Gerichte sich nicht nur auf die M\u00f6glichkeit einer schweren Strafe, sondern auch auf andere ma\u00dfgebliche Umst\u00e4nde berufen haben. Dazu geh\u00f6rte die Tatsache, dass bereits eine Ausweisungsverf\u00fcgung gegen ihn erlassen worden war und er bereits verschiedene Alias-Namen verwendet hatte. Der Gerichtshof ist daher davon \u00fcberzeugt, dass \u00fcber den ganzen Zeitraum seiner Untersuchungshaft hinweg \u201ezutreffende\u201c Gr\u00fcnde f\u00fcr die fortdauernde Inhaftierung bestanden.<\/p>\n<p>64. Dem Beschwerdef\u00fchrer zufolge waren die von den Gerichten vorgebrachten Gr\u00fcnde nicht ausreichend. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte \u2013 wenn auch knapp \u2013 darauf eingegangen sind, dass eine Alternativma\u00dfnahme die Anwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers vor Gericht nicht sichergestellt h\u00e4tte. Das Kammergericht legte in seinem Beschluss vom 29.\u00a0April 2008 ausdr\u00fccklich dar, dass der Beschwerdef\u00fchrer keine tragf\u00e4higen pers\u00f6nlichen Bindungen habe, die ihn von einer Flucht abhalten w\u00fcrden. Tatsachlich sei seine Lebensgef\u00e4hrtin zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, jedoch haftverschont worden. Das Kammergericht kam zu dem Schluss, dass eine ausgepr\u00e4gte Motivation f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer bestehe, mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin zu fliehen.<\/p>\n<p>65. Der Gerichtshof ist daher davon \u00fcberzeugt, dass die f\u00fcr die Inhaftierung des Beschwerdef\u00fchrers angef\u00fchrten Gr\u00fcnde \u201ezutreffend\u201c und \u201eausreichend\u201c waren, um einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrensablaufs sicherzustellen.<\/p>\n<p>66. Es bleibt zu kl\u00e4ren, ob die innerstaatlichen Beh\u00f6rden bei der Durchf\u00fchrung des Verfahrens \u201ebesonders z\u00fcgig\u201c vorgegangen sind.<\/p>\n<p>67. Nach Ansicht des Gerichtshofs war die Rechtssache des Beschwerdef\u00fchrers komplex. Sie hatte mehrere ernsthafte Vorw\u00fcrfe gegen ihn und einen Mitangeklagten zum Gegenstand und erforderte die Beteiligung von mindestens 20 Zeugen und einem Sachverst\u00e4ndigen sowie wiederholte Befragungen des Hauptbelastungszeugen A.\u00a0K.<\/p>\n<p>68. Was das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin angeht, kann sich der Gerichtshof nicht der Auffassung der Regierung anschlie\u00dfen, dass Verfahrensverz\u00f6gerungen in erster Linie dem Beschwerdef\u00fchrer zuzuschreiben seien. Selbst wenn der Beschwerdef\u00fchrer in der Lage gewesen w\u00e4re, seine Antr\u00e4ge fr\u00fcher zu stellen, waren die sich daraus ergebenden Verz\u00f6gerungen nur geringf\u00fcgig, wenn man die Gesamtl\u00e4nge des erstinstanzlichen Verfahrens und die Tatsache in Betracht zieht, dass der Hauptbelastungszeuge A.\u00a0K. nur vom Landgericht und der Staatsanwaltschaft gestellte Fragen beantwortete. Demnach war das sukzessive Stellen der Beweisantr\u00e4ge in erster Linie durch das jeweilige Ergebnis der Anh\u00f6rungen von A.\u00a0K. begr\u00fcndet. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Lage gewesen w\u00e4re, diese Antr\u00e4ge zu einem erheblich fr\u00fcheren Verfahrenszeitpunkt zu stellen.<\/p>\n<p>69. Was das Verhalten der Justizbeh\u00f6rden in dem Verfahren angeht, stellt der Gerichtshof auf der Grundlage des ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Materials fest, dass das Verhandlungsgericht, das durchschnittlich weniger als vier Verhandlungstermine pro Monat ansetzte, ohne sich darum zu bem\u00fchen, Zeugen und den Sachverst\u00e4ndigen auf eine effizientere Art zu laden, das Verfahren nicht z\u00fcgig betrieb. Angesichts der versch\u00e4rften Bedingungen, unter denen die Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls durchgef\u00fchrt wurde, sowie angesichts der Dauer der Inhaftierung des Beschwerdef\u00fchrers und seines Gesundheitszustands vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass das zust\u00e4ndige Gericht zur Beschleunigung des Verfahrens einen strafferen Verhandlungsplan h\u00e4tte festlegen sollen. Der Gerichtshof verweist insbesondere auf die Urlaubszeiten, die Zeit ab 15.\u00a0Oktober 2007, als die Frequenz der Verhandlungstermine durch die Abordnung eines Beisitzers an ein anderes Gericht verringert wurde, sowie auf die Zeit nach der Herzoperation des Beschwerdef\u00fchrers im Juni 2008. Der Gerichtshof kann sich der Auffassung der Regierung, dass die Gerichte die Unterbrechungen zwischen den anberaumten Terminen so kurz wie m\u00f6glich gehalten h\u00e4tten, nicht anschlie\u00dfen. Er stellt fest, dass es insbesondere zwischen 23.\u00a0April und 7.\u00a0Mai 2007, 12.\u00a0Juli und 2.\u00a0September 2007, 22.\u00a0Dezember 2007 und 6.\u00a0Januar 2008, 13.\u00a0Dezember 2008 und 4.\u00a0Januar 2009 sowie zwischen 5.\u00a0Mai und 1.\u00a0Juni 2009 zu diesen Unterbrechungen kam. Insgesamt hat das Gericht \u00fcber einen Zeitraum von fast 24\u00a0Wochen keinen Verhandlungstermin angesetzt. Schlie\u00dflich wurde die Anzahl und die Dauer der Gerichtsverhandlungen pro Monat nach der Herzoperation des Beschwerdef\u00fchrers nicht erh\u00f6ht, sondern verringert. Der Gerichtshof erkennt an, dass eine schwere Erkrankung wie die im vorliegenden Fall ein Gerichtsverfahren verlangsamen kann. Allerdings stellt er fest, dass in erster Linie die Beh\u00f6rden dem Beschleunigungsgebot unterlagen, zumal der Beschwerdef\u00fchrer sich in Untersuchungshaft befand und an einer schweren Erkrankung litt. Dies erforderte eine besonders z\u00fcgige Behandlung des Falles durch die Beh\u00f6rden (siehe Kud\u0142a, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0130).Vor diesem Hintergrund verhinderten Beschleunigungsma\u00dfnahmen wie die Anordnung des Selbstleseverfahrens zwar weitere Verz\u00f6gerungen, stellten jedoch keinen Ausgleich f\u00fcr den laxen Verhandlungsplan dar.<\/p>\n<p>70. Im Lichte dieser verschiedenen Faktoren stellt der Gerichtshof fest, dass das zust\u00e4ndige innerstaatliche Gericht das Verfahren des Beschwerdef\u00fchrers nicht mit der gebotenen besonderen Z\u00fcgigkeit gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>71. Deshalb kommt er zu dem Ergebnis, dass die Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers nicht als angemessen erachtet werden kann.<\/p>\n<p>72. Es bleibt die Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin geltend machen kann, Opfer einer Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 der Konvention zu sein. Ein Betroffener kann seinen Opferstatus im Sinne von Artikel\u00a034 der Konvention verlieren, wenn die innerstaatlichen Beh\u00f6rden die Konventionsverletzung ausdr\u00fccklich oder der Sache nach anerkannt und sodann hinreichend Wiedergutmachung geleistet haben (D.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a065745\/01, Rdnr. 83, 10.\u00a0November 2005, Rdnr.\u00a083).<\/p>\n<p>73. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht in der vorliegenden Rechtssache bei der Strafzumessung in seinem Urteil auf die lange Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers sowie auf die Belastungen auf ihn verwiesen hat und dies zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers gewertet hat. Der Gerichtshof befindet, dass das Landgericht mit dieser Formulierung weder ausdr\u00fccklich noch der Sache nach eine Konventionsverletzung anerkannt hat.<\/p>\n<p>74. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die Opfereigenschaft des Beschwerdef\u00fchrers im Hinblick auf eine Verletzung des Artikels\u00a05 Abs.\u00a03 der Konvention im Sinne des Artikels\u00a034 der Konvention nicht entfallen ist. Dementsprechend ist Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p>III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 ABS.\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>75. Der Beschwerdef\u00fchrer war auch der Auffassung, dass die Dauer des gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahrens \u00fcberlang gewesen sei. Er machte eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention geltend, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem [&#8230;] Gericht [&#8230;] innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>76. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>77. Was die Frage angeht, ob der Beschwerdef\u00fchrer im Sinne des Artikels\u00a034 der Konvention seine Opfereigenschaft im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verloren hat, verweist der Gerichtshof auf seine Feststellungen im Hinblick auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 der Konvention. Aus denselben Gr\u00fcnden verbindet er diese Frage mit der Entscheidung \u00fcber die Begr\u00fcndetheit der Beschwerde.<\/p>\n<p>78. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>79. Unter Bezugnahme auf seine Begr\u00fcndung bez\u00fcglich des Artikels\u00a05 Abs.\u00a03 der Konvention brachte der Beschwerdef\u00fchrer vor, dass die Dauer des gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahrens \u00fcberlang gewesen sei. Alle Verz\u00f6gerungen des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin sowie die Gesamtdauer des Verfahrens seien den Justizbeh\u00f6rden zuzurechnen.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>80. Die Regierung trug vor, dass die Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers, an die strengere Anforderungen zu stellen seien als an die Dauer der Hauptverhandlung, \u201eangemessen\u201c und die Dauer des Strafverfahrens insgesamt mit Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention vereinbar gewesen sei.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>81. Der nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 zu ber\u00fccksichtigende Zeitraum begann am 16.\u00a0August 2006, als der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund des Haftbefehls vom 2.\u00a0August 2005 in Portugal in Auslieferungshaft genommen wurde. Er endete am Tag der endg\u00fcltigen Entscheidung \u00fcber die Anklage (siehe W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, 27.\u00a0Juni 1968, Rdnr.\u00a018, Serie\u00a0A, Band\u00a07), d.\u00a0h. mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.\u00a0Januar 2012. Insgesamt dauerte das Verfahren demnach f\u00fcnf Jahre, f\u00fcnf Monate und vier Tage in drei Instanzen und auf der Ermittlungsebene.<\/p>\n<p>82. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Anbetracht der Umst\u00e4nde der Rechtssache sowie unter Ber\u00fccksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexit\u00e4t des Falles, des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers und der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Idalov\u00a0.\/. Russland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a05826\/03, Rdnr.\u00a0186, 22.\u00a0Mai 2012; P\u00e9lissier und Sassi\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a035444\/94, Rdnr.\u00a067, ECHR 1999-II). Im Hinblick auf das Verhalten der innerstaatlichen Beh\u00f6rden kann eine Verz\u00f6gerung in einem gewissen Verfahrensstadium vertretbar sein, wenn die Gesamtverfahrensdauer nicht als \u00fcberlang erachtet werden kann (siehe u.a. Nuutinen\u00a0.\/.\u00a0Finnland, Individualbeschwerde Nr.\u00a032842\/96, Rdnr.\u00a0110, ECHR 2000-VIII).<\/p>\n<p>83. Der Gerichtshof erkennt an, dass das Verfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer durch einige Komplexit\u00e4t gekennzeichnet war. Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde vorgeworfen, in gro\u00dfem Stil Bet\u00e4ubungsmittelhandel betrieben zu haben. Die Beweisaufnahme wurde erschwert, da der Hauptbelastungszeuge die Beantwortung von Fragen des Rechtsanwalts des Beschwerdef\u00fchrers ablehnte.<\/p>\n<p>84. Was das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers angeht, erkennt der Gerichtshof an, dass es im Interesse des Beschwerdef\u00fchrers lag, Beweise zu erlangen und damit die Mittel des innerstaatlichen Rechts voll auszusch\u00f6pfen und seine bestm\u00f6gliche Verteidigung in dem Strafverfahren sicherzustellen. Angesichts des Verhaltens des Hauptbelastungszeugen A.\u00a0K. und der Tatsache, dass er wiederholt befragt wurde, ist der Gerichtshof davon \u00fcberzeugt, dass die weiteren Beweisantr\u00e4ge durch das jeweilige Ergebnis der vorherigen Beweiserhebung bedingt waren.<\/p>\n<p>85. Was das Verhalten der Beh\u00f6rden angeht, verweist der Gerichtshof auf seine Feststellungen im Hinblick auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 der Konvention, wonach das Landgericht Berlin das Verfahren des Beschwerdef\u00fchrers nicht mit der gebotenen besonderen Z\u00fcgigkeit gef\u00fchrt hat. Diese Feststellung gilt jedoch nicht f\u00fcr die Gesamtdauer des Strafverfahrens. Der Gerichtshof ber\u00fccksichtigt ber\u00fccksichtigt, dass die Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers nicht mit der Gesamtdauer des Verfahrens gleichzusetzen ist. W\u00e4hrend die Untersuchungshaft rund drei Jahre dauerte, dauerte das Verfahren selbst rund f\u00fcnf Jahre und f\u00fcnf Monate in drei Instanzen und der Ermittlungsebene. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rechtsmittelgerichte die Strafsache z\u00fcgig aburteilten. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wurde mit Schriftsatz des Beschwerdef\u00fchrers vom 15.\u00a0April 2010 angestrengt und endete mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.\u00a0Januar 2011. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers begann am 13.\u00a0Januar 2011 und war circa ein Jahr sp\u00e4ter abgeschlossen.<\/p>\n<p>86. Bei einer Gesamtw\u00fcrdigung des Falles und unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass es in dem Verfahren um die Freiheit des Beschwerdef\u00fchrers ging, gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens im Rahmen dessen blieb, was in diesem bestimmten Fall als \u201eangemessen&#8220; angesehen werden kann.<\/p>\n<p>87. Folglich ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention nicht verletzt worden. Der Gerichtshof muss daher nicht pr\u00fcfen, ob der Beschwerdef\u00fchrer im Sinne von Artikel\u00a034 der Konvention seine Opfereigenschaft im Hinblick auf die behauptete Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 verloren hat.<\/p>\n<p>IV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS\u00c4TZE\u00a01 UND 3 BUCHSTABE\u00a0D DER KONVENTION<\/p>\n<p>88. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass es weder ihm noch seinem Rechtsanwalt m\u00f6glich gewesen sei, zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens Fragen an den Hauptbelastungszeugen zu stellen. Er machte geltend, dass daher sein Recht auf wirksame Verteidigung unzul\u00e4ssig eingeschr\u00e4nkt worden sei, und berief sich hierzu auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0d der Konvention, die, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lauten:<\/p>\n<p>\u201e(1) \u201cJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen oder \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, \u00f6ffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. [&#8230;]<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie f\u00fcr Belastungszeugen gelten; [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>89. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>90. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>91. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass der Hauptbelastungszeuge A.\u00a0K. hinsichtlich beider Tatvorw\u00fcrfe gegen ihn die einzige Beweisquelle darstelle. Da er A.\u00a0K. nicht habe befragen k\u00f6nnen, sei er durch die fehlende Gegen\u00fcberstellung benachteiligt worden. Das Gericht habe nicht gen\u00fcgend andere Ma\u00dfnahmen ergriffen, um diesen Nachteil auszugleichen. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte ferner vor, dass durch andere Gerichte festgestellt worden sei, dass A.\u00a0K. bei Befragungen durch diese Gerichte nicht die Wahrheit gesagt habe. Dieses Verhalten werfe notwendigerweise Zweifel an der Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen insgesamt auf. Nach Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers hat das Landgericht diese M\u00e4ngel bei seiner Entscheidungsfindung nicht durch eine hinreichend vorsichtige W\u00fcrdigung der Aussagen von A.\u00a0K. und seiner Glaubw\u00fcrdigkeit kompensiert.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>92. Die Regierung erkannte an, dass die Beweisw\u00fcrdigung durch das Landgericht auf die Aussage von A.\u00a0K. gest\u00fctzt worden sei und dass weder der Beschwerdef\u00fchrer noch sein Rechtsanwalt A.\u00a0K. zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens direkt h\u00e4tten befragen k\u00f6nnen. Allerdings sei Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d nicht verletzt worden, da das Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer insgesamt fair gewesen sei. Da der Beschwerdef\u00fchrer die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen habe anzweifeln k\u00f6nnen, sei kein Nachteil entstanden. Dar\u00fcber hinaus habe das Landgericht alle Umst\u00e4nde, die die Glaubw\u00fcrdigkeit von A.\u00a0K. in Frage h\u00e4tten stellen k\u00f6nnen, ber\u00fccksichtigt und Argumente daf\u00fcr vorgebracht, warum es seine Aussage dennoch f\u00fcr \u00fcberzeugend halte. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft, warum es die Auffassung vertreten habe, dass die teilweise abweichenden Aussagen von A.\u00a0K. vor einem anderen Gericht nicht zu dem Schluss f\u00fchrten, dass seine Aussagen in dem in Rede stehenden Verfahren als unwahr anzusehen seien.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>93. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er im Hinblick auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 in erster Linie zu pr\u00fcfen hat, ob das Strafverfahren insgesamt fair war (siehe u.\u00a0a. Taxquet\u00a0.\/.\u00a0Belgien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a0926\/05, Rdnr.\u00a084, ECHR\u00a02010). Dabei wird der Gerichtshof das Verfahren als Ganzes betrachten und die Rechte der Verteidigung, aber auch die Interessen der \u00d6ffentlichkeit und der Gesch\u00e4digten an einer angemessenen Verfolgung von Straftaten sowie gegebenenfalls auch die Rechte der Zeugen ber\u00fccksichtigen (siehe Al-Khawaja und Tahery\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a026766\/05 und 22228\/06, Rdnr.\u00a0118, ECHR 2011; S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a029881\/07, Rdnr.\u00a058, 19.\u00a0Juli 2012). Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d enth\u00e4lt den Grundsatz, dass vor der Verurteilung eines Angeklagten im Regelfall alle gegen ihn vorliegenden Beweise in seiner Anwesenheit in \u00f6ffentlicher Verhandlung erhoben werden m\u00fcssen, um eine kontradiktorische Auseinandersetzung zu erm\u00f6glichen (siehe Gani\u00a0.\/. Spanien, Individualbeschwerde Nr.\u00a061800\/08, Rdnr.\u00a038, 19.\u00a0Februar 2013). Dem liegt das Prinzip zugrunde, dass der Angeklagte in einem Strafverfahren eine wirksame Gelegenheit haben sollte, die gegen ihn vorliegenden Beweise anzufechten. Ausnahmen von dieser Regel sind m\u00f6glich, d\u00fcrfen aber die Rechte der Verteidigung nicht verletzen, die in der Regel nicht nur verlangen, dass ein Angeklagter die Identit\u00e4t der ihn belastenden Personen kennen sollte, damit er in der Lage ist, deren Rechtschaffenheit und Glaubw\u00fcrdigkeit anzufechten, sondern auch, dass er in der Lage sein sollte, die Richtigkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit ihrer Aussagen zu \u00fcberpr\u00fcfen, indem er sie in seiner Gegenwart befragen l\u00e4sst, entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zeuge seine Aussage macht, oder in einem sp\u00e4teren Verfahrensstadium (siehe Luc\u00e0\u00a0.\/.\u00a0Italien, Individualbeschwerde Nr.\u00a033354\/96, Rdnr. 39, ECHR 2001-II; Solakov\u00a0.\/.\u00a0\u201edie fr\u00fchere jugoslawische Republik Mazedonien\u201c, Individualbeschwerde Nr. 47023\/99, Rdnr. 57, ECHR 2001-X; und S., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a058).<\/p>\n<p>94. Bei der Beurteilung der R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers stellt der Gerichtshof fest, dass die vorliegende Rechtssache in dieser Hinsicht der Rechtssache S., a.\u00a0a.\u00a0O., sehr \u00e4hnlich ist, bei der es um einen Zeugen ging, der bei der Hauptverhandlung des Beschwerdef\u00fchrers anwesend war und vom Gericht und der Staatsanwaltschaft gestellte Fragen beantwortete, die Beantwortung von Fragen der Verteidigung unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht jedoch ablehnte. Der Zeuge war also weder abwesend (siehe Al-Khawaja und Tahery, a.\u00a0a.\u00a0O.,Rdnrn.\u00a0153 und 159 und Lawless\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich [Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a044324\/11, Rdnr.\u00a08, 16.\u00a0Oktober 2012), noch lehnte er die Beantwortung materieller Fragen ab (siehe Vidgen\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande, Individualbeschwerde Nr.\u00a029353\/06, Rdnr.\u00a016, 10.\u00a0Juli 2012). Daher ist die vorliegende Rechtssache anhand der allgemeinen Grunds\u00e4tze bez\u00fcglich Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d, wie sie in der Rechtssache S. zusammengefasst sind, zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>b) Anwendung auf den vorliegenden Fall<\/p>\n<p>95. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass der Zeuge A.\u00a0K. wiederholt in Anwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers und seines Rechtsanwalts \u00f6ffentlich vor Gericht ausgesagt und w\u00e4hrend des Verfahrens vom Vorsitzenden Richter und vom Staatsanwalt gestellte Fragen beantwortet hat. Zu Beginn des Verfahrens bot er zudem an, dass er es in Erw\u00e4gung ziehen werde, von der Verteidigung formulierte und vom Landgericht gestellte Fragen zu beantworten. Die Beweismittel, die zur Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fchrten, wurden demnach in seiner Anwesenheit erhoben.<\/p>\n<p>96. Unter diesen Umst\u00e4nden waren sowohl das Gericht und die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte und sein Verteidiger in der Lage, das Verhalten des Zeugen bei der Befragung zu beobachten und sich hinsichtlich seiner Rechtschaffenheit und Glaubw\u00fcrdigkeit einen eigenen Eindruck zu verschaffen (vgl. S., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a059, und, im Gegensatz dazu, Kostovski\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande, 20.\u00a0November 1989, Rdnrn.\u00a042 und 43, Serie\u00a0A Band\u00a0166 und Windisch\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, 27.\u00a0September 1990, Rdnr.\u00a029, Serie\u00a0A Band\u00a0186). Zudem erhielten sie diese Gelegenheit wiederholt, da A.\u00a0K. h\u00e4ufig und \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hinweg befragt wurde. Seine erste Befragung fand am 6.\u00a0M\u00e4rz 2007 und die letzte am 15.\u00a0Januar 2009 statt. Die Schlussfolgerungen, die das Gericht aus den Aussagen und dem Verhalten des Zeugen gezogen hat, waren daher gut fundiert.<\/p>\n<p>97. Zwar w\u00e4re es f\u00fcr die Verteidigung insbesondere deshalb eindeutig besser gewesen, den Zeugen direkt befragen zu k\u00f6nnen, weil dessen Aussage, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, f\u00fcr die nachfolgende Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers von gro\u00dfer Bedeutung war. Der Gerichtshof stellt jedoch trotzdem fest, dass es nicht den innerstaatlichen Beh\u00f6rden zuzurechnen war, dass A.\u00a0K. nicht von der Verteidigung befragt werden konnte. Der Gerichtshof erkennt an, dass die innerstaatlichen Gerichte im Verlauf der Hauptverhandlung verpflichtet waren, die Entscheidung des Zeugen zu respektieren, keine Fragen zu beantworten, die ihm die Gefahr zuziehen w\u00fcrden, strafverfolgt zu werden (siehe \u00a7\u00a055 Abs.\u00a01 StPO, Rdnr. 49). Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei dem Schweigerecht und dem Recht auf Selbstbelastungsfreiheit, obwohl diese in Artikel\u00a06 der Konvention nicht eigens erw\u00e4hnt sind, um allgemein anerkannte internationale Normen handelt, die zum Kernbestand des Begriffs des fairen Verfahrens nach Artikel\u00a06 geh\u00f6ren (siehe S., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a061; Saunders\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, 17.\u00a0Dezember 1996, Rdnr.\u00a068, Reports of Judgments and Decisions 1996-VI). Unter den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache, bei der sowohl dem Beschwerdef\u00fchrer als auch A.\u00a0K. vorgeworfen wurde, in gro\u00dfem Umfang in den Bet\u00e4ubungsmittelhandel verwickelt gewesen zu sein, und sie einen Interessenkonflikt h\u00e4tten haben k\u00f6nnen, wiegt dieses Recht besonders schwer. Der Gerichtshof h\u00e4lt es auch f\u00fcr entscheidend festzustellen, dass das Gericht dennoch versuchte, die Fragen, die f\u00fcr die Verteidigung von Bedeutung waren, in ihre eigenen Fragen aufzunehmen (vgl. auch S., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a060-61).<\/p>\n<p>98. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer und die Verteidigung, die das Verhalten des Zeugen bei der Befragung beobachten konnten (siehe Rdnr.\u00a096), im Verlauf des Verfahrens Gelegenheit hatten, die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen und die Richtigkeit seiner Aussage in Zweifel zu ziehen (vgl. auch Isgr\u00f2\u00a0.\/.\u00a0Italien, Individualbeschwerde Nr.\u00a011339\/85, Rdnr.\u00a036, 19.\u00a0Februar 1991). Auch hatten sie, unmittelbar nach der Vernehmung des Zeugen durch das Gericht und die Staatsanwaltschaft sowie nach dem Abschluss der gesamten Beweisaufnahme, Gelegenheit, zu der Aussage von A.\u00a0K. Stellung zu nehmen und diese zu hinterfragen. Der Beschwerdef\u00fchrer konnte zwar den Zeugen nicht direkt befragen, hatte aber dennoch die M\u00f6glichkeit, dessen Glaubw\u00fcrdigkeit in Zweifel zu ziehen und seiner Schilderung des Sachverhalts zu widersprechen (vgl. auch Asch\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, 26.\u00a0April 1991, Rdnr. 29, Serie\u00a0A Band\u00a0203; Accardi u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Italien [Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a030598\/02, ECHR 2005-II; S., a.\u00a0a. O., Rdnr.\u00a063). In der Tat machte er von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch, indem er weitere Beweisantr\u00e4ge stellte, die auf den Ausf\u00fchrungen von A.\u00a0K. basierten. Infolgedessen h\u00f6rte das Gericht Vertreter der Polizei und der Staatsanwaltschaft an, die an der Vernehmung von A.\u00a0K. beteiligt gewesen waren, und verlas von der Verteidigung angeforderte Protokolle.<\/p>\n<p>99. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht selbst betonte, dass es die Glaubw\u00fcrdigkeit und die Richtigkeit von A.\u00a0K.\u2019s Aussage besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen hatte. Aufgrund dessen ber\u00fccksichtigte und pr\u00fcfte das Landgericht in seinem ausf\u00fchrlich begr\u00fcndeten Urteil diverse Aspekte, die die Rechtschaffenheit des Zeugen in Frage h\u00e4tten stellen k\u00f6nnen, beispielsweise die Aussetzung seiner Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung und die Tatsache, dass A.\u00a0K. im Libanon lebte und wiederholt des Bet\u00e4ubungsmittelhandels schuldig gesprochen worden war. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde des Falles f\u00fchrte das Landgericht aus, warum kein Grund f\u00fcr die Annahme bestand, dass der Zeuge den Beschwerdef\u00fchrer f\u00e4lschlicherweise belastet habe. Das Tatgericht stellte weiter fest, dass der Zeuge plausible Gr\u00fcnde f\u00fcr seine Entscheidung, Fragen der Verteidigung nicht zu beantworten, gehabt habe. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die diesbez\u00fcglich von dem innerstaatlichen Gericht vorgebrachten Argumente f\u00fcr seine Schlussfolgerung nicht unerheblich waren, die Aussage von A.\u00a0K. sei, soweit sie die Handlungen des Beschwerdef\u00fchrers betroffen habe, glaubhaft und schl\u00fcssig Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Argumente, die das innerstaatliche Gericht diesbez\u00fcglich vorbrachte, f\u00fcr seine Schlussfolgerung, die Aussage von A.\u00a0K. sei, soweit sie die Handlungen des Beschwerdef\u00fchrers betroffen habe, glaubhaft und schl\u00fcssig, nicht unerheblich waren (siehe De Lorenzo\u00a0.\/.\u00a0Italien [Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a069264\/01, 12.\u00a0Februar 2004). Unter diesen Umst\u00e4nden ist der Gerichtshof davon \u00fcberzeugt, dass bei der W\u00fcrdigung der Aussage von A.\u00a0K. die erforderliche Sorgfalt gewahrt wurde.<\/p>\n<p>100. Die Zuverl\u00e4ssigkeit der Aussage von A.\u00a0K. als Beweismittel wurde ferner durch die \u00c4u\u00dferungen der Vertreter von Polizei und Staatsanwaltschaft sowie der Richter, die an der Vernehmung von A.\u00a0K. in dem gegen A.\u00a0K. und andere getrennt verfolgte Mitbeschuldigte gef\u00fchrten Strafverfahren beteiligt gewesen waren, gest\u00fctzt. Dar\u00fcber hinaus ber\u00fccksichtigte das Landgericht alle verf\u00fcgbaren Mitschriften der Aussagen, die A.\u00a0K. in den verschiedenen Stadien des Verfahrens gemacht hatte (siehe Rdnr.\u00a037). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Beweiselemente jeweils f\u00fcr sich allein genommen bez\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer zur Last gelegten Taten zwar vielleicht nicht f\u00fcr einen Schuldspruch ausgereicht h\u00e4tten, aber dennoch die sorgf\u00e4ltige W\u00fcrdigung der Zeugenaussage von A.\u00a0K. durch das Landgericht best\u00e4tigten.<\/p>\n<p>101. Im Hinblick auf die vorstehenden Erw\u00e4gungen und die Beweismittel, die die Aussagen von A.\u00a0K. st\u00fctzten, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Landgericht eine faire und angemessene Beurteilung der Zuverl\u00e4ssigkeit dieser Aussagen durchf\u00fchren konnte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Fairness des Verfahrens insgesamt ist der Gerichtshof der Auffassung, dass ungeachtet der Beeintr\u00e4chtigungen, unter denen die Verteidigung erfolgte, gen\u00fcgend kompensierende Faktoren vorhanden waren, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Verwertung der Aussagen von A.\u00a0K. keine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention zur Folge hatte.<\/p>\n<p>102. Im Ergebnis stellt der Gerichtshof fest, dass das in Rede stehende Verfahren insgesamt im Sinne von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention fair war.<\/p>\n<p>V. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION<\/p>\n<p>103. Artikel\u00a041 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>104. Im Hinblick auf die behauptete Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d forderte der Beschwerdef\u00fchrer 60.000\u00a0EUR f\u00fcr den immateriellen Schaden. Ferner forderte er 44.120\u00a0EUR f\u00fcr den immateriellen Schaden hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 sowie von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention. Er hob die psychische Belastung hervor, die er aufgrund der fortdauernden Untersuchungshaft erlitten habe. Er habe infolge der Haft an einer posttraumatischen Belastungsst\u00f6rung und damit einhergehend phasenweise unter einer mittelschweren Depression gelitten.<\/p>\n<p>105. Die Regierung brachte vor, die Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrer sei rechtm\u00e4\u00dfig gewesen; daher seien daraus resultierende Entsch\u00e4digungsforderungen zur\u00fcckzuweisen. Doch selbst wenn der Gerichtshof eine Konventionsverletzung feststelle, so h\u00e4tten die Forderungen des Beschwerdef\u00fchrers keine Grundlage in den behaupteten Beeintr\u00e4chtigungen, da es sich bei diesen um das allgemeine mit der Untersuchungshaft verbundene Leiden handele.<\/p>\n<p>106. In der vorliegenden Rechtssache h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr angemessen davon auszugehen, dass dem Beschwerdef\u00fchrer Kummer und Frustration entstanden sind, die durch die fortdauernde Untersuchungshaft verschlimmert wurden. Der Gerichtshof setzt die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdef\u00fchrer im Hinblick auf den immateriellen Schaden 6.000\u00a0EUR zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>107. Unter Vorlage von Belegen forderte der Beschwerdef\u00fchrer 30.861,46\u00a0EUR f\u00fcr Kosten und Auslagen, die f\u00fcr die Dienste seines Verteidigers in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin angefallen seien. Er verlangte ferner die Erstattung von 3.190\u00a0EUR f\u00fcr Kosten und Auslagen, die f\u00fcr die Dienste seines Rechtsanwalts entstanden seien, der ihn in dem Verfahren vor dem Gerichtshof betreffend die mutma\u00dfliche Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d vertrete. Im Hinblick auf die behauptete Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 und Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention forderte der Beschwerdef\u00fchrer 901,82\u00a0EUR f\u00fcr die in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Kosten und Auslagen und 4.545,80\u00a0EUR f\u00fcr die vor dem Gerichtshof entstanden Kosten und Auslagen.<\/p>\n<p>108. Die Regierung brachte vor, dass die Rechnungen \u00fcberh\u00f6ht seien und dass Zweifel hinsichtlich der Berechnung der vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Verfahrensgeb\u00fchren best\u00fcnden.<\/p>\n<p>109. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden sind, um einen als Konventionsverletzung festgestellten Sachverhalt zu verhindern oder diesem abzuhelfen, und wenn sie der H\u00f6he nach angemessen sind (siehe D., a.\u00a0a.\u00a0O, Rdnr.\u00a0116). Im Hinblick auf die in dem innerstaatlichen Verfahren entstanden Gesamtkosten und -auslagen stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht substantiiert dargelegt hat, welche zus\u00e4tzlichen Kosten und Auslagen ihm entstanden waren, um die Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 der Konvention zu verhindern oder ihr abzuhelfen (vgl. Cevizovic, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a072; D., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0117). Der Gerichtshof setzt die Summe unter Ber\u00fccksichtigung der ihm vorliegenden Dokumente und der vorgenannten Kriterien nach Billigkeit fest und h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, zur Deckung der zus\u00e4tzlichen Kosten aufgrund der Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers vor dem Landgericht Berlin, der Kosten f\u00fcr das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof \u2013 soweit diese die R\u00fcge nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 der Konvention betreffen \u2013 4.000\u00a0EUR zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>110. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>2. die Individualbeschwerden werden f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>3. Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 der Konvention ist verletzt worden;<\/p>\n<p>4. im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention nicht verletzt worden;<\/p>\n<p>5. im Hinblick auf das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention nicht verletzt worden;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, folgende Betr\u00e4ge zu zahlen:<\/p>\n<p>i) 6.000\u00a0EUR (sechstausend Euro) f\u00fcr den immateriellen Schaden, zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;<\/p>\n<p>ii) 4.000\u00a0EUR (viertausend Euro) f\u00fcr Kosten und Auslagen, zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;<\/p>\n<p>b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lendingrate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>7. im \u00dcbrigen wird die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers nach gerechter Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 9.\u00a0Juli 2015 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=349\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=349&text=RECHTSSACHE+EL+KHOURY+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+8824%2F09+und+42836%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=349&title=RECHTSSACHE+EL+KHOURY+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+8824%2F09+und+42836%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=349&description=RECHTSSACHE+EL+KHOURY+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+8824%2F09+und+42836%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE E. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerden Nrn. 8824\/09 und 42836\/12) URTEIL STRASSBURG 9. Juli 2015 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=349\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-349","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/349","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=349"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/349\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":350,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/349\/revisions\/350"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=349"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=349"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=349"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}