{"id":346,"date":"2021-01-02T16:54:24","date_gmt":"2021-01-02T16:54:24","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=346"},"modified":"2021-01-02T16:55:42","modified_gmt":"2021-01-02T16:55:42","slug":"saure-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerde-nr-78944-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=346","title":{"rendered":"SAURE gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Beschwerde Nr. 78944\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nBeschwerde Nr. 78944\/12<br \/>\nS. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion), der am 25. August 2015 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern und Richterinnen zusammensetzt:<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<\/p>\n<p>und von\u00a0Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>aufgrund der vorerw\u00e4hnten Beschwerde, die am 10. Dezember 2012 erhoben worden ist,<\/p>\n<p>aufgrund der Entscheidung des Pr\u00e4sidenten der F\u00fcnften Sektion vom 30. Oktober 2014, der beschwerdegegnerischen Regierung einen Teil der Beschwerde gem\u00e4\u00df Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zur Kenntnis zu bringen und diese aufzufordern, zur Zul\u00e4ssigkeit und Begr\u00fcndetheit der R\u00fcge aufgrund des Artikels 10 der Konvention schriftlich Stellung zu nehmen,<\/p>\n<p>aufgrund der Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung vom 13. Februar 2015, mit der der Gerichtshof ersucht wird, gem\u00e4\u00df Artikel 54A Absatz 1 letzter Satz der Verfahrensordnung gesondert \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit zu entscheiden,<\/p>\n<p>aufgrund der Entscheidung des Pr\u00e4sidenten der F\u00fcnften Sektion vom 20. Februar 2015, diesem Ersuchen stattzugeben,<\/p>\n<p>aufgrund der vom Beschwerdef\u00fchrer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen vom 27. M\u00e4rz 2015,<\/p>\n<p>hat nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer S. ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in B. wohnhaft. Er arbeitet als Journalist f\u00fcr die \u00fcberregionale Tageszeitung B. Er wird vor dem Gerichtshof von Herrn P., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wird von ihrem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.J. Behrens, Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des vorliegenden Falles<\/strong><\/p>\n<p>2. Die Umst\u00e4nde des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, k\u00f6nnen wie folgt zusammengefasst werden.<\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund des Falles<\/em><\/p>\n<p>3. Bei der deutschen Wiedervereinigung hatten die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) t\u00e4tigen Richter und Staatsanw\u00e4lte die M\u00f6glichkeit, ihre \u00dcbernahme in den Justizdienst der neuen (im Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen) Bundesl\u00e4nder zu beantragen. Richterwahlaussch\u00fcsse wurden damit beauftragt festzustellen, ob diese Richter und Staatsanw\u00e4lte geeignet waren und ob sie mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit-MfS (im folgenden Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit) der ehemaligen DDR zusammengearbeitet haben. \u00dcber sie wurden auch Ausk\u00fcnfte beim Bundesbeauftragten f\u00fcr die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (im Folgenden Bundesbeauftragter) eingeholt.<\/p>\n<p>4. Einige dieser Richter und Staatsanw\u00e4lte wurden trotz ihrer fr\u00fcheren Zusammenarbeit mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit in den Justizdienst des Landes Brandenburg \u00fcbernommen, da der Richterwahlausschuss der Auffassung war, diese Zusammenarbeit habe ihre Eignung zur Aus\u00fcbung dieser \u00c4mter nicht in Frage zu stellen vermocht.<\/p>\n<p>5. Ein Abgeordneter des Landtages von Brandenburg legte der Regierung im Jahr 2010 mehrere Fragen zur Zusammenarbeit einiger Angeh\u00f6riger des Justizdienstes des Landes Brandenburg (Richter, Staatsanw\u00e4lte, Rechtsanw\u00e4lte und andere) mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit vor. In ihrer Antwort f\u00fchrte die Regierung des Landes Brandenburg aus, dass bei 82 Bediensteten des Justizdienstes Hinweise auf eine Mitarbeit f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p>6. In der Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags vom 7. April 2011 erkl\u00e4rte das Justizministerium des Landes Brandenburg, dass drei Richter mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit zusammengearbeitet h\u00e4tten.<\/p>\n<p>7. Am 13. April 2011 stellte der Abgeordnete, welcher der Regierung die ersten Fragen unterbreitet hatte, weitere Fragen zur genauen Zahl der Richter und Staatsanw\u00e4lte, die mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit zusammengearbeitet hatten.<\/p>\n<p>8. Der Justizminister antwortete, dass ein Staatsanwalt und dreizehn Richter mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit zusammengearbeitet h\u00e4tten und dass neun der Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und vier in den Fachgerichtsbarkeiten t\u00e4tig seien. Er best\u00e4tigte, der Richterwahlausschuss habe bei seiner Entscheidung, die Richter in den Justizdienst des Landes Brandenburg zu \u00fcbernehmen, Kenntnis von dieser Zusammenarbeit gehabt.<\/p>\n<p>9. Am 17. April 2011 berichtete ein deutscher Radiosender \u00fcber eine Kammervorsitzende eines Sozialgerichts im Land Brandenburg, eine ehemalige Olympiasiegerin und informelle Mitarbeiterin beim Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit. In dem Bericht wurden der Ehename und der M\u00e4dchenname der Richterin sowie der von ihr gew\u00e4hlte Deckname erw\u00e4hnt. Ihre T\u00e4tigkeiten f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit wurden detailliert geschildert, die 1974 begonnen und 1978 geendet hatten, als die junge Frau umgezogen war und eine Familie gegr\u00fcndet hatte und zu den Treffen mit dem F\u00fchrungsoffizier des Ministeriums f\u00fcr Staatssicherheit nicht mehr erschien. Es wurden Ausz\u00fcge aus den von ihr gefertigten Berichten zitiert und es wurde darauf hingewiesen, dass sie sp\u00e4ter F\u00e4lle betreffend Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Opfer von DDR-Unrecht zu bearbeiten gehabt hatte.<\/p>\n<p>10. Der Justizminister des Landes Brandenburg erkl\u00e4rte am 4. Mai 2011, dass neun der dreizehn Richtern, die mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit zusammengearbeitet hatten, ihren Wehrdienst bei dem der Staatssicherheit zugeh\u00f6rigen Wachregiment \u201eFeliks Dzierzynski\u201c abgeleistet h\u00e4tten, w\u00e4hrend vier andere informelle Mitarbeiter gewesen seien, und dass der betroffene Staatsanwalt auch informeller Mitarbeiter gewesen sei. Er best\u00e4tigte erneut, dieser Sachverhalt sei dem Ministerium bei der Lebenszeiternennung der Justizbediensteten bekannt gewesen.<\/p>\n<p>11. Am 8. Juli 2011 \u00fcbermittelte der von seinem Anwalt vertretene Beschwerdef\u00fchrer um 21:18 Uhr auf der Grundlage des Artikels 5 des Pressegesetzes des Landes Brandenburg (siehe unten einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht, Rdnr. 30) dem Justizministerium des Landes Brandenburg ein Fax, in dem er die Erteilung folgender Ausk\u00fcnfte bis zum 12. Juli 12.00 Uhr begehrte:<\/p>\n<p>\u201e1. Welche belastenden Erkenntnisse liegen gegen die heute noch t\u00e4tigen 13 Richter sowie gegen den heute noch t\u00e4tigen Staatsanwalt vor?<\/p>\n<p>2. Wie hei\u00dfen die 13 Richter? Wo werden sie zurzeit eingesetzt?<\/p>\n<p>3. Wie hei\u00dft der Staatsanwalt? Wo wird er zurzeit eingesetzt?<\/p>\n<p>4. Welche der 13 Richter besch\u00e4ftigen sich aktuell bzw. besch\u00e4ftigten sich in den letzten zwanzigJahren mit Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht und \/ oder mit Restitutionsverfahren nach VermG und \/ oder DDR-Rehabilitierungsverfahren?\u201c<\/p>\n<p>12. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 teilte ihm das Justizministerium des Landes Brandenburg mit, sein Ersuchen sei am 11. Juli eingegangen, und bat den Beschwerdef\u00fchrer um Verst\u00e4ndnis, dass f\u00fcr die Beantwortung seiner Frage eine angemessene Bearbeitungszeit ben\u00f6tigt werde.<\/p>\n<p><em>2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den innerstaatlichen Gerichten<\/em><\/p>\n<p>a. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam<\/p>\n<p>13. Am 15. Juli 2011 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Verwaltungsgericht Potsdam im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung der erbetenen Ausk\u00fcnfte.<\/p>\n<p>14. Mit Beschluss vom 18. Juli 2011 wies das Verwaltungsgericht Potsdam den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck, weil die angef\u00fchrten Gr\u00fcnde nicht ausreichend seien, damit eine einstweilige Anordnung vor Ablauf einer angemessenen Bearbeitungszeit f\u00fcr diese schwierige Sach- und Rechtsfrage ergehen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>15. An demselben Tag verweigerte das Justizministerium des Landes Brandenburg unter Berufung auf die Bestimmungen des Gesetzes \u00fcber die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden Stasi-Unterlagen-Gesetz \u2013 StUG, siehe unten einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht, Rdnrn. 30 und 31) die Erteilung der erbetenen Ausk\u00fcnfte.<\/p>\n<p>b. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg<\/p>\n<p>16. Am 4. August 2011 erhob der Beschwerdef\u00fchrer vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam.<\/p>\n<p>17. Mit einstweiliger Anordnung vom 28. Oktober 2011 \u00e4nderte das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise ab. Es forderte das Justizministerium auf, dem Beschwerdef\u00fchrer Auskunft zu erteilen,<\/p>\n<p>\u201e1. wieviele der neun Richter, die im Land Brandenburg in der ordentlichen Gerichtsbarkeit t\u00e4tig sind und bei denen Hinweise auf eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit [&#8230;] bestehen, derzeit bei einem Zivil- bzw. Strafgericht eingesetzt sind und in welcher Instanz der Einsatz erfolgt,<\/p>\n<p>2. in welchen Fachgerichtsbarkeiten die weiteren vier Richter, bei denen Hinweise auf eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit [&#8230;] bestehen, derzeit eingesetzt sind und in welcher Instanz der Einsatz erfolgt,<\/p>\n<p>3. wieviele der 13 Richter, bei denen Hinweise auf eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit [&#8230;] bestehen, sich in den vergangenen 21 Jahren mit Restitutionsverfahren nach dem Verm\u00f6gensgesetz bzw. dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz besch\u00e4ftigt haben.\u201c<\/p>\n<p>Es best\u00e4tigte hingegen, dass das Justizministerium des Landes Brandenburg weder die Frage Nr. 1 zu den \u201ebelastenden Erkenntnissen\u201c beantworten noch die Namen der Richter und des Staatsanwalts oder den Einsatzort benennen (Fragen Nr. 2 und 3) und auch nicht angeben m\u00fcsse, ob diese sich aktuell bzw. in den letzten 21 Jahren mit Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht besch\u00e4ftigt hatten.<\/p>\n<p>18. Das Oberverwaltungsgericht wies zun\u00e4chst darauf hin, dass das Justizministerium nicht gezwungen werden k\u00f6nne, Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, welche \u201ebelastenden Erkenntnisse\u201c gegen die Richter und den Staatsanwalt vorl\u00e4gen, da \u00a7 29 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (siehe unten einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht, Rdnr. 31) denjenigen, die Ausk\u00fcnfte vom Bundesbeauftragten erhalten hatten, untersage, diese Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten, als die Zwecke, f\u00fcr die sie \u00fcbermittelt worden seien. Da das Justizministerium die Ausk\u00fcnfte \u00fcber die genaue Art der Zusammenarbeit der Richter mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit nur erhalten habe, um zu entscheiden, ob die Richter in den Landesjustizdienst \u00fcbernommen werden k\u00f6nnten, sei das Ministerium nicht befugt gewesen, der Presse diese Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Das Oberverwaltungsgericht f\u00fchrte aus, dass nach \u00a7 43 StUG das Stasi-Unterlagen-Gesetz allen anderen Gesetzen vorgehe, also auch den Vorschriften des Pressegesetzes des Landes Brandenburg. Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte sich daher unmittelbar an den Bundesbeauftragten wenden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>19. Das Oberverwaltungsgericht vertrat anschlie\u00dfend die Auffassung, um des Schutzes derprivaten Interessen der Richter willen sei das Justizministerium nicht gehalten gewesen, deren Identit\u00e4t zu offenbaren. Es traf eine Abw\u00e4gung zwischen dem \u00f6ffentlichen Interesse und dem Interesse des Beschwerdef\u00fchrers als Journalist daran, die Namen der Richter zu erfahren, die mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit zusammengearbeitet hatten, und dem Interesse der Richter daran, dass Ausk\u00fcnfte \u00fcber diese Zusammenarbeit nicht ver\u00f6ffentlicht werden. Es wies auf die Bedeutung der Pressefreiheit und der Informationsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft hin, stellte jedoch auch die Gefahr einer Stigmatisierung der Richter heraus. Das Oberverwaltungsgericht rief in Erinnerung, dass die Richterwahlaussch\u00fcsse bei der deutschen Wiedervereinigung und in Kenntnis der Sachlage der Meinung waren, die Tatsache, dass diese Richter in der Vergangenheit mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit zusammengearbeitet hatten, stehe ihrer \u00dcbernahme in den Justizdienst des Landes Brandenburg nicht entgegen. Es f\u00fcgte hinzu, dass diese Richter seit 21 Jahren ihr Amt ausge\u00fcbt h\u00e4tten, ohne jemals das Licht der \u00d6ffentlichkeit zu suchen, und dass nicht aufgrund ihres dienstlichen oder privaten Verhaltens die Frage ihrer Zusammenarbeit mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit aufgetaucht sei, sondern aufgrund der Fragen eines Abgeordneten. Dem Oberverwaltungsgericht zufolge war das Justizministerium verpflichtet, die Identit\u00e4t der Richter zu sch\u00fctzen, die es vor mehr als zwanzig Jahren in den Justizdienst \u00fcbernommen hatte, und zu verhindern, dass die Offenbarung ihrer Identit\u00e4t ihr dienstliches oder privates Ansehen besch\u00e4digt. Aus demselben Grund verpflichtete es das Justizministerium nicht, weitergehende Ausk\u00fcnfte \u00fcber den Einsatzort des einzigen betroffenen Staatsanwalts zu erteilen, da dieser seines Erachtens andernfalls identifiziert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>20. Das Oberverwaltungsgericht war schlie\u00dflich der Meinung, das Justizministerium sei auch nicht verpflichtet, Ausk\u00fcnfte \u00fcber Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht zu erteilen, da dieser Begriff zu unbestimmt undnicht eindeutig feststellbar sei, um welche Verfahren es sich handelte.<\/p>\n<p>21. Angesichts all dieser Aspekte folgerte das Oberverwaltungsgericht, dass dem Beschwerdef\u00fchrer ein Anspruch auf Erteilung einer Reihe von Ausk\u00fcnften zusteht, was unter den gegebenen Umst\u00e4nden im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens festgestellt werden k\u00f6nne. Ein Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens w\u00fcrde den Auskunftsanspruchfaktisch leerlaufen lassen, weil das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit ma\u00dfgeblich von der Aktualit\u00e4t der Berichterstattung abh\u00e4nge, weshalb die Presse auf eine zeitnahe Beschaffung der in Rede stehenden Informationen angewiesen sei. Angesichts der Pressefreiheit und des Gebots der Gew\u00e4hrung eines effektiven Rechtsschutzes sei in diesem Fall die Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz in Kauf zu nehmen.<\/p>\n<p>c. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<\/p>\n<p>22. Am 20. November 2011 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wobei er insbesondere eine Verletzung seiner Informationsfreiheit r\u00fcgte und sich auf Artikel 10 der Konvention berief. Er r\u00fcgte ferner eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Geh\u00f6r, da er nicht Richtern und Staatsanw\u00e4lten ausgesetzt sein wollte, die mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit zusammengearbeitet hatten.<\/p>\n<p>23. In Befolgung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erteilte das Justizministerium dem Beschwerdef\u00fchrer am 6. Dezember 2011 die folgenden Ausk\u00fcnfte: Von den neun Richtern, die in der ordentlichen Gerichtsbarkeit t\u00e4tig sind, sind vier Richter bei einem Amtsgericht, vier Richter bei einem Landgericht und ein Richter beim Oberlandesgericht t\u00e4tig; vier Richter behandeln Zivilsachen, weitere vier Richter Strafsachen und ein Richter bearbeitet sowohl Zivil- als auch Strafsachen. Die vier Richter aus den Fachgerichtsbarkeiten geh\u00f6ren der Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit an und sind erstinstanzlich t\u00e4tig. Sechs der 13 Richter oblag die Bearbeitung von Restitutionsverfahren nach dem Verm\u00f6gensgesetz bzw. Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.<\/p>\n<p>24.\u00a0Das Bundesverfassungsgericht hat am 13. Juni 2012 durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers (1 BvR 2885\/11) ohne Angabe von Gr\u00fcnden nicht zur Entscheidung angenommen.<\/p>\n<p><em>3. Die Hauptsacheverfahren vor den innerstaatlichen Gerichten<\/em><\/p>\n<p>25. Am 15. August 2011 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Verwaltungsgericht Potsdam die Erteilung von Ausk\u00fcnften, die mit den bereits im Wege der einstweiligen Anordnung erbetenen Informationen \u00fcbereinstimmten (siehe Rdnrn. 11 und 13 oben).<\/p>\n<p>26. Mit Urteil vom 3. Dezember 2013 erkl\u00e4rte das Verwaltungsgericht den Teil der Beschwerde f\u00fcr erledigt, der die Ausk\u00fcnfte betraf, die dem Beschwerdef\u00fchrer bereits erteilt worden waren und bei dem die Parteien eine Einigung erzielt hatten, und wies den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers im \u00dcbrigen zur\u00fcck.<\/p>\n<p>27. Am 15. Januar 2014 bat der Beschwerdef\u00fchrer das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg um Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts,<\/p>\n<p>28. Mit Beschluss vom 23. September 2014 lie\u00df das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers nicht zu.<\/p>\n<p>29. Am 24. Oktober 2014 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde, mit derer eine Verletzung seiner Informationsfreiheit r\u00fcgte und sich auf Artikel 10 der Konvention berief. Das Verfahren ist derzeit noch anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>30. \u00a7 5 des Pressegesetzes des Landes Brandenburg bestimmt Folgendes:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 5 Informationsanspruch der Presse<\/p>\n<p>(1) Die Beh\u00f6rden sind verpflichtet, den Vertreterinnen oder den Vertretern der Presse die der Erf\u00fcllung ihrer \u00f6ffentlichen Aufgabe dienenden Ausk\u00fcnfte zu erteilen.<\/p>\n<p>(2) Ausk\u00fcnfte k\u00f6nnen verweigert werden, wenn und insoweit<\/p>\n<p>1. durch sie die sachgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung eines schwebenden Verfahrens vereitelt oder gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte,<\/p>\n<p>2. Vorschriften \u00fcber die Geheimhaltung entgegenstehen,<\/p>\n<p>3. ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches oder schutzw\u00fcrdiges privates Interesse verletzt w\u00fcrde,<\/p>\n<p>4. ihr Umfang das zumutbare Ma\u00df \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>(&#8230;)\u00a0\u00bb<\/p>\n<p>31. \u00a7 29 des Gesetzes \u00fcber die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 29 Zweckbindung<\/p>\n<p>(1) Nach den \u00a7\u00a7 19 bis 23, 25 und 27 \u00fcbermittelte personenbezogene Informationen d\u00fcrfen nur f\u00fcr die Zwecke verarbeitet und genutzt werden, f\u00fcr die sie \u00fcbermittelt worden sind. F\u00fcr andere Zwecke d\u00fcrfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 20 bis 23 und 25 vorliegen.<\/p>\n<p>(2) Sollen personenbezogene Informationen \u00fcber Betroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 f\u00fcr einen anderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die Zustimmung des Bundesbeauftragten erforderlich.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr personenbezogene Informationen in den Unterlagen, die nach \u00a7 8 Abs. 2 bei \u00f6ffentlichen Stellen verbleiben.\u201c<\/p>\n<p>32. Die \u00a7\u00a7 20 bis 23 und 25 des Gesetzes beziehen sich nicht auf Auskunftsersuchen der Presse.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGE<\/strong><\/p>\n<p>33. Unter Berufung auf Artikel 10 der Konvention und das Recht auf Zugang zu Informationen r\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer, dass die innerstaatlichen Gerichte das Justizministerium des Landes Brandenburg nicht verpflichtet haben, die Identit\u00e4t der Richter und des Staatsanwalts zu offenbaren, die Kontakte zum Staatssicherheitsministerium unterhalten hatten, und dass er infolgedessen als Journalist seine Funktion als \u201eWachhund\u201c, die der Presse zukommt, nicht erf\u00fcllen konnte.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>34. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet, die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten sein in Artikel 10 der Konvention verankertes Recht auf Zugang zu Informationen missachtet, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, f\u00fcr H\u00f6rfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.<\/p>\n<p>(2) Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind f\u00fcr die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die \u00f6ffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorit\u00e4t und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.\u201c<\/p>\n<p>35. In ihren Schrifts\u00e4tzen erhebt die Regierung eine Einrede der Unzul\u00e4ssigkeit der Beschwerde wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs. Sie legt dar, dass der Beschwerdef\u00fchrer, ohne den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte hiervon unterrichtet zu haben, ab dem 15. August 2011 das Verwaltungsgericht Potsdam in der Hauptsache angerufen hatte, und dass das Verfahren zur Zeit immer noch vor dem Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngig ist. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs k\u00f6nne dieser aber in einer Rechtssache nicht entscheiden, solange das damit verbundene Verfahren noch vor den innerstaatlichen Gerichten anh\u00e4ngig sei. Dieser Rechtsbehelf m\u00fcsse au\u00dferdem als effektiv erachtet werden, weil die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zur Entscheidung angenommen hatte, keineswegs die Aussichten auf Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ber\u00fchre.<\/p>\n<p>36. Der Beschwerdef\u00fchrer widerspricht dieser These. Er behauptet, dass er den innerstaatlichen Rechtsweg ersch\u00f6pft habe, indem er sich im Wesentlichen auf die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten vorgebrachten R\u00fcgen beruft, die dem Gerichtshof unterbreitet wurden. Dieser Rechtsweg sei angemessen und ausreichend gewesen, insoweit er dem innerstaatlichen Gericht gestatte, der Situation abzuhelfen. Au\u00dferdem habe das Bundesverfassungsgericht seine Beschwerde selbst nicht wegen Nichtersch\u00f6pfung abgewiesen, obgleich er das Verfahren in der Hauptsache bereits angestrengt hatte, womit es infolgedessen den eigenst\u00e4ndigen Charakter des Anordnungsverfahrens anerkannt habe. F\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer sei es in der Sache unerl\u00e4sslich, die erbetenen Ausk\u00fcnfte im Rahmen einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse, deren Aktualit\u00e4t nicht zu bestreiten war, rasch zu erhalten. Der bevorstehende Ruhestand der betroffenen Richter und Staatsanw\u00e4lte rechtfertige es, dass pr\u00e4zise Ausk\u00fcnfte \u00fcber deren Identit\u00e4t unverz\u00fcglich erlangt werden, weil diese Informationen ansonsten einen Gro\u00dfteil ihres Wertes verlieren w\u00fcrden. Schlie\u00dflich habe der Gerichtshof fr\u00fcher bereits festgestellt, dass ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren ein wirksamer und ausreichender Rechtsweg ist (Rechtssache RTBF .\/. Belgien, Nr. 50084\/06, Rdnr. 89, CEDH 2011, bei der es ebenfalls um die Rechte der Presse geht). Somit k\u00f6nne vom Beschwerdef\u00fchrer nicht verlangt werden, dass er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwartet.<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof ist zun\u00e4chst der Ansicht, dass es in diesem Abschnitt des Verfahrens nicht erforderlich ist, die Frage der Anwendbarkeit des Artikels 10 der Konvention zu pr\u00fcfen, weil die Beschwerde wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs unzul\u00e4ssig ist, wie im Folgenden dargelegt wird.<\/p>\n<p>38. Diesbez\u00fcglich ruft er in Erinnerung, dass Artikel 35 darauf abzielt, den Mitgliedstaaten die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, die gegen sie vorgebrachten Verletzungen zu verhindern oder zu beheben, bevor diese R\u00fcgen den Konventionsorganen vorgelegt werden. Die Staaten m\u00fcssen sich folglich nicht vor einem internationalen Organ f\u00fcr ihre Handlungen verantworten, bevor sie nicht die M\u00f6glichkeit hatten, die Situation in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zu bereinigen. Diese Vorschrift gr\u00fcndet auf der Annahme, die in Artikel 13 der Konvention geregelt ist &#8211; und mit der sie gro\u00dfe \u00c4hnlichkeiten aufweist -, dass die innerstaatliche Rechtsordnung eine wirksame Beschwerdem\u00f6glichkeit f\u00fcr die behauptete Verletzung bietet. Sie stellt somit einen wichtigen Aspekt jenes Grundsatzes dar, wonach der von der Konvention geschaffene Schutzmechanismus im Verh\u00e4ltnis zu den innerstaatlichen Systemen zur Gew\u00e4hrleistung der Menschenrechte einen subsidi\u00e4ren Charakter aufweist. Daher muss die R\u00fcge, die dem Gerichtshof vorgelegt werden soll, zun\u00e4chst und zumindest in der Sache vor den geeigneten nationalen Gerichten in der nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form und Frist erhoben werden (siehe insbesondere Selmouni .\/. Frankreich [GK], Nr. 25803\/94, Rdnr. 74, CEDH 1999 V, nebst Weiterentwicklung dieser Grunds\u00e4tze in der Rechtssache Vu\u010dkovi\u0107 u.a. .\/. Serbien [GK], Nr. 17153\/11, Rdnrn. 69-77, 25. M\u00e4rz 2014).<\/p>\n<p>39. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdef\u00fchrer nacheinander zwei Rechtsbehelfe eingelegt, indem er die Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht zun\u00e4chst im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und danach in der Hauptsache anrief.<\/p>\n<p>40. So hatte der Beschwerdef\u00fchrer am 15. Juli 2011 die innerstaatlichen Gerichte zun\u00e4chst im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens angerufen und insbesondere argumentiert, dass er angesichts der kritischen Debatte im Land Brandenburg die Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Identit\u00e4t der betroffenen Richter und des betroffenen Staatsanwalts rasch ben\u00f6tige.<\/p>\n<p>41. Mit einstweiliger Anordnung vom 28. Oktober 2011 gab das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg seiner Beschwerde teilweise statt, indem es das Justizministerium aufforderte, ihm eine Reihe von Ausk\u00fcnften zu erteilen. Es stellte klar, dass es die Sache ausnahmsweise bereits mit einstweiliger Anordnung in der Hauptsache entschieden hatte, weil f\u00fcr die Presse das Erfordernis bestehe, rasch in den Genuss der in Rede stehenden Informationen zu gelangen (Randnummer 21 oben).<\/p>\n<p>42. Am 13. Juni 2012 nahm das Bundesverfassungsgericht die vom Beschwerdef\u00fchrer im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erhobene Beschwerde ohne Angabe von Gr\u00fcnden nicht zur Entscheidung an.<\/p>\n<p>43. Am 15. August 2011 leitete der Beschwerdef\u00fchrer ein Verfahren in der Hauptsache in derselben Angelegenheit vor denselben Verwaltungsgerichten ein, obwohl das einstweilige Rechtsschutzverfahren noch anh\u00e4ngig war und ohne den Gerichtshof hiervon zu unterrichten. Nachdem sein Antrag zur\u00fcckgewiesen worden war, erhob der Beschwerdef\u00fchrer am 24. Oktober 2014 ebenfalls eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht und behauptete wie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, dass seine Informationsfreiheit verletzt worden sei und berief sich auf Artikel 10 der Konvention. Das Verfahren ist derzeit noch anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>44. Der Gerichtshof hebt hervor, dass die Besonderheit dieses Falles darin begr\u00fcndet ist, dass das Oberverwaltungsgericht in der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden hatte, was h\u00e4ufig auf F\u00e4lle zutrifft, die die Rechte der Presse betreffen. Da das Bundesverfassungsgericht im Rahmen dieses Verfahrens auch eine Entscheidung erlassen hatte, konnte zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerde vor dem Gerichtshof erhoben wurde, erachtet werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne der Konvention benutzt hatte.<\/p>\n<p>45. Der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshof zufolge ist auch richtig, dass bei der Nutzung eines Rechtsbehelfs das Beschreiten eines anderen Weges, dessen Ziel praktisch identisch ist, nicht erforderlich ist (siehe u.a. Micallef .\/. Malta [GK], Nr. 17056\/06, Rdnr. 58, CEDH 2009, und Jasinskis .\/. Lettland, Nr. 45744\/08, Rdnr. 50, 21. Dezember 2010).<\/p>\n<p>46. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdef\u00fchrer aber selbst entschieden, einen zus\u00e4tzlichen Rechtsbehelf zu benutzen, indem er die Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht mit einer Beschwerde in der Hauptsache in derselben Angelegenheit wie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anrief. Insbesondere hat das Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betrieben, obwohl dieses eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erlassen hatte.<\/p>\n<p>47. Dem Gerichtshof zufolge muss dieser Fall demnach von der vom Beschwerdef\u00fchrer angef\u00fchrten Rechtssache RTBF .\/. Belgien unterschieden werden, bei der es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um ein Ausstrahlungsverbot f\u00fcr eine Fernsehsendung ging, die f\u00fcr einen bestimmten Zeitpunkt vorgesehen war. In dieser Sache hatte die gegnerische Partei und nicht die beschwerdef\u00fchrende Gesellschaft das Verfahren in der Hauptsache betrieben, um im Genuss des mit einstweiliger Verf\u00fcgung verh\u00e4ngten Verbots zu bleiben, wobei der Gerichtshof der Auffassung war, dass letztere nicht verpflichtet war, dieses Verfahren zu betreiben, welches unter den gegebenen Umst\u00e4nden keinen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne der Konvention darstellte (RTBF .\/. Belgien, a.a.O., Rdnr. 89).<\/p>\n<p>48. In der vorliegenden Sache verh\u00e4lt es sich anders, weil die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch den Beschwerdef\u00fchrer, damit dieses in der Hauptsache die Frage kl\u00e4rt, ob es eine Verletzung seines Auskunftsanspruchs gegeben hat, einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne der Konvention darstellt.<\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof erinnert hier daran, dass ein Rechtsbehelf, um als wirksam erachtet werden zu k\u00f6nnen, so beschaffen sein muss, dass er die beanstandete Situation unmittelbar behebt und angemessene Erfolgsaussichten aufweist (Balogh .\/. Ungarn, Nr. 47940\/99, Rdnr. 30, 20. Juli 2004, und Sejdovic .\/. Italien [GK], Nr. 56581\/00, Rdnr. 46, CEDH 2006 II).<\/p>\n<p>50. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nimmt aber keineswegs seine Entscheidung in der Hauptsache vorweg, die formal gesehen den Rechtsstreit endg\u00fcltig beendet.<\/p>\n<p>51. Nach dem Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t, der mit der Vorschrift \u00fcber die Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs einhergeht, kann der Gerichtshof die vorliegende Beschwerde demnach nicht pr\u00fcfen, die als verfr\u00fcht anzusehen ist.<\/p>\n<p>52. Da der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcbrigens selbst das Bundesverfassungsgericht angerufen hat, damit es in der Hauptsache entscheidet, erscheint es nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn von ihm verlangt wird, dass er den Ausgang dieses Verfahrens abwartet.<\/p>\n<p>53. Daraus ergibt sich, dass der von der Regierung vorgebrachten Einrede der Unzul\u00e4ssigkeit der Beschwerde stattzugeben ist und dass die Beschwerde unter dem Blickwinkel des Artikels 35 Abs\u00e4tze 1 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig:<\/p>\n<p>Er erkl\u00e4rt die Beschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Franz\u00f6sisch und schriftlich zugestellt am 17. September 2015.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=346\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=346&text=SAURE+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+78944%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=346&title=SAURE+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+78944%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=346&description=SAURE+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+78944%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Beschwerde Nr. 78944\/12 S. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=346\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-346","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/346","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=346"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/346\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":348,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/346\/revisions\/348"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=346"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=346"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=346"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}