{"id":3448,"date":"2024-01-23T09:12:41","date_gmt":"2024-01-23T09:12:41","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3448"},"modified":"2024-01-23T09:12:41","modified_gmt":"2024-01-23T09:12:41","slug":"rechtssache-a-h-u-a-deutschland-7246-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3448","title":{"rendered":"RECHTSSACHE A.H. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND &#8211; 7246\/20"},"content":{"rendered":"<p>Die auf Artikel 8 und 14 der Konvention gest\u00fctzte Beschwerde betrifft die Ablehnung der Eintragung der ersten Beschwerdef\u00fchrerin als Mutter des Beschwerdef\u00fchrers durch das Standesamt mit der Begr\u00fcndung, dass sie den Beschwerdef\u00fchrer, der mit ihrem m\u00e4nnlichen Samen gezeugt worden sei, nicht geboren habe und dass sie daher nach Ma\u00dfgabe der Bestimmungen des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Gesetzes \u00fcber die \u00c4nderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit in besonderen F\u00e4llen (Transsexuellengesetz \u2013 TSG) trotz der gerichtlichen Anerkennung der \u00c4nderung ihrer Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit, die vor der Zeugung des Kindes erfolgt sei, als Vater des Kindes im Geburtenregister eingetragen werden m\u00fcsse.<!--more--><\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nVIERTE SEKTION<br \/>\n<strong>RECHTSSACHE A.H. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND<\/strong><br \/>\n(Individualbeschwerde Nr.\u00a07246\/20)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n4.\u00a0April\u00a02023<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels\u00a044\u00a0Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache A.H. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Gabriele Kucsko\u2011Stadlmayer, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nTim Eicke,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nBranko Lubarda,<br \/>\nArmen Harutyunyan,<br \/>\nAnja Seibert\u2011Fohr und<br \/>\nAna Maria Guerra Martins<br \/>\nsowie Andrea Tamietti, Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf<br \/>\ndie Individualbeschwerde (Nr.\u00a07246\/20) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die eine deutsche Staatsangeh\u00f6rige, Frau\u00a0A.H.\u00a0(\u201edie erste Beschwerdef\u00fchrerin\u201c), und eine britische und israelische Staatsangeh\u00f6rige, Frau\u00a0G.H.\u00a0(\u201edie zweite Beschwerdef\u00fchrerin\u201c), sowie ihr gemeinsames Kind\u00a0L.D.H.\u00a0(\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c; zusammen \u201edie Beschwerdef\u00fchrenden\u201c) am 29.\u00a0Januar\u00a02020 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht haben,<br \/>\ndie Entscheidung, der deutschen Regierung (\u201edie Regierung\u201c) die R\u00fcgen bez\u00fcglich der Ablehnung der Eintragung der ersten Beschwerdef\u00fchrerin im Geburtenregister als Mutter des Beschwerdef\u00fchrers zur Kenntnis zu bringen und die Beschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren,<br \/>\ndie Entscheidung, die Identit\u00e4t der Beschwerdef\u00fchrenden nicht offenzulegen,<br \/>\ndie Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderungen der Beschwerdef\u00fchrenden,<br \/>\ndie beim Gerichtshof eingereichten Stellungnahmen der drittbeteiligten Organisationen, dem Institut f\u00fcr Rechtskultur Ordo Iuris sowie Transgender Europe (TGEU) gemeinsam mit dem europ\u00e4ischen Zweig der internationalen LGBTI\u2011Dachorganisation ILGA\u2011Europe und dem deutschen Bundesverband\u00a0Trans*, die jeweils vom Pr\u00e4sidenten der Sektion zur Beteiligung erm\u00e4chtigt wurden,<br \/>\nunter Verweis darauf, dass die britische Regierung angesichts der Staatsangeh\u00f6rigkeit der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin eingeladen wurde, anzuzeigen, ob sie schriftlich Stellung nehmen wolle (Artikel\u00a036 Abs.\u00a01 der Konvention und Artikel\u00a044 der Verfahrensordnung), und sie erkl\u00e4rte, dass sie ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren nicht wahrnehmen wolle,<br \/>\nnach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 14.\u00a0M\u00e4rz\u00a02023<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>EINLEITUNG<\/strong><\/p>\n<p>1. Die auf Artikel\u00a08 und 14 der Konvention gest\u00fctzte Beschwerde betrifft die Ablehnung der Eintragung der ersten Beschwerdef\u00fchrerin als Mutter des Beschwerdef\u00fchrers durch das Standesamt mit der Begr\u00fcndung, dass sie den Beschwerdef\u00fchrer, der mit ihrem m\u00e4nnlichen Samen gezeugt worden sei, nicht geboren habe und dass sie daher nach Ma\u00dfgabe der Bestimmungen des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Gesetzes \u00fcber die \u00c4nderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit in besonderen F\u00e4llen (Transsexuellengesetz \u2013 TSG) trotz der gerichtlichen Anerkennung der \u00c4nderung ihrer Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit, die vor der Zeugung des Kindes erfolgt sei, als Vater des Kindes im Geburtenregister eingetragen werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrenden wurden &#8230;, &#8230; und &#8230; geboren und sind wohnhaft in B.. Sie wurden von Herrn S., Rechtsanwalt in B., vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Regierung wurde von ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau N.\u00a0Wenzel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>4. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>5. Die erste Beschwerdef\u00fchrerin wurde als Kind m\u00e4nnlichen Geschlechts geboren.<\/p>\n<p>6. Mit Beschluss vom 19.\u00a0Juli\u00a02012 stellte das Amtsgericht S. fest, dass die erste Beschwerdef\u00fchrerin fortan als dem weiblichen Geschlecht zugeh\u00f6rig anzusehen sei.<\/p>\n<p>7. 2015 brachte die zweite Beschwerdef\u00fchrerin den Beschwerdef\u00fchrer zur Welt, der mit dem Samen der ersten Beschwerdef\u00fchrerin gezeugt worden war. Zu notarieller Urkunde erkannte die erste Beschwerdef\u00fchrerin am 23.\u00a0M\u00e4rz\u00a02015 mit Zustimmung der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin vorgeburtlich die Mutterschaft an.<\/p>\n<p>8. Mit Bescheid vom 15.\u00a0Juli\u00a02015 informierte die Standesbeamtin die Beschwerdef\u00fchrerinnen dar\u00fcber, dass die Geburt des Beschwerdef\u00fchrers in das Geburtenregister und die zweite Beschwerdef\u00fchrerin als Mutter des Kindes eingetragen worden seien, es jedoch abgelehnt werde, die erste Beschwerdef\u00fchrerin als Mutter im Geburtenregister einzutragen, da die Anerkennung der Mutterschaft nicht rechtswirksam sei und nach \u00a7\u00a01591\u00a0BGB (siehe Rdnr.\u00a022) die zweite Beschwerdef\u00fchrerin als leibliche Mutter des Kindes auch die rechtliche Mutter sei.<\/p>\n<p>9. Am 28.\u00a0Juli\u00a02015 beantragten die Beschwerdef\u00fchrenden beim Amtsgericht S., dass beide Beschwerdef\u00fchrerinnen als M\u00fctter des Kindes im Geburtenregister eingetragen werden und dass der Eintrag der ersten Beschwerdef\u00fchrerin mit ihren weiblichen Vornamen erfolgen solle. Sie f\u00fchrten insbesondere an, dass es nicht im Interesse des Beschwerdef\u00fchrers sei, wenn in seiner Geburtsurkunde eine Person m\u00e4nnlichen Geschlechts und mit m\u00e4nnlichem Vornamen aufgef\u00fchrt werde, die er so nicht kenne und niemals kennenlernen werde. Die Ablehnung der Eintragung der ersten Beschwerdef\u00fchrerin als zweite Mutter des Beschwerdef\u00fchrers im Geburtenregister verwehre ihm dar\u00fcber hinaus eine rechtliche Beziehung zu ebendieser, obwohl die erste Beschwerdef\u00fchrerin an der Zeugung des Kindes beteiligt gewesen sei und die Mutterschaft anerkannt habe. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen f\u00fcgten hinzu, dass entgegen der Schlussfolgerungen des Oberlandesgerichts K. in seinem Beschluss vom 30.\u00a0November\u00a02009 (siehe Rdnr.\u00a046) nur die Eintragung der ersten Beschwerdef\u00fchrerin im Geburtenregister als Mutter des Kindes und mit ihren weiblichen Vornamen die Offenbarung ihrer Transsexualit\u00e4t verhindern k\u00f6nne.<\/p>\n<p>10. Am 5.\u00a0September\u00a02015 begr\u00fcndeten die Beschwerdef\u00fchrerinnen eine eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander.<\/p>\n<p>11. Am 11.\u00a0Januar\u00a02016 wies das Amtsgericht S. den Antrag der Beschwerdef\u00fchrenden auf Eintragung der ersten Beschwerdef\u00fchrerin im Geburtenregister als Mutter des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck.<\/p>\n<p>12. Am 6.\u00a0September\u00a02016 wies das Kammergericht B. die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrenden zur\u00fcck.<\/p>\n<p>13. Mit Beschluss vom 29.\u00a0November\u00a02017 wies der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrenden zur\u00fcck. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass nach \u00a7\u00a021\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Nr.\u00a04\u00a0Personenstandsgesetz (PStG) (siehe Rdnr.\u00a034) die Vornamen und Namen der Eltern des Kindes im Geburtenregister einzutragen seien; diese Vorschrift beziehe sich \u00fcbereinstimmend mit der Definition des Personenstands aus \u00a7\u00a01\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Satz\u00a01\u00a0PStG auf die rechtliche Elternschaft (siehe Rdnr.\u00a032). Er f\u00fchrte weiterhin aus:<\/p>\n<p>\u201eMutter des Kindes ist nach \u00a7\u00a01591\u00a0BGB die Frau, die das Kind geboren hat. Das deutsche b\u00fcrgerliche Recht kennt nur die Zuordnung einer einzigen Mutter kraft Gesetzes. Damit hat der Gesetzgeber andere m\u00f6gliche Formen der abstammungsrechtlichen Mutter\u2011Kind\u2011Zuordnung, insbesondere die Mutterschaft der Eizellspenderin im Fall der Leihmutterschaft, bewusst ausgeschlossen. Eine Mutterschaftsanerkennung sieht das geltende Recht nicht vor. Weitere Formen der Entstehung einer beiderseits weiblichen Elternschaft kraft Abstammung, etwa die Mit\u2011\u00a0oder Co\u2011Mutterschaft bei konsentierter heterologer Insemination, sind im deutschen Recht ebenfalls nicht vorgesehen.\u201c<\/p>\n<p>14. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass angesichts des Fortpflanzungsbeitrags der ersten Beschwerdef\u00fchrerin durch Samenspende nur die Begr\u00fcndung der Vaterschaft m\u00f6glich sei. Dass dies ungeachtet der Zugeh\u00f6rigkeit der ersten Beschwerdef\u00fchrerin zum weiblichen Geschlecht m\u00f6glich sei, ergebe sich aus \u00a7\u00a011\u00a0Satz\u00a01\u00a0TSG (siehe Rdnr.\u00a030). Unter Verweis auf seinen Beschluss vom 6.\u00a0September\u00a02017 (siehe Rdnrn.\u00a049\u201158) in einer \u00e4hnlichen Rechtssache, die Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens O.H.\u00a0und\u00a0G.H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerden Nrn.\u00a053568\/18 und 54741\/18) war, stellte der Bundesgerichtshof fest, dass diese Bestimmung des TSG auch Sachverhalte erfasse, in denen, wie in der vorliegenden Rechtssache, das leibliche Kind einer transsexuellen Person zeitlich nach der gerichtlichen Entscheidung \u00fcber die Anerkennung der \u00c4nderung der Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit seines Elternteils geboren worden sei, und dass der Status der transsexuellen Person als Vater oder als Mutter unber\u00fchrt bleiben solle, und zwar insbesondere f\u00fcr die Vaterschaftsfeststellung und die Ehelichkeitsanfechtung.<\/p>\n<p>15. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass die erste Beschwerdef\u00fchrerin angesichts des von ihr geleisteten Fortpflanzungsbeitrags in Bezug auf das Kind nur die Stellung eines rechtlichen Vaters einnehmen k\u00f6nne. Allerdings habe die erste Beschwerdef\u00fchrerin die Vaterschaft f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer nicht anerkannt. Der Bundesgerichtshof befand, dass ihre Mutterschaftsanerkennung (siehe Rdnr.\u00a07) nicht in eine Vaterschaftsanerkennung umgedeutet werden k\u00f6nne, schon weil die mit der Mutterschaft verbundenen Rechtsfolgen gegen\u00fcber denen der Vaterschaft grundverschieden seien.<\/p>\n<p>16. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bestanden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der gesetzlichen Regelung. Unter Verweis auf seinen Beschluss vom 6.\u00a0September\u00a02017 (siehe Rdnrn.\u00a049\u201158), der sich auf die umgekehrte Konstellation, n\u00e4mlich das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen einem Frau\u2011zu\u2011Mann\u2011Transsexuellen und dem von ihm geborenen Kind, bezog, wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die Tatsache, dass das Abstammungsrecht im Hinblick auf den rechtlichen Status eines transsexuellen Elternteils an dessen vormals ma\u00dfgebendes Geschlecht und die f\u00fcr dieses Geschlecht charakteristische Fortpflanzungsfunktion ankn\u00fcpfe, auch wenn das Elternteil seit seiner \u00c4nderung der Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit als dem anderen Geschlecht zugeh\u00f6rig gelte, nicht gegen die Grundrechte dieses Elternteils versto\u00dfe. Der Bundesgerichtshof erkl\u00e4rte, dass es die Anerkennung der geschlechtlichen Identit\u00e4t eines transsexuellen Elternteils zwar beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nne, wenn ihm im Verh\u00e4ltnis zu einem nach der Entscheidung \u00fcber die \u00c4nderung der Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit geborenen oder gezeugten Kind ein rechtlicher Status als Elternteil zugewiesen sei, welcher der geschlechterbezogenen Elternrolle seines selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlechts nicht entspreche, das Recht auf Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung allerdings in die Schranken der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung gestellt sei. Darunter seien alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem Grundgesetz im Einklang bef\u00e4nden. Dies sei insbesondere bei \u00a7\u00a7\u00a01591 und 1592\u00a0BGB (siehe Rdnrn.\u00a022 und 23) und \u00a7\u00a011\u00a0Satz\u00a01\u00a0TSG der Fall (siehe Rdnr.\u00a030). Die Auslegung von \u00a7\u00a011\u00a0Satz\u00a01\u00a0TSG durch den Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 6.\u00a0September\u00a02017 best\u00e4tige dies (siehe Rdnr.\u00a050).<\/p>\n<p>17. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verkannte die gegen seinen Beschluss vom 6.\u00a0September\u00a02017 gerichtete Kritik, dass das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die bestehende Rechtslage von einer klaren, den biologischen Umst\u00e4nden entsprechenden rechtlichen Zuordnung von Kindern zu einem Vater und einer Mutter ausgegangen sei. Der Bundesgerichtshof erg\u00e4nzte, dass es das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts K. vom 30.\u00a0November\u00a02009, der ebenfalls den Fall eines nach Feststellung der Zugeh\u00f6rigkeit des Elternteils zum anderen Geschlecht geborenen Kindes betreffe (siehe Rdnr.\u00a046), als sichergestellt angesehen habe, dass den betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechts\u00e4nderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen werde. Dem entspreche die gesetzliche Regelung in \u00a7\u00a011\u00a0TSG (siehe Rdnr.\u00a030) und \u00a7\u00a7\u00a01591\u00a0ff.\u00a0BGB (siehe Rdnrn.\u00a022 und\u00a023).<\/p>\n<p>18. Der Bundesgerichtshof erkl\u00e4rte, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.\u00a0Oktober\u00a02017 (siehe Rdnr.\u00a044) zu keiner anderen Bewertung f\u00fchre. Er f\u00fcgte erg\u00e4nzend hinzu, dass sich die Fallkonstellation in der Rechtssache, in der es angerufen worden sei, grundlegend von der vorher genannten Rechtssache unterscheide, zumal die Geschlechtszuordnung gem\u00e4\u00df TSG eindeutig sei. Dass der Gesetzgeber trotz rechtlicher Geschlechts\u00e4nderung an den fr\u00fcheren Status des Elternteils ankn\u00fcpfe, entspreche nicht zuletzt dem vom Gesetz besonders gesch\u00fctzten Interesse des Kindes an einer Abbildung der spezifischen Fortpflanzungsbeteiligung des jeweiligen Elternteils.<\/p>\n<p>19. Der Bundesgerichtshof wies abschlie\u00dfend darauf hin, dass er in seinem Beschluss vom 6.\u00a0September\u00a02017 (siehe Rdnr.\u00a049\u201158) einen Versto\u00df gegen den aus Artikel\u00a08 der Konvention hergeleiteten Anspruch transsexueller Personen auf rechtliche Anerkennung ihrer selbstempfundenen geschlechtlichen Identit\u00e4t verneint habe, da der Gerichtshof den Vertragsstaaten diesbez\u00fcglich einen weiten Ermessensspielraum einger\u00e4umt habe (der Bundesgerichtshof verwies auf das Urteil\u00a0A.P.,\u00a0Gar\u00e7on und Nicot\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerden Nrn.\u00a079885\/12, 52471\/13 und 52596\/13, 6.\u00a0April\u00a02017).<\/p>\n<p>20. Am 29.\u00a0Januar\u00a02018 legten die Beschwerdef\u00fchrenden Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein (1\u00a0BvR\u00a0217\/18). Am 19.\u00a0M\u00e4rz\u00a02019 \u00fcbermittelten die Beschwerdef\u00fchrenden dem Bundesverfassungsgericht einen Beschluss des Amtsgerichts S. vom 18.\u00a0Februar\u00a02019. Dieser betraf die Eintragung eines Frau\u2011zu\u2011Mann\u2011Transsexuellen im Geburtenregister als Vater des Kindes seiner Ehepartnerin (siehe Rdnrn.\u00a062\u201164).<\/p>\n<p>21. Am 9.\u00a0August\u00a02019 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrenden zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>EINSCHL\u00c4GIGER RECHTSRAHMEN UND EINSCHL\u00c4GIGE PRAXIS<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. INNERSTAATLICHES RECHT UND INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch (BGB)<\/strong><\/p>\n<p>22. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01591\u00a0BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat.<\/p>\n<p>23. Nach \u00a7\u00a01592\u00a0BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.<\/p>\n<p><strong>B. Das Gesetz \u00fcber die \u00c4nderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit in besonderen F\u00e4llen (Transsexuellengesetz\u00a0\u2013\u00a0TSG)<\/strong><\/p>\n<p>24. Das Gesetz \u00fcber die \u00c4nderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit in besonderen F\u00e4llen (Transsexuellengesetz\u00a0\u2013\u00a0TSG) vom 10.\u00a0September\u00a01980, das am 1.\u00a0Januar\u00a01981 in Kraft getreten ist, regelt insbesondere die Anerkennung der Geschlechts\u00e4nderung und die Frage der Vornamen einer transsexuellen Person.<\/p>\n<p>25. \u00a7\u00a01\u00a0TSG sieht vor, dass die Vornamen einer Person auf ihren Antrag vom Gericht zu \u00e4ndern sind, wenn sie sich aufgrund ihrer transsexuellen Pr\u00e4gung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugeh\u00f6rig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugeh\u00f6rigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr \u00e4ndern wird.<\/p>\n<p>26. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03\u00a0TSG darf das Gericht einem Antrag nach \u00a7\u00a01 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverst\u00e4ndigen eingeholt hat. Die Sachverst\u00e4ndigen haben in ihren Gutachten insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugeh\u00f6rigkeitsempfinden der antragstellenden Person mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr \u00e4ndern wird.<\/p>\n<p>27. \u00a7\u00a05\u00a0TSG (Offenbarungsverbot) lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers ge\u00e4ndert werden, rechtskr\u00e4ftig, so d\u00fcrfen die zur Zeit der Entscheidung gef\u00fchrten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gr\u00fcnde des \u00f6ffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.\u00a0[&#8230;]<\/p>\n<p>(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach \u00a7\u00a01 [dieses Gesetzes] angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach \u00a7\u00a01 ma\u00dfgebend waren.\u201c<\/p>\n<p>28. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06\u00a0Abs.\u00a01\u00a0TSG ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen der betroffenen Person ge\u00e4ndert worden sind, auf ihren Antrag vom Gericht aufzuheben, wenn sie sich wieder dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht als zugeh\u00f6rig empfindet.<\/p>\n<p>29. \u00a7\u00a010\u00a0TSG (Wirkungen der Entscheidung) lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugeh\u00f6rig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abh\u00e4ngigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) \u00a7\u00a05 gilt sinngem\u00e4\u00df.\u201c<\/p>\n<p>30. \u00a7\u00a011\u00a0TSG (Eltern\u2011Kind\u2011Verh\u00e4ltnis) lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDie Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugeh\u00f6rig anzusehen ist, l\u00e4sst das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unber\u00fchrt, bei angenommenen Kindern [gilt diese Vorschrift] jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung [\u00fcber die Anerkennung der Geschlechts\u00e4nderung] als Kind angenommen worden sind.\u00a0[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>31. Aus dem Gesetzentwurf f\u00fcr das TSG (BT\u2011DrS\u00a08\/2947) geht hervor, dass \u00a7\u00a011 urspr\u00fcnglich nur f\u00fcr Kinder galt, die vor Rechtskraft der Entscheidung \u00fcber die Anerkennung der Geschlechts\u00e4nderung gezeugt oder als Kind angenommen wurden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens \u00e4u\u00dferte der Bundesrat diesbez\u00fcglich Bedenken, da es auf Grundlage der verf\u00fcgbaren medizinischen Erkenntnisse nicht ausgeschlossen sei, dass Personen, die als fortpflanzungsunf\u00e4hig gegolten h\u00e4tten \u2013 insbesondere Frauen, die sich einer auf Ver\u00e4nderung der Geschlechtsmerkmale gerichteten Operation unterzogen h\u00e4tten \u2013 noch Kinder zeugen oder empfangen k\u00f6nnten. Als Reaktion auf diese Bedenken passte die Bundesregierung \u00a7\u00a011 an und schlug den Wortlaut vor, der schlie\u00dflich vom Gesetzgeber verabschiedet wurde und bis heute in Kraft ist.<\/p>\n<p><strong>C. Das Personenstandsgesetz (PStG)<\/strong><\/p>\n<p>32. \u00a7\u00a01\u00a0Abs.\u00a01\u00a0PStG vom 19.\u00a0Februar\u00a02007 definiert den Personenstand im Sinne dieses Gesetzes als die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschlie\u00dflich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten \u00fcber Geburt, Eheschlie\u00dfung, Begr\u00fcndung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien\u2011 und namensrechtliche Tatsachen.<\/p>\n<p>33. Nach \u00a7\u00a05\u00a0Abs.\u00a02 und 3\u00a0PStG sind Folgebeurkundungen Eintr\u00e4ge, die den Beurkundungsinhalt ver\u00e4ndern, w\u00e4hrend Hinweise den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Beurkundungen herstellen, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.<\/p>\n<p>34. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a021\u00a0Abs.\u00a01\u00a0PStG werden im Geburtenregister die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt, das Geschlecht des Kindes, die Vor- und Familiennamen der Eltern und ihr Geschlecht beurkundet, sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts ist.<\/p>\n<p>35. \u00a7\u00a054\u00a0PStG sieht vor, dass die Beurkundungen in den Personenstandsregistern Eheschlie\u00dfung, Begr\u00fcndung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die dar\u00fcber gemachten n\u00e4heren Angaben sowie die sonstigen Angaben \u00fcber den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, beweisen. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht. Nach \u00a7\u00a054 Abs.\u00a02\u00a0PStG haben die Personenstandsurkunden im Sinne von \u00a7\u00a055 dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.<\/p>\n<p>36. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a055\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Nr.\u00a04\u00a0PStG stellt das Standesamt aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden aus.<\/p>\n<p>37. \u00a7\u00a059\u00a0PStG (Geburtsurkunde) lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen<\/p>\n<p>1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,<\/p>\n<p>2. das Geschlecht des Kindes,<\/p>\n<p>3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,<\/p>\n<p>4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,<\/p>\n<p>5. die rechtliche Zugeh\u00f6rigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugeh\u00f6rigkeit aus dem Registereintrag ergibt.<\/p>\n<p>(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz\u00a01\u00a0Nummer\u00a02,\u00a04 und\u00a05 nicht aufgenommen.\u201c<\/p>\n<p>38. \u00a7\u00a062\u00a0PStG sieht insbesondere vor, dass Personenstandsurkunden auf Antrag den Personen zu erteilen sind, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, [eingetragenen] Lebenspartnern, Vorfahren und Abk\u00f6mmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Auskunft hinsichtlich des Personenstands einer Person, wenn sie diesbez\u00fcglich ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.<\/p>\n<p>39. Sind die Vornamen einer Person aufgrund des TSG ge\u00e4ndert oder ist festgestellt worden, dass diese Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angeh\u00f6rt, so darf nach \u00a7\u00a063\u00a0Abs.\u00a02\u00a0PStG abweichend von \u00a7\u00a062\u00a0PStG eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. Diese Beschr\u00e4nkungen entfallen mit dem Tod der transsexuellen Person; \u00a7\u00a05\u00a0Abs.\u00a01 (siehe Rdnr.\u00a027) und \u00a7\u00a010\u00a0Abs.\u00a02 in Verbindung mit \u00a7\u00a05\u00a0Abs.\u00a01\u00a0TSG (siehe Rdnr.\u00a029) bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>40. \u00a7\u00a064\u00a0PStG sieht insbesondere die M\u00f6glichkeit der Eintragung eines Sperrvermerks vor, wenn einer Person durch die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder durch Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag eine Gefahr f\u00fcr Leben, Gesundheit, pers\u00f6nliche Freiheit oder \u00e4hnliche schutzw\u00fcrdige Belange erwachsen kann.<\/p>\n<p><strong>D. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<\/strong><\/p>\n<p>41. In seinem Beschluss vom 11.\u00a0Januar\u00a02011 (1\u00a0BvR\u00a03295\/07) stellte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts fest, dass \u00a7\u00a08\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Nr.\u00a03 und\u00a04\u00a0TSG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, da er unbedingt und ausnahmslos verlange, dass sich eine transsexuelle Person einer Operation unterziehe, die zu einer dauerhaften Zeugungsunf\u00e4higkeit f\u00fchre. Das Bundesverfassungsgericht war insbesondere der Auffassung, dass die transsexuelle Person durch diese Verpflichtung in eine Zwangssituation gebracht werde, die Operation entweder abzulehnen, damit aber auf die rechtliche Anerkennung ihrer \u00c4nderung der Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit verzichten zu m\u00fcssen, oder aber eine Operation hinzunehmen, die nicht nur enorme k\u00f6rperliche Ver\u00e4nderungen mit sich bringen, sondern auch das menschliche Selbstverst\u00e4ndnis der Person ber\u00fchren w\u00fcrde. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die betroffene Person in beiden F\u00e4llen stets in wesentlichen Grundrechten, die ihre psychische oder k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t betreffen, beeintr\u00e4chtigt werde.<\/p>\n<p>42. Das Bundesverfassungsgericht f\u00fchrte weiterhin aus:<\/p>\n<p>\u201eDie f\u00fcr diese zwangsl\u00e4ufige und schwere Grundrechtsbeeintr\u00e4chtigung angef\u00fchrten Gr\u00fcnde tragen nicht. Allerdings verfolgt der Gesetzgeber ein berechtigtes Anliegen, wenn er mit der dauernden Fortpflanzungsunf\u00e4higkeit als Voraussetzung f\u00fcr die personenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts ausschlie\u00dfen will, dass rechtlich dem m\u00e4nnlichen Geschlecht zugeh\u00f6rige Personen Kinder geb\u00e4ren oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugeh\u00f6rige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechtsverst\u00e4ndnis widerspr\u00e4che und weitreichende Folgen f\u00fcr die Rechtsordnung h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Es trifft zwar zu, dass solche M\u00f6glichkeiten eintreten k\u00f6nnen, wenn bei der personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts auf die Voraussetzung der dauernden Fortpflanzungsunf\u00e4higkeit verzichtet wird. Bei Frau\u2011zu\u2011Mann\u2011Transsexuellen wird dies jedoch nur in seltenen F\u00e4llen vorkommen, weil sie ganz \u00fcberwiegend heterosexuell orientiert sind. Demgegen\u00fcber ist bei Mann\u2011zu\u2011Frau\u2011Transsexuellen mit homosexueller Orientierung [&#8230;] nicht auszuschlie\u00dfen, dass sie als dann rechtlich eingestufte Frauen Kinder zeugen. Es ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass schon die hormonelle Behandlung, die zur Therapie von Transsexuellen zumeist durchgef\u00fchrt wird, eine mindestens zeitweilige Zeugungsunf\u00e4higkeit bewirkt. Zudem ist angesichts des Entwicklungsstandes der heutigen Fortpflanzungsmedizin selbst bei einem Festhalten an dem Erfordernis der dauernden Fortpflanzungsunf\u00e4higkeit nicht mehr auszuschlie\u00dfen, dass eine Mann\u2011zu\u2011Frau\u2011Transsexuelle, die sich entsprechenden Operationen unterzogen hat und personenstandsrechtlich als Frau ausgewiesen wird, sp\u00e4ter mit Hilfe ihres vor der Operation eingefrorenen Spermas ein Kind zeugt, wie ein vor dem Oberlandesgericht K. entschiedener Fall zeigt (Beschluss vom 30.\u00a0November\u00a02009, 16\u00a0Wx\u00a094\/09 [siehe Rdnr.\u00a046]).<\/p>\n<p>Solche F\u00e4lle des Auseinanderfallens von rechtlicher Geschlechtszuordnung und Erzeuger- beziehungsweise Geb\u00e4rendenrolle, die angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen eher selten vorkommen werden, ber\u00fchren vornehmlich die Zuordnung der geborenen Kinder zu Vater und Mutter. Es ist ein berechtigtes Anliegen [des Gesetzgebers], Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche M\u00fctter oder V\u00e4ter zur\u00fcckgef\u00fchrt wird.\u201c<\/p>\n<p>43. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass eine klare, den biologischen Umst\u00e4nden entsprechende rechtliche Zuordnung eines Kindes zu einem Vater und einer Mutter gesetzlich schon vorgesehen sei. Das Bundesverfassungsgericht erkl\u00e4rte unter Verweis auf \u00a7\u00a05\u00a0Abs.\u00a03 sowie \u00a7\u00a7\u00a08\u00a0und\u00a010\u00a0TSG (siehe Rdnrn.\u00a027 und\u00a029), dass damit sichergestellt sei, dass den betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechts\u00e4nderung eines Elternteils immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen blieben\u00a0[&#8230;]. Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass bei einer Abw\u00e4gung zwischen den Gr\u00fcnden, die den Gesetzgeber dazu bewogen h\u00e4tten, die Fortpflanzungsunf\u00e4higkeit zur Voraussetzung f\u00fcr die Personenstands\u00e4nderung zu machen, und den schwerwiegenden Beeintr\u00e4chtigungen der Rechte der transsexuellen Person, die sie durch den Zwang erfahre, sich einer medizinisch nicht indizierten Operation zu unterziehen, wobei bei Mann\u2011zu\u2011Frau\u2011Transsexuellen, so legte das Bundesverfassungsgericht dar, zudem bereits oft aufgrund von Hormonbehandlungen Zeugungsunf\u00e4higkeit bestehe, dem Recht der transsexuellen Person auf sexuelle Selbstbestimmung unter Wahrung ihrer k\u00f6rperlichen Unversehrtheit gr\u00f6\u00dferes Gewicht beizumessen sei. Das Bundesverfassungsgericht erkl\u00e4rte:<\/p>\n<p>\u201eDies gilt zumal, weil es rechtliche M\u00f6glichkeiten gibt sicherzustellen, dass Kinder, deren einer Elternteil ein Transsexueller ist, dennoch rechtlich ihrem Vater und ihrer Mutter zugewiesen werden.\u201c<\/p>\n<p>44. In seinem Beschluss vom 10.\u00a0Oktober\u00a02017\u00a0(1\u00a0BvR\u00a02019\/16) erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht die Tatsache, dass Personen, die sich weder dem m\u00e4nnlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, kein Geschlechtseintrag erm\u00f6glicht werde, der nicht \u201eweiblich\u201c oder \u201em\u00e4nnlich\u201c laute, als unvereinbar mit Artikel\u00a02 Abs.\u00a01, Artikel\u00a01 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a03\u00a0Abs.\u00a03 des Grundgesetzes und trug dem Gesetzgeber auf, eine solche M\u00f6glichkeit sp\u00e4testens bis zum 31.\u00a0Dezember\u00a02018 herbeizuf\u00fchren. Das Bundesverfassungsgericht war insbesondere der Auffassung, dass die M\u00f6glichkeit der fehlenden Angabe im Geburtenregister nicht mit der Anerkennung der empfundenen geschlechtlichen Zugeh\u00f6rigkeit der betroffenen Person gleichzustellen sei, sondern vielmehr den Eindruck hervorrufe, dass die Geschlechtseintragung lediglich noch nicht gekl\u00e4rt oder auch vergessen worden sei. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass dieser Eintrag nur deshalb spezifische Bedeutung f\u00fcr die geschlechtliche Identit\u00e4t der betroffenen Person erlange, weil das Personenstandsrecht die Angabe der Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit verlange. In der Tat habe der Gesetzgeber trotz mehrfacher Reformen des Personenstandsrechts an einer verpflichtenden Registrierung des Geschlechts im Personenstand festgehalten. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das Grundgesetz der Anerkennung einer weiteren geschlechtlichen Identit\u00e4t jenseits des weiblichen und m\u00e4nnlichen Geschlechts nicht entgegenstehe und insbesondere nicht erzwinge, das Geschlecht als Teil des Personenstandes zu normieren, und dem Gesetzgeber erlaube, gar kein Geschlecht einzutragen.<\/p>\n<p>45. Am 22.\u00a0Dezember\u00a02018 trat als Antwort auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur \u00c4nderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18.\u00a0Dezember\u00a02018 in Kraft. Das Gesetz bewirkte u.\u00a0a.\u00a0die \u00c4nderung von \u00a7\u00a022\u00a0Abs.\u00a03\u00a0PStG, der seither vorsieht, dass ein Kind, das weder dem weiblichen noch dem m\u00e4nnlichen Geschlecht zugeordnet werden kann, auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe \u201edivers\u201c in das Geburtenregister eingetragen werden kann.<\/p>\n<p><strong>E. Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Einschl\u00e4gige \u00e4ltere Entscheidungen<\/strong><\/p>\n<p>46. Eine der ersten Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Eintragung des elterlichen Status einer transsexuellen Person im Geburtenregister befasste, erging am 30.\u00a0November\u00a02009 durch das Oberlandesgericht K. (16\u00a0Wx\u00a094\/09). Es hatte \u00fcber die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkenntnisse einer Mann\u2011zu\u2011Frau\u2011Transsexuellen f\u00fcr die Zwillinge, die ihre Lebenspartnerin (in eingetragener Lebenspartnerschaft) zur Welt gebracht hatte, zu entscheiden. Vor der Geschlechts\u00e4nderung hatte die transsexuelle Person ihr Sperma einfrieren lassen, mit dem sich ihre Lebenspartnerin im Ausland sp\u00e4ter einer k\u00fcnstlichen Befruchtung unterzog. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass die transsexuelle Person aufgrund der Vaterschaftsanerkenntnisse als Vater der Kinder gelten solle und mit dem Vornamen in dem Geburtenregister beizuschreiben sei, der vor der \u00c4nderung der Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit ma\u00dfgebend gewesen sei. Dass die transsexuelle Person zum Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft nicht mehr m\u00e4nnlichen Geschlechts gewesen sei, \u00e4ndere nichts an der Situation. Unter Verweis auf das Gesetzgebungsverfahren f\u00fchrte das Oberlandesgericht aus, dass der Gesetzgeber klar vorgegeben habe, dass allen leiblichen Kindern der Schutz des \u00a7\u00a011\u00a0TSG geb\u00fchre (siehe Rdnr.\u00a031). Das Oberlandesgericht gelangte zu dem Schluss, dass die Anerkennung der Vaterschaft wirksam gewesen sei und die betroffene Person demzufolge als Vater der Kinder in dem Geburtenregister beizuschreiben sei, allerdings nach \u00a7\u00a010\u00a0Abs.\u00a02 und \u00a7\u00a05 Abs.\u00a03\u00a0TSG (siehe Rdnrn.\u00a029 und 27) mit ihren vormals ma\u00dfgebenden Vornamen. Diese Regelungen stellten sicher, dass die Eltern bei der Ausstellung der Geburtsurkunden f\u00fcr ihre Kinder mit den Vornamen angegeben werden w\u00fcrden, die ihrem in der Geburtsurkunde angegebenen Geschlecht entspr\u00e4chen, und dadurch einer unbeabsichtigten Offenlegung der Transsexualit\u00e4t des transsexuellen Elternteils vorgebeugt werde. Die Vorschriften dienten somit dem Schutz der berechtigten Interessen der Kinder und letztendlich auch denjenigen der transsexuellen Person.<\/p>\n<p>47. In einem Beschluss vom 4.\u00a0Januar\u00a02016 (22\u00a0III\u00a012\/15) wies das Amtsgericht M. darauf hin, dass Mutter eines Kindes die Frau sei, die es geboren habe, auch wenn die Feststellung \u00fcber die neue Zugeh\u00f6rigkeit dieser Person zum m\u00e4nnlichen Geschlecht vor der Geburt des Kindes erfolgt sei. Es seien die Vornamen im Geburtenregister einzutragen, die die betroffene Person vor der \u00c4nderung ihrer Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit gef\u00fchrt habe. Das Amtsgericht war jedoch der Auffassung, dass es ausreiche, die vormals gef\u00fchrten Vornamen im Hinweisteil des Geburtenregisters zu erfassen, wobei die aktuell gef\u00fchrten Vornamen des transgeschlechtlichen Elternteils im Grundeintrag zu verwenden seien. So w\u00fcrden die Eltern in der Geburtsurkunde des Kindes gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a059\u00a0PStG (siehe Rdnr.\u00a037) mit ihren jeweils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes gef\u00fchrten Vornamen identifiziert, w\u00e4hrend eine Angabe der vormals gef\u00fchrten Vornamen unterbleibe.<\/p>\n<p>48. Das Gericht stellte diesbez\u00fcglich fest, dass die Vorschrift des \u00a7\u00a05\u00a0Abs.\u00a03\u00a0TSG (siehe Rdnr.\u00a027) verfassungskonform auszulegen sei und dabei das Offenbarungsverbot mit Blick auf die geschlechtliche Zugeh\u00f6rigkeit einer Person und die Abstammungsklarheit zu ber\u00fccksichtigen seien. Das Amtsgericht erkl\u00e4rte, dass es demnach ausreiche, wenn die vormals gef\u00fchrten Vornamen des transgeschlechtlichen Elternteils als Zusatzdaten im Geburtenregister erschienen und nicht als aktuell gef\u00fchrte Vornamen. Das Gericht f\u00fcgte hinzu, dass \u00a7\u00a05\u00a0Abs.\u00a03\u00a0TSG eine Angabe der vormals gef\u00fchrten Vornamen in einer Geburtsurkunde nicht erfordere. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass die Eintragung der aktuell gef\u00fchrten Vornamen eines transgeschlechtlichen Elternteils und die Verwendung der geschlechtsneutralen Bezeichnung \u201eEltern\u201c dem Offenbarungsverbot entspr\u00e4chen. Eine Offenlegung des Geschlechts in der Geburtsurkunde sei nicht erforderlich, da das Kind die Abstammungsangaben dem Geburtenregister entnehmen k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>2. Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs<\/strong><\/p>\n<p>49. Mit einer Grundsatzentscheidung vom 6.\u00a0September\u00a02017\u00a0(XII\u00a0ZB\u00a0660\/14) entschied der Bundesgerichtshof \u00fcber die Frage, ob ein transsexueller Vater, dessen von ihm geborenes Kind mit Hilfe eines Samenspenders gezeugt wurde, im Geburtenregister als Mutter oder Vater des Kindes einzutragen sei.<\/p>\n<p>50. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01591\u00a0BGB (siehe Rdnr.\u00a022), Mutter eines Kindes die Person sei, die es geboren habe. Der Frau\u2011zu\u2011Mann\u2011Transsexuelle habe das Kind zwar geboren, sei bei der Geburt des Kindes allerdings keine \u201eFrau&#8220; im Rechtssinne mehr gewesen, weil er seit dem 11.\u00a0April\u00a02011 als dem m\u00e4nnlichen Geschlecht zugeh\u00f6rig anzusehen sei. Darauf komme es jedoch f\u00fcr die statusrechtliche Zuordnung nicht an, da nach \u00a7\u00a011\u00a0Satz\u00a01\u00a0TSG (siehe Rdnr.\u00a030) die Entscheidung, dass eine transsexuelle Person als dem anderen Geschlecht zugeh\u00f6rig anzusehen sei, das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen ihr und ihren Kindern unber\u00fchrt lasse. Mit Blick auf angenommene Kinder stelle \u00a7\u00a011\u00a0TSG allerdings klar, dass dies nur gelte, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung \u00fcber die Geschlechts\u00e4nderung als Kinder angenommen worden seien. Der Bundesgerichtshof best\u00e4tigte die Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach \u00a7\u00a011\u00a0Satz\u00a01\u00a0TSG auch Sachverhalte erfasse, in denen das leibliche Kind einer transsexuellen Person nach der Entscheidung \u00fcber die \u00c4nderung der elterlichen Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit geboren worden sei. Dies entspreche klar dem Willen des Gesetzgebers und dem mit dem TSG verfolgten Zweck. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a011\u00a0Satz\u00a01\u00a0TSG solle der Status der transsexuellen Person (als Vater oder als Mutter) unber\u00fchrt bleiben, und zwar insbesondere f\u00fcr die Vaterschaftsfeststellung und die Ehelichkeitsanfechtung. Der Bundesgerichtshof f\u00fcgte in Bezug auf das Abstammungsrecht hinzu, dass das TSG generell gew\u00e4hrleisten wolle, dass der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtliche Status als Mutter oder Vater des Kindes einer Ver\u00e4nderung nicht zug\u00e4nglich sei. Unter Verweis auf das Gesetzgebungsverfahren zum TSG und insbesondere zum \u00a7\u00a011 (siehe Rdnr.\u00a031) erkl\u00e4rte der Bundesgerichtshof, dass dies f\u00fcr alle leiblichen Kinder einer transsexuellen Person gelte, unabh\u00e4ngig davon, ob sie vor oder nach der gerichtlichen Entscheidung \u00fcber die \u00c4nderung der elterlichen Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit geboren worden seien. Auch den nach der gerichtlichen Entscheidung geborenen Kindern solle durch eine biologisch nicht begr\u00fcndete Zuweisung der rechtlichen Mutterschaft oder Vaterschaft nicht die M\u00f6glichkeit genommen werden, ihre Abstammung feststellen zu lassen.<\/p>\n<p>51. Bez\u00fcglich der Frage der Vornamen war der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass es, anders als vom Amtsgericht M. in seinem Beschluss vom 4.\u00a0Januar\u00a02016 in einer anderen Rechtssache festgestellt (siehe Rdnrn.\u00a047\u201148), nicht in Betracht komme, die vormals gef\u00fchrten (weiblichen) Vornamen lediglich als zus\u00e4tzliche Daten zu erfassen und die Mutter des Kindes mit den aktuell gef\u00fchrten (m\u00e4nnlichen) Vornamen im Geburtenregister einzutragen. Dem st\u00fcnden Wortlaut und Zweck von \u00a7\u00a05\u00a0Abs.\u00a03\u00a0TSG (siehe Rdnr.\u00a027) entgegen, da diese Vorschrift die Interessen des Kindes an der Geheimhaltung der Transsexualit\u00e4t eines Elternteils im Blick habe und die Kinder insbesondere nicht gezwungen sein sollten, Geburtsurkunden vorzulegen, aus deren Inhalt Dritte R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Transsexualit\u00e4t des Elternteils ziehen k\u00f6nnten. Dieses Ziel k\u00f6nne aber nur erreicht werden, wenn sowohl das Geburtenregister als auch die aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden von Hinweisen auf die Transsexualit\u00e4t eines Elternteils freigehalten werden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>52. Es k\u00f6nne die Anerkennung der geschlechtlichen Identit\u00e4t eines transsexuellen Elternteils beeintr\u00e4chtigen, wenn ihm im Verh\u00e4ltnis zu einem nach der Entscheidung \u00fcber die Geschlechts\u00e4nderung geborenen Kind ein rechtlicher Status als Vater oder Mutter zugewiesen sei, welcher seinem selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlecht nicht entspreche. Das Recht auf Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung sei jedoch nur innerhalb der gesetzlichen Schranken, zu denen die Vorschriften des BGB und des TSG geh\u00f6ren, garantiert. Das deutsche Abstammungsrecht sei wie die weitaus meisten Rechtsordnungen weltweit davon gepr\u00e4gt, dass es die Fortpflanzungsfunktionen der Elternteile mit ihrem Geschlecht verkn\u00fcpfe, indem es die Rolle der Geb\u00e4renden einer Frau (Mutter) und die Rolle des Erzeugers einem Mann (Vater) zuweise. Dem Grundgesetz lasse sich keine Verpflichtung zur Schaffung eines geschlechtsneutralen Abstammungsrechts entnehmen, in dem Vaterschaft und Mutterschaft auf einen rein sozialen Bedeutungsinhalt reduziert und als rechtliche Kategorien aufgegeben werden w\u00fcrden. Vor diesem Hintergrund sei letztlich die Verkn\u00fcpfung zwischen Fortpflanzungsfunktion und Geschlecht unbestreitbar biologisch begr\u00fcndet. Unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.\u00a0Januar\u00a02011 (siehe Rdnrn.\u00a041\u201143) wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass statusrechtliche Zuordnungsprobleme beim Auseinanderfallen zwischen der Fortpflanzungsfunktion des biologischen Geschlechts und dem davon abweichenden rechtlich zugewiesenen Geschlecht eines Elternteils auf der Grundlage des bestehenden geschlechtsspezifischen Abstammungsrechts gel\u00f6st werden m\u00fcssten. Zudem sei davon auszugehen, dass derartige Zuordnungsprobleme angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen ohnehin eher selten zu erwarten seien.<\/p>\n<p>53. Der Bundesgerichtshof f\u00fchrte weiterhin aus:<\/p>\n<p>\u201eMutter ist die Person, die das Kind geboren hat, Vater die Person, bei der aufgrund sozialer Beziehungen zur Mutter bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann oder bei der aufgrund gerichtlicher Feststellung erwiesen ist, dass es sich bei ihr um den genetischen Erzeuger des Kindes handelt. Mit dieser Zuordnung entspricht das Gesetz dem [&#8230;] aus Art.\u00a06\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Satz\u00a01\u00a0GG hergeleiteten Gebot, die [&#8230;] Zuweisung der elterlichen Rechtsposition grunds\u00e4tzlich an der biologischen Herkunft des Kindes auszurichten und dadurch m\u00f6glichst eine \u00dcbereinstimmung zwischen leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen\u00a0[&#8230;]. Durch die Regelung des \u00a7\u00a011\u00a0Satz\u00a01\u00a0TSG ist sichergestellt, dass den betroffenen Kindern trotz der Geschlechts\u00e4nderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugeordnet bleiben oder werden. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausdr\u00fccklich ausgesprochen hat, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche M\u00fctter oder V\u00e4ter zur\u00fcckgef\u00fchrt wird\u00a0[&#8230;].<\/p>\n<p>Eine von den biologischen Fortpflanzungsfunktionen abweichende statusrechtliche Zuordnung h\u00e4tte f\u00fcr die Koh\u00e4renz der Rechtsordnung weitreichende Folgen, weil Mutterschaft und Vaterschaft als rechtliche Kategorien untereinander nicht beliebig austauschbar sind, sondern sich sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Begr\u00fcndung als auch hinsichtlich der daran ankn\u00fcpfenden Rechtsfolgen voneinander unterscheiden. Ein Frau\u2011zu\u2011Mann\u2011Transsexueller kann auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht als\u00a0[&#8230;] Vater eines von ihm selbst geborenen Kindes angesehen werden\u00a0[&#8230;], weil seine genetische Verbindung zum Kind nicht durch die Beisteuerung der Samenzelle, sondern \u2013 sofern kein Fall einer (in Deutschland verbotenen) Eizellenspende vorliegt \u2013 durch die Beisteuerung der Eizelle hergestellt wird.\u201c<\/p>\n<p>54. Lie\u00dfe man eine \u00fcber die Eizelle vermittelte genetische Abstammung ma\u00dfgebend sein, stehe dies im Widerspruch zu der sich aus \u00a7\u00a01591\u00a0BGB (siehe Rdnr.\u00a022) ergebenden gesetzgeberischen Wertentscheidung, dass die statusrechtliche Zuordnung gerade nicht an die genetische Herkunft der Eizelle angekn\u00fcpft werden solle. Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Schluss, dass ein Frau\u2011zu\u2011Mann\u2011Transsexueller aus diesem Grund f\u00fcr das durch ihn geborene Kind nur als Mutter angesehen werden k\u00f6nne. Erst die an die Geburt ankn\u00fcpfende Zuordnung zu einer Mutter er\u00f6ffne dem Kind auch den Weg der Zuordnung zu einem Vater. Aufgrund der rechtlichen Zuordnung als Mutter des Kindes stehe einem unverheirateten Frau\u2011zu\u2011Mann\u2011Transsexuellen auch die alleinige elterliche Sorge zu, aus der beispielsweise das Recht auf Bestimmung des Vornamens des Kindes folge. Eine abweichende Zuordnung w\u00fcrde zudem die Grundrechte des Kindes ber\u00fchren. Der Bundesgerichtshof anerkannte zum einen, dass das Kind ein Recht auf Kenntnis der eigenen biologischen Herkunft habe, und dass dieses Recht zwar keinen Anspruch auf Verschaffung solcher Kenntnisse verleihe, aber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe sch\u00fctze. Wesentliche, dem Geburtenregister zu entnehmende Informationen zu seiner Abstammung w\u00fcrden dem Kind aber vorenthalten werden, wenn das familienrechtliche Statusrecht nicht klarstellen oder nur in einer im Widerspruch zu den biologischen Gegebenheiten stehenden Weise darstellen w\u00fcrde, auf welche Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Zeugung) es die konkrete Eltern\u2011Kind\u2011Zuordnung zur\u00fcckf\u00fchren wolle. Die Ankn\u00fcpfung an die biologische Fortpflanzungsfunktion verschaffe dem Kind eine rechtlich best\u00e4ndige Zuordnung zu einem Vater und einer Mutter. Dies sei aber bei der Ankn\u00fcpfung an das personenstandsrechtlich zugewiesene Geschlecht des betroffenen Elternteils wegen der nicht nur theoretischen M\u00f6glichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung des selbstempfundenen Geschlechts des Elternteils wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, nicht der Fall. Wie das Amtsgericht ausgef\u00fchrt habe, h\u00e4tten allein in Berlin zwischen 2011 und 2013 zehn Personen von dieser Option Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>55. Der Bundesgerichtshof erkl\u00e4rte, dass der Zweck der F\u00fchrung der Personenstandsregister darin bestehe, beweiskr\u00e4ftige Unterlagen \u00fcber den Personenstand einer Person zur Verf\u00fcgung zu stellen. Personenstandsrechtlich relevante Daten k\u00f6nnten ausschlie\u00dflich durch die Eintr\u00e4ge in den Personenstandsregistern und die aus diesen Registern erstellten Urkunden bewiesen werden. Andere Register h\u00e4tten diese besondere Beweiskraft auch dann nicht, wenn aus ihnen \u00f6ffentliche Urkunden mit Personendaten ausgestellt werden k\u00f6nnten. Der Personenstand umfasse Daten \u00fcber die Geburt und alle damit in Verbindung stehenden familienrechtlichen Tatsachen einer Person, insbesondere die Identit\u00e4t der Mutter und des Vaters der betroffenen Person.<\/p>\n<p>56. Der Bundesgerichtshof f\u00fcgte hinzu, dass die sch\u00fctzenswerten Interessen an der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der mit besonderer Beweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personenstandsregister das Interesse der antragstellenden Person \u00fcberwiegen w\u00fcrden, sich durch Eintragungen in das Geburtenregister ihres Kindes nicht der m\u00f6glichen Gefahr einer Aufdeckung ihrer Transsexualit\u00e4t auszusetzen. Diese Gefahr werde durch die gesetzlichen Regelungen \u00fcber die Benutzung der Personenstandsregister in vielf\u00e4ltiger Weise abgemildert. Der Kreis der Personen, denen auf Antrag Geburtsurkunden zu erteilen oder Einsicht in das Geburtenregister zu gew\u00e4hren sei, werde durch \u00a7\u00a062\u00a0Abs.\u00a01\u00a0PStG (siehe Rdnr.\u00a038) beschr\u00e4nkt. Es handele sich dabei in erster Linie um die betroffenen Personen selbst sowie um deren Ehe- und Lebenspartner bzw.\u00a0-partnerinnen, Vorfahren und Abk\u00f6mmlinge. Bei den letztgenannten Personen d\u00fcrfte schon aufgrund der famili\u00e4ren N\u00e4hebeziehung in der Regel vermutet werden k\u00f6nnen, dass ihnen die Transsexualit\u00e4t ihres Familienangeh\u00f6rigen nicht unbekannt sei. Andere Personen m\u00fcssten jedoch zun\u00e4chst ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, bevor ihnen eine Urkunde erteilt oder Einsicht in das Register gew\u00e4hrt werde. Dar\u00fcber hinaus bestehe f\u00fcr den transsexuellen Elternteil die M\u00f6glichkeit, die Eintragung eines Sperrvermerks gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a064\u00a0PStG (siehe Rdnr.\u00a040) zu beantragen, solange er als gesetzlicher Vertreter seines minderj\u00e4hrigen Kindes handeln k\u00f6nne.<\/p>\n<p>57. Der Bundesgerichtshof erkl\u00e4rte, dass sich eine nennenswerte Gefahr einer Offenbarung der Transsexualit\u00e4t im Wesentlichen nur dann ergeben w\u00fcrde, wenn der transsexuelle Elternteil selbst dazu angehalten werde, die Geburtsurkunde seines Kindes vorzulegen. Sei dabei allerdings nur die Tatsache der Geburt zu beweisen, k\u00f6nne sich ein transsexueller Elternteil einer Geburtsurkunde bedienen, in der Angaben zu den Eltern des Kindes gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a059\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Nr.\u00a04 und Abs.\u00a02\u00a0PStG nicht aufgenommen worden seien (siehe Rdnr.\u00a037). Diese M\u00f6glichkeit sei bei der Reform des Personenstandsrechts gerade mit Blick auf das Offenbarungsverbot des \u00a7\u00a05\u00a0Abs.\u00a01\u00a0TSG geschaffen worden (siehe Rdnr.\u00a027).\u00a0Hinsichtlich der vormals gef\u00fchrten Vornamen der betroffenen Person, gebiete es das \u00f6ffentliche Interesse an der ordnungsgem\u00e4\u00dfen F\u00fchrung des Geburtenregisters nur, im Geburtenregister die zutreffende Eltern\u2011Kind\u2011Zuordnung zu beurkunden. Sei die betroffene Person hiernach als \u201eMutter\u201c des Kindes einzutragen, habe die Eintragung ihrer fr\u00fcher gef\u00fchrten weiblichen Vornamen in Bezug auf das verfassungsrechtlich relevante Offenbarungsverbot allerdings keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung mehr. Der \u00a7\u00a05\u00a0Abs.\u00a03\u00a0TSG (siehe Rdnr.\u00a027) solle es den Kindern sp\u00e4ter erm\u00f6glichen, ihre Herkunft mit Geburtenregistereintr\u00e4gen und Geburtsurkunden nachzuweisen, die keinen Anlass zu Spekulationen \u00fcber die Transsexualit\u00e4t eines ihrer Elternteile geben w\u00fcrden. Damit habe der Gesetzgeber im Interesse der Kinder einen legitimen Zweck verfolgt.<\/p>\n<p>58. Bei Betrachtung der Frage vor dem Hintergrund der in der Konvention gesch\u00fctzten Rechte, stellte der Bundesgerichtshof fest, dass Deutschland, indem es die Zuordnung eines von einer transsexuellen Person nach ihrer rechtlichen Geschlechts\u00e4nderung geborenen oder gezeugten Kindes an die Fortpflanzungsfunktion und nicht an das ge\u00e4nderte Geschlecht des transsexuellen Elternteils gekn\u00fcpft habe, den vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte den Staaten einger\u00e4umten, weiten Ermessensspielraum zum Ausgleich zwischen konkurrierenden privaten und \u00f6ffentlichen Interessen oder von Konflikten zwischen verschiedenen, von der Konvention gesch\u00fctzten Rechten nicht \u00fcberschritten habe. Eine einheitliche Handhabung lasse sich hierzu in den europ\u00e4ischen Staaten nicht feststellen und die diesbez\u00fcglichen Regelungen des deutschen Rechts ber\u00fccksichtigten in angemessener Weise das \u00f6ffentliche Interesse an der Koh\u00e4renz der nationalen Rechtsordnung und das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung.<\/p>\n<p><strong>3. J\u00fcngere Entscheidungen<\/strong><\/p>\n<p>59. Mit seinem Beschluss vom 14.\u00a0Februar\u00a02019 (1\u00a0W\u00a0102\/18) entschied das Kammergericht in einem Fall, in dem eine bei Geburt dem weiblichen Geschlecht angeh\u00f6rige transsexuelle Person, nachdem sie m\u00e4nnliche Vornamen angenommen hatte, ohne eine Geschlechts\u00e4nderung zu vollziehen, ein mit ihrem Ehemann gezeugtes Kind geboren habe und die Eintragung ihrer aktuell gef\u00fchrten Vornamen in das Geburtenregister sowie hilfsweise die Ausstellung einer Geburtsurkunde begehrte, in der sie und ihr Ehemann beide mit dem Begriff \u201eEltern\u201c bezeichnet werden. Das Kammergericht wies darauf hin, dass \u00a7\u00a05\u00a0Abs.\u00a03\u00a0TSG darauf abzielte, das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kinder und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu sch\u00fctzen. Die Kinder sollten nicht dazu gezwungen sein, Geburtsurkunden vorzulegen, aus deren Inhalt Dritte m\u00f6glicherweise R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Transsexualit\u00e4t der Eltern ziehen oder die zu entsprechenden Spekulationen Anlass geben k\u00f6nnten. Eine Geburtsurkunde, die die Mutter mit ihren m\u00e4nnlichen Vornamen ausweise, werde diesem Zweck nicht gerecht, und zwar selbst dann nicht, wenn die betroffene Person darin nicht als Mutter, sondern zusammen mit ihrem Ehemann einheitlich als \u201eEltern\u201d bezeichnet werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>60. Das Interesse des Kindes, ebenso wie das der Eltern, die Transsexualit\u00e4t geheim zu halten, werde zwar nicht effektiv gesch\u00fctzt, wenn mit der Geburtsurkunde die Verwandtschaft zu einem Elternteil nachgewiesen werden solle und der Inhalt der Geburtsurkunde nicht mit dem Inhalt der Ausweisdokumente des betreffenden Elternteils \u00fcbereinstimme. Das Kammergericht war jedoch der Auffassung, dass ein umfassender Schutz in diesen Situationen, die sich nur in beschr\u00e4nkter Anzahl und in der Regel nur in den ersten Jahren nach der Geburt ergeben w\u00fcrden, auch nicht mit der durch die betroffene Person beantragten Eintragung gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nne. Die sich ergebende Kollision zwischen Grundrechten des transsexuellen Elternteils und solchen des Kindes habe der Gesetzgeber dahin gel\u00f6st, dass im Geburtseintrag des Kindes der vormalig gef\u00fchrte Vorname des Elternteils zu beurkunden sei, die Verwendung von Geburtenregister und Geburtsurkunde aber dem Schutz und den M\u00f6glichkeiten der \u00a7\u00a059\u00a0Abs.\u00a02\u00a0und\u00a0\u00a7\u00a064\u00a0PStG zu unterliegen habe (siehe Rdnrn.\u00a037 und\u00a040).<\/p>\n<p>61. Mit Beschluss vom 26.\u00a0Januar\u00a02022 wies der Bundesgerichtshof die gegen den Beschluss des Kammergerichts eingelegte Rechtsbeschwerde zur\u00fcck. Unter Verweis auf seinen Beschluss vom 6.\u00a0September\u00a02017 (siehe Rdnrn.\u00a049\u201158) erkl\u00e4rte er, dass seine Schlussfolgerungen umso mehr auf die ihm vorgelegte Rechtssache Anwendung f\u00e4nden, da die Mutter im vorliegenden Fall einen rechtlichen Geschlechtswechsel nicht vollzogen, sondern lediglich ihre Vornamen ge\u00e4ndert habe.<\/p>\n<p>62. Mit Beschluss vom 18.\u00a0Februar\u00a02019 (71f\u00a0III\u00a047\/18) verf\u00fcgte das Amtsgericht S., dass der transsexuelle Ehemann einer Frau, die ein Kind geboren habe, als Vater des Kindes im Geburtenregister eingetragen werden k\u00f6nne. Im deutschen Recht wie auch im uruguayischen Recht, nach dem die Ehe der Eheleute in der Rechtssache, mit der das Gericht befasst wurde, rechtsg\u00fcltig geschlossen wurde, werde eine Ehe auch nach der Geschlechts\u00e4nderung eines der Ehepartner nicht unwirksam, unabh\u00e4ngig davon, ob eine verschiedengeschlechtliche Ehe dann zu einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder umgekehrt werde.<\/p>\n<p>63. Das Amtsgericht erkl\u00e4rte u.\u00a0a.,\u00a0dass \u00a7\u00a01591 Abs.\u00a01\u00a0BGB (siehe Rdnr.\u00a022) davon ausgehe, dass der Ehemann der Mutter eines Kindes in der Regel der leibliche Vater dieses Kindes sei. Diese gesetzliche Vermutung sei jedoch f\u00fcr die mit der Kindesmutter verheiratete Frau nicht begr\u00fcndet, sodass es in diesen F\u00e4llen weder eine Mitmutterschaft noch, wegen des Fehlens einer Person m\u00e4nnlichen Geschlechts, eine Vaterschaft gebe. Die Ehefrau der Kindesmutter sei damit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01592\u00a0Nr.\u00a01\u00a0BGB (siehe Rdnr.\u00a023) zwangsl\u00e4ufig personenverschieden zum leiblichen Vater. Die dem Amtsgericht vorliegende Rechtssache sei nicht zu vergleichen mit dem Ausnahmefall der Zeugung eines Kindes durch eine verheiratete samenspendende Mann\u2011zu\u2011Frau\u2011Transsexuelle, auf den sich der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.\u00a0November\u00a02017 beziehe (siehe Rdnrn.\u00a013\u201119). In \u00a7\u00a01592\u00a0Nr.\u00a01 und 2\u00a0BGB (siehe Rdnr.\u00a023) werde die Vaterschaft letztlich an die Stellung als Ehemann der Kindesmutter oder an die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft angekn\u00fcpft und es werde anerkannt, dass der Ehemann bzw.\u00a0der die Vaterschaft Anerkennende nicht immer der genetische Vater sei. Nur so k\u00f6nne auch ein zeugungsunf\u00e4higer Ehemann rechtlich als Vater des in der Ehe geborenen Kindes angesehen werden. Dem vergleichbar sei die Situation eines Frau\u2011zu\u2011Mann\u2011Transsexuellen.<\/p>\n<p>64. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass auch \u00a7\u00a011\u00a0TSG (siehe Rdnr.\u00a030) zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchre. Werde ein Frau\u2011zu\u2011Mann\u2011Transsexueller als Ehemann der Kindesmutter angesehen, so sei er auch als Vater mit seinen m\u00e4nnlichen Vornamen und seinem m\u00e4nnlichen Geschlecht im Geburtenregister einzutragen. Anders als in einer Situation, mit der sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 6.\u00a0September\u00a02017 (siehe Rdnrn.\u00a049\u201158) befasst hatte, in der ein Frau\u2011zu\u2011Mann\u2011Transsexueller sein Kind geboren habe, sei in der dem Amtsgericht vorgelegten Rechtssache der Ehemann der Kindesmutter nicht etwa als \u201eanderer Elternteil\u201c mit seinem fr\u00fcheren Geschlecht im Geburtenregister einzutragen, da die Mutterstelle schon durch die Kindesmutter besetzt und \u00a7\u00a011\u00a0TSG nicht einschl\u00e4gig sei. Dieser erfasse nur die Eltern\u2011Kind\u2011Zuordnung von leiblichen Kindern zu ihrem transsexuellen Elternteil, unabh\u00e4ngig davon, ob ein Kind vor oder nach der Geschlechts\u00e4nderung des Elternteils geboren wurde.<\/p>\n<p><strong>II. INTERNATIONALES RECHT UND INTERNATIONALE PRAXIS<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Europarat<\/strong><\/p>\n<p>65. Am 10.\u00a0Oktober\u00a02018 verabschiedete die Parlamentarische Versammlung des Europarats die Entschlie\u00dfung\u00a02239(2018) \u201eVie priv\u00e9e et familiale\u00a0: parvenir \u00e0 l\u2019\u00e9galit\u00e9 quelle que soit l\u2019orientation sexuelle\u201c (Privat- und Familienleben: Gleichstellung unabh\u00e4ngig von der sexuellen Orientierung erreichen). In dieser Entschlie\u00dfung werden die Staaten unter anderem dazu aufgerufen, daf\u00fcr zu sorgen, dass die Geschlechtsidentit\u00e4t von transgeschlechtlichen Eltern in der Geburtsurkunde ihrer Kinder korrekt eingetragen wird (Punkt\u00a04.6).<\/p>\n<p><strong>B. Das \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen \u00fcber die Rechte des Kindes<\/strong><\/p>\n<p>66. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des am 20.\u00a0November\u00a01989 in New York geschlossenen \u00dcbereinkommens der Vereinten Nationen \u00fcber die Rechte des Kindes lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a03<\/p>\n<p>\u201e(1) Bei allen Ma\u00dfnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von \u00f6ffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen F\u00fcrsorge, Gerichten, Verwaltungsbeh\u00f6rden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>2. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Ber\u00fccksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer f\u00fcr das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die F\u00fcrsorge zu gew\u00e4hrleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsma\u00dfnahmen.\u00a0[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a07<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Kind ist unverz\u00fcglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangeh\u00f6rigkeit zu erwerben, und soweit m\u00f6glich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.\u00a0[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 8<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identit\u00e4t, einschlie\u00dflich seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.<\/p>\n<p>(2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identit\u00e4t genommen, so gew\u00e4hren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identit\u00e4t so schnell wie m\u00f6glich wiederherzustellen.\u201c<\/p>\n<p>67. In seiner Allgemeinen Bemerkung Nr.\u00a014 vom 29.\u00a0Mai\u00a02013 zum Recht des Kindes auf Ber\u00fccksichtigung seines Wohls als ein vorrangiger Gesichtspunkt (Titel \u201eDas Kindeswohl\u201c im Abschnitt \u201eRechtliche Analyse von Artikel\u00a03\u00a0Absatz\u00a01\u201c) f\u00fchrt der UN\u2011Ausschuss f\u00fcr die Rechte des Kindes den folgenden Punkt auf:<\/p>\n<p>\u201e32.\u00a0Beim Kindeswohl handelt es sich um ein komplexes Konzept, das in jedem Einzelfall inhaltlich konkretisiert werden muss.\u00a0[&#8230;] Es sollte anhand der konkreten Situation des betreffenden Kindes bzw.\u00a0der betroffenen Kinder unter Ber\u00fccksichtigung des pers\u00f6nlichen Umfelds, der jeweiligen Lebenssituation und Bed\u00fcrfnisse individuell angepasst und definiert werden. Bei Einzelentscheidungen ist das Kindeswohl vor dem Hintergrund der besonderen Situation des betreffenden Kindes zu ermitteln und zu bestimmen. Bei kollektiven Entscheidungen \u2013 z.\u00a0B.\u00a0durch den Gesetzgeber \u2013 muss das Wohl von Kindern im Allgemeinen vor dem Hintergrund der Situation der betreffenden Gruppe und\/oder von Kindern im Allgemeinen ermittelt und bestimmt werden.\u00a0[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>C. Der Bericht des Sonderberichterstatters zum Recht auf Privatheit vom 24.\u00a0M\u00e4rz\u00a02020 (43.\u00a0Sitzung des UN\u2011Menschenrechtsrats\u00a0\u2013\u00a0A\/HRC\/43\/52)<\/strong><\/p>\n<p>68. Die f\u00fcr diesen Fall einschl\u00e4gigen Teile dieses Berichts lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eE.\u00a0Kinder und Jugendliche\u00a0[&#8230;]<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>34.\u00a0Die Staaten sollten: a) die Geburtsurkunden unverz\u00fcglich nach der Geburt ausstellen, auch f\u00fcr Kinder aus indigenen und in St\u00e4mmen lebenden V\u00f6lkern, und in diesen Dokumenten die Geschlechtsidentit\u00e4t angeben, der sich die Eltern als zugeh\u00f6rig empfinden\u00a0[&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>\u00bb<\/p>\n<p>\u201eF.\u00a0Geschlechtsidentit\u00e4t und rechtliche Anerkennung<\/p>\n<p>35. Die Staaten und die nicht staatlichen Akteure sollten:<\/p>\n<p>a) die offizielle Anerkennung der Identit\u00e4t unabh\u00e4ngig vom Geschlecht der Person erm\u00f6glichen, indem sichergestellt wird, dass<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>ii) die \u00c4nderungen des Namens oder der Geschlechtsangabe nicht ohne die vorherige, freie und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung der betroffenen Person offengelegt werden, es sei denn, dies wird von einem Gericht angeordnet<\/p>\n<p>b) die Daten von Personen, die ihr Geschlecht oder ihre Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit in amtlichen Registern ge\u00e4ndert haben, sch\u00fctzen, indem sie<\/p>\n<p>i) daf\u00fcr sorgen, dass die Historie der \u00c4nderungen des Geschlechts, der Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit oder der Namen vertraulich bleibt<\/p>\n<p>ii) sicherstellen, dass Daten, die sich auf die \u00c4nderung des Geschlechts, der Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit oder der Namen beziehen, nur dann aufgezeichnet und abgerufen werden, wenn die Historie f\u00fcr die Entscheidungsfindung von Interesse ist\u00a0[&#8230;]<\/p>\n<p>36. Die Staaten sollten:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>b) in Ausweisdokumenten nur solche personenbezogenen Daten zu Geschlecht und Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit vermerken, die sachdienlich, angemessen und notwendig sind, um ein legitimes Ziel zu erreichen, wie es das Gesetz verlangt\u00a0[&#8230;]<\/p>\n<p>e) mehrere Wahlm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Geschlechtsangabe zur Verf\u00fcgung stellen und gleichzeitig darauf hinarbeiten, dass Geschlecht und Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit in Ausweisdokumenten wie Geburtsurkunden, Personalausweisen, Reisep\u00e4ssen und F\u00fchrerscheinen nicht mehr angegeben werden\u00a0[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>III. RECHTSVERGLEICHUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Der Index zur Situation der Transrechte von Transgender Europe<\/strong><\/p>\n<p>69. Laut dem \u201eTrans Rights Europe &amp; Central Asia Index\u00a02021\u201c, dem Index f\u00fcr Transrechte in Europa und Zentralasien, der von der Nichtregierungsorganisation Transgender Europe ver\u00f6ffentlicht wurde, sehen vier europ\u00e4ische L\u00e4nder (Belgien, Malta, Schweden und Slowenien) in ihrer Rechtsordnung die Anerkennung des Elternstatus von transgeschlechtlichen Personen vor. Diese Zahl ist seit dem Index des Jahres\u00a02018 unver\u00e4ndert geblieben. Laut dem Index von\u00a02022 ist Island dieser Gruppe von L\u00e4ndern beigetreten.<\/p>\n<p><strong>B. K\u00fcrzlich ergangene Entscheidungen in anderen L\u00e4ndern<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Frankreich<\/strong><\/p>\n<p>70. Mit Urteil vom 16.\u00a0September\u00a02020 (ECLI:\u00a0FR:CCAS:2020:C100519) best\u00e4tigte der franz\u00f6sische Kassationshof\u00a0(Cour de cassation) die Entscheidung des Berufungsgerichts Montpellier (Cour d\u2019appel de Montpellier) vom 14.\u00a0November\u00a02018, das die Klage einer transgeschlechtlichen Frau, die begehrte, als Mutter in die Geburtsurkunde ihres Kindes eingetragen zu werden, zur\u00fcckgewiesen hatte. Diese hatte nach der \u00c4nderung ihres Geschlechtseintrags in den Personenstandsurkunden mit ihrer Ehefrau mithilfe ihres m\u00e4nnlichen Samens das Kind gezeugt. Der Kassationshof stellte insbesondere fest, dass die Betroffene das Recht habe, ein biologisches Abstammungsverh\u00e4ltnis des Kindes anerkennen zu lassen, aber dass sie dies nur durch die dem Vater vorbehaltenen Arten der Feststellung der Abstammung tun k\u00f6nne. Auch entspr\u00e4chen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des franz\u00f6sischen Rechts dem Kindeswohl zum einen, indem sie die abstammungsrechtliche Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern \u2013 als einen wesentlichen Teil seiner Identit\u00e4t \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden seiner Zeugung und Geburt erm\u00f6glichen und so sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gew\u00e4hrleisten, zum anderen, indem das nach der personenstandsrechtlichen \u00c4nderung des Geschlechtseintrags eines Elternteils geborene Kind abstammungsrechtlich genau wie seine Geschwister behandelt werde, die vor dieser \u00c4nderung geboren wurden, wodurch einer Ungleichbehandlung unter den Geschwistern vorgebeugt werde, die alle von zwei M\u00fcttern aufgezogen werden w\u00fcrden, auch wenn das Personenstandsregister Angaben zur Abstammung von einem Vater als Erzeuger enthalte. Diese Zuordnung werde Dritten in den ihnen \u00fcbermittelten Ausz\u00fcgen aus dem Geburtenregister jedoch nicht offenbart.<\/p>\n<p>71. Der Kassationshof hob hingegen das Urteil des Berufungsgerichts Montpellier insoweit auf, als dieses festgestellt hatte, dass im Sinne des Kindeswohls die Betroffene als \u201eleiblicher Elternteil\u201c in die Geburtsurkunde einzutragen sei. Hierzu betonte der Kassationshof, dass es nach franz\u00f6sischem Recht nicht zul\u00e4ssig sei, in den Personenstandsurkunden den Vater oder die Mutter des Kindes als \u201eleiblichen Elternteil\u201c einzutragen.<\/p>\n<p>72. Mit Urteil vom 9.\u00a0Februar\u00a02022 stellte das Berufungsgericht Toulouse, an das die Sache durch den Kassationshof verwiesen wurde, die m\u00fctterliche Abstammung von einer nicht geb\u00e4renden Mutter fest und ordnete an, die transgeschlechtliche Frau als Mutter in der Geburtsurkunde des Kindes einzutragen. Eine Anerkennung als Vater komme nicht mehr in Betracht, da dies die nicht geb\u00e4rende Mutter dazu zwingen w\u00fcrde, ihre neue Geschlechtsidentit\u00e4t zu verleugnen, und gegen die in Artikel\u00a08 und 14 der Konvention gesch\u00fctzten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf geschlechtliche Selbstbestimmung versto\u00dfen w\u00fcrde. Bei Pr\u00fcfung der M\u00f6glichkeit einer Mutterschaftsanerkennung stellte das Berufungsgericht fest, dass diese weder im Wege der Adoption, aufgrund der Ablehnung durch die geb\u00e4rende Mutter des Kindes, noch durch eine freiwillige Anerkennung m\u00f6glich sei. Letztere Option scheide in Folge des rechtskr\u00e4ftigen Urteils des Kassationshofs aus. Das Berufungsgericht berief sich dann auf das Schweigen des Gesetzgebers im Gesetz vom 18.\u00a0November\u00a02016 (das die \u00c4nderung des Geschlechtseintrags auch dann zul\u00e4sst, wenn keine Geschlechtsangleichung erfolgt ist) bez\u00fcglich der Abstammung von Kindern, die nach der \u00c4nderung des Geschlechtseintrags eines Elternteils im Personenstandsregister geboren wurden, ausgelegt im Lichte des Bioethik\u2011Gesetzes vom 2.\u00a0August\u00a02021 (loi relative \u00e0 la bio\u00e9thique) (das nach dem Urteil des Kassationshofs erlassen worden war und eine doppelte m\u00fctterliche Abstammung f\u00fcr Frauenpaare verankerte, die medizinische Hilfe bei der Fortpflanzung in Anspruch genommen haben), und kam zu dem Schluss, dass unter Ber\u00fccksichtigung des Kindeswohls und der Bedeutung, die der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte der biologischen Dimension der Abstammung beimesse, sowie in Ermangelung jeglicher Konflikte und Widerspr\u00fcche in Bezug auf die Abstammung des Kindes von den leiblichen Eltern, bei denen es sich personenstandsrechtlich um zwei Frauen handele, die m\u00fctterliche Abstammung auf rechtlichem Wege festgestellt werden k\u00f6nne (siehe C.V. und M.E.D.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich\u00a0(Entsch.), Individualbeschwerden Nrn.\u00a013948\/21 und\u00a014333\/21, Rdnrn.\u00a03\u201115, 30.\u00a0Juni\u00a02022).<\/p>\n<p><strong>2. England und Wales<\/strong><\/p>\n<p>73. Mit Urteil vom 29.\u00a0April\u00a02020 in der Rechtssache McConnell\u00a0.\/.\u00a0The Registrar General for England and Wales ([2020]\u00a0EWCA\u00a0Civ\u00a0559) verf\u00fcgte das Berufungsgericht von England und Wales (England and Wales Court of Appeal), dass ein transgeschlechtlicher Mann, der ein Kind geboren habe, das (mit dem Samen eines Spenders) nach der \u00c4nderung seiner Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit gezeugt und empfangen worden sei, in der Geburtsurkunde des Kindes als Mutter des Kindes einzutragen sei. Bei Pr\u00fcfung der Rechtssache im Lichte der Konvention stellte das Berufungsgericht insbesondere fest, dass diese Art der Nennung der betroffenen Person in der Geburtsurkunde dazu diene, die Rechte anderer, einschlie\u00dflich der Rechte von Kindern transgeschlechtlicher Eltern, zu sch\u00fctzen und eine klare und einheitliche Art der Beurkundung von Geburten beizubehalten. Es war der Ansicht, dass die in der Rechtssache aufgeworfenen Fragen \u00fcber den ihm vorgelegten Fall hinausgingen und allgemeiner Natur seien, da die Frage nicht so sehr darin bestehe, ob es im Interesse des Kindes sei, dass die Person, die es geboren habe, in der Geburtsurkunde als Mutter eingetragen werde, sondern darin, ob die Rechte von Kindern generell das Recht beinhalten, zu wissen, wer sie geboren habe und welchen Status diese Person habe. Bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme stellte das Berufungsgericht unter anderem fest, dass nach dem Gesetz \u00fcber Kinder (Children Act) nur die Mutter automatisch die elterliche Sorge f\u00fcr das Kind habe, sobald es geboren sei, ohne dass ein urkundliches Dokument erforderlich sei. Es betonte, dass es wichtig sei, dass eine Person die elterliche Verantwortung f\u00fcr das Kind ab dem Zeitpunkt der Geburt habe, beispielsweise um eine medizinische Behandlung zu genehmigen. In seiner Argumentation st\u00fctzte sich das Berufungsgericht au\u00dferdem auf die Schlussfolgerungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 6.\u00a0September\u00a02017 (siehe Rdnrn.\u00a049\u201158).<\/p>\n<p>74. Am 9.\u00a0November\u00a02020 lehnte der Oberste Gerichtshof des Vereinigten K\u00f6nigreichs die Zulassung einer Berufung gegen das Urteil mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Klage keine vertretbare Rechtsfrage aufwerfe\u00a0(Mitteilung vom 16.\u00a0November\u00a02020).<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a08 DER KONVENTION<\/strong><\/p>\n<p>75. Die Beschwerdef\u00fchrenden r\u00fcgen, dass es die deutschen Beh\u00f6rden abgelehnt h\u00e4tten, die erste Beschwerdef\u00fchrerin als zweite Mutter des Beschwerdef\u00fchrers im Geburtenregister beizuschreiben und dass sie ihr lediglich eine einzige M\u00f6glichkeit geboten h\u00e4tten, ein rechtliches Abstammungsverh\u00e4ltnis zum Beschwerdef\u00fchrer zu begr\u00fcnden, und zwar die Anerkennung der Vaterschaft f\u00fcr das Kind und die Eintragung als Vater im Geburtenregister. Sie betonen, dass es f\u00fcr sie mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, die Anerkennung der deutschen Staatsb\u00fcrgerschaft f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zu erlangen und dass die ger\u00fcgte Situation negative Auswirkungen aus erbrechtlicher Sicht und bez\u00fcglich des Kindesunterhalts nach sich ziehen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrenden berufen sich auf Artikel\u00a08 der Konvention, dessen ma\u00dfgeblicher Teil wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens\u00a0[&#8230;].<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [&#8230;] zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zur Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Beschwerdebefugnis der Beschwerdef\u00fchrerinnen im Namen des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>76. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen die vorliegende Individualbeschwerde auch im Namen des Beschwerdef\u00fchrers eingelegt haben. Zwischen einem Elternteil und seinem Kind kann es widerstreitende Interessen geben, die zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer Beschwerde entschieden wird, die von einer Person im Namen einer anderen Person erhoben wurde (Strand\u00a0Lobben u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Norwegen\u00a0[GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a037283\/13, Rdnr.\u00a0158, 10.\u00a0September\u00a02019).<\/p>\n<p>77. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdef\u00fchrer mit dem m\u00e4nnlichen Samen der ersten Beschwerdef\u00fchrerin gezeugt. Letztere ist die eingetragene Lebenspartnerin der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin, die den Beschwerdef\u00fchrer geboren und der notariellen Anerkennung der Mutterschaft der ersten Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr das Kind zugestimmt hat (siehe Rdnr.\u00a07). Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass weder die innerstaatlichen Gerichte noch die Regierung die Befugnis der ersten Beschwerdef\u00fchrerin, im Namen des Beschwerdef\u00fchrers Beschwerde zu erheben, im vorliegenden Fall angefochten haben. Er ist daher der Ansicht, dass die Beschwerdebefugnis der Beschwerdef\u00fchrerinnen im Namen des Beschwerdef\u00fchrers nicht infrage steht, aber dass bei der Pr\u00fcfung der R\u00fcgen, die die Beschwerdef\u00fchrerinnen im eigenen Namen und im Namen des Beschwerdef\u00fchrers auf der Grundlage von Artikel\u00a08 der Konvention vorgebracht haben, das Vorhandensein m\u00f6glicher widerstreitender Interessen zwischen den Beschwerdef\u00fchrenden gew\u00fcrdigt werden muss.<\/p>\n<p><strong>2. Zur Ersch\u00f6pfung des Rechtswegs<\/strong><\/p>\n<p>78. Die Regierung weist darauf hin, dass die Beschwerdef\u00fchrenden vor den innerstaatlichen Gerichten weder ihre R\u00fcgen hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Anerkennung der deutschen Staatsb\u00fcrgerschaft des Beschwerdef\u00fchrers noch bez\u00fcglich des Erbrechts und des Kindesunterhalts vorgebracht h\u00e4tten.<\/p>\n<p>79. Die Beschwerdef\u00fchrenden bringen vor, dass es sich bei den von ihnen angef\u00fchrten Schwierigkeiten um keine gesonderten R\u00fcgen handele, sondern lediglich um die aus ihrer Sicht wahrgenommenen Folgen der Ablehnung seitens der Beh\u00f6rden, die Transgeschlechtlichkeit der ersten Beschwerdef\u00fchrerin zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>80. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine auf der Grundlage der Konvention vorgebrachte R\u00fcge aus zwei Teilen besteht, n\u00e4mlich der Tatsachenbehauptung und den daraus hergeleiteten rechtlichen Argumenten. Hinsichtlich der Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs muss die auf innerstaatlicher Ebene vorgebrachte R\u00fcge der Sache nach der dem Gerichtshof sp\u00e4ter vorgelegten R\u00fcge entsprechen (Radomilja\u00a0u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Kroatien\u00a0[GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a037685\/10 und 22768\/12, Rdnrn.\u00a0110 und\u00a0116, 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02018).<\/p>\n<p>81. Die Beschwerdef\u00fchrenden haben sich vor den innerstaatlichen Gerichten zu keinem Zeitpunkt auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung der Staatsb\u00fcrgerschaft von der ersten Beschwerdef\u00fchrerin auf den Beschwerdef\u00fchrer, dem Erbrecht oder dem Kindesunterhalt berufen. Der Gerichtshof muss daher \u00fcber die Frage entscheiden, ob die Tatsache, dass die Beschwerdef\u00fchrenden diese Schwierigkeiten erstmals ihm gegen\u00fcber anf\u00fchren, mit dem Vorbringen neuer Argumente gleichzusetzen ist (siehe sinngem\u00e4\u00df Procedo\u00a0Capital\u00a0Corporation\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a03338\/05, Rdnr.\u00a042, 24.\u00a0September\u00a02009, und T\u00f8nsbergs\u00a0Blad\u00a0AS und Haukom\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a0510\/04, Rdnr.\u00a054, 1.\u00a0M\u00e4rz\u00a02007) oder ob die angef\u00fchrten Schwierigkeiten eine gesonderte R\u00fcge auf der Grundlage von Artikel\u00a08 der Konvention darstellen, die von den Beschwerdef\u00fchrenden vor den innerstaatlichen Gerichten zumindest nicht der Sache nach vorgebracht wurde.<\/p>\n<p>82. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer vor den innerstaatlichen Gerichten insbesondere geltend gemacht hat, dass die Ablehnung der deutschen Beh\u00f6rden, die erste Beschwerdef\u00fchrerin als zweite Mutter im Geburtenregister beizuschreiben, ihm eine rechtliche Beziehung zu ebendieser verwehre (siehe Rdnr.\u00a09), dass er jedoch nicht konkret dargelegt hat, welche Folgen diese Ablehnung f\u00fcr sein allt\u00e4gliches Leben habe. Die angef\u00fchrten Schwierigkeiten sind Folge des Fehlens dieser rechtlichen Beziehung und k\u00f6nnen daher nicht als gesonderte R\u00fcgen zu den vor den innerstaatlichen Gerichten vorgebrachten R\u00fcgen betrachtet werden. Vielmehr handelt es sich um nachtr\u00e4glich vorgebrachte Argumente zur Unterst\u00fctzung der urspr\u00fcnglichen R\u00fcge. Daher wird die von der Regierung erhobene Einrede der Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>83. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die Tatsache, dass die Beschwerdef\u00fchrenden diese drei Schwierigkeiten vor den innerstaatlichen Gerichten nicht ger\u00fcgt haben, verhindert hat, dass diese die daraus f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrenden resultierenden Beschwerdepunkte pr\u00fcfen konnten. Dies muss bei der Eingrenzung des Streitgegenstands ber\u00fccksichtigt werden (siehe Rdnr.\u00a089).<\/p>\n<p><strong>3. Zur Anwendbarkeit von Artikel\u00a08 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>84. In der vorliegenden Rechtssache erheben die Beschwerdef\u00fchrenden ihre R\u00fcgen auf der Grundlage von Artikel\u00a08 der Konvention, sowohl unter dem Gesichtspunkt \u201ePrivatleben\u201c als auch unter dem Gesichtspunkt \u201eFamilienleben\u201c. Die Regierung bestreitet nicht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift unter dem Gesichtspunkt \u201ePrivatleben\u201c, aber ist der Auffassung, dass die Ablehnung der deutschen Beh\u00f6rden, die erste Beschwerdef\u00fchrerin als zweite Mutter des Beschwerdef\u00fchrers im Geburtenregister einzutragen, keine Auswirkungen auf das Familienleben der Beschwerdef\u00fchrenden gehabt hat. Sie ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Sch\u00e4den nicht die Beziehungen der Beschwerdef\u00fchrenden untereinander, sondern ausschlie\u00dflich ihre Beziehungen zur Au\u00dfenwelt betreffen. Selbst wenn die erste Beschwerdef\u00fchrerin als Vater des Beschwerdef\u00fchrers in das Geburtenregister eingetragen werde, k\u00f6nne sie sich vom Kind weiterhin \u201eMutter\u201c nennen lassen.<\/p>\n<p>85. In Bezug auf die auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gest\u00fctzten R\u00fcgen der ersten Beschwerdef\u00fchrerin weist der Gerichtshof darauf hin, dass dieses Recht ein Recht auf Selbstbestimmung umfasst, zu dessen Kernbestandteilen die Freiheit geh\u00f6rt, die Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit zu bestimmen, sowie ein Recht auf die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentit\u00e4t (A.P.,\u00a0Gar\u00e7on\u00a0und\u00a0Nicot\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a079885\/12 und zwei weitere, Rdnrn.\u00a093\u201194, 6.\u00a0April\u00a02017 und S.V.\u00a0.\/.\u00a0Italien, Individualbeschwerde Nr.\u00a055216\/08, Rdnrn.\u00a055\u201156, 11.\u00a0Oktober\u00a02018), das auch den Schutz einer transgeschlechtlichen Person vor der unfreiwilligen Offenbarung ihrer Transgeschlechtlichkeit einschlie\u00dft (B.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a013343\/87, Rdnrn.\u00a060 und\u00a062, 25.\u00a0M\u00e4rz\u00a01992; siehe auch Y.\u00a0.\/.\u00a0Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a074131\/14, Rdnr.\u00a078, 17.\u00a0Februar\u00a02022). Mit Blick auf die zweite Beschwerdef\u00fchrerin und den Beschwerdef\u00fchrer weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Recht auf Achtung der Privatsph\u00e4re die Freiheit einschlie\u00dft, bestimmte Aspekte ihres Privatlebens zu offenbaren oder nicht (siehe sinngem\u00e4\u00df M.L.\u00a0und\u00a0W.W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerden Nr.\u00a060798\/10 und 65599\/10, Rdnr.\u00a086, 28.\u00a0Juni\u00a02018; und X\u00a0u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerden Nr.\u00a078042\/16 und 66158\/14, Rdnr.\u00a062, 14.\u00a0Januar\u00a02020).<\/p>\n<p>86. Zu der von den Beschwerdef\u00fchrenden geltend gemachten Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens stellt der Gerichtshof fest, dass sie in einer Eltern\u2011Kind\u2011Beziehung zusammenleben und dass das Bestehen des Verwandtschaftsverh\u00e4ltnisses zwischen ihnen von den deutschen Beh\u00f6rden nicht an sich bestritten wird, da die erste Beschwerdef\u00fchrerin die M\u00f6glichkeit hat, sich als Vater des Beschwerdef\u00fchrers im Geburtenregister eintragen zu lassen.<\/p>\n<p>87. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass Artikel\u00a08 in diesem Fall ausschlie\u00dflich unter seinem Gesichtspunkt \u201ePrivatleben\u201c Anwendung findet.<\/p>\n<p><strong>4. Schlussfolgerungen<\/strong><\/p>\n<p>88. Abschlie\u00dfend und mit der Feststellung, dass die R\u00fcge nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet oder aus einem anderen in Artikel\u00a035 der Konvention genannten Grund unzul\u00e4ssig ist, erkl\u00e4rt der Gerichtshof sie f\u00fcr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>B. Zur Vorfrage des Streitgegenstands<\/strong><\/p>\n<p>89. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es sich zwar bei den durch die Beschwerdef\u00fchrenden erstmals ihm gegen\u00fcber vorgebrachten Schwierigkeiten nicht um gesonderte R\u00fcgen handelt, die aus den in Rdnr.\u00a082 angef\u00fchrten Gr\u00fcnden wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckgewiesen werden k\u00f6nnen, gleichwohl aber anzumerken ist, dass die Beschwerdef\u00fchrenden mangels Darlegung ebendieser Schwierigkeiten im Rahmen des innerstaatlichen Verfahrens den innerstaatlichen Gerichten die M\u00f6glichkeit verwehrt haben, die R\u00fcgen vor diesem Hintergrund zu pr\u00fcfen. Er kann diese daher bei der Pr\u00fcfung der vorliegenden Beschwerde nicht ber\u00fccksichtigen (siehe sinngem\u00e4\u00df K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a021698\/06, 23.\u00a0November\u00a02010, und T\u00f8nsbergs Blad AS und Haukom, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a054).<\/p>\n<p><strong>C. Zur Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Das Vorbringen der Parteien<\/strong><\/p>\n<p>a) Die Beschwerdef\u00fchrenden<\/p>\n<p>90. Die Beschwerdef\u00fchrenden sind der Ansicht, dass durch die Ablehnung der deutschen Beh\u00f6rden, die erste Beschwerdef\u00fchrerin als Mutter des Beschwerdef\u00fchrers mit ihren weiblichen Vornamen im Geburtenregister einzutragen, sowie durch die Tatsache, dass die einzige M\u00f6glichkeit, die ihr das deutsche Recht biete, die Anerkennung der Vaterschaft f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer und die Eintragung als Kindesvater im Geburtenregister sei, in die Aus\u00fcbung ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen worden sei.<\/p>\n<p>91. Die erste Beschwerdef\u00fchrerin ist der Auffassung, dass ihr durch die Ablehnung der Eintragung als Mutter des Beschwerdef\u00fchrers im Geburtenregister ihre Elternrolle abgesprochen werde und dass ihre Geschlechtsidentit\u00e4t durch eine wie im deutschen Recht vorgesehene Beischreibung als Vater nicht geachtet werde. Die zweite Beschwerdef\u00fchrerin ist der Ansicht, dass ihr durch die deutschen Beh\u00f6rden verweigert werde, dass ein weiteres Elternteil die Mitverantwortung f\u00fcr das Kind trage, und dass durch eine Eintragung ihrer Lebenspartnerin als Vater des Beschwerdef\u00fchrers im Geburtenregister der Eindruck entstehe, sie habe ein Kind mit einem Dritten und sei schwankend in ihren partnerschaftlichen Beziehungen. Der Beschwerdef\u00fchrer bekr\u00e4ftigt wiederum, dass ihm durch die Ablehnung der Beh\u00f6rden, die erste Beschwerdef\u00fchrerin als Mutter im Geburtenregister einzutragen, ein rechtliches Abstammungsverh\u00e4ltnis zu seiner zweiten Mutter verwehrt werde und er somit offiziell nur ein Elternteil habe. Die Eintragung der ersten Beschwerdef\u00fchrerin im Geburtenregister als Vater berge die Gefahr der Offenbarung ihrer Transgeschlechtlichkeit. Die Eintragung zweier M\u00fctter im Geburtenregister lie\u00dfe Erkl\u00e4rungen zu, mit denen diese Gefahr vermieden werde, wohingegen die Eintragung der ersten Beschwerdef\u00fchrerin als Vater die Identit\u00e4t eines Elternteils verschleiere und zudem den Eindruck vermittele, der deutsche Staat akzeptiere die Identit\u00e4t eines seiner Elternteile nicht.<\/p>\n<p>92. Die Beschwerdef\u00fchrenden machen geltend, dass die Interessen der Beschwerdef\u00fchrerinnen und des Beschwerdef\u00fchrers eng miteinander verbunden seien und dass die Regierung die Beschr\u00e4nkung der Rechte, insbesondere der ersten Beschwerdef\u00fchrerin, nicht durch angeblich widerstreitende Interessen des Beschwerdef\u00fchrers rechtfertigen k\u00f6nne. Nach deutschem Recht und der Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit werde das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht durch das Personenstandsrecht sichergestellt. Eine Geburtsurkunde, in der lediglich ein Elternteil genannt werde, verletze dieses Recht, da die Existenz des zweiten Elternteils verschwiegen werde. Bei Eintragung der ersten Beschwerdef\u00fchrerin als Vater werde beim Beschwerdef\u00fchrer der Eindruck erweckt, er sei Kind eines anderen Erzeugers. Im Gegenzug vermittle eine Geburtsurkunde, in der zwei M\u00fctter aufgef\u00fchrt werden, nicht den Eindruck, dass beide Frauen das Kind geboren h\u00e4tten.<\/p>\n<p>93. Die Beschwerdef\u00fchrenden bringen vor, dass die Ablehnung der Eintragung der ersten Beschwerdef\u00fchrerin im Geburtenregister als Mutter des Beschwerdef\u00fchrers zu Spekulationen seitens Dritter hinsichtlich der Art der Verbindung zwischen der ersten Beschwerdef\u00fchrerin und dem Kind f\u00fchren k\u00f6nne. Personen, die die erste Beschwerdef\u00fchrerin im Alltag als Elternteil kennen, w\u00fcrden sich die Frage stellen, warum lediglich die zweite Beschwerdef\u00fchrerin auf der Geburtsurkunde des Kindes erscheine. Erschiene die erste Beschwerdef\u00fchrerin auf der Geburtsurkunde als Vater, m\u00fcsste der Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4ren, wo sich sein Vater befinde und warum die erste Beschwerdef\u00fchrerin auf seiner Geburtsurkunde nicht aufgef\u00fchrt sei. Lediglich die Eintragung der ersten Beschwerdef\u00fchrerin im Geburtenregister als Mutter des Beschwerdef\u00fchrers k\u00f6nne dieser Gefahr vorbeugen und verhindern, dass der Beschwerdef\u00fchrer gezwungen werde, die Transgeschlechtlichkeit eines Elternteils zu offenbaren, da eine gemeinsame Mutterschaft nach Adoption oder durch Anerkennung einer ausl\u00e4ndischen gerichtlichen Entscheidung m\u00f6glich sei. In der Geburtsurkunde m\u00fcssten als Eltern die Personen angegeben werden, die die tats\u00e4chliche elterliche Sorge inneh\u00e4tten.<\/p>\n<p>94. Die Beschwerdef\u00fchrenden sind dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass f\u00fcr die Ablehnung seitens der deutschen Beh\u00f6rden keine Rechtsgrundlage besteht. Der \u00a7\u00a01591\u00a0BGB (siehe Rdnr.\u00a022) schlie\u00dfe die Existenz einer anderen Mutter nicht aus und \u00a7\u00a01592\u00a0BGB (siehe Rdnr.\u00a023) regele lediglich die Voraussetzungen, unter denen ein Mann die Vaterschaft \u00fcbernehmen k\u00f6nne, ohne dass eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf Situationen wie im vorliegenden Fall ausgeschlossen werde. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnten \u00a7\u00a011 Abs.\u00a01 und \u00a7\u00a05 Abs.\u00a03\u00a0TSG (siehe Rdnrn.\u00a030 und\u00a027) so ausgelegt werden, dass sie lediglich f\u00fcr Kinder gelten w\u00fcrden, die vor der Geschlechts\u00e4nderung des transsexuellen Elternteils geboren worden seien. Mit Verweis auf den Beschluss des Amtsgerichts S. vom 18.\u00a0Februar 2019 (siehe Rdnrn.\u00a062\u201164) bringen die Beschwerdef\u00fchrenden vor, dass \u00a7\u00a05\u00a0Abs.\u00a03\u00a0TSG der Anerkennung der Vaterschaft eines transsexuellen Mannes nicht entgegenstehe.<\/p>\n<p>95. Aus Sicht der Beschwerdef\u00fchrenden verf\u00fcgen die deutschen Beh\u00f6rden in dem Fall lediglich \u00fcber einen engen Ermessensspielraum, da die Fragen, mit denen sie befasst wurden, weder heikler moralischer noch ethischer Natur sind und ein besonders wichtiger Aspekt der Identit\u00e4t der Beschwerdef\u00fchrenden auf dem Spiel steht (unter Bezug auf das Urteil Labass\u00e9e\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a065941\/11, Rdnr.\u00a056, 26.\u00a0Juni\u00a02014).<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>96. Die Regierung tr\u00e4gt vor, dass die vorliegende Rechtssache die Frage aufwerfe, ob Deutschland verpflichtet sei, die erste Beschwerdef\u00fchrerin als Mutter des Beschwerdef\u00fchrers und mit ihren weiblichen Vornamen im Geburtenregister einzutragen, und ob diese Beschwerde daher unter dem Gesichtspunkt der positiven Verpflichtungen aus Artikel\u00a08 der Konvention gepr\u00fcft werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>97. Die Rechte transsexueller Menschen seien im deutschen Recht umfassend gesch\u00fctzt, da jede \u00c4nderung des Geschlechts in den Personenstandsregistern, Geburtsurkunden oder Ausweisdokumenten vermerkt werde, ohne dass ein operativer Eingriff oder eine dauernde Fortpflanzungsunf\u00e4higkeit als Grundvoraussetzungen erforderlich seien. Die Frage der Anerkennung der Geschlechts\u00e4nderung einer transsexuellen Person in den Personenstandsregistern sei jedoch von der Frage zu unterscheiden, wie die Abstammung einer Person in diesen Registern eingetragen werden solle. In der Tat gehe es in solchen F\u00e4llen nicht nur um die Interessen der transsexuellen Person, sondern auch um die des Kindes.<\/p>\n<p>98. Die Regierung weist darauf hin, dass das deutsche Abstammungsrecht an die spezifische Fortpflanzungsfunktion beider Elternteile entsprechend ihrem biologischen Geschlecht ankn\u00fcpfe und dass diese Rollen nicht austauschbar seien. Insbesondere habe sich der deutsche Gesetzgeber wie die Gesetzgeber vieler anderer Vertragsstaaten f\u00fcr eine unver\u00e4nderliche rechtliche Zuordnung des Kindes zur Mutter entschieden, d.\u00a0h.\u00a0zu der Person, die das Kind geboren habe, ohne dass das Gesetz eine Anfechtung der Mutterschaft vorsehe. Die bei der Geburt hergestellte Ankn\u00fcpfung an die Mutter erm\u00f6gliche eine schnelle, unkomplizierte und in den allermeisten F\u00e4llen auch zutreffende Zuordnung des neugeborenen Kindes zu seiner Mutter, was dem Wohl des Kindes diene und dar\u00fcber hinaus darauf abziele, die in Deutschland verbotene Leihmutterschaft zu verhindern. Aus dieser Zuordnung ergebe sich, dass die erste Beschwerdef\u00fchrerin nicht als Mutter des Beschwerdef\u00fchrers im Geburtenregister eingetragen werden k\u00f6nne, da sie ihn nicht geboren habe.<\/p>\n<p>99. Die Regierung f\u00fcgt hinzu, dass die Verpflichtung zur Eintragung der vor der Geschlechts\u00e4nderung gef\u00fchrten Vornamen eines Elternteils in das Geburtenregister es dem Kind erm\u00f6gliche, selbst zu bestimmen, wann und wem gegen\u00fcber es die Transsexualit\u00e4t seines Elternteils oder seiner Eltern offenbaren m\u00f6chte, und zu verhindern, dass sich die Gefahr der Offenbarung bei Vorlage seiner Geburtsurkunde konkretisiere.<\/p>\n<p>100. Die Regierung unterstreicht den im vorliegenden Fall sehr weiten Beurteilungsspielraum der deutschen Beh\u00f6rden, die nicht nur mehrere private und \u00f6ffentliche Interessen und verschiedene durch die Konvention gesch\u00fctzte Rechte gegeneinander h\u00e4tten abw\u00e4gen m\u00fcssen, sondern auch \u00fcber sensible ethische Fragen h\u00e4tten entscheiden m\u00fcssen, zu denen es in den Vertragsstaaten keinen Konsens gebe. Der Beurteilungsspielraum sei nicht eingeschr\u00e4nkt, da letztlich weder das Abstammungsverh\u00e4ltnis zwischen der ersten Beschwerdef\u00fchrerin und dem Beschwerdef\u00fchrer noch die Geschlechtsidentit\u00e4t der ersten Beschwerdef\u00fchrerin infrage gestellt worden seien.<\/p>\n<p>101. In Bezug auf die betroffenen Rechte und Interessen erkl\u00e4rt die Regierung, dass die Zivilgerichte u.\u00a0a.\u00a0die Rechte der ersten Beschwerdef\u00fchrerin gegen die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers h\u00e4tten abw\u00e4gen m\u00fcssen, die zwar eng miteinander verbunden seien, aber nicht zusammenfielen, und dass sie auch das \u00f6ffentliche Interesse an der eindeutigen und unverz\u00fcglichen rechtlichen Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern sowie an richtigen und vollst\u00e4ndigen Personenstandsregistern h\u00e4tten ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, deren Daten nach deutschem Recht eine besondere Beweiskraft zukomme. Insbesondere werde das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung beeintr\u00e4chtigt, wenn das Abstammungsrecht nicht zu der Angabe verpflichte, auf welcher Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Zeugung) die Zuordnung des Kindes zu seinen beiden Elternteilen beruhe, oder wenn es die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffne, diese im Widerspruch zu den biologischen Umst\u00e4nden anzugeben.<\/p>\n<p>102. Der Gesetzgeber m\u00fcsse in einer Situation wie der vorliegenden notwendigerweise eine standardisierte Pr\u00fcfung des Kindeswohls vornehmen und dabei ber\u00fccksichtigen, dass es zwischen einem Kind und seinem transsexuellen Elternteil wie in Familien mit verschiedengeschlechtlichen Eltern zu Konflikten kommen k\u00f6nne, oder dass ein Kind von seinem transsexuellen Elternteil m\u00f6glicherweise nicht \u00fcber seine Abstammung in Kenntnis gesetzt werde. Der Gesetzgeber m\u00fcsse sicherstellen, dass die Interessen der Kinder ausreichend gesch\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>103. Zur Frage nach einem europ\u00e4ischen Konsens in diesem Bereich gibt die Regierung an, die Regierungen von dreizehn Staaten (Belgien, D\u00e4nemark, Estland, Frankreich, Kroatien, Litauen, Niederlande, Norwegen, Schweiz, Serbien, Slowenien, Tschechische Republik und Vereinigtes K\u00f6nigreich) befragt zu haben, wie die vorliegende Situation in ihrem innerstaatlichen Recht geregelt sei. Aus diesen Antworten gehe hervor, dass zwar die Regelungen der befragten Vertragsstaaten in einigen Punkten voneinander abwichen, dass aber in den Rechtsordnungen von zw\u00f6lf der dreizehn Staaten die Abstammung eines Kindes von seiner Mutter grunds\u00e4tzlich biologisch an die weibliche Fortpflanzungsfunktion angekn\u00fcpft werde, und dass in sechs Staaten die Situation der ersten Beschwerdef\u00fchrerin wie in Deutschland geregelt sei, d.\u00a0h.\u00a0dass eine Mann\u2011zu\u2011Frau\u2011Transsexuelle, die nach der \u00c4nderung ihres Geschlechts mit ihrem Samen ein Kind zeuge, als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen werden w\u00fcrde. In Belgien h\u00e4tte sich die erste Beschwerdef\u00fchrerin, eine Mann\u2011zu\u2011Frau\u2011Transsexuelle, wahrscheinlich als Co\u2011Elternteil im Geburtenregister eintragen lassen k\u00f6nnen \u2013 im Gegensatz zu Frau\u2011zu\u2011Mann\u2011Transsexuellen, denen diese M\u00f6glichkeit nicht offenstehe.<\/p>\n<p>104. Die Regierung bringt vor, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Entwicklungen und neuer rechtlicher Bed\u00fcrfnisse an einer Reform des Transsexuellenrechts und des Abstammungsrechts arbeite. In diesem Zusammenhang sei im M\u00e4rz\u00a02019 ein Entwurf vorgelegt worden, der auf der einstimmigen Meinung eines zu diesem Zweck geschaffenen interdisziplin\u00e4ren Arbeitskreises basiere und den Grundsatz beibehalte, dass die Mutter die Person sei, die das Kind geboren habe, und der Vater die Person, von der angenommen werde, dass sie der Erzeuger des Kindes sei. Da die im Gesetz verwendeten Begriffe \u201eMutter\u201c und \u201eVater\u201c dem allgemeinen Sprachgebrauch entspr\u00e4chen, sei es schwierig, die \u00d6ffentlichkeit von der Notwendigkeit zu \u00fcberzeugen, sie durch andere Bezeichnungen wie \u201eElternteil 1\u201c und \u201eElternteil 2\u201c zu ersetzen. Eine solche terminologische \u00c4nderung w\u00fcrde im \u00dcbrigen dem Begehren der Beschwerdef\u00fchrenden nicht dienen, weil die Ankn\u00fcpfung an die Fortpflanzungsfunktion bestehen bliebe, wenn die Person, die das Kind geboren habe, als \u201eElternteil\u00a01\u201c und die Person, von der der Samen stamme, als \u201eElternteil\u00a02\u201c bezeichnet werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>2. Das Vorbringen der Drittbeteiligten<\/strong><\/p>\n<p>a) TGEU, ILGA und Bundesverband Trans*<\/p>\n<p>105. In ihren gemeinsamen Stellungnahmen weisen die Vereinigungen TGEU, ILGA und der Bundesverband\u00a0Trans* darauf hin, dass transgeschlechtliche Personen, die im \u00dcbrigen in sehr unterschiedlichen famili\u00e4ren Konstellationen lebten, h\u00e4ufig vor der \u00c4nderung ihrer Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit Kinder h\u00e4tten. Nichtsdestotrotz komme es immer h\u00e4ufiger vor, dass Kinder nach dieser \u00c4nderung in den L\u00e4ndern geboren werden w\u00fcrden, in denen die Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf diese \u00c4nderung aufgehoben worden seien, insbesondere die Pflicht zur Sterilisation, die in 13\u00a0Mitgliedstaaten weiter fortbestehe. Die Geschlechtsidentit\u00e4t der Elternteile m\u00fcsse in der Geburtsurkunde ihres Kindes korrekt angegeben werden, wie aus den Empfehlungen der Entschlie\u00dfung der Parlamentarischen Versammlung aus dem Jahr 2018 (siehe Rdnr.\u00a065) und den Yogyakarta\u2011Prinzipien hervorgehe.<\/p>\n<p>106. Die drei Drittbeteiligten heben die Tatsache hervor, dass transgeschlechtliche Elternteile in ihrem Alltag im Vergleich zu Cis\u2011Personen \u00f6fter Schwierigkeiten erlebten und beim Kontakt mit Beh\u00f6rden, Schulen, Kinderg\u00e4rten, medizinischem Personal und Grenzbeamten h\u00e4ufiger Diskriminierungen ausgesetzt seien. Viele transgeschlechtliche Eltern w\u00fcrden aufgrund dieser Schwierigkeiten zwei unterschiedliche Identit\u00e4ten beibehalten, die des \u201eVaters\u201c und die der \u201eMutter\u201c.<\/p>\n<p>b) Ordo\u2011Iuris\u2011Institut<\/p>\n<p>107. Ordo\u00a0Iuris hebt die wichtige Rolle hervor, die Personenstandsregister und die aus ihnen erstellten Urkunden spielten, soweit aus ihnen eine objektive Wahrheit hervorgehe, die nicht entsprechend der W\u00fcnsche der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger angepasst werden k\u00f6nne, und den Schutz unterschiedlicher \u00f6ffentlicher Interessen\u00a0(Sicherheit, \u00f6ffentliche Ordnung, Rechtm\u00e4\u00dfigkeit) zum Ziel h\u00e4tten sowie das Recht eines jedes Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft sicherten. Personenstandsregister k\u00f6nnten diese Rolle nicht aus\u00fcben, wenn der Grundsatz der objektiven Wahrheit durch den Grundsatz der juristischen Fiktion ersetzt werde und jede einzelne Person frei und im Einklang mit den eigenen Vorlieben \u00fcber den Inhalt der Register entscheiden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>108. Das Institut f\u00fcr Rechtskultur Ordo\u00a0Iuris merkt an, dass im vorliegenden Fall nicht das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis an sich infrage gestellt werde, sondern lediglich dessen Form. Erteile man einem transsexuellen Mann das Recht, \u201eMutter\u201c genannt zu werden, sei dies mit einer Neudefinition des Konzepts \u201eMutter\u201c gleichzusetzen. In 17\u00a0Vertragsstaaten der Konvention werde mit dem Begriff \u201eMutter\u201c die Frau bezeichnet, die das Kind geboren habe. Die drittbeteiligte Organisation besteht auf dem Ermessensspielraum der Staaten in diesem Bereich und auf der Notwendigkeit, dem Wohl des Kindes Vorrang einzur\u00e4umen, wie es auch Artikel\u00a03 der Konvention \u00fcber die Rechte des Kindes erfordere (siehe Rdnr.\u00a066).<\/p>\n<p><strong>3. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>a) Zur Frage, ob die Rechtssache eine positive Verpflichtung oder einen Eingriff betrifft<\/p>\n<p>109. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel\u00a08 zwar im Wesentlichen darauf abzielt, den Einzelnen vor willk\u00fcrlichen Eingriffen des Staates zu sch\u00fctzen, dass er den Staat aber nicht nur dazu verpflichtet, solche Eingriffe zu unterlassen, sondern dass zu dieser eher negativen Verpflichtung positive Verpflichtungen hinzukommen, die mit der wirksamen Achtung des Privatlebens einhergehen. Die Grenze zwischen positiven und negativen Verpflichtungen des Staates nach Artikel\u00a08 der Konvention l\u00e4sst sich nicht genau definieren, doch die Grunds\u00e4tze, die im Fall der ersten Verpflichtungen gelten, sind mit den f\u00fcr die zweiten Verpflichtungen geltenden Grunds\u00e4tzen vergleichbar. Um festzustellen, ob eine \u2013 positive oder negative \u2013 Verpflichtung besteht, muss ein angemessener Ausgleich zwischen dem \u00f6ffentlichen Interesse und den Interessen des Einzelnen gefunden werden (siehe u.\u00a0a.\u00a0S\u00f6derman\u00a0.\/.\u00a0Schweden\u00a0[GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a05786\/08, Rdnr.\u00a078, ECHR\u00a02013, und X,\u00a0Y\u00a0und\u00a0Z\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Rdnr.\u00a041, 22.\u00a0April\u00a01997, Recueil des arr\u00eats et d\u00e9cisions 1997\u2011II).<\/p>\n<p>110. In vergleichbaren Rechtssachen hielt es der Gerichtshof f\u00fcr angemessener, Vorbringen im Zusammenhang mit der Ablehnung, ein neues Geschlecht zuzuweisen, unter dem Gesichtspunkt der positiven Verpflichtung, die Achtung der Geschlechtsidentit\u00e4t des Einzelnen sicherzustellen, zu pr\u00fcfen (siehe z.\u00a0B.\u00a0H\u00e4m\u00e4l\u00e4inen\u00a0.\/.\u00a0Finnland\u00a0[GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a037359\/09, Rdnrn.\u00a062\u201164, ECHR\u00a02014; A.P., Gar\u00e7on und\u00a0Nicot, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a099; S.V.\u00a0.\/.\u00a0Italien, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a060\u201175). Unter Ber\u00fccksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und der Stellungnahmen der Parteien ist der Gerichtshof der Ansicht, dass im vorliegenden Fall im Kern zu entscheiden ist, ob angesichts der bestehenden Rechtsvorschriften und der in Bezug auf die Beschwerdef\u00fchrenden getroffenen Entscheidungen festgestellt werden kann, dass der Staat seinen positiven Verpflichtungen zur Achtung des Privatlebens der Beschwerdef\u00fchrenden nachgekommen ist.<\/p>\n<p>111. Die allgemeinen Grunds\u00e4tze, die f\u00fcr die Beurteilung der positiven Verpflichtungen des Staates gelten, wurden im Urteil H\u00e4m\u00e4l\u00e4inen (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a065\u201167 sowie in den dort zitierten Rechtssachen) zusammengefasst. Der Gerichtshof verweist insbesondere darauf, dass er eine Reihe von Kriterien festgelegt hat, die f\u00fcr die Beurteilung des Inhalts dieser positiven Verpflichtungen ma\u00dfgeblich sind, darunter die Bedeutung des betroffenen Interesses f\u00fcr die beschwerdef\u00fchrende Person, die Ber\u00fchrung von Grundwerten oder wesentlichen Aspekten ihres Privatlebens, die Auswirkungen eines Auseinanderfallens von gesellschaftlicher Wirklichkeit und Rechtslage auf die betroffene Person sowie die Auswirkungen auf den betroffenen Staat, wenn die strittige positive Verpflichtung weit und unbestimmt oder aber eng und bestimmt ist (ebd.,\u00a0Rdnr.\u00a066).<\/p>\n<p>b) Zum Ermessensspielraum<\/p>\n<p>112. Bei der Umsetzung ihrer positiven Verpflichtungen aus Artikel\u00a08 verf\u00fcgen die Staaten \u00fcber einen gewissen Ermessensspielraum. Bei der Frage, wie gro\u00df dieser ist, m\u00fcssen verschiedene Faktoren ber\u00fccksichtigt werden. Ist ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder Identit\u00e4t einer Person betroffen, ist der Spielraum des Staates in der Regel eingeschr\u00e4nkt (S.H.\u00a0u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich\u00a0[GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a057813\/00, Rdnr.\u00a094, ECHR\u00a02011; L.D. und P.K.\u00a0.\/.\u00a0Bulgarien, Individualbeschwerden Nr.\u00a07949\/11 und 45522\/13, Rdnr.\u00a059, 8.\u00a0Dezember\u00a02016; und Mennesson\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a065192\/11, Rdnr.\u00a077, ECHR\u00a02014\u00a0(Ausz\u00fcge)). Besteht hingegen kein Konsens zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats, sei es \u00fcber die relative Bedeutung des betroffenen Interesses oder \u00fcber die besten Mittel, dieses zu sch\u00fctzen, ist der Ermessensspielraum gr\u00f6\u00dfer, insbesondere wenn die Rechtssache sensible moralische oder ethische Fragen aufwirft. Er ist im Allgemeinen auch dann weit gefasst, wenn der Staat einen Ausgleich zwischen widerstreitenden privaten und \u00f6ffentlichen Interessen oder zwischen verschiedenen durch die Konvention gesch\u00fctzten Rechten, die miteinander in Konflikt stehen, herstellen muss (H\u00e4m\u00e4l\u00e4inen, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a067; S.H. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a094; und Evans\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich\u00a0[GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a06339\/05, Rdnr.\u00a077, ECHR\u00a02007-I).<\/p>\n<p>113. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrenden vorbringen, die von ihnen geltend gemachten Rechte ber\u00fchrten insbesondere die Geschlechtsidentit\u00e4t und die Abstammung, die einen grundlegenden Aspekt des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellten und in einen Bereich fielen, in dem die Staaten in der Regel nur \u00fcber einen eingeschr\u00e4nkten Ermessensspielraum verf\u00fcgten (A.P.,\u00a0Gar\u00e7on und\u00a0Nicot, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0123, und Mandet\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a030955\/12, Rdnr.\u00a052, 14.\u00a0Januar\u00a02016). Grund f\u00fcr die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerinnen \u2013 und insbesondere der ersten Beschwerdef\u00fchrerin in dem Fall, dass diese als Vater des Beschwerdef\u00fchrers im Geburtenregister eingetragen werden w\u00fcrde \u2013 sind nicht die sie selbst betreffenden Eintragungen in den amtlichen Dokumenten, sondern vielmehr die Angaben im Geburtenregister des Beschwerdef\u00fchrers, d.\u00a0h.\u00a0die Eintragungen, die eine andere Person betreffen. Betrachtet man den Beschwerdef\u00fchrer, wird das Recht auf Selbstbestimmung nicht durch die m\u00f6gliche Offenlegung einer Tatsache \u00fcber seine eigene Geschlechtsidentit\u00e4t ber\u00fchrt, sondern durch die Offenbarung der transgeschlechtlichen Identit\u00e4t eines Elternteils. Der Gerichtshof stellt au\u00dferdem fest, dass zwar das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Kenntnis seiner Abstammung betroffen ist, dieses Recht im vorliegenden Fall jedoch geeignet ist, die von den Beschwerdef\u00fchrerinnen geltend gemachten Rechte zu beschr\u00e4nken. Daraus folgt, dass der Ermessensspielraum nicht durch die geltend gemachten betroffenen Rechte eingeschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p>114. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass es unter den europ\u00e4ischen Staaten keinen Konsens dar\u00fcber gibt, wie in Eintr\u00e4gen in Personenstandsregistern, die ein Kind betreffen, angegeben werden soll, dass eine der Personen, die die Elternschaft innehaben, transgeschlechtlich ist. Wie aus den von der Organisation Transgender\u00a0Europe ver\u00f6ffentlichten Daten hervorgeht (siehe Rdnr.\u00a069), sehen nur f\u00fcnf Staaten des Europarats eine Eintragung des anerkannten Geschlechts in diesen Registern vor, wohingegen die Mehrheit der Staaten weiterhin die Person, die ein Kind geboren hat, als dessen Mutter bezeichnet, und es der Person, die zur Zeugung mit ihrem Samen beigetragen hat, erm\u00f6glicht, die Vaterschaft f\u00fcr das Kind anzuerkennen. Dieser fehlende Konsens zeigt, dass die Elternschaft einer Person, die ihre Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit ge\u00e4ndert hat, sensible ethische Fragen aufwirft, und spricht daf\u00fcr, dass den Staaten grunds\u00e4tzlich ein weiter Ermessensspielraum einger\u00e4umt werden sollte.<\/p>\n<p>115. Der Gerichtshof stellt schlie\u00dflich fest, dass die deutschen Beh\u00f6rden mehrere private und \u00f6ffentliche Interessen und verschiedene widerstreitende Rechte gegeneinander abw\u00e4gen mussten: erstens die Rechte der Beschwerdef\u00fchrerinnen; zweitens die Grundrechte und Interessen des Beschwerdef\u00fchrers, d.\u00a0h.\u00a0sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung sowie sein Interesse an einer stabilen Zuordnung zu seinen Eltern, Rechte und Interessen, die nach den vom Bundesgerichtshof gemachten Ausf\u00fchrungen in seiner Grundsatzentscheidung vom 6.\u00a0September\u00a02017, auf die er sich in gro\u00dfen Teilen in seiner Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache gest\u00fctzt hat (siehe Rdnrn.\u00a049\u201158), einen anderen Schwerpunkt haben als die Beschwerdef\u00fchrenden meinen (Mandet, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a057 und\u00a059); schlie\u00dflich das \u00f6ffentliche Interesse, das in der Koh\u00e4renz der Rechtsordnung und der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Personenstandsregister liegt, denen eine besondere Beweiskraft zukommt. Auch dieser Umstand spricht daf\u00fcr, dass es einen weiten Ermessensspielraum gibt.<\/p>\n<p>116. In Anbetracht all dieser Umst\u00e4nde ist der Gerichtshof daher der Ansicht, dass die deutschen Beh\u00f6rden in diesem Fall \u00fcber einen weiten Ermessensspielraum verf\u00fcgten.<\/p>\n<p>117. Der Gerichtshof verweist jedoch darauf, dass die vom Staat getroffenen Entscheidungen, selbst wenn sie sich innerhalb der Grenzen dieses Spielraums bewegen, der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegen. Ihm obliegt es n\u00e4mlich, die Argumente, die f\u00fcr die gew\u00e4hlte L\u00f6sung vorgebracht wurden, sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen und zu untersuchen, ob ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Staates und den Interessen der von dieser L\u00f6sung direkt betroffenen Personen geschaffen wurde. Dabei muss, wann immer es um die Situation eines Kindes geht, der wesentliche Grundsatz beachtet werden, dass das Kindeswohl Vorrang hat (Mennesson, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a081; Mandet, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a053; und L.D. und\u00a0P.K.\u00a0.\/.\u00a0Bulgarien, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a061).<\/p>\n<p>c) Zum Recht der Beschwerdef\u00fchrenden auf Achtung ihres Privatlebens<\/p>\n<p>118. Der Gerichtshof stellt fest, dass im Gegensatz zu den Beschwerdef\u00fchrenden in anderen Rechtssachen, die er in der Vergangenheit gepr\u00fcft hat, die erste Beschwerdef\u00fchrerin nicht die fehlende Anerkennung der \u00c4nderung ihrer Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit in den sie betreffenden amtlichen Dokumenten r\u00fcgt (siehe z.\u00a0B.\u00a0und u.\u00a0v.\u00a0a.\u00a0Christine Goodwin\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich\u00a0[GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a028957\/95, ECHR\u00a02002\u2011VI), sondern die Ablehnung seitens der Beh\u00f6rden, ihre nun ma\u00dfgebende Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit und ihre aktuell gef\u00fchrten Vornamen in einer offiziellen Urkunde, die ihren Sohn betrifft, einzutragen. Au\u00dferdem r\u00fcgt sie die Tatsache, dass ihr nur eine einzige M\u00f6glichkeit geboten wird, ein rechtliches Abstammungsverh\u00e4ltnis zu ihrem Sohn zu begr\u00fcnden, n\u00e4mlich die Anerkennung der Vaterschaft mit Eintragung als Vater des Beschwerdef\u00fchrers im Geburtenregister.<\/p>\n<p>119. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Absicht des deutschen Gesetzgebers die vormals ma\u00dfgebende Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit und der vormals gef\u00fchrte Vorname des transgeschlechtlichen Elternteils nicht nur bei einer Geburt angegeben werden m\u00fcssen, die vor Rechtskraft der \u00c4nderung der Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit des Elternteils erfolgt ist, sondern auch, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Zeugung oder die Geburt des Kindes nach dieser \u00c4nderung stattgefunden hat. Tats\u00e4chlich ist der Wortlaut von \u00a7\u00a011 Abs.\u00a01\u00a0TSG im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ausdr\u00fccklich in diesem Sinne ge\u00e4ndert worden, weil es nach den damaligen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft nicht ausgeschlossen war, dass Personen, die als fortpflanzungsunf\u00e4hig gegolten haben, nach einer geschlechts\u00e4ndernden Operation dennoch ein Kind h\u00e4tten zeugen oder geb\u00e4ren k\u00f6nnen (siehe Rdnr.\u00a031).<\/p>\n<p>120. Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Situation unter anderem dadurch m\u00f6glich wurde, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11.\u00a0Januar\u00a02011 (siehe Rdnrn.\u00a041\u201143) die Verpflichtung einer Person, die eine \u00c4nderung ihrer Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit anerkennen lassen wollte, sich einer Operation zu unterziehen, sowie die Voraussetzung einer nicht umkehrbaren Sterilit\u00e4t f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl\u00e4rt hatte. Das Bundesverfassungsgericht war n\u00e4mlich der Ansicht, dass das Recht von transsexuellen Menschen auf Selbstbestimmung schwerer wiegt als die Gr\u00fcnde, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, solche Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung einer \u00c4nderung der Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit zu stellen. Der Gerichtshof stellt fest, dass dieser Beschluss darauf abzielte, die Rechte von transsexuellen Personen zu st\u00e4rken und ihren Schutz auf einem Niveau zu gew\u00e4hrleisten, das er selbst sp\u00e4ter als Folge der positiven Verpflichtungen nach Artikel\u00a08 der Konvention gefordert hatte (siehe u.\u00a0a.\u00a0A.P.,\u00a0Gar\u00e7on und\u00a0Nicot, a. a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0135). Aus dem genannten Beschluss geht hervor, dass dem Bundesverfassungsgericht bewusst war, dass Situationen wie die im vorliegenden Fall in der Zukunft eintreten k\u00f6nnten, es jedoch der Auffassung war, dass es rechtliche M\u00f6glichkeiten gibt, um sicherzustellen, dass Kinder mit einem transsexuellen Elternteil die Zuordnung zu ihrem Vater und zu ihrer Mutter beibehielten (siehe Rdnr.\u00a043).<\/p>\n<p>121. Der Bundesgerichtshof hat anerkannt, dass die Tatsache, dass die erste Beschwerdef\u00fchrerin ausschlie\u00dflich mit ihrem vormals ma\u00dfgebenden Geschlecht als Elternteil des Beschwerdef\u00fchrers im Geburtenregister eingetragen werden k\u00f6nne, dazu geeignet sei, die Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identit\u00e4t zu beeintr\u00e4chtigen. Das Recht auf Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung werde jedoch u.\u00a0a.\u00a0durch \u00a7\u00a7\u00a01591 und 1592\u00a0BGB sowie durch \u00a7\u00a011 Satz\u00a01\u00a0TSG (siehe Rdnrn.\u00a022,\u00a023 und\u00a030) in seiner Auslegung im Beschluss vom 6.\u00a0September\u00a02017 (siehe Rdnrn.\u00a049\u201158) begrenzt. In diesem Beschluss, den der Bundesgerichtshof einige Wochen vor seiner Entscheidung bez\u00fcglich der Beschwerdef\u00fchrenden in der vorliegenden Rechtssache erlassen hatte, \u00e4u\u00dferte er die Auffassung, dass die Rechte des transsexuellen Elternteils in der ihm vorgelegten Rechtssache zum einen gegen \u00f6ffentliche Interessen abgewogen werden m\u00fcssten, insbesondere die Koh\u00e4renz der Rechtsordnung und die F\u00fchrung vollst\u00e4ndiger und richtiger Personenstandsregister, und zum anderen gegen die Rechte und Interessen des Kindes, insbesondere das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, das Recht auf Pflege und Erziehung durch beide Elternteile und das Interesse, von Geburt an eine stabile rechtliche Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater zu haben, die auf den biologischen Fortpflanzungsfunktionen beruhe. In diesem Zusammenhang betonte der Bundesgerichtshof, dass Mutterschaft und Vaterschaft als rechtliche Kategorien untereinander nicht austauschbar seien und sich sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Begr\u00fcndung als auch hinsichtlich der daran ankn\u00fcpfenden Rechtsfolgen voneinander unterschieden.<\/p>\n<p>122. In Bezug auf die vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 6.\u00a0September\u00a02017 angef\u00fchrten \u00f6ffentlichen Interessen hat der Gerichtshof in der Vergangenheit anerkannt, dass die Koh\u00e4renz der Rechtsordnung bei der Interessenabw\u00e4gung eine gewisse Bedeutung haben kann (Christine Goodwin, a.\u00a0a. O., Rdnrn.\u00a086\u201188 und 91; X,\u00a0Y\u00a0und\u00a0Z\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a047, 22.\u00a0April 1997, Recueil des arr\u00eats et d\u00e9cisions 1997\u2011II; Rees\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich vom 17.\u00a0Oktober\u00a01986, Rdnrn.\u00a043\u201144, Serie\u00a0A Bd.\u00a0106). Er hat insbesondere anerkannt, dass die Sicherstellung der Zuverl\u00e4ssigkeit und Koh\u00e4renz des Personenstands und im weiteren Sinne das Erfordernis der Rechtssicherheit im \u00f6ffentlichen Interesse liegen (Y.T.\u00a0.\/.\u00a0Bulgarien, Individualbeschwerde Nr.\u00a041701\/16, Rdnr.\u00a070, 9.\u00a0Juli\u00a02020; X\u00a0und\u00a0Y\u00a0.\/.\u00a0Rum\u00e4nien, Individualbeschwerden Nr.\u00a02145\/16 und 20607\/16, Rdnr.\u00a0158, 19.\u00a0Januar\u00a02021; A.P.,\u00a0Gar\u00e7on und\u00a0Nicot, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0132; und S.V.\u00a0.\/.\u00a0Italien, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a069). In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof auch darauf hin, dass, wie es der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 6.\u00a0September\u00a02017 betont hat (siehe Rdnrn.\u00a049\u201158), Eintr\u00e4ge in Personenstandsregistern im deutschen Rechtssystem eine besondere Beweisfunktion haben.<\/p>\n<p>123. In Bezug auf die Rechte des Kindes stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrenden geltend machen, dass ihre Interessen eng miteinander verbunden seien und dass die Beschr\u00e4nkung der Rechte der Beschwerdef\u00fchrerinnen, entgegen dem Vorbringen der Regierung (siehe Rdnr.\u00a0101), nicht durch die angeblich entgegenstehenden Interessen des Beschwerdef\u00fchrers gerechtfertigt werden k\u00f6nnten. Diesbez\u00fcglich weist er allgemein darauf hin, dass ein Staat, ohne gegen Artikel\u00a08 der Konvention zu versto\u00dfen, Rechtsvorschriften zur Regelung wichtiger Aspekte des Privatlebens erlassen kann, die keine Abw\u00e4gung widerstreitender Interessen in jedem Einzelfall, sondern eine absolute Regelung zur F\u00f6rderung der Rechtssicherheit vorsehen (S.H. u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0110; Evans, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a089; siehe auch Allgemeine Bemerkung Nr.\u00a014 des UN\u2011Ausschusses f\u00fcr die Rechte des Kindes zum Recht des Kindes auf Ber\u00fccksichtigung seines Wohls als ein vorrangiger Gesichtspunkt, Rdnr.\u00a032, zitiert in Rdnr.\u00a067). Ohne die elterlichen Rechte infrage zu stellen (siehe Artikel\u00a03 Abs.\u00a02 des \u00dcbereinkommens der Vereinten Nationen \u00fcber die Rechte des Kindes; siehe Rdnr.\u00a066) ist der Gerichtshof ferner der Ansicht, dass der Bundesgerichtshof nicht darauf beschr\u00e4nkt war, die Interessen des Beschwerdef\u00fchrers dergestalt zu ber\u00fccksichtigen, wie sie von den Beschwerdef\u00fchrerinnen dargelegt wurden, sondern sie stattdessen umfassend pr\u00fcfen und insbesondere die Interessenkonflikte zwischen den Beschwerdef\u00fchrenden ber\u00fccksichtigen musste.<\/p>\n<p>124. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 6.\u00a0September\u00a02017 die Frage gepr\u00fcft, ob die statusrechtliche Zuordnung der Eltern ohne Bezug zu ihren biologischen Fortpflanzungsfunktionen geeignet sei, die Grundrechte des Kindes zu verletzen. Dass die diesbez\u00fcglich gezogenen Schlussfolgerungen des Bundesgerichtshofs allgemeine Erw\u00e4gungen enthalten, die nicht ausdr\u00fccklich auf die Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Kindes eingehen, liegt daran, dass die innerstaatlichen Gerichte, die von einem oder beiden Elternteilen und ihrem Kind angerufen werden, sich nicht nur auf die Betrachtung der von dem Elternteil bzw.\u00a0den Elternteilen geltend gemachten Interessen beschr\u00e4nken k\u00f6nnen, sondern dem Kindeswohl Vorrang einzur\u00e4umen haben (siehe insbesondere Artikel\u00a03 des \u00dcbereinkommens der Vereinten Nationen \u00fcber die Rechte des Kindes, Rdnr.\u00a066) und auch die m\u00f6glichen zuk\u00fcnftigen Interessen des Kindes sowie die Interessen von Kindern in einer vergleichbaren Situation ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, auf die die Rechtsvorschriften, die den betreffenden Fall regeln, ebenfalls Anwendung finden (siehe auch X,\u00a0Y und\u00a0Z\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a051).<\/p>\n<p>125. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Diskrepanz zwischen den Interessen der Beschwerdef\u00fchrerinnen und denen des Beschwerdef\u00fchrers im vorliegenden Fall naturgem\u00e4\u00df kurz nach der Geburt des Kindes auftrat, als entschieden werden musste, welche Eintragungen im Geburtenregister gemacht werden, d.\u00a0h.\u00a0zu einem Zeitpunkt, an dem das Wohl des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund seines jungen Alters nicht individuell gepr\u00fcft werden konnte. Dar\u00fcber hinaus war der Bundesgerichtshof \u2013 wie aus seiner Grundsatzentscheidung hervorgeht \u2013 der Ansicht, dass sich die Interessen des Kindes bis zu einem gewissen Grad mit dem \u00f6ffentlichen Interesse an der Zuverl\u00e4ssigkeit und Koh\u00e4renz des Personenstands sowie an der Rechtssicherheit \u00fcberschnitten (siehe sinngem\u00e4\u00df A.P.,\u00a0Gar\u00e7on und\u00a0Nicot, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0142).<\/p>\n<p>126. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, auf das sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 6.\u00a0September\u00a02017 gest\u00fctzt hat (siehe Rdnrn.\u00a049\u201158), um das Recht des Vaters des Kindes auf geschlechtliche Identit\u00e4t zu beschr\u00e4nken, ebenfalls durch die Konvention gesch\u00fctzt ist (Mikuli\u0107\u00a0.\/.\u00a0Kroatien, Individualbeschwerde Nr.\u00a053176\/99, Rdnr.\u00a054, ECHR\u00a02002-I; Odi\u00e8vre\u00a0.\/.\u00a0Frankreich\u00a0[GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a042326\/98, Rdnr.\u00a029, ECHR\u00a02003-III; und Godelli\u00a0.\/.\u00a0Italien, Individualbeschwerde Nr.\u00a033783\/09, Rdnrn.\u00a045\u201146, 25.\u00a0September\u00a02012) und insbesondere das Recht umfasst, die Einzelheiten seiner Abstammung zu erfahren (Mennesson, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a046, und Labassee, Rdnr.\u00a038).<\/p>\n<p>127. Der Gerichtshof stellt au\u00dferdem fest, dass der Bundesgerichtshof betont hat, dass die rechtliche Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern entsprechend ihrer jeweiligen Fortpflanzungsfunktion es dem Kind erm\u00f6gliche, stabil und unver\u00e4nderlich an eine Mutter und einen Vater gebunden zu sein, was sich auch in dem vom Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung als nicht nur theoretisch angesehenen Fall, dass der transsexuelle Elternteil die Aufhebung der Entscheidung \u00fcber die \u00c4nderung der Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit beantrage, nicht \u00e4ndern w\u00fcrde. Die Regierung hat zudem erkl\u00e4rt, dass diese grunds\u00e4tzliche Zuordnung auch darauf abziele, die in Deutschland verbotene Leihmutterschaft zu verhindern (siehe Rdnr.\u00a098), ein Verbot, das der Gerichtshof als einem legitimen \u00f6ffentlichen Interesse entsprechend anerkannt hat (Paradiso\u00a0und\u00a0Campanelli\u00a0.\/.\u00a0Italien\u00a0[GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025358\/12, Rdnrn.\u00a0203\u2011204, 24.\u00a0Januar\u00a02017;\u00a0Mennesson, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a062; und Vald\u00eds\u00a0Fj\u00f6lnisd\u00f3ttir\u00a0u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Island, Individualbeschwerde Nr.\u00a071552\/17, Rdnr.\u00a065, 18.\u00a0Mai\u00a02021).<\/p>\n<p>128. In Bezug auf die Angabe der vormals gef\u00fchrten Vornamen der ersten Beschwerdef\u00fchrerin im Geburtenregister schlie\u00dft der Gerichtshof aus den Feststellungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 6.\u00a0September\u00a02017 (siehe Rdnrn.\u00a049\u201158), dass diese dem Zweck der einzigen im Gesetz vorgesehenen M\u00f6glichkeit entspricht, n\u00e4mlich der Eintragung im Geburtenregister der ersten Beschwerdef\u00fchrerin als Vater des Beschwerdef\u00fchrers, und dar\u00fcber hinaus dazu dient, den Beschwerdef\u00fchrer davor zu sch\u00fctzen, die Transsexualit\u00e4t seines Elternteils offenbaren zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>129. Insoweit die Beschwerdef\u00fchrenden geltend machen (siehe Rdnr.\u00a091), dass das Recht eines Kindes, seine Abstammung zu kennen, und das Interesse der Beh\u00f6rden, die biologische Realit\u00e4t der Zeugung durch einen transgeschlechtlichen Elternteil zu dokumentieren, durch die Eintragung zweier M\u00fctter im Geburtenregister erf\u00fcllt werden k\u00f6nnten, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Wahl der Ma\u00dfnahmen, die dazu geeignet sind, die Einhaltung von Artikel\u00a08 der Konvention im Rahmen von zwischenmenschlichen Beziehungen sicherzustellen, grunds\u00e4tzlich im Ermessensspielraum der Vertragsstaaten liegt. In dieser Hinsicht gibt es verschiedene M\u00f6glichkeiten, die Achtung des Privatlebens zu gew\u00e4hrleisten, und die Art der staatlichen Verpflichtung h\u00e4ngt davon ab, welcher Aspekt des Privatlebens betroffen ist (Odi\u00e8vre, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a046; Godelli, a.a.O., Rdnr.\u00a065; Evans, a.a.O., Rdnr.\u00a091; S.H. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0106; und sinngem\u00e4\u00df Vav\u0159i\u010dka\u00a0u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Tschechische Republik\u00a0[GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a047621\/13 und f\u00fcnf andere, Rdnr.\u00a0273, 8.\u00a0April\u00a02021).<\/p>\n<p>130. W\u00fcrde die erste Beschwerdef\u00fchrerin als Vater des Beschwerdef\u00fchrers im Geburtenregister eingetragen werden, besteht in der Tat bei Vorlage einer Abschrift der Geburtsurkunde des Beschwerdef\u00fchrers die Gefahr der Offenbarung ihrer transgeschlechtlichen Identit\u00e4t. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch in seinem Beschluss vom 6.\u00a0September\u00a02017 (siehe Rdnr.\u00a049\u201158) darauf hingewiesen, dass es m\u00f6glich sei, eine aus dem Geburtenregister erstellte Geburtsurkunde zu erhalten, in denen Angaben zu den Eltern des Kindes nicht enthalten seien. Der Bundesgerichtshof hatte au\u00dferdem klargestellt, dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen, die im Allgemeinen Kenntnis von der Transsexualit\u00e4t der betroffenen Person h\u00e4tten, berechtigt seien, eine vollst\u00e4ndige Abschrift der Geburtsurkunde zu beantragen, w\u00e4hrend alle anderen Personen ein rechtliches Interesse an einer solchen Kopie geltend machen m\u00fcssten (siehe mutatis mutandis Y.\u00a0.\/.\u00a0Polen, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a079, und S.W. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a01928\/19, Rdnr.\u00a050, 6.\u00a0September\u00a02022).<\/p>\n<p>131. Der Gerichtshof stellt fest, dass die oben genannten Vorkehrungen geeignet sind, die Unannehmlichkeiten zu verringern, denen insbesondere die erste Beschwerdef\u00fchrerin ausgesetzt sein k\u00f6nnte, wenn sie im Geburtenregister als Vater eingetragen werden w\u00fcrde und ihre Elternschaft zu ihrem Sohn nachweisen m\u00fcsste. Au\u00dferdem haben die Beschwerdef\u00fchrerinnen nicht geltend gemacht, dass sie im Rahmen verschiedener Verwaltungsformalit\u00e4ten h\u00e4ufig eine vollst\u00e4ndige Geburtsurkunde des Beschwerdef\u00fchrers vorlegen m\u00fcssten, oder dass eine gek\u00fcrzte Fassung der Geburtsurkunde oder ein anderes Dokument f\u00fcr die betreffenden Beh\u00f6rden und Einrichtungen nicht ausreichend sein w\u00fcrde, zumal einige dieser Beh\u00f6rden und Einrichtungen in der Regel bereits Kenntnis von der Transgeschlechtlichkeit einer Person haben bzw.\u00a0verpflichtet sein d\u00fcrften, diese Information vertraulich zu behandeln.<\/p>\n<p>132. In Anbetracht der Tatsache, dass einerseits das Abstammungsverh\u00e4ltnis zwischen der ersten Beschwerdef\u00fchrerin und dem Beschwerdef\u00fchrer an sich nicht infrage gestellt wurde, und angesichts der begrenzten Anzahl von Situationen, in denen es bei der Vorlage der Geburtsurkunde des Beschwerdef\u00fchrers zur Offenbarung der Transgeschlechtlichkeit der ersten Beschwerdef\u00fchrerin kommen k\u00f6nnte, wenn sie als Vater des Beschwerdef\u00fchrers im Geburtenregister eingetragen w\u00e4re, sowie des weiten Ermessensspielraums des beschwerdegegnerischen Staates (siehe Rdnr.\u00a0116) andererseits, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die deutschen Gerichte einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten der Beschwerdef\u00fchrerinnen, den Interessen des Beschwerdef\u00fchrers, den Erw\u00e4gungen zum Wohl des Kindes und den \u00f6ffentlichen Interessen hergestellt haben.<\/p>\n<p>d) Schlussfolgerungen<\/p>\n<p>133. In Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass Artikel\u00a08 der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p><strong>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a014 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL\u00a08 DER KONVENTION<\/strong><\/p>\n<p>134. Die Beschwerdef\u00fchrenden sind der Ansicht, Opfer einer Diskriminierung geworden zu sein. Sie berufen sich auf Artikel\u00a014 der Konvention, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eDer Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Verm\u00f6gens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gew\u00e4hrleisten.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Das Vorbringen der Parteien<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Die Beschwerdef\u00fchrenden<\/strong><\/p>\n<p>135. Die Beschwerdef\u00fchrenden machen geltend, dass die biologische Herkunft keine Grundvoraussetzung f\u00fcr die Vaterschaftsanerkennung sei. Ziel der Vaterschaftsanerkennung sei es, einem Kind rechtlich einen zweiten Elternteil zus\u00e4tzlich zu der Person zuzuweisen, die es geboren habe. Eine Mutterschaftsanerkennung verfolge denselben Zweck.<\/p>\n<p>136. Die erste Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgt, dass es als Elternteil ohne m\u00e4nnliche Geschlechtsidentit\u00e4t und ohne m\u00e4nnlichen Vornamen unm\u00f6glich sei, ein Kind anzuerkennen, w\u00e4hrend ein Mann wiederum die Vaterschaft f\u00fcr ein Kind ohne jegliche biologische Verwandtschaftsbeziehung zu diesem Kind anerkennen k\u00f6nne. Sie sollte das gleiche Recht auf Anerkennung eines Kindes haben, zumal sie eines der leiblichen Elternteile des Beschwerdef\u00fchrers sei. Ebenfalls sieht sie sich gegen\u00fcber transgeschlechtlichen M\u00e4nnern diskriminiert, welche die Vaterschaft f\u00fcr das Kind ihrer Lebenspartnerin anerkennen k\u00f6nnten, ohne dass sie mit ihrem vormals ma\u00dfgebenden Geschlecht oder ihren vormals gef\u00fchrten Vornamen im Geburtenregister eingetragen werden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>137. Die zweite Beschwerdef\u00fchrerin erkl\u00e4rt, dass eine Frau, die ein Kind geb\u00e4rt, es einem Mann erlauben k\u00f6nne, den rechtlichen Status als Vater zu erlangen, und dadurch von einem zweiten Elternteil an ihrer Seite im Rahmen der elterlichen Pflege profitieren k\u00f6nne, selbst wenn der betreffende Mann in keinem biologischen Abstammungsverh\u00e4ltnis zu dem Kind stehe, w\u00e4hrend der ersten Beschwerdef\u00fchrerin diese M\u00f6glichkeit nicht offenstehe, da sie eine Partnerschaft mit einer Frau f\u00fchre, bei der es sich zudem auch um das andere leibliche Elternteil ihres Kindes handele. Der Beschwerdef\u00fchrer wiederum sieht sich gegen\u00fcber Kindern verschiedengeschlechtlicher Paare diskriminiert, einschlie\u00dflich der Paare, bei denen ein Elternteil transgeschlechtlich ist, denn den Kindern jener Paare w\u00fcrden rechtlich zwei Elternteile zugeordnet und deren Geschlechtsidentit\u00e4t geachtet werden, w\u00e4hrend er selbst aufgrund der weiblichen Geschlechtsidentit\u00e4t der ersten Beschwerdef\u00fchrerin rechtlich nur der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin zugeordnet werde.<\/p>\n<p><strong>2. Die Regierung<\/strong><\/p>\n<p>138. Die Regierung tr\u00e4gt vor, dass keine Ungleichbehandlung der Beschwerdef\u00fchrenden erfolgt sei, da ihre Situation nicht mit der Situation der von ihnen angef\u00fchrten Personengruppen vergleichbar sei.<\/p>\n<p>139. Im Gegensatz zu M\u00e4nnern, die die Vaterschaft f\u00fcr ein Kind anerkennen k\u00f6nnten, ohne einen biologischen Zeugungsbeitrag geleistet zu haben, habe zwar die erste Beschwerdef\u00fchrerin, obwohl sie einen biologischen Beitrag zur Zeugung des Beschwerdef\u00fchrers geleistet habe, nicht die M\u00f6glichkeit, die Mutterschaft f\u00fcr das Kind anzuerkennen, da eine Mutterschaftsanerkennung nicht mit einer Vaterschaftsanerkennung vergleichbar sei. Der Regierung zufolge liegen diesen Konstellationen n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich unterschiedliche Voraussetzungen zugrunde, die biologisch begr\u00fcndet seien. In Deutschland sei eine Mutterschaftsanerkennung nicht m\u00f6glich, da der Status als Mutter immer und ausschlie\u00dflich der Frau zuerkannt werde, die das Kind geboren habe. Eine Person, die mit ihrem Samen einen Zeugungsbeitrag geleistet habe, k\u00f6nne ausschlie\u00dflich die Vaterschaft f\u00fcr das Kind anerkennen, wie auch ein Frau-zu-Mann-Transsexueller lediglich die Vaterschaft f\u00fcr das Kind seiner Lebenspartnerin anerkennen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>140. Mit Blick auf die von der ersten Beschwerdef\u00fchrerin geltend gemachte Ungleichbehandlung gegen\u00fcber Frau-zu-Mann-Transsexuellen, welche die Vaterschaft f\u00fcr ein Kind anerkennen k\u00f6nnten, wenn sie es nicht geboren haben, tr\u00e4gt die Regierung vor, dass es an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehle. Die erste Beschwerdef\u00fchrerin begehre die Anerkennung als Mutter des Beschwerdef\u00fchrers, obgleich sie genau wie ein Frau-zu-Mann-Transsexueller im oben beschriebenen Fall die Eintragung als Vater des Beschwerdef\u00fchrers verlangen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>141. Mit Blick auf die zweite Beschwerdef\u00fchrerin gibt die Regierung zu bedenken, dass sich die rechtliche Stellung der Mutter grundlegend von der rechtlichen Stellung des Vaters unterscheide. Die Situation des Beschwerdef\u00fchrers sei nicht vergleichbar mit der Situation von Kindern verschiedengeschlechtlicher Eltern, bei denen lediglich eine Person die Mutterrolle in Anspruch nehmen m\u00f6chte (die Regierung verweist auf das Urteil H\u00e4m\u00e4l\u00e4inen, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0112). Bei einem Vergleich der Situation eines Kindes, dessen rechtlicher Vater ein Frau-zu-Mann-Transsexueller sei, der das Kind nicht geboren habe, mit einer Situation wie in dem vorliegenden Fall, so die Regierung, gehe es im ersten Fall darum, eine Person statusrechtlich als Vater anzuerkennen, im zweiten Fall aber um die statusrechtliche Anerkennung eines Elternteils als Mutter.<\/p>\n<p><strong>B. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>142. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel\u00a014 der Konvention mit Blick auf den Genuss der in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten die Diskriminierung von Personen in vergleichbarer Lage ohne sachliche und angemessene Rechtfertigung verbietet. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine unterschiedliche Behandlung im Sinne des Artikels\u00a014 diskriminierend, wenn es keine sachliche und angemessene Rechtfertigung daf\u00fcr gibt, d.\u00a0h.,\u00a0wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt, oder wenn die eingesetzten Mittel in keinem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum verfolgten Ziel stehen. Die Vertragsstaaten verf\u00fcgen \u00fcber einen gewissen Ermessensspielraum bei der Bewertung, ob und inwieweit Unterschiede zwischen ansonsten vergleichbaren Situationen eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Umfang dieses Ermessensspielraums variiert je nach den Umst\u00e4nden, den Bereichen und dem Zusammenhang, und die Existenz oder das Fehlen eines allen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten gemeinsamen Nenners kann diesbez\u00fcglich ein relevanter Faktor sein (Z.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a022028\/04, Rdnrn.\u00a042 und\u00a049\u201150, 3.\u00a0Dezember 2009).<\/p>\n<p>143. Unter Ber\u00fccksichtigung seiner obigen Schlussfolgerungen, dass die Zuweisung der Rolle der Mutter im Geburtenregister im Sinne von \u00a7\u00a01591\u00a0BGB (siehe Rdnr.\u00a022)\u00a0an die Person, die ein Kind geboren hat, in den Ermessensspielraum der Staaten f\u00e4llt, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Situation der ersten Beschwerdef\u00fchrerin im vorliegenden Fall nicht mit der einer Frau vergleichbar ist, die ein Kind geboren hat. Die Entscheidung, die erste Beschwerdef\u00fchrerin in gleicher Weise zu behandeln wie jede andere Person, die zur Zeugung eines Kindes mit ihrem m\u00e4nnlichen Samen beigetragen hat, d.\u00a0h.\u00a0ihr zu erm\u00f6glichen, das biologische Abstammungsverh\u00e4ltnis zum Beschwerdef\u00fchrer offiziell durch Anerkennung der Vaterschaft zu verankern, f\u00e4llt ebenfalls in den Ermessensspielraum des Staates. In Bezug auf die zweite Beschwerdef\u00fchrerin und den Beschwerdef\u00fchrer sind \u00e4hnliche Schlussfolgerungen zu ziehen.<\/p>\n<p>144. Daraus folgt, dass die R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet ist und gem\u00e4\u00df Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckgewiesen werden muss.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die auf Artikel\u00a08 der Konvention gest\u00fctzte R\u00fcge ist zul\u00e4ssig und die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen ist unzul\u00e4ssig;<\/p>\n<p>2. es liegt keine Verletzung von Artikel\u00a08 der Konvention vor.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in franz\u00f6sischer Sprache und anschlie\u00dfend am 4.\u00a0April\u00a02023 gem\u00e4\u00df Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und\u00a03 der Verfahrensordnung schriftlich \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Andrea Tamietti \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Gabriele Kucsko-Stadlmayer<br \/>\nKanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<p>_____________<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anhang<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Liste der Beschwerdef\u00fchrenden<\/p>\n<p>Individualbeschwerde Nr.\u00a07246\/20<\/p>\n<table style=\"width: 100%;\" width=\"111%\">\n<thead>\n<tr>\n<td style=\"width: 8%;\" width=\"8%\"><strong>Nr.<\/strong><\/td>\n<td style=\"width: 14%;\" width=\"14%\"><strong>Vorname Familienname<\/strong><\/td>\n<td style=\"width: 20.766%;\" width=\"29%\"><strong>Geburtsjahr<\/strong><\/td>\n<td style=\"width: 27.2589%;\" width=\"20%\"><strong>Staatsangeh\u00f6rigkeit<\/strong><\/td>\n<td style=\"width: 25.9751%;\" width=\"25%\"><strong>Wohnort<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td style=\"width: 8%;\" width=\"8%\">1.<\/td>\n<td style=\"width: 14%;\" width=\"14%\">A.H.<\/td>\n<td style=\"width: 20.766%;\" width=\"29%\">1979<\/td>\n<td style=\"width: 27.2589%;\" width=\"20%\">deutsch<\/td>\n<td style=\"width: 25.9751%;\" width=\"25%\">B.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 8%;\" width=\"8%\">2.<\/td>\n<td style=\"width: 14%;\" width=\"14%\">G.H.<\/td>\n<td style=\"width: 20.766%;\" width=\"29%\">1976<\/td>\n<td style=\"width: 27.2589%;\" width=\"20%\">israelisch, britisch<\/td>\n<td style=\"width: 25.9751%;\" width=\"25%\">B.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 8%;\" width=\"8%\">3.<\/td>\n<td style=\"width: 14%;\" width=\"14%\">L.D.H.<\/td>\n<td style=\"width: 20.766%;\" width=\"29%\">2015<\/td>\n<td style=\"width: 27.2589%;\" width=\"20%\">israelisch, britisch<\/td>\n<td style=\"width: 25.9751%;\" width=\"25%\">B.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3448\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3448&text=RECHTSSACHE+A.H.+u.%C2%A0a.%C2%A0.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%E2%80%93+7246%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3448&title=RECHTSSACHE+A.H.+u.%C2%A0a.%C2%A0.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%E2%80%93+7246%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a 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