{"id":3443,"date":"2024-01-23T08:48:41","date_gmt":"2024-01-23T08:48:41","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3443"},"modified":"2024-01-23T08:55:27","modified_gmt":"2024-01-23T08:55:27","slug":"die-rechtssache-betrifft-die-verurteilung-des-beschwerdefuehrers-wegen-mordes-die-sich-insbesondere-auf-die-aussage-eines-mitangeklagten-im-ermittlungsverfahren-stuetzte-der-vor-gericht-von-seinem-s","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3443","title":{"rendered":"Die Rechtssache betrifft die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers wegen Mordes, die sich insbesondere auf die Aussage eines Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren st\u00fctzte, der vor Gericht von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte"},"content":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (Individualbeschwerde Nr. 57818\/18)<\/p>\n<p>Die Rechtssache betrifft die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers wegen Mordes, die sich insbesondere auf die Aussage eines Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren st\u00fctzte, der vor Gericht von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte. Die Polizei belehrte die Beschuldigten vor der Vernehmung nicht \u00fcber ihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers. Die Rechtssache wirf Fragen nach Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d der Konvention auf.<!--more--><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte hat Folgendes festgestellt:<\/p>\n<p>Der Gerichtshof m\u00f6chte zun\u00e4chst bemerken, dass die Beschuldigten bei ihren anf\u00e4nglichen Vernehmungen durch die Polizei zwar keine anwaltliche Unterst\u00fctzung hatten, diesbez\u00fcglich jedoch keine R\u00fcge vor dem Gerichtshof erhoben wurde. Vielmehr betraf die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers den Umstand, dass die Polizei weder ihn noch die anderen Beschuldigten \u00fcber die M\u00f6glichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers belehrt hatte.<\/p>\n<p>In Bezug auf den Beschwerdef\u00fchrer stellt der Gerichtshof fest, dass er zwar der Polizei gegen\u00fcber eine Aussage machte, darin aber lediglich eine Beteiligung an der Straftat abstritt. Daher nahm das Landgericht in seiner Entscheidung auf die Aussage des Beschwerdef\u00fchrers im Ermittlungsverfahren nur insofern Bezug, als seine Behauptung, er habe G. nicht gekannt und sei noch nie in der tschechischen Republik gewesen, durch die dem Gericht vorliegenden Beweismittel widerlegt worden war. Hieraus folgt, dass im Zusammenhang mit dem Vers\u00e4umnis, den Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber sein Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu informieren, keine gegen den Beschwerdef\u00fchrer verwendbaren Beweismittel erlangt wurden. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass dieses Vers\u00e4umnis sein Recht, sich nicht selbst belasten zu m\u00fcssen, nicht beeintr\u00e4chtigt hat. Au\u00dferdem wurde der Beschwerdef\u00fchrer vor seiner polizeilichen Vernehmung schriftlich \u00fcber sein Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts belehrt. Die Beh\u00f6rden vers\u00e4umten nur, ihn \u00fcber die M\u00f6glichkeit auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu unterrichten. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte auch weder vor den innerstaatlichen Gerichten noch vor dem Gerichtshof vor, dass ihm die Mittel zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gefehlt h\u00e4tten oder dass er aufgrund seiner finanziellen Situation Anspruch auf Prozesskostenhilfe gehabt h\u00e4tte. Unter diesen Umst\u00e4nden kann der Gerichtshof nicht erkennen, wie die ger\u00fcgte Unterlassung zu einer Beeintr\u00e4chtigung seiner Rechtsposition oder einer Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Aussagen von V., K. und S. im Ermittlungsverfahren merkt der Gerichtshof an, dass die Verfahrensgarantien aus Artikel 6 der Konvention ungeachtet der Frage, ob das Recht auf Belehrung \u00fcber die M\u00f6glichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers in den Anwendungsbereich dieses Artikels f\u00e4llt, in erster Linie dem Schutz des Angeklagten selbst dienen sollen. In jedem Fall stellt der Gerichtshof fest, dass alle Beschuldigten vor ihrer polizeilichen Vernehmung \u00fcber ihr Recht auf anwaltlichen Beistand belehrt wurden, sich aber entschieden, ohne Anwesenheit eines Rechtsanwalts auszusagen. Dar\u00fcber hinaus gibt es, wie der Bundesgerichtshof angef\u00fchrt hat, keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dem Beschwerdef\u00fchrer die finanziellen Mittel zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gefehlt h\u00e4tten. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, dass die Mitbeschuldigten des Beschwerdef\u00fchrers nach Belehrung \u00fcber ihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers Prozesskostenhilfe h\u00e4tten beantragen und danach von einer Aussage h\u00e4tten absehen k\u00f6nnen, reicht nicht aus, um einen Zusammenhang zwischen der fehlenden Belehrung und den im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen herzustellen. In diesem Zusammenhang merkt der Gerichtshof au\u00dferdem an, dass K. sich nach Beiordnung eines Rechtsanwalts dazu entschied, gegen\u00fcber der Polizei eine weitere Aussage zu machen. Daraus folgt, dass der Beschwerdef\u00fchrer unabh\u00e4ngig von der Frage, ob ein solcher eine dritte Partei betreffender Verfahrensfehler die Fairness des Verfahrens in Frage stellen kann, nicht dargelegt hat, wie das Vers\u00e4umnis, seine Mitbeschuldigten \u00fcber ihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu informieren, sich auf seine Verurteilung ausgewirkt hat.<\/p>\n<p>Dass die innerstaatliche Bestimmung, mit der das Recht auf Belehrung \u00fcber den Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers verankert wurde, zur Umsetzung der Richtlinie 2012\/13\/EU eingef\u00fchrt wurde, \u00e4ndert an dieser Bewertung nichts. Gem\u00e4\u00df Artikel 19 und Artikel 32 Abs. 1 der Konvention ist der Gerichtshof nicht befugt, EU-Vorschriften anzuwenden oder behauptete Verletzungen von EU-Vorschriften zu pr\u00fcfen, soweit die nach der Konvention gesch\u00fctzten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind. Allgemeiner ausgedr\u00fcckt obliegt es in erster Linie den innerstaatlichen Beh\u00f6rden, insbesondere den Gerichten, das innerstaatliche Recht, gegebenenfalls im Einklang mit dem Unionsrecht, auszulegen und anzuwenden, und die Rolle des Gerichtshofs beschr\u00e4nkt sich darauf, festzustellen, ob die Auswirkungen einer entsprechenden Entscheidung mit der Konvention vereinbar sind. Die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen durch die innerstaatlichen Gerichte l\u00e4sst diesbez\u00fcglich keine M\u00e4ngel erkennen.<\/p>\n<p>In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigten vor dem Ermittlungsrichter keine weiteren Erkl\u00e4rungen abgaben, wird abschlie\u00dfend festgestellt, dass sich die Frage, ob der Richter ihnen eine weitere Belehrung h\u00e4tte erteilen m\u00fcssen, nicht stellt.<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Vers\u00e4umnis, die Beschuldigten \u00fcber ihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu belehren, nicht zu einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>RECHTSSACHE STRASSENMEYER .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) 57818\/18. <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3441\">Vollst\u00e4ndiger Text des Dokuments<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3443\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3443&text=Die+Rechtssache+betrifft+die+Verurteilung+des+Beschwerdef%C3%BChrers+wegen+Mordes%2C+die+sich+insbesondere+auf+die+Aussage+eines+Mitangeklagten+im+Ermittlungsverfahren+st%C3%BCtzte%2C+der+vor+Gericht+von+seinem+Schweigerecht+Gebrauch+gemacht+hatte\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3443&title=Die+Rechtssache+betrifft+die+Verurteilung+des+Beschwerdef%C3%BChrers+wegen+Mordes%2C+die+sich+insbesondere+auf+die+Aussage+eines+Mitangeklagten+im+Ermittlungsverfahren+st%C3%BCtzte%2C+der+vor+Gericht+von+seinem+Schweigerecht+Gebrauch+gemacht+hatte\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3443&description=Die+Rechtssache+betrifft+die+Verurteilung+des+Beschwerdef%C3%BChrers+wegen+Mordes%2C+die+sich+insbesondere+auf+die+Aussage+eines+Mitangeklagten+im+Ermittlungsverfahren+st%C3%BCtzte%2C+der+vor+Gericht+von+seinem+Schweigerecht+Gebrauch+gemacht+hatte\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (Individualbeschwerde Nr. 57818\/18) Die Rechtssache betrifft die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers wegen Mordes, die sich insbesondere auf die Aussage eines Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren st\u00fctzte, der vor Gericht von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte. 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