{"id":344,"date":"2021-01-02T16:46:48","date_gmt":"2021-01-02T16:46:48","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=344"},"modified":"2021-01-02T16:48:45","modified_gmt":"2021-01-02T16:48:45","slug":"rechtssache-langner-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-14464-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=344","title":{"rendered":"RECHTSSACHE LANGNER gegen DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 14464\/11"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE L. gegen DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 14464\/11)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n17. September 2015<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird unter den in Artikel\u00a044 Absatz\u00a02 der Konvention genannten Bedingungen endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache L. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nVincent A. De Gaetano,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nund S\u00edofra O\u2019Leary, sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 25. August 2015<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 14464\/11) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die der deutsche Staatsangeh\u00f6rige L. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c) am 3.\u00a0M\u00e4rz 2011 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201d) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde von Herrn F. , Rechtsanwalt in D., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201d) wurde von ihrem Verfahrensbevollm\u00e4chtigen Herrn\u00a0H.\u2011J.\u00a0Behrens vom Bundesministerium der Justiz vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass sein Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung durch die K\u00fcndigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses aufgrund seiner \u00c4u\u00dferungen \u00fcber seinen Vorgesetzten verletzt worden sei.<\/p>\n<p>4. Am 24.\u00a0September 2013 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in P.<\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer war seit 1993 als Leiter des Sachgebiets Zweckentfremdung im Amt f\u00fcr Wohnungswesen einer Landeshauptstadt besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>7. Am 9.\u00a0Dezember 1998 fand eine Personalversammlung f\u00fcr die Mitarbeiter des Amts f\u00fcr Wohnungswesen statt, an welcher auch der beigeordnete B\u00fcrgermeister f\u00fcr Wirtschaft und Wohnen W., ein gew\u00e4hlter Beamter, dem unter anderem das Amt f\u00fcr Wohnungswesen unterstand, sowie eine Reihe von Personal- und Gewerkschaftsvertretern teilnahmen. Im Anschluss an eine kurze Ansprache des W., in der es um das Auslaufen der Verordnung \u00fcber das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zum 31.\u00a0Dezember 1998 ging, ergriff der Beschwerdef\u00fchrer das Wort und warf W. vor, Rechtsbeugung begangen zu haben, indem er 1995\/1996 die Erteilung einer rechtwidrigen Genehmigung f\u00fcr den Abriss einer Wohnanlage angeordnet habe.<\/p>\n<p>8. Am 11.\u00a0Dezember 1998 forderte der Amtsleiter des Beschwerdef\u00fchrers diesen auf, seine Vorw\u00fcrfe schriftlich zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>9. Am 17.\u00a0Dezember 1998 gab der Beschwerdef\u00fchrer eine mehrseitige schriftliche Stellungnahme ab, in der er seinen Vorwurf, W. habe Rechtsbeugung begangen, indem er 1995\/1996 die Erteilung einer Abrissgenehmigung angeordnet habe, ohne gleichzeitig Ausgleichszahlungen f\u00fcr den durch den Abriss verursachten Verlust von Wohnraum anzuordnen, mehrmals (in Fettdruck) wiederholte. Laut Beschwerdef\u00fchrer hat W. damit \u201er\u00fccksichtslos wirtschaftspolitische Interessen durchgesetzt\u201c. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete au\u00dferdem, alle Mitarbeiter des Sachgebiets seien der Ansicht, W. habe ihre Arbeit bewusst in Misskredit gebracht. Dar\u00fcber hinaus habe W. unrechtm\u00e4\u00dfig die Aufl\u00f6sung des Sachgebiets betrieben und dadurch die Arbeitspl\u00e4tze der Mitarbeiter aufs Spiel gesetzt. Die Rede des W. auf der Personalversammlung sei entw\u00fcrdigend und zynisch gewesen und habe Halb- und Unwahrheiten enthalten. W. habe keinerlei pers\u00f6nliche Verantwortung \u00fcbernommen und keinerlei Interesse daf\u00fcr erkennen lassen, eine sozialvertr\u00e4gliche L\u00f6sung der durch die Sachgebietsaufl\u00f6sung entstehenden Probleme zu finden.<\/p>\n<p>10. Mit Schreiben vom 24.\u00a0M\u00e4rz 1999 k\u00fcndigte die Landeshauptstadt das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Beschwerdef\u00fchrers zum 30.\u00a0Juni 1999. Die K\u00fcndigung wurde in erster Linie auf die \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers in der Personalversammlung gest\u00fctzt. Laut K\u00fcndigungsschreiben waren die Vorw\u00fcrfe des Beschwerdef\u00fchrers gegen W. nicht gerechtfertigt. Indem er diese Vorw\u00fcrfe vor einer gro\u00dfen Anzahl von Mitarbeitern sowie vor Personalrats- und Gewerkschaftsvertretern erhoben habe, habe der Beschwerdef\u00fchrer das Ansehen seines Vorgesetzten besch\u00e4digt und damit das f\u00fcr eine nutzbringende Zusammenarbeit erforderliche gegenseitige Vertrauen unwiederbringlich zerst\u00f6rt. Es wurde ferner angemerkt, der Beschwerdef\u00fchrer habe von der M\u00f6glichkeit, seine Bedenken gegen\u00fcber seinem Vorgesetzten oder gegen\u00fcber dem Oberb\u00fcrgermeister zu \u00e4u\u00dfern, keinen Gebrauch gemacht. Abschlie\u00dfend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdef\u00fchrer bereits zuvor zweimal wegen illoyalen Verhaltens ermahnt worden sei.<\/p>\n<p>11. Am 17.\u00a0Juli 1999 ver\u00f6ffentlichte eine \u00f6rtliche Tageszeitung einen Leserbrief, in dem der Beschwerdef\u00fchrer die Meinung vertrat, dem beigeordneten B\u00fcrgermeister W. mangele es an jeglicher Kompetenz zur L\u00f6sung von Problemen im Wohnungswesen.<\/p>\n<p>12. Mit Urteil vom 24.\u00a0Mai 2000 stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis durch die K\u00fcndigung nicht beendet worden sei, da diese nach \u00a7\u00a01 K\u00fcndigungsschutzgesetz (KSchG) (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht\u201c) nicht gerechtfertigt sei. Das Arbeitsgericht erachtete es nicht als erforderlich zu entscheiden, ob die Vorw\u00fcrfe des Beschwerdef\u00fchrers zutreffend waren, da sie in jedem Fall unter das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung gefallen seien.<\/p>\n<p>13. Am 8.\u00a0Januar 2002 wies das Landesarbeitsgericht die Berufung der Landeshauptstadt zur\u00fcck.<\/p>\n<p>14. Am 6.\u00a0November 2003 hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil vom 8.\u00a0Januar 2002 auf Revision der Landeshauptstadt hin auf und verwies die Rechtssache zur\u00fcck an das Landesarbeitsgericht (Nr.\u00a02 AZR 177\/02). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts k\u00f6nnten grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder dessen Vertreters, die eine erhebliche Ehrverletzung f\u00fcr den Betroffenen bedeuten, eine verhaltensbedingte K\u00fcndigung rechtfertigen. Um die Schwere der Ehrverletzung zu festzustellen, m\u00fcsse gepr\u00fcft werden, ob die Vorw\u00fcrfe des Beschwerdef\u00fchrers eine sachliche Berechtigung enthielten. In die Erw\u00e4gungen sei auch einzubeziehen, ob die Kritik unter Mitarbeitern ge\u00e4u\u00dfert worden sei oder ob auch andere Personen anwesend gewesen seien. Schlie\u00dflich m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes bestimmten Verhaltenspflichten unterworfen seien.<\/p>\n<p>15. Das Bundesarbeitsgericht best\u00e4tigte, dass bei der Bewertung verbaler Entgleisungen im Arbeitsverh\u00e4ltnis stets das Grundrecht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung zu ber\u00fccksichtigen sei, und dass die Vorw\u00fcrfe des Beschwerdef\u00fchrers in den Schutzbereich seines Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung gefallen seien. Dementsprechend habe das Gericht eine Abw\u00e4gung zwischen diesem Recht und den gesch\u00fctzten Rechtsg\u00fctern, die beeintr\u00e4chtigt worden seien, vorzunehmen.<\/p>\n<p>16. Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, das Berufungsgericht habe bei der Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen die Schwere der Vorw\u00fcrfe des Beschwerdef\u00fchrers und der Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts des B\u00fcrgermeisters nicht ausreichend gewichtet. Nach dem Strafgesetzbuch stelle die Rechtsbeugung ein Verbrechen dar, das mit Freiheitsstrafe von bis zu f\u00fcnf Jahren bestraft werde. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung nach dieser Bestimmung w\u00fcrde ein beigeordneter B\u00fcrgermeister automatisch sein Amt verlieren. Das Verhalten eines Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes sei an einem strengeren Ma\u00dfstab zu messen als das eines Besch\u00e4ftigten in der Privatwirtschaft. Insbesondere habe ein Angeh\u00f6riger des \u00f6ffentlichen Dienstes sich so verhalten, dass das Ansehen des \u00f6ffentlichen Arbeitgebers nicht beeintr\u00e4chtigt werde. Nach ihren Verhaltenspflichten seien Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes bei offener Kritik an Entscheidungen ihrer Vorgesetzten zu besonderer Zur\u00fcckhaltung verpflichtet. Der \u00f6ffentliche Vorwurf der Rechtsbeugung gegen einen Vorgesetzten, insbesondere wenn er unbegr\u00fcndet sei, stelle eine schwere Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Vorgesetzten dar und bedeute regelm\u00e4\u00dfig eine Verletzung der Verhaltenspflichten.<\/p>\n<p>17. Dementsprechend m\u00fcsse das Landesarbeitsgericht bei der Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen im Lichte des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung pr\u00fcfen, ob die Vorw\u00fcrfe des Beschwerdef\u00fchrers berechtigt gewesen seien oder nicht. Ferner sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Vorw\u00fcrfe im Rahmen einer Personalversammlung gefallen seien. Bei einem derartigen Anlass ge\u00e4u\u00dferte Kritik d\u00fcrfe zwar auch einmal \u00fcberspitzt und polemisch ausfallen, ohne dass der Arbeitgeber berechtigt sei, daraus einen K\u00fcndigungsgrund herzuleiten, jedoch finde dieses Recht seine Begrenzung in der Pflicht, den Betriebsfrieden nicht zu st\u00f6ren. Zugunsten des Kl\u00e4gers sei zu ber\u00fccksichtigen, dass es bei der Personalversammlung um den Wegfall seines Arbeitsgebiets gegangen und die Atmosph\u00e4re recht angespannt gewesen sei. Dies rechtfertige es jedoch nicht, v\u00f6llig au\u00dfer Acht zu lassen, dass der Vorwurf der Rechtsbeugung nicht das Thema der Personalversammlung betroffen habe, sondern einen mehrere Jahre zur\u00fcckliegenden, vom Beschwerdef\u00fchrer seit 1997 nicht mehr angesprochenen Einzelvorgang. Der Beschwerdef\u00fchrer habe nicht von der M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, den Oberb\u00fcrgermeister \u00fcber seine rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des Beigeordneten zu informieren. Zum Zeitpunkt der Personalversammlung habe die Entscheidung bereits so lange zur\u00fcckgelegen, dass der Versuch, diese noch in Frage zu stellen, aussichtslos habe erscheinen m\u00fcssen. Folglich habe es den Anschein, als habe die \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers vielmehr darauf abgezielt, den Beigeordneten anzugreifen.<\/p>\n<p>18. Es sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die \u00c4u\u00dferung in Anwesenheit von Personen gefallen sei, die nicht unbedingt zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen seien. Damit habe die Gefahr bestanden, dass die Vorw\u00fcrfe des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcber diesen engen Kreis hinaus einem gr\u00f6\u00dferen Personenkreis zur Kenntnis gelangen k\u00f6nnten. Schlie\u00dflich stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass die \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers im gr\u00f6\u00dferen Zusammenhang seines Verhaltens betrachtet werden m\u00fcsse, und dass dieser den Konflikt durch den Inhalt seiner schriftlichen Stellungnahme weiter versch\u00e4rft habe.<\/p>\n<p>19. Am 16.\u00a0November 2004 \u00e4nderte das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts vom 24.\u00a0Mai 2000 ab und wies die Klage des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck.<\/p>\n<p>20. Das Landesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, die K\u00fcndigung des Beschwerdef\u00fchrers sei gerechtfertigt gewesen, da dieser den Beigeordneten mit der \u00c4u\u00dferung bei der Personalversammlung und in seiner anschlie\u00dfenden schriftlichen Stellungnahme schwer beleidigt und ihm mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung \u00fcbel nachgeredet habe. Aufgrund einer umfassenden \u00dcberpr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage in den Jahren 1995\/1996 kam das Landesarbeitsgericht zu dem Schluss, dass die damals von dem Beigeordneten getroffene Entscheidung rechtm\u00e4\u00dfig gewesen sei. Die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdef\u00fchrers vom 17.\u00a0Dezember 1998 zeige, dass er nicht bereit sei, legitim zustande gekommene Entscheidungen, soweit sie die Zweckentfremdung von Wohnraum durch Hausbesitzer betr\u00e4fen, zu akzeptieren und umzusetzen. Die im Leserbrief (siehe Rdnr. 11) enthaltenen Werturteile k\u00e4men keiner Beleidigung gleich. Allerdings k\u00f6nne vom Beigeordneten nicht erwartet werden, weiterhin t\u00e4glich mit dem Beschwerdef\u00fchrer zusammenzuarbeiten, nachdem er in diesem Brief als inkompetent beschrieben worden sei. Das Landesarbeitsgericht stellte ferner fest, der Beschwerdef\u00fchrer habe seine Meinung w\u00e4hrend des Verfahrens nicht revidiert.<\/p>\n<p>21. Dar\u00fcber hinaus vertrat das Landesarbeitsgericht die Auffassung, dass dem Arbeitgeber kein milderes Mittel zur Verf\u00fcgung gestanden habe. Insbesondere w\u00e4ren eine Abmahnung und eine Umsetzung des Beschwerdef\u00fchrers auf einen anderen Arbeitsplatz nicht ausreichend gewesen. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer derzeit in der Vergabestelle besch\u00e4ftigt sei und nichts Nachteiliges \u00fcber sein Verhalten vorgetragen worden sei. Dabei handele es sich um eine zeitweilige Besch\u00e4ftigung, die der Beschwerdef\u00fchrer in einem separaten Verfahren gerichtlich durchgesetzt habe. Der Beschwerdef\u00fchrer habe seine Bereitschaft erkl\u00e4rt, auch einen minder eingruppierten Arbeitsplatz anzunehmen. Allerdings war das Landesarbeitsgericht der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Einstellung nicht ge\u00e4ndert h\u00e4tte, wenn ihm nicht gek\u00fcndigt worden w\u00e4re. Die Stadt habe Grund zu der Annahme gehabt, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine rechthaberische Haltung beibehalten h\u00e4tte, wenn ihm nicht gek\u00fcndigt worden w\u00e4re. Abschlie\u00dfend bemerkte das Landesarbeitsgericht, dass der Beschwerdef\u00fchrer geringe Aussichten auf eine neue Arbeitsstelle habe. Trotzdem \u00fcberw\u00f6gen die Interessen des Arbeitgebers an der Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses die Interessen des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p>22. Am 15.\u00a0M\u00e4rz 2005 wies das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde des Kl\u00e4gers gegen die Nichtzulassung der Revision zur\u00fcck.<\/p>\n<p>23. Am 25.\u00a0August 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 947\/05) des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p>II EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT<\/p>\n<p>24. Nach \u00a7\u00a053 des Bundesangestelltentarifvertrags Ost (BAT-O) betr\u00e4gt die K\u00fcndigungsfrist f\u00fcr Angestellte im \u00f6ffentlichen Dienst bei einer Besch\u00e4ftigungszeit von mindestens f\u00fcnf Jahren drei Monate.<\/p>\n<p>25. Nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 KSchG ist die K\u00fcndigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch den Arbeitgeber rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02 KSchG ist die K\u00fcndigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht u.\u00a0a. durch Gr\u00fcnde, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist.<\/p>\n<p>26. Nach \u00a7\u00a0339 des Strafgesetzbuchs (StGB) wird ein Richter, ein anderer Amtstr\u00e4ger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu f\u00fcnf Jahren bestraft. Nach \u00a7\u00a012 StGB sind rechtwidrige Taten, die im Mindestma\u00df mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder dar\u00fcber bedroht sind, Verbrechen.<\/p>\n<p>III. DOKUMENTE DES EUROPARATS<\/p>\n<p>27. Der Muster-Verhaltenskodex f\u00fcr Amtstr\u00e4ger und Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichenDienstes, der der Empfehlung Nr. R (2000) 10 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten \u00fcber Verhaltensregeln f\u00fcr Amtstr\u00e4ger und Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes als Anhang beigef\u00fcgt ist, lautet, soweit ma\u00dfgeblich, folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 4<\/p>\n<p>1. Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes erf\u00fcllen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Gesetz und den rechtm\u00e4\u00dfigen Anweisungen und ethischen Normen, die f\u00fcr ihre Funktion gelten.<\/p>\n<p>2. Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes verhalten sich politisch neutral und unternehmen nicht den Versuch, rechtm\u00e4\u00dfige Strategien, Entscheidungen oder Handlungen von Beh\u00f6rden zu behindern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 5<\/p>\n<p>1. Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes sind verpflichtet, ihrer rechtm\u00e4\u00dfig aufgebauten nationalen, lokalen oder regionalen Beh\u00f6rde loyal zu dienen.<\/p>\n<p>2. Von den Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes wird erwartet, dass sie ehrlich, unparteiisch und effizient sind und ihre Aufgaben, so gut sie es verm\u00f6gen, kompetent, fair und verst\u00e4ndig wahrnehmen, wobei sie nur das \u00f6ffentliche Interesse und die relevanten Umst\u00e4nde der Sache im Blick haben.<\/p>\n<p>3. Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes treten sowohl gegen\u00fcber den B\u00fcrgern, f\u00fcr die sie t\u00e4tig sind, als auch gegen\u00fcber Vorgesetzten, Kollegen und Untergebenen h\u00f6flich auf.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION<\/p>\n<p>28. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass seine Entlassung aus dem Dienst eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel\u00a010 der Konvention darstelle; dieser lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201c1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. (&#8230;)<\/p>\n<p>2. Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind &#8230; zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen&#8230;\u201c<\/p>\n<p>29. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Individualbeschwerde nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention ist. Er stellt ferner fest, dass sie auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers<\/em><\/p>\n<p>31. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, die Teilnahme an Personalversammlungen sei auf die Mitarbeiter des Wohnungsamts begrenzt und nach dem einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Recht nicht \u00f6ffentlich, um die Mitarbeiter zu ermutigen, offen ihre Meinung kundzutun. Gewerkschaftsvertreter h\u00e4tten die M\u00f6glichkeit zur Teilnahme, seien jedoch zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Personalversammlung sei daher das gesetzlich vorgesehene Forum, um interne Kritik zu \u00e4u\u00dfern. Laut Beschwerdef\u00fchrer habe sich der Inhalt der von ihm zum Ausdruck gebrachten Kritik einzig und allein auf die Arbeit bezogen. Sie sei nicht f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmt gewesen, sondern er habe einen internen Missstand anprangern wollen.<\/p>\n<p>32. Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts brachte der Beschwerdef\u00fchrer vor, dass die \u00c4u\u00dferung einer irrigen Rechtsansicht nach innerstaatlichem Recht nicht zu Sanktionen durch den Arbeitgeber f\u00fchren d\u00fcrfe. Er habe daher das Recht, sich \u00fcber die Rechtswidrigkeit der von W. getroffenen Entscheidung zu \u00e4u\u00dfern. Mit der Verwendung des Begriffs \u201eRechtsbeugung\u201c habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich um eine Form des Rechtsbruchs gehandelt habe, unabh\u00e4ngig davon, ob dieser vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig herbeigef\u00fchrt worden sei; keineswegs sei dies jedoch so zu verstehen gewesen, dass er W. vorwerfe, sein Handeln habe s\u00e4mtliche Tatbestandsmerkmale des \u00a7\u00a0339 StGB (siehe Randnr. 26, oben) erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>33. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte ferner vor, die Entscheidung des W. in den Jahren 1995\/96 habe auch in einem Bezug zu der Aufl\u00f6sung des Sachgebiets gestanden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beigeordnete bereits angefangen, eine Strategie zu verfolgen, die die R\u00fccknahme der Vorschriften \u00fcber die Zweckentfremdung von Wohnraum im Blick gehabt habe.<\/p>\n<p>34. Der Beschwerdef\u00fchrer erachtet die K\u00fcndigung au\u00dferdem als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Seine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, der nicht dem Beigeordneten W. unterstellt gewesen sei, h\u00e4tte ausgereicht, um den Konflikt zu l\u00f6sen. Die Landeshauptstadt besch\u00e4ftige 2700 Mitarbeiter in sieben \u00c4mtern, von denen jedes einem anderen Beigeordneten unterstellt sei. Es w\u00e4re daher m\u00f6glich gewesen, den Beschwerdef\u00fchrer weiterzubesch\u00e4ftigen, ohne eine weitere Konfrontation mit W. zu riskieren. Zwischen 2002 und 2005 sei der Beschwerdef\u00fchrer in einem anderen Bereich besch\u00e4ftigt gewesen und habe sich als zuverl\u00e4ssiger Mitarbeiter erwiesen. Zudem sei der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt seiner K\u00fcndigung bereits XX Jahre alt gewesen. Seine Berufserfahrung sei auf dem Arbeitsmarkt nur von begrenztem Wert, er habe \u2013 mit Ausnahme der Besch\u00e4ftigung von 2002 bis 2004 \u2013 keine M\u00f6glichkeit zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefunden und lebe von Arbeitslosengeld.<\/p>\n<p><em>2. Das Vorbringen der Regierung<\/em><\/p>\n<p>35. Die Regierung r\u00e4umte ein, dass es einen Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a010 der Konvention gegeben habe, erachtete diesen jedoch als gerechtfertigt, da damit das legitime Ziel verfolgt worden sei, den guten Ruf oder die Rechte anderer zu sch\u00fctzen und die Verbreitung vertraulicher Informationen zu verhindern. Unter weitgehender Bezugnahme auf die Ausf\u00fchrungen des Bundesarbeitsgerichts und des anschlie\u00dfenden Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 16.\u00a0November 2004 betonte die Regierung, dass es dem Beschwerdef\u00fchrer vorrangig darum gegangen sei, den Beigeordneten pers\u00f6nlich zu diffamieren. Sie argumentierte, der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne den Begriff der \u201eBeugung des Rechts\u201c nicht undifferenziert so verwenden wie dies vielleicht ein Laie t\u00e4te, der nicht in einem juristischen Bereich arbeite.<\/p>\n<p>36. Dar\u00fcber hinaus habe der Beschwerdef\u00fchrer keinerlei Ma\u00dfnahmen ergriffen, um den Konflikt in den Jahren 1995\/96 zu l\u00f6sen. Diese Angelegenheit sei f\u00fcr die Personalversammlung v\u00f6llig unerheblich gewesen. Eine Personalversammlung sei jedenfalls nicht dazu da, die allgemeine Verwaltungspraxis der Beh\u00f6rde zu \u00fcberwachen, sondern es k\u00f6nnten dort nur solche Belange thematisiert werden, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Beh\u00f6rde oder deren Mitarbeiter h\u00e4tten.<\/p>\n<p>37. Die Regierung kam zu dem Schluss, f\u00fcr die Landeshauptstadt habe Grund zu der Annahme bestanden, dass nicht nur das pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnis des Beschwerdef\u00fchrers zu dem Beigeordneten W. angespannt sei, sondern dass generell auch gegen\u00fcber k\u00fcnftigen Vorgesetzten oder gegen\u00fcber der Stadtverwaltung als Arbeitgeber nicht mehr von der Loyalit\u00e4t und Akzeptanz seitens des Beschwerdef\u00fchrers ausgegangen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>38. Abschlie\u00dfend f\u00fcgte die Regierung hinzu, dass eine mildere Ma\u00dfnahme als die K\u00fcndigung des Beschwerdef\u00fchrers nicht m\u00f6glich gewesen sei und sein nicht zu beanstandendes Verhalten w\u00e4hrend der zeitweiligen Fortsetzung seiner Besch\u00e4ftigung vermutlich nur der Tatsache geschuldet gewesen sei, dass man ihm gek\u00fcndigt habe.<\/p>\n<p><em>3. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Schutz des Artikels\u00a010 der Konvention f\u00fcr das Arbeitsleben im Allgemeinen und f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst im Besonderen gilt (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Wojtas-Kaleta .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a020436\/02, Rdnr.\u00a042, 16.\u00a0Juli 2009; Guja .\/. Republik Moldau [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a014277\/04,\u00a0Rdnr.\u00a052, 12.\u00a0Februar 2008; Fuentes Bobo .\/. Spanien, Individualbeschwerde Nr.\u00a039293\/98, Rdnr.\u00a038, 29.\u00a0Februar 2000; Ahmed und andere .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a022954\/93, Rdnr.\u00a056, 2.\u00a0September 1998). Dementsprechend gilt der Schutz des Artikels\u00a010 auch f\u00fcr die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers in der Personalversammlung am 9.\u00a0Dezember 1998. Daraus folgt, dass die Entlassung aus dem Dienst, die sich in erster Linie auf diese \u00c4u\u00dferungen st\u00fctzte, einen Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung darstellte.<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Entlassung aus dem Dienst auf \u00a7\u00a053 des Tarifvertrags f\u00fcr Angestellte des \u00f6ffentlichen Dienstes in Verbindung mit \u00a7\u00a01\u00a0KSchG gest\u00fctzt und daher im Sinne des Artikels\u00a010 Absatz\u00a02 der Konvention \u201egesetzlich vorgesehen\u201c war. Dar\u00fcber hinaus verfolgte die Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers das legitime Ziel, die Ehre des Beigeordneten und das professionelle Arbeitsumfeld im Amt f\u00fcr Wohnungswesen und damit den guten Ruf und die Rechte anderer zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>41. Somit bleibt festzustellen, ob der Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war.<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof wiederholt die in seinen Urteilen zu Artikel\u00a010 der Konvention dargelegten Grunds\u00e4tze, die wie folgt zusammengefasst wurden (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. MouvementRa\u00eblienSuisse .\/. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a016354\/06, Rdnr.\u00a048, 13.\u00a0Juli 2012; Mat\u00faz .\/. Ungarn, Individualbeschwerde Nr.\u00a073571\/10, Rdnr.\u00a031, 21.\u00a0Oktober 2014, Rdnr.\u00a055; V. .\/. Deutschland [GC], Individualbeschwerde Nr.\u00a017851\/91, Rdnr.\u00a052, 26.\u00a0September 1995):<\/p>\n<p>\u201e(i) Die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung stellt eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft dar und ist eine der grundlegenden Bedingungen f\u00fcr den gesellschaftlichen Fortschritt und die Selbstverwirklichung des Einzelnen. Vorbehaltlich Artikel\u00a010 Absatz\u00a02 gilt sie nicht nur f\u00fcr ,Informationen\u02bb oder ,Ideen\u02bb, die positiv aufgenommen oder als unsch\u00e4dlich oder belanglos angesehen werden, sondern auch f\u00fcr solche, die beleidigen, schockieren oder verst\u00f6ren. Dies gebieten der Pluralismus, die Toleranz und die Aufgeschlossenheit, ohne die es eine demokratische Gesellschaft nicht geben kann. Wie in Artikel\u00a010 dargelegt, unterliegt diese Freiheit Ausnahmen, die &#8230; jedoch eng auszulegen sind, und die Notwendigkeit einer Einschr\u00e4nkung ist \u00fcberzeugend darzulegen &#8230;<\/p>\n<p>(ii) Das Adjektiv ,notwendig\u02bb im Sinne des Artikels\u00a010 Absatz\u00a02 impliziert das Vorhandensein eines ,dringenden gesellschaftlichen Bed\u00fcrfnisses\u02bb. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob ein solches Bed\u00fcrfnis gegeben ist, dieser geht jedoch Hand in Hand mit einer europ\u00e4ischen \u00dcberwachung, die sich sowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, die sie anwenden, auch wenn sie von unabh\u00e4ngigen Gerichten getroffen wurden. Der Gerichtshof ist daher berechtigt, endg\u00fcltig zu entscheiden, ob eine ,Einschr\u00e4nkung\u02bb mit der durch Artikel\u00a010 garantierten Meinungsfreiheit vereinbar ist.<\/p>\n<p>(iii) Aufgabe des Gerichtshof ist es jedoch nicht, sich bei der Aus\u00fcbung seiner \u00dcberwachungsfunktion an die Stelle der nationalen Beh\u00f6rden zu setzen, er hat vielmehr die von ihnen im Rahmen ihres Ermessensspielraums getroffenen Entscheidungen nach Artikel\u00a010 zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das bedeutet nicht, dass die \u00dcberwachung sich darauf beschr\u00e4nkt, festzustellen, ob der beschwerdegegnerische Staat sein Ermessen in nachvollziehbarer Weise, umsichtig und in gutem Glauben ausge\u00fcbt hat; der Gerichtshof hat den ger\u00fcgten Eingriff unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Falls zu betrachten und zu entscheiden, ob er in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stand und ob die von den nationalen Beh\u00f6rden zur Rechtfertigung angef\u00fchrten Gr\u00fcnde ,stichhaltig und ausreichend\u02bb sind&#8230;. Dabei muss der Gerichtshof sich davon \u00fcberzeugen, dass die von den nationalen Beh\u00f6rden angelegten Ma\u00dfst\u00e4be mit den in Artikel\u00a010 verankerten Grunds\u00e4tzen vereinbar sind, und dass sie sich dar\u00fcber hinaus auf eine vertretbare Beurteilung der ma\u00dfgeblichen Tatsachen gest\u00fctzt haben&#8230;.\u201d<\/p>\n<p>43. Ferner weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber gegen\u00fcber zu Loyalit\u00e4t, Zur\u00fcckhaltung und Diskretion verpflichtet sind. Dies gilt insbesondere f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst, da es in dessen Wesen liegt, dass seine Angeh\u00f6rigen einer Loyalit\u00e4ts- und Diskretionspflicht unterliegen (vgl. Guja, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a071; siehe auch Artikel 4 und 5 des vom Ministerkomitee verabschiedeten Muster-Verhaltenskodexes f\u00fcr Amtstr\u00e4ger und Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes, Rdnr.\u00a027, oben).<\/p>\n<p>44. Dar\u00fcber hinaus sollen Besch\u00e4ftigte des \u00f6ffentlichen Dienstes, die auf ein strafbares oder rechtswidriges Verhalten am Arbeitsplatz aufmerksam machen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter bestimmten Umst\u00e4nden Schutz genie\u00dfen. Dies kann in solchen F\u00e4llen angebracht sein, in denen der betroffene Besch\u00e4ftigte entweder die einzige Person oder aber Teil einer kleinen Gruppe von Personen ist, denen die Vorg\u00e4nge am Arbeitsplatz bekannt sind, und er daher am ehesten in der Lage ist, im \u00f6ffentlichen Interesse zu handeln, indem er den Arbeitgeber oder die \u00d6ffentlichkeit auf Missst\u00e4nde aufmerksam macht (siehe Guja, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a072 und H. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a028274\/08, Rdnr.\u00a063, 21.\u00a0Juli 2011).<\/p>\n<p>45. Die Aufgabe des Gerichtshof liegt daher darin, zu entscheiden, ob die gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngte Sanktion bei Betrachtung der Gesamtumst\u00e4nde in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stand und ob die von den nationalen Beh\u00f6rden zur Rechtfertigung vorgebrachten Gr\u00fcnde \u201estichhaltig und ausreichend\u201c waren (vgl.\u00a0Palomo S\u00e1nchez und andere .\/. Spanien [GK], Individualbeschwerden Nrn.28955\/06, 28957\/06, 28959\/06 und 28964\/06, Rdnr.\u00a063, 12.\u00a0September 2011; Fuentes Bobo, a.\u00a0a.\u00a0o., Rdnr.\u00a044). Er hat die Umst\u00e4nde der Rechtssache zu ber\u00fccksichtigen, darunter unter anderem die Gr\u00fcnde des Beschwerdef\u00fchrers, die ihn zu seiner \u00c4u\u00dferung veranlasst haben, deren rechtliche und tats\u00e4chliche Grundlage, den genauen Wortlaut und dessen m\u00f6gliche Auslegungen sowie die Auswirkungen auf den Arbeitgeber und die gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngte Sanktion.<\/p>\n<p>46. Hinsichtlich der Umst\u00e4nde des vorliegenden Falls stellt das Gericht bez\u00fcglich der Gr\u00fcnde des Beschwerdef\u00fchrers fest, dass die Entscheidung des Beigeordneten zum Zeitpunkt der Personalversammlung bereits zwei Jahre zur\u00fcckgelegen hatte. Au\u00dferdem hat der Beschwerdef\u00fchrer seine Bedenken offenbar weder gegen\u00fcber dem Vorgesetzten des W. noch gegen\u00fcber den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden ge\u00e4u\u00dfert. Der Beschwerdef\u00fchrer sagt selbst, er habe sich nicht an die \u00d6ffentlichkeit wenden wollen. Die Angelegenheit hatte auch keinen unmittelbaren Bezug zu einem Tagesordnungspunkt der Personalversammlung.<\/p>\n<p>47. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (siehe Rdnr.\u00a017) nicht darauf abzielte, eine untragbare Situation innerhalb des Amts f\u00fcr Wohnungswesen aufzudecken, sondern eher auf pers\u00f6nlichen Vorbehalten des Beschwerdef\u00fchrers gegen den Beigeordneten beruhte, die in der Aussicht auf die bevorstehende Aufl\u00f6sung seines Sachgebiets begr\u00fcndet waren. Der vorliegende Fall ist daher von F\u00e4llen des sogenannten Whistleblowing zu unterscheiden, in denen ein Besch\u00e4ftigter Strafanzeige erstattet, um auf ein vermeintliches rechtswidriges Verhalten aufmerksam zu machen, wof\u00fcr Artikel\u00a010 der Konvention besonderen Schutz gew\u00e4hrt (siehe H., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a043).<\/p>\n<p>48. Der Gerichtshof weist \u00fcberdies darauf hin, dass das Landesarbeitsgericht nach eingehender Untersuchung der rechtlichen und tats\u00e4chlichen Grundlagen, die zur Zeit der Erteilung der angegriffenen Abrissgenehmigung vorlagen, zu dem Ergebnis kam, die von dem Beigeordneten getroffene Entscheidung sei rechtm\u00e4\u00dfig gewesen und der Vorwurf der Rechtsbeugung durch den Beschwerdef\u00fchrer unbegr\u00fcndet. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Beschwerdef\u00fchrer als langj\u00e4hriger Leiter des Sachgebiets Zweckentfremdung von Wohnraum mit dem rechtlichen Hintergrund gut vertraut gewesen sein muss. Daher ist der Gerichtshof nicht davon \u00fcberzeugt, dass er der Verpflichtung zur sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung, ob sein Vorwurf richtig war, nachgekommen ist.<\/p>\n<p>49. Zu der Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers, er habe den Begriff \u201eRechtsbeugung\u201c eher im umgangssprachlichen Sinne verwendet und damit lediglich ausdr\u00fccken wollen, dass die betreffende Handlung in den Jahren 1995\/96 rechtswidrig gewesen sei, ohne jedoch Herrn W. eine strafrechtlich relevante Absicht unterstellen zu wollen, verweist der Gerichtshof darauf, dass das Bundesarbeitsgericht befunden hat, der Beschwerdef\u00fchrer sei als Sachgebietsleiter einer Beh\u00f6rde mit rechtlichen Fragen befasst gewesen und daher im Umgang mit juristischen Angelegenheiten versierter als der Durchschnittsb\u00fcrger. Die Annahme, dass ihm die rechtliche Tragweite des Begriffs \u201eRechtsbeugung\u201c bewusst gewesen sein muss, ist daher nicht unbegr\u00fcndet, insbesondere, dass es sich dabei um den vors\u00e4tzlichen Missbrauch eines \u00f6ffentlichen Amts handelt, der nach \u00a7\u00a0339 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird und damit nach innerstaatlichem Recht als Verbrechen gilt (siehe Rdnr.\u00a026). Der Gerichtshof erachtet den unbegr\u00fcndeten Vorwurf eines schweren Verbrechens eher als diffamierende Anschuldigung denn als Kritik im Interesse der Allgemeinheit (vgl. Barfod .\/. D\u00e4nemark, Individualbeschwerde Nr.\u00a011508\/85, Rdnrn.\u00a031, 35, 22.\u00a0Februar 1989) und merkt an, dass das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil von 2004 festgestellt hat, dass der Beschwerdef\u00fchrer den Vorwurf, W. habe dieses Verbrechen begangen, nie zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer die Gelegenheit gegeben worden war, seine Behauptungen zu untermauern, und dass er seine Vorw\u00fcrfe mehr als eine Woche nach der Personalversammlung in schriftlicher Form wiederholt und dabei den Begriff \u201eRechtsbeugung\u201c mehrfach in Fettdruck verwendet hatte. Folglich war die K\u00fcndigung nicht nur auf die spontane \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers in der Versammlung gest\u00fctzt, sondern auch auf eine schriftliche Aussage, die er vorgelegt hatte, nachdem ihm Zeit gegeben worden war, \u00fcber die Auswirkungen seiner Vorw\u00fcrfe nachzudenken (siehe\u00a0Palomo Sanchez und andere, Rdnr.\u00a073, a.\u00a0a.\u00a0O; und De Diego Nafr\u00eda .\/. Spanien, Individualbeschwerde Nr.\u00a046833\/99, Rdnr.\u00a041, 14.\u00a0M\u00e4rz 2002). Sollte er also Zweifel hinsichtlich der juristischen Bedeutung des Begriffs \u201eRechtsbeugung\u201c gehabt haben, so hatte er nach der Personalversammlung Gelegenheit, sich dar\u00fcber zu informieren.<\/p>\n<p>51. Was den von der Beh\u00f6rde erlittenen Schaden anbelangt, befanden die innerstaatlichen Gerichte, dass die Anschuldigungen des Beschwerdef\u00fchrers aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nur das Ansehen des Beigeordneten sch\u00e4digen, sondern auch das Betriebsklima innerhalb des Amts f\u00fcr Wohnungswesen in schwerwiegender Weise beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrden, indem sie die Autorit\u00e4t des Beigeordneten untergraben w\u00fcrden. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Vorw\u00fcrfe nicht \u00f6ffentlich, sondern w\u00e4hrend einer Personalversammlung erhoben wurden. Er verweist jedoch auch darauf, dass das Bundesarbeitsgericht bei der Beurteilung der Auswirkungen der \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers ber\u00fccksichtigt hat, dass nicht alle Personen, die bei der Personalversammlung anwesend waren, Mitarbeiter der Beh\u00f6rde waren und damit die Gefahr bestand, dass die Vorw\u00fcrfe des Beschwerdef\u00fchrers einer breiteren \u00d6ffentlichkeit zur Kenntnis gelangen. Der Gerichtshof erkennt an, dass dies die m\u00f6glichen Auswirkungen der Vorw\u00fcrfe noch versch\u00e4rfte, ebenso wie die Tatsache, dass es sich bei der betreffenden Straftat um ein Verbrechen handelt und somit der Angriff auf das Ansehen von Herrn W. noch schwerer wog. Aus diesen Gr\u00fcnden ist dieser Fall vom Fall Rubin .\/. Lettland (Individualbeschwerde Nr.\u00a079040\/12, 13.\u00a0Januar 2015) zu unterscheiden, in dem die innerstaatlichen Gerichte nicht zu dem Schluss gekommen waren, es seien Beleidigungen ge\u00e4u\u00dfert worden (Rdnr.\u00a091) und der Beschwerdef\u00fchrer seine Vorw\u00fcrfe auf von den beteiligten Parteien unbestrittene Tatsachen gest\u00fctzt hatte (Rdnrn.\u00a084, 85).<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof weist au\u00dferdem darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht im Zusammenhang mit einem laufenden Arbeitskampf gehandelt hatte (siehe im Gegensatz dazu, Palomo Sanchez und andere, Rdnr.\u00a072, a.\u00a0a.\u00a0O.) und in seinem Vorbringen keine gewerkschaftlichen Aktivit\u00e4ten erw\u00e4hnt hat oder geltend gemacht hat, selbst ein Gewerkschaftsvertreter zu sein.<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof stellt fest, dass die K\u00fcndigung des Beschwerdef\u00fchrers die h\u00e4rteste arbeitsrechtlich m\u00f6gliche Sanktion war (vgl. H., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a091). Er weist au\u00dferdem darauf hin, dass das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16.\u00a0November 2004 die Ansicht vertrat, das nicht zu beanstandende Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers an einem anderen Arbeitsplatz der Landeshauptstadt sei vermutlich auf die K\u00fcndigung und das laufende Verfahren zur\u00fcckzuf\u00fchren. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass das Landesarbeitsgericht anerkannt hat, dass es f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer schwierig sei, im Alter von XX Jahren einen neuen Arbeitsplatz zu finden, die K\u00fcndigung aber dennoch als notwendig erachtete, da das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers \u2013 auch w\u00e4hrend der Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten \u2013 gezeigt habe, dass der Beschwerdef\u00fchrer sehr dazu neige, das Verhalten des Beigeordneten in Anwesenheit anderer Mitarbeiter oder in der \u00d6ffentlichkeit zu kritisieren. Die Ansicht des Gerichts, dass die Stadt mit Recht bef\u00fcrchte, der Beschwerdef\u00fchrer werde im Falle seiner Wiederaufnahme in den Dienst zu seinem fr\u00fcheren Verhalten zur\u00fcckkehren, ist unter Ber\u00fccksichtigung weiterer Faktoren wie der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdef\u00fchrers und seines Leserbriefs nicht unbegr\u00fcndet und daher mit der Konvention vereinbar.<\/p>\n<p>54. Gest\u00fctzt auf die oben ausgef\u00fchrten Erw\u00e4gungen und insbesondere die Tatsache, dass sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht in seinem anschlie\u00dfenden Urteil den Fall im Lichte des Rechts des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft haben, erachtet der Gerichtshof die Begr\u00fcndung der innerstaatlichen Gerichte f\u00fcr ihre Entscheidung, dass das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nicht schwerer wiege als das Interesse des \u00f6ffentlichen Arbeitgebers an seiner Entlassung, als stichhaltig und ausreichend.<\/p>\n<p>55. Die K\u00fcndigung ist daher nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung zu erachten. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass keine Verletzung des Artikels\u00a010 der Konvention vorgelegen hat.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,<\/strong><\/p>\n<p>1. die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a010 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 17.\u00a0September 2015 nach Abs. 2 und\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=344\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=344&text=RECHTSSACHE+LANGNER+gegen+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+14464%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=344&title=RECHTSSACHE+LANGNER+gegen+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+14464%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=344&description=RECHTSSACHE+LANGNER+gegen+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+14464%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE L. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 14464\/11) URTEIL STRASSBURG 17. September 2015 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=344\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-344","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/344","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=344"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/344\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":345,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/344\/revisions\/345"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=344"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=344"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=344"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}