{"id":342,"date":"2021-01-02T16:35:37","date_gmt":"2021-01-02T16:35:37","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=342"},"modified":"2021-01-02T16:36:52","modified_gmt":"2021-01-02T16:36:52","slug":"cirillo-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-78306-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=342","title":{"rendered":"CIRILLO gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 78306\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 78306\/12<br \/>\nC.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 6. Oktober 2015 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<\/p>\n<p>sowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 6. Dezember 2012 erhoben wurde,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die am 8. April 2015 von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegte Erkl\u00e4rung, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die Beschwerde in seinem Register zu streichen, und die Erwiderung des Beschwerdef\u00fchrers auf diese Erkl\u00e4rung,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT UND VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, C., ist italienischer Staatsangeh\u00f6riger und in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau S. , Rechtsanw\u00e4ltin in B., vertreten.<\/p>\n<p>Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigte, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>Die italienische Regierung machte von ihrem Recht auf Beteiligung an dem Verfahren nach Artikel 36 der Konvention keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Der Sachverhalt, so wie er von den Parteien vorgebracht wurde, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer hat zwei S\u00f6hne, die 19.. bzw. 19.. geboren wurden.<\/p>\n<p>Nach der Trennung der Eltern r\u00e4umte das italienische Gericht in Monza dem Beschwerdef\u00fchrer 2002 ein Umgangsrecht ein. Ende jenes Jahres zog die Mutter mit den Kindern von Italien nach B., wo sie seitdem leben.<\/p>\n<p>Am 18. Januar 2003 beantragte die Mutter beim Familiengericht Kreuzberg\u2011Zehlendorf, das Umgangsrecht des Beschwerdef\u00fchrers auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Am 10. November 2004 ordnete das Familiengericht im Wege einer einstweiligen Anordnung begleitete Umgangskontakte an und erkl\u00e4rte ausdr\u00fccklich, dass durch diese Entscheidung die fr\u00fchere Umgangsentscheidung des Gerichts in Monza abge\u00e4ndert werde.<\/p>\n<p>Zwischen 2005 und 2009 setzte das Familiengericht das Umgangsrecht des Beschwerdef\u00fchrers vorl\u00e4ufig aus, gab zwei Sachverst\u00e4ndigengutachten in Auftrag und hielt am 1. Dezember 2009 eine m\u00fcndliche Verhandlung ab. Es betraute dann eine Umgangspflegerin mit der Aufgabe, die Kinder auf einen Umgang mit ihrem Vater vorzubereiten.<\/p>\n<p>Am 10. Mai 2010 setzte das Berliner Kammergericht den Beschluss des Familiengerichts, mit dem eine Umgangspflegerin mit der Aufgabe betraut worden war, die Kinder auf einen Umgang mit dem Beschwerdef\u00fchrer vorzubereiten, au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 hob das Kammergericht, nachdem es die Parteien, die Kinder, den Sachverst\u00e4ndigen und die Verfahrenspflegerin angeh\u00f6rt hatte, den Beschluss des Familiengerichts auf und schloss das Umgangsrecht des Beschwerdef\u00fchrers erneut f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren aus. Es wies darauf hin, dass die Kinder sich konstant weigerten, den Beschwerdef\u00fchrer zu sehen. Dieser Wunsch m\u00fcsse unter dem Aspekt des Kindeswohles akzeptiert werden. Es bestehe derzeit keine Notwendigkeit einer Psychotherapie, da die Kinder keinen Leidensdruck h\u00e4tten. Sie wollten nur, dass das Gerichtsverfahren beendet werde und sie \u201eihre Ruhe\u201c h\u00e4tten. Wie der Sachverst\u00e4ndige S. w\u00e4hrend des Gerichtstermins best\u00e4tigt habe, bestehe die Gefahr, dass eine Therapie ihre Stabilit\u00e4t ersch\u00fcttern w\u00fcrde. Die Verfahrenspflegerin teile diese Einsch\u00e4tzung. Sie sei der Auffassung, dass die Kinder zusammenbrechen w\u00fcrden, wenn sie mit einer anderen Realit\u00e4t konfrontiert w\u00fcrden. Diese Einsch\u00e4tzung stimme mit dem pers\u00f6nlichen Eindruck \u00fcberein, den das Kammergericht bei der Anh\u00f6rung gewonnen h\u00e4tte. Es sei erkennbar, dass das gesamte Verfahren die Kinder sehr belaste. Das Kammergericht entschied ferner, dass der Vater weiterhin das Recht habe, seinen Kindern Briefe zu schreiben und dass die Mutter ihm Auskunft \u00fcber die pers\u00f6nliche Entwicklung der Kinder erteilen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Am 29. Mai 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a018\/11).<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention, dass die Dauer des Umgangsverfahrens eine angemessene Frist \u00fcberschritten habe und dass daher sein Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist und sein Recht auf Familienleben verletzt worden seien. \u00dcberdies r\u00fcgte er unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention, dass die deutschen Gerichte die Umgangsentscheidung des italienischen Gerichts in Monza vom 30. Mai 2002 nicht umgesetzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers in Bezug auf die unterbliebene Beschleunigung des Umgangsverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Familiengerichte nicht innerhalb angemessener Frist \u00fcber sein Recht auf Umgang mit seinen S\u00f6hnen entschieden h\u00e4tten. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres &#8230; Familienlebens&#8230;<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist &#8230; zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>Die R\u00fcge bez\u00fcglich der Dauer des Umgangsverfahrens wurde der Regierung nach Artikel 8 der Konvention \u00fcbermittelt (vgl. Eberhard und M. .\/. Slowenien, Individualbeschwerden Nr. 8673\/05 und Nr. 9733\/05, Rdnrn. 111 und 143, 1. Dezember 2009).<\/p>\n<p>Nachdem Versuche, eine g\u00fctliche Einigung zu erreichen, gescheitert waren, unterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 8. April 2015 von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erkl\u00e4rung zur Erledigung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner beantragte sie beim Gerichtshof, die Beschwerde gem\u00e4\u00df Artikel 37 der Konvention im Register zu streichen.<\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung lautete wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Die Bundesregierung m\u00f6chte daher nunmehr \u2013 durch eine einseitige Erkl\u00e4rung \u2013 anerkennen, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Rechtssache durch den Verlauf des innerstaatlichen Verfahrens auf Regelung des Kindesumgangs in seinem Recht aus Artikel 8 EMRK auf Achtung des Familienlebens verletzt worden ist.<\/p>\n<p>2. Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof eine Entsch\u00e4digungsforderung in H\u00f6he von 18.000,00 \u20ac anzuerkennen. Mit diesem Betrag in H\u00f6he von 18.000,00 \u20ac w\u00fcrden s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche des Beschwerdef\u00fchrers im Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Schadensersatz (auch f\u00fcr Nichtverm\u00f6genssch\u00e4den), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten.<\/p>\n<p>3. Die angebotene Summe entspricht nach Auffassung der Bundesregierung einer gerechten Entsch\u00e4digung nach Art. 41 EMRK. Der angebotene Betrag von 18.000,00 \u20ac stellt sicher, dass der Beschwerdef\u00fchrer neben Erstattung der gesetzlichen Geb\u00fchren eines beauftragten Rechtsanwalts sowie Erstattung der dem Beschwerdef\u00fchrer in Rechnung gestellten Gerichtskosten eine immaterielle Entsch\u00e4digung von zumindest 10.000,00 \u20ac erlangen wird.<\/p>\n<p>&#8230;\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 erkl\u00e4rte der Beschwerdef\u00fchrer, dass er mit den Bedingungen der einseitigen Erkl\u00e4rung nicht zufrieden sei, weil die Erkl\u00e4rung der Regierung keine Entsch\u00e4digung hinsichtlich der \u00fcberlangen Verfahrensdauer umfasse.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel\u00a037 der Konvention jederzeit w\u00e4hrend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umst\u00e4nde Grund zu einer der in Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn<\/p>\n<p>\u201eeine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt ist.\u201c<\/p>\n<p>Er erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umst\u00e4nden eine Beschwerde auch dann nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c aufgrund einer einseitigen Erkl\u00e4rung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdef\u00fchrer die Fortsetzung der Pr\u00fcfung der Rechtssache w\u00fcnscht.<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof die Erkl\u00e4rung sorgf\u00e4ltig im Lichte der Grunds\u00e4tze gepr\u00fcft, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, insbesondere aus dem Urteil Tahsin Acar (Tahsin Acar .\/. T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307\/95, Rdnrn. 75-77, EGMR 2003-VI; WAZA Sp\u00f3\u0142ka z o.o. .\/. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 11602\/02, 26.\u00a0Juni\u00a02007; und Sulwi\u0144ska .\/. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr.\u00a028953\/03, 18. September 2007).<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat in einer Reihe von F\u00e4llen, darunter auch Beschwerden gegen Deutschland, seine Praxis in Bezug auf R\u00fcgen festgelegt, die unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt von Artikel 8 der Konvention erhoben werden und mit denen geltend gemacht wird, dass ein Gericht ein Umgangsrecht nicht mit der gebotenen besonderen Z\u00fcgigkeit durchgesetzt habe (siehe z. B. Bergmann .\/. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 8857\/08, Rdnrn. 38 und 46, 27. Oktober 2011; S. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 40324\/98, Rdnr. 100, 10. November 2005).<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der Art des in der Erkl\u00e4rung der Regierung enthaltenen Eingest\u00e4ndnisses stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung anerkannt hat, dass die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers aus Artikel 8 der Konvention durch den Verlauf des innerstaatlichen Verfahrens verletzt wurden.Dar\u00fcber hinaus hat die Regierung vorgeschlagen, dem Beschwerdef\u00fchrer durch die Zahlung einer immateriellen Entsch\u00e4digung sowie der Kosten und Auslagen Wiedergutmachung zu leisten. Die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung entspricht den in \u00e4hnlichen F\u00e4llen zugesprochenen Betr\u00e4gen und ist somit angemessen (vgl. K. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 62198\/11, Rdnr.\u00a0149, 15. Januar 2015).Daher ist der Gerichtshof der Ansicht, dass eine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde nicht l\u00e4nger gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c).<\/p>\n<p>Ferner ist der Gerichtshof im Lichte vorstehender Erw\u00e4gungen und insbesondere in Anbetracht der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema \u00fcberzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Pr\u00fcfung dieser Beschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1 in fine).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich m\u00f6chte der Gerichtshof betonen, dass, sollte die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung nicht einhalten, die Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden k\u00f6nnte (Josipovi\u0107 .\/. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18369\/07, 4.\u00a0M\u00e4rz 2008).<\/p>\n<p>Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen, soweit sie die vorgenannte R\u00fcge betrifft.<\/p>\n<p><strong>B. Die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel 6 der Konvention betreffend die \u00fcberlange Verfahrensdauer<\/strong><\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer auch die \u00fcberlange Dauer des Verfahrens. Artikel 6 der Konvention, soweit ma\u00dfgeblich, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen &#8230; von einem &#8230; Gericht in einem fairen Verfahren &#8230; innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach dem Gesetz \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (im Folgenden: das Rechtsschutzgesetz) Anspruch auf gerechte Entsch\u00e4digung h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen, was er aber nicht tat. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass das Rechtsschutzgesetz grunds\u00e4tzlich geeignet ist, angemessene Wiedergutmachung f\u00fcr eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist zu leisten, und dass von einem Beschwerdef\u00fchrer erwartet werden kann, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn er erst verf\u00fcgbar wurde, nachdem er seine Individualbeschwerde beim Gerichtshof erhoben hat (siehe K., a. a. O., Rdnrn.\u00a0124 f.;T..\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126\/07, Rdnrn. 40-43, 29. Mai 2012). Er ist der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer keine Gr\u00fcnde vorgebracht hat, die die Schlussfolgerung nahelegen w\u00fcrden, dass eine Klage zur Durchsetzung des Anspruchs auf gerechte Entsch\u00e4digung keine Aussicht auf Erfolg gehabt h\u00e4tte, wenn er diesen im Hinblick auf die mutma\u00dflich unangemessene Dauer des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Folglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>C. Die \u00fcbrigen R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte au\u00dferdem nach Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention, dass die innerstaatlichen Gerichte die Entscheidung des Gerichts in Monza aus dem Jahr 2002 nicht umgesetzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat die \u00fcbrigen von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachten R\u00fcgen gepr\u00fcft. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm vorliegenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese R\u00fcge keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu garantierten Rechte und Freiheiten erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig:<\/p>\n<p>Er nimmt den Wortlaut der Erkl\u00e4rung der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel 8 der Konvention sowie die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Erf\u00fcllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis;<\/p>\n<p>er beschlie\u00dft, den Teil der Beschwerde, der die R\u00fcge nach Artikel 8 betreffend die Dauer des Umgangsverfahrens zum Gegenstand hat, gem\u00e4\u00df Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention im Register zu streichen;<\/p>\n<p>und erkl\u00e4rt die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 29. Oktober 2015.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=342\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=342&text=CIRILLO+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+78306%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=342&title=CIRILLO+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+78306%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=342&description=CIRILLO+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+78306%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 78306\/12 C. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=342\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-342","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/342","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=342"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/342\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":343,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/342\/revisions\/343"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=342"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=342"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=342"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}