{"id":3415,"date":"2023-08-31T12:21:55","date_gmt":"2023-08-31T12:21:55","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3415"},"modified":"2023-08-31T12:25:02","modified_gmt":"2023-08-31T12:25:02","slug":"individualbeschwerde-nr-80450-17-die-individualbeschwerde-betrifft-die-ablehnung-des-antrags-der-beschwerdefuehrerin-ihren-namen-und-die-sie-betreffenden-angaben-aus-einer-internen-liste-von-l","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3415","title":{"rendered":"Individualbeschwerde Nr.\u00a080450\/17. Die Individualbeschwerde betrifft die Ablehnung des Antrags der Beschwerdef\u00fchrerin, ihren Namen und die sie betreffenden Angaben aus einer internen Liste von Lehrkr\u00e4ften streichen zu lassen"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #993300;\">Die Individualbeschwerde betrifft die Ablehnung des Antrags der Beschwerdef\u00fchrerin, ihren Namen und die sie betreffenden Angaben aus einer internen Liste von Lehrkr\u00e4ften streichen zu lassen, die als f\u00fcr die Wiedereinstellung in den Schuldienst an \u00f6ffentlichen Schulen des Landes Hessen ungeeignet angesehen werden. Die Liste wurde von den hessischen Beh\u00f6rden erstellt und gepflegt. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde aufgrund ihrer \u00c4u\u00dferungen sowie ihrer Mitgliedschaften in und politischen Aktivit\u00e4ten f\u00fcr rechte Parteien und Organisationen, aufgrund derer die Beh\u00f6rden Zweifel an ihrer Verfassungstreue hatten, in diese Liste aufgenommen und darin gef\u00fchrt.<\/span><\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nVIERTE SEKTION<br \/>\n<strong>RECHTSSACHE G.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND<\/strong><br \/>\n<em>(Individualbeschwerde Nr.\u00a080450\/17)<\/em><br \/>\nURTEIL<\/p>\n<p>Artikel 10 \u2022 Meinungsfreiheit \u2022 Eintragung der Beschwerdef\u00fchrerin in eine regionale interne Liste von Lehrkr\u00e4ften, die wegen Zweifeln an ihrer Verfassungstreue als f\u00fcr die Einstellung in den Schuldienst einer \u00f6ffentlichen Schule ungeeignet angesehen werden \u2022 Fall unterscheidet sich von V.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland \u2022 Entscheidung st\u00fctzt sich auf relevante und ausreichende Gr\u00fcnde \u2022 Begrenzte Schwere der angefochtenen Ma\u00dfnahme, die eine Einstellung der Beschwerdef\u00fchrerin als Lehrerin nicht verhindert \u2022 Keine schweren negativen Auswirkungen auf den Ruf der Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund der begrenzten Zug\u00e4nglichkeit der Liste \u2022 Hinreichende Verfahrensgarantien \u2022 Ermessensspielraum nicht \u00fcberschritten<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">STRASSBURG<br \/>\n29. November 2022<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache G. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nTim Eicke,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nJon Fridrik Kj\u00f8lbro,<br \/>\nBranko Lubarda,<br \/>\nArmen Harutyunyan und<br \/>\nAnja Seibert-Fohr,<br \/>\nsowie Ilse Freiwirth, Stellvertretende Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde (Nr.\u00a080450\/17) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die eine deutsche Staatsangeh\u00f6rige, Frau G. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin\u201c), am 20.\u00a0November\u00a02017 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte,<\/p>\n<p>die Entscheidung, der deutschen Regierung (\u201edie Regierung\u201c) die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen,<\/p>\n<p>sowie die Stellungnahmen der Parteien<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 8.\u00a0November\u00a02022<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>EINLEITUNG<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde betrifft die Ablehnung des Antrags der Beschwerdef\u00fchrerin, ihren Namen und die sie betreffenden Angaben aus einer internen Liste von Lehrkr\u00e4ften streichen zu lassen, die als f\u00fcr die Wiedereinstellung in den Schuldienst an \u00f6ffentlichen Schulen des Landes Hessen ungeeignet angesehen werden. Die Liste wurde von den hessischen Beh\u00f6rden erstellt und gepflegt. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde aufgrund ihrer \u00c4u\u00dferungen sowie ihrer Mitgliedschaften in und politischen Aktivit\u00e4ten f\u00fcr rechte Parteien und Organisationen, aufgrund derer die Beh\u00f6rden Zweifel an ihrer Verfassungstreue hatten, in diese Liste aufgenommen und darin gef\u00fchrt. Die Beschwerdef\u00fchrerin berief sich auf die Artikel\u00a010, 11 und 14 der Konvention.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>2. Die 19&#8230; geborene Beschwerdef\u00fchrerin lebt in G.. Sie wurde von Frau P., Rechtsanw\u00e4ltin in H., vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Regierung wurde von einer ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau N.\u00a0Wenzel vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>4. Der Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><strong>I. HINTERGRUND DER RECHTSSACHE<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Die politischen Aktivit\u00e4ten der Beschwerdef\u00fchrerin<\/strong><\/p>\n<p>5. Von 1993 bis Anfang 2006 war die Beschwerdef\u00fchrerin Mitglied der Partei \u201eDie Republikaner\u201c. Die Partei wird allgemein als rechts angesehen und steht in mehreren deutschen Bundesl\u00e4ndern unter Beobachtung der Verfassungsschutz\u00e4mter; das Bundesverfassungsgericht hat sie jedoch nicht nach Artikel\u00a021 Abs.\u00a02\u00a0GG f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt (in Bezug auf fr\u00fchere Rechtssachen, die Mitglieder dieser Partei betreffen, siehe O.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a027574\/02, 24.\u00a0November\u00a02005, und E.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a030067\/04, 13.\u00a0Februar\u00a02007). F\u00fcr diese Partei sa\u00df die Beschwerdef\u00fchrerin im Kreistag und kandidierte sowohl f\u00fcr den Bundestag als auch f\u00fcr den Hessischen Landtag. Im M\u00e4rz\u00a02006 wurde sie f\u00fcr das B\u00fcrgerb\u00fcndnis P. in den Kreistag gew\u00e4hlt und hatte dieses Mandat bis zu ihrem R\u00fccktritt Ende 2008 inne. Die innerstaatlichen Gerichte stellten fest, dass mehrere damalige Vorstandsmitglieder dieses B\u00fcndnisses Verbindungen zu rechtsextremen Organisationen pflegten (siehe Rdnrn.\u00a014 und 20). Zus\u00e4tzlich zu ihrer Mitgliedschaft in und ihren Aktivit\u00e4ten f\u00fcr diese Parteien und Organisationen \u00e4u\u00dferte sich die Beschwerdef\u00fchrerin im Laufe der Jahre \u00f6ffentlich im Rahmen von politischen Kundgebungen, Vortr\u00e4gen oder Interviews.<\/p>\n<p><strong>B. Die Besch\u00e4ftigung der Beschwerdef\u00fchrerin als Lehrerin<\/strong><\/p>\n<p>6. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde als Lehrerin f\u00fcr die Mittelstufe ausgebildet und hat ihr erstes und zweites Staatsexamen 19.. bzw. 19.. abgelegt. Sie \u00fcbte diesen Beruf nur zeitweise und in unregelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden aus. Im Schuljahr 2004\/05 war sie mit befristetem Arbeitsvertrag in einer \u00f6ffentlichen Sekundarschule in Hessen besch\u00e4ftigt. F\u00fcr dieses Schuljahr wurde ihr ein positives Dienstzeugnis ausgestellt und im Schuljahr 2005\/06 war sie erneut mit befristetem Arbeitsvertrag an der Schule t\u00e4tig.<\/p>\n<p>7. Mit Schreiben vom 30.\u00a0M\u00e4rz\u00a02006 k\u00fcndigten die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden den Arbeitsvertrag der Beschwerdef\u00fchrerin fristlos, wobei sie Zweifel an ihrer Verfassungstreue als Grund anf\u00fchrten. Anfang April\u00a02006 informierte das Hessische Kultusministerium alle staatlichen Schul\u00e4mter in Hessen \u00fcber die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses der Beschwerdef\u00fchrerin wegen erheblicher Zweifel an ihrer Verfassungstreue und bat um sofortige R\u00fcckmeldung, sollte sich die Beschwerdef\u00fchrerin auf eine andere Stelle bewerben.<\/p>\n<p>8. Gegen die K\u00fcndigung ihres Arbeitsvertrags erhob die Beschwerdef\u00fchrerin Klage beim Arbeitsgericht. Das Verfahren endete mit einem am 19.\u00a0Mai\u00a02006 geschlossenen Vergleich, der wie folgt lautete:<\/p>\n<p>\u201eDas Arbeitsverh\u00e4ltnis endet aufgrund der darin enthaltenen Befristung mit Ablauf des 14.\u00a0Juli\u00a02006. Die [Beschwerdef\u00fchrerin] beh\u00e4lt ihren Anspruch auf Verg\u00fctung bis zum Beendigungszeitpunkt, wird aber [&#8230;] von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Ein bereits im Februar 2006 abgegebenes Einstellungsangebot wird von den Beteiligten \u00fcbereinstimmend als hinf\u00e4llig angesehen. Das beklagte Land verpflichtet sich, die [&#8230;] K\u00fcndigung aus der Personalakte zu entfernen [&#8230;]. Die [Beschwerdef\u00fchrerin] erh\u00e4lt ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis unter dem Beendigungsdatum 14.\u00a0Juli\u00a02006.\u201c<\/p>\n<p>Das Arbeitszeugnis wurde am 17.\u00a0August\u00a02006 ausgestellt und die K\u00fcndigung aus ihrer Personalakte gel\u00f6scht.<\/p>\n<p><strong>C. Die Eintragung der Beschwerdef\u00fchrerin in die beh\u00f6rdliche Liste<\/strong><\/p>\n<p>9. In einer E-Mail vom 30.\u00a0Mai\u00a02006 bat das hessische Kultusministerium das Schulamt D., \u00fcber die Zentralstelle Personalmanagement sicherzustellen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht auf eine Rangliste m\u00f6glicher Lehrkr\u00e4fte f\u00fcr \u00f6ffentliche Schulen in Hessen aufgenommen wird. Ende 2008 entschied das hessische Kultusministerium in Zusammenarbeit mit den dezentral organisierten staatlichen Schul\u00e4mtern in Hessen, eine Liste mit Informationen zu Lehrkr\u00e4ften einzuf\u00fchren, die als f\u00fcr die Wiedereinstellung in den Schuldienst ungeeignet angesehen werden (\u201edie Liste\u201c). Die Liste wurde von der hessischen Zentralstelle Personalmanagement (ZPM) gef\u00fchrt. Der Zugriff darauf war auf zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZPM sowie \u2013 f\u00fcr den Fall, dass dort Bewerbungen eingehen \u2013 je zwei Personen bei den f\u00fcnfzehn dezentralen hessischen Schul\u00e4mtern beschr\u00e4nkt. Schul\u00e4mter anderer Bundesl\u00e4nder oder private Schulen in Hessen hatten keine Einsichtsrechte und eine Weitergabe von Informationen aus der Liste an sie w\u00e4re rechtswidrig gewesen. Laut der Mitteilung des hessischen Kultusministeriums entband eine Eintragung in der Liste nicht von der Pr\u00fcfung der Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers im Einzelfall. Hessische Schul\u00e4mter auf Bewerbersuche behielten damit ihren Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Eignung von auf der Liste gef\u00fchrten Bewerberinnen bzw. Bewerbern.<\/p>\n<p>10. Mit Schreiben vom 2.\u00a0Dezember\u00a02009 wurde die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber die Eintragung in die Liste unterrichtet. Ihr Eintrag enthielt den Hinweis \u201eNichtaufnahme in die Rangliste (Gr\u00fcnde in der Person)\u201c.<\/p>\n<p><strong>II. DAS IN REDE STEHENDE VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>11. Am 22.\u00a0Dezember\u00a02009 beantragte die Beschwerdef\u00fchrerin die Streichung ihres Namens und der sie betreffenden Angaben von der Liste. Mit Schreiben vom 12.\u00a0Januar\u00a02010 lehnten die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin ab.<\/p>\n<p>12. Die Beschwerdef\u00fchrerin erhob Klage, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24.\u00a0August\u00a02011 als unbegr\u00fcndet abwies, da die Beschwerdef\u00fchrerin keinen Anspruch auf Streichung ihres Namens von der Liste habe. Ihre Eintragung und Speicherung in der Liste sowie die Verarbeitung der sie betreffenden Angaben habe eine gesetzliche Grundlage in \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 HDSG i.\u00a0V.\u00a0m \u00a7\u00a7\u00a0107d und 107g HBG (siehe Rdnrn.\u00a029-30), wobei die Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes auf nicht verbeamtete Angestellte des \u00f6ffentlichen Dienstes entsprechend anzuwenden seien. Sowohl zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in die Liste als auch zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils h\u00e4tten hinreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr bestanden, dass die Kl\u00e4gerin sich nicht im Sinne des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 TV-H (siehe Rdnr.\u00a027) durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekenne. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die beklagte Beh\u00f6rde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu dem Schluss kommen konnte, dass ernsthafte Zweifel an der Verfassungstreue der Beschwerdef\u00fchrerin bestanden und dass sie f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Lehrkraft an einer \u00f6ffentlichen Schule in Hessen ungeeignet sei. So k\u00f6nne keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr geboten werden, dass die Beschwerdef\u00fchrerin jederzeit f\u00fcr die freiheitlich demokratische Grundordnung eintrete oder dass sie ihren Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern die Grundwerte und Grundentscheidungen der Verfassung glaubhaft vermittle.<\/p>\n<p>13. Das Verwaltungsgericht merkte an, dass das politische Engagement f\u00fcr eine verfassungsfeindliche Organisation ein relevanter Faktor sein k\u00f6nne, auch wenn die betreffende Organisation nicht nach Artikel\u00a021 Abs.\u00a02\u00a0GG durch das Bundesverfassungsgericht f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt worden sei, und stellte fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin von 1993 bis Anfang 2006 aktives Mitglied der Partei \u201eDie Republikaner\u201c gewesen sei und die Partei als Mitglied im Kreistag sowie als Kandidatin f\u00fcr Landtags- und Bundestagswahlen vertreten habe. Diese Mitgliedschaft und ihre Aktivit\u00e4ten f\u00fcr \u201eDie Republikaner\u201c, eine Partei, bei der vielf\u00e4ltige Anhaltspunkte daf\u00fcr best\u00fcnden, dass sie sich insbesondere nicht f\u00fcr den Schutz der W\u00fcrde von Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in Deutschland einsetze, k\u00f6nne als erster Anhaltspunkt daf\u00fcr dienen, dass Zweifel an der Verfassungstreue der Beschwerdef\u00fchrerin bestehen k\u00f6nnten. Ihr Schreiben vom 23.\u00a0Januar\u00a02006 an die hessische Parteispitze, in dem sie ihren Parteiaustritt erkl\u00e4rt hatte, erh\u00e4rte diese Zweifel: Der Hauptbeweggrund f\u00fcr ihren Austritt sei gewesen, dass sie die von der Parteispitze vorgebrachten Bedenken gegen\u00fcber einer Zusammenarbeit mit NPD-Mitgliedern auf der Liste des B\u00fcrgerb\u00fcndnisses nicht teile. In diesem Schreiben habe die Beschwerdef\u00fchrerin eine dem deutschen Staat gegen\u00fcber sehr kritische Haltung gezeigt, erkennbar an ihren \u00c4u\u00dferungen, wonach das B\u00fcrgerb\u00fcndnis \u201edie freiheitlich demokratische Grundordnung nicht beseitigen [k\u00f6nne], weil sie schon lange nicht mehr existiere\u201c, und sie sich \u201enach Kr\u00e4ften daf\u00fcr einsetzen [werde], dass wieder eine freiheitliche Ordnung in Kraft tritt\u201c. Das Wort \u201edemokratisch\u201c habe sie hier absichtlich weggelassen.<\/p>\n<p>14. Ihre Aktivit\u00e4ten f\u00fcr das B\u00fcrgerb\u00fcndnis seien ein wichtiges Element f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestehen. Mehrere Mitglieder des B\u00fcndnisses und insbesondere Vorstandsmitglieder, einschlie\u00dflich F.\u00a0R., h\u00e4tten Verbindungen zu rechtsextremistischen Organisationen, insbesondere zur NPD und Neonazigruppierungen, und seien f\u00fcr ihr extremistisches Gedankengut bekannt geworden. Die Beschwerdef\u00fchrerin k\u00f6nne nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie die Ansichten und Einstellungen der \u00fcbrigen Mitglieder des B\u00fcrgerb\u00fcndnisses nicht zu vertreten habe, da sie sich bei den Kreistagswahlen im M\u00e4rz 2006 f\u00fcr das B\u00fcndnis habe aufstellen lassen und das B\u00fcndnis bis zu ihrem R\u00fccktritt Ende 2008 im Kreistag vertreten habe.<\/p>\n<p>15. Zweifel an der Verfassungstreue der Beschwerdef\u00fchrerin erg\u00e4ben sich auch aus ihren Auftritten bei politischen Kundgebungen u.a. bei einer rechtsextremen Jugendorganisation und ihren Interviews mit der NPD-Zeitschrift \u201eDie Deutsche Stimme\u201c. Diese Aktivit\u00e4ten habe die Beschwerdef\u00fchrerin im Jahr 2006, aber auch noch im April 2009 ausge\u00fcbt, als sie bei einer Kundgebung der Russlanddeutschen Konservativen in D\u00fcsseldorf aufgetreten sei und gesagt habe, dass \u201e[wir] uns auch sechzig Jahre nach dem Krieg immer noch dem Diktat der Sieger unterwerfen und Halbwahrheiten und L\u00fcgen \u00fcber das eigene Volk hinnehmen\u201c. Auch ihre Auftritte bei Veranstaltungen der Schlesischen Jugend Th\u00fcringen und bei den Jungen Witikonen seien von Aggressivit\u00e4t gegen\u00fcber staatlichen Institutionen gepr\u00e4gt gewesen. Zwar k\u00f6nne sie sich zurecht dagegen wehren, wegen der politischen Ansichten ihres Ehemanns, der als amerikanischer Neonazi und fr\u00fcheres Mitglied einer bedeutsamen rechtsextremen Organisation in den USA beschrieben wurde und der seit 2010 Kreisvorsitzender der NPD war, in Sippenhaft genommen zu werden. Die \u00c4hnlichkeit ihrer politischen Ansichten ergebe sich jedoch daraus, dass einschlie\u00dflich der Beschwerdef\u00fchrerin vier Familienmitglieder bei der Kreistagswahl 2006 auf der Liste des B\u00fcrgerb\u00fcndnisses kandidiert h\u00e4tten.<\/p>\n<p>16. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe sich nie von ihrer politischen Vergangenheit distanziert, sondern lediglich erkl\u00e4rt, dass sie sich in Zukunft nicht mehr politisch bet\u00e4tigen wolle. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass dies zum Zeitpunkt des Urteils nicht gen\u00fcgte, um eine Prognose dahingehend zu erlauben, dass die nach jahrelanger politischer Aktivit\u00e4t zu Recht vorhandenen Zweifel an ihrer Verfassungstreue ausger\u00e4umt sein k\u00f6nnten. Es sei ihr zumutbar, sich ausdr\u00fccklich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und zu erkl\u00e4ren, dass sie keine entgegengesetzten Bestrebungen unterst\u00fctze, bzw. glaubhaft zu machen, dass sie sich von der fr\u00fcheren Unterst\u00fctzung derartiger Bestrebungen abgewandt habe. Stattdessen habe die Beschwerdef\u00fchrerin ihre Aktivit\u00e4ten verteidigt und lediglich ausgef\u00fchrt, dass sie keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolge.<\/p>\n<p>17. Obwohl ihre Aufnahme in die Liste bedeute, dass die Beschwerdef\u00fchrerin vorl\u00e4ufig praktisch nicht als Lehrerin einer \u00f6ffentlichen Schule in Hessen besch\u00e4ftigt werden k\u00f6nne, vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass dies keinen unzul\u00e4ssigen Eingriff in ihre Berufsfreiheit nach Artikel\u00a012\u00a0GG darstelle. Angesichts der Bedeutung, die dem Schutz der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung zukomme, und der Gefahr, dass eine gegen diese Ordnung eingestellte Lehrkraft ihre Rolle bei der Erziehung der ihr anvertrauten Kinder missbrauchen k\u00f6nnte, d\u00fcrften die Beh\u00f6rden die Verfassungstreue der Lehrkraft in Frage stellen, auch wenn es bislang im dienstlichen Bereich keine Beanstandungen gegeben habe. Bewerbungen der Beschwerdef\u00fchrerin an Privatschulen in Hessen oder Schulen in anderen Bundesl\u00e4ndern seien nicht aussichtslos, da die Einsichtnahme in die Liste den hessischen Beh\u00f6rden vorbehalten sei und aus Datenschutzgr\u00fcnden nicht auf andere Beh\u00f6rden \u00fcbertragen werden k\u00f6nne. Schlie\u00dflich stehe auch der 2006 abgeschlossene Vergleich (siehe Rdnr.\u00a08) der Eintragung der Beschwerdef\u00fchrerin in die Liste nicht entgegen, da er die Beh\u00f6rden nicht daran hindere, die Verfassungstreue der Beschwerdef\u00fchrerin weiterhin anzuzweifeln und ihre Wiedereinstellung als Lehrerin in den Schuldienst einer \u00f6ffentlichen Schule in Hessen verhindern zu wollen.<\/p>\n<p>18. Am 30.\u00a0September\u00a02011 beantragte die Beschwerdef\u00fchrerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, wobei sie vorbrachte, dass sie keine \u201eungeeignete\u201c Lehrkraft sei und dass das Urteil ihre Meinungsfreiheit nach Artikel\u00a05\u00a0GG und ihre Berufsfreiheit nach Artikel\u00a012\u00a0GG verletzt habe. Sie behauptete, aufgrund der Nennung in der Liste, die einen stigmatisierenden Effekt habe, w\u00fcrde sie keine einzige Schule in Deutschland einstellen. Sie habe ihre politischen Aktivit\u00e4ten und ihre Arbeit als Lehrerin stets streng voneinander getrennt und es habe nie Beeintr\u00e4chtigungen ihrer Arbeit als Lehrerin gegeben, was sich auch an ihren positiven Dienstzeugnissen erkennen lasse. Ihre fr\u00fchere Mitgliedschaft und ihre Aktivit\u00e4ten f\u00fcr die Partei \u201eDie Republikaner\u201c allein reichten nicht aus, um ihre Verfassungstreue in Frage zu stellen. Genauso wenig sei sie aufgrund dieser Bet\u00e4tigung oder ihrer Aktivit\u00e4ten f\u00fcr das B\u00fcrgerb\u00fcndnis als Lehrerin \u201eungeeignet\u201c. Die politischen Auffassungen der anderen B\u00fcndnismitglieder k\u00f6nnten ihr nicht zugerechnet werden. Als Mitglied des Kreistags, von dem sie 2008 zur\u00fcckgetreten sei, habe sie niemals verfassungsfeindliche, ausl\u00e4nderfeindliche oder rechtsextremistische \u00c4u\u00dferungen von sich gegeben. Sie beabsichtige nicht, sich in der Zukunft erneut politisch zu bet\u00e4tigen. Weder die Russlanddeutschen Konservativen, noch die Schlesische Jugend Th\u00fcringen oder die Jungen Witikonen seien als verfassungsfeindlich eingestuft oder w\u00fcrden als solche beobachtet. Bezugnahmen auf ihren Ehemann seien unzul\u00e4ssig. Sie k\u00f6nne nicht verpflichtet werden, sich von ihren fr\u00fcheren politischen Aktivit\u00e4ten zu distanzieren, zumal sie nicht beabsichtige, Beamtin zu werden, und Angestellte des \u00f6ffentlichen Dienstes im Vergleich zu Beamtinnen und Beamten weniger strengen Anforderungen an ihre Treuepflicht unterl\u00e4gen. Schlie\u00dflich versto\u00dfe ihre Speicherung in der Liste gegen den 2006 geschlossenen Vergleich, in dem sich die Beh\u00f6rden dazu verpflichtet h\u00e4tten, die K\u00fcndigung aus der Personalakte zu entfernen; dies bedeute auch, dass ihre fr\u00fcheren politischen Aktivit\u00e4ten keine Zweifel an ihrer Verfassungstreue begr\u00fcnden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>19. Mit Beschluss vom 25.\u00a0September\u00a02012 lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Zulassung der Berufung als unbegr\u00fcndet ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils best\u00fcnden. Was die Vereinbarkeit der angefochtenen Ma\u00dfnahme mit der Berufsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerin nach Artikel\u00a012\u00a0GG angehe, vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr den Schuldienst an einer \u00f6ffentlichen Schule in Hessen ungeeignet und die Ma\u00dfnahme, die die Verhinderung ihrer Wiedereinstellung in ebendiesen Schuldienst zum Ziel habe, im Hinblick auf das dahinterstehende \u00f6ffentliche Interesse verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Es stimme zwar, dass nicht an alle Angestellten des \u00f6ffentlichen Dienstes per se dieselben Anforderungen in Bezug auf ihre Verfassungstreue gestellt werden wie an Beamtinnen und Beamte. Vielmehr h\u00e4nge das Ma\u00df ihrer Treuepflicht von ihrer Stellung und den wahrgenommenen Aufgaben ab, was bedeute, dass f\u00fcr Lehrerinnen und Lehrer eine gesteigerte politische Treuepflicht gelte, die der f\u00fcr verbeamtete Lehrkr\u00e4fte geltenden Treuepflicht entspreche oder \u00e4hnle. Lehrerinnen und Lehrer m\u00fcssten den ihnen anvertrauten Kindern glaubw\u00fcrdig die Grundwerte der Verfassung vermitteln. Kinder und Jugendliche an \u00f6ffentlichen Schulen sollten erkennen, dass Freiheit, Demokratie und Rechtstaat Werte sind, f\u00fcr die es sich einzusetzen lohne. Habe eine Lehrkraft selbst kein positives Verh\u00e4ltnis zu den Grundwerten und Grundprinzipien der Verfassung, k\u00f6nne sie ihre Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern nicht davon \u00fcberzeugen, dass die Demokratie verteidigenswert sei. Dar\u00fcber hinaus bestehe die Gefahr, dass eine solche Lehrkraft ihre Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler gegen die Grundwerte der Verfassung aufbringen k\u00f6nnte. Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler seien den Einfl\u00fcssen der Lehrkr\u00e4fte hilflos ausgeliefert. Die Lehrt\u00e4tigkeit sei daher eine Aufgabe von gro\u00dfer staatspolitischer Bedeutung.<\/p>\n<p>20. Der Verwaltungsgerichtshof f\u00fcgte hinzu, dass unterschiedliche Ma\u00dfst\u00e4be gelten w\u00fcrden, je nachdem, ob es sich um die K\u00fcndigung eines bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses handle oder \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 um eine im Raum stehende (Wieder-)Einstellung. Zwar gen\u00fcgten allgemeine Zweifel an der Verfassungstreue einer Person nicht als Rechtfertigung der K\u00fcndigung eines bestehenden Arbeitsvertrags. F\u00fcr das Unterbleiben einer Einstellung reichten sie angesichts des Beurteilungsspielraums des Arbeitgebers jedoch aus. Im Fall der Beschwerdef\u00fchrerin best\u00fcnden hinreichende allgemeine Zweifel an ihrer Verfassungstreue. Das Vorliegen dienstbezogener Beanstandungen oder Beeintr\u00e4chtigungen ihrer Arbeit aufgrund ihrer politischen Aktivit\u00e4ten sei daher nicht erforderlich und der Vortrag der Beschwerdef\u00fchrerin mit Bezug auf ihre positiven Dienstzeugnisse und die Trennung ihrer beruflichen und ihrer politischen T\u00e4tigkeit gehe an der Sache vorbei. Im Hinblick auf das Bestehen allgemeiner Zweifel an der Verfassungstreue der Beschwerdef\u00fchrerin und ihre Einw\u00e4nde gegen diese Einsch\u00e4tzung wiederholte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen die vom Verwaltungsgericht angef\u00fchrten Gr\u00fcnde (siehe Rdnrn.\u00a013-16). Der Verwaltungsgerichtshof f\u00fchrte ferner aus, dass das B\u00fcrgerb\u00fcndnis als verfassungsfeindlich eingesch\u00e4tzt worden sei und die Beschwerdef\u00fchrerin sich freiwillig daf\u00fcr entschieden habe, als Spitzenkandidatin des B\u00fcndnisses bei den Kreistagswahlen anzutreten; insofern k\u00f6nne sie nicht verhindern, mit den politischen Zielen der \u00fcbrigen B\u00fcndnismitglieder und Kandidaten in Verbindung gebracht zu werden. Dar\u00fcber hinaus seien die Mitgliedschaft in und die Aktivit\u00e4ten f\u00fcr verfassungsfeindliche Parteien und Organisationen wie diejenigen, f\u00fcr die die Beschwerdef\u00fchrerin freiwillig und aktiv t\u00e4tig geworden sei, ein relevanter Faktor f\u00fcr die Bewertung von Zweifeln an der Verfassungstreue im Zusammenhang mit einer potentiellen Einstellung der betreffenden Person, auch wenn die betreffenden Parteien oder Organisationen nicht nach Artikel\u00a021 Abs.\u00a02\u00a0GG durch das Bundesverfassungsgericht f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt worden seien.<\/p>\n<p>21. In Anbetracht dessen sowie des Beurteilungsspielraums, den das betreffende Bundesland in Bezug auf Einstellungsbewerberinnen und -bewerber habe, kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, dass das Land objektive Gr\u00fcnde daf\u00fcr gehabt habe, der Wiedereinstellung der Beschwerdef\u00fchrerin in den Schuldienst einer \u00f6ffentlichen Schule in Hessen entgegenwirken zu wollen. Unter diesen Umst\u00e4nden sei die Aufnahme der Beschwerdef\u00fchrerin in die Liste zur Erreichung dieses Ziels nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen. Die Eintragung der Beschwerdef\u00fchrerin in die Liste gebe den dezentralen staatlichen Schul\u00e4mtern eine effektive M\u00f6glichkeit, in einem etwaigen k\u00fcnftigen Einstellungsverfahren die bestehenden Einstellungsvorbehalte zu pr\u00fcfen. Eine weniger belastende, gleicherma\u00dfen geeignete Ma\u00dfnahme sei nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>22. Der Zugang zu der Liste sei sehr stark eingeschr\u00e4nkt, was die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin begrenze. Der Zugriff sei auf zehn Personen innerhalb des zentralen Personalmanagements des Landes Hessen, das die Liste verwalte, sowie je zwei Personen bei den dezentralen hessischen Schul\u00e4mtern beschr\u00e4nkt. Die Liste sei nur f\u00fcr den internen Gebrauch vorgesehen und die enthaltenen Informationen w\u00fcrden nicht \u00fcber die genannten hessischen Beh\u00f6rden hinaus verbreitet; insbesondere h\u00e4tten weder Privatschulen in Hessen noch Beh\u00f6rden in anderen Bundesl\u00e4ndern das Recht, die Liste einzusehen. Die Wirkung der Eintragung und Speicherung der Beschwerdef\u00fchrerin in der Liste sei daher darauf begrenzt, dass ihre Einstellung an einer \u00f6ffentlichen Schule in Hessen erschwert oder verhindert werde; die Einstellungschancen der Beschwerdef\u00fchrerin an \u00f6ffentlichen Schulen anderer L\u00e4nder oder an Privatschulen in Hessen w\u00fcrden nicht negativ beeinflusst. Es gebe \u2013 entgegen ihrer Behauptung \u2013 keinen Grund f\u00fcr die Annahme, dass ihre Bewerbungen an einer Privatschule in Hessen und einer \u00f6ffentlichen Schule in einem anderen Bundesland aufgrund ihrer Eintragung in die Liste gescheitert seien, da die entsprechenden Arbeitgeber keinen Zugriff auf die Liste h\u00e4tten. Wesentlich wahrscheinlicher sei, dass andere Gr\u00fcnde f\u00fcr das Scheitern ihrer Bewerbungen verantwortlich gewesen seien oder dass sie durch ihre politischen Aktivit\u00e4ten und ihre \u00f6ffentlichen Auftritte einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht habe. Soweit sich die Beschwerdef\u00fchrerin auf den am 19.\u00a0Mai\u00a02006 geschlossenen Vergleich berufen habe, enthalte dieser keine Vereinbarung hinsichtlich einer zuk\u00fcnftigen Neueinstellung der Beschwerdef\u00fchrerin in den Schuldienst des Landes Hessen und auch keine Verpflichtung dahingehend, dass die Umst\u00e4nde, die der K\u00fcndigung zugrunde gelegen hatten, im Rahmen einer potentiellen Wiedereinstellung der Beschwerdef\u00fchrerin nicht mehr ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>23. Schlie\u00dflich w\u00e4re selbst dann, wenn die angefochtene Ma\u00dfnahme einen Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel\u00a05 GG darstellen w\u00fcrde, ein solcher Eingriff angesichts dessen, wie wichtig es ist und wie gro\u00df das \u00f6ffentliche Interesse daran ist, dass Kindern die Grundwerte der Verfassung glaubw\u00fcrdig vermittelt werden, auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>24. Am 19.\u00a0Oktober\u00a02012 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht, das es ohne Angabe von Gr\u00fcnden ablehnte, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a02249\/12 vom 15.\u00a0Mai\u00a02017). Der Beschluss wurde der Beschwerdef\u00fchrerin am 27.\u00a0Juni\u00a02017 zugestellt.<\/p>\n<p><strong>III. DIE POLITISCHEN AKTIVIT\u00c4TEN DER BESCHWERDEF\u00dcHRERIN NACH 2008\/2009<\/strong><\/p>\n<p>25. In ihrer Stellungnahme brachte die Regierung vor, dass die Beschwerdef\u00fchrerin entgegen ihrem Vortrag vor den innerstaatlichen Gerichten weiterhin f\u00fcr die extreme Rechte politisch aktiv gewesen sei. Als Beispiel f\u00fchrt sie einen Vortrag mit dem Titel \u201eG.: La democracia manipulada\u201c an, den sie 2015 in B. gehalten habe. W\u00e4hrend ihres Vortrags sei eine NPD-Flagge gehisst gewesen und ein Zuschauer habe ein T-Shirt mit einem leicht abgewandelten Hakenkreuz getragen. In dem Werbematerial f\u00fcr die Veranstaltung sei die Beschwerdef\u00fchrerin als Mitglied einer militanten NPD-Familie der ersten Stunde angek\u00fcndigt worden. Die Regierung wies darauf hin, dass eine einfache Internetsuche des Namens der Beschwerdef\u00fchrerin eine Vielzahl von Eintr\u00e4gen in Online-Foren, Briefen und Reden ergebe, in denen sie extremistische und teilweise m\u00f6glicherweise strafrechtlich relevante Einstellungen zum Ausdruck bringe, wobei ihre Beitr\u00e4ge Themen wie ihre Nichtanerkennung der polnischen Staatsgrenzen, ihre Kritik an der Darstellung historischer Ereignisse in Schulb\u00fcchern und die Einordnung der Presse als \u201eL\u00fcgenpresse\u201c umfassten. Die Regierung legte dem Gerichtshof Beispiele der \u00c4u\u00dferungen der Beschwerdef\u00fchrerin vor, darunter:<\/p>\n<p>\u201eZum Schluss darf nat\u00fcrlich nicht der Hinweis auf das \u201abrutale Regime\u2019 fehlen, das Millionen Juden ermordet und Millionen Weltkriegstote zu verantworten hat. Dazu sind die Forschungen noch lange nicht abgeschlossen, was aber die Verantwortung f\u00fcr die Weltkriegstoten anbetrifft, so ist mittlerweile ziemlich gesichert, dass Deutschland den Krieg weder geplant noch gewollt hat. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>Eine andere \u00c4u\u00dferung der Beschwerdef\u00fchrerin zielte darauf ab, dass es in Deutschland keine Verfassung gebe, da nicht das ganze Volk befragt worden sei. Bis heute lebe ein Teil des Volkes unter polnischer Verwaltung.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin bestritt nicht, diese \u00c4u\u00dferungen getroffen zu haben.<\/p>\n<p><strong>EINSCHL\u00c4GIGER RECHTSRAHMEN UND EINSCHL\u00c4GIGE RECHTSPRAXIS<\/strong><\/p>\n<p>26. Die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen des deutschen Grundgesetzes lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 5<\/p>\n<p>\u201e(1)\u00a0Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern [&#8230;]<\/p>\n<p>(2)\u00a0Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a012 Abs. 1<\/p>\n<p>\u201eAlle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsst\u00e4tte frei zu w\u00e4hlen. Die Berufsaus\u00fcbung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a021 Abs. 2<\/p>\n<p>\u201eParteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anh\u00e4nger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintr\u00e4chtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gef\u00e4hrden, sind verfassungswidrig. \u00dcber die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 33<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Bef\u00e4higung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem \u00f6ffentlichen Amte.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(4) Die Aus\u00fcbung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als st\u00e4ndige Aufgabe in der Regel Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes zu \u00fcbertragen, die in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverh\u00e4ltnis stehen.<\/p>\n<p>(5) Das Recht des \u00f6ffentlichen Dienstes ist unter Ber\u00fccksichtigung der hergebrachten Grunds\u00e4tze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.\u201c<\/p>\n<p>27. \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 des Tarifvertrags \u00f6ffentlicher Dienst des Landes Hessen (TV-H) lautete zur ma\u00dfgeblichen Zeit wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDie arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgem\u00e4\u00df auszuf\u00fchren. Die Besch\u00e4ftigten m\u00fcssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.\u201c<\/p>\n<p>28. Nach der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte ist die Eignung f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit im \u00f6ffentlichen Dienst im Sinne von Artikel\u00a033 Abs.\u00a02 GG an eine Pflicht zur Verfassungstreue gekn\u00fcpft (siehe z.\u00a0B. Bundesarbeitsgericht, 2\u00a0AZR\u00a0479\/09, Urteil vom 12.\u00a0Mai\u00a02011, Rdnr.\u00a023 \u2013 juris, m.\u00a0w.\u00a0N.). Beamtinnen und Beamte unterliegen einer gesteigerten Treuepflicht (ebenda, Rdnr.\u00a027, m.\u00a0w.\u00a0N.). Das Ma\u00df der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des \u00f6ffentlichen Dienstes obliegenden Treuepflicht ergibt sich aus deren Stellung und Aufgabenkreis (ebenda, Rdnr.\u00a029, m.\u00a0w.\u00a0N.).<\/p>\n<p>29. \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) lautete in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDer Dienstherr oder Arbeitgeber darf Daten seiner Besch\u00e4ftigten nur verarbeiten, wenn dies zur Eingehung, Durchf\u00fchrung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnisses oder zur Durchf\u00fchrung innerdienstlicher planerischer, organisatorischer, sozialer und personeller Ma\u00dfnahmen erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung es vorsieht. Die f\u00fcr das Personalaktenrecht geltenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes sind, soweit tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist, auf Angestellte und Arbeiter im \u00f6ffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.\u201c<\/p>\n<p>30. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes lauteten in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0107d Abs.\u00a01<\/p>\n<p>\u201eOhne Einwilligung des Beamten ist es zul\u00e4ssig, die Personalakte f\u00fcr Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbeh\u00f6rde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Beh\u00f6rde vorzulegen. Das gleiche gilt f\u00fcr Beh\u00f6rden desselben Gesch\u00e4ftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchf\u00fchrung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie f\u00fcr Beh\u00f6rden eines anderen Gesch\u00e4ftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0107g<\/p>\n<p>\u201e(1) Personalaktendaten d\u00fcrfen in Dateien nur f\u00fcr Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre \u00dcbermittlung ist nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7\u00a0107d zul\u00e4ssig. [&#8230;]<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der \u00fcber ihn nach Abs. 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen \u00c4nderungen ist er zu benachrichtigen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a010 DER KONVENTION<\/strong><\/p>\n<p>31. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte die Weigerung, ihren Namen von der Liste von Lehrkr\u00e4ften zu streichen, die von den hessischen Schul\u00e4mtern als f\u00fcr die Wiedereinstellung in den Schuldienst ungeeignet angesehen werden. Sie berief sich auf Artikel 10, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 10<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind f\u00fcr die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die \u00f6ffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorit\u00e4t und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Unvereinbarkeit ratione materiae<\/strong><\/p>\n<p>32. Die Regierung brachte vor, dass die R\u00fcge ratione materiae mit Artikel\u00a010 der Konvention unvereinbar sei, da sie im Wesentlichen den Zugang zum \u00f6ffentlichen Dienst betreffe. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sei der Zugang zum \u00f6ffentlichen Dienst bewusst nicht in die Konvention aufgenommen worden und die Ablehnung einer Bewerbung auf Aufnahme in den \u00f6ffentlichen Dienst als solche k\u00f6nne nicht konventionsrechtlich ger\u00fcgt werden (die Regierung berief sich unter anderem auf G.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, 28.\u00a0August\u00a01986, Rdnr.\u00a048, Serie\u00a0A Band\u00a0104; Wille\u00a0.\/.\u00a0Liechtenstein [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a028396\/95, Rdnr.\u00a041, ECHR 1999\u2011VII; und O.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a027574\/02, 24.\u00a0November\u00a02005). Die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache w\u00fcrden sich von denen im Fall Wille unterscheiden: In jener Rechtssache sei der Pr\u00e4sident des Verwaltungsgerichtshofs in Liechtenstein f\u00fcr im Rahmen seiner Amtsaus\u00fcbung \u00f6ffentlich ge\u00e4u\u00dferte Meinungen gema\u00dfregelt worden; die M\u00f6glichkeit der Ernennung in ein anderes Amt sei nicht streitgegenst\u00e4ndlich gewesen. Hingegen h\u00e4tten die von den Beh\u00f6rden in der vorliegenden Rechtssache ergriffenen Ma\u00dfnahmen nicht an ein bestehendes Dienstverh\u00e4ltnis angekn\u00fcpft. Vielmehr habe das Verfahren eine Ma\u00dfnahme \u2013 die Eintragung in eine Liste von Personen, die als f\u00fcr eine Einstellung in den Schuldienst ungeeignet angesehen werden \u2013 betroffen, die nur bereits aus dem Dienst ausgeschiedene Personen betreffe und den Zugang zum \u00f6ffentlichen Dienst erschwere, sofern sich die Person erneut bei \u00f6ffentlichen Schulen bewerbe. Die fr\u00fchere K\u00fcndigung der Beschwerdef\u00fchrerin, in Bezug auf die in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht W. ein Vergleich abgeschlossen worden sei, sei nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache, weshalb sich diese von der Rechtssache V.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (26.\u00a0September\u00a01995, Serie\u00a0A Band.\u00a0323) unterscheide.<\/p>\n<p>33. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte vor, dass die Weigerung, ihren Namen von der in Rede stehenden Liste zu streichen, einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in ihre Rechte aus Artikel\u00a010 der Konvention dargestellt habe.<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Ablehnung einer Bewerbung auf Aufnahme in den \u00f6ffentlichen Dienst als solche nicht konventionsrechtlich ger\u00fcgt werden kann (siehe Cimper\u0161ek\u00a0.\/.\u00a0Slowenien, Individualbeschwerde Nr.\u00a058512\/16, Rdnr.\u00a056, 30.\u00a0Juni\u00a02020, m.\u00a0w.\u00a0N.). In einem aktuellen Fall vertrat der Gerichtshof, der den Umfang der betreffenden Ma\u00dfnahme zu dem Sachverhalt der betreffenden Rechtssache und den einschl\u00e4gigen Gesetzesbestimmungen ins Verh\u00e4ltnis setzte, jedoch die Auffassung, dass die Ablehnung der Bewerbung einer in der ma\u00dfgeblichen Pr\u00fcfung erfolgreichen Person auf Aufnahme in den \u00f6ffentlichen Dienst aufgrund von \u00c4u\u00dferungen dieser Person eine Ma\u00dfnahme darstellt, die im Wesentlichen die Meinungsfreiheit betrifft und nicht den Zugang zum \u00f6ffentlichen Dienst (ebenda, Rdnrn.\u00a054-59).<\/p>\n<p>35. Auch wenn die Eintragung und Speicherung der Beschwerdef\u00fchrerin in der in Rede stehenden Liste zweifelsohne zum Ziel hatte, ihre Einstellung in den Schuldienst einer \u00f6ffentlichen Schule in Hessen zu verhindern, ist Gegenstand der vorliegenden Rechtssache nicht die Frage, ob die Beschwerdef\u00fchrerin Zugang zum \u00f6ffentlichen Dienst hatte, und sie hat auch nicht ger\u00fcgt, dass die Beh\u00f6rden es abgelehnt h\u00e4tten, sie als Lehrerin einzustellen. Vielmehr betrifft die Angelegenheit vor dem Gerichtshof die Weigerung, ihren Namen von der von den hessischen Beh\u00f6rden gef\u00fchrten Liste von Lehrkr\u00e4ften, die als f\u00fcr die Wiedereinstellung in den Schuldienst ungeeignet angesehen werden, zu streichen. Mit dieser Liste sollen den dezentralen hessischen Schul\u00e4mtern, die eine Bewerbung der Beschwerdef\u00fchrerin erhalten k\u00f6nnten, Informationen zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Jedes dieser \u00c4mter hatte bei der Entscheidung \u00fcber die Einstellung der Beschwerdef\u00fchrerin jedoch einen gewissen Ermessensspielraum (siehe Rdnr.\u00a09). Unstrittig ist, dass die Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund ihrer Meinungs\u00e4u\u00dferungen und politischen Aktivit\u00e4ten in die Liste aufgenommen wurde. Der Gerichtshof kann anerkennen, dass diese Ma\u00dfnahme im Wesentlichen die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung betraf und Artikel\u00a010 auf die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin anwendbar ist (siehe sinngem\u00e4\u00df Cimper\u0161ek, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a056\u00a0f.).<\/p>\n<p>36. Daraus folgt, dass der Einwand der Regierung hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel\u00a010 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist. Gleichzeitig weist der Gerichtshof darauf hin, dass aus der Anwendbarkeit ratione materiae von Artikel\u00a010 der Konvention nicht folgt, dass die Beschwerdef\u00fchrerin einen Anspruch auf Einstellung in den Schuldienst einer \u00f6ffentlichen Schule in Hessen hatte.<\/p>\n<p><strong>2. Unvereinbarkeit ratione personae<\/strong><\/p>\n<p>37. Die Regierung brachte vor, die Beschwerdef\u00fchrerin k\u00f6nne nicht geltend machen, \u201eOpfer\u201c einer Konventionsverletzung im Sinne von Artikel\u00a034 der Konvention zu sein. Die Eintragung in die Liste habe bei isolierter Betrachtung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschwerdef\u00fchrerin gehabt. Sie w\u00e4re nur dann unmittelbar von ihrer Eintragung in die Liste betroffen, wenn sie sich auf eine Stelle als Lehrkraft an einer \u00f6ffentlichen Schule in Hessen beworben h\u00e4tte und die Eintragung in die Liste zur Ablehnung gef\u00fchrt h\u00e4tte. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe jedoch nur allgemein vorgetragen, sie sei wegen der Eintragung in die Liste von keiner \u00f6ffentlichen oder privaten Schule in Hessen oder in anderen Bundesl\u00e4ndern eingestellt worden. Sie habe jedoch nicht dargelegt, dass eine konkrete Bewerbung an einer hessischen Schule aus diesem Grund erfolglos geblieben sei. Sie habe zwar behauptet, dass ihre Bewerbung an einer Privatschule in Nordrhein-Westfalen abgelehnt worden sei. Es sei jedoch ausgeschlossen worden, dass diese Ablehnung urs\u00e4chlich auf ihre Listeneintragung zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann, da eine Privatschule in einem anderen Bundesland keine Einsicht in die Liste nehmen d\u00fcrfe. Wahrscheinlicher sei, dass die betreffende Privatschule aus dem Internet, wo viele \u00c4u\u00dferungen der Beschwerdef\u00fchrerin und Informationen \u00fcber ihre Aktivit\u00e4ten verf\u00fcgbar seien, von den politischen Ansichten der Beschwerdef\u00fchrerin erfahren habe. Wie die von ihr organisierte Konferenz in B. im Jahr 2015 zeige, habe die Eintragung in die in Rede stehende Liste die Beschwerdef\u00fchrerin nicht davon abgehalten, ihre politischen Aktivit\u00e4ten fortzusetzen und ihre Ansichten zum Ausdruck zu bringen, was bedeute, dass die angegriffene Ma\u00dfnahme keinen \u201echilling effect\u201c auf sie gehabt habe (die Regierung berief sich auf Petropavlovskis .\/.\u00a0Lettland, Individualbeschwerde Nr.\u00a044230\/06, Rdnr.\u00a077, ECHR\u00a02015).<\/p>\n<p>38. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat sich hierzu nicht konkret ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Person, um eine Beschwerde nach Artikel\u00a034 der Konvention einlegen zu k\u00f6nnen, nachweisen k\u00f6nnen muss, dass sie von der ger\u00fcgten Ma\u00dfnahme \u201eunmittelbar betroffen\u201c war (siehe A. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerden Nrn.\u00a040495\/15 und 2 andere, Rdnr.\u00a067, 15.\u00a0Oktober\u00a02020, m.\u00a0w.\u00a0N.). In der vorliegenden Rechtssache haben die Verwaltungsgerichte die Klage der Beschwerdef\u00fchrerin in Bezug auf die Weigerung der Beh\u00f6rde, ihren Namen von der Liste zu streichen, nicht f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Dabei ist anzumerken, dass die Behauptung, von einem Verwaltungsakt oder dessen Verweigerung unmittelbar in seinen Rechten betroffen zu sein, nach dem deutschen Recht eine Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung f\u00fcr Klagen vor den Verwaltungsgerichten ist. Dar\u00fcber hinaus waren die innerstaatlichen Gerichte der Auffassung, dass ihre Eintragung und Speicherung in der Liste ihre Einstellung an einer \u00f6ffentlichen Schule in Hessen zumindest erheblich erschwert habe (siehe Rdnrn.\u00a017 und 22). Unter diesen Umst\u00e4nden und angesichts dessen, dass die Eintragung und Speicherung der Beschwerdef\u00fchrerin in der Liste gerade bezweckte, ihre Wiedereinstellung in den hessischen Schuldienst zu verhindern, w\u00e4re es \u00fcberm\u00e4\u00dfig formalistisch zu verlangen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin sich zun\u00e4chst auf eine solche Stelle h\u00e4tte bewerben und abgelehnt werden m\u00fcssen, oder anzunehmen, dass die Weigerung, ihren Namen von der Liste zu streichen, sie nicht im Sinne von Artikel\u00a034 der Konvention unmittelbar betreffen w\u00fcrde. Daraus folgt, dass der Einwand der Regierung zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>3. Schlussfolgerung<\/strong><\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge weder offensichtlich unbegr\u00fcndet noch aus einem anderen in Artikel\u00a035 der Konvention aufgef\u00fchrten Grund unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/strong><\/p>\n<p>(a) Die Beschwerdef\u00fchrerin<\/p>\n<p>41. Die Beschwerdef\u00fchrerin berief sich auf die Rechtssache V. (a.\u00a0a.\u00a0O.) und brachte vor, dass ihre Eintragung in die Liste und die Weigerung, die sie betreffenden Angaben von der Liste zu streichen \u2013 eine Ma\u00dfnahme, die auf ihre Meinungs\u00e4u\u00dferungen sowie ihre Mitgliedschaft in und Aktivit\u00e4ten f\u00fcr bestimmte politische Parteien und Vereinigungen gest\u00fctzt worden sei \u2013 ihre Rechte aus Artikel\u00a010 der Konvention verletzt h\u00e4tten. Zwar habe sie bestimmte Aspekte der politischen Situation in Deutschland kritisch betrachtet, beispielsweise die erhebliche Macht der Medien oder die Asylpolitik der Regierung, die Schlussfolgerung der Beh\u00f6rden, dass sie der Verfassung gegen\u00fcber feindlich eingestellt gewesen sei, sei jedoch unhaltbar. Es m\u00fcsse m\u00f6glich sein, legitime Kritik zu \u00e4u\u00dfern, und sie habe keinen Grund, sich von den von ihr ge\u00e4u\u00dferten Meinungen zu distanzieren. Zu keinem Zeitpunkt seien konkrete Nachweise ihrer angeblichen Verfassungsfeindlichkeit vorgelegt worden. Die Behauptungen gegen sie seien nicht substantiiert gewesen, h\u00e4tten auf falschen Annahmen beruht und bez\u00f6gen sich gr\u00f6\u00dftenteils auf die Vereinigungen, denen sie angeh\u00f6rt habe. Es stimme zwar, dass bestimmte Mitglieder der Partei \u201eDie Republikaner\u201c als verfassungsfeindlich angesehen w\u00fcrden, die Partei sei jedoch nicht verboten worden, au\u00dferdem habe die Beschwerdef\u00fchrerin die Partei verlassen. Als Kreistagsabgeordnete habe sie nie verfassungsfeindliche, rechtsextremistische oder ausl\u00e4nderfeindliche \u00c4u\u00dferungen von sich gegeben und sie habe auch nicht so gehandelt. Sie sei zwar politisch aktiv gewesen, politisch t\u00e4tig zu sein, sei aber ein gesch\u00fctztes Grundrecht. Es sei ungerecht, dass B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger aufgefordert seien, sich politisch zu engagieren, ihre Lebensgrundlage dann jedoch zerst\u00f6rt werde, wenn das politische Engagement nicht der gew\u00fcnschten Form entspreche. W\u00e4hrend ihres Studiums sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass die Arbeit als Lehrerin eine Einschr\u00e4nkung ihrer Grundrechte mit sich bringen w\u00fcrde. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte vor, dass es nicht richtig sei, dass F.\u00a0R., eine f\u00fcr ihre rechtsextremen Ansichten bekannt gewordene Person, Mitglied des B\u00fcrgerb\u00fcndnisses gewesen sei. Jedenfalls habe sie ihr Amt als Kreistagsabgeordnete 2008 niedergelegt und sei seither nicht politisch aktiv gewesen.<\/p>\n<p>42. In Erwiderung auf die Stellungnahme der Regierung, in der diese auf ihre T\u00e4tigkeit nach 2008 verwiesen hatte, erkannte die Beschwerdef\u00fchrerin an, dass sie 2015 an einer Konferenz in B. teilgenommen habe, bestritt aber, diese organisiert zu haben. Das im Internet verf\u00fcgbare Bild von der Konferenz sei ihr nicht bekannt. Es stimme auch nicht, dass sie der Zeitschrift \u201eDie Deutsche Stimme\u201c regelm\u00e4\u00dfig Interviews gebe; sie habe der Zeitschrift lediglich einmal als Interviewpartnerin zur Verf\u00fcgung gestanden, nachdem sie nach ihrer K\u00fcndigung darum gebeten worden sei.<\/p>\n<p>43. Genauso unhaltbar sei die Schlussfolgerung der Beh\u00f6rden, dass sie f\u00fcr den Schuldienst ungeeignet sei. Die Schule, in der sie von 2004 bis 2006 gearbeitet habe, sei rund 170\u00a0km vom Kreis S. entfernt, und an der Schule sei nicht bekannt gewesen, dass sie dort Kreistagsabgeordnete gewesen sei. Als Lehrerin habe sie stets darauf geachtet, sich neutral und sachlich zu \u00e4u\u00dfern; ihre politischen Ansichten habe sie nie zum Ausdruck gebracht. In Bezug auf ihr dienstliches Verhalten und ihre Leistung habe es nie Beanstandungen gegeben. Vielmehr habe sie sehr positive Dienstzeugnisse erhalten und die Schulleitung habe ihr eine unbefristete Stelle angeboten. Ihre K\u00fcndigung sei nicht gerechtfertigt gewesen und sei nach Abschluss des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht aufgehoben worden. Folglich sei sie nichtig. Sie habe keine andere Wahl gehabt als dem Vergleich zuzustimmen, da sie sich in einer finanziell prek\u00e4ren Situation befunden habe. Insgesamt sei in ihrem Fall keine der Voraussetzungen f\u00fcr die Aufnahme in die Liste \u2013 eine fristlose K\u00fcndigung aus dem Schuldienst oder dienstliche Beanstandungen \u2013 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>44. Die Speicherung ihres Namens in der Liste mache es ihr unm\u00f6glich, als Lehrerin zu arbeiten. Keine Schule w\u00fcrde sie anstellen. Seit sie in die Liste aufgenommen worden sei, seien alle ihre Bewerbungen als Lehrerin gescheitert, auch an Privatschulen und \u00f6ffentlichen Schulen in anderen Bundesl\u00e4ndern. Sie sei seither arbeitslos gewesen und habe von Sozialhilfe gelebt.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>45. Die Regierung f\u00fchrte aus, dass, selbst wenn man unterstelle, dass ein Eingriff in die Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin aus Artikel\u00a010 stattgefunden habe, dieser gerechtfertigt gewesen sei. Die Staaten h\u00e4tten in Bezug auf den \u00f6ffentlichen Dienst einen sehr weiten Ermessensspielraum. In Deutschland seien politische Aktivit\u00e4ten bis hin zur Grenze des strafrechtlich relevanten Verhaltens erlaubt. Beamtinnen bzw. Beamte und Angestellte des Staates seien dabei jedoch je nach ihrer konkreten Funktion zu Verfassungstreue verpflichtet. In Deutschland bestehe Schulpflicht, weshalb Lehrerinnen und Lehrern eine zentrale Rolle zukomme; indem sie ihren Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern die Grundlagen des demokratischen Systems in Deutschland und die Grundwerte der Verfassung vermittelten, seien sie Garant f\u00fcr das Zusammenleben auf Grundlage eines freiheitlich-demokratischen Staates. Die Lehrerinnen und Lehrern auferlegte Loyalit\u00e4tspflicht \u2013 die mit Einschr\u00e4nkungen ihrer Meinungsfreiheit einhergehe, wor\u00fcber sich die betreffenden Personen bei der Berufswahl im Klaren seien \u2013 sei zentraler Bestandteil des deutschen Systems der wehrhaften Demokratie und von gro\u00dfer staatspolitischer Bedeutung. Innere Vorbehalte oder eine offen ge\u00e4u\u00dferte Ablehnung des demokratischen Systems w\u00fcrden die F\u00e4higkeit einer Lehrkraft schw\u00e4chen, Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern zu vermitteln, dass Freiheit, Demokratie und Rechtstaat Werte seien, f\u00fcr die es sich einzusetzen lohne. Die Regierung verwies erneut auf den wesentlichen Gehalt der von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommenen Bewertungen der Zweifel an der Verfassungstreue der Beschwerdef\u00fchrerin, insbesondere ihre politischen Aktivit\u00e4ten und ihre \u00c4u\u00dferungen als Ganzes betrachtet. Sie erl\u00e4uterte, dass die Schwelle f\u00fcr die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Artikel\u00a021 Abs.\u00a02 GG hoch sei und eine verfassungsfeindliche Partei daher nicht unbedingt vom Bundesverfassungsgericht f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt werde. Angesichts der erneuten Bekr\u00e4ftigung der Vorstellungen und Ansichten der Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Vorbringen in dem Verfahren vor dem Gerichtshof sei nicht vorstellbar, dass es ihr gelingen w\u00fcrde, Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern die Grundwerte der deutschen Verfassung zu vermitteln.<\/p>\n<p>46. Die Regierung betonte, dass die Beschwerdef\u00fchrerin offenbar einger\u00e4umt habe, dass ihre fr\u00fchere Behauptung, seit 2008 nicht mehr politisch aktiv gewesen zu sein, unzutreffend gewesen sei. Insoweit der die Aktivit\u00e4ten f\u00fcr bestimmte Organisationen und Gruppen betreffende Sachverhalt strittig sei, wies die Regierung darauf hin, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil festgestellt habe, dass F.\u00a0R., eine f\u00fcr ihre rechtsextremen Ansichten bekannt gewordene Person, Mitglied des B\u00fcrgerb\u00fcndnisses gewesen sei. Ebenso verhalte es sich bez\u00fcglich der Auftritte der Beschwerdef\u00fchrerin bei politischen Kundgebungen und ihrer Rolle als Interviewpartnerin. Was ihre Beteiligung an der Konferenz in B. angehe, wies die Regierung darauf hin, dass diese mit ihrem Namen im Titel beworben worden sei und dass eine potentielle Unkenntnis etwaiger Dokumentationen ihres Vortrags oder davon gemachter Bilder nichts daran \u00e4ndere, dass sie teilgenommen habe; sie habe sich auch nicht von ihrer Teilnahme oder den dort ge\u00e4u\u00dferten Ansichten distanziert. Sie habe sich als Opfer des Systems beschrieben, weil ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis gek\u00fcndigt worden sei. Ferner habe sie ge\u00e4u\u00dfert, die Demokratie in Deutschland sei ein scheinheiliges System und es sei eine Entgermanisierung festzustellen. Wenn \u00fcberhaupt, seien die von ihr get\u00e4tigten Aussagen mit der Zeit radikaler geworden und nicht gem\u00e4\u00dfigter.<\/p>\n<p>47. Wichtig sei, dass die politischen Ansichten der Beschwerdef\u00fchrerin und ihre Arbeit als Lehrerin entgegen ihrem Vortrag miteinander verkn\u00fcpft seien. Die Regierung verwies hier beispielhaft auf die Rede, die sie bei der Kundgebung der Russlanddeutschen Konservativen im April\u00a02009 gehalten habe und die im Wesentlichen eine Darstellung historischer Zusammenh\u00e4nge in einem Schulbuch betraf. Zus\u00e4tzlich zu den von den innerstaatlichen Gerichten zitierten Redeteilen (siehe Rdnr.\u00a015) habe die Beschwerdef\u00fchrerin auch Folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDarum demonstrieren wir heute nicht nur gegen die L\u00fcgen in dem genannten Schulbuch, sondern auch und besonders gegen die undemokratische Hetze der Medien. \u00dcber Presse, Rundfunk und Fernsehen muss man heute drei Dinge wissen: Erstens, sie l\u00fcgen. Zweitens: sie l\u00fcgen und drittens: sie sagen \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur die halbe Wahrheit. Und das letztere ist das Schlimmste, denn eine ganze L\u00fcge l\u00e4sst sich leichter aufdecken als eine Halbwahrheit.\u201c<\/p>\n<p>Bei einer fr\u00fcheren Kundgebung der Russlanddeutschen Konservativen im April\u00a02008 habe sie Folgendes gesagt:<\/p>\n<p>\u201eIn unseren Geschichtsb\u00fcchern steht die Sicht der Sieger und darum passiert es, dass auch die unwahren Passagen \u00fcber die Russlanddeutschen in einem Geschichtsbuch stehen, dessentwegen wir heute hier protestieren. Es ist unertr\u00e4glich, dass die Opfer bolschewistischer Gewalt zu T\u00e4tern gemacht werden. Wir stehen hier f\u00fcr die Wahrheit! Wir fordern, Geschichtsl\u00fcgen aus den Schulb\u00fcchern zu entfernen. Es darf nicht sein, dass unseren Kindern die Unwahrheit \u00fcber ihre Gro\u00dfv\u00e4ter und Urgro\u00dfv\u00e4ter erz\u00e4hlt wird. Die Selbsterniedrigung unseres Volkes muss endlich ein Ende haben. Wir fordern WIRKLICHE Meinungsfreiheit und nicht nur das Zulassen einer politisch korrekten Einheitsmeinung.\u201c<\/p>\n<p>48. In den meisten Bundesl\u00e4ndern gebe es zentrale Einstellungsbeh\u00f6rden, die die Eintragungen in den Personalakten von Bewerberinnen und Bewerbern f\u00fcr den Schuldienst pr\u00fcfen und so herausfinden k\u00f6nnen, ob der betreffenden Person bereits wegen Ungeeignetheit gek\u00fcndigt wurde. In Hessen erfolge die Einstellung der Lehrkr\u00e4fte an \u00f6ffentlichen Schulen, zumindest teilweise, dezentral durch die jeweiligen Schul\u00e4mter. Mit der in Rede stehenden Liste solle verhindert werden, dass Personen wie die Beschwerdef\u00fchrerin, deren fr\u00fcherer Arbeitsvertrag als Lehrkraft wegen Ungeeignetheit gek\u00fcndigt wurde, von einem dezentralen Schulamt, das hiervon keine Kenntnis hat, eingestellt werden. Tats\u00e4chlich seien die politischen Aktivit\u00e4ten der Beschwerdef\u00fchrerin zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in die Stelle, die ihr sp\u00e4ter gek\u00fcndigt worden sei, nicht bekannt gewesen; sobald sie bekannt geworden seien, sei ihr gek\u00fcndigt worden. In dem 2006 abgeschlossenen Vergleich h\u00e4tten sich die Beh\u00f6rden nicht dazu verpflichtet, die Beschwerdef\u00fchrerin nicht in eine Informationsliste aufzunehmen oder den ihrer K\u00fcndigung zugrundeliegenden Sachverhalt bei einer Neueinstellungsentscheidung nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>49. Die Eintragung und Speicherung in der Liste stellten keinen schweren Eingriff dar. Der Zugriff auf die Liste sei sehr stark beschr\u00e4nkt und auf die hessischen Schul\u00e4mter begrenzt, und weder \u00f6ffentliche Schulen in anderen Bundesl\u00e4ndern noch hessische Privatschulen h\u00e4tten Zugang zu der Liste oder den darin enthaltenen Informationen. Mit der Eintragung in die Informationsliste sei au\u00dferdem kein Berufsverbot verbunden. Sollte sich die Beschwerdef\u00fchrerin auf eine Stelle als Lehrerin an einer \u00f6ffentlichen Schule in Hessen bewerben, m\u00fcsse ihre Eignung gepr\u00fcft werden und die betreffende Schule k\u00f6nne unabh\u00e4ngig von ihrer Eintragung in der Liste frei \u00fcber ihre Einstellung entscheiden. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne die Streichung von der Liste beantragt werden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen sich ge\u00e4ndert h\u00e4tten. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe lediglich nicht vorgetragen, dass sich diese Tatsachen ge\u00e4ndert h\u00e4tten. Schlie\u00dflich k\u00f6nne die Beschwerdef\u00fchrerin, die Franz\u00f6sischlehrerin sei und auch als Englischlehrerin gearbeitet habe, aufgrund ihrer Qualifikationen auch in Sprachschulen arbeiten.<\/p>\n<p><strong>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>50. Unter Ber\u00fccksichtigung seiner \u00dcberlegungen zur Anwendbarkeit von Artikel\u00a010 der Konvention (siehe Rdnr.\u00a035) stellt der Gerichtshof fest, dass die Weigerung, den Namen der Beschwerdef\u00fchrerin von der Liste zu streichen, in ihre Rechte aus Artikel\u00a010 Abs.\u00a01 der Konvention eingegriffen hat. Daraus folgt, dass der Gerichtshof pr\u00fcfen muss, ob der Eingriff nach Artikel\u00a010 Artikel Abs.\u00a02 der Konvention gerechtfertigt war, ob er also \u201egesetzlich vorgesehen\u201c war, eines oder mehrere der dort genannten rechtm\u00e4\u00dfigen Ziele verfolgte und \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, um diese Ziele zu erreichen.<\/p>\n<p>51. Die Eintragung und Speicherung des Namens der Beschwerdef\u00fchrerin in der Liste basierte auf \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 HDSG i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a7\u00a0107d und 107g\u00a0HBG (siehe Rdnrn.\u00a029-30) und sollte eine Informationsgrundlage f\u00fcr k\u00fcnftige Einstellungsentscheidungen der hessischen Schul\u00e4mter liefern, sollte die Beschwerdef\u00fchrerin sich auf eine Stelle bei einer \u00f6ffentlichen Schule in Hessen bewerben. Die Durchf\u00fchrung solcher Pr\u00fcfungen der Eignung f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst basierte auf Artikel\u00a033 Abs.\u00a02\u00a0GG und \u00a7\u00a03\u00a0TV-H (siehe Rdnrn.\u00a026-27). Da diese Eignung nach der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte mit einer Pflicht zur Verfassungstreue einhergeht (siehe Rdnr.\u00a028), der Name der Beschwerdef\u00fchrerin gerade wegen Zweifeln an ihrer Verfassungstreue in der Liste gespeichert wurde und sie unverz\u00fcglich \u00fcber diese Eintragung informiert worden war, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die angefochtene Ma\u00dfnahme gesetzlich vorgesehen war.<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof hat bereits in fr\u00fcheren F\u00e4llen anerkannt, dass die Pflicht zur Verfassungstreue, die nach dem deutschen Recht f\u00fcr Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte des \u00f6ffentlichen Dienstes gilt, ein Ausdruck einer \u201ewehrhaften Demokratie\u201c ist und dass Einschr\u00e4nkungen der Meinungsfreiheit von Lehrerinnen und Lehrern, die sich aus dieser Treuepflicht ergeben, rechtm\u00e4\u00dfige Zwecke nach Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 der Konvention verfolgen, insbesondere die Aufrechterhaltung der Ordnung und den Schutz der Rechte anderer (siehe V., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a051, und V.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a039799\/98, 22.\u00a0November\u00a02001). Er ist der Auffassung, dass dies auf die Eintragung und Speicherung der Beschwerdef\u00fchrerin in der Liste anwendbar ist, die eine Grundlage f\u00fcr Entscheidungen \u00fcber potenzielle Bewerbungen der Beschwerdef\u00fchrerin auf Stellen im \u00f6ffentlichen Schuldienst in Hessen bilden sollte, wobei zu beachten ist, dass die Lehrerinnen und Lehrer \u00f6ffentlicher Schulen von jedem dezentralen hessischen Schulamt eingestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>53. Im Hinblick auf eine nach dem deutschen Recht verbeamtete Lehrerin hatte der Gerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen dem grundlegenden Recht des Menschen auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und dem berechtigten Interesse eines demokratischen Staates, sicherzustellen, dass seine Beamtenschaft in angemessener Weise die in Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 der Konvention aufgef\u00fchrten Ziele f\u00f6rdert, ein gerechter Ausgleich gefunden wurde, die Auffassung vertreten, dass bei der Frage der Meinungsfreiheit von Beamtinnen und Beamten den in Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 der Konvention erw\u00e4hnten \u201ePflichten\u201c und der ebenfalls dort genannten \u201eVerantwortung\u201c besondere Bedeutung zukommt, die es rechtfertigt, den innerstaatlichen Beh\u00f6rden bei der Beurteilung der Frage, ob der umstrittene Eingriff im richtigen Verh\u00e4ltnis zu dem oben aufgef\u00fchrten Ziel steht, einen gewissen Ermessenspielraum einzur\u00e4umen (siehe V., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a053). In sp\u00e4teren F\u00e4llen, die Lehrerinnen oder Lehrer betrafen, hat sich der Gerichtshof nicht eingehender damit besch\u00e4ftigt, ob sie nach dem einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Recht Beamten- oder Angestelltenstatus hatten, sondern hat sich auf ihre Rolle als Lehrerinnen und Lehrer konzentriert, aufgrund derer sie f\u00fcr ihre Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler ein Sinnbild der Autorit\u00e4t in der Erziehung darstellen. Er hat wiederholt ausgef\u00fchrt, dass die ihnen obliegenden Pflichten und Verantwortlichkeiten in gewissem Ma\u00dfe auch f\u00fcr ihre Aktivit\u00e4ten au\u00dferhalb des Schuldienstes gelten (siehe Mahi\u00a0.\/.\u00a0Belgien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a057462\/19, Rdnr.\u00a032, 7.\u00a0Juli\u00a02020, m.\u00a0w.\u00a0N.).<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von diesem Ansatz abzuweichen, und verwirft den Vortrag der Beschwerdef\u00fchrerin, wonach sie keine Beamtin im Sinne des innerstaatlichen Rechts sei und dies auch nicht zu werden beabsichtige, als irrelevant. Er nimmt zur Kenntnis, dass der von den innerstaatlichen Gerichten verfolgte Ansatz im Fall von Angestellten des \u00f6ffentlichen Dienstes die Rolle und Funktion der betreffenden Person als ausschlaggebendes Element f\u00fcr die Beurteilung der Pflicht zur Verfassungstreue und des entsprechenden Ma\u00dfes dieser Treuepflicht betrachtet und Lehrerinnen und Lehrer nach diesem Ansatz ein Ma\u00df an Verfassungstreue schulden, das der Treuepflicht von Beamtinnen und Beamten entspricht bzw. \u00e4hnelt. In diesem Zusammenhang unterstreicht der Gerichtshof, wie enorm wichtig es aus staatspolitischer Sicht ist, dass Kinder in einer glaubhaften Art und Weise \u00fcber Freiheit, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit unterrichtet werden.<\/p>\n<p>55. Wie in der Rechtssache V. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a060) ist unbestritten, dass die Arbeit der Beschwerdef\u00fchrerin als Lehrerin g\u00e4nzlich zufriedenstellend war und es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gab, dass sie ihre Position daf\u00fcr ausnutzen wollte, ihre Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler im Unterricht zu indoktrinieren oder unangemessen zu beeinflussen.<\/p>\n<p>56. Allerdings gab es im Fall V. keinen Beleg daf\u00fcr, dass die Beschwerdef\u00fchrerin tats\u00e4chlich verfassungsfeindliche \u00c4u\u00dferungen get\u00e4tigt oder pers\u00f6nlich eine verfassungsfeindliche Haltung eingenommen hatte. Die einzigen Kritikpunkte gegen sie richteten sich gegen ihre aktive Mitgliedschaft in einer politischen Partei, die \u00c4mter, die sie in der Partei innehatte, und ihre Kandidatur bei Landtagswahlen (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a060). Im Gegensatz hierzu beriefen sich die innerstaatlichen Beh\u00f6rden im vorliegenden Fall nicht ausschlie\u00dflich auf die aktive Mitgliedschaft der Beschwerdef\u00fchrerin in der Partei \u201eDie Republikaner\u201c von 1993 bis 2006 sowie ihr Kreistagsmandat und ihre Kandidatur f\u00fcr die Partei bei mehreren Wahlen. Vielmehr st\u00fctzten sie sich im Hinblick auf ihre Schlussfolgerung, dass Zweifel an der Verfassungstreue der Beschwerdef\u00fchrerin best\u00fcnden, sehr stark auf deren zus\u00e4tzliche Aktivit\u00e4ten und \u00c4u\u00dferungen. Sie trugen dabei unter anderem den Gr\u00fcnden Rechnung, die die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr ihren Austritt aus der Partei \u201eDie Republikaner\u201c angef\u00fchrt hat, n\u00e4mlich dass sie die von der Parteispitze vorgebrachten Bedenken gegen\u00fcber einer Zusammenarbeit mit NPD-Mitgliedern auf der Liste des B\u00fcrgerb\u00fcndnisses nicht teile, sowie ihrer \u00c4u\u00dferung, wonach das B\u00fcrgerb\u00fcndnis \u201edie freiheitlich demokratische Grundordnung nicht beseitigen [k\u00f6nne], weil sie schon lange nicht mehr existiere\u201c und sie sich \u201enach Kr\u00e4ften daf\u00fcr einsetzen [werde], dass wieder eine freiheitliche Ordnung in Kraft tritt\u201c, wobei sie das Wort \u201edemokratisch\u201c absichtlich weggelassen habe (siehe Rdnrn.\u00a013 und 20). Die innerstaatlichen Gerichte ber\u00fccksichtigten auch die sp\u00e4tere Mitgliedschaft der Beschwerdef\u00fchrerin in diesem als verfassungsfeindlich eingestuften B\u00fcndnis (siehe Rdnrn.\u00a014 und 20) und ihre Aktivit\u00e4t f\u00fcr eben dieses. Ferner fanden ihre \u00c4u\u00dferungen bei politischen Kundgebungen (siehe Rdnrn.\u00a015 und 20) sowie der Umstand, dass sie sich nicht von ihren Aktivit\u00e4ten distanziert habe (siehe Rdnrn.\u00a016 und 20), Ber\u00fccksichtigung. Der Gerichtshof ist daher davon \u00fcberzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Schlussfolgerung, dass Zweifel an der Verfassungstreue der Beschwerdef\u00fchrerin bestehen, auf eine fundierte W\u00fcrdigung des ma\u00dfgeblichen Sachverhalts gest\u00fctzt haben. Er stellt fest, dass die weiteren Vorbringen der Regierung zur Verbindung zwischen den \u00c4u\u00dferungen der Beschwerdef\u00fchrerin und ihrer Arbeit als Lehrerin (siehe Rdnr.\u00a047) einerseits und zu ihren weiteren \u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferungen in den Jahren nach ihrem R\u00fccktritt vom Kreistag Ende 2008 (siehe Rdnr.\u00a025) andererseits die Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte \u2013 soweit sie unbestritten geblieben sind (siehe Rdnrn.\u00a025, 42 und 46) \u2013 bekr\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>57. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache V. liegt in der Art und den Folgen der angefochtenen Ma\u00dfnahme. Die Beschwerdef\u00fchrerin im Fall V. war entlassen worden, was der Gerichtshof als schwerwiegende Ma\u00dfnahme einstufte, unter anderem wegen der Auswirkungen auf ihren Ruf (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a060). In der vorliegenden Rechtssache geht es im Gegensatz hierzu nicht um die K\u00fcndigung der Beschwerdef\u00fchrerin, sondern um ihre Eintragung und Speicherung in einer von den Beh\u00f6rden gef\u00fchrten, internen Liste von Lehrkr\u00e4ften, die als f\u00fcr die Wiedereinstellung in den Schuldienst ungeeignet angesehen werden. Eine sehr begrenzte Anzahl von Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes in Hessen hatte Zugang zu der Liste und es kann nicht behauptet werden, dass ihre Eintragung und Speicherung darin, die der \u00d6ffentlichkeit weder bekannt noch ersichtlich waren, schwere negative Auswirkungen auf ihren Ruf gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>58. Hinzu kommt, dass die fristlose Entlassung der Beschwerdef\u00fchrerin in der Rechtssache V., die ihr bestehendes (nach dem ma\u00dfgeblichen innerstaatlichen Recht unbefristetes) Beamtenverh\u00e4ltnis mit sofortiger Wirkung beendete, einen schwerwiegenden Eingriff in ihre bestehenden Rechte darstellte. In der vorliegenden Rechtssache hingegen war die Beschwerdef\u00fchrerin zu dem Zeitpunkt, als sie in die Liste eingetragen wurde, arbeitslos und es gab keinen Eingriff in bestehende Positionen oder Rechte. Vielmehr wurde mit ihrer Eintragung und Speicherung in der Liste der Zweck verfolgt, ihre Wiedereinstellung in den Schuldienst einer \u00f6ffentlichen Schule in Hessen zu verhindern. Insofern stellt die Tatsache, dass die betreffenden dezentralen hessischen Schul\u00e4mter nicht daran gehindert waren, die Beschwerdef\u00fchrerin einzustellen, und dazu verpflichtet waren, im Falle einer Bewerbung durch die Beschwerdef\u00fchrerin ihre Eignung zu pr\u00fcfen, ein wichtiges Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitselement dar (siehe Rdnrn.\u00a09 und 49). Dar\u00fcber hinaus hatten weder \u00f6ffentliche Schulen anderer Bundesl\u00e4nder noch Privatschulen in Hessen Zugriff auf die Liste oder die darin enthaltenen Informationen, so dass die Eintragung und Speicherung der Beschwerdef\u00fchrerin in der Liste ihre Einstellung in den Schuldienst einer \u00f6ffentlichen Schule eines anderen Bundeslandes oder an einer hessischen Privatschule nicht verhindern und auch keine negativen Auswirkungen auf eine Bewerbung auf eine solche Stelle haben konnte, wie die innerstaatlichen Gerichte festgestellt haben (siehe Rdnrn.\u00a017 und 22).<\/p>\n<p>59. Auch wenn die innerstaatlichen Gerichte den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Streichung ihres Namens von der Liste mit der Feststellung zur\u00fcckgewiesen haben, dass weiterhin Gr\u00fcnde f\u00fcr Zweifel an ihrer Verfassungstreue und f\u00fcr die Speicherung ihres Namens auf der Liste best\u00fcnden, stellt der Umstand, dass die Beschwerdef\u00fchrerin eine solche Streichung jederzeit beantragen und eine umfassende gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung des Bestehens von Zweifeln an ihrer politischen Treuepflicht zum jeweiligen Zeitpunkt der Betrachtung durch die innerstaatlichen Gerichte erwirken konnte, eine wichtige Verfahrensgarantie dar, die bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung als Faktor zu ber\u00fccksichtigen ist (siehe Baka\u00a0.\/.\u00a0Ungarn [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a020261\/12, Rdnr.\u00a0161, 23.\u00a0Juni\u00a02016).<\/p>\n<p>60. In Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Stellen relevante und ausreichende Gr\u00fcnde angef\u00fchrt und ihren Ermessensspielraum nicht \u00fcberschritten haben. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerin war daher in Bezug auf die rechtm\u00e4\u00dfig verfolgten Ziele verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und somit \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c.<\/p>\n<p>61. Folglich ist Artikel\u00a010 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a011 UND 14 DER KONVENTION<\/strong><\/p>\n<p>62. Die Beschwerdef\u00fchrerin berief sich auch auf Artikel\u00a011 und 14 der Konvention, um dieselbe Ma\u00dfnahme zu r\u00fcgen, wobei sie geltend machte, dass sie aufgrund ihrer politischen Ansichten diskriminiert worden sei und mit zweierlei Ma\u00df gemessen werde, je nachdem, welchem Ende des politischen Spektrums Lehrkr\u00e4fte angeh\u00f6rten. Unter Ber\u00fccksichtigung des Sachverhalts und der Vorbringen der Parteien, die im Wesentlichen auf die im Zusammenhang mit Artikel\u00a010 vorgebrachten Argumente verwiesen, sowie seiner Feststellungen in Bezug auf diese Bestimmung und der Parallelen, die er in fr\u00fcheren, die Entlassung von Lehrerinnen und Lehrern betreffenden F\u00e4llen bei seiner Bewertung im Hinblick auf Artikel\u00a010 und 11 gezogen hat (siehe z.\u00a0B. V., a.\u00a0a.\u00a0O.), ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er die wesentlichen in der vorliegenden Individualbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen gepr\u00fcft hat und es nicht erforderlich ist, hinsichtlich der verbleibenden R\u00fcgen gesondert zu entscheiden (siehe sinngem\u00e4\u00df Centre for Legal Resources on behalf of Valentin C\u00e2mpeanu\u00a0.\/.\u00a0Rum\u00e4nien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a047848\/08, Rdnr.\u00a0156, ECHR\u00a02014).<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge nach Artikel\u00a010 der Konvention wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a010 der Konvention ist nicht verletzt worden;<\/p>\n<p>3. es besteht keine Notwendigkeit, die Zul\u00e4ssigkeit und Begr\u00fcndetheit der R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin in Bezug auf Artikel\u00a011 und 14 der Konvention separat zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 29.\u00a0November\u00a02022 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Ilse Freiwirth \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Gabriele Kucsko-Stadlmayer<br \/>\nStellvertretende Sektionskanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3415\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3415&text=Individualbeschwerde+Nr.%C2%A080450%2F17.+Die+Individualbeschwerde+betrifft+die+Ablehnung+des+Antrags+der+Beschwerdef%C3%BChrerin%2C+ihren+Namen+und+die+sie+betreffenden+Angaben+aus+einer+internen+Liste+von+Lehrkr%C3%A4ften+streichen+zu+lassen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3415&title=Individualbeschwerde+Nr.%C2%A080450%2F17.+Die+Individualbeschwerde+betrifft+die+Ablehnung+des+Antrags+der+Beschwerdef%C3%BChrerin%2C+ihren+Namen+und+die+sie+betreffenden+Angaben+aus+einer+internen+Liste+von+Lehrkr%C3%A4ften+streichen+zu+lassen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3415&description=Individualbeschwerde+Nr.%C2%A080450%2F17.+Die+Individualbeschwerde+betrifft+die+Ablehnung+des+Antrags+der+Beschwerdef%C3%BChrerin%2C+ihren+Namen+und+die+sie+betreffenden+Angaben+aus+einer+internen+Liste+von+Lehrkr%C3%A4ften+streichen+zu+lassen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Individualbeschwerde betrifft die Ablehnung des Antrags der Beschwerdef\u00fchrerin, ihren Namen und die sie betreffenden Angaben aus einer internen Liste von Lehrkr\u00e4ften streichen zu lassen, die als f\u00fcr die Wiedereinstellung in den Schuldienst an \u00f6ffentlichen Schulen des Landes Hessen ungeeignet&hellip;<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3415\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-3415","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3415","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3415"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3415\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3417,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3415\/revisions\/3417"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3415"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3415"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3415"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}