{"id":3413,"date":"2023-08-31T12:09:18","date_gmt":"2023-08-31T12:09:18","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3413"},"modified":"2023-08-31T12:09:18","modified_gmt":"2023-08-31T12:09:18","slug":"rechtssache-axel-springer-se-deutschland-8964-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3413","title":{"rendered":"RECHTSSACHE AXEL SPRINGER SE\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND &#8211; 8964\/18"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #993300;\">Die Beschwerde betrifft eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Beschwerdef\u00fchrerin verpflichtet wurde, eine Gegendarstellung in Bezug auf einen Zeitungsartikel zu ver\u00f6ffentlichen, der die Verbindungen einer Politikerin zur Regierungspartei der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) betraf.<\/span><\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nVIERTE SEKTION<br \/>\n<strong>RECHTSSACHE S.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND<\/strong><br \/>\n<em>(Individualbeschwerde Nr.\u00a08964\/18)<\/em><br \/>\nURTEIL<\/p>\n<p>Artikel\u00a010 \u2022 Meinungsfreiheit \u2022 Gerichtliche Anordnung, mit der die Beschwerdef\u00fchrerin, ein Verlag, verpflichtet wurde, die Gegendarstellung einer Politikerin zu einem in ihrer Zeitung erschienenen Artikel zur Richtigstellung falscher Tatsachen zu ver\u00f6ffentlichen, war gerechtfertigt und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig \u2022 Bewertung durch das innerstaatliche Gericht war gut begr\u00fcndet und erfolgte unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">STRASSBURG<br \/>\n17. Januar 2023<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nTim Eicke,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nBranko Lubarda,<br \/>\nArmen Harutyunyan,<br \/>\nAnja Seibert-Fohr und<br \/>\nAna Maria Guerra Martins,<br \/>\nsowie Ilse Freiwirth, Stellvertretende Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde (Nr.\u00a08964\/18) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die die S. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin\u201c) am 14.\u00a0Februar\u00a02018 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hat,<br \/>\ndie Entscheidung, der deutschen Regierung (\u201edie Regierung\u201c) die Beschwerde nach Artikel\u00a010 der Konvention zur Kenntnis zu bringen,<br \/>\ndie Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderungen der Beschwerdef\u00fchrerin,<br \/>\ndie Stellungnahme von Frau\u00a0K., die von der Sektionspr\u00e4sidentin zur Beteiligung erm\u00e4chtigt wurde,<br \/>\nnach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 6.\u00a0Dezember\u00a02022<br \/>\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>EINLEITUNG<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beschwerde betrifft eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Beschwerdef\u00fchrerin verpflichtet wurde, eine Gegendarstellung in Bezug auf einen Zeitungsartikel zu ver\u00f6ffentlichen, der die Verbindungen einer Politikerin zur Regierungspartei der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) betraf.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>2. Bei der Beschwerdef\u00fchrerin, der S., handelt es sich um einen in der Rechtsform einer Societas Europea gef\u00fchrten Verlag mit Sitz in B.. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde von Herrn H. und Frau S., Rechtsanwalt und Rechtsanw\u00e4ltin in B., vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Regierung wurde von einem ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J.\u00a0Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>4. Der Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>5. Die Beschwerdef\u00fchrerin verlegt die Tageszeitung W..<\/p>\n<p>6. Am 4.\u00a0Oktober\u00a02013 ver\u00f6ffentlichte sie einen Artikel mit dem Titel \u201eDie Stasi-Frau an G. Seite\u201c. Herr G. war zu dem Zeitpunkt Mitglied des Bundestags und Fraktionsvorsitzender der Partei Die Linke (ehemals PDS). In dem Artikel wird behauptet, dass Frau\u00a0K., die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Partei, eine Agentin des ehemaligen Ministeriums f\u00fcr Staatssicherheit der DDR (gemeinhin als \u201eStasi\u201c bezeichnet) gewesen sei; au\u00dferdem thematisierte der Beitrag das Verschwinden umfangreicher Verm\u00f6genswerte der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED), nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes im Jahr 1989. Der Artikel wurde auf Seite\u00a08 der Zeitung ver\u00f6ffentlicht und lautete, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSie sitzt in der Bundesschiedskommission der Linken [&#8230;]<\/p>\n<p>der Name [K.] steht [&#8230;] f\u00fcr ein [&#8230;] Kapitel der Parteigeschichte: den Umgang mit dem SED-Milliardenverm\u00f6gen nach der Friedlichen Revolution in der DDR. [&#8230;] Noch Ende 1989 verf\u00fcgte die SED \u00fcber ein verschachteltes Firmenimperium, umfassenden Immobilienbesitz und 6,1\u00a0Milliarden DDR-Mark in bar. [&#8230;] \u00dcberall auf der Welt kann es deshalb noch schwarze Kassen geben. [&#8230;]<\/p>\n<p>Es gibt derzeit keinerlei Beleg daf\u00fcr, dass [K.] an m\u00f6glichen kriminellen Machenschaften beteiligt war. Aber sie ist bis heute laut Dokumenten, die dieser Redaktion vorliegen, entweder direkt oder indirekt an etlichen Gesellschaften beteiligt, deren Verm\u00f6gen unzweifelhaft aus der Hinterlassenschaft der Honecker-Partei stammen. Ausweislich des Handelsregisters h\u00e4lt [K.] die Anteile [an den oben genannten Gesellschaften] als Privatperson. Doch zwei Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, verwalten nach einer Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Berlin aus dem Jahr\u00a01995 treuh\u00e4nderisch Verm\u00f6genswerte f\u00fcr die [PDS]. [&#8230;]<\/p>\n<p>Daf\u00fcr setzte die SED-Nachfolgerin PDS allergr\u00f6\u00dftes Vertrauen in [K.]. Die Partei hatte unter ihrem neu gew\u00e4hlten Vorsitzenden G. ein gro\u00dfes Problem: Das einstige Zentralorgan \u201aNeues Deutschland\u2018 (ND) stand zu Beginn der 90er-Jahre vor dem Aus. [&#8230;] Und pl\u00f6tzlich tauchte ein \u201aVerein der Freunde des ND\u2018 auf und versprach viel Geld: mindestens eine Million D-Mark. Genannt wurden laut Medienberichten sogar vier Millionen. Wer die Mittel aufbringen wollte und woher sie stammten, ist nicht bekannt. Ehrenamtliche Vorsitzende der \u201aND-Freunde\u2018: [K.]\u201c<\/p>\n<p>7. Am 2.\u00a0Oktober\u00a02013, zwei Tage vor Erscheinen des Artikels, sandte die Beschwerdef\u00fchrerin einen Fragenkatalog an K., in dem sie unter anderem nach ihrer Mitgliedschaft im \u201eVerein der Freunde des ND\u201c gefragt wurde. K. lehnte die Beantwortung der Fragen ab.<\/p>\n<p>8. Am 11.\u00a0Oktober\u00a02013 forderte K.s Anwalt die Beschwerdef\u00fchrerin auf, eine Gegendarstellung zu den oben zitierten Passagen des Artikels zu ver\u00f6ffentlichen. In ihrer Gegendarstellung f\u00fchrte K. insbesondere aus, dass sie nicht an dem Verschwinden des SED-Verm\u00f6gens beteiligt gewesen sei.<\/p>\n<p>9. Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin die Ver\u00f6ffentlichung der Gegendarstellung ablehnte, beantragte K. am 16.\u00a0Oktober\u00a02013 den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beim Landgericht B.. Mit Beschluss vom 22.\u00a0Oktober\u00a02013 wies das Gericht ihren Antrag zur\u00fcck. Es stellte fest, dass der beanstandete Artikel den angeblichen Zusammenhang zwischen K. und dem Verschwinden des SED-Verm\u00f6gens nicht hergestellt habe. Dass der Text dahingehend ausgelegt werden k\u00f6nne, reiche als Rechtfertigung f\u00fcr eine Gegendarstellung nicht aus.<\/p>\n<p>10. Gegen diesen Beschluss legte K. Beschwerde ein. Am 14.\u00a0November\u00a02013 unterrichtete das Kammergericht ihren Rechtsanwalt \u00fcber Bedenken hinsichtlich der L\u00e4nge ihrer Erwiderung; ein \u00fcberarbeiteter Text wurde vorgelegt. Am 18.\u00a0November\u00a02013 lie\u00df das Kammergericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung unter Berufung auf \u00a7\u00a010 Berliner Pressegesetz (siehe Rdnr.\u00a016) zu und verpflichtete die Beschwerdef\u00fchrerin, die folgende Gegendarstellung zu drucken:<\/p>\n<p>\u201e[1.] Sie schreiben \u00fcber mich: \u201a[Sie] sitzt in der Bundesschiedskommission der Linken.\u2018 Das ist falsch, seit dem 1.1.2013 bin ich nicht mehr Mitglied der Kommission.<\/p>\n<p>[2.] Sie schreiben: \u201ader Name [K.] steht [&#8230;] f\u00fcr ein [&#8230;] Kapitel der Parteigeschichte: den Umgang mit dem SED-Milliardenverm\u00f6gen nach der Friedlichen Revolution in der DDR. [&#8230;] Noch Ende 1989 verf\u00fcgte die SED \u00fcber ein verschachteltes Firmenimperium, umfassenden Immobilienbesitz und 6,1 Milliarden DDR-Mark in bar. [&#8230;] \u00dcberall auf der Welt kann es deshalb noch schwarze Kassen geben.<\/p>\n<p>Es gibt derzeit keinerlei Beleg daf\u00fcr, dass [K.] an m\u00f6glichen kriminellen Machenschaften beteiligt war. Aber sie ist bis heute laut Dokumenten, die dieser Redaktion vorliegen, entweder direkt oder indirekt an etlichen Gesellschaften beteiligt, deren Verm\u00f6gen unzweifelhaft aus der Hinterlassenschaft der Honecker-Partei stammen. [&#8230;] h\u00e4lt [K.] die Anteile [an diesen Gesellschaften] als Privatperson. Doch zwei Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, verwalten nach einer Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Berlin aus dem Jahr 1995 treuh\u00e4nderisch Verm\u00f6genswerte f\u00fcr die [PDS].\u2018<\/p>\n<p>Sie nennen als diese Firmen die FEVAC und die Vulkan.<\/p>\n<p>Dazu stelle ich fest: Mit dem Verbleib des SED-Verm\u00f6gens nach 1989 hatte ich nichts zu schaffen. Die FEVAC wie die Vulkan selbst wurden im Jahre 1992 auf Anraten und mit Zustimmung der Treuhandanstalt [eine von der DDR-Regierung gegr\u00fcndete Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts, mit der vor der deutschen Wiedervereinigung volkseigene Betriebe privatisiert werden sollten] gegr\u00fcndet aus [&#8230;] [V]erm\u00f6gen der PDS. Ich bin 1998 Anteilseignerin der FEVAC geworden.<\/p>\n<p>[3.] Sie schreiben: \u201aDaf\u00fcr setzte die SED-Nachfolgerin PDS allergr\u00f6\u00dftes Vertrauen in [K.]. Die Partei hatte unter ihrem neu gew\u00e4hlten Vorsitzenden G. ein gro\u00dfes Problem: Das einstige Zentralorgan \u201aNeues Deutschland\u2018 (ND) stand zu Beginn der 90er-Jahre vor dem Aus. [&#8230;] pl\u00f6tzlich tauchte ein \u201aVerein der Freunde des ND\u2018 auf und versprach viel Geld: mindestens eine Million D-Mark. Genannt wurden laut Medienberichten sogar vier Millionen. Wer die Mittel aufbringen wollte und woher sie stammten, ist nicht bekannt. Ehrenamtliche Vorsitzende der \u201aND-Freunde\u2018: [K.]\u2018<\/p>\n<p>Dazu stelle ich fest: Dem Verein geh\u00f6re ich erst seit etwa 2000 an und bin deren Vorsitzende erst seit 2002.<\/p>\n<p>Berlin, den 11.10.2013<\/p>\n<p>RA [J.] E. f\u00fcr [K.]\u201c<\/p>\n<p>11. In dem anschlie\u00dfenden Hauptverfahren wies das Landgericht K.s Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung am 10.\u00a0Dezember\u00a02013 erneut zur\u00fcck, wobei es sich im Wesentlichen auf dieselben Gr\u00fcnde st\u00fctzte wie zuvor (siehe Rdnr.\u00a09).<\/p>\n<p>12. K. legte wiederum Berufung ein. Die Beschwerdef\u00fchrerin erwiderte hierauf unter anderem, dass K. in Bezug auf Punkt\u00a03 ihrer Gegendarstellung (siehe Rdnr.\u00a010) ein berechtigtes Interesse fehle, da sie es vor der Ver\u00f6ffentlichung des Artikels abgelehnt habe, Fragen der Beschwerdef\u00fchrerin in Bezug auf ihre Mitgliedschaft bei ND (siehe Rdnr.\u00a07) zu beantworten; au\u00dferdem datiere ihre Gegendarstellung vom 11.\u00a0Oktober\u00a02013, obwohl der Beschwerdef\u00fchrerin die letzte Fassung erst am 12.\u00a0Dezember\u00a02013 vorgelegt worden sei. Sie brachte ferner vor, dass die Informationen zu den zwei oben genannten Gesellschaften, die K. in ihrer Gegendarstellung aufgef\u00fchrt habe, f\u00fcr die Zwecke der Gegendarstellung nicht erforderlich seien.<\/p>\n<p>13. Am 16.\u00a0Januar\u00a02014 ordnete das Kammergericht erneut die Ver\u00f6ffentlichung von K.s Gegendarstellung durch die Beschwerdef\u00fchrerin an. Das Gericht ordnete den Abdruck der Gegendarstellung auf Seite\u00a08 der Zeitung an und wies K.s Forderung nach einer Ank\u00fcndigung der Gegendarstellung auf der Titelseite zur\u00fcck. Es vertrat die Auffassung, dass in dem Artikel zwar nicht explizit behauptet worden sei, K. habe SED-Verm\u00f6gen verschleiert, dass ein Durchschnittsleser aber diese Schlussfolgerung ziehen w\u00fcrde. Der Artikel habe K.s Namen mit dem Verschwinden des SED-Verm\u00f6gens nach 1989 in Verbindung gebracht. Der Hinweis auf die fehlende Beweisbarkeit krimineller Machenschaften habe die Andeutung, dass K. an dem Verschwinden des Verm\u00f6gens beteiligt gewesen sei, nicht ausgeglichen, da dieser mit der Information im Zusammenhang gestanden habe, dass K. an Gesellschaften beteiligt gewesen (und auch weiterhin beteiligt) sei, die aus Parteiverm\u00f6gen finanziert worden seien. Was den Umfang und den Inhalt der Gegendarstellung angeht, stellte das Kammergericht fest, dass deren Wortlaut auf das beschr\u00e4nkt gewesen sei, was zur Widerlegung der beanstandeten Ausgangmitteilung erforderlich sei. Angesichts der in dem Artikel enthaltenen Detailf\u00fclle zu K.s Verbindungen zu diesen Gesellschaften vertrat das Gericht die Auffassung, dass K. im Gegenzug Gelegenheit haben sollte, ihre Auffassung zur Herkunft des Stammkapitals dieser Gesellschaften darzulegen. Dar\u00fcber hinaus sei K. nicht verpflichtet gewesen, die Fragen der Beschwerdef\u00fchrerin zu beantworten. Ihre Weigerung, dies zu tun, habe daher keine Zweifel an ihrem berechtigten Interesse an der Ver\u00f6ffentlichung der Gegendarstellung geweckt. Schlie\u00dflich k\u00f6nne das Datum unter dem Text nicht als offensichtlich unrichtig angesehen werden: Das erste Gegendarstellungsverlangen sei der Beschwerdef\u00fchrerin am 11.\u00a0Oktober\u00a02013 \u00fcbersandt worden und auch wenn K. den Text mehrfach auf Grundlage der rechtlichen Bedenken der Gerichte abge\u00e4ndert habe, sei der Kern der Gegendarstellung gleich geblieben.<\/p>\n<p>14. Am 3.\u00a0Februar\u00a02014 ver\u00f6ffentlichte die Beschwerdef\u00fchrerin die verlangte Gegendarstellung; unterhalb der Gegendarstellung war eine Anmerkung der Redaktion abgedruckt, die besagte, dass deren Inhalt zutreffend sei und dass die Zeitung keine Erkenntnis dar\u00fcber habe, dass K. am Verschwinden von SED-Verm\u00f6gen beteiligt gewesen sei.<\/p>\n<p>15. Mit Beschluss vom 14.\u00a0August\u00a02017 (1\u00a0BvR\u00a0745\/14) lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>DER EINSCHL\u00c4GIGE RECHTLICHE RAHMEN<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. DER INNERSTAATLICHE RECHTSRAHMEN<\/strong><\/p>\n<p>16. Artikel 10 des Berliner Pressegesetzes lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die verantwortlichen Redakteure und die Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung von Personen oder Stellen zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen sind. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Ver\u00f6ffentlichung hat, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder bei Anzeigen, die ausschlie\u00dflich dem gesch\u00e4ftlichen Verkehr dienen. \u00dcberschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tats\u00e4chliche Angaben beschr\u00e4nken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. [\u2026]\u201c<\/p>\n<p><strong>II. EINSCHL\u00c4GIGE MATERIALIEN DES V\u00d6LKERRECHTS<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Europarat<\/strong><\/p>\n<p>17. Entschlie\u00dfung (74)\u00a026 des Ministerkomitees des Europarats \u00fcber das Recht auf Gegendarstellung \u2013 Stellung der Einzelperson gegen\u00fcber der Presse lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDas Ministerkomitee [&#8230;]<\/p>\n<p>empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten, dass die Stellung der Einzelperson gegen\u00fcber den Medien zumindest den folgenden Grunds\u00e4tzen entsprechen sollte:<\/p>\n<p>1. In Bezug auf Informationen \u00fcber Personen, die von einem beliebigen Medium ver\u00f6ffentlicht werden, hat die betroffene Person die wirksame M\u00f6glichkeit, unzutreffende Tatsachen, die sie betreffen und an deren Richtigstellung sie ein berechtigtes Interesse hat, unverz\u00fcglich korrigieren zu lassen, wobei diese Richtigstellung m\u00f6glichst in der gleichen Art und Weise hervorgehoben wird wie die urspr\u00fcngliche Ver\u00f6ffentlichung. [\u2026]\u201c<\/p>\n<p>18. Der Anhang zur Entschlie\u00dfung (74) 26 \u2013 Mindestregeln in Bezug auf das Recht auf Gegendarstellung gegen\u00fcber der Presse, dem Rundfunk, dem Fernsehen und anderen periodischen Medien lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede nat\u00fcrliche und juristische Person oder andere Einrichtung, die in einer Zeitung, einer Zeitschrift, einer H\u00f6rfunk- oder Fernsehsendung oder in einem anderen periodisch erscheinenden Medium erw\u00e4hnt wurde und \u00fcber die der \u00d6ffentlichkeit Tatsachen zug\u00e4nglich gemacht wurden, die sie f\u00fcr unrichtig h\u00e4lt, kann unabh\u00e4ngig von ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit oder ihrem Aufenthaltsort das Recht auf Gegendarstellung aus\u00fcben, um die sie betreffenden Tatsachen richtigzustellen.<\/p>\n<p>2. Auf Verlangen der betroffenen Person oder Einrichtung ist das betreffende Medium verpflichtet, die von ihr \u00fcbermittelte Gegendarstellung zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>3. Ausnahmsweise kann das innerstaatliche Recht vorsehen, dass das Medium die Ver\u00f6ffentlichung der Antwort ablehnen kann,<\/p>\n<p>i. wenn der Antrag auf Ver\u00f6ffentlichung der Gegendarstellung nicht innerhalb einer angemessenen Frist an das Medium gerichtet wird;<\/p>\n<p>ii. wenn der Umfang der Gegendarstellung das Ma\u00df \u00fcberschreitet, das erforderlich ist, um die Informationen zu berichtigen, die die angeblich unrichtigen Tatsachen enthalten;<\/p>\n<p>iii. wenn die Gegendarstellung nicht auf eine Richtigstellung der beanstandeten Tatsachen beschr\u00e4nkt ist;<\/p>\n<p>iv. wenn sie einen strafbaren Inhalt hat;<\/p>\n<p>v. wenn sie als Versto\u00df gegen die Rechtsg\u00fcter Dritter angesehen wird;<\/p>\n<p>vi. wenn die betroffene Person kein berechtigtes Interesse nachweisen kann.\u201c<\/p>\n<p>19. Empfehlung Rec (2004)16 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten \u00fcber das Recht auf Gegendarstellung im neuen Medienumfeld lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Umfang des Rechts auf Gegendarstellung<\/p>\n<p>Jede nat\u00fcrliche oder juristische Person sollte unabh\u00e4ngig von ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit oder ihrem Aufenthaltsort ein Recht auf Gegendarstellung oder eine gleichwertige Abhilfem\u00f6glichkeit erhalten, damit sie auf Informationen in den Medien, die unrichtige Tatsachen \u00fcber sie enthalten und ihre Pers\u00f6nlichkeitsrechte beeintr\u00e4chtigen, reagieren kann.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>5. Ausnahmen<\/p>\n<p>Ausnahmsweise kann durch das innerstaatliche Recht oder die innerstaatliche Praxis vorgesehen werden, dass das betreffende Medium den Antrag auf Gegendarstellung ablehnen kann,<\/p>\n<p>\u2013 wenn der Umfang der Gegendarstellung das Ma\u00df \u00fcberschreitet, das erforderlich ist, um die beanstandeten Informationen zu berichtigen;<\/p>\n<p>\u2013 wenn die Gegendarstellung nicht auf eine Richtigstellung der beanstandeten Tatsachen beschr\u00e4nkt ist;<\/p>\n<p>\u2013 wenn die Ver\u00f6ffentlichung eine strafbare Handlung beinhalten, den Inhaltsanbieter einem zivilrechtlichen Verfahren aussetzen oder gegen die guten Sitten versto\u00dfen w\u00fcrde;<\/p>\n<p>\u2013 wenn sie als Versto\u00df gegen die Rechtsg\u00fcter Dritter angesehen wird;<\/p>\n<p>\u2013 wenn die betroffene Person kein berechtigtes Interesse nachweisen kann;<\/p>\n<p>\u2013 wenn die Gegendarstellung in einer Sprache verfasst wurde, die nicht mit der Sprache \u00fcbereinstimmt, in der die beanstandete Information ver\u00f6ffentlicht wurde;<\/p>\n<p>\u2013 wenn die beanstandete Information Teil einer wahrheitsgetreuen Berichterstattung \u00fcber \u00f6ffentliche Sitzungen der Beh\u00f6rden oder Gerichte ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>B. Europ\u00e4ische Union<\/strong><\/p>\n<p>20. Empfehlung des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20.\u00a0Dezember\u00a02006 \u00fcber den Schutz Minderj\u00e4hriger und den Schutz der Menschenw\u00fcrde und \u00fcber das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsf\u00e4higkeit des europ\u00e4ischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e[Das Europ\u00e4ische Parlament und der Rat der Europ\u00e4ischen Union empfehlen] I. den Mitgliedstaaten in dem Bestreben um F\u00f6rderung der Entwicklung des Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste, die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um den Schutz Minderj\u00e4hriger und der Menschenw\u00fcrde in allen audiovisuellen Diensten und Online-Informationsdiensten sicherzustellen, indem sie<\/p>\n<p>1. erw\u00e4gen, in ihr innerstaatliches Recht oder in ihre innerstaatliche Praxis Ma\u00dfnahmen zur Gew\u00e4hrleistung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertiger Abhilfema\u00dfnahmen im Zusammenhang mit Online-Medien unter angemessener Ber\u00fccksichtigung ihrer innerstaatlichen und verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechtsvorschriften und unbeschadet der M\u00f6glichkeit aufzunehmen, die Art der Aus\u00fcbung dieses Rechts an die Besonderheiten jeder Medienart anzupassen; [&#8230;]<\/p>\n<p><strong>ANHANG\u00a0I<\/strong><\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>Ein Antrag auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfema\u00dfnahmen kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Ver\u00f6ffentlichung einer solchen Gegendarstellung hat oder wenn die Gegendarstellung eine strafbare Handlung beinhalten, den Inhaltsanbieter einem zivilrechtlichen Verfahren aussetzen oder gegen die guten Sitten versto\u00dfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das Recht auf Gegendarstellung steht unbeschadet anderer Rechtsmittel Personen zur Verf\u00fcgung, deren Recht auf W\u00fcrde, Ehre, Ansehen oder Privatsph\u00e4re durch die Medien verletzt wurde.\u201c<\/p>\n<p><strong>C. Amerikanische Menschenrechtskonvention<\/strong><\/p>\n<p>Artikel\u00a014 (Recht auf Gegendarstellung) der Amerikanischen Menschenrechtskonvention lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Wer durch unzutreffende oder beleidigende \u00c4u\u00dferungen oder Ideen gesch\u00e4digt wird, die \u00fcber ein gesetzlich geregeltes Kommunikationsmittel an die \u00d6ffentlichkeit verbreitet werden, hat das Recht, unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen \u00fcber dasselbe Kommunikationsmittel eine Gegendarstellung oder eine Richtigstellung vorzunehmen.<\/p>\n<p>2. Die Richtigstellung oder Gegendarstellung entbindet in keinem Fall von der Erf\u00fcllung anderer rechtlicher Verpflichtungen, die m\u00f6glicherweise entstanden sind.<\/p>\n<p>3. Zum wirksamen Schutz von Ehre und Ansehen muss jeder Verleger sowie jede Zeitungs-, Film-, Rundfunk- und Fernsehgesellschaft eine verantwortliche Person vorsehen, die nicht durch Immunit\u00e4ten oder besondere Vorrechte gesch\u00fctzt ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a010 DER KONVENTION<\/strong><\/p>\n<p>21. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass die Verpflichtung zur Ver\u00f6ffentlichung der Gegendarstellung ihr Recht auf Meinungsfreiheit aus Artikel\u00a010 der Konvention verletzt habe, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [&#8230;] zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer [&#8230;] oder zur Wahrung der Autorit\u00e4t und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Stellungnahmen der Parteien<\/strong><\/p>\n<p>(a) Die Beschwerdef\u00fchrerin<\/p>\n<p>23. Die Beschwerdef\u00fchrerin behauptete, dass der Artikel tats\u00e4chlich keinen Zusammenhang zwischen K. und dem Verschwinden des SED-Verm\u00f6gens hergestellt und diesbez\u00fcglich auch keine indirekten Behauptungen aufgestellt habe. Vielmehr sei ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt wurden, dass es keinerlei Belege daf\u00fcr gebe, dass K. an kriminellen Machenschaften beteiligt gewesen sei. Die Einsch\u00e4tzung, \u201eder Name [K.] steht [&#8230;] f\u00fcr ein [&#8230;] besonders unappetitliches Kapitel der Parteigeschichte: den Umgang mit dem SED-Milliardenverm\u00f6gen nach der Friedlichen Revolution in der DDR\u201c enthalte keine Tatsachenbehauptung, sondern vielmehr ein Werturteil dahingehend, dass K. finanziell von der SED-Diktatur profitiert habe. Eine Gegendarstellung h\u00e4tte daher ausgeschlossen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>24. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte ferner vor, dass K.s Verhalten vor der Ver\u00f6ffentlichung des beanstandeten Artikels nicht ad\u00e4quat ber\u00fccksichtigt worden sei. Es w\u00e4re ein Einfaches f\u00fcr K. gewesen, die Fragen der Beschwerdef\u00fchrerin in Bezug auf den Zeitraum ihrer Vorstandschaft des \u201eVereins der Freunde des ND\u201c zu beantworten, da diese Information sie in keiner Weise inkriminiere, aber nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich sei. Da sie sich jedoch entschlossen habe, der Beschwerdef\u00fchrerin diese Information vorzuenthalten (siehe Rdnr.\u00a07), sei sie nicht berechtigt gewesen, diesbez\u00fcglich eine Gegendarstellung zu verlangen.<\/p>\n<p>25. Schlie\u00dflich sei die gegen die Beschwerdef\u00fchrerin verh\u00e4ngte Sanktion in Form der gerichtlichen Anordnung als noch schwerer einzustufen als die reine Verpflichtung zur Ver\u00f6ffentlichung der Gegendarstellung, da die Beschwerdef\u00fchrerin verpflichtet worden sei, die Gegendarstellung unter einem falschen Datum zu ver\u00f6ffentlichen. Die gerichtlich angeordnete Gegendarstellung habe noch das Datum des urspr\u00fcnglichen Antrags von K. gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin (11.\u00a0Oktober\u00a02013) getragen, obwohl der Text mehrfach ge\u00e4ndert worden sei und die finale Version der Beschwerdef\u00fchrerin erst am 12.\u00a0Dezember\u00a02013 vorgelegt worden sei. Diese Diskrepanz habe den guten Ruf der Beschwerdef\u00fchrerin bedroht, da bei deren Leserschaft der Eindruck erweckt worden sei, die Beschwerdef\u00fchrerin habe die Ver\u00f6ffentlichung der Gegendarstellung absichtlich verz\u00f6gert.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>26. Was den Inhalt des Artikels angeht, schloss sich die Regierung der Sichtweise der innerstaatlichen Gerichte an, wonach der beanstandete Artikel die verdeckte Tatsachenbehauptung enthalte, dass K. an dem Verschwinden des SED-Verm\u00f6gens beteiligt gewesen sei. Die Einschr\u00e4nkung, dass es f\u00fcr die kriminellen Machenschaften keinen Beleg gebe, habe nur auf eine mangelnde Beweisbarkeit hingedeutet, jedoch nicht die Behauptung in Frage gestellt.<\/p>\n<p>27. Die Regierung brachte dar\u00fcber hinaus vor, dass K.s Weigerung, die Fragen eines Journalisten zu beantworten, nicht in Zweifel ziehen k\u00f6nne, dass ihr anschlie\u00dfendes Verlangen einer Gegendarstellung auf einem berechtigten Interesse beruhte. Eine andere Rechtsauslegung w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass die Presse faktisch ein Auskunftsrecht gegen\u00fcber Privatpersonen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>28. Schlie\u00dflich f\u00fchrte die Regierung aus, dass eine solche Diskrepanz zwischen dem Datum der Gegendarstellung und dem der Ver\u00f6ffentlichung (siehe Rdnr. 25) nicht ungew\u00f6hnlich sei und Durchschnittslesern nicht auffalle.<\/p>\n<p><strong>2. Vorbringen der Drittbeteiligten<\/strong><\/p>\n<p>29. K. hob hervor, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zusammen mit der Gegendarstellung eine Anmerkung der Redaktion ver\u00f6ffentlicht habe, in der die Richtigkeit ihrer Gegendarstellung best\u00e4tigt worden sei (siehe Rdnr.\u00a014). Ihrer Auffassung nach bedeute das, dass die Entscheidung der Beschwerdef\u00fchrerin, Beschwerde beim Gerichtshof einzureichen, widerspr\u00fcchlich gewesen sei und kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis bestanden habe. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne die Verpflichtung zur Ver\u00f6ffentlichung einer Gegendarstellung angesichts dessen, dass keine der Parteien die Unrichtigkeit der in dem Artikel enthaltenen Informationen bestritten habe, nicht als schwerer Eingriff in die Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin angesehen werden.<\/p>\n<p><strong>3. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>30. Keine der Parteien bestreitet, dass die Verpflichtung zur Ver\u00f6ffentlichung einer Gegendarstellung durch die innerstaatlichen Gerichte einen staatlichen Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung darstellte. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war, namentlich in \u00a7\u00a010 des Berliner Pressegesetzes (siehe Rdnr.\u00a016). Er diente dem Zweck, den guten Ruf von K. zu sch\u00fctzen, und verfolgte damit das rechtm\u00e4\u00dfige Ziel des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer im Sinne von Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 der Konvention.<\/p>\n<p>31. Es bleibt festzustellen, ob der Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war.<\/p>\n<p>(a) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>32. Ein Eingriff ist als zur Verfolgung eines rechtm\u00e4\u00dfigen Ziels \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c anzusehen, wenn er \u201eeinem dringenden sozialen Bed\u00fcrfnis\u201c entspricht und, insbesondere, wenn er in Bezug auf das damit verfolgte rechtm\u00e4\u00dfige Ziel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist und wenn die von den nationalen Beh\u00f6rden zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gr\u00fcnde \u201erelevant und ausreichend\u201c sind (siehe z.\u00a0B. Bagirov\u00a0.\/.\u00a0Aserbaidschan, Individualbeschwerde Nrn.\u00a081024\/12 und 28198\/15, Rdnr.\u00a098, 25.\u00a0Juni\u00a02020, und M.P.\u00a0.\/.\u00a0Finnland, Individualbeschwerden Nr.\u00a036487\/12, Rdnr.\u00a051, 15.\u00a0Dezember\u00a02016).<\/p>\n<p>33. Die Presse spielt eine wesentliche Rolle in einer demokratischen Gesellschaft. Bei seiner Pr\u00fcfung, ob der Eingriff in die Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin in der vorliegenden Rechtssache \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, stellt der Gerichtshof daher zun\u00e4chst fest, dass Zeitungen und andere private Medien in ihrem redaktionellen Ermessen dar\u00fcber, ob sie Artikel, Kommentare und von Privatpersonen eingeschickte Briefe ver\u00f6ffentlichen, grunds\u00e4tzlich frei sein m\u00fcssen. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die rechtliche Verpflichtung zur Ver\u00f6ffentlichung einer Gegendarstellung als normaler Bestandteil des Rechtsrahmens angesehen werden kann, der f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Meinungsfreiheit durch die Medien gilt (siehe Kaperzy\u0144ski\u00a0.\/.\u00a0Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a043206\/07, Rdnr.\u00a066, 3.\u00a0April\u00a02012; Rusu\u00a0.\/.\u00a0Rum\u00e4nien, Individualbeschwerde Nr.\u00a025721\/04, Rdnr.\u00a025, 8.\u00a0M\u00e4rz\u00a02016; Maruni\u0107\u00a0.\/.\u00a0Kroatien, Individualbeschwerde Nr.\u00a051706\/11, Rdnrn.\u00a050 und 54, 28.\u00a0M\u00e4rz\u00a02017). Gleichzeitig hat er betont, dass es angesichts des hohen Schutzniveaus f\u00fcr die Presse au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde bedarf, damit eine Zeitung rechtm\u00e4\u00dfigerweise zur Ver\u00f6ffentlichung beispielsweise eines Widerrufs, einer Entschuldigung oder eines Urteils zu einem Fall \u00fcbler Nachrede verpflichtet werden kann (siehe Melnychuk\u00a0.\/.\u00a0Ukraine (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a028743\/03, ECHR 2005-IX, und Eker\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei, Individualbeschwerde Nr.\u00a024016\/05, Rdnr.\u00a045, 24.\u00a0Oktober\u00a02017). Insofern ist die potenziell abschreckende Wirkung (\u201echilling effect) von Strafen gegen die Presse auf deren k\u00fcnftige Aus\u00fcbung ihrer Aufgabe als Informationsvermittler und \u00f6ffentlicher Wachhund (\u201epublic watchdog\u201c) ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen (siehe sinngem\u00e4\u00df Radio Twist a.s.\u00a0.\/.\u00a0Slowakei, Individualbeschwerde Nr.\u00a062202\/00, Rdnr.\u00a053, ECHR 2006-XV, in Bezug auf den Eingriff in das Recht auf Weitergabe von Informationen).<\/p>\n<p>34. Die Konventionsorgane haben festgestellt, dass das Ziel des Rechts auf Gegendarstellung darin besteht, jedem Menschen die M\u00f6glichkeit zu geben, sich vor bestimmten von den Massenmedien verbreiteten Mitteilungen oder Meinungen zu sch\u00fctzen, die ihr Privatleben, ihre Ehre oder ihre W\u00fcrde verletzen k\u00f6nnten (siehe Ediciones Tiempo\u00a0.\/.\u00a0Spanien, Individualbeschwerde Nr.\u00a013010\/87, Entscheidung der Kommission vom 12.\u00a0Juli\u00a01989, Decisions and Reports\u00a062, S.\u00a0247). In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass das vorrangige Ziel des Rechts auf Gegendarstellung darin besteht, Menschen die M\u00f6glichkeit zu geben, gegen Falschinformationen vorzugehen, die in der Presse \u00fcber sie ver\u00f6ffentlicht wurden (siehe G\u00fclen\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn.\u00a038179\/16, 38384\/16, 38389\/16, 38394\/16, 38400\/16, 38410\/16, Rdnr.\u00a066, 8.\u00a0September\u00a02020; siehe auch die in den Rdnrn.\u00a017-19 zitierten Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats).<\/p>\n<p>35. Was die ma\u00dfgeblichen Kriterien angeht, wird der Gerichtshof ber\u00fccksichtigen, ob ein hinreichender Zusammenhang zwischen der in Rede stehenden Mitteilung und der verlangten Gegendarstellung besteht und ob letztere als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Reaktion angesehen werden kann (siehe die oben zitierten Rechtssachen Eker, Rdnrn.\u00a049\u201150 und Melnychuk). Ein ma\u00dfgeblicher Aspekt dieser Pr\u00fcfung ist der Inhalt der Gegendarstellung verglichen mit der beanstandeten Mitteilung (siehe Eker, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a050). Dar\u00fcber hinaus hat der Gerichtshof bereits ber\u00fccksichtigt, ob die Ver\u00f6ffentlichung der Gegendarstellung eine strafbare Handlung darstellen w\u00fcrde (ebenda, Rdnr.\u00a049). Unter den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof auch pr\u00fcfen, ob der Umfang der Gegendarstellung das Ma\u00df \u00fcberschreitet, das erforderlich ist, um die Informationen, in denen die mutma\u00dflich falschen Tatsachen enthalten sind, zu berichtigen, und in welchem Zeitrahmen die Gegendarstellung verlangt wurde (siehe auch den Anhang zur Entschlie\u00dfung\u00a0(74)\u00a026 des Ministerkomitees des Europarats, Rdnr.\u00a018).<\/p>\n<p>36. W\u00e4hrend es Aufgabe der nationalen Beh\u00f6rden ist, eine erste Bewertung all dieser Aspekte vorzunehmen, unterliegt die endg\u00fcltige Bewertung der Frage, ob der Eingriff erforderlich ist, einer \u00dcberpr\u00fcfung durch den Gerichtshof, welche die \u00dcbereinstimmung mit den Erfordernissen der Konvention zum Gegenstand hat. Bei ihrer Bewertung muss den zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rden ein Ermessensspielraum einger\u00e4umt werden. Der Umfang dieses Spielraums ist unterschiedlich und h\u00e4ngt von einer Reihe von Faktoren ab, zu denen die Art des in Rede stehenden Konventionsrechts, seine Bedeutung f\u00fcr die betroffene Person, die Art des Eingriffs und das mit dem Eingriff verfolgte Ziel geh\u00f6ren. Wenn der Staat einen Ausgleich zwischen widerstreitenden \u00f6ffentlichen und privaten Interessen oder verschiedenen Konventionsrechten herbeif\u00fchren muss, wird dieser Spielraum in der Regel gro\u00df sein (siehe M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a024173\/18, Rdnr.\u00a066, 19.\u00a0November\u00a02020, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>37. In F\u00e4llen wie dem vorliegenden, in denen das Recht auf Wahrung der Privatsph\u00e4re und das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung gegeneinander abgewogen werden m\u00fcssen, sollte nach Auffassung des Gerichtshofs der Ausgang des Beschwerdeverfahrens theoretisch nicht davon abh\u00e4ngen, ob die Beschwerde nach Artikel\u00a08 von der Person beim Gerichtshof erhoben wurde, die Gegenstand des Nachrichtenbeitrags war, oder nach Artikel\u00a010 von dem Verleger. Tats\u00e4chlich verdienen diese Rechte grunds\u00e4tzlich die gleiche Achtung. Folglich sollte der Beurteilungsspielraum in beiden F\u00e4llen theoretisch gleich sein (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a040454\/07, Rdnr.\u00a091, 12.\u00a0Juni\u00a02014). Wenn die Abw\u00e4gung von den nationalen Beh\u00f6rden in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen wurde, bed\u00fcrfte es f\u00fcr den Gerichtshof gewichtiger Gr\u00fcnde, um die W\u00fcrdigung der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (ebenda, Rdnr.\u00a092).<\/p>\n<p>(b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>38. Bei der Pr\u00fcfung der \u201eNotwendigkeit\u201c des Eingriffs im Lichte der oben genannten Grunds\u00e4tze und \u00dcberlegungen m\u00fcssen auch der Gegenstand, der Inhalt, der Umfang und der Zeitpunkt der Gegendarstellung betrachtet werden. Hierzu sollten unter anderem die folgenden Aspekte ber\u00fccksichtigt werden (siehe auch Rdnr.\u00a035): das Bestehen eines rechtm\u00e4\u00dfigen Interesses an einer Gegendarstellung aufgrund des Inhalts und der Verbreitung der beanstandeten Mitteilung; die Frage, ob ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Gegendarstellung und der beanstandeten Mitteilung besteht; und die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Gegendarstellung in Bezug auf deren Inhalt und Umfang, die Positionierung der Gegendarstellung und der zeitliche Abstand zwischen der Ver\u00f6ffentlichung des Artikels und dem Verlangen der Gegendarstellung.<\/p>\n<p>39. Was die Frage nach einem berechtigten Interesse angeht, stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass die innerstaatlichen Gerichte den Artikel unterschiedlich ausgelegt haben. Nach Auffassung des Landgerichts hatte der Artikel keinen Zusammenhang zwischen K. und dem Verschwinden des SED-Verm\u00f6gens in einer Art und Weise hergestellt, die eine Richtigstellung erfordern w\u00fcrde (siehe Rdnr.\u00a09) Auch die Beschwerdef\u00fchrerin brachte vor, dass dies in dem urspr\u00fcnglichen Text weder direkt noch indirekt behauptet worden sei. Vielmehr sei die Mitteilung, die K. mit dem Verschwinden des SED-Verm\u00f6gens in Verbindung gebracht habe, ein reines Werturteil gewesen (siehe Rdnr.\u00a023). Das Kammergericht indes vertrat die Auffassung, dass ein Durchschnittsleser den Artikel dahingehend auffassen w\u00fcrde, dass impliziert werde, K. sei an dem Verschwinden des SED-Verm\u00f6gens beteiligt gewesen, und dass der Artikel demnach eine Tatsachenbehauptung aufgestellt habe (siehe Rdnr.\u00a013). In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass eine Gegendarstellung nach dem einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Recht (siehe Rdnr.\u00a016) nur in Bezug auf Tatsachenbehauptungen verlangt werden kann.<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich bei der Aus\u00fcbung seiner \u00dcberwachungsfunktion an die Stelle der innerstaatlichen Stellen zu setzen; er hat vielmehr die von ihnen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen nach Artikel\u00a010 der Konvention zu \u00fcberpr\u00fcfen (siehe B\u00e9dat\u00a0.\/.\u00a0Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a056925\/08, Rdnr.\u00a048 (iii), 29.\u00a0M\u00e4rz\u00a02016).<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Grenzen zul\u00e4ssiger Kritik bei Politikerinnen und Politikern in Aus\u00fcbung ihres \u00f6ffentlichen Amtes weiter gefasst sind als bei Privatpersonen (siehe Lingens\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, 8.\u00a0Juli\u00a01986, Rdnr.\u00a042, Serie\u00a0A Bd.\u00a0103, und Oberschlick\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich (Nr.\u00a01), 23.\u00a0Mai\u00a01991, Rdnr.\u00a059, Serie\u00a0A Bd.\u00a0204). Dieses Toleranzerfordernis umfasst jedoch keine Pflicht zur Tolerierung sachlicher Unrichtigkeiten.<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Kammergericht bei der Pr\u00fcfung des Artikelinhalts insbesondere die widerspr\u00fcchlichen Mitteilungen ber\u00fccksichtigt hat, wonach K.s Name mit dem Verschwinden des SED-Verm\u00f6gens in Verbindung stehe, es aber keine Belege f\u00fcr kriminelle Machenschaften ihrerseits gebe. Nach Ansicht des Gerichtshofs war die Bewertung des Artikelinhalts durch das Kammergericht ausf\u00fchrlich und gut begr\u00fcndet und die Auslegung durch das Gericht lie\u00df keine Willk\u00fcr erkennen. Seine Feststellung, dass K. ein berechtigtes Interesse an der verlangten Gegendarstellung hatte, begegnet daher keinen Bedenken.<\/p>\n<p>43. Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof im Lichte der Auslegung durch das Kammergericht fest, dass die verlangte Gegendarstellung einen hinreichenden Zusammenhang mit dem beanstandeten Artikel aufwies.<\/p>\n<p>44. Was das Argument der Beschwerdef\u00fchrerin angeht, die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten K.s Antrag auf Gegendarstellung ablehnen sollen, da sie die Beantwortung ihrer Fragen verweigert habe (siehe Rdnr.\u00a024), weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass das Verhalten einer Person im Vorfeld einer Ver\u00f6ffentlichung ihre \u201eberechtigte Erwartung\u201c, dass ihr Privatleben wirksam gesch\u00fctzt werde, nur unter bestimmten Umst\u00e4nden verringert (siehe S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland\u00a0[GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a039954\/08, Rdnr.\u00a0101, 7.\u00a0Februar\u00a02012, mit weiteren Nachweisen). Das setzt normalerweise voraus, dass die betroffene Person sich selbst ins Rampenlicht begeben hat (ebenda), oder ergibt sich als Folge rechtswidriger Handlungen dieser Person \u2013 beispielsweise der Begehung einer Straftat (siehe Mikolajov\u00e1\u00a0.\/.\u00a0Slowakei, Individualbeschwerde Nr.\u00a04479\/03, Rdnr.\u00a057, 18.\u00a0Januar\u00a02011).<\/p>\n<p>45. Der Gerichtshof stellt dar\u00fcber hinaus fest, dass Presseorgane zwar gehalten sind, bei ihrer Berichterstattung nach bestem Wissen und Gewissen vorzugehen, um unter Beachtung des journalistischen Berufsethos \u201ezuverl\u00e4ssige und genaue\u201c Informationen zu liefern (siehe S., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a093), und dass sie daher der betroffen Person Gelegenheit zur Verteidigung geben sollten. Dennoch hat der Umstand, dass die beanstandeten Behauptungen kommuniziert wurden, keine unbeschr\u00e4nkte Freiheit zur Ver\u00f6ffentlichung unbest\u00e4tigter Behauptungen zur Folge. Genauso wenig steht er dem Recht der betroffenen Person entgegen, durch eine Gegendarstellung die mutma\u00dflich falschen Tatsachen richtigzustellen. Aus diesem Grund und unter Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdef\u00fchrerin sich nicht auf ein etwaiges rechtswidriges Verhalten K.s vor der Ver\u00f6ffentlichung des beanstandeten Artikels bezieht, kann K.s Weigerung, die Fragen der Beschwerdef\u00fchrerin zu beantworten, nicht als Argument daf\u00fcr dienen, K.s Recht auf Richtigstellung falscher Tatsachen zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die in Frage stehenden Mitteilungen in einer Tageszeitung ver\u00f6ffentlicht wurden (siehe Rdnr.\u00a05). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass es eine unangemessene Verz\u00f6gerung zwischen der Ver\u00f6ffentlichung des beanstandeten Artikels und dem Antrag auf Gegendarstellung gegeben hat (siehe Rdnrn.\u00a06 und 8).<\/p>\n<p>47. Was die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Verpflichtung zur Gegendarstellung angeht, stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass es in Bezug auf Werturteile in F\u00e4llen \u00fcbler Nachrede einen wesentlichen Unterschied gibt zwischen der Richtigstellung mutma\u00dflich falscher Tatsachen und Sanktionen \u2013 zum Beispiel einem Ver\u00f6ffentlichungsverbot, strafrechtlichen Sanktionen oder einer Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz \u2013 (siehe sinngem\u00e4\u00df Lingens, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a046, und Oberschlick, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a063). Das Kammergericht vertrat in Bezug auf die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Verpflichtung zur Gegendarstellung die Auffassung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin K.s Beteiligung an Gesellschaften, die mutma\u00dflich Verbindungen zur SED aufweisen, detailliert beschrieben habe. Daher haben die in K.s Gegendarstellung diesbez\u00fcglich enthaltenen Informationen den Umfang dessen, was erforderlich war, um die Behauptungen der Beschwerdef\u00fchrerin zu widerlegen, nicht \u00fcberschritten. Der Gerichtshof sieht keinen Grund, diese Einsch\u00e4tzung in Frage zu stellen. Er stellt dar\u00fcber hinaus fest, dass die Gegendarstellung auf der gleichen Seite zu drucken war wie der urspr\u00fcngliche Artikel und dass ein Antrag auf Ank\u00fcndigung der Gegendarstellung auf der Titelseite der Zeitung abgelehnt worden war (siehe Rdnr.\u00a013) Es gibt auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Umfang von K.s Gegendarstellung den Umfang der in Rede stehenden Mitteilung \u00fcberschritt (siehe, in Bezug auf einen \u00e4hnlichen Sachverhalt a fortiori, F.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.) [Komitee], Individualbeschwerden Nrn.\u00a025845\/17 und 34929\/18, Rdnr.\u00a030, 7.\u00a0Dezember\u00a02021). Genauso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Ver\u00f6ffentlichung der Gegendarstellung eine strafbare Handlung darstellte.<\/p>\n<p>48. Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass K.s Gegendarstellung nicht das Datum der letzten Version trug, zu deren Ver\u00f6ffentlichung die Beschwerdef\u00fchrerin verpflichtet worden war, sondern das Datum ihres urspr\u00fcnglichen Antrags gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin (siehe Rdnr.\u00a025). Hierzu vertrat das Kammergericht die Auffassung, dass diese Diskrepanz die ver\u00f6ffentlichte Information nicht offensichtlich unrichtig mache. Zwar sei der Text der urspr\u00fcnglichen Gegendarstellung mehrfach abge\u00e4ndert worden, um den rechtlichen Bedenken der innerstaatlichen Gerichte Rechnung zu tragen, der Kern der Gegendarstellung sei jedoch gleich geblieben (siehe Rdnr.\u00a013). Der Gerichtshof sieht keinen Grund, von dieser Bewertung abzuweichen.<\/p>\n<p>49. In Anbetracht der vorstehenden Erw\u00e4gungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Kammergericht bei der Pr\u00fcfung des ihm vorgelegten Sachverhalts die Grunds\u00e4tze und Kriterien, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung in Bezug auf den Ausgleich zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung festgelegt hat, hinreichend ber\u00fccksichtigt hat. Der Gerichtshof erkennt keine gewichtigen Gr\u00fcnde daf\u00fcr, die W\u00fcrdigung des Kammergerichts durch seine eigene zu ersetzen (siehe die in Rdnr.\u00a037 zitierte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>50. Artikel\u00a010 der Konvention ist folglich nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a010 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 17.\u00a0Januar\u00a02023 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Ilse Freiwirth \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Gabriele Kucsko-Stadlmayer<br \/>\nStellvertretende Sektionskanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3413\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3413&text=RECHTSSACHE+AXEL+SPRINGER+SE%C2%A0.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%E2%80%93+8964%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3413&title=RECHTSSACHE+AXEL+SPRINGER+SE%C2%A0.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%E2%80%93+8964%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3413&description=RECHTSSACHE+AXEL+SPRINGER+SE%C2%A0.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%E2%80%93+8964%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beschwerde betrifft eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Beschwerdef\u00fchrerin verpflichtet wurde, eine Gegendarstellung in Bezug auf einen Zeitungsartikel zu ver\u00f6ffentlichen, der die Verbindungen einer Politikerin zur Regierungspartei der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) betraf. Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte VIERTE SEKTION&hellip;<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3413\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-3413","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3413","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3413"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3413\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3414,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3413\/revisions\/3414"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3413"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3413"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3413"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}