{"id":3410,"date":"2023-08-31T11:58:01","date_gmt":"2023-08-31T11:58:01","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3410"},"modified":"2023-08-31T11:58:52","modified_gmt":"2023-08-31T11:58:52","slug":"rechtssache-s-deutschland-nr-2-6091-16","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3410","title":{"rendered":"RECHTSSACHE SAURE .\/. DEUTSCHLAND (Nr. 2) &#8211; 6091\/16"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #993300;\">Die Individualbeschwerde betrifft den Zugang des Beschwerdef\u00fchrers, eines Journalisten, zu Informationen des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg \u00fcber Richterinnen bzw. Richter und einen Staatsanwalt aus Brandenburg, die fr\u00fcher f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gearbeitet haben.<\/span><\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nVIERTE SEKTION<br \/>\n<strong>RECHTSSACHE S. .\/. DEUTSCHLAND (Nr. 2)<\/strong><br \/>\n<em>(Individualbeschwerde Nr.\u00a06091\/16)<\/em><br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n28. M\u00e4rz 2023<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache S. (Nr.\u00a02)\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nTim Eicke,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nBranko Lubarda,<br \/>\nArmen Harutyunyan,<br \/>\nAnja Seibert-Fohr und<br \/>\nAna Maria Guerra Martins,<br \/>\nsowie Ilse Freiwirth, Stellvertretende Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde (Nr.\u00a06091\/16) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, Herr S. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c) am 26.\u00a0Januar\u00a02016 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hat,<\/p>\n<p>die Entscheidung, der deutschen Regierung (\u201edie Regierung\u201c) die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen,<\/p>\n<p>die Stellungnahmen der Regierung und die Erwiderungen des Beschwerdef\u00fchrers,<\/p>\n<p>die Stellungnahme des Centre for Democracy and Rule of Law, das vom Vizepr\u00e4sidenten der Sektion zur Beteiligung erm\u00e4chtigt wurde,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 7.\u00a0M\u00e4rz\u00a02023<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>EINLEITUNG<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde betrifft den Zugang des Beschwerdef\u00fchrers, eines Journalisten, zu Informationen des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg \u00fcber Richterinnen bzw. Richter und einen Staatsanwalt aus Brandenburg, die fr\u00fcher f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gearbeitet haben. Die Individualbeschwerde bezieht sich auf denselben Gegenstand wie Individualbeschwerde Nr.\u00a078944\/12, die der Gerichtshof am 25.\u00a0August\u00a02015 f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt hat, weil der Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg nur im Hinblick auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren ersch\u00f6pft hatte und seine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache noch beim Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngig war. Nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Beschwerde ergangen war, legte der Beschwerdef\u00fchrer die vorliegende Individualbeschwerde ein. Er machte einen Versto\u00df gegen Artikel\u00a010 der Konvention geltend. Er brachte ferner vor, dass das Verfahren naturgem\u00e4\u00df besonderer Z\u00fcgigkeit bedurft und unangemessen lang gedauert habe und somit gegen Artikel\u00a06 der Konvention versto\u00dfen habe. Schlie\u00dflich machte er geltend, dass es den mit seinem Fall befassten Richterinnen und Richtern sowie den Richterinnen und Richtern in Brandenburg insgesamt an Unparteilichkeit fehle.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>2. Der 1968 geborene Beschwerdef\u00fchrer ist in B. wohnhaft. Er ist Journalist der auflagenstarken Tageszeitung B.. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn P., Rechtsanwalt in B., vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Regierung wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau K.\u00a0Behr und Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>4. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><strong>I. HINTERGRUND UND UMFANG DER RECHTSSACHE<\/strong><\/p>\n<p>5. Nach der deutschen Wiedervereinigung hatten die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik t\u00e4tigen Richterinnen und Richter sowie Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lte die M\u00f6glichkeit, ihre \u00dcbernahme in das Justizsystem der neuen Bundesl\u00e4nder zu beantragen. Bei allen Bewerberinnen und Bewerbern wurden \u00dcberpr\u00fcfungen durchgef\u00fchrt, unter anderem durch Anfragen an den Bundesbeauftragten f\u00fcr die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (\u201eder Bundesbeauftragte\u201c). Einige Richterinnen bzw. Richter und Staatsanw\u00e4ltinnen bzw. Staatsanw\u00e4lte, die mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet hatten, wurden in den Justizdienst des Landes Brandenburg \u00fcbernommen, weil ihre Zusammenarbeit f\u00fcr nicht so schwerwiegend eingestuft wurde, dass ihre Eignung zur Aus\u00fcbung ihrer \u00c4mter in Frage gestellt w\u00fcrde. Insgesamt wurde von den knapp 300 im November 1989 in Brandenburg t\u00e4tigen Richterinnen und Richtern weniger als die H\u00e4lfte und von den rund 200 im November 1989 in Brandenburg t\u00e4tigen Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lten etwas mehr als die H\u00e4lfte in den Justizdienst des Bundeslands Brandenburg des wiedervereinigten Deutschlands \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>6. 2010 und 2011 legte ein Abgeordneter des Landes Brandenburg der brandenburgischen Landesregierung mehrere Fragen zur Zusammenarbeit bestimmter Angeh\u00f6riger des Justizdienstes des Landes Brandenburg mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der ehemaligen DDR vor. Der Justizminister des Landes Brandenburg gab an, dass bei dreizehn Richterinnen bzw. Richtern und einem Staatsanwalt Anhaltspunkte daf\u00fcr vorl\u00e4gen, dass sie mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit zusammengearbeitet h\u00e4tten. Von den Richterinnen und Richtern seien neun in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und vier in den Fachgerichtsbarkeiten t\u00e4tig. Die Hinweise auf eine T\u00e4tigkeit f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit seien jeweils bei der Entscheidung \u00fcber die \u00dcbernahme der Betreffenden in den Justizdienst des Landes Brandenburg bzw. vor ihrer Lebenszeitanstellung bekannt gewesen. Der Justizminister erkl\u00e4rte dar\u00fcber hinaus, dass neun der dreizehn Richterinnen und Richter ihren Wehrdienst bei dem der Staatssicherheit zugeh\u00f6rigen Wachregiment \u201eFeliks Dzierzynski\u201c abgeleistet h\u00e4tten, w\u00e4hrend die vier anderen \u2013 wie auch der betreffende Staatsanwalt \u2013 informelle Mitarbeiter gewesen seien.<\/p>\n<p>7. Der Hintergrund der Rechtssache und der Verlauf des Verfahrens, insbesondere des einstweiligen Anordnungsverfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten, durch das der Beschwerdef\u00fchrer bestimmte Informationen \u00fcber die dreizehn Richterinnen bzw. Richter und den Staatsanwalt erlangen wollte, wurden in der Entscheidung des Gerichtshofs zu der fr\u00fcheren Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers ausf\u00fchrlich beschrieben (siehe S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a078944\/12, Rdnrn.\u00a03-29, 25.\u00a0August\u00a02015). Diese Beschwerde, die am 10.\u00a0Dezember\u00a02012 in Bezug auf die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte im einstweiligen Anordnungsverfahren eingereicht worden war, wurde vom Gerichtshof als verfr\u00fcht angesehen und wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, weil die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers in der Hauptsache noch vor dem Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngig war (ebenda, Rdnrn.\u00a037-53). Die vorliegende Beschwerde wurde in Bezug auf das Hauptsacheverfahren eingelegt, nachdem die Verfassungsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen worden war.<\/p>\n<p><strong>II. DAS IN REDE STEHENDE VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>8. Am 15.\u00a0August\u00a02011 legte der Beschwerdef\u00fchrer beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage gegen das Land Brandenburg ein und forderte die nachstehenden Ausk\u00fcnfte, die wortw\u00f6rtlich denen entsprachen, die er in dem zu jener Zeit noch laufenden einstweiligen Anordnungsverfahren gefordert hatte (siehe S., a.\u00a0a.\u00a0O., [Individualbeschwerde Nr.\u00a078944\/12], Rdnr.\u00a011):<\/p>\n<p>\u201e1. Welche belastenden Erkenntnisse liegen gegen die heute noch t\u00e4tigen 13\u00a0Richter sowie gegen den heute noch t\u00e4tigen Staatsanwalt im Einzelnen vor?<\/p>\n<p>2. Wie hei\u00dfen die 13 Richter? Wo werden diese zurzeit eingesetzt?<\/p>\n<p>3. Wie hei\u00dft der Staatsanwalt? Wo wird er zurzeit eingesetzt?<\/p>\n<p>4. Welche der 13\u00a0Richter besch\u00e4ftigen sich aktuell bzw. besch\u00e4ftigten sich in den letzten 21\u00a0Jahren mit Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht und\/oder mit Restitutionsverfahren nach VermG und\/oder DDR-Rehabilitierungsverfahren?\u201c<\/p>\n<p>9. Mit Beschluss vom 28.\u00a0Oktober\u00a02011 ordnete das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem von dem Beschwerdef\u00fchrer angestrengten einstweiligen Anordnungsverfahren (siehe S., a.\u00a0a.\u00a0O., [Individualbeschwerde Nr.\u00a078944\/12], Rdnrn.\u00a017-21) die Erteilung der Auskunft an,<\/p>\n<p>\u201e1. wieviele der neun Richter, die im Land Brandenburg in der ordentlichen Gerichtsbarkeit t\u00e4tig sind [&#8230;], derzeit bei einem Zivil- bzw. Strafgericht eingesetzt sind und in welcher Instanz der Einsatz erfolgt,<\/p>\n<p>2. in welchen Fachgerichtsbarkeiten die weiteren vier Richter, [&#8230;], derzeit eingesetzt sind und in welcher Instanz der Einsatz erfolgt,<\/p>\n<p>3. wieviele der 13 Richter, [&#8230;], sich in den vergangenen 21 Jahren mit Restitutionsverfahren nach dem Verm\u00f6gensgesetz bzw. dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz besch\u00e4ftigt haben.\u201c<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wies es die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck.<\/p>\n<p>10. Am 6.\u00a0Dezember\u00a02011 erteilte das Brandenburgische Justizministerium Auskunft dar\u00fcber, dass von den neun Richterinnen und Richtern, die im Land Brandenburg in der ordentlichen Gerichtsbarkeit t\u00e4tig waren, vier bei einem Amtsgericht, vier bei einem Landgericht und eine bzw. einer beim Brandenburgischen Oberlandesgericht t\u00e4tig seien. Vier davon seien im Zivilrecht und vier im Strafrecht t\u00e4tig, eine bzw. einer bearbeite sowohl Zivil- als auch Strafsachen. Die vier Richterinnen bzw. Richter aus den Fachgerichtsbarkeiten geh\u00f6rten der Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit an und seien erstinstanzlich t\u00e4tig. Sp\u00e4ter wurde die Auskunft dahingehend erg\u00e4nzt, dass von diesen vier Richterinnen bzw. Richtern zwei der Verwaltungs- und jeweils eine bzw. einer der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit angeh\u00f6rten. Sechs der dreizehn Richterinnen bzw. Richter habe die Bearbeitung von Restitutionsverfahren nach dem Verm\u00f6gensgesetz bzw. Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oblegen.<\/p>\n<p>11. In dem der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erkl\u00e4rten die Beteiligten den Rechtsstreit sp\u00e4ter in Teilen f\u00fcr erledigt, insbesondere im Hinblick auf Teile der vierten Frage des Beschwerdef\u00fchrers. Daraufhin wurde das Verfahren diesbez\u00fcglich eingestellt. Das Auskunftsersuchen des Beschwerdef\u00fchrers, wie es dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seines Urteils am 3.\u00a0Dezember\u00a02013 vorlag, lautete wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Welche belastenden Erkenntnisse liegen gegen die heute noch t\u00e4tigen 13\u00a0Richter sowie gegen den heute noch t\u00e4tigen Staatsanwalt im Einzelnen vor?<\/p>\n<p>2. Wie hei\u00dfen die 13 Richter und wo werden diese zur Zeit jeweils eingesetzt?<\/p>\n<p>3. Wie hei\u00dft der Staatsanwalt und wo wird dieser zur Zeit eingesetzt?<\/p>\n<p>4. Welche der 13 Richter besch\u00e4ftigen sich aktuell bzw. besch\u00e4ftigten sich in der Vergangenheit mit Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht?\u201c<\/p>\n<p>12. Das Verwaltungsgericht lehnte das Auskunftsbegehren ab. Es gab die Begr\u00fcndung des Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 28.\u00a0Oktober\u00a02011, soweit dieses die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcckgewiesen hatte (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.), vollst\u00e4ndig wieder, schloss sich dieser an und erg\u00e4nzte einige \u00dcberlegungen hinsichtlich der seinerseits vorgenommenen Abw\u00e4gung. Im Hinblick auf die erste Frage des Auskunftsersuchens vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer keinen Anspruch auf die ersuchten Ausk\u00fcnfte habe, also auf Ausk\u00fcnfte \u00fcber belastende Erkenntnisse zu den dreizehn Richterinnen bzw. Richtern und dem Staatsanwalt, die derzeit im Justizdienst des Landes Brandenburg t\u00e4tig seien und bei denen Anhaltspunkte daf\u00fcr vorl\u00e4gen, dass sie mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet h\u00e4tten. Erstens k\u00f6nne er seinen Auskunftsanspruch nicht auf \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 des brandenburgischen Pressegesetzes (BbgPG, siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.) st\u00fctzen, auch wenn die Voraussetzungen daf\u00fcr erf\u00fcllt seien, da die Bestimmungen des Gesetzes \u00fcber die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz, StUG) in F\u00e4llen, in denen Auskunft \u00fcber Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ersucht werde, lex specialis sei (\u00a7\u00a043 Satz\u00a01 und \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 StUG, siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.). Dieses Ergebnis werde durch \u00a7\u00a029 Abs.\u00a01 StUG best\u00e4tigt, wonach die vom Bundesbeauftragten \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr die Zwecke verarbeitet werden d\u00fcrften, f\u00fcr die sie \u00fcbermittelt worden seien (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.). In der vorliegenden Rechtssache sei das die Frage, ob die betreffenden Bediensteten in den Justizdienst des Landes Brandenburg \u00fcbernommen werden konnten. F\u00fcr Ausk\u00fcnfte an die Presse seien keine Ausnahmen von dieser Regel vorgesehen. Zweitens k\u00f6nne sich der Beschwerdef\u00fchrer nicht auf \u00a7\u00a7\u00a032 und 34 StUG (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.) berufen, da sich ein solcher Anspruch unabh\u00e4ngig davon, ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften erf\u00fcllt seien, gegen den Bundesbeauftragten und nicht gegen das Land Brandenburg richten w\u00fcrde. Drittens habe der Beschwerdef\u00fchrer nicht dargelegt, dass sich ein Auskunftsanspruch aus dem Brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationsgesetz (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.) oder aus Artikel\u00a021 Abs.\u00a04 der Brandenburgischen Landesverfassung (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.) ergebe. In jedem Fall w\u00e4ren die Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes auch in Bezug auf Anspr\u00fcche nach diesen Bestimmungen lex specialis und st\u00fcnden einer Auskunft entgegen.<\/p>\n<p>13. Viertens k\u00f6nne sich der Beschwerdef\u00fchrer nicht auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.) st\u00fctzen, da die Informationsfreiheit lediglich den Zugang zu f\u00fcr die allgemeine Zug\u00e4nglichkeit bestimmten Quellen sichere. Dies sei bei dem Auskunftsersuchen des Beschwerdef\u00fchrers nicht der Fall. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer vorgebracht habe, dass sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) ge\u00e4ndert habe und Beh\u00f6rdenakten nunmehr \u201eallgemein zug\u00e4nglich\u201c seien, stellte das Gericht fest, dass die Reichweite des grundgesetzlichen Schutzes der Informationsfreiheit hiervon unber\u00fchrt geblieben sei. Ein Anspruch auf der Grundlage des IFG scheide aber in jedem Fall aus, da das Stasi-Unterlagen-Gesetz als lex specialis Vorrang habe. Schlie\u00dflich k\u00f6nne der Beschwerdef\u00fchrer seinen Auskunftsanspruch auch nicht auf die in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG garantierte Pressefreiheit st\u00fctzen, die er nicht einmal explizit angef\u00fchrt habe, da sich deren Schutzbereich nicht auf die Er\u00f6ffnung einer nicht allgemein zug\u00e4nglichen Informationsquelle erstrecke.<\/p>\n<p>14. Im Hinblick auf den ersten Teil der zweiten und dritten Frage des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich der Namen der Richterinnen und Richter und des Staatsanwalts stellte das Verwaltungsgericht fest, dass er auch hier keinen Auskunftsanspruch habe. Die Voraussetzungen des Anspruchs nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 BbgPG seien zwar erf\u00fcllt, dem Antragsgegner stehe aber nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 BbgPG (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.) ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Die Angabe der Namen w\u00fcrde das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Betroffenen beeintr\u00e4chtigen und ihre Interessen \u00fcberw\u00f6gen \u2013 trotz der Bedeutung der geforderten Auskunft f\u00fcr die Arbeit der Presse in einer demokratischen Gesellschaft \u2013 die Interessen des Beschwerdef\u00fchrers als Journalist und der \u00d6ffentlichkeit an der Mitteilung der Namen der Richterinnen bzw. Richter und des Staatsanwalts, bei denen Hinweise auf eine fr\u00fchere T\u00e4tigkeit f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der ehemaligen DDR gegeben seien.<\/p>\n<p>15. Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass es keine allgemeine Regel daf\u00fcr gebe, welchem der zuvor genannten Verfassungsrechte im Konfliktfall Vorrang einzur\u00e4umen sei, und vertrat im Hinblick auf das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers als Journalist und das Interesse der \u00d6ffentlichkeit an der Preisgabe der betreffenden Informationen die Auffassung, dass eine freie und unabh\u00e4ngige Presse in einer demokratischen Gesellschaft von besonderer Bedeutung sei. Um diese Rolle wirksam wahrnehmen zu k\u00f6nnen, m\u00fcsse die Presse prinzipiell ungehinderten Zugang zu Informationen haben, und zwar auch zu nicht allgemein zug\u00e4nglichen Informationsquellen. Um andere zu informieren, m\u00fcssten die Medien zun\u00e4chst einmal selbst informiert sein. Dazu m\u00fcssten sie sich Einblick auch in das Innere der Verwaltung und die dortigen Vorg\u00e4nge verschaffen k\u00f6nnen. Grunds\u00e4tzlich obliege es der Presse selbst, zu bewerten und zu entscheiden, was sie als Information von \u00f6ffentlichem Interesse betrachtet. Die Verwertung der erbetenen Ausk\u00fcnfte falle allein in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei grunds\u00e4tzlich darauf zu vertrauen sei, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst ist und die Grunds\u00e4tze des Pressekodex und die dazu ergangenen Richtlinien beachtet. Allein die M\u00f6glichkeit einer Pers\u00f6nlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung reiche nicht aus, um den presserechtlichen Auskunftsanspruch zu verneinen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass ein \u00f6ffentliches Interesse an der Mitteilung der Namen der Richterinnen bzw. Richter und des Staatsanwalts bestehe, bei denen Hinweise auf eine fr\u00fchere T\u00e4tigkeit f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der DDR gegeben seien.<\/p>\n<p>16. Auf der anderen Seite vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass die Preisgabe in das Recht der betroffenen Richterinnen und Richter und des Staatsanwalts auf informationelle Selbstbestimmung, also die Befugnis, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen pers\u00f6nliche Lebenssachverhalte offenbart werden, eingreifen w\u00fcrde und erhebliche Folgen h\u00e4tte. Sie w\u00fcrden stigmatisiert werden, ihre Arbeit w\u00fcrde von der \u00d6ffentlichkeit mit Argusaugen \u00fcberwacht und es best\u00fcnde die Gefahr, dass aktuelle und zur\u00fcckliegende Entscheidungen allein deshalb in der \u00d6ffentlichkeit kritisch kommentiert w\u00fcrden, weil sie fr\u00fcher mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der ehemaligen DDR zusammengearbeitet haben. Ihr Ansehen k\u00f6nnte besch\u00e4digt werden und sie k\u00f6nnten sich Anfeindungen sowohl im beruflichen als auch im privaten Umfeld ausgesetzt sehen. Da die Angelegenheit nur 14 Personen betreffe und der Beschwerdef\u00fchrer Redakteur einer auflagenstarken Tageszeitung sei, m\u00fcsse mit einer erheblichen Breitenwirkung einer m\u00f6glichen Ver\u00f6ffentlichung der Namen gerechnet werden. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die Betroffenen zwar besonders wichtige Funktionen inne, sie h\u00e4tten jedoch nie von sich aus das Licht der \u00d6ffentlichkeit gesucht und sich seit der \u00dcbernahme in den Justizdienst des Landes Brandenburg nach der deutschen Wiedervereinigung unauff\u00e4llig verhalten. Der Auskunftsanspruch beziehe sich nicht auf ihr dienstliches Verhalten im Zusammenhang mit ihren heutigen Funktionen. Ferner liege die m\u00f6gliche T\u00e4tigkeit f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der ehemaligen DDR, \u00fcber die diese anl\u00e4sslich ihrer Einstellung auch nicht get\u00e4uscht h\u00e4tten, mehr als 20\u00a0Jahre zur\u00fcck und sie seien von den Richterwahl- oder Staatsanwaltsberufungsaussch\u00fcssen einer Pr\u00fcfung unterzogen worden. Diese h\u00e4tten Einzelfallpr\u00fcfungen der Bewerbungen vorgenommen und dabei Art und Umfang der Zusammenarbeit mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit, die Schwere des Schadens, der dabei entstehen konnte, die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufnahme der T\u00e4tigkeit und ihre Beendigung sowie das Lebensalter der betroffenen Person und die angestrebte Funktion in der Justiz ber\u00fccksichtigt. Nach den einschl\u00e4gigen Entscheidungsgrunds\u00e4tzen seien Personen, deren Zusammenarbeit mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der DDR \u00fcber die normalen Dienstpflichten hinaus gegangen sei, nicht in den Justizdienst des Landes Brandenburg berufen worden. Ob eine Person f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst zumutbar war oder nicht, sei auf Grundlage ihrer Funktion im Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der DDR und ihrem Verhalten nach Beendigung der Zusammenarbeit entschieden worden. Soweit in Einzelf\u00e4llen Richterinnen bzw. Richter oder Staatsanw\u00e4ltinnen bzw. Staatsanw\u00e4lte \u00fcbernommen worden seien, bei denen Anhaltspunkte oder Nachweise f\u00fcr eine fr\u00fchere Mitarbeit f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der DDR festgestellt worden seien, sei diese Mitarbeit als nicht so schwerwiegend eingestuft worden, dass sie einer \u00dcbernahme in den Justizdienst des Landes Brandenburg entgegengestanden h\u00e4tte. Diese vor mehr als 20\u00a0Jahren getroffene Entscheidung des Landes Brandenburg verpflichte das Land als Dienstherrn, ihre Identit\u00e4t \u2013 jedenfalls wenn kein dienstliches Fehlverhalten vorliege \u2013 nicht zu offenbaren.<\/p>\n<p>17. Im Hinblick auf den zweiten Teil seiner zweiten und dritten Frage \u2013 bez\u00fcglich des derzeitigen Einsatzortes der Richterinnen und Richter sowie des Staatsanwalts \u2013 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer keinen Anspruch auf \u00fcber die bereits erhaltenen Informationen hinausgehende Ausk\u00fcnfte habe. Es st\u00fctzte sich dabei im Wesentlichen darauf, dass die betreffenden Personen je nach Einsatzort angesichts der geringen Anzahl an Richterinnen und Richtern bzw. Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lten, die an einzelnen Stellen arbeiten, aller Voraussicht nach identifiziert werden w\u00fcrden, selbst wenn die Ausk\u00fcnfte anonym erteilt w\u00fcrden. Dies w\u00e4re insbesondere dann der Fall, wenn der Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg t\u00e4tig w\u00e4re. Aus den bereits erteilten Ausk\u00fcnften und der Formulierung des Auskunftsersuchens des Beschwerdef\u00fchrers gehe hervor, dass der Staatsanwalt m\u00e4nnlich sei und in dieser Beh\u00f6rde gebe es nur acht m\u00e4nnliche Staatsanw\u00e4lte, die in Frage k\u00e4men. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdef\u00fchrer keinen Anspruch auf Mitteilung, ob der betroffene Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft oder bei einer der vier Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg eingesetzt werde. Aus \u00e4hnlichen Gr\u00fcnden sei auch eine Auskunft \u00fcber den aktuellen Einsatzort der betroffenen Richterinnen und Richter unter Wahrung ihrer Anonymit\u00e4t nicht m\u00f6glich: F\u00fcr den Fall, dass sie bei einem der Gerichte mit einer geringen Zahl von Richterinnen und Richtern arbeiten, sei ihre Identifizierung wahrscheinlich, zumal stets in Betracht zu ziehen sei, dass noch zu einer Identifizierung beitragendes Sonderwissen (z.B. zum Lebensalter oder dar\u00fcber, ob sie B\u00fcrgerin bzw. B\u00fcrger der DDR waren) bestehen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>18. Im Hinblick auf die vierte Frage des Beschwerdef\u00fchrers in der dem Verwaltungsgericht zum Urteilszeitpunkt vorliegenden Fassung, also begrenzt auf die Frage danach, welche der dreizehn Richterinnen bzw. Richter fr\u00fcher oder aktuell mit \u201eVerfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht\u201c besch\u00e4ftigt seien oder besch\u00e4ftigt gewesen seien (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.), schloss sich das Verwaltungsgericht der Begr\u00fcndung des Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 28.\u00a0Oktober\u00a02011 (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.) an, das festgestellt hatte, dass das Begehren zu unbestimmt sei, um einen Informationsanspruch zu begr\u00fcnden, da nicht eindeutig feststellbar sei, \u00fcber welche Arten von Verfahren der Beschwerdef\u00fchrer unterrichtet werden wolle.<\/p>\n<p>19. Das Verwaltungsgericht erg\u00e4nzte, dass der Beschwerdef\u00fchrer einen Auskunftsanspruch auch nicht auf Artikel\u00a010 der Konvention st\u00fctzen k\u00f6nne. Schlie\u00dflich gebe es entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass seine Verfahrensrechte, einschlie\u00dflich des Rechts auf ein faires Verfahren, dadurch verletzt worden seien, dass die in Rede stehenden Richterinnen und Richter in der Brandenburger Justiz eingesetzt seien.<\/p>\n<p>20. Am 15.\u00a0Januar\u00a02014 stellte der Beschwerdef\u00fchrer einen Antrag auf Zulassung der Berufung.<\/p>\n<p>21. Mit Beschluss vom 23.\u00a0September\u00a02014 lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Zulassung der Berufung ab. Sein Vorbringen, mit dem er Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zum Ausdruck gebracht habe und auf die angeblich fehlerhafte Anwendung des innerstaatlichen Rechts abgestellt habe, wies es zur\u00fcck. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 26.\u00a0September\u00a02014 zugestellt.<\/p>\n<p>22. In seiner Verfassungsbeschwerde vom 24.\u00a0Oktober\u00a02014 machte der Beschwerdef\u00fchrer eine Verletzung seiner Rechte aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 S.\u00a01 und 2 Grundgesetz, seines Rechts auf rechtliches Geh\u00f6r und von Artikel\u00a010 der Konvention geltend.<\/p>\n<p>23. Am 11.\u00a0Dezember\u00a02015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a02838\/14). Die Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 31.\u00a0Dezember\u00a02015 zugestellt.<\/p>\n<p><strong>III. GESCHEHNISSE AUSSERHALB DES IN REDE STEHENDEN VERFAHRENS<\/strong><\/p>\n<p>24. Zu einem nicht genannten Zeitpunkt wandte sich der Beschwerdef\u00fchrer an den Bundesbeauftragten. Er ersuchte um Zugang zu den Unterlagen und um Erlaubnis, die Akten einzusehen, in denen die Verarbeitung der Ersuchen des Brandenburgischen Justizministeriums dokumentiert ist. Zum Ergebnis dieser Ersuchen wurde von den Parteien nicht weiter vorgetragen.<\/p>\n<p>25. Nach einer weiteren Anfrage des Beschwerdef\u00fchrers informierten die Beh\u00f6rden des Landes Brandenburg ihn im Juli 2016 wie folgt: Seit Dezember\u00a02011 sei ein Richter mit der Bearbeitung von Restitutionsverfahren nach dem Verm\u00f6gensgesetz bzw. Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz befasst gewesen. Drei der dreizehn betreffenden Richterinnen und Richter seien mittlerweile pensioniert.<\/p>\n<p><strong>DER EINSCHL\u00c4GIGE RECHTSRAHMEN UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE RECHTSPRAXIS<\/strong><\/p>\n<p>26. Artikel\u00a05 Grundgesetz (GG) lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 5<\/p>\n<p>\u201e(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gew\u00e4hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.<\/p>\n<p>(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>27. Artikel 21 der Verfassung des Landes Brandenburg lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;]<\/p>\n<p>(4) Jede Person hat nach Ma\u00dfgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Beh\u00f6rden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen, soweit nicht \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche oder private Interessen entgegenstehen.\u201c<\/p>\n<p>28. Die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) des Landes Brandenburg lauten, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a01<\/p>\n<p>\u201eJeder hat nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche oder private Interessen nach den \u00a7\u00a7 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen f\u00fcr einen unbeschr\u00e4nkten Personenkreis enthalten.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a04<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unber\u00fchrt.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a05<\/p>\n<p>\u201e(1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist vorbehaltlich des Satzes 2 und der Abs\u00e4tze 2 und 3 abzulehnen, soweit<\/p>\n<p>1. personenbezogene Daten offenbart w\u00fcrden; es sei denn, die betroffene Person hat der Offenbarung zugestimmt oder die Offenbarung ist durch eine andere Rechtsvorschrift erlaubt,<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>Akteneinsicht kann gew\u00e4hrt werden, soweit aufgrund besonderer Umst\u00e4nde des Einzelfalls im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestaltung das Offenbarungsinteresse der Antrag stellenden Person das Interesse der betroffenen Person an der vertraulichen Behandlung der Information \u00fcberwiegt. \u00a7 4 Abs. 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>29. \u00a7\u00a05 des Brandenburgischen Landespressegesetzes (BbgPG) lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Beh\u00f6rden sind verpflichtet, den Vertreterinnen oder den Vertretern der Presse die der Erf\u00fcllung ihrer \u00f6ffentlichen Aufgabe dienenden Ausk\u00fcnfte zu erteilen.<\/p>\n<p>(2) Ausk\u00fcnfte k\u00f6nnen verweigert werden, wenn und insoweit<\/p>\n<p>1. durch sie die sachgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung eines schwebenden Verfahrens vereitelt oder gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte,<\/p>\n<p>2. Vorschriften \u00fcber die Geheimhaltung entgegenstehen,<\/p>\n<p>3. ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches oder schutzw\u00fcrdiges privates Interesse verletzt w\u00fcrde,<\/p>\n<p>4. ihr Umfang das zumutbare Ma\u00df \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>30. Die Bestimmungen des Gesetzes \u00fcber die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG) lauten, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a02<\/p>\n<p>\u201e(1) Der Bundesbeauftragte [&#8230;] erfasst, verwahrt, verwaltet und verwendet die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a04<\/p>\n<p>\u201e(1) \u00d6ffentliche und nicht \u00f6ffentliche Stellen haben nur Zugang zu den Unterlagen und d\u00fcrfen sie nur verwenden, soweit dieses Gesetz es erlaubt oder anordnet. Legen Betroffene, Dritte, nahe Angeh\u00f6rige Vermisster oder Verstorbener, Mitarbeiter oder Beg\u00fcnstigte des Staatssicherheitsdienstes Unterlagen mit Informationen \u00fcber ihre Person von sich aus vor, d\u00fcrfen diese auch f\u00fcr die Zwecke verwendet werden, f\u00fcr die sie vorgelegt worden sind.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>\u00a7\u00a029<\/p>\n<p>\u201e(1) Nach den \u00a7\u00a7 19 bis 23, 25 und 27 \u00fcbermittelte personenbezogene Informationen d\u00fcrfen nur f\u00fcr die Zwecke verarbeitet und genutzt werden, f\u00fcr die sie \u00fcbermittelt worden sind. F\u00fcr andere Zwecke d\u00fcrfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 20 bis 23 und 25 vorliegen.<\/p>\n<p>(2) Sollen personenbezogene Informationen \u00fcber Betroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 f\u00fcr einen anderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die Zustimmung des Bundesbeauftragten erforderlich.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr personenbezogene Informationen in den Unterlagen, die nach \u00a7 8 Abs. 2 bei \u00f6ffentlichen Stellen verbleiben.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a043<\/p>\n<p>\u201eDie Regelungen dieses Gesetzes gehen Vorschriften \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbermittlung personenbezogener Informationen in anderen Gesetzen vor. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>\u00a7\u00a7\u00a020 bis 23 und 25 StUG beziehen sich nicht auf Auskunftsersuchen der Presse. \u00a7\u00a7\u00a032 bis 34 betreffen die Verwendung von Unterlagen f\u00fcr die politische und historische Aufarbeitung sowie die Verwendung durch Presse, Rundfunk und Film und benennen die Umst\u00e4nde, unter denen der Bundesbeauftragte bestimmte Unterlagen f\u00fcr diese Zwecke zur Verf\u00fcgung stellen darf.<\/p>\n<p>Laut der Regierung schlie\u00dft das StUG in der verwaltungsrechtlichen Praxis eine Auskunftserteilung zu Personen durch ersuchende Stellen nicht grunds\u00e4tzlich aus, soweit es sich beispielsweise um eine zusammenfassende Darstellung der jeweiligen Aktenlage handelt. Eine solche Auskunft k\u00f6nne unter Umst\u00e4nden noch als vom urspr\u00fcnglichen \u00dcbermittlungszweck umfasst angesehen werden. Eine Information der \u00d6ffentlichkeit durch ersuchende Stellen erfolge in der Praxis z.\u00a0B. durch kommunale Vertretungsk\u00f6rperschaften, die das Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung ihrer Einrichtung \u00f6ffentlich bekannt geben und dabei auch zu der erfolgten Bewertung der Aktenlage zusammenfassend Stellung nehmen. Die Frage, ob eine solche Stellungnahme zul\u00e4ssig ist, betreffe in erster Linie das Rechtsverh\u00e4ltnis der ersuchenden Stelle zu den \u00fcberpr\u00fcften Personen, wobei f\u00fcr Dienstherren eine dienst- bzw. beamtenrechtliche F\u00fcrsorgepflichten gelte.<\/p>\n<p>31. Nach \u00a7\u00a0198 Abs.\u00a01 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hat ein Verfahrensbeteiligter, der infolge unangemessener Verfahrensdauer einen Nachteil erleidet, Anspruch auf angemessene Entsch\u00e4digung in Geld. Die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge, die vor demselben Gericht erhoben werden muss, ist Voraussetzung f\u00fcr eine sp\u00e4tere Entsch\u00e4digungsklage.<\/p>\n<p>32. 2010 beauftragte die Enquete-Kommission \u201eAufarbeitung der Geschichte und Bew\u00e4ltigung von Folgen der SED-Diktatur und des \u00dcbergangs in einen demokratischen Rechtsstaat im Land Brandenburg\u201c des brandenburgischen Landtags Frau Professor R.\u00a0Will von der Juristischen Fakult\u00e4t der Humboldt-Universit\u00e4t zu Berlin mit der Erstattung eines Gutachtens zum Thema \u201ePersonalpolitik \u2013 zwischen Kontinuit\u00e4t und Wandel der Eliten\u201c 2012 legte Frau Prof.\u00a0Will der Enquete-Kommission einen Bericht mit dem Titel \u201ePersonalpolitik im \u00f6ffentlichen Dienst des Landes Brandenburg am Beispiel des personellen Umbruchs im Bereich der Richter und Staatsanw\u00e4lte\u201c vor. In dem Bericht wird die Situation von 97 Richterinnen und Richtern sowie 75 Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lten beleuchtet, die zun\u00e4chst im Justizdienst der ehemaligen DDR und w\u00e4hrend der Erarbeitung des Berichts noch im Justizdienst des Landes Brandenburg t\u00e4tig waren. Der Bericht kam zu dem Ergebnis, dass das Land Brandenburg bei der \u00dcbernahme der zuvor in der DDR t\u00e4tigen Richterinnen und Richter sowie Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lte in den Justizdienst des Landes Brandenburg Einzelfallpr\u00fcfungen durchgef\u00fchrt habe und dass sich die Verfahrensfehler in engen Grenzen gehalten h\u00e4tten. Die Ausschlussgr\u00fcnde f\u00fcr eine \u00dcbernahme in den Justizdienst des Landes Brandenburg seien konsequent angewandt worden. In den drei F\u00e4llen, in denen davon abgewichen worden sei, habe es entsprechende Begr\u00fcndungen gegeben. Es sei gesichert gewesen, dass alle diejenigen ausgeschlossen blieben, die an der politischen Rechtsprechung in der DDR systematisch mitgewirkt hatten. In dem Bericht wurden einzelne F\u00e4lle von in den Justizdienst des Landes Brandenburg \u00fcbernommenen Richterinnen bzw. Richtern und Staatsanw\u00e4ltinnen bzw. Staatsanw\u00e4lten anonymisiert und beispielhaft beschrieben und mit Aktenausz\u00fcgen, Ausk\u00fcnften des Bundesbeauftragten, Anh\u00f6rungsprotokollen, Ministervoten und Protokollen der Sitzungen des Richterwahlausschusses unterlegt. Er enthielt zu neun Personen Informationen zu deren T\u00e4tigkeit f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der DDR.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a010 DER KONVENTION<\/strong><\/p>\n<p>33. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a010 der Konvention, dass die innerstaatlichen Gerichte das Justizministerium des Landes Brandenburg nicht angewiesen haben, ihm bestimmte, von ihm beantragte Ausk\u00fcnfte \u00fcber Richterinnen, Richter und einen Staatsanwalt zu erteilen, bei denen Hinweise auf eine fr\u00fchere T\u00e4tigkeit f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der ehemaligen DDR gegeben seien. Artikel\u00a010 der Konvention lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 10<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft [&#8230;] die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind f\u00fcr die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die \u00f6ffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorit\u00e4t und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Stellungnahmen der Parteien<\/strong><\/p>\n<p>(a) Die Regierung<\/p>\n<p>34. Die Regierung brachte vor, dass in die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel 10 der Konvention nicht eingegriffen worden sei. Sein Auskunftsersuchen erf\u00fclle die in Magyar Helsinki Bizotts\u00e1g\u00a0.\/.\u00a0Ungarn ([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a018030\/11, 8.\u00a0November\u00a02016) aufgestellten Kriterien, insbesondere zum \u201eZweck des Auskunftsersuchens\u201c und der \u201eArt der begehrten Information\u201c, nicht. Die innerstaatlichen Beh\u00f6rden h\u00e4tten bereits einen Gro\u00dfteil der von ihm begehrten Informationen zur Verf\u00fcgung gestellt, darunter Informationen \u00fcber belastende Erkenntnisse zu in den Justizdienst \u00fcbernommenen Richterinnen und Richtern sowie Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lten, zur Anzahl der betroffenen Personen und den Gerichten und den Instanzen, in denen die Richterinnen bzw. Richter eingesetzt seien, sowie dazu, dass bzw. wie viele der Richterinnen und Richter mit der Bearbeitung von Restitutionsverfahren bzw. Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz befasst gewesen seien. Eine \u00f6ffentliche Debatte \u00fcber dieses Thema sei auf Grundlage dieser \u00f6ffentlich verf\u00fcgbaren Informationen m\u00f6glich. Der Beschwerdef\u00fchrer habe nicht dargelegt, warum die Namen der betroffenen Personen f\u00fcr seine Recherchen notwendig oder von besonderem \u00f6ffentlichem Interesse seien. Die Regierung f\u00fcgte hinzu, dass die Aufz\u00e4hlung der Kriterien in Magyar Helsinki Bizotts\u00e1g nicht abschlie\u00dfend sei. Es m\u00fcssten stets alle Umst\u00e4nde des Einzelfalls ber\u00fccksichtigt werden. In der vorliegenden Rechtssache umfasse das die Auswirkungen der Offenlegung der begehrten Informationen auf den guten Ruf der betroffenen Personen.<\/p>\n<p>(b) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>35. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass er ohne Zugang zu den angeforderten Informationen als bekannter Journalist, der bereits Artikel zur deutschen Geschichte publiziert habe, daran gehindert werde, seine Rolle als \u201epublic watchdog\u201c auszu\u00fcben. Er werde daran gehindert, die \u00d6ffentlichkeit ad\u00e4quat zu informieren und zu einer Debatte von enormem \u00f6ffentlichem Interesse beizutragen, bei der es auch um die Integrit\u00e4t der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lte im Justizdienst des Landes Brandenburg und die Frage gehe, ob sie im Hinblick auf die Forderungen von Opfern der ehemaligen DDR nach Restitution, Rehabilitierung und Entsch\u00e4digung unsachgem\u00e4\u00dfe Entscheidungen getroffen haben. Durch die Offenlegung bestimmter Informationen in anonymisierter Form sei sein Auskunftsersuchen nicht erf\u00fcllt worden. Er m\u00fcsse die Namen und Einsatzorte der betreffenden Personen kennen, um zu den von ihnen getroffenen Entscheidungen recherchieren zu k\u00f6nnen, insbesondere zu ihren Entscheidungen in Verfahren zur Restitution und Rehabilitierung von Opfern des DDR-Regimes. Der wahre Grund daf\u00fcr, dass die Beh\u00f6rden die begehrten Ausk\u00fcnfte nicht erteilt h\u00e4tten, sei, dass sie einen Skandal bef\u00fcrchteten.<\/p>\n<p><strong>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>36. Artikel\u00a010 berechtigt eine Person nicht zum Zugang zu Informationen einer \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rde und verpflichtet eine Regierung auch nicht dazu, derartige Informationen der Person gegen\u00fcber preiszugeben. Ein solcher Anspruch oder eine solche Verpflichtung kann jedoch entstehen, wenn der Zugang zu den Informationen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung der betroffenen Person, insbesondere die \u201eFreiheit, Informationen zu empfangen und weiterzugeben\u201c, von ma\u00dfgeblicher Bedeutung ist und die Versagung dieses Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt (siehe Magyar Helsinki Bizotts\u00e1g, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 156). Bei der Pr\u00fcfung dieser Frage l\u00e4sst sich der Gerichtshof von den in der Rechtssache Magyar Helsinki Bizotts\u00e1g (ebenda, Rdnrn.\u00a0149-180) niedergelegten Grunds\u00e4tzen leiten und bewertet die Sache im Lichte ihrer besonderen Umst\u00e4nde und unter Ber\u00fccksichtigung der folgenden Kriterien: a) der Zweck des Auskunftsersuchens; b) die Art der begehrten Information; c) die Stellung des Beschwerdef\u00fchrers; und d) der Frage, ob die begehrten Informationen unmittelbar verf\u00fcgbar waren. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a06106\/16, Rdnr.\u00a034, 19.\u00a0Oktober\u00a02021; siehe auch die dort zitierten Verweise) festgestellt, dass diese Kriterien kumulativ gelten.<\/p>\n<p>37. Im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Rechtssache einen Auskunftsanspruch hatte, stellt der Gerichtshof fest, dass seine Rolle als Journalist unbestreitbar mit dem Anwendungsbereich des Rechts, Zugang zu Informationen bei staatlichen Stellen zu verlangen, vereinbar war (siehe Magyar Helsinki Bizotts\u00e1g, Rdnrn.\u00a0164\u201168; Mikiashvili u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Georgien (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn.\u00a018865\/11 und 51865\/11, Rdnr.\u00a049, 19.\u00a0Januar\u00a02021; und S. [Individualbeschwerde Nr.\u00a06106\/16], Rdnr.\u00a035, alle a.\u00a0a.\u00a0O.). Genauso unbestritten ist, dass die in Rede stehenden Informationen unmittelbar verf\u00fcgbar waren.<\/p>\n<p>38. Was das Kriterium \u201eZweck des Auskunftsersuchens\u201c und die Frage angeht, ob die Art der begehrten Informationen den \u201epublic-interest test\u201c bestand, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Ergebnis hier variieren kann, je nachdem, welcher Aspekt der vom Beschwerdef\u00fchrer begehrten Informationen betroffen ist. Jedenfalls sind diese Kriterien zumindest in Bezug auf einige Teile seines Auskunftsersuchens erf\u00fcllt, insbesondere was die Verf\u00fcgbarkeit von belastenden Erkenntnissen zu den dreizehn Richterinnen bzw. Richtern und dem Staatsanwalt, bei denen Anhaltspunkte daf\u00fcr vorlagen, dass sie mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet hatten, und die aktuell im Justizdienst des Landes Brandenburg t\u00e4tig waren. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, das Auskunftsersuchen des Beschwerdef\u00fchrers im Hinblick auf die Zul\u00e4ssigkeit als Ganzes zu betrachten und bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von dessen Ablehnung im Rahmen seiner Bewertung der Begr\u00fcndetheit der Rechtssache zwischen den einzelnen Teilen des Ersuchens zu differenzieren, auch was das Gewicht angeht, das den Auswirkungen einer Offenlegung der begehrten Informationen auf den guten Ruf der betroffenen Personen beigemessen wird.<\/p>\n<p>39. Insgesamt ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass der Beschwerdef\u00fchrer, ein Journalist, das Recht aus\u00fcben wollte, Informationen \u00fcber eine Angelegenheit von \u00f6ffentlichem Interesse zu verbreiten, und dazu nach Artikel\u00a010 der Konvention um Zugang zu Informationen ersuchte (siehe auch Yuriy Chumak\u00a0.\/.\u00a0Ukraine, Individualbeschwerde Nr.\u00a023897\/10, Rdnr.\u00a033, 18. M\u00e4rz\u00a02021, und \u0160eks\u00a0.\/.\u00a0Kroatien, Individualbeschwerde Nr.\u00a039325\/20, Rdnr.\u00a043, 3.\u00a0Februar\u00a02022). Daraus folgt, dass der Einwand der Regierung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Artikel\u00a010 der Konvention ratione materiae zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a010 der Konvention weder nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet noch aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Stellungnahmen der Parteien<\/strong><\/p>\n<p>(a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>41. Zus\u00e4tzlich zu seinem in Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found. zusammengefassten Vorbringen machte der Beschwerdef\u00fchrer geltend, dass die Brandenburgischen Beh\u00f6rden daf\u00fcr bekannt seien, dass sie fr\u00fchere Mitarbeiter des Ministeriums f\u00fcr Staatssicherheit der DDR im \u00f6ffentlichen Dienst behalten h\u00e4tten. Die Debatte \u00fcber voreingenommene Richterinnen und Richter im Justizdienst des Landes Brandenburg habe unmittelbar nach 1990 begonnen und halte bis zum heutigen Tage an. Die Presseberichterstattung habe wesentlich zum Beginn einer \u00f6ffentlichen Debatte zu dem Thema beigetragen.<\/p>\n<p>42. Sein Ersuchen habe zum Ziel gehabt, herauszufinden, wer trotz einer T\u00e4tigkeit f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der DDR Stellen im Justizdienst erhalten habe und was die dortige T\u00e4tigkeit dieser Personen umfasst habe. Da es keine M\u00f6glichkeit zur \u00dcberpr\u00fcfung der Informationen gebe, k\u00f6nne man nur hoffen, dass die Einstellung auf der Grundlage einer angemessenen Interessenabw\u00e4gung erfolgt sei. Hier m\u00fcsse ihm zumindest eine Zusammenfassung der in den Unterlagen des Bundesbeauftragten enthaltenen belastenden Erkenntnisse zur Verf\u00fcgung gestellt werden, was durch das Stasi-Unterlagen-Gesetz nicht ausgeschlossen sei. Vielmehr sei eine Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen vonn\u00f6ten gewesen, wobei das Interesse der Presse an der Offenlegung der Informationen das Interesse der betroffenen Personen \u00fcberwogen habe. Er k\u00f6nne die Informationen ja in anonymisierter Form ver\u00f6ffentlichen. Geschehe das auf einer soliden Tatsachengrundlage, w\u00fcrde das die \u00f6ffentliche Debatte pr\u00e4gen.<\/p>\n<p>43. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass die in anonymisierter Form bereitgestellten Informationen sein Auskunftsersuchen nicht erf\u00fcllt h\u00e4tten. Er m\u00fcsse die Namen und Einsatzorte der betreffenden Personen kennen, um zu den von ihnen getroffenen Entscheidungen recherchieren zu k\u00f6nnen, insbesondere zu ihren Entscheidungen in Verfahren zur Restitution und Rehabilitierung von Opfern des DDR-Regimes. Die Beh\u00f6rden h\u00e4tten in Bezug auf die ersuchten Informationen ein Monopol und er habe keine andere M\u00f6glichkeit, sie zu erlangen. Unter solchen Umst\u00e4nden m\u00fcsse der Presse Zugang zu den Informationen gew\u00e4hrt werden und die Vorenthaltung der Informationen komme einer Zensur gleich. Der wahre Grund daf\u00fcr, dass die Beh\u00f6rden die begehrten Ausk\u00fcnfte nicht erteilt h\u00e4tten, sei, dass sie einen Skandal bef\u00fcrchteten. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete, die Beh\u00f6rden h\u00e4tten auch versucht, die von der Enquete-Kommission des Landtags in Auftrag gegebene Studie, auf die die Regierung verwiesen hat, zu verhindern.<\/p>\n<p>44. Er brachte vor, dass er lediglich zu dem Thema recherchieren wolle und noch nicht entschieden habe, ob er die Namen schlussendlich ver\u00f6ffentlichen werde. So sei eine zweistufige Pr\u00fcfung erforderlich: Erstens m\u00fcsse gepr\u00fcft werden, ob die Informationen der Presse gegen\u00fcber offengelegt werden, und zweitens, ob die Presse sie der \u00d6ffentlichkeit mitteilen d\u00fcrfe. Der Beschwerdef\u00fchrer betonte, dass seine Recherche und eventuelle Publikationen das Berufsleben der betroffenen Personen in der ehemaligen DDR und dem Brandenburgischen Justizdienst nach der deutschen Wiedervereinigung betreffen w\u00fcrde; um ihr Privatleben w\u00fcrde es nicht, oder zumindest nicht vorrangig gehen. Es handle sich hier nicht um Sensationsberichterstattung. Richterinnen und Richter sowie Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lte seien hochrangige Staatsdienerinnen bzw. Staatsdiener, die immer einer strengen \u00f6ffentlichen Kontrolle unterl\u00e4gen. Informationen zu fr\u00fcheren T\u00e4tigkeiten f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der DDR seien nicht besonders schutzbed\u00fcrftig und das Interesse der Presse am Zugang zu diesen Informationen von allgemeinem Interesse \u00fcberwiege das Interesse der betroffenen Personen am Schutz ihres guten Rufes. Die Offenlegung der in Rede stehenden Informationen, die Zweifel an der Integrit\u00e4t von Richterinnen und Richtern sowie einem Staatsanwalt betr\u00e4fen, w\u00fcrde die Autorit\u00e4t der Justiz tats\u00e4chlich sogar st\u00e4rken. Man m\u00fcsse bedenken, dass die betroffenen Personen derartige Informationen niemals selbst offenlegen oder sich wegen ihrer Vergangenheit in einem Verfahren f\u00fcr befangen erkl\u00e4ren w\u00fcrden. Die ersuchten Informationen seien auch unmittelbar verf\u00fcgbar gewesen.<\/p>\n<p>45. Im Hinblick auf die vierte Frage aus seinem Auskunftsersuchen machte der Beschwerdef\u00fchrer geltend, die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten zu Unrecht festgestellt, dass die Formulierung \u201eVerfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht\u201c zu unbestimmt sei. Neben verschiedenen strafrechtlich relevanten Handlungen wie Amtsmissbrauch, Gewalttaten an der innerdeutschen Grenze, Rechtsbeugung oder Misshandlung von Gefangenen gehe es beispielsweise auch um die verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>46. Selbst wenn man unterstelle, dass ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers aus Artikel\u00a010 der Konvention stattgefunden habe, w\u00e4re dieser nach Auffassung der Regierung rechtm\u00e4\u00dfig gewesen und die Beschwerde damit unbegr\u00fcndet. Sie betonte, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden bereits einen Gro\u00dfteil der vom Beschwerdef\u00fchrer begehrten Informationen zur Verf\u00fcgung gestellt h\u00e4tten. Unter Bezugnahme auf den Bericht von Prof. Will an die Enquete-Kommission des Landtags brachte sie vor, dass Informationen \u00fcber belastende Erkenntnisse zu den in den Justizdienst \u00fcbernommenen Richterinnen und Richtern sowie Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lten \u00f6ffentlich verf\u00fcgbar seien. In dem Bericht w\u00fcrden einzelne F\u00e4lle von in den Justizdienst \u00fcbernommenen Richterinnen bzw. Richtern und Staatsanw\u00e4ltinnen bzw. Staatsanw\u00e4lten anonymisiert und detailliert beschrieben und mit Aktenausz\u00fcgen, Ausk\u00fcnften des Bundesbeauftragten, Anh\u00f6rungsprotokollen, Ministervoten und Protokollen der Sitzungen des Richterwahlausschusses unterlegt. Der Bericht habe somit Informationen zur T\u00e4tigkeit der betroffenen Personen f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der DDR enthalten. Dar\u00fcber hinaus habe er Informationen zur Anzahl der betroffenen Personen und den Gerichten und Instanzen, in denen die Richterinnen bzw. Richter eingesetzt gewesen seien, sowie dazu, dass bzw. wie viele der Richterinnen und Richter mit der Bearbeitung von Restitutionsverfahren bzw. Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz befasst gewesen seien, enthalten. Eine \u00f6ffentliche Debatte \u00fcber dieses Thema sei auf Grundlage dieser \u00f6ffentlich verf\u00fcgbaren Informationen m\u00f6glich.<\/p>\n<p>47. Der Beschwerdef\u00fchrer habe nicht dargelegt, warum die Namen der betroffenen Personen f\u00fcr seine Recherchen notwendig oder von besonderem \u00f6ffentlichem Interesse seien. Es scheine seine Absicht zu sein, die betroffenen Personen durch die Ver\u00f6ffentlichung ihrer Namen anzuprangern und unter Generalverdacht einer inkorrekten Amtsf\u00fchrung zu stellen sowie durch Sensationsberichterstattung sowohl in ihrem beruflichen als auch in ihrem privaten Umfeld blo\u00dfzustellen. Das stelle kein berechtigtes bzw. gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse dar. Vielmehr k\u00f6nne es erhebliche negative Auswirkungen auf die betroffenen Personen haben. Sie h\u00e4tten ein legitimes Interesse daran, dass diese Informationen, die vertraulich und bei ihrer \u00dcbernahme in den Justizdienst \u00fcberpr\u00fcft worden seien, nicht offengelegt werden. Sie seien keine Personen des politischen Lebens. Indem sie den Ruf von Richterinnen und Richtern sch\u00fctzen, w\u00fcrden die ger\u00fcgten Ma\u00dfnahmen auch dem Zweck der Wahrung der Autorit\u00e4t der Justiz dienen.<\/p>\n<p>48. Die Regierung erkl\u00e4rte, der Gesetzgeber habe das Interesse der \u00d6ffentlichkeit an Transparenz und einer Aufarbeitung von politischen und historischen Geschehnissen angemessen gegen das entgegenstehende Interesse an Rehabilitierung und das Bed\u00fcrfnis der betroffenen Personen, dass ihre Rechte aus Artikel\u00a08 in Bezug auf eine etwaige fr\u00fchere T\u00e4tigkeit f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der ehemaligen DDR gesch\u00fctzt werden, abgewogen. Daher setze eine Offenlegung von personenbezogenen Daten aus dem Archiv des Bundesbeauftragten, das vollumf\u00e4nglich durch das Stasi-Unterlagen-Gesetz geregelt werde, entweder die Einwilligung der betroffenen Person oder eine genaue Abw\u00e4gung der Rechte der Presse mit dem Recht auf Schutz der Privatsph\u00e4re voraus. Das Gesetz solle den Opfern der Diktatur die M\u00f6glichkeit geben, zu erfahren, ob sie irgendwelchen Ermittlungsma\u00dfnahmen ausgesetzt gewesen seien, und um ihnen die Geltendmachung von Rehabilitierungsanspr\u00fcchen und Entsch\u00e4digungsleistungen zu erm\u00f6glichen. Eine weitere Zweckrichtung des Gesetzes bestehe darin, den Beh\u00f6rden die M\u00f6glichkeit zu bieten, Bewerberinnen und Bewerber um Stellen im \u00f6ffentlichen Dienst auf ihre Verstrickungen mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Es sei nicht Ziel gewesen, die vom Bundesbeauftragten verwalteten Unterlagen der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich zu machen, und das Akteneinsichts- und \u00dcberpr\u00fcfungsrecht sei eng gefasst worden. In Anbetracht von Rehabilitierungs\u00fcberlegungen sei es untersagt, Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit den \u00dcberpr\u00fcfungen aus den entsprechenden Unterlagen erlangt wurden, f\u00fcr andere Zwecke zu verwenden. Ob der Beschwerdef\u00fchrer nach \u00a7\u00a032 StUG einen Anspruch gegen den Bundesbeauftragten auf Herausgabe bestimmter Informationen habe, spiele f\u00fcr das vorliegende Verfahren keine Rolle.<\/p>\n<p>49. Unter Bezugnahme auf die Erw\u00e4gungen des Verwaltungsgerichts Potsdam in dessen Urteil vom 3.\u00a0Dezember\u00a02013 (siehe Rdnrn.\u00a0Error! Reference source not found.-Error! Reference source not found.) brachte die Regierung vor, dass die innerstaatlichen Gerichte die widerstreitenden Interessen \u2013 das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und das Recht auf Achtung des Privatlebens \u2013 im Einklang mit den Kriterien, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung niedergelegt hat, gegeneinander abgewogen h\u00e4tten und im Zusammenhang mit ihrer Entscheidung, dass bestimmte Informationen in anonymisierter Form zu ver\u00f6ffentlichen seien und in Bezug auf bestimmte andere Informationen die Interessen der betroffenen Personen das \u00f6ffentliche Interesse an den Informationen \u00fcberw\u00f6gen, ihren Ermessensspielraum nicht \u00fcberschritten h\u00e4tten. Werde diese Abw\u00e4gung von den nationalen Stellen in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, bed\u00fcrfe es f\u00fcr den Gerichtshof gewichtiger Gr\u00fcnde, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (bezugnehmend auf H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Nr.\u00a02), [GK] Individualbeschwerden Nrn.\u00a040660\/08 und 60641\/08, Rdnr.\u00a0107, ECHR 2012). Derartige gewichtige Gr\u00fcnde seien in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben.<\/p>\n<p><strong>2. Die Drittbeteiligte<\/strong><\/p>\n<p>50. Das Centre for Democracy and Rule of Law sprach sich daf\u00fcr aus, Artikel\u00a010 der Konvention als Recht der Presse gegen\u00fcber Beh\u00f6rden auf Zugang zu Informationen innerhalb angemessener Frist auszulegen. Das sei n\u00f6tig, damit die Presse ihre Rolle als \u201epublic watchdog\u201c in Bezug auf Beh\u00f6rden wirksam aus\u00fcben k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>3. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>51. Angesichts seiner obigen Feststellung, dass das Auskunftsersuchen des Beschwerdef\u00fchrers als Ganzes betrachtet ratione materiae mit Artikel 10 der Konvention vereinbar war (siehe Rdnrn.\u00a0Error! Reference source not found.-Error! Reference source not found.), ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Weigerung der innerstaatlichen Beh\u00f6rden, dem Beschwerdef\u00fchrer die in Rede stehenden Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen, einen Eingriff in seine Rechte aus Artikel\u00a010 Abs.\u00a01 der Konvention darstellte.<\/p>\n<p>52. Ein solcher Eingriff ist nach Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 der Konvention gerechtfertigt, wenn er \u201egesetzlich vorgesehen\u201c war, eines oder mehrere der dort genannten legitimen Ziele verfolgte und \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war.<\/p>\n<p>53. Die angegriffene Verweigerung des Zugangs zu den Unterlagen stand im Einklang mit dem Gesetz, namentlich mit \u00a7\u00a043 Satz\u00a01 und \u00a7\u00a04 Satz\u00a01 StUG sowie \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 BbgPG (siehe Rdnrn.\u00a0Error! Reference source not found.-Error! Reference source not found., Error! Reference source not found. und Error! Reference source not found.).<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof kann auch anerkennen, dass die angegriffene Weigerung in Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 der Konvention vorgesehene legitime Ziele verfolgte, namentlich den Schutz des guten Rufes der Richterinnen und Richter sowie des Staatsanwalts, die Verhinderung der Ver\u00f6ffentlichung vertraulicher Informationen und die Wahrung der Autorit\u00e4t der Justiz.<\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof hat sich bereits fr\u00fcher mit Verfahren befasst, bei denen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens das legitime Ziel verfolgte, die Rechte anderer zu sch\u00fctzen (siehe Magyar Helsinki Bizotts\u00e1g, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0186 f., und Centre for Democracy and the Rule of Law\u00a0.\/.\u00a0Ukraine, Individualbeschwerde Nr.\u00a010090\/16, Rdnrn.\u00a0113 f., 26.\u00a0M\u00e4rz\u00a02020). Zu den Elementen, die der Gerichtshof bei seiner Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung in diesen F\u00e4llen ber\u00fccksichtigt hat, z\u00e4hlen: i) die Frage, ob die von dem Auskunftsersuchen betroffenen Personen solche des \u00f6ffentlichen Lebens von besonderer Bekanntheit waren; ii) die Frage, ob sie die in Rede stehenden Informationen selbst zur eingehenden \u00f6ffentlichen Kontrolle zur Verf\u00fcgung gestellt haben; iii) der Grad der potentiellen Verletzung der Privatsph\u00e4re der betroffenen Personen im Falle der Offenlegung; iv) die Auswirkungen auf die wirksame Aus\u00fcbung der Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers; v) die Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer das Auskunftsersuchen begr\u00fcndet hat (siehe Centre for Democracy and the Rule of Law, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0117-119) und der Umfang des \u00f6ffentlichen Interesses an der Angelegenheit (siehe Magyar Helsinki Bizotts\u00e1g, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0197).<\/p>\n<p>56. Die Interessen, die es gegen das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an der Offenlegung der Informationen abzuw\u00e4gen gilt, sind nicht auf die Rechte anderer beschr\u00e4nkt (siehe z.\u00a0B. \u0160eks\u00a0.\/.\u00a0Kroatien, Individualbeschwerde Nr.\u00a039325\/20, Rdnr.\u00a061, 3.\u00a0Februar\u00a02022, und S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a08819\/16, Rdnr.\u00a051, 8.\u00a0November\u00a02022, bei denen jeweils nationale Sicherheitsinteressen eine Rolle spielten) und umfassen, wie in Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 ausgef\u00fchrt, auch die Wahrung der Autorit\u00e4t der Justiz.<\/p>\n<p>57. Schlie\u00dflich erinnert der Gerichtshof daran, dass die Vertragsstaaten nach Artikel\u00a010 der Konvention im Hinblick auf die Pr\u00fcfung, ob und in welchem Umfang ein Eingriff in die nach diesem Artikel garantierte Meinungsfreiheit notwendig ist, einen gewissen Ermessensspielraum haben, dieser jedoch Hand in Hand geht mit einer europ\u00e4ischen \u00dcberwachung (siehe A.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a039954\/08, Rdnrn.\u00a085-86, 7.\u00a0Februar\u00a02012, und Magyar Helsinki Bizotts\u00e1g, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0187).<\/p>\n<p>58. Da das Auskunftsersuchen des Beschwerdef\u00fchrers verschiedene Informationen betraf und in Bezug auf seine einzelnen Teile in unterschiedlichem Ma\u00dfe bewilligt wurde, erscheint es dem Gerichtshof angemessen, die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Versagung der verschiedenen Teile des Auskunftsersuchens getrennt voneinander zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>(a) Die Namen der betroffenen Personen und ihr aktueller Einsatzort<\/p>\n<p>59. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden mitgeteilt haben, dass von den dreizehn betroffenen Richterinnen und Richtern neun in der ordentlichen Gerichtsbarkeit t\u00e4tig waren. Vier waren bei einem Amtsgericht, vier bei einem Landgericht und einer bei einem Oberlandesgericht t\u00e4tig; vier davon waren im Zivilrecht und vier im Strafrecht t\u00e4tig, eine bzw. einer bearbeitete sowohl Zivil- als auch Strafsachen. Die restlichen vier Richterinnen bzw. Richter waren erstinstanzlich in der Fachgerichtsbarkeit t\u00e4tig; zwei davon waren an Verwaltungsgerichten, eine bzw. einer an einem Arbeitsgericht und eine bzw. einer an einem Sozialgericht t\u00e4tig (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.). Zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt teilten die Beh\u00f6rden mit, dass drei der dreizehn Richterinnen und Richter mittlerweile im Ruhestand waren (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.).<\/p>\n<p>60. Das Verwaltungsgericht hat das Auskunftsersuchen des Beschwerdef\u00fchrers im Hinblick auf die Namen der Richterinnen und Richter sowie des Staatsanwalts abgelehnt, da es der Ansicht war, dass das Interesse der betroffenen Personen daran, dass die Informationen nicht ver\u00f6ffentlicht werden, das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers als Journalist und das Interesse der \u00d6ffentlichkeit an der Offenlegung \u00fcberw\u00f6gen. Dabei ber\u00fccksichtigte es die folgenden Aspekte: i) die Rolle und Bedeutung der Presse in einer demokratischen Gesellschaft und wie wichtig es f\u00fcr die wirksame Aus\u00fcbung dieser Rolle ist, dass Pressemitglieder Zugang zu Informationen haben, unter anderem indem sie die Offenlegung von Informationen erwirken, die grunds\u00e4tzlich nicht allgemein verf\u00fcgbar waren, wie z.\u00a0B. Einblicke in das Innere der Verwaltung und die dortigen Vorg\u00e4nge; ii) das \u00f6ffentliche Interesse an den begehrten Informationen; iii) dass Tatsachen und Umst\u00e4nde offengelegt werden sollten, die das pers\u00f6nliche Leben der betroffenen Personen betrafen, und dass die Offenlegung erhebliche Auswirkungen auf die betroffenen Personen haben w\u00fcrde, sowohl im Hinblick auf ihr Berufsleben, wo die Gefahr bestehe, dass ihre aktuellen oder zur\u00fcckliegenden Entscheidungen allein deshalb in der \u00d6ffentlichkeit kritisch kommentiert w\u00fcrden, weil sie fr\u00fcher mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der ehemaligen DDR zusammengearbeitet haben, also auch im Hinblick auf ihr Privatleben; iv) dass die Betroffenen besonders wichtige Funktionen innehatten, aber nie von sich aus das Licht der \u00d6ffentlichkeit gesucht haben; v) dass das Auskunftsersuchen sich nicht auf das dienstliche Verhalten der Betroffenen im Zusammenhang mit ihren heutigen Funktionen bezog; vi) dass die mutma\u00dfliche T\u00e4tigkeit f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der DDR mehr als 20 Jahre zur\u00fccklag, die Betroffenen bei der Pr\u00fcfung ihrer Bewerbungen um \u00dcbernahme in den Justizdienst des Landes Brandenburg nicht \u00fcber sie get\u00e4uscht haben und ihre T\u00e4tigkeit f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der DDR als nicht so schwerwiegend eingestuft wurde, dass sie einer \u00dcbernahme in den Justizdienst des Landes Brandenburg entgegengestanden h\u00e4tte; und vii) dass diese 20 Jahre zuvor getroffene Entscheidung des Landes Brandenburg das Land als Dienstherrn der betroffenen Personen verpflichtet, deren Identit\u00e4t nicht zu offenbaren, jedenfalls wenn kein dienstliches Fehlverhalten vorliegt (siehe Rdnrn.\u00a0Error! Reference source not found.-Error! Reference source not found.).<\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er bei der Aus\u00fcbung seiner \u00dcberwachungsfunktion nicht die Aufgabe hat, an die Stelle der nationalen Gerichte zu treten, sondern im Lichte eines Falles in seiner Gesamtheit zu pr\u00fcfen hat, ob die von diesen im Rahmen ihres Ermessensspielraums getroffenen Entscheidungen mit den herangezogenen Bestimmungen der Konvention vereinbar sind (siehe H. (Nr.\u00a02), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0105), und ist der Auffassung, dass die innerstaatlichen Stellen bei der Abw\u00e4gung der Interessen zugunsten und gegen die Offenlegung der Namen der betroffenen Personen eine erhebliche Anzahl an Elementen gepr\u00fcft haben (vgl. den Unterschied zu Centre for Democracy and the Rule of Law, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0117-19, und Magyar Helsinki Bizotts\u00e1g, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0197-200). Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Offenlegung ihrer Namen sich in einem Umfang auf die Richterinnen und Richter und den Staatsanwalt auswirken w\u00fcrden, dass Artikel\u00a08 der Konvention zum Tragen kommt (siehe A., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a083). Er sieht keinen Grund daf\u00fcr, in Bezug auf die gepr\u00fcften Elemente von der Einsch\u00e4tzung der innerstaatlichen Stellen abzuweichen und ist der Ansicht, dass sie relevante Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Schlussfolgerung angef\u00fchrt haben, dass die Interessen der Betroffenen daran, dass die Informationen nicht ver\u00f6ffentlicht werden, das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers als Journalist und das Interesse der \u00d6ffentlichkeit an der Offenlegung \u00fcberwiegen.<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass eine \u00f6ffentliche Debatte zu der Angelegenheit \u2013 dem Umstand, dass dreizehn Richterinnen bzw. Richter und ein Staatsanwalt, bei denen Anhaltspunkte daf\u00fcr vorlagen, dass sie mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet h\u00e4tten, im Justizdienst des Landes Brandenburg t\u00e4tig waren \u2013 auf der Grundlage der von den Beh\u00f6rden offengelegten Informationen m\u00f6glich war, ohne dass die Namen der betroffenen Personen bekannt sein m\u00fcssten (siehe auch Georgian Young Lawyers\u2019 Association\u00a0.\/.\u00a0Georgien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a02703\/12, Rdnrn.\u00a032-33, 19.\u00a0Januar\u00a02021). Schlie\u00dflich stimmt der Gerichtshof den innerstaatlichen Stellen dahingehend zu, dass die Offenlegung der Namen der Richterinnen und Richter sowie des Staatsanwalts dazu f\u00fchren k\u00f6nnte, dass ihre aktuellen und zur\u00fcckliegenden Entscheidungen von der \u00d6ffentlichkeit systematisch kritisiert werden. Angesichts der \u2013 vom Gerichtshof nicht anzweifelbaren \u2013 Feststellung der innerstaatlichen Stellen, dass es seitens der Betroffenen keine Anhaltspunkte f\u00fcr dienstliches Fehlverhalten gebe, h\u00e4tte eine solche systematische \u00f6ffentliche Kritik an den gerichtlichen Entscheidungen, die mit dem dienstlichen Verhalten der betroffenen Richterinnen und Richter und des betroffenen Staatsanwalts nicht in Verbindung st\u00fcnde, nicht nur erhebliche Auswirkungen auf das berufliche Leben der Betroffenen, sondern auch auf die Autorit\u00e4t der Justiz als Ganzes (siehe Morice\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a029369\/10, Rdnrn.\u00a0128-131, ECHR 2015). Diese zus\u00e4tzlichen \u00dcberlegungen sprechen ebenfalls daf\u00fcr, dass die Namen der Betroffenen nicht ver\u00f6ffentlicht werden sollten, und unterstreichen somit die Schlussfolgerung der innerstaatlichen Stellen.<\/p>\n<p>63. Im Lichte der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die von den innerstaatlichen Beh\u00f6rden vorgebrachten Gr\u00fcnde nicht nur relevant, sondern auch ausreichend waren, um nachzuweisen, dass die Weigerung, die Namen der Richterinnen und Richter sowie des Staatsanwalts offenzulegen, \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war.<\/p>\n<p>64. Bei seiner Entscheidung, die begehrte Offenlegung detaillierterer Informationen \u00fcber den Einsatzort der Richterinnen und Richter sowie des Staatsanwalts abzulehnen, st\u00fctzte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass die betreffenden Personen je nach Einsatzort angesichts der geringen Anzahl an Richterinnen und Richtern bzw. Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lten, die an einzelnen Stellen arbeiten, identifiziert werden k\u00f6nnten, selbst wenn die Ausk\u00fcnfte anonym erteilt w\u00fcrden (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.). Unter Ber\u00fccksichtigung der Gr\u00fcnde, die das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angef\u00fchrt hat, sieht der Gerichtshof keinen Grund daf\u00fcr, von der Feststellung abzuweichen, dass eine Identifizierung der betroffenen Personen im Falle der Offenlegung ihres Einsatzortes m\u00f6glich oder wahrscheinlich w\u00e4re. Im Falle ihrer Identifizierung k\u00e4men die obigen \u00dcberlegungen zur Ablehnung der Offenlegung ihrer Namen zum Tragen.<\/p>\n<p>65. Daraus folgt, dass die Weigerung der innerstaatlichen Stellen, die Namen und Einsatzorte der dreizehn Richterinnen und Richter und des Staatsanwalts offenzulegen, bei denen Anhaltspunkte daf\u00fcr vorlagen, dass sie mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet h\u00e4tten, keinen Versto\u00df gegen Artikel\u00a010 der Konvention darstellt.<\/p>\n<p>(b) Belastende Erkenntnisse zu den Richterinnen bzw. Richtern und dem Staatsanwalt<\/p>\n<p>66. Der Gerichtshof nimmt die Mitteilung der Beh\u00f6rden zur Kenntnis, dass neun der dreizehn Richterinnen und Richter ihren Wehrdienst bei dem der Staatssicherheit zugeh\u00f6rigen Wachregiment \u201eFeliks Dzierzynski\u201c abgeleistet h\u00e4tten, w\u00e4hrend die vier anderen \u2013 wie auch der betreffende Staatsanwalt \u2013 informelle Mitarbeiter gewesen seien (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.). Dar\u00fcber hinaus wurden in dem Bericht, den die Enquete-Kommission des Landtags in Auftrag gegeben und der dieser vorgelegt wurde, einzelne F\u00e4lle von in den Justizdienst des Landes Brandenburg \u00fcbernommenen und zuvor f\u00fcr den Justizdienst der ehemaligen DDR t\u00e4tigen Richterinnen bzw. Richtern und Staatsanw\u00e4ltinnen bzw. Staatsanw\u00e4lten anonymisiert und beispielhaft beschrieben, wobei auch Informationen zur T\u00e4tigkeit einiger der Betroffenen f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der DDR enthalten waren (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.). Die so zur Verf\u00fcgung gestellten Informationen erm\u00f6glichten \u2013 zumindest in einem gewissen Umfang \u2013 eine \u00f6ffentliche Debatte zu der Angelegenheit (siehe auch Georgian Young Lawyers\u2019 Association, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a032).<\/p>\n<p>67. Gleichzeitig stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass der von der Enquete-Kommission beauftragte und dieser vorgelegte Bericht vorwiegend das Verfahren zur \u00dcbernahme von in der ehemaligen DDR t\u00e4tigen Richterinnen und Richtern sowie Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lten in den Justizdienst des Landes Brandenburg und die Einhaltung der einschl\u00e4gigen Kriterien betraf. Er war demnach darauf ausgerichtet, Antworten auf Fragen liefern, die nicht mit den Fragen aus dem Auskunftsersuchen des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcbereinstimmen. Dar\u00fcber hinaus enthielt der Bericht nur in einem geringen Teil der untersuchten Einzelf\u00e4lle beispielhafte Informationen \u00fcber die T\u00e4tigkeit von Richterinnen bzw. Richtern und Staatsanw\u00e4ltinnen bzw. Staatsanw\u00e4lten f\u00fcr das DDR-Ministerium (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.), die auch nicht unbedingt die Personen betrafen, um die es bei dem Auskunftsersuchen des Beschwerdef\u00fchrers ging. Das Verwaltungsgericht, das mit dem Auskunftsersuchen des Beschwerdef\u00fchrers in Bezug auf belastende Erkenntnisse zu den dreizehn Richterinnen bzw. Richtern und dem Staatsanwalt, bei denen Anhaltspunkte daf\u00fcr vorlagen, dass sie mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet hatten und die \u2013 zum Zeitpunkt des Ersuchens \u2013 noch im Justizdienst des Landes Brandenburg t\u00e4tig waren, befasst war, stellte fest, dass es keine rechtliche Grundlage f\u00fcr die Offenlegung der begehrten Informationen gebe. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, pr\u00fcfte das Gericht das Auskunftsersuchen anhand einer Reihe von innerstaatlichen Bestimmungen. Bei einigen davon vertrat es die Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer sein Ersuchen nicht auf sie st\u00fctzen k\u00f6nne, da die Bestimmungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes lex specialis seien. Gleichzeitig k\u00f6nne ein solches Ersuchen auch nicht auf \u00a7\u00a7\u00a032 und 34 StUG gest\u00fctzt werden, da es sich gegen den Bundesbeauftragten und nicht gegen das Land Brandenburg richten w\u00fcrde (siehe auch das Vorbringen der Regierung in Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found., dem zufolge es f\u00fcr das vorliegende Verfahren keine Rolle spiele, ob der Beschwerdef\u00fchrer nach \u00a7\u00a032 StUG einen Anspruch gegen den Bundesbeauftragten auf Herausgabe bestimmter Informationen habe). Der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne sich auch nicht auf die Informationsfreiheit nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG st\u00fctzen, da die Informationen nicht aus f\u00fcr die allgemeine Zug\u00e4nglichkeit bestimmten Quellen ersucht worden seien. Genausowenig k\u00f6nne er sich auf die Pressefreiheit nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG st\u00fctzen, da sich deren Schutzbereich nicht auf die Er\u00f6ffnung einer nicht allgemein zug\u00e4nglichen Informationsquelle erstrecke (siehe Rdnrn.\u00a0Error! Reference source not found.-Error! Reference source not found.).<\/p>\n<p>68. Obgleich das Verwaltungsgericht eine erhebliche Anzahl an Vorschriften betrachtet hat, auf die das Auskunftsersuchen unter bestimmten Umst\u00e4nden gest\u00fctzt werden k\u00f6nnte \u2013 darunter einige, die der Beschwerdef\u00fchrer nicht geltend gemacht hat \u2013, kommt der Gerichtshof nicht umhin, festzustellen, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf diesen Teil des Ersuchens des Beschwerdef\u00fchrers keinerlei Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen vorgenommen hat (siehe auch Magyar Helsinki Bizotts\u00e1g, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0188 und 199-200, und Centre for Democracy and the Rule of Law, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0118). Der Gerichtshof ist sich des Vorbringens der Regierung bewusst, dass der Gesetzgeber die widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen habe und es in Anbetracht von Rehabilitierungs\u00fcberlegungen untersagt sei, Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit den \u00dcberpr\u00fcfungen aus den Unterlagen des Bundesbeauftragten erlangt worden seien, f\u00fcr andere Zwecke zu verwenden (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.). Wenngleich derartige \u00dcberlegungen das rechtm\u00e4\u00dfige Ziel verfolgen, die Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern, stellt der Gerichtshof fest, dass das StUG laut der Regierung in der verwaltungsrechtlichen Praxis eine Auskunftserteilung zu Personen durch ersuchende Stellen nicht grunds\u00e4tzlich ausschlie\u00dft, soweit es sich beispielsweise um eine zusammenfassende Darstellung der jeweiligen Aktenlage handelt (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.). Eine solche Auskunft k\u00f6nne unter Umst\u00e4nden noch als vom urspr\u00fcnglichen \u00dcbermittlungszweck umfasst angesehen werden (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.). Die Frage, ob eine solche Offenlegung zul\u00e4ssig ist, betrifft in erster Linie das Rechtsverh\u00e4ltnis der ersuchenden Stelle zu den \u00fcberpr\u00fcften Personen, wobei f\u00fcr Dienstherren eine dienst- bzw. beamtenrechtliche F\u00fcrsorgepflichten gilt (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.).<\/p>\n<p>69. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass ein Anspruch auf Zugang zu Informationen einer \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rde oder eine Verpflichtung der Regierung, derartige Informationen der Person gegen\u00fcber preiszugeben, nach Artikel\u00a010 der Konvention entstehen kann, wenn der Zugang zu den Informationen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung der betreffenden Person, insbesondere die \u201eFreiheit, Informationen zu empfangen und weiterzugeben\u201c, von ma\u00dfgeblicher Bedeutung ist und die Versagung dieses Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found. und Magyar Helsinki Bizotts\u00e1g, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0156). Ein solches Recht oder eine solche Verpflichtung kann auch in Bezug auf Informationen entstehen, die nicht allgemein zug\u00e4nglich sind und auch nicht allgemein zug\u00e4nglich sein sollen (siehe S. [Individualbeschwerde Nr.\u00a08819\/16], Rdnrn.\u00a052\u00a0f., und \u0160eks, Rdnrn.\u00a063\u00a0f., beide a.\u00a0a.\u00a0O., in Bezug auf geheimhaltungsbed\u00fcrftige Informationen, bei denen nationale Sicherheitsbedenken bestanden, auch wenn die Versagung des begehrten Zugangs unter den besonderen Umst\u00e4nden dieser F\u00e4lle nicht gegen Artikel\u00a010 versto\u00dfen hat). Es bedarf einer Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung unter Ber\u00fccksichtigung aller relevanten Elemente eines bestimmten Falles.<\/p>\n<p>70. In der vorliegenden Rechtssache hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht erkl\u00e4rt, warum die Offenlegung einer Zusammenfassung der Inhalte aus den vom Bundesbeauftragten \u00fcbermittelten Akten in diesem Fall ausgeschlossen sei (siehe Rdnrn.\u00a0Error! Reference source not found. und Error! Reference source not found.). Es hat nicht dargelegt, warum die Offenlegung zus\u00e4tzlicher, detaillierterer Informationen \u00fcber die T\u00e4tigkeit der dreizehn Richterinnen bzw. Richter und des einen Staatsanwalts f\u00fcr das DDR-Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit in anonymisierter Form zwangsweise der F\u00fcrsorgepflicht der brandenburgischen Beh\u00f6rden als Dienstherr der betroffenen Personen zuwiderlaufen w\u00fcrde (siehe Rdnrn.\u00a0Error! Reference source not found. und Error! Reference source not found.). In diesem Zusammenhang ist der Gerichtshof insbesondere der Auffassung, dass die Aus\u00fcbung ihrer aktuellen Funktionen durch eine solche anonymisierte Offenlegung, bei der die Identifizierung der betroffenen Personen nicht m\u00f6glich w\u00e4re, nicht in Frage gestellt werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>71. Gleichzeitig ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es ein erhebliches \u00f6ffentliches Interesse daran gibt, die Art und den Umfang der T\u00e4tigkeit von Personen, die zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens noch als Richterinnen bzw. Richter sowie als Staatsanwalt f\u00fcr das Land Brandenburg t\u00e4tig waren, f\u00fcr das DDR-Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit zu kennen. So k\u00f6nnen sich diese Art und dieser Umfang erheblich unterschieden haben; sie lassen sich nicht aus den bereitgestellten Informationen ableiten, wonach die Betroffenen informelle Mitarbeiter waren oder dem Wachregiment \u201eFeliks Dzierzynski\u201c angeh\u00f6rt haben (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.). Der von der Enquete-Kommission beauftragte und dieser vorgelegte Bericht sollte Antworten auf Fragen liefern, die nicht mit den Fragen aus dem Auskunftsersuchen des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcbereinstimmen, und enthielt nur in einem geringen Teil der untersuchten Einzelf\u00e4lle beispielhafte Informationen \u00fcber die T\u00e4tigkeit betroffener Personen f\u00fcr das DDR-Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit (siehe Rdnrn.\u00a0Error! Reference source not found., Error! Reference source not found. und\u00a0Error! Reference source not found.).<\/p>\n<p>72. Im Lichte der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden keine relevanten und hinreichenden Gr\u00fcnde daf\u00fcr vorgebracht haben, dass die Versagung der Offenlegung zus\u00e4tzlicher Informationen \u00fcber belastende Erkenntnisse zu den Richterinnen bzw. Richtern und dem Staatsanwalt \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201d war, indem sie nicht gepr\u00fcft haben, ob die betreffenden Informationen in anonymisierter Form offengelegt werden k\u00f6nnten, was es dem beschwerdef\u00fchrenden Journalisten erlaubt h\u00e4tte, auf einer soliden Tatsachengrundlage zu einer Debatte \u00fcber eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse beizutragen, und indem sie keine Abw\u00e4gung der in Rede stehenden widerstreitenden Interessen vorgenommen haben (siehe auch Magyar Helsinki Bizotts\u00e1g, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0199-200). Folglich ist Artikel\u00a010 der Konvention im Hinblick auf diesen Teil des Auskunftsersuchens des Beschwerdef\u00fchrers verletzt worden.<\/p>\n<p>(c) Beteiligung der betroffenen Richterinnen und Richter an bestimmten Verfahrensarten<\/p>\n<p>73. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zun\u00e4chst Auskunft \u00fcber die Beteiligung der betroffenen dreizehn Richterinnen bzw. Richter an \u201eVerfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht\u201c und\/oder \u201eRestitutionsverfahren nach VermG\u201c und\/oder \u201eDDR-Rehabilitierungsverfahren\u201c begehrte (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.). Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Offenlegung von Teilen der begehrten Informationen angeordnet hatte (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.), teilte das Brandenburgische Justizministerium mit, dass sechs der dreizehn Richterinnen bzw. Richter die Bearbeitung von Restitutionsverfahren nach dem Verm\u00f6gensgesetz bzw. Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oblegen habe (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.). Die Beteiligten erkl\u00e4rten den Rechtsstreit daraufhin in Teilen f\u00fcr erledigt, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Beschwerdef\u00fchrers zur Beteiligung der Richterinnen bzw. Richter an bestimmten Verfahrensarten. Dies f\u00fchrte zur diesbez\u00fcglichen Einstellung des Verfahrens (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.). Das Ersuchen des Beschwerdef\u00fchrers, wie es dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seines Urteils am 3.\u00a0Dezember\u00a02013 vorlag, lautete wie folgt (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.):<\/p>\n<p>\u201e4. Welche der 13 Richter besch\u00e4ftigen sich aktuell bzw. besch\u00e4ftigten sich in der Vergangenheit mit Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht?\u201c<\/p>\n<p>74. Daraus folgt, dass der Beschwerdef\u00fchrer vor dem Gerichtshof nicht in einer die Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen erf\u00fcllenden Art und Weise r\u00fcgen kann, dass ihm die Erteilung von Ausk\u00fcnften \u00fcber eine fr\u00fchere oder aktuelle Besch\u00e4ftigung der dreizehn Richterinnen bzw. Richter oder einzelner davon mit Restitutionsverfahren nach dem Verm\u00f6gensgesetz oder Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz versagt worden sei, da er die Sache selbst vor dem Verwaltungsgericht f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat. Was er vor dem Gerichtshof r\u00fcgen kann, ist allein die Ablehnung seines Auskunftsersuchens, so wie er es dem Verwaltungsgericht vorgelegt hatte, also in Bezug auf die Frage, welche der dreizehn betroffenen Richterinnen bzw. Richter \u201emit Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht\u201c besch\u00e4ftigt waren.<\/p>\n<p>75. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Beschwerdef\u00fchrer ihre Auskunftsersuchen begr\u00fcnden m\u00fcssen, erforderlichenfalls im Laufe des innerstaatlichen Verfahrens, um es den innerstaatlichen Stellen zu erm\u00f6glichen, die erforderliche Interessenabw\u00e4gung durchzuf\u00fchren (siehe S. [Individualbeschwerde Nr.\u00a08819\/16], Rdnrn.\u00a055 und 57, und siehe den Unterschied zu Centre for Democracy and the Rule of Law, Rdnr.\u00a0119, beide a.\u00a0a.\u00a0O.). Gleichzeitig kommt er nicht umhin, festzustellen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28.\u00a0Oktober\u00a02011 in Bezug auf das Ersuchen des Beschwerdef\u00fchrers um eine einstweilige Anordnung festgestellt hat, dass das Ersuchen zu unbestimmt gewesen sei, da nicht eindeutig feststellbar sei, \u00fcber welche Arten von Verfahren der Beschwerdef\u00fchrer unterrichtet werden wolle (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.). Trotz dieses Hinweises des Gerichts, dass er spezifizieren m\u00fcsse, auf welche Verfahrensarten er sich beziehe, kam der Beschwerdef\u00fchrer diesem weder in seinem Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren \u2013 wo er den Wortlaut dieser konkreten Frage \u00e4nderte \u2013 noch in seinem sp\u00e4teren Vorbringen vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg oder dem Bundesverfassungsgericht nach (siehe S., a.\u00a0a.\u00a0O. [Individualbeschwerde Nr.\u00a08819\/16], Rdnr.\u00a057 und die dort zitierte Rechtsprechung). Deshalb kann dem Verwaltungsgericht die Schlussfolgerung, dass dieser Teil des Ersuchens zu unbestimmt gewesen sei, da nicht feststellbar sei, welche Verfahrensarten er meine, nicht zum Vorwurf gemacht werden. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seinem Vorbringen vor dem Gerichtshof zus\u00e4tzliche Angaben dazu gemacht hat, auf welche Verfahrensarten er sich beziehe (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.). Es gibt keine Anhaltspunkte oder Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers, wonach er daran gehindert gewesen sei, bereits vor den innerstaatlichen Gerichten substantiierte Ausf\u00fchrungen zu machen (siehe S., a.\u00a0a.\u00a0O [Individualbeschwerde Nr.\u00a08819\/16], Rdnr.\u00a057).<\/p>\n<p>76. Daraus folgt, dass die Weigerung der innerstaatlichen Stellen, bestimmte Teile der vom Beschwerdef\u00fchrer begehrten Informationen in Bezug auf die Besch\u00e4ftigung der betreffenden Richterinnen bzw. Richter mit \u201eVerfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht\u201c offenzulegen, nicht gegen Artikel\u00a010 der Konvention versto\u00dfen hat.<\/p>\n<p><strong>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 DER KONVENTION<\/strong><\/p>\n<p>77. Unter Bezugnahme auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer die mangelnde Beschleunigung und die Dauer des Verfahrens. Er behauptete auch, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht unparteiisch gewesen seien. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen [&#8230;] von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>78. Die Regierung trug vor, dass die R\u00fcgen unzul\u00e4ssig seien. Soweit er die fehlende Unparteilichkeit der mit seinem Fall befassten Richterinnen bzw. Richter r\u00fcgte, weil nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, dass sie von seinem Auskunftsersuchen unmittelbar betroffen seien, habe er den innerstaatlichen Rechtsweg nicht wie nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention erforderlich ersch\u00f6pft Er habe die Richterinnen bzw. Richter des Verwaltungsgerichts Potsdam, die in dem Verfahren vor diesem Gericht mit seinem Fall befasst waren, nicht abgelehnt. Auch in seinem sp\u00e4teren Vorbringen vor dem Oberverwaltungsgericht habe er eine fehlende Unparteilichkeit nicht geltend gemacht oder die Richter dieses Gerichts abgelehnt. In jedem Fall h\u00e4tten die mit dem Fall des Beschwerdef\u00fchrers befassten Richterinnen bzw. Richter von seinem Auskunftsersuchen nicht betroffen sein k\u00f6nnen. Die mit seinem Fall vor dem Verwaltungsgericht befassten Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter seien alle nach der deutschen Wiedervereinigung eingestellt worden; sie stammten nicht aus dem Gebiet der ehemaligen DDR und es l\u00e4gen keine Hinweise auf eine Mitarbeit mit dem Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit vor. Keiner der mit dem Fall vor dem Oberverwaltungsgericht befassten Richter sei am 6.\u00a0Dezember\u00a02011 erstinstanzlich t\u00e4tig gewesen. Die Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers, wonach es den Gerichten in Brandenburg grunds\u00e4tzlich an Unparteilichkeit gefehlt habe, sei eine Popularklage und damit ratione personae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar. Die Regierung f\u00fcgte hinzu, dass der Beschwerdef\u00fchrer die angeblich \u00fcberlange Dauer und Verz\u00f6gerungen vor den innerstaatlichen Gerichten nicht ger\u00fcgt und den einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Rechtsbehelf (\u00a7\u00a0198 GVG) nicht genutzt habe. In jedem Fall sei die Dauer des Verfahrens nicht \u00fcberlang gewesen.<\/p>\n<p>79. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass theoretisch nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, dass eine oder einer der von seinem Auskunftsersuchen betroffenen Richterinnen oder Richter mit seinem Fall befasst gewesen sei, sei es in dem einstweiligen Anordnungsverfahren, das entscheidende Auswirkungen auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens gehabt habe, oder in dem Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam. Da ihm die Namen und Einsatzorte der dreizehn Richterinnen und Richter nicht bekannt seien, habe er kein Ablehnungsgesuch stellen k\u00f6nnen. Grunds\u00e4tzlich k\u00e4men B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, die Restitutions- und Rehabilitierungsverfahren anstrengten und deren Klagen durch Richterinnen oder Richter gepr\u00fcft w\u00fcrden, die selbst f\u00fcr das DDR-Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit t\u00e4tig waren, nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens vor einem unparteiischen Gericht und k\u00f6nnten die betreffenden Richterinnen bzw. Richter nicht wegen Befangenheit ablehnen, da sie deren Namen nicht kennen w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus brachte der Beschwerdef\u00fchrer vor, dass die Dauer des Verfahrens \u00fcberlang gewesen sei und den Wert der angeforderten Informationen allm\u00e4hlich verringert habe. Er habe keinen Gebrauch von \u00a7\u00a0198 GVG machen m\u00fcssen, da dieser Rechtsbehelf seinem Vorbringen zufolge ausschlie\u00dflich auf eine Entsch\u00e4digung abziele, nicht jedoch auf die Beschleunigung eines anh\u00e4ngigen Verfahrens.<\/p>\n<p>80. Was die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers hinsichtlich der Verfahrensdauer angeht, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 selbst unter der Annahme, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention auf das in Rede stehende Verfahren anwendbar ist \u2013 den innerstaatlichen Rechtsweg nicht wie nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention erforderlich ausgesch\u00f6pft hat (siehe S., a.\u00a0a.\u00a0O. [Individualbeschwerde Nr.\u00a06106\/16], Rdnr.\u00a044). Er hat den im innerstaatlichen Recht hierf\u00fcr vorgesehenen Rechtsbehelf (\u00a7\u00a0198 GVG, siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.) nicht genutzt, um die Verfahrensdauer zu r\u00fcgen. Er hat auch keine Verz\u00f6gerungsr\u00fcge vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, die als Warnung gegen\u00fcber dem Gericht h\u00e4tte wirken und zu einer Verfahrensbeschleunigung h\u00e4tte f\u00fchren sollen (siehe Rdnr.Error! Reference source not found.).<\/p>\n<p>81. Auch in Bezug auf seine Behauptung, dass die mit seiner Rechtssache befassten Richter und die Richterin nicht unparteiisch gewesen seien, hat der Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht wie nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention erforderlich ersch\u00f6pft. Er hat kein Ablehnungsgesuch gegen die mit seinem Fall befassten Richter und die Richterin des Verwaltungsgerichts Potsdam gestellt, was er mit der Begr\u00fcndung h\u00e4tte tun k\u00f6nnen, dass vier der von seinem Auskunftsersuchen betroffenen Richterinnen bzw. Richter bekannterma\u00dfen erstinstanzlich in den Fachgerichtsbarkeiten, einschlie\u00dflich der Verwaltungsgerichtsbarkeit t\u00e4tig waren (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.); hierzu w\u00e4re es nicht erforderlich gewesen, die Namen der einzelnen Richterinnen bzw. Richter zu kennen. Auch in seinem sp\u00e4teren Vorbringen vor dem Oberverwaltungsgericht hat er eine fehlende Unparteilichkeit nicht geltend gemacht oder die Richter dieses Gerichts abgelehnt. In diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof auch das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach die Richterinnen bzw. Richter, die beim Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht mit dem Fall des Beschwerdef\u00fchrers befasst waren, von seinem Auskunftsersuchen nicht h\u00e4tten betroffen sein k\u00f6nnen (siehe Rdnr.\u00a0Error! Reference source not found.).<\/p>\n<p>82. Die R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention sind daher nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 4 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>III. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/strong><\/p>\n<p>83. Artikel\u00a041 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>84. Der Beschwerdef\u00fchrer hat keinen materiellen oder immateriellen Schaden geltend gemacht. Folglich spricht der Gerichtshof keinen Betrag zu.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>85. Der Beschwerdef\u00fchrer machte einen Gesamtbetrag in H\u00f6he von 16.273,34 Euro f\u00fcr Kosten und Auslagen geltend, die sich aus 563,50 Euro f\u00fcr Gerichtskosten und 10.077,34 Euro f\u00fcr Anwaltsgeb\u00fchren zusammensetzen. Dar\u00fcber hinaus machte er einen Betrag in H\u00f6he von 5.632,50\u00a0Euro f\u00fcr die Kosten und Auslagen in dem Verfahren vor dem Gerichtshof geltend, die sich aus 3.352,50 Euro f\u00fcr Anwaltsgeb\u00fchren und 2.280 Euro f\u00fcr die \u00dcbersetzung seiner schriftlichen Stellungnahmen ins Englische zusammensetzen. Er legte zu allen Forderungen Rechnungen vor.<\/p>\n<p>86. Die Regierung brachte vor, dass die Forderungen in Bezug auf die Kosten und Auslagen ungerechtfertigt seien. Die Erstattung von Anwaltsgeb\u00fchren sei ausgeschlossen, wenn sie nicht von dem Beschwerdef\u00fchrer selbst, sondern in seinem Interesse von einem Dritten getragen wurden. Es gebe Indizien daf\u00fcr, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdef\u00fchrers oder ihre Konzernmutter die Verfahrenskosten getragen habe, ohne sie dem Beschwerdef\u00fchrer sp\u00e4ter in Rechnung zu stellen. Die dem Gerichtshof vorgelegten Rechnungen seien nicht an den Beschwerdef\u00fchrer, sondern an die \u201eA. SE\u201c oder an K.\u00a0H. adressiert gewesen, die bei der Arbeitgeberin des Beschwerdef\u00fchrers als Justiziarin t\u00e4tig sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdef\u00fchrer das innerstaatliche Verfahren und das Verfahren vor dem Gerichtshof im Auftrag seiner Arbeitgeberin f\u00fcr Zwecke ihrer Berichterstattung betrieben habe und alle damit verbundenen Kosten durch seine Arbeitgeberin getragen worden seien. Der Beschwerdef\u00fchrer habe keine Nachweise vorgebracht, aus denen hervorgehe, dass er die geltend gemachten Anwalts- und Gerichtskosten selbst aufgebracht habe. Die Regierung bestritt daher, dass dem Beschwerdef\u00fchrer \u00fcberhaupt Kosten entstanden seien. Alternativ seien die geltend gemachten Kosten und Auslagen unangemessen hoch, wobei die Regierung hinzuf\u00fcgte, dass die Ausf\u00fchrungen des Beschwerdef\u00fchrers zu den Rechtsanwaltskosten unvollst\u00e4ndig und m\u00f6glicherweise sogar falsch seien.<\/p>\n<p>87. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur insoweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden und der H\u00f6he nach angemessen sind. Geb\u00fchren f\u00fcr die anwaltliche Vertretung gelten dann als entstanden, wenn der Beschwerdef\u00fchrer sie bezahlt hat oder bezahlen muss (siehe Merabishvili\u00a0.\/.\u00a0Georgien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a072508\/13, Rdnr.\u00a0371, 28.\u00a0November\u00a02017). In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof unter Ber\u00fccksichtigung der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht nachgewiesen hat, dass er die geltend gemachten Kosten und Auslagen bezahlt hat oder bezahlen muss, zumal s\u00e4mtliche dem Gerichtshof vorgelegten Rechnungen an die Arbeitgeberin des Beschwerdef\u00fchrers adressiert waren.<\/p>\n<p>88. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass dem Beschwerdef\u00fchrer die geltend gemachten Kosten und Auslagen nicht tats\u00e4chlich entstanden sind, und weist seine Forderung zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge betreffend Artikel\u00a010 der Konvention wird f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. die Weigerung, zus\u00e4tzliche Informationen \u00fcber belastende Erkenntnisse, die zu den dreizehn Richterinnen bzw. Richtern und dem Staatsanwalt vorlagen, offenzulegen, stellt einen Versto\u00df gegen Artikel\u00a010 der Konvention dar;<\/p>\n<p>3. die Weigerung, die Namen und Einsatzorte der dreizehn Richterinnen und Richter und des Staatsanwalts offenzulegen, und die Weigerung, die Beteiligung der betroffenen Richterinnen und Richter an bestimmten Verfahrensarten offenzulegen, stellen keinen Versto\u00df gegen Artikel\u00a010 der Konvention dar;<\/p>\n<p>4. die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers nach gerechter Entsch\u00e4digung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 28.\u00a0M\u00e4rz\u00a02023 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Ilse Freiwirth \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0 \u00a0 \u00a0Gabriele Kucsko-Stadlmayer<br \/>\nStellvertretende Sektionskanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3410\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3410&text=RECHTSSACHE+SAURE+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Nr.+2%29+%E2%80%93+6091%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3410&title=RECHTSSACHE+SAURE+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Nr.+2%29+%E2%80%93+6091%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3410&description=RECHTSSACHE+SAURE+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Nr.+2%29+%E2%80%93+6091%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Individualbeschwerde betrifft den Zugang des Beschwerdef\u00fchrers, eines Journalisten, zu Informationen des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg \u00fcber Richterinnen bzw. 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