{"id":3407,"date":"2023-08-31T11:30:52","date_gmt":"2023-08-31T11:30:52","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3407"},"modified":"2023-08-31T11:31:02","modified_gmt":"2023-08-31T11:31:02","slug":"rechtssache-s-deutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3407","title":{"rendered":"RECHTSSACHE S.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND &#8211; 57818\/18"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #800000;\">Die Rechtssache betrifft die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers wegen Mordes, die sich insbesondere auf die Aussage eines Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren st\u00fctzte, der vor Gericht von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte. Die Polizei belehrte die Beschuldigten vor der Vernehmung nicht \u00fcber ihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers.<\/span><\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nVIERTE SEKTION<br \/>\n<strong>RECHTSSACHE S.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND<\/strong><br \/>\n<em>(Individualbeschwerde Nr.\u00a057818\/18)<\/em><br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n2. Mai 2023<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache S. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nTim Eicke,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nBranko Lubarda,<br \/>\nArmen Harutyunyan,<br \/>\nAnja Seibert-Fohr und<br \/>\nAna Maria Guerra Martins,<br \/>\nsowie Ilse Freiwirth, Stellvertretende Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde (Nr.\u00a057818\/18) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, Herr S. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c) am 28. November 2018 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hat,<\/p>\n<p>die Entscheidung, die Beschwerde der deutschen Regierung (\u201edie Regierung\u201c) zur Kenntnis zu bringen,<\/p>\n<p>die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdef\u00fchrers,<\/p>\n<p>die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer, die von der Vizepr\u00e4sidentin der Sektion zur Beteiligung erm\u00e4chtigt wurde,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 11. April 2023<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>EINLEITUNG<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Rechtssache betrifft die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers wegen Mordes, die sich insbesondere auf die Aussage eines Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren st\u00fctzte, der vor Gericht von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte. Die Polizei belehrte die Beschuldigten vor der Vernehmung nicht \u00fcber ihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers. Die Rechtssache wirf Fragen nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Abs. 3 Buchstabe d der Konvention auf.<\/p>\n<p><strong>GEGENSTAND DER RECHTSSACHE<\/strong><\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt T. inhaftiert. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn B., Rechtsanwalt in B., vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Regierung wurde von einem ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.\u2011J.\u00a0Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>4. Der Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><strong>I. DAS ERMITTLUNGSVERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>5. In den fr\u00fchen Morgenstunden des 14. September 1994 wurde ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, G., in der Tschechischen Republik get\u00f6tet. Am selben Tag fand die tschechische Polizei die Leiche in einem Waldgebiet; damals konnte sie nicht identifiziert werden. In Deutschland wurde G. f\u00fcr vermisst erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>6. Vor seinem Tod hatte G. zusammen mit F., der im Oktober 1994 Suizid beging, einen Kleiderladen in E. betrieben. 2012 kontaktierte N., eine ehemalige Freundin von F., die deutsche Polizei. Sie gab an, dass F. ihr vor seinem Tod anvertraut habe, dass er an der T\u00f6tung eines Arbeitskollegen in der Tschechischen Republik beteiligt gewesen sei.<\/p>\n<p>7. K. hatte auch in dem Kleiderladen gearbeitet. Am 29. September 2014 wurde er von der Polizei festgenommen. Vor seiner Vernehmung wurde er schriftlich \u00fcber sein Schweigerecht und sein Recht auf Befragung eines Verteidigers belehrt. Aufgrund der Verwendung eines veralteten Formulars, das eine neuere Gesetzes\u00e4nderung nicht ber\u00fccksichtigte, wurde er nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 136 Abs. 1 StPO \u00fcber sein Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers belehrt (s. Rdnr.\u00a036).<\/p>\n<p>8. Bei seiner Befragung zum Tod von G. gab K. an, er sei Teil einer Gruppe gewesen, die am 13.\u00a0September 1994 von E. in die Tschechische Republik gefahren sei. Dabei gewesen seien G., S., M.S., V. und der Beschwerdef\u00fchrer. K. behauptete, er sei bei dem Mord nicht anwesend gewesen, aber die anderen h\u00e4tten ihm erz\u00e4hlt, dass der Beschwerdef\u00fchrer G. get\u00f6tet habe.<\/p>\n<p>9. Am 30. September 2014 wurde der Beschwerdef\u00fchrer festgenommen. Vor seiner Befragung wurde er auf dieselbe Weise \u00fcber seine Rechte belehrt wie K. (siehe Rdnr.\u00a07). Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00e4umte ein, dass er in dem Laden in E. schon gewesen sei, gab aber an, dass er G. nicht kenne und noch nie in der Tschechischen Republik gewesen sei.<\/p>\n<p>10. Am 1. Oktober 2014 wurde S. als Zeuge von der Polizei befragt. Er best\u00e4tigte, dass er mit den anderen in der Tschechischen Republik gewesen sei, behauptete aber, keine Kenntnis von Gewalttaten zu haben.<\/p>\n<p>11. Am 9. Oktober 2014 bat K. um eine weitere polizeiliche Vernehmung. Im Beisein seines Anwalts gab er an, er habe gesehen, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit einem Schlagstock auf G. eingeschlagen habe und dessen bewusstlosen K\u00f6rper in den Kofferraum eines Autos gepackt habe. Erst dann sei er vom Tatort geflohen. K. sagte weiter aus, S. sei bei den Schl\u00e4gen dabei gewesen.<\/p>\n<p>12. Am selben Tag wurde S. erneut polizeilich vernommen, diesmal als Beschuldigter. Er best\u00e4tigte, dass er am Tatort gewesen sei und Schreie geh\u00f6rt habe, den Mord selbst aber nicht gesehen habe. Sein Bruder M.S., der 1995 gestorben sei, habe ihm aber erz\u00e4hlt, dass der Beschwerdef\u00fchrer G. erschlagen habe.<\/p>\n<p>13. Am 10. Oktober 2014 wurde V. festgenommen. Auf die Frage nach seiner Beteiligung am Tod des G. gab V. an, er sei Zeuge des Mordes gewesen. Seiner Schilderung nach war F. w\u00fctend auf G. gewesen, da dieser mit den Einnahmen aus ihrem Laden verschwenderisch umgegangen war. V. gab an, der urspr\u00fcngliche Plan sei gewesen, G. Drogen zu verabreichen und ihn irgendwo im Wald auszusetzen, um ihm einen Denkzettel zu verpassen. Am 13.\u00a0September 1994 h\u00e4tten sie sich im Laden getroffen und jemand habe LSD in G.s Getr\u00e4nk getan. Sie h\u00e4tten G. erz\u00e4hlt, dass sie zu einer Party fahren w\u00fcrden, und sie seien in zwei Autos losgefahren. Nachdem sie in der Tschechischen Republik angekommen seien, habe G. realisiert, dass man ihm Drogen verabreicht habe, und habe gedroht, sie bei der Polizei anzuzeigen. An diesem Punkt habe der Beschwerdef\u00fchrer mit der Faust auf G.s Kopf eingeschlagen. Jemand habe den bewusstlosen G. dann in den Kofferraum von S.\u2019 Wagen gelegt und sie seien in ein Waldgebiet gefahren. Als die Autos angehalten h\u00e4tten, seien der Beschwerdef\u00fchrer und M.S. aus dem Auto ausgestiegen und zum Kofferraum gegangen. G. sei wieder bei Bewusstsein gewesen und die beiden M\u00e4nner h\u00e4tten mit den F\u00e4usten auf ihn eingeschlagen. V. gab an, er habe dann dem Beschwerdef\u00fchrer einen Tonfa, eine Art Schlagstock mit seitlichem Griff, gegeben. Als G. sich nicht mehr bewegt habe, habe man gemeinsam diskutiert und dann beschlossen, ihn zu verbrennen, um die Beweismittel zu beseitigen. K. sei weggefahren, um Benzin zu kaufen. Er habe dann dem Beschwerdef\u00fchrer und M.S. dabei geholfen, den K\u00f6rper aus dem Kofferraum zu heben und ihn drei bis vier Meter von den Autos entfernt auf den Boden zu legen. Zu diesem Zeitpunkt h\u00e4tten sie bemerkt, dass G. noch atme. Der Beschwerdef\u00fchrer habe dann einen gro\u00dfen Stein genommen und ihn auf G.s Kopf geworfen. V. gab an, er habe sp\u00e4ter, nachdem K. mit dem Benzin zur\u00fcckgekommen sei, den Tatort verlassen und sich in sein Auto gesetzt. Er habe nicht gesehen, wer den K\u00f6rper angez\u00fcndet habe, habe allerdings, als sie losgefahren seien, gesehen, dass G. wie eine brennende Fackel umhergelaufen sei.<\/p>\n<p>14. S. und V. wurden auf die dieselbe Weise \u00fcber ihre Rechte belehrt wie K. (siehe Rdnr.\u00a07). Nach ihrer Befragung wurden die Beschuldigten dem Ermittlungsrichter vorgef\u00fchrt, der Haftbefehl gegen sie erlie\u00df und ihnen Pflichtverteidiger beiordnete. Vor dem Haftrichter machten die Beschuldigten keine weiteren Angaben.<\/p>\n<p><strong>II. DAS VERFAHREN VOR DEM LANDGERICHT<\/strong><\/p>\n<p>15. Das Verfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer, V., K. und S. vor dem Landgericht E. begann am 20. April 2015.<\/p>\n<p><strong>A. Beweisaufnahme durch das Landgericht<\/strong><\/p>\n<p>16. In der Hauptverhandlung machte der Beschwerdef\u00fchrer nur zu seinem Drogenkonsum zum Zeitpunkt der fraglichen Tat Angaben. Die \u00fcbrigen Angeklagten machten von ihrem Schweigerecht Gebrauch. Stattdessen h\u00f6rte das Landgericht die Polizeibeamten als Zeugen an, die im Ermittlungsverfahren die Vernehmungen durchgef\u00fchrt hatten. Der Beschwerdef\u00fchrer und die \u00fcbrigen Angeklagten r\u00fcgten, dass diese Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren als Beweismittel zugelassen wurden.<\/p>\n<p>17. Das Gericht vernahm auch N., die fr\u00fchere Freundin von F. (siehe Rdnr.\u00a06). Sie wiederholte, was F. ihr \u00fcber die T\u00f6tung erz\u00e4hlt habe, n\u00e4mlich dass das Opfer unter Drogen gesetzt, erschlagen, angez\u00fcndet und dann in einem Wald in der Tschechischen Republik verbrannt worden sei.<\/p>\n<p>18. Dar\u00fcber hinaus h\u00f6rte das Gericht auch L. als Zeugen an, der f\u00fcr F. und G. in deren Laden in E. gearbeitet hatte. L. gab an, dass er an einem Tag im September 1994 im Laden gewesen sei und K. dort auf ihn zugekommen sei. Sie seien in einen separaten Raum gegangen, in dem mehrere Personen gesessen h\u00e4tten, darunter der Beschwerdef\u00fchrer. K. habe dann erz\u00e4hlt, dass sie G. get\u00f6tet h\u00e4tten. Der Beschwerdef\u00fchrer habe sich dann damit gebr\u00fcstet, dass er \u201edas Finale gesetzt\u201c habe, dass G. \u201ewie ein Schwein gequiekt\u201c habe und dass er mit dem Kn\u00fcppel immer wieder auf ihn eingeschlagen habe, bis Ruhe gewesen sei. K. habe hinzugef\u00fcgt, dass sie G. dann angez\u00fcndet h\u00e4tten.<\/p>\n<p>19. Im Zusammenhang mit dieser Aussage h\u00f6rte das Gericht auch den Zeugen B. an, der dem Gericht von einem Treffen berichtete, dass zwischen ihm und L. ungef\u00e4hr im Jahr 2002 stattgefunden habe. L. habe ihm damals von dem Gespr\u00e4ch erz\u00e4hlt, dass er mit K. und dem Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber den Tod von G. gef\u00fchrt habe, ihn aber gebeten, niemandem sonst etwas davon zu sagen. B. gab an, dass L. den Beschwerdef\u00fchrer als treibende Kraft bei der T\u00f6tung beschrieben habe.<\/p>\n<p>20. Dar\u00fcber hinaus h\u00f6rte das Gericht die tschechischen Polizisten an, die die Leiche 1994 entdeckt hatten (siehe Rdnr.\u00a05). Die Polizisten sagten insbesondere aus, dass in der N\u00e4he der Leiche zwei gro\u00dfe Steine gelegen h\u00e4tten, auf denen sich Blutanhaftungen befunden h\u00e4tten. Das Gericht h\u00f6rte auch eine forensische Sachverst\u00e4ndige an, die den Tatort untersucht hatte. Die Sachverst\u00e4ndige hielt die Frakturen am Sch\u00e4del des Opfers f\u00fcr vereinbar mit den von V. beschriebenen Schl\u00e4gen mit einem Tonfa (siehe Rdnr.\u00a013) und schilderte die Verbrennungen des Opfers. Hinsichtlich der Todesursache h\u00f6rte das Gericht die Pathologin, welche die Autopsie durchgef\u00fchrt hatte, sowie eine weitere medizinische Sachverst\u00e4ndige an. Die Sachverst\u00e4ndigen waren \u00fcbereinstimmend der Auffassung, dass es unm\u00f6glich oder zumindest h\u00f6chst unwahrscheinlich sei, dass G., wie V. es in seiner Aussage beschrieben habe (siehe Rdnr.\u00a013 in fine), nach dem Anz\u00fcnden noch aufgestanden und umhergelaufen sei.<\/p>\n<p>21. Am 24. August 2015 stellte S. einen Antrag auf Erstellung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens \u00fcber die Glaubw\u00fcrdigkeit von V.s Aussage im Ermittlungsverfahren; der Beschwerdef\u00fchrer schloss sich diesem Antrag an. Sie brachten vor, dass V. sich damit einverstanden erkl\u00e4rt habe, mit einem Psychologen zu sprechen. Die Angeklagten betonten, V.s Aussage sei offensichtlich teilweise unwahr. Insbesondere h\u00e4tten die Sachverst\u00e4ndigen die M\u00f6glichkeit ausgeschlossen, dass G. sich noch bewegt habe, nachdem er angez\u00fcndet worden sei. Dar\u00fcber hinaus habe V. angegeben, dass er den anderen dabei geholfen habe, G. aus dem Kofferraum zu heben, und dass sie ihn nur 3 bis 4 Meter weit getragen h\u00e4tten, bevor sie ihn auf den Boden gelegt h\u00e4tten. Jedoch gehe aus den Aussagen der tschechischen Polizisten und den Tatortfotos hervor, dass die Entfernung zwischen den Autos und dem Fundort der Leiche viel gr\u00f6\u00dfer gewesen sei.<\/p>\n<p>22. Am 30. September 2015 wies das Gericht den Antrag ab. Es war der Auffassung, dass die W\u00fcrdigung der Aussagen eines Zeugen oder Angeklagten Aufgabe des Tatrichters sei. Ein Sachverst\u00e4ndigengutachten sei nur unter besonderen Umst\u00e4nden erforderlich, z. B. wenn die betreffende Person minderj\u00e4hrig sei oder starke psychopathologische Einschr\u00e4nkungen bei ihr vorl\u00e4gen, was beides auf V. nicht zutreffe.<\/p>\n<p><strong>B. Das Urteil des Landgerichts<\/strong><\/p>\n<p>23. Am 2. Juni 2016 sprach das Gericht K. und den Beschwerdef\u00fchrer des Mordes und der Freiheitsberaubung mit Todesfolge schuldig. V. wurde des Mordes schuldig gesprochen und S. wurde freigesprochen. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.<\/p>\n<p>24. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt zum Kern des Tatgeschehens entsprach im Wesentlichen den Angaben, die V. bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hatte (siehe Rdnr.\u00a013). In seiner Entscheidung gab das Gericht an, seine Feststellungen beruhten auf der Gesamtw\u00fcrdigung aller erhobenen Beweise, einschlie\u00dflich der Aussagen der vier Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren, insbesondere der Aussage von V., der Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, insbesondere der Aussagen von L. und N. (siehe Rdnrn.\u00a017 und 18), den am Tatort gefundenen Beweismitteln und den Aussagen der Sachverst\u00e4ndigen (siehe Rdnr.\u00a020). Hinsichtlich der Aussage des Beschwerdef\u00fchrers (siehe Rdnr.\u00a09) war das Gericht in Anbetracht der ihm vorliegenden Beweise der Auffassung, dass sein Leugnen seine Tatbeteiligung nicht in Frage stellen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>25. Das Gericht begr\u00fcndete detailliert, warum es der Auffassung war, dass V.s Aussage im Ermittlungsverfahren glaubhaft sei. Es merkte zun\u00e4chst an, dass die Angaben in weiten Teilen mit den Angaben \u00fcbereinstimmten, die K. bei seiner polizeilichen Vernehmung (siehe Rdnrn.\u00a08 und 11) gemacht habe. Die beiden Angeklagten h\u00e4tten die Fahrt in die Tschechische Republik ganz \u00e4hnlich geschildert, und beide h\u00e4tten beschrieben, dass der Beschwerdef\u00fchrer G. mit einer Art Schlagstock geschlagen habe. Das Gericht war weiterhin der Auffassung, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass V. und K. sich in irgendeiner Weise abgesprochen h\u00e4tten. Beiden h\u00e4tten von den Ermittlungen wegen des Todes von G. nichts gewusst und seien laut den Polizeibeamten sehr \u00fcberrascht gewesen, als sie damit konfrontiert worden seien.<\/p>\n<p>26. Au\u00dferdem sei V.s Schilderung des Todes von G. von den Feststellungen der Pathologin best\u00e4tigt worden. Diesbez\u00fcglich merkte das Gericht an, dass V. detaillierte Angaben gemacht habe, die nahelegten, dass er bei der Tat anwesend gewesen sei. Schlie\u00dflich f\u00fchrte das Gericht an, dass V. bei seiner polizeilichen Befragung zwar offenbar geglaubt habe, f\u00fcr G.s Tod strafrechtlich nicht verantwortlich zu sein, es aber dennoch sehr unwahrscheinlich sei, dass er eine Falschaussage gemacht haben w\u00fcrde, mit der er sich selbst schwer belaste.<\/p>\n<p>27. Hinsichtlich der angeblichen Unrichtigkeiten in V.s Aussage war das Gericht der Auffassung, dass diese seine Aussage insgesamt nicht in Zweifel ziehen k\u00f6nnten. In Anbetracht der Aussagen der medizinischen Sachverst\u00e4ndigen (siehe Rdnr.\u00a020 in fine) hielt es auch das Gericht f\u00fcr h\u00f6chst unwahrscheinlich, dass V. gesehen habe, dass G., nachdem er angez\u00fcndet worden sei, umhergelaufen sei. Das Gericht hielt es jedoch durchaus f\u00fcr m\u00f6glich, dass V. tats\u00e4chlich geglaubt habe, gesehen zu haben, dass G. in Flammen stand. Die in Rede stehende Wahrnehmung sei in der Nacht aus einem fahrenden Fahrzeug heraus gemacht worden. Unter diesen Umst\u00e4nden habe V. die aus dem brennenden Benzin stammenden Flammen leicht f\u00fcr eine menschliche Gestalt halten k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus gelangte das Gericht im Hinblick auf die Distanz zwischen der Leiche und dem Ort, an dem die Autos geparkt waren (siehe Rdnr.\u00a021 in fine), aufgrund der Spuren auf dem Boden zu dem Schluss, dass G. zun\u00e4chst in der N\u00e4he der Autos abgelegt worden und dort der erste Stein auf seinen Kopf geworfen worden sei. Dem verletzten G. sei es dann gelungen, aufzustehen und zu fliehen, dann aber habe einer der Angreifer ihn mit einem anderen Stein getroffen und G. sei ein kleines St\u00fcck entfernt wieder zu Boden gegangen.<\/p>\n<p>28. Im Hinblick auf das Gewicht, das V.s Aussage beizumessen sei, war das Landgericht der Auffassung, dass ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcsse, dass die Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatten (siehe Rdnr.\u00a016) und dass von den polizeilichen Vernehmungen keine Video- oder Audioaufnahmen existierten.<\/p>\n<p>29. Das Landgericht ma\u00df dar\u00fcber hinaus den Angaben von N. und L. (siehe Rdnrn. 17 und 18) Bedeutung zu. Es stellte fest, dass V.s Angaben zum Tatgeschehen teilweise durch L.s Angaben zu dem Gespr\u00e4ch, das L. im September 1994 mit K. und dem Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrt habe, best\u00e4tigt w\u00fcrden. Die Einzelheiten der T\u00f6tung, die L. habe angeben k\u00f6nnen, und seine Aussage, dass diese in der Tschechischen Republik stattgefunden habe und dass G. totgeschlagen worden sei, stimmten mit V.s Aussage \u00fcberein. Die Glaubhaftigkeit von L.s Angaben sei dar\u00fcber hinaus von B. gest\u00fctzt worden (siehe Rdnr.\u00a019), dem L. \u00fcber dieses Gespr\u00e4ch berichtet habe. Wieder war das Gericht der Auffassung, es gebe keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass einer der beiden Zeugen absichtlich falsche Angaben gemacht habe.<\/p>\n<p>30. Nach Auffassung des Gerichts f\u00fchrte die Tatsache, dass die Beschuldigten \u00fcber ihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht belehrt worden waren (siehe Rdnrn.\u00a07, 9 und 14), nicht zu einem Verbot der Verwertung ihrer Aussagen. Das Gericht stellte fest, dass aufgrund der Schwere der Straftat ein sehr gro\u00dfes Interesse des Staates an der strafrechtlichen Verfolgung der Beschuldigten bestanden habe. Dar\u00fcber hinaus habe es sich bei dem Vers\u00e4umnis, die Beschuldigten \u00fcber dieses Recht zu belehren, nicht um Absicht gehandelt, sondern vielmehr um ein Versehen der Polizeibeamten. Au\u00dferdem merkte das Gericht an, dass V. nach den Angaben der Polizeibeamten w\u00e4hrend seiner Vernehmung selbst betont habe, er wolle ohne Anwalt aussagen. Das Gericht war der Auffassung, dass V. die potenziellen Folgen einer Aussage ohne Anwesenheit eines Verteidigers bewusst gewesen seien, da er vor seiner Festnahme im Jahr 2014 wegen verschiedener Delikte bereits mehrmals von der Polizei festgenommen und befragt worden sei.<\/p>\n<p>31. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ihm gen\u00fcgend Beweise f\u00fcr eine Verurteilung vorl\u00e4gen, obwohl weder die Anklage noch der Beschwerdef\u00fchrer die Angeklagten zu ihren Aussagen im Ermittlungsverfahren h\u00e4tten befragen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>III. DAS VERFAHREN VOR DEM BUNDESGERICHTSHOF<\/strong><\/p>\n<p>32. Am 3. Juni 2016 legte der Beschwerdef\u00fchrer gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein. Er r\u00fcgte insbesondere, dass das Landgericht seine Verurteilung vorwiegend auf die Aussagen gest\u00fctzt habe, die seine Mitangeklagten, die er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens habe befragen k\u00f6nnen, im Ermittlungsverfahren gemacht h\u00e4tten. Er r\u00e4umte zwar ein, dass es nicht dem Landgericht zuzurechnen sei, dass sich die anderen Angeklagten auf ihr Schweigerecht berufen h\u00e4tten, war jedoch der Auffassung, dass es, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass das Gericht seinen Antrag abgelehnt habe, V. psychologisch begutachten zu lassen (siehe Rdnr.\u00a021), keine ausreichenden ausgleichenden Faktoren gegeben habe. Au\u00dferdem brachte er vor, dass das Vers\u00e4umnis, ihn und die weiteren Beschuldigten \u00fcber ihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu belehren, ihre Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren unverwertbar mache.<\/p>\n<p>33. Am 6. Februar 2018 wurde die Revision vom Bundesgerichtshof verworfen. Hinsichtlich des Arguments, die Beschuldigten seien \u00fcber ihre Rechte nicht ordnungsgem\u00e4\u00df belehrt worden, wiederholte das Gericht, dass der Staat aufgrund der Schwere der Tatvorw\u00fcrfe ein sehr gro\u00dfes Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Beschuldigten habe und der Fehler unabsichtlich erfolgt sei. Schlie\u00dflich stellte das Gericht fest, dass es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gebe, dass die Angeklagten mangels wirtschaftlicher Mittel keinen Rechtsbeistand erhalten h\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>IV. DAS VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<\/strong><\/p>\n<p>34. Am 28. Mai 2018 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht; er st\u00fctzte sich dabei im Wesentlichen auf dieselben Argumente wie vor dem Bundesgerichtshof (siehe Rdnr.\u00a032).<\/p>\n<p>35. Am 26. Juni 2018 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>DER EINSCHL\u00c4GIGE RECHTLICHE RAHMEN<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/strong><\/p>\n<p>36. \u00a7 136 Abs. 1 StPO in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung sah vor, dass der Beschuldigte bei Beginn der ersten Vernehmung \u00fcber sein Recht, nicht auszusagen und einen Verteidiger zu befragen, zu belehren war. Dar\u00fcber hinaus war der Beschuldigte dar\u00fcber zu belehren, dass er unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere im Falle des Vorwurfs der Begehung einer mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedrohten Straftat, die Bestellung eines Pflichtverteidigers verlangen k\u00f6nne. \u00a7\u00a0136 Abs.\u00a01 Satz 3 StPO war mit Wirkung vom 6. Juli 2013 ge\u00e4ndert worden, um diese Verpflichtung einzubeziehen und so die Richtlinie 2012\/13\/EU umzusetzen (siehe Rdnr.\u00a039). Nach deutschem Recht ist bei einer Verurteilung wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe vorgeschrieben.<\/p>\n<p>37. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0168c Abs.\u00a02\u00a0StPO ist dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverst\u00e4ndigen vor der Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens gestattet. Nach der innerstaatlichen Rechtsprechung gilt dies nicht f\u00fcr die Vernehmung eines Mitbeschuldigten im Ermittlungsverfahren.<\/p>\n<p>38. Zur ma\u00dfgeblichen Zeit sah die Strafprozessordnung keine Aufzeichnungen polizeilicher Vernehmungen von Beschuldigten vor. Am 1.\u00a0Januar 2020 wurde \u00a7\u00a0136 Abs.\u00a04 StPO dahingehend ge\u00e4ndert, dass Aufzeichnungen erm\u00f6glicht wurden. Seither ist eine Videoaufzeichnung der Vernehmung vorgeschrieben, wenn einer Person eine vors\u00e4tzliche T\u00f6tung zur Last gelegt wird.<\/p>\n<p><strong>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE EU-RECHT<\/strong><\/p>\n<p>39. Artikel 3 der Richtlinie 2021\/13\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 \u00fcber das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren lautet, soweit einschl\u00e4gig, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verd\u00e4chtige oder beschuldigte Personen umgehend mindestens \u00fcber folgende Verfahrensrechte in ihrer Ausgestaltung nach dem innerstaatlichen Recht belehrt werden, um die wirksame Aus\u00fcbung dieser Rechte zu erm\u00f6glichen:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>b) den etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen f\u00fcr diese Rechtsberatung;<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 DER KONVENTION<\/strong><\/p>\n<p>40. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass das gegen ihn gef\u00fchrte Strafverfahren unfair gewesen sei. Er r\u00fcgte insbesondere, dass es ihm nicht m\u00f6glich gewesen sei, seine Mitangeklagten zu befragen. Unter Bezugnahme auf Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 6 Abs.\u00a01 der Konvention r\u00fcgte er dar\u00fcber hinaus, dass keiner der Beschuldigten vor der polizeilichen Vernehmung \u00fcber sein Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers belehrt worden sei.<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof, der Herr \u00fcber die rechtliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts ist (siehe Radomilja u.\u00a0a. .\/.\u00a0Kroatien [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a037685\/10 und 22768\/12, Rdnrn.\u00a0114, 124 und 126, 20.\u00a0M\u00e4rz 2018), wird die R\u00fcgen lediglich nach Artikel\u00a06 Abs. 1 und Abs.\u00a03 Buchstabe d der Konvention pr\u00fcfen, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie f\u00fcr Belastungszeugen gelten;<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>42. Die Regierung trug vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Hinblick auf die fehlende M\u00f6glichkeit, seine Mitangeklagten zu befragen, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ersch\u00f6pft habe, da er diese R\u00fcge vor den innerstaatlichen Gerichten nicht ordnungsgem\u00e4\u00df geltend gemacht habe. Die Regierung verwies darauf, dass der Beschwerdef\u00fchrer in den Rechtsbehelfsverfahren angegeben habe, dass dieser Mangel nicht dem Landgericht anzulasten sei (siehe Rdnr.\u00a032), wohingegen er in seiner R\u00fcge vor dem Gerichtshof vorgebracht habe, dass die fehlende M\u00f6glichkeit, seine Mitangeklagten zu befragen, der Justiz anzulasten sei.<\/p>\n<p>43. Der Beschwerdef\u00fchrer erwiderte, dass er niemals behauptet habe, dass die Justiz die Schuld daran trage, dass es ihm nicht m\u00f6glich gewesen sei, die Richtigkeit der Aussagen seiner Mitangeklagten anzufechten.<\/p>\n<p>44. Die allgemeinen Grunds\u00e4tze betreffend die Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe sind in Vu\u010dkovi\u0107 u.\u00a0a. .\/. Serbien ([GK] (prozessuale Einrede), Individualbeschwerden Nrn.\u00a017153\/11 und 29 weitere, Rdnrn.\u00a069\u201177, 25.\u00a0M\u00e4rz 2014) zusammengefasst. Der Gerichtshof weist insbesondere erneut darauf hin, dass es Zweck des Artikels\u00a035 Abs. 1 der Konvention ist, den Konventionsstaaten Gelegenheit zu geben, Verst\u00f6\u00dfe gegen die Konvention zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor der Gerichtshof mit ihnen befasst wird (siehe u.\u00a0a. Selmouni .\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025803\/94, Rdnr. 74, ECHR 1999-V).<\/p>\n<p>45. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer die fehlende M\u00f6glichkeit der Befragung seiner Mitangeklagten und das Fehlen ausreichender ausgleichender Faktoren innerstaatlich in allen Instanzen ger\u00fcgt hat (siehe Rdnrn.\u00a016, 32 und 34). Dadurch gab er dem Staat, unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Unm\u00f6glichkeit, die Mitangeklagten zu befragen, den innerstaatlichen Beh\u00f6rden anzulasten war, Gelegenheit, der behaupteten Verletzung abzuhelfen. Folglich stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe, wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich, ersch\u00f6pft hat, und weist die diesbez\u00fcgliche Einwendung der Regierung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof stellt dar\u00fcber hinaus fest, dass die R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers weder offensichtlich unbegr\u00fcndet noch aus anderen in Artikel\u00a035 der Konvention aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig sind. Folglich sind sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Stellungnahmen der Parteien<\/strong><\/p>\n<p>(a) Fehlende M\u00f6glichkeit, die Richtigkeit der Aussagen der Mitangeklagten des Beschwerdef\u00fchrers anzufechten<\/p>\n<p>(i) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>47. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass er weder vor Gericht noch im Ermittlungsverfahren die M\u00f6glichkeit gehabt habe, seine Mitangeklagten V., K. und S. konfrontativ zu befragen. Dar\u00fcber hinaus sei M.S.\u2019 Tatschilderung durch seinen Bruder, S., der sie in seiner zweiten polizeilichen Vernehmung erw\u00e4hnt habe, wiedergegeben worden (siehe Rdnr.\u00a012).<\/p>\n<p>48. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00e4umte ein, dass V., K. und S. ein Schweigerecht gehabt h\u00e4tten und ihre im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen von den Polizisten, welche die Vernehmungen durchgef\u00fchrt h\u00e4tten, in die Hauptverhandlung h\u00e4tten eingebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>49. Was die Bedeutung der Aussagen angeht, brachte der Beschwerdef\u00fchrer vor, dass V.s Aussage bei der Polizei (siehe Rdnr.\u00a013) f\u00fcr seine Verurteilung entscheidend gewesen sei. Hinsichtlich der Zeugen N. und L. (siehe Rdnrn.\u00a017 und 18) betonte er, es handele sich bei ihren Aussagen um H\u00f6rensagen.<\/p>\n<p>50. Schlie\u00dflich machte er geltend, dass es f\u00fcr die Beeintr\u00e4chtigungen, denen die Verteidigung infolge der Zulassung der Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren ausgesetzt gewesen sei, keine ausreichenden kompensierenden Faktoren gegeben habe. Insbesondere habe das Gericht seinen Antrag, V. psychologisch begutachten zu lassen, abgewiesen (siehe Rdnr.\u00a021). Seiner Ansicht nach h\u00e4tte eine solche Begutachtung ihm erm\u00f6glicht, die Richtigkeit von V.s Aussage \u00fcber einen gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen anfechten zu lassen, was ein wichtiger kompensierender Faktor gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>(ii) Die Regierung<\/p>\n<p>51. Die Regierung trug vor, dass das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Befragung von Zeugen nicht verletzt worden sei.<\/p>\n<p>52. Nach Auffassung der Regierung lag ein guter Grund daf\u00fcr vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Mitangeklagten nicht befragen konnte, und die unkonfrontiert gebliebenen Aussagen folglich verwertet wurden. Die Angeklagten h\u00e4tten von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht und es sei dem Landgericht somit nicht m\u00f6glich gewesen, dem Beschwerdef\u00fchrer deren Befragung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>53. Die Regierung trug weiter vor, dass die Aussagen seiner Mitangeklagten nicht die alleinige oder entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers gewesen seien. Vielmehr habe das Landgericht seine Entscheidung auf eine umfassende W\u00fcrdigung der ihm vorliegenden Beweismittel gest\u00fctzt. Insbesondere habe das Gericht die Aussage des Zeugen L. ber\u00fccksichtigt, der angegeben habe, der Beschwerdef\u00fchrer habe die Tat in seiner Anwesenheit gestanden (siehe Rdnr.\u00a018). Dar\u00fcber hinaus sei V.s Aussage zu den G. zugef\u00fcgten Verletzungen durch die am Tatort gefundenen Beweismittel und die Aussagen der medizinischen Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigt worden (siehe Rdnr.\u00a020).<\/p>\n<p>54. Schlie\u00dflich brachte die Regierung vor, dass, auch wenn man annehme, die Verurteilung beruhe in entscheidendem Ma\u00dfe auf den nicht konfrontierten Aussagen, ausreichende kompensierende Faktoren vorhanden gewesen seien. Das Gericht habe die eingehende Pr\u00fcfung der Aussagen von V. und K. im Ermittlungsverfahren mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen. Dar\u00fcber hinaus sei dem Beschwerdef\u00fchrer Gelegenheit gegeben worden, seine eigene Version der Geschehnisse darzustellen.<\/p>\n<p>55. Hinsichtlich des Antrags, ein psychologisches Gutachten zur \u00dcberpr\u00fcfung von V.s Aussage im Ermittlungsverfahren einzuholen (siehe Rdnr.\u00a021), brachte die Regierung vor, dass ein solches Gutachten weder erforderlich noch angemessen gewesen sei. Wie das Landgericht in seiner ablehnenden Entscheidung \u00fcber den Antrag festgestellt habe (siehe Rdnr.\u00a022), sei die Beurteilung der Glaubw\u00fcrdigkeit eines Zeugen Aufgabe des Tatrichters. Schlie\u00dflich brachte die Regierung vor, dass eine solche Begutachtung auch kein wirksamer kompensierender Faktor gewesen w\u00e4re. Entgegen der Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers h\u00e4tte ein Gutachten dem Beschwerdef\u00fchrer nicht die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, V. zu befragen. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte eine mittelbare Befragung von V. durch den Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers, bei der der Sachverst\u00e4ndige als \u201eSprachrohr\u201c fungiert h\u00e4tte, einen Versto\u00df gegen das Schweigerecht des Beschwerdef\u00fchrers dargestellt.<\/p>\n<p>56. Weitere kompensierende Faktoren h\u00e4tten den innerstaatlichen Beh\u00f6rden nicht zur Verf\u00fcgung gestanden. Unter Bezugnahme auf Si. .\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a0298881\/07, 19.\u00a0Juli 2012) brachte die Regierung vor, dass weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft Anlass f\u00fcr die Annahme gehabt h\u00e4tten, dass die Angeklagten sp\u00e4ter von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus lasse das innerstaatliche Recht die Anwesenheit eines Beschuldigten oder seines Verteidigers bei der Vernehmung eines Mitbeschuldigten im Ermittlungsverfahren nicht zu (siehe 37). Au\u00dferdem sei die M\u00f6glichkeit, Bild- oder der Tonaufnahmen der Vernehmung zu fertigen, im fraglichen Zeitraum im innerstaatlichen Recht nicht vorgesehen gewesen (siehe Rdnr.\u00a038). Daher w\u00e4re f\u00fcr eine solche Aufnahme das Einverst\u00e4ndnis der anderen Beschuldigten erforderlich gewesen.<\/p>\n<p>(b) Vers\u00e4umnis, den Beschuldigten \u00fcber das Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu belehren<\/p>\n<p>(i) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>57. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete, dass das Vers\u00e4umnis der Polizeibeamten, ihn und die anderen Beschuldigten \u00fcber ihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu belehren, zur Unverwertbarkeit ihrer im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen h\u00e4tte f\u00fchren m\u00fcssen. Er f\u00fchrte an, dass die Auslegung der einschl\u00e4gigen Bestimmungen durch die innerstaatlichen Gerichte gegen die Richtlinie 2012\/13\/EU versto\u00dfe (siehe Rdnr.\u00a039). Die Richtlinie habe das Ziel, die Rechte der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren zu st\u00e4rken, und dieses Ziel k\u00f6nne nur erreicht werden, wenn eine Verletzung ein Beweisverwertungsverbot zur Folge habe. Es k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass die anderen Beschuldigten, wenn sie ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber dieses Recht belehrt worden w\u00e4ren, einen Rechtsanwalt hinzugezogen und dann von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht h\u00e4tten. Dieser Versto\u00df sei perpetuiert worden, als der Ermittlungsrichter, der die Haftbefehle erlassen habe, die Beschuldigten nicht dar\u00fcber unterrichtet habe, dass ihre zuvor gemachten Aussagen wegen dieses Versto\u00dfes nicht verwertbar seien.<\/p>\n<p>(ii) Die Regierung<\/p>\n<p>58. Die Regierung brachte zun\u00e4chst vor, dass Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe\u00a0c der Konvention nur dann ein Recht auf Beistand eines Pflichtverteidigers garantiere, wenn dem Beschuldigten die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers fehlten. Da dies auf den vorliegenden Fall nicht zutreffe, habe das Recht der Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers lediglich auf den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts basiert. Dementsprechend machte die Regierung geltend, dass das Vers\u00e4umnis, den Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber dieses Recht zu belehren, nicht gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>59. Dar\u00fcber hinaus f\u00fchre dieser Fehler nicht notwendigerweise zu einem Verbot der Verwertung der Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren. Die Regierung nahm u.\u00a0a. auf Allan .\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich (Individualbeschwerde Nr.\u00a048539\/99, Rdnr.\u00a042, 5.\u00a0November 2002) Bezug und f\u00fchrte an, dass Artikel\u00a06 der Konvention selbst keine Regeln zur Zul\u00e4ssigkeit von Beweismitteln enthalte, weshalb diese Frage in erster Linie nach innerstaatlichem Recht zu regeln sei. Die Frage, die der Gerichtshof zu beantworten habe, sei die, ob das Verfahren, einschlie\u00dflich der Art und Weise der Beweisaufnahme, insgesamt fair gewesen sei.<\/p>\n<p>60. Die Regierung brachte weiter vor, dass die innerstaatlichen Gerichte eine angemessene Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen vorgenommen h\u00e4tten. Die Gerichte h\u00e4tten zutreffend festgestellt, dass der Belehrung \u00fcber das Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dieselbe Bedeutung zukomme wie der Belehrung \u00fcber das Recht, Zugang zu einem Verteidiger zu erhalten. Zwar sei die Pflicht, einen Beschuldigten \u00fcber sein Recht auf Inanspruchnahme eines Verteidigers zu belehren, in verschiedenen v\u00f6lkerrechtlichen Instrumenten vorgesehen, eine Pflicht zur Belehrung \u00fcber die Bestellung eines Pflichtverteidigers sei jedoch wesentlich weniger verbreitet.<\/p>\n<p>61. Die Regierung betonte, dass keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine besondere Verletzlichkeit der Beschuldigten vorgelegen h\u00e4tten, und diese keinem Druck, eine Aussage zu machen, ausgesetzt gewesen seien. Dar\u00fcber hinaus seien gegen die Angeklagten, insbesondere gegen V., auch schon zuvor Strafverfahren gef\u00fchrt worden, weshalb ihnen die M\u00f6glichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers bekannt gewesen sei.<\/p>\n<p>62. Schlie\u00dflich betonte die Regierung, es gebe keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Polizeibeamten die Belehrung der Beschuldigten absichtlich unterlassen h\u00e4tten. Zwar seien die neuen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Vernehmungen bereits mehrere Monate in Kraft gewesen (siehe Rdnr.\u00a036), jedoch bestehe immer die Gefahr, dass veraltete Formulare noch einige Zeit nach einer Gesetzes\u00e4nderung verwendet w\u00fcrden (siehe Rdnr.\u00a07).<\/p>\n<p><strong>2. Vorbringen der Drittbeteiligten<\/strong><\/p>\n<p>63. Die Bundesrechtsanwaltskammer brachte vor, dass die Inanspruchnahme des Schweigerechts durch einen Mitangeklagten nicht als guter Grund daf\u00fcr angesehen werden k\u00f6nne, eine nicht konfrontierte Aussage aus dem Ermittlungsverfahren als Beweismittel zuzulassen.<\/p>\n<p>64. Im Hinblick auf kompensierende Faktoren war sie der Auffassung, dass der Verteidigung des Beschwerdef\u00fchrers h\u00e4tte Gelegenheit gegeben werden m\u00fcssen, die Mitbeschuldigten in der Ermittlungsphase des Verfahrens zu befragen. Dar\u00fcber hinaus brachte sie vor, dass dem Beschwerdef\u00fchrer wenigstens die M\u00f6glichkeit h\u00e4tte gegeben werden m\u00fcssen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen seiner Mitangeklagten von einem Psychologen beurteilen zu lassen.<\/p>\n<p>65. Schlie\u00dflich war die Bundesrechtsanwaltskammer der Auffassung, dass es gegen Artikel 6 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0c der Konvention versto\u00dfen habe, die Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren als Beweismittel zuzulassen, obwohl die Beschuldigten \u00fcber ihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht belehrt worden seien. Diesbez\u00fcglich wies sie darauf hin, dass die Unterlassung einer gesetzlich erforderlichen Verteidigerbestellung nach innerstaatlichem Recht einen Revisionsgrund darstelle. Im Ermittlungsverfahren existiere jedoch kein \u00e4hnlicher Schutzmechanismus; dort werde das Fehlen eines Verteidigers lediglich bei der Beurteilung der Fairness des Verfahrens insgesamt ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>3. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>66. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass die R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers verschiedene, allerdings miteinander zusammenh\u00e4ngende Probleme betreffen, n\u00e4mlich den Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer die anderen Angeklagten nicht befragen konnte, und den Umstand, dass die Polizei die Beschuldigten vor ihrer Vernehmung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber ihre Rechte belehrt hatte. R\u00fcgt ein Beschwerdef\u00fchrer mehrere prozessuale M\u00e4ngel, kann der Gerichtshof die der Beschwerde zugrunde liegenden Gr\u00fcnde nacheinander pr\u00fcfen, um festzustellen, ob das Verfahrens, als Ganzes betrachtet, fair war (siehe Blokhin .\/.\u00a0Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 47152\/06, Rdnr.\u00a0194, 23. M\u00e4rz 2016, und Tuskia u.\u00a0a. .\/. Georgien, Individualbeschwerde Nr. 14237\/07, Rdnr.\u00a098, 11. Oktober 2018).<\/p>\n<p>67. Der Gerichtshof wird in der vorliegenden Rechtssache auf diese Weise vorgehen und seine Analyse mit der angeblichen Verletzung des Rechts des Beschwerdef\u00fchrers auf Befragung seiner Mitangeklagten beginnen. Dann wird er sich der Frage zuwenden, ob das Vers\u00e4umnis, den Beschwerdef\u00fchrer und die \u00fcbrigen Beschuldigten \u00fcber ihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu belehren, einer Verletzung von Artikel 6 gleichkommt.<\/p>\n<p>(a) Der Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Mitangeklagten nicht befragen konnte<\/p>\n<p>(i) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>68. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Garantien in Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0d besondere Aspekte des in Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 vorgesehenen Rechts auf ein faires Verfahren sind, die bei jeder Einsch\u00e4tzung der Fairness eines Verfahrens in Betracht zu ziehen sind. Zudem hat der Gerichtshof im Hinblick auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 in erster Linie zu pr\u00fcfen, ob das Strafverfahren insgesamt fair war (siehe u.\u00a0a. Sch. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a09154\/10, Rdnr.\u00a0101, ECHR 2015, und Taxquet .\/. Belgien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a0926\/05, Rdnr.\u00a084, ECHR\u00a02010, mit weiteren Nachweisen). Dabei wird der Gerichtshof das Verfahren in seiner Gesamtheit betrachten und dabei die Rechte der Verteidigung, aber auch die Interessen der Allgemeinheit und der Opfer an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Strafverfolgung (siehe G. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a022978\/05, Rdnr.\u00a0175, ECHR 2010) und gegebenenfalls die Rechte der Zeugen ber\u00fccksichtigen (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Al-Khawaja und Tahery .\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a026766\/05 und 22228\/06, Rdnr.\u00a0118, ECHR 2011). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Zul\u00e4ssigkeit von Beweismitteln durch innerstaatliches Recht zu regeln und Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, und dass die Aufgabe des Gerichtshofs allein darin besteht, zu pr\u00fcfen, ob das Verfahren fair gef\u00fchrt wurde (siehe G., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0162, und die darin zitierten Rechtssachen).<\/p>\n<p>69. In Al-Khawaja und Tahery (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0119-147) hat die Gro\u00dfe Kammer pr\u00e4zisiert, welche Grunds\u00e4tze zum Tragen kommen, wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht anwesend war. Diese Grunds\u00e4tze lassen sich wie folgt zusammenfassen (siehe Seton .\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a055287\/10, Rdnr.\u00a058, 31. M\u00e4rz 2016).<\/p>\n<p>(i) Der Gerichtshof soll zun\u00e4chst die Vorfrage pr\u00fcfen, ob es einen guten Grund daf\u00fcr gab, die Aussage eines abwesenden Zeugen zu verwerten, und dabei ber\u00fccksichtigen, dass Zeugen grunds\u00e4tzlich in der Hauptverhandlung aussagen und alle angemessenen Anstrengungen unternommen werden sollen, um ihr Erscheinen sicherzustellen.<\/p>\n<p>(ii) Typische Gr\u00fcnde f\u00fcr ein Nichterscheinen sind, wie in der Rechtssache Al-Khawaja und Tahery (a.\u00a0a.\u00a0O.), der Tod des Zeugen oder die Furcht vor Vergeltungsma\u00dfnahmen. Es gibt jedoch noch weitere legitime Gr\u00fcnde f\u00fcr das Fernbleiben eines Zeugen von der Hauptverhandlung.<\/p>\n<p>(iii) In F\u00e4llen, in denen ein Zeuge in keinem vorherigen Verfahrensstadium vernommen wurde, ist die Zulassung der Zeugenaussage anstelle einer unmittelbaren Aussage in der Hauptverhandlung nur als letztes Mittel zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(iv) Die Verwertung der Aussagen abwesender Zeugen stellt eine m\u00f6gliche Benachteiligung des Angeklagten dar, der in einem Strafprozess grunds\u00e4tzlich eine wirksame Gelegenheit haben sollte, die gegen ihn vorliegenden Beweise anzufechten. Der Angeklagte sollte insbesondere in der Lage sein, die Richtigkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit der Aussagen der Zeugen zu \u00fcberpr\u00fcfen, indem er sie in seiner Gegenwart befragen l\u00e4sst, entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zeuge seine Aussage macht, oder in einem sp\u00e4teren Verfahrensstadium.<\/p>\n<p>(v) Gem\u00e4\u00df der \u201eAllein-Oder-Entscheidend-Regel\u201c werden die Verteidigungsrechte ungeb\u00fchrlich eingeschr\u00e4nkt, wenn die Verurteilung eines Angeklagten allein oder haupts\u00e4chlich auf Aussagen von Zeugen gest\u00fctzt ist, die der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens befragen konnte.<\/p>\n<p>(vi) In diesem Zusammenhang ist das Wort \u201eentscheidend\u201c eng auszulegen und soll ein Beweismittel bezeichnen, dass von einer solchen Bedeutung oder Wichtigkeit ist, dass es wahrscheinlich ausschlaggebend f\u00fcr den Verfahrensausgang ist. In F\u00e4llen, in denen die nicht konfrontierte Aussage eines Zeugen durch andere best\u00e4tigende Beweismittel gest\u00fctzt wird, h\u00e4ngt die Pr\u00fcfung, ob diese entscheidend ist, von der Beweiskraft der unterst\u00fctzenden Beweismittel ab: Je st\u00e4rker die anderen belastenden Beweismittel sind, umso weniger wahrscheinlich ist es, dass die Aussagen des abwesenden Zeugen als entscheidend behandelt werden.<\/p>\n<p>(vii) Da Artikel 6 Abs. 3 des \u00dcbereinkommens jedoch im Kontext einer Gesamtpr\u00fcfung der Fairness des Verfahrens auszulegen ist, sollte die \u201eAllein-Oder-Entscheidend-Regel\u201c nicht zu unflexibel angewandt werden.<\/p>\n<p>(viii) Insbesondere ergibt sich, sofern Aussagen von H\u00f6rensagen das alleinige oder entscheidende Beweismittel gegen einen Angeklagten sind, aus der Zulassung dieser Aussagen nicht ohne Weiteres eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01. Gleichzeitig muss der Gerichtshof, sofern eine Verurteilung allein oder entscheidend auf den Aussagen nicht anwesender Zeugen beruht, das Verfahren mit h\u00f6chster Sorgfalt pr\u00fcfen. Angesichts der Gefahren, die die Zulassung solcher Beweismittel birgt, w\u00fcrde diese im Rahmen der gebotenen Abw\u00e4gung einen sehr gewichtigen Faktor darstellen, der hinreichende ausgleichende Faktoren, einschlie\u00dflich starker Verfahrensgarantien, erfordern w\u00fcrde. Die Frage ist in jedem Fall, ob hinreichende kompensierende Faktoren gegeben sind, einschlie\u00dflich Ma\u00dfnahmen, die eine faire und angemessene Einsch\u00e4tzung der Verl\u00e4sslichkeit dieser Aussagen erm\u00f6glichen. Demnach k\u00f6nnte eine Verurteilung nur dann auf solche Aussagen gest\u00fctzt werden, wenn sie in Anbetracht ihrer Bedeutung f\u00fcr die Rechtssache hinreichend verl\u00e4sslich sind.<\/p>\n<p>70. Eine weitere Pr\u00e4zisierung dieser Grunds\u00e4tze erfolgte in der Rechtssache Sch. (a. a. O., Rdnrn.\u00a0111-131), in der die Gro\u00dfe Kammer best\u00e4tigte, dass das Fehlen eines triftigen Grundes f\u00fcr das Nichterscheinen eines Zeugen nicht automatisch zu einem unfairen Verfahren f\u00fchrt, aber ein gewichtiger Faktor bei der Beurteilung der Gesamtfairness des Verfahrens ist und in diesem Zusammenhang ausschlaggebend f\u00fcr die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d sein kann. Die Gro\u00dfe Kammer wies darauf hin, dass die Aufgabe des Gerichtshofs darin besteht, zu pr\u00fcfen, ob das Verfahren insgesamt fair war, weshalb er das Vorhandensein hinreichender kompensierender Faktoren nicht nur in Rechtssachen pr\u00fcfen muss, in denen die Aussage des nicht anwesenden Zeugen die alleinige oder entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers war, sondern auch in Rechtssachen, in denen er es f\u00fcr unklar h\u00e4lt, ob die in Rede stehende Aussage der alleinige oder entscheidende Faktor war, aber dennoch davon \u00fcberzeugt ist, dass sie betr\u00e4chtliches Gewicht hatte und ihre Zulassung die Verteidigung beeintr\u00e4chtigt haben k\u00f6nnte. Wie umfangreich die kompensierenden Faktoren sein m\u00fcssen, damit ein Verfahren als fair angesehen werden kann, h\u00e4ngt vom Gewicht der Aussage des nicht anwesenden Zeugen ab. Je bedeutender dieses Beweismittel ist, umso gewichtiger m\u00fcssen die kompensierenden Faktoren sein, damit das Verfahren insgesamt als fair angesehen werden kann.<\/p>\n<p>71. In Sch. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 125-131) hat der Gerichtshof einige der ausgleichenden Faktoren benannt, welche die der Verteidigung infolge der Verwertung nicht konfrontierter Aussagen in der Hauptverhandlung verursachten Schwierigkeiten m\u00f6glicherweise kompensieren k\u00f6nnen. Diese ausgleichenden Faktoren m\u00fcssen eine faire und korrekte W\u00fcrdigung der Zuverl\u00e4ssigkeit dieser Beweismittel erm\u00f6glichen. Zu diesen Faktoren geh\u00f6ren:<\/p>\n<p>(i) die vorsichtige Pr\u00fcfung unkonfrontiert gebliebener Aussagen eines abwesenden Zeugen durch die innerstaatlichen Gerichte, unter Ber\u00fccksichtigung des geringeren Beweiswerts dieser Aussagen, sowie die eingehende Darlegung der Gr\u00fcnde, aus denen die innerstaatlichen Gerichte diese Zeugenaussagen auch unter Ber\u00fccksichtigung der anderen verf\u00fcgbaren Beweismittel f\u00fcr zul\u00e4ssig hielten; als weiteres wichtiges Kriterium die den Geschworenen vom Tatgericht erteilten Anweisungen zur Bewertung der Aussage abwesender Zeugen;<\/p>\n<p>(ii) die Vorf\u00fchrung einer Videoaufzeichnung der Befragung des abwesenden Zeugen im Ermittlungsverfahren, um es dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zu erm\u00f6glichen, das Verhalten des Zeugen w\u00e4hrend der Vernehmung zu beobachten und sich eine eigene Meinung \u00fcber seine Glaubw\u00fcrdigkeit zu bilden;<\/p>\n<p>(iii) die Beibringung von Beweismitteln in der Hauptverhandlung zur Erh\u00e4rtung der nicht konfrontierten Aussage, beispielsweise Aussagen von Personen in der Hauptverhandlung, denen der abwesende Zeuge die Ereignisse unmittelbar nach deren Eintritt berichtet hat; weitere Sachbeweise, forensische Beweismittel und Sachverst\u00e4ndigengutachten; \u00c4hnlichkeiten mit der Beschreibung der Geschehnisse durch andere Zeugen, insbesondere, wenn diese in der Verhandlung befragt werden;<\/p>\n<p>(iv) die der Verteidigung gebotene M\u00f6glichkeit, dem Zeugen indirekt, beispielsweise schriftlich, im Laufe der Verhandlung ihre eigenen Fragen zu stellen;<\/p>\n<p>(v) die dem Beschwerdef\u00fchrer oder dem Verteidiger gebotene Gelegenheit, den Zeugen im Ermittlungsstadium zu befragen. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass es, wenn die Ermittlungsbeh\u00f6rden schon im Ermittlungsstadium zu der Einsch\u00e4tzung gelangt sind, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht angeh\u00f6rt werden wird, von wesentlicher Bedeutung ist, der Verteidigung die Gelegenheit zu geben, dem Zeugen w\u00e4hrend der Vorermittlungen Fragen zu stellen.<\/p>\n<p>(vi) Dem Angeklagten muss die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden, seine eigene Version des Sachverhalts zu schildern und die Glaubw\u00fcrdigkeit des abwesenden Zeugen in Zweifel zu ziehen, indem jegliche Nicht\u00fcbereinstimmung oder jeglicher Widerspruch in Bezug auf die Aussagen anderer Zeugen betont wird. Kennt die Verteidigung die Identit\u00e4t des Zeugen, kann sie die Gr\u00fcnde ermitteln und analysieren, aus denen der Zeuge m\u00f6glicherweise l\u00fcgt, und folglich seine Glaubw\u00fcrdigkeit in seiner Abwesenheit wirksam anzweifeln, wenn auch in geringerem Ma\u00df als bei einer unmittelbaren Konfrontation.<\/p>\n<p>72. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Ausdruck \u201eZeuge\u201c im Konventionssystem eine \u201eautonome\u201c Bedeutung hat (siehe Vidal .\/.\u00a0Belgien, 22.\u00a0April 1992, Rdnr.\u00a033, Serie\u00a0A Band\u00a0235-B). Eine Aussage, die wesentlich als Grundlage f\u00fcr eine Verurteilung dienen k\u00f6nnte, stellt daher, unabh\u00e4ngig davon, ob sie von einem Zeugen im eigentlichen Sinne oder von einem Mitbeschuldigten gemacht wurde, ein Beweismittel dar, auf das die Garantien nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention anwendbar sind (siehe Luc\u00e0 .\/. Italien, Individualbeschwerde Nr.\u00a033354\/96, Rdnr.\u00a041, ECHR 2001\u2011II, und Kaste und Mathisen .\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerden Nrn.\u00a018885\/04 und 21166\/04, Rdnr.\u00a053, ECHR 2006\u2011XIII).<\/p>\n<p>(ii) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>(1) Zur Frage, ob ein triftiger Grund vorlag<\/p>\n<p>73. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass aus Sicht des Tatgerichts ein triftiger Grund f\u00fcr die Abwesenheit eines Zeugen vorliegen muss, das hei\u00dft das Gericht muss gute sachliche oder rechtliche Gr\u00fcnde daf\u00fcr gehabt haben, die Anwesenheit des Zeugen nicht sicherzustellen. Lag in diesem Sinne einen triftiger Grund f\u00fcr das Nichterscheinen des Zeugen vor, ergibt sich daraus, dass es einen guten Grund oder eine Rechtfertigung daf\u00fcr gab, dass das Tatgericht die unkonfrontiert gebliebenen Aussagen des abwesenden Zeugen als Beweismittel zulie\u00df (siehe Sch., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0119). Dieselben Grunds\u00e4tze finden auf Mitangeklagte Anwendung (siehe Vidgen .\/. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr.\u00a029353\/06, Rdnrn.\u00a038-42, 10.\u00a0Juli 2012). In dieser Hinsicht stellt das Gericht fest, dass die Mitangeklagten V., S. und K. nicht im Sinne von \u201eunerreichbar\u201c abwesend waren. Vielmehr waren sie w\u00e4hrend der gesamten Hauptverhandlung anwesend, verweigerten aber die Aussage (siehe Rdnr.\u00a016).<\/p>\n<p>74. In Vidgen (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a042) erkannte der Gerichtshof an, dass eine auf das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit gest\u00fctzte Aussageverweigerung von Mitangeklagten einen triftigen Grund darstellt. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von Oddone und Pecci .\/. San Marino (Individualbeschwerden Nrn.\u00a026581\/17 und 31024\/17, Rdnrn.\u00a098\u2011101, 17. Oktober 2019) und Kuchta .\/. Polen (Individualbeschwerde Nr.\u00a058683\/08, Rdnrn.\u00a050-53, 23. Januar 2018), in denen die innerstaatlichen Gerichte es vers\u00e4umten, die Anwesenheit des Mitangeklagten in der Hauptverhandlung sicherzustellen. Im Ergebnis stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht gute Gr\u00fcnde hatte, die unkonfrontiert gebliebenen Aussagen von V., K. und S., wie sie von den Polizeibeamten in der Hauptverhandlung wiedergegeben wurden, zu verwerten (siehe Rdnr.\u00a016).<\/p>\n<p>75. In Bezug auf M.S. stellt der Gerichtshof fest, dass er 1995, und somit vor Beginn der Ermittlungen in Deutschland im Jahr 2012, gestorben war (siehe Rdnr.\u00a012). Jedenfalls st\u00fctzte sich das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht auf die Tatschilderung von M.S. M.S. kann daher nicht als \u201eZeuge\u201c im Sinne von Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d der Konvention angesehen werden (siehe in Rdnr.\u00a072 zitierte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>(2) Zur Frage, ob die Aussagen die alleinige oder entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung darstellten<\/p>\n<p>76. Welches Ausma\u00df die ausgleichenden Faktoren haben m\u00fcssen, damit ein Verfahren als fair angesehen werden kann, h\u00e4ngt vom Gewicht der Aussage des abwesenden Zeugen ab (siehe Sch., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0116). Bei der Bestimmung des Gewichts der Aussage eines abwesenden Zeugen und insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob seine Aussage die alleinige oder entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung eines Beschwerdef\u00fchrers war, betrachtet der Gerichtshof zun\u00e4chst die Einsch\u00e4tzung der innerstaatlichen Gerichte. Der Gerichtshof muss nur dann seine eigene Einsch\u00e4tzung des Beweiswerts der Aussage eines abwesenden Zeugen vornehmen, wenn die innerstaatlichen Gerichte ihre diesbez\u00fcgliche Meinung nicht mitgeteilt haben oder diese nicht klar ist (ebda., Rdnr.\u00a0124).<\/p>\n<p>77. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass das Landgericht die Aussagen der Mitangeklagten aus dem Ermittlungsverfahren ausdr\u00fccklich nicht als alleiniges Beweismittel gegen den Beschwerdef\u00fchrer ansah (siehe Rdnrn.\u00a024, 26 und 29). Daher ist zu ber\u00fccksichtigen, ob das Gericht die Aussagen als entscheidend ansah, also als Beweismittel, das nach Bedeutung und Gewicht f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Sache ausschlaggebend sein kann (ebda., Rdnr.\u00a0123). Zwar betonte das Landgericht die Bedeutung der Aussagen der Mitangeklagten des Beschwerdef\u00fchrers aus dem Ermittlungsverfahren, insbesondere die von V., nahm jedoch auch eine ziemlich ausf\u00fchrliche W\u00fcrdigung der \u00fcbrigen ihm vorliegenden Beweismittel vor, insbesondere der Aussagen von L. und B. in der Hauptverhandlung (siehe Rdnr.\u00a029). Im Ergebnis stellt der Gerichtshof fest, dass die Meinung des Landgerichts in dieser Hinsicht nicht klar war.<\/p>\n<p>78. Bei seiner eigenen Pr\u00fcfung der Frage, ob die unkonfrontiert gebliebenen Aussagen f\u00fcr die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers entscheidend waren, wird der Gerichtshof die Beweiskraft der st\u00fctzenden Beweismittel ber\u00fccksichtigen; je gr\u00f6\u00dfer die Beweiskraft der st\u00fctzenden Beweismittel ist, desto weniger wahrscheinlich ist es, dass die Aussage des abwesenden Zeugen als entscheidend gilt (siehe Sch., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0123). Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Landgericht zahlreiche Beweismittel zum Mord selbst vorlagen, n\u00e4mlich die Aussagen der tschechischen Polizeibeamten und die Aussagen der Sachverst\u00e4ndigen zu den G. zugef\u00fcgten Verletzungen (siehe Rdnr.\u00a020). Zwar brachten diese den Beschwerdef\u00fchrer nicht direkt mit der Straftat in Verbindung, jedoch konnte sich das Landgericht auch auf die L.s Zeugenaussage in der Hauptverhandlung st\u00fctzen (siehe Rdnr.\u00a018). Nach Auffassung des Gerichtshofs ist dieser Zeugenaussage erhebliches Gewicht beizumessen. Der Zeuge st\u00fctze sich auf ein ihm geschildertes Gespr\u00e4ch zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und K. und konnte konkrete Angaben zum Tatgeschehen machen, insbesondere zu den G. zugef\u00fcgten Verletzungen und dem Versuch, G. zu verbrennen. Dar\u00fcber hinaus wurde L.s Aussage von B. best\u00e4tigt, dem L. diese Informationen mehrere Jahre sp\u00e4ter anvertraut hatte (siehe Rdnr.\u00a019). Schlie\u00dflich ist festzustellen, dass L. hinsichtlich des Tatgeschehens zwar nur ein Zeuge vom H\u00f6rensagen war, das Mordgest\u00e4ndnis des Beschwerdef\u00fchrers jedoch aus eigenem Erleben bezeugen konnte.<\/p>\n<p>79. Im Hinblick auf das Erfordernis, \u201eentscheidend\u201c eng auszulegen (siehe Sch., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0123), gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die aus den Aussagen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren resultierenden Beweise in dem vorliegenden Fall nicht entscheidend waren. Jedoch erkennt der Gerichtshof an, dass die Aussagen zumindest ein erhebliches Gewicht hatten und ihre Zulassung der Verteidigung m\u00f6glicherweise betr\u00e4chtliche Schwierigkeiten bereitet hat. Um die Fairness des Verfahrens insgesamt zu pr\u00fcfen, wird der Gerichtshof daher pr\u00fcfen, ob gen\u00fcgend ausgleichende Faktoren vorlagen (ebda., Rdnr. 116).<\/p>\n<p>(3) Zur Frage, ob gen\u00fcgend ausgleichende Faktoren vorlagen<\/p>\n<p>80. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass folgende Aspekte bei der Beurteilung der Frage, ob gen\u00fcgend ausgleichende Faktoren vorlagen, zu ber\u00fccksichtigen sind: die Art, in der das Tatgericht mit den nicht konfrontierten Aussagen umgegangen ist, die Zulassung anderer belastender Beweismittel und deren Beweiswert sowie die Verfahrensma\u00dfnahmen, die ergriffen wurden, um die fehlende Gelegenheit, die Zeugen in der Hauptverhandlung konfrontativ zu befragen, zu kompensieren (ebda., Rdnr.\u00a0145).<\/p>\n<p>81. Der Gerichtshof m\u00f6chte zun\u00e4chst bemerken, dass das Landgericht die unkonfrontiert gebliebenen Aussagen vorsichtig pr\u00fcfte. Es wies darauf hin, dass weder das Gericht noch die Verteidigung die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tten, die Mitangeklagten, die von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht h\u00e4tten, direkt zu befragen (siehe Rndrn.\u00a031 und 28). Dar\u00fcber hinaus erkannte das Gericht an, dass von den polizeilichen Vernehmungen keine Video- oder Audioaufnahmen existierten (siehe Rdnr.\u00a028). Bei der W\u00fcrdigung der Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren begr\u00fcndete das Gericht detailliert, warum es die Aussagen f\u00fcr verl\u00e4sslich hielt, und bezog sich dabei insbesondere auf das Ma\u00df der \u00dcbereinstimmung zwischen den Angaben von V. und denen von K. sowie die st\u00fctzenden Beweismittel vom Tatort (siehe Rdnrn.\u00a025-27; vgl. Przydzia\u0142 .\/.\u00a0Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a015487\/08, Rdnr.\u00a057, 24.\u00a0Mai 2016, und vgl. und im Gegensatz dazu Da\u015ftan .\/.\u00a0T\u00fcrkei, Individualbeschwerde Nr.\u00a037272\/08, Rdnr.\u00a031, 10.\u00a0Oktober 2017).<\/p>\n<p>82. Zus\u00e4tzlich lagen dem Landgericht, wie in Rdnr.\u00a078 ausf\u00fchrlich dargestellt, gewichtige best\u00e4tigende Beweismittel f\u00fcr eine T\u00e4terschaft des Beschwerdef\u00fchrers vor.<\/p>\n<p>83. Hinsichtlich der im Ermittlungsverfahren ergriffenen Verfahrensma\u00dfnahmen stellt der Gerichtshof fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer keine Gelegenheit gegeben worden war, V., K. und S. zu befragen, als diese ihre Aussagen machten. In Sch. (a. a. O., Rdnr.\u00a0155) ma\u00df der Gerichtshof der Tatsache Bedeutung zu, dass die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer einen Verteidiger h\u00e4tten bestellen k\u00f6nnen, der berechtigt gewesen w\u00e4re, bei der Zeugenvernehmung anwesend zu sein (siehe auch H. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a026171\/07, Rdnr.\u00a048, 19. Juli 2012). V., K. und S. wurden, als sie ihre den Beschwerdef\u00fchrer belastenden Aussagen machten, jedoch als Beschuldigte vernommen. Ungeachtet der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdef\u00fchrers zum Zeitpunkt der verschiedenen Befragungen war die Anwesenheit eines Beschuldigten oder seines Verteidigers bei der Befragung eines Mitbeschuldigten in der Ermittlungsphase im innerstaatlichen Recht nicht vorgesehen (siehe Rdnr.\u00a037). In dieser Hinsicht weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, zu pr\u00fcfen, ob das innerstaatliche Recht die M\u00f6glichkeit der Befragung eines Mitbeschuldigten im Ermittlungsstadium vorsah oder nicht (siehe Oddone und Pecci, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0113).<\/p>\n<p>84. Der Gerichtshof merkt jedenfalls an, dass zur Feststellung, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit fair war, unbedingt gepr\u00fcft werden muss, ob die Beh\u00f6rden im Zeitpunkt der im Ermittlungsstadium durchgef\u00fchrten Vernehmung eines Zeugen von der Annahme ausgingen, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden w\u00fcrde (siehe Sch., a.\u00a0a.\u00a0O, Rdnr.\u00a0157). Folglich kritisierte der Gerichtshof in Oddone und Pecci (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 113), dass der Ermittlungsrichter den Antrag des Angeklagten, zwei Zeugen im Ermittlungsstadium konfrontativ zu befragen, abgelehnt hatte, diese aber nicht auf die Liste der Zeugen gesetzt hatte, die in der Hauptverhandlung vernommen werden sollten. Dar\u00fcber hinaus befand der Gerichtshof in N.K. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 59549\/12, Rdnr.\u00a060, 26.\u00a0Juli 2018), dass das Risiko, dass eine mit dem Angeklagten verheiratete Zeugin in der Hauptverhandlung die Aussage verweigern k\u00f6nnte, vorhersehbar gewesen sei. Der Gerichtshof weist jedoch erneut darauf hin, dass die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit der Berufung auf die Selbstbelastungsfreiheit f\u00fcr sich genommen noch kein derartiges Risiko begr\u00fcndet (vgl. Si., a.\u00a0a\u00a0O., Rdnr. 60). Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht behauptete, es habe Anhaltspunkte daf\u00fcr gegeben, dass seine Mitbeschuldigten vor Gericht die Aussage verweigern w\u00fcrden.<\/p>\n<p>85. Abschlie\u00dfend weist der Gerichtshof darauf hin, dass von den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren keine Video- oder Audioaufnahmen existieren, da das zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltende innerstaatliche Recht diese M\u00f6glichkeit nicht vorsah. Die in Rede stehenden Bestimmungen wurden zum 1. Januar 2020 ge\u00e4ndert; seither sind Videoaufzeichnungen von Beschuldigtenvernehmungen erlaubt (siehe Rdnr.\u00a038). Der Gerichtshof begr\u00fc\u00dft diese Gesetzes\u00e4nderung.<\/p>\n<p>86. Hinsichtlich der Verfahrensma\u00dfnahmen im Hauptverfahren stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer Gelegenheit hatte, seine eigene Version der Geschehnisse vorzutragen und die Polizeibeamten, welche die Beschuldigten vernommen hatten, zu befragen (siehe Rdnr.\u00a016). Au\u00dferdem konnte er V.s Glaubw\u00fcrdigkeit in Zweifel ziehen oder etwaige Gr\u00fcnde daf\u00fcr anf\u00fchren, warum dieser ihn falsch beschuldigt haben k\u00f6nnte. Der Beschwerdef\u00fchrer kritisierte jedoch die Ablehnung seines Antrags, ein psychologisches Gutachten zur Glaubw\u00fcrdigkeit von V.s Aussage einzuholen (siehe Rdnrn.\u00a021-22).<\/p>\n<p>87. Der Gerichtshof m\u00f6chte zun\u00e4chst erneut darauf hinweisen, dass in F\u00e4llen, in denen die Verteidigung ein Sachverst\u00e4ndigengutachten fordert, die innerstaatlichen Gerichte dar\u00fcber zu entscheiden haben, ob es erforderlich oder ratsam ist, dieses Beweismittel zur Pr\u00fcfung in der Hauptverhandlung zu akzeptieren (siehe Khodorkovskiy und Lebedev .\/. Russland, Individualbeschwerden Nrn.\u00a011082\/06 und 13772\/05, Rdnr.\u00a0718, 25.\u00a0Juli 2013). Dar\u00fcber hinaus bedeutet die Tatsache, dass nicht konfrontierte Aussagen als Beweismittel zugelassen wurden, f\u00fcr sich genommen nicht, dass das Tatgericht jeden von dem Angeklagten benannten Zeugen oder Sachverst\u00e4ndigen zulassen und befragen muss (vgl. Lobarev u.\u00a0a. .\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerden Nrn.\u00a010355\/09 und 5 weitere, Rdnr.\u00a044, 28. Januar 2020).<\/p>\n<p>88. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es Aufgabe des Tatgerichts ist, die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen einzusch\u00e4tzen. Er hat anerkannt, dass in einer Situation, in der der Mitangeklagte in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hat, die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverst\u00e4ndigen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der in Rede stehenden Aussage ein kompensierender Faktor sein kann. Einem solchen Schutzmechanismus wurde in erster Linie in F\u00e4llen Gewicht beigemessen, welche die Aussagen Minderj\u00e4hriger betrafen (siehe Gonz\u00e1lez N\u00e1jera .\/. Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a061047\/13, Rdnr.\u00a053, 11.\u00a0Februar 2014; D.T. .\/. die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a025307\/10, Rdnr.\u00a051, 2.\u00a0April 2013; und Przydzia\u0142, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a056). Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass ein psychologisches Gutachten zu der Motivation, die der Aussage zugrunde lag, und den psychologischen Umst\u00e4nden, unter der sie erfolgte, auch in F\u00e4llen, in denen ein erwachsender Zeuge nicht von dem Angeklagten befragt werden konnte, ein tauglicher kompensierender Faktor sein kann (siehe Si., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a065).<\/p>\n<p>89. Das Landgericht wies den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers mit der Begr\u00fcndung ab, es sei grunds\u00e4tzlich Aufgabe des Tatgerichts, die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage zu beurteilen. Ein psychologisches Gutachten k\u00f6nne jedoch unter bestimmten Umst\u00e4nden aufgrund des Alters oder der mentalen F\u00e4higkeiten des Zeugen erforderlich sein (siehe Rdnr.\u00a022). Wie weiter oben ausgef\u00fchrt, sieht der Gerichtshof keinen Grund, von dieser Bewertung abzuweichen. Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht ausf\u00fchrlich begr\u00fcndete, weshalb es V.s Tatschilderung f\u00fcr glaubhaft erachtete. Es verwies auf das hohe Ma\u00df an \u00dcbereinstimmung zwischen den Aussagen von V. und K. im Ermittlungsverfahren sowie darauf, dass die Aussagen von den am Tatort gefundenen Beweismitteln gest\u00fctzt w\u00fcrden, und V. sich mit seiner Aussage selbst belastet habe (siehe Rdnrn.\u00a025-26). Im Hinblick auf diese Faktoren kann sich der Gerichtshof der Einsch\u00e4tzung anschlie\u00dfen, das Landgericht sei in der Lage gewesen, den Beweiswert der Aussagen selbst zu beurteilen.<\/p>\n<p>(4) Schlussfolgerung<\/p>\n<p>90. In Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen, insbesondere zu den dem Landgericht vorliegenden Beweismitteln, welche die Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren best\u00e4tigten, und dessen sorgf\u00e4ltiger Argumentation diesbez\u00fcglich, stellt der Gerichtshof fest, dass diese kompensierenden Faktoren eine faire und angemessene Einsch\u00e4tzung der Verl\u00e4sslichkeit der nicht konfrontierten Aussagen erm\u00f6glichten.<\/p>\n<p>91. Obwohl der Beschwerdef\u00fchrer keine M\u00f6glichkeit hatte, seine Mitangeklagten zu befragen, stellt der Gerichtshof im Hinblick auf seine Pr\u00fcfung der Fairness des Verfahrens insgesamt fest, dass die Verteidigungsrechte des Beschwerdef\u00fchrers nicht in einem Ma\u00dfe eingeschr\u00e4nkt waren, das mit den in Artikel 6 der Konvention vorgesehenen Garantien nicht vereinbar w\u00e4re. Folglich stellt er fest, dass der Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Mitangeklagten nicht befragen konnte, keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d begr\u00fcndet hat.<\/p>\n<p>(b) Vers\u00e4umnis, die Beschuldigten \u00fcber ihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu belehren<\/p>\n<p>(i) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>92. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nach Artikel 19 der Konvention seine Aufgabe ist, sicherzustellen, dass die Vertragsstaaten ihre Verpflichtungen einhalten. Er hat insbesondere nicht die Aufgabe, sich mit Tatsachen- oder Rechtsirrt\u00fcmern zu befassen, die einem nationalen Gericht unterlaufen sein sollen, soweit die nach der Konvention gesch\u00fctzten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind. Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichtshofs, grunds\u00e4tzlich zu entscheiden, ob bestimmte Arten von Beweismitteln \u2013 wie z.B. Beweismittel, die nach innerstaatlichem Recht unrechtm\u00e4\u00dfig erlangt wurden \u2013 zul\u00e4ssig sind. Zu kl\u00e4ren ist die Frage, ob das Verfahren insgesamt, einschlie\u00dflich der Art und Weise, wie die Beweise erlangt wurden, fair war (siehe J. .\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a054810\/00, Rdnr.\u00a094-95, ECHR 2006-IX, und Allan, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a042). In diesem Zusammenhang misst der Gerichtshof auch der Frage Bedeutung bei, ob die fraglichen Beweise f\u00fcr den Ausgang des Verfahrens entscheidend waren oder nicht (siehe G., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0164).<\/p>\n<p>(ii) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>93. Der Gerichtshof m\u00f6chte zun\u00e4chst bemerken, dass die Beschuldigten bei ihren anf\u00e4nglichen Vernehmungen durch die Polizei zwar keine anwaltliche Unterst\u00fctzung hatten, diesbez\u00fcglich jedoch keine R\u00fcge vor dem Gerichtshof erhoben wurde. Vielmehr betraf die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers den Umstand, dass die Polizei weder ihn noch die anderen Beschuldigten \u00fcber die M\u00f6glichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers belehrt hatte.<\/p>\n<p>94. In Bezug auf den Beschwerdef\u00fchrer stellt der Gerichtshof fest, dass er zwar der Polizei gegen\u00fcber eine Aussage machte, darin aber lediglich eine Beteiligung an der Straftat abstritt (siehe Rdnr.\u00a09). Daher nahm das Landgericht in seiner Entscheidung auf die Aussage des Beschwerdef\u00fchrers im Ermittlungsverfahren nur insofern Bezug, als seine Behauptung, er habe G. nicht gekannt und sei noch nie in der tschechischen Republik gewesen, durch die dem Gericht vorliegenden Beweismittel widerlegt worden war (siehe Rdnr.\u00a024). Hieraus folgt, dass im Zusammenhang mit dem Vers\u00e4umnis, den Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber sein Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu informieren, keine gegen den Beschwerdef\u00fchrer verwendbaren Beweismittel erlangt wurden. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass dieses Vers\u00e4umnis sein Recht, sich nicht selbst belasten zu m\u00fcssen, nicht beeintr\u00e4chtigt hat (vgl. in Bezug auf diese R\u00fcge nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0c Simeonovi .\/.\u00a0Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a021980\/04, Rdnrn.\u00a0136-40, 12. Mai 2017). Au\u00dferdem wurde der Beschwerdef\u00fchrer vor seiner polizeilichen Vernehmung schriftlich \u00fcber sein Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts belehrt (siehe Rdnrn.\u00a07 und 9). Die Beh\u00f6rden vers\u00e4umten nur, ihn \u00fcber die M\u00f6glichkeit auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu unterrichten. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte auch weder vor den innerstaatlichen Gerichten (siehe Rdnr.\u00a033 in fine) noch vor dem Gerichtshof vor, dass ihm die Mittel zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gefehlt h\u00e4tten oder dass er aufgrund seiner finanziellen Situation Anspruch auf Prozesskostenhilfe gehabt h\u00e4tte. Unter diesen Umst\u00e4nden kann der Gerichtshof nicht erkennen, wie die ger\u00fcgte Unterlassung zu einer Beeintr\u00e4chtigung seiner Rechtsposition oder einer Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>95. Hinsichtlich der Aussagen von V., K. und S. im Ermittlungsverfahren merkt der Gerichtshof an, dass die Verfahrensgarantien aus Artikel 6 der Konvention ungeachtet der Frage, ob das Recht auf Belehrung \u00fcber die M\u00f6glichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers in den Anwendungsbereich dieses Artikels f\u00e4llt, in erster Linie dem Schutz des Angeklagten selbst dienen sollen (vgl. Tonkov .\/.\u00a0Belgien, Individualbeschwerde Nr. 41115\/14, \u00a7 68, 8. M\u00e4rz 2022). In jedem Fall stellt der Gerichtshof fest, dass alle Beschuldigten vor ihrer polizeilichen Vernehmung \u00fcber ihr Recht auf anwaltlichen Beistand belehrt wurden, sich aber entschieden, ohne Anwesenheit eines Rechtsanwalts auszusagen (siehe Rdnrn.\u00a07 und 14). Dar\u00fcber hinaus gibt es, wie der Bundesgerichtshof angef\u00fchrt hat (siehe Rdnr.\u00a033 in fine), keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dem Beschwerdef\u00fchrer die finanziellen Mittel zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gefehlt h\u00e4tten. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, dass die Mitbeschuldigten des Beschwerdef\u00fchrers nach Belehrung \u00fcber ihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers Prozesskostenhilfe h\u00e4tten beantragen und danach von einer Aussage h\u00e4tten absehen k\u00f6nnen, reicht nicht aus, um einen Zusammenhang zwischen der fehlenden Belehrung und den im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen herzustellen. In diesem Zusammenhang merkt der Gerichtshof au\u00dferdem an, dass K. sich nach Beiordnung eines Rechtsanwalts dazu entschied, gegen\u00fcber der Polizei eine weitere Aussage zu machen (siehe Rdnr.\u00a011). Daraus folgt, dass der Beschwerdef\u00fchrer unabh\u00e4ngig von der Frage, ob ein solcher eine dritte Partei betreffender Verfahrensfehler die Fairness des Verfahrens in Frage stellen kann, nicht dargelegt hat, wie das Vers\u00e4umnis, seine Mitbeschuldigten \u00fcber ihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu informieren, sich auf seine Verurteilung ausgewirkt hat.<\/p>\n<p>96. Dass die innerstaatliche Bestimmung, mit der das Recht auf Belehrung \u00fcber den Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers verankert wurde, zur Umsetzung der Richtlinie 2012\/13\/EU (siehe Rdnrn.\u00a036 und 39) eingef\u00fchrt wurde, \u00e4ndert an dieser Bewertung nichts. Gem\u00e4\u00df Artikel 19 und Artikel 32 Abs.\u00a01 der Konvention ist der Gerichtshof nicht befugt, EU-Vorschriften anzuwenden oder behauptete Verletzungen von EU-Vorschriften zu pr\u00fcfen, soweit die nach der Konvention gesch\u00fctzten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind. Allgemeiner ausgedr\u00fcckt obliegt es in erster Linie den innerstaatlichen Beh\u00f6rden, insbesondere den Gerichten, das innerstaatliche Recht, gegebenenfalls im Einklang mit dem Unionsrecht, auszulegen und anzuwenden, und die Rolle des Gerichtshofs beschr\u00e4nkt sich darauf, festzustellen, ob die Auswirkungen einer entsprechenden Entscheidung mit der Konvention vereinbar sind (siehe Jeunesse .\/.\u00a0die Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a012738\/10, Rdnr.\u00a0110, 3.\u00a0Oktober 2014). Die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen durch die innerstaatlichen Gerichte l\u00e4sst diesbez\u00fcglich keine M\u00e4ngel erkennen.<\/p>\n<p>97. In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigten vor dem Ermittlungsrichter keine weiteren Erkl\u00e4rungen abgaben (siehe Rdnr.\u00a014 in fine), wird abschlie\u00dfend festgestellt, dass sich die Frage, ob der Richter ihnen eine weitere Belehrung h\u00e4tte erteilen m\u00fcssen, nicht stellt.<\/p>\n<p>98. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Vers\u00e4umnis, die Beschuldigten \u00fcber ihr Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu belehren, nicht zu einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchstabe\u00a0c der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 2. Mai 2023 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Ilse Freiwirth \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Gabriele Kucsko-Stadlmayer<br \/>\nStellvertretende Sektionskanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3407\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3407&text=RECHTSSACHE+S.%C2%A0.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%E2%80%93+57818%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3407&title=RECHTSSACHE+S.%C2%A0.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%E2%80%93+57818%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3407&description=RECHTSSACHE+S.%C2%A0.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%E2%80%93+57818%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Rechtssache betrifft die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers wegen Mordes, die sich insbesondere auf die Aussage eines Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren st\u00fctzte, der vor Gericht von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte. 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