{"id":340,"date":"2021-01-02T16:27:17","date_gmt":"2021-01-02T16:27:17","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=340"},"modified":"2021-01-02T16:27:17","modified_gmt":"2021-01-02T16:27:17","slug":"rechtssache-lecomte-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-80442-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=340","title":{"rendered":"RECHTSSACHE LECOMTE GEGEN DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 80442\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE L. GEGEN DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 80442\/12)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n6. Oktober 2015<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache L. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion), als Kammer bestehend aus den Richterinnen und Richtern:<\/p>\n<p>Josep Casadevall, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht-\u00f6ffentlicher Beratung am 8. September 2015<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache liegt eine Individualbeschwerde (Nr. 80442\/12) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine franz\u00f6sischeStaatsangeh\u00f6rige, Frau L. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin\u201d), am 9. Dezember 2012 nach Artikel 34 der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) bei diesem Gericht eingereicht hat.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde von Frau U. Donat, Rechtsanw\u00e4ltin in Hamburg, vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201d) wurde von zwei ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrerin behauptete insbesondere, die Bedingungen ihres Pr\u00e4ventivgewahrsams in zwei Polizeiinspektionen stellten eine Verletzung des Artikels 3 der Konvention dar.<\/p>\n<p>4. Am 12. Mai 2014 wurde die Regierung \u00fcber die Beschwerde informiert.<\/p>\n<p>5. Die Regierung der Franz\u00f6sischen Republik wurde \u00fcber ihre Recht informiert, sich an dem Verfahren zu beteiligen (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Regel 44 der Gerichtsordnung) und teilte mit, dass sie von diesem Recht nicht Gebrauch machen wolle.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>6. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist 19&#8230; geboren und lebt in L.<\/p>\n<p><strong>A. Die Ingewahrsamnahme der Beschwerdef\u00fchrerin, die Anordnung ihres Gewahrsams, dessen Beendigung und die Umst\u00e4nde seines Vollzugs<\/strong><\/p>\n<p>7. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist Atomkraftgegnerin und Umweltaktivistin. Sie hat wiederholt ihre Kletterk\u00fcnste dazu genutzt, die Aufmerksamkeit der \u00d6ffentlichkeit auf ihren Protest zu lenken.<\/p>\n<p><em>1. Die Ingewahrsamnahme der Beschwerdef\u00fchrerin<\/em><\/p>\n<p>8. Am 6. November 2008 gegen 11:00 Uhr kletterten die Beschwerdef\u00fchrerin und drei weitere Mitglieder der UmweltschutzorganisationR. W. auf den Bogen einer Eisenbahnbr\u00fccke. Die Gruppe brachte Transparente an, in denen sie ihren Protest gegen den Transport von radioaktivem Abf\u00e4llen per Bahn von La Hague in Frankreich zum Zwischenlager in Gorleben, der f\u00fcr die Zeit vom 7. bis 9. November 2008 geplant war, zum Ausdruck brachten. Die Mitglieder der Gruppe weigerten sich, sich von der Polizei, die ihre Versammlung aufgel\u00f6st hatte, abseilen zu lassen. Sie wurden schlie\u00dflich von einem Bergrettungsteam der Bundespolizei abgeseilt. Die Polizei nahm dann um 14:40 Uhr nur die Beschwerdef\u00fchrerin in Gewahrsam, w\u00e4hrend die anderen drei Beteiligten auf freiem Fu\u00df blieben. Ferner beschlagnahmte die Polizei die Transparente und die Kletterausr\u00fcstung.<\/p>\n<p><em>2. Die Anordnung des Gewahrsams gegen die Beschwerdef\u00fchrerin<\/em><\/p>\n<p>9. Am 6. November 2008 um 17:30 Uhr ordnete das Amtsgericht L\u00fcneburg nach Anh\u00f6rung der Beschwerdef\u00fchrerin und der Polizei L\u00fcneburg nach \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 2 des Nieders\u00e4chsischen Gesetzes \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG, siehe Rdnr. 42 unten) den Pr\u00e4ventivgewahrsam der Beschwerdef\u00fchrerin an. Der Gewahrsam sollte bis zur Ankunft der Castor-Beh\u00e4lter[1] im Bahnhof von Dannenberg und l\u00e4ngstens bis zum 10. November 2008 um 24:00 Uhr dauern.<\/p>\n<p>10. Das Amtsgericht stellte fest, dass sich die Beschwerdef\u00fchrerin, die w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten anwaltlich vertreten war, und drei weitere Personen an einem Seil auf einer Eisenbahnbr\u00fccke abgeseilt h\u00e4tten. Sie h\u00e4tten Transparente ausgerollt, die gegen den Castor-Transport protestierten. Es habe ein Nahverkehrszug angehalten werden m\u00fcssen, weil sein Passieren eine Gefahr f\u00fcr die Protestierenden dargestellt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>11. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass der Gewahrsam der Beschwerdef\u00fchrerin unerl\u00e4sslich war, um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit zu verhindern, wie nach \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG erforderlich. Es habe die Gefahr bestanden, dass die Beschwerdef\u00fchrerin den bevorstehenden Transport der Castor-Beh\u00e4lter, der f\u00fcr die Zeit vom 7. bis 9. November 2011 geplant war, durch eine Kletteraktion blockieren w\u00fcrde. Sie w\u00fcrde dadurch Ordnungswidrigkeiten nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und dem Versammlungsgesetz begehen, die eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellen w\u00fcrden. Die Gefahr habe im Fall der Beschwerdef\u00fchrerin auch unmittelbar bevor gestanden, da sie daf\u00fcr bekannt sei, politischen Protest, einschlie\u00dflich des Protests gegen den Transport von Castor-Beh\u00e4ltern, durch Kletteraktionen zum Ausdruck zu bringen und bereit zu sein, in diesem Zusammenhang gegen geltendes Recht zu versto\u00dfen.<\/p>\n<p>12. Am 7. November 2008 um 21:15 Uhr wies das Landgericht L\u00fcneburg, nachdem es die Beschwerdef\u00fchrerin um 14:10 Uhr pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt hatte, die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts zur\u00fcck.<\/p>\n<p><em>3. Die Beendigung des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin<\/em><\/p>\n<p>13. Am 9. November 2008 um 17:25 Uhr hob das Amtsgericht L\u00fcneburg die Anordnung des Pr\u00e4ventivgewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin vom 6. November 2008 auf und ordnete die unverz\u00fcgliche Entlassung der Beschwerdef\u00fchrerin an.<\/p>\n<p>14. Das Amtsgericht stellte fest, dass angesichts des sich verschlechternden Gesundheitszustands der Beschwerdef\u00fchrerin nicht l\u00e4nger die Gefahr best\u00fcnde, dass die Beschwerdef\u00fchrerin im Zusammenhang mit dem Transport von Castor-Beh\u00e4ltern nach Gorleben eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit begehen w\u00fcrde, wie nach \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG erforderlich. Dar\u00fcber hinaus sei eine Fortdauer ihres Gewahrsams unter diesen Umst\u00e4nden nicht mehr l\u00e4nger verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Das Amtsgericht stellte fest, dass die \u00c4rztin, Frau C., die die Beschwerdef\u00fchrerin auf deren Wunsch im Gewahrsam besucht habe, best\u00e4tigt habe, dass die Beschwerdef\u00fchrerin unter schwerem Rheuma leide, welches eine dauerhafte Bewegung zwingend notwendig mache und dass ihreseelische Verfassung schlecht sei. Ihre Unterbringung auf dem Polizeirevier Braunschweig, bei der sie nur wenige M\u00f6glichkeiten gehabt habe, sich zu bewegen, habe bereits zu Versteifungen ihrer Gelenke gef\u00fchrt. Die \u00c4rztin habe erkl\u00e4rt, dass sie nicht in der Lage sei, die Gewahrsamsf\u00e4higkeit der Beschwerdef\u00fchrerin zu beurteilen, dass es aber ausgeschlossen erscheine, dass die Beschwerdef\u00fchrerin in den n\u00e4chsten Tagen in der Lage sein werde, eine Kletteraktion durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>15. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde noch am selben Tag um 18:32 Uhr entlassen.<\/p>\n<p><em>4. Die Orte und Bedingungen des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin<\/em><\/p>\n<p>16. Nach ihrer Ingewahrsamnahme am 6. November 2008 um 14:40 Uhr wurde die Beschwerdef\u00fchrerin, nachdem zun\u00e4chst von einem Arzt der Bundespolizei festgestellt wurde, dass sie unter keinerlei Gesundheitsproblemen litt, dem Richter des Amtsgerichts L\u00fcneburg vorgef\u00fchrt, der um 17:30 Uhr ihre Unterbringung im Gewahrsam anordnete. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts wurde die Beschwerdef\u00fchrerin von den Polizeibeamten in der Zeit von 17:45 Uhr bis 18:45 Uhr nach Hause begleitet, damit sie dort ihre eigene Kleidung und Medikamente holen konnte. Sie wurde ab 19:00 Uhr bis zum 7. November 2008 um ungef\u00e4hr 13:40 Uhr in einer Zelle der Polizeiinspektion L\u00fcneburg festgehalten. Dann wurde sie zum Landgericht L\u00fcneburg gebracht. Die kleine Zelle der Beschwerdef\u00fchrerin, die mit einer Matratze und einem Stuhl ausgestattet war, wurde zumindest \u00fcber den L\u00fcftungsschacht und elektrisches Licht beleuchtet.<\/p>\n<p>17. Zwischen dem Ende der Anh\u00f6rung der Beschwerdef\u00fchrerin durch das Landgericht L\u00fcneburg am 7. November 2008 um circa 15:00 Uhr und seiner Entscheidung um 21:15 Uhr am gleichen Tag, hielt sich die Beschwerdef\u00fchrerin im Wesentlichen im B\u00fcrobereich des Polizeireviers L\u00fcneburg auf. Sie ging w\u00e4hrend dieser Zeit dreimal mit den Polizeibeamten am Ufer der Ilmenau spazieren.<\/p>\n<p>18. Nach der Entscheidung des Landgerichts entschied sich die Polizei, die Beschwerdef\u00fchrerin in das Polizeirevier von Braunschweig zu verlegen, welches f\u00fcr den Polizeigewahrsam f\u00fcr besser ausgestattet gehalten wurde. Als die Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4hrend der Reise \u00fcber Atemprobleme klagte, rief die Polizei einen Krankenwagen. Nachdem sowohl die Besatzung des Rettungswagens als auch ein Polizeiarzt \u00fcbereinstimmend festgestellt hatten, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht unter Gesundheitsproblemen litt, wurde der Transfer im Krankenwagen fortgesetzt.<\/p>\n<p>19. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde im Polizeirevier Braunschweig vom 8. November 2008 um 02:10 Uhr bis zu ihrer Entlassung am 9. November 2008 um 18:32 Uhr festgehalten. Ihre Zelle war mit einem Bett, einem leeren Schreibtisch, einem Stuhl, einem Schrank und einem vergitterten Fenster mit Mattglas ausgestattet. Im Flur des Haftfl\u00fcgels, durch den sie gehen musste, um zur Toilette zu gehen, waren Fotografien gefesselter Personen ausgestellt. Dazu z\u00e4hlte auch das Bild einer Person, die an den Fu\u00df- und Handgelenken mit Handschellen gefesselt war. Sie lag auf einer Matratze auf dem Boden und beide Handschellen wurden auf dem R\u00fccken der Person von einer Kette zusammengehalten.<\/p>\n<p>20. W\u00e4hrend des Aufenthalts der Beschwerdef\u00fchrerin im Polizeigewahrsam auf dem Polizeirevier Braunschweig blieb das Licht in ihrer Zelle f\u00fcr die gesamte Dauer der ersten Nacht der Beschwerdef\u00fchrerin in dieser Zelle angeschaltet. Die Beschwerdef\u00fchrerin stieg auf denSchrank in ihrer Zelle und verbrachte die Nacht darauf und widersetzte sich der Anordnung der Polizei, von dort hinabzusteigen. Am 8. November 2008 in der Zeit von 14:20 Uhr bis 15:02 Uhr wurde die Beschwerdef\u00fchrerin auf dem Gel\u00e4nde des Polizeireviers Braunschweig, das nicht \u00fcber einen geschlossenen Innenhof verf\u00fcgte, mit Handschellen leicht an eine Polizistin gefesselt, ausgef\u00fchrt. Am 9. November 2008 wurde es der Beschwerdef\u00fchrerin erlaubt, sich von 12:22 Uhr bis 12:35 Uhr auf diesem Gel\u00e4nde ohne Fesseln im Freien aufzuhalten; sie kletterte bei dieser Gelegenheit auf einen Baum. Der Beschwerdef\u00fchrerin wurde am 8. November 2008 Schreibmaterial zur Verf\u00fcgung gestellt. Es wurde ihr au\u00dferdem gestattet, drei Besuche von einem Freund und zwei von ihrer \u00c4rztin C. zu empfangen. Sie durfte au\u00dferdem mehrmals ihren Rechtsanwalt und ihren Partner anrufen.<\/p>\n<p><strong>B. Das Verfahren auf nachtr\u00e4glich Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin und dessen Vollzugsbedingungen<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Verfahren vor dem Amtsgericht L\u00fcneburg<\/em><\/p>\n<p>21. Am 15. Juli 2009 wies das Amtsgericht L\u00fcneburg den am 8. November 2008 von der Beschwerdef\u00fchrerin gestellten Antrag nach \u00a7 19 Abs. 2 Nds. SOG (siehe Rdnr. 43 unten) zur\u00fcck. Mit ihrem gegen die Polizeidirektion L\u00fcneburg gerichteten Antrag hatte sie die Feststellung begehrt, dass sowohl die Anordnung ihres Gewahrsams als auch dessen Vollzugsbedingungen unrechtm\u00e4\u00dfig gewesen seien.<\/p>\n<p>22. Im Hinblick auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin schloss sich das Amtsgericht den Sachverhaltsfeststellungen und der Begr\u00fcndung des Landgerichts in dessen Beschluss vom 7. November 2008 (siehe Rdnr. 12 oben) an und best\u00e4tigte, dass der Gewahrsam im Einklang mit \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG gestanden habe.<\/p>\n<p>23. Im Hinblick auf den Vollzug des gegen die Beschwerdef\u00fchrerin angeordneten Gewahrsams war das Amtsgericht der Auffassung, dass die Art des Gewahrsamsvollzugs rechtm\u00e4\u00dfig gewesen sei und insbesondere den Bestimmungen der Polizeigewahrsamsordnung (siehe Rdnr. 45-49 unten) entsprochen habe.<\/p>\n<p>24. Das Amtsgericht stellte fest, dass die Anordnung des Gewahrsams bis zum 7. November 2008 im Gewahrsamstrakt der Polizeiinspektion L\u00fcneburg und anschlie\u00dfend im Gewahrsamstrakt der Polizeiinspektion Braunschweig vollzogen worden sei.<\/p>\n<p>25. Im Hinblick auf die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin, ihre Gewahrsamszellen h\u00e4tten keine Fenster, sondern nur L\u00fcftungsschlitze gehabt, vertrat das Amtsgericht die Auffassung, dass die Ausstattung der Gewahrsamszellen Nr. 15 der Polizeigewahrsamsordnung entsprochen habe (siehe Rdnr. 49 unten) und es genug Licht gegeben habe. Die Empfehlungen des Europ\u00e4ischen Komitees zur Verh\u00fctung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) seien hier nicht von Bedeutung. Die Fotografien gefesselter Personen, die im Gewahrsamstrakt der Polizeiinspektion Braunschweig ausgestellt waren, m\u00f6gen geschmacklos gewesen sein, machten den Gewahrsam der Beschwerdef\u00fchrerin aber nicht aufgrund von Einsch\u00fcchterung rechtswidrig.<\/p>\n<p>26. Dar\u00fcber hinaus liege auch kein Versto\u00df gegen den Anspruch auf ausreichende Nachtruhe gem\u00e4\u00df Nr. 12 der Polizeigewahrsamsordnung vor (siehe Rdnr. 48 unten). Es m\u00f6ge zwar sein, dass in L\u00fcneburg die von der L\u00fcftung verursachten Ger\u00e4usche der Beschwerdef\u00fchrerin das Einschlafen erschwert haben, aber die Polizei sei nicht verpflichtet, auf pers\u00f6nliche Empfindsamkeiten R\u00fccksicht zu nehmen. Die Tatsache, dass das Licht in Braunschweig die ganze Nacht eingeschaltet blieb, sei eine Folge des eigenen Verhaltens der Beschwerdef\u00fchrerin gewesen. Sie habe darauf bestanden, die Nacht auf dem 1,90 m hohen Schrank der Zelle zu verbringen. Das Licht sei daher zu ihrem eigenen Schutz notwendig gewesen. Anderenfalls sei es f\u00fcr die Polizei nicht m\u00f6glich gewesen zu gew\u00e4hrleisten, dass sie es sofort bemerkt h\u00e4tte, wenn die Beschwerdef\u00fchrerin vom Schrank gefallen w\u00e4re. Die Beschwerdef\u00fchrerin m\u00f6ge sich fragen, ob es ihr lieber gewesen w\u00e4re, stattdessen zu ihrem Schutz gefesselt zu werden.<\/p>\n<p>27. Dar\u00fcber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin sich am 8. November 2008 in der Zeit zwischen 14:20 Uhr und 15:02 Uhr auf dem Gel\u00e4nde der Polizeiinspektion Braunschweig im Freien befunden habe. Sie habe gefesselt werden m\u00fcssen, da die Gefahr bestanden habe, dass sie als hervorragende Kletterin auf B\u00e4ume oder Geb\u00e4ude klettern und fl\u00fcchten w\u00fcrde. Die Beschwerdef\u00fchrerin sei daher nicht \u201ewie ein Tier [auf dem Parkplatz] ausgef\u00fchrt\u201c worden. Am 9. November 2008 habe sich die Beschwerdef\u00fchrerin von 12:22 Uhr bis 12:35 Uhr im Freien aufgehalten. Sie sei nicht gefesselt gewesen und habe auf einen Baum klettern d\u00fcrfen. Sie habe sich anschlie\u00dfend nicht der R\u00fcckkehr in den Gewahrsamstrakt widersetzt.<\/p>\n<p>28. Das Amtsgericht war ferner der Auffassung, die Beschwerdef\u00fchrerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass sich ihr Gesundheitszustand w\u00e4hrend des Gewahrsams derma\u00dfen verschlechtert habe, dass ihre Unterbringung im Gewahrsam bereits vor der Entscheidung des Amtsgerichts vom 9. November 2008, mit der ihre Entlassung angeordnet wurde, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen w\u00e4re. Es l\u00e4gen dazu keine schriftlichen und unabh\u00e4ngigen Arztberichte vor, die die Behauptung der Beschwerdef\u00fchrerin in dieser Hinsicht bewiesen h\u00e4tten. Die \u00c4rztin, die die Beschwerdef\u00fchrerin im Gewahrsam besucht habe und dann den damals zust\u00e4ndigen Amtsrichter zur Anordnung ihrer Entlassung habe bewegen k\u00f6nnen, sei wahrscheinlich eine Sympathisantin gewesen.<\/p>\n<p><em>2. Das Verfahren vor dem Landgericht L\u00fcneburg<\/em><\/p>\n<p>29. Am 28. Oktober 2009 wies das Landgericht L\u00fcneburg die sofortige Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin gegen den Entschluss des Amtsgerichts vom 15. Juli 2009 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>30. Im Hinblick auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin bekr\u00e4ftigte das Landgericht die Feststellungen aus seinem Beschluss vom 7. November 2008 und best\u00e4tigte, dass der Gewahrsam der Beschwerdef\u00fchrerin an sich mit \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG im Einklang gestanden habe.<\/p>\n<p>31. Das Landgericht best\u00e4tigte ferner, dass sich die Vollzugsbedingungen des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin, auch wenn sie f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin belastend gewesen seien, im Rahmen der einschl\u00e4gigen rechtlichen Bestimmungen bewegt h\u00e4tten und nicht derart unzumutbar gewesen seien, dass der Vollzug ihres Gewahrsams rechtswidrig gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>32. Im Hinblick auf die Unterbringung der Beschwerdef\u00fchrerin in der ersten Nacht in der Gewahrsamszelle der Polizeiinspektion L\u00fcneburg befand das Landgericht, dass die Zelle unbequem gewesen sei, aber die Bedingungen aus Nr. 15.1 der Polizeigewahrsamsordnung in der damals geltenden Fassung erf\u00fcllt habe (siehe Rdnr. 49 unten). In dieser Polizeiinspektion habe es keine Zellen gegeben, die f\u00fcr einen Gewahrsam von mehreren Tagen geeignet gewesen w\u00e4ren. Dennoch habe die Polizei \u00fcberzeugend dargelegt, dass der Transport der Beschwerdef\u00fchrerin nach Braunschweig zur Anh\u00f6rung vor dem Landgericht und zur\u00fcck am Folgetag sie noch st\u00e4rker in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschr\u00e4nkt h\u00e4tte. Dar\u00fcber hinaus habe sie sich nicht bei den Polizeibeamten \u00fcber das Ger\u00e4usch, das in der Nacht von einem Ventilator ausging, beschwert.<\/p>\n<p>33. Die Polizeibeamten in L\u00fcneburg hatten sich au\u00dferdem nach der Anh\u00f6rung der Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Landgericht (am 7. November 2008 von 14:10 Uhr bis 14:50 Uhr) um ihr Wohl gek\u00fcmmert, indem sie w\u00e4hrend der im Dienstzimmer der Polizeiinspektion L\u00fcneburg verbrachten Wartezeit bis zum Erlass des landgerichtlichen Beschlusses um ca. 21:00 Uhr drei Freig\u00e4nge mit ihr durchgef\u00fchrt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>34. Im Hinblick auf die anschlie\u00dfende Unterbringung der Beschwerdef\u00fchrerin in der Polizeiinspektion Braunschweig stellte das Landgericht fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin dort am 8. November 2008 um 2:10 Uhr aufgenommen worden sei, nachdem die Besatzung des Rettungswagens, der von der Polizei gerufen worden sei, und ein Polizeiarzt best\u00e4tigt h\u00e4tten, dass ihr Zustand trotz der Atembeschwerden, \u00fcber die sie die Polizei informiert habe, stabil genug f\u00fcr einen Gewahrsam sei. Das Landgericht best\u00e4tigte ferner die Feststellung des Amtsgerichts, dass die Bilder gefesselter Personen im Flur des Gewahrsamstraktes \u2013 zu denen auch eine Fotografie einer an H\u00e4nden und F\u00fc\u00dfen mit Handschellen gefesselten Person z\u00e4hlte \u2013 geschmacklos gewesen sein m\u00f6gen. Allerdings sei weder nachgewiesen, dass die Bilder zur Einsch\u00fcchterung der Gefangenen dort aufgeh\u00e4ngt worden seien, noch dass die Beschwerdef\u00fchrerin durch diese in erheblicher Weise eingesch\u00fcchtert worden sei. Das Gericht war ferner der Auffassung, dass die Polizeibeamten rechtm\u00e4\u00dfig gehandelt h\u00e4tten, als sie das Licht w\u00e4hrend der Nacht h\u00e4tten brennen lassen. Es stellte fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin auf einen 1,90 m hohen Schrank geklettert sei und auch nach Aufforderung durch die Polizei nicht wieder hinabgestiegen sei. Mit der Entscheidung, die Beschwerdef\u00fchrerin nicht unter Anwendung von Zwang herunterzuholen und stattdessen das Licht brennen zu lassen, h\u00e4tten die Polizeibeamten das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Freiheit so weit wie m\u00f6glich respektiert.<\/p>\n<p>35. Im Hinblick auf das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin, sich w\u00e4hrend ihrer Unterbringung in Braunschweig im Freien aufzuhalten, schloss sich das Landgericht den diesbez\u00fcglichen Feststellungen des Amtsgerichts an und befand, dass das in Nr. 10 der Polizeigewahrsamsordnung (siehe Rdnr. 46 unten) einger\u00e4umte Recht, sich 45 Minuten am Tag im Freien aufzuhalten, soweit es die personellen und r\u00e4umlichen Voraussetzungen zulassen, nicht verletzt worden sei. Das Fesseln der Beschwerdef\u00fchrerin an eine Polizeibeamtin am 8. November 2008 sei notwendig gewesen, um die Beschwerdef\u00fchrerin am Fliehen zu hindern. Die Beschwerdef\u00fchrerin, die eine hervorragende Kletterin sei, habe bereits zuvor gezeigt, dass sie nicht bereit war, den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten, und es habe keinen abgeschlossenen Hof wie in Justizvollzugsanstalten gegeben. Am 9. November 2008 sei die Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4hrend ihres Aufenthalts im Freien nicht gefesselt worden und es sei ihr erlaubt worden, auf einen Baum zu klettern. Sie sei auch in der Lage gewesen, sich innerhalb ihrer Zelle zu bewegen, um ihre rheumatischen Beschwerden zu lindern.<\/p>\n<p>36. Im Hinblick auf das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin, w\u00e4hrend der Unterbringung im Gewahrsam Besuch zu empfangen, stellte das Landgericht fest, dass derartige Besuche nach Nr. 11 der Polizeigewahrsamsordnung (siehe Rdnr. 47 unten) erlaubt seien, soweit dadurch nicht der Zweck der Ma\u00dfnahme gef\u00e4hrdet werde und die Besuche von der Polizei genehmigt seien. Diese Bestimmung m\u00fcsse in Verbindung mit \u00a7 20 Abs. 4 Nds. SOG betrachtet werden (siehe Rdnr. 44 unten). Das Landgericht stellte fest, dass die Polizeiinspektion Braunschweig etwa 200 Telefonanrufe von Sympathisanten der Beschwerdef\u00fchrerin erhalten habe, von denen einige die Polizeibeamten beleidigt h\u00e4tten und durch die den Vollzug des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin erheblich gest\u00f6rt h\u00e4tten. Es sei unter diesen Umst\u00e4nden nicht rechtswidrig gewesen, dass die Polizeibeamten Besuche von Personen, die auf der Polizeiinspektion vorstellig wurden, ohne einen Besuchsantrag gestellt zu haben, nicht erlaubt h\u00e4tten. Jedenfalls sei die Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4hrend ihres Gewahrsams zus\u00e4tzlich zu den zwei Besuchen ihrer \u00c4rztin, Frau C., die ihr notwendige Medikamente verschrieben und ihr einige Zeitschriften mitgebracht habe, von drei Personen besucht worden. Bei dieser Sachlage sei eine rechtswidrige Beschr\u00e4nkung des Besuchsverkehrs nicht festzustellen.<\/p>\n<p>37. Der Beschluss des Landgerichts wurde der Rechtsanw\u00e4ltin der Beschwerdef\u00fchrerin am 6. November 2009 zugestellt.<\/p>\n<p><em>3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/em><\/p>\n<p>38. Mit Schrifts\u00e4tzen vom 1. Dezember 2009 erhob die anwaltschaftlich vertretene Beschwerdef\u00fchrerin beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen den in der Beschwerdeinstanz am 7. November 2008 vom Landgericht L\u00fcneburg best\u00e4tigten Beschluss des Amtsgerichts L\u00fcneburg vom 6. November 2008 sowie gegen in der Beschwerdeinstanz am 28. Oktober 2009 vom Landgericht L\u00fcneburg best\u00e4tigten Beschluss des Amtsgerichts L\u00fcneburg vom 15. Juli 2009. Sie brachte insbesondere vor, dass ihr Recht auf Freiheit, der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und ihr Recht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungs\u00e4u\u00dferung durch ihren unter unangemessenen Bedingungen vollzogenen rechtswidrigen Langzeitgewahrsam zur Verhinderung geringf\u00fcgiger Ordnungswidrigkeiten verletzt worden seien. Ihre Verfassungsbeschwerde wurde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2794\/09 erfasst.<\/p>\n<p>39. In einem Schreiben vom 18. August 2010, dass an die Beschwerdef\u00fchrerin pers\u00f6nlich gerichtet war, informierte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdef\u00fchrerin dar\u00fcber, dass es ihre Verfassungsbeschwerde vom 1. Dezember 2009 gegen den in der Beschwerdeinstanz am 28. Oktober 2009 vom Landgericht L\u00fcneburg best\u00e4tigten Beschluss des Amtsgerichts L\u00fcneburg vom 15. Juli 2009 unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1779\/10 erfasst habe, soweit der Beschluss die Bedingungen ihres Gewahrsams betraf.<\/p>\n<p>40. Am 24. August 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin gegen die vier oben genannten Beschl\u00fcsse zur Entscheidung anzunehmen, soweit diese Beschl\u00fcsse die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin betrafen (Aktenzeichen 2\u00a0BvR 2794\/09).Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde der Rechtsanw\u00e4ltin der Beschwerdef\u00fchrerin am 21. September 2010 zugestellt. In ihrem Schreiben an das Bundesverfassungsgericht vom 3. Oktober 2010 bat die Rechtsanw\u00e4ltin der Beschwerdef\u00fchrerin unter Bezugnahme auf die zwei Aktenzeichen, die der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zugewiesen wurden, das Schreiben vom 18. August 2010 sowie die Entscheidung vom 24. August 2010 um einen Sachstandsbericht. Ihr wurde mitgeteilt, dass es nicht m\u00f6glich sei, eine Angabe dazu zu machen, wann eine Entscheidung zu der unter Aktenzeichen 2 BvR 1779\/10 gef\u00fchrten Beschwerde ergehen werde.<\/p>\n<p>41. Am 30. Mai 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin gegen den in der Beschwerdeinstanz am 28. Oktober 2009 vom Landgericht L\u00fcneburg best\u00e4tigten Beschluss des Amtsgerichts L\u00fcneburg vom 15. Juli 2009 zur Entscheidung anzunehmen (Aktenzeichen 2\u00a0BvR 1779\/10). Die Entscheidung wurde der Rechtsanw\u00e4ltin der Beschwerdef\u00fchrerin am 18. Juni 2012 zugestellt.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p><strong>A. Bestimmungen des Nieders\u00e4chsischen Gesetzes \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)<\/strong><\/p>\n<p>42. Nach \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 2 des Nieders\u00e4chsischen Gesetzes \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) \u00fcber den Gewahrsam k\u00f6nnen die Verwaltungsbeh\u00f6rden und die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerl\u00e4sslich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit zu verhindern.<\/p>\n<p>43. \u00a7 19 Abs. 2 Nds. SOG zur richterlichen Entscheidung sieht vor, dass die festgehaltene Person auch nach Beendigung der Freiheitsentziehung innerhalb eines Monats die Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung beantragen kann. Der Antrag ist bei dem Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirk die Person in Gewahrsam genommen wurde. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist mit sofortiger Beschwerde beim Landgericht anfechtbar (siehe \u00a7 19 Abs. 2 und 3 Nds. SOG).<\/p>\n<p>44. Gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 4 Nds. SOG zur Behandlung festgehaltener Personen d\u00fcrfen der festgehaltenen Person nur solche Beschr\u00e4nkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.<\/p>\n<p><strong>B. Bestimmungen der Polizeigewahrsamsordnung<\/strong><\/p>\n<p>45. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen der Polizeigewahrsamsordnung in der zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme der Beschwerdef\u00fchrerin geltenden Fassung wurden am 2. Juli 2001 vom Nieders\u00e4chsischen Ministerium f\u00fcr Inneres erlassen und waren bis zum 31. Dezember 2008 g\u00fcltig. Sie enthielten Regelungen zum Vollzug des Polizeigewahrsams.<\/p>\n<p>46. Nr. 10 der Polizeigewahrsamsordnung zum Aufenthalt im Freien sah vor, dass Personen, die l\u00e4nger als 24 Stunden im Polizeigewahrsam untergebracht wurden, die M\u00f6glichkeit zu geben war, sich t\u00e4glich 45 Minuten im Freien aufzuhalten, sofern die personellen und r\u00e4umlichen Voraussetzungen dies zulie\u00dfen.<\/p>\n<p>47. Nach Nr. 11.1 der Polizeigewahrsamsordnung zu Besuchen konnten im Polizeigewahrsam untergebrachte Personen Besuch empfangen, soweit dadurch der Zweck oder die Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahme nicht gef\u00e4hrdet wurde. Besuche von Personen mit Ausnahme von Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lten bedurften der Genehmigung der sachbearbeitenden Organisationseinheit.<\/p>\n<p>48. Nr. 12 der Polizeigewahrsamsordnung zur Nachtruhe sah vor, dass im Polizeigewahrsam untergebrachte Personen Anspruch auf ausreichende Nachtruhe hatten. Sie sollte um 21:00 Uhr beginnen und um 06:00 Uhr enden, sofern das Einsatzgeschehen dies zulie\u00df.<\/p>\n<p>49. Gem\u00e4\u00df Nr. 15.1 der Polizeigewahrsamsordnung mussten die Gewahrsamszellen mit einer befestigten Liege, einer Matratze, ein bis zwei Wolldecken und einer Gegensprechanlage oder Klingel ausgestattet sein. Nach Nr. 15.3 der Polizeigewahrsamsordnung mussten die Zellen ausreichend temperiert, beleuchtet und bel\u00fcftet sein.<\/p>\n<p>III. EINSCHL\u00c4GIGE BERICHTE DES EUROP\u00c4ISCHEN KOMITEES ZUR VERH\u00dcTUNG VON FOLTER UND UNMENSCHLICHER ODER ERNIEDRIGENDER BEHANDLUNG UND STRAFE (CPT)<\/p>\n<p>50. Das Europ\u00e4ische Komitee zur Verh\u00fctung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats gibt CPT-Standards heraus, in denen die \u201ewesentlichen\u201c Abschnitte des Jahresberichts des CPT zusammenfasst werden. In den CPT-Standards, wie sie zum Zeitpunkt des Polizeigewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin g\u00fcltig waren (CPT\/Inf\/E (2002) 1 \u2011 Rev.\u00a02006) und die seitdem im Hinblick auf die hier relevanten Fragen nicht ge\u00e4ndert wurden (siehe CPT\/Inf\/E (2002) \u2011\u00a0Rev.\u00a02015), hat das CPT in Bezug auf den Polizeigewahrsam Folgendes festgestellt und folgende Empfehlungen ausgesprochen:<\/p>\n<p>\u201eAuszug aus dem 2. Jahresbericht [CPT\/Inf (92) 3]<\/p>\n<p>42. Polizeigewahrsam ist grunds\u00e4tzlich von relativ kurzer Dauer. Folglich kann nicht erwartet werden, dass die physischen Haftbedingungen in Polizeieinrichtungen ebenso gut sind wie an anderen Haftorten, an denen Personen \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume festgehalten werden. Es sollten jedoch bestimmte elementare materielle Anforderungen beachtet werden.<\/p>\n<p>Alle Polizeizellen sollten f\u00fcr die Zahl der f\u00fcr gew\u00f6hnlich untergebrachten Personen ausreichend gro\u00df sein, \u00fcber angemessene Beleuchtung (d. h. gen\u00fcgend, um dabei lesen zu k\u00f6nnen, ausgenommen zu den Schlafenszeiten) und Bel\u00fcftung verf\u00fcgen; vorzugsweise \u00fcber nat\u00fcrliches Licht. Dar\u00fcber hinaus sollten die Zellen mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein (zum Beispiel mit einem befestigten Stuhl oder einer Bank), und Personen, die \u00fcber Nacht in Haft bleiben m\u00fcssen, sollten saubere Matratzen und Decken zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<p>Personen in Haft sollte erlaubt werden, ihren nat\u00fcrlichen Bed\u00fcrfnissen, sobald n\u00f6tig, unter sauberen und ordentlichen Bedingungen nachzukommen, und es sollten ihnen ausreichend Waschgelegenheiten angeboten werden. Sie sollten zu angemessenen Zeiten etwas zu essen erhalten, darunter wenigstens eine vollst\u00e4ndige Mahlzeit (d. h. etwas Gehaltvolleres als ein Sandwich) am Tag.[2]<\/p>\n<p>43. Schwierig zu beantworten ist die Frage, welche Gr\u00f6\u00dfe f\u00fcr eine Polizeizelle (oder f\u00fcr jede andere Unterkunft inhaftierter\/gefangener Personen) angemessen ist. F\u00fcr diese Einsch\u00e4tzung m\u00fcssen viele Faktoren ber\u00fccksichtigt werden. Jedoch sahen die Delegationen des CPT Bedarf f\u00fcr eine grobe Richtlinie auf diesem Gebiet. Gegenw\u00e4rtig wird folgendes Kriterium verwendet (zu sehen mehr als ein w\u00fcnschenswertes Niveau denn als ein Minimalstandard), um Polizeizellen zu bewerten, die in Einzelbelegung f\u00fcr Aufenthalte von mehr als einigen Stunden Dauer vorgesehen sind: 7 Quadratmeter, 2 Meter oder mehr zwischen den W\u00e4nden, 2,5 Meter zwischen Fu\u00dfboden und Decke.\u201c<\/p>\n<p>\u201eAuszug aus dem 12. Jahresbericht [CPT\/Inf (2002) 15]<\/p>\n<p>47. Polizeigewahrsam ist von relativ kurzer Dauer (oder sollte es zumindest sein). Trotzdem m\u00fcssen die Haftbedingungen in Polizeizellenbestimmten Grundanforderungen gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>Alle Polizeizellen sollten sauber und f\u00fcr die Zahl der f\u00fcr gew\u00f6hnlich untergebrachten Personen ausreichend gro\u00df[3] sein, \u00fcber angemessene Beleuchtung verf\u00fcgen (d.h. gen\u00fcgend, um dabei lesen zu k\u00f6nnen, ausgenommen zu den Schlafenszeiten); vorzugsweise \u00fcber nat\u00fcrliches Licht. Dar\u00fcber hinaus sollten die Zellen mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein (zum Beispiel mit einem befestigten Stuhl oder einer Bank), und Personen, die \u00fcber Nacht in Haft bleiben m\u00fcssen, sollten saubere Matratzen und Decken zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Personen in Polizeigewahrsam sollten Zugang zu einer normalen Sanit\u00e4reinrichtung unter annehmbaren Bedingungen haben, und ihnen sollten angemessene Mittel angeboten werden, sich zu waschen. Sie sollten leichten Zugang zu Trinkwasser haben und zu angemessenen Zeiten etwas zu essen erhalten, darunter wenigstens eine vollst\u00e4ndige Mahlzeit (d.h. etwas Gehaltvolleres als ein Sandwich) am Tag. Personen in Polizeigewahrsam, die 24 Stunden oder l\u00e4nger festgehalten werden, sollte m\u00f6glichst mindestens einmal am Tag Bewegung unter freiem Himmel angeboten werden.<\/p>\n<p>51. In seinem Bericht vom 18. April 2007 an die deutsche Regierung \u00fcber den Besuch des CPT in Deutschland vom 20. November bis 2. Dezember 2005 (CPT\/Inf (2007) 18), kam das CPT in Bezug auf Misshandlungen in Polizeieinrichtungen zu folgendem Ergebnis:<\/p>\n<p>\u201e15. Das CPT hat starke Bedenken hinsichtlich des gleichzeitigen Gebrauchs von Hand- und Fu\u00dfgelenkschellen (sog. \u201ehogtie-Fesselung\u201d), wovon nach Angabe der von der Delegation angetroffenen Polizeibeamten gelegentlich Gebrauch gemacht wird.<\/p>\n<p>Das Komitee stellt fest, dass diese schmerzhafte und potentiell gef\u00e4hrliche Methode zur Bewegungseinschr\u00e4nkung einer gewaltt\u00e4tigen\/aufs\u00e4ssigen Person aufgrund einer Polizeidienstvorschrift des Landes Berlin verboten ist. (&#8230;)Es empfiehlt, dass dieser positive Ansatz von der Bundespolizei und den Polizeien aller anderen L\u00e4nder \u00fcbernommen wird.\u201d<\/p>\n<p>52. Im gleichen Bericht kommt das CPT zu dem Ergebnis, dass insbesondere im Hinblick auf den Polizeigewahrsam Folgendes gilt:<\/p>\n<p>\u201e41. Abschlie\u00dfend muss das CPT betonen, dass die besuchten polizeilichen Hafteinrichtungen wegen ihres speziellen Zuschnitts (Zellen, in denen das Eindringen des Tageslichts behindert wird oder ganz unm\u00f6glich ist, fehlende Einrichtungen f\u00fcr Bewegung im Freien) f\u00fcr eine l\u00e4ngerfristige Unterbringung von Personen fast ausnahmslos ungeeignet sind.\u201d<\/p>\n<p>53. In seinem Bericht vom 15. Dezember 2009 an die lettische Regierung zu dem Besuch des CPT vom 27. November bis 7. Dezember 2007 (CPT\/Inf (2009) 35), stellte das CPT in Bezug auf die Haftbedingungen in Polizeieinrichtungen klar:<\/p>\n<p>\u201e33. &#8230; Das CPT empfiehlt, dass allen Personen, die von der Polizei l\u00e4nger als 24 Stunden festgehalten werden, mindestens eine Stunde Bewegung unter freiem Himmel t\u00e4glich angeboten wird.\u201d<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG DER ARTIKEL 5 Abs. 1, ARTIKEL 10 und 11 DER KONVENTION DURCH DEN GEWAHRSAM ALS SOLCHEN<\/p>\n<p>54. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass durch ihren unrechtm\u00e4\u00dfigen Pr\u00e4ventivgewahrsam ihr durch Artikel 5 der Konvention gesch\u00fctztes Recht auf Freiheit verletzt worden sei. Ihr Gewahrsam habe dar\u00fcber hinaus dem Zweck gedient, sie davon abzuhalten, ihre Meinung zum Transport der Castor-Beh\u00e4lter auf Demonstrationen oder durch Kletteraktionen zu \u00e4u\u00dfern, was ihre Rechte gem\u00e4\u00df Artikel 10 und Artikel 11 der Konvention verletze. Der Wortlaut der Artikel 5 Abs. 1, 10 und 11, soweit er f\u00fcr die Sache ma\u00dfgeblich ist, lautet wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 5<\/p>\n<p>\u201c1. JedePersonhatdasRechtaufFreiheitundSicherheit. DieFreiheitdarfnurindenfolgendenF\u00e4llenundnurauf diegesetzlichvorgeschriebeneWeise entzogen werden:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>(b) rechtm\u00e4\u00dfigeFestnahmeoderFreiheitsentziehungwegenNichtbefolgungeinerrechtm\u00e4\u00dfigengerichtlichenAnordnungoderzurErzwingungder Erf\u00fcllungeinergesetzlichenVerpflichtung;<\/p>\n<p>(c) rechtm\u00e4\u00dfigeFestnahmeoderFreiheitsentziehungzurVorf\u00fchrungvordiezust\u00e4ndigeGerichtsbeh\u00f6rde,wennhinreichenderVerdachtbesteht,dassdiebetreffendePersoneineStraftatbegangenhat,oderwennbegr\u00fcndeterAnlasszuderAnnahmebesteht,dassesnotwendigist,sieanderBegehungeinerStraftatoderanderFluchtnachBegehungeinersolchenzuhindern;<\/p>\n<p>&#8230;\u201d<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 10<\/p>\n<p>\u201c1. JedePersonhatdasRechtauffreieMeinungs\u00e4u\u00dferung. DiesesRechtschlie\u00dftdieMeinungsfreiheitunddieFreiheitein,InformationenundIdeenohnebeh\u00f6rdlicheEingriffeundohneR\u00fccksichtaufStaatsgrenzenzuempfangenundweiterzugeben. &#8230;<\/p>\n<p>2. DieAus\u00fcbungdieserFreiheitenistmitPflichtenundVerantwortungverbunden;siekanndaherFormvorschriften,Bedingungen,Einschr\u00e4nkungenoderStrafdrohungenunterworfenwerden,diegesetzlichvorgesehenundineinerdemokratischenGesellschaftnotwendigsindf\u00fcrdienationaleSicherheit,dieterritorialeUnversehrtheitoderdie\u00f6ffentlicheSicherheit,zurAufrechterhaltungderOrdnungoderzurVerh\u00fctungvonStraftaten,zumSchutzderGesundheitoderderMoral,zumSchutzdesgutenRufesoderderRechteanderer,zurVerhinderungderVerbreitungvertraulicherInformationenoderzur WahrungderAutorit\u00e4tundderUnparteilichkeitderRechtsprechung.\u201d<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 11<\/p>\n<p>\u201c1. JedePersonhatdasRecht,sichfreiundfriedlichmitanderenzuversammelnundsichfreimitanderenzusammenzuschlie\u00dfen;&#8230;<\/p>\n<p>2. DieAus\u00fcbungdieserRechtedarfnurEinschr\u00e4nkungenunterworfenwerden,diegesetzlichvorgesehenundineinerdemokratischenGesellschaftnotwendigsindf\u00fcrdienationaleoder\u00f6ffentlicheSicherheit,zurAufrechterhaltungderOrdnungoderzurVerh\u00fctungvonStraftaten,zumSchutzderGesundheitoderderMoraloderzum SchutzderRechteundFreiheitenanderer.DieserArtikelstehtrechtm\u00e4\u00dfigenEinschr\u00e4nkungenderAus\u00fcbungdieserRechtef\u00fcrAngeh\u00f6rigederStreitkr\u00e4fte,der Polizei oderderStaatsverwaltungnichtentgegen.\u201d<\/p>\n<p>55. Die Regierung bestritt dies.<\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p><em>1. Die Regierung<\/em><\/p>\n<p>56. Die Regierung tr\u00e4gt vor, die Beschwerdef\u00fchrerin habe die gem\u00e4\u00df Artikel 35 Abs. 1 der Konvention vorgesehene Frist von sechs Monaten nicht eingehalten, insoweit es sich um ihre Beschwerde gegen ihren Gewahrsam als solchen gest\u00fctzt auf Artikel 5 Abs. 1, 10 und 11 der Konvention handelt. Die Regierung betonte, das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin in zwei Teile gegliedert, einen betreffend die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin und einen betreffend die Vollzugsbedingungen ihres Gewahrsams. Der Grund daf\u00fcr sei gewesen, dass die zwei Gegenst\u00e4nde jeweils zwei verschiedenen Richtern als Berichterstattern zugewiesen worden seien. Durch rechtskr\u00e4ftigen Beschluss vom 24. August 2010, zugestellt am 21. September 2010, nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin insoweit, als die angegriffenen Entscheidungen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin betrafen, nicht zur Entscheidung an (Aktenzeichen 2\u00a0BvR 2794\/09). Insoweit sich die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit ihres Gewahrsams bezog, habe sie daher gegen den Beschluss vom 24. August 2010 Beschwerde einlegen m\u00fcssen, aber ihr Antrag, beim Gerichtshof eingereicht im Dezember 2012, sei nicht innerhalb von sechs Monaten ab Tag der Zustellung dieses Beschlusses erfolgt.<\/p>\n<p>57. Die Regierung argumentierte, die Trennung der Verfassungsbeschwerde in zwei Teile sei f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin erkennbar gewesen, die anwaltschaftlich vertreten gewesen sei. Die Beschwerdef\u00fchrerin sei in einem Schreiben vom 18. August 2010 vom Bundesverfassungsgericht dar\u00fcber informiert worden, dass ihre Beschwerde betreffend die Vollzugsbedingungen ihres Gewahrsams getrennt unter einem neuen Aktenzeichen erfasst worden sei. Dar\u00fcber hinaus sei in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 2010, der der Rechtsanw\u00e4ltin der Beschwerdef\u00fchrerin zugestellt wurde, spezifiziert worden, dass die Entscheidung nur die Frage der Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin betroffen habe.<\/p>\n<p>58. Nach Ansicht der Regierung kann die Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin als solchem unabh\u00e4ngig von der Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Vollzugsbedingungen ihres Gewahrsams untersucht werden. Durch Trennung dieser Fragen habe das Bundesverfassungsgericht klar gemacht, dass nach seiner Ansicht die Vollzugsbedingungen des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin keinen Einfluss auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit ihres Gewahrsams als solchem haben w\u00fcrden.<\/p>\n<p><em>2. Die Beschwerdef\u00fchrerin<\/em><\/p>\n<p>59. Die Beschwerdef\u00fchrerin vertrat die Ansicht, sie habe die gem\u00e4\u00df Artikel 35 Abs. 1 der Konvention vorgesehene Frist von sechs Monaten eingehalten, insoweit es um ihre Beschwerde im Hinblick auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit ihres Gewahrsam gest\u00fctzt auf Artikel 5 Abs. 1, 10 und 11 der Konvention ging.<\/p>\n<p>60. Die Beschwerdef\u00fchrerin argumentierte, dass nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle der Gewahrsam einer Person allein aus dem Grund f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt werden k\u00f6nne, dass die Bedingungen des Vollzugs des Gewahrsams inakzeptabel gewesen seien. Daher k\u00f6nne die Beschwerdef\u00fchrerin erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht den Gewahrsam ebenfalls f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4ren w\u00fcrde, wenn es zu der Ansicht gelangt, dass die Bedingungen des Vollzugs unrechtm\u00e4\u00dfig waren. Die Beschwerdef\u00fchrerin, die mittellos sei, sei daher nicht verpflichtet gewesen, ihren Antrag betreffend die Frage, ob die Bedingungen ihres Gewahrsams Artikel 5\u00a0Abs. 1,\u00a010\u00a0und 11 der Konvention erf\u00fcllten, bereits gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 2010 beim Gerichtshof einzureichen. Sie habe den Beschluss des Gerichts vom 30. Mai 2012 betreffend die Vollzugsbedingungen ihres Gewahrsams abwarten m\u00fcssen, um alle innerstaatlich zur Verf\u00fcgung stehenden Rechtsbehelfe voll ausgesch\u00f6pft zu haben und habe die Frist von sechs Monaten nach diesem Beschluss eingehalten.<\/p>\n<p>61. Die Beschwerdef\u00fchrerin trug ferner vor, das Bundesverfassungsgericht habe ihre Rechtsanw\u00e4ltin nicht \u00fcber die Trennung der Verfahren informiert, da das Schreiben des Gerichts vom 18. August 2010 nur an sie selbst geschickt worden sei, w\u00e4hrend der Beschluss vom 24. August 2010 nur an ihre Rechtsanw\u00e4ltin geschickt worden sei. Man k\u00f6nne ihr nicht die Schuld f\u00fcr die mangelnde Klarheit, die aus dem vom Bundesverfassungsgericht gew\u00e4hlten Verfahren resultiere, geben.<\/p>\n<p><strong>B. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>62. Gem\u00e4\u00df Artikel 35 Abs. 1 der Konvention kann sich der Gerichtshof nur \u201cinnerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endg\u00fcltigen innerstaatlichen Entscheidung\u201d mit einer Angelegenheit befassen. Der Gerichtshof wiederholt, dass es Ziel der Frist von sechs Monaten ist, f\u00fcr Rechtssicherheit zu sorgen, indem sicherstellt wird, dass F\u00e4lle, die Fragen nach der Konvention aufwerfen, innerhalb einer angemessenen Frist gepr\u00fcft werden und fr\u00fchere Entscheidungen nicht immer wieder in Frage gestellt werden k\u00f6nnen. Die Frist bestimmt die zeitlichen Grenzen einer \u00dcberpr\u00fcfung durch den Gerichtshof und gibt dem Einzelnen und den staatlichen Beh\u00f6rden den Zeitraum vor, nach dessen Ablauf eine solche \u00dcberpr\u00fcfung nicht l\u00e4nger m\u00f6glich ist (siehe, u.a. , Walker .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 34979\/97, ECHR 2000\u2011I; \u0130pek .\/. T\u00fcrkei (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 39706\/98, 7. November 2000 und Varnava u.a. .\/. T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerden Nr. 16064\/90, 16065\/90, 16066\/90, 16068\/90, 16069\/90, 16070\/90, 16071\/90, 16072\/90 und 16073\/90, Rdnr. 156, ECHR 2009).<\/p>\n<p>63. In F\u00e4llen, in denen dem Beschwerdef\u00fchrer ein effektiver Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung steht, beginnt die Frist von sechs Monaten ab dem Datum der unanfechtbaren Entscheidung im Rahmen der Aussch\u00f6pfung aller (effektiven) innerstaatlichen Rechtsbehelfe (siehe Varnava u.a., a.a.O., Rdnr. 157). Hat ein Beschwerdef\u00fchrer von Amts wegen Anspruch auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung der unanfechtbaren innerstaatlichen Entscheidung, beginnt die Frist von sechs Monaten an dem Tag zu laufen, an dem die schriftliche Fassung des Urteils (siehe Worm .\/. \u00d6sterreich, 29. August 1997, Rdnr. 33, ECHR1997\u2011V und Haralambidis u.a. .\/. Griechenland, Individualbeschwerde Nr.. 36706\/97, Rdnr. 38, 29. M\u00e4rz 2001) dem Anwalt des Beschwerdef\u00fchrers, falls anwaltschaftlich vertreten, zugestellt wurde (siehe \u00c7elik .\/. T\u00fcrkei (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr.\u00a052991\/99, ECHR 2004\u2011X).<\/p>\n<p>64. Artikel 35 Abs. 1 kann nicht so ausgelegt werden, dass ein Beschwerdef\u00fchrer verpflichtet ist, den Gerichtshof bereits mit seiner Beschwerde zu befassen, bevor seine Position im Zusammenhang mit der Angelegenheit abschlie\u00dfend auf innerstaatlicher Ebene gekl\u00e4rt wurde. Wo sich ein Beschwerdef\u00fchrer daher eines scheinbargegebenen Rechtsbehelfs bedient und erst sp\u00e4ter Kenntnis von Umst\u00e4nden erlangt, die diesen Rechtsbehelf ineffektiv machen, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es zum Zwecke des Artikel 35 Abs. 1 der Konvention angemessen sein kann, dass die Frist von sechs Monaten ab dem Tag zu laufen beginnt, an welchem dem Beschwerdef\u00fchrer diese Umst\u00e4nde das erste Mal bewusst wurden oder h\u00e4tten bewusst werden m\u00fcssen (siehe Paul und Audrey Edwards .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 46477\/99, ECHR 2002\u2011II und Varnava u.a., a.a.O., Rdnr. 157).<\/p>\n<p>65. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin im vorliegenden Fall ihren Antrag, in dem sie r\u00fcgt, ihr Pr\u00e4ventivgewahrsam habe ihre Rechte aus Artikel 5 Abs. 1, Artikel 10 und 11 der Konvention verletzt, am 9. Dezember 2012 eingereicht hat. Sie hat ihren Antrag daher innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 2012 betreffend die Vollzugsbedingungen ihres Gewahrsams an ihre Rechtsanw\u00e4ltin am 18. Juni 2012 eingereicht. Im Gegensatz dazu wurde der Antrag mehr als sechs Monate nach der Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 2010 betreffend die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit ihres Gewahrsams an ihre Rechtsanw\u00e4ltin am 21. September 2010 eingereicht.<\/p>\n<p>66. Der Gerichtshof stellt bereits zu Beginn fest, dass behauptet werde, die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin, ihre Festnahme habe sie davon abgehalten, ihre Meinung zum Transport der Castor-Beh\u00e4lter zu \u00e4u\u00dfern und stelle daher einen Eingriff in ihr Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und auf Versammlungsfreiheit gem\u00e4\u00df Artikel 10 und 11 dar, sei durch ihren Gewahrsam als solchen verursacht worden und stehe nicht mit den Vollzugsbedingungen des Gewahrsams im Zusammenhang.<\/p>\n<p>67. Der Gerichtshof muss daher ermitteln, ob die Beschwerdef\u00fchrerin, wie sie es behauptet und was von der Regierung bestritten wird, ihre Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Vollzugsbedingungen ihres Gewahrsams im Hinblick auf ihre Beschwerden unter Artikel 5 Abs. 1, 10 und 11 der Konvention f\u00fcr einen effektiven innerstaatlichen Rechtsbehelf halten konnte und somit f\u00fcr einen effektiven Rechtsbehelf, welchen sie zun\u00e4chst nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit ihres Gewahrsams verpflichtet oder zumindest berechtigt war auszusch\u00f6pfen.<\/p>\n<p>68. Der Gerichtshof nimmt vom Argument der Beschwerdef\u00fchrerin Kenntnis, dass nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Zivilgerichte der Gewahrsam einer Person allein aus dem Grund f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt werden k\u00f6nne, dass die Bedingungen des Vollzugs des Gewahrsams inakzeptabel waren. Er erkennt an, dass es vertretbar ist anzunehmen, dass es Situationen gibt, in denen allein die Vollzugsbedingungen des Gewahrsams einer Person zur Rechtswidrigkeit des Gewahrsams f\u00fchren.<\/p>\n<p>69. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Fall die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin in zwei Teile gegliedert hat, einen (nur) die Vollzugsbedingungen ihres Gewahrsams betreffend und einen betreffend die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit ihres Gewahrsams. In seinem Beschluss vom 24. August 2010 lehnte das Bundesverfassungsgericht es sp\u00e4ter ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zur Entscheidung anzunehmen, insoweit als sie die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit ihres Gewahrsams betraf. Grund f\u00fcr die Trennung der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin in zwei Teile war nach dem Vortrag der Regierung, dass die zwei Gegenst\u00e4nde jeweils zwei verschiedenen Richtern als Berichterstattern zugewiesen worden seien und lag somit in der internen Organisation des Gerichts (und nicht in den Erfolgsaussichten der verschiedenen Teile der Beschwerde). Dennoch ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht \u00fcber die Verfassungsbeschwerde insoweit sie die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Gewahrsams betraf, gesondert entschied, ein Indiz daf\u00fcr ist, dass das Gericht es nicht f\u00fcr m\u00f6glich hielt, dass die m\u00f6glicherweise verfassungswidrigen Vollzugsbedingungen des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin sich auf die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gewahrsams an sich auswirken k\u00f6nnten. Es war nicht zu erwarten, dass das Gericht seiner ersten Entscheidung in einer sp\u00e4teren Entscheidung zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Vollzugsbedingungen des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin widersprechen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>70. Der Gerichtshof ist dar\u00fcber hinaus davon \u00fcberzeugt, dass die Beschwerdef\u00fchrerin sich der Tatsache h\u00e4tte bewusst sein k\u00f6nnen, dass der Rest ihrer Verfassungsbeschwerde betreffend die Vollzugsbedingungen ihres Gewahrsams kein effektiver Rechtsbehelf in Bezug auf ihre Beschwerden unter Artikel 5 Abs. 1, 10 und 11 der Konvention gewesen war. Es ist der Ansicht, dass, selbst wenn die Unterteilung einer Verfassungsbeschwerde in zwei Teile nicht h\u00e4ufig vorzukommen scheint, das vom Bundesverfassungsgericht gew\u00e4hlte Verfahren hinreichend klar war. In seinem Beschluss vom 24. August 2010, der der Rechtsanw\u00e4ltin der Beschwerdef\u00fchrerin zugestellt wurde, stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass sich die Entscheidung nur auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin gegen die Entscheidungen der Zivilgerichte bezog, insoweit sich diese mit der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin an sich besch\u00e4ftigten. Die Beschwerdef\u00fchrerin, vertreten durch ihre Rechtsanw\u00e4ltin, sei daher dar\u00fcber informiert gewesen, dass diese Frage auf innerstaatlicher Ebene abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt gewesen sei.<\/p>\n<p>71. Die abschlie\u00dfende Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte im Rahmen der Aussch\u00f6pfung effektiver innerstaatlicher Rechtsbehelfe in Bezug auf die Beschwerden unter Artikel 5 Abs. 1, 10 und 11 der Konvention im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention war daher der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 2010. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat es vers\u00e4umt, ihren Antrag vom 9. Dezember 2012 bei dem Gerichtshof innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses an ihre Rechtsanw\u00e4ltin am 21. September 2010 einzureichen.<\/p>\n<p>72. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde zu sp\u00e4t eingereicht wurde und gem\u00e4\u00df Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention zur\u00fcckgewiesen werden muss.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 3 DER KONVENTION DURCH DIE VOLLZUGSBEDINGUNGEN DES GEWAHRSAMS<\/p>\n<p>73. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgt, dass die Vollzugsbedingungen ihres Polizeigewahrsams eine Verletzung von Artikel 3 der Konvention darstellen w\u00fcrden. Dieser lautet:<\/p>\n<p>\u201eNiemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.\u201d<\/p>\n<p>74. Die Regierung bestritt dies.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>75. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Beschwerde nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne des Artikel 35 Abs. 3 a) der Konvention ist. Dar\u00fcber hinaus stellt er fest, dass sie auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Sie muss daher f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Beschwerdef\u00fchrerin<\/p>\n<p>76. Die Beschwerdef\u00fchrerin war der Ansicht, dass die schlechten und erniedrigenden Vollzugsbedingungen ihres Gewahrsams in der Gesamtschau zu einer unmenschlichen Behandlung gef\u00fchrt h\u00e4tten und damit gegen Artikel 3 der Konvention versto\u00dfen h\u00e4tten. Sie habe gewaltfrei protestiert und sei wie ein gef\u00e4hrlicher Straft\u00e4ter behandelt worden.<\/p>\n<p>77. Was die Vollzugsbedingungen ihres Gewahrsams in der Polizeiinspektion L\u00fcneburg angeht, trug die Beschwerdef\u00fchrerin vor, dass die Breite ihrer winzigen Zelle so unbedeutend gewesen sei, dass sie in der Lage gewesen sei, in der Zelle hochzuklettern, indem sie sich jeweils mit den F\u00fc\u00dfen an den gegen\u00fcberliegenden W\u00e4nden abst\u00fctzte. Die Zelle habe kein Fenster, sondern nur L\u00fcftungsschlitze gehabt, so dass es kein Tageslicht gegeben habe. Die L\u00fcftung sei so laut gewesen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei zu schlafen.<\/p>\n<p>78. Im Hinblick auf die Vollzugsbedingungen ihres Gewahrsams in der Polizeiinspektion Braunschweig, betonte die Beschwerdef\u00fchrerin, dass sie jedes Mal, wenn sie zur Toilette gegangen sei, an Fotografien von gefesselten Personen habe vorbeigehen m\u00fcssen, die im Flur des Gewahrsamstrakts dieser Polizeiinspektion ausgestellt gewesen seien. Unter den Fotografien waren auch Bilder einer Person, die gleichzeitig mit Hand- und Fu\u00dfgelenksschellen gefesselt war, eine Fesselungsmethode, die vom CPT missbilligt wird. Im Hinblick auf die Tatsache, dass ihr offensichtlich unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Pr\u00e4ventivgewahrsam als solcher, der eine Ersatzstrafe f\u00fcr politisch unerw\u00fcnschtes Verhalten gewesen sei, und ihre Behandlung durch die Polizeiwachen erniedrigend gewesen seien, h\u00e4tten diese Fotografien ihr Angst gemacht und ihr Gef\u00fchl von Hilflosigkeit verst\u00e4rkt.<\/p>\n<p>79. Nach dem Vortrag der Beschwerdef\u00fchrerin stellte auch die Tatsache, dass das Licht w\u00e4hrend ihrer gesamten ersten Nacht in der Gewahrsamszelle in Braunschweig angeschaltet geblieben sei und sie am Schlafen gehindert habe, eine Verletzung von Artikel 3 dar. Sie r\u00e4umte ein, dass sie auf den Schrank in ihrer Zelle geklettert sei, trug aber vor, dass sie dies getan habe, um gegen die Tatsache zu protestieren, dass sich die Polizei geweigert habe, das Licht auszuschalten.<\/p>\n<p>80. Die Beschwerdef\u00fchrerin argumentierte ferner, dass sie nicht ausreichend M\u00f6glichkeit gehabt habe, sich w\u00e4hrend des Polizeigewahrsams im Freien zu bewegen. Am 7. November 2008 sei sie als Nichtraucherin verpflichtet gewesen, die Polizeibeamten, die rauchen wollten, dreimal auf einem Spaziergang entlang dem Ilmenau-Ufer zu begleiten. W\u00e4hrend ihres Gewahrsams in Braunschweig sei es ihr am 8. November 2008 nur f\u00fcr drei\u00dfig Minuten und am 9. November 2008 f\u00fcr dreizehn Minuten erlaubt worden, nach drau\u00dfen zu gehen. Dies sei ein Versto\u00df gegen die CPT-Standards in diesem Bereich. Dar\u00fcber hinaus sei sie w\u00e4hrend ihres ersten Spaziergangs auf dem Gel\u00e4nde der Polizeiinspektion mit Handschellen an eine Polizistin gefesselt gewesen. Im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand \u2013 sie leide an Rheuma und sei deswegen zu 30 % behindert \u2013 habe ihr dieser Bewegungsmangel erhebliche Schmerzen verursacht.<\/p>\n<p>81. Die Beschwerdef\u00fchrerin behauptete, dass ihr Gewahrsam auch strenger gewesen sei als dies bei jedem Freiheitsentzug der Fall sei, weil ihr jegliches Material, wie B\u00fccher oder Schreibutensilien gefehlt h\u00e4tten, um sich selbst zu besch\u00e4ftigen. Sie bestritt, dass man ihr B\u00fccher zur Verf\u00fcgung gestellt habe und trug vor, dass nur ihre \u00c4rztin ihr Lesestoff zur Verf\u00fcgung gestellt habe und sie Schreibmaterial erst nach zwei Tagen im Gewahrsam erhalten habe. Ihre Vollzugsbedingungen des Gewahrsams seien schlechter gewesen als die verurteilter Straft\u00e4ter, da es weder einen Fernseher, ein Radio, ein Telefon oder Spiele noch Gelegenheit gegeben habe, sich sportlich zu bet\u00e4tigen oder in Kontakt mit anderen zu treten.<\/p>\n<p>82. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die nach Vortrag der Beschwerdef\u00fchrerin erniedrigenden Bedingungen des Gewahrsams insgesamt bei ihr ein Gef\u00fchl der Hilflosigkeit hervorgerufen und h\u00e4tten bei ihr zus\u00e4tzlich zu ihrer bereits vorher bestehenden Behinderung aufgrund ihres Rheumas als Ergebnis einer posttraumatischen Belastungsst\u00f6rung zu einer Behinderung von drei\u00dfig Prozent gef\u00fchrt. Sie legte eine Entscheidung des Nieders\u00e4chsischen Sozialamts vom 24. August 2010 vor, in der ihr eine \u201epsychische Behinderung\u201d von 30 Prozent bescheinigt wird. Sie legte dar\u00fcber hinaus ein \u00e4rztliches Attest vom 13. September 2012, ausgestellt von einem Psychotherapeuten, vor, in dem er ihr die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsst\u00f6rung verursacht durch ihre Freiheitsentziehungen im November 2008 und Juli 2009 stellt.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>83. Die Regierung argumentierte, die Vollzugsbedingungen des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tten Artikel 3 der Konvention nicht verletzt. Die Regierung betonte, dass die Dauer des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin relativ kurz gewesen sei (drei Tage und vier Stunden). Au\u00dferdem h\u00e4tten die Polizeibeamten, die mit der Bewachung der Beschwerdef\u00fchrerin betraut gewesen seien, versucht, die Unannehmlichkeiten, die f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin mit der Unterbringung im Gewahrsam verbunden waren, w\u00e4hrend der gesamten Dauer ihres Gewahrsams so gering wie m\u00f6glich zu halten.<\/p>\n<p>84. Nach Ansicht der Regierung habe die Ausstattung der Zelle der Beschwerdef\u00fchrerin in der Polizeiinspektion L\u00fcneburg die CPT-Standards f\u00fcr Zellen im Polizeigewahrsam erf\u00fcllt. Es habe insbesondere eine saubere Matratze und einen Stuhl, ausreichende elektrische Beleuchtung und ein wenig nat\u00fcrliches Licht, wenn auch durch Gitter und Mattglas reduziert, gegeben. Wenn sich die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber das L\u00fcftungsger\u00e4usch beschwert h\u00e4tte, was sie nicht getan habe, h\u00e4tte sie wahrscheinlich ausgeschaltet werden k\u00f6nnen. Die Regierung erkl\u00e4rte in diesem Zusammenhang, dass die Polizei die Beschwerdef\u00fchrerin zun\u00e4chst in der Polizeiinspektion L\u00fcneburg festgehalten habe, um ihr den Transport zur Polizeiinspektion Braunschweig, die sich ungef\u00e4hr 120 km entfernt befindet, am Abend des 6. November 2008 und zur\u00fcck nach L\u00fcneburg am n\u00e4chsten Morgen, wo sie vom Landgericht L\u00fcneburg angeh\u00f6rt werden sollte, zu ersparen.<\/p>\n<p>85. Was die Vollzugsbedingungen des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin auf der Polizeiinspektion angeht, in die die Beschwerdef\u00fchrerin verlegt wurde, da sie f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Polizeigewahrsam besser ausgestattet war, dr\u00fcckte die Regierung ihr Bedauern aus, dass die im Gewahrsamstrakt dieser Polizeiinspektion ausgestellten Fotografien gefesselter Personen die Beschwerdef\u00fchrerin unangenehm ber\u00fchrt h\u00e4tten. Die Regierung trug vor, dass die Braunschweiger Polizei erkl\u00e4rt habe, dass die Fotografien Polizisten zeigten, die die Situationen f\u00fcr interne Schulungszwecke simuliert h\u00e4tten. Es sei nie die Absicht gewesen, die Beschwerdef\u00fchrerin durch die in einem Flur, den die Beschwerdef\u00fchrerin schnell passiert habe, ausgestellten Fotografien einzusch\u00fcchtern oder ihr Angst zu machen. Die Fotografien seien im Dezember 2008 entfernt worden, nachdem die Braunschweiger Polizei nach einem Besuch des Gewahrsamsfl\u00fcgels durch eine B\u00fcrgerinitiative einger\u00e4umt gehabt habe, dass die Fotografien falsch verstanden werden k\u00f6nnten. W\u00e4hrend die Regierung einr\u00e4umte, dass die Fotografien im Kontext geschmacklos gewesen seien, war sie der Ansicht, dass die durch die Bilder verursachte Beeintr\u00e4chtigung nicht die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung, die Artikel 3 verletzt, erreicht habe.<\/p>\n<p>86. Dar\u00fcber hinaus stelle auch die Tatsache, dass das Licht w\u00e4hrend der gesamten ersten Nacht der Beschwerdef\u00fchrerin in der Braunschweiger Gewahrsamszelle angeschaltet blieb, keine Verletzung von Artikel 3 dar. Da die Beschwerdef\u00fchrerin auf den Schrank 1,90 m \u00fcber dem Erdboden geklettert sei und sich geweigert habe, der Anweisung der Wachen herabzusteigen Folge zu leisten, h\u00e4tten sich die Polizeibeamten entschlossen, das Licht zu ihrem eigenen Schutz anzulassen und regelm\u00e4\u00dfig in der Zelle nach der Beschwerdef\u00fchrerin zu sehen, anstatt sie mit Gewalt zum Herabsteigen zu zwingen und sie eventuell mit Hilfe physischer Mittel in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>87. Nach dem Vortrag der Regierung habe die Beschwerdef\u00fchrerin ferner ausreichend M\u00f6glichkeit gehabt, sich w\u00e4hrend ihres Polizeigewahrsams im Freien zu bewegen. Sie sei am 7. November 2008 dreimal auf kurze Spazierg\u00e4nge entlang dem Ilmenau-Ufer begleitet worden, w\u00e4hrend sie auf die Entscheidung des Landgerichts wartete. Am 8. November 2008 wurde es der Beschwerdef\u00fchrerin erlaubt, sich von 14:20 Uhr bis 15:02 Uhr im Au\u00dfenbereich der Polizeiinspektion Braunschweig aufzuhalten. Dabei war sie locker mit Handschellen an eine Polizeibeamtin gefesselt. Im Hinblick auf das fr\u00fchere Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin, insbesondere ihrer Weigerung, in der Nacht vom Schrank herabzusteigen, habe die Gefahr bestanden, dass die gefl\u00fcchtet w\u00e4re, wenn man sie nicht gefesselt h\u00e4tte, da die Polizeiinspektion Braunschweig nicht \u00fcber einen geschlossenen Innenhof verf\u00fcge. Am 9. November 2008 habe sich die Beschwerdef\u00fchrerin von 12:22 Uhr bis 12:35 Uhr im Freien aufgehalten und es sei ihr erlaubt worden, in Gegenwart von Polizeibeamten, die sie kannten, auf einen Baum zu klettern.<\/p>\n<p>88. Die Regierung argumentierte auch, dass insoweit als die Beschwerdef\u00fchrerin sich dar\u00fcber beschwerte, es habe ihr an Material, wie B\u00fcchern oder Schreibmaterial, gemangelt, um sich zu besch\u00e4ftigen und sie habe nicht genug Kontakt mit der Au\u00dfenwelt gehabt, da man ihr ihr Handy abgenommen habe, es sich dabei um f\u00fcr einen kurzen Polizeigewahrsam typische Einschr\u00e4nkungen gehandelt habe. Dar\u00fcber hinaus seien der Beschwerdef\u00fchrerin B\u00fccher zur Verf\u00fcgung gestellt worden und man habe ihr innerhalb von zwei Tagen im Polizeigewahrsam drei Besuche eines Freundes und zwei ihrer \u00c4rztin erlaubt, die ihr auch einige Zeitschriften mitgebracht habe. Es sei ihr au\u00dferdem erlaubt worden, mehrmals ihre Rechtsanw\u00e4ltin und ihren Partner anzurufen.<\/p>\n<p>89. Dar\u00fcber hinaus stellte sich die Regierung auf den Standpunkt, die Beh\u00f6rden h\u00e4tten hinreichende Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschwerdef\u00fchrerin getroffen. Sie sei w\u00e4hrend ihres Gewahrsams zweimal von einem Polizeiarzt und zweimal von ihrer Haus\u00e4rztin untersucht worden. Die Polizeibeamten h\u00e4tten sofort einen Krankenwagen gerufen und einen Arzt konsultiert, als die Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4hrend der Fahrt von L\u00fcneburg nach Braunschweig \u00fcber Atembeschwerden geklagt habe. Ferner sei allein aufgrund eines m\u00fcndlichen telefonischen Berichts ihrer Haus\u00e4rztin ihre Entlassung angeordnet worden, um jegliche Risiken f\u00fcr die Gesundheit der Beschwerdef\u00fchrerin auszuschlie\u00dfen. Selbst wenn man annehmen w\u00fcrde, dass es einen Kausalzusammenhang zwischen den Vollzugsbedingungen des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin und der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gibt, w\u00e4re letztere vor dem Hintergrund der ihr gew\u00e4hrten medizinischen Betreuung f\u00fcr die Beh\u00f6rden nicht vorhersehbar gewesen.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>(a) Zusammenfassung der wesentlichen Prinzipien<\/p>\n<p>90. Der Gerichtshof wiederholt, dass in Artikel 3 der Konvention einer der elementarsten Werte einer demokratischen Gesellschaft verankert ist. Er stellt ein absolutes Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ungeachtet der Umst\u00e4nde und des Verhaltens des Opfers dar (siehe, u.a., Labita .\/. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 26772\/95, Rdnr. 119, ECHR 2000\u2011IV; Kud\u0142a .\/. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210\/96, Rdnr. 90, ECHR 2000\u2011XI und Van der Ven .\/. Niederlande,Individualbeschwerde Nr. 50901\/99, Rdnr. 46, ECHR 2003\u2011II).<\/p>\n<p>91. Die Misshandlung muss jedoch ein Mindestma\u00df an Schwere erreicht haben, damit sie unter den Schutzbereich des Artikel 3 f\u00e4llt. Die Beurteilung, ob dieses Mindestma\u00df erreicht ist, ist relativ: Sie h\u00e4ngt von allen Umst\u00e4nden des Falls ab, wie der Dauer der Behandlung, der k\u00f6rperlichen und mentalen Folgen und in einigen F\u00e4llen auch dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (siehe u.a. Kalashnikov .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 47095\/99, Rdnr. 95, ECHR 2002\u2011VI; Van der Ven,a.a.O., Rdnr. 47 und Mkhitaryan .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 46108\/11, Rdnr. 70, 5. Februar 2013).<\/p>\n<p>92. Eine Behandlung wurde vom Gerichtshof f\u00fcr \u201eunmenschlich\u201c gehalten, weil sie unter anderem vors\u00e4tzlich erfolgte, sich \u00fcber Stunden erstreckte und entweder zu einer tats\u00e4chlichen Verletzung des K\u00f6rpers oder zu intensivem k\u00f6rperlichen oder mentalen Leiden f\u00fchrte und auch als \u201eerniedrigend\u201c, weil sie so geartet war, dass sie bei den Opfern Gef\u00fchle der Angst, Qualen und Minderwertigkeit hervorrief, die geeignet waren, sie zu dem\u00fctigen und entw\u00fcrdigen (siehe z.B. Kud\u0142a, a.a.O., Rdnr. 92; Kalashnikov, a.a.O., Rdnr. 95 und H. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20999\/05, Rdnr. 51, 7. Juli 2011). Die Frage, ob es Zweck der Behandlung war, das Opfer zu dem\u00fctigen oder entw\u00fcrdigen, ist ein weiterer Faktor, der ber\u00fccksichtigt werden muss, allerdings kann allein die Tatsache, dass ein solcher Zweck nicht vorliegt, nicht abschlie\u00dfend eine Verletzung von Artikel 3 ausschlie\u00dfen (siehe z.B. Peers .\/. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 28524\/95, Rdnr. 74, ECHR 2001-III und Kalashnikov, a.a.O., Rdnr. 101).<\/p>\n<p>93. Haftbedingungen k\u00f6nnen in Einzelf\u00e4llen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen (siehe Peers, a.a.O., Rdnr. 75). Bei der Untersuchung der Haftbedingungen m\u00fcssen diese Bedingungen in der Gesamtschau gesehen werden sowie die besonderen Anschuldigungen des Beschwerdef\u00fchrers (siehe Dougoz .\/. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 40907\/98, Rdnr. 46, ECHR 2001\u2011II und Van der Ven,a.a.O., Rdnr. 49). Die Dauer, die eine Person unter den bestimmten Bedingungen inhaftiert ist, ist ein wesentlicher zu ber\u00fccksichtigender Faktor (siehe Alver .\/. Estland, Individualbeschwerde Nr. 64812\/01, Rdnr. 50, 8. November 2005; Horshill .\/. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 70427\/11, Rdnr. 44, 1. August 2013; und Fakailo (Safoka)et alia .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 2871\/11, Rdnr. 39, 2. Oktober 2014).<\/p>\n<p>94. Der Staat muss sicherstellen, dass eine Person unter Bedingungen festgehalten wird, die mit dem Respekt der Menschenw\u00fcrde \u00fcbereinstimmen, dass die Art und Methode des Vollzugs der Ma\u00dfnahme des Freiheitsentzugs die Person keiner Belastung oder H\u00e4rte aussetzt, die das unvermeidbare Ma\u00df von Leid, das mit einer Haft verbunden ist, \u00fcberschreitet und dass die Gesundheit und das Wohlergehen der Person, unter Ber\u00fccksichtigung der praktischen Erfordernisse einer Inhaftierung, angemessen sichergestellt werden (siehe Kud\u0142a, a.a.O., Rdnr. 94; Kalashnikov, a.a.O., Rdnr. 95; and Mkhitaryan, a.a.O., Rdnr. 72).<\/p>\n<p>95. Was besondere Aspekte der Haftbedingungen angeht, hat der Gerichtshof u.a. bereits den Schlafentzug aufgrund einer dauerhaften Beleuchtung und L\u00e4rm als geeignet angesehen, f\u00fcr den H\u00e4ftling eine k\u00f6rperliche oder psychische Belastung darzustellen, die in diesem Kontext relevant ist (siehe Kalashnikov, a.a.O, Rdnr. 97). Dar\u00fcber hinaus hat der Gerichtshof ber\u00fccksichtigt, ob es in der Zelle des H\u00e4ftlings ein Fenster und eine L\u00fcftung gab (siehe Peers, a.a.O, Rdnr. 75; Alver, a.a.O, Rdnr. 53; Horshill, a.a.O, Rdnr. 46 und Fakailo (Safoka)et alia, a.a.O, Rdnr. 41). Auch der Umfang, in dem einem H\u00e4ftling die Besch\u00e4ftigung im Freien erlaubt wurde, spielt hier eine Rolle (siehe Kalashnikov, a.a.O, Rdnr. 97; Mathew .\/. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 24919\/03, Rdnr. 213, ECHR\u00a02005\u2011IX; und Horshill, a.a.O, Rdnr. 46).<\/p>\n<p>96. Die Verwendung von Handschellen oder anderen Mitteln zur Einschr\u00e4nkung der Bewegungsfreiheit stellt normalerweise keine Behandlung dar, die unter Artikel 3 der Konvention problematisch ist, wenn die Ma\u00dfnahme im Zusammenhang mit einer rechtm\u00e4\u00dfigen Haft erfolgte und nicht zu einem Einsatz von Gewalt oder \u00f6ffentlicher Zurschaustellung f\u00fchrte, die \u00fcber das hinausgeht, was vern\u00fcnftigerweise unter den Umst\u00e4nden f\u00fcr notwendig erachtet wird. In dieser Hinsicht ist es z.B. wichtig, die Gefahr zu ber\u00fccksichtigen, dass die Person fl\u00fcchtet oder Menschen verletzt oder Sachsch\u00e4den verursacht werden (siehe Raninen .\/. Finnland, 16. Dezember 1997, Rdnr. 56, ECHR 1997\u2011VIII; Mouisel .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a067263\/01, Rdnr. 47, ECHR 2002\u2011IX; und Kashavelov .\/. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 891\/05, Rdnr. 38, 20. Januar 2011).<\/p>\n<p>(b) Anwendung der oben genannten Prinzipien auf den vorliegenden Fall<\/p>\n<p>97. Bei der Ermittlung, ob es sich vor dem Hintergrund der oben genannten Prinzipien bei einer Gesamtschau der Auswirkungen der Vollzugsbedingungen des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin, deren Unterbringung im Gewahrsam im Wesentlichen in zwei Polizeiinspektionen vollzogen wurde, im vorliegenden Fall um eine Behandlung handelt, die Artikel 3 verletzt, stellt der Gerichtshof Folgendes fest.<\/p>\n<p>98. Im Hinblick auf den Gewahrsam der Beschwerdef\u00fchrerin in der Polizeiinspektion L\u00fcneburg stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die Gr\u00f6\u00dfe und unzureichende Beleuchtung der Zelle, in der sie festgehalten wurde und den L\u00e4rm des Ventilators r\u00fcgte, der sie nicht schlafen lie\u00df. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin in dieser Zelle weniger als 19 Stunden festgehalten wurde, n\u00e4mlich vom 7. November 2008 um 19:00 Uhr bis zum 8. November 2008 um 01:40 Uhr.<\/p>\n<p>99. Was die Gr\u00f6\u00dfe der Zelle angeht, verweist der Gerichtshof auf die vom CPT entwickelten Standards, wonach 7 m\u00b2 pro H\u00e4ftling als ein ungef\u00e4hrer, w\u00fcnschenswerter Richtwert f\u00fcr eine Zelle im Polizeigewahrsam f\u00fcr Aufenthalte von mehr als nur ein paar Stunden festgelegt werden (siehe Rdnr. 50 oben). Es wurde nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die schmale Zelle, in der die Beschwerdef\u00fchrerin festgehalten wurde, diesen Standard nicht einhielt.<\/p>\n<p>100. Was die Beleuchtung in dieser Zelle angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass es nur begrenzt nat\u00fcrliches Licht in der Zelle gab, die nach dem Vortrag der Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber den Bel\u00fcftungsschlitz beleuchtet wurde und nach dem Vortrag der Regierung durch eine Mattglasscheibe. Zus\u00e4tzlich gab es elektrisches Licht. Der Gerichtshof erkennt an, dass ein beschr\u00e4nkter Zugang zu Tageslicht in Haft bei der Untersuchung der Einhaltung der Vollzugsbedingungen des Gewahrsams gem\u00e4\u00df Artikel 3 ein relevanter Aspekt ist (siehe Rdnr. 95 oben), insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der CPT-Empfehlungen in dieser Hinsicht (siehe Rdnrn. 50 und 52 oben). Jedoch ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Beleuchtung der Zelle der Beschwerdef\u00fchrerin im Wesentlichen durch elektrisches Licht im Hinblick auf die relativ kurze Dauer des Aufenthalts der Beschwerdef\u00fchrerin in dieser Zelle nicht als unangemessen betrachtet werden kann.<\/p>\n<p>101. Was den in dieser Zelle durch den Ventilator verursachten L\u00e4rm angeht, erkennt der Gerichtshof an, dass Schlafentzug als Folge von L\u00e4rm f\u00fcr die betroffene Inhaftierte eine Belastung darstellte (siehe Rdnr. 95 oben). Jedoch gibt es keinen Hinweis darauf, dass sich die Polizeibeh\u00f6rden, bei denen sich die Beschwerdef\u00fchrerin nicht \u00fcber den vom Ventilator ausgehenden L\u00e4rm beschwerte, der Tatsache bewusst waren, dass die Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund des Betriebs des Ventilators um ihre Nachtruhe gebracht wurde.<\/p>\n<p>102. Was die Vollzugsbedingungen des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin in der Polizeiinspektion Braunschweig angeht, stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin dort weniger als zwei Tage festgehalten wurde, n\u00e4mlich vom 8. November 2008 um 02:10 Uhr bis zum 9. November 2008 um 18:32 Uhr). Immer wenn die Beschwerdef\u00fchrerin durch den Flur des Gewahrsamstrakts ging, insbesondere wenn sie auf Toilette ging, musste sie an Fotografien vorbeigehen, die in diesem Flur ausgestellt waren und die Bilder gefesselter Personen zeigten, einschlie\u00dflich einer Person, die durch den kombinierten Einsatz von Hand- und Fu\u00dfgelenksschellen gefesselt war. Diese Art der Fesselung wird tats\u00e4chlich, wie von der Beschwerdef\u00fchrerin vorgetragen, vom CPT missbilligt (siehe Rdnr. 51 oben). Der Gerichtshof erkennt an, dass diese Bilder bei Inhaftierten Gef\u00fchle der Angst und Hilflosigkeit hervorrufen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>103. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang weiter fest, dass das Landgericht diese Bilder f\u00fcr geschmacklos hielt, jedoch zu dem Ergebnis kam, sie seien nicht aufgeh\u00e4ngt worden, um H\u00e4ftlinge einzusch\u00fcchtern (siehe Rdnr. 23 oben). Der Gerichtshof ber\u00fccksichtigt ferner die Erkl\u00e4rung der Regierung, die ihr Bedauern ausdr\u00fcckte, dass die Fotografien die Beschwerdef\u00fchrerin negativ ber\u00fchrt h\u00e4tten und dass diese Fotografien Polizeibeamte zeigten, die die portraitierten Situationen f\u00fcr interne Schulungszwecke simuliert h\u00e4tten.<\/p>\n<p>104. W\u00e4hrend der Gerichtshof im Lichte dieser Erl\u00e4uterungen bereit ist anzuerkennen, dass es nicht Zweck der Ausstellung der fraglichen Fotografien gewesen ist, H\u00e4ftlinge, wie die Beschwerdef\u00fchrerin, zu entw\u00fcrdigen, ist er dennoch der Ansicht, dass die Polizeibeh\u00f6rden die einsch\u00fcchternde Wirkung, die die Ausstellung solcher Fotografien auf Inhaftierte haben k\u00f6nnte, h\u00e4tten vorhersehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>105. Der Gerichtshof muss jedoch auch ber\u00fccksichtigen, dass die fraglichen Fotografien nur im Flur des Gewahrsamstrakts ausgestellt waren, so dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihnen nur einige Mal im Vorbeigehen ausgesetzt war.<\/p>\n<p>106. Was die Tatsache angeht, dass das Licht w\u00e4hrend der gesamten ersten Nacht der Unterbringung der Beschwerdef\u00fchrerin im Gewahrsam in Braunschweig angeschaltet blieb, wodurch die Beschwerdef\u00fchrerin nicht schlafen konnte, bezieht sich der Gerichtshof auf seine Erkenntnisse oben (siehe Rdnr. 95), dass der Schlafentzug als Folge einer dauerhaften Beleuchtung f\u00fcr die betroffene Inhaftierte eine Belastung darstellt, die f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob die Vollzugsbedingungen des Gewahrsams im Einklang mit Artikel 3 stehen, relevant ist.<\/p>\n<p>107. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass auch wenn der Grund, warum die Beschwerdef\u00fchrerin eingangs auf den Schrank kletterte, zwischen den Parteien strittig ist, es unstrittig ist, dass die Beschwerdef\u00fchrerin auf den Schrank in einer H\u00f6he von 1,90 m \u00fcber dem Erdboden in ihrer Zelle kletterte und dass sich die Polizei als Folge der Weigerung der Beschwerdef\u00fchrerin herabzusteigen weigerte, das Licht auszuschalten. Ferner nimmt der Gerichtshof das Argument des Landgerichts und der Regierung zur Kenntnis, dass ein Herunterholen der Beschwerdef\u00fchrerin unter Zwang und eventuell Ma\u00dfnahmen, um sie daran zu hindern, wieder auf den Schrank zu steigen, die Freiheit der Beschwerdef\u00fchrerin noch st\u00e4rker eingeschr\u00e4nkt h\u00e4tten, als das Licht zum Schutz der Beschwerdef\u00fchrerin angeschaltet zu lassen und regelm\u00e4\u00dfig in der Zelle nach der Beschwerdef\u00fchrerin zu sehen. Das Gericht erkennt an, dass die Tatsache, dass die Polizei das Licht w\u00e4hrend der Nacht angeschaltet lie\u00df, durch das eigene Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin erforderlich wurde und unter den gegebenen Umst\u00e4nden darauf abzielte, die mit ihrem Gewahrsam f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin verbundenen Leiden zu begrenzen und den Schutz ihrer Gesundheit sicherzustellen.<\/p>\n<p>108. Was die M\u00f6glichkeiten der Beschwerdef\u00fchrerin angeht, sich im Freien zu bewegen, ein weiteres Element, das bei der Untersuchung der Frage, ob die Haft einer Person mit Artikel 3 im Einklang steht, zu ber\u00fccksichtigen ist (siehe Rdnr. 95 oben), stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin am 7. November 2008 dreimal entlang dem Ilmenau-Ufer spazieren gef\u00fchrt wurde. Es wurde ihr ferner erlaubt, f\u00fcr weniger als eine Stunde am 8. November 2008 und am 9. November 2008 f\u00fcr dreizehn Minuten im Au\u00dfenbereich der Polizeiinspektion Braunschweig spazieren zu gehen. Der Gerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang von der Empfehlung des CPT Kenntnis, dass Personen, die l\u00e4nger als 24 Stunden in Polizeigewahrsam festgehalten werden, jeden Tag Bewegung im Freien angeboten werden sollte (siehe Rdnr. 50 oben) und von der sp\u00e4teren Klarstellung des CPT, dass mindestens eine Stunde Bewegung im Freien angeboten werden sollte (siehe Rdnr. 53 oben). Er bemerkt ferner, dass gem\u00e4\u00df Nr. 10 der damals geltenden Polizeigewahrsamsordnung Personen im Polizeigewahrsam die M\u00f6glichkeit gegeben werden sollte, sich t\u00e4glich 45 Minuten im Freien aufzuhalten, sofern die personellen und r\u00e4umlichen Voraussetzungen dies zulie\u00dfen (siehe Rdnr. 46).<\/p>\n<p>109. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass, auch wenn es insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdef\u00fchrerin, n\u00e4mlich ihr Rheuma-Leiden, w\u00fcnschenswert gewesen w\u00e4re, der Beschwerdef\u00fchrerin mehr Aktivit\u00e4t im Freien zu erlauben, die Vollzugsbedingungen des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin unter Ber\u00fccksichtigung der Dauer ihres Gewahrsams von weniger als dreieinhalb Tagen und der Tatsache, dass kein Platzmangel in ihren Gewahrsamszellen festgestellt wurde, in dieser Hinsicht keinen Fall einer Verletzung von Artikel 3 darstellen.<\/p>\n<p>110. Der Gerichthof stellt ferner fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4hrend ihres Spaziergangs im Freien am 8. November 2008 lose an eine Polizeibeamtin gefesselt war. Er wiederholt, dass die Verwendung von Handschellen zu einem Versto\u00df gegen Artikel 3 f\u00fchren kann, wenn die Ma\u00dfnahme mit einer \u00f6ffentlichen Zurschaustellung einhergeht, die \u00fcber das hinausgeht, was vern\u00fcnftigerweise unter den jeweiligen Umst\u00e4nden f\u00fcr notwendig erachtet wird (siehe Rdnr. 96 oben). Im vorliegenden Fall haben die Polizeibeamten die Beschwerdef\u00fchrerin gefesselt, um sie an der Flucht zu hindern, da sie eine hervorragende Kletterin war und bereits zuvor Anordnungen der Polizei nicht Folge geleistet hat (siehe Rdnr. 8 und 20 oben), einschlie\u00dflich Anordnungen, vom Bogen einer Eisenbahnbr\u00fccke oder vom Schrank in ihrer Zelle herabzusteigen. Unter diesen Umst\u00e4nden, ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass die Beh\u00f6rden es vern\u00fcnftigerweise f\u00fcr erforderlich halten konnten, die Beschwerdef\u00fchrerin zu fesseln, da die Polizeiinspektion Braunschweig nicht \u00fcber einen geschlossenen Innenhof verf\u00fcgte. Dar\u00fcber hinaus wurde von der Beschwerdef\u00fchrerin nicht nachgewiesen, dass sie w\u00e4hrend ihres Spaziergangs auf dem Gel\u00e4nde der Polizeiinspektion w\u00e4hrend sie gefesselt war unn\u00f6tig der \u00d6ffentlichkeit ausgesetzt war.<\/p>\n<p>111. Insoweit die Beschwerdef\u00fchrerin sich \u00fcber mangelnde M\u00f6glichkeiten beklagte, sich zu besch\u00e4ftigen, stellt der Gerichtshof fest, dass die Vollzugsbedingungen des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin in dieser Hinsicht tats\u00e4chlich nicht so gut waren, wie die verurteilter Straft\u00e4ter im Gef\u00e4ngnis. Der Gerichthof w\u00fcrde sich aber den Erkenntnissen des CPT in seinen Standards zum Polizeigewahrsam anschlie\u00dfen, dass im Hinblick auf die relativ kurze Dauer eines solchen Polizeigewahrsams nicht erwartet werden kann, dass die physischen Bedingungen der Unterbringung genauso gut sind wie dort, wo Personen \u00fcber lange Zeitr\u00e4ume festgehalten werden (siehe Rdnr. 50 oben). Erg\u00e4nzend ist auszuf\u00fchren, dass der Beschwerdef\u00fchrerin zumindest zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt Schreibmaterial zur Verf\u00fcgung gestellt wurde und es ihr erlaubt wurde, drei Besuche eines Freundes zu empfangen und ihren Partner mehrmals anzurufen. Im Hinblick auf die kurze Dauer des Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fchrt dieser Aspekt daher nicht zu einer Verletzung von Artikel 3.<\/p>\n<p>112. Schlie\u00dflich kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Gesundheit der Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4hrend ihres Gewahrsams angemessen gesichert war. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass auch wenn die Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4hrend ihres Gewahrsams in der Polizeiinspektion Braunschweig nicht von einem Polizeiarzt oder Amtsarzt untersucht wurde, ihr Gesundheitszustand seit ihrer Festnahme von einem Arzt der Bundespolizei und ein anderes Mal von einem Polizeiarzt untersucht wurde (siehe Rdnr. 16 und 18 oben). Dar\u00fcber hinaus untersuchte sie ihre Haus\u00e4rztin zweimal w\u00e4hrend ihres dreieinhalb Tage dauernden Gewahrsams, und das Ergebnis der Untersuchung durch diese \u00c4rztin wurde bei der Anordnung der Entlassung der Beschwerdef\u00fchrerin, die aufgrund ihres Zustands besonders empfindlich auf die Unterbringung im Gewahrsam reagierte, aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden ber\u00fccksichtigt, ohne eine weitere Untersuchung durch einen Amtsarzt abzuwarten. Der Gerichtshof nimmt den Vortrag der Beschwerdef\u00fchrerin zur Kenntnis, die Vollzugsbedingungen ihres Gewahrsams h\u00e4tten bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsst\u00f6rung gef\u00fchrt, wodurch sie zu 30 Prozent behindert sei. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die dem Gericht vorliegenden Beweise (siehe Rdnr. 82 oben) es nicht erlauben, den Schluss zu ziehen, dass die \u201epsychische Behinderung\u201c, die bei der Beschwerdef\u00fchrerin festgestellt wurde, (nur) durch die Vollzugsbedingungen ihres Gewahrsams im November 2008 verursacht wurde.<\/p>\n<p>113. Ber\u00fccksichtigt man die Vollzugsbedingungen des insgesamt relativ kurzen Gewahrsams der Beschwerdef\u00fchrerin, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass sie nicht das Mindestma\u00df an Schwere erreichen, um aus den Vollzugsbedingungen des Gewahrsams eine erniedrigende Behandlung zu machen, die Verletzung von Artikel 3 darstellt.<\/p>\n<p>114. Es liegt also keine Verletzung von Artikel 3 der Konvention vor.<\/p>\n<p>AUS<\/p>\n<p><strong>DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG<\/strong><\/p>\n<p>1. die R\u00fcge gem\u00e4\u00df Artikel 3 der Konvention wird f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel 3 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 6. Oktober 2015 gem\u00e4\u00df Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Josep Casadevall<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>[1] Beh\u00e4lter f\u00fcr die Lagerung und den Transport von radioaktivem Material.<br \/>\n[2] Das CPT tritt \u00fcberdies daf\u00fcr ein, dass Personen, die 24 Stunden oder l\u00e4nger in Polizeigewahrsam festgehalten werden, m\u00f6glichst jeden Tag Bewegung an der frischen Luft angeboten werden sollte.<br \/>\n[3] Im Hinblick auf die Gr\u00f6\u00dfe von Polizeizellen siehe auch Ziffer 43 des 2. Jahresberichts (CPT\/Inf (92) 3).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=340\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=340&text=RECHTSSACHE+LECOMTE+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+80442%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=340&title=RECHTSSACHE+LECOMTE+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+80442%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=340&description=RECHTSSACHE+LECOMTE+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+80442%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE L. GEGEN DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 80442\/12) URTEIL STRASSBURG 6. Oktober 2015 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=340\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-340","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/340","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=340"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/340\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":341,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/340\/revisions\/341"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=340"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=340"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=340"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}