{"id":3396,"date":"2022-11-11T19:14:45","date_gmt":"2022-11-11T19:14:45","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3396"},"modified":"2022-11-11T19:15:35","modified_gmt":"2022-11-11T19:15:35","slug":"schuett-v-germany-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-25859-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3396","title":{"rendered":"SCHUETT gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) 25859\/17"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">DRITTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\n<em>Individualbeschwerde Nr. 25859\/17<\/em><br \/>\n<strong>SCHUETT gegen\u00a0Deutschland<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (Dritte Sektion)<!--more--> hat in seiner Sitzung am 30. November 2021 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin<\/p>\n<p>Georgios A. Serghides, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAnja Seibert-Fohr,<br \/>\nFr\u00e9d\u00e9ric Krenc<br \/>\nsowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde (Nr. 25859\/17) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, der 19.. geborene und in F. wohnhafte Herr S. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 30.\u00a0M\u00e4rz\u00a02017 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>GEGENSTAND DER RECHTSSACHE<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde wiederholt wegen Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern, mehrfach begangen ab den 1980er Jahren, verurteilt. Am 20. Juni 2007 verurteilte ihn das Landgericht wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei F\u00e4llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f\u00fcnf Jahren und acht Monaten. In die Gesamtstrafe wurden auch die Einzelstrafen f\u00fcr den sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei F\u00e4llen und den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in einem Fall einbezogen, derentwegen der Beschwerdef\u00fchrer am 25. April 2006 verurteilt worden war; zum Zeitpunkt des Urteils vom 20. Juni 2007 verb\u00fc\u00dfte er seine mit jener Verurteilung verh\u00e4ngte Freiheitsstrafe. Kurz vor Ende der vollst\u00e4ndigen Verb\u00fc\u00dfung seiner Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht im Juni 2011 gegen den Beschwerdef\u00fchrer 5 Jahre F\u00fchrungsaufsicht ab Entlassung aus dem Strafvollzug an und erteilte ihm f\u00fcr die Dauer der F\u00fchrungsaufsicht Weisungen.<\/p>\n<p>2. Am 19. August 2016 ordnete das Oberlandesgericht gegen den Beschwerdef\u00fchrer unbefristete F\u00fchrungsaufsicht mit bestimmten Weisungen an, u.\u00a0a. wurde ihm untersagt, (i) sich ohne Begleitung einer erwachsenen Person, von der er sich zu keiner Zeit mehr als 5 Meter entfernen durfte, in Reitsportanlagen oder an Orten aufzuhalten, die der Aufzucht oder Haltung von Pferden dienen, (ii) eine T\u00e4tigkeit im Bereich des Pferdesports, der Pferdehaltung oder der Pferdeaufzucht auszu\u00fcben oder Pferde zu besitzen, (iii) Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren aufzunehmen, insbesondere Minderj\u00e4hrige zu beaufsichtigen, zu besch\u00e4ftigen, zu beherbergen, auszubilden oder mit ihnen zu verkehren, und er wurde (iv) verpflichtet, sich in monatlichen Abst\u00e4nden durch pers\u00f6nliches Vorsprechen bei seinem Bew\u00e4hrungshelfer bzw. seiner Bew\u00e4hrungshelferin zu melden und etwaigen Vorladungen zu entsprechen.<\/p>\n<p>3. Das Oberlandesgericht stellte insbesondere darauf ab, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber einen sehr langen Zeitraum \u00e4hnlich gelagerte Sexualstraftaten mit vergleichbarem Tatmuster zum Nachteil von Kindern begangen habe. Einem psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen zufolge, der ihn 2005 im Rahmen eines Strafverfahrens begutachtet habe, liege bei dem Beschwerdef\u00fchrer wahrscheinlich P\u00e4dophilie vor und es sei von einem hohen Risiko auszugehen, dass er k\u00fcnftig \u00e4hnlich gelagerte Sexualstraftaten begehen werde. Diese Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen seien nach wie vor valide, ferner sei die Einholung eines neuen Gutachtens nicht erforderlich, da der Beschwerdef\u00fchrer die notwendige Therapie verweigere. Auch wenn der Beschwerdef\u00fchrer die entsprechenden Weisungen in den vergangenen Jahren befolgt habe und wieder in das Berufsleben eingestiegen sei, seien positive Entwicklungen in Bezug auf seine Pers\u00f6nlichkeit nicht zu verzeichnen. Es sei bekannt, dass das R\u00fcckfallrisiko bei Sexualstraft\u00e4tern auch nach l\u00e4ngeren Zeitr\u00e4umen straffreien Verhaltens noch bestehe. Dies zeige sich auch im Fall des Beschwerdef\u00fchrers: Zwar habe es Zeiten gegeben, in denen er \u00fcber mehrere Jahre keine derartigen Straftaten begangen habe, dennoch sei er schlie\u00dflich r\u00fcckf\u00e4llig geworden und die bereits erfahrene Verb\u00fc\u00dfung einer Freiheitsstrafe habe ihn davon nicht abgehalten. Er lebe isoliert, ohne soziale Kontrolle, und es l\u00e4gen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass seine Neigung zur Begehung von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern durch sein Alter (59 Jahre) gemindert w\u00fcrde.<\/p>\n<p>4. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatten die angefochtene F\u00fchrungsaufsicht und die spezifisch ausgestalteten Weisungen zum Ziel, die Begehung k\u00fcnftiger, \u00e4hnlich gearteter Straftaten zu verhindern. Die Weisungen betreffend Reitsportanlagen und \u00e4hnlichen Einrichtungen, die Verrichtung von damit in Zusammenhang stehenden T\u00e4tigkeiten sowie den Besitz von Pferden, seien weiterhin geboten, um den Beschwerdef\u00fchrer von einem R\u00fcckfall in die seine fr\u00fcheren Taten pr\u00e4genden Verhaltensweisen abzuhalten, insbesondere soweit dies die Nutzung des Umgangs mit Pferden f\u00fcr die Anbahnung von Kontakten zu an Pferden interessierten minderj\u00e4hrigen M\u00e4dchen und die Ausnutzung solcher Kontakte zu erneuten Sexualstraftaten zu deren Nachteil betreffe. Ein Fortbestand des Verbots des Kontakts zu Kindern sei geboten, um den Beschwerdef\u00fchrer aus Situationen fernzuhalten, die ihn der Versuchung aussetzten, erneut zun\u00e4chst freundschaftliche Beziehungen zu Kindern aufzubauen, die entsprechend seinem fr\u00fcheren Tatmuster in weitere Sexualstraftaten zu Lasten dieser Kinder m\u00fcnden k\u00f6nnten. Die Betreuung des Beschwerdef\u00fchrers durch einen Bew\u00e4hrungshelfer sei angezeigt, um zum einen eine gewisse, nicht anderweitig gesicherte Kontrolle der weiteren Entwicklung des Beschwerdef\u00fchrers zu gew\u00e4hrleisten, sowie dar\u00fcber hinaus, um ihm einen Ansprechpartner f\u00fcr den Fall zur Seite zu stellen, dass er k\u00fcnftig eine therapeutische Behandlung in Erw\u00e4gung ziehen sollte. Das Oberlandesgericht gelangte zu dem Schluss, dass die angefochtenen Weisungen nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig in das Privatleben des Beschwerdef\u00fchrers, einschlie\u00dflich seiner M\u00f6glichkeit des Verkehrs mit Freunden und Bekannten, eingriffen.<\/p>\n<p>5. Am 19. Oktober 2016 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a01990\/16).<\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19.\u00a0August\u00a02016. Er vertrat die Ansicht, dass die unbefristete F\u00fchrungsaufsicht mit den genannten Weisungen darauf abziele, ihn zu einem Gest\u00e4ndnis der Taten zu bewegen, derentwegen er verurteilt worden sei, die er aber weiterhin abstreite. Die Ma\u00dfnahme der unbefristeten F\u00fchrungsaufsicht sei weder verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, noch notwendig, denn es bestehe bei ihm kein Risiko, dass er Straftaten begehe: Er habe sich seit 2011 an alle Weisungen gehalten und stelle keine Gefahr dar, zudem gebe es keine ausreichende Grundlage f\u00fcr eine gegenteilige Schlussfolgerung und das Oberlandesgericht habe sich auf ein veraltetes Sachverst\u00e4ndigengutachten gest\u00fctzt. Die angegriffenen Weisungen schr\u00e4nkten seine Freiheit, seine Bewegungsfreiheit, sein Recht auf Versammlungsfreiheit und sein Recht auf Achtung seines Privatlebens, u.\u00a0a. im beruflichen Zusammenhang, ein: Er sei als selbst\u00e4ndiger IT-Systemprogrammierer t\u00e4tig, was Reisen innerhalb Deutschlands und auch ins Ausland mit sich bringe, und einige seiner Kunden besch\u00e4ftigten minderj\u00e4hrige Auszubildende. In Bezug auf die vorgenannten R\u00fcgen st\u00fctzte sich der Beschwerdef\u00fchrer auf Artikel 2, Artikel 5 Abs. 1, Artikel 8 und Artikel 11 der Konvention sowie Artikel 2 des Protokolls Nr. 4. Schlie\u00dflich machte der Beschwerdef\u00fchrer einen Versto\u00df gegen sein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 der Konvention aufgrund einer fehlerhaften Anwendung des innerstaatlichen Rechts sowie Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der angegriffenen Ma\u00dfnahme geltend.<\/p>\n<p><strong>W\u00dcRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. Behauptete Verletzung von Artikel 8 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>7. Der Gerichtshof, der Herr \u00fcber die rechtliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts ist (siehe T. u.\u00a0a. .\/. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 11308\/16 und 11344\/16, Rdnr. 64, 22. M\u00e4rz 2018), h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, die R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich der gegen ihn angeordneten unbefristeten F\u00fchrungsaufsicht und der entsprechenden Weisungen nach Artikel\u00a08 der Konvention zu pr\u00fcfen. Bei seiner Entscheidung \u00fcber diese R\u00fcge st\u00fctzt er sich auf seine Erw\u00e4gungen in dem Verfahren Harvey .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a080237\/13, Rdnrn. 61-62 und 67, 21. November 2017).<\/p>\n<p>8. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19.\u00a0August\u00a02016 einen Eingriff in das durch Artikel 8 der Konvention garantierte Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privatlebens darstellte. Dieser war \u201egesetzlich vorgesehen\u201c (\u00a7\u00a068c Abs. 3 Nr.\u00a02 Buchst.\u00a0a Strafgesetzbuch) und verfolgte in Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 der Konvention vorgesehene legitime Ziele: die \u201eVerh\u00fctung von Straftaten\u201c und den \u201eSchutz der Rechte und Freiheiten anderer\u201c.<\/p>\n<p>9. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer behauptete, er stelle keine Gefahr dar, obliegt es nicht dem Gerichtshof zu pr\u00fcfen, wie hoch das von dem Beschwerdef\u00fchrer ausgehende Risiko war; ferner kann der Gerichtshof die Einsch\u00e4tzung der innerstaatlichen Beh\u00f6rden nur dann in Frage stellen, wenn eindeutige Beweise f\u00fcr Willk\u00fcr vorliegen (siehe Harvey, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 61). Der Gerichtshof kann in der Einsch\u00e4tzung des Oberlandesgerichts (das die Argumente des Beschwerdef\u00fchrers gepr\u00fcft und sich eingehend mit ihnen auseinandergesetzt hat), wonach bei dem Beschwerdef\u00fchrer nach wie vor eine hohe R\u00fcckfallgefahr bestehe, keine Anhaltspunkte f\u00fcr Willk\u00fcr erkennen (siehe Harvey, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 62).<\/p>\n<p>10. Was die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme angeht, nimmt der Gerichtshof die Feststellung des Oberlandesgerichts zur Kenntnis, wonach es bei den von dem Beschwerdef\u00fchrer begangenen Sexualstraftaten ein Muster gebe, n\u00e4mlich, dass er Pferde benutzt habe, um in Kontakt mit seinen Opfern im Kindesalter zu kommen. Er ist der Auffassung, dass das Oberlandesgericht eingehend und \u00fcberzeugend begr\u00fcndet hat, warum die betreffenden Weisungen \u2013 die angesichts des von dem Beschwerdef\u00fchrer bei der Begehung seiner bisherigen Straftaten an den Tat gelegten Verhaltensmusters spezifisch ausgestaltet und auf die Verhinderung seiner R\u00fcckf\u00e4lligkeit gerichtet waren \u2013 notwendig waren, und zwar in Anbetracht der von ihm festgestellten hochgradigen Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer weiterer Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern begehen w\u00fcrde. Dar\u00fcber hinaus brachten die angegriffenen Weisungen Einschr\u00e4nkungen in Bezug auf die Freizeitaktivit\u00e4ten des Beschwerdef\u00fchrers mit sich, sie stellten jedoch kein Verbot der Aus\u00fcbung seiner beruflichen T\u00e4tigkeiten dar. Wie im innerstaatlichen Verfahren festgestellt, ist der Beschwerdef\u00fchrer ausgebildeter IT-Systemprogrammierer und \u00fcbte seinen Beruf weiterhin aus. Schlie\u00dflich unterlagen die gegen den Beschwerdef\u00fchrer angeordnete unbefristete F\u00fchrungsaufsicht und die entsprechenden Weisungen einer gesetzlich vorgeschriebenen (\u00a7\u00a068e Abs.\u00a03 Strafgesetzbuch) regelm\u00e4\u00dfigen gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung, und zwar alle zwei Jahre, was eine wichtige Schutzma\u00dfnahme darstellt (siehe Harvey, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a067).<\/p>\n<p>11. Im Lichte der vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Oberlandesgericht einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herbeigef\u00fchrt hat und dass es relevante und hinreichende Gr\u00fcnde daf\u00fcr angef\u00fchrt hat, weshalb die Ma\u00dfnahme einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in das durch Artikel 8 der Konvention garantierte Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privatlebens dargestellt hat. Die innerstaatlichen Beh\u00f6rden haben ihren Beurteilungsspielraum nicht \u00fcberschritten. Daraus folgt, dass die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>II. VERBLEIBENDE R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>12. Unter Ber\u00fccksichtigung des Sachverhalts und seiner Feststellungen nach Artikel\u00a08 der Konvention ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er die wesentlichen in der vorliegenden Individualbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen gepr\u00fcft hat und es nicht erforderlich ist, zu den verbleibenden R\u00fcgen ein gesondertes Urteil zu erlassen (siehe sinngem\u00e4\u00df Centrefor Legal Resources im Namen von Valentin C\u00e2mpeanu .\/. Rum\u00e4nien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a047848\/08, Rdnr. 156, ECHR 2014).<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 13. Januar 2022.<\/p>\n<p>Olga Chernishova \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Georgios A. Serghides<br \/>\nStellvertretende Sektionskanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3396\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3396&text=SCHUETT+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+25859%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3396&title=SCHUETT+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+25859%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3396&description=SCHUETT+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+25859%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DRITTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 25859\/17 SCHUETT gegen\u00a0Deutschland Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (Dritte Sektion) FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3396\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-3396","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3396","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3396"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3396\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3398,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3396\/revisions\/3398"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3396"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3396"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3396"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}