{"id":3394,"date":"2022-11-11T19:09:16","date_gmt":"2022-11-11T19:09:16","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3394"},"modified":"2022-11-11T19:09:16","modified_gmt":"2022-11-11T19:09:16","slug":"funke-woman-group-gmbh-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-25845-17-und-34929-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3394","title":{"rendered":"FUNKE WOMAN GROUP GMBH gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) 25845\/17 und 34929\/18"},"content":{"rendered":"<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin publiziert die w\u00f6chentlich erscheinende Boulevardzeitschrift d.. Der vorliegende Fall betrifft Gegendarstellungen zu Meldungen in Bezug auf Herrn G.,<!--more--> einen bekannten deutschen Musiker, und Herrn J, einen deutschen Fernsehmoderator.<\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: center;\">DRITTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\n<em>Individualbeschwerden Nrn. 25845\/17 und 34929\/18<\/em><br \/>\n<strong>F. gegen Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 7. Dezember 2021 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin<\/p>\n<p>Georgios A. Serghides, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAnja Seibert-Fohr und<br \/>\nFr\u00e9d\u00e9ric Krenc<br \/>\nsowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 31.\u00a0M\u00e4rz\u00a02017 bzw. am 20.\u00a0Juli\u00a02018 eingereicht wurden,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beschwerdef\u00fchrerin, die F., hat ihren Sitz in I.. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn H., Rechtsanwalt in M., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der Sachverhalt, wie er von der Beschwerdef\u00fchrerin vorgebracht worden ist, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrerin publiziert die w\u00f6chentlich erscheinende Boulevardzeitschrift d.. Der vorliegende Fall betrifft Gegendarstellungen zu Meldungen in Bezug auf Herrn G., einen bekannten deutschen Musiker, und Herrn J, einen deutschen Fernsehmoderator.<\/p>\n<p><em>1. Individualbeschwerde Nr. 25845\/17<\/em><\/p>\n<p>4. Am 30.\u00a0Januar 2016 ver\u00f6ffentlichte die Beschwerdef\u00fchrerin auf der Titelseite der Zeitschrift d. ein Foto, das G. neben einer Frau stehend zeigte. Unter dem Bild stand:<\/p>\n<p>\u201eG.<\/p>\n<p>Neue Liebe!<\/p>\n<p>Die ersten Fotos!<\/p>\n<p>Seite 10\u201c<\/p>\n<p>5. Am 4.\u00a0Februar\u00a02016 verlangte G. die Ver\u00f6ffentlichung der folgenden Gegendarstellung durch die Beschwerdef\u00fchrerin:<\/p>\n<p>&#8222;Auf der Titelseite von \u201ad.\u2019 vom 30.\u00a0Januar\u00a02016 hei\u00dft es neben einem Bild, welches mich rechts neben einer Frau stehend zeigt: \u201aG. Neue Liebe! Die ersten Fotos!\u2019 Hierzu stelle ich fest: Die Frau ist nicht meine \u201aneue Liebe\u2019.\u201c<\/p>\n<p>6. Am 13.\u00a0Februar\u00a02016 ver\u00f6ffentlichte die Beschwerdef\u00fchrerin dasselbe Foto von G. und der Frau mit der Unterschrift:<\/p>\n<p>\u201eG.<\/p>\n<p>Fatale Verwechslung!<\/p>\n<p>Das ist nicht seine Freundin!\u201c<\/p>\n<p>7. Trotz dieser Ver\u00f6ffentlichung hielt G. an seiner Forderung fest und am 25.\u00a0Februar\u00a02016 wies das Landgericht die Beschwerdef\u00fchrerin unter Berufung auf \u00a7\u00a010 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) an, die Gegendarstellung von G. zu ver\u00f6ffentlichen. Am 18.\u00a0Mai\u00a02016 wies das Oberlandesgericht eine von der Beschwerdef\u00fchrerin erhobene Berufung zur\u00fcck. Die Gerichte vertraten die Auffassung, dass es der zweiten in d. ver\u00f6ffentlichten Meldung an einem Bezug zur Erstmitteilung fehle und dass nicht klar werde, dass diese richtiggestellt werden sollte.<\/p>\n<p>8. Am 4.\u00a0Juni\u00a02016 ver\u00f6ffentlichte die Beschwerdef\u00fchrerin die verlangte Gegendarstellung auf der Titelseite von d..<\/p>\n<p>9. Am 17.\u00a0September\u00a02016 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, eine Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a01467\/16).<\/p>\n<p>2. Individualbeschwerde Nr. 34929\/18<\/p>\n<p>10. Am 28.\u00a0Januar\u00a02017 ver\u00f6ffentlichte die Beschwerdef\u00fchrerin auf der Titelseite der Zeitschrift d. ein Foto von J. Darauf war J., der verheiratet ist, neben einer Frau stehend zu sehen. Beide trugen Abendgarderobe und schauten mit einem \u00fcberraschten Gesichtsausdruck in die Richtung des Fotografen. Das Bild wurde durch den folgenden Text begleitet:<\/p>\n<p>\u201eJ.<\/p>\n<p>Erwischt!<\/p>\n<p>Nachts in Potsdam&#8230;\u201c<\/p>\n<p>11. Am 2.\u00a0Februar\u00a02017 verlangte J. die Ver\u00f6ffentlichung der folgenden Gegendarstellung durch die Beschwerdef\u00fchrerin:<\/p>\n<p>\u201eAuf der Titelseite von \u201ed.\u201c vom 28.\u00a0Januar\u00a02017 wird ein Foto von mir mit einer Frau ver\u00f6ffentlicht mit der Bildunterschrift:<\/p>\n<p>\u201aJ.<br \/>\nErwischt! Nachts in Potsdam&#8230;\u2019 Hierzu stelle ich fest: Das Foto zeigt mich beim Verlassen einer Museumser\u00f6ffnung zwischen 18\u00a0Uhr und 19\u00a0Uhr neben einer Ehefrau eines Politikers, der mit uns die Veranstaltung verlie\u00df, aber nicht abgebildet wurde.\u201c<\/p>\n<p>12. Da die Beschwerdef\u00fchrerin die Ver\u00f6ffentlichung ablehnte, wandte sich J. an das Landgericht. Am 23.\u00a0Februar\u00a02017 wies das Gericht seinen Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass die in Rede stehende Meldung keine Tatsachenbehauptung sei, f\u00fcr die eine Gegendarstellung nach \u00a7\u00a010 BayPrG in Frage komme, da die Bildunterschrift verschiedene Auslegungen dazu erlaube, was zwischen J. und der Frau vorgegangen sei.<\/p>\n<p>13. J. legte Berufung ein und am 8.\u00a0M\u00e4rz\u00a02017 entschied das Oberlandesgericht gr\u00f6\u00dftenteils zu seinen Gunsten. Es stellte fest, dass der Begriff \u201eErwischt\u201c im Zusammenhang mit dem Foto von dem ma\u00dfgeblichen Publikum nur so verstanden werden k\u00f6nne, dass das abgebildete Zusammentreffen von moralisch anst\u00f6\u00dfiger Natur war. Was die Darstellung und den Inhalt der Gegendarstellung angeht, stellte das Gericht fest, dass J.s Text auf zur Widerlegung des angeblichen geheimen Treffens relevante Informationen beschr\u00e4nkt sei. Allerdings ordnete das Gericht eine kleinere als die urspr\u00fcnglich verlangte Schriftgr\u00f6\u00dfe an, damit der Bereich, den die Gegendarstellung auf der Titelseite einnimmt, in etwa dem der urspr\u00fcnglichen Meldung entspricht.<\/p>\n<p>14. Am 3.\u00a0Juni\u00a02017 ver\u00f6ffentlichte die Beschwerdef\u00fchrerin die verlangte Gegendarstellung auf der Titelseite von d..<\/p>\n<p>15. Am 4.\u00a0Januar\u00a02018 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, eine Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a02432\/17).<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>16. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a010 des bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) ist der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift verpflichtet, zu Tatsachen, die darin mitgeteilt wurden, auf Verlangen einer unmittelbar betroffenen Person eine Gegendarstellung abzudrucken. Au\u00dferdem ergibt sich aus der innerstaatlichen Rechtsprechung, dass als Voraussetzung f\u00fcr das Verlangen einer Gegendarstellung ein berechtigtes Interesse seitens der betroffenen Person erforderlich ist.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>17. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte nach Artikel\u00a010 der Konvention die Verpflichtung zur Ver\u00f6ffentlichung der beiden Gegendarstellungen.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Verbindung der Beschwerden<\/strong><\/p>\n<p>18. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Beschwerden wegen ihres \u00e4hnlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Hintergrunds nach Artikel\u00a042 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs verbunden werden sollten.<\/p>\n<p><strong>B. R\u00fcge nach Artikel 10 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>19. Die Beschwerdef\u00fchrerin berief sich auf Artikel\u00a010 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe [&#8230;] zu empfangen und weiterzugeben.<\/p>\n<p>(2) Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [&#8230;] zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>20. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte vor, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre journalistische Freiheit nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt h\u00e4tten, als sie die Ver\u00f6ffentlichung der Gegendarstellungen anordneten.<\/p>\n<p>21. Im Hinblick auf die von G. verlangte Gegendarstellung ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beschwerdef\u00fchrerin eine Falschmeldung \u00fcber ihn ver\u00f6ffentlicht hatte. Die Beschwerdef\u00fchrerin argumentierte jedoch, dass die zweite, am 13.\u00a0Februar\u00a02016 ver\u00f6ffentlichte Meldung die Tatsache, dass es sich bei der abgebildeten Frau nicht um G.s Freundin handelte, aufgekl\u00e4rt habe. Dementsprechend habe G. an einer weiteren Gegendarstellung kein berechtigtes Interesse mehr gehabt.<\/p>\n<p>22. Im Hinblick auf J. machte die Beschwerdef\u00fchrerin geltend, dass keine falschen Informationen ver\u00f6ffentlich worden seien. Die Bildunterschrift \u201eJ. Erwischt!\u201c k\u00f6nne nicht als Mitteilung einer Tatsache im Sinne von \u00a7\u00a010 BayPrG gelten, da sie mehrdeutig und auslegungsf\u00e4hig sei. Die Beschwerdef\u00fchrerin kritisierte ferner die L\u00e4nge der Gegendarstellung, deren Ver\u00f6ffentlichung angeordnet worden war, insbesondere im Vergleich zur L\u00e4nge des Originaltexts.<\/p>\n<p>23. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung zur Ver\u00f6ffentlichung einer Gegendarstellung als normaler Bestandteil des Rechtsrahmens f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Meinungsfreiheit durch Printmedien betrachtet werden kann (siehe Kaperzynski\u00a0.\/.\u00a0Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a043206\/07, Rdnr.\u00a066, 3.\u00a0April\u00a02012). Allerdings m\u00fcssen Zeitungen und andere private Medien in ihrem redaktionellen Ermessen dar\u00fcber, ob sie Artikel, Kommentare und von Privatpersonen eingeschickte Briefe ver\u00f6ffentlichen, frei sein (siehe Melnychuk\u00a0.\/.\u00a0Ukraine, Individualbeschwerde Nr.\u00a028743\/03, 5.\u00a0Juli\u00a02005). Daraus folgt, dass eine gerichtliche Anordnung zur Ver\u00f6ffentlichung einer Gegendarstellung einen Eingriff in das Recht des Verlegers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung darstellt und nach Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 der Konvention gerechtfertigt sein muss.<\/p>\n<p>24. Die Eingriffe hatten eine rechtliche Grundlage in \u00a7\u00a010 BayPrG. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die beiden Gegendarstellungen dem Zweck dienten, den guten Ruf von G. bzw. J. zu sch\u00fctzen, und damit das rechtm\u00e4\u00dfige Ziel des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer im Sinne von Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 der Konvention verfolgten.<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof muss nun pr\u00fcfen, ob der Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war. Das h\u00e4ngt davon ab, ob der ger\u00fcgte Eingriff einem dringenden sozialen Bed\u00fcrfnis entsprach und in Bezug auf das rechtm\u00e4\u00dfig verfolgte Ziel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war und ob die von den nationalen Stellen zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gr\u00fcnde zutreffend und ausreichend waren (siehe Kaperzynski,a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a062). In diesem Zusammenhang muss ein gerechter Ausgleich zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung hergestellt werden. Wurde diese Abw\u00e4gung von den nationalen Stellen in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, bed\u00fcrfte es f\u00fcr den Gerichtshof gewichtiger Gr\u00fcnde, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (sieheCouderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s, Individualbeschwerde Nr.\u00a040454\/07, Rdnr.\u00a092, 12.\u00a0Juni\u00a02014).<\/p>\n<p>26. Im Hinblick auf G.s Verlangen befanden die innerstaatlichen Gerichte im Wesentlichen, dass eine zweite vom Verleger ver\u00f6ffentlichte Meldung, mit der die streitgegenst\u00e4ndlichen Tatsachen berichtigt werden, zur Folge haben k\u00f6nnte, dass kein berechtigtes Interesse mehr an einer Gegendarstellung besteht. Sie vertraten jedoch die Auffassung, dass es der zweiten Meldung an einem Bezug zur ersten gefehlt habe, da f\u00fcr die Leserschaft nicht klar gewesen sei, dass damit die erste Meldung der Beschwerdef\u00fchrerin bez\u00fcglich G.s \u201eneuer Liebe\u201c habe berichtigt werden sollen. Dar\u00fcber hinaus lege der Wortlaut \u201eFatale Verwechslung\u201c f\u00fcr durchschnittliche Leserinnen und Leser nicht nahe, dass die Beschwerdef\u00fchrerin einen Fehler zugibt, sondern spiele eher darauf an, dass einem Dritten ein peinlicher Fehler hinsichtlich der Identit\u00e4t der Frau passiert sei.<\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof kann weder den Standpunkt der innerstaatlichen Gerichte, wonach die nachtr\u00e4gliche Berichtigung einer Tatsachenbehauptung eine Gegendarstellung obsolet werden lassen kann, noch ihre Auffassung, dass hierf\u00fcr ein klarer Bezug zu der Falschmeldung vonn\u00f6ten ist, beanstanden. In der vorliegenden Rechtssache zielte die zweite Meldung eindeutig nicht vorrangig darauf ab, eine falsche Tatsachenbehauptung zu korrigieren, sondern darauf, das Interesse an G.s Liebesleben weiter zu entfachen. Daher sieht der Gerichtshof keinen Grund, den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte, wonach G.s Forderung einer Gegendarstellung durch die Ver\u00f6ffentlichung der zweiten Meldung nicht erf\u00fcllt worden sei, nicht zuzustimmen.<\/p>\n<p>28. Im Hinblick auf J. vertrat das Oberlandesgericht die Auffassung, dass das J. neben einer Frau zeigende Foto mit der Bildunterschrift \u201eJ. Erwischt! Nachts in Potsdam&#8230;\u201c Leserinnen und Leser annehmen lasse, dass J. das abgebildete Zusammentreffen wegen dessen moralischer Anst\u00f6\u00dfigkeit habe geheim halten wollen. Das Gericht stellte fest, dass der Begriff \u201eErwischt\u201c in erster Linie in der Bedeutung \u201enach einem Vergehen ertappen\u201c verwendet werde und dass diese Bedeutung noch zus\u00e4tzlich durch den Verweis darauf, dass das Foto nachts aufgenommen worden sei, sowie durch die \u00fcberraschten Gesichtsausdr\u00fccke von J. und der Frau neben ihm verst\u00e4rkt werde. Dementsprechend habe es sich bei der Ver\u00f6ffentlichung um eine Tatsachenbehauptung gehandelt, die nach dem innerstaatlichen Recht durch Verlangen einer Gegendarstellung angegriffen werden kann. Schlie\u00dflich befand das Gericht, dass die L\u00e4nge der Gegendarstellung angemessen sei, \u00e4nderte aber die Schriftgr\u00f6\u00dfe, um den Platz zu verringern, den sie auf der Titelseite einnehmen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>29. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, bei der Aus\u00fcbung seiner \u00dcberwachungsfunktion an die Stelle der nationalen Stellen zu treten; vielmehr hat er zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die von diesen in Aus\u00fcbung ihres Ermessens getroffenen Entscheidungen mit den herangezogenen Bestimmungen der Konvention vereinbar sind (siehe B\u00e9dat\u00a0.\/.\u00a0Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a056925\/08, Rdnr.\u00a048, 29.\u00a0M\u00e4rz\u00a02016).<\/p>\n<p>30. Das Oberlandesgericht begr\u00fcndete seine Position damit, dass die Bildunterschrift in Kombination mit dem Foto ein moralisch verwerfliches Verhalten J.s nahelege. Der Gerichtshof sieht keinen Grund, von dieser Bewertung abzuweichen. Genauso wenig wirft J.s Gebrauch seines Gegendarstellungsanspruchs im Hinblick auf den Inhalt der Gegendarstellung Bedenken auf. Die verlangte Gegendarstellung widerlegte die Meldung der Beschwerdef\u00fchrerin klar und konzentriert. Schlie\u00dflich war die Gegendarstellung zwar l\u00e4nger als die Originalmeldung und musste auf der Titelseite von d. ver\u00f6ffentlicht werden, fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig war der Text aber nur minimal gr\u00f6\u00dfer als die Originalmeldung in Kombination mit dem Foto.<\/p>\n<p>31. In Anbetracht des Vorstehenden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte einen gerechten Ausgleich zwischen dem Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und dem Recht der anderen Parteien auf Schutz ihres guten Rufes hergestellt haben, indem sie die Ver\u00f6ffentlichung der Gegendarstellungen durch die Beschwerdef\u00fchrerin anordneten. Dementsprechend liegen keine gewichtigen Gr\u00fcnde daf\u00fcr vor, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die des Gerichtshofs zu ersetzen.<\/p>\n<p>32. Folglich sind die R\u00fcgen nach Artikel\u00a010 wegen offensichtlicher Unbegr\u00fcndetheit im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a unzul\u00e4ssig und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>33. Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig,<\/p>\n<p>die Individualbeschwerden zu verbinden<\/p>\n<p>und f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 13. Januar 2022.<\/p>\n<p>Olga Chernishova \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Georgios A. Serghides<br \/>\nStellvertretende Sektionskanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3394\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3394&text=FUNKE+WOMAN+GROUP+GMBH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+25845%2F17+und+34929%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3394&title=FUNKE+WOMAN+GROUP+GMBH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+25845%2F17+und+34929%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3394&description=FUNKE+WOMAN+GROUP+GMBH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+25845%2F17+und+34929%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin publiziert die w\u00f6chentlich erscheinende Boulevardzeitschrift d.. 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