{"id":3388,"date":"2022-11-11T18:47:11","date_gmt":"2022-11-11T18:47:11","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3388"},"modified":"2022-11-11T18:47:11","modified_gmt":"2022-11-11T18:47:11","slug":"roth-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-31576-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3388","title":{"rendered":"ROTH gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) 31576\/19"},"content":{"rendered":"<p>Die Rechtssache betrifft die haupts\u00e4chlich auf die Artikel 8 und 6 der Konvention gest\u00fctzten R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers betreffend die Weige\u00adrung der innerstaatlichen Beh\u00f6rden, ihm in der Justizvollzugsanstalt<!--more--> zum Verfassen seiner Schrifts\u00e4tze an Gerichte und zu Resozialisierungszwecken die Verwendung eines Computers zu erlauben.<\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nDRITTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\n<em>Individualbeschwerde Nr. 31576\/19<\/em><br \/>\n<strong>ROTH gegen Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 5. Juli 2022 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin<\/p>\n<p>Georgios A. Serghides, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAnja Seibert-Fohr und<br \/>\nPeeter Roosma<br \/>\nsowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde (Nr. 31576\/19) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, der 19.. geborene und in Straubing inhaftierte Herr R. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 4. Juni 2019 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>GEGENSTAND DER RECHTSSACHE<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Rechtssache betrifft die haupts\u00e4chlich auf die Artikel 8 und 6 der Konvention gest\u00fctzten R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers betreffend die Weige\u00adrung der innerstaatlichen Beh\u00f6rden, ihm in der Justizvollzugsanstalt zum Verfassen seiner Schrifts\u00e4tze an Gerichte und zu Resozialisierungszwecken die Verwendung eines Computers zu erlauben.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer verb\u00fc\u00dft seit 1997 eine lebenslange Freiheits\u00adstrafe wegen Mordes. 2017 bat er, dass ihm erlaubt werde, entweder selbst einen Computer zu kaufen oder den (\u00fcblicherweise f\u00fcr berufliche Schulungs\u00adzwecke reservierten) Computerraum in der Justizvollzugsanstalt zu nutzen, damit erseineumfangreichen, diverse Ma\u00dfnahmen der Vollzugsbeh\u00f6rden betreffenden Schrifts\u00e4tze an Beh\u00f6rden und Gerichte schreiben, speichern und ausdrucken k\u00f6nne. Bisher erstellte der Beschwerdef\u00fchrer diese Korrespon\u00addenz mit einer manuellen Schreibmaschine; f\u00fcr seine Ablage bewahrte er Durchschriften davon auf. Er betonte, dass er keinen Zugang zum Internet fordere, und allen Sicherheitsma\u00dfnahmen in Bezug auf den betreffenden Computer zustimme. Er habe 2003 in der Justizvollzugsanstalt einen Com\u00adputerkurs absolviert.<\/p>\n<p>3. 2018 best\u00e4tigten die f\u00fcr die Strafvollstreckung zust\u00e4ndigen Gerichte unter Verweis auf das Bayerische Strafvollzugsgesetz die Ablehnung des Antrags durch die Strafvollzugsbeh\u00f6rden. Sie stellten fest, dass die Nutzung von Computern in der Justizvollzugsanstalt mit erheblichen Sicherheits\u00adrisiken verbunden w\u00e4re, da Informationen betreffend Fluchtrouten, verbotene Au\u00dfenkontakte, Verk\u00e4ufe von Drogen an andere Gefangene oder andere ver\u00adbotene Kontakte zwischen Gefangen auf den Computern gespeichert werden und dann zwischen den Gefangen oder mit Personen au\u00dferhalb des Gef\u00e4ng\u00adnisses ausgetauscht werden k\u00f6nnten. Diese Risiken k\u00f6nnten nicht durch Kon\u00adtrollen seitens der Vollzugsbeh\u00f6rden beseitigt werden, da solche Kontrollen sehr zeitaufw\u00e4ndig und daher nicht praktikabel w\u00e4ren. Es sei zu ber\u00fccksich\u00adtigen, dass die Kontrollen auch in Bezug auf alle anderen Gefangenen durch\u00adgef\u00fchrt werden m\u00fcssten, die sich in einer mit der des Beschwerdef\u00fchrers ver\u00adgleichbaren Situation bef\u00e4nden und denen ebenfalls erlaubt werden m\u00fcsse, einen Computer zu nutzen.<\/p>\n<p>4. Mit Beschluss vom 27. M\u00e4rz 2019 nahm das Bundesverfassungsgericht die von dem Beschwerdef\u00fchrer erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es stellte fest, dass die Einsch\u00e4tzung der Gerichte, Compu\u00adter stellten im Gef\u00e4ngnis ein Sicherheitsrisiko dar, nicht willk\u00fcrlich sei. In Anbetracht dieser legitimen Sicherheitsinteressen k\u00f6nnten die Gefangenen nicht verlangen, zu Resozialisierungszwecken Zugang zu einem Computer zu erhalten. Der Beschwerdef\u00fchrer habe ein gewichtiges Interesse daran, seine Rechte gerichtlich zu verteidigen, aber die Weigerung, ihm die Nutzung eines Computers zu erlauben, habe seinen Zugang zu einem Gericht nicht unzu\u00admutbar erschwert und er habe nicht dargelegt, warum er nicht, wie von den Vollzugsbeh\u00f6rden vorgeschlagen, eine elektrische Schreibmaschine nutzen wolle.<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte insbesondere, dass er dadurch, dass ihm verboten worden sei, in der Justizvollzugsanstalt einen Computer zu nutzen, um seine umfangreiche Korrespondenz mit den Gerichten zu erledigen, die dazu diene, seine Rechte als Gefangener zu verteidigen und seine Resoziali\u00adsierung in die moderne Gesellschaft zu erm\u00f6glichen, in seinem Recht auf Zu\u00adgang zu einem Gericht und Waffengleichheit nach Artikel 6 der Konvention sowie in seinen Rechten nach Artikel 8 der Konvention verletzt worden sei.<\/p>\n<p><strong>W\u00dcRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. Behauptete Verletzung von Artikel 8 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>6. Die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers hinsichtlich des Verbots, zur F\u00fchrung seiner zahlreichen gerichtlichen Verfahren im Gef\u00e4ngnis einen Computer zu nutzen, ist zun\u00e4chst einmal nach Artikel 8 Absatz 1 zu pr\u00fcfen, der das Recht auf Achtung seiner Korrespondenz beinhaltet.<\/p>\n<p>7. Zwar ergibt sich ein Problem, wenn die Korrespondenz eines Gefange\u00adnen stark erschwert wird, jedoch garantiert Artikel 8 den Gefangenen f\u00fcr ihre Kommunikation mit Gerichten keine Wahl der Schreibmaterialien (siehe Cotle\u0163 .\/. Rum\u00e4nien, Individualbeschwerde Nr. 38565\/97, Rdnr. 61, 3. Juni 2003). Artikel 8 kann auch nicht so ausgelegt werden, als garantiere er Gefangenen das Recht, mit bestimmten Ger\u00e4ten (insbesondere internetf\u00e4hi\u00adgen Ger\u00e4ten) mit der Au\u00dfenwelt zu kommunizieren; dies gilt insbesondere, wenn alternative Kontaktm\u00f6glichkeiten verf\u00fcgbar und ausreichend sind (siehe Ciupercescu .\/. Rum\u00e4nien (Nr. 3), Individualbeschwerden Nrn.\u00a041995\/14 und 50276\/15, Rdnr. 105, 7.\u00a0Januar 2020).<\/p>\n<p>8. Selbst unter der Annahme, dass das Verbot, einen Computer zu nutzen, im Lichte dieser Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht des Beschwer\u00addef\u00fchrers auf Achtung seiner Korrespondenz darstellt, befindet der Gerichts\u00adhof, dass der Eingriff gem\u00e4\u00df den anwendbaren Bestimmungen des Bayeri\u00adschen Strafvollzugsgesetzes gesetzlich vorgesehen und daher im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Konvention rechtm\u00e4\u00dfig war. Der Eingriff diente der Auf\u00adrechterhaltung der Ordnung und der Verh\u00fctung von Straftaten in der Voll\u00adzugsanstalt.<\/p>\n<p>9. Hinsichtlich der Frage, ob das Verbot in einer demokratischen Gesell\u00adschaft notwendig war, stellt der Gerichtshof fest, dass Gefangene \u2013 wie auch der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 nach innerstaatlichem Recht keinen Anspruch darauf hatten, f\u00fcr die Korrespondenz mit Beh\u00f6rden und Gerichten einen Computer zu nutzen. Die innerstaatlichen Gerichte legten detailliert dar, dass die M\u00f6g\u00adlichkeit, Daten auf dem Computer zu speichern, zu Sicherheitsrisiken f\u00fchre, da Informationen zu illegalen Aktivit\u00e4ten oder Fluchtrouten zwischen Perso\u00adnen innerhalb und au\u00dferhalb der Haftanstalt ausgetauscht werden k\u00f6nnten. Sie erl\u00e4uterten, dass die notwendigen Kontrollen der Computer der Gefange\u00adnen in der Praxis nicht umsetzbar seien. Weiterhin pr\u00fcften sie, welche alter\u00adnativen Mittel dem Beschwerdef\u00fchrer zur Korrespondenz mit Beh\u00f6rden und Gerichten zur Verf\u00fcgung standen oder angeboten wurden, n\u00e4mlich die Nutzung einer manuellen oder elektrischen Schreibmaschine. Diesbez\u00fcglich haben sie das gewichtige Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an einem Zugang zu den Gerichten anerkannt, aber festgestellt, dass er trotz des Verbots, einen Computer zu nutzen, faktisch in der Lage gewesen war, zahlreiche Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten zu f\u00fchren. Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte stichhaltige und ausreichende Gr\u00fcnde f\u00fcr das Verbot der Computernutzung angef\u00fchrt haben, und dass die\u00adses Verbot im Hinblick auf die legitimen Sicherheitsinteressen, die unter den im Fall des Beschwerdef\u00fchrers gegebenen Umst\u00e4nden verfolgt wurden, ver\u00adh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen ist.<\/p>\n<p>10. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte ferner nach Artikel 8, dass die Weige\u00adrung, ihm die Nutzung eines Computers zu gestatten, seiner Resozialisierung in eine Gesellschaft, in der Computer unverzichtbar seien, entgegenstehe. Selbst unter der Annahme, dass das Verbot, einen Computer zu nutzen, in dieser Hinsicht einen Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Ach\u00adtung seines Privatlebens darstellte, war dieser Eingriff rechtm\u00e4\u00dfig und ver\u00adfolgte das legitime Ziel der Verh\u00fctung von Straftaten (vgl. Rdnr. 8). In Anbetracht der mit der Nutzung eines Computers in einer Justizvollzugsan\u00adstalt verbundenen Risiken, die von den innerstaatlichen Gerichten dargelegt wurden (siehe Rdnr. 9), und der Tatsache, dass dem Beschwerdef\u00fchrer Gele\u00adgenheit gegeben wurde, im Gef\u00e4ngnis einen Computerkurs zu absolvieren, wovon er auch Gebrauch machte, ist der Gerichtshof davon \u00fcberzeugt, dass das Verbot im Hinblick auf die legitimen Sicherheitsinteressen, die unter den im Fall des Beschwerdef\u00fchrers gegebenen Umst\u00e4nden verfolgt wurden, ver\u00adh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war.<\/p>\n<p>11. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absatz\u00a03 Buchstabe a und Absatz 4 der Konvention als offensichtlich unbe\u00adgr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>II. Behauptete Verletzung von Artikel 6 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>12. Nach Artikel 6 der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer dar\u00fcber hinaus, dass ihm hinsichtlich der Verteidigung seiner Rechte der Zugang zu einem Gericht und Waffengleichheit in dem aktuellen wie in k\u00fcnftigen Gerichtsverfahren versagt worden sei, da ihm verwehrt werde, zur Abfassung seiner Schrifts\u00e4tze in diesen Verfahren einen Computer zu nutzen.<\/p>\n<p>13. Die allgemeinen Grunds\u00e4tze bez\u00fcglich des Zugangs zu einem Gericht zur Kl\u00e4rung eigener zivilrechtlicher Anspr\u00fcche sind u.\u00a0a. in Ashingdane .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (28. Mai 1985, Rdnr. 57, Serie A Band 93) und Lawyer Partners a.s. .\/. Slowakei(Individualbeschwerden Nrn. 54252\/07 und 14 weitere, Rdnr. 52, ECHR 2009) dargelegt worden. Der Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdef\u00fchrer, obwohl er seine Schrifts\u00e4tze auf einer Schreibma\u00adschine erstellen musste, was beschwerlicher und zeitaufw\u00e4ndiger war, als sie auf einem Computer zu verfassen, in der Lage war, seine Antr\u00e4ge und Vor\u00adbringen in den hier in Rede stehenden Verfahren einzureichen. In diesen Ver\u00adfahren lag also keine gesetzliche oder tats\u00e4chliche Einschr\u00e4nkung seines Zugangs zu einem Gericht vor. Was den Grundsatz der Waffengleichheit in diesen Verfahren betrifft (hinsichtlich der anwendbaren Grunds\u00e4tze siehe Kress .\/. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a039594\/98, Rdnr. 72, ECHR 2001\u2011VI, und Regner .\/. Tschechische Republik [GK], Individual\u00adbeschwerde Nr. 35289\/11, Rdnr. 146, 19.\u00a0September 2017), hat der Beschwerdef\u00fchrer nicht substantiiert dargelegt, dass er keine angemes\u00adsene M\u00f6glichkeit hatte, seinen Fall unter Voraussetzungen zu vertreten, die ihn gegen\u00fcber der anderen Partei nicht wesentlich benachteiligten. Daraus folgt, dass auch dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absatz 3 Buch\u00adstabe a und Absatz 4 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcck\u00adzuweisen ist.<\/p>\n<p>14. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer eine Verletzung von Artikel 6 in k\u00fcnf\u00adtigen Gerichtsverfahren r\u00fcgt, hat er die innerstaatlichen Rechtsbehelfe inso\u00adweit nicht ersch\u00f6pft, als er nicht vorgebracht hat, dass er infolge der m\u00fchsa\u00admen Art und Weise des Verfassens seiner Schrifts\u00e4tze nicht in der Lage gewesen sei, einen bestimmten Fall vor Gericht zu bringen. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel\u00a035 Abs\u00e4tze 1 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>III. Weitere R\u00fcgen<\/strong><\/p>\n<p>15. Der Beschwerdef\u00fchrer erhob weitere R\u00fcgen, die er auf verschiedene Konventionsbestimmungen st\u00fctzte. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und soweit die ger\u00fcgten Angelegenheiten in seine Zust\u00e4ndigkeit fallen, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese R\u00fcgen entweder die in den Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Zulassungskriterien nicht erf\u00fcllen oder keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention oder den Proto\u00adkollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.<\/p>\n<p>16. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel\u00a035 Absatz\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 28. Juli 2022.<\/p>\n<p>Olga Chernishova \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Georgios A. Serghides<br \/>\nStellvertretende Sektionskanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3388\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3388&text=ROTH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+31576%2F19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3388&title=ROTH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+31576%2F19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3388&description=ROTH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+31576%2F19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Rechtssache betrifft die haupts\u00e4chlich auf die Artikel 8 und 6 der Konvention gest\u00fctzten R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers betreffend die Weige\u00adrung der innerstaatlichen Beh\u00f6rden, ihm in der Justizvollzugsanstalt FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3388\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-3388","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3388","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3388"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3388\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3389,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3388\/revisions\/3389"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3388"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3388"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3388"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}