{"id":3386,"date":"2022-11-11T18:27:10","date_gmt":"2022-11-11T18:27:10","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3386"},"modified":"2022-11-11T18:27:10","modified_gmt":"2022-11-11T18:27:10","slug":"rechtssache-x-und-y-u-a-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-815-18-und-4-weitere","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3386","title":{"rendered":"RECHTSSACHE X. UND Y. U.\u00a0A.\u00a0gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) 815\/18 und 4 weitere"},"content":{"rendered":"<p>Die Beschwerden betreffen die Vereinbarkeit des Gesetzes zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz), welches Kollisionen regelt, die auftreten, wenn in einem Betrieb mehrere Tarifvertr\u00e4ge anwendbar sind,<!--more--> mit Artikel\u00a011 der Konvention. Dem Gesetz zufolge wird im Falle einer solchen Kollision der Tarifvertrag der Gewerkschaft, die in dem Betrieb weniger Mitglieder hat, verdr\u00e4ngt.<\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nDRITTE SEKTION<br \/>\n<strong>RECHTSSACHE X. UND Y. U.\u00a0A.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND<\/strong><br \/>\n<em>(Individualbeschwerden Nrn.\u00a0815\/18 und 4 weitere \u2013 siehe beigef\u00fcgte Liste)<\/em><br \/>\nURTEIL<\/p>\n<p>Artikel\u00a011 \u2022 Gr\u00fcndung und Beitritt zu Gewerkschaften \u2022 Gesetz, durch das von einer Minderheitsgewerkschaft abgeschlossene kollidierende Tarifvertr\u00e4ge verdr\u00e4ngt werden, im Ermessensspielraum des beschwerdegegnerischen Staates \u2022 Begrenztes Ausma\u00df der Einschr\u00e4nkung beeintr\u00e4chtigt kein Kernelement der Gewerkschaftsfreiheit \u2022 Eingriff zum gewichtigen Ziel der Sicherung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Funktionsf\u00e4higkeit des Systems der Tarifautonomie im Interesse der Besch\u00e4ftigten und der Arbeitgeberseite<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">STRASSBURG<br \/>\n5.\u00a0Juli 2022<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache X. und Y. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<br \/>\nGeorges Ravarani, Pr\u00e4sident,<br \/>\nGeorgios A.\u00a0Serghides,<br \/>\nMar\u00eda El\u00f3segui,<br \/>\nDarian Pavli,<br \/>\nAnja Seibert-Fohr,<br \/>\nAndreas Z\u00fcnd,<br \/>\nFr\u00e9d\u00e9ric Krenc<br \/>\nsowie Milan\u00a0Bla\u0161ko,\u00a0Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf:<\/p>\n<p>die Individualbeschwerden (Nr.\u00a0815\/18, 3278\/18, 12380\/18, 12693\/18 und 14883\/18) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die drei deutsche Gewerkschaften \u2013 der X., der Y. und der Z. \u2013 sowie mehrere deutsche Staatsb\u00fcrgerinnen und Staatsb\u00fcrger \u2013 Frau A. u.\u00a0a.\u00a0(siehe beigef\u00fcgte Tabelle) und Herr R. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer\u201c) \u2013 an den jeweils in der beigef\u00fcgten Tabelle aufgef\u00fchrten Daten nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatten;<\/p>\n<p>die Entscheidung der deutschen Regierung (\u201edie Regierung\u201c), die Beschwerde bez\u00fcglich der Vereinbarkeit der Bestimmungen des Tarifeinheitsgesetzes mit der Vereinigungsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer gem\u00e4\u00df Artikel\u00a011 der Konvention zur Kenntnis zu bringen und die Beschwerden im \u00dcbrigen abzuweisen;<\/p>\n<p>die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderungen der Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer;<\/p>\n<p>die Stellungnahmen der drittbeteiligten Organisationen, dem Deutschen Gewerkschaftsbund, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb\u00e4nde, der Deutsche Bahn AG gemeinsam mit dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilit\u00e4ts- und Verkehrsdienstleister e.V. und dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V.,<\/p>\n<p>welche jeweils vom Vizepr\u00e4sidenten der Sektion zur Beteiligung erm\u00e4chtigt worden waren (Artikel\u00a036 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel 44\u00a0Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs);<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 10.\u00a0Mai 2022 und am 31.\u00a0Mai 2022<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>EINLEITUNG<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beschwerden betreffen die Vereinbarkeit des Gesetzes zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz), welches Kollisionen regelt, die auftreten, wenn in einem Betrieb mehrere Tarifvertr\u00e4ge anwendbar sind, mit Artikel\u00a011 der Konvention. Dem Gesetz zufolge wird im Falle einer solchen Kollision der Tarifvertrag der Gewerkschaft, die in dem Betrieb weniger Mitglieder hat, verdr\u00e4ngt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>2. Die Geburts- bzw.\u00a0Gr\u00fcndungs- oder Registrierungsdaten der Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer sowie deren Wohn- bzw.\u00a0Verbandssitze sind in der beigef\u00fcgten Tabelle aufgef\u00fchrt. Vertreten wurden sie von Herrn D., D. (erster Beschwerdef\u00fchrer), von Herrn S., G. (zweiter Beschwerdef\u00fchrer) und von Herrn F., F. (Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer der dritten, vierten und f\u00fcnften Individualbeschwerde).<\/p>\n<p>3. Die Regierung wurde von einem ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J.\u00a0Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, und Herrn T.\u00a0Giegerich, Professor an der Universit\u00e4t des Saarlands, vertreten.<\/p>\n<p>4. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>5. Bei dem ersten Beschwerdef\u00fchrer handelt es sich um eine Vereinigung von Landesb\u00fcnden und Gewerkschaften des \u00f6ffentlichen Dienstes und des Privatsektors. Zu seinen Aufgaben z\u00e4hlt die Aushandlung von Tarifvertr\u00e4gen f\u00fcr die Mitglieder seiner Mitgliedsgewerkschaften.<\/p>\n<p>6. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer schlie\u00dft seit 2006 Tarifvertr\u00e4ge f\u00fcr seine als \u00c4rztinnen und \u00c4rzte besch\u00e4ftigten Mitglieder ab.<\/p>\n<p>7. Die dritte Beschwerdef\u00fchrerin, ihre Aufgabe ist es, Tarifvertr\u00e4ge f\u00fcr ihre im Bahnwesen besch\u00e4ftigten Mitglieder abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>8. Die Beschwerdef\u00fchrerin und die Beschwerdef\u00fchrer in der vierten Rechtssache (Frau A. und der Beschwerdef\u00fchrer der f\u00fcnften Individualbeschwerde (Herr R.) sind Mitglieder der dritten beschwerdef\u00fchrenden Gewerkschaft.<\/p>\n<p><strong>I. HINTERGRUND ZUR VERABSCHIEDUNG DES TARIFEINHEITSGESETZES<\/strong><\/p>\n<p>9. Ein Unternehmen darf mit unterschiedlichen Gewerkschaften, die Besch\u00e4ftigte dieses Unternehmens vertreten, Tarifverhandlungen f\u00fchren und mit diesen Gewerkschaften mehrere Tarifvertr\u00e4ge f\u00fcr Besch\u00e4ftigte aus demselben Betrieb abschlie\u00dfen. Hieraus k\u00f6nnen sich Konflikte ergeben, bei denen f\u00fcr Besch\u00e4ftigte in vergleichbaren Positionen innerhalb eines Betriebs unterschiedliche Tarifvertr\u00e4ge mit voneinander abweichenden Bestimmungen gelten (hier spricht man auch von \u201ekollidierenden Tarifvertr\u00e4gen\u201c). F\u00fcr derartige F\u00e4lle hatte das Bundesarbeitsgericht urspr\u00fcnglich in seiner Rechtsprechung ab dem Jahr 1957 die Auffassung vertreten, dass nur der Tarifvertrag gelten solle, der am gezieltesten auf den betreffenden Betrieb zugeschnitten sei. Im Jahr 2010 vollzog das Bundesarbeitsgericht eine Wende in seiner Rechtsprechung (von der es zuvor einige Abweichungen gegeben hatte); es sah nun keine ausreichende rechtliche Grundlage mehr und gestattete die Anwendung unterschiedlicher Tarifvertr\u00e4ge auf Besch\u00e4ftigte in vergleichbaren Positionen innerhalb eines Betriebs je nach Gewerkschaftsmitgliedschaft der betreffenden Besch\u00e4ftigten.<\/p>\n<p>10. In der Folge verabschiedete der Gesetzgeber am 3.\u00a0Juli 2015 mit dem Ziel, eine neue L\u00f6sung f\u00fcr den Fall kollidierender Tarifvertr\u00e4ge vorzusehen, das Tarifeinheitsgesetz, welches am 10.\u00a0Juli 2015 in Kraft trat. Nach diesem Gesetz, welches insbesondere das Tarifvertragsgesetz um den neuen \u00a7\u00a04a erg\u00e4nzte (siehe Rdnr.\u00a027), ist nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die im betreffenden Betrieb die meisten in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis stehenden Mitglieder hat; andere Tarifvertr\u00e4ge werden verdr\u00e4ngt (\u00a7\u00a04a Abs.\u00a02 Satz\u00a02).<\/p>\n<p>11. Die Gewerkschaft, deren Tarifvertrag verdr\u00e4ngt wurde, hat das Recht, die Rechtsnormen des Tarifvertrags der Mehrheitsgewerkschaft nachzuzeichnen. Nimmt ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft Verhandlungen \u00fcber den Abschluss eines Tarifvertrags auf, so muss er dar\u00fcber hinaus die anderen Gewerkschaften im betreffenden Unternehmen dar\u00fcber in Kenntnis setzen und alle Gewerkschaften haben das Recht, der Arbeitgeberseite ihre Forderungen vorzutragen (\u00a7\u00a04a Abs.\u00a04 und 5 Tarifvertragsgesetz; Einzelheiten dazu siehe Rdnr.\u00a027).<\/p>\n<p>12. Durch das Tarifeinheitsgesetz wurden ferner \u00a7\u00a02a Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 und \u00a7\u00a099 in das Arbeitsgerichtsgesetz eingef\u00fcgt (Einzelheiten dazu siehe Rdnr.\u00a030). Darin wird f\u00fcr den Fall einer Tarifkollision ein Verfahren f\u00fcr die Bestimmung des innerhalb eines bestimmten Betriebs anwendbaren Tarifvertrags festgelegt.<\/p>\n<p><strong>II. DAS VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<\/strong><\/p>\n<p>13. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer erhoben unmittelbar gegen das Tarifeinheitsgesetz gerichtete Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht und brachten vor, dass die durch dieses Gesetz ge\u00e4nderten Rechtsnormen sie insbesondere in ihrem Recht auf Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und F\u00f6rderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nach Artikel\u00a09 Abs.\u00a03\u00a0Grundgesetz verletzten.<\/p>\n<p>14. In einem Leiturteil vom 11.\u00a0Juli 2017 u.\u00a0a.\u00a0zu den Verfassungsbeschwerden des ersten und des zweiten Beschwerdef\u00fchrers stellte das Bundesverfassungsgericht mit sechs zu zwei Stimmen fest, dass \u00a7\u00a04a des Tarifvertragsgesetzes in der durch das Tarifeinheitsgesetz ge\u00e4nderten Fassung lediglich hinsichtlich eines Aspekts nicht mit Artikel\u00a09\u00a0Abs.\u00a03\u00a0Grundgesetz vereinbar sei. Es fehle an ausreichenden Vorkehrungen, die sicherstellen, dass die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag nach \u00a7\u00a04a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0Tarifvertragsgesetz verdr\u00e4ngt werde, im verdr\u00e4ngenden Tarifvertrag hinreichend ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen sei das Tarifeinheitsgesetz in seiner Auslegung im Sinne der Urteilsbegr\u00fcndung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar; die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer wurden folglich im Wesentlichen abgewiesen (1\u00a0BvR\u00a01571\/15 u.\u00a0a.).<\/p>\n<p>15. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der erste und der zweite Beschwerdef\u00fchrer zu diesem Zeitpunkt selbst unmittelbar von den angegriffenen Bestimmungen betroffen gewesen seien, da sie auf Grund ebendieser im Hinblick auf ihre aktuelle Tarifverhandlungsstrategie und Organisationsstruktur gezwungen gewesen seien, eine potenzielle Verdr\u00e4ngung der durch sie zuk\u00fcnftig ausgehandelten Tarifvertr\u00e4ge mit einzukalkulieren. Folglich sei ihre Beschwerdebefugnis gegeben.<\/p>\n<p>16. Das Gericht stellte ferner fest, dass \u00a7\u00a04a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0Tarifvertragsgesetz das Recht auf Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und F\u00f6rderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nach Artikel\u00a09 Abs.\u00a03\u00a0Grundgesetz erheblich beeintr\u00e4chtige. Die Vorschrift f\u00fchre zur Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen eines durch die Tarifverhandlungen einer Gewerkschaft ausgehandelten Tarifvertrags. Die Mitglieder der betreffenden Gewerkschaft h\u00e4tten folglich keinen Tarifvertrag mehr.<\/p>\n<p>17. Dar\u00fcber hinaus f\u00fchre diese Vorschrift dazu, dass Minderheitsgewerkschaften in einem Unternehmen durch die Arbeitgeberseite nicht weiter als ernst zu nehmende Tarifverhandlungspartner wahrgenommen w\u00fcrden. Dadurch werde die F\u00e4higkeit dieser Gewerkschaften zur Gewinnung neuer Mitglieder und zur Streikmobilisierung ihrer Mitglieder geschw\u00e4cht. Ferner werde die Vereinigungsfreiheit der Gewerkschaften beeintr\u00e4chtigt, da sie nun verpflichtet werden k\u00f6nnten, im Rahmen von arbeitsgerichtlichen Verfahren zu dem Zweck der Mehrheitsfeststellung ihren Mitgliederbestand innerhalb eines Betriebs (siehe \u00a7\u00a02a Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 und \u00a7\u00a099\u00a0Arbeitsgerichtsgesetz, Rdnr.\u00a030) und damit ihre St\u00e4rke im Falle von Arbeitskampfma\u00dfnahmen offenzulegen. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden die Entscheidungen der Gewerkschaft hinsichtlich Verhandlungsstrategie und Verhandlungsprofil und insbesondere hinsichtlich der von ihnen zu vertretenden Berufsgruppen von dieser Vorschrift beeinflusst. Allerdings schr\u00e4nke die Vorschrift nicht das Streikrecht einer Gewerkschaft ein, auch nicht in den F\u00e4llen, in denen bereits im Vorfeld bekannt sei, dass die Arbeitskampfma\u00dfnahmen ergreifende Gewerkschaft einen kleineren Mitgliederbestand habe als eine andere Gewerkschaft in dem betreffenden Unternehmen.<\/p>\n<p>18. Die durch die angegriffenen Bestimmungen erfolgenden Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit fielen, ausgelegt im Lichte des Grundgesetzes, gr\u00f6\u00dftenteils in den Ermessensspielraum des Staates und seien somit begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>19. Die Vereinigungsfreiheit k\u00f6nne durch Rechtsnormen, die das Verh\u00e4ltnis konkurrierender Gewerkschaften regelten, eingeschr\u00e4nkt werden. Die angegriffenen Bestimmungen verfolgten das wichtige legitime Ziel, in Tarifvertr\u00e4gen einen fairen Ausgleich in der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gew\u00e4hrleisten und damit die Funktionsf\u00e4higkeit des Systems der Tarifautonomie zu sichern. Die Bestimmungen zielten darauf ab, gewerkschaftliche Aktivit\u00e4ten dahingehend zu beeinflussen, dass die intergewerkschaftliche Kooperation gef\u00f6rdert und eine Aushandlung unterschiedlicher Tarifvertr\u00e4ge f\u00fcr Besch\u00e4ftigte in vergleichbaren Positionen vermieden werde. Wenn Besch\u00e4ftigte mit Schl\u00fcsselpositionen in den Betrieben ihre Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen separat verhandelten und folglich die M\u00f6glichkeit der anderen Besch\u00e4ftigten einschr\u00e4nkten, auf Augenh\u00f6he mit der Arbeitgeberseite zu verhandeln, w\u00fcrde dies zu einer Beeintr\u00e4chtigung fairer Tarifverhandlungen f\u00fchren.<\/p>\n<p>20. Das Gericht erkl\u00e4rte, dass die angegriffenen Bestimmungen zur Wahrung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit restriktiv ausgelegt werden m\u00fcssten. Zun\u00e4chst k\u00f6nnten alle Tarifvertragsparteien in einem Betrieb vereinbaren, dass der Tarifvertrag einer Minderheitsgewerkschaft im Falle des Abschlusses mehrerer kollidierender Tarifvertr\u00e4ge nicht nach \u00a7\u00a04a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0Tarifvertragsgesetz verdr\u00e4ngt werden solle. Dar\u00fcber hinaus werde ein Tarifvertrag nur unter bestimmten Umst\u00e4nden verdr\u00e4ngt, das hei\u00dft, nur falls und so lange es eine \u00dcberschneidung in r\u00e4umlicher, zeitlicher, betrieblich-fachlicher und pers\u00f6nlicher Hinsicht mit dem Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft gebe und falls sich die Bestimmungen zu den Arbeitsbedingungen in den Tarifvertr\u00e4gen zumindest in Teilen unterschieden (kollidierende Tarifvertr\u00e4ge). Selbst wenn ein solcher Konflikt eintrete, k\u00f6nnten langfristig angelegte, die Lebensplanung der Besch\u00e4ftigten ber\u00fchrende Leistungen oder Garantien aus dem Minderheitstarifvertrag, wie z.\u00a0B.\u00a0langfristig angelegte Leistungen zur Alterssicherung, Arbeitsplatzgarantien oder Bestimmungen zur Lebensarbeitszeit nicht verdr\u00e4ngt werden, sofern der Mehrheitstarifvertrag keine vergleichbaren Leistungen oder Garantien vorsehe.<\/p>\n<p>21. Au\u00dferdem sei der Anspruch auf Nachzeichnung des Mehrheitstarifvertrags in \u00a7\u00a04a Abs.\u00a04\u00a0Tarifvertragsgesetz weit auszulegen und auf den gesamten Mehrheitstarifvertrag anzuwenden, und nicht nur auf die Punkte, bei denen eine \u00dcberschneidung der Vertr\u00e4ge vorliege. Ein Tarifvertrag werde dar\u00fcber hinaus nicht verdr\u00e4ngt, wenn die Regeln zur Bekanntgabe der Aufnahme von Tarifverhandlungen und zur Anh\u00f6rung anderer konkurrierender Gewerkschaften (\u00a7\u00a04a Abs.\u00a05\u00a0Tarifvertragsgesetz), welche das Ziel des Schutzes der Rechte der Minderheitsgewerkschaft nach Artikel\u00a09\u00a0Abs.\u00a03\u00a0Grundgesetz verfolgten, nicht eingehalten worden seien. Schlie\u00dflich m\u00fcsse das Verfahren nach \u00a7\u00a099 Arbeitsgerichtsgesetz in einer Weise gef\u00fchrt werden, die eine Offenlegung des Mitgliederbestands einer bestimmten Gewerkschaft, soweit m\u00f6glich, verhindere. Dies k\u00f6nne z.\u00a0B.\u00a0durch eine notarielle Bescheinigung ausschlie\u00dflich dar\u00fcber, welche Gewerkschaft die Mehrheit der Besch\u00e4ftigten im Betrieb organisiere, geschehen, ohne dabei die Namen der Mitglieder oder den Mitgliederbestand einer betreffenden Gewerkschaft offenzulegen.<\/p>\n<p>22. \u00a7\u00a04a\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Satz\u00a02\u00a0Tarifvertragsgesetz sei jedoch insofern nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig als er keine Schutzvorkehrungen gegen eine Vernachl\u00e4ssigung der Interessen der Angeh\u00f6rigen einzelner Berufsgruppen und Branchen durch die Mehrheitsgewerkschaft (in welcher diese Besch\u00e4ftigten m\u00f6glicherweise nicht vertreten oder unterrepr\u00e4sentiert seien) im Tarifvertrag ebendieser Gewerkschaft vorsehe. Diese Vorschrift bleibe bis zu ihrer \u00c4nderung durch den Gesetzgeber (sp\u00e4testens bis zum 31.\u00a0Dezember 2018) mit der Ma\u00dfgabe anwendbar, dass ein Tarifvertrag nur verdr\u00e4ngt werden k\u00f6nne, wenn nachgewiesen worden sei, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdr\u00e4ngt werde, ernsthaft und wirksam ber\u00fccksichtigt habe.<\/p>\n<p>23. V\u00f6lkerrechtliche Normen, u.\u00a0a.\u00a0Artikel\u00a011 der Konvention und die Europ\u00e4ische Sozialcharta, enthielten keine \u00fcber den durch Artikel\u00a09\u00a0Abs.\u00a03\u00a0Grundgesetz hinausgehenden Schutz.<\/p>\n<p>24. Mit Beschluss vom 10.\u00a0August 2017, der den Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer am 28.\u00a0September 2017 zugestellt wurde, lehnte es das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf sein Leiturteil vom 11.\u00a0Juli 2017 ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer der dritten, vierten und f\u00fcnften Individualbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1803\/15).<\/p>\n<p><strong>EINSCHL\u00c4GIGER RECHTSRAHMEN<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. DER INNERSTAATLICHE RECHTSRAHMEN<\/strong><\/p>\n<p><strong>A.\u00a0Bestimmungen des Grundgesetzes<\/strong><\/p>\n<p>25. Artikel 9\u00a0Grundgesetz, zur Vereinigungsfreiheit, lautet, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p>\u201e3) Das Recht, zur Wahrung und F\u00f6rderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist f\u00fcr jedermann und f\u00fcr alle Berufe gew\u00e4hrleistet. Abreden, die dieses Recht einschr\u00e4nken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Ma\u00dfnahmen sind rechtswidrig. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>B.\u00a0Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes und des Tarifeinheitsgesetzes<br \/>\n26. Nach \u00a7\u00a03\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Tarifvertragsgesetz binden Tarifvertr\u00e4ge die Arbeitgeberseite und die Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben.<\/p>\n<p>27. \u00a7\u00a04a\u00a0Tarifvertragsgesetz zur Tarifkollision in der durch das Tarifeinheitsgesetz abge\u00e4nderten und zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung lautet:<\/p>\n<p>\u201e1) Zur Sicherung der Schutzfunktion, Verteilungsfunktion, Befriedungsfunktion sowie Ordnungsfunktion von Rechtsnormen des Tarifvertrags werden Tarifkollisionen im Betrieb vermieden.<\/p>\n<p>2) Der Arbeitgeber kann nach \u00a7\u00a03 an mehrere Tarifvertr\u00e4ge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein. Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifvertr\u00e4ge verschiedener Gewerkschaften \u00fcberschneiden (kollidierende Tarifvertr\u00e4ge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag); [&#8230;]<\/p>\n<p>4) Eine Gewerkschaft kann vom Arbeitgeber oder von der Vereinigung der Arbeitgeber die Nachzeichnung der Rechtsnormen eines mit ihrem Tarifvertrag kollidierenden Tarifvertrags verlangen. [&#8230;]<\/p>\n<p>5) Nimmt ein Arbeitgeber oder eine Vereinigung von Arbeitgebern mit einer Gewerkschaft Verhandlungen \u00fcber den Abschluss eines Tarifvertrags auf, ist der Arbeitgeber oder die Vereinigung von Arbeitgebern verpflichtet, dies rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt zu geben. Eine andere Gewerkschaft, zu deren satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben der Abschluss eines Tarifvertrags [&#8230;] geh\u00f6rt, ist berechtigt, dem Arbeitgeber oder der Vereinigung von Arbeitgebern ihre Vorstellungen und Forderungen m\u00fcndlich vorzutragen.\u201c<\/p>\n<p>28. Laut der von der Regierung dem Bundestag vorgelegten Begr\u00fcndung zum Entwurf f\u00fcr das Tarifeinheitsgesetz ziele das Gesetz auf die Sicherung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Funktionsf\u00e4higkeit des Systems der Tarifautonomie durch eine Verhinderung von Tarifkollisionen ab. Ziel des Gesetzes sei auch die Sicherung der Ordnungsfunktion, Verteilungsfunktion, Schutzfunktion sowie Befriedungsfunktion von Tarifvertr\u00e4gen. Diese Funktionen w\u00fcrden beeintr\u00e4chtigt werden, wenn kollidierende Tarifvertr\u00e4ge gelten w\u00fcrden, welche nicht den Wert der Arbeitsleistung unterschiedlicher Besch\u00e4ftigter innerhalb eines Betriebs zueinander widerspiegelten, sondern vor allem Ausdruck der jeweiligen Schl\u00fcsselpositionen oder anderen Positionen der betreffenden Besch\u00e4ftigten im Betriebsablauf seien. Das Gesetz solle insbesondere die Solidarit\u00e4t unter den Besch\u00e4ftigten wahren, indem vermieden werde, dass Gewerkschaften, die Besch\u00e4ftigte in Schl\u00fcsselpositionen vertreten, Tarifvertr\u00e4ge zum Nachteil anderer Besch\u00e4ftigter verhandelten. Weiteres Ziel des Gesetzes sei es, die Herstellung eines Gesamtkompromisses innerhalb eines Betriebs zu erleichtern, was insbesondere in wirtschaftlichen Krisenzeiten mit Blick auf die Besch\u00e4ftigungssicherung wichtig sei. Die Bestimmungen des Gesetzes w\u00fcrden darauf abzielen, Gewerkschaften dazu anzuhalten, vom Abschluss kollidierender Tarifvertr\u00e4ge f\u00fcr Besch\u00e4ftigte in vergleichbaren Positionen abzusehen. Von verschiedenen Fachleuten vorgeschlagene alternative Herangehensweisen zur Vermeidung von Tarifkollisionen seien nicht als vergleichbar geeignete Mittel zur Erreichung dieses Ziels gesehen worden (siehe Deutscher Bundestag, Drucksache 18\/4062 vom 20.\u00a0Februar 2015, S.\u00a08\u00a0ff.).<\/p>\n<p>29. Mit einem am 1.\u00a0Januar 2019 in Kraft getretenen Gesetz (Bundesgesetzblatt I, S.\u00a02651) wurde \u00a7\u00a04a Abs.\u00a02\u00a0Tarifvertragsgesetz durch den Gesetzgeber ge\u00e4ndert, um dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen. Die ge\u00e4nderte Fassung des \u00a7\u00a04a Abs.\u00a02 besagt ferner, dass die Rechtsnormen des von der Minderheitsgewerkschaft geschlossenen Tarifvertrags anwendbar bleiben, wenn die Interessen der auch vom Minderheitstarifvertrag umfassten Besch\u00e4ftigtengruppen zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Tarifvertrags der Mehrheitsgewerkschaft nicht ernsthaft und wirksam ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n<p><strong>C.\u00a0Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes<\/strong><\/p>\n<p>30. Der durch das Tarifeinheitsgesetz eingef\u00fcgte \u00a7\u00a02a Abs.\u00a01 Nr.\u00a06\u00a0Arbeitsgerichtsgesetz besagt, dass f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den nach \u00a7\u00a04a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0Tarifvertragsgesetz innerhalb eines Betriebs anwendbaren Tarifvertrag im Falle mehrerer kollidierender Tarifvertr\u00e4ge ausschlie\u00dflich die Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen zust\u00e4ndig sind. Der neu eingef\u00fcgte \u00a7\u00a099\u00a0Arbeitsgerichtsgesetz beschreibt das hierbei anzuwendende Vorgehen. Er legt insbesondere fest, dass das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet werden kann. Der rechtskr\u00e4ftige Beschluss dar\u00fcber, welcher Tarifvertrag im betreffenden Betrieb anwendbar ist, hat erga omnes-Wirkung.<\/p>\n<p><strong>II. V\u00d6LKERRECHT UND V\u00d6LKERRECHTLICHE PRAXIS<\/strong><\/p>\n<p>31. Internationale Organe haben in Bezug auf innerstaatliche Rechtssysteme, in denen von Gewerkschaften f\u00fcr Tarifverhandlungen und Tarifvertragsabschl\u00fcsse die Einhaltung bestimmter Repr\u00e4sentativit\u00e4tskriterien verlangt wird, u.\u00a0a.\u00a0die im Folgenden dargestellten Feststellungen getroffen.<\/p>\n<p>32. Der Ausschuss f\u00fcr Vereinigungsfreiheit (Committee on Freedom of Association \u2013 CFA) der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization \u2013 ILO) hat unter Ber\u00fccksichtigung u.\u00a0a.\u00a0des durch Deutschland ratifizierten \u00dcbereinkommens \u00fcber die Anwendung der Grunds\u00e4tze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (Nr.\u00a098), 1949, seine diesbez\u00fcgliche Praxis wie folgt zusammengefasst:<\/p>\n<p>\u201e1350.Die Empfehlung betreffend der F\u00f6rderung von Kollektivverhandlungen, 1981 (Nr.\u00a0163), z\u00e4hlt verschiedene M\u00f6glichkeiten der F\u00f6rderung von Tarifverhandlungen auf, einschlie\u00dflich der Anerkennung repr\u00e4sentativer Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverb\u00e4nde (Rdnr.\u00a03 Buchst.\u00a0a). [&#8230;]<\/p>\n<p>1351. Tarifsysteme, in denen f\u00fcr die repr\u00e4sentativste Gewerkschaft Exklusivrechte gelten, und Systeme, in denen mehrere Tarifvertr\u00e4ge durch unterschiedliche Gewerkschaften innerhalb eines Unternehmens abgeschlossen werden k\u00f6nnen, sind jeweils mit den Grunds\u00e4tzen der Vereinigungsfreiheit vereinbar. [&#8230;]<\/p>\n<p>1360. Sowohl Systeme, die grunds\u00e4tzlich nur einen (den repr\u00e4sentativsten) Verhandlungsf\u00fchrer vorsehen, als auch Systeme, die nach klaren, im Vorfeld feststehenden Kriterien zur Bestimmung der zu Tarifverhandlungen berechtigten Vereinigungen s\u00e4mtliche oder die repr\u00e4sentativsten Vereinigungen einbeziehen, sind mit dem \u00dcbereinkommen Nr.\u00a098 vereinbar. [&#8230;]<\/p>\n<p>1387. Der Ausschuss rief die Position des ILO-Sachverst\u00e4ndigenausschusses f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der \u00dcbereinkommen und Empfehlungen in Erinnerung, der zufolge Minderheitsgewerkschaften in Systemen, in denen das Recht eines Staates eine Unterscheidung zwischen der repr\u00e4sentativsten Gewerkschaft und anderen Gewerkschaften treffe, nicht in ihrer Funktionsf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigt werden d\u00fcrften und diese zumindest das Recht haben m\u00fcssten, die Forderungen ihrer Mitglieder vorzutragen und diese auch hinsichtlich individueller Beschwerden zu vertreten.\u201c (Siehe Zusammenstellung der Entscheidungen des CFA-Ausschusses f\u00fcr Vereinigungsfreiheit der ILO (2018), mit weiteren Nachweisen.)<\/p>\n<p>33. Der Europ\u00e4ische Ausschuss f\u00fcr soziale Rechte (European Committee of Social Rights \u2013 ECSR) stellte in Bezug auf das Recht auf Kollektivverhandlungen nach Artikel\u00a06 der Europ\u00e4ischen Sozialcharta (von Deutschland zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt in ihrer urspr\u00fcnglichen Fassung aus dem Jahr 1961 ratifiziert) fest:<\/p>\n<p>\u201eEs steht Vertragsstaaten frei, von Gewerkschaften unter bestimmten Bedingungen die Einhaltung einer Repr\u00e4sentativit\u00e4tsverpflichtung zu fordern. Im Hinblick auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 darf die M\u00f6glichkeit, wirksam an Tarifverhandlungen teilzunehmen, f\u00fcr Gewerkschaften nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig durch eine solche Anforderung eingeschr\u00e4nkt werden. Um Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 zu entsprechen, muss das Repr\u00e4sentativit\u00e4tskriterium gesetzlich vorgeschrieben, objektiv und angemessen sein sowie einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung offenstehen, was einen angemessenen Schutz vor willk\u00fcrlicher Versagung bieten w\u00fcrde. [&#8230;]\u201d (Siehe Rechtsprechungssammlung des Europ\u00e4ischen Ausschusses f\u00fcr soziale Rechte [Digest of the Case Law of the ECSR], Dezember 2018, S.\u00a0100, mit weiteren Nachweisen.)<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN<\/strong><\/p>\n<p>34. Angesichts des \u00e4hnlichen Gegenstands der Individualbeschwerden erachtet es der Gerichtshof f\u00fcr angemessen, diese zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden (Artikel\u00a042\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p><strong>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a011 DER KONVENTION<\/strong><\/p>\n<p>35. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten, dass die angegriffenen Bestimmungen des Tarifeinheitsgesetzes ihr Recht, Gewerkschaften zu gr\u00fcnden und Gewerkschaften beizutreten, verletzten, einschlie\u00dflich des Rechts auf Tarifverhandlungen nach Artikel\u00a011 der Konvention, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschlie\u00dfen; dazu geh\u00f6rt auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gr\u00fcnden und Gewerkschaften beizutreten.<\/p>\n<p>(2) Die Aus\u00fcbung dieser Rechte darf nur Einschr\u00e4nkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtm\u00e4\u00dfigen Einschr\u00e4nkungen der Aus\u00fcbung dieser Rechte f\u00fcr Angeh\u00f6rige der Streitkr\u00e4fte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.\u201c<\/p>\n<p><strong>A.\u00a0Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>36. Die Parteien waren sich insbesondere dahingehend einig, dass alle Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer geltend machen k\u00f6nnen, im Sinne des Artikels\u00a034 der Konvention unmittelbar Opfer einer Verletzung des Artikels\u00a011 durch die angegriffenen Bestimmungen des Tarifeinheitsgesetzes zu sein.<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof merkt an, dass eine Person oder Personengruppe, um im Sinne des Artikels\u00a034 geltend machen zu k\u00f6nnen, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, unmittelbar von der angegriffenen Ma\u00dfnahme betroffen sein muss (siehe umfassende Darstellung der diesbez\u00fcglich einschl\u00e4gigen Rechtsprechung in Yusufeli \u0130l\u00e7esini G\u00fczelle\u015ftirme Ya\u015fatma K\u00fclt\u00fcr Varl\u0131klar\u0131n\u0131 Koruma Derne\u011fi\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a037857\/14, Rdnrn.\u00a037-39, 7.\u00a0Dezember 2021). Es steht einer Person jedoch auch dann, wenn es an einer individuellen Vollzugsma\u00dfnahme fehlt, offen, zu behaupten, dass ein Gesetz sie in ihren Rechten verletze und sie dadurch im Sinne des Artikels\u00a034 Opfer einer Verletzung sei, wenn sie entweder ihr Verhalten \u00e4ndern muss, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder einem Personenkreis angeh\u00f6rt, der Gefahr l\u00e4uft, von dem Gesetz unmittelbar betroffen zu sein (siehe u.\u00a0a.\u00a0Burden\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a013378\/05, Rdnrn.\u00a033-34, ECHR 2008, und Michaud\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a012323\/11, Rdnr.\u00a051, ECHR 2012).<\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof stellt fest, dass die beschwerdef\u00fchrenden Gewerkschaften mit Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes und mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.\u00a0Juli 2017 ihre Tarifverhandlungsstrategie und m\u00f6glicherweise ihre Organisationsstruktur im Einklang mit dem Ziel dieses Gesetzes anpassen mussten, um zu vermeiden, dass zuk\u00fcnftig von ihnen ausgehandelte Tarifvertr\u00e4ge verdr\u00e4ngt werden (siehe auch die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in den Rdnrn.\u00a015 und 17 sowie die Rdnrn.\u00a046-47 und 46). Die beschwerdef\u00fchrenden Gewerkschaften wie auch die Gewerkschaftsmitglieder, an deren Interessen die Gewerkschaften ihre Tarifverhandlungsstrategien ausgerichtet und angepasst haben, sind dementsprechend Mitglieder einer Gruppe, die Gefahr l\u00e4uft, unmittelbar von dem angegriffenen Gesetz betroffen zu sein. Daraus folgt, dass alle Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer geltend machen k\u00f6nnen, Opfer der behaupteten Konventionsverletzung zu sein.<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Beschwerde weder offensichtlich unbegr\u00fcndet noch aus anderen in Artikel\u00a035 der Konvention aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B.\u00a0Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer<br \/>\n40. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten, dass die angegriffenen Bestimmungen des Tarifeinheitsgesetzes in schwerwiegender Weise in ihr in Artikel\u00a011 der Konvention niedergelegtes Recht auf Vereinigungsfreiheit eingriffen. Auf Grund des Gesetzes seien die beschwerdef\u00fchrenden Gewerkschaften nicht mehr in der Lage, anwendbare Tarifvertr\u00e4ge in Unternehmen abzuschlie\u00dfen, in denen eine andere Gewerkschaft mehr Mitglieder verzeichne und die Arbeitgeberseite nicht mehr mit ihnen verhandeln wolle.<\/p>\n<p>41. Der Eingriff sei nicht im Sinne des Artikels\u00a011 Abs.\u00a02 gesetzlich vorgesehen. Die angegriffenen Bestimmungen des Tarifeinheitsgesetzes seien nicht hinreichend pr\u00e4zise und vorhersehbar anzuwenden. In der Praxis sei es sehr schwierig zu bestimmen, welche Unternehmenseinheit den ma\u00dfgeblichen \u201eBetrieb\u201c darstelle, welche Mitarbeitenden zu den \u201eBesch\u00e4ftigten\u201c gez\u00e4hlt w\u00fcrden und welche der Gewerkschaften folglich in einem Betrieb die Mehrheit der Mitglieder verzeichne. Der erste Beschwerdef\u00fchrer brachte ferner vor, dass die angegriffenen Bestimmungen kein legitimes Ziel verfolgten, da sie bezwecken w\u00fcrden, die intergewerkschaftliche Kooperation zu f\u00f6rdern, obgleich die Entscheidung \u00fcber die Art und Weise der Aushandlung von Tarifvertr\u00e4gen den Gewerkschaften vorbehalten sei.<\/p>\n<p>42. Schlie\u00dflich stehe der durch die angegriffenen Bestimmungen erfolgende Eingriff in ein wesentliches Element der Vereinigungsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer, namentlich das Recht auf Tarifverhandlungen, nicht im Verh\u00e4ltnis zu dem Ziel der Ausgewogenheit in Tarifverhandlungen. Der Eingriff werde nicht angemessen durch das Recht der Minderheitsgewerkschaft auf Anh\u00f6rung und Nachzeichnung des Tarifvertrags der Mehrheitsgewerkschaft ausgeglichen, da die Gewerkschaften hierdurch ihre Unabh\u00e4ngigkeit und ihre Attraktivit\u00e4t f\u00fcr die Mitglieder einb\u00fc\u00dften. Ferner sei es schwierig, die Mitglieder f\u00fcr einen Streik zu mobilisieren, wenn von Beginn an feststehe, dass das dadurch erzielte und in einem Tarifvertrag abgebildete Ergebnis letztendlich nicht anwendbar w\u00e4re. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer hoben insbesondere hervor, dass das angegriffene Gesetz, das auch Gewerkschaften wie den ersten Beschwerdef\u00fchrer, der keine Besch\u00e4ftigten in Schl\u00fcsselpositionen vertrete, betreffe, folglich dazu f\u00fchre, dass kleinere Gewerkschaften bestimmter Berufsgruppen benachteiligt und in ihrer Existenz bedroht w\u00fcrden.<\/p>\n<p>43. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer trugen ferner vor, dass es vor Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes in der Praxis teilweise zu Situationen gekommen sei, in denen innerhalb eines Betriebs f\u00fcr dieselbe Berufsgruppe unterschiedliche Tarifvertr\u00e4ge anwendbar gewesen seien und dass nicht belegt sei, dass dies zu besonderen Schwierigkeiten gef\u00fchrt h\u00e4tte. Der wahre Grund f\u00fcr die Verabschiedung des angegriffenen Gesetzes sei die Schaffung einer Monopolstruktur auf der Besch\u00e4ftigtenseite. Es sei zwar zutreffend, dass \u00a7\u00a04a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0Tarifvertragsgesetz in der Praxis niemals angewendet werden musste, doch dies liege auch an der Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien in einigen Branchen vereinbart h\u00e4tten, die Anwendung der Vorschrift f\u00fcr bestimmte Tarifvertr\u00e4ge von Minderheitsgewerkschaften auszuschlie\u00dfen, wodurch Letztere anwendbar geblieben seien (zu dieser M\u00f6glichkeit siehe Rdnr.\u00a020).<\/p>\n<p>b)\u00a0Die Regierung<\/p>\n<p>44. Die Regierung trug vor, dass der durch das angegriffene Gesetz erfolgte Eingriff in die Vereinigungsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer, welche ein Recht auf Tarifverhandlungen mit der Arbeitgeberseite enthalte, im Sinne des Artikels\u00a011 Abs.\u00a02 gerechtfertigt sei. Der Eingriff sei gesetzlich vorgesehen, und zwar durch das Tarifeinheitsgesetz in der strikten Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht. Insbesondere der Begriff \u201eBetrieb\u201c aus dem neuen \u00a7\u00a04a Abs.\u00a02\u00a0Tarifvertragsgesetz werde seit langem im Arbeitsrecht verwendet und auf vorhersehbare Weise durch die Arbeitsgerichte ausgelegt.<\/p>\n<p>45. Der Eingriff verfolge das legitime Ziel, die Rechte und Freiheiten anderer Gewerkschaften und ihrer Mitglieder zu sch\u00fctzen. Er diene dem Schutz des deutschen Systems der Tarifautonomie insgesamt, indem verhindert werde, dass sich eine Minderheitsgewerkschaft, die Besch\u00e4ftigte in Schl\u00fcsselpositionen vertrete, einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Anteil des Unternehmensgewinns sichere. Die Regierung trug vor, dass seit dem Jahr 2000 mehrere dieser Gewerkschaften, die u.\u00a0a.\u00a0Pilotinnen und Piloten, Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter, besch\u00e4ftigte \u00c4rztinnen und \u00c4rzte sowie Zugf\u00fchrerinnen und Zugf\u00fchrer vertreten, separate Tarifverhandlungen sowie intensive Arbeitskampfma\u00dfnahmen zur Erreichung besonderer Vorteile f\u00fcr ihre Mitglieder durchgef\u00fchrt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>46. Der Eingriff sei ferner in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte anderer erforderlich. Der Gesetzgeber habe in dieser Hinsicht einen weiten Ermessensspielraum, da sich das Gesetz auf Deutschlands Sozial- und Wirtschaftspolitik beziehe und nur einen Nebenaspekt der Gewerkschaftsfreiheit ber\u00fchre. Das Gesetz betreffe alle Gewerkschaften, ob gro\u00df oder klein, auf dieselbe Weise, da die Antwort auf die Frage, welche Gewerkschaft in einem bestimmten Betrieb die Mehrheit der Mitglieder habe, f\u00fcr gew\u00f6hnlich ungewiss sei. Das Gesetz rege daher lediglich alle Gewerkschaften gleicherma\u00dfen dazu an, ihre Tarifverhandlungsbestrebungen untereinander abzustimmen, w\u00e4hrend das Recht auf Tarifverhandlungen und ggf.\u00a0die Ergreifung von Arbeitskampfma\u00dfnahmen erhalten bleibe. Au\u00dferdem seien Verfahrensrechte zum Schutz von Minderheitsgewerkschaften geschaffen worden.<\/p>\n<p>47. Die Regierung trug vor, dass dieses System in der Praxis funktionsf\u00e4hig sei; insbesondere \u00a7\u00a04a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0Tarifvertragsgesetz sei bisher niemals angewendet worden. Keine der kleineren Gewerkschaften habe infolge des angegriffenen Gesetzes eine wesentliche Anzahl an Mitgliedern oder an Bedeutung in Tarifverhandlungen verloren. Im Wesentlichen habe das Gesetz den Grundsatz der Tarifeinheit wieder eingef\u00fchrt, den das Bundesarbeitsgericht bis zur \u00c4nderung seiner Rechtsprechung \u00fcber Jahrzehnte angewendet habe (siehe Rdnr.\u00a09).<\/p>\n<p>c)\u00a0Die Drittbeteiligten<\/p>\n<p>48. Sowohl der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) als auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb\u00e4nde (BDA) vertraten die Auffassung, dass das Tarifeinheitsgesetz mit Artikel\u00a011 der Konvention vereinbar sei, auch im Lichte des Internationalen Dienstrechts, welches es gestatte, repr\u00e4sentative Gewerkschaften zu privilegieren (siehe die in Rdnr.\u00a032 zitierte Praxis des CFA-Ausschusses f\u00fcr Vereinigungsfreiheit der ILO).<\/p>\n<p>Sie hoben ferner hervor, dass die meisten Vertragsparteien der Konvention gem\u00e4\u00df den von ihnen zusammengetragenen und vorgelegten rechtsvergleichenden Materialien \u00fcber Regeln verf\u00fcgten, welche die Anwendung unterschiedlicher kollidierender Tarifvertr\u00e4ge verhindern w\u00fcrden. Sie best\u00e4tigten, dass Minderheitsgewerkschaften in der Praxis weiterhin in der Lage gewesen seien, anwendbare Tarifvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen, sei es durch Vereinbarungen \u00fcber den Ausschluss der Anwendung des \u00a7\u00a04a Abs.\u00a02\u00a0Tarifvertragsgesetz (siehe auch Rdnrn.\u00a020 und 43) oder durch den ex ante-Ausschluss von Kollisionen in den unterschiedlichen ausgehandelten Tarifvertr\u00e4gen.<\/p>\n<p>49. Die Deutsche Bahn AG und der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilit\u00e4ts- und Verkehrsdienstleister e.V.\u00a0(AGV MOVE) erkl\u00e4rten, dass es der Deutsche Bahn AG durch das Tarifeinheitsgesetz erm\u00f6glicht worden sei, nahezu identische Tarifvertr\u00e4ge mit zwei Gewerkschaften abzuschlie\u00dfen, da das Gesetz die dritte Beschwerdef\u00fchrerin und eine konkurrierende Gewerkschaft zu einem Mindestma\u00df an Kooperation veranlasst habe, und dass es somit eine unterbrechungsfreie Bereitstellung von Verkehrsdienstleistungen sowie die Gleichbehandlung unterschiedlicher Besch\u00e4ftigtengruppen erm\u00f6glicht habe.<\/p>\n<p>50. Sowohl die letztgenannte Drittbeteiligte als auch der Arbeitgeberverband Luftverkehr (AGVL) trugen ferner vor, dass das angegriffene Gesetz eine angemessene und praktikable L\u00f6sung f\u00fcr den Fall einer Tarifkollision und somit Rechtssicherheit biete, u.\u00a0a.\u00a0in Bezug auf Arbeitszeitmodelle. Dies sei f\u00fcr die F\u00fchrung eines Bahn- oder Luftverkehrsunternehmens, welches ein komplexes System zur Koordinierung der Arbeit unterschiedlicher Besch\u00e4ftigter erfordere, von herausragender Bedeutung.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a)\u00a0Gab es einen Eingriff?<\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof stellt fest, dass die angegriffenen Bestimmungen des Tarifeinheitsgesetzes, durch welche insbesondere \u00a7\u00a04a Abs.\u00a02 Satz\u00a02 in das Tarifvertragsgesetz eingef\u00fcgt wurde, dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass ein von einer Gewerkschaft mit der Arbeitgeberseite geschlossener Tarifvertrag vollst\u00e4ndig verdr\u00e4ngt wird, wenn ein kollidierender Tarifvertrag \u2013 der zumindest in Teilen abweichende Bestimmungen zu den Arbeitsbedingungen enth\u00e4lt und sich mit dem Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft in r\u00e4umlicher, zeitlicher, betrieblich-fachlicher und pers\u00f6nlicher Hinsicht \u00fcberschneidet (siehe Rdnrn.\u00a09 und 20) \u2013 durch eine andere Gewerkschaft mit einem gr\u00f6\u00dferen Mitgliederbestand in dem Betrieb des betreffenden Unternehmens geschlossen wurde. Infolge der angegriffenen Bestimmungen des Tarifeinheitsgesetzes, durch welche \u00a7\u00a02a Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 und \u00a7\u00a099 in das Arbeitsgerichtsgesetz eingef\u00fcgt wurden (siehe Rdnr.\u00a030), k\u00f6nnen Gewerkschaften ferner dazu verpflichtet werden, ihren Mitgliederbestand innerhalb eines Betriebs, und damit ihre St\u00e4rke f\u00fcr den Fall von Arbeitskampfma\u00dfnahmen, im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zur Bestimmung der Mehrheitsgewerkschaft offenzulegen. Diese Bestimmungen greifen in das Recht der Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer ein, nach Artikel\u00a011 Abs.\u00a01 der Konvention Gewerkschaften zu gr\u00fcnden und Gewerkschaften beizutreten, welches das Recht beider Gewerkschaften und ihrer Mitglieder beinhaltet, Tarifverhandlungen mit der Arbeitgeberseite zu f\u00fchren (vgl.\u00a0u.\u00a0a.\u00a0Demir und Baykara\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a034503\/97, Rdnr.\u00a0154, ECHR 2008).<\/p>\n<p>b) War der Eingriff gerechtfertigt?<\/p>\n<p>i) Gesetzlich vorgesehen<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rechtsgrundlage f\u00fcr den Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer, Gewerkschaften zu gr\u00fcnden und Gewerkschaften beizutreten, namentlich das Tarifeinheitsgesetz i.\u00a0V.\u00a0m.\u00a0den durch dieses Gesetz ge\u00e4nderten Bestimmungen (insbesondere \u00a7\u00a04a\u00a0Tarifvertragsgesetz und \u00a7\u00a02a Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 sowie \u00a7\u00a099\u00a0Arbeitsgerichtsgesetz) hinreichend pr\u00e4zise formuliert war, um es den betroffenen Personen zu erm\u00f6glichen, ihr Verhalten anzupassen, und daher in der Anwendung vorhersehbar ist. Insbesondere die Tatsache, dass es sich bei der Auslegung des Begriffs \u201eBetrieb\u201c in \u00a7\u00a04a Tarifvertragsgesetz und den Kriterien f\u00fcr die Einstufung von Personen als \u201eBesch\u00e4ftigte\u201c im Sinne dieser Vorschrift um Fragen der gerichtlichen Praxis handelt, \u00e4ndert nichts an dieser Feststellung, da diese Begriffe in der Praxis der Arbeitsgerichte h\u00e4ufig vorkommen. Der Eingriff ist daher im Sinne des Artikels\u00a011 Abs.\u00a02 \u201egesetzlich vorgesehen\u201c.<\/p>\n<p>(ii) Verfolgung eines legitimen Ziels<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Tarifeinheitsgesetzes insbesondere mit gegenl\u00e4ufigen Interessen unterschiedlicher Besch\u00e4ftigtengruppen aus miteinander konkurrierenden Gewerkschaften sowie den Interessen der Arbeitgeberseite konfrontiert war. Der Gerichtshof ist grunds\u00e4tzlich der Auffassung, dass die Einr\u00e4umung einer uneingeschr\u00e4nkten Freiheit, insbesondere von Gewerkschaften zum Abschluss einer Vielzahl von Tarifvertr\u00e4gen innerhalb eines Betriebs, dem legitimen Interesse der Sicherung des Friedens und der Solidarit\u00e4t innerhalb dieses Betriebs entgegenstehen k\u00f6nnte. Daher ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber bestrebt ist, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Ziel der Friedens- und Solidarit\u00e4tssicherung innerhalb eines Betriebs einerseits und der uneingeschr\u00e4nkten Freiheit konkurrierender Gewerkschaften zur Verhandlung separater Tarifvertr\u00e4ge innerhalb desselben Betriebs andererseits, herbeizuf\u00fchren. Der Gerichtshof hat ferner anerkannt, dass staatliche Ma\u00dfnahmen zur Sicherung einer koh\u00e4renten und ausgewogenen Personalpolitik, bei denen die beruflichen Interessen aller Besch\u00e4ftigten und nicht nur bestimmter Besch\u00e4ftigtengruppen innerhalb eines Betriebs angemessen ber\u00fccksichtigt werden, ein legitimes Ziel verfolgen (siehe National Union of Belgian Police\u00a0.\/.\u00a0Belgien, 27.\u00a0Oktober 1975, Rdnr.\u00a048, Serie\u00a0A Band\u00a019, vor dem Hintergrund des Artikels\u00a011 i.\u00a0V.\u00a0m.\u00a0Artikel\u00a014). Der Gerichtshof stellt fest, dass die angegriffenen Bestimmungen des Tarifeinheitsgesetzes das Ziel verfolgen, die ordnungsgem\u00e4\u00dfe und gerechte Funktionsf\u00e4higkeit des Systems der Tarifautonomie zu sichern, indem verhindert wird, dass Gewerkschaften, die Besch\u00e4ftigte in Schl\u00fcsselpositionen vertreten, Tarifvertr\u00e4ge separat und zum Nachteil anderer Besch\u00e4ftigter aushandeln, und um die Herstellung eines Gesamtkompromisses zu erleichtern (siehe Rdnrn.\u00a019 und 28). Die Bestimmungen dienen daher dem Schutz der Rechte anderer, und zwar insbesondere der Rechte der Besch\u00e4ftigten, welche keine Schl\u00fcsselpositionen innehaben, sowie der ihre Interessen vertretenden Gewerkschaften, aber auch dem Schutz der Rechte der Arbeitgeberseite; folglich verfolgen sie ein legitimes Ziel im Sinne des Artikels\u00a011 Abs.\u00a02.<\/p>\n<p>(iii) Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft<\/p>\n<p>\u03b1) Einschl\u00e4gige Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof weist hinsichtlich der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von Eingriffen in gewerkschaftliche Aktivit\u00e4ten erneut darauf hin, dass der Umfang des Ermessensspielraums des Staates in die Gewerkschaftsfreiheit betreffenden F\u00e4llen von Art und Ausma\u00df der Einschr\u00e4nkung des betreffenden Gewerkschaftsrechts, dem mit der angegriffenen Einschr\u00e4nkung verfolgten Ziel und den widerstreitenden Rechten und Interessen anderer Mitglieder der Gesellschaft, die unter einer uneingeschr\u00e4nkten Aus\u00fcbung dieses Rechts leiden w\u00fcrden, abh\u00e4ngig ist (siehe National Union of Rail, Maritime and Transport Workers\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a031045\/10, Rdnr.\u00a086, ECHR 2014). Hinsichtlich der in dem Fall aufgeworfenen Frage kann au\u00dferdem der Grad der \u00dcbereinstimmung zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats wie auch ein sich in den einschl\u00e4gigen internationalen Instrumenten abzeichnender internationaler Konsens ma\u00dfgeblich sein (siehe Demir und Baykara, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a085; National Union of Rail, Maritime and Transport Workers, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a086 und Association of Academics\u00a0.\/.\u00a0Island (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a02451\/16, Rdnr.\u00a025, 15.\u00a0Mai 2018).<\/p>\n<p>55. Die Tatsache, dass das Erreichen eines gerechten Ausgleichs zwischen den jeweiligen Interessen der Besch\u00e4ftigten und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung heikle gesellschaftliche und politische Fragen aufwirft und es gro\u00dfe Unterschiede zwischen den einzelnen innerstaatlichen Systemen in diesem Bereich gibt, legt einen weiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frage nahe, wie die Gewerkschaftsfreiheit und der Schutz beruflicher Interessen von Gewerkschaftsmitgliedern gesichert werden k\u00f6nnen (siehe Sindicatul \u201eP\u0103storul cel Bun\u201d\u00a0.\/.\u00a0Rum\u00e4nien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a02330\/09, Rdnr.\u00a0133, ECHR\u00a02013 (Ausz\u00fcge); National Union of Rail, Maritime and Transport Workers, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a086 und 91; und Norwegian Confederation of Trade Unions (LO) und Norwegian Transport Workers\u2019 Union (NTF)\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a045487\/17, Rdnrn.\u00a097 und 114, 10.\u00a0Juni 2021). Im Hinblick auf die gesellschaftliche und wirtschaftliche Strategie des beschwerdegegnerischen Staates, mit der die M\u00f6glichkeit von Gewerkschaften im Zusammenhang stehen, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, hat der Gerichtshof gew\u00f6hnlich einen weiten Ermessensspielraum gew\u00e4hrt, aus dem Grund, dass die nationalen Beh\u00f6rden und insbesondere die demokratisch gew\u00e4hlten Parlamente wegen ihrer direkten Kenntnis der Gesellschaft und ihrer Bed\u00fcrfnisse grunds\u00e4tzlich eher als der internationale Richter in der Lage sind, zu ermessen, was aus sozialen oder wirtschaftlichen Gr\u00fcnden im \u00f6ffentlichen Interesse ist und welche gesetzgeberischen Ma\u00dfnahmen unter den Bedingungen in ihrem Land am besten zur Umsetzung der gew\u00e4hlten Sozial-, Wirtschafts- und Industriepolitik geeignet sind (National Union of Rail, Maritime and Transport Workers, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a089). Auf Grund seines Wesens ist ein derartiger Eingriff hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Aus\u00fcbung der Gewerkschaftsfreiheit folglich mit gr\u00f6\u00dferer Wahrscheinlichkeit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig (National Union of Rail, Maritime and Transport Workers, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a087).<\/p>\n<p>56. Der Kernbereich der Vereinigungsfreiheit nach Artikel\u00a011 wird durch zwei Leitprinzipien gepr\u00e4gt. Erstens: Der Gerichtshof ber\u00fccksichtigt innerhalb seines Ermessensspielraums die Gesamtheit der durch den betreffenden Staat ergriffenen Ma\u00dfnahmen zur Sicherung der Gewerkschaftsfreiheit. Zweitens: Der Gerichtshof akzeptiert keine Einschr\u00e4nkungen der Kernelemente der Gewerkschaftsfreiheit, ohne die diese Freiheit ihrer Substanz beraubt werden w\u00fcrde (siehe Demir und Baykara\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a034503\/97, Rdnr.\u00a0144, ECHR 2008; Association of Academics, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a023; und Norwegian Confederation of Trade Unions (LO) und Norwegian Transport Workers\u2019 Union (NTF), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a094).<\/p>\n<p>57. Als Kernelemente der Vereinigungsfreiheit wurden in einer nicht abschlie\u00dfenden, der Weiterentwicklung zug\u00e4nglichen Aufz\u00e4hlung festgelegt: das Recht, Gewerkschaften zu gr\u00fcnden und Gewerkschaften beizutreten; das Verbot von Closed-Shop-Abreden; das Recht einer Gewerkschaft, die Arbeitgeberseite darum zu ersuchen, sie im Namen ihrer Mitglieder anzuh\u00f6ren; und grunds\u00e4tzlich das Recht auf Tarifverhandlungen mit der Arbeitgeberseite (siehe Demir und Baykara, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0145 und 154 und Sindicatul \u201eP\u0103storul cel Bun\u201d, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0135).<\/p>\n<p>58. Grundprinzip der freiwilligen Tarifautonomie ist, dass es einer nicht durch die Arbeitgeberseite anerkannten Gewerkschaft m\u00f6glich sein muss, Schritte zu ergreifen, erforderlichenfalls einschlie\u00dflich der Durchf\u00fchrung von Arbeitskampfma\u00dfnahmen, um die Arbeitgeberseite zur Aufnahme von Tarifverhandlungen hinsichtlich von Fragen, welche die Gewerkschaft als wesentlich f\u00fcr die Interessen ihrer Mitglieder erachtet, zu bewegen (siehe Wilson, National Union of Journalists u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerden Nrn.\u00a030668\/96 und 2 weitere, Rdnr.\u00a046, ECHR 2002\u2011V, und Norwegian Confederation of Trade Unions (LO) und Norwegian Transport Workers\u2019 Union (NTF), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a095).<\/p>\n<p>59. Zwar wird das Recht auf Ergreifung von Arbeitskampfma\u00dfnahmen nicht als Kernelement der Gewerkschaftsfreiheit gesehen, das Streikrecht ist jedoch eindeutig durch Artikel\u00a011 als Teil der gewerkschaftlichen Aktivit\u00e4t gesch\u00fctzt (siehe Association of Academics, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a024-27, mit weiteren Nachweisen und National Union of Rail, Maritime and Transport Workers, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a084). Das Recht auf Tarifverhandlungen wurde bislang nicht dahingehend ausgelegt, als beinhalte es das \u201eRecht\u201c auf einen Tarifvertrag (siehe National Union of Rail, Maritime and Transport Workers, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a085; und Norwegian Confederation of Trade Unions (LO) und Norwegian Transport Workers\u2019 Union (NTF), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a093).<\/p>\n<p>60. Staaten sind in der Gestaltung ihres Tarifvertragssystems frei und sie k\u00f6nnen daher bestimmten repr\u00e4sentativen Gewerkschaften ggf.\u00a0einen Sonderstatus verleihen (siehe Demir und Baykara, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0154 und Tek G\u0131da \u0130\u015f Sendikas\u0131\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei, Individualbeschwerde Nr.\u00a035009\/05, Rdnr.\u00a033, 4.\u00a0April 2017). Der Gerichtshof hat folglich eine allgemeine Praxis, bei der die Organisationen, welche (formal) in Tarifverhandlungsprozessen konsultiert werden und mit denen Tarifvertr\u00e4ge abgeschlossen werden k\u00f6nnen, auf gr\u00f6\u00dfere oder f\u00fcr die Gesamtheit der Besch\u00e4ftigten eines Betriebs repr\u00e4sentativere Gewerkschaften begrenzt werden, als vereinbar mit der Gewerkschaftsfreiheit befunden, sofern die anderen Gewerkschaften anderweitig Geh\u00f6r finden (vergleiche National Union of Belgian Police, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a039-41 und 48; SwedishEngine Drivers\u2019 Union\u00a0.\/.\u00a0Schweden, 6.\u00a0Februar 1976, Rdnrn.\u00a08-9, 40-42 und 46, Serie A Band 20; und Schettini u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Italien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a029529\/95, 9.\u00a0November 2000). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang ferner best\u00e4tigt, dass eine solche Praxis das Recht von Gewerkschaftsmitgliedern auf Beitritt oder Verbleib in einer kleineren oder weniger repr\u00e4sentativen Gewerkschaft nicht verletzt, sondern vollst\u00e4ndig aufrechterh\u00e4lt, auch wenn die nachteilige Position dieser Gewerkschaften zu einem R\u00fcckgang ihres Mitgliederbestands f\u00fchren k\u00f6nnte (siehe National Union of Belgian Police, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a041 und Swedish Engine Drivers\u2019 Union, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a042).<\/p>\n<p>\u03b2) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>61. Den Vertragsstaaten muss im Rahmen der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der angegriffenen Bestimmungen ein Ermessensspielraum einger\u00e4umt werden. Wie gro\u00df dieser Spielraum ist, h\u00e4ngt u.\u00a0a.\u00a0von Art und Ausma\u00df der durch diese Bestimmungen innerhalb des gesamten regulatorischen Kontexts erfolgenden Einschr\u00e4nkung der Gewerkschaftsfreiheit und insbesondere des Rechts auf Tarifverhandlungen ab (vgl.\u00a0Rdnr.\u00a054).<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof stellt in dieser Hinsicht fest, dass die wesentliche, durch das Tarifeinheitsgesetz bewirkte Einschr\u00e4nkung darin besteht, dass ein kollidierender Tarifvertrag, der sich mit einem anderen Tarifvertrag in r\u00e4umlicher, zeitlicher, betrieblich-fachlicher und pers\u00f6nlicher Hinsicht \u00fcberschneidet und zumindest in Teilen abweichende Bestimmungen zu den Arbeitsbedingungen enth\u00e4lt (siehe Rdnrn.\u00a09 und 20), und der von einer anderen Gewerkschaft abgeschlossen wurde, die nicht \u00fcber die h\u00f6chste Anzahl von innerhalb des Betriebs des betreffenden Unternehmens besch\u00e4ftigten Mitgliedern verf\u00fcgt, verdr\u00e4ngt wird (siehe den neuen \u00a7\u00a04a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0Tarifvertragsgesetz unter Rdnr.\u00a027).<\/p>\n<p>63. Der Gerichtshof stellt fest, dass die betreffenden Gewerkschaften nicht ihr eigentliches Recht auf Tarifverhandlungen \u2013 und erforderlichenfalls auf Ergreifung von diesbez\u00fcglichen Arbeitskampfma\u00dfnahmen \u2013 sowie auf Abschluss von Tarifvertr\u00e4gen verlieren. \u00a7\u00a04a\u00a0Tarifvertragsgesetz soll Gewerkschaften dazu anhalten, ihre Tarifverhandlungen untereinander abzustimmen. Er sieht f\u00fcr den Fall des Scheiterns dieser Abstimmungen unterschiedliche rechtliche Wirkungen hinsichtlich der mit der Arbeitgeberseite geschlossenen kollidierenden Tarifvertr\u00e4ge vor (und zwar insofern, als dass nur der Tarifvertrag, der von der Mehrheitsgewerkschaft innerhalb eines Betriebs geschlossen wurde, anwendbar bleibt).<\/p>\n<p>64. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Ausma\u00df der durch die besagte Vorschrift bewirkten Einschr\u00e4nkung der Gewerkschaftsfreiheit und insbesondere des Rechts auf Tarifverhandlungen in mehrfacher Hinsicht begrenzt ist. So gilt insbesondere im Einklang mit \u00a7\u00a04a Abs.\u00a04\u00a0Tarifvertragsgesetz in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnrn.\u00a027 und 21), dass die Gewerkschaften, deren Tarifvertr\u00e4ge verdr\u00e4ngt werden, das Recht auf vollumf\u00e4ngliche Nachzeichnung der Rechtsnormen des Tarifvertrags der Mehrheitsgewerkschaft haben. Folglich m\u00fcssen diese Gewerkschaften nicht gegen ihren Willen auf jeglichen Tarifvertrag verzichten.<\/p>\n<p>65. Ferner haben Minderheitsgewerkschaften nach \u00a7\u00a04a Abs.\u00a05\u00a0Tarifvertragsgesetz (siehe Rdnr.\u00a027) weiterhin das Recht, der Arbeitgeberseite zum Schutz der Interessen ihrer Mitglieder ihre Vorstellungen und Forderungen wirksam vorzutragen und mit dieser zu verhandeln und Tarifvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Auslegung dieser Vorschrift das Recht von Minderheitsgewerkschaften auf Anh\u00f6rung sogar weiter gest\u00e4rkt. Das Gericht hat festgestellt, dass kollidierende Tarifvertr\u00e4ge von Minderheitsgewerkschaften nicht verdr\u00e4ngt werden w\u00fcrden, wenn der gesetzlichen Pflicht auf Anh\u00f6rung dieser Gewerkschaften nicht nachgekommen worden sei (siehe Rdnr.\u00a021). Ferner werde ein konkurrierender Tarifvertrag nur dann gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04a Abs.\u00a02\u00a0Tarifvertragsgesetz verdr\u00e4ngt, wenn die Interessen der Besch\u00e4ftigten der bestimmten Berufsgruppe oder Branche, deren Tarifvertrag verdr\u00e4ngt wurde, von der Mehrheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam ber\u00fccksichtigt worden seien (siehe Rdnrn.\u00a014 und 22).<\/p>\n<p>66. Au\u00dferdem w\u00fcrden langfristig angelegte Leistungen, wie z.\u00a0B.\u00a0Leistungen zur Alterssicherung aus dem Minderheitstarifvertrag, nur verdr\u00e4ngt werden, wenn der Mehrheitstarifvertrag vergleichbare Leistungen enthalte (siehe Rdnr.\u00a020). Weiterhin ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts m\u00f6glichst zu vermeiden, dass der Mitgliederbestand der Gewerkschaften innerhalb eines Betriebs in dem Verfahren zur Bestimmung der Mehrheitsgewerkschaft und des folglich nach \u00a7\u00a099\u00a0Arbeitsgerichtsgesetz in diesem Betrieb anwendbaren Tarifvertrags offengelegt wird (siehe Rdnrn.\u00a030 und 21).<\/p>\n<p>67. Angesichts des Ausma\u00dfes der Einschr\u00e4nkung des Rechts auf Tarifverhandlungen kann der Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer auf Tarifverhandlungen nicht als Beeintr\u00e4chtigung eines Kernelements der Gewerkschaftsfreiheit gesehen werden, ohne welches diese Freiheit ihrer Substanz beraubt werden w\u00fcrde. Wie oben dargestellt (siehe Rdnr.\u00a059) beinhaltet das Recht auf Tarifverhandlungen kein \u201eRecht\u201c auf einen Tarifvertrag. Wesentlich ist, dass Gewerkschaften der Arbeitgeberseite Forderungen vortragen und von dieser angeh\u00f6rt werden k\u00f6nnen; dies wird von den angegriffenen Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes wirksam und in der Praxis garantiert. Ferner wurde vom Bundesverfassungsgericht ausdr\u00fccklich klargestellt (siehe Rdnr.\u00a017), dass das Streikrecht von Minderheitsgewerkschaften als wichtiges Instrument zum Schutz der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder durch die angegriffenen Bestimmungen nicht beeintr\u00e4chtigt werde.<\/p>\n<p>68. Der Gerichtshof merkt an, dass er in seiner Rechtsprechung bereits weitreichendere Einschr\u00e4nkungen des Rechts auf Tarifverhandlungen, insbesondere den vollst\u00e4ndigen Ausschluss von Minderheitsgewerkschaften oder weniger repr\u00e4sentativen Gewerkschaften von dem Recht, \u00fcberhaupt Tarifvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen, als mit Artikel\u00a011 vereinbar befunden hat (siehe Rdnr.\u00a060).<\/p>\n<p>69. In diesem Zusammenhang erinnert der Gerichtshof daran, dass die Weite des Ermessensspielraums des Staates auch von dem von der angegriffenen Einschr\u00e4nkung verfolgten Ziel und den widerstreitenden Rechten anderer, die unter einer uneingeschr\u00e4nkten Aus\u00fcbung des Rechts auf Tarifverhandlungen leiden w\u00fcrden, abh\u00e4ngig ist (siehe Rdnr.\u00a054). Der Gerichtshof verweist auf seine obige Feststellung, dass die angegriffenen Bestimmungen insbesondere das Ziel verfolgen, die gerechte Funktionsf\u00e4higkeit des Systems der Tarifautonomie zu sichern, indem verhindert wird, dass Besch\u00e4ftigte in Schl\u00fcsselpositionen vertretende Gewerkschaften Tarifvertr\u00e4ge separat und zum Nachteil anderer Besch\u00e4ftigter aushandeln, und die Herstellung eines Gesamtkompromisses zu erleichtern. Diese Ziele, welche dem Schutz der Rechte besagter anderer Besch\u00e4ftigter und der ihre Interessen vertretenden Gewerkschaften, aber auch der Arbeitgeberseite dienen, m\u00fcssen als sehr gewichtig gesehen werden, da sie die St\u00e4rkung des gesamten Systems der Tarifautonomie und somit auch der Gewerkschaftsfreiheit selbst bezwecken.<\/p>\n<p>70. Der Gerichtshof stellt fest, dass er wiederholt gro\u00dfe Unterschiede zwischen den innerstaatlichen Systemen zum Schutz von Gewerkschaftsrechten festgestellt hat (siehe Rdnr.\u00a055). Aus seiner Rechtsprechung geht ebenfalls hervor, dass mehrere andere Staaten genau wie der beschwerdegegnerische Staat, \u00fcber Systeme verf\u00fcgen, die auf die eine oder andere Weise den Abschluss von (anwendbaren) Tarifvertr\u00e4gen auf gr\u00f6\u00dfere oder f\u00fcr die Gesamtheit der Besch\u00e4ftigten eines Betriebs repr\u00e4sentativere Gewerkschaften beschr\u00e4nken (siehe in Rdnr.\u00a060 zitierte Rechtssachen). Das von den Drittbeteiligten vorgelegte und von den Parteien nicht angefochtene rechtsvergleichende Material (siehe Rdnr.\u00a048) best\u00e4tigte ebenso, dass die meisten Vertragsparteien der Konvention \u00fcber Regeln verf\u00fcgten, welche die Anwendung unterschiedlicher kollidierender Tarifvertr\u00e4ge verhindern. Rechtssysteme, die es ausschlie\u00dflich \u201erepr\u00e4sentativen\u201c Gewerkschaften erlauben, Tarifvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen \u2013 welche mehr Einschr\u00e4nkungen als die in Rede stehenden angegriffenen Bestimmungen im vorliegenden Fall vorsehen \u2013 wurden ferner als vereinbar sowohl mit den einschl\u00e4gigen ILO\u2011Instrumenten \u2013 insbesondere, wenn wie in der vorliegenden Rechtssache das Recht von Minderheitsgewerkschaften gewahrt wird, Forderungen im Namen ihrer Mitglieder vorzutragen \u2013 als auch mit der Europ\u00e4ischen Sozialcharta gesehen (siehe Rdnrn.\u00a031-33).<\/p>\n<p>71. Angesichts der vorstehenden Aspekte \u2013 insbesondere das begrenzte Ausma\u00df der durch die angegriffenen Bestimmungen im gesamten regulatorischen Kontext bewirkten Einschr\u00e4nkung des Rechts v.\u00a0a.\u00a0von kleineren Gewerkschaften auf Tarifverhandlungen und das gewichtige Ziel der Sicherung, im Interesse der Besch\u00e4ftigten und der Arbeitgeberseite, einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Funktionsf\u00e4higkeit des Systems der Tarifautonomie selbst \u2013 gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der beschwerdegegnerische Staat hinsichtlich der in Rede stehenden Einschr\u00e4nkung der Gewerkschaftsfreiheit einen Ermessensspielraum hatte.<\/p>\n<p>72. Dieser Ermessensspielraum muss umso mehr gew\u00e4hrt werden als der Gesetzgeber heikle politische Entscheidungen treffen musste, um einen gerechten Ausgleich zwischen den jeweiligen Interessen der Besch\u00e4ftigten \u2013 einschlie\u00dflich der widerstreitenden Interessen unterschiedlicher Gewerkschaften \u2013 und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu erzielen. Die Parteien haben nicht die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Gesetzgebungsverfahrens, welches zur Verabschiedung des Tarifeinheitsgesetzes f\u00fchrte, bem\u00e4ngelt (siehe auch Rdnr.\u00a028).<\/p>\n<p>73. Der Gerichtshof f\u00fcgt im Lichte seiner Rechtsprechung (siehe Rdnr.\u00a060) ferner hinzu, dass die Tatsache, dass die angegriffenen Bestimmungen zu einem Verlust der Attraktivit\u00e4t und folglich zu einem R\u00fcckgang der Mitgliederzahlen kleinerer Gewerkschaften, die h\u00e4ufig spezifische Berufsgruppen vertreten, f\u00fchren k\u00f6nnten, das \u2013 vollst\u00e4ndig erhalten bleibende \u2013 Recht von Gewerkschaftsmitgliedern auf Beitritt oder Verbleib in einer Gewerkschaft nicht als solches verletzt.<\/p>\n<p>74. Nach alledem kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer auf Tarifverhandlungen erkennen l\u00e4sst, da sie die Kernelemente dieses Rechts im Rahmen der Mitgliedervertretung und der im Namen ihrer Mitglieder gef\u00fchrten Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite aus\u00fcben k\u00f6nnen. Da der beschwerdegegnerische Staat \u00fcber einen weiten Ermessensspielraum in diesem Bereich verf\u00fcgt, der auch die angegriffenen Bestimmungen umfasst, besteht kein Grund, davon auszugehen, dass diese Bestimmungen eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Einschr\u00e4nkung der Rechte der Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel\u00a011 bewirken.<\/p>\n<p>75. Folglich ist Artikel\u00a011 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:<\/strong><\/p>\n<p>1. Er beschlie\u00dft einstimmig, die Individualbeschwerden zu verbinden;<\/p>\n<p>2. er erkl\u00e4rt die Individualbeschwerden einstimmig f\u00fcr zul\u00e4ssig;<\/p>\n<p>3. er erkennt mit f\u00fcnf zu zwei Stimmen, dass Artikel\u00a011 der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 5.\u00a0Juli\u00a02022 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Georges Ravarani<br \/>\nKanzler\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a045 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a074 Abs.\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die gemeinsame abweichende Meinung der Richter Serghides und Z\u00fcnd beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">G.R.<br \/>\nM.B<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>GEMEINSAME ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER SERGHIDES UND Z\u00dcND<\/strong><\/p>\n<p>1. Wir k\u00f6nnen uns Punkt\u00a03 der Urteilsformel, welcher besagt, dass Artikel\u00a011 der Konvention nicht verletzt worden sei, nicht anschlie\u00dfen. Insbesondere k\u00f6nnen wir uns der Auffassung nicht anschlie\u00dfen, dass die angegriffenen Eingriffe auf der Grundlage von \u00a7\u00a04a, insbesondere \u00a7\u00a04a Abs.\u00a02\u00a0Tarifvertragsgesetz in der durch das Tarifeinheitsgesetz ge\u00e4nderten Fassung, nicht das Recht der Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel\u00a011 Abs.\u00a01 der Konvention verletzten, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gr\u00fcnden und Gewerkschaften beizutreten.<\/p>\n<p>2. Unserer Ansicht nach standen die Mittel der angegriffenen Eingriffe in einem v\u00f6lligen Missverh\u00e4ltnis zu ihrem legitimen Ziel, namentlich der Verhinderung kollidierender Tarifvertr\u00e4ge, da a) sie den Kern oder den Wesensgehalt der in Artikel\u00a011 Abs.\u00a01 der Konvention niedergelegten Rechte der Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer beeintr\u00e4chtigten und unwirksam machten, und b) eingesetzt wurden, obwohl mildere Mittel zur Erreichung des legitimen Ziels zur Verf\u00fcgung standen, einschlie\u00dflich Verhandlungen und Mediations- und Schiedsverfahren (es ist jedoch nicht unsere Aufgabe, weitere Ausf\u00fchrungen zu diesen milderen Mitteln zu machen).<\/p>\n<p>3. Nach Artikel\u00a011 Abs.\u00a01 der Konvention hat jede Person das Recht, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gr\u00fcnden und Gewerkschaften beizutreten. Dies schlie\u00dft das Recht einer Gewerkschaft ein, die Arbeitgeberseite darum zu ersuchen, sie im Namen ihrer Mitglieder anzuh\u00f6ren sowie das Recht auf Tarifverhandlungen mit der Arbeitgeberseite (siehe Demir und Baykara\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a034503\/97, Rdnrn.\u00a0145, 153 und 154, ECHR\u00a02008).<\/p>\n<p>4. Wenn von vornherein feststeht, dass ein Tarifvertrag verdr\u00e4ngt werden wird, weil er durch eine Minderheitsgewerkschaft geschlossen wurde, wird das Recht dieser Gewerkschaft auf Vertretung ihrer Mitglieder zum Schutz ihrer Interessen, auf Anh\u00f6rung durch die Arbeitgeberseite und auf Tarifverhandlungen seiner Substanz beraubt. Der Versuch, Interessen zu sch\u00fctzen, ohne dass zumindest die M\u00f6glichkeit best\u00fcnde, dass diese Interessen von der Arbeitgeberseite geh\u00f6rt und anerkannt werden k\u00f6nnten, stellt eine Farce dar und w\u00fcrde das Recht, Forderungen vorzutragen, zu einem stumpfen Schwert machen. Selbst die Ergreifung von Arbeitskampfma\u00dfnahmen, eines der m\u00e4chtigsten Mittel, das einer Gewerkschaft zur Verf\u00fcgung steht, hat gew\u00f6hnlich zum Ziel, die Arbeitgeberseite zur Aufnahme von Tarifverhandlungen mit der oder den in Rede stehenden Gewerkschaften und Besch\u00e4ftigten zu bewegen. W\u00e4re ein potenzieller Tarifvertrag sowieso nicht anwendbar, w\u00fcrden derartige gewerkschaftliche Ma\u00dfnahmen ihrer Wirksamkeit beraubt werden. Den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zufolge (siehe Rdnr.\u00a017 des vorliegenden Urteils):<\/p>\n<p>\u201ef\u00fchre diese Vorschrift [\u00a7\u00a04a Abs.\u00a02 Satz\u00a02] dazu, dass Minderheitsgewerkschaften in einem Unternehmen durch die Arbeitgeberseite nicht weiter als ernst zu nehmende Partnerinnen in Tarifverhandlungen wahrgenommen w\u00fcrden. Dadurch werde die F\u00e4higkeit dieser Gewerkschaften zur Gewinnung neuer Mitglieder und zur Streikmobilisierung ihrer Mitglieder geschw\u00e4cht. Ferner werde die Vereinigungsfreiheit der Gewerkschaften beeintr\u00e4chtigt, da sie nun verpflichtet werden k\u00f6nnten, im Rahmen von arbeitsgerichtlichen Verfahren zu dem Zweck der Mehrheitsfeststellung ihren Mitgliederbestand innerhalb eines Betriebs [&#8230;] und damit ihre St\u00e4rke im Falle von Arbeitskampfma\u00dfnahmen offenzulegen. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden die Entscheidungen der Gewerkschaft hinsichtlich Verhandlungsstrategie und Verhandlungsprofil und insbesondere hinsichtlich der von ihnen zu vertretenden Berufsgruppen von dieser Vorschrift beeinflusst.\u201c<\/p>\n<p>Wir begr\u00fc\u00dfen, dass die Mehrheit (siehe Rdnr.\u00a067 des vorliegenden Urteils) ebenfalls der Auffassung ist, dass die Gewerkschaftsfreiheit das Streikrecht einschlie\u00dft; allerdings erkennt die Mehrheit nicht, dass mit einem Streik auf Verhandlungen und Tarifverhandlungen abgezielt wird und dass es das Recht auf Tarifverhandlungen ist, das durch die angegriffenen Bestimmungen eingeschr\u00e4nkt wird, sodass auf Grund dessen das Streikrecht ebenfalls unwirksam und zum puren Schein ohne jegliches reelles Ziel herabgesetzt wird.<\/p>\n<p>5. Neben den Grunds\u00e4tzen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und der Wirksamkeit wurde durch die angegriffenen Eingriffe ferner der Grundsatz des Diskriminierungsverbots nach Artikel\u00a014 der Konvention missachtet. Artikel\u00a014 verbietet jegliche Diskriminierung und das angegriffene Gesetz diskriminiert Gewerkschaften auf Grund der Gr\u00f6\u00dfe ihres Mitgliederbestands. Diese Diskriminierung hat zur Folge, dass die Rechtsnormen aus Tarifvertr\u00e4gen, die von einer Gewerkschaft mit mehr Mitgliedern geschlossen wurden \u2013 selbst wenn der Mitgliederbestand dieser Gewerkschaft den Bestand jeder anderen Gewerkschaft nur um eine Person \u00fcbersteigt \u2013 die Rechtsnormen der Tarifvertr\u00e4ge der Minderheitsgewerkschaften verdr\u00e4ngen werden. Hierbei handelt es sich nicht um objektive und angemessene Unterscheidungen, welche eine Diskriminierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtfertigen w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus sind derartige Unterscheidungen aus unserer Sicht nicht vereinbar mit dem in Rede stehenden Recht gem\u00e4\u00df Artikel\u00a011 Abs.\u00a01. Dennoch k\u00f6nnen wir keine Verletzung von Artikel\u00a014 i.\u00a0V.\u00a0m.\u00a0Artikel\u00a011 feststellen, da dieser Punkt von den Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrern nicht vorgebracht wurde.<\/p>\n<p>6. Die Stimmenvielfalt, d.\u00a0h.\u00a0auch die gewerkschaftliche Vielfalt, ist ein wesentlicher Bestandteil jeder demokratischen Gesellschaft und des Demokratieprinzips, auf dem die Konvention fu\u00dft. Das Demokratieprinzip w\u00fcrde ebenfalls verletzt werden, wenn eine Gewerkschaft wie in der vorliegenden Rechtssache auf der Grundlage eines numerischen Kriteriums andere Minderheitsgewerkschaften verdr\u00e4ngen, ihnen faktisch ihre Stimme nehmen oder sie hinsichtlich bestimmter Tarifvertr\u00e4ge \u201ein ihrer Funktionsf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigen\u201c w\u00fcrde (siehe Rdnr.\u00a01387 der Zusammenstellung der Entscheidungen des CFA-Ausschusses f\u00fcr Vereinigungsfreiheit der ILO (2018), auf die in Rdnr.\u00a032 des vorliegenden Urteils Bezug genommen wurde). Derartige Eingriffe w\u00e4ren nicht als \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201d im Sinne des Artikels\u00a011 Abs.\u00a02 der Konvention zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>7. Wir sind der Auffassung, dass das vorstehend Gesagte unabh\u00e4ngig davon, ob das in Artikel\u00a011 Abs.\u00a01 niedergelegte Recht neben dem Recht auf Tarifverhandlungen auch das Recht auf einen Tarifvertrag enth\u00e4lt, gelten sollte. Wir sind der Meinung, dass Artikel\u00a011 Abs.\u00a01 auch ein Recht auf Abschluss eines Tarifvertrags enth\u00e4lt, wenn zwischen einer Gewerkschaft und der Arbeitgeberseite letzten Endes ein Kompromiss erzielt wird. Folglich muss sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs nach dem Grundsatz, dass es sich bei der Konvention um ein lebendiges Instrument handelt, das stets an die aktuellen Bedingungen angepasst werden muss, in diese Richtung entwickeln (siehe hinsichtlich dieses Grundsatzes in Bezug auf das in Artikel\u00a011 garantierte Recht Demir und Baykara, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0146). Im Einklang mit dem Wirksamkeitsprinzip sollte ein solches Recht nach Artikel\u00a011 Abs.\u00a01 weit ausgelegt werden. In jedem Fall wird in dieser Vorschrift die Formulierung \u201edazu geh\u00f6rt auch\u201c verwendet, wodurch ausdr\u00fccklich ein weiter Auslegungsspielraum erm\u00f6glicht wird. Es w\u00e4re widersinnig, wenn Artikel\u00a011 Abs.\u00a01 zwar f\u00fcr Tarifverhandlungen, nicht jedoch f\u00fcr den im Ergebnis dieser Verhandlungen tats\u00e4chlich erreichten Tarifvertrag gelten w\u00fcrde. Die Argumentation, dass einerseits das Recht besteht, etwas zu versuchen, aber nicht das Recht, es letztendlich zu verwirklichen. ist nicht nachvollziehbar. Es kann nicht Zweck der Konvention sein, ohne effet utile etwas zu sch\u00fctzen, was keinen Nutzen erbringt. Dies w\u00fcrde dem Wirksamkeitsprinzip entgegenstehen, welches u.\u00a0a.\u00a0garantieren soll, dass alle Bestimmungen der Konvention zur Vermittlung der ihnen zugedachten Bedeutung zweckm\u00e4\u00dfig und erforderlich sind (siehe zu diesem Aspekt des Wirksamkeitsprinzips Daniel Rietiker, \u201eThe Principle of \u2018Effectiveness\u2019 in the Recent Jurisprudence of the European Court of Human Rights: Its Different Dimensions and its Consistency with Public International Law \u2013 No Need for the Concept of Treaty Sui Generis\u201d, Nordic Journal of International Law 79 (2010), S.\u00a0256; und Georgios A.\u00a0Serghides, The Principle of Effectiveness and its Overarching Role in the Interpretation and Application of the ECHR: The Norm of All Norms and the Method of All Methods, Stra\u00dfburg, 2022, S.\u00a08485\u00a0ff.).<\/p>\n<p>8. Ferner sollte das oben Gesagte unabh\u00e4ngig vom Bestreben des Bundesverfassungsgerichts gelten, eine interpretatorische Einschr\u00e4nkung in das Gesetz einzuf\u00fcgen (siehe Rdnr.\u00a065 des vorliegenden Urteils), welche zur ma\u00dfgeblichen Zeit nicht in dem Gesetz enthalten war, auch wenn sie am 1.\u00a0Januar 2019 aufgenommen wurde (siehe Rdnr.\u00a029 des vorliegenden Urteils), d.\u00a0h.\u00a0nachdem die vorliegenden Individualbeschwerden eingereicht wurden. Die Einschr\u00e4nkung, sei sie juristischer oder gesetzlicher Natur, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Interessen der Besch\u00e4ftigten einer kleineren Gewerkschaft ernsthaft und wirksam ber\u00fccksichtigen muss, hat jedoch nach wie vor nicht zur Folge, dass die angegriffenen Eingriffe mit Artikel\u00a011 Abs.\u00a01 vereinbar w\u00e4ren. Das ist u.\u00a0a.\u00a0deswegen so, weil Artikel\u00a011 Abs.\u00a01 ausdr\u00fccklich den \u201eSchutz [eigener] Interessen\u201c mit dem Recht, \u201eGewerkschaften zu gr\u00fcnden und Gewerkschaften beizutreten\u201c verkn\u00fcpft. Besonders wesentlich ist in diesem Zusammenhang der Anschluss durch die Formulierung \u201ezum Schutz\u201c, durch die das Recht auf Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft mit dem Streben nach dem Schutz der eigenen Interessen durch ebendiese Gewerkschaft in Verbindung gebracht wird. Folglich stellt Artikel\u00a011 Abs.\u00a01 den Schutz der Interessen von Besch\u00e4ftigten, die einer bestimmten Gewerkschaft beigetreten sind, nicht mit dem Schutz ebendieser Interessen durch eine andere Gewerkschaft, in der die Besch\u00e4ftigten nicht Mitglied sind, in Zusammenhang. In jedem Fall kann eine Situation eintreten, in der die Gewerkschaft mit dem gr\u00f6\u00dften Mitgliederbestand hinsichtlich einer bestimmten arbeitsrechtlichen Frage nur eine Mehrheit in sich vereint, die kleiner ist als die diesbez\u00fcgliche Mehrheit einer anderen Gewerkschaft mit geringerer Mitgliederzahl.<\/p>\n<p>9. Zus\u00e4tzlich zur Feststellung einer Verletzung von Artikel\u00a011 Abs.\u00a01 w\u00fcrden wir nur jenen Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrern, die entsprechende Forderungen geltend gemacht haben, Ersatz der Prozesskosten sowie des materiellen und immateriellen Schadens zusprechen (es wurden unterschiedliche Forderungen erhoben). Da wir uns jedoch in der Minderheit befinden, sehen wir keine Notwendigkeit zu spezifizieren, auf welche H\u00f6he wir die Summen f\u00fcr diese Posten bemessen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>__________<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>ANHANG<\/strong><\/p>\n<p>Liste der Beschwerden<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"41\"><strong>Nr.<\/strong><\/td>\n<td width=\"112\"><strong>Individualbeschwerde Nr.<\/strong><\/td>\n<td width=\"236\"><strong>Bezeichnung der Rechtssache<\/strong><\/td>\n<td width=\"118\"><strong>Eingereicht am<\/strong><\/td>\n<td width=\"354\"><strong>Beschwerdef\u00fchrer\/-in<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tag der Geburt \/ Registrierung \/ Gr\u00fcndung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Wohnsitz \/ Verbandssitz<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"41\">1.<\/td>\n<td width=\"112\">815\/18<\/td>\n<td width=\"236\">X.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/td>\n<td width=\"118\">21.12.2017<\/td>\n<td width=\"354\">X.; 19..; B.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"41\">2.<\/td>\n<td width=\"112\">3278\/18<\/td>\n<td width=\"236\">Y. .\/.\u00a0Deutschland<\/td>\n<td width=\"118\">10.01.2018<\/td>\n<td width=\"354\">Y.; 20..; B.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"41\">3.<\/td>\n<td width=\"112\">12380\/18<\/td>\n<td width=\"236\">Z.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/td>\n<td width=\"118\">08.03.2018<\/td>\n<td width=\"354\">Z.; 18..; F.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"41\">4.<\/td>\n<td width=\"112\">12693\/18<\/td>\n<td width=\"236\">A. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/td>\n<td width=\"118\">08.03.2018<\/td>\n<td width=\"354\">A.<\/p>\n<p>19..; L.;<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>19..; B.;<\/p>\n<p>H.<\/p>\n<p>19..; G.;<\/p>\n<p>L.<\/p>\n<p>19..; B.;<\/p>\n<p>W.<\/p>\n<p>19..; F.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"41\">5.<\/td>\n<td width=\"112\">14883\/18<\/td>\n<td width=\"236\">R.\u00a0.\/. Deutschland<\/td>\n<td width=\"118\">21.03.2018<\/td>\n<td width=\"354\">R.<\/p>\n<p>19..; M.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3386\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3386&text=RECHTSSACHE+X.+UND+Y.+U.%C2%A0A.%C2%A0gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+815%2F18+und+4+weitere\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3386&title=RECHTSSACHE+X.+UND+Y.+U.%C2%A0A.%C2%A0gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+815%2F18+und+4+weitere\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3386&description=RECHTSSACHE+X.+UND+Y.+U.%C2%A0A.%C2%A0gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+815%2F18+und+4+weitere\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beschwerden betreffen die Vereinbarkeit des Gesetzes zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz), welches Kollisionen regelt, die auftreten, wenn in einem Betrieb mehrere Tarifvertr\u00e4ge anwendbar sind, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3386\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-3386","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3386","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3386"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3386\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3387,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3386\/revisions\/3387"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3386"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3386"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3386"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}