{"id":3382,"date":"2022-04-14T11:03:31","date_gmt":"2022-04-14T11:03:31","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3382"},"modified":"2022-04-14T11:03:31","modified_gmt":"2022-04-14T11:03:31","slug":"z-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-20160-16","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3382","title":{"rendered":"Z. gegen\u00a0Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) 20160\/16"},"content":{"rendered":"<p>In der vorliegenden Rechtssache r\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin unter Berufung auf Artikel 10 der Konvention, dass ihr versagt wurde, in der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen O.G. wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 F\u00e4llen im Konzentrationslager Auschwitz<!--more--> im Jahr 1944, die vom 21. April 2015 bis zum 15. Juli 2015 vor dem Landgericht L. stattfand, Bleistifte und Schreibpapier in den Sitzungssaal mitzunehmen. Der Angeklagte war zu Prozessbeginn 93 Jahre alt und gesundheitlich beeintr\u00e4chtigt (\u00fcber die Individualbeschwerde des Angeklagten vor diesem Gerichtshof wurde in dem Verfahren G. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 71591\/17, 20. Oktober 2020, befunden). Mit einer Verf\u00fcgung vom 2. Februar 2015, die ver\u00f6ffentlicht wurde, regelte der Vorsitzende Richter den Zugang der \u00d6ffentlichkeit zur Hauptverhandlung dahingehend, dass Besuchern die Mitnahme u. a. von Waffen, gef\u00e4hrlichen Werkzeugen, Wurfgegenst\u00e4nden, Flugbl\u00e4ttern sowie Kugelschreibern und F\u00fcllfederhaltern in den Sitzungssaal nicht gestattet war. Vom 22. April 2015 bis zum Prozessende wohnte die Beschwerdef\u00fchrerin, die keinen Presseausweis besa\u00df, der Hauptverhandlung als Zuh\u00f6rerin im Zuschauerbereich bei. Pressevertretern war es gestattet, Bleistifte und Schreibpapier in den Sitzungssaal mitzunehmen.<\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: center;\">DRITTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 20160\/16<br \/>\n<strong>Z. gegen\u00a0Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 30. November 2021 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin<\/p>\n<p>Georgios A. Serghides, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAnja Seibert-Fohr,<br \/>\nFr\u00e9d\u00e9ric Krenc<br \/>\nsowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde (Nr. 20160\/16) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die eine deutsche Staatsangeh\u00f6rige, die 19.. geborene Frau Z. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin\u201c), wohnhaft in W. und vertreten durch Herrn K., Rechtsanwalt in W., am 6. April 2016 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte;<\/p>\n<p>die Entscheidung, die Beschwerde der deutschen Regierung (\u201edie Regierung\u201c), vertreten durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, zur Kenntnis zu bringen,<\/p>\n<p>und die Stellungnahmen der Parteien<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p>GEGENSTAND DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>1. In der vorliegenden Rechtssache r\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin unter Berufung auf Artikel\u00a010 der Konvention, dass ihr versagt wurde, in der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen O.G. wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 F\u00e4llen im Konzentrationslager Auschwitz im Jahr 1944, die vom 21. April 2015 bis zum 15. Juli 2015 vor dem Landgericht L. stattfand, Bleistifte und Schreibpapier in den Sitzungssaal mitzunehmen. Der Angeklagte war zu Prozessbeginn 93 Jahre alt und gesundheitlich beeintr\u00e4chtigt (\u00fcber die Individualbeschwerde des Angeklagten vor diesem Gerichtshof wurde in dem Verfahren G. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 71591\/17, 20.\u00a0Oktober 2020, befunden). Mit einer Verf\u00fcgung vom 2.\u00a0Februar\u00a02015, die ver\u00f6ffentlicht wurde, regelte der Vorsitzende Richter den Zugang der \u00d6ffentlichkeit zur Hauptverhandlung dahingehend, dass Besuchern die Mitnahme u.\u00a0a. von Waffen, gef\u00e4hrlichen Werkzeugen, Wurfgegenst\u00e4nden, Flugbl\u00e4ttern sowie Kugelschreibern und F\u00fcllfederhaltern in den Sitzungssaal nicht gestattet war. Vom 22.\u00a0April 2015 bis zum Prozessende wohnte die Beschwerdef\u00fchrerin, die keinen Presseausweis besa\u00df, der Hauptverhandlung als Zuh\u00f6rerin im Zuschauerbereich bei. Pressevertretern war es gestattet, Bleistifte und Schreibpapier in den Sitzungssaal mitzunehmen.<\/p>\n<p>2. In einer E-Mail an das Landgericht beantragte die Beschwerdef\u00fchrerin die Erlaubnis zur Mitnahme von Bleistiften und Schreibpapier in den Sitzungssaal, um sich w\u00e4hrend der Sitzungen Notizen zu machen. Sie sei an dem Thema Holocaust interessiert und wolle sich mit der Frage der Vers\u00f6hnung und juristischen Aufarbeitung der begangenen Straftaten auseinandersetzen. Die zust\u00e4ndige Richterin am Landgericht lehnte ihre Antr\u00e4ge wiederholt ab. Am 26.\u00a0Mai\u00a02015 legte die Beschwerdef\u00fchrerin Beschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0304 Abs.\u00a01 und 2 Strafprozessordnung gegen die Verf\u00fcgung vom 2.\u00a0Februar\u00a02015 bzw. deren Umsetzung ein und beantragte die Erlaubnis zur Mitnahme von Schreibutensilien in den Sitzungssaal. Sie vertrat die Ansicht, dass die Umsetzung der Verf\u00fcgung willk\u00fcrlich und nicht ihrem Wortlaut entsprechend erfolge (Bleistifte und Schreibpapier waren darin nicht genannt) und gegen den \u00d6ffentlichkeitsgrundsatz bei m\u00fcndlichen Verhandlungen sowie gegen ihre Grundrechte versto\u00dfe. Aufgrund der L\u00e4nge, Komplexit\u00e4t und Detailliertheit der Aussagen sei es ohne die M\u00f6glichkeit, sich w\u00e4hrend der Sitzungen Notizen zu machen, unm\u00f6glich, s\u00e4mtliche Informationen zu behalten. Das faktische Verbot des Mitschreibens w\u00e4hrend der Sitzungen sei angesichts der historischen Bedeutung des Prozesses unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und unzumutbar.<\/p>\n<p>3. Mit Beschluss vom 26.\u00a0Mai 2015\u00a0half der Vorsitzende Richter am Landgericht der Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht C. zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 8.\u00a0Juni 2015 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin. Es stellte fest, dass Beschwerden nach \u00a7\u00a0304 Strafprozessordnung gegen eine Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0176 Gerichtsverfassungsgesetz bez\u00fcglich der Aufrechterhaltung der Ordnung w\u00e4hrend einer m\u00fcndlichen Verhandlung, wie sie in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehe, nur anfechtbar seien, wenn erstens der Anordnung eine \u00fcber die Dauer der Verhandlung (oder sogar \u00fcber die Rechtskraft des Urteils) hinausgehende Wirkung zukomme und zweitens Grundrechte oder andere Rechtspositionen des Betroffenen dauerhaft tangiert und beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden.[1] Diese Anforderungen seien vorliegend nicht erf\u00fcllt. Die Versagung der Mitnahme von spitzem Schreibger\u00e4t, u.a. Bleistiften, in den Sitzungssaal entfalte keine \u00fcber die Dauer der Verhandlung hinausgehende Wirkung. Es sei der Beschwerdef\u00fchrerin unbenommen, in den Sitzungspausen oder nach dem jeweiligen Ende einer Sitzung ein Ged\u00e4chtnisprotokoll zu fertigen. Die Beschwerdef\u00fchrerin werde durch die in Rede stehende Ma\u00dfnahme auch nicht dauerhaft in ihren Rechten beeintr\u00e4chtigt. Ihre Beschwerde sei daher unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>4. Das Oberlandesgericht f\u00fcgte hinzu, dass die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin in jedem Fall unbegr\u00fcndet sei. Die Verf\u00fcgung des Vorsitzenden Richters verfolge den zul\u00e4ssigen Zweck, eine Gef\u00e4hrdung der Verfahrensbeteiligten auszuschlie\u00dfen und einen st\u00f6rungsfreien Sitzungsablauf zu gew\u00e4hrleisten. Die Ma\u00dfnahme sei unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten des zugrundeliegenden Strafverfahrens sowie des Alters und der gesundheitlichen Verfassung des Angeklagten und der Nebenkl\u00e4ger\/innen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die Gew\u00e4hrleistung eines st\u00f6rungsfreien Sitzungsablaufs und der Schutz der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Angeklagten, vor Wurfattacken \u00fcberwiege das berechtigte Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin daran, sich w\u00e4hrend der Sitzungen Notizen zu machen. Das hohe Alter der Beteiligten und der erheblich beeintr\u00e4chtigte Gesundheitszustand des Angeklagten gebiete es, bereits die M\u00f6glichkeit einer St\u00f6rung der Sitzung durch das Werfen von kleineren Gegenst\u00e4nden zu verhindern. Schlie\u00dflich werde durch die Ma\u00dfnahme zeitlich nur sehr begrenzt in die Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin eingegriffen und ihrem Informationsinteresse werde ausreichend Gen\u00fcge getan, da sie sich unmittelbar nach dem Ende der jeweiligen Sitzung oder in den Sitzungspausen Notizen machen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>5. Am 26.\u00a0Juni\u00a02015 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin Verfassungsbeschwerde. Am 28.\u00a0September\u00a02015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a01466\/15). Die Entscheidung wurde der Beschwerdef\u00fchrerin am 9.\u00a0Oktober\u00a02015 zugestellt.<\/p>\n<p>6. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte unter Berufung auf Artikel\u00a010 der Konvention, dass ihr die Mitnahme von Bleistiften und Schreibpapier in den Sitzungssaal versagt wurde. Dies habe sie daran gehindert, sich w\u00e4hrend der Sitzungen handschriftliche Notizen zu den Aussagen zu machen und das Gesehene und Geh\u00f6rte genau und detailliert zu verarbeiten und aufzuzeichnen. Ihr sei somit die M\u00f6glichkeit genommen worden, sich \u00fcber diesen historischen Prozess umfassend zu informieren und die entsprechenden Informationen umfassend weiterzugeben. Sie machte geltend, dass Artikel 10 der Konvention das Recht jedes Einzelnen beinhalte, Informationen zu empfangen, zu verarbeiten und aufzuzeichnen, und dass dieses Recht keine Absicht voraussetze, die Informationen an andere weiterzugeben, da es bei diesem Recht im Kern gerade darum gehe, sich selbst zu informieren. Dieses Recht habe eine korrektive und erg\u00e4nzende Funktion hinsichtlich der Massenmedien und erm\u00f6gliche es dem Einzelnen, die Informationen seiner Wahrnehmung entsprechend aufzuzeichnen, in der Medienberichterstattung nicht ber\u00fccksichtigten Aspekten eine Bedeutung beizumessen und sich seine eigene Meinung zu einer Angelegenheit zu bilden. So seien etwa bestimmte Zeugenaussagen, die sie beeindruckt h\u00e4tten, von den Medien nicht aufgegriffen worden. Angesichts der Komplexit\u00e4t, des Umfangs, der L\u00e4nge, der Detailliertheit und der Emotionalit\u00e4t der Aussagen in dem Prozess gegen O.G. sei es ohne mitzuschreiben unm\u00f6glich gewesen, diese Aussagen mehr als nur bruchst\u00fcckhaft im Ged\u00e4chtnis zu behalten. Die Informationen in den kurzen Pausen oder nach dem Ende einer mehrst\u00fcndigen Sitzung umfassend aufzuzeichnen, sei nicht m\u00f6glich gewesen. Die fehlende M\u00f6glichkeit, sich w\u00e4hrend den Sitzungen handschriftliche Notizen zu machen, beeintr\u00e4chtige auch ihre M\u00f6glichkeit, sich gegebenenfalls zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt publizistisch zu der Angelegenheit zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>W\u00dcRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF<\/p>\n<p>7. In dem Verfahren Magyar Helsinki Bizotts\u00e1g .\/. Ungarn ([GK], Individualbeschwerde Nr. 18030\/11, Rdnrn. 149\u2011180, 8. November 2016) hat der Gerichtshof allgemeine Grunds\u00e4tze festgelegt, was das Recht von Journalisten und anderen Akteuren, denen eine \u201e\u00f6ffentliche W\u00e4chterrolle\u201c zukommt, auf Zugang zu Informationen einer \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rde angeht. Ein solches Recht oder eine solche Verpflichtung kann entstehen, wenn der Zugang zu den Informationen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung der betroffenen Person, insbesondere die \u201eFreiheit, Informationen zu empfangen und weiterzugeben\u201c, von ma\u00dfgeblicher Bedeutung ist und die Versagung dieses Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt (ebd., Rdnr. 156).<\/p>\n<p>8. Die Beschwerdef\u00fchrerin, eine Privatperson, wohnte den Sitzungen der Hauptverhandlung gegen O.G. als Zuh\u00f6rerin im Zuschauerbereich bei. Abgesehen davon, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht dargelegt hat, dass ihr eine \u201e\u00f6ffentliche W\u00e4chterrolle\u201c zukam, aufgrund derer sie m\u00f6glicherweise einen Anspruch auf Zugang zu Informationen hatte (siehe ebd., Rdnrn. 164-168), stellt der Gerichtshof fest, dass sie die in Rede stehenden Informationen durch pers\u00f6nliche Beobachtung des Prozesses empfing und somit nicht behaupten kann, dass ihr der Zugang zu diesen Informationen verweigert wurde. Tats\u00e4chlich stellt ihre R\u00fcge haupts\u00e4chlich darauf ab, dass es ihr nicht m\u00f6glich gewesen sei, die Informationen, die sie w\u00e4hrend der Sitzungen empfing, durch die Anfertigung handschriftlicher Notizen aufzuzeichnen und zu verarbeiten. Das in der Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegte Recht, Informationen zu empfangen, beinhaltet jedoch keinen Anspruch darauf, Informationen, die man in einer bestimmten Weise empfangen hat, aufzuzeichnen. Soweit sich die Beschwerdef\u00fchrerin auf einen solchen Anspruch beruft, ist ihre R\u00fcge ratione materiae mit Artikel\u00a010 der Konvention unvereinbar.<\/p>\n<p>9. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin geltend macht, die fehlende M\u00f6glichkeit, sich w\u00e4hrend der Sitzungen handschriftliche Notizen zu machen, schr\u00e4nke auch ihre M\u00f6glichkeit ein, Informationen \u00fcber die Angelegenheit weiterzugeben, u.\u00a0a. in Form etwaiger Publikationen, stellt der Gerichtshof fest, dass zwischen den Parteien unstrittig ist, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zu keinem Zeitpunkt w\u00e4hrend des Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten oder vor dem Gerichtshof behauptet hat, ein Mitglied der Presse zu sein. Ferner hat sie vor den innerstaatlichen Gerichten nicht vorgetragen, dass sie beabsichtige, sich publizistisch zu dem Prozess gegen O.G. oder zu damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten zu \u00e4u\u00dfern, und dass die handschriftlichen Notizen, die sie habe anfertigen wollen, einen Vorbereitungsschritt hierf\u00fcr dargestellt h\u00e4tten (siehe Magyar Helsinki Bizotts\u00e1g, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0158). Ihr Vortrag vor dem Gerichtshof zu etwaigen k\u00fcnftigen Publikationen ist abstrakter Natur. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht dargelegt hat \u2013 und zwar weder vor den innerstaatlichen Gerichten, noch vor diesem Gerichtshof \u2013, dass sie dadurch, dass ihr die Anfertigung handschriftlicher Notizen w\u00e4hrend der Sitzungen nicht gestattet wurde, in der Aus\u00fcbung ihres Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung, insbesondere ihres Rechts, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, in einer Weise beeintr\u00e4chtigt worden ist, dass die Substanz ihrer Rechte aus Artikel 10 angegriffen war (vgl. Georgian Young Lawyers\u2019 Association, Individualbeschwerde Nr.\u00a02703\/12, Rdnrn. 30-34, 19. Januar 2021; Centre for Democracy and the Rule of Law .\/. Ukraine (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 75865\/11, Rdnr. 54, 3. M\u00e4rz 2020). Daraus folgt, dass Artikel 10 der Konvention nicht anwendbar ist und dass der Teil der R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin, der die Weitergabe von Informationen betrifft, ratione materiae mit Artikel 10 der Konvention unvereinbar ist.<\/p>\n<p>10. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin schlie\u00dflich geltend macht, dass sie sich zu dem Prozess gegen O.G. und zu den darin aufgeworfenen Fragen keine Meinung habe bilden k\u00f6nnen, weil ihr nicht gestattet war, sich w\u00e4hrend der Sitzungen handschriftliche Notizen zu machen, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass sie ihre Sache nicht schl\u00fcssig dargelegt hat. Sie hat den Prozess beobachtet, indem sie den Sitzungen als Zuh\u00f6rerin im Zuschauerbereich pers\u00f6nlich beiwohnte und die Informationen aus erster Hand empfing. Der Gerichtshof kann grunds\u00e4tzlich nicht erkennen, dass die Anfertigung handschriftlicher Notizen w\u00e4hrend einer m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr einen Prozessbeobachter einen notwendigen Schritt darstellt, um sich eine Meinung zu bilden. W\u00e4hrend ein Richter Zeugenaussagen gr\u00fcndlich dokumentieren muss, um seine rechtliche W\u00fcrdigung auf der Grundlage genau festgestellter Tatsachen vorzunehmen, und die M\u00f6glichkeit, Aussagen gr\u00fcndlich zu dokumentieren, f\u00fcr die Verfahrensbeteiligten auch ein wichtiger Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel\u00a06 der Konvention sein kann, treffen diese Erw\u00e4gungen nicht im selben Ma\u00dfe auf einen Prozessbeobachter zu, der nicht am Verfahren beteiligt ist. Zudem hatte die Beschwerdef\u00fchrerin die M\u00f6glichkeit, sich in den Pausen und nach dem Ende der jeweiligen Sitzungen aus dem Ged\u00e4chtnis Notizen zu machen. Auch hatte sie die Gelegenheit, sich erg\u00e4nzend aus der umfangreichen Berichterstattung \u00fcber den Prozess sowie letztlich aus dem Urteil zu informieren. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin vorgebracht hat, dass die Berichterstattung durch die Massenmedien selektiv gewesen sei, kann auch dies nicht als Argument f\u00fcr die Feststellung dienen, dass ihr die Anfertigung handschriftlicher Notizen h\u00e4tte gestattet werden sollen. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin, deren Vortrag eher abstrakt war, nicht substantiiert dargelegt hat, warum und in welcher Weise sie ungeb\u00fchrlich in ihrer Meinungsbildung zu dem Prozess, dem sie als Zuh\u00f6rerin im Zuschauerbereich pers\u00f6nlich beiwohnte, eingeschr\u00e4nkt gewesen sein soll. Daher gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerin nach Artikel\u00a010 Abs.\u00a01 der Konvention vorliegt.<\/p>\n<p>11. Daraus folgt, dass die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 13. Januar 2022.<\/p>\n<p>Olga Chernishova \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Georgios A. Serghides<br \/>\nStellvertretende Sektionskanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>[1] Anm.: Bez\u00fcge so in der englischen Fassung.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3382\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3382&text=Z.+gegen%C2%A0Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+20160%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3382&title=Z.+gegen%C2%A0Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+20160%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3382&description=Z.+gegen%C2%A0Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+20160%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der vorliegenden Rechtssache r\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin unter Berufung auf Artikel 10 der Konvention, dass ihr versagt wurde, in der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen O.G. wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 F\u00e4llen im Konzentrationslager Auschwitz FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3382\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-3382","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3382","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3382"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3382\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3383,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3382\/revisions\/3383"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3382"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3382"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3382"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}