{"id":338,"date":"2021-01-02T16:13:33","date_gmt":"2021-01-02T16:13:33","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=338"},"modified":"2021-01-02T16:13:33","modified_gmt":"2021-01-02T16:13:33","slug":"rechtssache-el-kaada-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-2130-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=338","title":{"rendered":"RECHTSSACHE EL KAADA .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 2130\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE E. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 2130\/10)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n12. November 2015<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache E. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Josep Casadevall, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nHelena Jaderblom,<br \/>\nAles Pejchal und<\/p>\n<p>Siofra O\u2019Leary, sowie Milan Blasko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 20. Oktober 2015<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 2130\/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, E. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 11. Januar 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn W., Rechtsanwalt in G., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, mit denen die Aussetzung einer gegen ihn im Jahr 2008 ausgesprochenen Freiheitsstrafe widerrufen worden seien, ihn in seinem Recht auf Achtung der Unschuldsvermutung aus Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verletzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>4. Am 8. Januar 2014 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer ist in G., Deutschland, wohnhaft. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt E. inhaftiert.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund des Falls<\/strong><\/p>\n<p>6. Am 9. Oktober 2008 verurteilte das Amtsgericht Gladbeck den Beschwerdef\u00fchrer wegen Erpressung, Raub, Einbruchdiebstahl, Unterschlagung und K\u00f6rperverletzung in mehreren F\u00e4llen. Gegen ihn wurde eine Jugendstrafe von zwei Jahren verh\u00e4ngt. Das Amtsgericht setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bew\u00e4hrung aus. Mit einer vom selben Tag datierenden gesonderten Entscheidung wurden dem Beschwerdef\u00fchrer Auflagen f\u00fcr die Bew\u00e4hrungszeit erteilt, die bis zum 16.\u00a0Oktober\u00a02010 laufen sollte. Ihm wurde aufgegeben, sich straffrei zu f\u00fchren und u.\u00a0a. mindestens 200 unentgeltliche Sozialstunden abzuleisten.<\/p>\n<p>7. Am 11. Dezember 2008 teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers dem Amtsgericht mit, dass er den Beschwerdef\u00fchrer in dem Verfahren \u00fcber dessen Bew\u00e4hrung vertrete.<\/p>\n<p>8. Am 15. Juni 2009 erlie\u00df das Amtsgericht Gladbeck Haftbefehl gegen den Beschwerdef\u00fchrer; der Haftbefehl wurde im Haftpr\u00fcfungsverfahren best\u00e4tigt. Die Gerichte stellten fest, dass der dringende Verdacht bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer am 31. Mai\/1. Juni 2009 in einem Hotel in Gladbeck einen Einbruchdiebstahl begangen habe. Der Verdacht st\u00fctze sich auf die Zeugenaussage der ehemaligen Freundin des Beschwerdef\u00fchrers, S., gegen\u00fcber der Polizei.<\/p>\n<p>9. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers der Staatsanwaltschaft Essen, bei der das Schreiben am 8. Oktober 2009 einging, mit, dass er den Beschwerdef\u00fchrer auch in dem Ermittlungsverfahren wegen des Einbruchsdiebstahls am 31.\u00a0Mai\/1. Juni 2009 vertrete.<\/p>\n<p>10. Am 7. Oktober 2009 wurde der Beschwerdef\u00fchrer festgenommen. Am 8. Oktober 2009 wurde er ohne anwaltlichen Beistand von dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht Herford zu dem Verdacht angeh\u00f6rt, am 31. Mai 2009\/1.\u00a0Juni 2009 den Einbruchdiebstahl in einem Hotel in Gladbeck begangen zu haben. Der Beschwerdef\u00fchrer, der \u00fcber sein Recht, sich nicht zu \u00e4u\u00dfern und jederzeit einen Anwalt zu befragen, belehrt worden war, gestand, die in dem Haftbefehl vom 15. Juni 2009 beschriebene Straftat begangen zu haben.<\/p>\n<p>11. Am 20. Oktober 2009 widerrief der Beschwerdef\u00fchrer im Beisein seines Anwalts im Haftpr\u00fcfungstermin vor dem Amtsgericht Gladbeck sein Gest\u00e4ndnis vom 8. Oktober 2009. Er erkl\u00e4rte, den Einbruchdiebstahl vom 31. Mai\/1. Juni 2009 nur deswegen gestanden zu haben, weil ein Polizist ihm bei der Festnahme gesagt habe, er h\u00e4tte in diesem Fall gute Chancen, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden.<\/p>\n<p>12. In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft Essen am 23.\u00a0Oktober\u00a02009 Anklage gegen den Beschwerdef\u00fchrer wegen des in Gladbeck begangenen Einbruchdiebstahls.<\/p>\n<p><strong>B. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck<\/em><\/p>\n<p>13. Am 22.\u00a0Oktober\u00a02009 widerrief das Amtsgericht Gladbeck unter Berufung auf \u00a7 26 Abs. 1 JGG (siehe Rdnr. 28) die Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung aus seinem Urteil vom 9.\u00a0Oktober\u00a02008.<\/p>\n<p>14. Das Amtsgericht f\u00fchrte aus, dass dem Beschwerdef\u00fchrer mit Bew\u00e4hrungsbeschluss vom 9.\u00a0Oktober\u00a02008 aufgegeben worden sei, sich in der Bew\u00e4hrungszeit straffrei zu f\u00fchren. Dagegen habe er versto\u00dfen, da er gest\u00e4ndig sei, am 31.\u00a0Mai\/1.\u00a0Juni\u00a02009 in Gladbeck einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Seine neuerliche Tat sei von \u00e4hnlichem Gewicht wie die Taten, f\u00fcr die er am 9.\u00a0Oktober\u00a02008 verurteilt worden sei.<\/p>\n<p>15. Ferner habe der Beschwerdef\u00fchrer weitere Auflagen aus dem Bew\u00e4hrungsbeschluss nicht eingehalten. Insbesondere habe er ohne gen\u00fcgende Entschuldigung die ihm aufgegebenen Stunden unentgeltlicher sozialer Arbeit nicht abgeleistet und keinen Kontakt zu seinem Bew\u00e4hrungshelfer aufgenommen.<\/p>\n<p><em>2. Der Beschluss des Landgerichts Essen<\/em><\/p>\n<p>16. Der Beschwerdef\u00fchrer erhob am 27.\u00a0Oktober\u00a02009 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts. Er bestritt die Feststellung des Gerichts, dass er erneut straff\u00e4llig geworden sei. Er wies insbesondere darauf hin, dass er sein Gest\u00e4ndnis vom 8.\u00a0Oktober\u00a02009 widerrufen habe. Au\u00dferdem reiche ein Gest\u00e4ndnis, dessen Glaubhaftigkeit nicht \u00fcberpr\u00fcft worden sei, f\u00fcr sich genommen nicht aus, um einer Straftat \u00fcberf\u00fchrt zu sein. In jedem Fall k\u00f6nne nach europarechtlichen Standards ein Bew\u00e4hrungswiderruf nur auf ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil wegen einer neuerlichen Straftat gest\u00fctzt werden. Bis zum gesetzlichen Beweis seiner Schuld gelte er als unschuldig.<\/p>\n<p>17. Am 16.\u00a0November\u00a02009 wies das Landgericht Essen die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen den Beschluss des Amtsgerichts zur\u00fcck. Das Landgericht war der Auffassung, dass der Widerruf der Aussetzung der Freiheitsstrafe des Beschwerdef\u00fchrers zur Bew\u00e4hrung nach \u00a7 26 JGG nicht darauf gest\u00fctzt werden k\u00f6nne, dass der Beschwerdef\u00fchrer die ihm mit dem Bew\u00e4hrungsbeschluss auferlegten unentgeltlichen Sozialstunden nicht abgeleistet habe, da das Amtsgericht nicht ausreichend konkretisiert habe, in welcher Einrichtung der Beschwerdef\u00fchrer diese Leistung erbringen solle.<\/p>\n<p>18. Das Landgericht stellte weiter fest: \u201eDer Widerruf der Bew\u00e4hrung ist jedoch im Ergebnis gleichwohl zu Recht erfolgt, denn der Verurteilte ist, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, innerhalb der Bew\u00e4hrungszeit erneut straff\u00e4llig geworden.\u201c<\/p>\n<p>19. Das Landgericht bekr\u00e4ftigte, dass f\u00fcr den Widerruf der Bew\u00e4hrung des Beschwerdef\u00fchrers keine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung wegen der Tat vorliegen m\u00fcsse, die Anlass f\u00fcr den Widerruf sei. Vielmehr reiche es aus, wenn das Widerrufsgericht sich auf anderem Wege eine sichere \u00dcberzeugung von der Tatbegehung durch den Betroffenen bilden k\u00f6nne. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Unschuldsvermutung nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention. Diese Vermutung beziehe sich nur auf Verfahren, in denen \u00fcber Tatvorw\u00fcrfe gegen den Beschuldigten entschieden werden m\u00fcsse, und nicht auf Verfahren hinsichtlich des Bew\u00e4hrungswiderrufes. Unter Berufung insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.\u00a0Dezember\u00a02004 (siehe Rdnrn.\u00a030-31) stellte das Landgericht daher fest, dass es insbesondere gen\u00fcge, wenn das Widerrufsgericht auf der Grundlage eines von dem Betroffenen vor einem Richter abgelegten glaubhaften Gest\u00e4ndnisses davon \u00fcberzeugt sei, dass dieser sich erneut einer Straftat schuldig gemacht habe.<\/p>\n<p>20. In dem ihm vorliegenden Fall stellte das Landgericht dann fest, dass es sich in Anbetracht des Gest\u00e4ndnisses, das der Beschwerdef\u00fchrer am 8. Oktober 2009 vor dem Ermittlungsrichter abgelegt habe, eine \u201esichere \u00dcberzeugung von der erneuten Begehung einer Straftat durch den Verurteilten\u201c, n\u00e4mlich eines Einbruchdiebstahls am 31. Mai\/1. Juni 2009 in einem Hotel in Gladbeck, gebildet habe. Das Gest\u00e4ndnis des Beschwerdef\u00fchrers sei insbesondere deshalb glaubhaft, da es von der detaillierten Beschreibung, die die Zeugin S. den Polizeibeamten hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers vor und nach der Tat gegeben habe, gest\u00fctzt werde. Der anschlie\u00dfende Widerruf des Gest\u00e4ndnisses durch den Beschwerdef\u00fchrer, der ferner die von S. gemachten Aussagen bestritten und vorgetragen habe, dass S. sich f\u00fcr das Scheitern ihrer Beziehung r\u00e4chen wolle, sei im Lichte der bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht \u00fcberzeugend. Das Landgericht nahm diesbez\u00fcglich insbesondere auf die Protokolle der Aussagen Bezug, welche die Zeugen S. und Z., ein Angestellter des betroffenen Hotels, gegen\u00fcber der Polizei gemacht hatten. Das Landgericht schloss daraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer durch die neuerliche Straftat gezeigt habe, dass er die Erwartungen, die der Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung zugrunde gelegen h\u00e4tten, nicht erf\u00fcllt habe.<\/p>\n<p>21. Am 7.\u00a0Dezember\u00a02009 wurde die Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Gladbeck unterbrochen, so dass er die mit dem Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 9.\u00a0Oktober\u00a02008 gegen ihn verh\u00e4ngte Jugendstrafe antreten konnte.<\/p>\n<p><em>3. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>22. Am 10. Dezember 2009 erhob der Beschwerdef\u00fchrer gegen die Beschl\u00fcsse des Amtsgerichts Gladbeck vom 22.\u00a0Oktober\u00a02009 und des Landgerichts Essen vom 16.\u00a0November\u00a02009 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er r\u00fcgte insbesondere, dass mit der allein nach Aktenlage getroffenen Feststellung der genannten Gerichte, er habe einen weiteren Einbruchdiebstahl begangen, das Rechtsstaatsprinzip und die durch das Grundgesetz und Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 2 der Konvention garantierte Unschuldsvermutung missachtet worden seien. Sein urspr\u00fcngliches Gest\u00e4ndnis vor dem Ermittlungsrichter sei unerheblich, da er dieses Gest\u00e4ndnis, dessen Glaubhaftigkeit von den Gerichten, die den Widerruf der Strafaussetzung beschlossen h\u00e4tten, nicht gepr\u00fcft worden sei, zur\u00fcckgezogen habe. Er war \u00fcberdies der Ansicht, dass die Frage, ob er einen neuerlichen Einbruchdiebstahl begangen habe, der Pr\u00fcfung durch die zust\u00e4ndigen Fachgerichte im Rahmen einer Hauptverhandlung bed\u00fcrfe. Die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte, er habe einen weiteren Einbruchdiebstahl begangen, bevor er f\u00fcr diesen rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden sei, stelle au\u00dferdem eine Missachtung der Feststellungen dar, die der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte in seinem Urteil vom 3.\u00a0Oktober\u00a02002 (B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a037568\/97) getroffen habe.<\/p>\n<p>23. Am 23. Dezember 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde (2\u00a0BvR\u00a02888\/09) des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>C. Weitere Entwicklungen<\/strong><\/p>\n<p>24. Am 19. Januar 2010 verurteilte das Amtsgericht Gladbeck den Beschwerdef\u00fchrer wegen Einbruchdiebstahls, begangen am 31.\u00a0Mai\/1.\u00a0Juni\u00a02009 in einem Hotel in Gladbeck, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Das Urteil wurde am 2. Juni 2010 rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>25. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde am 5.\u00a0August 2011 aus der Strafhaft entlassen.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes<\/strong><\/p>\n<p>26. Das Jugendgerichtsgesetz findet Anwendung, wenn ein Jugendlicher, der zur Tatzeit vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist, oder ein Heranwachsender, der zur Tatzeitachtzehn, aber noch nicht 21 Jahre alt ist, eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist (\u00a7 1 JGG).<\/p>\n<p>27. \u00a7 21 Abs. 1 und 2 JGG enth\u00e4lt Vorschriften \u00fcber die Strafaussetzung. Er besagt, dass das Gericht die Vollstreckung einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur Bew\u00e4hrung aussetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bew\u00e4hrungszeit k\u00fcnftig einen rechtschaffenen Lebenswandel f\u00fchren wird. Dies gilt, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.<\/p>\n<p>28. \u00a7 26 JGG, \u00fcber den Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bew\u00e4hrung, besagt, soweit einschl\u00e4gig:<\/p>\n<p>\u201e1. \u201eDas Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche<\/p>\n<p>(1) in der Bew\u00e4hrungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erf\u00fcllt hat.<\/p>\n<p>(2) gegen Weisungen gr\u00f6blich oder beharrlich verst\u00f6\u00dft oder sich der Aufsicht und Leitung der Bew\u00e4hrungshelferin oder des Bew\u00e4hrungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird, oder<\/p>\n<p>(3) gegen Auflagen gr\u00f6blich oder beharrlich verst\u00f6\u00dft.\u201c<\/p>\n<p><strong>B. Die ma\u00dfgebliche Vorschrift des Strafgesetzbuchs (StGB)<\/strong><\/p>\n<p>29. \u00a7 56f StGB, der den Widerruf der Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung regelt, sieht, soweit einschl\u00e4gig, vor:<\/p>\n<p>\u201e1. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person<\/p>\n<p>(1) in der Bew\u00e4hrungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erf\u00fcllt hat,<\/p>\n<p>(2) gegen Weisungen gr\u00f6blich oder beharrlich verst\u00f6\u00dft oder sich der Aufsicht und Leitung der Bew\u00e4hrungshelferin oder des Bew\u00e4hrungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird, oder<\/p>\n<p>(3) gegen Auflagen gr\u00f6blich oder beharrlich verst\u00f6\u00dft.\u201c<\/p>\n<p><strong>C. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<\/strong><\/p>\n<p>30. Mit Beschluss vom 9.\u00a0Dezember\u00a02004 (2 BvR 2314\/04) befand das Bundesverfassungsgericht, dass es in erster Linie Sache des Gesetzgebers sei, die Auswirkungen der im Rechtsstaatsprinzip und in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention wurzelnden, Verfassungsrang beanspruchenden Unschuldsvermutung auf das Verfahrensrecht zu konkretisieren. Allerdings spreche vieles daf\u00fcr, \u00a7\u00a056f Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0StGB so auszulegen, dass der Widerruf der Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung wegen einer neuerlichen Straftat mit Blick auf die verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte Unschuldsvermutung regelm\u00e4\u00dfig voraussetze, dass der T\u00e4ter wegen dieser neuen Straftat verurteilt worden sei. Das Gericht nahm auf das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte vom 3.\u00a0Oktober\u00a02002 in der Rechtssache B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland Bezug.<\/p>\n<p>31. Das Bundesverfassungsgericht war jedoch der Auffassung, dass der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Straftat des Betroffenen auch ohne deren Aburteilung der Unschuldsvermutung nicht widerstreite, wenn der Betroffene die neue Straftat glaubhaft gestanden habe. Das Gericht nahm erneut auf das Urteil in der Rechtssache B., a.\u00a0a.\u00a0O., Bezug und brachte vor, dass der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte diesen Fall von F\u00e4llen unterschieden habe, in denen der Widerruf der Strafaussetzung auf das Schuldeingest\u00e4ndnis der betreffenden Person zur\u00fcckzuf\u00fchren gewesen sei.<\/p>\n<p>32. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung sp\u00e4ter bekr\u00e4ftigt (siehe insbesondere 2 BvR 1448\/08, Beschluss vom 12. August 2008 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 ABSATZ\u00a02 DER KONVENTION<\/p>\n<p>33. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, mit denen die Aussetzung seiner Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung widerrufen worden sei, die Unschuldsvermutung verletzt h\u00e4tten. Die Entscheidungen h\u00e4tten darauf beruht, dass die Gerichte festgestellt h\u00e4tten, er habe erneut eine Straftat begangen, obwohl er dieser Straftat noch nicht schuldig gesprochen worden sei. Er berief sich auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.\u201c<\/p>\n<p>34. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>35. Die Regierung \u00e4u\u00dferte Zweifel an der Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde. Sie brachte vor, dass dem Beschwerdef\u00fchrer durch den Widerruf der Aussetzung seiner Jugendstrafe kein erheblicher Nachteil im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe b der Konvention entstanden sei. W\u00e4re diese Strafe gegen ihn nicht vollstreckt worden, w\u00e4re der Beschwerdef\u00fchrer wegen der neuen Straftat in Untersuchungshaft verblieben, da er diese erfolglos angefochten habe. Die angegriffenen Entscheidungen h\u00e4tten daher weder zu einer l\u00e4ngeren Haftdauer noch zu einem fr\u00fcheren Hafteintritt gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>36. Der Beschwerdef\u00fchrer trat dem Vorbringen der Regierung entgegen. Er brachte vor, dass ihm dadurch, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung in dem in Rede stehenden Verfahren verletzt worden sei, ein erheblicher Nachteil entstanden sei. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte er, wenn die gegen ihn wegen der ersten Straftat verh\u00e4ngte Freiheitsstrafe nicht infolge der Verletzung der Unschuldsvermutung zur ma\u00dfgeblichen Zeit vollstreckt worden w\u00e4re, die Fortdauer seiner Untersuchungshaft wegen der neuen Straftat anfechten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>(a) Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 Anwendung findet, wenn eine Gerichtsentscheidung, die in einem Verfahren erging, das nicht gegen den Betroffenen als \u201eAngeklagten\u201c gerichtet war, ihn aber dennoch betraf und mit einem gleichzeitig gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahren in Verbindung stand, eine vorzeitige Bewertung seiner Schuld implizieren kann (siehe B. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a037568\/97, Rdnr.\u00a067, 3.Oktober 2002, und Diamantides .\/. Griechenland (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr.\u00a071563\/01, Rdnr. 44, 19. Mai 2005; und K. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a017103\/10, Rdnr. 41, 27. Februar 2014). Artikel 6 Abs. 2 findet daher auf das hier in Rede stehende, den Widerruf der Strafaussetzung betreffende Verfahren Anwendung, in dem auf das gegen den Beschwerdef\u00fchrer anh\u00e4ngige neue strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung eines neuen Einbruchdiebstahls Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>(b) Anwendbarkeit von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe b der Konvention<\/p>\n<p>38. Was den Einwand der Regierung nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe b der Konvention angeht, stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass diese Bestimmung durch das Protokoll Nr.\u00a014 zur Konvention, das am 1. Juni 2010 in Kraft trat, in die Konvention eingef\u00fcgt wurde. Nach Artikel 20 des Protokolls Nr. 14 findet Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe b mit Inkrafttreten dieses Protokolls auf alle beim Gerichtshof anh\u00e4ngigen BeschwerdenAnwendung, ausgenommen diejenigen, die f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt worden sind. Da die vorliegende Beschwerde, die am 11. Januar 2010 eingereicht wurde, nicht vor dem 1. Juni 2010 f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurde, findet Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe b auf sie Anwendung.<\/p>\n<p>39. Hauptelement des in Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe b der Konvention niedergelegten Kriteriums ist die Frage, ob dem Beschwerdef\u00fchrer ein erheblicher Nachteil entstanden ist (siehe Ionescu .\/. Rum\u00e4nien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36659\/04, 1. Juni 2010; Korolev .\/. Russland (Entsch.), Individualbescherde Nr. 25551\/05, ECHR 2010; und Shefer .\/. Russland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45175\/04, Rdnr. 17, 13. M\u00e4rz 2012).<\/p>\n<p>40. Das Kriterium beruht auf dem Gedanken, dass eine Rechtsverletzung, wenn sie auch aus rein rechtlicher Sicht sehr real ist, ein Mindestma\u00df an Schwere erreichen muss, um eine Pr\u00fcfung durch ein internationales Gericht zu rechtfertigen. Die Beurteilung dieses Mindestma\u00dfes ist naturgem\u00e4\u00df relativ und h\u00e4ngt von den gesamten Umst\u00e4nden des Falls ab. Die Beurteilung der Schwere einer Verletzung sollte sowohl die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdef\u00fchrers als auch die Bedeutung dessen ber\u00fccksichtigen, was in dem betreffenden Fall objektiv auf dem Spiel steht (siehe Korolev, a.\u00a0a.\u00a0O.; Van Velden .\/. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr.\u00a030666\/08, Rdnr. 36, 19. Juli 2011; und Diacenco .\/. Rum\u00e4nien, Individualbeschwerde Nr.\u00a0124\/04, Rdnr. 42, 7. Februar 2012).<\/p>\n<p>41. Im Lichte der in seiner Rechtsprechung niedergelegten Kriterien ist der Gerichtshof der Auffassung, dass u. a. folgende Faktoren zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn zu beurteilen ist, ob die Verletzung eines Rechts das Mindestma\u00df an Schwere erreicht: die Art des angeblich verletzten Rechts, die Schwere der Auswirkungen der angeblichen Verletzung auf die Aus\u00fcbung eines Rechts und\/oder die m\u00f6glichen Folgen der Verletzung f\u00fcr die pers\u00f6nliche Situation des Beschwerdef\u00fchrers (siehe Giusti .\/. Italien, Nr. 13175\/03, \u00a7 34, 18. Oktober 2011; und Gagliano Giorgi .\/. Italien, Nr. 23563\/07, Rdnr. 56, ECHR 2012 (Ausz\u00fcge)).<\/p>\n<p>42. Das Gericht stellt in dem vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, er sei durch die Widerrufsgerichte entgegen dem Grundsatz der Unschuldsvermutung eines Einbruchdiebstahls f\u00fcr schuldig befunden worden, bevor er in einem tatgerichtlichen Verfahren dieser Straftat schuldig gesprochen worden sei. Das Recht auf Achtung der Unschuldsvermutung dient dazu, Personen vor \u00c4u\u00dferungen von Amtstr\u00e4gern zu sch\u00fctzen, welche die \u00d6ffentlichkeit dahingehend beeinflussen, die Betreffenden f\u00fcr schuldig zu halten, bevor der gesetzliche Beweis ihrer Schuld erbracht worden ist, und der Bewertung des Sachverhalts durch die zust\u00e4ndigen Tatgerichte vorgreifen, und so ein faires Verfahren vor diesen Gerichten sicherzustellen (vgl. Allenet de Ribemont .\/. Frankreich, 10. Februar 1995, Rdnrn. 35 and 41, Serie A Band 308; und Mokhov .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 28245\/04, Rdnr.\u00a028, 4.\u00a0M\u00e4rz 2010). Nimmt man an, dass der Gerichtshof eine Verletzung dieses Recht feststellt, so bringt diese Rechtsverletzung mit sich, dass der Beschwerdef\u00fchrer ungerechtfertigterweise als einer Straftat schuldig bezeichnet wird, was gravierende Auswirkungen auf seine pers\u00f6nliche Reputation (vgl. auch Diacenco, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 46) sowie auf die Fairness des gegen ihn anh\u00e4ngigen Verfahrens hat. Die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer, wie die Regierung vorbringt, zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte ohnehin h\u00e4tte inhaftiert sein k\u00f6nnen, \u00e4ndert an diesen Auswirkungen nichts.<\/p>\n<p>43. In Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kommt der Gerichtshof zum dem Ergebnis, dass nicht angenommen werden kann, dem Beschwerdef\u00fchrer sei nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe b der Konvention ein erheblicher Nachteil entstanden. Der Einwand der Regierung ist folglich zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>(c) Weitere Unzul\u00e4ssigkeitsgr\u00fcnde und Schlussfolgerung<\/p>\n<p>44. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>45. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass die nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention garantierte Unschuldsvermutung dadurch verletzt worden sei, dass die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren die Aussetzung seiner Strafe mit der Begr\u00fcndung widerrufen h\u00e4tten, er habe in der Bew\u00e4hrungszeit einen weiteren Einbruchdiebstahl begangen. Zum Zeitpunkt des Widerrufs sei das Strafverfahren wegen des ihm vorgeworfenen erneuten Einbruchdiebstahls, den er bestreite, jedoch noch nicht durch ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil, oder auch nur durch ein nicht rechtskr\u00e4ftiges Urteil, der f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die neuen Vorw\u00fcrfe zust\u00e4ndigen Gerichte abgeschlossen gewesen. Zur St\u00fctzung seiner Auffassung berief er sich auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache B.(a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<p>46. Der Beschwerdef\u00fchrer vertrat weiter die Ansicht, dass sich die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren nur auf sein urspr\u00fcngliches Gest\u00e4ndnis vor dem Ermittlungsrichter gest\u00fctzt h\u00e4tten. Dieses Gest\u00e4ndnis sei jedoch unerheblich, da er es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungen bereits widerrufen habe.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>47. Nach Auffassung der Regierung wurde Artikel 6 Abs. 2 der Konvention durch die Entscheidungen, mit denen die Aussetzung der Freiheitsstrafe des Beschwerdef\u00fchrers zur Bew\u00e4hrung widerrufen wurde, nicht verletzt.<\/p>\n<p>48. Die Regierung brachte vor, dass die deutschen Gerichte die Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O.), nach denen innerstaatliche Gerichte in Verfahren \u00fcber den Widerruf der Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung keine Straftaten ber\u00fccksichtigen d\u00fcrfen, f\u00fcr die es an einem gesetzlichen Nachweis fehlt, beachtet h\u00e4tten. Folglich widerriefen die deutschen Gerichte die Strafaussetzung wegen der Begehung einer neuen Straftat nach \u00a7 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB und \u00a7\u00a026 Absatz 1 Nr. 1 JGG (siehe Rdnrn. 28-29) in der Regel erst, wenn die betreffende Person durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil der neuen Straftat schuldig gesprochen worden sei.<\/p>\n<p>49. Unter den besonderen Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache stelle die Tatsache, dass die innerstaatlichen Gerichte die rechtskr\u00e4ftige Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers nicht abgewartet h\u00e4tten, jedoch keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar, denn es handele sich bei dem Widerruf der Strafaussetzung nach \u00a7 26 JGG im Wesentlichen nur um die Korrektur einer urspr\u00fcnglich positiven Prognoseentscheidung nach \u00a7 21 JGG (siehe Rdnr. 27). Aus dem Wortlaut und dem Sinn der erstgenannten Vorschrift ergebe sich zudem, dass die Entscheidung keiner Verurteilung gleichkomme. Um eine Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung zu widerrufen, m\u00fcsse das Gericht nicht die Gewissheit erlangen, die erforderlich sei, um die betreffende Person wegen der Begehung einer neuen Straftat schuldig zu sprechen. Es reiche aus, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass die betreffende Person erneut eine Straftat begangen habe.<\/p>\n<p>50. Au\u00dferdem h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte ihre die Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung widerrufenden Entscheidungen in der vorliegenden Rechtssache auf das glaubw\u00fcrdige Gest\u00e4ndnis des Beschwerdef\u00fchrers gest\u00fctzt. Gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnrn. 30-32) und der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskommission (die Regierung verwies auf eine Entscheidung vom 9. Oktober 1991, Nr. 15871\/89) sei der Widerruf der Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung ausnahmsweise vor der rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung der betreffenden Person m\u00f6glich, wenn diese glaubhaft gestanden habe, die neue Straftat begangen zu haben, selbst wenn sie dieses Gest\u00e4ndnis sp\u00e4ter widerrufen habe.<\/p>\n<p>51. In dem vorliegenden Fall habe der Beschwerdef\u00fchrer am 8. Oktober 2009 vor dem Amtsgericht gestanden, erneut eine Straftat begangen zu haben. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten dieses Gest\u00e4ndnis f\u00fcr glaubw\u00fcrdig erachtet, obwohl der Beschwerdef\u00fchrer es sp\u00e4ter widerrufen habe. Die Gerichte h\u00e4tten insbesondere ber\u00fccksichtigt, dass das Gest\u00e4ndnis des Angeklagten, der zu der Zeit anwaltlich vertreten gewesen sei, mit den Zeugenaussagen seiner ehemaligen Freundin S. \u00fcbereingestimmt habe. Anders als in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O.) h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren daher nicht die Rolle der f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Schuld des Beschwerdef\u00fchrers hinsichtlich der neuen Straftat zust\u00e4ndigen Tatgerichte \u00fcbernommen.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>(a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 2 darauf abzielt, zu verhindern, dass die Fairness eines Strafverfahrens untergraben wird, indem in engem Zusammenhang mit diesem Verfahren nachteilige \u00c4u\u00dferungen get\u00e4tigt werden (siehe Mokhov, a.\u00a0a.\u00a0O, Rdnr. 28, und die darin zitierten Rechtssachen). Die Unschuldsvermutung ist eines der Merkmale eines fairen Strafverfahrens, wie es nach Absatz 1 vorgeschrieben ist (siehe Allenet de Ribemont, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 35; und Mokhov, a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<p>53. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung wird verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung oder eine \u00c4u\u00dferung eines Amtstr\u00e4gers, die eine einer Straftat angeklagte Person betrifft, die Auffassung widerspiegelt, sie sei schuldig, bevor der gesetzliche Nachweis ihrer Schuld erbracht worden ist. Auch ohne formellen Schuldspruch reicht es aus, dass es Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass das Gericht oder der Amtstr\u00e4ger die angeklagte Person f\u00fcr schuldig h\u00e4lt (siehe Minelli .\/. Schweiz, 25. M\u00e4rz 1983, Rdnr. 37, Serie A Band 62; und B., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 54).<\/p>\n<p>54. Zwischen einer \u00c4u\u00dferung, nach der jemand der Begehung einer Straftat nur verd\u00e4chtig ist, und einer eindeutigen Erkl\u00e4rung \u2013 jedoch ohne rechtskr\u00e4ftige Verurteilung \u2013, dass die Person die in Rede stehende Straftat begangen hat, muss eine grunds\u00e4tzliche Unterscheidung vorgenommen werden (siehe Peltereau-Villeneuve .\/. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 60101\/09, Rdnr. 32, 28. Oktober 2014; hinsichtlich der Bedeutung der Rechtskraft der Verurteilung f\u00fcr den Grundsatz der Unschuldsvermutung siehe auch Konstas .\/. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 53466\/07, Rdnr. 35, 24. Mai 2011). Letzteres verletzt den Grundsatz der Unschuldsvermutung, w\u00e4hrend ersteres wiederholt als mit Artikel 6 vereinbar angesehen worden ist (siehe Marziano .\/. Italien, Individualbeschwerde Nr. 45313\/99, Rdnr. 31, 28. November 2002 und die darin zitierten Rechtssachen; und Peltereau-Villeneuve, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 32).<\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof hat stets die Bedeutung betont, die der Wortwahl von Amtstr\u00e4gern bei \u00c4u\u00dferungen zukommt, die diese t\u00e4tigen, bevor eine Person wegen einer bestimmten Straftat vor Gericht gestellt und verurteilt worden ist (siehe B., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 54 und 56; Ismoilov und andere .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 2947\/06, Rdnrn. 166, 24.\u00a0April 2008; und M. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 54963\/08, Rdnr. 46, 27.\u00a0M\u00e4rz 2014). Ob die Aussage eines Amtstr\u00e4gers gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verst\u00f6\u00dft, ist dar\u00fcber hinaus im Zusammenhang mit den besonderen Umst\u00e4nden zu pr\u00fcfen, unter denen die angegriffene Aussage gemacht wurde (siehe Konstas, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 33; und M., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a046).<\/p>\n<p>(b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof hat im Lichte der oben genannten Grunds\u00e4tze zu entscheiden, ob die Begr\u00fcndung der angegriffenen Entscheidungen der deutschen Gerichte, durch welche die Aussetzung der Freiheitsstrafe des Beschwerdef\u00fchrers widerrufen wurde, die Auffassung widerspiegelt, der Beschwerdef\u00fchrer sei des am 31. Mai\/1. Juni 2009 begangenen Einbruchdiebstahls schuldig, obwohl der gesetzliche Beweis seiner Schuld noch nicht erbracht worden war.<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof stellt fest, dass gegen den Beschwerdef\u00fchrer wegen des Verdachts, er habe eine neue Straftat begangen, n\u00e4mlich den Einbruchdiebstahl in einem Hotel in Glad-beck am 31. Mai\/1. Juni 2009, bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, als die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen in dem hier in Rede stehenden Widerrufsverfahren erlie\u00dfen. Die f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die neuen Vorw\u00fcrfe zust\u00e4ndigen Tatgerichte hatten in dem gegen den Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrten Verfahren zum Zeitpunkt der angegriffenen Widerrufsentscheidungen jedoch noch kein ihn der neuen Straftat schuldig befindendes Urteil erlassen.<\/p>\n<p>58. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte den Widerruf der Strafaussetzung insbesondere darauf st\u00fctzten, dass der Beschwerdef\u00fchrer am 8. Oktober 2009 vor einem Ermittlungsrichter zun\u00e4chst gestanden hatte, den Einbruchdiebstahl am 31.\u00a0Mai\/1.\u00a0Juni 2009 begangen zu haben. Die Gerichte hielten dieses Gest\u00e4ndnis f\u00fcr glaubhaft, obwohl der Beschwerdef\u00fchrer es wenig sp\u00e4ter, am 20. Oktober 2009, und somit vor den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte (insbesondere denen vom 22. Oktober und 2009) in dem in Rede stehenden Verfahren, bei einer gerichtlichen Anh\u00f6rung widerrufen hatte.<\/p>\n<p>59. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer, der einundzwanzig Jahre alt war, sein urspr\u00fcngliches Gest\u00e4ndnis vor dem Ermittlungsrichter ohne anwaltlichen Beistand abgelegt hatte. Sp\u00e4ter brachte er vor, er habe gestanden, um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Zum Zeitpunkt der die Strafaussetzung widerrufenden Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte hatte der Beschwerdef\u00fchrer sein Gest\u00e4ndnis widerrufen. Infolge dieses Widerrufs konnten die innerstaatlichen Gerichte ihre Schlussfolgerung, der Beschwerdef\u00fchrer habe w\u00e4hrend der Bew\u00e4hrungszeit erneut eine Straftat begangen, nicht mehr auf ein g\u00fcltiges Gest\u00e4ndnis st\u00fctzen, weshalb sie eine Einsch\u00e4tzung der Glaubw\u00fcrdigkeit seiner verschiedenen Aussagen vornahmen (siehe insbesondere Rdnr. 20).<\/p>\n<p>60. Die vorliegende Rechtssache ist insoweit von der Rechtssache G.S. .\/. Deutschland zu unterscheiden (Nr. 15871\/89, Kommissionsentscheidung vom 9. Oktober 1991), auf die sich die Regierung berufen hat (siehe Rdnr. 50). In jenem Fall wurde die Aussetzung der Freiheitsstrafe des Beschwerdef\u00fchrers widerrufen, nachdem er vor einem Ermittlungsrichter gestanden hatte, w\u00e4hrend der Bew\u00e4hrungszeit erneut eine Straftat begangen zu haben. Anders als in der vorliegenden Rechtssache hatte G.S. sein Gest\u00e4ndnis, das er in Gegenwart seines Verteidigers abgelegt hatte, jedoch widerrufen, nachdem die Fachgerichte die Strafaussetzung widerrufen hatten.<\/p>\n<p>61. In Anbetracht der Begr\u00fcndungen der angegriffenen Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht Essen in dem in Rede stehenden Verfahren unter Best\u00e4tigung der Schlussfolgerungen des Amtsgerichts, der Beschwerdef\u00fchrer habe den Einbruchdiebstahl am 31. Mai\/1. Juni 2009 begangen, feststellte, der Beschwerdef\u00fchrer sei \u201einnerhalb der Bew\u00e4hrungszeit erneut straff\u00e4llig geworden\u201c (siehe Rdnr. 18). In Anbetracht des Gest\u00e4ndnisses des Beschwerdef\u00fchrers vor dem Amtsgericht hatte sich das Landgericht \u201eeine sichere \u00dcberzeugung von einer erneuten Begehung einer Straftat durch den Verurteilten\u201c gebildet (siehe Rdnr. 20).<\/p>\n<p>62. Im Hinblick auf den Zusammenhang, in dem diese Feststellungen getroffen wurden, merkt der Gerichtshof an, dass sich der Widerruf der Aussetzung der Freiheitsstrafe des Beschwerdef\u00fchrers durch die innerstaatlichen Gerichte auf \u00a7 26 Abs. 1 Nr.\u00a01 JGG st\u00fctzte. Gem\u00e4\u00df dieser Bestimmung setzt der Widerruf der Strafaussetzung durch die innerstaatlichen Gerichte voraus, dass der Jugendliche \u201ein der Bew\u00e4hrungszeit eine Straftat begeht\u201c (siehe Rdnr. 28). Der Gerichtshof ist in \u00dcbereinstimmung mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung und entgegen der Auffassung, die sich aus der Stellungnahme der Regierung zu ergeben scheint (siehe Rdnr. 49), der Ansicht, dass die innerstaatlichen Gerichte sich davon, dass die betreffende Person erneut straff\u00e4llig geworden sei, eine sichere \u00dcberzeugung h\u00e4tten bilden m\u00fcssen. Dass diese Gerichte feststellten, die betreffende Person der Begehung einer weiteren Straftat verd\u00e4chtig sei, war nicht ausreichend. In der vorliegenden Rechtssache hat das Landgericht dementsprechend bekr\u00e4ftigt, dass es sich eine sichere \u00dcberzeugung davon habe bilden m\u00fcssen, dass der Beschwerdef\u00fchrer erneut straff\u00e4llig geworden sei, und erkl\u00e4rt, dass es nach Pr\u00fcfung der ihm vorliegenden Beweise davon \u00fcberzeugt sei, dass der Beschwerdef\u00fchrer den in Rede stehenden neuen Einbruchdiebstahl begangen habe (siehe Rdnrn. 19-20). Die Auffassung des Gerichtshofs wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Widerrufsentscheidung, wie die Regierung betonte, eine Korrektur der urspr\u00fcnglichen Prognose nach \u00a7 21 JGG, der Beschwerdef\u00fchrer werde, selbst wenn er seine Strafe nicht verb\u00fc\u00dfen m\u00fcsse, nicht erneut straff\u00e4llig werden, darstellt (vgl. bereits B., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. \u00a7\u00a7 61 f.).<\/p>\n<p>63. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die angegriffenen Feststellungen im Urteil des Landgerichts ohne jeglichen Vorbehalt und ohne jeglichen Verweis auf eine Verdachtslage die Feststellung des Amtsgerichts best\u00e4tigten, der gem\u00e4\u00df der Beschwerdef\u00fchrer, wie nach den anwendbaren Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts erforderlich, erneut straff\u00e4llig geworden war. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass durch diese Feststellungen eindeutig erkl\u00e4rt wurde, der Beschwerdef\u00fchrer habe sich eines weiteren Einbruchdiebstahls schuldig gemacht, bevor der gesetzliche Nachweis seiner Schuld durch ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil der zust\u00e4ndigen Tatgerichte erbracht worden war.<\/p>\n<p>64. Ferner kommt der Gerichtshof nicht umhin, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte, der Beschwerdef\u00fchrer habe sich einer neuen Straftat schuldig gemacht, auf \u00a7 26 Abs. 1 Nr. 1 JGG beruhte. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist mit dem von \u00a7 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB, der auf erwachsene Straft\u00e4ter anwendbar ist, praktisch identisch, welcher der Feststellung der Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention in der Rechtssache B. im Jahre 2002 zugrunde lag (a.\u00a0a\u00a0O., Rdnrn 63 f). Der Gerichtshof merkt weiter an, dass er schon in jenem Urteil darauf hinwiesen hat, die deutsche Regierung habe bereits fr\u00fcher erkl\u00e4rt, sie werde pr\u00fcfen, ob eine \u00c4nderung von \u00a7\u00a056f Abs. 1 StGB erforderlich sei, um sicherzustellen, dass der Widerruf einer Strafaussetzung unter derartigen Umst\u00e4nden nicht mit Artikel 6 Abs. 2 der Konvention im Widerspruch stehe (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 65).<\/p>\n<p>65. Der Gerichtshof muss erneut feststellen, dass es in der Zwischenzeit keine gesetzlichen \u00c4nderungen gegeben hat. Er erkennt an, dass das Bundesverfassungsgericht zwar die Auffassung vertreten hat, dass es in erster Linie Sache des Gesetzgebers sei, die Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf das Verfahrensrecht zu konkretisieren, jedoch Orientierungshilfen zur Auslegung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung im Rahmen von Verfahren \u00fcber den Widerruf der Strafaussetzung gegeben hat (siehe Rdnrn. 30-32). Jedoch l\u00e4sst das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache erkennen, dass \u00a7 26 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch nicht in einer mit Artikel 6 Abs. 2 in Einklang stehenden Weise ausgelegt worden und Artikel 6 Abs. 2 somit auf der innerstaatlichen Ebene noch nicht vollst\u00e4ndig umgesetzt ist.<\/p>\n<p>66. In Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Begr\u00fcndung, die in den angegriffenen Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte enthalten ist, durch welche die Aussetzung der Freiheitsstrafe des Beschwerdef\u00fchrers widerrufen wurde, den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt hat. Dementsprechend ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p>II. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>67. Artikel\u00a041 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>68. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte 7.500 Euro (EUR) in Bezug auf den immateriellen Schaden. Er brachte vor, dass ihm die durch den Widerruf der Strafaussetzung verursachte Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention, vor seiner rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung wegen der neuen Straftat, jede M\u00f6glichkeit genommen habe, eine Aussetzung der Haftvollstreckung zu erreichen.<\/p>\n<p>69. Die Regierung brachte vor, dem Beschwerdef\u00fchrer sei infolge des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung keinerlei Schaden entstanden. Der Widerruf habe weder zu einer l\u00e4ngeren noch zu einer fr\u00fcheren Haft gef\u00fchrt, denn der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4re sonst in Untersuchungshaft verblieben, bis die Strafaussetzung nach seiner rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung wegen der neuen Straftat widerrufen worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>70. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer zweifellos darunter gelitten hat, dass die in dem in Rede stehenden Verfahren ergangenen Entscheidungen, mit denen die Aussetzung seiner Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung widerrufen wurde, den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt haben. Der Gerichtshof setzt die Entsch\u00e4digungssumme nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdef\u00fchrer in Bezug auf den immateriellen Schaden 7.500\u00a0EUR zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>71. Unter Vorlage von Kopien der Rechnungen seines Rechtsanwalts forderte der Beschwerdef\u00fchrer auch 1.278,30 EUR (einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer) f\u00fcr die Rechtsanwaltsgeb\u00fchren und Auslagen, die in dem innerstaatlichen Verfahren vor dem Landgericht Essen und dem Bundesverfassungsgericht entstanden waren. Er verlangte au\u00dferdem 949,14\u00a0EUR (einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer) f\u00fcr die Rechtsanwaltsgeb\u00fchren und Auslagen vor dem Gerichtshof.<\/p>\n<p>72. Die Regierung bestritt, dass dem Beschwerdef\u00fchrer \u00fcberhaupt ein Schaden im Sinne von Artikel 41 der Konvention entstanden sei, nahm zu den Forderungen des Beschwerdef\u00fchrers hinsichtlich der Kosten und Auslagen jedoch nicht gesondert Stellung.<\/p>\n<p>73. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der H\u00f6he nach angemessen sind. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof im Hinblick auf die ihm vorliegenden Unterlagen und die oben dargelegten Kriterien fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nachgewiesen hat, dass ihm die geltend gemachten Kosten und Auslagen tats\u00e4chlich im Rahmen seiner Bem\u00fchungen entstanden sind, der Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 abzuhelfen, und h\u00e4lt den geforderten Betrag der H\u00f6he nach f\u00fcr angemessen. Daher spricht der Gerichtshof dem Beschwerdef\u00fchrer den gesamten geforderten Betrag von 2.227,44 EUR (einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer) zur Deckung der unter allen Rubriken entstandenen Kosten zuz\u00fcglich der ihm gegebenenfalls (zus\u00e4tzlich) zu berechnenden Steuern zu.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>74. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lendingrate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention ist verletzt worden<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>(a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, folgende Betr\u00e4ge zu zahlen:<\/p>\n<p>i) 7.500 EUR (siebentausendf\u00fcnfhundert Euro) f\u00fcr immateriellen Schaden, zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;<\/p>\n<p>ii) 2.227,44 EUR (zweitausendzweihundertsiebenundzwanzig Euro und vierundvierzig Cent) (einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer) f\u00fcr Kosten und Auslagen, zuz\u00fcglich dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnender Steuern;<\/p>\n<p>(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lendingrate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 12. November 2015 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Stellvertretender Kanzler<\/p>\n<p>Josep Casadevall \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=338\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=338&text=RECHTSSACHE+EL+KAADA+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+2130%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=338&title=RECHTSSACHE+EL+KAADA+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+2130%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=338&description=RECHTSSACHE+EL+KAADA+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+2130%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE E. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 2130\/10) URTEIL STRASSBURG 12. November 2015 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=338\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-338","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/338","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=338"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/338\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":339,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/338\/revisions\/339"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=338"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=338"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=338"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}