{"id":3377,"date":"2021-09-28T16:21:01","date_gmt":"2021-09-28T16:21:01","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3377"},"modified":"2021-09-28T16:21:01","modified_gmt":"2021-09-28T16:21:01","slug":"verordnung-ueber-den-leistungsabhaengigen-teilerlass-von-ausbildungsfoerderungsdarlehen-bafoeg-teilerlassv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3377","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber den leistungsabh\u00e4ngigen Teilerla\u00df von Ausbildungsf\u00f6rderungsdarlehen (BAf\u00f6G-Teilerla\u00dfV)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Verordnung \u00fcber den leistungsabh\u00e4ngigen Teilerla\u00df von Ausbildungsf\u00f6rderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575),<!--more--> die zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 29. M\u00e4rz 2017 (BGBl. I S. 626) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7 18b Abs. 1 des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Pr\u00fcfungsstelle<\/strong><\/p>\n<p>Pr\u00fcfungsstelle ist die Beh\u00f6rde, bei Pr\u00fcfungen im kirchlichen oder privaten Bereich die Einrichtung, die das Gesamtergebnis der Abschlu\u00dfpr\u00fcfung in einem in sich selbst\u00e4ndigen oder erg\u00e4nzenden Ausbildungs- oder Studiengang an einer H\u00f6heren Fachschule, Akademie oder Hochschule feststellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Abschlu\u00dfpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Abschlu\u00dfpr\u00fcfung ist diejenige Pr\u00fcfung, die dazu bestimmt ist, einen Ausbildungs- oder Studiengang abzuschlie\u00dfen. In der einstufigen Juristenausbildung ist Abschlu\u00dfpr\u00fcfung die Pr\u00fcfung, die den gesamten Ausbildungsgang abschlie\u00dft. Abschlu\u00dfpr\u00fcfung ist auch die Juristische Zwischenpr\u00fcfung nach dem Pr\u00fcfungsrecht des Landes Bayern.<br \/>\n(2) Abgeschlossen ist die Pr\u00fcfung nur dann, wenn ihr Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt worden ist. Werden in einem festgelegten Pr\u00fcfungsabschnitt mehrere Kandidaten gepr\u00fcft, so gilt die Pr\u00fcfung als zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem f\u00fcr alle Kandidaten dieses Abschnitts das Ergebnis festgestellt ist.<br \/>\n(3) Die Wiederholungspr\u00fcfung im Falle des Nichtbestehens der Abschlu\u00dfpr\u00fcfung ist eine Abschlu\u00dfpr\u00fcfung im Sinne dieser Verordnung, nicht dagegen eine Wiederholungspr\u00fcfung, die lediglich zum Zwecke der Notenverbesserung durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Pr\u00fcfungsabsolvent\/Gef\u00f6rderter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Pr\u00fcfungsabsolvent im Sinne dieser Verordnung ist jeder Auszubildende, der eine Abschlu\u00dfpr\u00fcfung im Sinne des \u00a7 2 abgeschlossen hat.<\/p>\n<p>(2) Gef\u00f6rderter im Sinne dieser Verordnung ist, wer nach dem 31. Dezember 1983 Darlehensleistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz erhalten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Kalenderjahr<\/strong><\/p>\n<p>Die Abschlu\u00dfpr\u00fcfung ist dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Gesamtergebnis dieser Pr\u00fcfung von der Pr\u00fcfungsstelle festgestellt wird. Dies gilt auch f\u00fcr eine angefochtene Pr\u00fcfungsentscheidung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Vergleichsgruppen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Pr\u00fcfungsstelle hat, vorbehaltlich des Satzes 2 und der Abs\u00e4tze 2 und 3 f\u00fcr jeden Ausbildungs- oder Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen Pr\u00fcfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu bilden. Sie kann mit Zustimmung einer von dem Land bestimmten Beh\u00f6rde<\/p>\n<p>1. wenn die Abschlu\u00dfpr\u00fcfungen vergleichbar sind, f\u00fcr mehrere Ausbildungs- oder Studieng\u00e4nge eine gemeinsame Vergleichsgruppe oder<\/p>\n<p>2. wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlu\u00dfpr\u00fcfungen erforderlich ist, f\u00fcr einen Ausbildungs- oder Studiengang mehrere Vergleichsgruppen sowie bei Lehramtsstudieng\u00e4ngen, auch an einzelnen Hochschulen, Vergleichsgruppen f\u00fcr Fachrichtungen oder F\u00e4cherkombinationen<\/p>\n<p>bilden. -&amp; (2) In den Magisterstudieng\u00e4ngen wird eine eigene Vergleichsgruppe gebildet f\u00fcr jedes Fach, in dem nach der jeweiligen Pr\u00fcfungsordnung die Haus- oder Magisterarbeit angefertigt werden konnte; Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Abweichend von Absatz 1 ist in den F\u00e4llen des \u00a7 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes eine Vergleichsgruppe aus allen Gef\u00f6rderten zu bilden, bei denen das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlu\u00dfpr\u00fcfung festgestellt worden ist; Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Bildung der Rangfolge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Rangfolge ist grunds\u00e4tzlich nach der im Zeugnis der Abschlu\u00dfpr\u00fcfung ausgewiesenen oder nach der Pr\u00fcfungsordnung festgesetzten Pr\u00fcfungsgesamtnote zu bilden. Nur soweit diese Note im Einzelfall nicht ausreicht f\u00fcr die Entscheidung, wer von mehreren Pr\u00fcfungsabsolventen den ersten 30 vom Hundert zuzurechnen ist, ist nach Absatz 2 oder Absatz 3 zu verfahren. Ist eine Pr\u00fcfungsgesamtnote weder im Zeugnis der Abschlu\u00dfpr\u00fcfung ausgewiesen noch nach der Pr\u00fcfungsordnung festgesetzt, so ist nach Absatz 3 zu verfahren.<\/p>\n<p>(2) Ist nach der Pr\u00fcfungsordnung die Pr\u00fcfungsgesamtnote gerundet, wird die Rangfolge unter Einbeziehung der durch die Rundung weggefallenen, h\u00f6chstens jedoch zwei Stellen hinter dem Komma gebildet.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 3 ist die Rangfolge wie folgt nach dem rechnerisch zu ermittelnden Gesamtergebnis der zu ber\u00fccksichtigenden Teilleistungen der Abschlu\u00dfpr\u00fcfung zu bilden: Die Ergebnisse der einzelnen Teilleistungen sind zu addieren und durch die Gesamtzahl der Teilleistungen zu dividieren. Werden einzelne Teilleistungen nach der Pr\u00fcfungsordnung besonders gewichtet, so sind die Addition und Division unter Ber\u00fccksichtigung dieser Gewichtung vorzunehmen. Sind im Rahmen der Gesamtbewertung Ergebnisse von Teilleistungen oder das Gesamtergebnis angehoben oder gesenkt worden, so ist dies ebenfalls rechnerisch zu ber\u00fccksichtigen. Das Gesamtergebnis ist bis auf eine Stelle hinter dem Komma zu errechnen.<\/p>\n<p>(4) Soweit bei der Einordnung nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 nur eine Stelle hinter dem Komma zur Verf\u00fcgung steht, geht bei Ranggleichheit in der Rangfolge jeweils der Pr\u00fcfungsabsolvent, der seine Ausbildung in der geringeren Zahl von Fachsemestern abgeschlossen hat, dem Pr\u00fcfungsabsolventen mit der n\u00e4chst gr\u00f6\u00dferen Zahl von Fachsemestern vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Besonderheiten bei der Vergleichsgruppen- und Rangfolgenbildung<\/strong><\/p>\n<p>(1) In Ausbildungs- oder Studieng\u00e4ngen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlu\u00dfpr\u00fcfung nur das Bestehen festgestellt wird oder in denen eine Abschlu\u00dfpr\u00fcfung nicht vorgesehen oder nicht vorgeschrieben ist, und in F\u00e4llen, in denen der Auszubildende die Abschlu\u00dfpr\u00fcfung an einer au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Ausbildungsst\u00e4tte abgelegt hat, (\u00a7 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes), ist diese Verordnung mit der Ma\u00dfgabe entsprechend anzuwenden, da\u00df bei der Vergleichsgruppen- und Rangfolgenbildung nach den \u00a7\u00a7 5 und 6 nur die gef\u00f6rderten Pr\u00fcfungsabsolventen zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>(2) Soweit als Gesamtergebnis der Abschlu\u00dfpr\u00fcfung nur das Bestehen festgestellt wird (\u00a7 18b Abs. 2 Satz 4 Buchstabe a des Gesetzes), hat die Pr\u00fcfungsstelle die Rangfolge nach den in dieser Pr\u00fcfung erbrachten Leistungen mit Zustimmung einer vom Land bestimmten Beh\u00f6rde zu bilden.<\/p>\n<p>(3) In Ausbildungs- oder Studieng\u00e4ngen, in denen eine Abschlu\u00dfpr\u00fcfung nicht vorgesehen oder nicht vorgeschrieben ist (\u00a7 18b Abs. 2 Satz 4 Buchstabe b des Gesetzes), wird bei der Rangfolgenbildung die Funktion der Pr\u00fcfungsstelle von der jeweiligen Ausbildungsst\u00e4tte wahrgenommen. Bei der Zuordnung kann sich die Ausbildungsst\u00e4tte von ihr zu berufender Kommission bedienen. Die Bildung der Vergleichsgruppen und die Berufung der Kommissionen bed\u00fcrfen der Zustimmung einer vom Land bestimmten Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Ranggleichheit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Besteht in der nach den \u00a7\u00a7 6 und 7 gebildeten Rangfolge eine Ranggleichheit an der Stelle, bis zu der die ersten 30 vom Hundert der Pr\u00fcfungsabsolventen oder Gef\u00f6rderten reichen, so gelten alle, die sich an dieser Stelle den gleichen Rang teilen, als zu den ersten 30 vom Hundert geh\u00f6rig.<\/p>\n<p>(2) Falls 30 vom Hundert der Zahl der Pr\u00fcfungsabsolventen oder Gef\u00f6rderten keine ganze Zahl ergeben, sind die 30 vom Hundert auf die n\u00e4chste ganze Zahl aufzurunden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9<\/strong><br \/>\n<strong>&#8211;<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Anfechtungswirkungen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fchrt die \u00c4nderung einer pr\u00fcfungs- oder f\u00f6rderungsrechtlichen Entscheidung dazu, da\u00df ein Gef\u00f6rderter den f\u00fcr ein Kalenderjahr ermittelten ersten 30 vom Hundert zuzurechnen ist, so wird die Zuordnung anderer Gef\u00f6rderter zu den ersten 30 vom Hundert dadurch nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Auskunftspflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Pr\u00fcfungsstellen haben alle Pr\u00fcfungsabsolventen auf die M\u00f6glichkeit eines leistungsabh\u00e4ngigen Teilerlasses von Ausbildungsf\u00f6rderungsdarlehen hinzuweisen und darauf hinzuwirken, da\u00df die Gef\u00f6rderten eine schriftliche oder elektronische Erkl\u00e4rung abgeben, mit der sie die zur Vorbereitung der Entscheidung \u00fcber den Darlehensteilerla\u00df notwendigen Angaben machen.<\/p>\n<p>(2) In den in \u00a7 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes genannten F\u00e4llen sind die Pr\u00fcfungsteilnehmer, die nach dem 31. Dezember 1983 Ausbildungsf\u00f6rderung erhalten haben, verpflichtet, der zust\u00e4ndigen Pr\u00fcfungsstelle bei der Anmeldung zur Abschlu\u00dfpr\u00fcfung hiervon Kenntnis zu geben. Als Nachweis ist dieser Erkl\u00e4rung ein Bewilligungsbescheid oder eine entsprechende Bescheinigung des Amtes f\u00fcr Ausbildungsf\u00f6rderung beizuf\u00fcgen, das zuletzt mit einer Entscheidung \u00fcber die F\u00f6rderung befa\u00dft war.<\/p>\n<p>(3) Die Pr\u00fcfungsstellen haben in den in \u00a7 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes genannten F\u00e4llen alle Pr\u00fcfungsteilnehmer im Zusammenhang mit der Meldung zur Abschlu\u00dfpr\u00fcfung zu befragen, ob sie nach dem 31. Dezember 1983 Ausbildungsf\u00f6rderung als Darlehen f\u00fcr den Ausbildungsabschnitt, der durch die Pr\u00fcfung abgeschlossen wird, erhalten haben und auf die Folgen einer Verletzung der Mitteilungspflicht nach Absatz 4 hinzuweisen.<\/p>\n<p>(4) Kommt ein Pr\u00fcfungsteilnehmer seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 nicht nach, so ist er auf Dauer von einer ihm g\u00fcnstigen Ber\u00fccksichtigung als Gef\u00f6rderter ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Festlegung der Rangfolge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Pr\u00fcfungsstelle ermittelt nach den \u00a7\u00a7 6 und 8 dieser Verordnung f\u00fcr jede Vergleichsgruppe die Pr\u00fcfungsgesamtnote des Pr\u00fcfungsabsolventen, der als letzter zu den ersten 30 vom Hundert der Vergleichsgruppe geh\u00f6rt (Ecknote). Unter Ber\u00fccksichtigung der Ecknote ermittelt sie die Pr\u00fcfungsergebnisse der zu dieser Vergleichsgruppe geh\u00f6renden gef\u00f6rderten Pr\u00fcfungsabsolventen, die die Erkl\u00e4rung nach \u00a7 11 Abs. 1 abgegeben haben. Die Pr\u00fcfungsstelle hat nach \u00a7 6 Abs. 2 bis 4 zu verfahren, wenn dies f\u00fcr die Zuordnung der Gef\u00f6rderten zu den ersten 30 vom Hundert aller Pr\u00fcfungsabsolventen der jeweiligen Vergleichsgruppe notwendig ist.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Absatz 1 ermittelt die Pr\u00fcfungsstelle in den in \u00a7 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes genannten F\u00e4llen nach den \u00a7\u00a7 7 und 8 f\u00fcr jede Vergleichsgruppe die Rangfolge der Gef\u00f6rderten und stellt fest, wer zu den ersten 30 vom Hundert der Gef\u00f6rderten geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>(3) Sie teilt dem Bundesverwaltungsamt bis Ende April des auf die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlu\u00dfpr\u00fcfung folgenden Kalenderjahres die f\u00fcr die weitere Durchf\u00fchrung des \u00a7 18b Abs. 2 des Gesetzes erforderlichen und nach Absatz 1 oder 2 festgestellten Daten auf f\u00fcr die elektronische Datenverarbeitung geeigneten, maschinell lesbaren Datentr\u00e4gern mit.<\/p>\n<p>(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Pr\u00fcfungsstelle die Daten auf standardisierten Erfassungsb\u00f6gen \u00fcbermitteln, wenn die maschinelle Datenmitteilung wegen eines unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist.<\/p>\n<p>(5) \u00dcber den Darlehensteilerla\u00df entscheidet das Bundesverwaltungsamt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13<\/strong><br \/>\n<strong>&#8211;<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 \u00dcbergangsregelung<\/strong><\/p>\n<p>In den Ausbildungsg\u00e4ngen f\u00fcr \u00c4rzte und Apotheker sind, soweit noch nicht alle Teilabschnitte der \u00e4rztlichen oder pharmazeutischen Pr\u00fcfung nach der Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte oder der Approbationsordnung f\u00fcr Apotheker in der nach dem 31. Dezember 1983 jeweils geltenden Fassung differenziert bewertet sind, bei der Bildung der Rangfolge nach \u00a7 6 die differenziert bewerteten Teilabschnitte zugrundezulegen. Bei der rechnerischen Ermittlung des Gesamtergebnisses ist die Gewichtung zu ber\u00fccksichtigen, die sich aus den in den Approbationsordnungen f\u00fcr die einzelnen Pr\u00fcfungsabschnitte zur Gesamtnotenbildung festgesetzten Multiplikations-, Divisions- und Additionswerten ergibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Berlin-Klausel<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung gilt nach \u00a7 14 des Dritten \u00dcberleitungsgesetzes in Verbindung mit \u00a7 67 des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes auch im Land Berlin.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 mit der Ma\u00dfgabe in Kraft, da\u00df sie f\u00fcr alle nach dem 31. Dezember 1983 abgeschlossenen Abschlu\u00dfpr\u00fcfungen anzuwenden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17<\/strong><br \/>\n&#8211;<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3377\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3377&text=Verordnung+%C3%BCber+den+leistungsabh%C3%A4ngigen+Teilerla%C3%9F+von+Ausbildungsf%C3%B6rderungsdarlehen+%28BAf%C3%B6G-Teilerla%C3%9FV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3377&title=Verordnung+%C3%BCber+den+leistungsabh%C3%A4ngigen+Teilerla%C3%9F+von+Ausbildungsf%C3%B6rderungsdarlehen+%28BAf%C3%B6G-Teilerla%C3%9FV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3377&description=Verordnung+%C3%BCber+den+leistungsabh%C3%A4ngigen+Teilerla%C3%9F+von+Ausbildungsf%C3%B6rderungsdarlehen+%28BAf%C3%B6G-Teilerla%C3%9FV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Verordnung \u00fcber den leistungsabh\u00e4ngigen Teilerla\u00df von Ausbildungsf\u00f6rderungsdarlehen vom 14. 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