{"id":3366,"date":"2021-09-27T17:44:29","date_gmt":"2021-09-27T17:44:29","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3366"},"modified":"2021-09-27T17:45:15","modified_gmt":"2021-09-27T17:45:15","slug":"verordnung-zum-umgang-mit-hinweisgebern-und-zur-bearbeitung-ihrer-hinweise-durch-die-bundesanstalt-fuer-finanzdienstleistungsaufsicht-bafin-hinweisgeberverordnung-bafinhwgebv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3366","title":{"rendered":"Verordnung zum Umgang mit Hinweisgebern und zur Bearbeitung ihrer Hinweise durch die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin-Hinweisgeberverordnung &#8211; BaFinHwgebV)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;BaFin-Hinweisgeberverordnung vom 2. Juli 2016 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2021 (BGBl. I S. 3207) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7 4d Absatz 9 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), der durch Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) eingef\u00fcgt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Spezielle Besch\u00e4ftigte f\u00fcr die Bearbeitung von Versto\u00dfmeldungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) setzt Besch\u00e4ftigte eigens f\u00fcr die Bearbeitung von Versto\u00dfmeldungen (spezielle Besch\u00e4ftigte) ein. Versto\u00dfmeldungen im Sinne dieser Verordnung sind Meldungen nach \u00a7 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes \u00fcber tats\u00e4chliche oder m\u00f6gliche Verst\u00f6\u00dfe gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverf\u00fcgungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europ\u00e4ischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verst\u00f6\u00dfe dagegen zu ahnden.<\/p>\n<p>(2) Die speziellen Besch\u00e4ftigten haben die Aufgabe,<\/p>\n<p>1. Informationen \u00fcber die Verfahren zu Versto\u00dfmeldungen an daran interessierte Personen zu \u00fcbermitteln,<\/p>\n<p>2. Versto\u00dfmeldungen entgegenzunehmen und<\/p>\n<p>3. die weitere Kommunikation mit der meldenden Person hinsichtlich der Versto\u00dfmeldung (Folgekommunikation) zu f\u00fchren, sofern die meldende Person ihre Identit\u00e4t preisgegeben hat oder eine ihre Anonymit\u00e4t wahrende Kontaktm\u00f6glichkeit besteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Spezielle Kommunikationskan\u00e4le<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesanstalt richtet f\u00fcr die Entgegennahme von Versto\u00dfmeldungen und f\u00fcr die Folgekommunikation spezielle Kommunikationskan\u00e4le ein.<\/p>\n<p>(2) Die speziellen Kommunikationskan\u00e4le m\u00fcssen:<\/p>\n<p>1. getrennt von den allgemeinen Kommunikationskan\u00e4len der Bundesanstalt, einschlie\u00dflich der Kommunikationskan\u00e4le, \u00fcber die die Bundesanstalt in ihren allgemeinen Arbeitsabl\u00e4ufen intern und mit Dritten kommuniziert, verlaufen,<\/p>\n<p>2. so gestaltet, eingerichtet und betrieben werden, dass<\/p>\n<p>a) die Vollst\u00e4ndigkeit, Integrit\u00e4t und Vertraulichkeit der Informationen innerhalb der Bundesanstalt gew\u00e4hrleistet ist und<\/p>\n<p>b) der Zugang zu den speziellen Kommunikationskan\u00e4len durch nicht befugte Besch\u00e4ftigte der Bundesanstalt verhindert wird, und<\/p>\n<p>3. die Speicherung entsprechend den Dokumentationspflichten gem\u00e4\u00df \u00a7 5 gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>(3) Die Bundesanstalt schafft spezielle Kommunikationskan\u00e4le f\u00fcr:<\/p>\n<p>1. schriftliche Versto\u00dfmeldungen in Papierform oder auf elektronischem Wege,<\/p>\n<p>2. telefonische Versto\u00dfmeldungen mit der M\u00f6glichkeit, mit Einwilligung der meldenden Personen Gespr\u00e4che aufzuzeichnen, und<\/p>\n<p>3. Versto\u00dfmeldungen durch ein pers\u00f6nliches Treffen mit den speziellen Besch\u00e4ftigten.<\/p>\n<p>(4) Versto\u00dfmeldungen, die auf anderen Wegen als \u00fcber die speziellen Kommunikationskan\u00e4le bei der Bundesanstalt eingehen, werden unver\u00e4ndert und unter Nutzung der speziellen Kommunikationskan\u00e4le an die speziellen Besch\u00e4ftigten weitergeleitet.<\/p>\n<p>(5) Die Bundesanstalt kann sich bei der Ausgestaltung, der Einrichtung und dem Betrieb der speziellen Kommunikationskan\u00e4le geeigneter Dritter bedienen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Allgemeine Informationen zu Versto\u00dfmeldungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesanstalt ver\u00f6ffentlicht in einer gesonderten, leicht erkennbaren und leicht zug\u00e4nglichen Rubrik auf ihrer Internetseite Informationen zur Entgegennahme von Versto\u00dfmeldungen.<br \/>\n(2) Die Informationen m\u00fcssen mindestens die folgenden Elemente umfassen:<\/p>\n<p>1. Informationen \u00fcber die speziellen Kommunikationskan\u00e4le f\u00fcr die Entgegennahme einer Versto\u00dfmeldung sowie f\u00fcr die Folgekommunikation einschlie\u00dflich:<\/p>\n<p>a) der Telefonnummern jeweils mit der Angabe, ob die Gespr\u00e4che bei Nutzung der jeweiligen Anschl\u00fcsse aufgezeichnet werden k\u00f6nnen oder nicht sowie<\/p>\n<p>b) der E-Mail-Adressen und Postanschriften der speziellen Besch\u00e4ftigten,<\/p>\n<p>2. Informationen \u00fcber das bei Versto\u00dfmeldungen angewendete Verfahren, insbesondere<\/p>\n<p>a) einen Hinweis darauf, dass Versto\u00dfmeldungen auch anonym eingereicht werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>b) Informationen \u00fcber die Art und Weise, in der die Bundesanstalt eine meldende Person auffordern kann, die gemeldeten Informationen genauer zu fassen oder zus\u00e4tzliche Informationen zu liefern, sowie<\/p>\n<p>c) Informationen \u00fcber Art, Inhalt und Zeitrahmen der R\u00fcckmeldung \u00fcber das Ergebnis einer Versto\u00dfmeldung an die meldende Person,<\/p>\n<p>3. Informationen \u00fcber die f\u00fcr Versto\u00dfmeldungen geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen nach \u00a7 4d Absatz 3 bis 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, einschlie\u00dflich einer detaillierten Beschreibung der Umst\u00e4nde, unter denen die vertraulichen Daten einer meldenden Person nach den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung (EU) Nr. 596\/2014 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 \u00fcber Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003\/6\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003\/124\/EG, 2003\/125\/EG und 2004\/72\/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019\/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) ge\u00e4ndert worden ist, offengelegt werden k\u00f6nnten,<\/p>\n<p>4. Informationen \u00fcber die Verfahren zum Schutz von Arbeitnehmern einschlie\u00dflich Hinweisen zu Beratungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr meldende Personen zu dem verf\u00fcgbaren Rechtsschutz vor Benachteiligung und<\/p>\n<p>5. eine Erkl\u00e4rung, aus der der Umfang der Verantwortlichkeit der meldenden Person nach \u00a7 4d Absatz 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eindeutig hervorgeht.<\/p>\n<p>(3) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Besch\u00e4ftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbst\u00e4ndigkeit als arbeitnehmer\u00e4hnliche Personen anzusehen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Information von meldenden Personen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesanstalt informiert die meldende Person \u00fcber die in \u00a7 3 Absatz 2 genannten Informationen vor oder sp\u00e4testens w\u00e4hrend der Entgegennahme einer Versto\u00dfmeldung.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesanstalt best\u00e4tigt der meldenden Person den Eingang einer schriftlichen Versto\u00dfmeldung unverz\u00fcglich an die von der meldenden Person genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse. Die Best\u00e4tigung unterbleibt, wenn<\/p>\n<p>1. sich die meldende Person ausdr\u00fccklich gegen eine Best\u00e4tigung ausgesprochen hat oder<\/p>\n<p>2. die Bundesanstalt Grund zu der Annahme hat, dass die Best\u00e4tigung den Schutz der Identit\u00e4t der meldenden Person beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(3) Die Bundesanstalt gibt der meldenden Person innerhalb einer angemessenen Zeit eine R\u00fcckmeldung zum Bearbeitungsstand. Diese erfolgt sp\u00e4testens nach drei Monaten. In F\u00e4llen, in denen die Bearbeitung besonders umfangreich ist, betr\u00e4gt diese Frist sechs Monate. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung der Frist sind der meldenden Person mitzuteilen.<\/p>\n<p>(4) Die Bundesanstalt teilt der meldenden Person das Ergebnis der durch die Versto\u00dfmeldung im Rahmen ihrer Zust\u00e4ndigkeit erfolgten Untersuchungen nach deren Abschluss mit.<\/p>\n<p>(5) Die R\u00fcckmeldung nach Absatz 3 und die Mitteilung nach Absatz 4 d\u00fcrfen nur solche Angaben enthalten, die mit gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten, dem Schutz von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen sowie dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht der durch die Meldung betroffenen Personen vereinbar sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Dokumentation von Versto\u00dfmeldungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesanstalt dokumentiert jede Versto\u00dfmeldung.<\/p>\n<p>(2) Bei einer telefonischen Versto\u00dfmeldung mit Tonaufzeichnung des Gespr\u00e4chs erfolgt die Dokumentation<\/p>\n<p>1. durch Speicherung der Tonaufzeichnung des Gespr\u00e4chs in dauerhafter und abrufbarer Form oder<\/p>\n<p>2. durch Anfertigung einer vollst\u00e4ndigen und genauen Transkription des Gespr\u00e4chs.<\/p>\n<p>(3) Bei einer telefonischen Versto\u00dfmeldung ohne Tonaufzeichnung des Gespr\u00e4chs erfolgt die Dokumentation durch Anfertigung eines detaillierten Gespr\u00e4chsprotokolls.<\/p>\n<p>(4) Bei einer Versto\u00dfmeldung durch ein pers\u00f6nliches Treffen mit den speziellen Besch\u00e4ftigten erfolgt die Dokumentation<\/p>\n<p>1. durch Speicherung einer Tonaufzeichnung des Gespr\u00e4chs in dauerhafter und abrufbarer Form, wenn die meldende Person zuvor ihre Einwilligung zur Tonaufzeichnung erkl\u00e4rt, oder<\/p>\n<p>2. durch Anfertigung eines detaillierten Gespr\u00e4chsprotokolls.<\/p>\n<p>(5) Die Bundesanstalt r\u00e4umt der meldenden Person die M\u00f6glichkeit ein, die Transkription oder das Gespr\u00e4chsprotokoll zu pr\u00fcfen und zu berichtigen. Hat die meldende Person ihre Identit\u00e4t offengelegt, r\u00e4umt ihr die Bundesanstalt zus\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit ein, die Transkription oder das Gespr\u00e4chsprotokoll durch Unterschrift zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Vertraulichkeit und Datensicherheit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Dokumentation der Versto\u00dfmeldung in einem vertraulichen und sicheren System gespeichert wird.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesanstalt ergreift die erforderlichen technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen, um die Ver- und Bearbeitung der Dokumentation der Versto\u00dfmeldung so zu organisieren, dass<\/p>\n<p>1. die Vertraulichkeit und der Schutz der meldenden Personen und der Personen, die Gegenstand der Versto\u00dfmeldung sind, gew\u00e4hrleistet ist und<\/p>\n<p>2. nur die Besch\u00e4ftigten der Bundesanstalt, die die Dokumentation zur Erf\u00fcllung ihrer dienstlichen Aufgaben ben\u00f6tigen, Zugang zur Dokumentation haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Weitergabe von Daten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesanstalt richtet angemessene Verfahren f\u00fcr die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten der meldenden Person und der Person, die Gegenstand einer Meldung ist, ein.<\/p>\n<p>(2) Werden im Zusammenhang mit einer Versto\u00dfmeldung au\u00dferhalb der Bundesanstalt Daten weitergegeben, darf die Identit\u00e4t der meldenden Person oder der Person, die Gegenstand der Versto\u00dfmeldung ist, weder unmittelbar noch mittelbar offengelegt werden, es sei denn, eine derartige Offenlegung erfolgt<\/p>\n<p>1. nach \u00a7 4d Absatz 3 Satz 3 oder \u00a7 53 Absatz 3 Satz 3 des Geldw\u00e4schegesetzes,<\/p>\n<p>2. nachdem die meldende Person in die Weitergabe der ihre Identit\u00e4t betreffender Daten eingewilligt hat oder<\/p>\n<p>3. nach den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung (EU) Nr. 596\/2014.<\/p>\n<p>Im Falle einer Weitergabe im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 informiert die Bundesanstalt die meldende Person \u00fcber die Weitergabe. Die Information der meldenden Person nach Satz 2 unterbleibt, wenn die Strafverfolgungsbeh\u00f6rde, die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde oder das Gericht der Bundesanstalt mitgeteilt haben, dass durch diese Information die entsprechenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gef\u00e4hrdet w\u00fcrden. Der meldenden Person sind mit der Information zugleich die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Weitergabe bekannt zu geben. Ist die Versto\u00dfmeldung anonym erfolgt, steht dies einer Weitergabe der Versto\u00dfmeldung nicht entgegen.<\/p>\n<p>(3) In F\u00e4llen, in denen die meldende Person beispielsweise aufgrund einer au\u00dfergew\u00f6hnlichen Bedrohungslage besonders gef\u00e4hrdet ist, sollen die speziellen Besch\u00e4ftigten im Sinne des \u00a7 1 geeignete Ma\u00dfnahmen ergreifen, um die Identit\u00e4t der meldenden Person oder die Informationen, aus denen mittelbar oder unmittelbar die Identit\u00e4t abgeleitet werden kann, auch innerhalb der Bundesanstalt zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Zusammenarbeit mit anderen Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00e4llt der Hinweis der meldenden Person nicht in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Bundesanstalt nach \u00a7 4d Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, so leitet die Bundesanstalt die Meldung innerhalb einer angemessenen Frist unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identit\u00e4t der meldenden Person an die jeweilige f\u00fcr die weitere Bearbeitung des Versto\u00dfes zust\u00e4ndige Stelle weiter. Die Wahrung der Vertraulichkeit der Identit\u00e4t der meldenden Person ist dann entbehrlich, wenn vor Weiterleitung die meldende Person in eine Offenlegung f\u00fcr den Fall der Weiterleitung an eine zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eingewilligt hat. \u00dcber die erfolgte Weiterleitung setzt die Bundesanstalt die meldende Person unverz\u00fcglich in Kenntnis. \u00a7 7 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Ist die Meldung anonym erfolgt, steht dies einer Weitergabe der Meldung nicht entgegen.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesanstalt arbeitet im Rahmen von Versto\u00dfmeldungen mit anderen Beh\u00f6rden zusammen, die daran beteiligt sind, Arbeitnehmer oder Personen, die Gegenstand einer Versto\u00dfmeldung sind, vor Benachteiligung zu sch\u00fctzen. Dabei unterst\u00fctzt die Bundesanstalt die meldende Person mit deren Zustimmung gegen\u00fcber der anderen Beh\u00f6rde insbesondere durch Best\u00e4tigung, dass die meldende Person gegen\u00fcber der Bundesanstalt als Informant aufgetreten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am 3. Juli 2016 in Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3366\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3366&text=Verordnung+zum+Umgang+mit+Hinweisgebern+und+zur+Bearbeitung+ihrer+Hinweise+durch+die+Bundesanstalt+f%C3%BCr+Finanzdienstleistungsaufsicht+%28BaFin-Hinweisgeberverordnung+%E2%80%93+BaFinHwgebV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3366&title=Verordnung+zum+Umgang+mit+Hinweisgebern+und+zur+Bearbeitung+ihrer+Hinweise+durch+die+Bundesanstalt+f%C3%BCr+Finanzdienstleistungsaufsicht+%28BaFin-Hinweisgeberverordnung+%E2%80%93+BaFinHwgebV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3366&description=Verordnung+zum+Umgang+mit+Hinweisgebern+und+zur+Bearbeitung+ihrer+Hinweise+durch+die+Bundesanstalt+f%C3%BCr+Finanzdienstleistungsaufsicht+%28BaFin-Hinweisgeberverordnung+%E2%80%93+BaFinHwgebV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;BaFin-Hinweisgeberverordnung vom 2. 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