{"id":336,"date":"2021-01-02T16:01:22","date_gmt":"2021-01-02T16:01:22","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=336"},"modified":"2021-01-02T16:01:22","modified_gmt":"2021-01-02T16:01:22","slug":"rupp-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerden-nrn-60879-12-60889-12-und-60893-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=336","title":{"rendered":"RUPP .\/. Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 60879\/12, 60889\/12 und 60893\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerden Nrn. 60879\/12, 60889\/12 und 60893\/12<br \/>\nA.R. .\/. Deutschland<br \/>\nH.R. .\/. Deutschland<br \/>\nund M.R. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 17.\u00a0November\u00a02015 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nErik M\u00f8se,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary<br \/>\nund M\u0101rti\u0146\u0161 Mits<\/p>\n<p>sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 17.\u00a0September\u00a02012 erhoben wurden,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die 19.. geborene erste Beschwerdef\u00fchrerin, H.R. (Individualbeschwerde Nr.\u00a060889\/12), ist deutsche Staatsangeh\u00f6rige und lebt in S. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn W., Rechtsanwalt in I., vertreten.<\/p>\n<p>2. Die 19.. geborene zweite Beschwerdef\u00fchrerin, M.R. (Individualbeschwerde Nr.\u00a060893\/12), ist deutsche Staatsangeh\u00f6rige und lebt in N. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Frau R., Rechtsanw\u00e4ltin in M., vertreten.<\/p>\n<p>3. Die 19.. geborene dritte Beschwerdef\u00fchrerin, A.R. (Individualbeschwerde Nr.\u00a060879\/12), ist deutsche Staatsangeh\u00f6rige und lebt in N. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Frau B., Rechtsanw\u00e4ltin in P., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>4. Der Sachverhalt, so wie er von den Beschwerdef\u00fchrerinnen vorgebracht wurde, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssachen<\/em><\/p>\n<p>5. Die erste Beschwerdef\u00fchrerin ist die Mutter der anderen beiden Beschwerdef\u00fchrerinnen.<\/p>\n<p>6. Die erste Beschwerdef\u00fchrerin war mit R.\u00a0R., dem Vater der anderen beiden Beschwerdef\u00fchrerinnen, verheiratet.<\/p>\n<p>7. R.\u00a0R. verschwand in der Nacht vom 12.\u00a0Oktober\u00a02001 und tauchte anschlie\u00dfend \u2013 genau wie sein Auto, das in derselben Nacht verschwand \u2013 nicht wieder auf.<\/p>\n<p>8. Am 14.\u00a0Oktober\u00a02001 meldete die erste Beschwerdef\u00fchrerin R.\u00a0R. als vermisst.<\/p>\n<p>9. Zun\u00e4chst wurden die Ermittlungen mangels Ergebnis eingestellt. Im November 2003 wurden sie von der Polizei Ingolstadt wieder aufgenommen.<\/p>\n<p>10. Am 13.\u00a0Januar\u00a02004 wurden die Beschwerdef\u00fchrerinnen und der Verlobte der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin, M.\u00a0E., zur Polizeidirektion gebracht. Am selben Tag wurde das Haus der Beschwerdef\u00fchrerinnen durchsucht, ohne dass Beweismittel gefunden worden w\u00e4ren. Alle drei Beschwerdef\u00fchrerinnen wurden an diesem Tag zun\u00e4chst als Zeuginnen und nach einigen Stunden als Beschuldigte vernommen. Sie wurden von diesem Tag an anwaltlich vertreten.<\/p>\n<p>11. Bei ihrer Vernehmung an diesem Tag gestand die erste Beschwerdef\u00fchrerin, dass R.\u00a0R. in der Nacht vom 12.\u00a0Oktober\u00a02001 betrunken nach Hause gekommen sei und sie ihn w\u00e4hrend eines Streits gesto\u00dfen habe. Infolgedessen sei R.\u00a0R. die Treppe hinuntergefallen. Sie und M.\u00a0E. h\u00e4tten den Leichnam von R.\u00a0R. weggetragen. Am 14.\u00a0Januar\u00a02004 f\u00fcgte sie hinzu, dass sie eine Blutlache weggewischt, den Leichnam zum Auto von R.\u00a0R. getragen und noch in derselben Nacht sowohl das Auto als auch die Leiche in einem Weiher in der N\u00e4he von I. versenkt habe. Am 21.\u00a0Januar\u00a02004 widerrief sie diese Gest\u00e4ndnisse. Bei sp\u00e4teren Vernehmungen gab sie wiederholt an, R.\u00a0R. sei in jener Nacht nicht nach Hause gekommen.<\/p>\n<p>12. Die zweite Beschwerdef\u00fchrerin gab bei ihrer ersten Befragung am 13.\u00a0Januar\u00a02004 an, dass ihr Vater in jener Nacht nicht nach Hause gekommen sei. Einige Tage sp\u00e4ter \u00e4nderte sie ihre Aussage und behauptete, ihre Mutter habe den Vater aus Versehen gesto\u00dfen und dieser sei die Treppe hinuntergefallen. Am 4.\u00a0Februar\u00a02004 gab sie bei einer videodokumentierten Tatrekonstruktion mit der Polizei an, ihr Verlobter habe den Vater allein mit einem Holz get\u00f6tet. An diesem Tag wurde ihr von einem Polizeibeamten mitgeteilt, dass es Ger\u00fcchte gebe, der Leichnam ihres Vaters sei an die Hunde verf\u00fcttert worden. Sp\u00e4ter am selben Tag gab sie an, auch ihre Mutter habe den Vater mit einem Holz geschlagen. Am 18. und 21.\u00a0Februar\u00a02004 gab sie an, ihr Verlobter habe den Vater allein get\u00f6tet, den Leichnam zerteilt und an die Hunde verf\u00fcttert. Nachdem sie alle Gest\u00e4ndnisse widerrufen hatte, beschuldigte sie sich am 1.\u00a0Juni\u00a02004 selbst, indem sie angab, den Vater mit einem Hammer get\u00f6tet zu haben. Ihr Verlobter habe den Leichnam verbrannt. Auch dieses Gest\u00e4ndnis widerrief sie, behauptete, von ihrem Vater sexuell missbraucht worden zu sein, und wiederholte einige der anderen Versionen.<\/p>\n<p>13. Die dritte Beschwerdef\u00fchrerin gab bei ihrer ersten Befragung am 13.\u00a0Januar\u00a02004 an, sie wisse nicht, ob ihr Vater in jener Nacht nach Hause gekommen sei oder nicht. Nachdem ein Polizeibeamter behauptet hatte, ihre Mutter und der Verlobte der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tten die T\u00f6tung gestanden, behauptete sie, ihr Vater habe sie in jener Nacht sexuell missbraucht, woraufhin ihre Eltern einen Streit gehabt h\u00e4tten und ihre Mutter den Vater die Treppe hinuntergesto\u00dfen habe. Am 23.\u00a0Januar\u00a02004 erkl\u00e4rte sie, der Verlobte der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin und ihre Mutter h\u00e4tten den Vater mit einem Holz get\u00f6tet. Am 3.\u00a0Februar\u00a02004 \u00e4nderte sie ihre Aussage und behauptete, dass ein Hammer verwendet worden sei. Am 19.\u00a0M\u00e4rz\u00a02004 behauptete sie erneut, ihr Vater habe sie in jener Nacht missbraucht. Aufgrund dessen habe der Verlobte der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin ihn die Treppe hinuntergesto\u00dfen und den Leichnam zusammen mit dem Auto entsorgt. Am 28.\u00a0April\u00a02004 \u00e4nderte sie ihre Aussage erneut und machte geltend, die t\u00e4tliche Auseinandersetzung habe schon im Treppenhaus stattgefunden und der Leichnam ihres Vaters sei zerst\u00fcckelt und an die Hunde verf\u00fcttert worden. Anschlie\u00dfend bestritt sie, \u00fcberhaupt irgendetwas gesehen zu haben. Schlie\u00dflich widerrief sie alle Gest\u00e4ndnisse.<\/p>\n<p>14. Der Verlobte der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin, M.\u00a0E., gab bei seiner ersten Befragung an, die erste Beschwerdef\u00fchrerin habe R.\u00a0R. mit einem Holz get\u00f6tet und er habe ihr dabei geholfen, den Leichnam und das Auto in einem Weiher bei I. zu entsorgen. Er wiederholte diese Aussage bis zum 15.\u00a0April\u00a02004 mehrmals. Dann behauptete er, er habe R.\u00a0R. mit einer Latte geschlagen, den Leichnam in den Keller getragen, zerteilt, den Sch\u00e4del ausgekocht und die Teile an die Hunde verf\u00fcttert. Sp\u00e4ter behauptete er, die erste und die zweite Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tten R.\u00a0R. ebenfalls geschlagen. Am 11.\u00a0Mai\u00a02004 \u00e4nderte er sein Gest\u00e4ndnis und behauptete, er allein habe R.\u00a0R. ins Genick geschlagen. Im Oktober\u00a02004 widerrief er alle Gest\u00e4ndnisse.<\/p>\n<p>15. Nachdem sie ihre Gest\u00e4ndnisse widerrufen hatten, behaupteten die Beschwerdef\u00fchrerinnen, ihre Gest\u00e4ndnisse auf Druck der Polizeibeamten abgelegt zu haben.<\/p>\n<p>16. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen befanden sich w\u00e4hrend des gesamten Strafverfahrens in Untersuchungshaft.<\/p>\n<p>17. Am 13.\u00a0Mai\u00a02005 sprach das Landgericht Ingolstadt die erste Beschwerdef\u00fchrerin und den Verlobten der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin, M.\u00a0E., des Totschlags schuldig und verurteilte die erste Beschwerdef\u00fchrerin zu acht Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die zweite und die dritte Beschwerdef\u00fchrerin wurden der Beihilfe zum Totschlag durch Unterlassen schuldig gesprochen und zu drei Jahren und sechs Monaten bzw. zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht Ingolstadt war \u00fcberzeugt, dass R.\u00a0R. in jener Nacht betrunken mit seinem Auto nach Hause gekommen sei, von der ersten Beschwerdef\u00fchrerin und dem Verlobten der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin get\u00f6tet und anschlie\u00dfend zerst\u00fcckelt und an die Hunde verf\u00fcttert worden sei. Das Auto sei in einer Schrottpresse zerst\u00f6rt worden. Die zweite und die dritte Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tten die T\u00f6tung beobachtet, ohne R.\u00a0R. zu helfen. Die Feststellungen des Gerichts hinsichtlich des Tathergangs basierten auf den Aussagen der Polizeibeamten, die die Beschwerdef\u00fchrerinnen und den Verlobten der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin im Rahmen der Ermittlungen befragt hatten. Zu diesem Zeitpunkt war weder der Leichnam von R.\u00a0R. noch sein Auto aufgefunden worden.<\/p>\n<p>18. Hinsichtlich der Schuldf\u00e4higkeit der Beschwerdef\u00fchrerinnen berief sich das Landgericht eingehend auf zwei Sachverst\u00e4ndigengutachten. Das erste Gutachten betraf den geistigen Gesundheitszustand der Beschwerdef\u00fchrerinnen und von M.\u00a0E. Darin hie\u00df es, die erste Beschwerdef\u00fchrerin habe einen Intelligenzquotienten von 53 und leide daher an Debilit\u00e4t im Grenzbereich zur Imbezillit\u00e4t, die zweite Beschwerdef\u00fchrerin habe einen Intelligenzquotienten von 71, was als unterdurchschnittliche Intelligenz im Bereich der Lernbehinderung einzustufen sei, und die dritte Beschwerdef\u00fchrerin habe einen Intelligenzquotienten von 63 und leide daher ebenfalls an Debilit\u00e4t. Beim Verlobten der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin, M.\u00a0E., wurde ein Intelligenzquotient von 70 festgestellt. Das zweite Gutachten betraf die Frage, ob sie aufgrund ihrer verminderten geistigen F\u00e4higkeiten vermindert schuldf\u00e4hig oder schuldunf\u00e4hig seien, was verneint wurde.<\/p>\n<p>19. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen legten Revision ein. Am 10.\u00a0Januar\u00a02006 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision.<\/p>\n<p>20. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen und M.\u00a0E. verb\u00fc\u00dften ihre Freiheitsstrafen: die erste Beschwerdef\u00fchrerin bis zum 12.\u00a0November\u00a02009, die zweite Beschwerdef\u00fchrerin bis zum 2.\u00a0Februar\u00a02006 und die dritte Beschwerdef\u00fchrerin bis zum 27.\u00a0Oktober\u00a02005.<\/p>\n<p>21. Am 10.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 wurde der Leichnam von R.\u00a0R. in seinem Auto sitzend bei der Donaustaustufe B. bei N. gefunden. Ein beauftragter Sachverst\u00e4ndiger kam zu dem Schluss, dass R.\u00a0R. nicht durch Gewalteinwirkung gegen seinen Kopf, die Wirbels\u00e4ule oder die Rippen get\u00f6tet worden sei. Der Leichnam, der angesichts der Tatsache, dass er sich mehrere Jahre unter Wasser befunden habe, in recht gutem Zustand gewesen sei, zeige keine Anzeichen von \u00e4u\u00dferer Gewalteinwirkung.<\/p>\n<p>22. Im Juli\u00a02009 beantragten die Beschwerdef\u00fchrerinnen und M.\u00a0E. die Wiederaufnahme des Verfahrens und forderten finanzielle Entsch\u00e4digung f\u00fcr die zu Unrecht erlittene Untersuchungs- und Strafhaft.<\/p>\n<p>23. Am 17.\u00a0November\u00a02009 verwarf das Landgericht Landshut den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Auf die von den Beschwerdef\u00fchrerinnen und M.\u00a0E. gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hin gab das Oberlandesgericht M\u00fcnchen dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens statt.<\/p>\n<p><em>2. Die in Rede stehenden Verfahren<\/em><\/p>\n<p>a) Die Verfahren vor dem Landgericht Landshut<\/p>\n<p>24. Am 31.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 nahm das Landgericht Landshut das Verfahren wieder auf und hielt anschlie\u00dfend einige Verhandlungstermine ab. Das Verfahren gegen die dritte Beschwerdef\u00fchrerin wurde wegen ihrer k\u00f6rperlichen Verfassung (siehe Rdnr.\u00a033) von dem Verfahren gegen die erste und zweite Beschwerdef\u00fchrerin und M.\u00a0E. abgetrennt.<\/p>\n<p>25. Am 25.\u00a0Februar\u00a02011 sprach das Landgericht Landshut die erste Beschwerdef\u00fchrerin und M.\u00a0E. vom Vorwurf des Totschlags und die zweite Beschwerdef\u00fchrerin vom Vorwurf der Beihilfe zum Totschlag durch Unterlassen frei.<\/p>\n<p>26. In Teil\u00a0B des Urteils beurteilte das Landgericht die geistige Gesundheit der ersten und der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin. Es berief sich dabei auf zwei Sachverst\u00e4ndigengutachten, die die im ersten Verfahren eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten best\u00e4tigten, dass n\u00e4mlich der Intelligenzquotient der ersten Beschwerdef\u00fchrerin bei 53 und der der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin bei 71 liege und daher die geistige F\u00e4higkeit bei beiden vermindert sei.<\/p>\n<p>27. Teil\u00a0E des Urteils enthielt die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Freispruch. Das Gericht brachte seine \u00dcberzeugung zum Ausdruck, dass R.\u00a0R. um 00:45\u00a0Uhr zu Hause angekommen sei. Was sich dann genau ereignete, konnte das Gericht nicht feststellen, es war jedoch davon \u00fcberzeugt, dass eine(r) oder mehrere der Angeklagten oder alle in einer Weise gehandelt h\u00e4tten, die in jener Nacht letztlich zum Tod von R.\u00a0R. gef\u00fchrt habe. Das Gericht konnte nicht feststellen, welche der angeklagten Personen daran beteiligt gewesen seien, auf welche Art und Weise der Tod von R.\u00a0R. verursacht worden sei und wie sein Leichnam und das Auto in die Staustufe der Donau gelangt seien. Da nichts f\u00fcr einen Suizid oder einen gewaltsamen Tod auf dem Nachhauseweg spreche, musste der Tod von R.\u00a0R. nach Ansicht des Gerichts nach seiner Ankunft zu Hause eingetreten sein. Die Tatsache, dass R.\u00a0R. nach Hause gekommen sei, h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrerinnen und M.\u00a0E. im ersten Verfahren best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>28. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Aussagen der Beschwerdef\u00fchrerinnen und von M.\u00a0E. verwertet werden durften, da nichts daf\u00fcr spreche, dass verbotene Vernehmungsmethoden angewandt worden w\u00e4ren. Soweit die Polizeibeamten die Beschwerdef\u00fchrerinnen in wenigen Einzelf\u00e4llen mit falschen Tatsachen konfrontiert h\u00e4tten, k\u00f6nne ihre Vernehmungsmethode als geringf\u00fcgiger Irref\u00fchrungsversuch gewertet werden, der das Schweigerecht der Beschwerdef\u00fchrerinnen nicht beeintr\u00e4chtigt habe. Die Tatsache, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen zu Beginn ihrer ersten Befragung als Zeuginnen und nicht unmittelbar als Beschuldigte vernommen worden seien, f\u00fchre ebenfalls nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens weder die Beschwerdef\u00fchrerinnen noch ihre Verteidiger konkret vorgetragen, dass die Polizeibeamten bei den Vernehmungen unrechtm\u00e4\u00dfigen Druck ausge\u00fcbt h\u00e4tten. Die allgemeine diesbez\u00fcgliche Behauptung sei nicht substantiiert und nichts in dem Verfahren deute darauf hin, dass die Polizeibeamten zur Erlangung von Gest\u00e4ndnissen Suggestivfragen gestellt h\u00e4tten. Dar\u00fcber hinaus habe die videodokumentierte Tatrekonstruktion, die das Gericht angesehen habe, nicht den Eindruck erweckt, dass beim Gespr\u00e4ch \u00fcber die Tat psychischer Druck auf die Willensfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerinnen ausge\u00fcbt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>29. Zwei auf den den Freispruch enthaltenden Teil des Urteils folgende separate Teile enthielten auch eine Kostenentscheidung des Landgerichts und eine Entscheidung zur Entsch\u00e4digung. Die Kostenentscheidung war mit \u201eTeil\u00a0F\u201c und die Entscheidung zur Entsch\u00e4digung mit \u201eTeil\u00a0G\u201c \u00fcberschrieben. Das Landgericht ordnete an, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, aber lehnte die Erstattung der Auslagen der Beschwerdef\u00fchrerinnen nach \u00a7\u00a0467 Abs.\u00a03\u00a0StPO (siehe Rdnr.\u00a045) ab. Des Weiteren wies es die Forderungen der Beschwerdef\u00fchrerinnen nach finanzieller Entsch\u00e4digung f\u00fcr ihre Untersuchungs- und Strafhaft gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02\u00a0StrEG (siehe Rdnrn.\u00a046-49) ab.<\/p>\n<p>30. Das Gericht war der Auffassung, dass die Forderungen zur\u00fcckzuweisen seien, da die Beschwerdef\u00fchrerinnen sowohl die Untersuchungs- als auch die Strafhaft grob fahrl\u00e4ssig selbst verursacht h\u00e4tten. Es f\u00fchrte aus, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen grob fahrl\u00e4ssig gehandelt h\u00e4tten, da sie sich selbst belastet h\u00e4tten, indem sie entweder vors\u00e4tzlich Falschaussagen oder Aussagen gemacht h\u00e4tten, deren Wahrheitsgehalt nicht habe \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>31. Im Hinblick auf die Gest\u00e4ndnisse der ersten Beschwerdef\u00fchrerin stellte das Gericht fest, dass ihre Aussage vom 14.\u00a0Januar\u00a02004, wonach sie den Leichnam von R.\u00a0R. und das Auto in einem Weiher bei I. versenkt habe, falsch gewesen sei, da sowohl die Leiche als auch das Auto bei einer Donaustaustufe gefunden worden seien. Dar\u00fcber hinaus habe sich die erste Beschwerdef\u00fchrerin 2004 im ersten Verfahren selbst belastet, als sie ausgesagt habe, dass R.\u00a0R. in der Nacht seines Verschwindens nach Hause gekommen sei, obwohl sie ihn 2001 vermisst gemeldet hatte. Demnach habe sie selbst den dringenden Tatverdacht begr\u00fcndet, dass sie R.\u00a0R. get\u00f6tet habe. Folglich habe sie ihre Anklage und das Urteil grob fahrl\u00e4ssig selbst verursacht. Hinsichtlich der Frage, ob die erste Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund ihrer verminderten geistigen F\u00e4higkeit vom Vorwurf der groben Fahrl\u00e4ssigkeit befreit war, stellte das Gericht fest, dass sie dem Gerichtsverfahren habe folgen und die Fragen im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen im Jahr 2004 nach reiflicher \u00dcberlegung habe beantworten k\u00f6nnen. Ihr Geisteszustand sei nicht so weit herabgesetzt, dass sie nicht leicht h\u00e4tte vorhersehen k\u00f6nnen, dass ihre Angaben zu dem dringenden Verdacht f\u00fchren w\u00fcrden, dass sie R.\u00a0R. get\u00f6tet habe.<\/p>\n<p>32. Soweit die zweite Beschwerdef\u00fchrerin am 1.\u00a0Juni\u00a02004 gestanden habe, mit einem Hammer auf den Sch\u00e4del von R.\u00a0R. geschlagen zu haben, befand das Landgericht Landshut, dass diese Selbstbelastung unzutreffend gewesen sei, da der Sachverst\u00e4ndige, der den Leichnam von R.\u00a0R. untersucht habe, zu dem Schluss gekommen sei, dass sein Sch\u00e4del intakt gewesen sei. Folglich habe die zweite Beschwerdef\u00fchrerin hinsichtlich des Todes von R.\u00a0R. einen dringenden Tatverdacht gegen sich selbst begr\u00fcndet. Dar\u00fcber hinaus befand das Gericht, dass die zweite Beschwerdef\u00fchrerin sich durch ihre Aussagen bei den Vernehmungen am 13.\u00a0Januar sowie am 4., 18. und 21.\u00a0Februar\u00a02004 selbst belastet habe, auch wenn das Gericht den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen nicht habe pr\u00fcfen k\u00f6nnen. Das Landgericht Landshut war davon \u00fcberzeugt, dass die zweite Beschwerdef\u00fchrerin 2004 trotz ihrer verminderten geistigen F\u00e4higkeit habe voraussehen k\u00f6nnen, dass ihre Aussagen einen dringenden Tatverdacht gegen sie begr\u00fcnden w\u00fcrden, da die meisten ihrer selbstbelastenden Aussagen sehr schwerwiegend gewesen seien und sie sie wiederholt und nach R\u00fccksprache mit ihrem Verteidiger get\u00e4tigt habe. Nach Auffassung des Gerichts war die Beauftragung eines Sachverst\u00e4ndigen aufgrund ihrer verminderten geistigen F\u00e4higkeit daher nicht notwendig. Schlie\u00dflich deute auch nichts darauf hin, dass diese Aussagen aufgrund unrechtm\u00e4\u00dfiger Fragemethoden get\u00e4tigt worden seien.<\/p>\n<p>33. Am 11.\u00a0Mai\u00a02011 wurde auch die dritte Beschwerdef\u00fchrerin aus denselben, im Urteil des Landgerichts vom 25.\u00a0Februar\u00a02011 genannten Gr\u00fcnden vom Vorwurf der Beihilfe zum Totschlag durch Unterlassen freigesprochen. Das Landgericht stellte fest, dass sie einen Intelligenzquotienten von 63 habe und daher an Debilit\u00e4t leide. Im Hinblick auf die Auslagenerstattung und eine Entsch\u00e4digung erhielt die dritte Beschwerdef\u00fchrerin lediglich f\u00fcr den ersten Tag ihrer Unterbringung in der Untersuchungshaft eine finanzielle Entsch\u00e4digung. Das freisprechende Gericht befand, die dritte Beschwerdef\u00fchrerin habe sowohl ihre Untersuchungs- als auch ihre Strafhaft grob fahrl\u00e4ssig selbst verursacht. Ihre Aussage vom 28.\u00a0April\u00a02004, wonach M.\u00a0E. R.\u00a0R. mit einem Hammer get\u00f6tet habe und der Leichnam zerst\u00fcckelt und an die Hunde verf\u00fcttert worden sei, sei nicht zutreffend gewesen, da der Leichnam bei der Staustufe gefunden worden sei. Folglich habe auch die dritte Beschwerdef\u00fchrerin hinsichtlich des Todes von R.\u00a0R. einen dringenden Tatverdacht gegen sich selbst begr\u00fcndet. Bez\u00fcglich ihrer Behauptung, R.\u00a0R. habe sie in der Nacht seines Verschwindens sexuell missbraucht, konnte das Gericht den Wahrheitsgehalt dieser Aussage nicht pr\u00fcfen. Da sie diese Aussagen sp\u00e4ter widerrufen habe, sei dies jedoch nur von geringer Bedeutung, da sie ihre Anklage und Inhaftierung gleicherma\u00dfen grob fahrl\u00e4ssig verursacht habe. Das Gericht befand, dass die dritte Beschwerdef\u00fchrerin nicht aufgrund ihrer verminderten geistigen F\u00e4higkeit vom Vorwurf der groben Fahrl\u00e4ssigkeit befreit gewesen sei. Sie habe sich trotz dieser Einschr\u00e4nkung klar ausdr\u00fccken k\u00f6nnen und habe sich wiederholt schwer selbst belastet, w\u00e4hrend sie anwaltlich vertreten gewesen sei. Nichts deute darauf hin, dass sie nicht in der Lage gewesen w\u00e4re, die Wichtigkeit und Bedeutung ihrer Aussagen zu erfassen. Dar\u00fcber hinaus habe sie ihre Aussagen in Anwesenheit ihres Verteidigers gemacht.<\/p>\n<p>b) Die Verfahren vor dem Oberlandesgericht M\u00fcnchen<\/p>\n<p>34. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen legten sofortige Beschwerde gegen die Versagung der finanziellen Entsch\u00e4digung und der Auslagenerstattung durch das Landgericht Landshut ein.<\/p>\n<p>35. Am 14.\u00a0Juli\u00a02011 (hinsichtlich der dritten Beschwerdef\u00fchrerin) und am 26.\u00a0Juli\u00a02011 (hinsichtlich der ersten und zweiten Beschwerdef\u00fchrerin) verwarf das Oberlandesgericht M\u00fcnchen die sofortigen Beschwerden gegen die Versagung einer finanziellen Entsch\u00e4digung f\u00fcr ihre Inhaftierung. Das Gericht wies darauf hin, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das Strafverfahren und die Verurteilungen durch grobe Fahrl\u00e4ssigkeit verursacht worden seien, der zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens eingenommene Standpunkt entscheidend sei. Die Versagung einer finanziellen Entsch\u00e4digung nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 StrEG sei auf F\u00e4lle begrenzt, bei denen die betroffene Person grob fahrl\u00e4ssig gehandelt habe. Es gen\u00fcge nicht, einen Verdacht auf sich zu ziehen. Die betroffene Person m\u00fcsse das Strafverfahren oder die Verurteilung durch ihr Verhalten wesentlich beeinflusst haben.<\/p>\n<p>36. Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die F\u00e4lle der Beschwerdef\u00fchrerinnen schloss sich das Oberlandesgericht M\u00fcnchen den rechtlichen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Landshut in Teil\u00a0G des Urteils, der die Entsch\u00e4digung betraf, vollumf\u00e4nglich an. Die angebliche Aus\u00fcbung psychischen Drucks im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen \u00e4ndere nichts an dieser Einsch\u00e4tzung. Selbst wenn es zu einer solchen Situation gekommen sein sollte, seien sowohl die Konstanz und die Schwere der Selbstbelastungen und die Tatsache, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen w\u00e4hrend ihrer verschiedenen Aussagen anwaltlich vertreten gewesen seien, zu ber\u00fccksichtigen. Dar\u00fcber hinaus erg\u00e4ben sich angesichts der 2004 und w\u00e4hrend des in Rede stehenden Verfahrens in Auftrag gegebenen Sachverst\u00e4ndigengutachten keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen zum Zeitpunkt ihrer Aussagen vermindert oder nicht schuldf\u00e4hig gewesen w\u00e4ren. Das Oberlandesgericht M\u00fcnchen f\u00fchrte aus, dass das Landgericht Landshut w\u00e4hrend der Verhandlungen von einem Psychologen und einem Psychiater beraten gewesen sei. Es habe kein Grund bestanden, aufgrund des entsprechenden Beweisantrags ein zus\u00e4tzliches psychologisches Sachverst\u00e4ndigengutachten im Hinblick auf die Aussagen der Beschwerdef\u00fchrerinnen im ersten Verfahren einzuholen.<\/p>\n<p>37. In dem Beschluss vom 26.\u00a0Juli\u00a02011 hinsichtlich der Versagung einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr die erste und zweite Beschwerdef\u00fchrerin wies das Oberlandesgericht M\u00fcnchen zus\u00e4tzlich darauf hin, dass das Landgericht Landshut das in Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention garantierte Recht der Beschwerdef\u00fchrerinnen auf Unschuldsvermutung gewahrt habe. Es f\u00fchrte aus, das Landgericht Landshut habe einen verbliebenen Tatverdacht gegen die Beschwerdef\u00fchrerinnen zum Ausdruck bringen d\u00fcrfen, solange eindeutig erkennbar sei, dass es sich dabei nicht um eine Schuldfeststellung handelte. Diese Anforderung sei erf\u00fcllt, da das Landgericht, das seine \u00dcberzeugung zum Ausdruck gebracht habe, dass eine(r) oder mehrere der Angeklagten den Tod von R.\u00a0R. verursacht h\u00e4tten, ohne feststellen zu k\u00f6nnen, wer von ihnen in welcher Form daran beteiligt gewesen sei, sich nicht zur Schuld der Beschwerdef\u00fchrerinnen, sondern dazu ge\u00e4u\u00dfert habe, ob aufgrund der ihm vorliegenden Beweismittel Verdachtsmomente blieben.<\/p>\n<p>38. Am 12.\u00a0September\u00a02011 verwarf das Oberlandesgericht M\u00fcnchen ferner die sofortige Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerinnen gegen die Versagung der Auslagenerstattung, wobei es sich der Begr\u00fcndung des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen in dessen Beschluss vom 26.\u00a0Juli\u00a02011 vollumf\u00e4nglich anschloss und auf Teil\u00a0F des landgerichtlichen Urteils Bezug nahm.<\/p>\n<p>39. Die erste Beschwerdef\u00fchrerin machte hinsichtlich beider Beschl\u00fcsse des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Geh\u00f6r geltend. Die zweite Beschwerdef\u00fchrerin legte Anh\u00f6rungsr\u00fcge und eine Gegenvorstellung hinsichtlich der Versagung einer finanziellen Entsch\u00e4digung durch das Oberlandesgericht ein. Die dritte Beschwerdef\u00fchrerin legte Anh\u00f6rungsr\u00fcge hinsichtlich der Versagung einer finanziellen Entsch\u00e4digung und Gegenvorstellung hinsichtlich der Versagung der Auslagenerstattung ein. Diese Antr\u00e4ge wies das Oberlandesgericht M\u00fcnchen zur\u00fcck.<\/p>\n<p>c) Die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/p>\n<p>40. Die erste Beschwerdef\u00fchrerin legte gegen die Beschl\u00fcsse des Oberlandesgerichts, mit denen eine Entsch\u00e4digung und eine Auslagenerstattung versagt worden waren, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Ihrem Vorbringen zufolge legten die zweite und die dritte Beschwerdef\u00fchrerin lediglich gegen die Beschl\u00fcsse des Oberlandesgerichts, mit denen die Auslagenerstattung versagt worden war, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Alle Beschwerdef\u00fchrerinnen machten geltend, die Beschl\u00fcsse des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen verletzten ihr Recht auf rechtliches Geh\u00f6r, auf Unschuldsvermutung und auf wirksame Beschwerde.<\/p>\n<p>41. Am 15.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin hinsichtlich der Versagung der Auslagenerstattung zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a02192\/11).<\/p>\n<p>42. Am 16.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde der ersten Beschwerdef\u00fchrerin hinsichtlich der Versagung der Auslagenerstattung und der finanziellen Entsch\u00e4digung zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a02368\/11).<\/p>\n<p>43. Am 16.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der dritten Beschwerdef\u00fchrerin zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a02374\/11).<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung<\/em><\/p>\n<p>44. \u00a7\u00a0467 Abs.\u00a01 StPO sieht unter anderem vor, dass die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last fallen, soweit der Angeschuldigte freigesprochen wird.<\/p>\n<p>45. \u00a7\u00a0467 Abs.\u00a03 der Strafprozessordnung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage dadurch veranla\u00dft hat, da\u00df er in einer Selbstanzeige vorget\u00e4uscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er<\/p>\n<p>1. die Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage dadurch veranla\u00dft hat, da\u00df er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen sp\u00e4teren Erkl\u00e4rungen belastet oder wesentliche entlastende Umst\u00e4nde verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung ge\u00e4u\u00dfert hat, oder [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><em>2. Die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen des Gesetzes \u00fcber die Entsch\u00e4digung f\u00fcr Strafverfolgungsma\u00dfnahmen<\/em><\/p>\n<p>46. Die Entsch\u00e4digung f\u00fcr Sch\u00e4den, die unter anderem durch unrechtm\u00e4\u00dfige Strafverfolgung, Untersuchungs- oder Strafhaft entstanden sind, ist im Gesetz \u00fcber die Entsch\u00e4digung f\u00fcr Strafverfolgungsma\u00dfnahmen (StrEG) geregelt.<\/p>\n<p>47. Nach \u00a7\u00a01 StrEG hat ein Angeklagter insbesondere Anspruch auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr einen aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung erlittenen Schaden, wenn die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren fortf\u00e4llt.<\/p>\n<p>48. Nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 StrEG kann eine Person, die in Untersuchungshaft untergebracht war, Entsch\u00e4digung fordern, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wurde.<\/p>\n<p>49. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 StrEG ist die Entsch\u00e4digung nach diesem Gesetz ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsma\u00dfnahme vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig verursacht hat. Letzteres gilt, wenn bei einem Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er das strafrechtliche Verfahren durch ein Verhalten ausgel\u00f6st hat, das dem grundlegenden Umstand nicht Rechnung getragen hat, dass ein solches Verhalten offensichtlich zu einem Strafverfahren f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>50. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgten nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den durch die Inhaftierung entstandenen Schaden und die Erstattung der Auslagen zu versagen, auf unrechtm\u00e4\u00dfig erlangte Aussagen gest\u00fctzt worden sei. Dar\u00fcber hinaus habe das freisprechende Gericht die Bestimmungen des Gesetzes \u00fcber die Entsch\u00e4digung f\u00fcr Strafverfolgungsma\u00dfnahmen in einer Art und Weise falsch ausgelegt, dass die Versagung der finanziellen Entsch\u00e4digung Willk\u00fcr darstelle. Unter Berufung auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention machten die Beschwerdef\u00fchrerinnen geltend, dass durch die Beschl\u00fcsse des Landgerichts Landshut und des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen, mit denen ihre Entsch\u00e4digungsforderungen zur\u00fcckgewiesen und die Auslagenerstattung abgelehnt worden seien, ihr Recht auf Unschuldsvermutung verletzt worden sei.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Verbindung der Beschwerden<\/strong><\/p>\n<p>51. Aufgrund ihres \u00e4hnlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Hintergrunds entscheidet der Gerichtshof, die drei Individualbeschwerden nach Artikel\u00a042 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu verbinden.<\/p>\n<p><strong>B. Umfang der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>52. Im Hinblick auf die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten und die Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerinnen h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr notwendig, zun\u00e4chst klarzustellen, dass es sich bei den in den vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren in Rede stehenden Beschl\u00fcssen lediglich um die Entscheidungen des Landgerichts Landshut und des Oberlandesgerichts handelt, der Staatskasse die Zahlung der Auslagen der Beschwerdef\u00fchrerinnen und einer Entsch\u00e4digung nicht aufzuerlegen. Das die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Freispruch beinhaltende Urteil des Landgerichts selbst war weder Gegenstand des Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten noch des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens.<\/p>\n<p><strong>C. Behauptete Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>53. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgten unter Berufung auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, dass die Versagung der finanziellen Entsch\u00e4digung und der Auslagenerstattung durch die innerstaatlichen Gerichte auf Aussagen gest\u00fctzt worden sei, die von den Ermittlern im Rahmen des ersten Verfahrens durch Anwendung psychischen Drucks erlangt worden seien. Aufgrund dessen st\u00fctze sich die Einsch\u00e4tzung des freisprechenden Gerichts, wonach die Beschwerdef\u00fchrerinnen ihre Untersuchungs- und Strafhaft grob fahrl\u00e4ssig selbst verursacht h\u00e4tten, auf unrechtm\u00e4\u00dfig erlangte Beweismittel. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte die Bedingungen f\u00fcr die Anwendung des Gesetzes \u00fcber die Entsch\u00e4digung f\u00fcr Strafverfolgungsma\u00dfnahmen nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ber\u00fccksichtigt. Daher stelle ihre Entscheidung Willk\u00fcr dar. Sie beriefen sich auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche [&#8230;] von einem [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich mit Tatsachen- und Rechtsirrt\u00fcmern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sein sollen, sofern und soweit die nach der Konvention gesch\u00fctzten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt worden sind (siehe Perez\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a047287\/99, Rdnr.\u00a082, ECHR 2004\u2011I; und Garc\u00eda Ruiz\u00a0.\/.\u00a0Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030544\/96, Rdnr.\u00a028, ECHR\u00a01999\u2011I). Artikel\u00a06 garantiert zwar das Recht auf ein faires Verfahren, stellt aber keine Regeln \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Beweismitteln als solche auf; diese richtet sich in erster Linie nach dem innerstaatlichem Recht (siehe Bochan\u00a0.\/.\u00a0Ukraine (Nr.\u00a02) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a022251\/08, Rdnr.\u00a061, ECHR 2015; Karuna\u00a0.\/.\u00a0Ukraine (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a043788\/05, 3.\u00a0April\u00a02007). Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichtshofs, grunds\u00e4tzlich zu entscheiden, ob bestimmte Arten von Beweismitteln \u2013 wie z.\u00a0B. Beweismittel, die nach innerstaatlichem Recht in unrechtm\u00e4\u00dfiger Weise erlangt wurden \u2013 zul\u00e4ssig sind. Zu kl\u00e4ren ist die Frage, ob das Verfahren insgesamt, einschlie\u00dflich der Art und Weise, wie die Beweise erlangt wurden, fair war (siehe E.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025735\/94, Rdnr.\u00a066, ECHR 2000\u2011VIII; H.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, 24.\u00a0Oktober\u00a01989, S.\u00a023, Rdnrn.\u00a060-61, Serie\u00a0A Band\u00a0162\u2011A).<\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof erkennt an, dass im vorliegenden Fall das freisprechende Gericht, das seine Entscheidung, die Auslagenerstattung und die Zahlung einer Entsch\u00e4digung zu versagen, auf die selbstbelastenden Aussagen der Beschwerdef\u00fchrerinnen im ersten Verfahren st\u00fctzte, dazu verpflichtet war, sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, ob der geistige Gesundheitszustand der Beschwerdef\u00fchrerinnen bei ihren Vernehmungen im ersten Verfahren hinreichend ber\u00fccksichtigt worden war. Der Gerichtshof stellt fest, dass das freisprechende Gericht dies im den Freispruch enthaltenden Teil des Urteils getan hat (vgl. Rdnrn.\u00a027 und 28). Es hat die M\u00f6glichkeit, dass die Polizeibeamten unrechtm\u00e4\u00dfige Vernehmungsmethoden angewandt haben k\u00f6nnten, eingehend gepr\u00fcft. Es hat festgestellt, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen in keiner Weise spezifiziert h\u00e4tten, inwieweit die Polizeibeamten Suggestivfragen angewandt h\u00e4tten. Aus der videodokumentierten Tatrekonstruktion sei ebenfalls nicht hervorgegangen, dass die Polizeibeamten die Willensfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerinnen beim Gespr\u00e4ch \u00fcber die Tat in unrechtm\u00e4\u00dfiger Weise beeinflusst h\u00e4tten. In seiner Begr\u00fcndung f\u00fcr die Versagung der Auslagenerstattung und der Entsch\u00e4digung ging das freisprechende Gericht auch ausf\u00fchrlich darauf ein, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdef\u00fchrerinnen verschiedene Versionen des T\u00f6tens von R.\u00a0R. gestanden h\u00e4tten, und befand, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen trotz ihrer verminderten geistigen F\u00e4higkeiten h\u00e4tten vorhersehen k\u00f6nnen, dass diese Aussagen einen dringenden Tatverdacht gegen sie begr\u00fcnden w\u00fcrden. Es f\u00fchrte aus, dass nichts darauf hindeute, dass die Polizeibeamten die Beschwerdef\u00fchrerinnen dazu gebracht h\u00e4tten, selbstbelastende Aussagen zu machen. Das freisprechende Gericht kam zu dem Schluss, dass es hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdef\u00fchrerinnen grob fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, keine Gr\u00fcnde f\u00fcr einen Ausschluss dieser Aussagen aus dem ersten Verfahren gebe.<\/p>\n<p>56. Im Hinblick auf die zus\u00e4tzliche Begr\u00fcndung des Oberlandesgerichts ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass das Oberlandesgericht die Frage, ob die verminderten geistigen F\u00e4higkeiten der Beschwerdef\u00fchrerinnen rechtliche Folgen hatten, besonders ber\u00fccksichtigt und darauf hingewiesen hat, dass das freisprechende Gericht nicht nur zwei Sachverst\u00e4ndigengutachten zu den verminderten geistigen F\u00e4higkeiten der Beschwerdef\u00fchrerinnen bestellt hat, sondern w\u00e4hrend der Verhandlung auch von einem Psychologen und einem Psychiater beraten war.<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl das freisprechende Gericht als auch das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der im ersten Verfahren gemachten Aussagen dem geistigen Gesundheitszustand der Beschwerdef\u00fchrerinnen besonderes Augenmerk geschenkt haben. Weder die Begr\u00fcndungen der innerstaatlichen Gerichte noch die Ausf\u00fchrungen der Beschwerdef\u00fchrerinnen legen nahe, dass sie die ihnen vorliegenden Beweise willk\u00fcrlich gew\u00fcrdigt h\u00e4tten. Auch lie\u00df die Anwendung des innerstaatlichen Rechts durch die innerstaatlichen Gerichte keine Willk\u00fcr erkennen.<\/p>\n<p>58. Im Lichte dieser Erw\u00e4gungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Versagung einer Entsch\u00e4digung und der Auslagenerstattung durch die innerstaatlichen Gerichte keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>59. Daher ist die diesbez\u00fcgliche R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerinnen offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>D. Behauptete Verletzung von Artikel 6 Absatz 2 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>60. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen trugen vor, die Begr\u00fcndungen des Landgerichts Landshut und des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen, die ihre Forderungen nach Entsch\u00e4digung und Auslagenerstattung mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen h\u00e4tten, dass sie ihre Inhaftierung grob fahrl\u00e4ssig selbst verursacht h\u00e4tten, habe das in Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention verankerte Recht auf Unschuldsvermutung verletzt; diese Bestimmung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eJede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.\u201c<\/p>\n<p><em>1. Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/em><\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof ist unter Ber\u00fccksichtigung seiner Rechtsprechung der Auffassung, dass \u201eUnschuldsvermutung\u201c bedeutet, dass in F\u00e4llen, in denen strafrechtliche Anklage erhoben wurde und das Strafverfahren mit einem Freispruch endete, die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtete, rechtlich gesehen unschuldig ist und in einer Art und Weise zu behandeln ist, die dieser Unschuld Rechnung tr\u00e4gt. Insoweit besteht die Unschuldsvermutung daher auch nach Beendigung des Strafverfahrens fort, damit sichergestellt ist, dass die Unschuld der betroffenen Person hinsichtlich jedes nicht bewiesenen Vorwurfs beachtet wird (siehe Allen\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025424\/09, Rdnr.\u00a0103, ECHR 2013).<\/p>\n<p>62. Wann immer sich die Frage der Anwendbarkeit von Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 im Zusammenhang mit nachfolgenden Verfahren stellt, muss der Beschwerdef\u00fchrer nachweisen, dass ein Zusammenhang zwischen dem beendeten Strafverfahren und dem nachfolgenden Verfahren besteht (siehe Allen, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0104). Der Gerichtshof hat einen solchen Zusammenhang unter anderem in F\u00e4llen festgestellt, in denen der ehemalige Beschuldigte Entsch\u00e4digung f\u00fcr eine Untersuchungshaft oder eine andere durch das Strafverfahren entstandene Belastung forderte (siehe E.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, 25.\u00a0August\u00a01987, Rdnr.\u00a035, Serie\u00a0A Band\u00a0123; Sekanina\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, 25.\u00a0August\u00a01993, Rdnr.\u00a022, Serie\u00a0A Band\u00a0266\u2011A) oder in denen er die Erstattung seiner Verteidigungskosten forderte (siehe L.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, 25.\u00a0August\u00a01987, Rdnrn.\u00a056-57, Serie\u00a0A Band\u00a0123; Leutscher\u00a0.\/.\u00a0Niederlande, 26.\u00a0M\u00e4rz\u00a01996, Rdnr.\u00a029, Reports 1996\u2011II).<\/p>\n<p>63. Wurde zwischen beiden Verfahren ein Zusammenhang festgestellt, muss der Gerichtshof pr\u00fcfen, ob die Unschuldsvermutung unter den Umst\u00e4nden der Rechtssache beachtet wurde. Der Gerichtshof hat Verletzungen von Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 festgestellt, wenn die f\u00fcr die Versagung einer finanziellen Entsch\u00e4digung nach Beendigung des Verfahrens angef\u00fchrten Gr\u00fcnde die Auffassung widerspiegelten, dass der Beschuldigte einer Straftat schuldig sei, ohne dass er dieser tats\u00e4chlich schuldig gesprochen wurde (siehe Bok\u00a0.\/.\u00a0Niederlande, Individualbeschwerde Nr.\u00a045482\/06, Rdnr.\u00a038, 18.\u00a0Januar\u00a02011; Tendam\u00a0.\/.\u00a0Spanien, Individualbeschwerde Nr.\u00a025720\/05, Rdnr.\u00a036, 13.\u00a0Juli\u00a02010; Baars\u00a0.\/.\u00a0Niederlande, Individualbeschwerde Nr.\u00a04420\/98, Rdnr.\u00a031, 28.\u00a0Oktober\u00a02003; Lamanna\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a028923\/95, Rdnrn.\u00a038-40, 10.\u00a0Juli\u00a02001). Eine Schuldfeststellung ohne rechtskr\u00e4ftige Verurteilung ist in diesem Zusammenhang von der Beschreibung einer \u201eVerdachtslage\u201c zu unterscheiden. W\u00e4hrend Ersteres den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt, galt Letzteres in zahlreichen vom Gerichtshof gepr\u00fcften Situationen als nicht zu beanstanden (vgl. L., a.\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnr.\u00a062; E., a.\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnr.\u00a039; N.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, 25.\u00a0August\u00a01987,\u00a0Rdnr.\u00a039, Serie\u00a0A Band\u00a0123; und Virabyan\u00a0.\/.\u00a0Armenien, Individualbeschwerde Nr.\u00a040094\/05,\u00a0Rdnr.\u00a0186, 2.\u00a0Oktober\u00a02012). In allen F\u00e4llen und unabh\u00e4ngig von der angewandten Herangehensweise ist die von der entscheidenden Person gew\u00e4hlte Formulierung bei der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung und ihre Gr\u00fcnde mit Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 vereinbar sind, von wesentlicher Bedeutung (siehe C.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a048144\/09, Rdnr.\u00a054, 15.\u00a0Januar\u00a02015; Allen, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0126; Reeves\u00a0.\/.\u00a0Norwegen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a04248\/02, 8.\u00a0Juli\u00a02004).<\/p>\n<p><em>2. Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>64. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention auf den vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass Verfahren nach \u00a7\u00a01\u00a0StrEG einen Freispruch nach vorausgegangener Verurteilung voraussetzen. Die Aufhebung der Verurteilung begr\u00fcndet das Recht, wegen eines Fehlurteils eine Entsch\u00e4digung zu beantragen. \u00a7\u00a0467\u00a0StPO setzt gleicherma\u00dfen einen Freispruch in einem Strafverfahren voraus. Um \u00fcber die Entsch\u00e4digungsforderungen der Beschwerdef\u00fchrerinnen und dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Auslagen der Beschwerdef\u00fchrerinnen der Staatskasse aufzuerlegen waren, hatten die innerstaatlichen Gerichte das Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerinnen w\u00e4hrend des zu ihrer Verurteilung f\u00fchrenden Strafverfahrens zu beurteilen, was allein durch Pr\u00fcfung des Urteils des verurteilenden Gerichts m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>65. Der Gerichtshof ist daher davon \u00fcberzeugt, dass zwischen dem Strafverfahren und dem Kostenfestsetzungsverfahren der notwendige Zusammenhang bestand, im vorliegenden Fall umso mehr, da die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur Entsch\u00e4digung Teil des freisprechenden Urteils waren. Daher ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention in den vorliegenden F\u00e4llen anwendbar.<\/p>\n<p>66. Der Gerichtshof hat im Lichte der oben genannten Grunds\u00e4tze zu entscheiden, ob die Begr\u00fcndung der innerstaatlichen Gerichte in ihren Entscheidungen, eine finanzielle Entsch\u00e4digung und die Auslagenerstattung zu versagen, mit dem Recht der Beschwerdef\u00fchrerinnen auf Unschuldsvermutung vereinbar war.<\/p>\n<p>67. Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass das Landgericht Landshut in seinem Urteil den Freispruch (Teil\u00a0E des Urteils, siehe Rdnrn.\u00a027 und 28) und die Versagung der Auslagenerstattung und der finanziellen Entsch\u00e4digung (Teile\u00a0F und G des Urteils, siehe Rdnrn.\u00a029 bis 32) separat begr\u00fcndet hat. W\u00e4hrend das Landgericht im erstgenannten Teil zu dem Schluss kam, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen freizusprechen seien, weil trotz der \u00dcberzeugung des Gerichts, dass eine der Beschwerdef\u00fchrerinnen oder M.\u00a0E. in einer Weise gehandelt habe, die schlie\u00dflich zum Tod von R.\u00a0R. gef\u00fchrt habe, nicht habe festgestellt werden k\u00f6nnen, wer von ihnen es gewesen sei, f\u00fchrte es in den beiden anderen Teilen lediglich Gr\u00fcnde f\u00fcr seine Auffassung an, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen ihre Untersuchungs- und Strafhaft gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02\u00a0StrEG und \u00a7\u00a0467 Abs.\u00a03\u00a0StPO grob fahrl\u00e4ssig verursacht h\u00e4tten (siehe Rdnrn.\u00a044 bis 49).<\/p>\n<p>68. Der Gerichtshof h\u00e4lt diese Unterscheidung zwischen den Gr\u00fcnden f\u00fcr den Freispruch und denjenigen f\u00fcr die Versagung der Auslagenerstattung und der finanziellen Entsch\u00e4digung im vorliegenden Fall f\u00fcr entscheidend. Nach Ansicht des Gerichtshofs ging die Unterscheidung zwischen den Gr\u00fcnden f\u00fcr den Freispruch und den Gr\u00fcnden f\u00fcr die Entscheidungen zu Auslagen und Entsch\u00e4digung aus der Struktur des Urteils klar hervor, auch wenn der Freispruch und die Entscheidungen zu Auslagen und Entsch\u00e4digung in ein und demselben Dokument enthalten waren. Daher ist er davon \u00fcberzeugt, dass die Entscheidung des Landgerichts, eine Auslagenerstattung und Entsch\u00e4digung zu versagen, keine Schuldfeststellung enthielt.<\/p>\n<p>69. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Oberlandesgericht M\u00fcnchen sich in seinen Beschl\u00fcssen vollumf\u00e4nglich den rechtlichen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Landshut angeschlossen hat. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht Landshut mit der Begr\u00fcndung seiner Entscheidung, der Staatskasse die Zahlung der Auslagen der Beschwerdef\u00fchrerinnen und einer finanziellen Entsch\u00e4digung nicht aufzuerlegen (Teile\u00a0F und G des Urteils, siehe Rdnrn.\u00a029-32) in keiner Weise dazu Stellung genommen, ob die Umst\u00e4nde der Rechtssachen und die Beweismittel f\u00fcr die Schuld oder Unschuld der Beschwerdef\u00fchrerinnen sprachen, sondern lediglich beurteilt, ob die Beschwerdef\u00fchrerinnen ihre Untersuchungs- und Strafhaft grob fahrl\u00e4ssig verursacht haben. Das Oberlandesgericht M\u00fcnchen f\u00fcgte dann hinzu, dass das Urteil des Landgerichts das in Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention garantierte Recht auf Unschuldsvermutung nicht verletze, da es lediglich Feststellungen dahingehend enthalte, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen das Strafverfahren verursacht h\u00e4tten, was nicht einer Schuldfeststellung gleichkomme.<\/p>\n<p>70. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Oberlandesgericht in seinen Entscheidungen hinreichend zwischen der Beurteilung der Voraussetzungen f\u00fcr eine Versagung der Auslagenerstattung und der finanziellen Entsch\u00e4digung einerseits und der Frage, ob das landgerichtliche Urteil eine Schuldfeststellung enthielt, andererseits unterschieden hat. Dar\u00fcber hinaus hat das Oberlandesgericht M\u00fcnchen hinreichend verdeutlicht, dass eine Schuldzuweisung an die Beschwerdef\u00fchrerinnen der Unschuldsvermutung zuwiderlaufen w\u00fcrde (vgl. A.\u00a0L.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a072758\/01, Rdnr.\u00a038, 28.\u00a0April\u00a02005). Daher ist der Gerichtshof davon \u00fcberzeugt, dass auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts keine Schuldfeststellung darstellte.<\/p>\n<p>71. Dar\u00fcber hinaus ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass behauptet werden kann, die von den innerstaatlichen Gerichten bei der Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr ihre Versagung der Auslagenerstattung und einer Entsch\u00e4digung gew\u00e4hlten Formulierungen h\u00e4tten den Freispruch der Beschwerdef\u00fchrerinnen unterlaufen oder sie in einer mit ihrer Unschuld unvereinbaren Art und Weise behandelt.<\/p>\n<p>72. Schlie\u00dflich weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 einer einer Straftat angeklagten Person kein Recht auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfige Untersuchungshaft oder auf Auslagenerstattung gew\u00e4hrt, wenn das Verfahren anschlie\u00dfend eingestellt wird oder in einem Freispruch endet (siehe u.\u00a0a. Allen, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a082, E., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a040). Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Weigerung, der Staatskasse die Zahlung der Auslagen der Beschwerdef\u00fchrerinnen und einer finanziellen Entsch\u00e4digung aufzuerlegen, an sich nicht mit einer Strafe oder einer straf\u00e4hnlichen Ma\u00dfnahme gleichgesetzt werden kann (vgl. Leutscher, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a029; A.\u00a0L., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a038).<\/p>\n<p>73. Folglich lassen die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte keine Anzeichen einer Verletzung des in Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 garantierten Rechts auf Unschuldsvermutung erkennen.<\/p>\n<p>74. Daher ist die diesbez\u00fcgliche R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerinnen offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig:<\/p>\n<p>Die Individualbeschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>die Individualbeschwerden werden f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 10. Dezember 2015.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Ganna Yudkivska<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=336\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=336&text=RUPP+.%2F.+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+60879%2F12%2C+60889%2F12+und+60893%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=336&title=RUPP+.%2F.+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+60879%2F12%2C+60889%2F12+und+60893%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=336&description=RUPP+.%2F.+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+60879%2F12%2C+60889%2F12+und+60893%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerden Nrn. 60879\/12, 60889\/12 und 60893\/12 A.R. .\/. 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