{"id":334,"date":"2021-01-02T14:09:17","date_gmt":"2021-01-02T14:09:17","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=334"},"modified":"2021-01-02T14:09:17","modified_gmt":"2021-01-02T14:09:17","slug":"das-universelle-leben-aller-kulturen-weltweit-e-v-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-60369-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=334","title":{"rendered":"DAS UNIVERSELLE LEBEN ALLER KULTUREN WELTWEIT E.V. gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 60369\/11"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 60369\/11<br \/>\nU.e.V.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 17. November 2015 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nKhanlarHajiyev,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nYonkoGrozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nund M\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 13. September 2011 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Bei dem Beschwerdef\u00fchrer, U. e.V., handelt es sich um einen deutschen Verein mit Sitz in M. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn S., Rechtsanwalt in M., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falles<\/strong><\/p>\n<p>2. Der Sachverhalt, wie er von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebracht worden ist, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer ist ein eingetragener Verein, der angibt, die Interessen der religi\u00f6sen Gemeinschaft \u201eU.\u201c zu vertreten, die Menschen \u201ein einem neuen, wahren christlichen Glauben, offenbart durch eine von Gott gesandte neue Prophetin\u201c zusammenbringt. Der Verein machte keine weitere Angaben zu seinen Mitgliedern oder spezifischen Aktivit\u00e4ten.<\/p>\n<p>4. Das Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend (im Folgenden: \u201eDas Bundesministerium\u201c) wies das Bundesverwaltungsamt an, eine Informationsstelle \u201eSogenannte Jugendsekten und Psychogruppen\u201c zu betreiben und im Rahmen der T\u00e4tigkeiten dieser Stelle Informationen \u00fcber den Beschwerdef\u00fchrer zu sammeln.<\/p>\n<p>5. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (siehe Rdnr. 11) beantragte der Beschwerdef\u00fchrer Akteneinsicht in Bezug auf alle vom Bundesverwaltungsamt insoweit zusammengetragenen Informationen. Am 30. M\u00e4rz 2007 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers ab.<\/p>\n<p>6. Daraufhin erhob der Beschwerdef\u00fchrer beim Verwaltungsgericht K\u00f6ln Klage gegen die Ablehnung des Antrags. W\u00e4hrend des gerichtlichen Verfahrens wies das Gericht das Bundesverwaltungsamt an, die dort vorhandenen Dokumente aufzulisten und zu beschreiben, damit der Beschwerdef\u00fchrer seine Forderung spezifizieren k\u00f6nne und die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ablehnung umfassend beurteilt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>7. Das Bundesministerium, das die Informationssammlung urspr\u00fcnglich erbeten hatte und daher als Drittpartei an dem Verfahren beteiligt war, gab eine Sperrerkl\u00e4rung nach \u00a7 99 Abs. 1 VwGO ab (siehe Rdnr. 12). Es f\u00fchrte aus, dass keine Verpflichtung zur Offenlegung der Unterlagen oder auch nur zur Best\u00e4tigung ihrer Existenz und ihres Inhalts im gerichtlichen Verfahren und gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer bestehe.<\/p>\n<p>8. Daraufhin wurde die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht als der nach \u00a7 99 Abs. 2 VwGO f\u00fcr die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Sperrerkl\u00e4rung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>9. Am 25. Juni 2010 nahm das Gericht Einsicht in die in Rede stehenden Unterlagen und entschied \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Sperrerkl\u00e4rung. In einer detaillierten Einleitung legte das Gericht seine eigenen Pr\u00fcfma\u00dfst\u00e4be dar und erl\u00e4uterte, dass \u00a7\u00a099 Abs. 2 VwGO es erfordere, zu pr\u00fcfen, ob die geltend gemachten Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Geheimhaltung, erstens, im konkreten Fall relevant seien und, zweitens, zur Rechtfertigung einer Sperrerkl\u00e4rung ausreichten. Unter Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass ein allgemeiner, nicht substantiierter Verweis auf die Vertraulichkeit der internen Arbeitsprozesse des Bundesverwaltungsamts keinen hinreichenden Grund darstellen k\u00f6nne. Das Gericht stellte aber auch fest, dass das Bundesverwaltungsamt als staatliche Beh\u00f6rde an die im Grundgesetz vorgesehenen Verpflichtungen gebunden sei. Daher k\u00f6nnten, wie vom Bundesministerium vorgebracht, das grundgesetzlich gesch\u00fctzte Recht Dritter auf Privatsph\u00e4re und insbesondere der Informantenschutz eine Sperrerkl\u00e4rung grunds\u00e4tzlich rechtfertigen. Im Hinblick auf den Sachverhalt der Rechtssache entschied das Gericht, dass in Bezug auf einige Materialien, die aus \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Informationen wie Zeitungsartikeln, Ausdrucken aus dem Internet, Gerichtsurteilen oder Ver\u00f6ffentlichungen des Vereins selbst best\u00fcnden, kein Grund f\u00fcr eine Geheimhaltung angef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Daher wurde die Verweigerung der Vorlage dieser Unterlagen f\u00fcr unrechtm\u00e4\u00dfig befunden. In Bezug auf andere den Beschwerdef\u00fchrer betreffende Unterlagen akzeptierte das Gericht jedoch die Ablehnung der Offenlegung. Diese betrafen Berichte fr\u00fcherer Mitglieder des Beschwerdef\u00fchrers, welche die Gemeinschaft verlassen hatten. Diese Personen hatten dem Amt sensible pers\u00f6nliche Informationen \u00fcber ihr privates und religi\u00f6ses Leben mitgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht befand, dass die Verweigerung der Vorlage dieser Unterlagen zum Schutz der Anonymit\u00e4t der Informationsquellen und der pers\u00f6nlichen Informationen Dritter gerechtfertigt sei. Es brachte weiter vor, dass es keine andere M\u00f6glichkeit als die Nichtoffenlegung gebe, da die kleine Anzahl m\u00f6glicher Quellen eine Identifizierung auch bei Bearbeitung der Unterlagen erlaube. Au\u00dferdem befand es, dass die Aussagen keine diffamierenden oder verleumderischen Bemerkungen enthielten.<\/p>\n<p>10. Am 22. August 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen den die Vorlageverweigerung best\u00e4tigenden Teil des Beschlusses zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2016\/10).<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Informationsfreiheitsgesetz<\/em><\/p>\n<p>11. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz) lauten wie folgt:<\/p>\n<p>Abschnitt 1 &#8211; Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>(1) Jeder hat nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. F\u00fcr sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie \u00f6ffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Beh\u00f6rde im Sinne dieser Vorschrift steht eine nat\u00fcrliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Beh\u00f6rde sich dieser Person zur Erf\u00fcllung ihrer \u00f6ffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.<\/p>\n<p>(2) Die Beh\u00f6rde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gew\u00e4hren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verf\u00fcgung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gew\u00e4hrt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich h\u00f6herer Verwaltungsaufwand.<\/p>\n<p>Regelungen in anderen Rechtsvorschriften \u00fcber den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des \u00a7 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des \u00a7 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.<\/p>\n<p><em>2. Verwaltungsgerichtsordnung<\/em><\/p>\n<p>12. \u00a7\u00a099 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lautet, soweit einschl\u00e4gig, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Beh\u00f6rden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente und zu Ausk\u00fcnften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Ausk\u00fcnfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten w\u00fcrde oder wenn die Vorg\u00e4nge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden m\u00fcssen, kann die zust\u00e4ndige oberste Aufsichtsbeh\u00f6rde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die \u00dcbermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Ausk\u00fcnfte verweigern.<\/p>\n<p>(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der \u00dcbermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Ausk\u00fcnften rechtm\u00e4\u00dfig ist. Verweigert eine oberste Bundesbeh\u00f6rde die Vorlage, \u00dcbermittlung oder Auskunft mit der Begr\u00fcndung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Ausk\u00fcnfte w\u00fcrde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; (&#8230;) Die oberste Aufsichtsbeh\u00f6rde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchk\u00f6rpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu \u00fcbermitteln oder die verweigerten Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. (&#8230;)\u201c<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>13. Nach den Artikeln 8, 9 und 13 der Konvention r\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer die Sammlung von Informationen \u00fcber seine Aktivit\u00e4ten durch das Bundesamt und dessen Weigerung, ihm, wie beantragt, alle Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel 8 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>14. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass er durch die Sammlung von Informationen \u00fcber seine Aktivit\u00e4ten, insbesondere durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die Offenlegung von Informationen und Unterlagen, die von ehemaligen Mitgliedern \u00fcbermittelt worden seien, nicht anzuordnen, in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt worden sei. Er berief sich auf Artikel 8, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat(&#8230;)lebens (&#8230;)<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, (&#8230;) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.<\/p>\n<p><em>1. Die Sammlung von Informationen<\/em><\/p>\n<p>15. Was die Beschwerde wegen der Sammlung von Informationen angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer diesbez\u00fcglich kein gerichtliches Verfahren angestrengt hat und von verf\u00fcgbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hat.<\/p>\n<p>16. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a wegen Nichtersch\u00f6pfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe unzul\u00e4ssig und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><em>2. Die Verweigerung einer Anordnung zur Offenlegung von Informationen<\/em><\/p>\n<p>17. Was die Frage betrifft, ob die Verweigerung der Informationsoffenlegung durch das Bundesverwaltungsamt einen Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privatlebens darstellte, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Artikel 8 nach allgemeiner Auffassung auf Angelegenheiten anwendbar ist, in denen es um Informationen geht, die eine \u00f6ffentliche Beh\u00f6rde \u00fcber einzelne Personen gesammelt hat (Rotaru .\/. Rum\u00e4nien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28341\/95, Rdnr. 46, ECHR 2000-V; Leander .\/. Schweden, 26. M\u00e4rz 1987, Rdnr.\u00a048, Serie A Band 116; Brinks .\/. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 9940\/04, 5.\u00a0April 2005).<\/p>\n<p>18. Der Gerichtshof stellt fest, dass in der vorliegenden Rechtssache der Beschwerdef\u00fchrer Akteneinsicht forderte und sich dabei darauf berief, dass er als juristische Person ein Recht auf Privatsph\u00e4re habe, jedoch weder geltend machte, die Berufung auf Rechte erfolge im Namen von Einzelpersonen, noch Belege daf\u00fcr anf\u00fchrte, er habe eine bestimmte Rolle in der Gesellschaft inne. In der Annahme, dass Artikel 8 im vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. Soci\u00e9t\u00e9 Colas Est u. a. .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 37971\/97, Rdnr. 41, ECHR 2002\u2011III) und in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung des Privatlebens eingegriffen wurde, stellt dieser Eingriff eine Verletzung von Artikel 8 dar, wenn er nicht \u201egesetzlich vorgesehen\u201c ist, ein rechtm\u00e4\u00dfiges Ziele verfolgt und zur Erreichung dieses Zeil \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c ist.<\/p>\n<p>19. Der Gerichtshof stellt fest, dass \u00a7 99 Abs. 1 VwGO eine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Entscheidung bietet, nicht in alle Akten Einsicht zu gew\u00e4hren. Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht befunden habe, dass das \u201eWohl des Bundes oder eines Landes\u201c eine hinreichende Rechtfertigung darstelle, jedoch anerkannt habe, dass die Informationen aufgrund der auf dem Grundgesetz (Artikel 2, Allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht) beruhenden Verpflichtung des Bundesverwaltungsamts, die Privatsph\u00e4re Dritter zu sch\u00fctzen, \u201enach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten\u201c worden seien.<\/p>\n<p>20. Gleichwohl muss die Rechtsgrundlage gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch zug\u00e4nglich und vorhersehbar sein. Vorhersehbarkeit bedeutet, dass die Rechtsgrundlage so genau formuliert sein muss, dass der Einzelne sein Verhalten daran ausrichten kann (siehe u.v.a. The Sunday Times .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich(Nr. 1), 26. April 1979, Rdnr. 49, Serie A, Band 30). Da viele Gesetze zwangsl\u00e4ufig vage abgefasst sind und ihre Auslegung und Anwendung in der Praxis erfolgt (siehe The SundayTimes .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, a.a.O., Rdnr. 49), ist dieses Erfordernis auch erf\u00fcllt, wenn eine Person ihr Verhalten an dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmung, n\u00f6tigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte, ausrichten kann (siehe, sinngem\u00e4\u00df Kokkinakis .\/. Griechenland, 25. Mai 1993, Rdnr. 52 Band A Nr. 260-A).<\/p>\n<p>21. Im Hinblick auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass \u00a7 99 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung zwar vage formuliert ist, das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ablehnung in einem konkreten Fall jedoch detailliert dargelegt hat. Daher erf\u00fcllt \u00a7 99 der Verwaltungsgerichtsordnung das Kriterium \u201eQualit\u00e4t der Rechtsvorschrift\u201c.<\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof stellt fest, dass die in Rede stehende Entscheidung das rechtm\u00e4\u00dfige Ziel verfolgte, die Rechte und Freiheiten anderer zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>23. Hinsichtlich der verbleibenden Frage, ob die Weigerung des Bundesverwal\u00adtungsamts, die Unterlagen vorzulegen, \u201ein einer demokratischen Gesellschaft not\u00adwendig\u201c war, erinnert der Gerichtshof daran, dass der Begriff der Notwendigkeit voraussetzt, dass der Eingriff einem dringenden sozialen Bed\u00fcrfnis entspricht und insbesondere im Hinblick auf das rechtm\u00e4\u00dfig verfolgte Ziel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p>24. Der Gerichtshof stellt fest, dass die dem Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Rechtssache vorenthaltenen Informationen dem Bundesverwaltungsgericht zur Verf\u00fcgung gestellt wurden, ohne sie an den Beschwerdef\u00fchrer weiterzugeben, damit das Gericht pr\u00fcfen konnte, ob Informationen ungerechtfertigterweise zur\u00fcckgehalten wurden oder nicht. Er ist der Auffassung, dass diese richterliche Kontrolle eine wirksame und zug\u00e4ngliche Ma\u00dfnahme durch eine unabh\u00e4ngige Beh\u00f6rde darstellt, welche die Voraussetzungen von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention erf\u00fcllt (siehe, sinngem\u00e4\u00df, Gaskin .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 7. Juli 1989, Rdnr. 49, Band A Nr.\u00a0160; und Roche .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 32555\/96, Rdnr.\u00a0162, ECHR 2005\u2011X).<\/p>\n<p>25. Dar\u00fcber hinaus ber\u00fccksichtigt der Gerichtshof, dass eine Person das Recht auf Schutz ihrer pers\u00f6nlichen Daten hat, wenn diese von \u00f6ffentlichen Institutionen gespeichert werden (siehe, sinngem\u00e4\u00df, Craxi .\/. Italien, (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 25337\/94, Rdnrn. 70, 76, 17. Juli 2003). Im Zusammenhang mit dem Schutz der Bev\u00f6lkerung vor Glaubensgemeinschaften, die missbr\u00e4uchliche Praktiken anwenden k\u00f6nnten, ist insbesondere zu beachten, dass Aussagen fr\u00fcherer Mitglieder hochsensible pers\u00f6nliche Informationen \u00fcber ihr pers\u00f6nliches und religi\u00f6ses Leben beinhalten und die Mitglieder ein starkes Interesse daran haben, nicht identifiziert zu werden.<\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht die Interessen des Beschwerdef\u00fchrers und die der ehemaligen Mitglieder gegeneinander abgewogen hat. Das Gericht fand keine andere M\u00f6glichkeit als die, diese Unterlagen nicht offenzulegen, da die kleine Anzahl m\u00f6glicher Quellen eine Identifizierung der ehemaligen Mitglieder auch bei einer Bearbeitung der Unterlagen erlaubt h\u00e4tte. Dar\u00fcber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Aussagen keine Beleidigung des Beschwerdef\u00fchrers beinhalteten.<\/p>\n<p>27. Daher erkennt der Gerichtshof im Hinblick auf den dem Staat zustehenden Beurteilungsspielraum und die in Rdnr. 18 dargelegte Annahme der Anwendbarkeit von Artikel 8 fest, dass die deutschen Beh\u00f6rden unter den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache dem Schutz der Rechte anderer Vorrang vor dem Recht auf Zugang zu den von \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rden gesammelten Informationen \u00fcber den Beschwerdef\u00fchrer einr\u00e4umen durften.<\/p>\n<p>28. Daher gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Entscheidung, den Zugang des Beschwerdef\u00fchrers auf die Informationen zu begrenzen, die keine pers\u00f6nlichen Daten Dritter beinhalteten, nicht als im Hinblick auf das verfolgte rechtm\u00e4\u00dfige Ziel unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig angesehen werden kann und daher im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war (siehe sinngem\u00e4\u00df Brinks, a.a.O.).<\/p>\n<p>29. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a offensichtlich unbegr\u00fcndet und muss nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckgewiesen werden.<\/p>\n<p>B. Behauptete Verletzung von Artikel 9 der Konvention<\/p>\n<p>30. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte ferner, dass die Sammlung von Informationen durch das Bundesverwaltungsamt und die Verweigerung des Zugangs zu diesen Informationen einen ungerechtfertigten Eingriff in das in Artikel 9 der Konvention niedergelegte Recht auf Bekennung einer Religion darstelle. Artikel 9 lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen \u00f6ffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Br\u00e4uchen und Riten zu bekennen.<\/p>\n<p>2. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschr\u00e4nkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit, zum Schutz der \u00f6ffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Sammlung von Informationen nicht vor den innerstaatlichen Gerichten ger\u00fcgt hat (siehe Rdnr. 15).<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof erinnert weiter daran, dass eine Kirche oder eine geistliche Gemeinschaft die in Artikel 9 der Konvention garantierten Rechte im Namenihrer Anh\u00e4nger aus\u00fcben darf (siehe Cha\u2019areShalomVeTsedek .\/. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 27417\/95, Rdnr. 72, ECHR 2000-VII).<\/p>\n<p>33. Zwar ist die Religionsfreiheitin erster Linie eine individuelle Gewissensangelegenheit, umfasst jedoch unter anderem auch die Freiheit, seine Religion einzeln und privat oder in Gemeinschaft mit anderen, \u00f6ffentlich oder im Kreis derjenigen, deren Glauben man teilt, zu bekennen. Artikel 9 listet eine Reihe von Formen auf, in denen man seine Religion oder seinen Glauben bekennen kann, n\u00e4mlich Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Br\u00e4uchen und Riten. Dar\u00fcber hinaus beinhaltet die Religionsfreiheit grunds\u00e4tzlich das Recht zu versuchen, seinen N\u00e4chsten beispielsweise durch Unterricht zu \u00fcberzeugen, ohne das die in Artikel 9 verankerte Freiheit, \u201eseine Religion oder Weltanschauung zu wechseln\u201c, wohl totes Recht bleiben w\u00fcrde (siehe u. v. a., Kokkinakis, a.a.O., Rdnr. 31, und Buscarini u. a. .\/. San Marino [GK], Individualbeschwerde Nr. 24645\/94, Rdnr. 34, ECHR 1999-I). Artikel 9 sch\u00fctzt jedoch nicht jede auf einer Religion oder einem Glauben beruhende Handlung (siehe u.v.a. Kala\u00e7 .\/. T\u00fcrkei, Urteil vom 1.\u00a0Juli 1997, Reports of JudgmentsandDecisions 1997\u2011IV, Rdnr. 27). Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zeigt Ansichten an, die ein gewisses Ma\u00df an Stichhaltigkeit, Ernsthaftigkeit, Koh\u00e4renz und Bedeutung erreichen (siehe Campbell und Cosans .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Urteil vom 25. Februar 1982, Serie A Band 48, S. 16, Rdnr. 36).<\/p>\n<p>34. Gem\u00e4\u00df seiner Satzung f\u00f6rdert der Beschwerdef\u00fchrer die Lehren eines \u201eneuen, wahren christlichen Glaubens\u201c. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer keine konkreten Konsequenzen f\u00fcr den Verein oder seine Mitglieder aufzeigte, welche deren Freiheit auf Bekennung ihrer Religion in irgendeiner Weise behindern k\u00f6nnten. Diesbez\u00fcglich hat er keinerlei substantiierte Informationen angef\u00fchrt, die einen m\u00f6glichen Eingriff in das in Artikel 9 Abs. 1 der Konvention verankerte Recht, seine Religion zu bekennen, erkennen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>35. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 wegen Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe teilweise unzul\u00e4ssig und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a teilweise offensichtlich unbegr\u00fcndet und muss nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckgewiesen werden.<\/p>\n<p><strong>C. Behauptete Verletzung von Artikel 13 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>36. Was die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel 13 angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass Artikel 13 gem\u00e4\u00df seiner Rechtsprechung nur anwendbar ist, wenn ein Beschwerdef\u00fchrer vertretbar geltend machen kann, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Im Hinblick auf seine Schlussfolgerung nach den Artikel 8 und 9 der Konvention (siehe Rdnrn. 29 und 34), stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer keinen vertretbaren Anspruch geltend machen konnte. Artikel 13 ist daher auf seinen Fall nicht anwendbar (siehe, u.v.a., Banks u. a. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 1387\/05, 6. Februar 2007).<\/p>\n<p>37. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a offensichtlich unbegr\u00fcndet und muss nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckgewiesen werden.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 10. Dezember 2015.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=334\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=334&text=DAS+UNIVERSELLE+LEBEN+ALLER+KULTUREN+WELTWEIT+E.V.+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+60369%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=334&title=DAS+UNIVERSELLE+LEBEN+ALLER+KULTUREN+WELTWEIT+E.V.+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+60369%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=334&description=DAS+UNIVERSELLE+LEBEN+ALLER+KULTUREN+WELTWEIT+E.V.+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+60369%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 60369\/11 U.e.V. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=334\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-334","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/334","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=334"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/334\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":335,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/334\/revisions\/335"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=334"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=334"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=334"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}