{"id":3335,"date":"2021-09-26T17:10:23","date_gmt":"2021-09-26T17:10:23","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3335"},"modified":"2021-09-26T17:10:23","modified_gmt":"2021-09-26T17:10:23","slug":"verordnung-ueber-die-arbeitszeit-der-beamtinnen-und-beamten-des-bundes-arbeitszeitverordnung-azv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3335","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung &#8211; AZV)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3011) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--> <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Arbeitszeitverordnung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Geltungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung gilt f\u00fcr alle Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen gelten. Sie gilt nicht f\u00fcr Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. F\u00fcr Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>Im Sinne dieser Verordnung ist<\/p>\n<p>1. Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein \u00dcber- oder Unterschreiten der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,<\/p>\n<p>2. Arbeitsplatz grunds\u00e4tzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,<\/p>\n<p>3. Arbeitstag grunds\u00e4tzlich der Werktag,<\/p>\n<p>4. Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne st\u00e4ndig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung \u00fcberwiegen,<\/p>\n<p>5. Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu f\u00fcnf Jahren bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung,<\/p>\n<p>6. Funktionszeit der Teil der regelm\u00e4\u00dfigen t\u00e4glichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird,<\/p>\n<p>7. Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der t\u00e4glichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>8. Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gew\u00e4hrter ganzt\u00e4giger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten t\u00e4gliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag,<\/p>\n<p>9. Kernarbeitszeit der Teil der regelm\u00e4\u00dfigen t\u00e4glichen Arbeitszeit, in dem grunds\u00e4tzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein m\u00fcssen,<\/p>\n<p>10. Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto, auf dem durch erh\u00f6hten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben f\u00fcr Freistellungszeiten angespart werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>11. Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist,<\/p>\n<p>12. regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit die innerhalb von zw\u00f6lf Monaten durchschnittlich zu erbringende w\u00f6chentliche Arbeitszeit,<\/p>\n<p>13. Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17), die die Beamtin oder der Beamte ben\u00f6tigt f\u00fcr den Weg zwischen<\/p>\n<p>a) der Wohnung oder der Dienstst\u00e4tte und der Stelle des ausw\u00e4rtigen Dienstgesch\u00e4fts oder der ausw\u00e4rtigen Unterkunft (Anreise),<\/p>\n<p>b) der Stelle des ausw\u00e4rtigen Dienstgesch\u00e4fts oder der ausw\u00e4rtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren ausw\u00e4rtigen Dienstgesch\u00e4fts oder einer weiteren ausw\u00e4rtigen Unterkunft,<\/p>\n<p>c) der Stelle des ausw\u00e4rtigen Dienstgesch\u00e4fts oder der ausw\u00e4rtigen Unterkunft und der Wohnung oder der Dienstst\u00e4tte (Abreise),<\/p>\n<p>14. Rufbereitschaft die Pflicht, sich au\u00dferhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>15. Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten,<\/p>\n<p>16. Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelm\u00e4\u00dfigen Wechsel der t\u00e4glichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von l\u00e4ngstens einem Monat vorsieht,<\/p>\n<p>17. Wartezeit eine w\u00e4hrend einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen<\/p>\n<p>a) dem Ende der Anreise und dem Beginn der dienstlichen T\u00e4tigkeit,<\/p>\n<p>b) dem Ende der dienstlichen T\u00e4tigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen T\u00e4tigkeit an einem anderen Tag,<\/p>\n<p>c) dem Ende der dienstlichen T\u00e4tigkeit und dem Beginn der Abreise.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit betr\u00e4gt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte k\u00f6nnen eine Verk\u00fcrzung der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt f\u00fcr Beamtinnen und Beamte,<\/p>\n<p>1. die f\u00fcr ein Kind unter zw\u00f6lf Jahren Kindergeld erhalten,<\/p>\n<p>2. die eine nahe Angeh\u00f6rige oder einen nahen Angeh\u00f6rigen nach \u00a7 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angeh\u00f6rigen tats\u00e4chlich betreut oder pflegt, die oder der<\/p>\n<p>a) pflegebed\u00fcrftig ist und die Pflegebed\u00fcrftigkeit nach \u00a7 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem \u00e4rztlichen Gutachten festgestellt worden ist oder<\/p>\n<p>b) an einer durch ein \u00e4rztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach \u00a7 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.<\/p>\n<p>Die Verk\u00fcrzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. \u00a7 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unber\u00fchrt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede \u00c4nderung unverz\u00fcglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung wird die regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit nach den S\u00e4tzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbesch\u00e4ftigung verk\u00fcrzt.<\/p>\n<p>(2) Die regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbesch\u00e4ftigung und Teilzeitbesch\u00e4ftigung mit einer Erm\u00e4\u00dfigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gr\u00fcnden kann sie auf sechs Tage verteilt werden.<\/p>\n<p>(3) Die regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit verk\u00fcrzt sich f\u00fcr jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie f\u00fcr Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit f\u00fcr Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verk\u00fcrzt. Hierbei bleibt unber\u00fccksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tats\u00e4chlich Dienst geleistet werden muss.<\/p>\n<p>(4) Die regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verk\u00fcrzt werden, soweit besondere Bed\u00fcrfnisse dies erfordern.<\/p>\n<p>(5) Ist ein Ausgleich der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit innerhalb von zw\u00f6lf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verh\u00e4ltnisse nicht m\u00f6glich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Regelm\u00e4\u00dfige t\u00e4gliche Arbeitszeit<\/strong><\/p>\n<p>Die regelm\u00e4\u00dfige t\u00e4gliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Hierbei d\u00fcrfen 13 Stunden einschlie\u00dflich der Pausen nicht \u00fcberschritten werden. Bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung ist die regelm\u00e4\u00dfige t\u00e4gliche Arbeitszeit individuell festzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Ruhepausen und Ruhezeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Arbeit ist sp\u00e4testens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden betr\u00e4gt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen k\u00f6nnen in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.<\/p>\n<p>(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass<\/p>\n<p>1. die Voraussetzungen des \u00a7 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Ma\u00dfgabe erf\u00fcllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden, oder<\/p>\n<p>2. die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Anrechnung bei operativen T\u00e4tigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die st\u00e4ndige Einsatzf\u00e4higkeit gew\u00e4hrleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung verringern sich die nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verh\u00e4ltnis zwischen der erm\u00e4\u00dfigten und der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit.<\/p>\n<p>(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenh\u00e4ngenden Stunden zu gew\u00e4hren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zus\u00e4tzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenh\u00e4ngenden Stunden zu gew\u00e4hren. F\u00fcr die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. Von den Regelungen in den S\u00e4tzen 1 bis 3 k\u00f6nnen Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003\/88\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 \u00fcber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies erfordern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Dienstfreie Tage<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind grunds\u00e4tzlich dienstfrei. Soweit dienstliche Gr\u00fcnde es erfordern, kann an diesen Tagen und an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden.<\/p>\n<p>(2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbeh\u00f6rde und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann die Beamtin oder der Beamte freiwillig sonnabends Dienst leisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Gleitzeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit dienstliche Gr\u00fcnde nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbeh\u00f6rde Gleitzeit erm\u00f6glichen. Die zur Erf\u00fcllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen.<\/p>\n<p>(2) Die h\u00f6chstzul\u00e4ssige t\u00e4gliche Arbeitszeit sowie der fr\u00fcheste Dienstbeginn und das sp\u00e4teste Dienstende sind festzulegen.<\/p>\n<p>(3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. Soweit dienstliche Gr\u00fcnde es zulassen, kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden. \u00dcber die Kernarbeitszeit oder Funktionszeit hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, soweit die Erf\u00fcllung der Aufgaben dies erfordert. Die Kernarbeitszeit ist bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung individuell festzulegen.<\/p>\n<p>(4) Unterschreitungen der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit sind bis zu h\u00f6chstens 40 Stunden zul\u00e4ssig. Ein \u00dcber- oder Unterschreiten der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit ist grunds\u00e4tzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder ein anderer festgelegter Zeitraum von h\u00f6chstens zw\u00f6lf Monaten. In den n\u00e4chsten Abrechnungszeitraum d\u00fcrfen h\u00f6chstens 40 Stunden \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu zw\u00f6lf Gleittage in Betracht. Wenn es dienstlichen Belangen f\u00f6rderlich oder nach den dienstlichen Verh\u00e4ltnissen zweckm\u00e4\u00dfig ist, k\u00f6nnen bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist. F\u00fcr Auslandsvertretungen k\u00f6nnen Ausnahmen von der Notwendigkeit der automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden.<\/p>\n<p>(6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, k\u00f6nnen auch halbe Gleittage zugelassen werden. Au\u00dferdem k\u00f6nnen unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen.<\/p>\n<p>(7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen. Von der automatisierten Erfassung k\u00f6nnen in Einzelf\u00e4llen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die oberste Dienstbeh\u00f6rde legt fest, ob die Daten entweder sp\u00e4testens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder sp\u00e4testens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu l\u00f6schen sind.<\/p>\n<p>(8) Verst\u00f6\u00dfe gegen Gleitzeitregelungen d\u00fcrfen den jeweils zust\u00e4ndigen Vorgesetzten mitgeteilt werden. Dar\u00fcber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten ausschlie\u00dflich f\u00fcr Zwecke des gezielten Personaleinsatzes die Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als 20 Stunden oder negative Salden von mehr als zehn Stunden ergeben. Daten nach Satz 2 d\u00fcrfen nicht f\u00fcr eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7a Langzeitkonten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die obersten Dienstbeh\u00f6rden k\u00f6nnen f\u00fcr die bei ihnen besch\u00e4ftigten Beamtinnen und Beamten Langzeitkonten f\u00fchren und den Beh\u00f6rden ihres Gesch\u00e4ftsbereichs die F\u00fchrung von Langzeitkonten f\u00fcr die dort besch\u00e4ftigten Beamtinnen und Beamten gestatten, soweit dienstliche Gr\u00fcnde nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>(2) Langzeitkonten werden unabh\u00e4ngig von im Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleitzeitkonten und unabh\u00e4ngig vom jeweils vereinbarten Arbeitszeitmodell gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Langzeitkonten k\u00f6nnen nicht gef\u00fchrt werden<\/p>\n<p>1. f\u00fcr Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie<\/p>\n<p>2. f\u00fcr Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr Beamtinnen und Beamte, denen die F\u00fchrung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, wird die regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit auf ihren Antrag um bis zu drei Stunden verl\u00e4ngert, wenn dies auf Grund erh\u00f6hten Arbeitsanfalls f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckm\u00e4\u00dfig ist. Dies kann bis zu vier Wochen r\u00fcckwirkend erfolgen, in vom Vorgesetzten zu begr\u00fcndenden Ausnahmef\u00e4llen mit Zustimmung der Personalverwaltung auch zw\u00f6lf Wochen r\u00fcckwirkend. Das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit ist mindestens alle zwei Jahre sowie bei einem Wechsel der Organisationseinheit zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>(5) Die Differenz zwischen der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit nach \u00a7 3 Absatz 1 und der tats\u00e4chlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto als Zeitguthaben bis zur H\u00f6he der nach Absatz 4 Satz 1 vereinbarten Verl\u00e4ngerung gutgeschrieben. Dar\u00fcber hinaus geleistete Arbeitszeit ist dem Gleitzeitkonto nach \u00a7 7 oder, sofern die Voraussetzungen des \u00a7 88 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen, dem Mehrarbeitskonto gutzuschreiben. Dem Langzeitkonto k\u00f6nnen auf Antrag auch Anspr\u00fcche auf Dienstbefreiung f\u00fcr dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr gutgeschrieben werden. Dem Langzeitkonto kann ein Zeitguthaben bis zur H\u00f6he von 1 400 Stunden gutgeschrieben werden.<\/p>\n<p>(6) Den unmittelbaren Vorgesetzten sind ausschlie\u00dflich f\u00fcr Zwecke des gezielten Personaleinsatzes und f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung nach Absatz 4 Satz 3 die Salden der Langzeitkonten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen. Daten nach Satz 1 d\u00fcrfen nicht f\u00fcr eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen oder Beamten verwendet werden. Die Aufbewahrung und L\u00f6schung der Daten erfolgt entsprechend \u00a7 7 Absatz 7 Satz 3 und 4.<\/p>\n<p>(7) N\u00e4here Bestimmungen \u00fcber das Langzeitkonto und den Zeitausgleich werden in Dienstvereinbarungen festgelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7b Zeitausgleich bei Langzeitkonten<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr das Zeitguthaben der Langzeitkonten wird der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag Zeitausgleich gew\u00e4hrt. Sie oder er wird unter Fortzahlung der Besoldung, auf die im Zeitraum der Entnahme entsprechend dem diesem Zeitraum zugrundeliegenden Arbeitszeitmodell ein Anspruch besteht, vom Dienst freigestellt. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht. Zeitguthaben sollen grunds\u00e4tzlich im Inland entnommen werden. Mehrarbeitsstunden nach \u00a7 88 des Bundesbeamtengesetzes sind vorrangig auszugleichen.<\/p>\n<p>(2) Eine Freistellung ist f\u00fcr einen zusammenh\u00e4ngenden Zeitraum von grunds\u00e4tzlich h\u00f6chstens drei Monaten oder einer Verk\u00fcrzung der Arbeitszeit m\u00f6glich. Sofern die Freistellung einen zusammenh\u00e4ngenden Zeitraum von sechs Wochen \u00fcberschreiten soll, soll diese mindestens drei Monate vor dem Datum des gew\u00fcnschten Beginns der Freistellung beantragt werden.<\/p>\n<p>(3) Der Zeitausgleich unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand ist f\u00fcr einen zusammenh\u00e4ngenden Zeitraum von h\u00f6chstens drei Monaten m\u00f6glich. Die Kombination mit einem Hinausschieben des Ruhestandes nach \u00a7 53 des Bundesbeamtengesetzes ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(4) Der Antrag auf Freistellung kann aus dienstlichen Gr\u00fcnden abgelehnt werden. In diesem Fall ist in Abstimmung mit der Beamtin oder dem Beamten ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Freistellung im beantragten Umfang m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>(5) Ein gew\u00e4hrter Zeitausgleich wird nur in F\u00e4llen des Mutterschutzes und Elternzeit unterbrochen.<\/p>\n<p>(6) Ein gew\u00e4hrter Zeitausgleich kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erledigung der Dienstgesch\u00e4fte nicht gew\u00e4hrleistet w\u00e4re. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7c Abordnung; Zuweisung; Versetzung; Beendigung des Beamtenverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den F\u00e4llen der Abordnung, Zuweisung oder einer anderen vor\u00fcbergehenden Abwesenheit kann bis zur R\u00fcckkehr in die Dienststelle kein weiteres Zeitguthaben angespart werden. Das Langzeitkonto bleibt bei der bisherigen Dienststelle bestehen.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen der Versetzung oder der Beendigung des Beamtenverh\u00e4ltnisses ist das Zeitguthaben grunds\u00e4tzlich bei derjenigen Dienststelle auszugleichen, bei der es erworben worden ist. Diese Dienststelle soll den Ausgleich gegebenenfalls durch Anordnung erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(3) Im Fall einer Versetzung kann im Einvernehmen mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben \u00fcbertragen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls Langzeitkonten f\u00fchrt. Ein Anspruch auf \u00dcbertragung des Zeitguthabens besteht nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Schichtdienst<\/strong><\/p>\n<p>Sind die Dienststunden so festgelegt, dass die regelm\u00e4\u00dfige t\u00e4gliche Arbeitszeit von Beamtinnen oder Beamten \u00fcberschritten wird, sind sie durch Schichtdienst einzuhalten. Von Schichtdienst soll abgesehen werden, wenn die \u00dcberschreitung im Rahmen der Gleitzeit ausgeglichen werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wenn dienstliche Gr\u00fcnde nicht entgegenstehen, kann bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung die Zeit einer Freistellung bis zu drei Monaten zusammengefasst werden. Wird die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbesch\u00e4ftigung gelegt, darf sie bis zu einem Jahr zusammengefasst werden.<\/p>\n<p>(2) Eine Teilzeitbesch\u00e4ftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt, kann im Blockmodell bewilligt werden, wenn die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbesch\u00e4ftigung gelegt wird und zwingende dienstliche Gr\u00fcnde nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Arbeitsplatz<\/strong><\/p>\n<p>Bei mobilem Arbeiten kann von der Dienstleistungspflicht am Arbeitsplatz abgewichen werden, soweit dienstliche Gr\u00fcnde nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Dienstreisen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgesch\u00e4ften au\u00dferhalb der Dienstst\u00e4tte Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrt\u00e4gigen Dienstreisen gilt die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit ber\u00fccksichtigt, soweit<\/p>\n<p>1. sie innerhalb der regelm\u00e4\u00dfigen t\u00e4glichen Arbeitszeit anfallen oder<\/p>\n<p>2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.<\/p>\n<p>(2) Bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur L\u00e4nge der regelm\u00e4\u00dfigen t\u00e4glichen Arbeitszeit f\u00fcr Vollzeitbesch\u00e4ftigung zugrunde gelegt. F\u00e4llt eine Dienstreise bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.<\/p>\n<p>(3) Bei Dienstreisen, die \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige t\u00e4gliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in H\u00f6he von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gew\u00e4hren. Dies gilt auch f\u00fcr Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die tats\u00e4chlichen Reisezeiten sind von der Beamtin oder dem Beamten anzuzeigen. Auf Verlangen sind Nachweise \u00fcber die Reisezeiten vorzulegen. Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder beendet, darf h\u00f6chstens die Reisezeit ber\u00fccksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienstst\u00e4tte angefallen w\u00e4re. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne der \u00a7\u00a7 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird f\u00fcr die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Rufbereitschaft<\/strong><\/p>\n<p>Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch \u00fcber die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird innerhalb von zw\u00f6lf Monaten ein Achtel der \u00fcber zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gew\u00e4hrt und bei Gleitzeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gr\u00fcnde entgegenstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Bereitschaftsdienst<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelm\u00e4\u00dfige t\u00e4gliche Arbeitszeit und die regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bed\u00fcrfnissen angemessen verl\u00e4ngert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zw\u00f6lf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grunds\u00e4tze der Sicherheit der Besch\u00e4ftigten und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verl\u00e4ngert werden, wenn hierf\u00fcr ein zwingendes dienstliches Bed\u00fcrfnis besteht und sich die Beamtin oder der Beamte zu der Verl\u00e4ngerung der Arbeitszeit schriftlich oder elektronisch bereit erkl\u00e4rt. Beamtinnen und Beamten, die sich zu der Verl\u00e4ngerung der Arbeitszeit nicht bereit erkl\u00e4ren, d\u00fcrfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erkl\u00e4rung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsm\u00f6glichkeiten schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.<\/p>\n<p>(3) Die Dienstbeh\u00f6rden f\u00fchren Listen der Beamtinnen und Beamten, die eine nach Absatz 2 Satz 1 verl\u00e4ngerte Arbeitszeit leisten. Die Listen sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren und den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auf Ersuchen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Auf Ersuchen sind die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden \u00fcber diese Beamtinnen und Beamten zu unterrichten. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Listen zu vernichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Nachtdienst<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft Rechnung tragen. Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zw\u00f6lf Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>(2) Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen k\u00f6rperlichen oder geistigen Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem der Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Ausnahmen bei spezifischen T\u00e4tigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer T\u00e4tigkeiten, die dem Schutz der Bev\u00f6lkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung von Regelungen dieser Verordnung zwingend entgegenstehen, kann von dieser Verordnung abgewichen werden. In diesen Ausnahmef\u00e4llen ist gleichwohl daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass unter Ber\u00fccksichtigung der Ziele der Richtlinie 89\/391\/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 \u00fcber die Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Sicherheit und ein gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde im Sinne dieser Verordnung ist die oberste Dienstbeh\u00f6rde, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die oberste Dienstbeh\u00f6rde kann ihre Befugnisse nach dieser Verordnung auf andere Beh\u00f6rden \u00fcbertragen. Die f\u00fcr Teilzeitbesch\u00e4ftigung notwendigen individuellen Festsetzungen trifft die Dienstbeh\u00f6rde.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3335\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3335&text=Verordnung+%C3%BCber+die+Arbeitszeit+der+Beamtinnen+und+Beamten+des+Bundes+%28Arbeitszeitverordnung+%E2%80%93+AZV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3335&title=Verordnung+%C3%BCber+die+Arbeitszeit+der+Beamtinnen+und+Beamten+des+Bundes+%28Arbeitszeitverordnung+%E2%80%93+AZV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3335&description=Verordnung+%C3%BCber+die+Arbeitszeit+der+Beamtinnen+und+Beamten+des+Bundes+%28Arbeitszeitverordnung+%E2%80%93+AZV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Arbeitszeitverordnung vom 23. 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