{"id":3330,"date":"2021-09-26T16:15:06","date_gmt":"2021-09-26T16:15:06","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3330"},"modified":"2021-09-26T16:15:06","modified_gmt":"2021-09-26T16:15:06","slug":"gesetz-ueber-das-auslaenderzentralregister-azr-gesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3330","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber das Ausl\u00e4nderzentralregister (AZR-Gesetz)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--> <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Gesetz-ueber-das-Auslaenderzentralregister.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 1<\/strong><br \/>\n<strong>Registerbeh\u00f6rde und Zweck des Registers<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Registerbeh\u00f6rde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Ausl\u00e4nderzentralregister wird vom Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge gef\u00fchrt (Registerbeh\u00f6rde). Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet die gespeicherten Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge, soweit das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet. Das Ausl\u00e4nderzentralregister besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert gef\u00fchrten Visadatei.<\/p>\n<p>(2) Die Registerbeh\u00f6rde unterst\u00fctzt durch die Speicherung und die \u00dcbermittlung der im Register gespeicherten Daten von Ausl\u00e4ndern die mit der Durchf\u00fchrung ausl\u00e4nder- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Beh\u00f6rden und andere \u00f6ffentliche Stellen. Bei Unionsb\u00fcrgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freiz\u00fcgigkeitsrechts nicht vorliegt, unterst\u00fctzt die Registerbeh\u00f6rde nur die mit der Durchf\u00fchrung ausl\u00e4nder- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Beh\u00f6rden.<\/p>\n<p>(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Verarbeitung der nach \u00a7 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und \u00a7 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen Daten. Sie werden dort getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 2<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeiner Datenbestand des Registers<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Anla\u00df der Speicherung, Inhalt<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Anla\u00df der Speicherung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Speicherung von Daten eines Ausl\u00e4nders ist zul\u00e4ssig, wenn er seinen Aufenthalt nicht nur vor\u00fcbergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.<\/p>\n<p>(1a) Die Speicherung von Daten eines Ausl\u00e4nders ist zul\u00e4ssig, wenn ein Ausl\u00e4nder<\/p>\n<p>1. ein Asylgesuch ge\u00e4u\u00dfert hat,<br \/>\n2. unerlaubt eingereist ist oder<br \/>\n3. sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2) Die Speicherung ist ferner zul\u00e4ssig bei Ausl\u00e4ndern,<\/p>\n<p>1. die einen Asylantrag gestellt haben oder \u00fcber deren \u00dcbernahme nach den Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages zur Durchf\u00fchrung eines Asylverfahrens entschieden ist,<\/p>\n<p>2. denen eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind oder die Antrag auf einen Aufenthaltstitel oder pa\u00dfrechtliche Ma\u00dfnahme gestellt haben, ausgenommen Entscheidungen und Antr\u00e4ge im Visaverfahren,<\/p>\n<p>4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach \u00a7 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder \u00f6ffentlich-rechtliche Geldforderungen aus fr\u00fcheren Aufenthalten oder wegen aufenthaltsbeendender Ma\u00dfnahmen bestehen und denen die Einreise und der Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,<\/p>\n<p>5. die zur Zur\u00fcckweisung an der Grenze ausgeschrieben sind,<\/p>\n<p>6. die zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme ausgeschrieben sind,<\/p>\n<p>7. bei denen tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht bestehen, da\u00df sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes Straftaten nach \u00a7 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes, nach \u00a7 30 Abs. 1 oder \u00a7 30a Abs. 1 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes oder nach \u00a7 129 oder \u00a7 129a, jeweils auch in Verbindung mit \u00a7 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder mit terroristischer Zielsetzung andere Straftaten, insbesondere Straftaten der in \u00a7 129a des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, planen, begehen oder begangen haben, oder die durch Straftaten mit terroristischer Zielsetzung gef\u00e4hrdet sind,<\/p>\n<p>7a. bei denen tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach \u00a7 89a oder \u00a7 89b des Strafgesetzbuchs begehen oder begangen haben,<\/p>\n<p>8. die ausgeliefert oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert worden sind,<\/p>\n<p>9. deren Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes abgelehnt worden ist,<\/p>\n<p>10. bei denen die Feststellung der Aussiedlereigenschaft im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder der Sp\u00e4taussiedlereigenschaft im Sinne des \u00a7 4 des Bundesvertriebenengesetzes abgelehnt oder zur\u00fcckgenommen worden ist,<\/p>\n<p>11. die wegen einer Straftat nach \u00a7 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes verurteilt worden sind,<\/p>\n<p>12. die entsprechend \u00a7 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes sicherheitsrechtlich befragt wurden,<\/p>\n<p>13. die ohne den erforderlichen Pass oder Passersatz oder den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet bef\u00f6rdert und bei der Einreise nicht zur\u00fcckgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung, Verfolgung im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder die in \u00a7 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Umst\u00e4nde berufen,<\/p>\n<p>14. die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2018\/1806 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittl\u00e4nder, deren Staatsangeh\u00f6rige beim \u00dcberschreiten der Au\u00dfengrenzen im Besitz eines Visums sein m\u00fcssen, sowie der Liste der Drittl\u00e4nder, deren Staatsangeh\u00f6rige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), von der Visumpflicht befreit sind und denen auf Grund des Vorliegens einer Verpflichtungserkl\u00e4rung nach \u00a7 66 Absatz 2 oder \u00a7 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die Einreise gestattet wird.<\/p>\n<p>(2a) Zum Zweck der Durchf\u00fchrung von Abgleichen nach \u00a7 73 Absatz 1a Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten ferner zul\u00e4ssig bei Ausl\u00e4ndern,<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die ein Aufnahmegesuch gem\u00e4\u00df Artikel 21 Absatz 1 oder ein Wiederaufnahmegesuch gem\u00e4\u00df Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines von einem Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zust\u00e4ndig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland gestellt wurde,<\/p>\n<p>2. die f\u00fcr ein Aufnahmeverfahren nach \u00a7 23 des Aufenthaltsgesetzes oder f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von vor\u00fcbergehendem Schutz nach \u00a7 24 des Aufenthaltsgesetzes vorgeschlagen und vom Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge in die Pr\u00fcfung \u00fcber die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden oder<\/p>\n<p>3. die f\u00fcr ein Umverteilungsverfahren aufgrund von Ma\u00dfnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge in die Pr\u00fcfung \u00fcber die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden.<\/p>\n<p>(2b) Zum Zweck der Durchf\u00fchrung eines beschleunigten Fachkr\u00e4fteverfahrens nach \u00a7 81a des Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten ferner zul\u00e4ssig bei Ausl\u00e4ndern, bei denen der Erteilung eines Visums gem\u00e4\u00df \u00a7 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes vorab zugestimmt wurde.<\/p>\n<p>(2c) Zum Zweck der Beschleunigung der Durchf\u00fchrung des Visumverfahrens ist die Speicherung von Daten ferner zul\u00e4ssig bei Ausl\u00e4ndern, bei denen die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit der Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung nach \u00a7 36 Absatz 3 der Besch\u00e4ftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) ge\u00e4ndert worden ist, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung bereits vor der Beantragung eines Visums zugestimmt hat.<\/p>\n<p>(3) Die Speicherung von Daten von Unionsb\u00fcrgern ist nur zul\u00e4ssig bei solchen Unionsb\u00fcrgern,<\/p>\n<p>1. bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind,<br \/>\n2. die ein Asylgesuch oder einen Asylantrag gestellt haben,<br \/>\n3. f\u00fcr oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind,<br \/>\n4. die einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben,<br \/>\n5. die zur Zur\u00fcckweisung an der Grenze ausgeschrieben sind,<br \/>\n6. die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sind,<br \/>\n7. bei denen die Voraussetzungen des \u00a7 6 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU f\u00fcr den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben sind, weil von ihnen eine terroristische Gefahr ausgeht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Allgemeiner Inhalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Folgende Daten werden gespeichert:<\/p>\n<p>1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten \u00fcbermittelt hat, und deren Gesch\u00e4ftszeichen,<\/p>\n<p>2. das Gesch\u00e4ftszeichen der Registerbeh\u00f6rde (AZR-Nummer),<\/p>\n<p>3. die Anl\u00e4sse nach \u00a7 2 Absatz 1 bis 2c,<\/p>\n<p>4. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Staatsangeh\u00f6rigkeiten (Grundpersonalien),<\/p>\n<p>5. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, fr\u00fchere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugeh\u00f6rigkeit und Staatsangeh\u00f6rigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),<\/p>\n<p>5a. das Lichtbild,<\/p>\n<p>6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zur F\u00f6rderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration, zum aufenthaltsrechtlichen Status, zu Entscheidungen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit \u00fcber die Zustimmung zur Besch\u00e4ftigung oder \u00fcber die in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung als Fl\u00fcchtling nach dem Abkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) sowie das Sterbedatum,<\/p>\n<p>7. Entscheidungen zu den in \u00a7 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3, 9 und 10 sowie Absatz 2b und 2c bezeichneten Anl\u00e4ssen, Angaben zu den Anl\u00e4ssen nach \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 8, 11, 13 und 14 sowie Hinweise auf die Durchf\u00fchrung einer Befragung nach \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 12,<\/p>\n<p>8. Hinweise auf vorhandene Begr\u00fcndungstexte nach \u00a7 6 Absatz 5.<\/p>\n<p>(2) Bei Ausl\u00e4ndern nach \u00a7 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden zus\u00e4tzlich gespeichert:<\/p>\n<p>1. Fingerabdruckdaten und die dazugeh\u00f6rigen Referenznummern,<br \/>\n2. Gr\u00f6\u00dfe und Augenfarbe,<br \/>\n3. die Seriennummer ihrer Bescheinigung \u00fcber die Meldung als Asylsuchende gem\u00e4\u00df \u00a7 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die G\u00fcltigkeitsdauer,<br \/>\n4. begleitende minderj\u00e4hrige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,<br \/>\n5. der Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in das Bundesgebiet erfolgt ist,<br \/>\n6. die Anschrift im Bundesgebiet,<br \/>\n7. die Angaben \u00fcber die Verteilung nach \u00a7 15a des Aufenthaltsgesetzes,<br \/>\n8. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,<br \/>\n9. das zust\u00e4ndige Bundesland, die zust\u00e4ndige Aufnahmeeinrichtung und Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, bei minderj\u00e4hrigen Kindern und Jugendlichen, deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird, das Jugendamt der vorl\u00e4ufigen Inobhutnahme und das endg\u00fcltig zust\u00e4ndige Jugendamt,<br \/>\n10. die Durchf\u00fchrung der Gesundheitsuntersuchung nach \u00a7 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsf\u00e4higen Lungentuberkulose nach \u00a7 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,<br \/>\n10a. die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,<br \/>\n11. die Durchf\u00fchrung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.<\/p>\n<p>(3) Bei Ausl\u00e4ndern nach \u00a7 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden dar\u00fcber hinaus als Daten zur Durchf\u00fchrung von Integrationsma\u00dfnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung zus\u00e4tzlich gespeichert:<\/p>\n<p>1. Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,<br \/>\n2. Sprachkenntnisse,<br \/>\n3. Teilnahme an einem Integrationskurs nach \u00a7 43 des Aufenthaltsgesetzes und einer Ma\u00dfnahme der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung nach \u00a7 45a des Aufenthaltsgesetzes.<\/p>\n<p>(3a) Bei Ausl\u00e4ndern nach \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgef\u00fchrt wurden, werden zus\u00e4tzlich gespeichert:<\/p>\n<p>1. Fingerabdruckdaten und die dazugeh\u00f6rigen Referenznummern,<br \/>\n2. Gr\u00f6\u00dfe und Augenfarbe,<br \/>\n3. die Anschrift im Bundesgebiet,<br \/>\n4. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,<br \/>\n5. das zust\u00e4ndige Bundesland und die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(3b) Bei Ausl\u00e4ndern nach \u00a7 2 Absatz 2a werden zus\u00e4tzlich zu den Daten nach Absatz 1 Fingerabdr\u00fccke und die dazugeh\u00f6rigen Referenznummern gespeichert.<\/p>\n<p>(3c) Bei Ausl\u00e4ndern nach \u00a7 2 Absatz 2b werden zus\u00e4tzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Dokumente gespeichert, die nach Erteilung der nach \u00a7 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung zur Fortf\u00fchrung des beschleunigten Fachkr\u00e4fteverfahrens erforderlich sind.<\/p>\n<p>(3d) Bei Ausl\u00e4ndern nach \u00a7 2 Absatz 2c wird zus\u00e4tzlich zu den Daten nach Absatz 1 das von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit ausgestellte Dokument \u00fcber die vorab erteilte Zustimmung zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung nach \u00a7 36 Absatz 3 der Besch\u00e4ftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) ge\u00e4ndert worden ist, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung gespeichert.<\/p>\n<p>(4) Bei Unionsb\u00fcrgern werden nur folgende Daten gespeichert:<\/p>\n<p>1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten \u00fcbermittelt hat, und deren Gesch\u00e4ftszeichen,<br \/>\n2. AZR-Nummer,<br \/>\n3. die Anl\u00e4sse nach \u00a7 2 Absatz 3,<br \/>\n4. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangeh\u00f6rigkeiten (Grundpersonalien),<br \/>\n5. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, fr\u00fchere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugeh\u00f6rigkeit und zu Staatsangeh\u00f6rigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),<br \/>\n6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status und das Sterbedatum,<br \/>\n7. Entscheidungen zu den in \u00a7 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Anl\u00e4ssen sowie Angaben zu den Anl\u00e4ssen nach \u00a7 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7,<br \/>\n8. Hinweise auf vorhandene Begr\u00fcndungstexte nach \u00a7 6 Absatz 5.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 \u00dcbermittlungssperren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Antrag der betroffenen Person wird eine \u00dcbermittlungssperre gespeichert, wenn sie glaubhaft macht, da\u00df durch eine Daten\u00fcbermittlung an nicht\u00f6ffentliche Stellen, an Beh\u00f6rden anderer Staaten oder an zwischenstaatliche Stellen ihre schutzw\u00fcrdigen Interessen oder die einer anderen Person beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnen. Der Antrag ist bei der Registerbeh\u00f6rde, der f\u00fcr das Asylverfahren zust\u00e4ndigen Organisationseinheit im Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge oder den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden zu stellen. Diese entscheiden \u00fcber den Antrag.<\/p>\n<p>(2) Eine \u00dcbermittlungssperre ist von den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Stellen von Amts wegen zu speichern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da\u00df durch eine Daten\u00fcbermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen schutzw\u00fcrdige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnen. \u00a7 51 Absatz 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes gilt entsprechend. Eine \u00dcbermittlungssperre wird auch gespeichert, wenn dem Ausl\u00e4nderzentralregister ein Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle nach \u00a7 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gef\u00e4hrdeter Zeugen vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeht, die Verarbeitung personenbezogener Daten einer zu sch\u00fctzenden Person zu sperren. Teilt die Zeugenschutzdienststelle dem Ausl\u00e4nderzentralregister mit, dass die \u00dcbermittlungssperre nicht mehr erforderlich ist, ist die \u00dcbermittlungssperre zu l\u00f6schen. Soweit ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse besteht, ist auch eine gegen\u00fcber \u00f6ffentlichen Stellen wirkende \u00dcbermittlungssperre zu speichern.<\/p>\n<p>(3) Eine \u00dcbermittlung von Daten an die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen unterbleibt im Fall einer \u00dcbermittlungssperre, soweit nicht ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse an der \u00dcbermittlung besteht. Die betroffene Person erh\u00e4lt vor einer \u00dcbermittlung ihrer Daten Gelegenheit zur Stellungnahme, es sei denn, ihre Anh\u00f6rung liefe dem Zweck der Daten\u00fcbermittlung zuwider.<\/p>\n<p>(4) Werden die Daten ohne Anh\u00f6rung der betroffenen Person oder gegen Willen der betroffenen Person \u00fcbermittelt, sind die wesentlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Entscheidung schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Diese Aufzeichnungen m\u00fcssen den Zweck der Daten\u00fcbermittlung und den Dritten, an den Daten \u00fcbermittelt worden sind, eindeutig erkennen lassen. Sie dienen der datenschutzrechtlichen Kontrolle. Die Registerbeh\u00f6rde hat sie gesondert aufzubewahren, durch geeignete Ma\u00dfnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu l\u00f6schen, sofern sie nicht f\u00fcr ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Suchvermerke<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Ersuchen einer \u00f6ffentlichen Stelle wird zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben ein Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts eines Ausl\u00e4nders im Register gespeichert, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Anfrage nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufh\u00e4lt oder ihr Aufenthaltsort unbekannt ist.<\/p>\n<p>(1a) F\u00fcr Unionsb\u00fcrger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freiz\u00fcgigkeitsrechts nicht vorliegt, ist ein Suchvermerk nur durch die mit ausl\u00e4nder- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Beh\u00f6rden und nur zur Durchf\u00fchrung solcher Aufgaben zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Zur Feststellung anderer Sachverhalte wird auf Ersuchen der in \u00a7 20 Abs. 1 bezeichneten Stellen oder des Bundeskriminalamtes ein Suchvermerk gespeichert, wenn dies zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Daten nicht aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen, nur mit \u00fcberm\u00e4\u00dfigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person st\u00e4rker belastende Ma\u00dfnahme erhoben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Die Registerbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt f\u00fcr den Fall, da\u00df ihr eine Mitteilung oder Anfrage zu der gesuchten Person zugeht, an die ersuchende Stelle<\/p>\n<p>1. bei einem Suchvermerk nach den Abs\u00e4tzen 1 und 1a die Bezeichnung und Anschrift der mitteilenden Stelle, deren Gesch\u00e4ftszeichen, das Datum der Mitteilung und die Grunddaten nach \u00a7 14 Abs. 1,<\/p>\n<p>2. bei einem Suchvermerk nach Absatz 2 die Bezeichnung und Anschrift der mitteilenden oder anfragenden Stelle, deren Gesch\u00e4ftszeichen, das Datum der Mitteilung oder der Anfrage und die mitgeteilten Daten.<\/p>\n<p>(4) Die ersuchende Stelle hat Aufzeichnungen \u00fcber das Ersuchen, den Zweck des Ersuchens und das Vorliegen der in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen dienen nur der datenschutzrechtlichen Kontrolle. Sie sind gesondert aufzubewahren und durch geeignete Ma\u00dfnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Sie sind am Ende des Kalenderjahres der Erledigung des Suchvermerks zu l\u00f6schen, sofern sie nicht f\u00fcr ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p>(5) Suchvermerke und die hierzu \u00fcbermittelten Daten werden l\u00e4ngstens zwei Jahre gespeichert, sofern sich die Suchvermerke nicht vorher erledigen. Auf Antrag sind sie f\u00fcr andere als die ersuchende Stelle gesperrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Daten\u00fcbermittlung an die Registerbeh\u00f6rde, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 \u00dcbermittelnde Stellen, Inhalt der Daten\u00fcbermittlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten F\u00e4llen zur unverz\u00fcglichen \u00dcbermittlung von Daten an die Registerbeh\u00f6rde verpflichtet:<\/p>\n<p>1. die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und die mit der Durchf\u00fchrung ausl\u00e4nderrechtlicher Vorschriften betrauten \u00f6ffentlichen Stellen in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 1 bis 2 Nummer 1 bis 4, 6, 11 und 12, Absatz 2b sowie Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6,<\/p>\n<p>1a. die f\u00fcr die Aufnahmeeinrichtungen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden (Aufnahmeeinrichtungen) in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,<\/p>\n<p>1b. die f\u00fcr die Unterbringung in Gemeinschaftsunterk\u00fcnften und die f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Gesundheitsdienst zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,<\/p>\n<p>2. die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Beh\u00f6rden und die in der Rechtsverordnung nach \u00a7 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibeh\u00f6rde in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 1a und 2 Nummer 3 bis 6, 13 und 14 und, soweit es der Stand des Verfahrens zul\u00e4sst, in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 3 und 5 bis 7,<\/p>\n<p>3. das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3 und 6, Absatz 2a sowie Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6,<\/p>\n<p>4. das Bundeskriminalamt, die Landeskriminal\u00e4mter, das Zollkriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbeh\u00f6rden der L\u00e4nder, in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zul\u00e4sst, die ermittlungsf\u00fchrenden Polizeibeh\u00f6rden in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 6 und 7,<\/p>\n<p>4a. die Polizeivollzugsbeh\u00f6rden der L\u00e4nder in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 1a Nummer 1,<\/p>\n<p>5. die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 8,<\/p>\n<p>6. die Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rden im Fall des \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 9,<\/p>\n<p>7. die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Sp\u00e4taussiedler zust\u00e4ndigen Stellen im Fall des \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 10,<\/p>\n<p>8. die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit und die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende zust\u00e4ndigen Stellen in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 2c,<\/p>\n<p>9. die Meldebeh\u00f6rden in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1.<\/p>\n<p>(2) Die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1, 1a und 2 bis 7 \u00fcbermitteln die Daten nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie Absatz 4 Nummer 1, 3 bis 5 und 7. Von der \u00dcbermittlung der Daten einer gef\u00e4hrdeten Person im Fall des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 7 kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Speicherung ihren schutzw\u00fcrdigen Interessen entgegensteht. Au\u00dferdem \u00fcbermitteln<\/p>\n<p>1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9, Absatz 3, 3c und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach \u00a7 4 Absatz 1 und 2,<\/p>\n<p>2. die in Absatz 1 Nummer 1a bezeichneten Stellen die Daten nach \u00a7 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2,<\/p>\n<p>3. die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichneten Stellen die Daten nach \u00a7 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a und 11,<\/p>\n<p>4. die in Absatz 1 Nummer 2 und 4a bezeichneten Stellen die Daten nach \u00a7 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 9,<\/p>\n<p>5. die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9, Absatz 3, 3b sowie \u00a7 4 Absatz 1 und 2,<\/p>\n<p>5a. das Bundeskriminalamt die Referenznummern nach \u00a7 3 Absatz 2 Nummer 1 in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 1a Nummern 2 und 3, die Referenznummern nach \u00a7 3 Absatz 3a Nummer 1 in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 3 und die Referenznummern nach \u00a7 3 Absatz 3b in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 2a,<\/p>\n<p>6. die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit und die f\u00fcr die Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende zust\u00e4ndigen Stellen die Daten nach \u00a7 3 Absatz 3 in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1 und die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit die Daten nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 sowie Absatz 3d in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 2c,<\/p>\n<p>7. die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 6 sowie das Datum nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 2, \u00fcbergangsweise das Datum nach \u00a7 3 Absatz 2 Nummer 3.<\/p>\n<p>(3) Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder sowie die Staatsanwaltschaften d\u00fcrfen, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen, in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 7 Daten an die Registerbeh\u00f6rde \u00fcbermitteln. Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Einstellung eines Suchvermerks nach \u00a7 5 d\u00fcrfen die ersuchenden \u00f6ffentlichen Stellen die Daten nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6 bis 8 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und die Grundpersonalien, die weiteren Personalien und, au\u00dfer bei Unionsb\u00fcrgern, ein Lichtbild an die Registerbeh\u00f6rde \u00fcbermitteln. Kann die Registerbeh\u00f6rde f\u00fcr den Fall, da\u00df im Register bereits Daten gespeichert sind, die Identit\u00e4t nicht eindeutig feststellen, gilt \u00a7 10 Abs. 3 entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Betrifft die Speicherung eine Ausweisung, Abschiebung, Einschr\u00e4nkung oder Untersagung der politischen Bet\u00e4tigung, den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freiz\u00fcgigkeitsgesetz\/EU oder Einreisebedenken, sind die der Speicherung zugrundeliegenden Begr\u00fcndungstexte der Registerbeh\u00f6rde zu \u00fcbersenden. Die Registerbeh\u00f6rde hat diese Texte aufzubewahren. Sie sind zu vernichten, wenn die gespeicherten Daten gel\u00f6scht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 \u00dcbermittlung und Ver\u00e4nderung von Daten im Wege der Direkteingabe<\/strong><\/p>\n<p>Die nach \u00a7 22 Abs. 1 zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassenen Stellen d\u00fcrfen der Registerbeh\u00f6rde die von ihnen zu \u00fcbermittelnden Daten im Wege der Direkteingabe in das Register mit unmittelbarer Wirkung f\u00fcr dessen Datenbestand \u00fcbermitteln. Sie sind verpflichtet, die von ihnen eingegebenen Daten, die unrichtig geworden sind oder deren Unrichtigkeit sich nachtr\u00e4glich herausgestellt hat, im Wege der Direkteingabe unverz\u00fcglich zu berichtigen oder zu aktualisieren. Bei einem Wechsel der Zust\u00e4ndigkeit gilt Satz 2 f\u00fcr die Stelle entsprechend, auf die die Zust\u00e4ndigkeit \u00fcbergegangen ist, soweit sie zum automatisierten Verfahren zugelassen ist. Die Registerbeh\u00f6rde hat sicherzustellen, da\u00df dabei nur die Eingabe der jeweils zur \u00dcbermittlung zugelassenen Daten technisch m\u00f6glich ist und den \u00fcbermittelnden Stellen nur die Daten zur Kenntnis gelangen, die f\u00fcr die Speicherung erforderlich sind. Die eingebende Stelle mu\u00df aus der Datei ersichtlich sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Verantwortung f\u00fcr den Registerinhalt, Datenpflege<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die in \u00a7 6 bezeichneten \u00f6ffentlichen Stellen sind gegen\u00fcber der Registerbeh\u00f6rde f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbermittlung sowie f\u00fcr die Richtigkeit und Aktualit\u00e4t nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung der von ihnen \u00fcbermittelten Daten verantwortlich. Sie haben die Registerbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich zu unterrichten, wenn<\/p>\n<p>1. die \u00fcbermittelten Daten unrichtig werden oder sich ihre Unrichtigkeit nachtr\u00e4glich herausstellt und eine Berichtigung oder Aktualisierung nicht im Wege der Direkteingabe nach \u00a7 7 erfolgen kann,<\/p>\n<p>2. die Daten zur Aufgabenerf\u00fcllung nicht mehr ben\u00f6tigt werden oder<\/p>\n<p>3. die betroffene Person die Richtigkeit bestreitet und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>(2) Die Registerbeh\u00f6rde hat programmtechnisch sicherzustellen, da\u00df die zu speichernden Daten zuvor auf ihre Schl\u00fcssigkeit gepr\u00fcft werden und gespeicherte Daten durch die Verarbeitung nicht ungewollt gel\u00f6scht oder unrichtig werden.<\/p>\n<p>(3) Jede \u00f6ffentliche Stelle, die Daten an die Registerbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die von ihr \u00fcbermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktualit\u00e4t nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016\/679 zu \u00fcberpr\u00fcfen, soweit dazu Anla\u00df besteht (Datenpflege). Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge sowie die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00f6nnen zu diesem Zweck einen automatisierten Abgleich zwischen ihrem jeweiligen Datenbestand und den entsprechenden Daten der Registerbeh\u00f6rde veranlassen, wenn sie die eigenen Daten in einem abgleichf\u00e4higen Format bereitstellen.<\/p>\n<p>(4) Bei einem Wechsel der Zust\u00e4ndigkeit gelten die Abs\u00e4tze 1 und 3 f\u00fcr die Stelle entsprechend, auf die die Zust\u00e4ndigkeit \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Aufzeichnungspflicht bei Speicherung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Registerbeh\u00f6rde hat als speichernde Stelle Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen sich die \u00fcbermittelten Daten, die \u00fcbermittelnde Dienststelle, die f\u00fcr die \u00dcbermittlung verantwortliche Person und der \u00dcbermittlungszeitpunkt ergeben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(2) Die Aufzeichnungen d\u00fcrfen nur f\u00fcr Ausk\u00fcnfte an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016\/679 in Verbindung mit \u00a7 34 verwendet werden. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfen sie f\u00fcr Zwecke der Mitteilung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016\/679, Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind durch geeignete Ma\u00dfnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu l\u00f6schen, wenn sie nicht f\u00fcr ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>Daten\u00fcbermittlung durch die Registerbeh\u00f6rde, Dritte, an die Daten \u00fcbermittelt werden<\/strong><br \/>\n<strong>Unterabschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Daten\u00fcbermittlung an \u00f6ffentliche Stellen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Allgemeine Vorschriften f\u00fcr die Daten\u00fcbermittlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00dcbermittlung von Daten an eine \u00f6ffentliche Stelle ist nur zul\u00e4ssig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei einem \u00dcbermittlungsersuchen ist der Zweck anzugeben, sofern es sich nicht lediglich auf die Grunddaten nach \u00a7 14 Abs. 1 bezieht. Die Registerbeh\u00f6rde hat die \u00dcbermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, da\u00df die in Satz 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vorliegt.<\/p>\n<p>(1a) Die \u00dcbermittlung der Daten von Unionsb\u00fcrgern, f\u00fcr die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freiz\u00fcgigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur an die mit ausl\u00e4nder- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Beh\u00f6rden und nur zur Durchf\u00fchrung solcher Aufgaben zul\u00e4ssig. Bei einem \u00dcbermittlungsersuchen ist der Zweck anzugeben. Die Registerbeh\u00f6rde hat die \u00dcbermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass es sich um die Daten von Unionsb\u00fcrgern nach Satz 1 handelt und die \u00dcbermittlung nicht an eine mit ausl\u00e4nder- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Beh\u00f6rde oder nicht zur Durchf\u00fchrung solcher Aufgaben erfolgen soll.<\/p>\n<p>(2) Das Ersuchen mu\u00df, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle verf\u00fcgbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Bei Zweifeln an der Identit\u00e4t des Ausl\u00e4nders kann, au\u00dfer bei Unionsb\u00fcrgern, das Ersuchen auch nur mit Lichtbild, mit den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten geh\u00f6rigen Referenznummern gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. Stimmen die in dem \u00dcbermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht \u00fcberein, ist die Daten\u00fcbermittlung unzul\u00e4ssig, es sei denn, Zweifel an der Identit\u00e4t bestehen nicht.<\/p>\n<p>(3) Kann die Registerbeh\u00f6rde die Identit\u00e4t nicht eindeutig feststellen, \u00fcbermittelt sie zur Identit\u00e4tspr\u00fcfung und -feststellung an die ersuchende Stelle neben Hinweisen auf aktenf\u00fchrende Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden die AZR-Nummer, die Grundpersonalien, die weiteren Personalien \u00e4hnlicher Personen mit Ausnahme der fr\u00fcheren Namen, die nur auf besonderes Ersuchen \u00fcbermittelt werden, und die Lichtbilder. Kann die Identit\u00e4t nicht allein an Hand dieser Daten festgestellt werden, d\u00fcrfen den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden dar\u00fcber hinaus weitere Daten \u00fcbermittelt werden, wenn zu erwarten ist, da\u00df deren Kenntnis die Identit\u00e4tsfeststellung erm\u00f6glicht. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person geh\u00f6ren, unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.<\/p>\n<p>(4) Die AZR-Nummer darf nur im Verkehr mit dem Register genutzt werden. Dar\u00fcber hinaus darf die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung und nur zus\u00e4tzlich zu den Grundpersonalien genutzt werden f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Daten\u00fcbermittlungen zwischen dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge und den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden sowie Daten\u00fcbermittlungen zwischen den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden untereinander,<\/p>\n<p>2. die in \u00a7 73 Absatz 1 bis 3b des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Feststellungen und Pr\u00fcfungen sowie sonstige Daten\u00fcbermittlungen zwischen den in \u00a7 73 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Beh\u00f6rden,<\/p>\n<p>3. Daten\u00fcbermittlungen zwischen leistungsgew\u00e4hrenden Beh\u00f6rden untereinander nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten, Achten oder Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch sowie mit den Ausl\u00e4nder- und den im \u00dcbrigen zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden jeweils, soweit f\u00fcr den Ausl\u00e4nder noch keine Versicherungsnummer nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch bekannt ist, oder<\/p>\n<p>4. Daten\u00fcbermittlungen von \u00f6ffentlichen Stellen untereinander in den \u00fcbrigen F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 1a und 2 bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.<\/p>\n<p>(4a) Die von der Registerbeh\u00f6rde \u00fcbermittelte ausl\u00e4ndische Personenidentit\u00e4tsnummer darf nur zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person genutzt werden.<\/p>\n<p>(5) Zur Datenpflege (\u00a7 8 Abs. 3) \u00fcbermittelt die Registerbeh\u00f6rde die zu \u00fcberpr\u00fcfenden Daten an die dazu berechtigte oder verpflichtete Stelle.<\/p>\n<p>(6) Die Registerbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt auf Ersuchen bei ihr aufbewahrte Begr\u00fcndungstexte (\u00a7 6 Abs. 5), sofern die Kenntnis f\u00fcr die ersuchende Stelle unerl\u00e4\u00dflich ist, weitere Informationen nicht rechtzeitig von der aktenf\u00fchrenden Beh\u00f6rde zu erlangen sind und ihr die Daten, auf die sich die Begr\u00fcndungstexte beziehen, \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Zweckbestimmung, Weiter\u00fcbermittlung von Daten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die ersuchende Stelle darf die in \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie \u00a7 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit \u00a7 2 Absatz 3 Nummer 7 bezeichneten Daten, die im Rahmen von Gruppenausk\u00fcnften (\u00a7 12) \u00fcbermittelten Daten und Begr\u00fcndungstexte (\u00a7 6 Abs. 5) nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr \u00fcbermittelt worden sind. Sonstige Daten darf sie zu einem anderen Zweck verwenden, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck h\u00e4tten \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen. Die neue Zweckbestimmung ist der Registerbeh\u00f6rde mitzuteilen, soweit es sich bei den \u00fcbermittelten Daten nicht lediglich um die Grunddaten von Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, handelt.<\/p>\n<p>(1a) Die ersuchende Stelle darf Fingerabdruckdaten nach \u00a7 3 Absatz 2 Nummer 1 nur zu den in \u00a7 16 des Asylgesetzes und in den \u00a7\u00a7 49 und 89 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes festgelegten Zwecken verwenden.<\/p>\n<p>(2) Die ersuchende Stelle darf die ihr \u00fcbermittelten Daten nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 4 mit Ausnahme gesperrter Daten (\u00a7 4) an eine andere \u00f6ffentliche Stelle weiter\u00fcbermitteln, wenn die Daten dieser Stelle zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben und zu diesem Zweck aus dem Register unmittelbar h\u00e4tten \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen. Weitere Daten mit Ausnahme gesperrter Daten d\u00fcrfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur weiter\u00fcbermittelt werden, wenn anderenfalls eine unvertretbare Verz\u00f6gerung eintreten oder die Aufgabenerf\u00fcllung erheblich erschwert w\u00fcrde. Vor der Weiter\u00fcbermittlung von Daten hat die ersuchende Stelle die Richtigkeit und Aktualit\u00e4t der Daten zu \u00fcberpr\u00fcfen. F\u00fcr die Stelle, an die Daten weiter\u00fcbermittelt worden sind, gelten die S\u00e4tze 1 bis 3 und Absatz 1 entsprechend. Die ersuchende Stelle hat der Registerbeh\u00f6rde den Empfang der Daten und den Verwendungszweck mitzuteilen, soweit es sich bei den \u00fcbermittelten Daten nicht lediglich um die Grunddaten von Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, handelt. \u00a7 33 des BND-Gesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Gruppenauskunft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00dcbermittlung von Daten einer Mehrzahl von Ausl\u00e4ndern, die in einem \u00dcbermittlungsersuchen nicht mit vollst\u00e4ndigen Grundpersonalien bezeichnet sind und die auf Grund im Register gespeicherter und im \u00dcbermittlungsersuchen angegebener gemeinsamer Merkmale zu einer Gruppe geh\u00f6ren (Gruppenauskunft), darf nur zur Erf\u00fcllung der gesetzlichen Aufgaben der in den \u00a7\u00a7 15 bis 17 und 20 bezeichneten \u00f6ffentlichen Stellen erfolgen. Sie ist zul\u00e4ssig, soweit sie<\/p>\n<p>1. im besonderen Interesse der betroffenen Personen liegt oder<\/p>\n<p>2. erforderlich und angemessen ist<\/p>\n<p>a) zur Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung oder<\/p>\n<p>b) zur Verfolgung eines Verbrechens oder einer anderen erheblichen Straftat, von der auf Grund tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, da\u00df sie gewerbs- oder gewohnheitsm\u00e4\u00dfig, von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen wird,<\/p>\n<p>und die Daten auf andere Weise nicht, nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>3. unter den in \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-Gesetzes genannten Voraussetzungen erforderlich ist, um im Ausland Gefahren der in \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Art rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.<\/p>\n<p>(1a) Bei einer Gruppenauskunft ist die \u00dcbermittlung der Daten nach \u00a7 3 Absatz 3 zu Ausl\u00e4ndern nach \u00a7 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die \u00dcbermittlung der Daten von Unionsb\u00fcrgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freiz\u00fcgigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen, zu begr\u00fcnden und bedarf der Zustimmung des Leiters der ersuchenden Beh\u00f6rde oder eines von ihm f\u00fcr solche Zustimmungen bestellten Vertreters in leitender Stellung. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzul\u00e4ssig. Die ersuchende Stelle hat die Daten, die sie nicht oder nicht mehr zur Aufgabenerf\u00fcllung ben\u00f6tigt, zu vernichten.<\/p>\n<p>(3) Die Registerbeh\u00f6rde hat nach Erteilung einer Gruppenauskunft die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit und, soweit die Daten an eine \u00f6ffentliche Stelle eines Landes \u00fcbermittelt worden sind, den Datenschutzbeauftragten des Landes zu unterrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Aufzeichnungspflicht bei Daten\u00fcbermittlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Registerbeh\u00f6rde hat \u00fcber die von ihr auf Grund der \u00dcbermittlungsersuchen vorgenommenen Abrufe, die Abrufe anderer Stellen und \u00fcber die Mitteilungen nach \u00a7 11 Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen der Zweck, die bei der Durchf\u00fchrung des Abrufs verwendeten Daten, die \u00fcbermittelten Daten, der Tag und die Uhrzeit sowie die Bezeichnung der ersuchenden Stellen und die Angabe der abrufenden sowie der verantwortlichen Person hervorgehen m\u00fcssen. Aus der Angabe zum Zweck der Abrufe mu\u00df die Erforderlichkeit der Daten\u00fcbermittlung erkennbar sein. Bei einer Gruppenauskunft sind zus\u00e4tzlich die Gruppenmerkmale aufzunehmen.<\/p>\n<p>(2) Die Aufzeichnungen d\u00fcrfen nur f\u00fcr Ausk\u00fcnfte an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016\/679 in Verbindung mit \u00a7 34 sowie f\u00fcr die Mitteilung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016\/679 und nach \u00a7 38 oder zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zul\u00e4ssigkeit der Abrufe verwendet werden. Sie sind durch geeignete Ma\u00dfnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu l\u00f6schen, wenn sie nicht f\u00fcr ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren ben\u00f6tigt werden. Aufzeichnungen \u00fcber Gruppenausk\u00fcnfte sind gesondert aufzubewahren.<\/p>\n<p>(3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder, des Milit\u00e4rischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes ausschlie\u00dflich von diesen entsprechend \u00a7 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Daten\u00fcbermittlung an alle \u00f6ffentlichen Stellen<\/strong><\/p>\n<p>(1) An alle \u00f6ffentlichen Stellen werden zu Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschlie\u00dflich der zugeh\u00f6rigen AZR-Nummer (Grunddaten) \u00fcbermittelt:<\/p>\n<p>1. Grundpersonalien,<br \/>\n2. Lichtbild,<br \/>\n3. Hinweis auf die aktenf\u00fchrende Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde,<br \/>\n4. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,<br \/>\n5. \u00dcbermittlungssperren,<br \/>\n6. bei Ausl\u00e4ndern nach \u00a7 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 zus\u00e4tzlich die Anschrift im Bundesgebiet, bei Ausl\u00e4ndern nach \u00a7 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 zus\u00e4tzlich die Anschrift im Bundesgebiet bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens,<br \/>\n7. bei Ausl\u00e4ndern nach \u00a7 2 Absatz 1a und 2 nur zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach \u00a7 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere \u00f6ffentliche Stellen \u00fcbermittelt werden darf, zus\u00e4tzlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.<\/p>\n<p>(2) Fr\u00fchere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen \u00fcbermittelt. Dasselbe gilt f\u00fcr nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die \u00f6ffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdr\u00fccklich beantragt, da\u00df auf jedes Ersuchen eine \u00dcbermittlung erfolgen soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Daten\u00fcbermittlung an Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge, Polizeibeh\u00f6rden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbeh\u00f6rden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbeh\u00f6rden, oberste Bundes- und Landesbeh\u00f6rden sowie das Bundesamt f\u00fcr Justiz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Daten der betroffenen Person werden auf Ersuchen \u00fcbermittelt an:<\/p>\n<p>1. die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach \u00a7 88 Abs. 3 des Asylgesetzes, das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs beauftragten Beh\u00f6rden sowie sonstige Polizeivollzugsbeh\u00f6rden der L\u00e4nder zur Durchf\u00fchrung ausl\u00e4nder- und asylrechtlicher Aufgaben,<\/p>\n<p>2. die Bundespolizei, die Stellen eines Landes, die im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kr\u00e4ften wahrnehmen, und an die Zollverwaltung, soweit auf sie die Aus\u00fcbung grenzpolizeilicher Aufgaben \u00fcbertragen worden ist, zur Gew\u00e4hrleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebiets,<\/p>\n<p>3. die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftsicherheitsbeh\u00f6rden nach \u00a7 7 des Luftsicherheitsgesetzes zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben bei der Durchf\u00fchrung der Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung,<\/p>\n<p>3a. die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung nach \u00a7 12b des Atomgesetzes zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben bei der Durchf\u00fchrung der Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung,<\/p>\n<p>4. die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder sowie an die Staatsanwaltschaften zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung,<\/p>\n<p>5. die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder zur Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit,<\/p>\n<p>6. oberste Bundes- und Landesbeh\u00f6rden, die mit der Durchf\u00fchrung ausl\u00e4nder-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit die Daten zur Aufgabenerf\u00fcllung erforderlich sind.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 wird bei Unionsb\u00fcrgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freiz\u00fcgigkeitsrechts nicht vorliegt, nur angezeigt, dass eine solche Feststellung nicht erfolgt ist. Satz 1 Nummer 6 gilt in Bezug auf Unionsb\u00fcrger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freiz\u00fcgigkeitsrechts nicht vorliegt, nur f\u00fcr die \u00dcbermittlung von Daten an oberste Bundes- und Landesbeh\u00f6rden, die mit der Durchf\u00fchrung ausl\u00e4nder- oder asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind.<\/p>\n<p>(2) Dem Bundeskriminalamt werden auf Ersuchen zur Erf\u00fcllung von Verpflichtungen aus v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen, denen die gesetzgebenden K\u00f6rperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen personenbezogenen Daten von Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, nach Ma\u00dfgabe dieser Vertr\u00e4ge \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>(3) An das Bundesamt f\u00fcr Justiz werden zu Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, auf Ersuchen die Grunddaten, abweichende Namensschreibweisen, andere Namen sowie Aliaspersonalien \u00fcbermittelt, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Feststellung der Identit\u00e4t eines Ausl\u00e4nders bei der Durchf\u00fchrung der Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung, nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz und nach dem Erwachsenenschutz\u00fcbereinkommens-Ausf\u00fchrungsgesetz erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Daten\u00fcbermittlung an Gerichte<\/strong><\/p>\n<p>(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten \u00fcbermittelt:<\/p>\n<p>1. abweichende Namensschreibweisen,<br \/>\n2. andere Namen,<br \/>\n3. Aliaspersonalien,<br \/>\n4. letzter Wohnort im Herkunftsland,<br \/>\n5. Angaben zum Ausweispapier,<br \/>\n6. Anschrift im Bundesgebiet.<\/p>\n<p>(2) Reichen die nach Absatz 1 zu \u00fcbermittelnden Daten zur Aufgabenerf\u00fcllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten \u00fcbermittelt:<\/p>\n<p>1. zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den f\u00fcr oder gegen den Ausl\u00e4nder ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Ma\u00dfnahmen,<br \/>\n2. zum Asylverfahren,<br \/>\n3. zur Ausschreibung zur Zur\u00fcckweisung,<br \/>\n4. zu einem Tatverdacht im Sinne des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a.<\/p>\n<p>Die Erforderlichkeit der \u00dcbermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.<\/p>\n<p>(3) Werden \u00fcber die in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerf\u00fcllung ben\u00f6tigt, ist deren \u00dcbermittlung auf erneutes Ersuchen zul\u00e4ssig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(4) bis (6) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Daten\u00fcbermittlung an das Zollkriminalamt<\/strong><\/p>\n<p>(1) An das Zollkriminalamt werden, soweit es die Zollfahndungs\u00e4mter bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der Abgabenordnung und anderer Gesetze unterst\u00fctzt oder in F\u00e4llen von \u00fcber\u00f6rtlicher Bedeutung selbst\u00e4ndig ermittelt, oder zur Erf\u00fcllung von Verpflichtungen aus v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen, denen die gesetzgebenden K\u00f6rperschaften gem\u00e4\u00df Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, zu Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten \u00fcbermittelt:<\/p>\n<p>1. abweichende Namensschreibweisen,<br \/>\n2. andere Namen,<br \/>\n3. Aliaspersonalien,<br \/>\n4. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,<br \/>\n5. Angaben zum Ausweispapier,<br \/>\n6. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den f\u00fcr oder gegen den Ausl\u00e4nder getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,<br \/>\n7. Fingerabdruckdaten und die dazugeh\u00f6rigen Referenznummern,<br \/>\n8. Gr\u00f6\u00dfe und Augenfarbe,<br \/>\n9. die Seriennummer ihrer Bescheinigung \u00fcber die Meldung als Asylsuchende gem\u00e4\u00df \u00a7 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die G\u00fcltigkeitsdauer,<br \/>\n10. die Anschrift im Bundesgebiet,<br \/>\n11. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,<br \/>\n12. das zust\u00e4ndige Bundesland, die zust\u00e4ndige Aufnahmeeinrichtung und Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, bei unbegleiteten minderj\u00e4hrigen Kindern und Jugendlichen das zust\u00e4ndige Jugendamt,<br \/>\n13. die Durchf\u00fchrung der Gesundheitsuntersuchung nach \u00a7 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsf\u00e4higen Lungentuberkulose nach \u00a7 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,<br \/>\n14. die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen.<\/p>\n<p>(2) Die \u00dcbermittlung von Daten nach Absatz 1 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten der betroffenen Person nur aus einem der folgenden Anl\u00e4sse im Register erfa\u00dft sind:<\/p>\n<p>1. Zur\u00fcckweisung, Zur\u00fcckschiebung oder Abschiebung im Sinne des \u00a7 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,<br \/>\n2. Ausschreibung zur Zur\u00fcckweisung an der Grenze,<br \/>\n3. Aus- oder Durchlieferung,<br \/>\n4. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,<br \/>\n5. Ablehnung oder R\u00fccknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Sp\u00e4taussiedlereigenschaft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17a Daten\u00fcbermittlung an die Zentralstelle f\u00fcr Finanztransaktionsuntersuchungen<\/strong><\/p>\n<p>An die Zentralstelle f\u00fcr Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach \u00a7 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldw\u00e4schegesetzes zu Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten \u00fcbermittelt:<\/p>\n<p>1. abweichende Namensschreibweisen,<br \/>\n2. andere Namen,<br \/>\n3. fr\u00fchere Namen,<br \/>\n4. Aliaspersonalien,<br \/>\n5. Angaben zum Ausweispapier,<br \/>\n6. die Seriennummer ihrer Bescheinigung \u00fcber die Meldung als Asylsuchende gem\u00e4\u00df \u00a7 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die G\u00fcltigkeitsdauer,<br \/>\n7. Daten nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit \u00a7 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a und 12.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Daten\u00fcbermittlung an die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit und die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung<\/strong><\/p>\n<p>(1) An die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit werden f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes, zur \u00dcberwachung der zeitlichen und zahlenm\u00e4\u00dfigen Beschr\u00e4nkungen der Besch\u00e4ftigungen auf Grund von zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarungen und Vermittlungsabsprachen und zur Erhebung und Erstattung von Geb\u00fchren neben den Grunddaten folgende Daten der betroffenen Person \u00fcbermittelt:<\/p>\n<p>1. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den f\u00fcr oder gegen den Ausl\u00e4nder getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,<\/p>\n<p>2. Angaben zum Asylverfahren.<\/p>\n<p>Daten von Unionsb\u00fcrgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freiz\u00fcgigkeitsrechts nicht vorliegt, werden nur zur Durchf\u00fchrung ausl\u00e4nder- oder asylrechtlicher Aufgaben \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>(2) An die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung werden zur Bek\u00e4mpfung der illegalen Besch\u00e4ftigung von Ausl\u00e4ndern zu Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten \u00fcbermittelt:<\/p>\n<p>1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,<br \/>\n2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den f\u00fcr oder gegen den Ausl\u00e4nder getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,<br \/>\n3. Angaben zum Asylverfahren,<br \/>\n4. Ausschreibung zur Zur\u00fcckweisung an der Grenze,<br \/>\n5. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung.<\/p>\n<p>(3) Die \u00dcbermittlung von Daten nach Absatz 1 und 2 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten der betroffenen Person nur aus einem der folgenden Anl\u00e4sse im Register erfa\u00dft sind:<\/p>\n<p>1. Zur\u00fcckweisung, Zur\u00fcckschiebung oder Abschiebung im Sinne des \u00a7 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,<br \/>\n2. Einreisebedenken,<br \/>\n3. Aus- oder Durchlieferung,<br \/>\n4. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,<br \/>\n5. Ablehnung oder R\u00fccknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Sp\u00e4taussiedlereigenschaft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18a Daten\u00fcbermittlung an die Tr\u00e4ger der Sozialhilfe und die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylbewerberleistungsgesetzes zust\u00e4ndigen Stellen<\/strong><\/p>\n<p>An die Tr\u00e4ger der Sozialhilfe und die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylbewerberleistungsgesetzes zust\u00e4ndigen Stellen werden zur Pr\u00fcfung, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen oder ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgef\u00fchrt wurden, zu Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten \u00fcbermittelt:<\/p>\n<p>1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier, die ausl\u00e4ndische Personenidentit\u00e4tsnummer, freiwillige Angaben zur Religionszugeh\u00f6rigkeit,<br \/>\n2. das Datum der Verpflichtungserkl\u00e4rung nach \u00a7 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,<br \/>\n3. Familienstand,<br \/>\n4. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den f\u00fcr oder gegen den Ausl\u00e4nder getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,<br \/>\n5. Angaben zum Asylverfahren,<br \/>\n6. Anschrift im Bundesgebiet,<br \/>\n7. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,<br \/>\n8. begleitende minderj\u00e4hrige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,<br \/>\n9. das zust\u00e4ndige Bundesland, die zust\u00e4ndige Aufnahmeeinrichtung und Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylbewerberleistungsgesetzes zust\u00e4ndige Stelle, bei unbegleiteten minderj\u00e4hrigen Kindern und Jugendlichen das zust\u00e4ndige Jugendamt,<br \/>\n10. Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,<br \/>\n11. Sprachkenntnisse,<br \/>\n12. die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugeh\u00f6rige Kursinformationen,<br \/>\n12a. Teilnahme an einer Ma\u00dfnahme der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung nach \u00a7 45a des Aufenthaltsgesetzes,<br \/>\n13. die Durchf\u00fchrung der Gesundheitsuntersuchung nach \u00a7 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsf\u00e4higen Lungentuberkulose nach \u00a7 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,<br \/>\n13a. die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,<br \/>\n14. die Durchf\u00fchrung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.<\/p>\n<p>Den f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylbewerberleistungsgesetzes zust\u00e4ndigen Stellen wird f\u00fcr den Zweck der weiteren \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t auf Ersuchen zudem die zu den Fingerabdruckdaten zugeh\u00f6rige Referenznummer \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18b Daten\u00fcbermittlung an die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit und die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende zust\u00e4ndigen Stellen<\/strong><\/p>\n<p>(1) An die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit und die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende zust\u00e4ndigen Stellen werden zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten \u00fcbermittelt:<\/p>\n<p>1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,<br \/>\n2. AKN-Nummer,<br \/>\n3. Familienstand,<br \/>\n4. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den f\u00fcr oder gegen den Ausl\u00e4nder getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,<br \/>\n5. Angaben zum Asylverfahren,<br \/>\n6. die Anschrift im Bundesgebiet,<br \/>\n7. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,<br \/>\n8. begleitende minderj\u00e4hrige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,<br \/>\n9. das zust\u00e4ndige Bundesland, die zust\u00e4ndige Aufnahmeeinrichtung und Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, bei unbegleiteten minderj\u00e4hrigen Kindern und Jugendlichen das zust\u00e4ndige Jugendamt,<br \/>\n10. Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,<br \/>\n11. Sprachkenntnisse,<br \/>\n12. die Daten zur Durchf\u00fchrung eines Integrationskurses nach \u00a7 43 des Aufenthaltsgesetzes und einer Ma\u00dfnahme der berufsbezogenen Deutschsprachf\u00f6rderung nach \u00a7 45a des Aufenthaltsgesetzes.<\/p>\n<p>(2) An die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende zust\u00e4ndigen Stellen werden zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgabe nach \u00a7 68 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, auf Ersuchen das Datum der Verpflichtungserkl\u00e4rung nach \u00a7 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18c Daten\u00fcbermittlung an die f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Gesundheitsdienst zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>An die f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Gesundheitsdienst zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden werden zur Pr\u00fcfung, ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgef\u00fchrt wurden, zu Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten \u00fcbermittelt:<\/p>\n<p>1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,<br \/>\n2. AKN-Nummer,<br \/>\n3. die Anschrift im Bundesgebiet,<br \/>\n4. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,<br \/>\n5. begleitende minderj\u00e4hrige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,<br \/>\n6. die Durchf\u00fchrung der Gesundheitsuntersuchung nach \u00a7 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsf\u00e4higen Lungentuberkulose nach \u00a7 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,<br \/>\n6a. die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,<br \/>\n7. die Durchf\u00fchrung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18d Daten\u00fcbermittlung an die Jugend\u00e4mter<\/strong><\/p>\n<p>An die Jugend\u00e4mter werden zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten \u00fcbermittelt:<\/p>\n<p>1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,<br \/>\n2. AKN-Nummer,<br \/>\n3. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den f\u00fcr oder gegen den Ausl\u00e4nder getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,<br \/>\n4. Angaben zum Asylverfahren,<br \/>\n5. die Anschrift im Bundesgebiet,<br \/>\n6. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,<br \/>\n7. begleitende minderj\u00e4hrige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,<br \/>\n8. das zust\u00e4ndige Bundesland, die zust\u00e4ndige Aufnahmeeinrichtung und Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, bei unbegleiteten minderj\u00e4hrigen Kindern und Jugendlichen das zust\u00e4ndige Jugendamt,<br \/>\n9. die Durchf\u00fchrung der Gesundheitsuntersuchung nach \u00a7 62 Absatz 1 des Asylgesetzes sowie die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsf\u00e4higen Lungentuberkulose nach \u00a7 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,<br \/>\n9a. die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,<br \/>\n10. die Durchf\u00fchrung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18e Daten\u00fcbermittlung an die Meldebeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) An die zust\u00e4ndige Meldebeh\u00f6rde werden zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 zu Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, unverz\u00fcglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung, die Anschrift im Bundesgebiet sowie \u00dcbermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren \u00fcbermittelt. Ebenso werden \u00c4nderungen dieser Daten \u00fcbermittelt. Bei \u00c4nderung der Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor \u00c4nderung zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(2) An die zust\u00e4ndige Meldebeh\u00f6rde wird zu allen Ausl\u00e4ndern, zu denen vor dem 1. November 2019 die AKN-Nummer \u00fcbermittelt wurde und deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist oder die vollziehbar ausreisepflichtig sind, die AZR-Nummer und die AKN-Nummer \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18f Daten\u00fcbermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) An die Familienkasse Direktion der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit werden zur Erf\u00fcllung der Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach \u00a7 1 des Bundeskindergeldgesetzes in den F\u00e4llen, in denen bei einem Unionsb\u00fcrger die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach \u00a7 2 Absatz 7, \u00a7 5 Absatz 4 oder \u00a7 6 Absatz 1 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU gespeichert wird, die Grundpersonalien des Unionsb\u00fcrgers, die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt sowie die Daten nach \u00a7 3 Absatz 4 Nummer 1 in einem automatisierten Verfahren \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>(2) Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit pr\u00fcft unverz\u00fcglich, ob die nach Absatz 1 \u00fcbermittelten Daten des Unionsb\u00fcrgers den Daten eines Unionsb\u00fcrgers, der Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach \u00a7 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei den Familienkassen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit gespeichert sind, zugeordnet werden k\u00f6nnen. Ist dies nicht der Fall, hat die Familienkasse Direktion der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit die nach Absatz 1 \u00fcbermittelten Daten des Unionsb\u00fcrgers unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18g Daten\u00fcbermittlung an die Tr\u00e4ger der Deutschen Rentenversicherung<\/strong><\/p>\n<p>An die Tr\u00e4ger der Deutschen Rentenversicherung werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Pr\u00fcfung rentenrechtlicher Zeiten nach den \u00a7\u00a7 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten \u00fcbermittelt:<\/p>\n<p>1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, fr\u00fchere Namen und Aliaspersonalien und<br \/>\n2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status w\u00e4hrend des nach den \u00a7\u00a7 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ma\u00dfgeblichen Zeitraums.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Daten\u00fcbermittlung an die Staatsangeh\u00f6rigkeits- und Vertriebenenbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) An die zum Vollzug des Staatsangeh\u00f6rigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden (Staatsangeh\u00f6rigkeits- und Vertriebenenbeh\u00f6rden) werden zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben bei der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und bei der Feststellung der Aussiedler- oder Sp\u00e4taussiedlereigenschaft auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Hinweise auf die Beh\u00f6rden \u00fcbermittelt, die der Registerbeh\u00f6rde Daten zu einem oder mehreren der folgenden Anl\u00e4sse \u00fcbermittelt haben:<\/p>\n<p>1. Asylantrag,<br \/>\n2. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 24 des Aufenthaltsgesetzes,<br \/>\n3. Zur\u00fcckweisung, Zur\u00fcckschiebung oder Abschiebung im Sinne des \u00a7 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,<br \/>\n4. Ausschreibung zur Zur\u00fcckweisung an der Grenze,<br \/>\n5. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,<br \/>\n6. Aus- oder Durchlieferung,<br \/>\n7. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,<br \/>\n8. Ablehnung oder R\u00fccknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Sp\u00e4taussiedlereigenschaft.<\/p>\n<p>(2) Die \u00dcbermittlung unterbleibt, wenn Daten der betroffenen Person nur auf Grund eines Suchvermerks im Register erfa\u00dft sind.<\/p>\n<p>(3) Den Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rden werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Beratung \u00fcber die Stellung eines Antrags auf Einb\u00fcrgerung auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status \u00fcbermittelt. Soweit erforderlich werden den Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rden zur Bearbeitung von Einb\u00fcrgerungsantr\u00e4gen auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Daten\u00fcbermittlung an die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst<\/strong><\/p>\n<p>(1) An die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst werden zu Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, auf Ersuchen die Daten \u00fcbermittelt, die zur Erf\u00fcllung der ihnen durch Gesetz \u00fcbertragenen Aufgaben erforderlich sind, sofern sie nicht aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen, nur mit \u00fcberm\u00e4\u00dfigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person st\u00e4rker belastende Ma\u00dfnahme erhoben werden k\u00f6nnen. Die Regelungen \u00fcber die Einsichtnahme in amtliche Register und \u00fcber die Aufzeichnungspflicht f\u00fcr die in Satz 1 bezeichneten Stellen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Die ersuchende Stelle hat Aufzeichnungen \u00fcber das Ersuchen, den Zweck des Ersuchens und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind f\u00fcr die datenschutzrechtliche Kontrolle bestimmt. Sie sind gesondert aufzubewahren und durch geeignete Ma\u00dfnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten, sofern sie nicht f\u00fcr ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Daten\u00fcbermittlung an das Ausw\u00e4rtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten und andere \u00f6ffentliche Stellen im Visaverfahren und im beschleunigten Fachkr\u00e4fteverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Rahmen des Visaverfahrens werden auf Anfrage des Ausw\u00e4rtigen Amts, der deutschen Auslandsvertretungen oder des Bundesamts f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten die hierf\u00fcr erforderlichen Daten an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. F\u00fcr die Weitergabe gelten die \u00dcbermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die beteiligte Organisationseinheit \u00fcbermittelt die empfangenen Daten im erforderlichen Umfang an die anfragende Auslandsvertretung, das Ausw\u00e4rtige Amt oder das Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten (R\u00fcckmeldung).<\/p>\n<p>(2a) Soweit die Weitergabe der Daten gem\u00e4\u00df Absatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt und die anschlie\u00dfende \u00dcbermittlung dieser Daten gem\u00e4\u00df Absatz 2 an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, das Ausw\u00e4rtige Amt oder das Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten im Einzelfall zur Erf\u00fcllung der Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens nicht ausreichen, k\u00f6nnen die erforderlichen Daten unmittelbar an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, an das Ausw\u00e4rtige Amt oder an das Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten \u00fcbermittelt werden. Zu diesem Zweck k\u00f6nnen das Ausw\u00e4rtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. F\u00fcr die Zulassung gilt \u00a7 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Ist die Identit\u00e4t nicht eindeutig feststellbar, sind die Daten nach \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 und, soweit notwendig, das Datum der letzten Registereintragung sowie die aktenf\u00fchrende Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde an die beteiligte Organisationseinheit weiterzugeben. Zur Identit\u00e4tsfeststellung erfolgt eine \u00dcbermittlung dieser Daten an die anfragende Auslandsvertretung, das Ausw\u00e4rtige Amt oder das Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten. Daten, die nicht zur betroffenen Person geh\u00f6ren, hat die Auslandsvertretung, das Ausw\u00e4rtige Amt oder das Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.<\/p>\n<p>(4) Ist f\u00fcr die Erteilung eines Visums die Einwilligung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde erforderlich, \u00fcbermittelt die beteiligte Organisationseinheit der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die daf\u00fcr erforderlichen Daten. Dasselbe gilt f\u00fcr den Fall, da\u00df die Auslandsvertretung oder das Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten aus sonstigen Gr\u00fcnden f\u00fcr die Erteilung des Visums um eine Stellungnahme der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nachsucht.<\/p>\n<p>(5) Ist zu der Person, auf die sich die Anfrage einer deutschen Auslandsvertretung, des Ausw\u00e4rtigen Amts oder des Bundesamts f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten bezieht, ein Suchvermerk gespeichert, \u00fcbermittelt die beteiligte Organisationseinheit die nach Absatz 1 Satz 1 weitergegebenen Daten an die ersuchende Stelle.<\/p>\n<p>(6) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat bestimmt im Einvernehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt, bei welchen Speicheranl\u00e4ssen nach \u00a7 2 Abs. 2 die beteiligte Organisationseinheit die vom Ausw\u00e4rtigen Amt, dem Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten oder der Auslandsvertretung \u00fcbermittelten Daten an die Beh\u00f6rde, die diese Speicherung veranlasst hat, \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>(7) Die infolge der \u00dcbermittlung nach den Abs\u00e4tzen 4 bis 6 erforderlichen weiteren \u00dcbermittlungen zwischen den dort genannten Beh\u00f6rden und der nach Absatz 1 Satz 1 anfragenden Beh\u00f6rde d\u00fcrfen \u00fcber die beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes erfolgen.<\/p>\n<p>(8) Die Registerbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt bei Speicheranl\u00e4ssen nach \u00a7 2 Absatz 2b zur Fortf\u00fchrung eines beschleunigten Fachkr\u00e4fteverfahrens nach \u00a7 81a des Aufenthaltsgesetzes die Daten nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 in einem automatisierten Verfahren an die zust\u00e4ndige Auslandsvertretung. Die Dokumente nach \u00a7 3 Absatz 3c werden auf Ersuchen zusammen mit den Daten nach Satz 1 durch die Registerbeh\u00f6rde an das Ausw\u00e4rtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten \u00fcbermittelt, soweit sie jeweils zu deren Aufgabenerf\u00fcllung erforderlich sind. Zu diesem Zweck k\u00f6nnen das Ausw\u00e4rtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten und Dokumenten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. F\u00fcr die Zulassung gilt \u00a7 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21a Daten\u00fcbermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Erhebung von Daten nach \u00a7 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und \u00a7 49 des Aufenthaltsgesetzes und nach der \u00dcbermittlung von Daten gem\u00e4\u00df Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 werden anl\u00e4sslich von Speicherungen nach \u00a7 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 und Absatz 2a die zur Durchf\u00fchrung von Beteiligungen und Abgleichen nach \u00a7 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Daten unverz\u00fcglich an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. F\u00fcr die Weitergabe gelten die \u00dcbermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Abruf im automatisierten Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren k\u00f6nnen zugelassen werden:<\/p>\n<p>1. die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des \u00a7 88 Abs. 3 des Asylgesetzes,<br \/>\n2. das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge,<br \/>\n3. die Bundespolizei und Stellen eines Landes oder der Zollverwaltung, soweit sie grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen,<br \/>\n3a. die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt,<br \/>\n3b. die Polizei beim Deutschen Bundestag,<br \/>\n4. sonstige Polizeivollzugsbeh\u00f6rden der L\u00e4nder,<br \/>\n5. die Staatsanwaltschaften,<br \/>\n5a. die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit f\u00fcr die Daten nach \u00a7 16 Absatz 1,<br \/>\n5b. das Bundesamt f\u00fcr Justiz, soweit es Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz wahrnimmt,<br \/>\n6. das Zollkriminalamt,<br \/>\n7. die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung,<br \/>\n7a. die Zentralstelle f\u00fcr Finanztransaktionsuntersuchungen,<br \/>\n8. die Tr\u00e4ger der Sozialhilfe und die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylbewerberleistungsgesetzes zust\u00e4ndigen Stellen,<br \/>\n8a. die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit und die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende zust\u00e4ndigen Stellen,<br \/>\n8b. die f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Gesundheitsdienst zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden,<br \/>\n8c. die Jugend\u00e4mter,<br \/>\n8d. die Staatsangeh\u00f6rigkeits- und Vertriebenenbeh\u00f6rden,<br \/>\n8e. die Tr\u00e4ger der Deutschen Rentenversicherung,<br \/>\n9. die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder, der Milit\u00e4rische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,<br \/>\n10. das Bundesverwaltungsamt, soweit es Aufgaben im Rahmen des Visaverfahrens und zur Feststellung der Staatsangeh\u00f6rigkeit wahrnimmt,<br \/>\n11. die obersten Bundes- und Landesbeh\u00f6rden, die mit der Durchf\u00fchrung ausl\u00e4nder- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht \u00a7 21 anzuwenden ist.<\/p>\n<p>Die Zulassung der Stellen nach Satz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung der f\u00fcr die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zust\u00e4ndigen obersten Bundes- oder Landesbeh\u00f6rde. Die Registerbeh\u00f6rde hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 zu treffenden Ma\u00dfnahmen von der Zulassung zu unterrichten.<\/p>\n<p>(2) Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, soweit es wegen der H\u00e4ufigkeit der \u00dcbermittlungsersuchen oder der Eilbed\u00fcrftigkeit unter Ber\u00fccksichtigung der schutzw\u00fcrdigen Interessen der betroffenen Personen angemessen ist und die beteiligten Stellen die zur Datensicherung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen getroffen haben. \u00a7 20 Abs. 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des einzelnen Abrufs tr\u00e4gt die abrufende Stelle. Die Registerbeh\u00f6rde \u00fcberpr\u00fcft die Zul\u00e4ssigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren sowie, wenn dazu Anlass besteht. Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskonzept vorzusehen, welches mit dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist.<\/p>\n<p>(4) Die Registerbeh\u00f6rde hat sicherzustellen, da\u00df im automatisierten Verfahren Daten nur abgerufen werden k\u00f6nnen, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf dieser Daten erlaubt, sofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten nach \u00a7 14 Abs. 1 von Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, zum Gegenstand hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Statistische Aufbereitung der Daten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Statistische Bundesamt erstellt j\u00e4hrlich nach dem Stand vom 31. Dezember eine Bundesstatistik \u00fcber die Ausl\u00e4nder, die sich w\u00e4hrend des Kalenderjahres nicht nur vor\u00fcbergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben. Zur Erf\u00fcllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europ\u00e4ischen Union, die vom Statistischen Bundesamt zu bearbeiten sind, oder eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs f\u00fcr Zwecke der Vorbereitung und Begr\u00fcndung anstehender Entscheidungen oberster Bundesbeh\u00f6rden darf das Statistische Bundesamt die Erhebung auch zu anderen Stichtagen durchf\u00fchren, wenn ein verbindlicher Rechtsakt der Europ\u00e4ischen Union dies vorsieht oder eine oberste Bundesbeh\u00f6rde hierum ersucht.<\/p>\n<p>(2) Die Registerbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt dem Statistischen Bundesamt als Erhebungsmerkmale f\u00fcr diese Statistik \u00fcber Ausl\u00e4nder, die sich w\u00e4hrend des Kalenderjahres nicht nur vor\u00fcbergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben, folgende Daten zu diesem Personenkreis:<\/p>\n<p>1. Monat und Jahr der Geburt,<br \/>\n2. Ort, Land und Bezirk der Geburt,<br \/>\n3. Geschlecht,<br \/>\n4. Staatsangeh\u00f6rigkeiten,<br \/>\n5. Familienstand,<br \/>\n6. Staatsangeh\u00f6rigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners,<br \/>\n7. Angaben nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 6 sowie Absatz 4 Nummer 6,<br \/>\n8. das Ausstellungsdatum und die G\u00fcltigkeitsdauer einer Bescheinigung \u00fcber die Meldung als Asylsuchende gem\u00e4\u00df \u00a7 63a des Asylgesetzes.<\/p>\n<p>Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen \u00c4mter der L\u00e4nder die ihren Erhebungsbereich betreffenden Daten f\u00fcr regionale Aufbereitungen weiter\u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(3) Zus\u00e4tzlich zu den Daten nach Absatz 2 werden f\u00fcr diese Statistik die Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen \u00fcbermittelt:<\/p>\n<p>1. Angaben nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit \u00a7 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3 sowie \u00a7 3 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung mit \u00a7 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,<br \/>\n2. Angaben nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit \u00a7 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3 sowie \u00a7 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit \u00a7 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,<br \/>\n2a. Angaben nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 7a,<br \/>\n2b. Angaben nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 9,<br \/>\n3. Angaben nach \u00a7 3 Absatz 3 in Verbindung mit \u00a7 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1.<\/p>\n<p>Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Die Registerbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt dem Statistischen Bundesamt als Hilfsmerkmale f\u00fcr diese Statistik folgende Daten:<\/p>\n<p>1. Beh\u00f6rdenkennziffer der aktenf\u00fchrenden Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde,<br \/>\n2. pseudonymisiertes Gesch\u00e4ftszeichen der Registerbeh\u00f6rde; bei begleiteten minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4ndern nach \u00a7 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 wird zus\u00e4tzlich das pseudonymisierte Gesch\u00e4ftszeichen zu den Eltern und bei unbegleiteten minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4ndern das Jugendamt der vorl\u00e4ufigen Inobhutnahme sowie das endg\u00fcltig zust\u00e4ndige Jugendamt \u00fcbermittelt,<br \/>\n3. die gegenw\u00e4rtige Anschrift im Bundesgebiet,<br \/>\n4. in den F\u00e4llen des Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die Bezeichnung und das Gesch\u00e4ftszeichen der Stelle, die die Daten \u00fcbermittelt hat.<\/p>\n<p>Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Hilfsmerkmale nach Nummer 1, 2 und 4 d\u00fcrfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen \u00c4mtern der L\u00e4nder zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23a Daten\u00fcbermittlung an die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit f\u00fcr Zwecke der Besch\u00e4ftigungsstatistik<\/strong><\/p>\n<p>Die Registerbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zur Erf\u00fcllung der Aufgaben nach \u00a7 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausl\u00e4ndern, die keine Unionsb\u00fcrger sind und sich nicht nur vor\u00fcbergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, als Erhebungsmerkmale Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie als Hilfsmerkmale folgende Daten:<\/p>\n<p>1. Bezeichnung der Stelle, die Daten \u00fcbermittelt hat,<br \/>\n2. das Gesch\u00e4ftszeichen der Registerbeh\u00f6rde (AZR-Nummer),<br \/>\n3. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangeh\u00f6rigkeiten (Grundpersonalien),<br \/>\n4. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, fr\u00fchere Namen, Aliaspersonalien,<br \/>\n5. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, das Sterbedatum sowie<br \/>\n6. die Anschrift im Bundesgebiet.<\/p>\n<p>Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit stellt der Registerbeh\u00f6rde und obersten Bundesbeh\u00f6rden auf Anfrage die statistischen Ergebnisse differenziert nach dem Aufenthaltsstatus der Ausl\u00e4nder, die keine Unionsb\u00fcrger sind und sich nicht nur vor\u00fcbergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Planungsdaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Registerbeh\u00f6rde kann, soweit die mit der Durchf\u00fchrung ausl\u00e4nder- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten \u00f6ffentlichen Stellen oder die obersten Beh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben Planungsdaten ben\u00f6tigen, auf Ersuchen \u00fcber die in \u00a7 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Daten hinaus die nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 10 sowie \u00a7 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit \u00a7 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7 gespeicherten Daten \u00fcbermitteln. Das Ersuchen ist schriftlich zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(2) Die Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr Planungszwecke genutzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24a Verarbeiten personenbezogener Daten f\u00fcr wissenschaftliche Zwecke<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge darf die nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Nummer 4, 5, 6, 8 und 9, Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 gespeicherten Daten zu Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, verarbeiten, soweit<\/p>\n<p>1. dies f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach \u00a7 75 Nummer 4 oder Nummer 4a des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,<br \/>\n2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht m\u00f6glich oder die Anonymisierung mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden ist und<br \/>\n3. die schutzw\u00fcrdigen Interessen der betroffenen Personen nicht beeintr\u00e4chtigt werden oder das \u00f6ffentliche Interesse an der Durchf\u00fchrung des Forschungsvorhabens die schutzw\u00fcrdigen Interessen der betroffenen Personen erheblich \u00fcberwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.<\/p>\n<p>Bei der Abw\u00e4gung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des \u00f6ffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge auf Ersuchen zum Zwecke der Durchf\u00fchrung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach \u00a7 75 Nummer 4 oder Nummer 4a des Aufenthaltsgesetzes Anschriften von Ausl\u00e4ndern, soweit dies f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Forschungsvorhabens erforderlich ist. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge darf die nach Satz 1 \u00fcbermittelten Anschriften zum Zwecke der Durchf\u00fchrung des Forschungsvorhabens verarbeiten.<\/p>\n<p>(3) Personenbezogene Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Forschungszweck m\u00f6glich ist und keinen im Verh\u00e4ltnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordert. Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, d\u00fcrfen mit den Einzelangaben nur zusammengef\u00fchrt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Die Zuordnungsm\u00f6glichkeit ist aufzuheben, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, sp\u00e4testens mit der Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise eine L\u00f6schung der Daten noch nicht in Betracht kommt.<\/p>\n<p>(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Zwecken hat r\u00e4umlich und organisatorisch getrennt von der Verarbeitung personenbezogener Daten f\u00fcr die Erf\u00fcllung anderer Aufgaben des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge zu erfolgen.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge darf personenbezogene Daten von Ausl\u00e4ndern, die es unter Verwendung der Daten nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 in einer auf Freiwilligkeit beruhenden Befragung der betroffenen Personen zu Forschungszwecken erhoben hat (Befragungsdaten) ohne Angaben zum Namen und zur Anschrift der Befragten an Forschungseinrichtungen \u00fcbermitteln, soweit<\/p>\n<p>1. dies f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines gemeinsamen wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach \u00a7 75 Nummer 4 oder Nummer 4a des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,<\/p>\n<p>2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht m\u00f6glich oder die Anonymisierung mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden ist und<\/p>\n<p>3. die schutzw\u00fcrdigen Interessen der betroffenen Personen nicht beeintr\u00e4chtigt werden oder das \u00f6ffentliche Interesse an der Durchf\u00fchrung des Forschungsvorhabens die schutzw\u00fcrdigen Interessen der betroffenen Personen erheblich \u00fcberwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und<\/p>\n<p>4. das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat der \u00dcbermittlung zustimmt.<\/p>\n<p>Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und die Abs\u00e4tze 3 und 4 gelten entsprechend. F\u00fcr die \u00dcbermittlung an Forschungseinrichtungen des Bundes und an Bundesbeh\u00f6rden zur Durchf\u00fchrung gemeinsamer Forschungsvorhaben gelten die S\u00e4tze 1 und 2 mit der Ma\u00dfgabe, dass Befragungsdaten mit Einwilligung der Befragten auch mit Angaben zum Namen und zur Anschrift der Befragten \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen, wenn dies zur Erreichung des Forschungsziels erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegen\u00fcber dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge schriftlich zu begr\u00fcnden. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck m\u00f6glich ist. Der Dritte, an den die Daten \u00fcbermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchf\u00fchrung des Forschungsvorhabens verarbeiten.<br \/>\n(6) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge darf die nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Nummer 6 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4, 5 und 6 gespeicherten Daten zu Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, an staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen, deren T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mitteln finanziert wird, \u00fcbermitteln, soweit<\/p>\n<p>1. dies f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens \u00fcber Migrations- oder Integrationsfragen erforderlich ist,<\/p>\n<p>2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht m\u00f6glich oder die Anonymisierung mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden ist,<\/p>\n<p>3. die schutzw\u00fcrdigen Interessen der Betroffenen nicht beeintr\u00e4chtigt werden oder das \u00f6ffentliche Interesse an der Durchf\u00fchrung des Forschungsvorhabens die schutzw\u00fcrdigen Interessen der Betroffenen erheblich \u00fcberwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und<\/p>\n<p>4. das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat der \u00dcbermittlung zustimmt.<\/p>\n<p>Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. Eine \u00dcbermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht zul\u00e4ssig. Angaben \u00fcber den Namen und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die f\u00fcr die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person k\u00f6nnen bei Ausl\u00e4ndern nach \u00a7 2 Absatz 2 Nummer 2 bis 14 und bei Unionsb\u00fcrgern, die nicht freiz\u00fcgigkeitsberechtigt sind, f\u00fcr Befragungen auch ohne Einwilligung \u00fcbermittelt werden, wenn dies zur Einholung der Einwilligung nach Satz 3 erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegen\u00fcber dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge schriftlich zu begr\u00fcnden. Die Begr\u00fcndung darf nur f\u00fcr Ausk\u00fcnfte an den Betroffenen nach \u00a7 34, f\u00fcr die Unterrichtung \u00fcber die Berichtigung, L\u00f6schung oder Sperrung von Daten nach \u00a7 38 oder zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zul\u00e4ssigkeit der Abrufe verwendet werden. Die Begr\u00fcndung ist durch geeignete Ma\u00dfnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu l\u00f6schen, wenn sie nicht f\u00fcr ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren ben\u00f6tigt wird. Die \u00fcbermittelten Daten nach Satz 1 sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck m\u00f6glich ist. Die Forschungseinrichtung, an die Daten \u00fcbermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchf\u00fchrung des Forschungsvorhabens verarbeiten. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu sch\u00fctzen. Die Forschungseinrichtung hat daf\u00fcr zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten r\u00e4umlich und organisatorisch getrennt von der Erf\u00fcllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Gesch\u00e4ftszwecke erfolgt, f\u00fcr die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(7) Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge soll staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen, deren T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mitteln finanziert wird, auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten aus dem Register, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens \u00fcber Migrations- oder Integrationsfragen erforderlich sind, \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(8) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen \u00fcbermittelt, die Amtstr\u00e4ger oder f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. \u00a7 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Daten\u00fcbermittlung an nicht\u00f6ffentliche Stellen, Beh\u00f6rden anderer Staaten und \u00fcber- oder zwischenstaatliche Stellen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Daten\u00fcbermittlung an nicht\u00f6ffentliche Stellen, die humanit\u00e4re oder soziale Aufgaben wahrnehmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) An nicht\u00f6ffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Rahmen der Erf\u00fcllung ihrer humanit\u00e4ren oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenf\u00fchrung suchen oder Unterst\u00fctzung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten, kann die Registerbeh\u00f6rde zur Erf\u00fcllung dieser Aufgaben zu Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, auf Ersuchen die Grundpersonalien, das Lichtbild und folgende weitere Daten \u00fcbermitteln:<\/p>\n<p>1. Hinweis auf die aktenf\u00fchrende Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde,<br \/>\n2. Zuzug oder Fortzug,<br \/>\n3. \u00dcbermittlungssperren, sofern die Daten\u00fcbermittlung nach \u00a7 4 zul\u00e4ssig ist,<br \/>\n4. Sterbedatum.<\/p>\n<p>(2) Das \u00dcbermittlungsersuchen soll die Grundpersonalien enthalten. Bei Zweifeln an der Identit\u00e4t des Ausl\u00e4nders kann, au\u00dfer bei Unionsb\u00fcrgern, das Ersuchen auch nur mit einem Lichtbild gestellt werden. Es ist schriftlich zu begr\u00fcnden. Stimmen die im \u00dcbermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht \u00fcberein, ist die \u00dcbermittlung unzul\u00e4ssig, es sei denn, die Registerbeh\u00f6rde hat an der Identit\u00e4t der gesuchten und der im Register erfa\u00dften Person keinen Zweifel. Das gleiche gilt, wenn der ersuchenden Stelle einzelne Daten nicht bekannt sind. Hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht der Registerbeh\u00f6rde gilt \u00a7 13 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten d\u00fcrfen nur zu dem im \u00dcbermittlungsersuchen angegebenen Zweck verwendet werden. Die Registerbeh\u00f6rde hat die ersuchende Stelle hierauf hinzuweisen. Eine Weiter\u00fcbermittlung ist nur mit Zustimmung der Registerbeh\u00f6rde zul\u00e4ssig. Die Weiter\u00fcbermittlung von Daten, zu denen eine \u00dcbermittlungssperre besteht, ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(4) Liegt dem \u00dcbermittlungsersuchen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen das Begehren eines Dritten zugrunde, ihm den Aufenthaltsort des Betroffenen mitzuteilen, so darf diese Stelle die Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen an den Dritten weiter\u00fcbermitteln. Die Registerbeh\u00f6rde hat die ersuchende Stelle darauf hinzuweisen. Verweigert die betroffene Person die Einwilligung, hat die ersuchende Stelle die Daten der betroffenen Person unverz\u00fcglich zu vernichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Daten\u00fcbermittlung an Beh\u00f6rden anderer Staaten und an \u00fcber- oder zwischenstaatliche Stellen<\/strong><\/p>\n<p>An Beh\u00f6rden von Staaten, die nach \u00a7 1 Absatz 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als Drittstaaten gelten, und an \u00fcber- oder zwischenstaatliche Stellen k\u00f6nnen personenbezogene Daten \u00fcbermittelt werden. Bei der \u00dcbermittlung sind Kapitel V der Verordnung (EU) 2016\/679 und \u00a7 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. F\u00fcr eine \u00dcbermittlung an Beh\u00f6rden von Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union und von Staaten im Sinne des \u00a7 1 Absatz 6 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet auch \u00a7 15 entsprechende Anwendung. F\u00fcr die Daten\u00fcbermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, die die Daten an die Registerbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt hat. Die \u00dcbermittlung von Daten von Unionsb\u00fcrgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freiz\u00fcgigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur zur Durchf\u00fchrung ausl\u00e4nder- oder asylrechtlicher Aufgaben zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Daten\u00fcbermittlung an sonstige nicht\u00f6ffentliche Stellen<\/strong><\/p>\n<p>(1) An sonstige nicht\u00f6ffentliche Stellen k\u00f6nnen zu Ausl\u00e4ndern, die keine freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Unionsb\u00fcrger sind, auf Ersuchen Daten \u00fcber die aktenf\u00fchrende Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, zum Zuzug oder Fortzug oder \u00fcber das Sterbedatum der betroffenen Person \u00fcbermittelt werden, wenn die Nachfrage bei der zuletzt zust\u00e4ndigen Meldebeh\u00f6rde erfolglos geblieben ist und ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Aufenthaltsortes nachgewiesen wird. Der Nachweis kann nur erbracht werden durch die Vorlage<\/p>\n<p>1. eines nach deutschem Recht g\u00fcltigen Vollstreckungstitels,<\/p>\n<p>2. einer Aufforderung eines deutschen Gerichts, Daten aus dem Register nachzuweisen,<\/p>\n<p>3. einer Bescheinigung einer deutschen Beh\u00f6rde, aus der sich ergibt, da\u00df die Daten aus dem Register zur Durchf\u00fchrung eines dort anh\u00e4ngigen Verfahrens erforderlich sind.<\/p>\n<p>\u00a7 25 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Vor der Daten\u00fcbermittlung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anh\u00f6rung liefe dem Zweck der \u00dcbermittlung zuwider. Werden die Daten ohne Anh\u00f6rung der betroffenen Person \u00fcbermittelt, sind die wesentlichen Gr\u00fcnde daf\u00fcr schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Willigt die betroffene Person nicht ein, ist die Daten\u00fcbermittlung unzul\u00e4ssig. Die Aufzeichnungen sind f\u00fcr die datenschutzrechtliche Kontrolle bestimmt. Sie m\u00fcssen den Zweck der Daten\u00fcbermittlung und die Dritten, an die Daten \u00fcbermittelt worden sind, eindeutig erkennen lassen. Die Registerbeh\u00f6rde hat sie gesondert aufzubewahren, durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu l\u00f6schen, sofern sie nicht f\u00fcr ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p>(3) Eine Weiter\u00fcbermittlung der Daten durch die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 3<\/strong><br \/>\n<strong>Visadatei<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Anla\u00df der Speicherung<\/strong><\/p>\n<p>Die Speicherung von Daten eines Ausl\u00e4nders ist zul\u00e4ssig, wenn er ein Visum beantragt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Inhalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Folgende Daten werden gespeichert:<\/p>\n<p>1. das Gesch\u00e4ftszeichen der Registerbeh\u00f6rde (Visadatei-Nummer),<br \/>\n1a. das Visumaktenzeichen der Registerbeh\u00f6rde,<br \/>\n2. die Auslandsvertretung oder das Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten; bei einem Antrag auf Erteilung eines Ausnahmevisums die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rde,<br \/>\n3. die Grundpersonalien und die weiteren Personalien,<br \/>\n4. das Lichtbild,<br \/>\n5. das Datum der Daten\u00fcbermittlung,<br \/>\n6. die Entscheidung \u00fcber den Antrag, die R\u00fccknahme des Antrags, die Erledigung des Antrags auf andere Weise sowie die R\u00fccknahme, die Annullierung, die Aufhebung und den Widerruf des Visums,<br \/>\n7. das Datum der Entscheidung und das Datum der \u00dcbermittlung der Entscheidung,<br \/>\n8. Art, Nummer und Geltungsdauer des Visums,<br \/>\n9. die im Visaverfahren beteiligte Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde,<br \/>\n10. bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserkl\u00e4rung nach \u00a7 68 Abs. 1, \u00a7 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,<br \/>\n11. bei Vorlage ge- oder verf\u00e4lschter Dokumente im Visaverfahren die Bezeichnung der vorgelegten ge- oder verf\u00e4lschten Dokumente (Art und Nummer des Dokuments, im Dokument enthaltene Angaben \u00fcber Aussteller, Ausstellungsdatum, G\u00fcltigkeitsdauer),<br \/>\n12. Entscheidungen der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit \u00fcber die Zustimmung zur Besch\u00e4ftigung, einschlie\u00dflich der Nebenbestimmungen.<\/p>\n<p>(2) Aus Gr\u00fcnden der inneren Sicherheit werden bei Visaantr\u00e4gen von Angeh\u00f6rigen bestimmter Staaten, die vom Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt festgelegt werden k\u00f6nnen, zus\u00e4tzlich zu den Daten nach Absatz 1 Pa\u00dfart, Pa\u00dfnummer und ausstellender Staat gespeichert.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 \u00dcbermittelnde Stellen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betrauten Beh\u00f6rden und die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden sind zur \u00dcbermittlung der Daten nach \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 und Abs. 2 an die Registerbeh\u00f6rde verpflichtet.<\/p>\n<p>(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen d\u00fcrfen die Daten im Wege der Direkteingabe in das Register \u00fcbermitteln. \u00a7 7 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Allgemeine Vorschriften f\u00fcr die Daten\u00fcbermittlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Ersuchen um \u00dcbermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer oder Visumaktenzeichen oder Nummer des Visums, anderenfalls alle verf\u00fcgbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Bei Zweifeln an der Identit\u00e4t des Ausl\u00e4nders kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. Stimmen die im \u00dcbermittlungsersuchen bezeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht \u00fcberein, ist die Daten\u00fcbermittlung unzul\u00e4ssig, es sei denn, Zweifel an der Identit\u00e4t bestehen nicht. Kann die Registerbeh\u00f6rde die Identit\u00e4t nicht eindeutig feststellen, sind zur Identit\u00e4tspr\u00fcfung und -feststellung die Daten \u00e4hnlicher Personen nach \u00a7 29 Abs. 1 zu \u00fcbermitteln. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person geh\u00f6ren, unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.<\/p>\n<p>(2) Die Visadatei-Nummer darf im Verkehr mit dem Register benutzt werden. Dar\u00fcber hinaus steht sie nur f\u00fcr die Daten\u00fcbermittlungen zwischen dem Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge, den Auslandsvertretungen und dem Bundesamt f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten sowie Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden im Rahmen der Aufenthaltsgew\u00e4hrungen zum vor\u00fcbergehenden Schutz nach \u00a7 24 des Aufenthaltsgesetzes zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>(3) Im \u00fcbrigen gelten die \u00a7\u00a7 8, 9, 10 Abs. 1 sowie die \u00a7\u00a7 11, 12 und 13 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Dritte, an die Daten \u00fcbermittelt werden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende \u00f6ffentliche Stellen zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben \u00fcbermittelt:<\/p>\n<p>1. die in der Rechtsverordnung nach \u00a7 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibeh\u00f6rde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,<br \/>\n2. das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge,<br \/>\n3. das Bundeskriminalamt,<br \/>\n4. die Landeskriminal\u00e4mter,<br \/>\n5. sonstige Polizeivollzugsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder,<br \/>\n6. die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden,<br \/>\n7. die Tr\u00e4ger der Sozialhilfe, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende zust\u00e4ndigen Stellen und die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylbewerberleistungsgesetzes zust\u00e4ndigen Stellen,<br \/>\n8. die in \u00a7 20 Abs. 1 bezeichneten \u00f6ffentlichen Stellen,<br \/>\n9. die Gerichte und Staatsanwaltschaften,<br \/>\n10. die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit und die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung,<br \/>\n11. die obersten Bundes- und Landesbeh\u00f6rden, die mit der Durchf\u00fchrung ausl\u00e4nder- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht \u00a7 21 anzuwenden ist,<br \/>\n12. die Zentralstelle f\u00fcr Finanztransaktionsuntersuchungen.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 21 Abs. 1 bis 3 und die \u00dcbermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Eine Daten\u00fcbermittlung an nicht\u00f6ffentliche Stellen ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33 Abruf im automatisierten Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>Die in \u00a7 32 bezeichneten Stellen k\u00f6nnen zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. \u00a7 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 4<\/strong><br \/>\n<strong>Rechte der betroffenen Person<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 Auskunft an die betroffene Person<\/strong><\/p>\n<p>(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016\/679 muss die betroffene Person ihre Grundpersonalien angeben.<\/p>\n<p>(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016\/679 besteht dann nicht, soweit<\/p>\n<p>1. die Auskunft die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der Aufgaben gef\u00e4hrden w\u00fcrde, die in der Zust\u00e4ndigkeit der \u00f6ffentlichen Stelle liegen, die die Daten an das Register \u00fcbermittelt hat,<\/p>\n<p>2. die Auskunft die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung gef\u00e4hrden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten w\u00fcrde oder<\/p>\n<p>3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der \u00fcberwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden m\u00fcssen<\/p>\n<p>und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zur\u00fccktreten mu\u00df.<\/p>\n<p>(3) Sind die Daten der betroffenen Person von einer der in \u00a7 20 Abs. 1 bezeichneten \u00f6ffentlichen Stellen, den Polizeivollzugsbeh\u00f6rden oder den Staatsanwaltschaften an das Register \u00fcbermittelt worden, ist die Auskunft \u00fcber die Herkunft der Daten nur mit deren Einwilligung zul\u00e4ssig. Dasselbe gilt f\u00fcr die Auskunft \u00fcber den Empf\u00e4nger oder Kategorien von Empf\u00e4ngern der Daten, soweit sie an die in Satz 1 bezeichneten Stellen oder an Gerichte \u00fcbermittelt worden sind. Die Einwilligung darf nur unter den in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen versagt werden. Die in \u00a7 20 Abs. 1 bezeichneten \u00f6ffentlichen Stellen k\u00f6nnen ihre Einwilligung dar\u00fcber hinaus unter den in \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit \u00a7 22 des BND-Gesetzes und \u00a7 9 des MAD-Gesetzes, bezeichneten Voraussetzungen versagen.<\/p>\n<p>(4) Gegen\u00fcber der betroffenen Person bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begr\u00fcndung, wenn dadurch der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. Die Begr\u00fcndung ist in diesem Fall zum Zweck einer datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich oder elektronisch niederzulegen und f\u00fcnf Jahre aufzubewahren. Sie ist durch geeignete Ma\u00dfnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.<\/p>\n<p>(5) Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, ist sie auf sein oder ihr Verlangen die oder dem Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die Daten der betroffenen Person von einer der in \u00a7 20 Abs. 1 bezeichneten \u00f6ffentlichen Stelle \u00fcbermittelt worden sind und die jeweils zust\u00e4ndige oberste Bundesbeh\u00f6rde im Einzelfall feststellt, da\u00df dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person darf keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34a Datenschutzrechtliche Kontrolle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Kontrolle der Durchf\u00fchrung des Datenschutzes obliegt nach \u00a7 9 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die von den L\u00e4ndern in das Ausl\u00e4nderzentralregister eingegebenen Datens\u00e4tze k\u00f6nnen auch von den jeweiligen Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Pr\u00fcfungsaufgaben in den L\u00e4ndern kontrolliert werden, soweit die L\u00e4nder nach \u00a7 8 Absatz 1 verantwortlich sind. Die oder der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit arbeitet insoweit mit den Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz zusammen.<\/p>\n<p>(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zust\u00e4ndigkeiten verpflichtet, regelm\u00e4\u00dfig die Durchf\u00fchrung des Datenschutzes zu kontrollieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 5<\/strong><br \/>\n<strong>Berichtigung von Daten, L\u00f6schung von Daten und Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 Berichtigung<\/strong><\/p>\n<p>Die Registerbeh\u00f6rde hat die nach den \u00a7\u00a7 3 bis 5 und 29 gespeicherten Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016\/679 zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 L\u00f6schung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Registerbeh\u00f6rde hat Daten sp\u00e4testens mit Fristablauf zu l\u00f6schen. Bei der Daten\u00fcbermittlung teilt die \u00fcbermittelnde Stelle f\u00fcr sie geltende L\u00f6schungsfristen mit. Die Registerbeh\u00f6rde hat die jeweils k\u00fcrzere Frist zu beachten. Eine L\u00f6schung hat unverz\u00fcglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der Daten unzul\u00e4ssig war.<\/p>\n<p>(2) Die Daten sind auch unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, wenn die betroffene Person die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit erworben hat oder die Registerbeh\u00f6rde nach der Speicherung der Daten der betroffenen Person erf\u00e4hrt, da\u00df sie Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Die Daten eines Ausl\u00e4nders nach \u00a7 2 Absatz 2a sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, wenn seine Aufnahme aus dem Ausland abgelehnt wurde. Eine L\u00f6schung erfolgt ferner, wenn die Registerbeh\u00f6rde auf Grund einer Mitteilung nach \u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 davon ausgehen kann, da\u00df auch andere \u00f6ffentliche Stellen die Daten f\u00fcr ihre Aufgabenerf\u00fcllung nicht mehr ben\u00f6tigen.<\/p>\n<p>(3) Sobald die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden Kenntnis vom Erwerb der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit eines Ausl\u00e4nders erhalten haben, teilen sie dies der Registerbeh\u00f6rde mit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 37 Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erg\u00e4nzend zu Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016\/679 schr\u00e4nkt die Registerbeh\u00f6rde die Verarbeitung personenbezogener Daten ein, wenn die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind.<\/p>\n<p>(2) In der Verarbeitung eingeschr\u00e4nkte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie d\u00fcrfen au\u00dfer zur Pr\u00fcfung der Richtigkeit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet werden. In der Verarbeitung eingeschr\u00e4nkte Daten d\u00fcrfen unter Hinweis auf den Sperrvermerk au\u00dferdem verwendet werden, soweit dies f\u00fcr Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38 Unterrichtung beteiligter Stellen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Registerbeh\u00f6rde hat im Fall einer Berichtigung, L\u00f6schung oder Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung nach den \u00a7\u00a7 35 bis 37 den Empf\u00e4nger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung \u00fcberwiegender schutzw\u00fcrdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten, die ihr diese Daten \u00fcbermittelt hat.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr L\u00f6schungen bei Fristablauf.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 6<\/strong><br \/>\n<strong>Weitere Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 39 Aufsichtsbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>Auf Aufsichtsbeh\u00f6rden sind die f\u00fcr die beaufsichtigten Beh\u00f6rden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies f\u00fcr die Aus\u00fcbung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Ein Abruf von Daten im automatisierten Verfahren ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 7<\/strong><br \/>\n<strong>Schlu\u00dfvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 40 Rechtsverordnungen<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung<\/p>\n<p>1. N\u00e4heres zu den Daten, die<\/p>\n<p>a) von der Registerbeh\u00f6rde gespeichert werden,<br \/>\nb) an und durch die Registerbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt oder innerhalb der Registerbeh\u00f6rde weitergegeben werden;<\/p>\n<p>2. N\u00e4heres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren<\/p>\n<p>a) der \u00dcbermittlung von Daten an und durch die Registerbeh\u00f6rde, insbesondere der Direkteingabe von Daten und des Datenabrufs im automatisierten Verfahren, sowie der Weitergabe innerhalb der Registerbeh\u00f6rde,<br \/>\nb) der Identit\u00e4tspr\u00fcfung nach \u00a7 10 Abs. 3, \u00a7 21 Abs. 3 und \u00a7 31 Abs. 1,<br \/>\nc) bei Gruppenausk\u00fcnften,<br \/>\nd) der \u00dcbermittlungssperren, der Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung und der Auskunft an die betroffene Person,<br \/>\ne) bei der Fertigung, Aufbewahrung, Verwendung, L\u00f6schung oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen und der Begr\u00fcndungstexte nach \u00a7 6 Abs. 5;<\/p>\n<p>3. N\u00e4heres zur Verantwortung f\u00fcr den Registerinhalt und die Datenpflege;<\/p>\n<p>4. die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen f\u00fcr die L\u00f6schung der im Ausl\u00e4nderzentralregister gespeicherten Daten;<\/p>\n<p>5. Regelungen \u00fcber die elektronische Registerf\u00fchrung und die elektronische Daten\u00fcbermittlung zwischen der Registerbeh\u00f6rde und den mit der Durchf\u00fchrung ausl\u00e4nder- und asylrechtlicher Vorschriften beauftragten Beh\u00f6rden und anderen \u00f6ffentlichen Stellen, die sich auf die technischen Grunds\u00e4tze des Aufbaus der verwendeten Standards und das Verfahren der Daten\u00fcbermittlung beziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 41 Verwaltungsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen. Bei bundeseigener Verwaltung bed\u00fcrfen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat benennt in einer Dienstvorschrift die Daten, die von der Registerbeh\u00f6rde nach \u00a7 20 Abs. 1 \u00fcbermittelt werden. Die oder der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erla\u00df der Dienstvorschrift anzuh\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 42 Strafvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,<\/p>\n<p>1. speichert, ver\u00e4ndert oder \u00fcbermittelt,<br \/>\n2. zum Abruf mittels automatisiertem Verfahren bereith\u00e4lt oder<br \/>\n3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,<\/p>\n<p>wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<\/p>\n<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer<\/p>\n<p>1. die \u00dcbermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder<br \/>\n2. personenbezogene Daten entgegen \u00a7 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit \u00a7 27 Abs. 1 Satz 3, verwendet, indem er sie innerhalb der nicht\u00f6ffentlichen Stelle weitergibt.<\/p>\n<p>(3) Handelt der T\u00e4ter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu sch\u00e4digen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.<\/p>\n<p>(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 43 Aufhebung von Rechtsvorschriften<\/strong><br \/>\n<strong>&#8211;<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der L\u00e4nder kann mit Ausnahme von \u00a7 5 Abs. 4 Satz 1, \u00a7 10 Abs. 3 Satz 3 und \u00a7 11 Abs. 1 nicht durch Landesrecht abgewichen werden.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3330\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3330&text=Gesetz+%C3%BCber+das+Ausl%C3%A4nderzentralregister+%28AZR-Gesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3330&title=Gesetz+%C3%BCber+das+Ausl%C3%A4nderzentralregister+%28AZR-Gesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3330&description=Gesetz+%C3%BCber+das+Ausl%C3%A4nderzentralregister+%28AZR-Gesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;AZR-Gesetz vom 2. 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