{"id":3324,"date":"2021-09-26T15:49:04","date_gmt":"2021-09-26T15:49:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3324"},"modified":"2021-09-26T15:50:01","modified_gmt":"2021-09-26T15:50:01","slug":"verordnung-ueber-die-voraussetzungen-und-das-verfahren-zur-akkreditierung-von-fachkundigen-stellen-und-zur-zulassung-von-traegern-und-massnahmen-der-arbeitsfoerderung-nach-dem-dritten-buch-sozialgeset","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3324","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Tr\u00e4gern und Ma\u00dfnahmen der Arbeitsf\u00f6rderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsf\u00f6rderung &#8211; AZAV)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsf\u00f6rderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 118 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--> <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Akkreditierungs-und-Zulassungsverordnung-Arbeitsfoerderung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7 184 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch \u2013 Arbeitsf\u00f6rderung \u2013, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ge\u00e4ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Akkreditierungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung nach \u00a7 177 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ber\u00fccksichtigt die Akkreditierungsstelle insbesondere, ob die bei der Zertifizierungsstelle mit der Zulassung von Tr\u00e4gern und Ma\u00dfnahmen beauftragten Personen umfassende Kenntnisse der Fachbereiche nach \u00a7 5 Absatz 1 Satz 3 sowie hinsichtlich Inhalt und Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7 45 sowie 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Tr\u00e4gerzulassung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Tr\u00e4ger ist nach \u00a7 178 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch leistungsf\u00e4hig und zuverl\u00e4ssig, wenn insbesondere seine finanzielle und fachliche Leistungsf\u00e4higkeit gew\u00e4hrleistet ist und keine Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverl\u00e4ssigkeit oder die der f\u00fcr die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte bestellten Personen darlegen. Damit die fachkundige Stelle die Leistungsf\u00e4higkeit des Tr\u00e4gers beurteilen kann, erh\u00e4lt sie von dem Tr\u00e4ger grunds\u00e4tzlich folgende Angaben und Nachweise:<\/p>\n<p>1. eine Erkl\u00e4rung, ob \u00fcber sein Verm\u00f6gen ein Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet, beantragt oder die Er\u00f6ffnung mangels Masse abgelehnt wurde,<\/p>\n<p>2. eine Darstellung seiner Organisations- und Personalstruktur sowie der Eignung dieser Strukturen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen der Arbeitsf\u00f6rderung,<\/p>\n<p>3. eine Darstellung der Eignung seiner von den Teilnehmenden zu nutzenden R\u00e4umlichkeiten und<\/p>\n<p>4. eine \u00dcbersicht \u00fcber sein aktuelles Angebot an Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Damit die fachkundige Stelle die Zuverl\u00e4ssigkeit des Tr\u00e4gers beurteilen kann, erh\u00e4lt sie von dem Tr\u00e4ger grunds\u00e4tzlich folgende Angaben und Nachweise:<\/p>\n<p>1. bei nat\u00fcrlichen Personen Name, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsf\u00e4hige Anschrift, Anschrift des Gesch\u00e4ftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus die Ma\u00dfnahmen der Arbeitsf\u00f6rderung angeboten werden sollen, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften Name, Geburtsdatum und Geburtsort der Vertreterinnen oder der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Gesch\u00e4ftssitzes und der Zweigstellen, von denen die Ma\u00dfnahmen der Arbeitsf\u00f6rderung angeboten werden sollen und soweit der Tr\u00e4ger in das Vereins- oder Handelsregister eingetragen ist, einen entsprechenden Auszug,<\/p>\n<p>2. eine Erkl\u00e4rung des Tr\u00e4gers, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsf\u00e4higen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung Berechtigten \u00fcber Vorstrafen, anh\u00e4ngige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre.<\/p>\n<p>(2) Die F\u00e4higkeit des Tr\u00e4gers, die Eingliederung der Teilnehmenden nach \u00a7 178 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu unterst\u00fctzen, setzt insbesondere voraus, dass er bei der Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen Lage und Entwicklung des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ber\u00fccksichtigt. Damit die fachkundige Stelle diese F\u00e4higkeit des Tr\u00e4gers beurteilen kann, erh\u00e4lt sie von dem Tr\u00e4ger grunds\u00e4tzlich folgende Angaben und Nachweise:<\/p>\n<p>1. eine Darstellung von Art und Umfang der Zusammenarbeit mit Akteuren des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes vor Ort,<\/p>\n<p>2. eine Darstellung der Methoden, mit denen der Tr\u00e4ger aktuelle arbeitsmarktrelevante Entwicklungen ber\u00fccksichtigt,<\/p>\n<p>3. eine \u00dcbersicht der im jeweiligen Fachbereich nach \u00a7 5 Absatz 1 Satz 3 bereits durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen und deren arbeitsmarktliche Ergebnisse und<\/p>\n<p>4. Bewertungen des Tr\u00e4gers durch Teilnehmende und Betriebe.<\/p>\n<p>(3) Damit die fachkundige Stelle beurteilen kann, ob die Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung sowie der Lehr- und Fachkr\u00e4fte nach \u00a7 178 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine erfolgreiche Durchf\u00fchrung einer Ma\u00dfnahme erwarten lassen, erh\u00e4lt sie von dem Tr\u00e4ger grunds\u00e4tzlich folgende Angaben und Nachweise:<\/p>\n<p>1. zur Person sowie zur Aus- und Weiterbildung der Leitung sowie der Lehr- und Fachkr\u00e4fte, einschlie\u00dflich ihres beruflichen Werdegangs und ihrer praktischen Berufserfahrung im Fachbereich,<\/p>\n<p>2. zur p\u00e4dagogischen Eignung der Lehr- und Fachkr\u00e4fte, einschlie\u00dflich ihrer methodisch-didaktischen Kompetenz, und<\/p>\n<p>3. Bewertungen der Lehr- und Fachkr\u00e4fte durch Teilnehmende.<\/p>\n<p>(4) Ein System zur Sicherung der Qualit\u00e4t nach \u00a7 178 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt vor, wenn durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Ma\u00dfnahmen die Qualit\u00e4t der Leistungen gew\u00e4hrleistet und kontinuierlich verbessert wird. Damit die fachkundige Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen beurteilen kann, erh\u00e4lt sie von dem Tr\u00e4ger eine Dokumentation grunds\u00e4tzlich<\/p>\n<p>1. zu einem kundenorientierten und auf Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gerichteten Leitbild,<\/p>\n<p>2. zur Unternehmensorganisation und -f\u00fchrung, einschlie\u00dflich der Festlegung von Unternehmenszielen und der Durchf\u00fchrung eigener Pr\u00fcfungen zur Funktionsweise des Unternehmens,<\/p>\n<p>3. zu einem zielorientierten Konzept zur Qualifizierung und Fortbildung der Leitung und der Lehr- und Fachkr\u00e4fte,<\/p>\n<p>4. zu Zielvereinbarungen, einschlie\u00dflich der Messung der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse auf Grundlage erhobener Kennzahlen und Indikatoren,<\/p>\n<p>5. zur Ber\u00fccksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen der Arbeitsf\u00f6rderung,<\/p>\n<p>6. zu den Methoden zur F\u00f6rderung der individuellen Entwicklungs-, Eingliederungs- und Lernprozesse der Teilnehmenden,<\/p>\n<p>7. zu den Methoden der Bewertung der durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen sowie ihrer arbeitsmarktlichen Ergebnisse,<\/p>\n<p>8. zur Art und Weise der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit Dritten und der st\u00e4ndigen Weiterentwicklung dieser Zusammenarbeit und<\/p>\n<p>9. zu einem systematischen Beschwerdemanagement, einschlie\u00dflich der Ber\u00fccksichtigung regelm\u00e4\u00dfiger Befragungen der Teilnehmenden.<\/p>\n<p>(5) Die vertraglichen Vereinbarungen nach \u00a7 178 Nummer 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sollen vorsehen, dass den Teilnehmenden nach Abschluss der Ma\u00dfnahme eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zum Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Ma\u00dfnahme ausgeh\u00e4ndigt wird.<\/p>\n<p>(6) Die Pr\u00fcfung, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung f\u00fcr den Fachbereich nach \u00a7 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 vorliegen, beschr\u00e4nkt sich auf die in \u00a7 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Tr\u00e4ger.<\/p>\n<p>(7) Sofern der Tr\u00e4ger im Einzelfall keine Angaben aus seiner bisherigen T\u00e4tigkeit machen kann, hat er gegen\u00fcber der fachkundigen Stelle in geeigneter Weise darzulegen, wie die jeweilige Anforderung erf\u00fcllt werden wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Ma\u00dfnahmezulassung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Ma\u00dfnahme l\u00e4sst nach \u00a7 179 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine erfolgreiche Teilnahme erwarten, wenn<\/p>\n<p>1. Ziele, Dauer und Inhalte der Ma\u00dfnahme jeweils auf die Voraussetzungen der Zielgruppe und das Ma\u00dfnahmeziel hin konzipiert sind und<\/p>\n<p>2. sie aktuelle Entwicklungen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit ver\u00f6ffentlicht zweij\u00e4hrlich, erstmals im Jahr 2022, die durchschnittlichen Kostens\u00e4tze nach \u00a7 179 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Grundlage sind die der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit gemeldeten Kostens\u00e4tze der zugelassenen Ma\u00dfnahmen der vorangegangenen zwei Kalenderjahre.<\/p>\n<p>(3) Bei der Pr\u00fcfung nach \u00a7 179 Absatz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, ob die Kosten einer Ma\u00dfnahme angemessen sind, ber\u00fccksichtigt die fachkundige Stelle insbesondere die Ma\u00dfnahmekonzeption einschlie\u00dflich ihrer Kalkulation. Der Kostenkalkulation f\u00fcr eine Gruppenma\u00dfnahme ist grunds\u00e4tzlich eine Gruppengr\u00f6\u00dfe von zw\u00f6lf Teilnehmenden zu Grunde zu legen.<\/p>\n<p>(4) Als besondere Aufwendungen im Sinne des \u00a7 179 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch k\u00f6nnen insbesondere solche Aufwendungen anerkannt werden, die begr\u00fcndet sind durch<\/p>\n<p>1. einen notwendigen \u00fcberdurchschnittlichen Einsatz von Personal,<br \/>\n2. eine besondere r\u00e4umliche Ausstattung,<br \/>\n3. eine besondere technische Ausstattung oder<br \/>\n4. eine besondere inhaltliche Ausgestaltung.<\/p>\n<p>Als besondere Aufwendungen k\u00f6nnen auch Kosten anerkannt werden, die auf eine barrierefreie Ausgestaltung der Ma\u00dfnahme oder auf eine begr\u00fcndete geringere Teilnehmerzahl zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<\/p>\n<p>(5) Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit kann bei der Ermittlung der durchschnittlichen Kostens\u00e4tze neben den ihr nach \u00a7 181 Absatz 8 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegenden Daten auch die allgemeine Preisentwicklung oder die Lohnentwicklung im Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung ber\u00fccksichtigen, sofern der Anstieg bei den durchschnittlichen Kostens\u00e4tzen die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>(6) Auf der Grundlage der Pr\u00fcfung der fachkundigen Stelle soll die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit ihre Zustimmung nach \u00a7 179 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch von einem besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse an der Ma\u00dfnahme und dem Nachweis notwendiger \u00fcberdurchschnittlicher technischer, organisatorischer oder personeller Aufwendungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahme abh\u00e4ngig machen.<\/p>\n<p>(7) Soweit eine Ma\u00dfnahme zugelassen werden soll, f\u00fcr deren Durchf\u00fchrung eine Berechtigung erforderlich ist, ist diese der fachkundigen Stelle vorzulegen.<\/p>\n<p>(8) Die fachkundige Stelle kann Ma\u00dfnahmebausteine zulassen. Die Zulassung gilt auch f\u00fcr eine aus zugelassenen Ma\u00dfnahmebausteinen bestehende Ma\u00dfnahme, wenn der Tr\u00e4ger gew\u00e4hrleistet, dass diese Ma\u00dfnahme individuell auf die Bed\u00fcrfnisse der Teilnehmenden und des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes abgestimmt ist, und sie die Voraussetzungen des \u00a7 45 oder der \u00a7\u00a7 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erf\u00fcllt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Erg\u00e4nzende Anforderungen an Ma\u00dfnahmen der beruflichen Weiterbildung<\/strong><\/p>\n<p>Soweit Ma\u00dfnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den \u00a7\u00a7 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen werden sollen, die auf Berufsabschl\u00fcsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufen vorbereiten, ist der fachkundigen Stelle eine Best\u00e4tigung der zust\u00e4ndigen Stelle oder der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber die Eignung des Tr\u00e4gers als Ausbildungsst\u00e4tte vorzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Zulassungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Rahmen der Tr\u00e4gerzulassung pr\u00fcft die fachkundige Stelle das Vorliegen der Anforderungen des \u00a7 2 Absatz 1 bis 6 ortsbezogen und bezogen auf den jeweiligen Fachbereich. Die ortsbezogene Pr\u00fcfung bezieht die Standorte des Tr\u00e4gers mit ein. Die jeweiligen Fachbereiche sind:<\/p>\n<p>1. Ma\u00dfnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach \u00a7 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,<\/p>\n<p>2. ausschlie\u00dflich erfolgsbezogen verg\u00fctete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung nach \u00a7 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,<\/p>\n<p>3. Ma\u00dfnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,<\/p>\n<p>4. Ma\u00dfnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,<\/p>\n<p>5. Transferleistungen nach den \u00a7\u00a7 110 und 111 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,<\/p>\n<p>6. Ma\u00dfnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.<\/p>\n<p>(2) Im Rahmen der Ma\u00dfnahmezulassung pr\u00fcft die fachkundige Stelle das Vorliegen der Anforderungen der \u00a7\u00a7 3 und 4 ortsbezogen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die Referenzauswahl nach \u00a7 181 Absatz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beruht auf einer unabh\u00e4ngigen, repr\u00e4sentativen Stichprobenauswahl der fachkundigen Stelle. Die Referenzauswahl kann durchgef\u00fchrt werden f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Ma\u00dfnahmen, deren Kosten die Durchschnittskostens\u00e4tze nach \u00a7 179 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>(4) Die Dauer der Zulassung von Ma\u00dfnahmen richtet sich nach den voraussichtlichen Entwicklungen am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Sie soll auf l\u00e4ngstens drei Jahre befristet werden. Sie kann auf l\u00e4ngstens f\u00fcnf Jahre befristet werden, sofern die Entwicklung auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ma\u00dfnahme hat.<\/p>\n<p>(5) \u00c4nderungen, die der Tr\u00e4ger der fachkundigen Stelle nach \u00a7 181 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit \u00a7 177 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mitzuteilen hat, sind insbesondere solche, die die Standorte des Tr\u00e4gers, seine Fachbereiche und die Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahme betreffen.<\/p>\n<p>(6) Dem Zertifikat nach \u00a7 181 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Zulassung des Tr\u00e4gers ist eine Anlage beizuf\u00fcgen, in der die Standorte mit den jeweiligen Fachbereichen aufgef\u00fchrt sind und die fortlaufend aktualisiert wird. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr die Zertifikate nach \u00a7 181 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.<\/p>\n<p>(7) \u00a7 181 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt f\u00fcr eine aus zugelassenen Ma\u00dfnahmebausteinen bestehende Ma\u00dfnahme entsprechend. Die von der fachkundigen Stelle nach \u00a7 181 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu setzende Frist ist so zu w\u00e4hlen, wie es erforderlich ist, um die rechtlichen Anforderungen schnellstm\u00f6glich zu erf\u00fcllen und die erneute Durchf\u00fchrung nicht rechtm\u00e4\u00dfiger Ma\u00dfnahmen zu verhindern.<\/p>\n<p>(8) Die Pr\u00fcfung der Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen und die Beobachtung des Erfolgs dieser Ma\u00dfnahmen obliegen nach \u00a7 183 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein der Agentur f\u00fcr Arbeit. Die fachkundige Stelle pr\u00fcft im Rahmen des \u00a7 181 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, ob die ihr gem\u00e4\u00df \u00a7 183 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mitgeteilten Erkenntnisse Auswirkungen auf die Zulassung haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Zusammenarbeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Akkreditierungsstelle, die fachkundigen Stellen und die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit arbeiten in allen Fragen der Zulassung von Tr\u00e4gern und Ma\u00dfnahmen vertrauensvoll zusammen.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit kann den fachkundigen Stellen Umsetzungshinweise zur Verf\u00fcgung stellen, die diese bei der Pr\u00fcfung ber\u00fccksichtigen. Sie hat dabei die Empfehlungen des Beirats nach \u00a7 182 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Sonderregelung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr das Jahr 2020 werden die durchschnittlichen Kostens\u00e4tze f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den \u00a7\u00a7 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf der Basis der im Jahr 2019 von den fachkundigen Stellen vorgelegten Kostens\u00e4tze ermittelt. Zum 1. Juli 2020 werden die durchschnittlichen Kostens\u00e4tze f\u00fcr Ma\u00dfnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den \u00a7\u00a7 81 und 82 um 20 Prozent angehoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung \u2013 Weiterbildung vom 16. Juni 2004 (BGBl. I S. 1100), die durch Artikel 453 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge\u00e4ndert worden ist, au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3324\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3324&text=Verordnung+%C3%BCber+die+Voraussetzungen+und+das+Verfahren+zur+Akkreditierung+von+fachkundigen+Stellen+und+zur+Zulassung+von+Tr%C3%A4gern+und+Ma%C3%9Fnahmen+der+Arbeitsf%C3%B6rderung+nach+dem+Dritten+Buch+Sozialgesetzbuch+%28Akkreditierungs-+und+Zulassungsverordnung+Arbeitsf%C3%B6rderung+%E2%80%93+AZAV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3324&title=Verordnung+%C3%BCber+die+Voraussetzungen+und+das+Verfahren+zur+Akkreditierung+von+fachkundigen+Stellen+und+zur+Zulassung+von+Tr%C3%A4gern+und+Ma%C3%9Fnahmen+der+Arbeitsf%C3%B6rderung+nach+dem+Dritten+Buch+Sozialgesetzbuch+%28Akkreditierungs-+und+Zulassungsverordnung+Arbeitsf%C3%B6rderung+%E2%80%93+AZAV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3324&description=Verordnung+%C3%BCber+die+Voraussetzungen+und+das+Verfahren+zur+Akkreditierung+von+fachkundigen+Stellen+und+zur+Zulassung+von+Tr%C3%A4gern+und+Ma%C3%9Fnahmen+der+Arbeitsf%C3%B6rderung+nach+dem+Dritten+Buch+Sozialgesetzbuch+%28Akkreditierungs-+und+Zulassungsverordnung+Arbeitsf%C3%B6rderung+%E2%80%93+AZAV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsf\u00f6rderung vom 2. 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