{"id":3305,"date":"2021-09-19T11:09:15","date_gmt":"2021-09-19T11:09:15","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3305"},"modified":"2021-09-19T11:09:15","modified_gmt":"2021-09-19T11:09:15","slug":"ecri-laenderspezifischer-ansatz-bericht-ueber-liechtenstein-strasbourg-maerz-1998","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3305","title":{"rendered":"ECRI l\u00e4nderspezifischer Ansatz: Bericht \u00fcber Liechtenstein. Strasbourg, M\u00e4rz 1998"},"content":{"rendered":"<p>Europa\u00efsche Kommission gegen Rassismus und Intoleranz<\/p>\n<p>Download <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/LIE-CbC-I-1998-023-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF Dokument<\/a><!--more--><\/p>\n<h2>ECRI l\u00e4nderspezifischer Ansatz: Bericht \u00fcber Liechtenstein<\/h2>\n<p>Strasbourg, M\u00e4rz 1998<\/p>\n<p><strong>EINLEITUNG<\/strong><\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) wurde 1994 anl\u00e4\u00dflich des ersten Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarates zur Bek\u00e4mpfung der wachsenden Probleme von Rassismus, Fremdenha\u00df, Antisemitismus und Intoleranz gegr\u00fcndet, die die Menschenrechte und die demokratischen Werte in Europa bedrohen. Die Mitglieder der ECRI wurden nach ihrer anerkannten Sachkenntnis in Fragen des Rassismus und der Intoleranz ausgew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Die der ECRI \u00fcbertragene Aufgabe bestand darin: Gesetzgebung, Politik und andere Ma\u00dfnahmen der Mitgliedstaaten zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenha\u00df, Antisemitismus und Intoleranz und ihre Wirkung zu \u00fcberpr\u00fcfen; weitere Aktionen auf kommunaler, nationaler und europ\u00e4ischer Ebene vorzuschlagen; allgemeine politische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abzugeben und die in diesem Bereich anzuwendenden internationalen Rechtsinstrumente zu untersuchen und, falls erforderlich, zu verst\u00e4rken.<\/p>\n<p>Ein Aspekt der von der ECRI zur Erf\u00fcllung ihres Mandates entwickelten Aktivit\u00e4ten ist der nach L\u00e4ndern gegliederte Ansatz, bei dem die Lage in jedem Mitgliedstaat analysiert wird, damit den Regierungen hilfreiche und konkrete Vorschl\u00e4ge unterbreitet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das bei der Vorbereitung der l\u00e4nderspezifischen Berichte verwendete Verfahren l\u00e4\u00dft sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>a. Die erste Erhebung von Informationen sowie die Vorbereitung der Texte der ersten Entw\u00fcrfe f\u00fcr die Berichte werden in kleinen Arbeitsgruppen der ECRI durchgef\u00fchrt. Erste verwendete Informationsquellen sind weit gefa\u00dft und umfassen unter anderem Antworten der Regierungen auf einen Fragebogen, den die ECRI versandte, Beitr\u00e4ge der entsprechenden nationalen Mitglieder der ECRI, Informationen \u00fcber die nationale Gesetzgebung, gesammelt vom Schweizer Institut f\u00fcr vergleichende Rechtswissenschaften[1], Informationen der internationalen und nationalen nichtstaatlichen Organisationen, verschiedene Ver\u00f6ffentlichungen und die Medien.<\/p>\n<p>b. Die ECRI \u00fcberpr\u00fcft und bespricht den vorl\u00e4ufigen Berichtsentwurf \u00fcber jedes Land in der Plenartagung und verabschiedet einen Berichtsentwurf.<\/p>\n<p>c. Der Bericht wird an die entsprechende Regierung zu einem vertraulichen Dialog geschickt, der durch eine von der Regierung ernannte Verbindungsperson gef\u00fchrt wird. Der Entwurf des L\u00e4nderberichtes wird im Hinblick auf die Bemerkungen dieser Verbindungsperson erneut \u00fcberpr\u00fcft und m\u00f6glicherweise revidiert.<\/p>\n<p>d. Der Bericht wird dann in seiner endg\u00fcltigen Fassung von der ECRI in der Plenartagung verabschiedet und \u00fcber das Ministerkomitee des Europarates an die Regierung des fraglichen Landes weitergeleitet. Zwei Monate nach dieser \u00dcberweisung wird der Bericht ver\u00f6ffentlicht, es sei denn, die Regierung des betroffenen Landes fordert ausdr\u00fccklich die Nichtver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<p>Die erste Reihe der l\u00e4nderspezifischen Berichte der ECRI[2] wurde im September 1997 ver\u00f6ffentlicht. Eine zweite Reihe von l\u00e4nderspezifischen Berichten wurde den Regierungen der betroffenen L\u00e4nder im Januar 1998 \u00fcbermittelt und wird nun ver\u00f6ffentlicht.[3]<\/p>\n<p>Der folgende Bericht enth\u00e4lt die Analyse und die Vorschl\u00e4ge der ECRI in bezug auf Liechtenstein.<\/p>\n<p>Die ECRI erstellt bei diesem nach L\u00e4ndern gegliederten Verfahren Berichte f\u00fcr alle vierzig Mitgliedstaaten des Europarates Berichte. Dieser zweiten Reihe von Berichten, deren Verfahren im Januar 1998 abgeschlossen wurde, werden weitere Reihen von Berichten \u00fcber die \u00fcbrigen Mitgliedstaaten des Europarates folgen. Die Reihenfolge, in der diese Berichte erstellt werden, hat keine weitere Bedeutung, au\u00dfer da\u00df dies die ersten Berichte sind, die abgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung dieses Berichtes stellt den Beginn eines laufenden, aktiven Austauschprozesses zwischen der ECRI und den Beh\u00f6rden in jedem der Mitgliedstaaten dar, durch den L\u00f6sungen f\u00fcr die Probleme des Rassismus und der Intoleranz in Europa aufgezeigt werden sollen. Die ECRI begr\u00fc\u00dft ebenfalls den Beitrag von nichtstaatlichen Organisationen und anderen Gruppen, die in diesem Bereich arbeiten, damit ihre Arbeit so konstruktiv und hilfreich wie m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>* * *<\/p>\n<p><strong>BERICHT \u00dcBER LIECHTENSTEIN<\/strong> [4]<\/p>\n<p><strong>Einleitung<\/strong><\/p>\n<p>Liechtenstein befindet sich in einer besonderen Lage, da es eines der kleinsten L\u00e4nder der Welt ist, aber den gr\u00f6\u00dften Anteil von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen hat. Von den 30.000 Einwohnern, die dort leben, sind 38% Nichtstaatsb\u00fcrger. Etwa 2\/3 dieser Nichtstaatsb\u00fcrger kommen aus den Nachbarl\u00e4ndern wie der Schweiz, \u00d6sterreich und aus Deutschland. Die N\u00e4he dieser L\u00e4nder und die Gr\u00f6\u00dfe Liechtensteins f\u00fchren zu regelm\u00e4\u00dfigen Grenz\u00fcberg\u00e4ngen in beide Richtungen f\u00fcr Handel, Eink\u00e4ufe und Besuche. Die restlichen Nichtstaatsb\u00fcrger kommen aus Italien und anderen L\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Obwohl es derzeit wenig Probleme mit Rassismus und Intoleranz in Liechtenstein zu geben scheint, sollte doch die Lage sorgf\u00e4ltig \u00fcberwacht werden, damit angemessene Ma\u00dfnahmen rasch ergriffen werden k\u00f6nnen falls in Zukunft solche Probleme auftreten sollten. Die Beh\u00f6rden Liechtensteins sind sich der weltweiten Probleme bewu\u00dft, die in diesem Bereich bestehen und versuchen, die Lage zu \u00fcberwachen. Es wurde Besorgnis dar\u00fcber ge\u00e4u\u00dfert, da\u00df Gruppen wie die \u201cSkinheads\u201d, die es in den Nachbarl\u00e4ndern gibt, einen negativen Einflu\u00df auf Liechtenstein aus\u00fcben k\u00f6nnten. Der Innenminister hat alle rechtlichen M\u00f6glichkeiten und Sicherheitsma\u00dfnahmen gepr\u00fcft, die ergriffen werden k\u00f6nnen, wenn ein solches Problem entstehen sollte. Ferner organisiert die Regierung Pr\u00e4ventivkampagnen, um die Menschen \u00fcber die Probleme des Rassismus und der Intoleranz zu informieren und sie zu sensibilisieren.<\/p>\n<p><strong>I. RECHTLICHE ASPEKTE[5]<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Internationale Rechtsinstrumente<\/strong><\/p>\n<p>1. Abgesehen von der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention hat Liechtenstein bis jetzt noch keines der relevanten internationalen Rechtsinstrumente im Bereich Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz ratifiziert. Es hie\u00df, Liechtenstein beabsichtige, folgende Instrumente zu ratifizieren: Konvention der Vereinten Nationen zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung, Internationales Abkommen \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte und das internationale Abkommen \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Liechtenstein beabsichtigt ebenfalls, die Rahmenkonvention zum Schutz der nationalen Minderheiten und die Europ\u00e4ische Charta f\u00fcr Regional- und Minderheitensprachen in K\u00fcrze (wahrscheinlich vor Ende 1997) zu ratifizieren. Es ist zu hoffen, da\u00df alle diese Instrumente unverz\u00fcglich ratifiziert werden. Liechtenstein sollte ebenfalls die Ratifizierung der UNESCO Konvention gegen Diskriminierung in der Bildung und die Europ\u00e4ische Sozialcharta erw\u00e4gen. Selbst wenn eine solche Ratifizierung im Falle Liechtensteins nicht unbedingt notwendig ist, ist die Ratifizierung internationaler Instrumente auch ein Zeichen der Solidarit\u00e4t mit anderen europ\u00e4ischen Staaten und eine Verpflichtung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz.<\/p>\n<p><strong>B. Verfassungsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>2. Die Verfassung legt in Artikel 31 fest, da\u00df alle Staatsangeh\u00f6rigen vor dem Gesetz gleichberechtigt sind und da\u00df die Rechte der Nichtstaatsb\u00fcrger durch Vertr\u00e4ge und bei Fehlen solcher Vertr\u00e4ge durch das Gesetz der Gegenseitigkeit geregelt sind.<\/p>\n<p><strong>C. Strafrechtliche Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>3. Das Strafgesetzbuch bestraft die Aufhetzung zu Gewalt oder \u00f6ffentliche Aufwiegelung oder Beschimpfung einer Kirche oder einer religi\u00f6sen Gemeinschaft, einer Rasse, eines Volkes, einer Volksgruppe oder eines Staates (Paragraph 283 Strafgesetzbuch). Es verbietet ebenfalls den V\u00f6lkermord in Paragraph 321.<\/p>\n<p>4. Aufgrund der Skinhead Bewegung, welche in den Nachbarl\u00e4ndern und in Liechtenstein festgestellt wurde, beabsichtigt die Regierung einen neuen Paragraphen gegen Rassismus in jeder Form sowie gegen nationalsozialistische Aktivit\u00e4ten und Propaganda in das Strafgesetzbuch aufzunehmen. Der Paragraph wird auch die geplante Ratifizierung der internationalen Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>D. Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts<\/strong><\/p>\n<p>5. In Liechtenstein gibt es wenige Bestimmungen im Zivil- und Verwaltungsrecht zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung. Artikel 33 ff des Personen- und Gesellschaftsrechts sch\u00fctzt jeden vor Verletzung und Bedrohung seiner Personenrechte, seiner physischen und psychischen Unversehrtheit, seines Rufs oder der allgemeinen Achtung und Wert seiner Person. Obwohl dieser Artikel Rassismus oder Rassendiskriminierung nicht speziell erw\u00e4hnt, kann er die Rechtsgrundlage liefern, um im Fall einer Verletzung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte aus rassistischen Beweggr\u00fcnden vor Gericht zu gehen.<\/p>\n<p>Weiterhin sch\u00fctzt das Arbeitsgesetz den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vor Entlassung aus Gr\u00fcnden eines pers\u00f6nlichen Merkmals, das dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber aufgrund des Pers\u00f6nlichkeitsrechtes zusteht und das die Zusammenarbeit am Arbeitsplatz nicht wesentlich beeintr\u00e4chtigt. Diese Bestimmung kann auch in F\u00e4llen von Rassendiskriminierung angewendet werden. Trotzdem w\u00e4re ein spezifischer Gesetzesrahmen gegen Diskriminierung im Zivil- und Verwaltungsrecht als Pr\u00e4ventivma\u00dfnahme w\u00fcnschenswert.<\/p>\n<p><strong>II. POLITISCHE ASPEKTE<\/strong><\/p>\n<p><strong>E. Aufnahme und Status von Nichtstaatsb\u00fcrgern<\/strong><\/p>\n<p>6. Es wird zwischen verschiedenen Gruppen von Nichtstaatsb\u00fcrgern unterschieden. Schweizer Staatsb\u00fcrger befinden sich in einer privilegierten Lage (auf Grundlage der Gegenseitigkeit) bez\u00fcglich der M\u00f6glichkeit, in Liechtenstein ohne Genehmigung (Grenzg\u00e4ngerbewilligung) zu arbeiten. Die Staatsangeh\u00f6rigen der Mitgliedstaaten des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraumes (EWR) genie\u00dfen ebenfalls Privilegien (z.B. das Recht, ihren Beruf auszu\u00fcben; das Recht, sich am nationalen Sozialversicherungssystem zu beteiligen&#8230;).<\/p>\n<p>Abgesehen davon werden Nichtstaatsb\u00fcrger, was ihre Rechte und Pflichten angeht, gleich behandelt. \u00d6ffentliche Schulen, \u00d6ffentliche Gesundheitsdienste etc. sind allen Nichtstaatsb\u00fcrgern zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p>7. Die Liechtensteiner Beh\u00f6rden erw\u00e4hnen in ihrer Antwort auf den Fragebogen der ECRI, da\u00df einige Gruppen von Nichtstaatsb\u00fcrgern aufgrund ihrer religi\u00f6sen und kulturellen Unterschiede zur Mehrheit der Bev\u00f6lkerung Integrationsprobleme haben k\u00f6nnten. F\u00fcr die meisten Nichtstaatsb\u00fcrger verl\u00e4uft die Integration jedoch harmonisch, da sie keine wesentlichen Unterschiede in Sprache, Kultur oder Religion aufweisen. Auch die geringe Gr\u00f6\u00dfe des Landes, die schwache Verst\u00e4dterung und die Einstellung der Beh\u00f6rden gegen\u00fcber Nichtstaatsb\u00fcrgern sind ein Grund f\u00fcr das Fehlen wirklicher Spannungen hinsichtlich Nichtstaatsb\u00fcrger. Es gibt keine politische Kraft, die dieses Thema in ihr Programm aufgenommen hat und daher spielt es in der t\u00e4glichen Politik keine Rolle.<\/p>\n<p>Die Staatsb\u00fcrgerschaft kann nach f\u00fcnf Jahren Aufenthalt in Liechtenstein beantragt werden. F\u00fcr Nichtstaatsb\u00fcrger, die mit Liechtensteiner B\u00fcrgern verheiratet sind, gibt es eine besondere Regelung: Jedes Ehejahr wird zwei Jahren st\u00e4ndigen Wohnsitzes gleichgesetzt. Mehr als 50% der Frauen in Liechtenstein sind mit Nichtstaatsb\u00fcrgern verheiratetet.<\/p>\n<p>Im April 1995, nach dem Beitritt zum EWR, wurden zwei Beschl\u00fcsse bez\u00fcglich des Rechtes auf Wohnort und des Rechtes auf Besch\u00e4ftigung (\u201cBegrenzungsverordnung, Verordnung \u00fcber den Personenverkehr im EWR\u201d) aktualisiert, um den Anteil an Nichtstaatsb\u00fcrgern (38%) stabil zu halten. Der Anteil wurde als sehr hoch erachtet, sogar im EWR und die Mitglieder des EWR einigten sich auf eine Einschr\u00e4nkung des freien Personenverkehrs, die 1997 \u00fcberpr\u00fcft werden wird, damit \u00fcber ihre k\u00fcnftige Anwendung entschieden werden kann.<\/p>\n<p><strong>F. Besch\u00e4ftigung<\/strong><\/p>\n<p>8. In Liechtenstein gibt es mehr Arbeitnehmer als Einwohner. Einige Ans\u00e4ssige sind au\u00dferhalb des Landes besch\u00e4ftigt, w\u00e4hrend viele Nichtstaatsb\u00fcrger in Liechtenstein arbeiten.<\/p>\n<p><strong>G. Andere Bereiche<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Vereinsleben<\/strong><\/p>\n<p>9. Alle Vereine sind gem\u00e4\u00df ihrem Status unpolitisch und stehen Nichtstaatsb\u00fcrgern offen. Die Nichtstaatsb\u00fcrger sind im allgemeinen gut vertreten, insbesondere in den Bereichen Sport und Kultur. Die Aktivit\u00e4ten der Vereine von Nichtstaatsb\u00fcrgern besch\u00e4ftigen sich insbesondere mit der Organisation von Treffen und der Ausarbeitung von gemeinsamen Standpunkten gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden in Liechtenstein und den Beh\u00f6rden in ihren Heimatl\u00e4ndern. Die meisten Vereine sind sehr aktiv in den Bereichen Sport und Kultur und organisieren Nationalfeiern etc. Ihre Vertretung in den Medien unterliegt keinerlei Einschr\u00e4nkungen. Obwohl Nichtstaatsb\u00fcrger normalerweise keine eigenen Kommunikationskan\u00e4le haben, k\u00f6nnen sie die Liechtensteiner Presse und die privaten Radiostationen nutzen. (Es gibt kein nationales Fernsehen).<\/p>\n<p><strong>&#8211; \u00dcberwachung der Situation<\/strong><\/p>\n<p>10. Alle offiziellen Quellen erkl\u00e4ren, da\u00df es in Liechtenstein wenig Probleme mit Rassismus und Diskriminierung gibt. Ein m\u00f6glicher Weg, wie die Beh\u00f6rden die Situation \u00fcberwachen k\u00f6nnen, w\u00e4re eine Umfrage oder Meinungsbefragung bei den Liechtensteiner B\u00fcrgern vorzunehmen, um herauszufinden, ob nicht tats\u00e4chlich unterschwellige Intoleranz besteht, selbst wenn keine Zwischenf\u00e4lle gemeldet wurden. \u00dcberdies k\u00f6nnten auch Nichtstaatsb\u00fcrger nach ihren Erfahrungen in Liechtenstein befragt werden, da vielleicht irgendwelche Formen der Diskriminierung bestehen, die nicht gemeldet werden.<\/p>\n<p><strong>&#8211; F\u00f6rderung des Bewu\u00dftseins<\/strong><\/p>\n<p>11. Staatliche und nichtstaatliche Kampagnen sind ins Leben gerufen worden, um die Situation und die Anliegen der Nichtstaatsb\u00fcrger, die in Liechtenstein leben, darzustellen und ihre Integration zu f\u00f6rdern. Besonders Jugendliche wurden hier angesprochen. Solche Initiativen sollten weitergef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>* * *<\/p>\n<p><strong>Allgemeine Daten der nationalen Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>Aus Gr\u00fcnden der Koh\u00e4renz hat die ECRI in ihren CBC Berichten in dieser \u00dcbersicht nur die statistischen Daten aus den Antworten der Regierungen auf den Fragebogen der ECRI wiedergegeben. Der Fragebogen wurde am 13. Juli 1994 an die Regierung von Liechtenstein geschickt.<\/p>\n<p>Die ECRI \u00fcbernimmt keine Verantwortung f\u00fcr die nachfolgenden Daten.<\/p>\n<p>Nichtstaatsb\u00fcrger: 11 269 (August 1994) davon 41,3% Schweizer; 19,8% \u00d6sterreicher; 9,8% Deutsche; 7,8% Italiener; 1,8% Spanier; 2,3% Portugiesen; 0,8% Griechen; 2,8% Ehemalige Jugoslawen; 6,5% T\u00fcrken; 7% andere.<\/p>\n<p>* Bev\u00f6lkerung: 28 452 (1990). Diese Zahl stammt aus der Publikation des Europarates \u201cJ\u00fcngste demographische Entwicklungen in Europa\u201d (siehe Bibliographie).<\/p>\n<p><strong>BIBLIOGRAPHIE<\/strong><\/p>\n<p>Diese Bibliographie listet die Hauptquellen auf, die bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Situation in Liechtenstein herangezogen wurden. Sie deckt nicht alle verschiedenen Informationsquellen ab (Medien, Kontakte im Land, nationale NROs usw.), die verwendet wurden.<\/p>\n<p>1. Antworten der Liechtensteiner Beh\u00f6rden auf den Fragebogen der ECRI.<\/p>\n<p>2. CRI (94) 2 und Anhang: Situation in den Mitgliedstaaten des Europarates bez\u00fcglich der von der Europ\u00e4ischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz \u00fcberpr\u00fcften Themen: von den Mitgliedern der ECRI vorgelegte Arbeitsdokumente, Dokument des Europarates.<\/p>\n<p>3. \u201cJ\u00fcngste demographische Entwicklungen in Europa\u201d, Europarat Presse, 1994.<\/p>\n<p>4. CRI (95) 2 rev: Rechtliche Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz in den Mitgliedstaaten des Europarates, Publikation des Europarates.<\/p>\n<p>_________<\/p>\n<p>[1] Der Bericht, der vom Schweizer Institut (Ref: CRI (97) 38) vorbereitet wurde, deckt die entsprechende Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarates ab und ist beim Sekretariat der ECRI erh\u00e4ltlich.<br \/>\n[2] Berichte \u00fcber Belgien, die Tschechische Republik, Finnland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta und Polen.<br \/>\n[3] Berichte \u00fcber Deutschland, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, Slowenien und die Schweiz.<br \/>\n[4] Anmerkung: Alle Entwicklungen nach dem 7. Februar 1997 sind in der folgenden Analyse nicht abgedeckt und werden bei den Schlu\u00dffolgerungen und Vorschl\u00e4gen nicht ber\u00fccksichtigt.<br \/>\n[5] Ein vollst\u00e4ndiger \u00dcberblick der Gesetzgebung in Liechtenstein im Bereich Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz wird in der Publikation CRI (95) 2 rev gegeben, die vom Schweizer Institut f\u00fcr vergleichende Rechtswissenschaft f\u00fcr die ECRI vorbereitet wurde.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3305\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3305&text=ECRI+l%C3%A4nderspezifischer+Ansatz%3A+Bericht+%C3%BCber+Liechtenstein.+Strasbourg%2C+M%C3%A4rz+1998\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3305&title=ECRI+l%C3%A4nderspezifischer+Ansatz%3A+Bericht+%C3%BCber+Liechtenstein.+Strasbourg%2C+M%C3%A4rz+1998\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3305&description=ECRI+l%C3%A4nderspezifischer+Ansatz%3A+Bericht+%C3%BCber+Liechtenstein.+Strasbourg%2C+M%C3%A4rz+1998\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europa\u00efsche Kommission gegen Rassismus und Intoleranz Download PDF Dokument FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3305\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[12],"tags":[],"class_list":["post-3305","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-europaeische-kommission-gegen-rassismus-und-intoleranz"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3305","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3305"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3305\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3307,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3305\/revisions\/3307"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3305"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3305"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3305"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}