{"id":3302,"date":"2021-09-19T11:05:27","date_gmt":"2021-09-19T11:05:27","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3302"},"modified":"2021-09-19T11:05:27","modified_gmt":"2021-09-19T11:05:27","slug":"ecri-laenderspezifischer-ansatz-bericht-ueber-deutschland-strasbourg-maerz-1998","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3302","title":{"rendered":"ECRI l\u00e4nderspezifischer Ansatz: Bericht \u00fcber Deutschland. Strasbourg, M\u00e4rz 1998"},"content":{"rendered":"<p>Europa\u00efsche Kommission gegen Rassismus und Intoleranz<\/p>\n<p>Download <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/DEU-CbC-I-1998-022-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF Dokument<\/a><!--more--><\/p>\n<h2>ECRI l\u00e4nderspezifischer Ansatz: Bericht \u00fcber Deutschland<\/h2>\n<p>Strasbourg, M\u00e4rz 1998<\/p>\n<p><strong>EINLEITUNG<\/strong><\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) wurde 1994 anl\u00e4\u00dflich des ersten Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarates zur Bek\u00e4mpfung der wachsenden Probleme von Rassismus, Fremdenha\u00df, Antisemitismus und Intoleranz gegr\u00fcndet, die die Menschenrechte und die demokratischen Werte in Europa bedrohen. Die Mitglieder der ECRI wurden nach ihrer anerkannten Sachkenntnis in Fragen des Rassismus und der Intoleranz ausgew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Die der ECRI \u00fcbertragene Aufgabe bestand darin: Gesetzgebung, Politik und andere Ma\u00dfnahmen der Mitgliedstaaten zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenha\u00df, Antisemitismus und Intoleranz und ihre Wirkung zu \u00fcberpr\u00fcfen; weitere Aktionen auf kommunaler, nationaler und europ\u00e4ischer Ebene vorzuschlagen; allgemeine politische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abzugeben und die in diesem Bereich anzuwendenden internationalen Rechtsinstrumente zu untersuchen und, falls erforderlich, zu verst\u00e4rken.<\/p>\n<p>Ein Aspekt der von der ECRI zur Erf\u00fcllung ihres Mandates entwickelten Aktivit\u00e4ten ist der nach L\u00e4ndern gegliederte Ansatz, bei dem die Lage in jedem Mitgliedstaat analysiert wird, damit den Regierungen hilfreiche und konkrete Vorschl\u00e4ge unterbreitet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das bei der Vorbereitung der l\u00e4nderspezifischen Berichte verwendete Verfahren l\u00e4\u00dft sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>a. Die erste Erhebung von Informationen sowie die Vorbereitung der Texte der ersten Entw\u00fcrfe f\u00fcr die Berichte werden in kleinen Arbeitsgruppen der ECRI durchgef\u00fchrt. Erste verwendete Informationsquellen sind weit gefa\u00dft und umfassen unter anderem Antworten der Regierungen auf einen Fragebogen, den die ECRI versandte, Beitr\u00e4ge der entsprechenden nationalen Mitglieder der ECRI, Informationen \u00fcber die nationale Gesetzgebung, gesammelt vom Schweizer Institut f\u00fcr vergleichende Rechtswissenschaften[1], Informationen der internationalen und nationalen nichtstaatlichen Organisationen, verschiedene Ver\u00f6ffentlichungen und die Medien.<\/p>\n<p>b. Die ECRI \u00fcberpr\u00fcft und bespricht den vorl\u00e4ufigen Berichtsentwurf \u00fcber jedes Land in der Plenartagung und verabschiedet einen Berichtsentwurf.<\/p>\n<p>c. Der Bericht wird an die entsprechende Regierung zu einem vertraulichen Dialog geschickt, der durch eine von der Regierung ernannte Verbindungsperson gef\u00fchrt wird. Der Entwurf des L\u00e4nderberichtes wird im Hinblick auf die Bemerkungen dieser Verbindungsperson erneut \u00fcberpr\u00fcft und m\u00f6glicherweise revidiert.<\/p>\n<p>d. Der Bericht wird dann in seiner endg\u00fcltigen Fassung von der ECRI in der Plenartagung verabschiedet und \u00fcber das Ministerkomitee des Europarates an die Regierung des fraglichen Landes weitergeleitet. Zwei Monate nach dieser \u00dcberweisung wird der Bericht ver\u00f6ffentlicht, es sei denn, die Regierung des betroffenen Landes fordert ausdr\u00fccklich die Nichtver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<p>Die erste Reihe der l\u00e4nderspezifischen Berichte der ECRI[2] wurde im September 1997 ver\u00f6ffentlicht. Eine zweite Reihe von l\u00e4nderspezifischen Berichten wurde den Regierungen der betroffenen L\u00e4nder im Januar 1998 \u00fcbermittelt und wird nun ver\u00f6ffentlicht.[3]<\/p>\n<p>Der folgende Bericht enth\u00e4lt die Analyse und die Vorschl\u00e4ge der ECRI in bezug auf Deutschland.<\/p>\n<p>Die ECRI erstellt bei diesem nach L\u00e4ndern gegliederten Verfahren Berichte f\u00fcr alle vierzig Mitgliedstaaten des Europarates Berichte. Dieser zweiten Reihe von Berichten, deren Verfahren im Januar 1998 abgeschlossen wurde, werden weitere Reihen von Berichten \u00fcber die \u00fcbrigen Mitgliedstaaten des Europarates folgen. Die Reihenfolge, in der diese Berichte erstellt werden, hat keine weitere Bedeutung, au\u00dfer da\u00df dies die ersten Berichte sind, die abgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung dieses Berichtes stellt den Beginn eines laufenden, aktiven Austauschprozesses zwischen der ECRI und den Beh\u00f6rden in jedem der Mitgliedstaaten dar, durch den L\u00f6sungen f\u00fcr die Probleme des Rassismus und der Intoleranz in Europa aufgezeigt werden sollen. Die ECRI begr\u00fc\u00dft ebenfalls den Beitrag von nichtstaatlichen Organisationen und anderen Gruppen, die in diesem Bereich arbeiten, damit ihre Arbeit so konstruktiv und hilfreich wie m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p><strong>BERICHT \u00dcBER DEUTSCHLAND<\/strong> [4]<\/p>\n<p><strong>Einleitung<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Wiedervereinigung Deutschlands stand und steht die neue Bundesrepublik Deutschland vor einer ganzen Reihe neuer Herausforderungen: Wiederaufbau der neuen Bundesl\u00e4nder und Vollendung der inneren Einheit Deutschlands; steigende Arbeitslosigkeit; Umstrukturierung des Sozialstaates. Weiterhin wurde die deutsche Bev\u00f6lkerung in dieser Zeit von einer Reihe fremdenfeindlicher Gewaltakte ersch\u00fcttert, einschlie\u00dflich von der Bewegung der Rechtsradikalen begangenen Taten. Dank der weit verbreiteten Ma\u00dfnahmen, die die Bundesregierung, die L\u00e4nder und fast alle gro\u00dfen Gruppen der Gesellschaft ergriffen haben, wurden solche Zwischenf\u00e4lle erfolgreich bek\u00e4mpft, und bei den Wahlen 1994\/95 wurde klar, da\u00df Fremdenha\u00df, Rassismus und rechtsradikale Einstellungen keine bedeutende politische Unterst\u00fctzung in Deutschland erhalten. In Deutschland gibt es zahlreiche Beispiele f\u00fcr gute Verhaltensweisen zur F\u00f6rderung der Toleranz und des gegenseitigen Respekts zwischen den verschiedenen Gruppen. Trotzdem m\u00fcssen zus\u00e4tzliche L\u00f6sungen gefunden werden, um sowohl die rechtliche als auch die politische Situation zu verbessern und so den Erscheinungen von Intoleranz entgegenzuwirken, die in Deutschland weiter bestehen.<\/p>\n<p>Einige der Schl\u00fcsselbereiche, die ECRI aufzeigte, sind besonders zu beachten:<\/p>\n<p>&#8211; Schwierigkeiten der Langzeiteinwohner im Zusammenhang mit rechtlichen Aspekten der Staatsb\u00fcrgerschaft;<\/p>\n<p>&#8211; Entwicklung einer umfassenden Gesetzgebung insbesondere zur Bek\u00e4mpfung aller Formen von Rassismus und Intoleranz;<\/p>\n<p>&#8211; die Notwendigkeit, die Lage der Asylbewerber zu \u00fcberwachen und zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p><strong>I. RECHTLICHE ASPEKTE[5]<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Internationale Rechtsinstrumente<\/strong><\/p>\n<p>1. Deutschland hat alle einschl\u00e4gigen internationalen Instrumente mit Ausnahme der Europ\u00e4ischen Charta f\u00fcr Regional- und Minderheitensprachen und der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten ratifiziert. Es ist zu hoffen, da\u00df diese Instrumente in K\u00fcrze ratifiziert werden. Weiterhin sollte die Annahme von Artikel 14 der Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung, der die Befugnis des CERD zur Pr\u00fcfung von Individualbeschwerden anerkennt, wohlwollend erwogen werden.<\/p>\n<p><strong>B. Verfassungsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Asylgesetz<\/strong><\/p>\n<p>2. Die gro\u00dfz\u00fcgigen Bestimmungen, die die Verfassung f\u00fcr das Asylrecht vorsah, bedeuteten, da\u00df Deutschland zwischen 1991 und 1993 etwa 60-80% aller Asylbewerber in den EU Staaten aufgenommen hat. Der Bundestag verabschiedete am 26. Mai 1993 eine \u00c4nderung des verfassungsm\u00e4\u00dfig garantierten Asylrechts, um auch die Bedingungen des Schengener Abkommens und des Dubliner \u00dcbereinkommens zu erf\u00fcllen. Jetzt k\u00f6nnen Asylbewerber, die aus einem \u201csicheren Drittland\u201d kommen, sich nicht mehr auf das Recht auf Asyl nach Artikel 16 a (2) des Grundgesetzes berufen und werden im allgemeinen abgewiesen. Ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige, die aus einem \u201csicheren Ursprungsland\u201d kommen, k\u00f6nnen sich auf das Asylrecht berufen, jedoch geht das Gesetz davon aus, da\u00df sie in ihren Ursprungsl\u00e4ndern vor Verfolgung sicher sind. Wenn der Asylbewerber Tatsachen vorlegt, die diese Annahme widerlegen, kann er oder sie als Asylberechtigte\/r anerkannt werden. Sichere Durchgangsl\u00e4nder und sichere Heimatl\u00e4nder werden per Gesetz festgelegt. Es ist festzustellen, da\u00df die Haltung der deutschen Beh\u00f6rden zu diesem Thema dahin geht, da\u00df die \u00c4nderung des Asylrechts zu einer Verringerung der Zahl der Asylbewerber f\u00fchrte und da\u00df die Zahl der rassistischen Angriffe und die Unterst\u00fctzung der rechtsradikalen Parteien ebenfalls abgenommen hat. Die neue Gesetzgebung wird als Beitrag zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Fremdenha\u00df in Deutschland betrachtet. Die ECRI m\u00f6chte jedoch darauf hinweisen, da\u00df jede weitere einschr\u00e4nkende Gesetzes\u00e4nderung im Hinblick auf Einwanderung und Einwanderer auch negative Auswirkungen auf die \u00f6ffentliche Meinung \u00fcber Nichtstaatsb\u00fcrger im allgemeinen haben kann, da die Last der Probleme scheinbar auf diese abgew\u00e4lzt wird. Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf verwendet werden, m\u00f6glichen negativen Auswirkungen solcher \u00c4nderungen durch breit angelegte Informationskampagnen, \u00f6ffentliche Erkl\u00e4rungen der Politiker und anderer Personen des \u00f6ffentlichen Lebens sowie andere angemessene Ma\u00dfnahmen entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>3. Es gab Berichte \u00fcber Probleme bei der Umsetzung dieses neuen Asylgesetzes. Am 14. Mai 1996 verk\u00fcndete das Bundesverfassungsgericht ein Grundsatzurteil, in dem es detailliert auf die Behauptung eingeht, da\u00df beschleunigte Verfahren zur Ablehnung von Personen f\u00fchren k\u00f6nnten, die begr\u00fcndete Furcht vor Verfolgung haben. Das Bundesverfassungsgericht befand, da\u00df diese Behauptung unrichtig sei. Nach Auffassung der deutschen Beh\u00f6rden garantiert die derzeitige Situation weiterhin, da\u00df entsprechend der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention kein Asylbewerber in einen Staat zur\u00fcckgeschickt wird, der der Verfolgung beschuldigt wird. Die ECRI ist der Auffassung, da\u00df es wichtig ist, die Situation angesichts der neuen Ver\u00e4nderungen zu \u00fcberwachen, um sicherzustellen, da\u00df Bewerber ein faires und gr\u00fcndliches Verfahren von seiten der Beamten erfahren und da\u00df niemand abgelehnt wird, der einer Gefahr oder Mi\u00dfhandlung als Folge der Ablehnung ausgesetzt sein kann.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Gesetze bez\u00fcglich der Staatsb\u00fcrgerschaft und Status von Nichtstaatsb\u00fcrgern<\/strong><\/p>\n<p>4. Das deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz stammt aus dem Jahre 1913 und gr\u00fcndet sich auf das Konzept jus sanguinis. Die Gesetzgebung zur Staatsb\u00fcrgerschaft wurde zuletzt 1991 und 1993 ge\u00e4ndert und liberalisiert. Angesichts der Tatsache, da\u00df viele der Nichtstaatsb\u00fcrger, die derzeit in Deutschland leben, ihr ganzes Leben oder den gr\u00f6\u00dften Teil ihres Lebens in dem Land verbracht haben und dort wahrscheinlich bleiben werden, sollten weitere \u00dcberlegungen angestellt werden, um das Verfahren zum Erwerb der Staatsb\u00fcrgerschaft f\u00fcr Langzeiteinwohner zu erleichtern. Die ECRI stellt fest, da\u00df es interne \u00dcberlegungen gab, wie das Staatsb\u00fcrgerschaftsgesetz ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnte, und hofft, da\u00df diese \u00dcberlegungen zur Ausdehnung der Verfahren zum Erwerb der Staatsb\u00fcrgerschaft auf Kinder von Ausl\u00e4ndern und Einwanderer der zweiten oder dritten Generation f\u00fchren k\u00f6nnen, die in Deutschland leben.<\/p>\n<p>5. Weiterhin sind in der Regel Nichtstaatsb\u00fcrger, die die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Einb\u00fcrgerung annehmen wollen, abgesehen von einigen Ausnahmen, gezwungen, ihre fr\u00fchere Staatsangeh\u00f6rigkeit aufzugeben. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, da\u00df es bei den europ\u00e4ischen Staaten eine allgemeine Tendenz zu einem flexibleren Ansatz bei der Doppelstaatsangeh\u00f6rigkeit gibt. Die ECRI ist der Auffassung, da\u00df die deutschen Beh\u00f6rden ihre Position angesichts dieser Tendenzen \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>6. In Bezug auf die Gesetzgebung zur Stellung von Ausl\u00e4ndern wurde 1991 das Ausl\u00e4ndergesetz ge\u00e4ndert, um die Integration von Nichtstaatsb\u00fcrgern zur erleichtern, die rechtm\u00e4\u00dfig in Deutschland ans\u00e4ssig sind, indem klarere Bedingungen f\u00fcr ihren Aufenthaltsstatus festgelegt wurden. Das war ein zu begr\u00fc\u00dfender Fortschritt. Weitere zu erw\u00e4gende Verbesserungen sind:<\/p>\n<p>&#8211; weitere Erleichterung regelm\u00e4\u00dfiger Besuche von Familienangeh\u00f6rigen, die im Ausland leben;<\/p>\n<p>&#8211; die M\u00f6glichkeit, die Altersgrenze f\u00fcr Kinder, die unter die Klausel der Familienzusammenf\u00fchrung fallen, von 16 auf 18 Jahre heraufzusetzen. Hier ist festzustellen, da\u00df die Bundesregierung der Auffassung ist, da\u00df die Anhebung der Altersgrenze zu einem Anstieg einer ausgegrenzten und arbeitslosen Gruppe in der Gesellschaft f\u00fchren k\u00f6nnte und dies nicht im Interesse der Kinder selbst l\u00e4ge.<\/p>\n<p>7. Die Integration und Teilnahme von Nichtstaatsb\u00fcrgern in der Gesellschaft, die Langzeiteinwohner sind, kann verbessert werden, indem ihnen bestimmte politische Rechte zugestanden werden, wie das Wahlrecht bei Kommunalwahlen. Eine solche Praxis wurde in einigen anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern f\u00fcr Angeh\u00f6rige von Drittl\u00e4ndern eingef\u00fchrt. Wenn Nichtstaatsb\u00fcrgern, die Langzeiteinwohner sind, das Kommunalwahlrecht zugestanden wird, w\u00fcrden dadurch auch die deutschen politischen Parteien dazu angeregt, die Interessen der Nichtstaatsb\u00fcrger in vollem Umfang zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die ECRI stellt fest, da\u00df die deutschen Beh\u00f6rden der Auffassung sind, da\u00df der Erwerb der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit das beste Mittel ist, die Teilnahme von Nichtstaatsb\u00fcrgern, die lange Zeit ihren st\u00e4ndigen Wohnsitz in Deutschland hatten, an Wahlen auf kommunaler, L\u00e4nder- und auf nationaler Ebene zu sichern. Daher best\u00e4rkt sie die deutschen Beh\u00f6rden, sich weiterhin f\u00fcr die Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit einzusetzen.<\/p>\n<p><strong>C. Strafrechtliche Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>8. Die Definition der Straftat des V\u00f6lkermordes bezieht sich auf die Absicht, eine Gruppe, die einer spezifischen \u201cRasse\u201d angeh\u00f6rt ganz oder teilweise zu beseitigen (Paragraph 220a Strafgesetzbuch). Im Fall der T\u00f6tung erachtet der Bundesgerichtshof Rassismus als erschwerenden Beweggrund, so da\u00df die Tat aus diesem Grund als Mord beurteilt werden kann (Paragraph 211 Strafgesetzbuch). Der Bundestag verabschiedete 1994 ein Gesetz zur Einf\u00fchrung weiterer Sonderbestimmungen f\u00fcr rassistische Taten, z.B. Erg\u00e4nzung der Straftaten der Volksverhetzung und der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Es wurde auch eine Bestimmung aufgenommen, die Aufstachelung zu Ha\u00df oder Gewalt- oder Willk\u00fcrma\u00dfnahmen gegen eine bestimmte Rasse mit einer Maximalstrafe von drei Jahren ahndet. (Paragraph 130 (2) Strafgesetzbuch). Zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen wurden ergriffen, um eine effektive Strafverfolgung sicherzustellen. \u00dcber diese Bestimmungen hinaus werden Verbrechen aus rassistischen Beweggr\u00fcnden derzeit von Bestimmungen \u00fcber Gewalt gegen Personen abgedeckt. Die deutschen Beh\u00f6rden werden darin best\u00e4rkt, die Umsetzung der neuen Bestimmungen zu \u00fcberwachen und zu f\u00f6rdern und zus\u00e4tzliche gesetzliche Ma\u00dfnahmen zu erw\u00e4gen, einschlie\u00dflich der M\u00f6glichkeit, Rassismus als Verbrechen deutlicher sichtbar zu machen.<\/p>\n<p>9. Im Hinblick auf die Umsetzung der strafrechtlichen Bestimmungen ergriffen die deutschen Beh\u00f6rden strengere Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Gewalt nach den Brandanschl\u00e4gen in M\u00f6lln und Solingen. Dazu geh\u00f6rte die Verbesserung der Polizeimethoden zur \u00dcberwachung und Bek\u00e4mpfung von gewaltt\u00e4tigen Rechtsextremisten, polizeiliche \u00dcberwachung der Rechtsradikalengruppen, Verbot mehrerer Neonaziorganisationen und Ermittlungen des Generalbundesanwalts zu den Anschl\u00e4gen gegen Mitglieder von Minderheitengruppen. Die Beh\u00f6rden werden best\u00e4rkt, ihre \u00dcberwachung weiterzuf\u00fchren und \u00fcber die Ergebnisse der Verfolgung von Straftaten gegen Mitglieder von Minderheitengruppen Bericht zu erstatten sowie die Strafen, die den f\u00fcr solche Verbrechen Verurteilten auferlegt wurden, zu \u00fcberwachen und dar\u00fcber zu berichten. Das strengere Strafma\u00df bei rassistischen Verbrechen, das auch aus den langen Gef\u00e4ngnisstrafen ersichtlich ist, die das Gericht f\u00fcr den Brandanschlag in Solingen verh\u00e4ngte, zeigt klar die Entschlossenheit der Beh\u00f6rden, solche Verbrechen auszumerzen und eine eindeutige Botschaft sowohl an die breite \u00d6ffentlichkeit als auch an die Minderheitengruppen in Deutschland zu geben.<\/p>\n<p><strong>D. Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts<\/strong><\/p>\n<p>10. Deutschland verf\u00fcgt auf Bundesebene nicht \u00fcber spezifische Gesetze gegen Rassismus und Rassendiskriminierung im \u00f6ffentlichen Leben, da die Gesetzgebung davon ausgeht, da\u00df die Verfassungsgarantie der Gleichbehandlung vor dem Gesetz, die Bestimmungen gegen die Aufstachelung zu Rassenha\u00df, die im Strafgesetzbuch enthalten sind, und die bestehenden allgemeinen Rechtsvorschriften ausreichen, um Rassendiskriminierung zu vermeiden. Es gibt einige einschl\u00e4gige Vorschriften, wie Paragraph 75 des Betriebsverfassungsgesetzes, der vorsieht, da\u00df der Arbeitgeber und der Betriebsrat gemeinsam dar\u00fcber zu wachen haben, da\u00df alle in dem Unternehmen besch\u00e4ftigten Personen gerecht behandelt werden und da\u00df niemand aufgrund von Abstammung, Religion, Nationalit\u00e4t, Herkunft oder Geschlecht diskriminiert wird. Paragraph 30 des Sozialgesetzbuches (I) garantiert die Gleichbehandlung aller Personen, die in Deutschland ans\u00e4ssig sind, bez\u00fcglich der Sozialleistungen. Auch andere Gesetze aus den Bereichen Versicherung und Gastst\u00e4ttengewerbe sehen die Gleichbehandlung aller vor. Es scheint nicht viele Rechtsf\u00e4lle zu geben, die die Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften bei der Bestrafung von Diskriminierungen aufzeigen. Die ECRI stellt fest, da\u00df fr\u00fchere Versuche, Gesetze mit einer spezifischen Gesetzgebung gegen Rassismus einzuf\u00fchren, nicht erfolgreich waren; teilweise, da sie als nicht umsetzbar erachtet wurden und teilweise, weil eine umfassendere L\u00f6sung geplant war[6]. Es w\u00e4re gut, auf Bundesebene die Annahme eines umfassenden Gesetzes gegen Personendiskriminierung zu erw\u00e4gen, das Bereiche wie den \u00f6ffentlichen und privaten Wohnungsbau, Besch\u00e4ftigung und Zugang zu Dienstleistungen abdecken und die Verpflichtung Deutschlands zur Bek\u00e4mpfung von Rassendiskriminierung unterstreichen w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>E. Fachorgane<\/strong><\/p>\n<p>11. Deutschland verf\u00fcgt \u00fcber eine Ausl\u00e4nderbeauftragte, die die Regierung bei Ausl\u00e4nderfragen in Deutschland ber\u00e4t und unterst\u00fctzt, bei einschl\u00e4gigen Gesetzesinitiativen beteiligt wird, sich mit Beschwerden, Gesuchen oder Vorschl\u00e4gen von Deutschen oder Ausl\u00e4ndern befa\u00dft, Informationen gibt und die entsprechenden Initiativen unterst\u00fctzt. Ein Gesetzentwurf sieht vor, die Stellung dieser Beauftragten auch im Ausl\u00e4ndergesetz festzulegen und die Aufgaben im einzelnen zu beschreiben. Mehrere Bundesl\u00e4nder verf\u00fcgen ebenfalls \u00fcber solche Beauftragten, und eine wachsende Zahl von Kommunen haben ebenfalls Beauftragte oder Ausl\u00e4nderr\u00e4te mit unterschiedlichen Aufgaben und Kompetenzen eingesetzt. Es ist zu hoffen, da\u00df die Bundesl\u00e4nder, die noch keine solchen Fachorgane besitzen, sie einsetzen werden und da\u00df die Koordination und der Erfahrungsaustausch zwischen den verschiedenen bereits eingesetzten Beauftragten gesichert wird.<\/p>\n<p><strong>II. POLITISCHE ASPEKTE<\/strong><\/p>\n<p><strong>F. Ausbildung<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Schulbildung und Fortbildung<\/strong><\/p>\n<p>12. Das deutsche Schulsystem f\u00f6rdert eine Politik der Integration von Kindern aus Minderheitengruppen und das gegenseitige Verst\u00e4ndnis zwischen Menschen verschiedener Kulturen. Besonderer Wert wird auf die Integration von Kindern und jungen Menschen aus Minderheitengruppen gelegt, wobei Pilotprojekte verwendet werden, die das ganze Spektrum der Bildung vom Kindergarten bis zur Universit\u00e4t abdecken. Man ist der Auffassung, da\u00df solche Initiativen systematisch \u00fcberpr\u00fcft und wiederholt werden sollen, wenn sie erfolgreich sind. Eine erfolgreiche Kampagne war die Kampagne \u201cFairst\u00e4ndnis&#8220;. Weitere Bem\u00fchungen sind notwendig, um besonders junge Menschen zu informieren und zu erziehen, da diese Altersgruppe oft f\u00fcr die Propaganda der rechtsradikalen Bewegungen anf\u00e4llig ist. Ma\u00dfnahmen, die \u00fcber die allgemeine Schulbildung hinausgehen, bis hin zu Berufsausbildung und Fortbildung, sollten ausgeweitet und verst\u00e4rkt werden.<\/p>\n<p>13. Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Sozialordnung f\u00f6rdert Programme, die besonders auf die ausl\u00e4ndischen Frauen ausgerichtet sind, durch die sie in die deutsche Sprache eingef\u00fchrt und darin best\u00e4rkt werden, an Berufsausbildung teilzunehmen. Da Frauen aus Minderheitengruppen oft vor besonderen Problemen in einer neuen Gesellschaft stehen, sind solche Ma\u00dfnahmen zu begr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p>14. Bei Minderheitengruppen mit einem besonderen Status in Deutschland ist festzustellen, da\u00df die d\u00e4nische Schulvereinigung f\u00fcr die Schul- und Kindergartenarbeiten der d\u00e4nischen Minderheit im Norden Schleswig-Holsteins verantwortlich ist. Die Bildungsgesetze in Sachsen und Brandenburg sichern das Erlernen der sorbischen Sprache.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Ausbildung der Polizei<\/strong><\/p>\n<p>15. Insbesondere nach der Wiedervereinigung Deutschlands haben einige NROs ihre Besorgnis \u00fcber die angebliche Mi\u00dfhandlung von H\u00e4ftlingen, besonders von ausl\u00e4ndischen, durch die Polizei ge\u00e4u\u00dfert. Obwohl eine Reihe von Ma\u00dfnahmen ergriffen wurden, die zu einer gewissen Verbesserung der Situation gef\u00fchrt haben, einschlie\u00dflich ein Forschungsprojekt \u00fcber \u201cPolizei und Ausl\u00e4nder\u201d, das zu einer Entschlie\u00dfung und neuen Initiativen der Organe der Konferenz der Innenminister f\u00fchrte, gibt es immer noch einige Schwierigkeiten bei der Ausbildung der Polizei besonders in den neuen Bundesl\u00e4ndern. Die Bem\u00fchungen in diesem Bereich sollten fortgef\u00fchrt und verst\u00e4rkt werden, um sowohl den effektiven Schutz vor Gewalt gegen\u00fcber Mitgliedern aus Minderheitengruppen sicherzustellen als auch Fehlverhalten von seiten der Polizeibeamten zu bek\u00e4mpfen. Bundes- und kommunale Polizeibeh\u00f6rden sollten ihre Bem\u00fchungen verst\u00e4rken, um sicherzustellen, da\u00df auch die Polizei, die mit der Bev\u00f6lkerung in Kontakt kommt, die grundlegenden Menschenrechte der Angeh\u00f6rigen von Minderheitengruppen achtet. Alle Berichte \u00fcber Mi\u00dfhandlungen sollten genauestens \u00fcberpr\u00fcft und die T\u00e4ter bestraft werden. Die deutschen Beh\u00f6rden werden in ihrem Entschlu\u00df best\u00e4rkt, F\u00e4lle von Fehlverhalten der Polizeibeamten auf allen Ebenen der Vollzugsbeh\u00f6rden zu untersuchen und die entsprechenden Sanktionen zu verh\u00e4ngen, die im Strafgesetzbuch und im Disziplinarrecht festgelegt sind.<\/p>\n<p>16. Die Reaktion der Polizei auf Angriffe gegen Angeh\u00f6rige von Minderheitengruppen scheint sich in den letzten zwei Jahren erheblich verbessert zu haben. Trotzdem haben viele Minderheitengruppen immer noch den Eindruck, da\u00df sie sich nicht auf den Schutz der Polizei verlassen k\u00f6nnen. Eine umfassende Strategie sollte erarbeitet werden, um gegenseitiges Vertrauen und Verst\u00e4ndnis zwischen den Vollzugsbeh\u00f6rden und den Mitgliedern von Minderheitengruppen aufzubauen. Dies k\u00f6nnte eine intensivere Ausbildung der Polizei, Information f\u00fcr Minderheitengruppen und eine Reihe von Initiativen auf kommunaler Ebene einschlie\u00dfen, die die Beziehungen zu den Gemeinschaften verbessern sollen. Die Einstellung von Polizeibeamten aus Minderheitengruppen als Kontaktpersonen besonders in Regionen mit einem hohen Einwohneranteil aus Minderheitengruppen wird als positive Praxis angesehen, die das Vertrauen der Minderheitenbev\u00f6lkerung in die Polizei verbessern kann.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Sensibilisierung<\/strong><\/p>\n<p>17. Die in Paragraph 12 erw\u00e4hnte Kampagne wurde 1996 fortgef\u00fchrt und wird auch 1997 weitergehen. Ein neues Computerspiel und eine neue Version der Brosch\u00fcre \u201cJetzt reicht&#8217;s &#8211; Schlu\u00df mit Gewalt\u201d wurden herausgegeben. Die Organisatoren der Kampagne arbeiteten unter anderem mit der Deutschen Sportjugend zusammen.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich wurden zahlreiche andere Aktionen durchgef\u00fchrt, um die Bev\u00f6lkerung zu informieren, wie die Kampagne des Bundespresseamtes mit TV Spots, Postern, Anzeigen etc.<\/p>\n<p><strong>G. Besch\u00e4ftigung<\/strong><\/p>\n<p>18. Die ECRI ist der Auffassung, da\u00df eine Politik der Chancengleichheit zur Verhinderung von Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt wertvoll sein kann. Es wurden Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung der Besch\u00e4ftigungsaussichten f\u00fcr Jugendliche aus Minderheitengruppen eingeleitet, die von dem \u201cKoordinierungskreis Ausl\u00e4ndische Arbeitnehmer\u201d des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Sozialordnung koordiniert wurden. Die positiven Schritte zur Verbesserung der Ausbildung und der Berufsausbildungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Angeh\u00f6rige von Minderheitengruppen sollten erweitert werden. Im \u00f6ffentlichen Bereich sollten Stellen soweit wie m\u00f6glich f\u00fcr Ausl\u00e4nder offen sein, und der \u00f6ffentliche Dienst sollte ein Beispiel dadurch geben, da\u00df es die Chancengleichheit in seiner Personalverwaltung verwirklicht.<\/p>\n<p><strong>H. Medien<\/strong><\/p>\n<p>19. Es scheint, da\u00df die Medien dahin tendieren, Berichten \u00fcber gewaltt\u00e4tige rassistische \u00dcbergriffe oder Zwischenf\u00e4lle den Vorrang zu geben anstatt positivere Aspekte der Minderheitengruppen in Deutschland zu betonen und zu zeigen, da\u00df das Zusammenleben in der Gesellschaft mit ihnen die Norm ist. Obwohl es wichtig ist, da\u00df die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber rassistische Zwischenf\u00e4lle informiert wird, sollte darauf geachtet werden, da\u00df solch rassistisches Verhalten, das weitere Zwischenf\u00e4lle hervorrufen kann, nicht \u201cverherrlicht\u201d wird. Die Medien sollten angeregt werden, einen st\u00e4rkeren Schwerpunkt auf positive Vorkommnisse zu legen.<\/p>\n<p>20. Die Verbreitung von rassistischem oder fremdenfeindlichem Material \u00fcber computergest\u00fctzte Mittel der Kommunikation, die es rassistischen Gruppen erlauben, neue Zuh\u00f6rer zu gewinnen und mit Gruppen in anderen L\u00e4ndern zu kommunizieren, gibt Anla\u00df zur Sorge. Die ECRI stellt fest, da\u00df allgemeine Regeln f\u00fcr \u201cMultimedien\u201d sowohl auf Ebene des Bundes wie auch der L\u00e4nder eingeleitet werden und 1997 verabschiedet werden sollen. Die ECRI begr\u00fc\u00dft diesen Fortschritt und verweist darauf, da\u00df L\u00f6sungen f\u00fcr solche Probleme nicht nur auf nationaler Ebene, sondern besonders auf europ\u00e4ischer Ebene anzustreben sind. Deutschland ist ein Vertragsstaat der Europ\u00e4ischen Konvention \u00fcber grenz\u00fcberschreitendes Fernsehen. Artikel 7 verbietet die Verbreitung dieses Materials \u00fcber grenz\u00fcberschreitende Fernsehausstrahlung.<\/p>\n<p><strong>I. Andere Bereiche<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Wohnung<\/strong><\/p>\n<p>21. Mitglieder von Minderheitengruppen haben immer noch Probleme bei der Wohnungssuche sowohl aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden als auch aufgrund von Diskriminierung. \u00d6ffentliche \u00c4mter verfolgen eine Wohnungspolitik, die auf sozial benachteiligte Gruppen ausgerichtet ist. Zus\u00e4tzlich zu den rechtlichen Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum, sollten vielleicht einige Ma\u00dfnahmen eine St\u00e4dtepolitik einschlie\u00dfen, die sich spezifisch mit den Problemen der Minderheitengruppen befa\u00dft, insbesondere in den dicht besiedelten Gebieten, und pr\u00fcft, inwieweit den Wohnbed\u00fcrfnissen der Minderheitengruppen von \u00f6ffentlicher und privater Seite Rechnung getragen wird.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Rassengewalt und Bel\u00e4stigung<\/strong><\/p>\n<p>22. Die ECRI ist besorgt \u00fcber die extreme rassistische Gewalt, die Bel\u00e4stigung und das Auftreten von Antisemitismus, die in Deutschland in den letzten Jahren zu verzeichnen waren, insbesondere im \u00f6stlichen Teil des Landes. Derartige Verbrechen wurden im allgemeinen von jugendlichen Straft\u00e4tern ver\u00fcbt, die nach S\u00fcndenb\u00f6cken suchen. Der \u00f6ffentliche und politische Aufschrei bei solchen Angriffen war gro\u00df. Die gewaltt\u00e4tigen Zwischenf\u00e4lle scheinen zur\u00fcckgegangen zu sein. Die deutschen Beh\u00f6rden werden darin best\u00e4rkt, wachsam zu bleiben und weiterhin rasch und entschlossen bei F\u00e4llen von rassistische Gewalt und Bel\u00e4stigung einzuschreiten.<\/p>\n<p>* * *<\/p>\n<p><strong>Allgemeine Daten der nationalen Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>Aus Gr\u00fcnden der Koh\u00e4renz hat die ECRI in ihren CBC Berichten in der folgenden \u00dcbersicht nur die statistischen Daten aus den Antworten der Regierungen auf den Fragebogen des ECRI wiedergegeben. Der Fragebogen wurde am 13. Juli 1994 an die deutschen Beh\u00f6rden geschickt.<\/p>\n<p>Die ECRI \u00fcbernimmt keine Verantwortung f\u00fcr die nachfolgenden Daten.<\/p>\n<p>Nichtstaatsb\u00fcrger (Dezember 1995): 7,17 Millionen im August 1996 (8,77% der Gesamtbev\u00f6lkerung), einschlie\u00dflich T\u00fcrken (2,01 Millionen), ehemalige Jugoslawen (1,35 Millionen), EU Staaten als Ganzes (1,8 Millionen).<\/p>\n<p>50.000 erkl\u00e4rten sich zu Mitgliedern der D\u00e4nischen Minderheit, 50.000-70.000 zu Mitgliedern der sorbischen Minderheit und 50.000 &#8211; 70.000 bezeichnen sich als Sinti\/Roma.<\/p>\n<p>219.000 deutschst\u00e4mmige Aussiedler oder deutsche Staatsb\u00fcrger kamen 1993 aus den Staaten S\u00fcd-Ost und Osteuropas und anderen Teilen der ehemaligen Sowjet Union, um sich in Deutschland niederzulassen. Die Zahlen f\u00fcr 1994 belaufen sich auf 222.600; 218.000 f\u00fcr 1995 und 177.751 f\u00fcr 1996.<\/p>\n<p>* Bev\u00f6lkerung: 81,8 Millionen (1. August 1996). Diese Zahl stammt aus der Ver\u00f6ffentlichung \u201cJ\u00fcngste demographische Entwicklungen in Europa\u201d des Europarates.(siehe Bibliographie)<\/p>\n<p><strong>BIBLIOGRAPHIE<\/strong><\/p>\n<p>Diese Bibliographie listet die Hauptquellen auf, die bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Situation in Deutschland herangezogen wurden. Sie deckt nicht alle verschiedenen Informationsquellen ab (Medien, Kontakte im Land, nationale NROs etc.), die verwendet wurden.<\/p>\n<p>1. Antwort der deutschen Beh\u00f6rden auf den Fragebogen der ECRI.<\/p>\n<p>2. CRI (94) 2 und Anhang: Situation in den Mitgliedstaaten des Europarates bez\u00fcglich der von der Kommission gegen Rassismus und Intoleranz \u00fcberpr\u00fcften Themen: Arbeitsdokumente, die von den Mitgliedern der ECRI eingereicht wurden, Dokument des Europarates<\/p>\n<p>3. J\u00fcngste demographische Entwicklungen in Europa, Europarat, 1994<\/p>\n<p>4. CDMG (94) 16 endg\u00fcltige Fassung: J\u00fcngste Entwicklungen in der Politik bez\u00fcglich Migration und Migranten, Dokument des Europarates<\/p>\n<p>5. \u201cPolitischer Extremismus und Bedrohung der Demokratie in Europa\u201d, Institut f\u00fcr j\u00fcdische Angelegenheiten<\/p>\n<p>6. Tendenzen in der internationalen Migration, Jahresbericht 1993, OECD 1994<\/p>\n<p>7. CRI (95) 2: Rechtsma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz in den Mitgliedstaaten des Europarates, Publikation des Europarates<\/p>\n<p>8. Antisemitismus Weltbericht 1995, Publikation des Instituts f\u00fcr J\u00fcdische Angelegenheiten<\/p>\n<p>9. Jahresbericht 1995, Publikation der International Helsinki Federation for Human Rights<\/p>\n<p>10. CERD\/C\/226\/Add.7: Bericht, eingereicht von Deutschland an den Ausschu\u00df zur Beseitigung von Rassendiskriminierung, \u00f6ffentliches Dokument der Vereinten Nationen<\/p>\n<p>11. A\/45\/18: Bericht des Ausschusses zur Beseitigung von Rassendiskriminierung zur 45. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen bez\u00fcglich Deutschland, \u00f6ffentliche Dokumente der Vereinten Nationen<\/p>\n<p>12. CERD\/C\/SR.999 und SR.1000: Vorl\u00e4ufige Zusammenfassung der 999. und 1000. Tagung des CERD, \u00f6ffentliches Dokument der Vereinten Nationen<\/p>\n<p>13. L\u00e4nderberichte \u00fcber Menschenrechtspraktiken f\u00fcr 1994 und 1995, US Regierung 1995, 1996<\/p>\n<p>14. \u00dcberblick \u00fcber die Politik und die Gesetze f\u00fcr Ausl\u00e4nder in der Bundesrepublik Deutschland, Bundesinnenministerium (Doc A1-937 020\/15), Juli 1993<\/p>\n<p>15. Dokumente von Amnestie International bez\u00fcglich der Situation in Deutschland<\/p>\n<p>16. Bericht des Ausl\u00e4nderbeauftragten der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber die Lage der Ausl\u00e4nder in der Bundesrepublik Deutschland 1993<\/p>\n<p>17. \u201cThe situation of foreigners in Germany\u201d, Presse- und Informationsdienst der Bundesregierung 1995<\/p>\n<p>18. Vierter L\u00e4nderbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 40 der Internationalen Konvention \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte<\/p>\n<p>19. E\/CN.4\/1996\/72\/Add 2: Bericht des Sonderberichterstatters der UN \u00fcber zeitgen\u00f6ssische Formen von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenha\u00df und Intoleranz bei seinem Besuch in Deutschland, \u00f6ffentliches Dokument der Vereinten Nationen<\/p>\n<p>20. Wilprt, Czarina. Ideological and Institutional Foundations of racism in the Federal Republic of Germany, in : John Wrench and John Solomos, racism and Migration in Western Europa, Oxford 1993, 67-81<\/p>\n<p>21. Rudolph, Hedwig. The new gastarbeiter system in Germany, in: New Community, vol. 22, Nr. 2, April 1996, 287-300<\/p>\n<p>22. Kulluk, Fahr\u00fcnnisa E. The political discourse on quota immigration in Germany, in: New Community, ibid. 301-320<\/p>\n<p>23. \u201cNew Xenophobia in Europe\u201d, Baumgartl B and Favell A eds, Kluwer Law International 1995<\/p>\n<p>__________<\/p>\n<p>[1] Der Bericht, der vom Schweizer Institut (Ref: CRI (97) 38) vorbereitet wurde, deckt die entsprechende Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarates ab und ist beim Sekretariat der ECRI erh\u00e4ltlich.<br \/>\n[2] Berichte \u00fcber Belgien, die Tschechische Republik, Finnland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta und Polen.<br \/>\n[3] Berichte \u00fcber Deutschland, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, Slowenien und die Schweiz.<br \/>\n[4] Anmerkung: Alle Entwicklungen nach dem 7. Februar 1997 sind in der folgenden Analyse nicht abgedeckt und werden bei den Schlu\u00dffolgerungen und Vorschl\u00e4gen nicht ber\u00fccksichtigt.<br \/>\n[5] Ein vollst\u00e4ndiger \u00dcberblick der Gesetzgebung in Deutschland im Bereich Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz wird in der Publikation CRI (95) 2 rev gegeben, die vom Schweizer Institut f\u00fcr vergleichende Rechtswissenschaft f\u00fcr die ECRI vorbereitet wurde (siehe Bibliographie).<br \/>\n[6] Cf. CRI (95) 2 rev. (siehe Bibliographie).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3302\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3302&text=ECRI+l%C3%A4nderspezifischer+Ansatz%3A+Bericht+%C3%BCber+Deutschland.+Strasbourg%2C+M%C3%A4rz+1998\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3302&title=ECRI+l%C3%A4nderspezifischer+Ansatz%3A+Bericht+%C3%BCber+Deutschland.+Strasbourg%2C+M%C3%A4rz+1998\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3302&description=ECRI+l%C3%A4nderspezifischer+Ansatz%3A+Bericht+%C3%BCber+Deutschland.+Strasbourg%2C+M%C3%A4rz+1998\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europa\u00efsche Kommission gegen Rassismus und Intoleranz Download PDF Dokument FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3302\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[12],"tags":[],"class_list":["post-3302","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-europaeische-kommission-gegen-rassismus-und-intoleranz"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3302","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3302"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3302\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3304,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3302\/revisions\/3304"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3302"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3302"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3302"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}