{"id":330,"date":"2021-01-02T13:58:40","date_gmt":"2021-01-02T13:58:40","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=330"},"modified":"2021-01-02T13:58:40","modified_gmt":"2021-01-02T13:58:40","slug":"rechtssache-annen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-3690-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=330","title":{"rendered":"RECHTSSACHE ANNEN .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 3690\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE A. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 3690\/10)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n26. November 2015<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache A. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nVincent A. De Gaetano,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 13. Oktober 2015<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 3690\/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, A. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 18. Januar 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn L., Rechtsanwalt in E., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau K. Behr und Herrn H. J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte im Wesentlichen vor, dass sein Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung verletzt worden sei.<\/p>\n<p>4. Am 25. M\u00e4rz 2013 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>5. Schriftliche Stellungnahmen gingen von der Alliance Defending Freedom und der Aktion Lebensrecht f\u00fcr Alle sowie vom European Centre for Law and Justice ein, denen vom Pr\u00e4sidenten Gelegenheit gegeben worden war, sich als Drittpartei am Verfahren zu beteiligen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung).<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p><strong>A. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in W.<\/p>\n<p>7. Am 18. und 19. Juli 2005 verteilte der Beschwerdef\u00fchrer, der gegen Abtreibung eintritt, Flugbl\u00e4tter im unmittelbaren Umkreis der \u00e4rztlichen Praxis der An\u00e4sthesisten Dr. M. und Dr. R., die eine Tagesklinik betreiben. Dar\u00fcber hinaus warf der Beschwerdef\u00fchrer in alle Briefk\u00e4sten in der Nachbarschaft der Tagesklinik Flugbl\u00e4tter ein.<\/p>\n<p>8. Das Deckblatt der Flugbl\u00e4tter enthielt den folgenden Text in Fettdruck:<\/p>\n<p>\u201eIn der Tagesklinik Dr. M.\/Dr. R. [vollst\u00e4ndige Namen und Anschrift] werden rechtswidrige Abtreibungen durchgef\u00fchrt\u201c.<\/p>\n<p>9. Darauf folgte in kleinerer Schriftgr\u00f6\u00dfe die Erkl\u00e4rung:<\/p>\n<p>\u201edie aber der deutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht unter Strafe stellt. Der Beratungsschein sch\u00fctzt \u201eArzt\u201c und Mutter vor Strafverfolgung, aber nicht vor der Verantwortung vor Gott.\u201c<\/p>\n<p>10. In einem Kasten darunter stand folgender Text:<\/p>\n<p>\u201eSinngem\u04d3\u03b2 aus den internationalen Strafgesetzen: Mord ist das vors\u04d3tzliche \u201eZu-Tode-Bringen\u201d eines unschuldigen Menschen!\u201d<\/p>\n<p>11. Auf der R\u00fcckseite des gefalteten Flugblatts zitierte der Beschwerdef\u00fchrer das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts zur Abtreibung (siehe Rdnr. 28) sowie eine \u00c4u\u00dferung von Christoph Wilhelm Hufeland, dem Leibarzt von Goethe und Schiller, zur Rolle der \u00c4rzte im Zusammenhang mit freiwilliger Euthanasie und Abtreibung. Ferner zitierte er \u00a7\u00a012 Abs. 1 des Schwangerschaftskonkfliktgesetzes (siehe Rdnr. 27) und forderte die Leser auf, auf diejenigen einzuwirken, die Abtreibungen durchf\u00fchrten bzw. daran mitwirkten.<\/p>\n<p>Auf der R\u00fcckseite des gefalteten Flugblatts befand sich ferner der folgende Text:<\/p>\n<p>\u201eDie Ermordung der Menschen in Auschwitz war rechtswidrig, aber der moralisch verkommene NS-Staat hatte den Mord an den unschuldigen Menschen erlaubt und nicht unter Strafe gestellt.\u201c<\/p>\n<p>12. Unter diesem Satz befand sich ein Verweis auf die Website \u201eX\u201c. Diese Website, die vom Beschwerdef\u00fchrer betrieben wurde, enthielt u. a. eine Adressenliste so genannter \u201eAbtreibungs\u00e4rzte\u201c, in der die Tagesklinik und die vollst\u00e4ndigen Namen von Dr. M. undDr. R. aufgef\u00fchrt waren. Diese Liste war auf der Website unter dem Link \u201eLeben oder Tod\u201c \/ \u201eGebetsanliegen f\u00fcr Deutschland\u201c verf\u00fcgbar.<\/p>\n<p>13. Dr. M. und Dr. R. stellten einen Antrag auf Erlass einer gerichtlichenUnterlassungsanordnung gegen den Beschwerdef\u00fchrer. Sie brachten vor, dass in ihrer Tagesklinik ausschlie\u00dflich rechtm\u00e4\u00dfige Schwangerschaftsabbr\u00fcche vorgenommen w\u00fcrden. Das Flugblatt des Beschwerdef\u00fchrers erwecke f\u00e4lschlicherweise den Eindruck, die Schwangerschaftsabbr\u00fcche w\u00fcrden entgegen den einschl\u00e4gigen gesetzlichen Bestimmungen durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>14. Am 22. Januar 2007 erlie\u00df das Landgericht Ulm die beantragte Unterlassungsanordnung, indem es den Beschwerdef\u00fchrer verurteilte, es zu unterlassen, weiterhin im unmittelbaren Umkreis der Tagesklinik Flugbl\u00e4tter zu verteilen, in denen die Kl\u00e4ger namentlich benannt werden und die den Hinweis enthalten, dass in ihrer Praxis rechtswidrige Abtreibungen durchgef\u00fchrt w\u00fcrden. Ferner verurteilte das Landgericht den Beschwerdef\u00fchrer, es zu unterlassen, die Namen und die Adresse der Kl\u00e4ger in der Auflistung der \u201eAbtreibungs\u00e4rzte\u201c auf der Website \u201eX\u201c zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>15. Das Landgericht vertrat die Auffassung, die \u00c4u\u00dferungen auf dem Flugblatt des Beschwerdef\u00fchrers enthielten die unzutreffende Behauptung, die Schwangerschaftsabbr\u00fcche w\u00fcrden au\u00dferhalb des gesetzlichen Rahmens durchgef\u00fchrt. Die darauf folgende Erkl\u00e4rung, dass die Schwangerschaftsabbr\u00fcche nicht strafbar seien, \u00e4ndere daran nichts, da die Aufmachung des Flugblatts dazu dienen solle, die Aufmerksamkeit des Lesers auf den ersten Satz in Fettdruck zu richten, w\u00e4hrend die weiteren Erg\u00e4nzungen in einer kleineren Schriftgr\u00f6\u00dfe gedruckt worden seien, um deren Inhalt zu verschleiern. Dar\u00fcber hinaus habe der Beschwerdef\u00fchrer eine so genannte \u201ePrangerwirkung\u201c erzeugt, indem er die Kl\u00e4ger einzeln herausgegriffen habe, ohne dass diese ihm eine Veranlassung dazu gegeben h\u00e4tten. Die Behauptungen des Beschwerdef\u00fchrers verletzten die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Kl\u00e4ger schwer. Daher m\u00fcsse das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung zur\u00fccktreten.<\/p>\n<p>16. Das Landgericht war der Ansicht, dass die gleichen Grunds\u00e4tze f\u00fcr die namentliche Nennung der Kl\u00e4ger auf der Website \u201eX\u201c gelten. Damit werde eine Verbindung zwischen den Kl\u00e4gern und Verbrechen hergestellt, die nach Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers den von den Nationalsozialisten w\u00e4hrend des Holocaust begangenen Verbrechen entspr\u00e4chen; dies sei von der Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers nicht gedeckt und m\u00fcsse von den Kl\u00e4gern daher nicht hingenommen werden.<\/p>\n<p>17. Am 27. Oktober 2007 wies das Oberlandesgericht Stuttgart die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Es hielt es nicht f\u00fcr erforderlich, zu pr\u00fcfen, ob der Text auf den Flugbl\u00e4ttern als Tatsachenbehauptung oder als Meinungs\u00e4u\u00dferung zu qualifizieren sei, denn die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers habe in jedem Fall zur\u00fcckzutreten. Das Oberlandesgericht best\u00e4tigte die Einsch\u00e4tzung des Landgerichts, wonach der Text des Flugblatts impliziere, dass die Kl\u00e4ger rechtswidrige Handlungen durchf\u00fchrten. Hieran \u00e4nderten auch die weiteren Erkl\u00e4rungen nichts, da vom durchschnittlichen Leser nicht erwartet werden k\u00f6nne, zwischen dem nach \u00a7\u00a0218a Abs.\u00a02 StGB gerechtfertigten Schwangerschaftsabbruch und dem gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0218a Abs.\u00a01 StGB lediglich straflosen Schwangerschaftsabbruch zu differenzieren (siehe Rdnr. 26). Aus Laiensicht erwecke der Text auf dem Flugblatt den Eindruck, die vom deutschen Gesetzgeber zugelassene Abtreibung sei eine rechtswidrige T\u00f6tung oder gar Mord. Die \u00c4u\u00dferung sei zumindest mehrdeutig und m\u00fcsse daher von den Kl\u00e4gern nicht hingenommen werden.<\/p>\n<p>18. Selbst unter der Annahme, das Flugblatt enthalte keine unrichtige Tatsachenbehauptung, m\u00fcsse die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fccktreten. Das Oberlandesgericht best\u00e4tigte, dass die freie Meinungs\u00e4u\u00dferung das Recht mit sich bringe, eine Meinung auch in beleidigender, schockierender oder verst\u00f6render Weise vorzubringen. Soweit die Meinungs\u00e4u\u00dferung ein Beitrag zu einer Debatte \u00fcber die \u00d6ffentlichkeit ber\u00fchrende Fragen sei, spreche die Vermutung f\u00fcr die Meinungsfreiheit. In der vorliegenden Sache habe der Beschwerdef\u00fchrer jedoch eine massive \u201ePrangerwirkung\u201c erzeugt, indem er die Kl\u00e4ger einzeln herausgegriffen habe, ohne dass diese ihm eine Veranlassung dazu gegeben h\u00e4tten. Die Durchf\u00fchrung von Schwangerschaftsabbr\u00fcchen werde mit harschen und rigorosen Worten kritisiert. Dies werde durch den Bezug zum Holocaust noch versch\u00e4rft. Das Oberlandesgericht stellte ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer unter keinem besonderen Druck gestanden habe, seine allgemeine Kritik an der Erm\u00f6glichung von Schwangerschaftsabbr\u00fcchen durch eine derart massive Verletzung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Kl\u00e4ger zu artikulieren.<\/p>\n<p>19. Es vertrat auch die Auffassung, dass die Kl\u00e4ger nicht gehalten gewesen seien, zum exakten Inhalt der Website vorzutragen, da diese allgemein zug\u00e4nglich und ihr Inhalt somit bekannt gewesen sei. Es f\u00fchrte ferner aus:<\/p>\n<p>\u201eDer Inhalt der Internetpr\u00e4sentation zeichnet sich ebenfalls dadurch aus, dass der Beklagte<br \/>\neinzelne Personen, so auch die Kl\u00e4ger, namentlich als \u201eAbtreibungs\u00e4rzte\u201c bezeichnet und deren T\u00e4tigkeit mit dem national-sozialistischen Holocaust sowie mit Massenmord gleichsetzt. Damit besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Zur Begr\u00fcndung kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden. Zudem hat der Beklagte selbst einger\u00e4umt, dass er die Kl\u00e4ger insoweit auf seiner lnternetseite als<br \/>\nAbtreibungs\u00e4rzte benannt hat, die direkt oder indirekt an Abtreibungen teilnehmen.\u201c<\/p>\n<p>20. Das Oberlandesgericht lie\u00df die Revision nicht zu.<\/p>\n<p>21. Am 12. Februar 2008 wies der Bundesgerichtshof den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdef\u00fchrers ab, weil seine beabsichtigte Revision keine ausreichende Erfolgsaussicht habe.<\/p>\n<p>22. Am 17. M\u00e4rz 2008 legte der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Landgerichts Ulm und des Oberlandesgerichts Stuttgart sowie gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs ein. Er r\u00fcgte insbesondere, die angegriffenen Entscheidungen missachteten sein Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung.<\/p>\n<p>23. Am 2. Juli 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzul\u00e4ssig sei (1 BvR 674\/08). Dieser Beschluss wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 18. Juli 2009 zugestellt.<\/p>\n<p><strong>B. Weitere Entwicklungen<\/strong><\/p>\n<p>24. Am 8. Juni 2010 gab das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer einer weiteren Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers statt, die sich auf ein anderes Verfahren vor dem Landgericht M\u00fcnchen und dem Oberlandesgericht M\u00fcnchen bezog (1 BvR 1745\/06). In diesem Verfahren hatten die Gerichte, wie im vorliegenden Fall das Landgericht Ulm und das Oberlandesgericht Stuttgart, eine Unterlassungsanordnung gegen den Beschwerdef\u00fchrer erlassen. Sie hatten ihn u. a. verurteilt, es zu unterlassen, im unmittelbaren Umkreis einer anderen gyn\u00e4kologischen Praxis \u00e4hnliche Flugbl\u00e4tter wie die hier in Rede stehenden zu verbreiten, und es zu unterlassen, auf seiner Internetseite die \u00c4u\u00dferung zu ver\u00f6ffentlichen, dass der fragliche Arzt direkt oder indirekt \u201erechtswidrige\u201c Abtreibungen durchf\u00fchre.<\/p>\n<p>25. Das Bundesverfassungsgericht war der Ansicht, die Unterlassungsanordnung verletzte das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes, denn die Zivilgerichte h\u00e4tten nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass dem Arzt, der selbst \u00f6ffentlich im Internet darauf hinweise, dass er in seiner gyn\u00e4kologischen Praxis Schwangerschaftsabbr\u00fcche durchf\u00fchre, kein umfassender Verlust an sozialer Achtung infolge der Aktivit\u00e4ten des Beschwerdef\u00fchrers drohe. Ferner hob es hervor, dass der Beschwerdef\u00fchrer dem Arzt nicht etwa eine strafrechtlich relevante oder durch das Gesetz im weiteren Sinne verbotene, sondern lediglich eine aus Sicht des Beschwerdef\u00fchrers moralisch verwerfliche T\u00e4tigkeit vorgehalten habe. Das Bundesverfassungsgericht bestand ferner darauf, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu einer sehr kontroversen Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse beigetragen habe, und wies darauf hin, dass die Gerichte vor dem Tatsachenhintergrund jener Rechtssache nicht hinreichend aufgezeigt h\u00e4tten, weshalb und inwieweit die besondere Beziehung zwischen dem Arzt und Frauen, die in der Praxis Beratung und \u00e4rztliche Behandlung suchten, gef\u00e4hrdet sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>26. Die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u00a7 218 Schwangerschaftsabbruch<\/p>\n<p>\u201e(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Geb\u00e4rmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.<\/p>\n<p>(2) In besonders schweren F\u00e4llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T\u00e4ter gegen den Willen der Schwangeren handelt; oder leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitssch\u00e4digung der Schwangeren verursacht.<\/p>\n<p>(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.<\/p>\n<p>(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.\u201d<\/p>\n<p>\u00a7 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs<\/p>\n<p>\u201e(1) Der Tatbestand des \u00a7 218 ist nicht verwirklicht, wenn<\/p>\n<p>die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach \u00a7 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, da\u00df sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen; der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird; und seit der Empf\u00e4ngnis nicht mehr als zw\u00f6lf Wochen vergangen sind.<\/p>\n<p>(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Ber\u00fccksichtigung der gegenw\u00e4rtigen und zuk\u00fcnftigen Lebensverh\u00e4ltnisse der Schwangeren nach \u00e4rztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr f\u00fcr das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeintr\u00e4chtigung des k\u00f6rperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere f\u00fcr sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.\u201c<\/p>\n<p>27. Die ma\u00dfgebliche Bestimmung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes lautet:<\/p>\n<p>\u00a7 12 Weigerung<\/p>\n<p>\u201e(1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>28. In seinem Leiturteil (BVerfGE 88, 203) vom 28. Mai 1993 akzeptierte das Bundesverfassungsgericht Schwangerschaftsabbr\u00fcche, soweit sie von \u00c4rzten vorgenommen werden, nachdem die schwangere Frau sich von einem Dritten hat beraten lassen; damit entwickelte es einen ziemlich einzigartigen Ansatz, indem es bestimmte Schwangerschaftsabbr\u00fcche als rechtswidrig, aber nicht strafbar qualifizierte. Schwangerschaftsabbr\u00fcche, die ohne Feststellung einer Indikation nach der Beratungsregelung vorgenommen werden, d\u00fcrfen nicht f\u00fcr gerechtfertigt (nicht rechtswidrig) erkl\u00e4rt werden. Jedoch werden Schwangerschaftsabbr\u00fcche, die innerhalb von zw\u00f6lf Wochen nach der Empf\u00e4ngnis und nach der verpflichtenden Beratung von \u00c4rzten durchgef\u00fchrt werden, zwar als rechtswidrig erachtet, sind aber von der Strafdrohung ausgenommen.<\/p>\n<p>29. Die einschl\u00e4gigen Vorschriften des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u00a7 823<\/p>\n<p>\u201e(1) Wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Leben, den K\u00f6rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>\u00a7 1004<\/p>\n<p>\u201e(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintr\u00e4chtigt, so kann der Eigent\u00fcmer von dem St\u00f6rer die Beseitigung der Beeintr\u00e4chtigung verlangen. Sind weitere Beeintr\u00e4chtigungen zu besorgen, so kann der Eigent\u00fcmer auf Unterlassung klagen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>30. Nach der Rechtsprechung der deutschen Zivilgerichte sieht \u00a7\u00a0823 Abs. 1 und 2\u00a0BGB i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a01004 BGB (in analoger Anwendung) f\u00fcr jede Person, deren Pers\u00f6nlichkeitsrechte oder strafrechtlich gesch\u00fctzten Rechte durch eine andere Person konkret gef\u00e4hrdet sind, einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen diese andere Person vor.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION<\/p>\n<p>31. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die gegen ihn ergangene Unterlassungsverf\u00fcgung eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel 10 der Konvention darstellte; dieser lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.<\/p>\n<p>2. Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind &#8230; zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>32.\u00a0Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>33. Die Regierung trug vor, der Beschwerdef\u00fchrer habe bei der Einreichung seiner R\u00fcge nach Artikel 10 der Konvention lediglich auf die Ausf\u00fchrungen in seiner Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht verwiesen, ohne ein weiteres Vorbringen im Rahmen der Konvention zu formulieren. Daher sei die Beschwerde nicht hinl\u00e4nglich substantiiert worden.<\/p>\n<p>34. Die Regierung brachte ferner vor, der Beschwerdef\u00fchrer habe gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Revision nicht zuzulassen, keine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Auch habe das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers wegen Unzul\u00e4ssigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Somit habe er den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>35. Der Beschwerdef\u00fchrer bestritt diese Sichtweise und wies insbesondere darauf hin, dass sein Vortrag zu der behaupteten Verletzung an sich klar und pr\u00e4zise gewesen sei.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof ist zwar nicht davon \u00fcberzeugt, dass der blo\u00dfe Hinweis auf das Vorbringen vor einer innerstaatlichen obersten Gerichtsbarkeit eine hinl\u00e4ngliche Substantiierung einer R\u00fcge nach der Konvention darstellt, er stellt aber fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Tatsachengrundlage der Beschwerde sowie die Art der behaupteten Konventionsverletzung benannt hat. Nach \u00dcberzeugung des Gerichtshofs hat der Beschwerdef\u00fchrer daher die Anforderungen, die an die Erhebung einer hinl\u00e4nglich substantiierten R\u00fcge gestellt werden, erf\u00fcllt (vgl. sinngem\u00e4\u00df Allan .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 48539\/99, 28. August 2001 und Bo\u017einovski .\/. die fr\u00fchere jugoslawische Republik Mazedonien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 68368\/01, 1. Februar 2005).<\/p>\n<p>37. Hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer keine Revision an denBundesgerichtshof eingelegt hat, merkt der Gerichtshof an, dass es sich hierbei um einen Rechtsbehelf handelt, der nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention grunds\u00e4tzlich zu ersch\u00f6pfen ist. Im vorliegenden Fall jedoch wiesen die f\u00fcnf Richter des Bundesgerichtshofs, die auch f\u00fcr die Entscheidung in der Sache des Beschwerdef\u00fchrers zust\u00e4ndig waren, am 12. Februar 2008 dessen Antrag auf Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, die Revision habe keine vern\u00fcnftige Aussicht auf Erfolg. Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Revision an den Bundesgerichtshof, vor dem der Beschwerdef\u00fchrer von einem eigens vor diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein muss, nur in Bezug auf Rechtsfragen erfolgreich sein kann. In Anbetracht der Gr\u00fcnde, die der Bundesgerichtshof f\u00fcr die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs vorgebracht hat, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass man dem Beschwerdef\u00fchrer nicht vorwerfen kann, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe dadurch nicht ersch\u00f6pft zu haben, dass er das Revisionsverfahren nicht weiter betrieb (siehe, Gnahor\u00e9\u00a0.\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 40031\/98, Rdnr. 48, 19. September 2000 und S. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 61603\/00, 26. Oktober 2004).<\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rte, ohne jedoch darzulegen, welche Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung der Beschwerdef\u00fchrer nicht erf\u00fcllt hatte.<\/p>\n<p>39. Unter Ber\u00fccksichtigung der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen merkt der Gerichtshof an, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer in seinem Schriftsatz an das Bundesverfassungsgericht vom wesentlichen Inhalt her die R\u00fcgen geltend gemacht hat, mit denen sp\u00e4ter der Gerichtshof befasst wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass er ein besonderes Formerfordernis f\u00fcr die Erhebung seiner Verfassungsbeschwerde nicht erf\u00fcllt hat. Der Gerichtshof vermag in der vorliegenden Rechtssache nicht festzustellen, aus welchem Grund die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurde (vgl. u. a.L .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 28782\/04, 25. September 2007; G. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 19508\/07, 12.\u00a0Oktober 2010). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 der Konvention ersch\u00f6pft hat.<\/p>\n<p>40. Im Ergebnis weist der Gerichtshof die Einw\u00e4nde der Regierung in Bezug auf die Zul\u00e4ssigkeit zur\u00fcck. Er stellt weiterhin fest, dass die R\u00fcge weder nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet noch aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>41. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, seine \u00c4u\u00dferungen, wonach rechtswidrige Abtreibungen vorgenommen worden seien, die jedoch strafrechtlich nicht relevant gewesen seien, stellten wahre Tatsachenbehauptungen dar und seien Teil einer kontroversen Debatte \u00fcber die Gesetzgebung zur Abtreibung. Daher m\u00fcsse sein Recht darauf, seine Meinung zur Abtreibung frei zu \u00e4u\u00dfern und diejenigen zu benennen, die Abtreibungen vorn\u00e4hmen, Vorrang vor den Pers\u00f6nlichkeitsrechten der \u00c4rzte haben.<\/p>\n<p>42. Nach Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers habe er die beiden \u00c4rzte nicht herausgegriffen: er habe weder durch die Verbreitung der Flugbl\u00e4tter, noch durch die Nennung ihrer Namen und der Anschrift der Tagesklinik auf der Website eine \u201ePrangerwirkung\u201c erzeugt. Der Beschwerdef\u00fchrer wies darauf hin, dass er nicht nur diese beiden \u00c4rzte auf der Website aufgelistet habe, sondern auch noch viele andere, die Abtreibungen im Einklang mit den einschl\u00e4gigen deutschen Gesetzen durchf\u00fchrten.<\/p>\n<p>43. Im Hinblick auf die Website trug der Beschwerdef\u00fchrer weiter vor, er sei nicht mehr in der Lage, den exakten Inhalt, den die streitige Website zu dem f\u00fcr die Unterlassungsanordnung ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt hatte, vorzulegen. Jedoch legte er Screenshots \u00e4hnlicher Seiten vor, die einen allgemeinen \u00dcberblick \u00fcber den fr\u00fcheren Inhalt und die Gestaltung der Website geben. Er stellte die von der Regierung vorgelegten Screenshots mit der Begr\u00fcndung in Frage, dass sie von anderen Websites stammten, die f\u00fcr die vorliegende Beschwerde unerheblich seien. Der Beschwerdef\u00fchrer betonte auch, dass die innerstaatlichen Gerichte den Kontext und die Gestaltung der Webseite, auf der die Namen der \u00c4rzte und die Anschrift der Tagesklinik aufgelistet gewesen seien, nicht ber\u00fccksichtigt h\u00e4tten. Die Namen der \u00c4rzte seien nicht auf der ersten Seite seiner Website, sondern erst unter dem Link \u201eLeben oder Tod\u201c \/ \u201eGebetsanliegen f\u00fcr Deutschland\u201c genannt worden, wo die Besucher der Website aufgefordert w\u00fcrden, f\u00fcr diejenigen zu beten, die Abtreibungen durchf\u00fchrten, daran mitwirkten oder sie unterst\u00fctzten. Die Informationen zu den beiden \u00c4rzten seien in einer alphabetischen Liste der betreffenden St\u00e4dte aufgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>44. Die Regierung brachte vor, der Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung sei gerechtfertigt gewesen, weil die innerstaatlichen Gerichte unter zutreffender Einordnung, W\u00fcrdigung und Abw\u00e4gung der widerstreitenden Positionen dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht der \u00c4rzte Vorrang einger\u00e4umt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>45. Die Regierung machte ferner geltend, dass der durchschnittliche B\u00fcrger angesichts der \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers auf dem Flugblatt zu dem Schluss kommen m\u00fcsse, dass Abtreibungen entgegen den einschl\u00e4gigen gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden seien und die \u00c4rzte damit Straftaten begangen h\u00e4tten. Der Beschwerdef\u00fchrer habe diesen Eindruck zwar korrigiert, jedoch sei diese Richtigstellung nicht hinreichend deutlich gewesen. Mit der Gestaltung des Flugblatts sei beabsichtigt gewesen, die in kleinerer Schriftgr\u00f6\u00dfe gedruckte Richtigstellung zu verschleiern und die Aufmerksamkeit des Lesers auf die Aussage zu lenken, dass \u201erechtswidrige Abtreibungen\u201c vorgenommen worden seien.<\/p>\n<p>46. Die Regierung trug ferner vor, dass das vollst\u00e4ndige Verbot, die Namen der \u00c4rzte und die Adresse der Tagesklinik auf der Website zu ver\u00f6ffentlichen, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. Dem Beschwerdef\u00fchrer sei nicht untersagt worden, seine kritische Meinung zur Abtreibung im Allgemeinen zu \u00e4u\u00dfern. Weiterhin r\u00e4umte die Regierung zwar ein, dass sich in den Gerichtsakten keine Screenshots der Website des Beschwerdef\u00fchrers bef\u00e4nden, sie legte aber Screenshots verschiedener aktueller, ebenfalls von dem Beschwerdef\u00fchrer gestalteter Websites vor, die angeblich der Website \u00e4hnelten, die er zur ma\u00dfgeblichen Zeit eingerichtet h\u00e4tte. Sie stellte heraus, dass die Gestaltung der Webseite am linken Seitenrand ein pochendes Babyherz und triefendes Blut sowie andere explizite Abbildungen beinhaltet habe. Plakative Ausf\u00fchrungen zur Vergleichbarkeit von Abtreibungen und dem Holocaust f\u00e4nden sich in dem Internetauftritt an prominenter Stelle. Den \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers im innerstaatlichen Verfahren zufolge seien die auf dem Flugblatt abgedruckten \u00c4u\u00dferungen auch in die Website aufgenommen worden.<\/p>\n<p>47. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache H. und A. .\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerden Nrn. 397\/07 und 2322\/02, 13. Januar 2011) wies die Regierung zudem darauf hin, dass die sowohl auf den Flugbl\u00e4ttern als auch auf der Website gezogenen Parallelen zum Holocaust im historischen und sozialen Kontext eine sehr schwerwiegende Verletzung der durch Artikel 8 der Konvention gesch\u00fctzten Pers\u00f6nlichkeitsrechte der \u00c4rzte darstellten. \u00dcberdies habe der Beschwerdef\u00fchrer durch das Herausgreifen der \u00c4rzte eine massive \u201ePrangerwirkung\u201c erzeugt. Die Auswirkungen der Kampagne des Beschwerdef\u00fchrers auf das berufliche und private Leben der \u00c4rzte m\u00fcssten ber\u00fccksichtigt werden. Nach Angaben einer der \u00c4rzte erscheine die auf der Website des Beschwerdef\u00fchrers ver\u00f6ffentlichte Adressenliste bei einer \u201egoogle\u201c-Suche als erster Link. Als Folge der negativen \u00f6ffentlichen Aufmerksamkeit h\u00e4tten die \u00c4rzte die Tagesklinik geschlossen und sie m\u00fcssten nun eine andere Praxis aufbauen.<\/p>\n<p><em>2. Vorbringen der Drittbeteiligten<\/em><\/p>\n<p>a) Alliance Defending Freedom und Aktion Lebensrecht f\u00fcr Alle (ADF\/ALfA)<\/p>\n<p>48. Nach Auffassung der Alliance Defending Freedom (ADF) und der Aktion Lebensrecht f\u00fcr Alle (ALfA) ist das Thema Abtreibung von gro\u00dfem \u00f6ffentlichen Interesse und Belang. Die Debatte sei oft durch scharfe Worte auf beiden Seiten gekennzeichnet. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hoben die ADF und die ALfA jedoch hervor, dass kontroverse Meinungen, die im Rahmen einer intensiven politischen Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse ge\u00e4u\u00dfert w\u00fcrden, nach Artikel 10 gesch\u00fctzt seien, selbst wenn sie mit scharfen, beleidigenden, schockierenden oder verst\u00f6renden Worten formuliert w\u00fcrden. Angesichts der Bedeutung von Aktivistengruppen im demokratischen Prozess m\u00fcssten ferner gewichtige Gr\u00fcnde vorliegen, um Aktionen von Abtreibungsgegnern Einschr\u00e4nkungen aufzuerlegen. Sie forderten den Gerichtshof auf festzustellen, dass der so genannte Schutz von Pers\u00f6nlichkeitsrechten \u2013 ein Recht, dass sich der ADF und der ALfA zufolge in der Konvention nicht finde \u2013 kein hinreichender Grund sei, in die Meinungsfreiheit von Anti-Abtreibungsgruppen einzugreifen.<\/p>\n<p>b) European Centre for Law and Justice (ECLJ)<\/p>\n<p>49. In Erg\u00e4nzung zu den Argumenten, die auch von der ADF und der ALfA vorgebracht wurden, hob das European Centre for Law and Justice hervor, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit seiner Bezugnahme auf Auschwitz und das Nazi-Regime weder beabsichtigt habe, den Holocaust zu verharmlosen oder zu instrumentalisieren, noch den Ruf der \u00c4rzte zu beeintr\u00e4chtigen, sondern insbesondere im Hinblick auf seine deutschen Adressaten das legitime Ziel verfolgt habe, den Unterschied zwischen Legalit\u00e4t und Gerechtigkeit herauszustellen. Das ECLJ trug ferner vor, der Vergleich zwischen Abtreibung und dem Holocaust werde in der Debatte bereits seit langem gezogen, beispielsweise von Anti-Abtreibungsinitiativen in Polen und in den Vereinigten Staaten von Amerika.<\/p>\n<p><em>3. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof ist der Auffassung \u2013 und die Regierung trat dem nicht entgegen \u2013, dass die von den innerstaatlichen Gerichten erlassene Unterlassungsverf\u00fcgung einen \u201eEingriff\u201c in das durch Artikel 10 der Konvention garantierte Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung darstellte. Ein solcher Eingriff stellt eine Konventionsverletzung dar, wenn er nicht die Erfordernisse aus Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 erf\u00fcllt. Es ist daher festzustellen, ob er \u201egesetzlich vorgesehen\u201c war, eines oder mehrere der in Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 genannten rechtm\u00e4\u00dfigen Ziele verfolgte und \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, um diese Ziele zu erreichen.<\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof stellt fest \u2013 und dies ist zwischen den Parteien unstreitig \u2013, dass der Eingriff nach \u00a7 823 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 1004 Abs. 1 BGB (siehe Rdnrn. 29 und 30) vorgesehen war und dass die Entscheidungen der Zivilgerichte dem \u201eSchutz des guten Rufes oder der Rechte anderer\u201c dienten, n\u00e4mlich dem Ruf und den Pers\u00f6nlichkeitsrechten von Dr. M. und Dr. R. Die Parteien sind sich allerdings uneinig dar\u00fcber, ob der Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war.<\/p>\n<p>a) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>52. Die allgemeinen Grunds\u00e4tze hinsichtlich der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c ist, hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung fest etabliert und j\u00fcngst wie folgt zusammengefasst (siehe DelfiAS.\/. Estland [GK], Individualbeschwerde Nr. 64569\/09, Rdnr. 131, 16. Juni 2015 m. w. N.):<\/p>\n<p>\u201e(i) Die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung stellt eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der grundlegenden Bedingungen f\u00fcr den gesellschaftlichen Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen dar. Vorbehaltlich Artikel 10 Abs. 2 gilt sie nicht nur f\u00fcr \u201eInformationen\u201c oder \u201eIdeen\u201c, die positiv aufgenommen oder als unsch\u00e4dlich oder belanglos angesehen werden, sondern auch f\u00fcr solche, die beleidigen, schockieren oder verst\u00f6ren. Dies sind die Erfordernisse des Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine demokratische Gesellschaft nicht m\u00f6glich ist. Diese Freiheit unterliegt den in Artikel 10 aufgef\u00fchrten Ausnahmen, [&#8230;] die jedoch eng auszulegen sind, und die Notwendigkeit einer Einschr\u00e4nkung muss \u00fcberzeugend nachgewiesen werden [&#8230;].<\/p>\n<p>(ii) Das Adjektiv \u201enotwendig\u201c im Sinne von Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 impliziert das Bestehen eines \u201edringenden sozialen Bed\u00fcrfnisses\u201c. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob ein solches Bed\u00fcrfnis besteht; dieser geht jedoch Hand in Hand mit einer europ\u00e4ischen \u00dcberwachung, die sich sowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, die sie anwenden, auch wenn sie von unabh\u00e4ngigen Gerichten getroffen wurden. Der Gerichtshof ist daher befugt, abschlie\u00dfend dar\u00fcber zu entscheiden, ob eine \u201eEinschr\u00e4nkung\u201c mit der durch Artikel\u00a010 gesch\u00fctzten Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen ist.<\/p>\n<p>(iii) Aufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch nicht, bei seiner \u00dcberwachung an die Stelle der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu treten; er hat vielmehr die von ihnen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen nach Artikel 10 zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das hei\u00dft nicht, dass sich die \u00dcberpr\u00fcfung darauf beschr\u00e4nkt, ob der beschwerdegegnerische Staat seinen Beurteilungsspielraum angemessen, sorgf\u00e4ltig und in gutem Glauben ausge\u00fcbt hat; der Gerichtshof muss den ger\u00fcgten Eingriff unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Falles pr\u00fcfen und entscheiden, ob er \u201ezu dem verfolgten berechtigten Ziel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig\u201c war und ob die zu seiner Rechtfertigung von den Beh\u00f6rden angef\u00fchrten Gr\u00fcnde \u201estichhaltig und ausreichend\u201c sind. [&#8230;] Dabei muss sich der Gerichtshof davon \u00fcberzeugen, dass die von den Beh\u00f6rden angewendeten Regeln mit den in Artikel 10 enthaltenen Grunds\u00e4tzen vereinbar sind und dass die Beh\u00f6rden die erheblichen Tatsachen nachvollziehbar bewertet haben. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>53. Ein weiterer Grundsatz, der in der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stets betont wird, ist, dass es nach Artikel 10 der Konvention wenig Raum f\u00fcr Einschr\u00e4nkungen der politischen Redefreiheit oder der Debatte \u00fcber Angelegenheiten des \u00f6ffentlichen Interesses gibt (siehe u. a. Wingrove .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 25.\u00a0November 1996, Rdnr. 58, Reports of JudgmentsandDecisions 1996\u2011V; Ceylan .\/. T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 23556\/94, Rdnr. 34, ECHR 1999\u2011IV; und Animal\u00a0Defenders International .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 48876\/08, Rdnr. 102, ECHR 2013 (Ausz\u00fcge)).<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof erinnert \u00fcberdies daran, dass das Recht auf Schutz des Rufes durch Artikel 8 der Konvention im Rahmen des Rechts auf Achtung des Privatlebens gesch\u00fctzt ist (siehe Chauvy u. a. .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 64915\/01, Rdnr. 70, ECHR\u00a02004-VI; Pfeifer .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr. 12556\/03, Rdnr. 35, 15. November 2007; und Polanco Torres und MovillaPolanco .\/. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 34147\/06, Rdnr. 40, 21.\u00a0September 2010). Um den Anwendungsbereich von Artikel 8 zu er\u00f6ffnen, muss ein Angriff auf den Ruf einer Person jedoch einen bestimmten Schweregrad erreichen und in einer Art und Weise erfolgen, die die pers\u00f6nliche Wahrnehmung des Rechts auf Achtung des Privatlebens beeintr\u00e4chtigt (siehe A. .\/. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 28070\/06, Rdnr. 64, 9. April 2009; S. AG .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954\/08, Rdnr. 83, 7. Februar 2012 und Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 137).<\/p>\n<p>55. Bei der Pr\u00fcfung, ob ein Eingriff in die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung in einer demokratischen Gesellschaft zum \u201eSchutz des guten Rufes oder der Rechte anderer\u201c notwendig ist, muss der Gerichtshof unter Umst\u00e4nden feststellen, ob die innerstaatlichen Beh\u00f6rden einen gerechten Ausgleich herbeigef\u00fchrt haben, als es darum ging, zwei durch die Konvention garantierte Werte zu sch\u00fctzen, die in bestimmten F\u00e4llen in Konflikt miteinander geraten k\u00f6nnen, n\u00e4mlich auf der einen Seite die durch Artikel 10 gesch\u00fctzte Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und auf der anderen das in Artikel 8 verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens (siehe HachetteFilipacchiAssoci\u00e9s .\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 71111\/01, Rdnr. 43, 14. Juni 2007; MGN Limited .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 39401\/04, Rdnr. 142, 18. Januar 2011; S. AG, a. a. O., Rdnr. 84 und Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 138).<\/p>\n<p>56. In F\u00e4llen wie dem vorliegenden sollte nach Auffassung des Gerichtshofs das Ergebnis einer Individualbeschwerde grunds\u00e4tzlich nicht je nach dem unterschiedlich ausfallen, ob sie nach Artikel 10 der Konvention von der Person, die die strittige \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt hat, oder nach Artikel 8 der Konvention von der Person, die Gegenstand der \u00c4u\u00dferung war, beim Gerichtshof eingereicht wurde. Tats\u00e4chlich verdienen diese Rechte grunds\u00e4tzlich die gleiche Achtung. Dementsprechend sollte der Beurteilungsspielraum grunds\u00e4tzlich in beiden F\u00e4llen gleich sein (vgl. S. AG, a. a. O.,Rdnr. 88 m. w. N.).<\/p>\n<p>57. Haben die innerstaatlichen Beh\u00f6rden die Abw\u00e4gung dieser beiden Rechte in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, bedarf es f\u00fcr den Gerichtshof gewichtiger Gr\u00fcnde, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (siehe MGN Limited .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 39401\/04, Rdnrn. 150 und 155, 18. Januar 2011; S. AG, a. a. O.,Rdnr. 88;Mouvementra\u00ebliensuisse .\/. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 16354\/06, Rdnr. 66, ECHR 2012 (Ausz\u00fcge)).<\/p>\n<p>b) Anwendung der obigen Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>(i) Die Anordnung, es zu unterlassen, weiterhin im unmittelbaren Umkreis der Tagesklinik Flugbl\u00e4tter zu verteilen<\/p>\n<p>58. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass die innerstaatlichen Gerichte ausdr\u00fccklich anerkannten, dass die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers auf dem Flugblatt Fragen des \u00f6ffentlichen Interesses betrafen, und dass er seine politischen Ziele sogar mittels \u00fcberspitzter und polemischer Kritik verfolgen durfte. Die Gerichte erkannten auch an, dass in derartigen F\u00e4llen die Vermutung f\u00fcr die Meinungsfreiheit spreche.<\/p>\n<p>59. Der Gerichtshof nimmt weiterhin die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte zur Kenntnis, der Beschwerdef\u00fchrer habe f\u00e4lschlicherweise den Eindruck erweckt, dass die Abtreibungen au\u00dferhalb des gesetzlichen Rahmens durchgef\u00fchrt worden seien, weil die gesamte Aufmachung des Flugblatts dazu habe dienen sollen, die Aufmerksamkeit des Lesers auf den ersten Satz in Fettdruck zu richten, w\u00e4hrend die weiteren Erg\u00e4nzungen in einer kleineren Schriftgr\u00f6\u00dfe gedruckt worden seien, um deren Inhalt zu verschleiern. \u00dcberdies habe der Beschwerdef\u00fchrer durch das Herausgreifen der beiden \u00c4rzte eine massive \u201ePrangerwirkung\u201c erzeugt. Dies sei durch den Bezug zum Holocaust noch versch\u00e4rft worden.<\/p>\n<p>60. Der Gerichtshof stellt fest, dass das deutsche Recht in \u00a7 218a StGB eine feine Unterscheidung trifft zwischen Schwangerschaftsabbr\u00fcchen, die zwar als \u201erechtswidrig\u201c gelten, aber von der Strafandrohung ausgenommen sind, und solchen, die als gerechtfertigt und somit \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c angesehen werden (siehe Rdnrn. 26 bis 28). Daraus folgt, dass die \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers, es seien \u201erechtswidrige Abtreibungen\u201c durchgef\u00fchrt worden, aus juristischer Sicht zutreffend war (siehe A. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2373\/07 und 2396\/07, 30. M\u00e4rz 2010).<\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof ist ferner der Ansicht, dass \u2013 obwohl die Gestaltung des Flugblatts eindeutig dazu dienen sollte, die Aufmerksamkeit des Lesers auf den ersten Satz in Fettdruck zu richten \u2013 der Wortlaut der weiteren Erkl\u00e4rung des Beschwerdef\u00fchrers, wonach die Schwangerschaftsabbr\u00fcche nicht strafbar seien, hinreichend klar war, selbst aus Sicht eines Laien. Zwar ist die W\u00fcrdigung und Auslegung des tats\u00e4chlichen Hintergrunds einer Rechtssache in erster Linie Sache der innerstaatlichen Gerichte, dennoch ist der Gerichtshof unter den besonderen Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache und auch unter Ber\u00fccksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2010 (siehe Rdnrn. 24 und 25), das sich mit nahezu identischen Fragestellungen befasst, \u00fcberzeugt, dass die alleinige Tatsache, dass die weitere Erkl\u00e4rung nicht visuell hervorgehoben wurde, nicht daf\u00fcr spricht, dass eine vern\u00fcnftige Person mit durchschnittlicher Wahrnehmung annehmen w\u00fcrde, dass die Abtreibungen au\u00dferhalb des gesetzlichen Rahmens durchgef\u00fchrt wurden und im engeren Sinne der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verboten waren. Im Hinblick auf die Wirkung der zus\u00e4tzlichen Erkl\u00e4rung weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass sie unmittelbar an den ersten Teil der \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers anschloss und damit f\u00fcr den Leser unmittelbar zug\u00e4nglich war. Daher ist der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache von dem der vorangegangenen Individualbeschwerden des Beschwerdef\u00fchrers abzugrenzen, die der Gerichtshof f\u00fcr offensichtlich unbegr\u00fcndet befand (siehe A. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2373\/07 und 2396\/07, a. a. O., und A. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a055558\/10, 12. Februar 2013). In diesen F\u00e4llen hatte der Beschwerdef\u00fchrer Flugbl\u00e4tter verteilt und ein Sandwich-Plakat getragen, das Informationen \u00fcber \u201erechtswidrige\u201c Abtreibungen beinhaltete, ohne dass dem Leser jedoch eine weitere juristische Erkl\u00e4rung unmittelbar zug\u00e4nglich war.<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof akzeptiert zwar die Auffassung der innerstaatlichen Gerichte, dass die Aktion des Beschwerdef\u00fchrers unmittelbar auf die beiden \u00c4rzte gerichtet war, er stellt aber auch fest, dass die Entscheidung des Beschwerdef\u00fchrers, seine Argumente in einer personalisierten Art und Weise darzulegen, indem er im unmittelbaren Umkreis der Tagesklinik Flugbl\u00e4tter mit den Namen der \u00c4rzte und der Adresse ihrer Praxis verteilte, die Wirksamkeit seiner Aktion verst\u00e4rkte. Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass die Aktion des Beschwerdef\u00fchrers zu einer sehr kontroversen Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse beitrug. Die hohe Sensibilit\u00e4t der durch das Thema Abtreibung aufgeworfenen Fragen sowie die Bedeutung des betroffenen \u00f6ffentlichen Interesses stehen au\u00dfer Zweifel (siehe A, B und C .\/.\u00a0Irland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25579\/05, Rdnr. 233, ECHR 2010). Die Regierung wies zwar darauf hin, dass die \u00c4rzte als Folge der negativen Aufmerksamkeit die Tagesklinik geschlossen und eine andere Praxis aufgebaut h\u00e4tten, aus ihren Behauptungen geht aber nicht klar hervor, ob tats\u00e4chlich die Aktivit\u00e4ten des Beschwerdef\u00fchrers urs\u00e4chlich f\u00fcr diese Entwicklung waren. Der Gerichtshof merkt insoweit ferner an, dass die \u00c4rzte keinen Entsch\u00e4digungsanspruch wegen Beeintr\u00e4chtigung ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit bei den Zivilgerichten geltend gemacht haben.<\/p>\n<p>63. Was die Bezugnahme des Beschwerdef\u00fchrers auf die Konzentrationslager von Auschwitz und den Holocaust angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Auswirkung einer Meinungs\u00e4u\u00dferung auf die Pers\u00f6nlichkeitsrechte einer anderen Person nicht vom historischen und sozialen Zusammenhang, in dem die \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt wurde, losgel\u00f6st werden kann. Die Bezugnahme auf den Holocaust muss auch im speziellen Zusammenhang der deutschen Geschichte betrachtet werden (siehe H. und A. .\/. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 397\/07 und\u00a02322\/07, Rdnr. 48, 13. Januar 2011, und P. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a043481\/09, Rdnr. 49, 8. November 2012). Angesichts des konkreten Wortlauts des Flugblatts kann sich der Gerichtshof jedoch der Deutung durch die innerstaatlichen Gerichte nicht anschlie\u00dfen, wonach der Beschwerdef\u00fchrer die \u00c4rzte und ihre beruflichen T\u00e4tigkeiten mit dem Nazi-Regime verglichen habe. Die Aussage des Beschwerdef\u00fchrers, wonach die T\u00f6tung von Menschen in Auschwitz zwar rechtswidrig, aber unter dem Nazi-Regime erlaubt und nicht unter Strafe gestellt gewesen sei, kann auch als Art und Weise verstanden werden, ein Bewusstsein f\u00fcr den allgemeineren Umstand zu schaffen, dass Recht und Moral voneinander abweichen k\u00f6nnen. Auch wenn sich der Gerichtshof des Subtexts der \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers bewusst ist, der durch den Verweis auf die Website \u201eX\u201c weiter verst\u00e4rkt wurde, stellt er fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer Abtreibung \u2013 zumindest nicht explizit \u2013 mit dem Holocaust gleichgesetzt hat. Der Gerichtshof ist daher nicht davon \u00fcberzeugt, dass das Verbot der Verbreitung der Flugbl\u00e4tter aufgrund einer Verletzung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte der \u00c4rzte, die allein von der Bezugnahme auf den Holocaust herr\u00fchrte, gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>64. Angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen, insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit seiner \u00c4u\u00dferung, die zumindest nicht im Widerspruch zur deutschen Rechtslage in Bezug auf Abtreibung stand, zu einer sehr kontroversen Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse beigetragen hat, gelangt der Gerichtshof im Hinblick auf den besonderen Schutz von Meinungs\u00e4u\u00dferungen, die im Rahmen einer Diskussion \u00fcber Angelegenheiten des \u00f6ffentlichen Interesses get\u00e4tigt werden (siehe T. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 45192\/09, Rdnr. 51, 16. Januar 2014 m. w. N.) und trotz des den Vertragsstaaten zugebilligten Beurteilungsspielraums zu dem Ergebnis, dass die innerstaatlichen Gerichte keinen gerechten Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und den Pers\u00f6nlichkeitsrechten der \u00c4rzte herbeigef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>65. Es liegt daher hinsichtlich der Anordnung, die weitere Verbreitung der Flugbl\u00e4tter zu unterlassen, ein Versto\u00df gegen Artikel 10 der Konvention vor.<\/p>\n<p>(ii) Die Anordnung, es zu unterlassen, die Namen und die Adresse der \u00c4rzte in der Auflistung der \u201eAbtreibungs\u00e4rzte\u201c auf der Website zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>66. Im Hinblick auf Ver\u00f6ffentlichungen im Internet hat der Gerichtshof bereits in fr\u00fcheren Entscheidungen festgestellt, dass das Internet angesichts seiner Zug\u00e4nglichkeit und seiner F\u00e4higkeit, sehr gro\u00dfe Datenmengen zu speichern und zu kommunizieren, eine bedeutende Rolle dabei spielt, den Zugang der \u00d6ffentlichkeit zu Nachrichten zu verbessern und die Verbreitung von Informationen im Allgemeinen zu erleichtern (siehe Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 133 m. w. N.). Der Gerichtshof weist ferner erneut auf die Bedeutung des Internets f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung generell hin (siehe Times Newspapers Ltd .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Nrn. 1 und 2), Individualbeschwerde Nr. 3002\/03 und 23676\/03,Rdnr. 27, 10. M\u00e4rz 2009). Gleichzeitig ist die von den Inhalten des Internets und von der Kommunikation \u00fcber das Internet ausgehende Gefahr f\u00fcr die Wahrnehmung von Menschenrechen und Freiheiten, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens, mit Sicherheit h\u00f6her als diejenige, die von der Presse ausgeht (siehe Editorial Board of Pravoye Delo und Shtekel .\/.\u00a0Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 33014\/05, Rdnr. 63, ECHR 2011 (Ausz\u00fcge)).<\/p>\n<p>67. Beleidigende und sonstige Arten eindeutig rechtswidriger \u00c4u\u00dferungen, u. a. Hassreden und \u00c4u\u00dferungen, die zu Gewalt aufstacheln, k\u00f6nnen wie niemals zuvor weltweit und innerhalb von Sekunden verbreitet werden und bleiben zum Teil langfristig online verf\u00fcgbar. Im Hinblick darauf, dass die der Konvention zugrunde liegenden Werte gesch\u00fctzt werden m\u00fcssen und dass die Rechte aus den Artikeln 10 und 8 der Konvention die gleiche Achtung verdienen, muss ein Ausgleich herbeigef\u00fchrt werden, der beide Rechte im Kern erh\u00e4lt. Daher erkennt der Gerichtshof zwar an, dass das Internet bei der Wahrnehmung der Meinungsfreiheit wichtige Vorteile bieten kann, er hat aber auch vor Augen, dass die Haftbarkeit f\u00fcr beleidigende oder sonstige Arten rechtswidriger \u00c4u\u00dferungen grunds\u00e4tzlich erhalten bleiben und einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Verletzungen von Pers\u00f6nlichkeitsrechten darstellen muss (siehe Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 110).<\/p>\n<p>68. Der Gerichtshof nimmt zun\u00e4chst die Feststellung des Oberlandesgerichts zur Kenntnis, dass durch die Bezeichnung der \u00c4rzte als \u201eAbtreibungs\u00e4rzte\u201c auf einer Website namens \u201eX\u201c eine Verbindung zwischen den \u00c4rzten und Verbrechen hergestellt werde, die nach Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers mit den von den Nationalsozialisten w\u00e4hrend des Holocaust begangenen Verbrechen vergleichbar seien. Es gelangte daher zu der \u2013 sich \u00fcber acht Zeilen des Urteils erstreckenden \u2013Schlussfolgerung, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Handlungen der \u00c4rzte mit dem Holocaust und mit Massenmord gleichgesetzt habe, und dass dies nicht von seiner Meinungsfreiheit gedeckt sei (siehe Rdnr. 19).<\/p>\n<p>69. Der Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass die \u00c4rzte nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht gehalten gewesen seien, zum exakten Inhalt der Website vorzutragen, da diese allgemein zug\u00e4nglich und ihr Inhalt somit bekannt gewesen sei. \u00dcberdies stellt der Gerichtshof fest, und dies wurde von der Regierung nicht bestritten, dass in der innerstaatlichen Verfahrensakte weder eine Beschreibung des exakten Inhalts und der Gestaltung der Website noch ein entsprechender Screenshot enthalten waren.<\/p>\n<p>70. Was die Urteilsbegr\u00fcndung angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass sich das Oberlandesgericht auf die Feststellung beschr\u00e4nkte, dass die in Bezug auf das Flugblatt aufgestellten Grunds\u00e4tze auch f\u00fcr die Website gelten sollten. Die innerstaatlichen Gerichten scheinen also weder den Inhalt und den Gesamtzusammenhang des konkreten Links \u201eLeben oder Tod\u201c\/\u201eGebetsanliegen f\u00fcr Deutschland\u201c, unter dem die Namen und die Gesch\u00e4ftsadresse der \u00c4rzte in einer alphabetischen Liste ver\u00f6ffentlicht worden waren, gepr\u00fcft, noch den Ausdruck \u201eAbtreibungs\u00e4rzte\u201c vor dem Hintergrund ausgelegt zu haben, dass in der Tagesklinik tats\u00e4chlich Abtreibungen vorgenommen wurden.<\/p>\n<p>71. Der Gerichtshof erinnert daran, dass seine Aufgabe darin besteht, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die von den Beh\u00f6rden angewendeten Regeln mit den in Artikel 10 enthaltenen Grunds\u00e4tzen vereinbar sind und ob die Beh\u00f6rden ferner die erheblichen Tatsachen nachvollziehbar bewertet haben (Rdnr. 54). Er stellt ferner fest, dass eine Pr\u00fcfung der Rechtssache daher eine individuelle und kontextbezogene Beurteilung erfordern w\u00fcrde, die sich auf die Situation zu dem Zeitpunkt bezieht, zu dem die angegriffene Ver\u00f6ffentlichung online gestellt wurde (vgl. Ringier Axel Springer Slovakia, a. s. .\/. Slowakei, Individualbeschwerde Nr. 41262\/05, Rdnr.\u00a0106, 26. Juli 2011; Ringier Axel Springer Slovakia, a.s. .\/. Slowakei (Nr. 3), Individualbeschwerde Nr. 37986\/09, Rdnrn. 83, 84, 7.\u00a0Januar 2014).<\/p>\n<p>72. Insbesondere stellt der Gerichtshof \u00fcberdies fest, dass die innerstaatlichen Gerichte offenbar keine Unterscheidung zwischen der \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers auf dem Flugblatt, das eine geographisch begrenzte Wirkung hatte, und seinen \u00c4u\u00dferungen im Internet, die weltweit verbreitet werden konnten, getroffen haben. Eine individuelle und kontextbezogene Beurteilung h\u00e4tte \u00fcberdies m\u00f6glicherweise Fragestellungen beinhaltet wie etwa den exakten Inhalt, den Gesamtzusammenhang und die konkrete Gestaltung der Website des Beschwerdef\u00fchrers, auf der die Namen der \u00c4rzte aufgelistet waren, das Erfordernis, sensible Daten zu sch\u00fctzen sowie das vorherige Verhalten der \u00c4rzte, z. B. ob sie selbst \u00f6ffentlich im Internet darauf hingewiesen hatten, dass in der Tagesklinik Abtreibungen vorgenommen wurden. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte m\u00f6glicherweise in Betracht gezogen, welche Wirkung die \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers auf Dritte hatte und ob sie geeignet war, zu Aggression oder Gewalt gegen die \u00c4rzte aufzustacheln, insbesondere weil ihre Namen und Adressen auf der Website des Beschwerdef\u00fchrers genannt wurden.<\/p>\n<p>73. Der Gerichtshof kann zwar nicht \u00fcber den wesentlichen Inhalt der Rechtssache urteilen, ist aber der Auffassung, es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die innerstaatlichen Gerichte, die sich haupts\u00e4chlich auf ihre Schlussfolgerungen zu dem Flugblatt bezogen und sich nicht mit spezifischen Elementen im Zusammenhang mit dem Internetauftritt des Beschwerdef\u00fchrers befassten, Regeln angewendet haben, die mit den in Artikel 10 der Konvention enthaltenen Verfahrensgrunds\u00e4tzen vereinbar sind, und dass sie die erheblichen Tatsachen nachvollziehbar bewertet haben (vgl. u. a. Lombardi Vallauri .\/. Italien, Individualbeschwerde Nr. 39128\/05, Rdnr. 46, 20. Oktober 2009; T\u0103n\u0103soaica .\/. Rum\u00e4nien, Individualbeschwerde Nr. 3490\/03, Rdnr.\u00a047, 19. Juni 2012; Ringier Axel Springer Slovakia, a.s. .\/. Slowakei (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 21666\/09, Rdnr. 54, 7. Januar 2014).<\/p>\n<p>74. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen sind f\u00fcr den Gerichtshof ausreichend f\u00fcr die Schlussfolgerung, dass der Rechtsschutz, der dem Beschwerdef\u00fchrer auf der innerstaatlichen Ebene zuteil wurde, nicht mit den Verfahrenserfordernissen von Artikel 10 der Konvention vereinbar war. Es liegt daher hinsichtlich der Anordnung, die Nennung der Namen und Adresse der \u00c4rzte auf der Website zu unterlassen, ein Versto\u00df gegen diese Bestimmung vor.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 ABS.\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>75. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren in Bezug auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht. Er berief sich auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen [&#8230;] von einem [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>76. Nach Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers haben beide Gerichte sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil weder der Bundesgerichtshof noch das Bundesverfassungsgericht Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Entscheidungen angegeben h\u00e4tten.<\/p>\n<p>77. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel 6 Abs. 1 verankerten Garantien die Verpflichtung der Gerichte beinhalten, ihre Entscheidungen hinreichend zu begr\u00fcnden (siehe H. .\/. Belgien, 30. November 1987, Rdnr. 53, Serie A Bd. 127\u2011B) Nichtsdestotrotz hat der Gericht in fr\u00fcheren Entscheidungen befunden, dass es bei nationalen \u00fcbergeordneten Gerichten wie dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht gen\u00fcgt, wenn sie in einem Nichtannahmebeschluss lediglich auf die f\u00fcr dieses Verfahren geltenden Rechtsvorschriften verweisen, sofern den Fragen, die durch die Beschwerde aufgeworfen werden, keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommt (siehe u. v. a. V. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 65863\/01, 5. Dezember 2002 und G. u. a. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18215\/06, 12. Mai 2009).<\/p>\n<p>78. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf die Frage der Prozesskostenhilfe beschr\u00e4nkte und dass das Bundesverfassungsgericht es ablehnte, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzul\u00e4ssig sei. Unter diesen Umst\u00e4nden erachtet der Gerichtshof die Begr\u00fcndung der Gerichte f\u00fcr ausreichend.<\/p>\n<p>79. Daraus folgt, dass diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet ist und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03a und 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>III. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>80. Artikel\u00a041 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>81. Der Beschwerdef\u00fchrer machte eine unbestimmte Summe f\u00fcr nichtmateriellen Schaden mit der Begr\u00fcndung geltend, die Regierung habe in ihren Stellungnahmen an den Gerichtshof behauptet, dass er nicht nur in Bezug auf die der vorliegenden Rechtssache zugrundeliegenden Umst\u00e4nde provokatives Verhalten an den Tag gelegt habe, sondern auch bei seinen anderen Aktionen gegen Abtreibung. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete, dies stelle \u201eanschw\u00e4rzendes Verhalten\u201c dar.<\/p>\n<p>82. Die Regierung brachte vor, dass das vermeintlich \u201eanschw\u00e4rzende Verhalten\u201c in dem Verfahren vor dem Gerichtshof keinen Entsch\u00e4digungsanspruch begr\u00fcnde.<\/p>\n<p>83. Der Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten nichtmateriellen Schaden erkennen und weist diese Forderung daher zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>84. Unter Vorlage von Belegen forderte der Beschwerdef\u00fchrer insgesamt 13.696,87 Euro f\u00fcr die in dem zivilgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten und Auslagen. Dar\u00fcber hinaus forderte er 2.403,80 Euro f\u00fcr die in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Kosten und Auslagen.<\/p>\n<p>85. Die Regierung hat sich hierzu nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>86. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der H\u00f6he nach angemessen sind. Der Gerichtshof stellt in der vorliegenden Rechtssache fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer keine Belege im Zusammenhang mit den in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Auslagen vorgelegt hat. In Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr angebracht, 13.696,87 Euro zur Deckung der in dem zivilgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten und Auslagen zuz\u00fcglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>87. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF<\/strong><\/p>\n<p>1. einstimmig, die R\u00fcge nach Artikel\u00a010 Abs. 1 der Konvention f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren;<\/p>\n<p>2. mit f\u00fcnf zu zwei Stimmen, dass hinsichtlich der Anordnung, die weitere Verbreitung der Flugbl\u00e4tter zu unterlassen, Artikel 10 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist;<\/p>\n<p>3. mit f\u00fcnf zu zwei Stimmen, dass hinsichtlich der Anordnung, die Nennung der Namen und Adresse der \u00c4rzte auf der Website zu unterlassen, Artikel 10 Abs. 1 der Konvention in verfahrensrechtlicher Hinsicht verletzt worden ist;<\/p>\n<p>4. mit f\u00fcnf zu zwei Stimmen,<\/p>\n<p>(a) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endg\u00fcltig wird, 13.696,87 Euro (dreizehntausendsechshundertsechsundneunzig Euro und siebenundachtzig Cent) zuz\u00fcglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer f\u00fcr Kosten und Auslagen zu zahlen hat;<\/p>\n<p>(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen f\u00fcr den oben genannten Betrag bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lendingrate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>5. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers nach gerechter Entsch\u00e4digung im \u00dcbrigen zur\u00fcckgewiesen wird.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 26. November 2015 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a045 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a074 Abs.\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung der Richterinnen Yudkivska und J\u00e4derblom beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">B.M.Z.<br \/>\nC.W.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>GEMEINSAME ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTERINNEN YUDKIVSKA UND J\u00c4DERBLOM<\/strong><\/p>\n<p>Wir k\u00f6nnen uns der Feststellung der Mehrheit, dass in der vorliegenden Rechtssache Artikel 10 verletzt worden sei, nicht anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die gegen den Beschwerdef\u00fchrer erlassenen Verf\u00fcgungen beinhalteten die Anordnung, es zu unterlassen, \u201eweiterhin im unmittelbaren Umkreis der Tagesklinik Flugbl\u00e4tter zu verteilen, in denen die Kl\u00e4ger namentlich benannt werden und die den Hinweis enthalten, dass in ihrer Praxis rechtswidrige Abtreibungen durchgef\u00fchrt w\u00fcrden\u201c, und es zu unterlassen, die Namen und die Adresse der Kl\u00e4ger auf der Website \u201eX\u201c zu f\u00fchren (Rdnr. 14 des Urteils).<\/p>\n<p>Das Urteil gr\u00fcndet sich auf der Vermutung, dass die Flugbl\u00e4tter des Beschwerdef\u00fchrers, die zwei \u00c4rzte betreffen, sowie die Nennung ihrer Namen und Adressen auf der Website \u201ezu einer sehr kontroversen Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse beitrug\u201c (siehe Rdnrn. 62 und 64), und zwar in einem Staat, in dem Abtreibung nicht \u201edurch das Gesetz im weiteren Sinne\u201c verboten sei (Rdnr. 25).<\/p>\n<p>Es versteht sich von selbst, dass das Thema Abtreibung eine Frage von \u00f6ffentlichem Interesse darstellt, und die Gesellschaft ist nach wie vor gespalten, was Abtreibungsrechte angeht. Daher w\u00fcrde eine vergleichbare, gegen die f\u00fcr die Regierungspolitik Verantwortlichen gerichtete Aktioninsoweit zweifellos einen starken Schutz nach Artikel 10 rechtfertigen.Das Gleiche gilt beispielsweise f\u00fcr Personen, denen schwerwiegende Kunstfehler in diesem Bereich vorgeworfen werden (vgl. Bergens Tidende u. a. .\/. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 26132\/95, 2. Mai 2000).<\/p>\n<p>In der vorliegenden Rechtssache jedoch k\u00f6nnen wir schwerlich zustimmen, dass die Schwelle des \u00f6ffentlichen Interesses erreicht ist, wenn von normalen \u00c4rzten die Rede ist, die lediglich, wie viele andere Gyn\u00e4kologen in Deutschland auch, ihre beruflichen T\u00e4tigkeiten in strikter \u00dcbereinstimmung mit den entsprechenden Regeln aus\u00fcben. Welches Interesse hatte die Allgemeinheit daran, (a) in Bezug auf ihre berufliche Integrit\u00e4t in die Irre gef\u00fchrt zu werden (das erste Wort, mit dem das Flugblatt ihre T\u00e4tigkeiten beschrieb, war \u201erechtswidrig\u201c), und (b) dass die Adresse ihrer Tagesklinik im Internet in einem \u2013 gelinde gesagt \u2013sehr negativen Kontext ver\u00f6ffentlicht wurde?<\/p>\n<p>Zwei \u00c4rzte wurden herausgegriffen, um in dem von dem Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrten Kampf gegen dieFortpflanzungsfreiheit von Frauen als Opfer zu fungieren; das, was der Beschwerdef\u00fchrer den beiden \u00c4rzten vorgeworfen hat, war nicht mehr und nicht weniger als das, was auch andere \u00c4rzte tun. Die Form und die Intensit\u00e4t, die er f\u00fcr seine Aktion w\u00e4hlte, f\u00fchrten zu einem Ergebnis, das beabsichtigt war \u2013 die \u00c4rzte mussten ihre Praxis schlie\u00dfen (Rdnr. 47), was eine nat\u00fcrliche Konsequenz aus diesen Umst\u00e4nden war: Wenn als erstes Ergebnis einer Google-Suche nach der Praxis die \u201eX\u201c-Website erscheint, neigt eine durchschnittliche potentielle Patientin vielleicht eher dazu, diese Praxis zu meiden. Eine potentielle Patientin zieht es vielleicht auch vor, sich nicht von \u00c4rzten behandeln zu lassen, die mit dem Begriff \u201erechtswidrig\u201c in Verbindung gebracht wurden. Insoweit k\u00f6nnen wir uns der Feststellung der Mehrheit in Rdnr. 62 nicht anschlie\u00dfen, dass unklar sei, ob tats\u00e4chlich ein Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen des Beschwerdef\u00fchrers und der Schlie\u00dfung der Praxis bestand.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich erwies sich die Aktion des Beschwerdef\u00fchrers als kontraproduktiv: Sie schloss Frauen im Umkreis der Praxis von einem breiten Spektrum gyn\u00e4kologischer Leistungen aus, die nicht zum Bereich der Abtreibung geh\u00f6ren. Wie sich aus den Unterlagen in der Verfahrensakte ergibt, machten Abtreibungen nur einen geringen Teil der Leistungen der Praxis aus.<\/p>\n<p>Wir teilen die Auffassung der Mehrheit nicht, dass sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2010 mit \u201enahezu identischen Fragestellungen\u201c befasse. Dieses Gericht unterstrich in seinem Urteil den entscheidenden Unterschied: In jener Rechtssache hatte der Arzt die Abtreibungsleistungen selbstim Internet \u00f6ffentlich beworben und sich damit bewusst der Kritik der Abtreibungsgegner ausgesetzt (siehe Rdnr. 25).<\/p>\n<p>Die Blo\u00dfstellung der beiden \u00c4rzte an sich trug nichts zu der Frage von \u00f6ffentlichem Interesse bei. Gleichwohl ist es dem Beschwerdef\u00fchrer gelungen, sie zu d\u00e4monisieren, indem er ihre Namen mit Begriffen vermischte, die mit dem schrecklichsten Verbrechen der Menschheitsgeschichte verbunden sind \u2013 \u201eHolocaust\u201d, \u201eAuschwitz\u201d, \u201eNazi\u201d. Es mag vielleicht als k\u00fcnstlerisches Mittel akzeptabel sein, die massenhafte Abtreibung als solche allgemein zu beschreiben (und aus diesem Grund wurde auch die Website des Beschwerdef\u00fchrers nicht gel\u00f6scht), jedoch nicht mit Bezug auf einzelne \u00c4rzte, die ihre normalen T\u00e4tigkeiten korrekt aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Wichtig zu erw\u00e4hnen ist auch, dass der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr seine Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen wurde und dass seine Website immer noch vollst\u00e4ndig in Betrieb ist, wenn auch ohne die Namen der beiden \u00c4rzte und die Adresse ihrer fr\u00fcheren Praxis. Die Unterlassungsanordnung bez\u00fcglich der Website wirkte sich weder auf das Recht des Beschwerdef\u00fchrers, seine Website weiter zu betreiben, noch auf seine dort ge\u00e4u\u00dferte Kritik an der Abtreibung aus, sondern war auf die Ver\u00f6ffentlichung der pers\u00f6nlichen Daten der Kl\u00e4ger beschr\u00e4nkt. Was die Flugbl\u00e4tter angeht, beschr\u00e4nkte sich das Verbot auf die Verbreitung im unmittelbaren Umkreis der Praxis, und nichts hinderte den Beschwerdef\u00fchrer daran, seine Kritik an den Kl\u00e4gern andernorts zu verbreiten. In Anbetracht ihrer sehr geringen Wirkung kann man nicht sagen, dass die Unterlassungsverf\u00fcgungen den Beschwerdef\u00fchrer \u00fcberm\u00e4\u00dfig belasteten.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden k\u00f6nnen wir nicht feststellen, dass das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung verletzt wurde.<\/p>\n<p>In Anbetracht der Tatsache, dass es in der vorliegenden Rechtssache um ein Unterlassungsanordnungsverfahren ging, k\u00f6nnen wir uns auch der Kritik der Mehrheit nicht anschlie\u00dfen, dass die innerstaatlichen Gerichte \u201edie in Artikel 10 der Konvention enthaltenen Verfahrensgrunds\u00e4tze\u201c nicht angewendet h\u00e4tten. Die Begr\u00fcndung der innerstaatlichen Gerichte erscheint hinl\u00e4nglich \u00fcberzeugend (auch wenn keine klare Abw\u00e4gung auf Grundlage der durch die Rechtsprechung des Stra\u00dfburger Gerichtshofs aufgestellten Kriterien vorgenommen wurde), und das Ergebnis ist unseres Erachtens mit den Erfordernissen der Konvention vereinbar.<\/p>\n<p>Auch scheinen die innerstaatlichen Gerichte die weitergehenden Konsequenzen von St\u00f6raktionen gegen Abtreibungs\u00e4rzte ber\u00fccksichtigt zu haben. \u00a7 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (siehe Rdnr. 27) sieht das Recht auf Verweigerung aus Gewissensgr\u00fcnden vor; durch die Verh\u00f6hnung von Abtreibungs\u00e4rzten, wie der Beschwerdef\u00fchrer sie betrieben hat, werden immer mehr \u00c4rzte dazu gedr\u00e4ngt, die Vornahme von Abtreibungen zu verweigern \u2013 zum Nachteil von Frauen in schwierigen Situationen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat die Sorge zum Ausdruck gebracht, dass die ungeregelte Nutzung der Verweigerung aus Gewissensgr\u00fcnden Frauen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte, insbesondere diejenigen, die ein niedriges Einkommen haben oder in l\u00e4ndlichen Gebieten leben.[1]<\/p>\n<p>Wie bereits erw\u00e4hnt wurde, bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer an einer Debatte \u00fcber moralische und ethische Werte beteiligt hat, was normalerweise ein hohes Schutzniveau mit Blick auf die Erfordernisse der Meinungsfreiheit verlangt. Der Supreme Court der Vereinigten Staaten hat k\u00fcrzlich ein Gesetz in Massachusetts aufgehoben, das Abtreibungsgegner daran hinderte, innerhalb einer Pufferzone von 35 Fu\u00df im Umkreis von Abtreibungskliniken Aktionen durchzuf\u00fchren, wobeidie Antragsteller in diesem Fall lediglich Informationen f\u00fcr Frauen \u00fcber Alternativen zur Abtreibung anboten.[2] Es k\u00f6nnte vollkommen legitim sein, Flugbl\u00e4tter zu verteilen und eine Website zu betreiben, mit denen die Abtreibung als Ph\u00e4nomen kritisiert wird, was der Beschwerdef\u00fchrer auch weiterhin tut; in der vorliegenden Rechtssache jedoch waren die von den innerstaatlichen Justizbeh\u00f6rden verbotenen Handlungen auf die kontinuierliche Zerst\u00f6rung des beruflichen Ansehens zweier \u00c4rzte beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Zusammenfassend stellen wir fest, dass die deutschen Beh\u00f6rden einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen, um die es ging, herbeigef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>_____________<\/p>\n<p>1. Entschlie\u00dfung 1763 (2010) der Parlamentarischen Versammlung vom 7. Oktober 2010 (PACE) \u201eThe righttoconscientiousobjection in lawfulmedical care\u201c (Das Recht auf Verweigerung aus Gewissensgr\u00fcnden in der rechtm\u00e4\u00dfigen medizinischen Versorgung).<br \/>\n2. McCullen v. Coakley, 573 U.S. ___ (2014).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=330\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=330&text=RECHTSSACHE+ANNEN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+3690%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=330&title=RECHTSSACHE+ANNEN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+3690%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=330&description=RECHTSSACHE+ANNEN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+3690%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE A. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 3690\/10) URTEIL STRASSBURG 26. November 2015 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=330\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-330","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/330","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=330"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/330\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":331,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/330\/revisions\/331"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=330"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=330"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=330"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}