{"id":3297,"date":"2021-09-19T10:58:23","date_gmt":"2021-09-19T10:58:23","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3297"},"modified":"2021-09-19T10:58:32","modified_gmt":"2021-09-19T10:58:32","slug":"ecri-laenderspezifischer-ansatz-bericht-ueber-oesterreich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3297","title":{"rendered":"ECRI l\u00e4nderspezifischer Ansatz: Bericht \u00fcber \u00d6sterreich. Stra\u00dfburg, den 13. M\u00e4rz 1999"},"content":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz<\/p>\n<p>Download: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/AUT-CbC-I-1999-007-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/AUT-CbC-I-1999-007-DEU.docx\">WORD<\/a> Dokument<!--more--><\/p>\n<h2>ECRI l\u00e4nderspezifischer Ansatz: Bericht \u00fcber \u00d6sterreich<\/h2>\n<p>Stra\u00dfburg, den 13. M\u00e4rz 1999<\/p>\n<p><strong>EINLEITUNG<\/strong><\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) wurde 1994 anl\u00e4\u00dflich des ersten Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarates zur Bek\u00e4mpfung der wachsenden Probleme von Rassismus, Fremdenha\u00df, Antisemitismus und Intoleranz gegr\u00fcndet, die die Menschenrechte und demokratischen Werte in Europa bedrohten. Die Mitglieder der ECRI wurden aufgrund ihrer anerkannten Sachkenntnis in Fragen des Rassismus und der Intoleranz ausgew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Die der ECRI \u00fcbertragene Aufgabe bestand darin, Gesetzgebung, Politik und andere Ma\u00dfnahmen der Mitgliedstaaten zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenha\u00df, Antisemitismus und Intoleranz und ihre Wirkung zu \u00fcberpr\u00fcfen; weitere Aktionen auf lokaler, nationaler und europ\u00e4ischer Ebene vorzuschlagen; allgemeine politische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abzugeben und die in diesem Bereich anzuwendenden internationalen Rechtsinstrumente zu untersuchen und, falls erforderlich, zu verst\u00e4rken.<\/p>\n<p>Ein Aspekt der von der ECRI zur Erf\u00fcllung ihres Mandats entwickelten Aktivit\u00e4ten ist der Land-f\u00fcr-Land-Ansatz, bei dem die Lage in jedem Mitgliedstaat analysiert wird, damit den Regierungen hilfreiche und konkrete Vorschl\u00e4ge unterbreitet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das bei der Vorbereitung der l\u00e4nderspezifischen Berichte verwendete Verfahren l\u00e4\u00dft sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>a. Die erste Erhebung von Informationen sowie die Ausarbeitung der Texte der ersten Entw\u00fcrfe f\u00fcr die Berichte werden in kleinen Arbeitsgruppen der ECRI durchgef\u00fchrt. Die verwendeten Informationsquellen sind sehr weit gefa\u00dft und umfassen unter anderem Erwiderungen der Regierungen auf einen Fragebogen der ECRI, Eingaben der rechtserheblichen nationalen Mitglieder der ECRI, Informationen \u00fcber die nationale Gesetzgebung, gesammelt vom Schweizer Institut f\u00fcr vergleichende Rechtswissenschaften 1, Informationen der internationalen und nationalen nichtstaatlichen Organisationen, verschiedene Ver\u00f6ffentlichungen und die Medien.<\/p>\n<p>b. Die ECRI pr\u00fcft und er\u00f6rtert den ersten Berichtentwurf \u00fcber jedes Land in der Plenartagung und verabschiedet einen Berichtentwurf.<\/p>\n<p>c. Der Bericht wird an die entsprechende Regierung zu einem vertraulichen Dialog geschickt, der durch einen von der Regierung ernannten Verbindungsoffizier gef\u00fchrt wird. Der Entwurf des L\u00e4nderberichtes wird im Hinblick auf die Bemerkungen dieses Verbindungsoffiziers erneut \u00fcberpr\u00fcft und m\u00f6glicherweise revidiert.<\/p>\n<p>d. Der Bericht wird dann in seiner endg\u00fcltigen Fassung von der ECRI in der Plenartagung verabschiedet und \u00fcber das Ministerkomitee des Europarates an die Regierung des fraglichen Landes weitergeleitet. Zwei Monate nach dieser \u00dcberweisung wird der Bericht ver\u00f6ffentlicht, es sei denn, die Regierung des betroffenen Landes fordert ausdr\u00fccklich die Nichtver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<p>Bis heute wurden vier Reihen der l\u00e4nderspezifischen Berichte der ECRI ver\u00f6ffentlicht: im September 1997, M\u00e4rz 1998, Juni 1998 und Januar 1999.2 Eine f\u00fcnfte Reihe von l\u00e4nderspezifischen Berichten wurde den Regierungen der betroffenen L\u00e4nder im Januar 1999 \u00fcbermittelt und wird nun ver\u00f6ffentlicht.3<\/p>\n<p>Der folgende Bericht enth\u00e4lt die Analyse und die Vorschl\u00e4ge der ECRI in bezug auf \u00d6sterreich.<\/p>\n<p>Die ECRI erstellt bei diesem Land-f\u00fcr-Land Verfahren f\u00fcr alle vierzig Mitgliedstaaten des Europarates Berichte. Dieser f\u00fcnften Reihe von Berichten, deren Verfahren im Januar 1999 abgeschlossen wurde, werden weitere Reihen von Berichten \u00fcber die \u00fcbrigen Mitgliedstaaten des Europarates folgen. Die Reihenfolge, in der diese Berichte erstellt werden, hat keine weitere Bedeutung, au\u00dfer da\u00df dies die ersten Berichte sind, die abgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung dieses Berichtes stellt den Beginn eines laufenden, aktiven Austauschprozesses zwischen der ECRI und den Beh\u00f6rden in jedem der Mitgliedstaaten dar, durch den L\u00f6sungen f\u00fcr die Probleme des Rassismus und der Intoleranz in Europa aufgezeigt werden sollen. Die ECRI begr\u00fc\u00dft ebenfalls die Eingabe von nichtstaatlichen Organisationen und anderen Parteien, die in diesem Bereich arbeiten, damit ihre Arbeit so konstruktiv und hilfreich wie m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Ab 1999 wird die ECRI ein Verfahren zur Weiterverfolgung der L\u00e4nderberichte einrichten und \u00fcberpr\u00fcfen, welche Ma\u00dfnahmen die Regierungen aufgrund der Vorschl\u00e4ge ergriffen haben. Sie wird die Inhalte allgemein aktualisieren und sich mit spezifischen Themen vertieft auseinandersetzen. Jedes Jahr werden 10 L\u00e4nder in der Zeit von 1999-2002 angegangen werden.<\/p>\n<p><strong>BERICHT \u00dcBER \u00d6STERREICH<\/strong> 4<\/p>\n<p><strong>Einleitung<\/strong><\/p>\n<p>\u00d6sterreich ist eine Bundesrepublik, die an acht west- und osteurop\u00e4ische L\u00e4nder angrenzt. Es ist \u00fcberwiegend ein Gebirgsland. Ein Viertel der Bev\u00f6lkerung lebt im Gro\u00dfraum Wien.<\/p>\n<p>\u00d6sterreich hat folgende Minderheitengruppen als Volksgruppen5 anerkannt: Kroatische, tschechische, ungarische, Roma\/Zigeuner-, slowakische und slowenische Minderheiten. In \u00d6sterreich gibt es ebenfalls viele Wanderarbeitnehmer, von denen viele B\u00fcrger aus Nichtmitgliedstaaten des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraumes (EWR) kommen. Diese fallen unter das Ausl\u00e4nderbesch\u00e4ftigungsgesetz6 und sind in der Hauptsache im Raum Wien ans\u00e4ssig (18% der Bev\u00f6lkerung Wiens sind Nichtstaatsb\u00fcrger)<\/p>\n<p>In den letzten Jahren war die Einwanderung nach \u00d6sterreich wie in vielen andern europ\u00e4ischen L\u00e4ndern auch von den Fl\u00fcchtlingsstr\u00f6men aus dem ehemaligen Jugoslawien gekennzeichnet. Viele dieser de facto Fl\u00fcchtlinge erhielten eine Aufenthaltserlaubnis und die Garantie des st\u00e4ndigen Wohnsitzes in \u00d6sterreich. In den letzten Jahren nahm der Einwanderungsstrom innerhalb eines kurzen Zeitraums stark zu. Daraufhin verringerte die Regierung die Zahl der neuen ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmer, die in das Land aufgenommen werden: die meisten Nichtfl\u00fcchtlinge, die heute einwandern, sind Einwanderer, die aus Gr\u00fcnden der Familienzusammenf\u00fchrung mit bereits im Land lebenden Einwanderern kommen. \u00d6sterreich legt jedes Jahr eine Quote f\u00fcr die Zahl der ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt fest.<\/p>\n<p>Trotz der nationalen Bem\u00fchungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenha\u00df, Antisemitismus und Intoleranz steht \u00d6sterreich immer noch vor Problemen in diesem Bereich. Es gibt Vorkommnisse von extremer Gewalt gegen Ausl\u00e4nder, bestimmte Minderheitengruppen und sogar Personen des \u00f6ffentlichen Lebens, die der \u00fcbergro\u00dfen Sympathie gegen\u00fcber solchen Gruppen beschuldigt werden sowie eine gro\u00dfe Unterst\u00fctzung der rechtsgerichteten Freiheitlichen Partei bei den W\u00e4hlern.<\/p>\n<p>Die ECRI hat einigen Schl\u00fcsselbereichen besondere Aufmerksamkeit geschenkt:<\/p>\n<p>&#8211; die M\u00f6glichkeit einen flexibleren Ansatz f\u00fcr die rechtliche Lage von ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmern zu finden;<\/p>\n<p>&#8211; die M\u00f6glichkeit, ein Fachorgan einzusetzen, das sich ausschlie\u00dflich mit den Problemen von Rassismus und Intoleranz befa\u00dft und alle Minderheitengruppen in \u00d6sterreich abdeckt;<\/p>\n<p>&#8211; die Notwendigkeit, das Bewu\u00dftsein f\u00fcr Fremdenha\u00df zu sch\u00e4rfen, der in einigen F\u00e4llen zur Bel\u00e4stigung und Diskriminierung von Minderheitengruppen f\u00fchrt;<\/p>\n<p>&#8211; die Notwendigkeit verl\u00e4\u00dflicher Daten \u00fcber die Lage der verschiedenen in \u00d6sterreich lebenden Minderheiten.<\/p>\n<p><strong>I. RECHTLICHE ASPEKTE7<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Internationale Rechtsinstrumente<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00d6sterreich hat die meisten der relevanten internationalen Rechtsinstrumente im Bereich der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz ratifiziert. Es hat jedoch nicht die UNESCO Konvention gegen Diskriminierung bei Ausbildung oder die Europ\u00e4ische Charta f\u00fcr Regional- und Minderheitensprachen ratifiziert. Bez\u00fcglich der UNESCO Konvention erkl\u00e4rte \u00d6sterreich, es habe dieses Instrument nicht ratifiziert, da es Vorbehalte habe, die in der Konvention nicht zul\u00e4ssig sind. Die ECRI ist jedoch der Auffassung, da\u00df weitere \u00dcberlegungen in dieser Angelegenheit vielleicht zu einer L\u00f6sung f\u00fchren w\u00fcrden. \u00d6sterreich gab seine Absicht bekannt, die Europ\u00e4ische Charta f\u00fcr Regional- und Minderheitensprachen zu ratifizieren und wird darin best\u00e4rkt, dies so bald wie m\u00f6glich zu tun.<\/p>\n<p>2. Die ECRI ist der Auffassung, da\u00df \u00d6sterreich Artikel 14 der Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung (CERD) annehmen und damit die Zust\u00e4ndigkeit des Ausschusses zur Beseitigung von Rassendiskriminierung bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Einzelbeschwerden anerkennen sollte. \u00d6sterreich erkl\u00e4rte, die M\u00f6glichkeit der Einzelbeschwerde bestehe seit der Umsetzung des CERD durch ein Verfassungsgesetz und lasse daher die \u00fcblichen Rechtsmittel zu. Die ECRI erkl\u00e4rt jedoch, die Annahme von Artikel 14 der CERD sei \u00e4u\u00dferst w\u00fcnschenswert.<\/p>\n<p>3. Angesichts der gro\u00dfen Anzahl von Wanderarbeitnehmern in \u00d6sterreich sollte \u00d6sterreich ebenfalls die Ratifizierung der Europ\u00e4ischen Konvention \u00fcber den Rechtsstatus von Wanderarbeitnehmern erw\u00e4gen.<\/p>\n<p><strong>B. Verfassungsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>4. Der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention und den Prinzipien der Internationalen Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung wurde verfassungsrechtlicher Status verliehen. Jedes dieser Instrumente enth\u00e4lt eine Gleichbehandlungsklausel, deren Reichweite jedoch unterschiedlich ist. W\u00e4hrend in Artikel 7 des Bundesverfassungsgesetzes und in Artikel 2 der Verfassung das Kriterium Rasse nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird, beziehen sich Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der CERD und Art 14 der Menschenrechtskonvention sowie einige Bestimmungen des Vertrages von St. Germain bez\u00fcglich der Minderheitenbelange besonders auf die Rassendiskriminierung. Das Bundesverfassungsgesetz, die verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechte und der Vertrag von St. Germain garantieren nur den \u00f6sterreichischen B\u00fcrgern die Gleichbehandlung. Art 1 des Gesetzes \u00fcber die Umsetzung der CERD verbietet nur die Diskriminierung zwischen Nichtstaatsb\u00fcrgern: Abschnitt I (2) des Gesetzes sieht vor, da\u00df \u00f6sterreichische B\u00fcrger Sonderrechte erhalten k\u00f6nnen, wenn diese nicht im Gegensatz zu Art. 14 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention stehen. Das Verfassungsgericht legte die Bestimmung aus und befand, da die unterschiedliche Behandlung von Nichtstaatsb\u00fcrgern nur dann zul\u00e4ssig ist, wenn dies ausreichend begr\u00fcndet ist und die Behandlung nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.8 In diesem Zusammenhang unterstreicht die ECRI, da\u00df diese Auslegung in der Praxis in angemessener Form anzuwenden ist.<\/p>\n<p>&#8211; Gesetzgebung bez\u00fcglich des Status von ans\u00e4ssigen Nichtstaatsb\u00fcrgern<\/p>\n<p>5. Bez\u00fcglich des Rechtsstatus von Nichtstaatsb\u00fcrgern verf\u00fcgt \u00d6sterreich \u00fcber eine restriktive Gesetzgebung (Aufenthaltsrecht, Zugang zu Besch\u00e4ftigung, Familienzusammenf\u00fchrung, Rechte der in \u00d6sterreich geborenen zweiten Generation). In diesem Bereich wurde vor kurzem eine neue Gesetzgebung eingef\u00fchrt (Ausl\u00e4ndergesetz 1997). Dieses Gesetz sieht Sonderregelungen zur F\u00f6rderung der Integration der ans\u00e4ssigen Nichtstaatsb\u00fcrger vor. Es verleiht diesen Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber der Aufnahme von Neuank\u00f6mmlingen Priorit\u00e4t. Ein \u201eIntegrationspaket\u201c, das Anfang 1998 in Kraft trat, hob die Integration noch st\u00e4rker als zuvor hervor. Ziel der Integrationspolitik ist es, die Teilhabe von Nichtstaatsb\u00fcrgern am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu f\u00f6rdern. Hierzu geh\u00f6ren Sprachkurse, Ausbildung, Vorlesungen \u00fcber \u00f6sterreichische Kultur und Geschichte und Informationen \u00fcber den Wohnungsmarkt. Die ECRI kennt noch nicht alle Einzelheiten der Umsetzung des neuen Ausl\u00e4ndergesetzes, hofft jedoch, da\u00df die \u00f6sterreichische Politik und Gesetzgebung angesichts der j\u00fcngsten Erweiterungen der Rechte der Wanderarbeitnehmer in anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern einen liberaleren Ansatz anstrebt.<\/p>\n<p>6. Es wurde berichtet9, da\u00df sich die Lage einiger Langzeiteinwohner, insbesondere der Roma\/Zigeuner, die nicht als Teil der \u00f6sterreichischen Roma\/Zigeuner \u201eVolksgruppe\u201c erachtet wurden, als diese Gruppe 1993 anerkannt wurde, seit Einf\u00fchrung des neuen Ausl\u00e4nder- und Aufenthaltsgesetzes 1993 verschlechtert hat. Es hei\u00dft, da\u00df viele Roma\/Zigeuner das Recht auf einen legalen Langzeitaufenthalt verloren haben und nun den Status \u201evon neuen Einwanderern\u201c haben, was den Wiedererwerb der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis betr\u00e4chtlich erschwert. Solche Berichte sollten untersucht und Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, um m\u00f6gliche Probleme solcher Einzelpersonen zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p><strong>C. Strafrechtliche Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>7. Zu den rechtserheblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches geh\u00f6rt Abschnitt 115 (Verbot der \u00f6ffentlichen Beleidigung, die die Menschenw\u00fcrde verletzt oder zu verletzen droht). Das Vergehen wird mit Einwilligung der gesch\u00e4digten Partei vom Staatsanwalt verfolgt, wenn es sich gegen die gesch\u00e4digte Partei aufgrund von Religion, Rasse, Volk, Volksgruppe oder Staat richtet. Abschnitt 283 verbietet die Anstiftung zu feindlichen Handlungen gegen eine Kirche oder religi\u00f6se Gemeinschaft in dem Staat oder gegen eine Gruppe aufgrund ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zu einer solchen Kirche oder religi\u00f6sen Gemeinschaft, Rasse, Volk, Volksgruppe oder Staat. Paragraph 33\/5 des Strafgesetzes sieht vor, da\u00df rassistische oder fremdenfeindliche Beweggr\u00fcnde als besondere Erschwerung der Umst\u00e4nde einer Straftat angesehen werden. Einige andere Bestimmungen des Strafgesetzes &#8211; das Verbotsgesetz- befassen sich mit dem Verbot von nationalsozialistischen Organisationen, der Beteiligung an solchen Organisationen oder Handlungen, die den Zielen solcher Organisationen dienen.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des Verbotsgesetzes ist festzustellen, da\u00df die Verbreitung von rassistischen Drucksachen und anderem Material, einschlie\u00dflich der Verbreitung \u00fcber Internet nach diesem Gesetz illegal ist. Der Besitz und die Einfuhr einer gewissen Menge von rassistischem Material in der Absicht, den Nazismus wiederzubeleben, werden im allgemeinen nach Paragraph 3g des Verbotsgesetzes geahndet (Besitz zur Verbreitung). Angesichts der Ausbreitung der rassistischen Netze in Europa ist die Ausdehnung des Anwendungsbereiches dieses Gesetzes zu \u00fcberlegen, um effektiver die Einfuhr von rassistischem Material zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>8. Es ist zu hoffen, da\u00df der Umsetzung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, da oft die Gesetzgebung zwar existiert, jedoch nicht voll wirksam ist. Weiterhin wird es schwierig sein, die Wirksamkeit der Gesetzgebung in diesem Bereich zu beurteilen, da die offizielle Statistik nicht unterscheidet zwischen \u201eallgemeinen\u201c Verletzungen und rassistischen Verletzungen, die beide nach Artikel 115 des Strafgesetzes unter Strafe gestellt werden. Zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen m\u00f6gen manchmal notwendig sein, um sicherzustellen, da\u00df die Gesetzgebung bei der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung wirklich dienlich ist. Solche Ma\u00dfnahmen schlie\u00dfen z.B. die Sensibilisierung der Besch\u00e4ftigten in der Strafrechtspflege, Sensibilisierung der \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr ihre Rechte und Pflichten, \u00dcberwachung von gemeldeten Vorf\u00e4llen und ihre Weiterverfolgung ein.<\/p>\n<p><strong>D. Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts<\/strong><\/p>\n<p>9. Im Zivil- und Verwaltungsrecht sind Bestimmungen enthalten, die die ungerechtfertigte \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferung von Vorurteilen gegen Personen aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Ursprungs, Religion oder \u00dcberzeugung verbieten und die Diskriminierung bei Dienstleistungen oder dem Zugang zu \u00f6ffentlichen Orten untersagen. Paragraph 33 des Allgemeinen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches bestimmt, da\u00df alle Personen die gleichen B\u00fcrgerrechte teilen, es sei denn die \u00f6sterreichische Staatsb\u00fcrgerschaft ist besonders erforderlich. Jedoch scheint es keine Bestimmungen im Zivil- und Verwaltungsrecht zu geben, die sich besonders mit der Diskriminierung bei Wohnungsvergabe oder bei Besch\u00e4ftigung befassen. \u00d6sterreich sollte erw\u00e4gen, solche Bestimmungen einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>E. Fachorgane<\/strong><\/p>\n<p>10. 1977 wurde das B\u00fcro des Volksanwalts eingerichtet. Obwohl es f\u00fcr Beschwerden \u00fcber Rassismus und Intoleranz offen steht, wurden nur wenige Beschwerden in diesem Bereich eingereicht und der angebliche Tatbestand erwies sich in keinem der F\u00e4lle als wahr. Ethnische Beraterr\u00e4te besch\u00e4ftigen sich mit Angelegenheiten der nationalen Minderheiten und k\u00f6nnen die Bundesregierung und die Bundesminister in diesem Bereich beraten und Vorschl\u00e4ge unterbreiten. Es scheint jedoch ein Organ zu fehlen, das sich mit den Problemen anderer Minderheitengruppen, insbesondere der Nichtstaatsb\u00fcrger befa\u00dft. Zur Verst\u00e4rkung ihrer Bem\u00fchungen im Kampf gegen Rassismus und Intoleranz sollte \u00d6sterreich erw\u00e4gen, eine nationale Vermittlungskommission oder einen B\u00fcrgerbeauftragten einzusetzen, die sich mit allen verschiedenen Minderheitengruppen in \u00d6sterreich und ihren Problemen befassen. Bez\u00fcglich der Aufgaben und Befugnisse eines solchen Organs k\u00f6nnte man sich an L\u00e4ndern orientieren, in denen \u00e4hnliche Institutionen bereits existieren.<\/p>\n<p><strong>II. POLITISCHE ASPEKTE<\/strong><\/p>\n<p><strong>F. Aufnahme und Status der Ausl\u00e4nder<\/strong><\/p>\n<p>11. Wie in der Einleitung oben erw\u00e4hnt, hat \u00d6sterreich nach dem wachsenden Zustrom von Einwandern der letzten Jahre Ma\u00dfnahmen zur Verringerung der Einreise von Einwandern in das Land ergriffen. Die Zahl der Asylbewerber steigt langsam aber stetig an.<\/p>\n<p>12. Im Bundesinnenministerium existiert eine Abteilung f\u00fcr Integration und Migration, die bei der Integration von Asylbewerbern und Nichstaatsb\u00fcrgern hilft. Auf lokaler Ebene richtete der Wiener Stadtrat 1992 den \u201eWiener Integrationsfond\u201c ein, der die Initiativen und Strategien f\u00fcr ein harmonisches Zusammenleben von einheimischer und ausl\u00e4ndischer Bev\u00f6lkerung in Wien koordiniert. Weiterhin ist der \u201eAusl\u00e4nderbeirat\u201c der Stadt Graz zu erw\u00e4hnen, der sich ausschlie\u00dflich aus Nichtstaatsb\u00fcrgern zusammensetzt, die in geheimer Abstimmung aus den in Graz ans\u00e4ssigen Ausl\u00e4ndern gew\u00e4hlt werden. Dieses Organ handelt als beratendes Organ bei den Gemeindebeh\u00f6rden in allen Angelegenheiten, bei denen die Interessen der Nichtstaatsb\u00fcrger betroffen sind. Solche Initiativen sollten in \u00d6sterreich in anderen Gebieten weiter entwickelt werden.<\/p>\n<p>13. Es gab Berichte \u00fcber Mi\u00dfhandlung von Nichtstaatsb\u00fcrgern, einschlie\u00dflich Asylbewerbern, durch die Polizei und das Gef\u00e4ngnispersonal. Die Beh\u00f6rden werden aufgefordert, alle m\u00f6glichen Schritte zu Bestrafung der T\u00e4ter zu ergreifen und weitere pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen soweit notwendig durchzuf\u00fchren (siehe Punkt G unten). Weiterhin stellt die ECRI fest, da\u00df Einwanderer und Asylbewerber manchmal negativ dargestellt werden. Sie ist der Auffassung, da\u00df die Politiker und Meinungsbildner hier eine wichtige Rolle spielen und auf den wertvollen Beitrag verweisen k\u00f6nnten, den Angeh\u00f6rige solcher Gruppen dem Land leisten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>G. Bildung und Ausbildung<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Ausbildung der Polizei<\/strong><\/p>\n<p>14. Es scheint, da\u00df trotz der besonderen Ausbildung in Menschenrechten und der Seminare f\u00fcr Ausbilder und Akademien der Polizei zur Verbesserung des Verst\u00e4ndnisses f\u00fcr die ethnischen und kulturellen Unterschiede, Brutalit\u00e4t und Mi\u00dfhandlungen durch die Polizei immer noch ein Problem sind und sich oft gegen Angeh\u00f6rige von Minderheitengruppen richten. Besondere Ma\u00dfnahmen sollten daher ergriffen werden, einschlie\u00dflich eine intensivere Bewu\u00dftseinsausbildung f\u00fcr Polizeikr\u00e4fte auf allen Ebenen (hier wird auf die Ver\u00f6ffentlichung des Europarates \u201eAusbildung der Polizei im Umgang mit Einwandern und ethnischen Beziehungen\u201c verwiesen), die Einrichtung einer unabh\u00e4ngigen Kommission zur Untersuchung der Beschuldigungen der Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und die Auferlegung schwerer Strafen f\u00fcr solche Verletzungen.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Schulausbildung<\/strong><\/p>\n<p>15. Der Schulbesuch ist f\u00fcr alle Kinder, unabh\u00e4ngig von ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit oder Muttersprache, obligatorisch. Wenn die Muttersprache der Kinder nicht Deutsch ist, kann sie entweder als Wahlfach in getrennten Klassen am Nachmittag gelehrt oder in den allgemeinen Stundenplan integriert werden. Im ersten Fall mu\u00df die Klassenst\u00e4rke mindestens aus 5-15 Sch\u00fclern bestehen (gem\u00e4\u00df Landesschulgesetz). Da es offensichtlich nicht immer einfach ist, qualifizierte Lehrer zu finden, die diese Klassen unterrichten, werden besondere Bem\u00fchungen unternommen, Lehrer aus Minderheitengruppen einzustellen und auszubilden. Eine solche Bestimmung k\u00f6nnte ebenfalls auf den Wahlunterricht ausgedehnt werden.<\/p>\n<p>16. Es ist festzustellen, da\u00df die Kinder von Einwanderern in den unteren Berufsschulen und Sonderschulen \u00fcbervertreten und in allgemeinbildenden h\u00f6heren Schulen, berufsbildenden mittleren oder h\u00f6heren Schulen stark untervertreten sind. Trotz der anzuerkennenden Bem\u00fchungen in diesem Bereich, ist die ECRI der Auffassung, da\u00df weitere Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung dieser Situation zu ergreifen sind, z.B. weitere Bestimmungen f\u00fcr den Unterricht der Muttersprache im Bildungssystem an Grundschulen und weiterf\u00fchrenden Schulen. Es sollte auch ein gr\u00f6\u00dferer Schwerpunkt auf die interkulturelle Ausbildung, besondere Ausbildung f\u00fcr Deutschlehrer, die Deutsch als Fremdsprache unterrichten, innovative Unterrichtsmodelle und gr\u00fcndliche Untersuchung der verschiedenen Bildungswege f\u00fcr Kinder aus Mehrheiten- oder Minderheitengruppen gelegt werden.<\/p>\n<p>17. \u201eInterkulturelle Ausbildung\u201c wurde als sogenanntes \u201eBildungsprinzip\u201c in der 1991\/2 eingef\u00fchrt. Den Lehrern wurde empfohlen, dieses Thema in allen F\u00e4chern zu behandeln. Zur Verst\u00e4rkung dieser Empfehlung sollten die Lehrer besonders ausgebildet werden, damit sie mit diesen Themen, der derzeitigen Situation in \u00d6sterreich, den besonderen Schwierigkeiten f\u00fcr Kinder von Einwandern vertraut sind.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Sensibilisierung<\/strong><\/p>\n<p>18. Es scheint eine starke negative Einstellung gegen\u00fcber den Minderheitengruppen zu herrschen, die in \u00d6sterreich leben. Diese spiegelt sich in der Unterst\u00fctzung der Freiheitlichen Partei in den Meinungsumfragen und Wahlen wider. Es ist zu hoffen, da\u00df andere politische Parteien der Versuchung widerstehen werden, das Thema Minderheitengruppen negativ zu belegen und sich in der \u00d6ffentlichkeit ausdr\u00fccklich gegen jede Form von Diskriminierung und Fremdenha\u00df aussprechen werden. Der positive Beitrag der verschiedenen Minderheitengruppen zur \u00f6sterreichischen Gesellschaft und Kultur sollte hervorgehoben werden. Es sollte auch deutlich werden, da\u00df die Einwanderungspolitik nicht die gleiche ist wie die Politik, die sich mit Einwandern befa\u00dft, die bereits in einem Land leben. Die Politiker sollten sich zumindest daf\u00fcr einsetzen, da\u00df die Einwanderergruppen, die bereits in \u00d6sterreich leben, gerecht und ordentlich behandelt werden. Eine M\u00f6glichkeit zur Sensibilisierung der politischen Klasse w\u00e4re es, eine j\u00e4hrliche Debatte im Parlament \u00fcber das Thema Rassismus und Intoleranz und die verschiedenen Nachteile zu f\u00fchren, vor denen die Minderheitengruppen stehen.<\/p>\n<p>19. Es ist ebenfalls festzustellen, da\u00df offensichtlich Vorurteile gegen\u00fcber der j\u00fcdischen Gemeinde herrschen. Dies zeigte sich in den Antworten einer Meinungsumfrage.10 Es sind weitere bewu\u00dftseinsf\u00f6rdernde Ma\u00dfnahmen zu treffen, um den antisemitischen Gef\u00fchlen in \u00d6sterreich entgegenzutreten.<\/p>\n<p><strong>H. Besch\u00e4ftigung<\/strong><\/p>\n<p>20. Nichtstaatsb\u00fcrger ben\u00f6tigen eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis, um in \u00d6sterreich arbeiten zu k\u00f6nnen. Es gibt vier Arten von Arbeitsgenehmigungen von denen keine permanent ist. Das Gesetz begrenzt die Zahl der ausl\u00e4ndischen Arbeitskr\u00e4fte, die derzeit 9 % aller Arbeitskr\u00e4fte ausmachen. Es werden jetzt nur sehr wenige Neuzug\u00e4nge auf dem Arbeitsmarkt zugelassen, sogar bei denen, die sich rechtm\u00e4\u00dfig in \u00d6sterreich aufhalten.11. In der Hauptsache sind es Frauen, die auf den Arbeitsmarkt zur\u00fcckkehren, Jugendliche, die von der Schule abgehen und Fl\u00fcchtlinge, die von dieser Einschr\u00e4nkung betroffen sind.<\/p>\n<p>Nichtstaatsb\u00fcrger scheinen zahlreiche Nachteile auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Verglichen mit \u00f6sterreichischen B\u00fcrgern, werden Ausl\u00e4nder h\u00e4ufiger in Zeitvertr\u00e4gen besch\u00e4ftigt, verdienen im Durchschnitt weniger und haben nur eingeschr\u00e4nkten Zugang zu Arbeitslosengeld.12 Au\u00dferdem f\u00fchrt ihre aufgrund des Systems der Arbeitsgenehmigung recht unsichere Stellung auf dem Arbeitsmarkt dazu, da\u00df viele Nichtstaatsb\u00fcrger Arbeitsbedingungen akzeptieren, die \u00f6sterreichische B\u00fcrger ablehnen w\u00fcrden, da der Verlust des Arbeitsplatzes den Verlust der Arbeitsgenehmigung mit sich bringen kann und ein ungen\u00fcgendes Einkommen Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht in \u00d6sterreich haben kann. Diese ungleichen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt f\u00fcr Staatsb\u00fcrger und Nichtstaatsb\u00fcrger sind diskriminierend und k\u00f6nnen zu einer st\u00e4rkeren fremdenfeindlichen Einstellung in der allgemeinen \u00d6ffentlichkeit f\u00fchren.<\/p>\n<p>21. Die Arbeiterbeir\u00e4te in \u00d6sterreich stellen ein wichtiges Element in den Arbeitsbeziehungen dar. Nichtstaatsb\u00fcrger d\u00fcrfen sich an den Wahlen der Arbeiterbeir\u00e4te beteiligen, sich aber nicht selbst zur Wahl stellen. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Arbeiterkammer. Der \u00f6sterreichische Gewerkschaftsbund hat, obwohl er einen recht hohen Ausl\u00e4nderanteil hat, nur wenige Funktion\u00e4re aus dieser Gruppe. Die ECRI ist der Auffassung, da\u00df Nichtstaatsb\u00fcrger mehr Gelegenheit erhalten sollten, sich aktiv an den Arbeitsorganisationen zu beteiligen, um f\u00fcr ihre Rechte, Besch\u00e4ftigungsbedingungen und Chancengleichheit einzutreten.<\/p>\n<p><strong>I. Statistik<\/strong><\/p>\n<p>22. Es scheint schwierig zu sein, verl\u00e4\u00dfliche Daten \u00fcber die verschiedenen in \u00d6sterreich lebenden Minderheitengruppen und ihre Lage zu erhalten. Da es schwierig ist, Politik ohne richtige Daten auszuarbeiten und effektiv umzusetzen, ist die ECRI der Auffassung, da\u00df ein verl\u00e4\u00dfliches System der Datenerhebung im Einklang mit den europ\u00e4ischen Gesetzen, Verordnungen und Empfehlungen \u00fcber Datenschutz, Schutz der Privatsph\u00e4re und dem Prinzip der Meinungsfreiheit einzurichten w\u00e4re, um die Lage und die Erfahrungen der verschiedenen in \u00d6sterreich lebenden Minderheitengruppen zu beurteilen und auszuwerten. Insbesondere sollten die Bem\u00fchungen zur Feststellung der wirklichen Situation in bezug auf Diskriminierung und Rassismus z.B. durch Meinungsumfragen bei der Mehrheitsbev\u00f6lkerung aber auch bei der Minderheitsbev\u00f6lkerung verst\u00e4rkt werden, um zu sehen, wie sie die Diskriminierung und Intoleranz erleben. Ein weiterer wichtiger Forschungsbereich ist die Auswertung der verschiedenen bereits ergriffenen Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz.<\/p>\n<p><strong>J. Medien<\/strong><\/p>\n<p>23. Die Massenmedien sollten bei der F\u00f6rderung von Toleranz und Sensibilisierung f\u00fcr die verschiedenen Kulturen und Minderheitengruppen eine wichtige Rolle spielen. Im \u00f6sterreichischen Presserat gibt es einen Verhaltenskodex f\u00fcr die \u00f6sterreichische Presse, der die Diskriminierung oder Diffamierung verurteilt. Einige popul\u00e4re Zeitungen neigen jedoch dazu, Einwanderer negativ darzustellen und spielen Zwischenf\u00e4lle mit Minderheitengruppen hoch. Eine solche Berichterstattung sollte von den Fachmedienorganen verurteilt werden, da sie die \u00f6ffentliche Wahrnehmung und Meinung in bezug auf Minderheitengruppen verzerrt.<\/p>\n<p>24. Eine M\u00f6glichkeit, das Bewu\u00dftsein der \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr die Kultur und den Lebensstil der verschiedenen in \u00d6sterreich lebenden Gruppen zu f\u00f6rdern und die Vorteile der kulturellen Vielfalt aufzuzeigen, ist es, den Zugang von Minderheitengruppen zu \u00f6ffentlichen Rundfunknetzen zu erleichtern und daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df die gesellschaftliche Vielfalt sich in der Rundfunkausstrahlung widerspiegelt.<\/p>\n<p><strong>K. Rassengewalt und Bel\u00e4stigung<\/strong><\/p>\n<p>25. In den letzten Jahren geben Vorf\u00e4lle wie die Serie der Briefbomben und andere Angriffe gegen Mitglieder von Minderheitengruppen und Einzelpersonen oder Organisationen, die als Verfechter der Minderheitengruppen angesehen werden, Anla\u00df zur Sorge. Ein Regierungsbericht des Innenministeriums \u00fcber Rechtsextremismus zeigte 1995 eine wachsende Anzahl von Beschwerden und Vorf\u00e4llen von Rechtsextremismus, Fremdenha\u00df und Antisemitismus auf. Obwohl in einem \u00e4hnlichen Bericht 1996 eine r\u00fcckl\u00e4ufige Tendenz zu verzeichnen war, blieb die Zahl der Strafurteile aufgrund solcher Beschwerden recht gering13. Die ECRI fordert die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf, weiterhin Vorkommnisse von rassistischer Gewalt und Bel\u00e4stigung zu \u00fcberwachen und nachdr\u00fcckliche Pr\u00e4ventiv- und Strafma\u00dfnahmen dagegen zu ergreifen. Bei den Pr\u00e4ventivma\u00dfnahmen sollten besondere Bem\u00fchungen unternommen werden, die jungen Menschen zu erreichen, die f\u00fcr rechtsextreme Propaganda und Aktivit\u00e4ten besonders anf\u00e4llig sind.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Roma\/Zigeuner Gemeinschaft<\/strong><\/p>\n<p>26. Die Roma\/Zigeuner Bev\u00f6lkerung war in den letzten Jahren das Ziel rassistischer Angriffe und Bel\u00e4stigung. 1995 verursachte ein Bombenangriff den Tod von vier Mitgliedern dieser Gemeinschaft. Es wurden auch Mi\u00dfhandlungen von Roma\/Zigeuner durch Polizeibeamte gemeldet und die Roma\/Zigeuner Gemeinschaft sieht sich auch beim Zugang zu Wohnungen und Besch\u00e4ftigung stark benachteiligt. Als die Roma\/Zigeuner Minderheit 1993 als \u201eVolksgruppe\u201c mit besonderen Rechten (staatliche finanzielle Unterst\u00fctzung f\u00fcr Kulturprojekte, das Recht, einen beratenden Rat f\u00fcr die Regierung zu bilden, die M\u00f6glichkeit der zweisprachigen Schulausbildung usw.) anerkannt wurde, besserte sich die Lage vieler Roma\/Zigeuner. Inzwischen hei\u00dft es jedoch, die Definition nach der Roma\/Zigeuner unter die Kategorie der Volksgruppe fallen, schlie\u00dfe viele Roma\/Zigeuner aus, die aber Langzeiteinwohner in \u00d6sterreich sind.14 Weiterhin ist die Erweiterung der Definition zu erw\u00e4gen nach der die Kategorien der Roma\/Zigeuner den Status einer anerkannten Minderheitengruppe in \u00d6sterreich erhalten.<\/p>\n<p><strong>Allgemeine Daten der nationalen Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>Aus Gr\u00fcnden der Konsistenz gab die ECRI in ihren CBC Berichten in diesem K\u00e4stchen nur die statistischen Daten aus den Erwiderungen der Regierungen auf den Fragebogen der ECRI wieder. Der Fragebogen wurde am 13. Juli 1994 an die \u00f6sterreichische Regierung geschickt.<\/p>\n<p>Die ECRI \u00fcbernimmt keine Verantwortung f\u00fcr die untenstehenden Daten.<\/p>\n<p>Slowenen, Kroaten, Ungarn, Tschechen, Slowaken, Roma\/Zigeuner (keine Zahlen) werden als \u201eVolksgruppen\u201c anerkannt.<\/p>\n<p>* Bev\u00f6lkerung: 8 Millionen (1993). Diese Zahl entstammt der Ver\u00f6ffentlichung des Europarates \u201eJ\u00fcngste demographische Entwicklungen in Europa\u201c (siehe Bibliographie)<\/p>\n<p><strong>BIBLIOGRAPHIE<\/strong><\/p>\n<p>Diese Bibliographie listet die Hauptquellen auf, die bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Lage in \u00d6sterreich herangezogen wurden. Sie deckt nicht alle unterschiedlichen Informationsquellen (Medienkontakte im Land, nationale NROs usw.), die verwendet wurden.<\/p>\n<p>1. Erwiderung der \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf den Fragebogen der ECRI.<\/p>\n<p>2. CRI (94) 2 und Anhang: Situation in den Mitgliedstaaten des Europarates bez\u00fcglich der von der Europ\u00e4ischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz \u00fcberpr\u00fcften Themen. Arbeitsdokumente der Mitglieder der ECRI, Dokument des Europarates<\/p>\n<p>3. J\u00fcngste demographische Entwicklungen in Europa, Europarat 1994<\/p>\n<p>4. CDMG (94) 16 endg\u00fcltige Fassung: J\u00fcngste Entwicklungen in der Politik bez\u00fcglich Migration und Migranten, Dokument des Europarates<\/p>\n<p>5. \u201ePolitischer Extremismus und Bedrohung der Demokratie in Europa\u201c, Institut f\u00fcr j\u00fcdische Angelegenheiten<\/p>\n<p>6. Tendenzen in der internationalen Migration, Jahresbericht 1993, OECD 1994<\/p>\n<p>7. CRI (95) 2 rev: Rechtsma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz in den Mitgliedstaaten des Europarates, vorgelegt vom Schweizer Institut f\u00fcr vergleichende Rechtswissenschaften in Lausanne, Ver\u00f6ffentlichung des Europarates<\/p>\n<p>8. Antisemitismus Weltbericht 1995, Ver\u00f6ffentlichung des Institutes f\u00fcr J\u00fcdische Angelegenheiten<\/p>\n<p>9. Jahresbericht 1995, Ver\u00f6ffentlichung der International Helsinki Federation for Human Rights<\/p>\n<p>10. CERD\/C\/209\/Add3: Bericht von \u00d6sterreich an den Ausschu\u00df zur Beseitigung von Rassendiskriminierung, \u00f6ffentliches Dokument der Vereinten Nationen<\/p>\n<p>11. CERD\/C\/158\/Add1: Bericht von \u00d6sterreich an den Ausschu\u00df zur Beseitigung von Rassendiskriminierung, \u00f6ffentliches Dokument der Vereinten Nationen<\/p>\n<p>12. A\/45\/18: Bericht des Ausschusses zur Beseitigung von Rassendiskriminierung anl\u00e4\u00dflich der 45. Sitzung der Vollversammlung der Vereinten Nationen \u00fcber \u00d6sterreich<\/p>\n<p>13. \u201eL\u00e4nderberichte \u00fcber Menschenrechtspraktiken 1994\u201c, US Au\u00dfenministerium 1995<\/p>\n<p>14. MMG-6 (96): 6. Konferenz der f\u00fcr Einwanderung zust\u00e4ndigen europ\u00e4ischen Minister, schriftliche Erkl\u00e4rung \u00d6sterreichs, Dokument des Europarates<\/p>\n<p>15. \u201eVerh\u00fctung von Diskriminierung am Arbeitsplatz: \u00d6sterreich\u201c, Arbeitsdokument WP\/95\/51\/EN der Europ\u00e4ischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen<\/p>\n<p>16. Verschiedene Berichte von Amnestie International \u00fcber die vermeintliche Mi\u00dfhandlung von Ausl\u00e4ndern in \u00d6sterreich<\/p>\n<p>17. \u201eDivide and Deport: Roma and Sinti in Austria\u201c, Bericht des Europ\u00e4ischen Zentrums f\u00fcr die Rechte der Roma, September 1996<\/p>\n<p>18. \u201e\u00d6sterreichische Einstellung gegen\u00fcber den Juden, Israel und dem Holocaust\u201c, Erhebung des Gallup Instituts in \u00d6sterreich im Auftrag des Amerikanischen J\u00fcdischen Ausschusses, Januar 1992<\/p>\n<p>________<\/p>\n<p>1 Der vom Schweizer Institut vorgelegte Bericht (Ref: CRI (98) 80) deckt die relevante Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarates ab und ist im Internet unter www.ecri.coe.int sowie auf Papier beim Sekretariat der ECRI erh\u00e4ltlich.<\/p>\n<p>2. Die ersten vier Reihen beinhalten Berichte \u00fcber Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, D\u00e4nemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, die Russische F\u00f6deration, San Marino, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweiz und das Vereinigte K\u00f6nigreich.<\/p>\n<p>3 Berichte \u00fcber \u00d6sterreich, Lettland, Rum\u00e4nien und die Ukraine<\/p>\n<p>4 Anmerkung: Alle Entwicklungen nach dem 19. Juni 1998 sind nicht in der folgenden Analyse abgedeckt und werden bei den Schlu\u00dffolgerungen und Vorschl\u00e4gen nicht ber\u00fccksichtigt.<br \/>\n5 Diese Volksgruppen werden in \u00d6sterreich nach dem Gesetz \u00fcber Volksgruppen von 1976 anerkannt, gem\u00e4\u00df dem Volksgruppen, Gruppen von \u00f6sterreichischen Staatsangeh\u00f6rigen sind, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, die \u00fcber eigene ethische Merkmale verf\u00fcgen und in Teilen des Bundeshoheitsgebietes ans\u00e4ssig sind. Im folgenden Bericht wird der Begriff \u201eVolksgruppe\u201c bei ausdr\u00fccklichem Bezug auf diese Gruppen und der Begriff \u201eMinderheitengruppen\u201c bei allgemeinem Bezug auf Bev\u00f6lkerungsgruppen verwendet, die Rassismus, Fremdenha\u00df, Antisemitismus und Diskriminierung ausgesetzt sind.<\/p>\n<p>6 Der Begriff \u201eWanderarbeitnehmer\u201c, der im folgenden in diesem Text verwendet wird, bezieht sich haupts\u00e4chlich auf B\u00fcrger aus Nichtmitgliedstaaten des EWR, die unter das Ausl\u00e4nderbesch\u00e4ftigungsgesetz in \u00d6sterreich fallen.<br \/>\n7 Ein vollst\u00e4ndiger \u00dcberblick \u00fcber die in \u00d6sterreich bestehende Gesetzgebung im Bereich der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz wird in der Ver\u00f6ffentlichung CRI (98) 80 gegeben, die das Schweizer Institut f\u00fcr vergleichende Rechtswissenschaft f\u00fcr die ECRI vorbereitet hat (siehe Bibliographie).<br \/>\n8 Urteile des Verfassungsgerichtes vom 29. Juni 1995 und vom 30. November 1995<br \/>\n9 Siehe \u201eDivide and Deport: Roma and Sinti in Austria\u201c (Bibliographie)<br \/>\n10 Bericht des Gallup Institutes in \u00d6sterreich im Auftrag des Amerikanischen J\u00fcdischen Komitees (siehe Bibliographie)<br \/>\n11 Es ist jedoch festzustellen, da\u00df in den letzten Jahren einige Fl\u00fcchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien und einige lange Zeit ans\u00e4ssige Familienmitglieder von Ausl\u00e4ndern auf den Arbeitsmarkt aufgenommen wurden.<br \/>\n12 Nichtstaatsb\u00fcrger bezahlen ebenso viel nationale Arbeitslosenversicherung wie \u00f6sterreichische B\u00fcrger, aber die Dauer ihrer Zahlungen ist begrenzt. Wenn sie innerhalb des Zeitrahmens des gesetzlichen Arbeitslosengeldes keine Arbeit finden, wird das System der \u201eNotstandsunterst\u00fctzung\u201c angewendet. Nichtstaatsb\u00fcrgern kann der Zugang zu dieser Notstandsunterst\u00fctzung jedoch verweigert werden (siehe Bericht \u201eVerh\u00fctung von Rassismus am Arbeitsplatz\u201c, Bibliographie)<br \/>\n13 1996 gab es 290 Beschwerden und gemeldete Vorf\u00e4lle, von denen 32 F\u00e4lle bestraft wurden. Quelle: Bericht des amerikanischen Au\u00dfenministeriums 1996, in dem ein Bericht des Innenministeriums zitiert wird.<br \/>\n14 Siehe \u201eDivide and Deport: Roma and Sinti in Austria\u201c (siehe Bibliographie)<\/p>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini_box\" style=\"background: initial !important; border: initial !important; border-radius: initial !important; border-spacing: initial !important; border-collapse: initial !important; direction: ltr !important; flex-direction: initial !important; font-weight: initial !important; height: initial !important; letter-spacing: initial !important; min-width: initial !important; max-width: initial !important; min-height: initial !important; max-height: initial !important; margin: auto !important; outline: initial !important; padding: initial !important; position: absolute; table-layout: initial !important; text-align: initial !important; text-shadow: initial !important; width: initial !important; word-break: initial !important; word-spacing: initial !important; overflow-wrap: initial !important; box-sizing: initial !important; display: initial !important; color: inherit !important; font-size: 13px !important; font-family: X-LocaleSpecific, sans-serif, Tahoma, Helvetica !important; line-height: 13px !important; vertical-align: top !important; white-space: inherit !important; left: 14px; top: 215px; opacity: 0.5;\">\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_logo\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u041f\u0435\u0440\u0435\u0432\u0435\u0441\u0442\u0438 \u0432\u044b\u0434\u0435\u043b\u0435\u043d\u043d\u044b\u0439 \u0444\u0440\u0430\u0433\u043c\u0435\u043d\u0442\"><\/div>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_sound\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u041f\u0440\u043e\u0441\u043b\u0443\u0448\u0430\u0442\u044c\"><\/div>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_copy\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u0421\u043a\u043e\u043f\u0438\u0440\u043e\u0432\u0430\u0442\u044c \u0442\u0435\u043a\u0441\u0442 \u0432 \u0431\u0443\u0444\u0435\u0440 \u043e\u0431\u043c\u0435\u043d\u0430\"><\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz Download: PDF, WORD Dokument<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3297\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[12],"tags":[],"class_list":["post-3297","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-europaeische-kommission-gegen-rassismus-und-intoleranz"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3297","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3297"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3297\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3301,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3297\/revisions\/3301"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3297"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3297"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3297"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}