{"id":3293,"date":"2021-09-19T10:41:14","date_gmt":"2021-09-19T10:41:14","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3293"},"modified":"2021-09-19T10:41:14","modified_gmt":"2021-09-19T10:41:14","slug":"zweiter-bericht-ueber-die-schweiz-angenommen-am-18-juni-1999-strasbourg-den-21-maerz-2000","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3293","title":{"rendered":"Zweiter Bericht \u00fcber die Schweiz. Angenommen am 18. Juni 1999. Strasbourg, den 21. M\u00e4rz 2000"},"content":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz<\/p>\n<p>Download: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/CHE-CbC-II-2000-006-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/CHE-CbC-II-2000-006-DEU.docx\">WORD<\/a> Dokument<!--more--><\/p>\n<h2>Zweiter Bericht \u00fcber die Schweiz<\/h2>\n<p>Angenommen am 18. Juni 1999<br \/>\nStrasbourg, den 21. M\u00e4rz 2000.<\/p>\n<p><strong>Vorwort<\/strong><\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) ist ein aus unabh\u00e4ngigen Mitgliedern zusammengesetztes Organ des Europarats mit dem Ziel, vom Standpunkt der Menschenrechte aus Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz auf gesamteurop\u00e4ischer Ebene zu bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<p>Ein tragender Pfeiler der Arbeit von ECRI besteht in Einzeluntersuchungen der Lage hinsichtlich Rassismus und Intoleranz in s\u00e4mtlichen Mitgliedstaaten des Europarats und in der Formulierung von Vorschl\u00e4gen f\u00fcr den Umgang mit den dabei festgestellten Problemen.<\/p>\n<p>Einen ersten vollst\u00e4ndigen Turnus solcher L\u00e4nderuntersuchungen beendete ECRI 1998; der in seinem Rahmen erstellte Bericht \u00fcber die Schweiz tr\u00e4gt das Datum des 13. Juni 1997 (Ver\u00f6ffentlichung im M\u00e4rz 1998). Die zweite Runde von Einzeluntersuchungen begann im Januar 1999; auch sie f\u00fchrt wieder zur Ausarbeitung eines Berichts \u00fcber jeden Mitgliedstaat. Dieser zweite Bericht soll das Schicksal der in dem ersten Bericht ausgesprochenen Vorschl\u00e4ge weiterverfolgen, die in jenem Bericht enthaltenen Informationen auf neuesten Stand bringen und Fragen, die in dem untersuchten Land von besonderem Interesse sind, vertieft untersuchen.<\/p>\n<p>Ein wichtiges Stadium der l\u00e4nderzentrierten Arbeit von ECRI besteht in einem vertraulichen Gespr\u00e4ch mit den zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rden vor der endg\u00fcltigen Annahme des Berichts. In dieser zweiten Runde von L\u00e4nderberichten wird nun, als neuer Verfahrensschritt, vor der Abfassung des zweiten Berichts vonseiten der ECRI-Berichterstatter ein Kontaktbesuch in dem betreffenden Lande durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Schweiz fand dieser Kontaktbesuch vom 3. bis 5. Mai 1999 statt. Dabei trafen die Berichterstatter mit Vertretern der f\u00fcr ECRI&#8217;s Aufgabenbereiche zust\u00e4ndigen Departemente (Ministerien) und Beh\u00f6rden zusammen. ECRI m\u00f6chte den Schweizer Beh\u00f6rden verbindlich danken f\u00fcr ihre uneingeschr\u00e4nkte Mitarbeit bei der Organisation dieses Kontaktbesuchs; ihr Dank gilt insbesondere auch allen Schweizer Gespr\u00e4chspartnern ihrer Delegation pers\u00f6nlich sowie dem Schweizer Verbindungsbeamten, dessen Effizienz und tatkr\u00e4ftige Mitarbeit die Berichterstatter von ECRI hoch sch\u00e4tzten.<\/p>\n<p>ECRI m\u00f6chte auch allen im Verlauf des Kontaktbesuchs getroffenen Vertretern von Nichtregierungsorganisationen f\u00fcr ihre sehr wertvollen Beitr\u00e4ge zu dem Vorhaben danken.<\/p>\n<p>Der nachfolgende Bericht wurde von ECRI in eigener Verantwortung erstellt. Er betrifft die Situation, wie sie sich am 18. Juni 1999 darstellte; nach diesem Datum eingetretene Entwicklungen sind weder in der nachfolgenden Untersuchung noch in den von ECRI daraus gezogenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n<p>Die Schweiz hat in den letzten Jahren wichtige Schritte zur Erarbeitung einer Struktur f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung der mit Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz verbundenen Probleme getan, worunter die Einf\u00fchrung einer strafrechtlichen Bestimmung zur Durchf\u00fchrung des durch die Schweiz ratifizierten Internationalen \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie die Gr\u00fcndung einer Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus mit verschiedenen einschl\u00e4gigen Aufgaben. Auch auf kantonaler Ebene ist auf diesem Gebiet viel getan worden.<\/p>\n<p>Wennschon heftige Bekundungen von Rassismus und Intoleranz in der Schweiz nur vereinzelt vorkommen, gibt es hier doch noch eine gewisse Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz. Fehlende Erkenntnis der Tatsache, dass die Schweiz von heute eine Gesellschaft ist, wo Multikulturalit\u00e4t mehr umfassen muss als die traditionelle Vielsprachigkeit des Landes, mag dazu f\u00fchren, dass sich Gef\u00fchle der Verunsicherung bei der Bev\u00f6lkerung um Themen sammeln wie die Anwesenheit von Asylanten oder der grosse Anteil von Nichtschweizern in der Wohnbev\u00f6lkerung (nahezu 20% der Bev\u00f6lkerung), von denen viele schon jahrelang in der Schweiz leben. Solche Gef\u00fchle finden gelegentlich ihren Niederschlag in strengen Politiken und Vorschriften betreffend die Rechte von Nichtschweizern.<\/p>\n<p>Daher empfiehlt ECRI der Schweiz in dem nachfolgenden Bericht, auf mehreren Gebieten weiterhin vorzugehen gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz. Die Empfehlungen betreffen unter anderem die Notwendigkeit, daf\u00fcr zu sorgen, dass der vorhandene rechtliche Rahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung angemessen und voll genutzt wird, sodann die Notwendigkeit, sich zu k\u00fcmmern um die Situation von Nichtschweizern und deren M\u00f6glichkeit, voll partizipierende Mitglieder der schweizerischen Gesellschaft zu werden, und schliesslich den Bedarf nach Massnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Meinungsklimas hinsichtlich solcher Menschen, die sich von der Mehrheit der Bev\u00f6lkerung unterscheiden.<\/p>\n<p><strong>TEIL I: DIE LAGE IM \u00dcBERBLICK<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Internationale Rechtsinstrumente<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Schweiz hat zahlreiche f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz wichtige internationale Rechtsinstrumente unterzeichnet und ratifiziert. ECRI begr\u00fcsst insbesondere die k\u00fcrzlich erfolgte Ratifikation des Rahmen\u00fcbereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten sowie der Europ\u00e4ischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen. ECRI ermuntert die Schweizer Beh\u00f6rden zur Unterzeichnung und Ratifikation der Revidierten Europ\u00e4ischen Sozialcharta, der UNESCO-Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen, des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer sowie des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens \u00fcber die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am kommunalen \u00f6ffentlichen Leben. Ausserdem hofft ECRI, dass die Schweiz zu Artikel 14 des Internationalen \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung eine Erkl\u00e4rung abgibt, wonach Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen beim Ausschuss f\u00fcr die Beseitigung von Rassendiskriminierung Klage einreichen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>B. Verfassungsm\u00e4ssige und andere grundlegende Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>2. Artikel 4 (1) der Verfassung legt fest, dass alle Schweizer vor dem Gesetz gleich sind. Gleichheit vor dem Gesetz entspricht einem Menschenrecht und trifft gem\u00e4ss Artikel 4 der Verfassung auch f\u00fcr Nichtschweizer zu, es sei denn, die schweizerische Staatsb\u00fcrgerschaft sei f\u00fcr die zu legiferierenden Belange von fundamentaler Bedeutung. In ihrem ersten Bericht hatte ECRI darauf hingewiesen, dass es w\u00fcnschenswert sein k\u00f6nnte, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz f\u00fcr Schweizer und Nichtschweizer in den Rechtstexten zu verdeutlichen. Die neue Eidgen\u00f6ssische Verfassung, die im Jahre 2000 in Kraft tritt, enth\u00e4lt nun in der Tat den Grundsatz: &#8222;Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich&#8220;.<\/p>\n<p>3. Wennschon die noch geltende Verfassung Rasse oder Hautfarbe nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, steht ausser Zweifel, dass auch diese Kriterien implizite unter das Diskriminierungsverbot fallen. \u00dcberdies enth\u00e4lt die neue Verfassung in Artikel 8 (2) die Feststellung: &#8222;Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechtes, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religi\u00f6sen, weltanschaulichen oder politischen \u00dcberzeugung oder wegen einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung&#8220;. Die Artikel 7 und 9 sch\u00fctzen die W\u00fcrde des Menschen generell und untersagen die willk\u00fcrliche Behandlung irgendeiner Person. Dar\u00fcber hinaus verbieten zahlreiche kantonale Verfassungen explizit jede Rassendiskriminierung.<\/p>\n<p><strong>C. Strafrechtliche Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>4. Der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung durch die Schweiz eingef\u00fchrte Artikel 261bis des Strafgesetzbuchs belegt \u00f6ffentliche Anstiftung zu Rassenhass oder Diskriminierung, die Verbreitung rassistischer Ideologien, das Leugnen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Verweigerung einer \u00f6ffentlichen Dienstleistung mit Strafe. Artikel 63 des Strafgesetzbuchs erh\u00f6ht die Strafe f\u00fcr durch Rassismus motivierte Gesetzesverletzungen.<\/p>\n<p>5. Das durch Artikel 261bis gesch\u00fctzte Interesse ist der \u00f6ffentliche Friede und nicht nur die W\u00fcrde einer Privatperson, auch wenn Privatpersonen Opfer der Gesetzesverletzung sind. Da rassistische Straftaten den Frieden verletzen, werden sie ex officio verfolgt. Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 261bis nur den \u00f6ffentlichen Bereich betrifft und daher vertragliche Beziehungen wie etwa Miet- oder Arbeitsvertr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich nicht miteinschliesst (s. Punkt 10).<\/p>\n<p>6. Da der Artikel 261bis relativ neu ist, ist seine Anwendung noch nicht ausf\u00fchrlich ausgewertet worden. Wie ECRI h\u00f6rte, f\u00fchrte von bisher insgesamt 130 gef\u00e4llten Urteilen ein Viertel zu Verurteilungen. Allerdings sind gewisse Fragen hinsichtlich des Geltungsbereichs und der Anwendung dieses Artikels aufgekommen. So wurde beanstandet, dass Artikel 261bis nicht zur Anwendung gelangt, wenn die fragliche rassistische Beleidigung nicht einzelne Gruppen, sondern umfangreiche Kategorien von Personen, also etwa die Asylanten oder die Ausl\u00e4nder allgemein betrifft. Ausserdem kann sich die Definition einer Aussage oder Handlung als \u00f6ffentliche als problematisch erweisen. Im weiteren k\u00f6nnte die Frage, inwieweit der Artikel im Bereich der privaten vertraglichen Beziehungen anwendbar ist, noch weiterer Kl\u00e4rung bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>7. Trotz einiger Kontroversen betreffend Artikel 261bis und dessen allf\u00e4llige Unzul\u00e4nglichkeiten beschloss das Parlament zu Beginn des Jahres 1999, diese Bestimmung nicht zu \u00e4ndern. ECRI best\u00e4rkt die schweizerischen Beh\u00f6rden darin, die Umsetzung dieser Bestimmung genau zu verfolgen, vor allem auch durch das Sammeln und Ver\u00f6ffentlichen von Angaben \u00fcber die gemeldeten F\u00e4lle, die den Klagen geleisteten Folgen sowie den Ausgang der vor Gericht gebrachten F\u00e4lle sowohl auf eidgen\u00f6ssischer wie auf kantonaler Ebene. Ausserdem sollten die Beh\u00f6rden m\u00f6gliche Verbesserungen oder Kl\u00e4rungen des Artikels 261bis in gewissen Bereichen, einschliesslich der oben erw\u00e4hnten, erw\u00e4gen.<\/p>\n<p>8. Die Mitgliedschaft in Rassendiskriminierung betreibenden Vereinigungen ist nicht verboten. Die Schweiz brachte diesbez\u00fcglich einen Vorbehalt an betreffend Artikel 4 des \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung [1]. Artikel 260 ter des Strafgesetzbuchs erkl\u00e4rt es jedoch f\u00fcr illegal, einer Organisation beizutreten oder sie zu unterst\u00fctzen, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheimh\u00e4lt und deren Zweck die Ver\u00fcbung von Straftaten diskriminatorischer Art ist. ECRI macht diesbez\u00fcglich aufmerksam auf ihre allgemeine politische Empfehlung Nr. 1, worin die Regierungen u.a. aufgefordert werden, &#8222;&#8230;. Massnahmen, einschliesslich etwa notwendiger rechtlicher Massnahmen, zur Bek\u00e4mpfung rassistischer Organisationen zu ergreifen, &#8230; einschliesslich des Verbots solcher Organisationen, wenn sie der Auffassung sind, dass dies zum Kampf gegen den Rassismus beitr\u00e4gt&#8220;.<\/p>\n<p><strong>D. Zivil- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>9. Die Grunds\u00e4tze der individuellen Freiheit und der Vertragsfreiheit sind tragende S\u00e4ulen des schweizerischen Rechtssystems. Nach der vorherrschenden Meinung und Theorie kann sich ein Verbot von Diskriminierung so, wie es in Artikel 4 der Verfassung festgelegt ist, nicht unmittelbar auf die Beziehungen zwischen Individuen auswirken. Die Rechtstheorie anerkennt jedoch die indirekte horizontale Wirkung der in der Eidgen\u00f6ssischen Verfassung verbrieften individuellen Freiheiten. [2]<\/p>\n<p>10. In ihrem Bericht zuhanden des CERD weisen die schweizerischen Beh\u00f6rden darauf hin, dass Nichtschweizer, sobald sie angestellt sind, durch Artikel 328 des Obligationenrechts gesch\u00fctzt sind, wonach &#8222;der Arbeitgeber [hat] im Arbeitsverh\u00e4ltnis die Pers\u00f6nlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu sch\u00fctzen&#8220;. Vor einer Entlassung aus Rassegr\u00fcnden sch\u00fctzt Artikel 336 (1) des Obligationenrechts, welcher festsetzt, dass eine der einen Partei aus einem in der Pers\u00f6nlichkeit der anderen Partei liegenden Grund aufgezwungene Entlassung rechtswidrig ist.<\/p>\n<p>11. ECRI erinnert an ihre allgemeine politische Empfehlung Nr. 1, worin die Regierungen aufgefordert werden, &#8222;sicherzustellen, dass nationales Straf-, Zivil- und Verwaltungsrecht ausdr\u00fccklich und spezifisch Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz bek\u00e4mpft, und dabei insbesondere vorzusehen, dass Diskriminierung am Arbeitsplatz, bei der Lieferung von Waren und bei Dienstleistungen an die \u00d6ffentlichkeit rechtswidrig ist;&#8230;&#8220;. Deshalb dringt ECRI bei den schweizerischen Beh\u00f6rden darauf, einschl\u00e4gige zivil- und verwaltungsrechtliche gesetzliche Bestimmungen einzuf\u00fchren, welche Diskriminierung in allen Bereichen des Lebens, einschliesslich Vertr\u00e4ge in den Bereichen Wohnen und Arbeiten, abdecken.<\/p>\n<p><strong>E. Fachorgane und andere Institutionen<\/strong><\/p>\n<p>12. Die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus wurde nach der Ratifikation des CERD durch die Schweiz ins Leben gerufen. Ihre Aufgabe ist es, nach Rassendiskriminierung zu forschen, das Verst\u00e4ndnis zwischen Personen unterschiedlicher ethnischer oder religi\u00f6ser Zugeh\u00f6rigkeit zu f\u00f6rdern, jede Form der direkten oder indirekten Rassendiskriminierung zu bek\u00e4mpfen und vor allem auch der Pr\u00e4vention als einer M\u00f6glichkeit der wirksamen F\u00f6rderung ihrer Interessen Aufmerksamkeit zu schenken. Sie macht \u00d6ffentlichkeitsarbeit und f\u00fchrt Kampagnen durch, ber\u00e4t und unterst\u00fctzt die Bundesbeh\u00f6rden, bietet in vermittelnder Rolle Einzelpersonen Anleitung und Unterst\u00fctzung und arbeitet mit eidgen\u00f6sisschen, kantonalen und kommunalen Beh\u00f6rden, Organisationen und Gruppen zusammen. Auch die Analysis der Rassendiskriminierung geh\u00f6rt hierzu.<\/p>\n<p>13. Als die Gr\u00fcndung der Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus im Parlament beraten wurde, wurde beschlossen, ihr nicht die Funktionen eines Ombudsmanns zuzuweisen. Dessen ungeachtet erlaubt es jedoch der Aufgabenbereich der Kommission ihrem Pr\u00e4sidenten, in gewissem Umfang als Ombudsmann f\u00fcr Rassismus zu fungieren, indem er Klagen anh\u00f6rt, Kunden \u00fcber ihre Rechte unterrichtet und F\u00e4lle den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden vorlegt. Diese Rolle ist allerdings recht begrenzt und enth\u00e4lt keine Durchsetzungsm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<p>14. ECRI ist der Meinung, dass die Schweiz die Rolle und Befugnisse der Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus entsprechend den Richtlinien aus der \u201eAllgemeine politische Empfehlung Nr. 2 der ECRI betreffend Fachorgane zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene&#8220; verst\u00e4rken sollte. So untersteht die Kommission zum Beispiel gegenw\u00e4rtig dem Eidgen\u00f6ssischen Departement des Innern, und wenngleich sie in der Praxis einen hohen Grad an Unabh\u00e4ngigkeit geniesst, d\u00fcrfte eine deutlichere Trennung von der Regierungsstruktur doch eine zus\u00e4tzliche Sicherung darstellen.<\/p>\n<p>15. ECRI meint auch, dass die Schaffung der Institution eines Ombudsmannes oder einer \u00e4hnlichen Einrichtung mit der Befugnis zur Untersuchung von Klagen \u00fcber Rassendiskriminierung, vorzugsweise mit \u00e4hnlichen Einrichtungen auch auf kantonaler Ebene, in der Schweiz \u00e4usserst w\u00fcnschenswert w\u00e4re.<\/p>\n<p>16. In manchen Kantonen sind auf kantonaler und kommunaler Ebene Institutionen mit \u00e4hnlichen Funktionen gegr\u00fcndet worden, wie sie der Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus obliegen. Eine solche Gr\u00fcndung hat beispielsweise der Kanton Zug vorgenommen. Auch sind in einigen Gemeinden und mehreren Kantonen Institutionen f\u00fcr die Beratung von Ausl\u00e4ndern eingerichtet worden.<\/p>\n<p>17. Ausserdem gibt es in der Schweiz eine Eidgen\u00f6ssische Ausl\u00e4nderkommission mit der Aufgabe, Verbesserungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr das Zusammenleben von Schweizern und Ausl\u00e4ndern festzustellen und diesbez\u00fcgliche Initiativen anzuregen und zu unterst\u00fctzen. Diese Kommission besteht seit 1970. Sie unterh\u00e4lt Beziehungen zu Ausl\u00e4ndervereinen und zu kantonalen und st\u00e4dtischen Einwanderungsbeh\u00f6rden. Eine im Dezember 1983 gegr\u00fcndete Eidgen\u00f6ssische Fl\u00fcchtlingskommission arbeitet als Beratungsorgan der eidgen\u00f6ssischen Beh\u00f6rden. Diese beiden Organe sind innerhalb der eidgen\u00f6ssischen Verwaltungsstruktur angesiedelt.<\/p>\n<p><strong>F. Vollzugspersonal<\/strong><\/p>\n<p>18. Es wurde von F\u00e4llen der Misshandlung von Untersuchungsgefangenen, insbesondere von Ausl\u00e4ndern und Schweizern ausl\u00e4ndischer Herkunft, durch die Polizei berichtet [3]. Das UNO-Komitee gegen Folter sowie der Ausschuss des Europarats gegen Folter stellten bei Festnahmen und Vernehmungen, vor allem von Ausl\u00e4ndern und Schweizern ausl\u00e4ndischer Herkunft, Verst\u00f6sse fest. ECRI legt den Schweizer Beh\u00f6rden bezugnehmend auf ihre Allgemeinen politischen Empfehlungen Nr. 1 nahe, &#8222;sicherzustellen, dass die Polizei alle Mitglieder der \u00d6ffentlichkeit gleich behandelt und alle rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen und intoleranten Handlungen vermeidet; formelle und informelle Strukturen f\u00fcr einen Dialog zwischen der Polizei und den Minderheitengemeinschaften zu entwickeln und ein Instrument f\u00fcr unabh\u00e4ngige Untersuchungen von Zwischenf\u00e4llen und Konfliktbereichen zwischen der Polizei und Minderheitengruppen einzurichten&#8220;. Vor allem verweist ECRI auf die Wichtigkeit, dass ein unabh\u00e4ngiges Organ f\u00fcr die Untersuchung polizeilicher Misshandlungen geschaffen werde. Hinsichtlich der polizeilichen Ausbildung nimmt ECRI zur Kenntnis, dass das Schweizerische Polizei-Institut in Neuch\u00e2tel Mitgliedern kantonaler Polizeikr\u00e4fte eine wichtige Menschenrechtsausbildung vermittelt, ist jedoch der Ansicht, dass das Thema Rassismus und Diskriminierung auf kantonaler Ebene sowohl in die Ausbildung als auch in die Fortbildung systematischer einbezogen werden m\u00fcsste. Ausserdem sollten aktivere Bem\u00fchungen um die Rekrutierung von Mitgliedern unterrepr\u00e4sentierter Minderheitengruppen in die Polizeikr\u00e4fte stattfinden.<\/p>\n<p><strong>G. Verletzliche Gruppen<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Antisemitismus<\/strong><\/p>\n<p>19. Ende 1996 wurde die Schweiz mit einer Klage betreffend die R\u00fcckgabe von Geldern aus umsatzlosen Schweizer Bankkonten konfrontiert, deren Inhaber vor allem Juden waren, dem Holocaust zum Opfer gefallen waren. Die daraus resultierende Publizit\u00e4t und Anklagen f\u00fchrten in der Schweiz zu Spannungen und vor allem zu einem Anstieg des Antisemtisimus, der sich nicht so sehr gegen Schweizer Juden als gegen die die j\u00fcdische Gemeinschaft weltweit vertretenden Organisationen richtete. Der zunehmende Antisemitismus zeigte sich in der gedruckten Presse zum Beispiel in den in Zeitungen ver\u00f6ffentlichten Leserbriefen; die Bundespolizei berichtete auch von einer massiven Zunahme des 1997 und 1998 konfiszierten antisemitischen und Nazi-propagandistischen Materials. Die Schweizer Beh\u00f6rden reagierten auf den Anstieg des Antisemitismus mit der prompten \u00f6ffentlichen Verurteilung solcher Manifestationen und mit der Ernennung einer &#8222;Task Force&#8220; \u00fcber den 2. Weltkrieg, welche im Lauf ihrer Arbeit einige Aspekte des schweizerischen Antisemitismus untersuchte. Ausserdem erstellte die Eidgen\u00f6sissche Kommission gegen Rassismus einen Bericht \u00fcber Antisemitismus in der Schweiz, den die eidgen\u00f6ssischen Beh\u00f6rden begr\u00fcssten und dessen Empfehlungen sie pr\u00fcfen und umsetzen wollen.<\/p>\n<p>20. Auch wenn der Anstieg des Antisemitismus in der Schweiz seinen H\u00f6hepunkt hinter sich zu haben scheint, ist ECRI doch der Meinung, dass die Situation weiterhin sorgf\u00e4ltig beobachtet werden und dass weitere Anstrengungen zur Bek\u00e4mpfung des Antisemitismus unternommen werden sollten, etwa durch besonderen Unterricht zu dem Thema in den Schulen und durch die Verpflichtung seitens der Politiker, gegen jede Bekundung von Antisemitismus im politischen oder \u00f6ffentlichen Leben das Wort zu ergreifen. Ein m\u00f6gliches positives und tragf\u00e4higes Resultat der erw\u00e4hnten \u00f6ffentlichen Reaktion k\u00f6nnte darin liegen, dass sie als eine Art von Katalysator f\u00fcr die Diskussion und allf\u00e4llige Ablehnung von Antisemitismus gedient haben und zur Diskussion auch anderer Themen im Zusammenhang mit Intoleranz in der Schweiz f\u00fchren k\u00f6nnte. Als eine positive Folge liesse sich auch denken, dass die bisher m\u00f6glichst wenig in Erscheinung tretende j\u00fcdische Gemeinschaft in der Schweiz nun eher in der Lage ist, zu Angelegenheiten, die sie angehen, Stellung zu nehmen.<\/p>\n<p><strong>&#8211; &#8222;Jenische&#8220; und Sinti<\/strong><\/p>\n<p>21. In ihrem ersten Bericht an das CERD stellten die Schweizer Beh\u00f6rden fest: &#8222;Es stimmt, dass die in der Schweiz lebenden Fahrenden bisher, wie anderswo in Europa, unter Bel\u00e4stigung oder gar Verfolgung zu leiden hatten&#8220;. Der kantonale Aufbau der Schweiz f\u00fchrt zu Schwierigkeiten f\u00fcr die Fahrenden auf einer Reihe von Gebieten wie insbesondere dem Zugang zum Bildungswesen und der Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Aus\u00fcbung ihrer Gesch\u00e4fte und traditionellen Berufe. Vor kurzem ist eine Stiftung &#8222;Zukunft f\u00fcr Schweizer Fahrende&#8220; ins Leben gerufen worden; zudem untersucht die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus die Lage der fahrenden Bev\u00f6lkerung. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass ein neues eidgen\u00f6ssisches Gesetz betreffend die Reisegewerbe in Beratung ist und erhofft davon eine Verbesserung der Lage. ECRI ermuntert die Beh\u00f6rden auf, Mittel und Wege zu finden, wie sichergestellt werden kann, dass das kantonale System nicht zur Diskriminierung der Fahrenden f\u00fchrt &#8211; vor allem nicht hinsichtlich ihrer Bildung und Besch\u00e4ftigung.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Asylanten<\/strong><\/p>\n<p>22. Verglichen mit anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern beherbergt die Schweiz eine beachtliche Anzahl von Asylanten[4] . Das Thema Asylanten war in letzter Zeit ein Gegenstand h\u00e4ufiger Debatten, vor allem im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines neuen Asylgesetzes. Besonderes Interesse und Kritik in der \u00d6ffentlichkeit fand dabei die Einf\u00fchrung von &#8222;Zwangsmassnahmen&#8220; (&#8222;mesures de contrainte&#8220;). Diese Massnahmen erm\u00f6glichen u.a. die Inhaftierung von Asylsuchenden, deren Gesuch abgelehnt wurde und von denen angenommen wird, sie k\u00f6nnten untertauchen, bevor sie ausgewiesen werden, sowie die Inhaftierung von Personen, deren Identit\u00e4t oder Herkunftsland nicht festgestellt werden kann. Es scheint, dass auch Minderj\u00e4hrige von f\u00fcnfzehn Jahren an solchen Zwangsmassnahmen unterworfen werden k\u00f6nnen, und es gibt Berichte, wonach solche Personen, die sich nichts anderes zuschulden haben kommen lassen, als dass ihr Aufenthalt in der Schweiz als illegal gilt, mangels geeigneter Einrichtungen in normalen Gef\u00e4ngnissen neben verurteilten Verbrechern inhaftiert werden k\u00f6nnen. ECRI betont, dass Einwanderer und Asylsuchende auch dann, wenn ihr Aufenthalt in der Schweiz als illegal gilt, nicht wie Verbrecher behandelt werden sollen und dass alle bez\u00fcglich solcher Personen ergriffenen Massnahmen eine entsprechende Einstellung widerspiegeln sollen.<\/p>\n<p>23. Asylsuchende, deren Gesuch vom Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlingsfragen abgelehnt wurde, haben die M\u00f6glichkeit, Rekurs bei einer unabh\u00e4ngigen Asylrekurskommission einzulegen, die im selben Range steht wie das Bundesgericht. Dabei sind sie jedoch, sofern ihnen die daf\u00fcr n\u00f6tigen Mittel fehlen, von der Unterst\u00fctzung durch Nichtregierungsorganisationen abh\u00e4ngig. ECRI ist der Ansicht, dass das Recht, gegen negative Entscheide Berufung einzulegen, im Bedarfsfall durch eine staatlich finanzierte Verfahrenskostenhilfe gest\u00fctzt werden sollte.<\/p>\n<p>24. Es scheint, dass Teile der \u00f6ffentlichen Meinung dahin tendieren, Asylanten mit Kriminalit\u00e4t, vor allem mit Drogenhandel, in Verbindung zu bringen und die mit den Asylanten verbundenen finanziellen Lasten zu \u00fcbersch\u00e4tzen. Solche falschen Vorstellungen werden zuweilen durch politisches Reden oder auch durch die Einstellung von Vertretern \u00f6ffentlicher Organe (wie der Polizei) gen\u00e4hrt, die m\u00f6glicherweise selbst ein verzerrtes Bild von den in der Schweiz weilenden Asylanten haben. ECRI stellt fest, dass sensibilisierende und erzieherische Massnahmen sowohl beim breiten Publikum als auch in Schl\u00fcsselinstitutionen wie der Polizei f\u00fcr das Zurechtr\u00fccken von falschen Vorstellungen und die Bek\u00e4mpfung von Vorurteilen von gr\u00f6sster Wichtigkeit sind.<\/p>\n<p><strong>H. Erziehungswesen<\/strong><\/p>\n<p>25. ECRI erf\u00e4hrt mit Besorgnis von in letzter Zeit in einigen Schweizer Schulen ergriffenen Initiativen, worin nach getrennten Schulen f\u00fcr Kinder mit ungen\u00fcgender Kenntnis der Unterrichtssprache gerufen wird. Die kantonalen Erziehungsdirektoren haben gegen diese Praxis das Wort ergriffen; doch scheint es, dass gewisse Str\u00f6mungen der \u00f6ffentlichen Diskussion solche Massnahmen bef\u00fcrworten. ECRI bekundet ausdr\u00fccklich ihre Meinung, wonach Ans\u00e4tze zu einer Segregation des Unterrichts internationalem Recht zuwiderlaufen und verhindert werden m\u00fcssen. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass die schweizerische Regierung in einer Erkl\u00e4rung dem Parlament gegen\u00fcber anerkannt hat, dass eine derartige Praxis der Verfassung sowie der UNO-Konvention \u00fcber die Rechte des Kindes zuwiderliefe. Es sollten zus\u00e4tzliche Schritte unternommen werden, um allf\u00e4lligen Problemen im Erziehungswesen, die zu solcherart Initiativen gef\u00fchrt haben k\u00f6nnten, zu begegnen. So k\u00f6nnten beispielsweise Nachholhilfen f\u00fcr nichtschweizerische Kinder &#8211; wie etwa zus\u00e4tzlichen Sprachunterricht f\u00fcr Kinder, deren Muttersprache nicht eine der vier Schweizer Sprachen ist &#8211; verst\u00e4rkt und Sensibilisierungskampagnen bei Schweizer Eltern durchgef\u00fchrt werden, um \u00c4ngsten vor allf\u00e4lligen Auswirkungen gemischter Klassen auf die Bildung ihrer Kinder entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>26. Die Schweizer Beh\u00f6rden melden, dass in der Schweiz &#8211; wie in zahlreichen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern &#8211; vermutlich eine Anzahl von Schwarzarbeitern leben. ECRI stellt fest, dass die Schweizer Schulen jeden Sch\u00fcler akzeptieren, ohne nach dem Status der Eltern zu fragen. Die Kinder von Asylanten werden in die normalen Schweizer Schulen aufgenommen und besuchen daneben Sprachkurse. ECRI findet es wertvoll, dass die Schweiz f\u00fcr die Schulbildung aller auf ihrem Territorium lebenden Kinder sorgt.<\/p>\n<p><strong>I. Kontrolle der Situation<\/strong><\/p>\n<p>27. In der Schweiz wird wenig Information \u00fcber das Ausmass des Rassismus und der Diskriminierung systematisch eingeholt. ECRI wiederholt ihre in ihrer Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 1 ausgesprochene Empfehlung und legt der Schweizer Regierung dringend nahe, &#8222;&#8230; Daten gem\u00e4ss den europ\u00e4ischen Gesetzen, Verordnungen und Empfehlungen \u00fcber Datenschutz und Schutz der Privatsph\u00e4re zu erheben, anhand deren die Lage und die Erfahrungen von Gruppen bewertet werden k\u00f6nnen, die Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz besonders ausgesetzt sind&#8220;. Diese Beobachtung sollte auch Daten auf kantonalem Niveau beinhalten, die auf Bundesebene gesammelt und \u00fcberpr\u00fcft werden. ECRI erinnert in diesem Zusammenhang an ihre Allgemeine Politische Empfehlung Nr. 4, in welcher sie die Regierungen aufruft, Erhebungen \u00fcber die Erfahrung und Wahrnehmung von Rassismus und Diskriminierung aus der Sicht der potenziellen Opfer vorzunehmen.<\/p>\n<p><strong>TEIL II: BESONDERE BELANGE<\/strong><\/p>\n<p>28. In diesem Teil ihres L\u00e4nderberichts m\u00f6chte ECRI auf eine beschr\u00e4nkte Anzahl von Belangen aufmerksam machen, die ihrer Ansicht nach in dem untersuchten Land besondere und dringende Aufmerksamkeit erfordern. Im Falle der Schweiz m\u00f6chte ECRI die Aufmerksamkeit auf die Frage des Erwerbs der Staatsb\u00fcrgerschaft durch langfristig in der Schweiz gelebt habende Nichtschweizer und auf einige weitere Themen im Zusammenhang mit der Situation der nichtschweizerischen Bev\u00f6lkerung lenken.<\/p>\n<p><strong>J. Erwerb der Staatsb\u00fcrgerschaft<\/strong><\/p>\n<p>29. In der Schweiz lebt eine umfangreiche nichtschweizerische Bev\u00f6lkerung, die beinahe 20% der Gesamtbev\u00f6lkerung ausmacht. Trotz dieser grossen Zahl von Nichtstaatsb\u00fcrgern sieht sich die Schweiz nicht als Einwanderungsland, vielmehr hat sie im allgemeinen die Anwesenheit dieser nichtschweizerischen Bev\u00f6lkerung eng gebunden an die Bed\u00fcrfnisse des Arbeitsmarkts. Die Einb\u00fcrgerung sogar von langfristig in der Schweiz ans\u00e4ssigen Nichtstaatsb\u00fcrgern und von deren in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Kindern unterliegt noch immer strengen Vorschriften, und das Verfahren, welches die eidgen\u00f6ssische, die kantonale und die kommunale Ebene miteinbezieht, ist komplex. Faktisch haben nur etwa 2% der in der Schweiz lebenden Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft die Staatsb\u00fcrgerschaft erhalten, ungeachtet der Tatsache, dass mehr als die H\u00e4lfte der in der Schweiz lebenden Nichtschweizer hier schon seit \u00fcber 20 Jahren leben. Wenn alle Personen mit langfristigen Niederlassungsbewilligungen (C-Bewilligungen) in der Schweiz die Staatsb\u00fcrgerschaft erhielten, so wurde angemerkt, dann w\u00fcrde der Prozentsatz der in der Schweiz wohnenden Nichtschweizer nur noch etwa 6% betragen.<\/p>\n<p>30. F\u00fcr den Erwerb der schweizerischen Staatsb\u00fcrgerschaft m\u00fcssen gewisse gesetzliche Forderungen auf eidgen\u00f6ssischer Ebene erf\u00fcllt sein, zudem aber muss die Staatsb\u00fcrgerschaft auch auf kantonaler und kommunaler Ebene gew\u00e4hrt werden. Die Zuerkennung der Staatsb\u00fcrgerschaft auf kantonaler und auf kommunaler Ebene entspricht nun nicht einem Recht, das der Kandidat nach Erf\u00fcllung gewisser Erfordernisse automatisch aus\u00fcbt, vielmehr h\u00e4ngt sie ab von einem Beschluss, der entweder durch das kantonale und das kommunale Parlament oder, bei Fehlen eines letzteren, mittels Abstimmung durch die Bev\u00f6lkerung gef\u00e4llt wird. Um Schweizer B\u00fcrger zu werden, m\u00fcssen also alle drei Stufen der Staatsb\u00fcrgerschaft erworben werden.<\/p>\n<p>31. Die f\u00fcr den Erwerb der Staatsb\u00fcrgerschaft geforderte Zeit der Ans\u00e4ssigkeit ist lang: ein Nichtschweizer muss mindestens zw\u00f6lf Jahre &#8211; Jugendliche sechs Jahre &#8211; legal in der Schweiz gelebt haben. Auf der Ebene der Kantone variiert die geforderte Ans\u00e4ssigkeit im Kanton; das selbe ist m\u00f6glich auf kommunaler Ebene. Dadurch kann der Erwerb der Staatsb\u00fcrgerschaft auf kantonaler und kommunaler Ebene sehr schwierig werden f\u00fcr Personen, die innerhalb der Schweiz, manchmal auch nur innerhalb einer Agglomeration, umgezogen sind. Die Forderung, dass Anw\u00e4rter auf die Staatsb\u00fcrgerschaft die Sprache der Bev\u00f6lkerungsmehrheit im Kanton oder der Gemeinde sprechen m\u00fcssen, kann angesichts der in der Schweiz herrschenden Sprachenvielfalt ebenfalls Schwierigkeiten bereiten. Hinzu kommt, dass die Kantone und Gemeinden f\u00fcr den Erwerb der B\u00fcrgerschaft eine Geb\u00fchr erheben, die in manchen F\u00e4llen sehr hoch ist, sodass ihre Leistung manchen Personen schwer fallen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>32. ECRI ist besorgt dar\u00fcber, dass das System f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Staatsb\u00fcrgerschaft auf kantonaler und kommunaler Ebene Raum l\u00e4sst f\u00fcr eine diskriminatorische Praxis, dies besonders dort, wo der Entscheid \u00fcber die Staatsb\u00fcrgerschaft der Abstimmung in einer Gemeinde unterliegt. Auch wenn die Beschlussfassung im parlamentarischen Rahmen eines Kantons sowie einer Gemeinde im allgemeinen f\u00fcr weniger anf\u00e4llig auf Diskriminierung gelten kann, so liegen doch Berichte vor, wonach in gewissen Gemeinden, besonders auf dem Lande, Diskriminierung bei der Gew\u00e4hrung der B\u00fcrgerschaft durchaus vorkommt. Konkrete Beweise f\u00fcr diskriminatorische Praxis sind schwer zu erbringen, zumal eine Darlegung der einem Beschluss zugrundeliegenden Motive nicht erbracht werden muss; doch berichten verschiedene Quellen von F\u00e4llen, in denen Nichtschweizern, die durch bestimmte Besonderheiten ihres &#8211; ethnischen oder religi\u00f6sen &#8211; Hintergrundes charakterisiert sind, die Einb\u00fcrgerung auf dieser Ebene mit gr\u00f6sserer Wahrscheinlichkeit verweigert wird, auch wenn sie die gesetzlichen Forderungen und die Vorschriften \u00fcber die Dauer der Ans\u00e4ssigkeit erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>33. ECRI nimmt diesbez\u00fcglich mit Interesse das Vorhaben der Eidgen\u00f6sischen Kommission gegen Rassismus zur Kenntnis, die Lage auf Diskriminationsprobleme hin zu untersuchen. ECRI betont, dass der Erwerb der Staatsb\u00fcrgerschaft nach ihrem Daf\u00fcrhalten nicht von einem Volksentscheid abh\u00e4ngen d\u00fcrfe, der Raum bietet f\u00fcr willk\u00fcrliche oder diskriminatorische Machenschaften. Sie empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden Verfahren zu finden, die sicherstellen, dass die Zuerkennung der Staatsb\u00fcrgerschaft auf allen drei Ebenen des eidgen\u00f6ssischen Systems in klarer, koh\u00e4renter und nichtdiskriminierender Weise praktiziert wird, und dass Berufungsverfahren existieren, die bei allf\u00e4lliger Diskriminierung aufgrund nicht zu rechtfertigender Kriterien wie Abstammung oder Religion Abhilfe schaffen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>34. ECRI bedauert, dass ein vor einigen Jahren durchgef\u00fchrtes Referendum \u00fcber die erleichterte Einb\u00fcrgerung Jugendlicher zu einem negativen Volksentscheid f\u00fchrte, begr\u00fcsst jedoch die Tatsache, dass einige Kantone wie etwa Neuch\u00e2tel dennoch Schritte unternommen haben zum erleicherten Erwerb der Staatsb\u00fcrgerschaft durch junge Menschen, die vielleicht ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht haben. ECRI ermutigt andere Kantone, diese gute Praxis zu \u00fcbernehmen, n\u00f6tigenfalls flankiert durch Sensibilisierungskampagnen und Erziehung beim allgemeinen Publikum, um die Akzeptanz solcher Ver\u00e4nderungen zu f\u00f6rdern. ECRI empfiehlt auch den eidgen\u00f6ssischen Beh\u00f6rden, welche gegenw\u00e4rtig einen neuen diesbez\u00fcglichen Vorschlag ausarbeiten, ihre Bem\u00fchungen um die Erleichterung des Einb\u00fcrgerungsverfahrens f\u00fcr junge Nichtschweizer und f\u00fcr andere, langfristig in der Schweiz ans\u00e4ssige Nichtstaatsb\u00fcrger fortzusetzen.<\/p>\n<p><strong>K. Andere Nichtschweizer betreffende Belange<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen<\/strong><\/p>\n<p>35. Die Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung an Ausl\u00e4nder h\u00e4ngt eng von den Bed\u00fcrfnissen des Arbeitsmarktes ab. Bis vor kurzem kam das sogenannte &#8222;Drei-Kreise-Modell&#8220; zur Anwendung, nach welchem die Arbeitsbewilligung bevorzugt an B\u00fcrger von EU- oder EFTA-Staaten, danach an B\u00fcrger gewisser anderer, als traditionelle Arbeitsmarktpartner geltender Staaten und nur selten an B\u00fcrger aus der \u00fcbrigen Welt abgegeben wurde. Hinter diesem Modell stand der Gedanke der &#8222;Integrationsf\u00e4higkeit&#8220;. Zwar stellen die Schweizer Beh\u00f6rden fest, dass damit keinerlei Diskriminierung aus Gr\u00fcnden der Rasse intendiert ist, doch r\u00e4umten sie ein, dass dieses System die Zulassung von Personen aus anderen ethnischen Gruppen oder &#8222;Rassen&#8220; wegen deren &#8222;begrenzter Integrationsf\u00e4higkeit&#8220; erschweren k\u00f6nnte [5]. Es ist bemerkenswert, dass beispielsweise B\u00fcrger des ehemaligen Jugoslawien w\u00e4hrend des Jugoslawienkrieges aus dem zweiten Kreis herausgenommen wurden, da befunden wurde, dass sie in den dritten Kreis geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>36. Bei ihrer Ratifizierung der CERD brachte die Schweiz einen Vorbehalt an, der die Beibehaltung dieses &#8222;Drei-Kreise-Modells&#8220; erm\u00f6glichte. Das Modell war jedoch sowohl innerhalb der Schweiz als auch im Ausland Anlass zu viel Kritik und ist nun durch ein &#8222;Zwei-Kreise-Modell&#8220; ersetzt worden, welches nur noch zwischen EU\/EFTA-L\u00e4ndern und der \u00fcbrigen Welt unterscheidet. Obwohl dieses neue Modell der oben genannten Kritik Rechnung tragen soll, ist doch die Besorgnis laut geworden, dass der zugrundeliegende Gedanke der &#8222;Integrationsf\u00e4higkeit&#8220; beibehalten wurde, was weiterhin die m\u00f6gliche Diskriminierung gewisser Nichtschweizer bedeuten k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>37. Die Vorschriften f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Aufenthaltsbewilligung sind immer noch streng. Die sogenannte &#8222;Bewilligung B&#8220; ist eine jeweils erneuerungsbed\u00fcrftige Bewilligung f\u00fcr ein Jahr, w\u00e4hrend die &#8222;Bewilligung C&#8220; f\u00fcr zehn Jahre erteilt wird. Im allgemeinen wird vor einer allf\u00e4lligen C-Bewilligung w\u00e4hrend mehrerer Jahre eine B-Bewilligung gegeben. Berichten zufolge wird das Erhalten einer C-Bewilligung schwieriger und sind Inhaber einer B-Bewilligung der Gefahr ausgesetzt, dass die Erneuerung ihrer B-Bewilligung aufgrund geringf\u00fcgiger Vergehen ihrer selbst oder von Mitgliedern ihrer Familie, des Verlustes ihres Arbeitsplatzes oder der Abh\u00e4ngigkeit von Sozialleistungen abgelehnt wird. In ihrem Bericht an das CERD schreiben die Schweizer Beh\u00f6rden, es k\u00f6nne vorkommen, dass ausl\u00e4ndische Jahresaufenthalter bei der Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung Schwierigkeiten bekommen, wenn sie und ihre Familie lngfristig Bez\u00fcger von Sozialleistungen sind. Das Forum gegen Rassismus berichtet, dass nicht nur Inhaber von Jahresbewilligungen, sondern auch Nichtschweizer mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz betroffen sein k\u00f6nnen, wenn sie w\u00e4hrend einer langen Zeitspanne Sozialleistungen bezogen haben; das Forum f\u00fcgt bei, dass die Anwendung solcher Massnahmen aufgrund der verbreiteten Arbeitslosigkeit zunehmend wahrscheinlicher wird [6]. Die Entscheidung \u00fcber die Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung oder deren Ablehnung wird durch das Bundesamt f\u00fcr Ausl\u00e4nderfragen, die f\u00fcr s\u00e4mtliche Ausl\u00e4nderangelegenheiten zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde, getroffen. ECRI h\u00f6rt mit Besorgnis, dass selbst dann, wenn die Ausweisung eines wegen eines Verbrechens verurteilten Nichtschweizers aus der Schweiz nicht richterlich beschlossen wurde, das Bundesamt f\u00fcr Ausl\u00e4nderfragen dieser Person dennoch die Aufenthaltsbewilligung entziehen kann, und dass die M\u00f6glichkeiten, in solchem Fall den Rechtsweg zu beschreiten, begrenzt sind.<\/p>\n<p>38. Auch die Rechte der Familienzusammenf\u00fchrung sind in gewissen F\u00e4llen recht eng; so gestattet ein Kanton das Nachziehen der Familie nur dann, wenn gewisse Kriterien wie die Annahme einer &#8222;Erfolgsorientiertheit&#8220; der fraglichen Familie erf\u00fcllt sind. ECRI bemerkt, dass solche Kriterien nicht objektiv sind und dass die Bedingungen f\u00fcr das Nachziehen der Familie klar und unzweideutig sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>39. ECRI ist der Ansicht, dass Nichtschweizer, die m\u00f6glicherweise schon lange in der Schweiz leben und dort starke Familien- und andere Bindungen haben, unter Bedingungen wie den oben beschriebenen in einer verwundbaren Lage bleiben. Sie ersucht die Schweizer Beh\u00f6rden nachdr\u00fccklich, sicherzustellen, dass Nichtschweizern, die einige Zeit in der Schweiz gelebt haben, die Aufenthaltserlaubnis nur unter Ausnahmebedingungen und klar festgelegten Umst\u00e4nden entzogen werden kann und dass ein angemessener Rechtsweg f\u00fcr den Rekurs gegen eine solche Entscheidung geschaffen wird. ECRI ist davon unterrichtet, dass derartige Fragen im Zusammenhang mit dem Entwurf eines neuen Ausl\u00e4ndergesetzes diskutiert werden und hofft, dass das Gesetz nach seiner Annahme diese Probleme l\u00f6sen wird.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Meinungsklima<\/strong><\/p>\n<p>40. Wenn es in der Schweiz auch sehr selten zu offenen Bekundungen von Rassismus kommt, ist ECRI doch besorgt angesichts der Tatsache, dass ein Klima der Intoleranz oder der Fremdenfeindlichkeit gegen\u00fcber Nichtstaatsb\u00fcrgern und Personen, die sich von der eingeborenen Bev\u00f6lkerung unterscheiden, fortzubestehen scheint. Wie weiter oben dargelegt, befinden sich die Nichtstaatsb\u00fcrger oft in einer prek\u00e4ren Situation, was ihre Integration und ihre Partizipation als Mitglieder der Schweizer Gesellschaft erschweren kann: so gelten sie vielleicht aufseiten der Schweizer Bev\u00f6lkerung noch nicht als bleibender Teil der Schweizer Gesellschaft, w\u00e4hrend sie selbst vielleicht gerade wegen ihres unsicheren Aufenthaltsrechts z\u00f6gern, Schritte zur St\u00e4rkung ihrer Rechte zu unternehmen.<\/p>\n<p>41. Bisher lag das Schwergewicht auf der Pflicht der Nichtstaatsb\u00fcrger selbst, sich an die Schweizer Bev\u00f6lkerung anzupassen, und es wurden vonseiten der Beh\u00f6rden wenig Integrationsmassnahmen ergriffen. ECRI begr\u00fcsst die in manchen Kantonen laufenden Bestrebungen, die Partizipation der Nichtstaatsb\u00fcrger an der Gesellschaft &#8211; bei Wahrung ihres Rechts auf Beibehaltung ihrer kulturellen Identit\u00e4t &#8211; zu f\u00f6rdern. So besitzen beispielsweise in den Kantonen Neuch\u00e2tel und Jura die Nichtschweizer das kantonale und kommunale Wahlrecht, und obwohl sie faktisch davon nicht sehr viel Gebrauch machen, wird dieses Recht aufseiten der Ausl\u00e4ndergemeinschaften doch gesch\u00e4tzt als ein Zeichen ihrer Akzeptanz in der Gesellschaft. Ein weiteres gutes Beispiel f\u00fcr einen Vorstoss zur Verbesserung der Integration der Nichtschweizer in das \u00f6ffentliche Leben in der Schweiz sind die Konsultativkammern f\u00fcr Ausl\u00e4nder, wie sie neben anderen St\u00e4dten etwa die Gemeinde Lausanne betreibt und deren Bestreben es ist, Nichtstaatsb\u00fcrger in die Beschlussfassungsprozesse miteinzubinden.<\/p>\n<p>42. Ungeachtet solch guter Beispiele jedoch scheint ein Mangel an Akzeptanz der Schweiz als einer tats\u00e4chlich multikulturellen Gesellschaft fortzubestehen, deren Mitglieder ein Bewusstsein ihrer Identit\u00e4t als Schweizer zugleich mit dem Gef\u00fchl einer anderen kulturellen oder ethnischen Identit\u00e4t haben d\u00fcrfen. \u00dcberdies sind fremdenfeindliche und intolerante Gef\u00fchle gegen\u00fcber Nichtstaatsb\u00fcrgern nicht selten und k\u00f6nnten sogar im Zunehmen begriffen sein. Solche Gef\u00fchle d\u00fcrften durch \u00f6ffentliche Reden, die mit unbegr\u00fcndeten \u00c4ngsten in der Bev\u00f6lkerung spielen (indem sie etwa Verkn\u00fcpfungen machen zwischen Asylanten und Kriminalit\u00e4t oder nach einer Begrenzung der Ausl\u00e4nderzahl in der Schweiz verlangen) verschlimmert werden. Solche Hinweise kennzeichnen tats\u00e4chlich gewisse Elemente der gegenw\u00e4rtigen politischen Rede in der \u00d6ffentlichkeit, insbesondere im Kontext der Ausarbeitung einer neuen Asyl- und Ausl\u00e4ndergesetzgebung. Auch die Boulevard-Presse \u00e4ussert sich zu manchen Angelegenheiten fremdenfeindlich. ECRI fordert die Politiker und anderen Meinungsf\u00fchrer auf, von der Ben\u00fctzung solcher Themen Abstand zu nehmen und sich jeder Bekundung von Intoleranz oder Fremdenfeindlichkeit gegen\u00fcber Nichtschweizern \u00fcberzeugend zu widersetzen. Auch die Vertreter \u00f6ffentlicher, f\u00fcr Ausl\u00e4nderbelange zust\u00e4ndigen Organe sollten in ihrer Rede sprachliche Wendungen und Assoziationen vermeiden, die Vorurteilen oder einem Klima der Intoleranz gegen\u00fcber Ausl\u00e4ndern Vorschub leisten k\u00f6nnten. ECRI ist der Meinung, dass eine verst\u00e4rkte Anerkennung der modernen Schweiz als einer multikulturellen Gesellschaft, in der neue Formen von Vielfalt neben den hergebrachten gedeihen, erheblich dazu beitragen w\u00fcrde, viele der oben umrissenen Probleme zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p><strong>BIBLIOGRAPHIE<\/strong><\/p>\n<p>Die Bibliographie listet die Hauptquellen auf, die zur \u00dcberpr\u00fcfung der Situation in der Schweiz beigezogen wurden \u2013 sie stellt jedoch keine umfassende Liste aller Informationen dar, welche ECRI bei der Verfassung des Berichts zur Verf\u00fcgung standen.<\/p>\n<p>1. CRI (98) 27: Bericht \u00fcber die Schweiz, Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, Europarat, M\u00e4rz 1998<\/p>\n<p>2. CRI (96) 43: Allgemeine politische Empfehlung Nr. 1 der ECRI: Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenha\u00df, Antisemitismus und Intoleranz, Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, Europarat, Oktober 1996<\/p>\n<p>3. CRI (97) 36: Allgemeine politische Empfehlung Nr. 2 der ECRI: Fremdenha\u00df, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene, Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, Europarat, Juni 1997<\/p>\n<p>4. CRI (98) 29: Allgemeine politische Empfehlung Nr. 3 der ECRI: Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz gegen Roma\/Sinti, Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, Europarat, M\u00e4rz 1998<\/p>\n<p>5. CRI (98) 30: Allgemeine politische Empfehlung Nr. 4 der ECRI: Nationale Erhebungen \u00fcber die Erfahrung und Wahrnehmung von Diskriminierung und Rassismus aus Sicht der potenziellen Opfer, Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, Europarat, M\u00e4rz 1998<\/p>\n<p>6. CRI (98) 80 : Mesures juridiques existantes dans les Etats membres du Conseil de l\u2019Europe en vue de combattre le racisme et l\u2018intol\u00e9rance, Europarat, Strasbourg, 1998<\/p>\n<p>7. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bundeskanzlei, 1998<\/p>\n<p>8. \u00ab Bundesgesetz \u00fcber Zwangsmassnahmen im Ausl\u00e4nderrecht \u00bb in Kraft seit 1. Februar 1995<\/p>\n<p>9. \u00ab Asylgesetz \u00bb 5. Oktober 1979<\/p>\n<p>10. \u00ab Asyl Schweiz &#8211; Ein \u00dcberblick \u00fcber den Asylbereich \u00bb, Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge, Winter 1998\/1999<\/p>\n<p>11. \u00ab Communaut\u00e9 de travail pour l\u2019int\u00e9gration des \u00e9trangers \u00bb, Rapport 1998, Bureau du D\u00e9l\u00e9gu\u00e9 aux \u00e9trangers du Canton Neuch\u00e2tel<\/p>\n<p>12. \u00ab Fahrendes Volk in der Schweiz \u00bb, Bericht der vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement eingesetzten Studienkommission, Juni 1983<\/p>\n<p>13. \u00ab Antisemitismus in der Schweiz \u00bb, Bericht zu historischen und aktuellen Erscheinungsformen mit Empfehlungen f\u00fcr Gegenmassnahmen, Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus, November 1998<\/p>\n<p>14. CDMG (97) 17 rev : \u00ab Evolution r\u00e9cente des politiques relatives aux migrations et aux migrants \u00bb, Comit\u00e9 europ\u00e9en sur les migrations, Conseil de l&#8217;Europe, Janvier, 1998<\/p>\n<p>15. CDMG (98) 11 : \u00ab S\u00e9curit\u00e9 de r\u00e9sidence des immigr\u00e9s de longue dur\u00e9e : \u00e9tude comparative de la l\u00e9gislation et de la pratique des pays europ\u00e9ens \u00bb, Comit\u00e9 europ\u00e9en sur les migrations, Conseil de l&#8217;Europe, F\u00e9vrier 1998<\/p>\n<p>16. MMG \u2013 6 (96) 6 Addendum 1 : \u00ab D\u00e9claration \u00e9crite \u2013 Suisse \u00bb, Comit\u00e9 europ\u00e9en sur les migrations, Conseil de l&#8217;Europe, Juin 1996<\/p>\n<p>17. MMG-5 (93) 11 : \u00ab D\u00e9claration \u00e9crite sur le Th\u00e8me 2 (Racisme, x\u00e9nophobie, Intol\u00e9rance) pr\u00e9sent\u00e9e par la d\u00e9l\u00e9gation suisse, Comit\u00e9 europ\u00e9en sur les migrations, Conseil de l&#8217;Europe, 1993<\/p>\n<p>18. Etudes et travaux n\u00b0 53 : \u00ab Migrants et minorit\u00e9s dans la Communaut\u00e9 \u00bb, Comit\u00e9 europ\u00e9en sur les migrations, Conseil de l&#8217;Europe, 1996<\/p>\n<p>19. CERD\/C\/270\/Add.1 : \u00ab Rapport initial des Etats parties devant \u00eatre pr\u00e9sent\u00e9 en 1995 &#8211; additif &#8211; Suisse \u00bb, CERD, Nations Unies, Mars 1997<\/p>\n<p>20. CERD\/C\/304\/Add.44 : \u00ab Conclusions du Comit\u00e9 pour l&#8217;\u00e9limination de la discrimination raciale \u00bb, CERD, Nations Unies, Mars 1998<\/p>\n<p>21. E\/C.12\/1\/Add.30 : \u00ab Conclusions du Comit\u00e9 des droits \u00e9conomiques, sociaux et culturels \u00bb, Comit\u00e9 des droits \u00e9conomiques, sociaux et culturels, Nations Unies, D\u00e9cembre 1998<\/p>\n<p>22. CCPR\/C\/81\/Add.8 : \u00ab Rapports initiaux que les Etats parties devaient pr\u00e9senter en 1993 \u2013 Additif \u00bb, Pacte international relatif aux droits civils et politiques, Nations Unies, Mai 1995<\/p>\n<p>23. HRI\/CORE\/1\/Add.29 : \u00ab Document de base constituant la premi\u00e8re partie des rapports des Etats parties \u00bb, Nations Unies, Juillet 1993<\/p>\n<p>24. E\/1995\/111\/Add.1 : \u00ab Rapport du Secr\u00e9taire g\u00e9n\u00e9ral \u2013 Additif \u00bb, Nations Unies, Juillet 1995<\/p>\n<p>25. D\u00e9partement d&#8217;Etat des Etats-Unis \u00ab Switzerland : Country Report on Human Rights Practices for 1997 \u00bb, janvier 1998<\/p>\n<p>26. D\u00e9partement d&#8217;Etat des Etats-Unis \u00ab Switzerland Country Report on Human Rights Practices for 1998 \u00bb, F\u00e9vrier 1999<\/p>\n<p>27. Berichte \u00fcber Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in den Medien. Presseschau der Parlamentarischen Gruppe gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Januar\/Februar 1999.<\/p>\n<p>28. \u00ab Autonomies locales, int\u00e9grit\u00e9 territoriale et protection des minorit\u00e9s \u00bb Colloque international, Lausanne, 25-27\/4\/1996, Institut Suisse de droit compar\u00e9, Z\u00fcrich 1996<\/p>\n<p>29. \u00ab AI Report 1998, Switzerland \u00bb, Amnesty International<\/p>\n<p>30. \u00ab AI Report 1997, Switzerland \u00bb, Amnesty International<\/p>\n<p>31. \u00ab AI Report 1996, Switzerland \u00bb, Amnesty International<\/p>\n<p>32. \u00ab Switzerland, Allegations of ill-treatment in police custody \u00bb, Amnesty International, AI Index : EUR 43\/02\/97, November 1997<\/p>\n<p>33. \u00abHuman Rights Watch World Report 1999 \u00bb Human Rights Watch<\/p>\n<p>34. \u00ab La Suisse et son racisme \u00bb, 1er rapport des ONG \u00e0 l\u2019ONU, Hans Stutz, Forum contre le racisme, F\u00e9vrier 1998<\/p>\n<p>35. \u00ab La Suisse et son racisme \u00bb, Annexe de l\u2019Association romande contre le racisme au Rapport compl\u00e9mentaire des ONG au 1er rapport de la Suisse au Comit\u00e9 pour l\u2019\u00e9limination de la discrimination raciale, r\u00e9dig\u00e9e par Karl Gr\u00fcnberg<\/p>\n<p>36. \u00ab Le pays de Neuchatel par ses r\u00e9sidents \u00e9trangers \u00bb, Bureau du d\u00e9l\u00e9gu\u00e9 aux \u00e9trangers du Canton Neuch\u00e2tel, 1994<\/p>\n<p>37. \u00ab Rapport 1998 \u00bb, CRIDA<\/p>\n<p>38. Pierre Gentile and Maya Jegen \u00ab Paradise News\u00bb in New Xenophobia in Europe \u2013 Baumgartl &amp; Favell \u2013 Kulwer Law International<\/p>\n<p>39. \u00ab Droit de vote pour les \u00e9trangers au niveau communal \u00bb, Sandrine Salerno, Carrefour, 12\/12\/1998<\/p>\n<p>40. \u00ab La politique des trois cercles a v\u00e9cu \u00bb, Sandrine Salerno, Carrefour, 12\/12\/1998<\/p>\n<p>41. \u00ab Extr\u00e9mismes en Europe \u00bb Jean-Yves Camus (coord.), CERA, 1997, Article de Eugenio D\u2019Alessio<\/p>\n<p>42. Newsletter n\u00b0 20 \u00ab CARREFOUR \u00bb, Septembre 1998<\/p>\n<p>43. Newsletter n\u00b0 19 \u00ab La lettre de SOS Racisme \u2013 Carrefour \u00bb, Juin 1998<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>[1] Siehe den von der Schweiz beim CERD vorgelegten Bericht<\/p>\n<p>[2] Siehe den durch das Schweizerische Institut f\u00fcr Rechtsvergleichung ausgearbeiteten Bericht<\/p>\n<p>[3] Siehe unter anderem die abschliessenden Bemerkungen des CERD zum ersten von der Schweiz vorgelegten Bericht sowie Berichte von Amnesty International und den dem CERD durch das Schweizerische Forum gegen Rassismus vorgelegten Bericht<\/p>\n<p>[4] Nahezu 24 000 Asylgesuche 1997 und \u00fcber 41 000 im Jahre 1998<\/p>\n<p>[5] Siehe den von der Schweiz dem CERD vorgelegten Bericht, CERD\/C\/304\/Add.44<\/p>\n<p>[6] Siehe den an das CERD gesandten Bericht des Forums unter dem Titel &#8222;La Suisse et son racisme&#8220;<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3293\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3293&text=Zweiter+Bericht+%C3%BCber+die+Schweiz.+Angenommen+am+18.+Juni+1999.+Strasbourg%2C+den+21.+M%C3%A4rz+2000\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3293&title=Zweiter+Bericht+%C3%BCber+die+Schweiz.+Angenommen+am+18.+Juni+1999.+Strasbourg%2C+den+21.+M%C3%A4rz+2000\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3293&description=Zweiter+Bericht+%C3%BCber+die+Schweiz.+Angenommen+am+18.+Juni+1999.+Strasbourg%2C+den+21.+M%C3%A4rz+2000\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz Download: PDF, WORD Dokument FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3293\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[12],"tags":[],"class_list":["post-3293","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-europaeische-kommission-gegen-rassismus-und-intoleranz"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3293","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3293"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3293\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3296,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3293\/revisions\/3296"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3293"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3293"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3293"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}