{"id":3284,"date":"2021-09-19T10:28:36","date_gmt":"2021-09-19T10:28:36","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3284"},"modified":"2021-09-19T10:28:36","modified_gmt":"2021-09-19T10:28:36","slug":"3284","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3284","title":{"rendered":""},"content":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz<\/p>\n<p>Download: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/AUT-CbC-II-2001-003-DEU.pdf\">PDF<\/a> Dokument<!--more--><\/p>\n<h2>Zweiter Bericht \u00fcber \u00d6sterreich<\/h2>\n<p>Verabschiedet am 16. Juni 2000<br \/>\nStra\u00dfburg, den 3. April 2001<\/p>\n<p><strong>Einleitung<\/strong><\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) ist ein Organ des Europarates, das sich aus unabh\u00e4ngigen Mitgliedern zusammensetzt. Ihr Ziel ist die Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz auf gesamteurop\u00e4ischer Ebene im Hinblick auf den Schutz der Menschenrechte.<\/p>\n<p>Einer der Pfeiler des Arbeitsprogramms von ECRI ist der l\u00e4nderspezifische Ansatz, bei dem die Situation in Bezug auf Rassismus und Intoleranz in jedem Mitgliedstaat des Europarates analysiert und Vorschl\u00e4ge zur L\u00f6sung der aufgezeigten Probleme unterbreitet werden.<\/p>\n<p>Ende 1998 schloss ECRI die erste Runde der L\u00e4nderberichte \u00fcber alle Mitgliedstaaten ab. Der erste Bericht von ECRI \u00fcber \u00d6sterreich stammt vom 19. Juni 1998 (ver\u00f6ffentlicht im M\u00e4rz 1999). Die zweite Phase des l\u00e4nderspezifischen Ansatzes begann im Januar 1999 und beinhaltet die Ausarbeitung eines zweiten Berichts \u00fcber jedes Mitgliedsland. Ziel dieses zweiten Berichts ist die Weiterverfolgung der Vorschl\u00e4ge aus den ersten Berichten, die Aktualisierung der hierin enthaltenen Informationen sowie eine tiefgreifendere Analyse einiger Themen, die in dem fraglichen Land von besonderem Interesse sind.<\/p>\n<p>Ein wichtiger Teil der l\u00e4nderspezifischen Arbeit von ECRI ist der vertrauliche Dialog mit den nationalen Beh\u00f6rden des fraglichen Landes, bevor der Bericht endg\u00fcltig angenommen wird. In der zweiten Runde der L\u00e4nderberichte werden Kontaktbesuche f\u00fcr die Berichterstatter von ECRI organisiert, bevor der zweite Bericht ausgearbeitet wird.<\/p>\n<p>Der Kontaktbesuch in \u00d6sterreich fand vom 27. bis 29. M\u00e4rz 2000 statt. Bei diesem Besuch trafen die Berichterstatter mit Vertretern der verschiedenen Ministerien und der \u00f6ffentlichen Verwaltungen zusammen, die f\u00fcr die Fragen, die in den Aufgabenbereich von ECRI fallen, zust\u00e4ndig sind. ECRI dankt den nationalen Beh\u00f6rden in \u00d6sterreich f\u00fcr die gute Zusammenarbeit bei der Organisation der Kontaktbesuche, insbesondere den verschiedenen Vertretern, die die Delegation empfangen haben und ihr so viele wertvolle Informationen \u00fcber ihren Zust\u00e4ndigkeitsbereich gaben. ECRI m\u00f6chte auch der \u00f6sterreichischen Verbindungsperson f\u00fcr die Effizienz und Zusammenarbeit danken, die die Berichterstatter von ECRI sehr sch\u00e4tzten.<\/p>\n<p>Weiterhin m\u00f6chte ECRI allen Vertretern der NROs, mit denen die Berichterstatter bei ihrem Kontaktbesuch zusammenkamen, f\u00fcr die n\u00fctzlichen Beitr\u00e4ge danken, die sie geleistet haben.<\/p>\n<p>Der folgende Bericht wurde von ECRI in Eigenverantwortung verfasst. Er behandelt die Lage am 16. Juni 2000. Alle Entwicklungen nach diesem Zeitpunkt werden von der folgenden Analyse nicht abgedeckt oder bei den Schlussfolgerungen und Vorschl\u00e4gen von ECRI in Betracht gezogen.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n<p>In den letzten Jahren hat \u00d6sterreich einige Schritte zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Fremdenhass ergriffen, einschlie\u00dflich der Annahme von Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Mitgliedern aus Minderheitengruppen zur Bildung, sowie die Verbesserung ihrer schulischen Leistung, die Sensibilisierung der Verantwortlichen und der breiten \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr Themen wie Rassismus und Diskriminierung und die Einrichtung eines beratenden Gremiums f\u00fcr Menschenrechte, das die Einhaltung der Menschenrechte bei der Polizeiarbeit \u00fcberwacht.<\/p>\n<p>Rassismus, Fremdenhass und Diskriminierung bestehen jedoch weiterhin und betreffen insbesondere Nicht-EU-B\u00fcrger \u2013 besonders Einwanderer, Asylbewerber und Fl\u00fcchtlinge \u2013 aber auch \u00f6sterreichische Staatsb\u00fcrger ausl\u00e4ndischer Herkunft. Menschen aus Afrika leiden besonders unter diesem Ph\u00e4nomen. Die meisten Rechtsbestimmungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung scheinen keinen effektiven Schutz vor diesem Ph\u00e4nomen zu bieten. Besonders besorgniserregend ist die weitverbreitete Verwendung von rassistischer und fremdenfeindlicher Propaganda in der Politik. Auch das Verhalten und die Einstellung der Polizei gegen\u00fcber Minderheitengruppen geben Anlass zu gro\u00dfer Sorge.<\/p>\n<p>Im folgenden Bericht empfiehlt ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden weitere Aktionen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenhass, Diskriminierung und Intoleranz in einigen Bereichen durchzuf\u00fchren. Diese Empfehlungen umfassen unter anderem die Notwendigkeit eines angemessenen und effektiven Gesetzesrahmens zur Bek\u00e4mpfung dieses Ph\u00e4nomens sowie die Sicherstellung, dass die Einwanderungs- und Integrationspolitik eine echte soziale Koh\u00e4sion zwischen den Mitgliedern verschiedener Gemeinschaften in \u00d6sterreich f\u00f6rdert. ECRI verweist auch auf die Notwendigkeit, konkret auf rassistisches oder diskriminierendes Verhalten von Seiten der Polizei effizienter zu reagieren und allgemein die Gesetzesh\u00fcter gegen Rassismus, Diskriminierung und Intoleranz zu sensibilisieren. Dringende Ma\u00dfnahmen sind notwendig, um die Verwendung von rassistischer und fremdenfeindlicher Propaganda in der Politik zu bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<p><strong>TEIL 1: \u00dcBERBLICK \u00dcBER DIE SITUATION<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Internationale Rechtsinstrumente<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00d6sterreich hat zahlreiche internationale Rechtsinstrumente zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz unterzeichnet und ratifiziert. Seit der Ver\u00f6ffentlichung des ersten Berichts von ECRI unterzeichnete \u00d6sterreich im Mai 1999 die Revidierte Europ\u00e4ische Sozialcharta. ECRI begr\u00fc\u00dft diese Entwicklung und dr\u00e4ngt auf eine baldige Ratifizierung dieses Instrumentes durch die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden. In Bezug auf die Europ\u00e4ische Charta f\u00fcr Regional- und Minderheitensprachen, die \u00d6sterreich unterzeichnet hat, erkl\u00e4rten die Beh\u00f6rden, dass die Ratifizierung dieses Instrumentes vorbereitet wird. ECRI setzt sich f\u00fcr einen raschen Abschluss dieses Verfahrens ein. Wie im ersten Bericht von ECRI zu lesen stand, hat \u00d6sterreich die UNESCO-Konvention \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung in der Bildung nicht ratifiziert, da es Vorbehalte bei der Sicherstellung einiger Bestimmungen der Gesetze f\u00fcr Minderheitenschulen gab, die nach der Konvention nicht zul\u00e4ssig sind. ECRI ist jedoch der Auffassung, dass die Ratifizierung dieses Instrumentes den rechtlichen Schutz vor Diskriminierung in einem wesentlichen Bereich verst\u00e4rken w\u00fcrde und wiederholt daher ihre Aufforderung an \u00d6sterreich, die notwendigen \u00c4nderungen in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorzunehmen und dieses Instrument zu ratifizieren. ECRI verweist ebenfalls erneut darauf, dass \u00d6sterreich die Europ\u00e4ische Konvention \u00fcber den Rechtsstatus von Migranten unterzeichen und ratifizieren sollte, insbesondere angesichts der betr\u00e4chtlichen Zahl von Nichtstaatsb\u00fcrgern, die in \u00d6sterreich leben und arbeiten. ECRI fordert die Beh\u00f6rden ebenfalls auf, die Unterzeichnung und Ratifizierung einer anderen Konvention des Europarates, der Konvention \u00fcber die Teilhabe von Ausl\u00e4ndern am \u00f6ffentlichen Leben auf kommunaler Ebene, zu erw\u00e4gen.<\/p>\n<p>2. ECRI wurde davon unterrichtet, dass die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden derzeit die Annahme von Artikel 14 der UN-Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung erw\u00e4gen, der vorsieht, dass Einzelbeschwerden vom Ausschuss zur Beseitigung von Rassendiskriminierung gepr\u00fcft werden k\u00f6nnen. ECRI fordert daher die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf, den Artikel unverz\u00fcglich anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>B. Verfassungsbestimmungen und andere Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>3. Wie ECRI bereits in ihrem ersten Bericht feststellte, enthalten die verschiedenen Gesetze und Bestimmungen der \u00f6sterreichischen Verfassung Gleichbehandlungsklauseln mit unterschiedlicher Reichweite. Insbesondere das Bundesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1973, das die Anwendung der internationalen Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung vorsieht, verbietet jede Form von Diskriminierung durch die staatlichen Einrichtungen einschlie\u00dflich der Gerichts- und Verwaltungsbeh\u00f6rden. Artikel 1 (Abs. 1) des Gesetzes sieht vor, dass \u201eder Gesetzgeber und die Verwaltung keine Unterschiede allein aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationaler oder ethnischer Herkunft machen d\u00fcrfen\u201c. Art. 1 (Abs. 2) legt dar, dass die obengenannte Bestimmung nicht verhindert, dass \u00f6sterreichische B\u00fcrger Sonderrechte erhalten k\u00f6nnen oder Sonderregelungen unterliegen, wenn diese nicht im Gegensatz zu Art. 14 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention stehen. ECRI bemerkt, dass diese Verfassungsbestimmungen, wie bereits mehrmals vom Verfassungsgerichtshof1 ausgelegt, die staatlichen Beh\u00f6rden daran hindern zwischen \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgern und Nichtstaatsb\u00fcrgern zu unterscheiden, es sei denn die unterschiedliche Behandlung ist ausreichend begr\u00fcndet und nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. ECRI ist der Auffassung, dass Art. 14 nur im Hinblick auf die Nutznie\u00dfung bestimmter spezifischer Rechte und Freiheiten vor Diskriminierung sch\u00fctzt. Die oben erw\u00e4hnten Verfassungsbestimmungen k\u00f6nnen nach ihrer Auffassung nicht alle m\u00f6glichen Formen ungerechtfertigter Diskriminierung oder die unterschiedliche Behandlung von \u00f6sterreichischen Staatsangeh\u00f6rigen und Nichtstaatsb\u00fcrgern verhindern. In Erw\u00e4gung der Tatsache, dass diskriminierende Handlungen selten \u201eallein\u201c auf Rasse, Hautfarbe, nationale oder ethnische Herkunft zur\u00fcckgehen und dass der Grund der Diskriminierung normalerweise mit anderen Motiven einhergeht, stellt sich ECRI die Frage, ob nicht eine andere Formulierung von Artikel 1 (Absatz 1) des Verfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 einen umfassenderen Schutz vor Diskriminierung bieten w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>C. Strafrechtliche Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>4. Wie ECRI bereits in ihrem ersten Bericht vermerkte, enth\u00e4lt das \u00f6sterreichische Strafgesetzbuch Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz. Hierzu geh\u00f6rt Artikel 283 (Absatz 1), der die Anstiftung zu feindlichen Handlungen gegen eine Kirche oder religi\u00f6se Gemeinschaft in dem Land oder gegen eine Gruppe aufgrund ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zu einer solchen Kirche oder religi\u00f6sen Gemeinschaft, Rasse, Volk, Volksgruppe oder Staat unter Strafe stellt, und Artikel 283 (Absatz 2), der die Volksverhetzung gegen eine solche Gruppe oder ihre Beleidigung oder menschenverachtende Verunglimpfung verbietet. Artikel 115 belegt die \u00f6ffentliche Beleidigung, Verletzung oder Androhung der Verletzung mit Strafe. Gem\u00e4\u00df Artikel 117 (Absatz 3) wird eine Straftat nach Artikel 115 ex officio vom Generalstaatsanwalt verfolgt, vorausgesetzt, dass sie aufgrund der Zugeh\u00f6rigkeit des Verletzten zu einer der in Artikel 283 genannten Gruppen ver\u00fcbt wurde und eine Verletzung der Menschenw\u00fcrde darstellt. Zus\u00e4tzlich sieht Artikel 33 (Absatz 5) rassistische oder fremdenfeindliche Beweggr\u00fcnde als besonders erschwerenden Umstand einer Straftat an. Weitere strafrechtliche Bestimmungen sind im Verbotsgesetz enthalten. Dieses Gesetz stellt die Gr\u00fcndung, Unterst\u00fctzung und F\u00f6rderung von nationalsozialistischen Organisationen unter Strafe, deren Ziel die Untergrabung der Souver\u00e4nit\u00e4t des Staates oder die Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Ordnung ist, sowie die Beteiligung an solchen Organisationen und Handlungen, die den Zielen solcher Organisationen dienen, einschlie\u00dflich der Leugnung oder Banalisierung der nationalsozialistischen Verbrechen mit Hilfe von Mitteln, die vielen Menschen zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>5. ECRI stellt in den letzten Jahren eine betr\u00e4chtliche Zahl von Rechtsf\u00e4llen und verh\u00e4ngten Sanktionen fest, die nach dem Verbotsgesetz Straftaten sind. Sie fordert die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf, weiterhin die Organisationen oder Bewegungen nationalsozialistischer Ideologie zu bek\u00e4mpfen, indem sie diese Bestimmungen effektiv umsetzen. In diesem Zusammenhang wiederholt ECRI seine Forderung, die Verbreitung von rassistischem Material zu verhindern.<\/p>\n<p>6. Die Anwendung der im Strafgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen ist stark eingeschr\u00e4nkt. Dies l\u00e4sst sich teilweise dadurch erkl\u00e4ren, dass Artikel 283 des Strafgesetzbuches eine Erg\u00e4nzung zu den Bestimmungen im Verbotsgesetz ist, in dem ungesetzm\u00e4\u00dfiges Verhalten, das eine Straftat nach den beiden Abs\u00e4tzen von Artikel 283 darstellt, in der Tat als Straftat nach dem Verbotsgesetz bestraft wird. Nach Auffassung von ECRI gibt es jedoch vielleicht noch andere Gr\u00fcnde daf\u00fcr, warum die Bestimmungen des Strafgesetzbuches so wenig angewendet werden. ECRI stellt zum Beispiel fest, dass Artikel 283 (Absatz 1) nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Tatbestand der Aufwiegelung, die die \u00f6ffentliche Ordnung gef\u00e4hrdet, erf\u00fcllt ist und eine spezifische Gruppe betrifft. ECRI fordert die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf, die Anwendung dieses Artikels zu pr\u00fcfen und die notwendigen \u00c4nderungen in diesem Artikel anzubringen, damit das Strafrechtssystem effektiv auf jeden Tatbestand der Aufwiegelung zu Rassenhass reagieren kann, auch wenn er sich nicht gegen eine spezifische Gruppe richtet oder nicht als Bedrohung der \u00f6ffentlichen Ordnung angesehen wird. In diesem Zusammenhang verweist ECRI erneut auf die Bedeutung von Ma\u00dfnahmen zur Sensibilisierung der Besch\u00e4ftigten in der Strafrechtspflege sich gegen jede rassistische Handlung und Aufwiegelung zu Rassenhass aktiv einzusetzen.<\/p>\n<p>7. ECRI ist ebenfalls der Auffassung, dass die Kontrolle der Anwendung aller strafrechtlichen Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz verbessert werden k\u00f6nnte. Wie bereits im ersten Bericht erw\u00e4hnt, stellt ECRI fest, dass die offizielle Statistik immer noch nicht unterscheidet zwischen allgemeinen Verletzungen und rassistischen Verletzungen, die beide nach Artikel 115 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt werden. Weiterhin verweist ECRI auf die Bedeutung von Daten \u00fcber die Anwendung der Bestimmungen, die h\u00e4rtere Strafen f\u00fcr alle Straftaten vorsehen, die einen rassistischen oder fremdenfeindlichen Hintergrund haben.<\/p>\n<p><strong>D. Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts<\/strong><\/p>\n<p>8. Wie ECRI bereits in ihrem ersten Bericht feststellte, gibt es in \u00d6sterreich einige Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts, die sich speziell auf die Rassendiskriminierung beziehen. Diese sind in Artikel IX (1) Nr. 3 des Einf\u00fchrungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) und in Artikel 87 der Gewerbeordnung enthalten. Die entsprechende Bestimmung des EGVG untersagt ungerechtfertigte \u00c4u\u00dferungen von Vorurteilen gegen Personen aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnische Ursprungs sowie die Behinderung einer Person am Betreten eines \u00f6ffentlichen Lokales oder an der Nutzung von Diensten, die der \u00d6ffentlichkeit allgemein zug\u00e4nglich sind, obwohl die Sanktionen hier minimal sind. Weiterhin ist nach Artikel 87 des Handelgesetzbuches Diskriminierung ein Grund, einem T\u00e4ter die Gewerbeerlaubnis zu entziehen. Die oben erw\u00e4hnten Bestimmungen scheinen jedoch so gut wie nie angewendet zu werden. Sie wurden aufgrund ihrer juristisch vagen Formulierung kritisiert, da sie nicht konkret festlegen, welches Verhalten der Gesetzgeber verbieten will. ECRI fordert die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf, sich mit der effektiven Umsetzung der bestehenden Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts im Bereich Rassendiskriminierung auseinander zu setzen. In diesem Zusammenhang ist ECRI der Auffassung, dass es notwendig ist, einerseits das Bewusstsein der allgemeinen \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr ihre Rechte und andererseits das Bewusstsein der Juristen zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>9. ECRI bef\u00fcrchtet jedoch, dass die bestehenden Instrumente des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht ausreichen, um effektiv die Diskriminierung in so wichtigen Bereichen wie Besch\u00e4ftigung und Wohnungsbau zu bek\u00e4mpfen, wo stichhaltig bewiesen ist, dass die Probleme fortbestehen. ECRI ist der Auffassung, dass das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz nicht ausreicht, um Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Nationalit\u00e4t zu verhindern und wiederholt daher, dass sowohl die Umsetzung der bestehenden Bestimmungen verbessert als auch die Annahme umfassenderer Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechtes gegen Diskriminierung unter anderem in der Besch\u00e4ftigung und im Wohnungsbau, auch im privaten Sektor, angenommen werden m\u00fcssen. In diesem Zusammenhang stellt ECRI mit Interesse fest, dass das Justizministerium gerade die Frage der Annahme einer Anti-Diskriminierungs-gesetzgebung pr\u00fcft. ECRI vermutet, dass diese Frage auch im Rahmen der derzeitigen Entwicklungen in der Europ\u00e4ischen Union bez\u00fcglich der Anwendung von Artikel 13 des Amsterdamer Vertrags gepr\u00fcft wird. ECRI hofft auf einen schnellen und erfolgreichen Abschluss dieses Verfahrens und verweist, wie unten erw\u00e4hnt2, auf die grundlegende Rolle eines Fachorgans zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz bei der Kontrolle der Umsetzung einer solchen Anti-Diskriminierungsgesetzgebung.<\/p>\n<p><strong>E. Verwaltung der Justiz<\/strong><\/p>\n<p>10. ECRI nimmt mit Besorgnis Berichte \u00fcber herabw\u00fcrdigende \u00c4u\u00dferungen und Rassenstereotypisierung einiger Richter in Aus\u00fcbung ihrer Funktion oder in der \u00d6ffentlichkeit zur Kenntnis. ECRI stellt fest, dass die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden Erhebungen \u00fcber das Auftreten von Diskriminierung im Gerichtswesen durchgef\u00fchrt haben und ermutigt sie in ihren Bem\u00fchungen, Probleme in diesem Bereich aufzuzeigen und anzugehen.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Rechtshilfe<\/strong><\/p>\n<p>11. Es gibt keine besondere Bestimmung \u00fcber die kostenlose Rechthilfe f\u00fcr Opfer von rassistischen Handlungen oder Rassendiskriminierung. Nach Ansicht von ECRI k\u00f6nnte die Frage der Rechtshilfe f\u00fcr mutma\u00dfliche Opfer von Rassendiskriminierung im Zusammenhang mit der Annahme einer Anti-Diskriminierungsgesetzgebung gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p><strong>F. Fachorgane und andere Institutionen<\/strong><\/p>\n<p>12. Wie ECRI bereits in ihrem ersten Bericht feststellte, ist das \u00f6sterreichische B\u00fcro des Volksanwaltes damit betraut, alle Klagen \u00fcber Mi\u00dfst\u00e4nde in der \u00f6ffentlichen Verwaltung zu pr\u00fcfen. Obwohl ein Teil der in diesem B\u00fcro vorgebrachten Klagen von Ausl\u00e4ndern eingereicht wird, insbesondere Klagen \u00fcber das Verhalten von Polizeibeamten und \u00fcber die Anwendung des Asylgesetzes und Asylverfahrens, haben die Volksanw\u00e4lte erkl\u00e4rt, es sei unm\u00f6glich, ausgehend von diesen F\u00e4llen, einen Trend zu diskriminierenden Handlungen oder Praktiken von Seiten der \u00f6ffentlichen Verwaltung zu erkennen. In ihrem ersten Bericht schlug ECRI die Einrichtung einer spezialisierten Institution vor, die sich insbesondere mit Rassismus, Intoleranz und Diskriminierung auseinandersetzt, mit denen Mitglieder von Minderheitengruppen und besonders Nichtstaatsb\u00fcrger konfrontiert werden. In diesem Zusammenhang lenkt ECRI die Aufmerksamkeit der \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf die allgemeine politische Empfehlung Nr. 2 \u00fcber Fachorgane zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene. Wie bereits oben erw\u00e4hnt3, sollte nach Ansicht von ECRI die Einrichtung einer solchen Institution im Rahmen der Annahme der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung und im Hinblick auf die wichtige Rolle, die sie bei der Kontrolle der Umsetzung einer solchen Gesetzgebung spielen k\u00f6nnte, gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>13. Wie ECRI bereits in ihrem ersten Bericht feststellte, wurden im Bundeskanzleramt f\u00fcr jede anerkannte ethnische Minderheit Beratungsstellen eingerichtet. Diese Organe, die sich aus Mitgliedern der betroffenen ethnischen Minderheit, Vertretern der Kirche und Mitgliedern anderer repr\u00e4sentativer Organe zusammensetzen, beraten die Bundesregierung, den Bundeskanzler und andere Minister in Minderheitenbelangen und bieten auf Anfrage der Landesregierung Unterst\u00fctzung an. ECRI unterst\u00fctzt die Weiterf\u00fchrung der Aktivit\u00e4ten dieser Organe und regt eine regelm\u00e4\u00dfige Auswertung ihrer Effizienz an. ECRI stellt weiterhin die Einsetzung von Menschenrechtskoordinatoren in allen Bundesministerien und den Regierungen aller Bundesl\u00e4nder fest.<\/p>\n<p><strong>G. Bildung und Sensibilisierung<\/strong><\/p>\n<p>14. ECRI nimmt die Sensibilisierungsbem\u00fchungen der \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden gegen Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz zur Kenntnis sowie die Ver\u00f6ffentlichung von Untersuchungen zu diesem Thema unter der Schirmherrschaft des Ministeriums f\u00fcr Wissenschaft und Verkehr, die von Mitmenschen in Schl\u00fcsselpositionen wie Journalisten und Beamten verwendet werden k\u00f6nnen. Sie verweist auch auf die Initiativen zur Bereitstellung von Informationen, Ratschl\u00e4gen und die Ausbildung in diesen Themen, insbesondere in den Schulen. ECRI regt die Beh\u00f6rden an, die Auswirkungen dieser Initiativen zu bewerten und sie auszubauen. Den Lehrern steht auch Lehrmaterial zur Verf\u00fcgung, das auf die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Stereotypen abzielt. ECRI fordert die Beh\u00f6rden auf sicherzustellen, dass dieses Material im Unterricht entsprechend eingesetzt wird.<\/p>\n<p>15. ECRI verweist auf die Bedeutung einer angemessenen interkulturellen Erziehung. Wie bereits im ersten Bericht von ECRI erw\u00e4hnt, ist die \u201einterkulturelle Erziehung\u201c als p\u00e4dagogisches Prinzip in das Schuljahr 1991\/1992 aufgenommen worden. Ziel ist es, das gegenseitige Verst\u00e4ndnis zwischen Sch\u00fclern mit unterschiedlichem Hintergrund zu gew\u00e4hrleisten, ihnen die Unterschiede und \u00c4hnlichkeiten n\u00e4her zu bringen und Rassismus, Ethno- und Eurozentrismus zu bek\u00e4mpfen. Es handelt sich jedoch nicht darum, dieses Prinzip als ein getrenntes Fach an sich zu betrachten, sondern den Lehrern wird empfohlen, bestimmte Themen in allen F\u00e4chern anzusprechen. Nach Ansicht von ECRI ist es \u00e4u\u00dferst wichtig, dass alle Lehrer hierf\u00fcr ausgebildet werden. Es sollte sichergestellt werden, dass sie dieses Prinzip in ihrem t\u00e4glichen Unterricht anwenden. ECRI ist der Auffassung, dass f\u00fcr eine echte interkulturelle Erziehung die Lehrpl\u00e4ne, Schulb\u00fccher und andere Lehrmaterialien regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcssen, um sicherzustellen, dass sie effektiv zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz beitragen. Obwohl Bem\u00fchungen in diesem Bereich angestellt wurden, ist ECRI der Ansicht, dass diese verst\u00e4rkt und fortgef\u00fchrt werden sollten.<\/p>\n<p><strong>H. Aufnahme und Status von Nichtstaatsb\u00fcrgern<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Einwanderung<\/strong><\/p>\n<p>16. Wie im ersten Bericht von ECRI erw\u00e4hnt, hat \u00d6sterreich nach dem wachsenden Zustrom von Einwanderern in den neunziger Jahren Ma\u00dfnahmen zur Verringerung der Einreise von Einwanderern in das Land ergriffen. Seit dem 1. Januar 1998 sind das neue Ausl\u00e4ndergesetz und das Asylgesetz in Kraft, die unter anderem die Bestimmungen des Schengener Abkommens und die Konvention von Dublin beinhalten. Das Ausl\u00e4ndergesetz reformierte die Gesetzgebung f\u00fcr Einreise und Aufenthalt sowie f\u00fcr die Integration der gesetzlich in \u00d6sterreich ans\u00e4ssigen ausl\u00e4ndischen Bev\u00f6lkerung. Nach Ansicht der \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden besteht das Hauptziel des Gesetzes darin, den Einwohnern, die seit langer Zeit legal ans\u00e4ssig sind, eine Aufenthaltssicherheit zu bieten und bei der Integration der bereits in \u00d6sterreich lebenden ausl\u00e4ndischen Bev\u00f6lkerung Priorit\u00e4t einzur\u00e4umen. Das Gesetz sieht daher eine strengere Kontrolle der Einwanderung vor sowie die Einrichtung einer besonderen Jahresquote, die haupts\u00e4chlich durch Familienzusammenf\u00fchrungen ausgesch\u00f6pft wird. Potentielle Einwanderer m\u00fcssen sich aus dem Ausland bewerben.<\/p>\n<p>17. Durch das Gesetz wurde ein Integrationsrat im Februar 1998 eingesetzt. Der Rat ber\u00e4t das Innenministerium in Belangen, die die Integration von Ausl\u00e4ndern und die Vergabe des humanit\u00e4ren Status (ein neuer Status, der im Ausl\u00e4ndergesetz festgelegt ist) f\u00fcr Menschen betreffen, die sich illegal in \u00d6sterreich aufhalten.<\/p>\n<p>18. ECRI begr\u00fc\u00dft zwar die Bedeutung, die der Integration beigemessen wird, ist jedoch insgesamt der Auffassung, dass die Einwanderungspolitik weiterhin stark vom Prinzip des Gastarbeiters beeinflusst ist. Dies zeigt auch die lange Zeit, die die Familienangeh\u00f6rigen des Einwanderers, die ihm nach \u00d6sterreich gefolgt sind, warten m\u00fcssen, bis sie arbeiten d\u00fcrfen.4 Nach Ansicht von ECRI wirkt sich die relative Unsicherheit \u00fcber den Status von Einwanderern aufgrund eines solchen Ansatzes auf die M\u00f6glichkeit der Einwanderer aus, sich zu organisieren, um ihre gemeinsamen Interessen zu verteidigen sowie auf das Entstehen einer sozialen, intellektuellen und wirtschaftlichen Elite ausl\u00e4ndischer Herkunft in diesem Land. In diesem Zusammenhang stellt ECRI fest, dass die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am \u00f6ffentlichen Leben auf Gemeindeebene, insbesondere bei den Gemeindewahlen, offensichtlich kein Thema einer \u00f6ffentlichen Debatte ist. Wie oben erw\u00e4hnt5, regt sie die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden an, sich mit dieser Frage zu besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Fl\u00fcchtlinge und Asylbewerber<\/strong><\/p>\n<p>19. ECRI stellt fest, dass das Asylgesetz, das seit Januar 1998 in Kraft ist, positive Elemente enth\u00e4lt, die dem Fl\u00fcchtling Schutz bieten, insbesondere bei Berufung gegen Asylbescheide. ECRI ist jedoch dar\u00fcber besorgt, dass Asylbewerber manchmal festgehalten werden, w\u00e4hrend ihr Antrag gepr\u00fcft wird. Es besteht auch Besorgnis \u00fcber den Einsatz \u00fcbertriebener Gewalt bei der Abschiebung und die Misshandlung von Asylbewerbern w\u00e4hrend der Polizeiaktionen zur Bek\u00e4mpfung des Drogenhandels. ECRI verweist darauf, dass Asylbewerber, selbst wenn sie von den Beh\u00f6rden abgewiesen werden, nicht wie Verbrecher behandelt werden d\u00fcrfen. Dies ist bei allen Ma\u00dfnahmen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>20. Das Bundesgesetz \u00fcber die Rechtshilfe f\u00fcr Asylbewerber enth\u00e4lt eine Bestimmung \u00fcber die Sozialhilfe f\u00fcr Asylbewerber im Rahmen des \u201eBundeshilfsplans\u201c w\u00e4hrend des Asylverfahrens. Obwohl einige Asylbewerber Anspruch auf diese Hilfe haben und andere Beihilfen der Bundesl\u00e4nder erhalten, scheint ein Gro\u00dfteil der Asylbewerber keine Sozialhilfe zu beziehen. ECRI ist der Auffassung, dass die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden sicherstellen sollten, dass die Asylbewerber nicht mittellos sind, w\u00e4hrend sie auf die Pr\u00fcfung ihres Asylanspruches warten. Sie betont in diesem Zusammenhang, dass solche schlechten Bedingungen die Vorurteile, Stereotypen und Feindseligkeit gegen diese Personen nur noch verst\u00e4rken.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Allgemeine Stimmung in Bezug auf die Einwanderer<\/strong><\/p>\n<p>21. ECRI ist besorgt \u00fcber die negative Stimmung in \u00d6sterreich gegen\u00fcber Nicht-EU- B\u00fcrgern, insbesondere gegen\u00fcber Einwanderern, Asylbewerbern und Fl\u00fcchtlingen. Nach Ansicht von ECRI hat die weite Verbreitung von Stereotypen und Vorurteilen gegen\u00fcber diesen Menschen wesentlich dazu beigetragen, ein solches Klima zu schaffen. Diese Situation scheint zumindest teilweise mit der Verwendung rassistischer und fremdenfeindlicher Propaganda einiger politischer Parteien in \u00d6sterreich in Zusammenhang zu stehen. ECRI besch\u00e4ftigt sich mit diesem besonderen Aspekt in Abschnitt II dieses Berichtes. Sie \u00e4u\u00dfert hier jedoch ihre Besorgnis \u00fcber die Auswirkung dieser Situation auf die Einwanderungs- und Asylpolitik, die immer st\u00e4rker von der Vorstellung des Ausl\u00e4nders als Gefahr und Bedrohung f\u00fcr die \u00f6ffentliche Ordnung, die wirtschaftliche Stabilit\u00e4t und den sozialen Frieden gepr\u00e4gt ist. ECRI ist der Ansicht, dass dieser Trend die Bem\u00fchungen zur Entwicklung einer Kultur der Toleranz und der Achtung der Unterschiede in \u00d6sterreich zunichte macht und eine gef\u00e4hrliche Entwicklung f\u00fcr den sozialen Zusammenhalt der Menschen in diesem Land darstellt.<\/p>\n<p><strong>I. Zugang zu den \u00f6ffentlichen Diensten<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Zugang zu den Sozialdiensten wie Gesundheitswesen, sozialer Schutz, Wohnungsbau und Zugang zu \u00f6ffentlichen Orten<\/strong><\/p>\n<p>22. Es gab Berichte \u00fcber die Diskriminierung von Ausl\u00e4ndern und Mitgliedern \u201esichtbarer Minderheiten\u201c auf dem Wohnungsmarkt und beim Zugang zu \u00f6ffentlichen Orten. Wie oben erw\u00e4hnt, scheinen die bestehenden Bestimmungen des Zivilrechtes keinen ausreichenden Schutz hiervor zu bieten.6 ECRI betont die Notwendigkeit, klare Rechtsvorschriften zu haben, die auch korrekt umgesetzt werden und Diskriminierung in diesen Bereichen verbieten. In diesem Zusammenhang fordert sie die Beh\u00f6rden auf, daf\u00fcr zu sorgen, dass der Wohnungsbau und der Zugang zu \u00f6ffentlichen Orten von der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung abgedeckt werden, deren Annahme gegenw\u00e4rtig erwogen wird.7<\/p>\n<p><strong>&#8211; Zugang zur Bildung<\/strong><\/p>\n<p>23. ECRI erkennt die Bem\u00fchungen beim Zugang zur Bildung an, die sich g\u00fcnstig auf das Ungleichgewicht bei der Vertretung von Einwandererkindern in den verschiedenen Schularten in \u00d6sterreich auswirken kann (insbesondere im Gymnasium und den h\u00f6heren technischen Fach- und Berufsschulen), fordert jedoch erneut weitere Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung der Situation. Sie ist der Ansicht, dass es \u00e4u\u00dferst g\u00fcnstig w\u00e4re, einerseits den Unterricht der Muttersprache der Kinder zus\u00e4tzlich zur deutschen Sprache anzuregen und auszuweiten und andererseits Sch\u00fclern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, die M\u00f6glichkeit zu geben, Deutsch zu lernen. Beim ersten Punkt stellt ECRI interessante Initiativen fest, zum Beispiel wird in einigen Grundschulen die Alphabetisierung zweisprachig betrieben. Sie ist der Auffassung, dass \u00e4hnliche Initiativen angeregt und ausgeweitet werden sollten. Zus\u00e4tzlich sollte, wie im ersten Bericht vorgeschlagen, ein besonderes Augenmerk auf die Anstellung und Ausbildung von Lehrern aus Minderheitengruppen gelegt werden. Im Fach Deutsch als Fremdsprache ist die Zahl der Lehrer zwar gestiegen (laut Regierung etwa 1700 zus\u00e4tzliche Stellen), jedoch sollte nach Ansicht von ECRI sichergestellt werden, dass sie f\u00fcr ihre Aufgabe auch gut ausgebildet sind. Um eine einheitlichere Vertretung von Einwandererkindern in allen Schulen \u00d6sterreichs zu erreichen, m\u00fcssen die Ma\u00dfnahmen zur Erf\u00fcllung der Bed\u00fcrfnisse der Einwanderer- und Fl\u00fcchtlingsgemeinschaften auch auf die h\u00f6here Bildung ausgeweitet werden. Dies beinhaltet nicht nur Programme f\u00fcr den Unterricht von Deutsch als Fremdsprache und Lehrpl\u00e4ne f\u00fcr die Unterweisung in anderen Muttersprachen, sondern auch einen interkulturellen Ansatz im allgemeinen sowie neue Lehr- und Lernmethoden. Auch Ma\u00dfnahmen zur Sensibilisierung und st\u00e4rkeren Beteiligung der Eltern an der Ausbildung ihrer Kinder w\u00e4ren n\u00fctzlich.<\/p>\n<p>24. ECRI hat mit gro\u00dfer Besorgnis vernommen, dass die Freiheitliche Partei \u00d6sterreichs (FP\u00d6), die inzwischen Teil der Regierungskoalition geworden ist, vorgeschlagen hat, den Anteil einer bestimmten Kategorie von Kindern in der Klasse auf 30% zu begrenzen. Obwohl nicht klar ist, ob dieser Vorschlag ausl\u00e4ndische Kinder betrifft oder Kinder, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, scheint man davon auszugehen, dass diese Kinder die deutsche Sprache nicht gut genug beherrschen. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden stellten fest, dass das Programm der Bundesregierung sich auf \u201eSch\u00fcler bezieht, die sprachlich bei der sozio-kulturellen Integration\u201c unterst\u00fctzt werden m\u00fcssen. ECRI fordert die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf, diese Politik nicht fortzusetzen und sicherzustellen, dass \u00e4hnliche Ma\u00dfnahmen auf lokaler Ebene ebenfalls gestoppt werden.<\/p>\n<p><strong>J. Besch\u00e4ftigung<\/strong><\/p>\n<p>25. Die Menschenrechtsorganisationen prangern diskriminierende Praktiken, insbesondere bei der Anstellung an. Solche Praktiken scheinen besonders Ausl\u00e4nder, aber auch \u00f6sterreichische Staatsb\u00fcrger ausl\u00e4ndischer Herkunft zu betreffen.<\/p>\n<p>26. Obwohl das Gesetz zur Besch\u00e4ftigung von Ausl\u00e4ndern die Besch\u00e4ftigung von Ausl\u00e4ndern zu niedrigeren Geh\u00e4ltern oder schlechteren Arbeitsbedingungen als die f\u00fcr die einheimischen Arbeiter festgelegten verbietet, ist ECRI der Ansicht, dass dies keinen ausreichenden Rechtsschutz und Sanktionen gegen alle diskriminierenden Praktiken im Bereich Besch\u00e4ftigung bietet. Diese Bestimmungen decken nicht die Diskriminierung bei der Anstellung ab. ECRI fordert die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf, die Annahme einer umfassenden Anti-Diskriminierungsgesetzgebung im Bereich Besch\u00e4ftigung zu erw\u00e4gen, die auch den Privatsektor abdeckt. ECRI ist davon \u00fcberzeugt, dass diese Frage auch im Rahmen der gegenw\u00e4rtigen Entwicklungen in der Europ\u00e4ischen Union bei der Anwendung von Artikel 13 des Amsterdamer Vertrages gepr\u00fcft wird. ECRI hofft jedoch, dass die Konsultationen \u00fcber die Annahme der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung in diesem besonderen Bereich besonders rasch und erfolgreich sein werden, da dies ihrer Ansicht nach ein priorit\u00e4rer Bereich ist.<\/p>\n<p>27. ECRI stellt ebenfalls fest, dass Artikel 8 (2) des Besch\u00e4ftigungsgesetzes f\u00fcr Ausl\u00e4nder festlegt, dass die Arbeitgeber bei der K\u00fcrzung der Zahl ihrer Besch\u00e4ftigten gezwungen sind, in erster Linie Ausl\u00e4nder zu entlassen. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden erkl\u00e4rten, diese Bestimmung sei verabschiedet worden, um die Ausbeutung billiger ausl\u00e4ndischer Arbeitskr\u00e4fte zu vermeiden. Die Sanktionen gegen Arbeitgeber, die diese Verpflichtung nicht einhalten, wurden nie verh\u00e4ngt. ECRI ist der Ansicht, dass diese Bestimmung abgeschafft werden sollte.<\/p>\n<p>28. In ihrem ersten Bericht konzentrierte sich ECRI haupts\u00e4chlich auf die unsichere Situation der Nichtstaatsb\u00fcrger in \u00d6sterreich. Sie stellte ihre recht unsichere Position auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der Arbeitserlaubnis fest, die dazu f\u00fchrt, dass viele Nichtstaatsb\u00fcrger Arbeitsbedingungen akzeptieren, die \u00f6sterreichische Staatsb\u00fcrger ablehnen w\u00fcrden, da der Verlust des Arbeitsplatzes den Verlust der Arbeitserlaubnis und ein unzureichendes Einkommen mit sich bringen kann, das sich auf das Aufenthaltsrecht in \u00d6sterreich auswirkt. ECRI ruft erneut dazu auf, Ma\u00dfnahmen zur Verringerung der Unterschiede zwischen Staatsb\u00fcrgern und Nichtstaatsb\u00fcrgern auf dem Arbeitsmarkt zu ergreifen. In diesem Sinne k\u00f6nnte eine Sonderbestimmung zur Ausbildung von Ausl\u00e4ndern vorgesehen werden.<\/p>\n<p>29. In ihrem ersten Bericht stellte ECRI fest, dass Ausl\u00e4nder sich nicht in Arbeiterbeir\u00e4te und in die Berufskammer w\u00e4hlen lassen k\u00f6nnen und nur wenige von ihnen Gewerkschaftsf\u00fchrer sind. Seit dem ersten Bericht stellt ECRI einige positive Entwicklungen in diesem Bereich fest, unter anderem ein Vorschlag des Sozialministeriums, allen Arbeitern das Recht zuzusprechen, in die Arbeiterbeir\u00e4te gew\u00e4hlt zu werden. ECRI ermutigt die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, diesen Vorschlag zu verabschieden und allgemein sicherzustellen, dass Nichtstaatsb\u00fcrger, die in \u00d6sterreich leben und arbeiten, sich an allen Aktivit\u00e4ten der Gewerkschaft beteiligen, um f\u00fcr ihre Rechte, Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit einzutreten.<\/p>\n<p><strong>K. Schwache Gruppen<\/strong><\/p>\n<p>Dieser Teil behandelt einige Minderheitengruppen, die besonders unter Rassismus, Diskriminierung und Intoleranz in dem fraglichen Land leiden. Es ist nicht beabsichtigt, einen ersch\u00f6pfenden \u00dcberblick \u00fcber die Situation aller Minderheitengruppen in dem Land zu geben oder anklingen zu lassen, dass die nicht erw\u00e4hnten Gruppen nicht auch Rassismus und Diskriminierung ausgesetzt w\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Roma\/Sinti<\/strong><\/p>\n<p>30. Einige Roma\/Sinti in \u00d6sterreich leben seit Generationen in dem Land, auch Einwanderer oder die Nachkommen der Einwanderer, die im letzten Jahrzehnt nach \u00d6sterreich gekommen sind, z\u00e4hlen hierzu sowie in j\u00fcngster Zeit Fl\u00fcchtlinge und Asylbewerber aus Mittel- und Osteuropa. Nur Angeh\u00f6rige der ersten Kategorie, die die \u00f6sterreichische Staatsb\u00fcrgerschaft besitzen, werden als Volksgruppe der Roma\/Sinti anerkannt. Die offizielle Anerkennung einer Gruppe als Volksgruppe beinhaltet besondere Rechte, z.B. staatliche Finanzhilfe f\u00fcr Kulturprojekte, das Recht, eine Beratungsstelle bei der Regierung8 zu gr\u00fcnden, die M\u00f6glichkeit der zweisprachigen Schulausbildung und andere Rechte auf eine eigene Sprache. Wie ECRI in ihrem ersten Bericht feststellte, verbesserte die Anerkennung der Roma\/Sinti als Volksgruppe 1993 die Lage f\u00fcr die Roma\/Sinti, die als Teil dieser Gruppe angesehen werden. Allgemein jedoch sind die Roma\/Sinti sozial stark benachteiligt und m\u00fcssen mit Vorurteilen und Diskriminierung in Bereichen wie Besch\u00e4ftigung, Wohnungsbau und Zugang zu \u00f6ffentlichen Orten k\u00e4mpfen. Auch rassistische Angriffe und Bel\u00e4stigungen sowie in einigen F\u00e4llen Misshandlungen von Roma\/Sinti durch Polizeibeamte wurden angezeigt. Zus\u00e4tzlich werden aufgrund der unsicheren Besch\u00e4ftigungslage vieler Roma\/Sinti, die Mitglieder dieser Gruppe einschlie\u00dflich der Langzeitans\u00e4ssigen in \u00d6sterreich von den Folgen der unsicheren Besch\u00e4ftigung in ihrem Aufenthaltsrecht besonders betroffen. ECRI stellt fest, dass der nationale Aktionsplan f\u00fcr Besch\u00e4ftigung (NAP) darauf abzielt, die Lage der Roma\/Sinti in den Bereichen Besch\u00e4ftigung und Wohnungsbau zu verbessern. ECRI wiederholt ihre Forderung nach der Annahme von Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma\/Sinti Gemeinschaft und die \u00dcberpr\u00fcfung der M\u00f6glichkeit, die Definition der Kategorien f\u00fcr Roma\/Sinti auszuweiten, die unter die Bestimmung einer anerkannten Minderheit in \u00d6sterreich fallen.<\/p>\n<p><strong>&#8211; J\u00fcdische Gemeinschaft<\/strong><\/p>\n<p>31. Obwohl die j\u00fcdische Gemeinschaft in \u00d6sterreich heute recht klein ist (etwa 7000) gibt es immer noch Antisemitismus in \u00d6sterreich, der sich auf vielerlei Art und Weise \u00e4u\u00dfert: Verbreitung von antisemitischem Material und Schriften (insbesondere \u00fcber das Internet), Graffiti, Bel\u00e4stigung und Friedhofssch\u00e4ndung. Auch in der Presse sind Artikel mit antisemitischen Untert\u00f6nen erschienen. Wie oben erw\u00e4hnt, hat die Umsetzung der Strafgesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Organisationen oder Bewegungen nationalsozialistisch ausgerichteten Gedankenguts dazu beigetragen, den schlimmsten Formen des Antisemitismus entgegenzuwirken. ECRI fordert die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden jedoch auf, alle antisemitischen \u00c4u\u00dferungen ernst zu nehmen und die Situation zu \u00fcberwachen. Sie best\u00e4rkt die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen zur Sensibilisierung der \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr das Thema Antisemitismus und seine Gefahren zu verdoppeln.<\/p>\n<p><strong>L. \u00dcberwachung der Situation<\/strong><\/p>\n<p>32. In ihrem ersten Bericht stellte ECRI fest, dass es schwierig war, verl\u00e4ssliche Informationen \u00fcber die Lage aller Minderheitengruppen in \u00d6sterreich zu erhalten. Insbesondere bei den Einwanderern oder Menschen ausl\u00e4ndischer Herkunft scheinen die Kategorien sich auf das Kriterium der Nationalit\u00e4t zu st\u00fctzen. ECRI ist der Auffassung, dass das Erheben verl\u00e4sslicher und vergleichbarer Daten, aufgeschl\u00fcsselt nach ethnischer Herkunft, dazu beitragen k\u00f6nnte, die Situation der verschiedenen Minderheitengruppen, die in \u00d6sterreich leben, sowie ihre unterschiedlichen Erfahrungen in Bereichen wie Besch\u00e4ftigung, Wohnungsbau, Bildung usw. besser einzusch\u00e4tzen und zu bewerten. Dies sollte nat\u00fcrlich im Einklang mit den europ\u00e4ischen Gesetzen, Verordnungen und Empfehlungen \u00fcber Datenschutz, Schutz der Privatsph\u00e4re und dem Prinzip der Meinungsfreiheit geschehen. Au\u00dferdem ist ECRI der Auffassung, dass weitere Bem\u00fchungen notwendig sind zur Einsch\u00e4tzung der Effizienz der verschiedenen Ma\u00dfnahmen, die bereits zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz ergriffen wurden und zur Beurteilung der wirklichen Lage bez\u00fcglich Diskriminierung und Rassismus, zum Beispiel durch Meinungsumfragen bei der Mehrheit, aber auch bei der Minderheitenbev\u00f6lkerung, um festzustellen, wie sie die Diskriminierung und die Intoleranz wahrnehmen. In diesem Zusammenhang verweist ECRI die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf die allgemeine politische Empfehlung Nr. 4 bez\u00fcglich der nationalen Erhebungen \u00fcber die Erfahrung und Wahrnehmung von Diskriminierung und Rassismus aus Sicht der m\u00f6glichen Opfer.<\/p>\n<p><strong>M. Medien<\/strong><\/p>\n<p>33. ECRI ist besorgt dar\u00fcber, dass einige bekannte Zeitungen regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber Einwanderungs- und Asylfragen in einer Art berichten, die dazu beitr\u00e4gt, eine Atmosph\u00e4re der Feindschaft und der Ablehnung gegen\u00fcber den Mitgliedern der Minderheitengruppen zu schaffen. Diese Zeitungen stellen Einwanderer oft negativ und stereotypisiert dar und machen aus jedem Zwischenfall, an dem Mitglieder einer Minderheitengruppe beteiligt sind, eine Sensation. ECRI ist \u00fcberzeugt, dass der Einfluss dieser Zeitungen auf die \u00f6ffentliche Meinung sehr stark ist. Wie bereits im ersten Bericht von ECRI erw\u00e4hnt, hat der \u00f6sterreichische Presserat einen Berufskodex ausgearbeitet, der Diskriminierung und Diffamierung verurteilt. In diesem Zusammenhang ist ECRI der Meinung, dass M\u00f6glichkeiten gepr\u00fcft werden m\u00fcssen, diese Art der Berichterstattung zu unterbinden.<\/p>\n<p><strong>TEIL II: BESONDERS BESORGNISERREGENDE ANGELEGENHEITEN<\/strong><\/p>\n<p>34. In diesem Abschnitt des L\u00e4nderberichtes m\u00f6chte ECRI die Aufmerksamkeit auf einige Belange lenken, die ihrer Meinung nach besonderer und dringender Aufmerksamkeit in dem fraglichen Land bed\u00fcrfen. Im Falle \u00d6sterreichs m\u00f6chte ECRI auf den Einsatz von Rassismus in der Politik und das Verhalten der Strafvollzugsbeamten aufmerksam machen.<\/p>\n<p><strong>N. Einsatz von Rassismus in der Politik<\/strong><\/p>\n<p>35. ECRI ist sehr besorgt \u00fcber die weit verbreitete Verwendung rassistischer und fremdenfeindlicher Reden in der \u00f6sterreichischen Politik und in diesem Zusammenhang \u00fcber den betr\u00e4chtlichen Wahlerfolg der Freiheitlichen Partei \u00d6sterreichs (FP\u00d6), die rassistische und fremdenfeindliche Propaganda verwendet hatte. Wie oben erw\u00e4hnt9 sind Nicht-EU-B\u00fcrger einschlie\u00dflich Einwanderer, Asylbewerber und Fl\u00fcchtlinge die Zielscheibe solcher Propaganda. Diese Menschen werden f\u00fcr Arbeitslosigkeit, Stra\u00dfenkriminalit\u00e4t, soziale Unsicherheit und gestiegene Ausgaben im Haushalt f\u00fcr Grenzkontrolle und Sicherheit im Inneren verantwortlich gemacht. Die Anwesenheit von Menschen nicht-\u00f6sterreichischer Herkunft in \u00d6sterreich, die als zu hoch angesehen wird, wird als Bedrohung f\u00fcr die Bewahrung der \u00f6sterreichischen Identit\u00e4t und die Sicherheit dargestellt. ECRI zeigt sich \u00e4u\u00dferst besorgt \u00fcber die negativen Auswirkungen solcher Propaganda auf die Einstellung der Bev\u00f6lkerungsmehrheit gegen\u00fcber Nicht-EU-B\u00fcrgern und das Klima allgemeiner Unsicherheit und den Fremdenhass, die sie sch\u00fcrt.<\/p>\n<p>36. ECRI ist ebenfalls beunruhigt \u00fcber den Einfluss der Rechtsextremisten auf die traditionellen politischen Parteien, die aus Angst, die W\u00e4hlerstimmen breiter Teile der Bev\u00f6lkerung zu verlieren, die den Ausl\u00e4ndern feindlich gegen\u00fcber stehen, sich von dem Konzept einer Gesellschaft, die auf das Prinzip der Gerechtigkeit und Solidarit\u00e4t f\u00fcr alle Mitglieder gegr\u00fcndet ist, entfernen. Dies f\u00fchrt zur Annahme restriktiver Ma\u00dfnahmen und Praktiken, insbesondere gegen\u00fcber Einwanderern und Asylbewerbern, die nicht immer die Achtung der Menschenrechte und das Prinzip der Nichtdiskriminierung garantieren. In diesem Zusammenhang veranlasst die Beteiligung einer politischen Partei an der derzeitigen Regierungskoalition, die explizit fremdenfeindliche und intolerante Propaganda verwendet, ECRI zu ernster Sorge.<\/p>\n<p>37. ECRI wiederholt, dass politische Parteien der Versuchung widerstehen sollten, das Thema der Minderheitengruppen negativ anzugehen, statt dessen sollten sie den positiven Beitrag der verschiedenen Minderheitengruppen zur \u00f6sterreichischen Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur hervorheben. Auch die politischen Parteien m\u00fcssen sich gegen jede Form von Rassismus, Diskriminierung und Fremdenhass verwahren. Die Politiker sollten sich besonders bem\u00fchen, um sicherzustellen, dass die Einwanderungspolitik sich nicht negativ auf die Einwanderer und Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft auswirkt, die bereits im Land leben. In ihrem ersten Bericht schlug ECRI eine j\u00e4hrliche Aussprache im Parlament zum Thema Rassismus, Intoleranz und andere Nachteile vor, denen die Mitglieder der Minderheitengruppen begegnen, um die Politiker f\u00fcr diese Themen zu sensibilisieren. ECRI hat jedoch bisher keine Informationen \u00fcber die Entwicklung erhalten.<\/p>\n<p>38. ECRI fordert die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um gegen den Einsatz von Rassismus, Fremdenhass und Intoleranz in der Politik vorzugehen. Einerseits sollten diese Bem\u00fchungen, wie oben erw\u00e4hnt10, eine effizientere Umsetzung der bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz umfassen und diese Bestimmungen, wenn n\u00f6tig, erg\u00e4nzen oder ab\u00e4ndern. Gleichzeitig k\u00f6nnten punktuelle Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, die sich insbesondere gegen rassistische oder fremdenfeindliche Reden von Politikern wenden. Hierzu k\u00f6nnte zum Beispiel die Annahme rechtlicher Bestimmungen f\u00fcr eine teilweise oder vollst\u00e4ndige Streichung der staatlichen Finanzierung f\u00fcr die politischen Parteien beitragen, deren Mitglieder f\u00fcr rassistische oder diskriminierende Handlungen verantwortlich sind.<\/p>\n<p><strong>O. Verhalten der Strafvollzugsbeamten<\/strong><\/p>\n<p>39. ECRI ist besorgt \u00fcber die zahlreichen Berichte \u00fcber Vorf\u00e4lle von diskriminierendem und manchmal gewaltt\u00e4tigem Verhalten von Seiten der Polizei gegen\u00fcber Einwanderern. Obwohl Ausl\u00e4nder und \u00f6sterreichische B\u00fcrger ausl\u00e4ndischer Herkunft nicht die einzigen Opfer dieses Verhaltens sind, kommt ein gro\u00dfer Teil der Anschuldigungen von den Mitgliedern dieser Gruppen. Die am h\u00e4ufigsten berichteten Handlungen sind diskriminierende Ausweiskontrollen, Beleidigung, k\u00f6rperliche Misshandlung, erniedrigende Behandlung und willk\u00fcrliche Festnahmen. In einigen F\u00e4llen werden Polizisten auch beschuldigt, rassistische Ausdr\u00fccke verwendet zu haben.<\/p>\n<p>40. Wenn eine offizielle Beschwerde eingereicht wurde, wurde das Opfer meist der Diffamierung oder des Widerstands gegen die Staatsgewalt beschuldigt. ECRI ist besorgt, dass diese Lage m\u00f6gliche Beschwerden \u00fcber Misshandlungen durch die Polizei abschreckt, und \u00fcberlegt, ein unparteiisches und effektives Beschwerdesystem den Opfern von Misshandlungen durch die Polizei einschlie\u00dflich den Opfern von rassistischen oder rassendiskriminierenden Verhalten zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>41. In diesem Zusammenhang schlug ECRI in ihrem ersten Bericht die Einsetzung einer unabh\u00e4ngigen Kommission vor, die alle Vorw\u00fcrfe der Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, einschlie\u00dflich der F\u00e4lle von Rassendiskriminierung oder rassistischem oder fremdenfeindlichem Verhalten untersuchen sollte. Obwohl bisher keine solche Kommission eingesetzt wurde, wurde im Juli 1999 ein Menschenrechtsbeirat mit der Aufgabe errichtet, die Einhaltung der Menschenrechte bei der Arbeit der Strafvollzugsbeamten zu pr\u00fcfen und zu kontrollieren. Der Beirat, der aus elf Mitgliedern besteht, die vom Justiz- und Innenministerium, dem Bundeskanzler und f\u00fcnf Nichtregierungsorganisationen des Innenministeriums ernannt werden, ber\u00e4t das Innenministerium bei Menschenrechtsbelangen und legt Vorschl\u00e4ge zur Verbesserung vor. Ein allgemeiner Bericht \u00fcber die Auswertung und Empfehlungen des Beirats wird dem Innenministerium j\u00e4hrlich vorgelegt, das diese Ergebnisse in seinem j\u00e4hrlichen Sicherheitsbericht an dem Bundesrat und dem Nationalrat aufnimmt. ECRI hofft, dass der Beirat dem Kampf gegen Rassismus, Fremdenhass, Intoleranz und Diskriminierung von Seiten einiger Strafvollzugsbeamten besondere Aufmerksamkeit schenken wird. Sie wiederholt ihre Forderung, eine unabh\u00e4ngige Kommission einzusetzen, die eng mit den Vertretern der betroffenen Minderheitengemeinschaften zusammenarbeitet und berechtigt ist, Einzelbeschwerden \u00fcber Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei zu untersuchen.<\/p>\n<p>42. Angesichts des Fehlens eines solchen Organs sind weitere Bem\u00fchungen zur Verbesserung der internen und externen Mechanismen, die die Beschwerden \u00fcber Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei behandeln, um so w\u00fcnschenswerter. In diesem Zusammenhang stellt ECRI fest, dass das Justizministerium im September 1999 Anweisungen gegeben hat, in denen unter anderem das B\u00fcro der Staatsanwaltschaft aufgefordert wurde, unverz\u00fcglich F\u00e4lle von angeblicher Misshandlung durch Polizeibeamte zu pr\u00fcfen oder eine Untersuchung einzuleiten, unabh\u00e4ngig davon, ob das vermeintliche Opfer Beschwerde eingereicht hat oder nicht. Diese Anweisungen enthalten keine Ausnahmeregelungen mehr bei offensichtlich unbegr\u00fcndeten F\u00e4llen, auf die die Gerichte bei fr\u00fcheren Anweisungen oft Bezug nahmen. Gleichzeitig wurden die Polizeibeh\u00f6rden vom Innenministerium angewiesen, unverz\u00fcglich jeden Vorwurf von Misshandlung durch ihr eigenes Personal dem zust\u00e4ndigen B\u00fcro des Staatsanwaltes anzuzeigen. Obwohl diese Initiativen in die richtige Richtung gehen, ist ECRI der Auffassung, dass weitere Bem\u00fchungen zur Verbesserung des Strafrechtssystems, insbesondere als Antwort auf Beschwerden wegen des rassistischen oder rassendiskriminierenden Verhaltens von Seiten der Polizei, notwendig sind. Gem\u00e4\u00df dem oben \u00fcber eine effektivere Umsetzung der strafrechtlichen Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz11 gesagten, ist ECRI der Auffassung, dass Staatsanw\u00e4lte st\u00e4rker auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht werden sollten, F\u00e4lle von rassistischem Verhalten durch Strafvollzugsbeamte zu verfolgen sowie auf die Notwendigkeit, dass die rassistischen oder fremdenfeindlichen Elemente der Beschwerde nicht \u00fcbersehen werden.<\/p>\n<p>43. Die Sensibilisierung gegen Diskriminierung und Rassismus ist ebenfalls bei den f\u00fcr die interne Kontrolle Zust\u00e4ndigen in den verschiedenen Polizeieinheiten \u00e4u\u00dferst w\u00fcnschenswert. Offensichtlich z\u00f6gert der Polizeidienst, Vorf\u00e4lle von rassistischem Verhalten von Seiten seiner Beamten zu erkennen. Nach Ansicht von ECRI, besteht hier eine dringende Notwendigkeit, dass der Polizeidienst sich dar\u00fcber klar wird, nicht immun gegen Rassismus, Fremdenhass und Vorurteile zu sein. Inwieweit f\u00fchren Vorurteile, Ignoranz, Gedankenlosigkeit und rassistische Stereotypen von Seiten der Polizeibeamten zu Verhaltensweisen, Einstellungen und Praktiken, die Menschen, die einer Minderheitengruppe angeh\u00f6ren12, benachteiligen? Au\u00dferdem ist ECRI der Meinung, dass zur Sensibilisierung f\u00fcr das Problem, \u00f6ffentlich auf hoher Ebene dargelegt werden sollte, dass Rassismus von Seiten der Mitglieder der Polizeikr\u00e4fte nicht toleriert, unverz\u00fcglich und gr\u00fcndlich untersucht und bestraft wird. Jeder Vorfall von Rassismus sollte \u00f6ffentlich und unmissverst\u00e4ndlich verurteilt werden.<\/p>\n<p>44. ECRI zeigt sich besonders \u00fcber die wiederholten Berichte besorgt, dass Farbige, insbesondere Afrikaner, oft unter diskriminierenden Ausweiskontrollen zu leiden haben und insbesondere von Polizeioperationen betroffen sind, bei denen es darum geht, den Drogenhandel zu unterbinden. ECRI fordert die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf sicherzustellen, dass die nationale Gesetzgebung bei den Ausweiskontrollen und nationale und internationale Normen zum Schutz vor willk\u00fcrlichen Festnahmen und Inhaftierung unter allen Umst\u00e4nden streng eingehalten werden, unabh\u00e4ngig vom Hintergrund oder der Staatsb\u00fcrgerschaft einer Person. ECRI betont weiterhin, dass diese Zwischenf\u00e4lle oder Praktiken dazu beitragen, die Vorurteile in der Bev\u00f6lkerung gegen\u00fcber den Mitgliedern von Minderheitengruppen noch zu verst\u00e4rken und ein Klima der Ablehnung und Feindseligkeit gegen\u00fcber Einwanderern und Asylbewerbern zu schaffen.<\/p>\n<p>45. ECRI zeigt sich ebenfalls besorgt \u00fcber den Einsatz von Gewalt durch Strafvollzugsbeamte bei der Abschiebung und dr\u00e4ngt die Beh\u00f6rden, die Verantwortlichen vor Gericht zu bringen. ECRI stellt fest, dass im Oktober 1999 die Beratungsstelle f\u00fcr Menschenrechte 32 Empfehlungen \u00fcber das Abschiebungsverfahren herausgegeben hat und die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden die meisten dieser Empfehlungen angenommen haben. ECRI fordert die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf sicherzustellen, dass diese Empfehlungen in die t\u00e4gliche Arbeit aufgenommen werden.<\/p>\n<p>46. In ihrem ersten Bericht \u00fcber \u00d6sterreich unterstrich ECRI die Notwendigkeit einer Weiterbildung und Sensibilisierung der Strafvollzugsbeamten gegen Rassismus und Diskriminierung. ECRI stellt fest, dass Schritte in dieser Richtung unternommen wurden13. Sie ist jedoch der Auffassung, dass weitere Aus- und Weiterbildungen in diesen Bereichen vonn\u00f6ten sind. Sie regt die Beh\u00f6rden ebenfalls an, die Effizienz der Ausbildungskurse und Seminare regelm\u00e4\u00dfig zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>47. Bei der Anstellung stellt ECRI fest, dass die Zusammensetzung der Polizeikr\u00e4fte derzeit nicht den multiethnische Anteil der Gemeinschaften wiederspiegelt, insbesondere in den Gro\u00dfst\u00e4dten, wo der Gro\u00dfteil der Bev\u00f6lkerung ausl\u00e4ndischer Herkunft angesiedelt ist. ECRI ist der Ansicht, dass die Mitglieder von Minderheitengruppen ermutigt werden sollten, in den Polizeidienst einzutreten, zum Beispiel durch kostenlose Einstufungstests und Vorbereitungskurse. Jede Initiative zur Verbesserung der Einstellung von Mitgliedern aus Minderheitengruppen sollte von Ma\u00dfnahmen begleitet werden, die darauf abzielen, dass diese Personen auch im Polizeidienst bleiben wollen, wenn sie eingestellt wurden.<\/p>\n<p><strong>BIBLIOGRAPHY<\/strong><\/p>\n<p>Diese Bibliographie listet die Hauptquellen auf, die bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Situation in \u00d6sterreich herangezogen wurden. Sie deckt nicht alle verschiedenen Informationsquellen ab (Medien, Kontakte im Land, nationale NROs etc.), die verwendet wurden.<\/p>\n<p>1. CRI (99) 7: Report on Austria, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 1999<\/p>\n<p>2. CRI (96) 43: ECRI general policy recommendation n\u00b01: Combating racism, xenophobia, antisemitism and intolerance, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, October 1996<\/p>\n<p>3. CRI (97) 36: ECRI general policy recommendation n\u00b02: Specialised bodies to combating racism, xenophobia, antisemitism and intolerance at national level, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, June 1997<\/p>\n<p>4. CRI (98) 29: ECRI general policy recommendation n\u00b0 3: Combating racism and intolerance against Roma\/Gypsies, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 1998<\/p>\n<p>5. CRI (98) 30: ECRI general policy recommendation n\u00b04: National surveys on the experience and perception of discrimination and racism from the point of view of potential victims, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 1998<\/p>\n<p>6. CRI (98) 80 : Legal measures to combat racism and intolerance in the member States of the Council of Europe, ECRI, Strasbourg, 1998<\/p>\n<p>7. Information supplied by the Austrian authorities on issues arising directly out of ECRI&#8217;s first report<\/p>\n<p>8. Aliens Act (1997)<\/p>\n<p>9. Federal Law concerning the Granting of Asylum (as amended by Federal Law FLG I No. 4\/1999)<\/p>\n<p>10. MMG \u2013 6 (96) 6 Addendum 7 : \u00ab Written statement \u2013 Austria \u00bb, European Committee on Migration, June 1996<\/p>\n<p>11. CDMG (97) 17 rev. : \u00ab Recent developments in policies relating to migration and migrants \u00bb, European Committee on Migration, Council of Europe, January 1998<\/p>\n<p>12. CDMG (99) 7 final : \u00ab Recent developments in policies relating to migration and migrants \u00bb, European Committee on Migration, Council of Europe, 1999<\/p>\n<p>13. MG-S-ROM (98) 15: \u00ab Meetings of: national consultative bodies between Roma\/Gypsies and Governments \u00bb<\/p>\n<p>14. 1998 Report of the Austrian Ombudsman Board, Vienna, July 1999<\/p>\n<p>15. CERD\/C\/319\/Add.5 : \u00ab Thirteen periodic report of States parties due in 1997: Austria\u00bb, CERD, United Nations, July 1998<\/p>\n<p>16. CERD\/C\/SR.1327: \u00ab Summary record of the 1327th meeting\u00bb, March 1999<\/p>\n<p>17. CERD\/C\/SR.1306: \u00ab Summary record of the 1306th meeting\u00bb, March 1999<\/p>\n<p>18. CERD\/C\/SR.1305: \u00ab Summary record of the 1305th meeting\u00bb, March 1999<\/p>\n<p>19. CERD\/C\/304\/Add.64: \u00ab Concluding observations of the Committee on the Elimination of Racial Discrimination \u00bb, CERD, United Nations, April 1999<\/p>\n<p>20. CAT\/C\/17\/Add.21: \u00ab Second periodic reports of States parties due in 1992: Austria\u00bb, Committee against Torture, United Nations, December 1998<\/p>\n<p>21. CAT\/C\/SR.395: \u00ab Summary record of the first part of the 395th meeting\u00bb, November 1999<\/p>\n<p>22. CAT\/C\/SR.398: \u00ab Summary record of the first part of the 398th meeting\u00bb, November 1999<\/p>\n<p>23. CAT\/C\/SR.400: \u00ab Summary record of the first part of the 400th meeting\u00bb, November 1999<\/p>\n<p>24. CCPR\/C\/79\/Add.103: \u00ab Concluding observations of the Human Rights Committee\u00bb, United Nations, November 1998<\/p>\n<p>25. US Department of State \u00ab Austria Country Report on Human Rights Practices for 1998 \u00bb, February 1999<\/p>\n<p>26. International Helsinki Federation, Annual Report 1999<\/p>\n<p>27. International Helsinki Federation, IHF Report 1999 to the OSCE<\/p>\n<p>28. \u00ab Austria before the UN Committee against Torture: allegations of police ill-treatment \u00bb, Amnesty International, AI Index: EUR 13\/01\/00, March 2000<\/p>\n<p>29. \u00abDivide and Deport: Roma and Sinti in Austria\u00bb, Report by the European Roma Rights Centre, September 1996<\/p>\n<p>30. \u00abAutriche \u2013 la scolarisation des Roms et des Sinti\u00bb, Interface 32, November 1998<\/p>\n<p>31. Report on Racism 98\/99, Helping Hands, Vienna, 1999<\/p>\n<p>32. Pierre Daum, \u00abX\u00e9nophobie \u00e0 l&#8217;autrichienne\u00bb, Le monde diplomatique, October 1998<\/p>\n<p>33. Berman, Yitzhak (ed.): \u00abIntegration and pluralism in Societies of Immigration\u00bb, International Workshop, Jerusalem, March 1995<\/p>\n<p>34. \u00ab Extremism in Europe \u00bb coordinated by Jean-Yves Camus \u2013 CERA 1998 \u2013Pan-Germanism and Right-Wing Extremism in Austria, Documentation Centre of Austrian Resistance<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>1 Urteile des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 1994, 29. Juni 1995 und 30. November 1995<br \/>\n2 Besondere Regierungsinitiativen zur F\u00f6rderung der Toleranz und der Gleichheit &#8211; Fachorgane und andere Institutionen<br \/>\n3 Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts<br \/>\n4 In diesem Zusammenhang stellt ECRI fest, dass das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Besch\u00e4ftigung ein Dekret herausgegeben hat, in dem festgelegt wird, dass die Anforderungen f\u00fcr eine Arbeitserlaubnis f\u00fcr Ausl\u00e4nder erleichtert werden sollen, die l\u00e4nger als f\u00fcnf Jahre oder aus wichtigen sozialen oder humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden in \u00d6sterreich leben.<br \/>\n5 Internationale Rechtsinstrumente<br \/>\n6 Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts.<br \/>\n7 Siehe Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts.<br \/>\n8 Siehe besondere Regierungsinitiativen zur F\u00f6rderung von Toleranz und Gleichheit \u2013 Fachorgane und andere Institutionen<br \/>\n9 Aufnahme und Status von Nichtstaatsb\u00fcrgern.<br \/>\n10 Bestimmungen des Strafrechts<br \/>\n11 Strafrechtliche Bestimmungen<br \/>\n12 ECRI stellt fest, dass im Februar 2000 ein Fachinstitut beauftragt wurde zu untersuchen, ob und in welchem Ma\u00dfe fremdenfeindliche Tendenzen in den einzelnen Diensten der \u00f6sterreichischen Bundespolizei und Gendarmerie zu verzeichnen sind.<br \/>\n13 Unter anderem die Menschenrechtswochen, die das Bundesinnenministerium organisierte, Kurse in Polizeiarbeit in einer multikulturellen Gesellschaft zur Verbesserung der Aktionen der Wiener Polizei bei der Behandlung von Einwanderern, sowie Ausbildungsprojekte, die dazu dienen, die Polizei bei der Bek\u00e4mpfung diskriminierender Praktiken (\u201eB\u00fcrgersteig\u201c) zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3284\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3284&text=\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3284&title=\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3284&description=\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz Download: PDF Dokument FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3284\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[12],"tags":[],"class_list":["post-3284","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-europaeische-kommission-gegen-rassismus-und-intoleranz"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3284","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3284"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3284\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3286,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3284\/revisions\/3286"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3284"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3284"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3284"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}