{"id":327,"date":"2021-01-02T12:45:50","date_gmt":"2021-01-02T12:45:50","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=327"},"modified":"2021-01-02T12:47:11","modified_gmt":"2021-01-02T12:47:11","slug":"rechtssache-schatschaschwili-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerde-nr-9154-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=327","title":{"rendered":"RECHTSSACHE SCHATSCHASCHWILI GEGEN DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Beschwerde Nr. 9154\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nGROSSE KAMMER<br \/>\nRECHTSSACHE S. GEGEN DEUTSCHLAND<br \/>\n(Beschwerde Nr. 9154\/10)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n15. Dezember 2015<\/p>\n<p>Dieses Urteil ist endg\u00fcltig.<!--more--> Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache S. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte, der als Gro\u00dfe Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern und Richterinnen zusammensetzt:<\/p>\n<p>Dean Spielmann, Pr\u00e4sident,<br \/>\nI\u015f\u0131l Karaka\u015f,<br \/>\nAndr\u00e1s Saj\u00f3,<br \/>\nLuis L\u00f3pez Guerra,<br \/>\nP\u00e4ivi Hirvel\u00e4,<br \/>\nKhanlar Hajiyev,<br \/>\nDragoljub Popovi\u0107,<br \/>\nNona Tsotsoria,<br \/>\nKristina Pardalos,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nJulia Laffranque,<br \/>\nHelen Keller,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nPaul Mahoney,<br \/>\nValeriu Gri\u0163co,<br \/>\nEgidijus K\u016bris,<br \/>\nJon Fridrik Kj\u00f8lbro,<br \/>\nund von Lawrence Early, Jurisconsult,<\/p>\n<p>nach Beratung in nicht\u00f6ffentlicher Sitzung am 4. M\u00e4rz und am 8. Oktober 2015,<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am letztgenannten Tag angenommen worden ist:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 9154\/10) zugrunde, die der georgische Staatsangeh\u00f6rige S. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) am 12. Februar 2010 erhoben hat.<\/p>\n<p>2. Mit Scheiben vom 29. Dezember 2013 hat der Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers den Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sein Mandant ihn davon unterrichtet habe, dass er in Wahrheit X. hei\u00dft. Der Gerichtshof hat die Parteien am 14. Januar 2014 davon in Kenntnis gesetzt, dass er die Rechtssache weiterhin unter dem Namen \u201eS. .\/. Deutschland\u201cf\u00fchren werde, da dies der Name des Beschwerdef\u00fchrers sei, so wie er in dem innerstaatlichen Gerichtsverfahren sowie in seiner Beschwerde vor dem Gerichtshof verwendet worden sei.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer, dem Prozesskostenhilfe gew\u00e4hrt worden ist, ist von Herrn M., Rechtsanwalt in B., vertreten worden. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) ist von ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau A. Wittling-Vogel, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr, Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten worden.<\/p>\n<p>4. Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer insbesondere, nicht in den Genuss eines faires Verfahrens gelangt zu sein, weil weder er noch sein Verteidiger in irgendeinem Stadium des gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahrens wegen einer Straftat, die er laut Anklage im Februar 2007 in G\u00f6ttingen begangen haben soll, die M\u00f6glichkeit hatten, die Gesch\u00e4digten, -zugleich die einzigen unmittelbaren Zeugen der Straftat &#8211; zu befragen, auf deren Aussagen sich seine Verurteilung durch das Landgericht G\u00f6ttingen gr\u00fcnde.<\/p>\n<p>5. Die Beschwerde ist der F\u00fcnften Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, &#8211; die \u201eVerfahrensordnung\u201c). Die Beschwerde ist der Regierung am 15. Januar 2013 \u00fcbermittelt worden. Am 17. April 2014 hat eine Kammer dieser Sektion, zusammengesetzt aus dem Pr\u00e4sidenten Mark Villiger, Angelika Nu\u00dfberger, Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d, Ann Power-Forde, Ganna Yudkivska,Helena J\u00e4derblom und Ale\u0161 Pejchal, Richterinnen und Richter, und der Sektionskanzlerin Claudia Westerdiek ein Urteil erlassen und die Beschwerde einstimmig f\u00fcr teilweise zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt und mit f\u00fcnf zu zwei Stimmen gefolgert, dass keine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention vorliegt.<\/p>\n<p>6. Am 15. Juli 2014 hat der Beschwerdef\u00fchrer auf der Grundlage von Artikel 43 der Konvention und Artikel 73 der Verfahrensordnung die Verweisung der Sache an die Gro\u00dfe Kammer beantragt. Der Ausschuss der Gro\u00dfen Kammer hat den Antrag am 8. September 2014 angenommen.<\/p>\n<p>7. Die Zusammensetzung der Gro\u00dfen Kammer ist gem\u00e4\u00df Artikel 26 Abs\u00e4tze 4 und 5 der Konvention und Artikel 24 der Verfahrensordnung beschlossen worden. Bei den abschlie\u00dfenden Beratungen haben Jon Fridrik Kj\u00f8lbro und Andr\u00e1s Saj\u00f3, Ersatzrichter, die verhinderten Richter Josep Casadevall und Isabelle Berro vertreten (Artikel 24 Absatz 3 der Verfahrensordnung).<\/p>\n<p>8. Sowohl der Beschwerdef\u00fchrer als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begr\u00fcndetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Absatz 1 der Verfahrensordnung). Stellungnahmen sind im \u00dcbrigen von der tschechischen Regierung vorgelegt worden, die der Pr\u00e4sident am 3. November 2014 erm\u00e4chtigt hat, am schriftlichen Verfahren teilzunehmen (Artikel 36 Absatz 2 der Konvention und Artikel 44 Absatz 3 der Verfahrensordnung).<\/p>\n<p>9. Die georgische Regierung, die \u00fcber ihr Recht auf Beteiligung am Verfahren unterrichtet worden war (Artikel 36 Absatz 1 der Konvention und Artikel 44 Abs\u00e4tze 1 und 4 der Verfahrensordnung), hat kein Interesse daran bekundet, davon Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>10. Am 4. M\u00e4rz 2015 fand eine \u00f6ffentliche m\u00fcndliche Verhandlung im Menschenrechtspalast in Stra\u00dfburg statt (Artikel 59 Absatz 3 der Verfahrensordnung).<\/p>\n<p>Es sind erschienen:<\/p>\n<p>\u2013 f\u00fcr die beschwerdegegnerische Regierung<br \/>\nHerrH.-J. Behrens, Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, Verfahrensbevollm\u00e4chtigter,<br \/>\nHerr H. S., Professor f\u00fcr Strafrecht an der Universit\u00e4t M\u00fcnchen<br \/>\nHerr F.Z., wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universit\u00e4t M\u00fcnchen,<br \/>\nHerr H.P., Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz,<br \/>\nHerr C.T., Richter, Nieders\u00e4chsisches Justizministerium , Rechtsberater<\/p>\n<p>\u2013 f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer<br \/>\nHerrH. M., Rechtsanwalt,Rechtsbeistand,<br \/>\nHerr A. R., Rechtsanwalt,<br \/>\nHerr J. L., Rechtsanwalt,Rechtsberater.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat die Erkl\u00e4rungen von Herrn M. und Herrn Behrens sowie ihre Antworten auf die ihnen gestellten Fragen angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLES<\/p>\n<p>11. Der Beschwerdef\u00fchrer ist 19.. geboren. Zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Beschwerde befand er sich in der Justizvollzugsanstalt R. (Deutschland) in Haft. Er ist gegenw\u00e4rtig in K. (Georgien) wohnhaft.<\/p>\n<p><strong>A. Die Geschehnisse in Kassel und G\u00f6ttingen entsprechend der W\u00fcrdigung durchdie deutschen Gerichte<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die in Kassel begangene Straftat<\/em><\/p>\n<p>12. Am Abend des 14. Oktober 2006 ver\u00fcbten der Beschwerdef\u00fchrer und ein weiterer nicht ermittelter Mitt\u00e4ter einen Raub in der Wohnung von L. und I., zwei Frauen mit litauischer Staatsangeh\u00f6rigkeit, in Kassel.<\/p>\n<p>13. Den beiden M\u00e4nnern war bekannt, dass die Wohnung zur Prostitution genutzt wurde, und sie gingen davon aus, dass die beiden Bewohnerinnen dort Wertgegenst\u00e4nde und Bargeld aufbewahrten. Sie suchten die Wohnung am fr\u00fchen Abend auf, um sicherzugehen, dass dort kein Freier oder Zuh\u00e4lter anwesend ist. Sie kamen kurze Zeit sp\u00e4ter zur\u00fcck und \u00fcberw\u00e4ltigten L, die ihnen die T\u00fcr ge\u00f6ffnet hat, nachdem sie geklingelt hatten. Sie richteten eine Gaspistole, die wie eine echte Schusswaffe ausgesehen hat, auf die beiden Frauen, wobei der Beschwerdef\u00fchrer ihnen drohte, sie zu t\u00f6ten, wenn sie nicht verrieten, wo sie ihr Geld versteckt halten. W\u00e4hrend sein Mitt\u00e4ter die beiden Frauen bewachte, sammelte der Beschwerdef\u00fchrer ca. 1.100 Euro (EUR) sowie sechs Mobiltelefone ein, die er entweder in der Wohnung fand oder die ihm die beiden Frauen unter Drohung herausgegeben haben.<\/p>\n<p><em>2. Die in G\u00f6ttingen begangene Straftat<\/em><\/p>\n<p>14. Am 3. Februar 2007 drang der Beschwerdef\u00fchrer gemeinsam mit mehreren Mitt\u00e4tern in die Wohnung von O. und P., zwei Frauen mit lettischer Staatsangeh\u00f6rigkeit, ein, die sich vor\u00fcbergehend in Deutschland aufhielten und der Prostitution nachgingen.<\/p>\n<p>15. Am Abend vorher hatte einer der beiden Mitangeklagten des Beschwerdef\u00fchrers zusammen mit dem Mitt\u00e4ter R., einem Bekannten von O. und P., deren Wohnung aufgesucht, um nachzusehen, ob die beiden Frauen die einzigen Bewohnerinnen waren und ob sich dort Wertgegenst\u00e4nde befanden. Die beiden M\u00e4nner hatten in der K\u00fcche einen Tresor ausfindig gemacht.<\/p>\n<p>16. Am 3. Februar 2007 gelang es dem Beschwerdef\u00fchrer und einem weiteren Mitt\u00e4ter B. gegen 20.00 Uhr in die Wohnung von O. und P. zu gelangen, indem sie sich als potenzielle Freier ausgaben, w\u00e4hrend einer ihrer Mitangeklagten in einem Fahrzeug wartete, das in der N\u00e4he des Geb\u00e4udes abgestellt war, in dem sich die Wohnung befand, und ein weiterer Mitangeklagter vor dem Haus Stellung bezogen hatte. In der Wohnung holte B. ein Messer hervor, das er in seinem Mantel versteckt hatte. Um den beiden M\u00e4nnern zu entkommen, sprang P. von dem ca. 2 m hohen Balkon und fl\u00fcchtete. Der Beschwerdef\u00fchrer nahm ihre Verfolgung auf, gab aber nach einigen Minuten auf, weil sich Passanten auf der Stra\u00dfe befanden. Er rief daraufhin den Mitangeklagten auf seinem Mobiltelefon an, der vor der Wohnung wartete, und unterrichtete diesen davon, dass eine der beiden Frauen vom Balkon gesprungen und es ihm nicht gelungen sei, sie einzuholen. Die beiden M\u00e4nner verabredeten einen Treffpunkt, an dem die Mitangeklagten den Beschwerdef\u00fchrer mit dem Fahrzeug abholen sollten, nachdem B. die Wohnung verlassen und sich mit ihnen getroffen hatte.<\/p>\n<p>17. In der Wohnung drohte inzwischen B., nachdem er O. \u00fcberw\u00e4ltigt hatte, diese mit dem Messer zu t\u00f6ten, wenn sie ihm nicht sage, wo die beiden Frauen ihre Geld versteckt halten oder sie sich weigern sollte, den Tresor zu \u00f6ffnen. Aus Angst um ihr Leben \u00f6ffnete O. den Tresor, aus dem B. 300 EUR nahm, und \u00fcbergab ihm auch den Inhalt ihrer Brieftasche, d.h. 250 EUR. B. verlie\u00df die Wohnung gegen 20.30 Uhr, er nahm das Geld und das Mobiltelefon von P. sowie das Festnetztelefon der Wohnung mit und traf sich mit dem anderen Mitangeklagten. Die beiden M\u00e4nner holten danach den Beschwerdef\u00fchrer am vereinbarten Treffpunkt mit ihrem Fahrzeug ab. Gegen 21.30 Uhr kehrte P. zu O. in die Wohnung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>18. Am n\u00e4chsten Morgen berichteten O. und P. ihrer Nachbarin E. von dem Vorfall. Weil sie Angst hatten, verlie\u00dfen sie danach ihre Wohnung in G\u00f6ttingen und blieben mehrere Tage bei ihrer Freundin L., einem der Opfer der in Kassel begangenen Straftat, der sie den Angriff am Tag nach dem Vorfall eingehend geschildert hatten.<\/p>\n<p><strong>B. Das Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Geschehnisse von G\u00f6ttingen<\/strong><\/p>\n<p>19. Am 12. Februar 2007 unterrichtete L. die Polizei von der Straftat, deren Opfer O. und P. in G\u00f6ttingen geworden waren. Im Zeitraum vom 15. bis 18. Februar 2007 wurden diese mehrfach von der Polizei zu den Geschehnissen vom 2. und 3. Februar 2007 vernommen. Im Zuge dieser Vernehmungen schilderten sie den Tathergang in der vorstehend dargelegten Weise. Nachdem die Polizeibeamten die Papiere der beiden Frauen \u00fcberpr\u00fcft hatten, stellten sie fest, dass sie in Einklang mit dem deutschen Einwanderungs- und Gewerberecht wohnhaft und berufst\u00e4tig waren.<\/p>\n<p>20. Nachdem die beiden Zeuginnen bei den polizeilichen Vernehmungen mitgeteilt hatten, dass sie in den folgenden Tagen nach Lettland zur\u00fcckkehren wollten, ersuchte die Staatsanwaltschaft den Ermittlungsrichter am 19. Februar 2007 darum, die Zeuginnen zu vernehmen, um \u201eeine im sp\u00e4teren Hauptverfahren verwertbare wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Aussage\u201c zu erlangen.<\/p>\n<p>21. Infolgedessen wurden O. und P. am 19. Februar 2007 von einem Ermittlungsrichter vernommen und schilderten den Tathergang erneut wie im Vorstehenden dargelegt. Zu dem Zeitpunkt war der Beschwerdef\u00fchrer noch nicht \u00fcber das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren informiert worden, um die Untersuchung nicht zu gef\u00e4hrden. Es war noch kein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden und er war nicht anwaltlich vertreten. Gem\u00e4\u00df \u00a7 168c der Strafprozessordnung (Randnummer 56) beschloss der Ermittlungsrichter, den Beschwerdef\u00fchrer von der Vernehmung von O. und P. auszuschlie\u00dfen, da er bef\u00fcrchtete, dass diese, die ihm durch den Vorfall erheblich schockiert und ver\u00e4ngstigt vorkamen, in Gegenwart des T\u00e4ters aus Angst nicht die Wahrheit sagen w\u00fcrden. Bei dieser Vernehmung bekr\u00e4ftigten die beiden Frauen ihre Absicht, so bald wie m\u00f6glich nach Lettland zur\u00fcckzukehren.<\/p>\n<p>22. O. und P. kehrten kurz nach der Vernehmung nach Lettland zur\u00fcck. Am 6. M\u00e4rz 2007 wurde der Beschwerdef\u00fchrer festgenommen.<\/p>\n<p><strong>C. Das Verfahren vor dem Landgericht G\u00f6ttingen<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Bem\u00fchungen des Landgerichts zwecks Vernehmung von O. und P. und die Zulassung ihrer vor der Hauptverhandlung gemachten Aussagen<\/em><\/p>\n<p>23. Das Landgericht lud O. und P. mit Einschreiben f\u00fcr die auf den 24. August 2007 anberaumte Verhandlung. Die beiden Frauen weigerten sich jedoch, an der Verhandlung des Landgerichts teilzunehmen, wobei sie \u00e4rztliche Atteste vom 9. August 2007 vorlegten, in denen ihnen posttraumatische emotionale und psychische Labilit\u00e4t bescheinigt wurde.<\/p>\n<p>24. Infolgedessen unterrichtete das Landgericht O. und P. am 29. August 2007 mit Einschreiben davon, dass das Gericht zwar nicht in der Lage sei, sie zum Erscheinen zu einer Verhandlung in Deutschland zu zwingen, aber den Wunsch habe, sie als Zeugen im Verfahren anzuh\u00f6ren. Es sicherte den beiden Frauen zu, dass sie in Deutschland Schutz genie\u00dfen und dass alle Kosten erstattet w\u00fcrden, die ihnen zwecks Teilnahme an der Verhandlung entstehen w\u00fcrden. Es schlug mehrere L\u00f6sungen vor und bat sie mitzuteilen, unter welchen Bedingungen sie bereit seien, in der Verhandlung als Zeugen auszusagen. Obgleich Empfangsbekenntnisse f\u00fcr beide Schreiben eingingen, blieb eine Antwort von P. aus.O. hingegen unterrichtete das Landgericht schriftlich davon, sie sei durch die Tat immer noch traumatisiert und w\u00fcrde infolgedessen nicht zustimmen, pers\u00f6nlich zur Verhandlung zu erscheinen oder per Video\u00fcbertragung vernommen zu werden. Sie gab ferner an, dass sie ihren im Februar 2007 gemachten Aussagen bei der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter nichts mehr hinzuzuf\u00fcgen habe.<\/p>\n<p>25. Das Landgericht entschied dennoch, die lettischen Beh\u00f6rden gem\u00e4\u00df dem Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 entsprechend seiner Erg\u00e4nzung durch das \u00dcbereinkommen vom 29. Mai 2000 \u00fcber die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union (Randnummern 64-66) um Rechtshilfe zu ersuchen. Es vertrat die Ansicht, dass O. und P. nach lettischem Recht verpflichtet seien, aufgrund eines Rechtshilfeersuchens vor einem Gericht in Lettland zu erscheinen. Es ersuchte darum, die beiden Frauen vor ein lettisches Gericht zu laden und eine audiovisuelle \u00dcbertragung zu erwirken, damit der Pr\u00e4sident des Landgerichts eine audiovisuelle Vernehmung vornehmen k\u00f6nne. Unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention war es der Ansicht, dass der Verteidiger und der Angeklagte \u00e4hnlich wie die Richter und Staatsanw\u00e4lte das Recht haben sollten, erstmalsFragen an die Zeuginnen zu stellen.<\/p>\n<p>26. Allerdings wurde die Vernehmung von O. und P., die vom zust\u00e4ndigen lettischen Gericht auf den 13. Februar 2008 terminiert worden war, vom Vorsitzenden Richter des lettischen Gerichts kurz zuvor abgesagt, der die Auffassung vertreten hat, dass die beiden Frauen unter erneuter Vorlage \u00e4rztlicher Atteste nachgewiesen hatten, dass sie infolge der Geschehnisse von G\u00f6ttingen immer noch unter posttraumatischen St\u00f6rungen litten und dass eine Auseinandersetzung mit diesen Geschehnissen ihren Zustand verschlimmern k\u00f6nnte. Nach Ansicht des lettischen Richters hatte O. au\u00dferdem erkl\u00e4rt, dass sie von den Angeklagten bedroht worden sei und deshalb einen Racheakt bef\u00fcrchte.<\/p>\n<p>27. Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 teilte das Landgericht, das auf Ersuchen Kopien der \u00e4rztlichen Atteste erhalten hatte, die dem lettischen Gericht von den Zeuginnen vorgelegt worden sind, dem lettischen Gericht mit, dass die von den beiden Frauen vorgebrachten Gr\u00fcnde nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der deutschen Strafprozessordnung nicht ausreichend w\u00e4ren, um deren Aussageverweigerung zu rechtfertigen. Das Landgericht regte an, die zust\u00e4ndige lettische Richterin m\u00f6ge die Zeuginnen von einem Amtsarzt untersuchen lassen oder hilfsweise die zwangsweise Durchsetzung ihres Erscheinens veranlassen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.<\/p>\n<p>28. Mit Beschluss vom 21. Februar 2008 wies das Landgericht den vom Verteidiger eines Mitangeklagten des Beschwerdef\u00fchrers erhobenen Widerspruch gegen die Einf\u00fchrung der von den Zeuginnen im Vorfeld des Verfahrens gemachten Aussagen zur\u00fcck und ordnete an, dass die Niederschriften der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Befragungen von O. und P. in der Hauptverhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 251 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 2 Ziffer 1 der deutschen Strafprozessordnung verlesen werden (Randnummer 61). Es war der Ansicht, dass nicht zu beseitigende Hindernisse im Sinne dieser Bestimmung vorl\u00e4gen, so dass die Vernehmung dieser Zeuginnen in absehbarer Zeit verhindert w\u00fcrde, weil sie nicht erreichbar seien. Es f\u00fchrte aus, dass es nicht m\u00f6glich war, O. und P. im Lauf des Verfahrens anzuh\u00f6ren, weil sie kurz nach ihrer Vernehmung im Ermittlungsstadium in ihre Heimat nach Lettland zur\u00fcckgekehrt sind, und dass alle Versuche, sie in der Hauptverhandlung anzuh\u00f6ren, sich als erfolglos erwiesen hatten und das Landgericht nicht in der Lage war, ihre Teilnahme daran zu erzwingen. Angesichts dessen, dass die Gerichte verpflichtet seien, Verfahren in Haftsachen beschleunigt zu behandeln, und angesichts der Tatsache, dass die Angeklagten sich schon seit geraumer Zeit in Haft befanden, folgerte das Landgericht, dass eine weitere Verz\u00f6gerung des Verfahrens nicht gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>29. Das Landgericht betonte, dass im Ermittlungsstadium keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestanden, dass O. und P., die mehrfach bei der Polizei und sp\u00e4ter vor dem Ermittlungsrichter ausgesagt h\u00e4tten, sich weigern w\u00fcrden, ihre Aussagen in einem sp\u00e4teren Verfahren zu wiederholen. Es befand, dass es trotz der Nachteile, die sich f\u00fcr die Verteidigung dadurch ergaben, dass die Aussagen von O. und P. zugelassen wurden, m\u00f6glich war, das Verfahren insgesamt fair und in Einklang mit den Erfordernissen des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention zu f\u00fchren.<\/p>\n<p><em>2. Das Urteil des Landgerichts<\/em><\/p>\n<p>30. Mit Urteil vom 25. April 2008 verurteilte das Landgericht G\u00f6ttingen den Beschwerdef\u00fchrer, der w\u00e4hrend des Verfahrens von einem Rechtsanwalt vertreten worden war, angesichts des vom Landgericht festgestellten und vorstehend dargelegten Sachverhalts wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer r\u00e4uberischer Erpressung in zwei F\u00e4llen, begangen am 14. Oktober 2006 in Kassel beziehungsweise am 3. Februar 2007 in G\u00f6ttingen, zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten.<\/p>\n<p>a) Die W\u00fcrdigung der verf\u00fcgbaren Beweismittel hinsichtlich der in Kassel begangenen Straftat<\/p>\n<p>31. Das Landgericht gr\u00fcndete seine Feststellungen im Hinblick auf die erste vom Beschwerdef\u00fchrer in Kassel begangene Straftat auf die von den Gesch\u00e4digten L. und I. im Verlauf der Verhandlung gemachten Aussagen, die den T\u00e4ter ohne jedes Z\u00f6gern identifiziert hatten. Das Landgericht hob ferner hervor, dass die Angaben der beiden Frauen von den Aussagen der Polizeibeamten in der Verhandlung gest\u00fctzt w\u00fcrden, die am Tatort gewesen waren und L. und I. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vernommen hatten. Nach Ansicht des Landgerichts widerlegten diese Aspekte die Behauptungen des Beschwerdef\u00fchrers, der zun\u00e4chst seine Unschuld beteuert und dann zugegeben hatte, die Wohnung von L. und I. zwar betreten, aber nur den Betrag von 750 EUR zu Lasten der beiden Frauen gestohlen zu haben, nachdem er sich mit diesen gestritten hatte.<\/p>\n<p>b) Die W\u00fcrdigung der verf\u00fcgbaren Beweismittel hinsichtlich der in G\u00f6ttingen begangenen Straftat<\/p>\n<p>(i) Die Aussagen von O. und P.<\/p>\n<p>32. Im Hinblick auf die Tatsachenfeststellung betreffend die in G\u00f6ttingen begangene Straftat st\u00fctzte sich das Landgericht insbesondere auf die Aussagen, die vor der Verhandlung im Rahmen der polizeilichen Vernehmung und vor dem Ermittlungsrichter von den Gesch\u00e4digten O. und P. gemacht wurden, die das Gericht als \u201ema\u00dfgebliche Belastungszeuginnen\u201c einstufte.<\/p>\n<p>33. In seinem etwa 152 Seiten umfassenden Urteil erkl\u00e4rte das Landgericht, dass es sich des eingeschr\u00e4nkten Beweiswerts der Niederschriften von O.s und P.s Aussagen im Vorfeld der Verhandlung bewusst sei. Es hob ferner hervor, dass es die Tatsache ber\u00fccksichtigt hatte, dass weder der Beschwerdef\u00fchrer noch sein Verteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens die M\u00f6glichkeit gehabt hatten, die einzigen unmittelbaren Zeuginnen der Geschehnisse in G\u00f6ttingen zu befragen.<\/p>\n<p>34. Das Landgericht war der Ansicht, die Niederschriften der Vernehmungen von O. und P. im Ermittlungsverfahren zeigten, dass diese die Tatumst\u00e4nde detailreich und schl\u00fcssig geschildert hatten. Kleinere Widerspr\u00fcche in den Aussagen der beiden Frauen seien durch ihre Besorgnis zu erkl\u00e4ren, ihren Aufenthalt und ihre T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden nicht bekannt werden zu lassen sowie dadurch, dass sie w\u00e4hrend des Vorfalls und danach unter psychischer Belastung gestanden h\u00e4tten. Nach Ansicht des Gerichts bef\u00fcrchteten die beiden Frauen Probleme mit der Polizei und Racheakte derT\u00e4ter, was erkl\u00e4re, warum sie nicht sofort nach den Geschehnissen Anzeige erstattet hatten und warum die Polizei erst am 12. Februar 2007 von ihrer Freundin L. \u00fcber die Tat informiert worden sei.<\/p>\n<p>35. Im Hinblick darauf, dass O. und P. den Beschwerdef\u00fchrer nicht wiedererkannten, als ihnen bei der polizeilichen Befragung mehrere Lichtbilder m\u00f6glicher Tatverd\u00e4chtiger vorgelegt wurden, stellte das Gericht fest, dass die Aufmerksamkeit der Zeuginnen w\u00e4hrend des Vorfalls auf den weiteren T\u00e4ter mit dem Messer gerichtet gewesen sei und dass dieser sich nur kurz in der Wohnung aufgehalten habe. Dass die beiden Frauen den Beschwerdef\u00fchrer nicht erkannten, zeigte nach Auffassung des Gerichts auch, dass die Zeuginnen im Gegensatz zum Vorbringen der Verteidigung mit ihrer Aussage nicht darauf abzielten, den Betroffenen zu belasten. Das Gericht f\u00fcgte hinzu, dass die Weigerung der beiden Frauen, vor Gericht zu erscheinen, sich durch ihr Unbehagen bei der Vorstellung erkl\u00e4ren lasse, sich die Ereignisse wieder in Erinnerung rufen zu m\u00fcssen und hierzu befragt zu werden, und ihre Glaubw\u00fcrdigkeit daher nicht ersch\u00fcttere.<\/p>\n<p>(ii) Die anderen verf\u00fcgbaren Beweismittel<\/p>\n<p>36. Bei der Beweisw\u00fcrdigung ber\u00fccksichtigte das Landgericht au\u00dferdem die folgenden Beweismittel: die in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen mehrerer Zeugen, denen O. und P. von dem Vorfall kurz danach berichtet hatten, d.h. der Nachbarin der beiden Frauen E. und der befreundeten L. sowie die Polizeibeamten und der Untersuchungsrichter, die O. und P. vor der Verhandlung vernommen hatten; geographische Angaben und Informationen, die mittels \u00dcberwachung der Mobiltelefone des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Mitangeklagten und mittels eines GPS-Empfangsger\u00e4ts, das am Fahrzeug eines Mitangeklagten angebracht worden war, erlangt wurden; das Gest\u00e4ndnis des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend der Hauptverhandlung, wonach er sich zur Tatzeit in der Wohnung der Gesch\u00e4digten befunden hat; die \u00c4hnlichkeiten bei der Vorgehensweise zwecks Begehung der Straftaten in Kassel und G\u00f6ttingen.<\/p>\n<p>37. Das Landgericht hob hervor, dass es, als sich herausgestellt habe, dass O. und P. unerreichbar sein w\u00fcrden, daf\u00fcr gesorgt hatte, die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Anzahl an Zeugen, die im Zusammenhang mit den fraglichen Geschehnissen mit den beiden Frauen in Kontakt gekommen waren, w\u00e4hrend der Verhandlung zu befragen, um deren Glaubw\u00fcrdigkeit nachzupr\u00fcfen.<\/p>\n<p>38. Nach Ansicht des Landgerichts stellte der Umstand, dass die von O. und P. im Vorfeld der Verhandlung abgegebene detaillierte Schilderung der Geschehnisse mit dem \u00fcbereinstimmte, was die beiden Frauen am Morgen danach ihrer Nachbarin E. berichtet hatten, ein wichtiges Anzeichen f\u00fcr ihre Glaubw\u00fcrdigkeit und den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen dar. Das Gericht verwies auf die anderen Aussagen von E., wonach am Abend des 3. Februar 2007 gegen 21.30 Uhr eine weitere Nachbarin, eine \u00e4ltere Frau, die, als sie P. vor ihrem Fenster weglaufen sah, in Angst und Wut versetzt wurde, zu ihr gekommen sei und sie gebeten habe, mit ihr zur Wohnung der beiden Frauen zu gehen, um herauszufinden, was passiert sei. O. und P. h\u00e4tten auf das Klingeln der beiden Nachbarinnen hin aber nicht ge\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>39. Das Landgericht stellte ferner fest, dass O.s und P.s Schilderung der Handlungen auch mit dem \u00fcbereinstimmte, woran sich L. hinsichtlich ihrer nach dem Vorfall mit den beiden Freundinnen gef\u00fchrten Gespr\u00e4che erinnerte.<\/p>\n<p>40. Das Landgericht hob ferner hervor, dass die drei Polizeibeamten und der Ermittlungsrichter, die O. und P. zu Beginn des Ermittlungsverfahrens vernommen hatten, in der Hauptverhandlung ausgesagt hatten, dass sie die Frauen f\u00fcr glaubw\u00fcrdig hielten.<\/p>\n<p>41. Das Landgericht wies daraufhin, da weder das Gericht selbst noch die Verteidigung die M\u00f6glichkeit gehabt habe, das Verhalten der Hauptzeuginnen in der Verhandlung unmittelbar oder im Rahmen einer audiovisuellen Vernehmung zu beobachten, m\u00fcsse das Gericht die Einsch\u00e4tzung der Glaubw\u00fcrdigkeit dieser Zeuginnen durch die Polizeibeamten und den Ermittlungsrichter mit besondererSorgfalt pr\u00fcfen . Das Gericht f\u00fcgte ferner hinzu, es habe bei der Ber\u00fccksichtigung der Aussage der Nachbarin der Zeuginnen, E., und der Aussage der mit den beiden Frauen befreundeten L. besonderes Augenmerk darauf gerichtet, dass es sich um Aussagen von Zeugen vom H\u00f6rensagen handelte, die einer besonders vorsichtigen W\u00fcrdigung zu unterziehen seien.<\/p>\n<p>42. Vor diesem Hintergrund war es dem Gericht zufolge wichtig gewesen, dass die Angaben von O. und P. sowie die Aussagen der \u00fcbrigen in der Verhandlung geh\u00f6rten Zeugen durch weitere wesentliche und verwertbare Beweismittel \u2013 wie die durch die \u00dcberwachung der Mobiltelefone des Beschwerdef\u00fchrers und der Mitangeklagten und die mittels eines GPS-Empfangsger\u00e4ts gewonnenen Daten \u2013 gest\u00fctzt w\u00fcrden. Das Gerichtf\u00fchrte aus, dass diese Informationen im Zuge polizeilicher \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen im Rahmen eines zur ma\u00dfgeblichen Zeit gegen die Angeklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Schutzgelderpressung in der G\u00f6ttinger Drogenszene gewonnen worden seien.<\/p>\n<p>43. Aus den Geolokalisierungsdaten und zwei aufgezeichneten Telefongespr\u00e4chen zwischen einem der Mitangeklagten und dem Beschwerdef\u00fchrer am Abend des 3. Februar 2007 um 20.29 Uhr und 20.31 Uhr ging nach Ansicht des Gerichts hervor, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer in Begleitung von B. in der Wohnung der Gesch\u00e4digten befunden hatte und er vom Balkon gesprungenwar, um einer der beiden Frauen, die zu fliehen versuchte, nachzulaufen, ohne sie jedoch einzuholen, w\u00e4hrend B. in der Wohnung geblieben war. Das Gericht wies ferner darauf hin, die Auswertung der GPS-Daten zeige, dass das Auto eines der Mitangeklagten am 3. Februar 2007 von 19.58 Uhr bis 20.32 Uhr, also in dem Zeitraum, in dem auch der in Rede stehende Raub stattgefunden hat, in der N\u00e4he des Tatortes geparktworden war.<\/p>\n<p>44. Das Landgericht f\u00fcgte hinzu, der Beschwerdef\u00fchrer und die Mitangeklagten h\u00e4tten zwar jede Beteiligung an dem Raub selbst bzw. jegliche vors\u00e4tzliche kriminelle Handlung in dieser Hinsicht bestritten, letztlich jedoch durch ihre eigenen Aussagen in der Verhandlung zumindest best\u00e4tigt, dass einer der Mitangeklagten gemeinsam mit R. am Vorabend der Tat die Wohnung in G\u00f6ttingen aufgesucht hatte und sich alle Angeklagten zur Tatzeit in dem Fahrzeug befanden, das in der N\u00e4he der Wohnung der Gesch\u00e4digten abgestellt worden war. Es hob hervor, dass der Beschwerdef\u00fchrer zun\u00e4chst behauptet habe, ein anderer T\u00e4ter und R. h\u00e4tten sich zum Zeitpunkt des Vorfalls am n\u00e4chsten Tag in der Wohnung befunden, um danach seine Meinung zu \u00e4ndern und anzugeben, dass er und B. am 3. Februar 2007 die Wohnung aufgesucht h\u00e4tten, um die von den beiden Frauen angebotenen Prostitutionsleistungen in Anspruch zu nehmen. Das Gericht wies schlie\u00dflich daraufhin, dass der Beschwerdef\u00fchrer weiter zugegeben habe, P. gefolgt zu sein, als diese \u00fcber den Balkon gefl\u00fcchtet sei, und erkl\u00e4rt habe, er habe dies getan, um sie daran zu hindern, die Nachbarn oder die Polizei zu rufen, denn er habe bef\u00fcrchtet, in Schwierigkeiten zu geraten, weil er vorbestraft sei und unl\u00e4ngst in einer \u00e4hnlichen Situation in Kassel mit Prostituierten Probleme gehabt habe.<\/p>\n<p>45. Schlie\u00dflich war das Landgericht der Auffassung, dass die weitgehend \u00e4hnliche Vorgehensweise in beiden F\u00e4llen, in denen zwei Frauen &#8211; ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige &#8211; als Prostituierte in einer Wohnung t\u00e4tig waren, beraubt worden waren, ein zus\u00e4tzliches Element darstellt, das darauf hinweise, dass der Beschwerdef\u00fchrer ebenfalls an der in G\u00f6ttingen begangenen Straftat beteiligt war.<\/p>\n<p>46. Nach Auffassung des Gerichts ergab die Zusammenschau aller Beweismittel ein schl\u00fcssiges und vollst\u00e4ndiges Gesamtbild der Geschehnisse, das die Version der Zeuginnen O. und P. st\u00fctze und die im Verlauf der Verhandlung gemachten widerspr\u00fcchlichen Aussagen des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Mitangeklagten widerlege.<\/p>\n<p><strong>D. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>47. Der von seinem Verteidiger vertretene Beschwerdef\u00fchrer legte am 23. Juni 2008 gegen das Urteil des Landgerichts G\u00f6ttingen Revision ein und r\u00fcgte, er habe zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Gelegenheit gehabt, die einzigen unmittelbaren Zeuginnen der in G\u00f6ttingen begangenen Tat zu befragen, was eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe d der Konvention darstelle. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere eine Entscheidung vom 25. Juli 2000 &#8211; Randnummern 58-59 und 62) warf er den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden vor, im Vorfeld der ermittlungsrichterlichen Vernehmung von O. und P. f\u00fcr ihn nicht die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt zu haben, und vertrat die Auffassung, dass f\u00fcr die Aussagen der beiden Frauen folglich ein Verwertungsverbotangenommen werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>48. Mit Schriftsatz vom 9. September 2008 beantragte der Generalbundesanwalt, der Bundesgerichtshof m\u00f6ge die Revision des Beschwerdef\u00fchrers gem\u00e4\u00df \u00a7 349 Absatz 2 der Strafprozessordnung (Randnummer 63) im schriftlichen Verfahren als offensichtlich unbegr\u00fcndet verwerfen. Der Generalbundesanwalt trug vor, dass das Verfahren zwar tats\u00e4chlich durch einen \u201eTotalausfall des Fragerechts\u201c des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber O. und P. gekennzeichnet gewesen sei, insgesamt jedoch fair gewesen sei, und dass kein Grund f\u00fcr die Unverwertbarkeit der Zeugenaussagen von O. und P. bestanden habe.<\/p>\n<p>49. Der Generalbundesanwalt war der Ansicht, dass das Landgericht den Inhalt der in der Verhandlung verlesenen Protokolle der Zeugenaussagen besonders sorgf\u00e4ltig und kritisch bewertet hatte. Er f\u00fcgte hinzu, dass das Gericht sich bei der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers zudem weder allein noch entscheidend auf deren Aussagen gest\u00fctzt, sondern weitere gewichtige Beweise ber\u00fccksichtigt habe. Vor dem Hintergrund der auf unterschiedlichen Beweisebenen gelagerten erg\u00e4nzenden Beweisumst\u00e4nde habe der Beschwerdef\u00fchrer ausreichende Chancen gehabt, die Glaubw\u00fcrdigkeit der beiden Hauptzeuginnen zu ersch\u00fcttern und sich effektiv zu verteidigen.<\/p>\n<p>50. Der Generalbundesanwalt schloss sich der entsprechenden Begr\u00fcndung des Landgerichts an und legte ferner dar, dass nichts darauf hindeute, dass die Einschr\u00e4nkungen des Rechts der Verteidigung auf Befragung von O. und P. den innerstaatlichen Beh\u00f6rden zuzurechnen seien. Die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden seien nicht verpflichtet gewesen, einen Verteidiger zu bestellen, um den Beschwerdef\u00fchrer bei der Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter zu vertreten. Angesichts dessen, dass O. und P. durchg\u00e4ngig kooperiert h\u00e4tten, sei f\u00fcr die Beh\u00f6rden nicht damit zu rechnen gewesen, dass die beiden Frauen unbeschadet einer R\u00fcckkehr in ihr Heimatland nicht mehr erscheinen w\u00fcrden, um in der Hauptverhandlung vernommen zu werden, zumal sie nach lettischem Recht zur Teilnahme an der Verhandlung, jedenfalls im Wege einer Videovernehmung, verpflichtet waren.<\/p>\n<p>51. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7 349 Absatz 2 der Strafprozessordnung als offensichtlich unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>52. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2008 wies der Bundesgerichtshof die Anh\u00f6rungsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck und f\u00fchrte aus, dass in jedem Verwerfungsbeschluss nach \u00a7 349 Absatz 2 der Strafprozessordnung die entsprechende Begr\u00fcndung des Generalbundesanwalts notwendig in Bezug genommen werde.<\/p>\n<p><strong>E. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/strong><\/p>\n<p>53. In einer Verfassungsbeschwerde vom 30. Dezember 2008 gegen die Beschl\u00fcsse des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober und 9. Dezember 2008 r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer insbesondere unter dem Blickwinkel des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren und seiner Rechte auf Verteidigung, weil weder er noch sein Verteidiger in irgendeinem Stadium des Verfahrens die M\u00f6glichkeit hatte, O. und P. zu befragen.<\/p>\n<p>54. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 78\/09).<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen und die einschl\u00e4gige Praxis im Ermittlungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>55. Nach \u00a7 160 Abs\u00e4tze 1 und 2 der Strafprozessordnung m\u00fcssen die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, wenn sie Ermittlungen f\u00fchren und der Verdacht einer Straftat besteht, nicht nur die zur Belastung, sondern auch zur Entlastung dienenden Umst\u00e4nde pr\u00fcfen und f\u00fcr die Erhebung der Beweise Sorge tragen, deren Verlust zu besorgen ist.<\/p>\n<p>56. Gem\u00e4\u00df \u00a7 168c Absatz 2 der Strafprozessordnung ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen vor der Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens die Anwesenheit gestattet. Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Vernehmung ausschlie\u00dfen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Dies gilt namentlich dann, wenn zu bef\u00fcrchten ist, dass ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde (\u00a7 168c Absatz 3 der Strafprozessordnung). Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gef\u00e4hrden w\u00fcrde (\u00a7 168c Absatz 5 der Strafprozessordnung).<\/p>\n<p>57. Gem\u00e4\u00df \u00a7 141 Absatz 3 der Strafprozessordnung kann der Verteidiger schon w\u00e4hrend des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein wird. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist insbesondere notwendig, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet oder dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird (\u00a7 140 Absatz 1 Nrn. 1, 2 der Strafprozessordnung).<\/p>\n<p>58. In einem Grundsatzurteil vom 25. Juli 2000 (ver\u00f6ffentlicht in BGHSt, Band 46, S. 96 ff.) vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass \u00a7 141 Absatz 3 der Strafprozessordnung im Lichte von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention dahingehend auszulegen ist, dass die Ermittlungsbeh\u00f6rden in Erw\u00e4gung zu ziehen haben, dem unverteidigten Beschuldigten vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen einen Verteidiger zu bestellen, um seine Aussage aufzunehmen, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>59. Der Bundesgerichtshof hat unterstrichen, dass die Achtung des Fragerechts verlangt, dass der somit bestellte Verteidiger die Gelegenheit hat, sich vor der Vernehmung des Zeugen durch den Ermittlungsrichter mit seinem Mandanten zu besprechen, um in der Lage zu sein, sachkundige Fragen zu stellen. Das Gericht hat zudem darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines Verteidigers f\u00fcr den Beschuldigten nicht geboten sei, wenn berechtigte Gr\u00fcnde daf\u00fcr vorl\u00e4gen, den Verteidiger nicht \u00fcber die ermittlungsrichterliche Vernehmung zu benachrichtigen, oder wenn die durch die Bestellung und Zuziehung eines Verteidigers bedingte zeitliche Verz\u00f6gerung den Untersuchungserfolg gef\u00e4hrden w\u00fcrde. In der vor dem Bundesgerichtshof anh\u00e4ngigen Sache war von ihm au\u00dferdem nicht dar\u00fcber zu entscheiden, ob es geboten sei, einen Verteidiger f\u00fcr den Angeklagten zu bestellen, falls der Untersuchungszweck bereits durch eine blo\u00dfe Er\u00f6rterung des Sachverhalts zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten vor der Vernehmung gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>B. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen und die einschl\u00e4gige Praxis bei der Prozessf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>60. \u00a7 250 der Strafprozessordnung f\u00fchrt den Grundsatz auf, dass dort, wo der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist und die Vernehmung nicht durch Verlesung des \u00fcber eine fr\u00fchere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erkl\u00e4rung ersetzt werden darf.<\/p>\n<p>61. \u00a7 251 der Strafprozessordnung enth\u00e4lt mehrere Ausnahmen von diesem Grundsatz. Laut \u00a7 251 Absatz 1 Ziffer 2 kann die Vernehmung eines Zeugen durch die Verlesung einer Niederschrift \u00fcber eine andere Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche Erkl\u00e4rung enth\u00e4lt, ersetzt werden, wenn der Zeuge verstorben ist oder aus einem anderen Grund in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. \u00a7 251 Absatz 2 Ziffer 1 bestimmt, dass die Vernehmung eines Zeugen durch die Verlesung der Niederschrift \u00fcber seine fr\u00fchere richterliche Vernehmung ersetzt werden darf; dies gilt auch, wenn dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung f\u00fcr eine l\u00e4ngere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen.<\/p>\n<p>62. In seinem vorbezeichneten Urteil vom 25. Juli 2000 (Randnummern 58-59) hat der Bundesgerichtshof die Ansicht vertreten, dass es zwar kein Beweisverwertungsverbot f\u00fcr die im Zuge der ermittlungsrichtlichen Vernehmung erlangten Beweismittel zur Folge habe, falls dem Angeklagten entgegen \u00a7 141 Abs. 3 der Strafprozessordnung kein Verteidiger bestellt worden war, dies aber zu einer Minderung ihres Beweiswerts f\u00fchre.<\/p>\n<p>Das Verfahren sei in seiner Gesamtheit zu ber\u00fccksichtigen. Im Grundsatz d\u00fcrfe die Verurteilung zwar auf die Aussage eines Zeugen gest\u00fctzt werden, den die Verteidigung nicht im Kreuzverh\u00f6r (to cross-examine) hatte befragen k\u00f6nnen, aber nur dann, wenn die in Rede stehende Aussage durch andere wichtige Gesichtspunkte au\u00dferhalb der Aussage best\u00e4tigt w\u00fcrden. Das Tatgericht m\u00fcsse die Beweismittel ferner mit besonderer Sorgfalt w\u00fcrdigen, wobei auch zu ber\u00fccksichtigen sei, dass die Aussage des Ermittlungsrichters in der Verhandlung ein Zeugnis vom H\u00f6rensagen darstelle.<\/p>\n<p><strong>C. Bestimmung \u00fcber die Revision<\/strong><\/p>\n<p>63. \u00a7 349 Absatz 2 der Strafprozessordnung sieht vor, dass das Revisionsgericht auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begr\u00fcnden ist, die Revision eines Verurteilten ohne Verhandlung verwerfen kann, wenn es die Revision f\u00fcr offensichtlich unbegr\u00fcndet erachtet. Der Beschluss muss einstimmig ergehen.<\/p>\n<p>III. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INTERNATIONALE RECHT<\/p>\n<p>64. Die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Deutschland und Lettland ist insbesondere in dem Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 geregelt, erg\u00e4nzt durch das \u00dcbereinkommen vom 29. Mai 2000 \u00fcber die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p>65. Artikel 10 des \u00dcbereinkommens vom 29. Mai 2000 \u00fcber die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union sieht die M\u00f6glichkeit vor, Zeugen per Videokonferenz zu vernehmen. Eine solche Vernehmung findet im Beisein einer Justizbeh\u00f6rde des ersuchten Mitgliedstaats statt und wird von der Justizbeh\u00f6rde des ersuchenden Mitgliedstaats durchgef\u00fchrt. Die zu vernehmende Person kann sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihr nach dem Recht des ersuchten oder des ersuchenden Mitgliedstaats zusteht (Artikel 10 Absatz 5 des \u00dcbereinkommens). Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass in F\u00e4llen, in denen Zeugen oder Sachverst\u00e4ndige gem\u00e4\u00df diesem Artikel in seinem Hoheitsgebiet vernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen, sein innerstaatliches Recht genauso gilt, als ob die Vernehmung in einem innerstaatlichen Verfahren erfolgen w\u00fcrde (Artikel 10 Absatz 8 des \u00dcbereinkommens).<\/p>\n<p>66. Nach Artikel 8 des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 darf der Zeuge, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enth\u00e4lt, nicht bestraft oder einer Zwangsma\u00dfnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht sp\u00e4ter freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgem\u00e4\u00df vorgeladen wird.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABS\u00c4TZE 1 UND 3 BUCHSTABE d DER KONVENTION<\/p>\n<p>67. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt, dass sein Strafverfahren unfair gewesen und der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt worden sei, da weder er noch sein Rechtsanwalt zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens die M\u00f6glichkeiten gehabt h\u00e4tte, O. und P., die einzigen unmittelbaren Zeuginnen und Gesch\u00e4digten der angeblich von ihm im Februar 2007 in G\u00f6ttingen begangenen Straftat, zu befragen. Er beruft sich auf Artikel 6 der Konvention, dessen einschl\u00e4giger Passus wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber (&#8230;) eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem (&#8230;) Gericht in einem fairen Verfahren (&#8230;) verhandelt wird.\u201c (&#8230;)<\/p>\n<p>(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>d)\u00a0Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie f\u00fcr Belastungszeugen gelten;<\/p>\n<p>(&#8230;)\u201c.<\/p>\n<p>68. Die Regierung widerspricht dieser These.<\/p>\n<p><strong>A. Das Urteil der Kammer<\/strong><\/p>\n<p>69. Die Kammer stellte fest, dass Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>70. In Anwendung der Grunds\u00e4tze, die der Gerichtshof in seinem Urteil Al-Khawaja und Tahery .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich ([GK], Nrn. 26766\/05 und 22228\/06, CEDH\u00a02011) entwickelt hat, hat die Kammer gefolgert, dass das Nichterscheinen der Zeuginnen in der Verhandlung durch einen triftigen Grund gerechtfertigt gewesensei und dass das Landgericht sich angemessen bem\u00fcht habe, damit diese angeh\u00f6rt werden konnten. Es sei dem Landgericht nicht zuzurechnen, dass alle Versuche erfolglos blieben. Die Kammer hat au\u00dferdem die Auffassung vertreten, dass die Aussagen dieser Zeuginnen zwar nicht die einzige bzw. entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers gewesen sei, sie jedoch eindeutig von erheblicher Bedeutung f\u00fcr den Nachweis der der Schuld des Betroffenen waren.<\/p>\n<p>71. Der Kammer zufolge waren jedoch gen\u00fcgend Faktoren gegeben, um die aus der Zulassung der Aussagen der beiden Tatgesch\u00e4digten resultierenden Beeintr\u00e4chtigungen der Verteidigung auszugleichen. Die Kammer war der Ansicht, das Landgericht habe die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien beachtet. Sie hob hervor, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 168c der Strafprozessordnung (Randnummer 56) dem Beschuldigten und dem Verteidiger bei der richterlichen, der Hauptverhandlung vorgelagerten Vernehmung eines Zeugen die Anwesenheit in der Regel gestattet ist. Die Kammer war aber der Ansicht, dass die Entscheidung, den damals nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdef\u00fchrer von der ermittlungsrichterlichen Vernehmung von O. und P. auszuschlie\u00dfen, im Hinblick auf \u00a7 168c Absatz 3 der Strafprozessordnung gerechtfertigt war, indem sie die Sorge des Ermittlungsrichters f\u00fcr begr\u00fcndet hielt, der bef\u00fcrchtete, dass die Verd\u00e4chtigen die beiden Zeuginnen unter Druck setzen k\u00f6nnten, sobald sie oder ihre Anw\u00e4lte \u00fcber deren Vernehmung informiert w\u00fcrden, wodurch die laufenden Ermittlungen gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnten. Sie hat ferner das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis genommen, wonach es zum Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Vernehmung nicht absehbar gewesen sei, dass die beiden Frauen, die zuvor mehrmals ausgesagt h\u00e4tten, sich weigern w\u00fcrden, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.<\/p>\n<p>72. Die Kammer hat \u00fcberdies festgestellt, dass das Landgericht auf den geminderten Beweiswert der Aussagen von O. und P. im Ermittlungsverfahren hingewiesen und sie deshalb sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft hat, und auch die Aussagen zwei weiterer Zeuginnen, E. und L., ber\u00fccksichtigt hatte, denen sich die Tatgesch\u00e4digten unmittelbar nach dem Vorfall anvertraut hatten. Der Kammer zufolge wurden die \u00fcbereinstimmenden Aussagen von O. und P. durch die Tatsachenbeweise gest\u00fctzt, die durch die \u00dcberwachung der Mobiltelefone des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Mitangeklagten und mittels eines GPS-Empfangsger\u00e4ts erlangt wurden, sowie durch das Gest\u00e4ndnis des Beschwerdef\u00fchrers, wonach er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls tats\u00e4chlich in der Wohnung der Gesch\u00e4digten befunden habe. Die Kammer hat hinzugef\u00fcgt, dass die \u00e4hnliche Begehung der Straftaten in Kassel und G\u00f6ttingen die Feststellungen des Gerichts ebenfalls untermauern w\u00fcrde. Sie hat somit gefolgert, dass das Verfahren insgesamt fair war.<\/p>\n<p><strong>B. Stellungnahme der Parteien<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der Beschwerdef\u00fchrer<\/em><\/p>\n<p>73. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 d der Konvention r\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere seines Rechts, Fragen an Belastungszeugen zu stellen, weil weder er noch sein Rechtsanwalt zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tten, die beiden Hauptzeuginnen O. und P. zu befragen.<\/p>\n<p>a) Anwendbare Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>74. In seiner Stellungnahme an die Gro\u00dfe Kammer stimmt der Beschwerdef\u00fchrer zu, dass die vom Gerichtshof in seinem (vorgenannten) Urteil Al-Khawaja und Tahery entwickelten Grunds\u00e4tze hier anwendbar sind. Er behauptet, die Tatsache, dass der Verteidigung keine M\u00f6glichkeit gegeben werde, einen Belastungszeugen ins Kreuzverh\u00f6r zu nehmen, stelle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention dar, es sei denn, dass au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vorliegen.<\/p>\n<p>b)\u00a0Zur Frage, ob die Abwesenheit von O. und P. in der Hauptverhandlung durch einen triftigen Grund gerechtfertigt war<\/p>\n<p>75. Der Beschwerdef\u00fchrer ist der Ansicht, dass das Nichterscheinen von O. und P. in der Verhandlung durch keinen triftigen Grund zu rechtfertigen gewesen sei. Er weist daraufhin, dass die psychische Belastung, unter denen die beiden Frauen durch die Geschehnisse in G\u00f6ttingen angeblich gestanden h\u00e4tten, diese keineswegs daran gehindert habe, im Ermittlungsstadium bei der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter auszusagen. Er f\u00fcgt hinzu, dass das Landgericht G\u00f6ttingen selbst der Auffassung gewesen sei, dass es sich nicht um einen hinreichenden Grund gehandelt habe, um die beiden Frauen von der Teilnahme an der Verhandlung freizustellen. Dem Beschwerdef\u00fchrer zufolge h\u00e4tten die innerstaatlichen Beh\u00f6rden andere Versuche unternehmen m\u00fcssen, insbesondere im Wege bilateraler Verhandlungen, die auf politischer Ebene mit Lettland h\u00e4tten gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, um sicherzustellen, dass diese Zeuginnen vor Gericht aussagten.<\/p>\n<p>c)\u00a0Zur Frage, ob die Aussagen der abwesenden Zeuginnen die einzige bzw. entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers war<\/p>\n<p>76. Der Beschwerdef\u00fchrer legt dar, dass seine Verurteilung zumindest entscheidend auf den Aussagen von O. und P. beruhte, den einzigen Augenzeuginnen der Geschehnisse in G\u00f6ttingen. Er versichert, dass seine Schuld auf der Grundlage der anderen verf\u00fcgbaren Beweismittel nicht h\u00e4tte nachgewiesen werden k\u00f6nnen, wenn die Aussagen von O. und P. nicht ber\u00fccksichtigt worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>d)\u00a0Zur Frage, ob gen\u00fcgend ausgleichende Faktoren vorlagen, um die der Verteidigung verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren<\/p>\n<p>77. Der Beschwerdef\u00fchrer ist der Ansicht, es habe keinen ausgleichenden Faktor gegeben, um die der Verteidigung infolge der Abwesenheit der Zeuginnen in der Verhandlung verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren.<\/p>\n<p>78. Dem Beschwerdef\u00fchrer zufolge hat das Landgericht die Aussagen von O. und P. nicht mit besonderer Sorgfalt gew\u00fcrdigt. Es habe die Tatsache nicht ber\u00fccksichtigt, dass das Nichterscheinen der beiden Frauen in der Verhandlung ohne triftigen Entschuldigungsgrund ihre Glaubw\u00fcrdigkeit ersch\u00fctterthatte. Au\u00dferdem habe die Tatsache, dass es weitere Aussagen von Zeugen vom H\u00f6rensagen gab und dass er die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tte, den Ermittlungsrichter zu befragen, keine ausreichenden Ausgleichsfaktoren dargestellt, um die Waffengleichheit w\u00e4hrend der Verhandlung zu gew\u00e4hrleisten. Der Beschwerdef\u00fchrer ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Vorschriften der deutschen Strafprozessordnung verpflichtet ist, sowohl die zur Belastung als auch die zur Entlastung dienenden Umst\u00e4nde zu pr\u00fcfen (Randnummer 55), die Unm\u00f6glichkeit, die Belastungszeugen ins Kreuzverh\u00f6r zu nehmen, nicht kompensiert habe, weil die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden seines Erachtens die entlastenden Beweise in seiner Sache nicht gepr\u00fcft h\u00e4tten.<\/p>\n<p>79. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt insbesondere, dass ihm eine Verfahrensgarantie nach innerstaatlichem Recht verwehrt worden sei, die darauf abziele, seine Verteidigungsrechte zu sch\u00fctzen, indem er vorbringt, dass kein Verteidiger zur Vertretung seiner Interessen an der ermittlungsrichterlichen Vernehmung von O. und P. teilnehmen durfte. Aufgrund der anwendbaren Bestimmungen der Strafprozessordnung (\u00a7 141 Absatz 3 i.V.m. \u00a7 140 &#8211; Randnummer 57), so wie diese vom Bundesgerichtshof (in dem Urteil dieses Gerichtshofs vom 25. Juli 2000 &#8211; Randnummern 58-59 und 62) ausgelegt worden sind, ist ihm zufolge die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, einen Verteidiger schon w\u00e4hrend des Vorverfahrens zu bestellen. Er betont, dass diese Ma\u00dfnahme vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Hauptbelastungszeuginnen h\u00e4tte getroffen werden m\u00fcssen, von der er gem\u00e4\u00df \u00a7 168c Absatz 3 der Strafprozessordnung ausgeschlossen worden war. F\u00fcr diesen Fall habe dem Verteidiger gem\u00e4\u00df \u00a7 168c Absatz 2 der Strafprozessordnung ein Recht zur Anwesenheit bei der Zeugenvernehmung zugestanden (mit Ausnahme der in \u00a7 168c Absatz 5 aufgef\u00fchrten F\u00e4lle, die nach Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien). Um seine Argumente zu st\u00e4rken, verweist der Beschwerdef\u00fchrer auf die Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil H. .\/. Deutschland (Nr. 26171\/07, Randnummern 42 ff., 19. Juli 2012).<\/p>\n<p>80. Der Beschwerdef\u00fchrer weist daraufhin, dass die Zeugen im Lauf des Ermittlungsverfahrens in der Praxis nur dann zus\u00e4tzlich zu der der polizeilichen Vernehmung vom Ermittlungsrichter vernommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass Beweiseverloren gehen. Er legt dar, dass die Niederschriften der ermittlungsrichterlichen Anh\u00f6rungen verlesen und in der Verhandlung als Beweise unter weniger strengen Voraussetzungen zugelassen werden k\u00f6nnen als diejenigen, die bei polizeilichen Vernehmungen gelten (\u00a7 251 Abs\u00e4tze 1 und 2 der Strafprozessordnung &#8211; Randnummer 61\u2011). Somit sei die Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers bei den von einem Ermittlungsrichter gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0168 c Absatz 2 der Strafprozessordnung durchgef\u00fchrten Vernehmungen wesentlicher Natur, um das nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention gesch\u00fctzte Recht des Angeklagten zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>81. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet, es sei nicht gerechtfertigt, ihm dieses Recht einfach deshalb zu versagen, weil der Ermittlungsrichter den unzutreffenden Eindruck gewonnen hatte, dass O. und P. Angst hatten, in seiner Anwesenheit oder selbst im Beisein seines Verteidigers auszusagen, wobei er die Ansicht vertritt, keinen Anlass f\u00fcr solche Bef\u00fcrchtungen gegeben zu haben. Dieses Argument sei in jedem Fall nicht geeignet, ihn und seinen Verteidiger von der Vernehmung auszuschlie\u00dfen, weil es verschiedene Mittel gegeben habe, diese Bef\u00fcrchtungen zu entkr\u00e4ften. Da O. und P. Deutschland nach ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung zeitnah verlassen haben, w\u00e4re es dem Beschwerdef\u00fchrer zufolge m\u00f6glich gewesen, kurz vor dieser Vernehmung einen Verteidiger zu bestellen sowie ihn festzunehmen, was ihm oder zumindest seinem Rechtsbeistand gestattet h\u00e4tte, die beiden Frauen pers\u00f6nlich zu befragen, ohne dass diese irgendwelche Einsch\u00fcchterungen zu bef\u00fcrchten gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>82. Nach Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers sind die Ermittlungsbeh\u00f6rden in der Lage gewesen vorherzusehen, dass O. und P., die wegen ihrer Prostitutionsdienstleistungen nach Ma\u00dfgabe des Handels- oder Steuerrechts m\u00f6glicherweise sanktioniert worden w\u00e4ren, vermutlich nicht mehr zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten, um im Rahmen des gegen ihn in Deutschland gef\u00fchrten Verfahrens auszusagen. Der Beschwerdef\u00fchrer legt dar, dass er dennoch keinen Grund hatte, zu verlangen, der Ermittlungsrichter m\u00f6ge die Zeuginnen ein zweites Mal in seiner Anwesenheit nach seiner Festnahme vernehmen, weil er davon ausgegangen sei, dass er sie w\u00e4hrend der Verhandlung konfrontieren k\u00f6nne; die beiden Frauen h\u00e4tten Deutschland ohnehin bereits zum Zeitpunkt seiner Festnahme verlassen.<\/p>\n<p><em>2. Die beschwerdegegnerische Regierung<\/em><\/p>\n<p>83. Nach Ansicht der Regierung stand das Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer in Einklang mit Artikel 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention, selbst wenn der Beschwerdef\u00fchrer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die M\u00f6glichkeit hatte, O.und P. ins Kreuzverh\u00f6r zu nehmen.<\/p>\n<p>a) Anwendbare Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>84. Die Regierung sieht kein Veranlassung, die vom Gerichtshof in seinem Urteil Al-Khawaja und Tahery (a.a.O.) niedergelegten Grunds\u00e4tze zu versch\u00e4rfen oder abzu\u00e4ndern, die ihres Erachtens hier anwendbar seien und die M\u00f6glichkeit vorsehen, in bestimmten F\u00e4llen davon abzusehen, Zeugen ins Kreuzverh\u00f6r zu nehmen. Nach ihrer Ansicht m\u00fcssten die Schlussfolgerungen des Gerichtshof aus diesem Urteil, das im Rahmen des common law ergangen ist, in flexibler Weise in die kontinentaleurop\u00e4ischen Rechtssysteme \u00fcbertragen werden. Selbst wenn diese Grunds\u00e4tze angewendet w\u00fcrden, h\u00e4tten die Ausnahmen von demGrundsatz des Kreuzverh\u00f6rs(principle of cross-examination) in den kontinentaleurop\u00e4ischen Systemen wie der deutschen Rechtsordnung wohl eine gr\u00f6\u00dfere Tragweite. Innerhalb dieser Rechtsordnung w\u00fcrde die Zuverl\u00e4ssigkeit von Beweisen in gr\u00f6\u00dferem Umfang von Berufsrichtern bewertet, die mit dieser Praxis vertraut sind, und die Beweisw\u00fcrdigung w\u00fcrde in der Begr\u00fcndung der Gerichtsentscheidungen wesentlich klarer zum Ausdruck kommen.<\/p>\n<p>85. Die Regierung f\u00fcgt hinzu, dass ein von ihr eingeholtes rechtsvergleichendes Gutachten zeige, dass keine Vertragspartei der Konvention mit einem zu Deutschland vergleichbaren Strafrechtssystem ein uneingeschr\u00e4nktes Recht des Angeklagten, die Belastungszeugen in der Hauptverhandlung ins Kreuzverh\u00f6r zu nehmen, kennt. Au\u00dferdem sei es in vielen anderen Rechtssystemen nicht untersagt, auf Protokolle \u00fcber fr\u00fchere Vernehmungen zur\u00fcckzugreifen, selbst wenn es dem Beschuldigten nicht m\u00f6glich war, den betroffenen Zeugen zu dem Zeitpunkt zu befragen.<\/p>\n<p>b)\u00a0Zur Frage, ob die Abwesenheit von O. und P. in der Hauptverhandlung durch einen triftigen Grund gerechtfertigt war<\/p>\n<p>86. Die Regierung ist der Ansicht, dass das Nichterscheinen von O. und P. durch einen guten Grund im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerechtfertigt war. Ihr zufolge hatte das Landgericht alle vern\u00fcnftiger Weise zu erwartenden Anstrengungen unternommen, um die beiden Frauen, die rechtm\u00e4\u00dfig in Deutschland wohnten und arbeiteten, pers\u00f6nlich in der Hauptverhandlung zu vernehmen oder diese im Rahmen einer Videokonferenz mit Hilfe der lettischen Gerichte zu befragen. Die Regierung erinnert daran, dass das Landgericht die Betroffenen zu einem Verhandlungstermin geladen hat und dass es, nachdem die beiden Frauen \u00e4rztliche Atteste eingereicht hatten, erneut bem\u00fcht war, ihre Anwesenheit sicherzustellen, und darauf hingewiesen hat, dass f\u00fcr ihren Schutz gesorgt sei und sie gebeten wurden mitzuteilen, unter welchen Bedingungen sie zu einer Aussage bereit seien. Das Landgericht habe nicht die erforderliche Zust\u00e4ndigkeit gehabt, um die beiden Zeuginnen &#8211; lettische Staatsangeh\u00f6rige mit Wohnsitz in Lettland &#8211; zum Erscheinen zu einer Verhandlung in Deutschland zu zwingen, da Zwangsma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df Artikel 8 des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechtshilfe in Strafsachen untersagt seien (Rdnr. 66).<\/p>\n<p>87. Die Regierung legt dar, das Landgericht habe daraufhin die lettischen Beh\u00f6rden gem\u00e4\u00df den anwendbaren Rechtshilfevorschriften darum ersucht, die Zeuginnen durch ein Gericht in Lettland laden zu lassen, um eine Vernehmung im Wege einer Videokonferenz durchzuf\u00fchren. Das lettische Gericht habe jedoch den Vernehmungstermin nach einem Vorgespr\u00e4ch mit den Zeuginnen aufgehoben, die erneut \u00e4rztliche Atteste vorgelegt h\u00e4tten. Das Ersuchen des Landgerichts an das lettische Gericht, die von O. und P. angef\u00fchrten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verweigerung der Aussage nachzupr\u00fcfen oder andere Wege der Befragung in Betracht zu ziehen, sei unbeantwortet geblieben. Der Regierung zufolge deutet nichts daraufhin, dass es m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, die Vernehmung der beiden Frauen durch R\u00fcckgriff auf andere Mittel in die Wege zu leiten, z.B. durch bilaterale Verhandlungen auf politischer Ebene, eine M\u00f6glichkeit, auf die der Beschwerdef\u00fchrer im \u00dcbrigen zum ersten Mal in dem Verfahren vor dem Gerichtshof hingewiesen habe.<\/p>\n<p>c)\u00a0Zur Frage, ob die Aussagen der abwesenden Zeuginnen die einzige bzw. entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers war<\/p>\n<p>88. Die Regierung bemerkt, dass nach der hier entscheidenden Ansicht des Landgerichts die Aussagen von O. und P. \u201ema\u00dfgeblich\u201c gewesen seien, um die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers zu st\u00fctzen. Sie f\u00fcgt hinzu, dass gleichwohl andere wichtige Beweismittel beigebracht worden waren, insbesondere die Ergebnisse polizeilicher \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen und die eigenen Einlassungen des Beschwerdef\u00fchrers, die es gestattet haben, die Glaubw\u00fcrdigkeit der Aussagen der beiden Zeuginnen nachzupr\u00fcfen. Die Frage, ob die in Rede stehenden Aussagen im Licht dieser anderen Faktoren ein \u201eentscheidendes Beweismittel\u201c im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellt, k\u00f6nne dahinstehen, da es in der vorliegenden Sache auf jeden Fall hinreichende Ausgleichsfaktoren gegeben habe, um, wie es sein muss, die Unm\u00f6glichkeit der Verteidigung zur Zeugenbefragung auszugleichen.<\/p>\n<p>d)\u00a0Zur Frage, ob gen\u00fcgend ausgleichende Faktoren vorlagen, um die der Verteidigung verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren<\/p>\n<p>89. Die Regierung behauptet, die fehlende M\u00f6glichkeit des Beschwerdef\u00fchrers zur Befragung von O. und P. sei vom Landgericht hinl\u00e4nglich dadurch kompensiert worden, dass es eine umfassende und kritische Pr\u00fcfung der Glaubw\u00fcrdigkeit der in Rede stehenden Aussagen vorgenommen hatte. Ihres Erachtens hat das Landgericht die Aussagen der beiden Belastungszeuginnen mit besonderer Sorgfalt bewertet, indem es insbesondere die von den beiden Frauen bei unterschiedlichen Vernehmungen gemachten Aussagen verglichen hat.<\/p>\n<p>90. Die Regierung hat vorgebracht, dass Gerichte wie Staatsanwaltschaft nach deutschem Strafprozessrecht verpflichtet sind, sowohl den zur Belastung wie zur Entlastung dienenden Umst\u00e4nden nachzugehen, was nach ihrer Ansicht gestatten w\u00fcrde, die fehlende M\u00f6glichkeit des Beschuldigten, einen Belastungszeugen ins Kreuzverh\u00f6r zu nehmen, teilweise auszugleichen.<\/p>\n<p>91. Um die Zuverl\u00e4ssigkeit der Aussagen von O. und P. nachzupr\u00fcfen, habe sich das Landgericht auf vielf\u00e4ltige Beweismittel zur Erh\u00e4rtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Aussagen gest\u00fctzt, einschlie\u00dflich der Aussagen von Zeugen vom H\u00f6rensagen und zuverl\u00e4ssiger Sachbeweismittel aus den gegen den Beschwerdef\u00fchrer angeordneten \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen. Es habe sich insbesondere um die GPS-Auswertung des Mobiltelefons des Betroffenen und des Mitschnitts eines Telefonats zwischen ihm und einem Mitangeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung gehandelt, in dem er geschildert habe, wie eine der beiden Frauen vom Balkon gesprungen sei, um zu fl\u00fcchten, und wie er sie verfolgt habe.<\/p>\n<p>92. Die Regierung erinnert daran, der Beschwerdef\u00fchrer habe zudem die M\u00f6glichkeit gehabt, praktisch alle Personen ins Kreuzverh\u00f6r zu nehmen, die die beiden Frauen im Ermittlungsverfahren angeh\u00f6rt hatten, und deren Glaubw\u00fcrdigkeit anzugreifen. Sie legt dar, dieselben Personen seien vom Landgericht ebenfalls \u00fcber das Verhalten und die psychische Verfassung der beiden Zeuginnen w\u00e4hrend dieser Vernehmungen befragt worden.<\/p>\n<p>93. Was die fehlende M\u00f6glichkeit des Beschwerdef\u00fchrers und seines Verteidigers zur Befragung der Zeuginnen O. und P. im Ermittlungsverfahren anbelangt, macht die Regierung geltend, dass der Ermittlungsrichter die Teilnahme des Beschwerdef\u00fchrers an der Vernehmung gem\u00e4\u00df \u00a7 168c Absatz 3 der Strafprozessordnung ausgeschlossen hat, um den Schutz der beiden Frauen sicherzustellen und f\u00fcr die Wahrheitsfindung Sorge zu tragen. Sie verdeutlicht, dass O. und P., die erhebliche Angst vor den T\u00e4tern des Raub\u00fcberfalls hatten, im Beisein des Beschwerdef\u00fchrers keine vollst\u00e4ndigen und zuverl\u00e4ssigen Aussagen zum Vorfall gemacht h\u00e4tten. Nach Ansicht der Regierung hatten sie berechtigte Gr\u00fcnde gehabt, Repressalien aus dem Kreis des Beschwerdef\u00fchrers zu bef\u00fcrchten, weil dieser eines \u00e4hnlichen Raub\u00fcberfalls in Kassel beschuldigt wurde.<\/p>\n<p>94. Die Regierung f\u00fcgt hinzu, dass die Anwesenheit des Verteidigers in Anbetracht dessen, dass die Zeuginnen Gr\u00fcnde zur Annahme hatten, dass der f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer bestellte Verteidiger diesen von der Vernehmung und den bei dieser Gelegenheit von ihnen gemachten Aussagen unterrichten w\u00fcrde, die beiden Frauen ebenfalls bewogen h\u00e4tte, keine oder nur falsche Angaben zu machen. Sie erinnert daran, dass das Tatgericht nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des \u00a7 168c Absatz 5 der Strafprozessordnung nicht verpflichtet war, den gegebenenfalls zur Vertretung des Beschwerdef\u00fchrers bestellten Anwalt von dem Verhandlungstermin zu benachrichtigen, wenn es der Meinung ist, dass eine solche Benachrichtigung den Untersuchungserfolg gef\u00e4hrden w\u00fcrde. In \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere dessen Urteil vom 25. Juli 2000 &#8211; Randnummern 58-59 und 62) sei demnach die Bestellung eines Verteidigers und dessen Anwesenheit bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung nicht notwendig gewesen.<\/p>\n<p>95. Die Regierung merkt an, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach seiner Inhaftierung nicht verlangt habe, dass die beiden Frauen in seinem Beisein w\u00e4hrend des Ermittlungsverfahrens erneut befragt werden. Sie unterstreicht, es sei nicht absehbar gewesen, dass O. und P. sich weigern w\u00fcrden, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, weil der Beschwerdef\u00fchrer und seine Mitt\u00e4ter, die sich zu diesem Verfahrensstadium in Haft befanden, f\u00fcr die beiden Frauen eine geringere Bedrohungdargestellt h\u00e4tten. Jedenfalls habe der Beschwerdef\u00fchrer zu keinem Zeitpunkt irgendeinen Antrag gestellt unter Angabe der Fragen, die er den Zeuginnen h\u00e4tte stellen wollen, deren Identit\u00e4t und Schicksal ihm bekannt waren, oder der Grundlagen, auf denen er ihre Glaubw\u00fcrdigkeit h\u00e4tte bestreiten wollen.<\/p>\n<p><em>3. Die tschechische Regierung, Drittbeteiligte<\/em><\/p>\n<p>96. Die tschechische Regierung ist der Auffassung, dass diese Rechtssache dem Gerichtshof erm\u00f6glicht, die in seinem Urteil Al-Khawaja und Tahery (a.a.O.) entwickelten Grunds\u00e4tze klarzustellen und zu pr\u00e4zisieren. Sie ist der Ansicht, dass die Kriterien hinsichtlich der Zulassung von Aussagen abwesender Zeugen, die in dem genannten Urteil im Rahmen eines common law Systems ausgearbeitet wurden, in die kontinenaleurop\u00e4ischen Rechtssysteme nicht in vollem Umfang \u00fcbertragbar sind. Ihres Erachtens m\u00fcsste der Gerichtshof die Besonderheiten der betroffenen Rechtsordnung ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>97. Nach Ansicht der Drittbeteiligten m\u00fcsste der Gerichtshof, bevor er pr\u00fcft, ob triftige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Aussage eines abwesenden Zeugen als Beweismittel vorliegen (sie beruft sich hier auf das Urteil Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 120), zun\u00e4chst pr\u00fcfen, ob die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage das einzige bzw. entscheidende Beweismittel gewesen ist, das zur Verurteilung des Angeklagten gef\u00fchrt hat, so wie der Gerichtshof dies beispielsweise in den Rechtssachen Sarkizov u.a. .\/. Bulgarien (Nr.\u00a037981\/06, 38022\/06, 39122\/06 und 44278\/06, Rdnr. 58, 17.\u00a0April 2012) und Damir Sibgatullin .\/. Russland (Nr. 1413\/05, Rdnrn. 54-56, 24.\u00a0April 2012) getan hat. In einer Situation, in der die Aussage eines abwesenden Zeugen nicht entscheidend ist, w\u00e4re es zwecklos, das Vorliegen eines triftigen Grundes nachzuweisen, um der Verteidigung die M\u00f6glichkeit zu verwehren, diesen Zeugen zu befragen. Die tschechische Regierung ist ferner der Ansicht, der Gerichtshof m\u00fcsse klarstellen, ob er den Grundsatz impossibilium nulla est obligatio weiterhin als einen guten Grund daf\u00fcr ansieht, die Aussage eines abwesenden Zeugen als Beweismittel zu akzeptieren. Dies trifft f\u00fcr die Drittbeteiligte besonders in dem Fall zu, wenn ein Zeuge das Land verlassen hat und die innerstaatlichen Gerichte nicht befugt sind, Zwangsma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Anwesenheit dieses Zeugen in der Hauptverhandlung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>98. Die tschechische Regierung behauptet au\u00dferdem, dass es Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte sei, die Bedeutung einer Zeugenaussage f\u00fcr den Ausgang des Verfahrens zu bewerten. Sie erl\u00e4utert, dass, sollte der Gerichtshof eine eingehende Analyse des entscheidenden Charakters oder der Wichtigkeit des in Rede stehenden Beweismittels vornehmen, dies mit dem Gestaltungsspielraum, der den innerstaatlichen Beh\u00f6rden zusteht, und mit dem Grundsatz kollidieren k\u00f6nnte, wonach der Gerichtshof nicht die Rolle einer vierten Instanz spielen d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>99. Nach Ansicht der tschechischen Regierung geht der flexiblere Ansatz des Gerichtshofs in dem Urteil Al-Khawaja und Tahery (a.a.O.) bez\u00fcglich der Frage des einzigen bzw. entscheidenden Beweismittels zu Lasten der Vorhersehbarkeit seiner Rechtsprechung. Au\u00dferdem w\u00fcrde die Drittbeteiligte w\u00fcnschen, der Gerichtshof m\u00f6ge verdeutlichen, welche Faktoren er als hinl\u00e4nglich ausgleichend betrachtet, um Verletzungen des Artikels 6 der Konvention zu verh\u00fcten.<\/p>\n<p><strong>C. W\u00fcrdigung der Gro\u00dfen Kammer<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Rekapitulation der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/em><\/p>\n<p>a) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>100. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Erfordernisse nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d Teilaspekte des nach Absatz 1 dieser Bestimmung garantierten Rechts auf ein faires Verfahren darstellen (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 118); er wird also die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers unter dem Blickwinkel dieser beiden Bestimmungen im Zusammenhang pr\u00fcfen (Windisch .\/. \u00d6sterreich, 27. September 1990, Rdnr. 23, Serie A, Bd. 186, und L\u00fcdi .\/. Schweiz, 15. Juni 1992, Rdnr. 43, Serie A, Bd. 238).<\/p>\n<p>101. Das vorrangige Anliegen des Gerichtshofs bei der Pr\u00fcfung einer R\u00fcge aus Art. 6 Absatz 1 besteht in der Beurteilung, ob das Strafverfahren insgesamt einen fairen Charakter hatte (siehe u.a. Taxquet .\/. Belgien [GK], Nr. 926\/05, Rdnr. 84, CEDH 2010, m.w.N.). Zu diesem Zweck zieht er das Verfahren insgesamt in Betracht, einschlie\u00dflich der Art und Weise der Beweisaufnahme, und pr\u00fcft, ob nicht nur die Rechte der Verteidigung, sondern auch das Interesse der \u00d6ffentlichkeit und der Opfer an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verfolgung von Straft\u00e4tern gewahrt worden sind (G. .\/. Deutschland [GK], Nr. 22978\/05, Rdnrn. 163 und 175, CEDH 2010) sowie n\u00f6tigenfalls die Rechte von Zeugen (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 118 m.w.N., und H., a.a.O., Rdnr. 37).<\/p>\n<p>102. Die Grunds\u00e4tze, die in den F\u00e4llen anzuwenden sind, in denen das Gericht die fr\u00fcheren Aussagen eines in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Belastungszeugen als Beweismittel zul\u00e4sst, sind in dem (vorgenannten) Urteil der Gro\u00dfen Kammer vom 15.\u00a0Dezember 2011 in der Rechtssache Al-Khawaja und Tahery zusammengefasst und klargestellt worden.<\/p>\n<p>103. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil daran erinnert, dass Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d den Grundsatz verankert, demzufolge alle belastenden Beweismittel \u00fcblicherweise dem Angeklagten in einer \u00f6ffentlichen Sitzung zum Zwecke einer streitigen Verhandlung vorzulegen sind (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 118), bevor er f\u00fcr schuldig erkl\u00e4rt werden kann.<\/p>\n<p>104. Der Gerichtshof unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Ermittlungsverfahrens f\u00fcr die Vorbereitung des Strafprozesses, insoweit als die in dieser Phase erlangten Beweismittel den Rahmen festlegen, in dem die zur Last gelegte Straftat in der Hauptverhandlung untersucht wird (Salduz .\/. T\u00fcrkei [GK], Nr. 36391\/02, Rdnr. 54, CEDH 2008). Auch wenn Artikel 6 der Konvention zwar haupts\u00e4chlich darauf abzielt, auf strafrechtlicher Ebene ein faires Verfahren vor einem zust\u00e4ndigen \u201eGericht\u201c sicherzustellen, um \u00fcber die \u201eerhobene strafrechtliche Anklage\u201c zu entscheiden, so ist daraus nicht abzuleiten, dass der Artikel das Vorverfahren nicht ber\u00fchrt. So kann Artikel 6 &#8211; insbesondere sein Absatz 3 &#8211; eine Rolle spielen, bevor das Tatgericht angerufen wird, wenn und insoweit die urspr\u00fcngliche Nichtbeachtung dieses Artikels den fairen Charakter der Verhandlung in schwerwiegender Weise zu gef\u00e4hrden droht (Salduz, a.a.O., Rdnr. 50 mit einem Verweis auf Imbrioscia .\/. Schweiz, 24. November 1993, Rdnr. 36, Serie A, Bd. 275).<\/p>\n<p>105. Allerdings steht die Verwendung von Aussagen als Beweismittel, die auf das Stadium der polizeilichen Ermittlungen und des Ermittlungsverfahrens zur\u00fcckgehen, nicht per se Artikel 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d entgegen, vorausgesetzt, dass die Rechte der Verteidigung beachtet wurden. Diese Rechte schreiben in der Regel vor, dass dem Beschuldigten eine angemessene und ausreichende M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt wird, die belastenden Zeugenaussagen anzugreifen und deren Urheber entweder im Zuge der Aussage oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zu befragen (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 118, m.w.N.; siehe auch A.G. .\/. Schweden (Entsch.), Nr. 315\/09, 10. Januar 2012, und Trampevski .\/. ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Nr. 4570\/07, Rdnr. 44, 10. Juli 2012).<\/p>\n<p>106. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Al-Khawaja und Tahery gefolgert, dass die Zulassung einer Aussage, die vor der Hauptverhandlung von einem dabei abwesenden Zeugen gemacht wurde und das einzige bzw. entscheidende belastende Beweismittel darstellt, nicht automatisch zu einer Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 f\u00fchrt. Er hat erl\u00e4utert, dass eine starre Anwendung der \u201eRegel des einzigen bzw. entscheidenden Beweismittels (sole or decisive rule)\u201c (derzufolge ein Verfahren nicht fair ist, wenn eine Verurteilung des Angeklagten einzig oder in entscheidender Form auf den Aussagen von Zeugen beruht, die der Angeklagte zu keinem Stadium des Verfahrens befragen konnte &#8211; ibidem, Rdnrn. 128 und 147), der Art und Weise widersprechen w\u00fcrde, in der er das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 gew\u00f6hnlich bewertet, indem er n\u00e4mlich pr\u00fcft, ob das Verfahren insgesamt fair war. Der Gerichtshof hat aber hinzugef\u00fcgt, dass angesichts der Risiken im Zusammenhang mit den Aussagen abwesender Zeugen die Zulassung eines solchen Beweismittels einen wichtigen Faktor darstellt, der bei der Einsch\u00e4tzung der Fairness des Verfahrens insgesamt zu ber\u00fccksichtigen ist (ibidem, Rdnrn. 146-147).<\/p>\n<p>107. Nach den Grunds\u00e4tzen aus dem Urteil Al-Khawaja und Tahery umfasst die Pr\u00fcfung der Vereinbarkeit mit Artikel 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention, in denen die Aussagen eines in der Hauptverhandlung nicht erschienenen und nicht befragten Zeugen als Beweismittel verwendet werden, drei Stufen (ibidem, Rdnr. 152). Der Gerichtshof muss pr\u00fcfen:<\/p>\n<p>i. ob ein triftiger Grund vorlag, der das Nichterscheinen des Zeugen und folglich die Zulassung seiner Aussage als Beweismittel rechtfertigte (ibidem, Rdnrn. 119-125);<\/p>\n<p>ii. ob die Aussage des abwesenden Zeugen die einzige bzw. entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung gewesen ist (ibidem,Rdnrn. 119 und 126-147); und<\/p>\n<p>iii. ob es ausgleichende Faktoren gab, insbesondere strenge Verfahrensgarantien, die ausreichten, um die Schwierigkeiten auszugleichen, die der Verteidigung infolge der Zulassung eines solchen Beweismittels verursacht wurden und um die Fairness des Verfahrens insgesamt sicherzustellen (ibidem,Rdnr. 147).<\/p>\n<p>108. Was die Anwendbarkeit der vorbezeichneten Grunds\u00e4tze im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten anbelangt, insbesondere der common law-Systeme und der kontinentaleurop\u00e4ischen Rechtssysteme, so erinnert der Gerichtshof daran, dass es f\u00fcr ihn zwar wichtig ist, die markanten Unterschiede zu ber\u00fccksichtigen, die es zwischen den einzelnen Rechtssystemen und den von ihnen vorgesehenen Verfahren insbesondere in Bezug auf die Zul\u00e4ssigkeit von Beweismitteln gibt, er aber bei der Frage, ob Artikel 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d in einer bestimmten Sache beachtet worden sind oder nicht, dieselben Pr\u00fcfma\u00dfst\u00e4be anwenden muss, unabh\u00e4ngig von der Rechtsordnung, aus der die Sache stammt (ibidem, Rdnr. 130).<\/p>\n<p>109. Au\u00dferdem ist es bei Rechtssachen aufgrund einer Individualbeschwerde nicht Aufgabe des Gerichtshofs, die einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften in abstrakter Form zu kontrollieren. Er muss sich im Gegenteil m\u00f6glichst darauf beschr\u00e4nken, die Probleme zu untersuchen, die Gegenstand der vor ihm anh\u00e4ngigen Sache sind (siehe unter vielen anderen N.C. .\/. Italien [GK], Nr. 24952\/94, Rdnr. 56, CEDH 2002\u2011X, und Taxquet, a.a.O., Rdnr. 83). Wenn der Gerichtshof eine Sache pr\u00fcft, ber\u00fccksichtigt er selbstverst\u00e4ndlich die Unterschiede, die es zwischen den Rechtssystemen der Vertragsparteien der Konvention gibt, wenn es sich um Fragen wie die Zulassung der Aussage eines abwesenden Zeugen und das daraus resultierende Erfordernis handelt, Garantien anzubieten, um die Fairness des Verfahrens sicherzustellen. Im vorliegenden Fall wird er solchen Unterschieden geb\u00fchrend Rechnung tragen, wenn er insbesondere pr\u00fcft, ob gen\u00fcgend Faktoren vorlagen, um die der Verteidigung infolge der Zulassung nicht konfrontierter Aussagen als Beweismittel verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren (vgl. Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 146).<\/p>\n<p>b) Die Beziehung zwischen den drei Stufen der Pr\u00fcfkriterien aus Al-Khawaja<\/p>\n<p>110. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Anwendung der Grunds\u00e4tze aus dem Urteil Al-Khawaja und Tahery und in seiner sp\u00e4teren Rechtsprechung die Notwendigkeitoffenbart, die Beziehung zwischen den drei vorgenannten Stufen der Kriterien aus Al-Khawaja klarzustellen, wenn zu pr\u00fcfen ist, ob ein Verfahren mit der Konvention in Einklang steht, bei dem unkonfrontierte Aussagen von Belastungszeugen als Beweismittel zugelassen worden sind. Es ist offensichtlich, dass jede der drei Stufen dieser Kriterien zu pr\u00fcfen ist, wenn der Gerichtshof &#8211; wie im Urteil Al-Khawaja und Tahery &#8211; die Frage in Bezug auf die erste Stufe (n\u00e4mlich die, ob die Abwesenheit eines Zeugen in der Hauptverhandlung durch einen triftigen Grund gerechtfertigt war) und die im Rahmen der zweiten Stufe gestellte Frage bejaht (n\u00e4mlich die, ob die Aussage des abwesenden Zeugen die einzige bzw. entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Angeklagten war (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnrn. 120 und 147). Der Gerichtshof sieht sich jedoch zu einer Klarstellung aufgerufen, ob er alle drei Stufen auch in den F\u00e4llen zu pr\u00fcfen hat, in denen er die Frage zur ersten oder diejenige zur zweiten Stufe verneint, und er muss erl\u00e4utern, in welcher Reihenfolge er sich mit diesen einzelnen Stufen befassen muss.<\/p>\n<p>i. Zur Frage, ob das Fehlen eines triftigen Grundes f\u00fcr die Rechtfertigung des Nichterscheinens eines Zeugen aus sich heraus zu einer Verletzung des Artikels 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d f\u00fchrt<\/p>\n<p>111. Was die Frage anbelangt, ob das Fehlen eines triftigen Grundes f\u00fcr die Rechtfertigung des Nichterscheinens eines Zeugen in der Hauptverhandlung (erste Stufe der Kriterien aus Al-Khawaja) aus sich heraus zu einer Verletzung des Artikels 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d f\u00fchrt, ohne dass es notwendig w\u00e4re, die zweite und dritte Stufe dieser Kriterien zu pr\u00fcfen, trifft der Gerichtshof die folgende Feststellung: In seinem Urteil Al-Khawaja und Taheryhat er die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob es gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr gibt, die Aussage eines abwesenden Zeugen zuzulassen, eine \u201eVorfrage\u201c ist, die gepr\u00fcft werden muss, bevor\u00fcberhaupt in Betracht gezogen wird, ob die in Rede stehende Zeugenaussage das einzige bzw. entscheidende Beweismittel ist (ibidem, Rdnr. 120). Er hat auch ausgef\u00fchrt, dass er sogar in Sachen, in denen die Aussage eines abwesenden Zeugen sich nicht als einziges bzw. entscheidendes Beweismittel herausstellte, eine Verletzung des Artikels 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d festgestellt hat mit der Begr\u00fcndung, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die fehlende M\u00f6glichkeit der Verteidigung zur Befragung des Zeugen durch einen triftigen Grund gerechtfertigt war (ibidem, m.w.N.).<\/p>\n<p>112. Der Gerichtshof merkt an, dass das Erfordernis, das Nichterscheinen eines Zeugen zu rechtfertigen, in seiner Rechtsprechung in Verbindung mit der Frage entwickelt wurde, ob die Verurteilung des Angeklagten einzig oder in entscheidendem Ma\u00dfe auf der Aussage eines abwesenden Zeugen beruhte (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 128). Er erinnert daran, dass seinem Urteil Al-Khawaja und Tahery, in dem er von der Regel des \u201eeinzigen bzw. entscheidenden Beweismittels\u201c abgewichen ist, als Entscheidungsprinzip zugrundelag, eine unterscheidungslos angewandte Regel aufzugeben und zu einer herk\u00f6mmlichen Pr\u00fcfung der umfassenden Fairness des Verfahrens zur\u00fcckzukehren (ibidem, Rdnrn. 146-147). Es w\u00e4re jedoch auf die Schaffung einer neuen unterscheidungslosen Regel hinausgelaufen, wenn ein Verfahren aus dem einzigen Grund als nicht fair angesehen w\u00fcrde, dass kein triftiger Grund f\u00fcr das Nichterscheinen eines Zeugen vorlag, selbst wenn das nicht konfrontativ erlangte Beweismittel (untested evidence) weder einzig noch entscheidend, also ohne Auswirkungen auf den Ausgang der Sache war.<\/p>\n<p>113. Der Gerichtshof hebt hervor, dass er in einer Reihe von Rechtssachen im Anschluss an das Urteil Al-Khawaja und Tahery die Fairness des Verfahrens insgesamt anhand der drei Stufen der Kriterien aus Al-Khawaja gepr\u00fcft hat (Salikhov .\/.\u00a0Russland, Nr. 23880\/05, Rdnrn. 118 ff., 3. Mai 2012, Asadbeyli u.a. .\/.\u00a0Aserbeidschan, Nrn. 3653\/05, 14729\/05, 20908\/05, 26242\/05, 36083\/05 und 16519\/06, Rdnr. 134, 11. Dezember 2012, Yevgeniy Ivanov .\/.\u00a0Russland, Nr.\u00a027100\/03, Rdnrn. 45-50, 25. April 2013, und \u015eandru .\/. Rum\u00e4nien, Nr.\u00a033882\/05, Rdnrn. 62-70, 15 Oktober 2013). In anderen Sachen jedoch hat das Fehlen eines triftigen Grundes f\u00fcr die Rechtfertigung des Nichterscheinens eines Belastungszeugen dem Gerichtshof gen\u00fcgt, um eine Verletzung des Artikels 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d festzustellen (Rudnichenko .\/. Ukraine, Nr. 2775\/07, Rdnrn. 105-110, 11. Juli 2013, und Nikolitsas .\/. Griechenland, Nr. 63117\/09, Rdnr. 35, 3. Juli 2014, obwohl der Gerichtshof in der letztgenannten Sache die anderen Stufen der Kriterien aus Al-Khawaja gepr\u00fcft hat, ibidem, Rdnrn. 36-39). In anderen Sachen wiederum hat er einen flexibleren Ansatz gew\u00e4hlt und erachtet, dass das Fehlen eines triftigen Grundes f\u00fcr die Rechtfertigung des Nichterscheinens eines Belastungszeugen einen entscheidenden Faktor darstellte, um einen Mangel an Fairness des Verfahrens festzustellen, es sei denn, die Aussage des abwesenden Zeugen war f\u00fcr den Ausgang der Sache nachweislich irrelevant (Chodorkowski und Lebedew .\/. Russland, Nr. 11082\/06 und 13772\/05, Rdnrn. 709-716, 25. Juli 2013, Cevat Soysal.\/. T\u00fcrkei, Nr.\u00a017362\/03, Rdnrn. 76-79, 23.\u00a0September 2014, und Suldin .\/.Russland, Nr.\u00a020077\/04, Rdnrn. 56-59, 16. Oktober 2014). Aufgrund des Vorstehenden (Rdnrn. 111-112) ist die Gro\u00dfe Kammer der Ansicht, dass das Fehlen eines triftigen Grundes f\u00fcr die Rechtfertigung des Nichterscheinens eines Zeugen an sich nicht auf ein unfaires Verfahren schlie\u00dfen l\u00e4sst. Dies vorausgeschickt, stellt der fehlende triftige Grund f\u00fcr die Rechtfertigung der Abwesenheit eines Belastungszeugen ein gewichtiges Element dar, wenn es darum geht, die Fairness des Verfahrens insgesamt zu bewerten; ein solcher Faktor kann dazu f\u00fchren, dass zugunsten einer Verletzung des Artikels 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d entschieden wird.<\/p>\n<p>ii. Zur Frage, ob gen\u00fcgend ausgleichende Faktoren dennoch notwendig sind, wenn die nicht konfrontierte Aussage nicht das einzige bzw. entscheidende Beweismittel war<\/p>\n<p>114. In seinem Urteil Al-Khawaja und Tahery hat der Gerichtshof sich mit dem Erfordernis gen\u00fcgend ausgleichender Faktoren befasst, um eine angemessene und korrekte Pr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit von Aussagen abwesender Zeugen in F\u00e4llen sicherzustellen, in denen die Verurteilung des Angeklagten ausschlie\u00dflich oder in entscheidendem Ma\u00dfe auf solchen Beweismitteln beruhte (ibidem, Rdnr. 147).<\/p>\n<p>115. Was die Frage anbelangt, ob das Vorliegen gen\u00fcgend ausgleichender Faktoren selbst in den F\u00e4llen zu pr\u00fcfen ist, in denen das Gewicht, das der Aussage eines abwesenden Zeugen beigemessen wird, nicht das erforderliche Ma\u00df erreicht hat, um als einziges bzw. entscheidendes Beweismittel f\u00fcr die Verurteilung des Angeklagten angesehen zu werden, erinnert der Gerichtshof daran, dass er es allgemein f\u00fcr notwendig erachtet, die Fairness des Verfahrens insgesamt zu bewerten. Dies umfasst gew\u00f6hnlich eine Pr\u00fcfung sowohl der Bedeutung der nicht konfrontierten Aussagen f\u00fcr die Anklage sowie der Ma\u00dfnahmen, die von den Justizbeh\u00f6rden getroffen werden, um die der Verteidigung verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren (Gani .\/. Spanien, Nr. 61800\/08, Rdnr. 41, 19. Februar 2013, mit zahlreichen Nachweisen; s. auch Fafrowicz .\/. Polen, Nr. 43609\/07, Rdnrn. 58-63, 17. April 2012, Sellick und Sellick .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Nr. 18743\/06, Rdnrn. 54-55, 16. Oktober 2012, betreffend die Aussagen abwesender Zeugen, die als \u201ewichtig\u201c eingestuft wurden, Beggs .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Nr. 25133\/06, Rdnrn. 156-159, 6. November 2012, betreffend die Aussage eines abwesenden Zeugen, die nur als eines von zahlreichen Indizienbeweisen eingestuft wurde, \u0160tefan\u010di\u010d .\/. Slowenien, Nr. 18027\/05, Rdnrn. 42-47, 25. Oktober 2012, betreffend die Aussage eines abwesenden Zeugen, die als ein Faktor beschrieben wurde, auf den die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers gest\u00fctzt war, und Garofolo .\/. Schweiz (Entsch.), Nr.\u00a04380\/09, Rdnrn. 52 und 56-57, 2.\u00a0April 2013; siehe hingegen auch Matytsina .\/. Russland, Nr. 58428\/10, Rdnrn. 164-165, 27. M\u00e4rz 2014, und Horncastle u.a. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Nr. 4184\/10, Rdnrn. 150-151, 16. Dezember 2014, wobei es sich um zwei Sachen handelt, in denen der Gerichtshof angesichts der geringen Bedeutung der Aussage des abwesenden Zeugen nicht ergr\u00fcndet hat, ob ausgleichende Faktoren vorlagen).<\/p>\n<p>116. Da es das Anliegen des Gerichtshofs ist, sicherzustellen, dass das Verfahren insgesamt fair ist, muss er pr\u00fcfen, ob gen\u00fcgend ausgleichende Faktoren nicht nur in den F\u00e4llen vorlagen, in denen die Aussagen eines abwesenden Zeugen die einzige bzw. entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Angeklagten waren, sondern auch in den F\u00e4llen, in denen er nach seiner Bewertung des Gewichts solcher Aussagen durch die innerstaatlichen Gerichte (nach dem in Randnummer 124 oben eingehend beschriebenen Verfahren) es zwar f\u00fcr schwierig erachtet nachzuweisen, ob diese Faktoren das einzige bzw. entscheidende Beweismittel darstellten, er aber davon \u00fcberzeugt ist, dass sie eine gewisse Bedeutung hatten und ihre Zulassung der Verteidigung m\u00f6glicherweise Schwierigkeiten hat bereiten k\u00f6nnen. Das Ausma\u00df der ausgleichenden Faktoren, die notwendig sind, damit das Verfahren als fair gilt, h\u00e4ngt von der Bedeutung ab, die den Aussagen abwesender Zeugen beigemessen wird. Je gr\u00f6\u00dfer diese Bedeutung ist, umso nachhaltiger m\u00fcssen die ausgleichenden Faktoren sein, damit das Verfahren in seiner Gesamtheit als fair gilt.<\/p>\n<p>iii. Die Reihenfolge der drei Stufen der Kriterien aus Al-Khawaja<\/p>\n<p>117. Der Gerichtshof stellt fest, dass er in der Sache Al-Khawaja und Tahery der Ansicht war, dass die Frage, ob das Nichterscheinen des Zeugen durch einen triftigen Grund gerechtfertigt war (erste Stufe) und folglich, ob es gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr gab, die Aussage dieses Zeugen als Beweismittel zuzulassen, eine Vorfrage darstellte, die gepr\u00fcft werden musste, bevor zu kl\u00e4ren war, ob die in Rede stehende Zeugenaussage das einzige bzw. entscheidende Beweismittel war (zweite Stufe &#8211; ibidem, Rdnr. 120). Die Formulierung \u201eVorfrage\u201c in diesem Kontext kann in zeitlicher Hinsicht verstanden werden: Das Tatgericht muss zun\u00e4chst entscheiden, ob ein triftiger Grund vorliegt, wonach das Nichterscheinen des Zeugen gerechtfertigt ist, und ob infolgedessen die Aussage des abwesenden Zeugen zugelassen werden kann. Erst wenn diese Aussage als Beweismittel zugelassen worden ist, kann das Tatgericht am Ende des Verfahrens und unter Ber\u00fccksichtigung aller beigebrachten Beweismittel die Bedeutung der Aussage des abwesenden Zeugen einstufen und insbesondere die Frage beantworten, ob diese Aussage das einzige bzw. entscheidende Beweismittel f\u00fcr die Verurteilung des Angeklagten ist. Wie wichtig die ausgleichenden Faktoren (dritte Stufe) sein m\u00fcssen, um die Fairness des Verfahrens insgesamt zu gew\u00e4hrleisten, h\u00e4ngt davon ab, welches Gewicht der Aussage des abwesenden Zeugen beigemessen wird.<\/p>\n<p>118. Unter diesen Umst\u00e4nden d\u00fcrfte es in aller Regel angemessen sein, die drei Stufen der Kriterien aus Al-Khawaja in der in diesem Urteils festgelegten Reihenfolge zu pr\u00fcfen (Randnummer. 107). Allerdings h\u00e4ngen die drei Pr\u00fcfkriterien von einander ab und dienen zusammengenommen der Feststellung, ob das in Rede stehende Strafverfahren insgesamt fair gewesen ist. Es k\u00f6nnte demnach im Einzelfall angemessen sein, diese Kriterien in einer anderen Reihenfolge zu pr\u00fcfen, insbesondere wenn eines dieser Kriterien sich als besonders aussagekr\u00e4ftig f\u00fcr die Feststellung erweist, ob das Verfahren fair gewesen ist oder nicht (siehe diesbez\u00fcglich z.B. Nechto .\/. Russland, Nr. 24893\/05, Rdnrn. 119-125 und 126-127, 24.\u00a0Januar 2012, Mitkus .\/.\u00a0Lettland, Nr.\u00a07259\/03, Rdnrn. 101-102 und 106, 2. Oktober 2012, Gani, a.a.O., Rdnrn. 43-45, und \u015eandru, a.a.O., Rdnrn. 62-66; in all diesen Sachen ist die zweite Stufe, d.h. die Beantwortung der Frage, ob die Aussagen des abwesenden Zeugen das einzige bzw. entscheidende Beweismittel gewesen ist, vor der ersten Stufe gepr\u00fcft worden, d.h. vor der Frage, ob ein triftiger Grund f\u00fcr die Rechtfertigung des Nichterscheinens des Zeugen vorlag).<\/p>\n<p>(1) c) Grunds\u00e4tze in Bezug auf jede der drei Stufen der in dem Urteil Al-Khawaja entwickelten Kriterien<\/p>\n<p>(a) i. Zur Frage, ob die Abwesenheit eines Zeugen w\u00e4hrend der Hauptverhandlung durch einen triftigen Grund gerechtfertigt war<\/p>\n<p>119. Aus der Sicht des Tatgerichts muss es einen solchen Grund geben, d.h. dass das Gericht gute sachliche oder rechtliche Gr\u00fcnde daf\u00fcr gehabt haben muss, das Erscheinen eines Zeugen in der Hauptverhandlung nicht sicherzustellen. Sollte ein triftiger, das Nichterscheinen des Zeugen in dem so definierten Sinn rechtfertigender Grund vorliegen, so ergibt sich daraus, dass es einen guten Grund oder eine Rechtfertigung daf\u00fcr gab, dass das Tatgericht die unkonfrontiert gebliebene Aussage des abwesenden Zeugen als Beweismittel zulie\u00df. Das Nichterscheinen eines Zeugen in einer Verhandlung l\u00e4sst sich durch verschiedene Gr\u00fcnde erkl\u00e4ren, beispielsweise die Angst oder den Tod des Betroffenen (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnrn. 120-125), gesundheitliche Gr\u00fcnde (siehe zum Beispiel,Bobe\u015f .\/. Rum\u00e4nien, Nr. 29752\/05, Rdnrn. 39-40, 9. Juli 2013, Vronchenko .\/.\u00a0Estland, Nr.\u00a059632\/09, Rdnr. 58, 18. Juli 2013, und Matytsina, a.a.O., Rdnr. 163), oder aber die Unerreichbarkeit des Zeugen.<\/p>\n<p>120. In F\u00e4llen, bei denen es um die Abwesenheit eines Zeugen wegen Unerreichbarkeit geht, verlangt der Gerichtshof vom Tatgericht, dass es alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Betroffenen sicherzustellen (Gabrielyan .\/. Armenien, Nr. 8088\/05, Rdnr. 78, 10. April 2012, Tseber .\/. Tschechische Republik, Nr.\u00a046203\/08, Rdnr. 48, 22. November 2012, und Kostecki .\/.\u00a0Polen, Nr. 14932\/09, Rdnr. 65-66, 4.\u00a0Juni\u00a02013). Die Tatsache, dass es den innerstaatlichen Gerichten nicht m\u00f6glich war, den Zeugen ausfindig zu machen, oder die Tatsache, dass dieser das Hoheitsgebiet des Landes, in dem das Verfahren gef\u00fchrt wird, verlassen hat, wurde als solche f\u00fcr unzureichend erachtet, um den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe d gerecht zu werden, der von den Vertragsstaaten verlangt, dass sie positive Ma\u00dfnahmen ergreifen, um dem Angeklagten zu erm\u00f6glichen, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (Gabrielyan, a.a.O., Rdnr. 81, Tseber, a.a.O., Rdnr. 48, und Lu\u010di\u0107 .\/. Croatie, Nr.\u00a05699\/11, Rdnr. 79, 27. Februar 2014). Solche Ma\u00dfnahmen z\u00e4hlen n\u00e4mlich zu der Sorgfalt, zu der die Vertragsstaaten verpflichtet sind, um den tats\u00e4chlichen Genuss der Rechte aus Artikel 6 zu gew\u00e4hrleisten (Gabrielyan, a.a.O., Rdnr. 81, m.w.N.), da andernfalls den innerstaatlichen Beh\u00f6rden die Abwesenheit des Zeugen anzulasten ist (Tseber, a.a.O., Rdnr. 48, und Lu\u010di\u0107, a.a.O., Rdnr. 79).<\/p>\n<p>121. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichtshofs, eine Liste f\u00fcr die konkreten Ma\u00dfnahmen zu erstellen, die von den innerstaatlichen Gerichten zu ergreifen sind, damit gesagt werden kann, sie h\u00e4tten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das Erscheinen eines Zeugen zu gew\u00e4hrleisten, den sie letzten Endes nicht ausfindig machen konnten (Tseber, a.a.O., Rdnr. 49). Es steht jedoch au\u00dfer Frage, dass sie mit Hilfe der innerstaatlichen Beh\u00f6rden, insbesondere der Polizei, aktiv den Zeugen gesucht (Salikhov, a.a.O., Rdnrn. 116-117, Pr\u0103jin\u0103 .\/. Rum\u00e4nien, Nr. 5592\/05, Rdnr.\u00a047, 7. Januar 2014, und Lucic, a.a.O., Rdnr.\u00a079), und im Allgemeinen auf die internationale Rechtshilfe zur\u00fcckgegriffen haben m\u00fcssen, wenn der fragliche Zeuge im Ausland wohnte und ein solcher Mechanismus zur Verf\u00fcgung stand (Gabrielyan, a.a.O., Rdnr. 83, Fafrowicz, a.a.O., Rdnr.\u00a056, Lucic, a.a.O., Rdnr. 80, und Nikolitsas, a.a.O., Rdnr. 35).<\/p>\n<p>122. Damit die Beh\u00f6rden so angesehen werden, als h\u00e4tten sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen, um das Erscheinen eines Zeugen sicherzustellen, m\u00fcssen auch die innerstaatlichen Gerichte die Gr\u00fcnde sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft haben, die angef\u00fchrt wurden, um nachzuweisen, dass der Zeuge der Hauptverhandlung nicht beiwohnen konnte, und zwar unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Situation des Zeugen (Nechto, a.a.O., Rdnr.\u00a0127, DamirSibgatullin, a.a.O., Rdnr. 56, und Yevgeniy Ivanov, a.a.O., Rdnr. 47).<\/p>\n<p>(b) ii. Zur Frage, ob die Aussage des abwesenden Zeugen die einzige bzw. entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Angeklagten war<\/p>\n<p>123. In Bezug auf die Frage, ob die als Beweismittel zugelassene Aussage eines abwesenden Zeugen die einzige bzw. entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Angeklagten war (zweite Stufe der Kriterien aus Al-Khawaja), ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass das Wort \u201eeinzig (sole\/unique)\u201c auf das einzige Beweismittel verweist, das gegen den Angeklagten vorliegt (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr.\u00a0131). Der Begriff \u201eentscheidend (decisive\/d\u00e9terminante)\u201c muss eng, n\u00e4mlich dahin ausgelegt werden, dass das Beweismittel nach Bedeutung und Gewicht f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Sache ausschlaggebend sein kann. Wird die Aussage eines nicht in der Hauptverhandlung erschienenen Zeugen durch andere Beweismittel erh\u00e4rtet, wird die Pr\u00fcfung, ob diese entscheidend ist, von der Beweiskraft dieser anderen Beweismittel abh\u00e4ngen: Je gr\u00f6\u00dfer die Beweiskraft der st\u00fctzenden Beweismittel ist, umso weniger wahrscheinlich ist es, dass die Aussage des abwesenden Zeugen als entscheidend gilt (ibidem, Rdnr.\u00a0131).<\/p>\n<p>124. Da der Gerichtshof nicht als vierte Instanz auftreten kann (Nikolitsas, a.a.O., Rdnr. 30), um zu entscheiden, ob die Verurteilung eines Beschwerdef\u00fchrers ausschlie\u00dflich oder in entscheidendem Ma\u00dfe auf den Aussagen von abwesenden Zeugen beruht, muss er sich auf die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte st\u00fctzen (Beggs, a.a.O., Rdnr. 156, Kostecki, a.a.O., Rdnr.\u00a067, und Horncastle, a.a.O., Rdnrn. 141 und 150) Er muss die Einsch\u00e4tzung der innerstaatlichen Gerichte im Lichte der Bedeutung, die er den Begriffen \u201eeinziges (sole\/unique) Beweismittel\u201c und \u201eentscheidendes (decisive\/d\u00e9terminante) Beweismittel\u201c zuschreibt, \u00fcberpr\u00fcfen und sich selbst vergewissern, ob die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Bewertung des Gewichts des Beweismittels inakzeptabel oder willk\u00fcrlich war (vgl. beispielsweise McGlynn .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Nr.\u00a040612\/11, Rdnr. 23, 16. Oktober 2012, und Garofolo, a.a.O., Rdnrn. 52-53). Er muss ferner seine eigene W\u00fcrdigung des Beweiswerts der Aussage eines abwesenden Zeugen vornehmen, wenn die innerstaatlichen Gerichte ihre diesbez\u00fcgliche Meinung nicht mitgeteilt haben oder diese nicht klar ist (vgl. beispielsweise Fafrowicz, a.a.O., Rdnr.\u00a058, Pichugin .\/. Russland, Nr.\u00a038623\/03, Rdnrn.\u00a0196\u2011200, 23. Oktober 2012, Tseber, a.a.O., Rdnrn. 54-56, und Nikolitsas, a.a.O., Rdnr. 36).<\/p>\n<p>(c) iii. Zur Frage, ob gen\u00fcgend ausgleichende Faktoren vorlagen, um die der Verteidigung verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren<\/p>\n<p>125. In Bezug auf die Frage, ob gen\u00fcgend ausgleichende Faktoren vorlagen, um die der Verteidigung infolge der Zulassung nicht konfrontierter Aussagen als Beweismittel verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren (dritte Stufe der Pr\u00fcfungsschritte aus Al-Khawaja), weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese ausgleichenden Faktoren eine korrekte und faire W\u00fcrdigung der Zuverl\u00e4ssigkeit solcher Beweismittel gestatten m\u00fcssen (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr.\u00a0147).<\/p>\n<p>126. Die Tatsache, dass die innerstaatlichen Gerichte unkonfrontiert gebliebene Aussagen eines abwesenden Zeugen vorsichtig gepr\u00fcft haben, wurde vom Gerichtshof als eine bedeutende Garantie angesehen (vgl. Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 161, Gani, a.a.O., Rdnr. 48, und Brzuszczy\u0144ski .\/. Polen, Nr.\u00a023789\/09, Rdnrn.\u00a085\u201186, 17. September 2013). Die Gerichte m\u00fcssen aufgezeigt haben, dass sie sich des geringeren Beweiswerts der Aussagen des abwesenden Zeugen bewusst waren (vgl. Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr.\u00a0157, und Bobe\u015f, a.a.O., Rdnr.\u00a046). In diesem Zusammenhang pr\u00fcft der Gerichtshof, ob die innerstaatlichen Gerichte eingehend dargelegt haben, weshalb sie diese Zeugenaussagen auch unter Ber\u00fccksichtigung der anderen verf\u00fcgbaren Beweismittel f\u00fcr zuverl\u00e4ssig hielten (Brzuszczy\u0144ski, a.a.O., Rdnrn. 85-86 und 89, Pr\u0103jin\u0103, a.a.O., Rdnr. 59, und Nikolitsas, a.a.O., Rdnr. 37). Der Gerichtshof ber\u00fccksichtigt ebenfalls die den Geschworenen vom Tatgericht erteilten Anweisungen, wie die Aussage eines abwesenden Zeugen zu bewerten ist (siehe z.B. Sellick und Sellick, a.a.O., Rdnr. 55).<\/p>\n<p>127. Die Vorf\u00fchrung einer Videoaufzeichnung der Befragung des abwesenden Zeugen aus dem Ermittlungsverfahren, kann im \u00dcbrigen eine weitere Garantie darstellen, die es dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung erm\u00f6glicht, das Verhalten des Zeugen w\u00e4hrend der Vernehmung zu beobachten und sich eine eigene Meinung \u00fcber seine Glaubw\u00fcrdigkeit zu bilden (A.G. .\/. Schweden, a.a.O., Chmura .\/. Polen, Nr. 18475\/05, Rdnr.\u00a050, 3. April 2012, D.T .\/. Niederlande (Entsch.), Nr. 25307\/10, Rdnr. 50, 2. April 2013, Yevgeniy Ivanov, a.a.O., Rdnr. 49, Rosin .\/. Estland, Nr. 26540\/08, Rdnr. 62, 19. Dezember 2013, und Gonz\u00e1les N\u00e1jera .\/. Spanien (Entsch.), Nr.\u00a061047\/13, Rdnr.\u00a054, 11. Februar 2014).<\/p>\n<p>128. Eine weitere bedeutende Garantie stellt die Beibringung von Beweismitteln in der Hauptverhandlung zur Erh\u00e4rtung der nicht konfrontierten Aussage dar (siehe u.a., Sic\u0103 .\/. Rum\u00e4nien, Nr. 12036\/05, Rdnrn. 76-77, 9. Juli 2013, Brzuszczy\u0144ski, a.a.O., Rdnr. 87, und Pr\u0103jin\u0103, a.a.O., Rdnrn. 58 und 60). Zu diesen Beweismitteln z\u00e4hlen insbesondere die Aussagen von Personen in der Hauptverhandlung, denen der abwesende Zeuge die Ereignisse unmittelbar nach deren Eintritt berichtet hat (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 156, McGlynn, a.a.O., Rdnr.\u00a024, D.T. .\/. Niederlande, a.a.O., Rdnr. 50, und Gonz\u00e1les N\u00e1jera, a.a.O., Rdnr. 55), weitere im Zusammenhang mit der Straftat gesicherte Sachbeweise, insbesondere rechtsmedizinischer Daten (siehe z.B., McGlynn, a.a.O., Rdnr.\u00a024, bez\u00fcglich der DNA), oder Gutachten \u00fcber die Verletzungen oder die Glaubw\u00fcrdigkeit des Gesch\u00e4digten (vgl. Gani, a.a.O., Rdnr. 61, Gonz\u00e1les N\u00e1jera, a.a.O., Rdnr. 56, und Rosin, a.a.O., Rdnr. 61). Der Gerichtshof hat ferner als wichtigen Faktor zur St\u00fctzung der Aussage eines abwesenden Zeugen die Tatsache angesehen, dass starke \u00c4hnlichkeiten bestanden zwischen der Beschreibung der Straftat durch den abwesenden Zeugen, von der er behauptet, sie sei gegen ihn gerichtet gewesen, und der Beschreibung einer vergleichbaren, von demselben Angeklagten begangenen Straftat durch einen anderen Zeugen, wobei nichts auf eine Absprache schlie\u00dfen lie\u00df. Dies gilt umso mehr, wenn dieser letztgenannte Zeuge in der Verhandlung aussagt und seine Glaubw\u00fcrdigkeit durch ein Kreuzverh\u00f6r \u00fcberpr\u00fcft wird (vgl. Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr.\u00a0156).<\/p>\n<p>129. \u00dcberdies bedeutet in F\u00e4llen, in denen ein Zeuge abwesend ist und nicht in der Hauptverhandlung befragt werden kann, die M\u00f6glichkeit, die der Verteidigung geboten wird, dem Zeugen indirekt, beispielsweise schriftlich, im Lauf der Verhandlung ihre eigenen Fragen zu stellen, eine wichtige Garantie (Yevgeniy Ivanov, a.a.O., Rdnr. 49, und S. .\/. Deutschland, Nr. 14212\/10, Rdnr. 60, 18. Dezember 2014).<\/p>\n<p>130. Die Tatsache, dass dem Beschwerdef\u00fchrer oder dem Verteidiger die Gelegenheit gegeben wird, den Zeugen im Ermittlungsstadium zu befragen, stellt ebenfalls eine grundlegende Garantie dar, die es erm\u00f6glicht, die der Verteidigung infolge der Zulassung nicht konfrontierter Aussagen in der Hauptverhandlung verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren (siehe u.a., A.G. .\/. Schweden, a.a.O., Gani, a.a.O., Rdnr.\u00a048, und \u015eandru, a.a.O., Rdnr. 67). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass es, sobald die Ermittlungsbeh\u00f6rden im Ermittlungsstadium zu der Einsch\u00e4tzung gelangt waren, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht angeh\u00f6rt w\u00fcrde, von wesentlicher Bedeutung war, der Verteidigung die Gelegenheit zu geben, dem Tatopfer w\u00e4hrend der Vorermittlungen Fragen zu stellen (Rosin, a.a.O., Rdnrn. 57 ff., insbesondere Rdnrn. 57 und 60, und Vronchenko, a.a.O., Rdnrn. 61 und 63, diese beiden Rechtssachen betreffen die Abwesenheit des minderj\u00e4hrigen Opfers einer Sexualstraftat in der Hauptverhandlung zum Schutz des Kindeswohls; vgl. auch Aigner .\/.\u00a0\u00d6sterreich, Nr.\u00a028328\/03, Rdnrn. 41-42, 10. Mai 2012, und Trampevski, a.a.O., Rdnr.\u00a045). Solche der Hauptverhandlung vorgelagerte Vernehmungsverhandlungen (pre-trial hearings) werden im \u00dcbrigen h\u00e4ufig durchgef\u00fchrt, um der Gefahr vorzubeugen, dass ein entscheidender Zeuge nicht zur Verf\u00fcgung steht, um vor Gericht zu erscheinen (Chmura, a.a.O., Rdnr.\u00a051).<\/p>\n<p>131. Dem Angeklagten muss ferner die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden, seine eigene Version des Sachverhalts zu schildern und die Glaubw\u00fcrdigkeit des abwesenden Zeugen in Zweifel zu ziehen, indem jegliche Nicht\u00fcbereinstimmung oder jeglicher Widerspruch in Bezug auf die Aussagen anderer Zeugen betont wird (Aigner, a.a.O., Rdnr. 43, D.T. .\/. Niederlande, a.a.O., Rdnr. 50, Garofolo, a.a.O., Rdnr. 56, und Gani, a.a.O., Rdnr. 48). Kennt die Verteidigung die Identit\u00e4t des Zeugen, kann sie die Gr\u00fcnde ermitteln und analysieren, aus denen der Zeuge m\u00f6glicherweise l\u00fcgt, und folglich seine Glaubw\u00fcrdigkeit in seiner Abwesenheit wirksam anzweifeln, wenn auch in geringerem Ma\u00df als bei einer unmittelbaren Konfrontation (Tseber, a.a.O., Rdnr. 63, Garofolo, a.a.O., Rdnr. 56, Sic\u0103, a.a.O., Rdnr. 73, und Brzuszczy\u0144ski, a.a.O., Rdnr. 88).<\/p>\n<p>ii) 2. Anwendung dieser Grunds\u00e4tze im vorliegenden Fall<\/p>\n<p>(1) a) Zur Frage, ob die Abwesenheit der Zeuginnen O. und. P. in der Hauptverhandlung durch einen triftigen Grund gerechtfertigt war<\/p>\n<p>132. Im vorliegenden Fall untersucht der Gerichtshof zun\u00e4chst, ob aus der Sicht des Tatgerichts ein triftiger Grund f\u00fcr das Nichterscheinen der Belastungszeugen O. und P. in der Hauptverhandlung vorlag, und ob daher dieses Gericht einen guten Grund oder eine Rechtfertigung daf\u00fcr hatte, die unkonfrontiert gebliebenen Aussagen der abwesenden Zeugen als Beweismittel zuzulassen (Randnummer 119).<\/p>\n<p>133. Um festzustellen, ob das Landgericht gute sachliche oder rechtliche Gr\u00fcnde hatte, die Anwesenheit von O. und P. in der Hauptverhandlung nicht sicherzustellen, weist der Gerichtshof zu Beginn darauf hin, dass dieses Gericht, wie der Beschwerdef\u00fchrer zu Recht betont, den Gesundheitszustand oder die Bef\u00fcrchtungen der beiden Zeuginnen nicht als Rechtfertigung f\u00fcr ihr Nichterscheinen vor Gericht zugelassen hat.<\/p>\n<p>134. Das wird durch die Tatsache belegt, dass das Landgericht mit Schreiben vom 29.\u00a0August 2007 die beiden in Lettland wohnenden Frauen aufgefordert hat, zur Sitzung zu erscheinen, obgleich sie sich zuvor geweigert hatten, der gerichtlichen Ladung nachzukommen und sich auf \u00e4rztliche Atteste beriefen, in denen ihr emotionaler und psychischer Zustand als instabil und nachtraumatisch eingestuft wurde (Randnummern 23-24). Im Anschluss an die Streichung der Sitzung durch das lettische Gericht, dem O. und P. erneut \u00e4rztliche Atteste vorgelegt hatten, aus denen hervorging, dass sie noch immer an nachtraumatischen St\u00f6rungen litten, hat das Landgericht das lettische Gericht dar\u00fcber unterrichtet, dass nach den Vorschriften des deutschen Strafverfahrensrechts die von den beiden Zeuginnen vorgebrachten Gr\u00fcnde nicht ausreichten, um ihre Verweigerung der Aussage zu rechtfertigen. Das Landgericht hat daher dem zust\u00e4ndigen lettischen Gericht vorgeschlagen, den Gesundheitszustand und die Aussagef\u00e4higkeit der beiden Frauen durch einen Amtsarzt pr\u00fcfen zu lassen oder hilfsweise ihr Erscheinen zu erzwingen. Das lettische Gericht hat auf diese Vorschl\u00e4ge nicht reagiert (Randnummern 26-27).<\/p>\n<p>135. Erst nachdem sich diese Bem\u00fchungen um eine pers\u00f6nliche Vernehmung von O. und P. als vergeblich herausgestellt hatten, gelangte das Landgericht zu der Auffassung, dass nicht zu beseitigende Hindernisse es daran hinderten, sie in naher Zukunft zu vernehmen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 251 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 1 Strafprozessordnung hat das Landgericht daher als Beweismittel die Niederschriften \u00fcber die im Ermittlungsverfahren durchgef\u00fchrten Vernehmungen von O. und P. zugelassen (Randnummer 28). Somit hat das Landgericht diese Ma\u00dfnahme nicht wegen des Gesundheitszustands oder der Bef\u00fcrchtungen der beiden Frauen getroffen (ein materieller oder tats\u00e4chlicher Grund), sondern wegen der Unerreichbarkeit der Zeuginnen f\u00fcr das Gericht, dem die Befugnis fehlte, sie zum Erscheinen zu zwingen (ein verfahrensrechtlicher oder rechtlicher Grund).<\/p>\n<p>136. Wie es in F\u00e4llen betreffend die Abwesenheit eines Belastungszeugen wegenUnerreichbarkeit erforderlich ist, muss der Gerichtshof pr\u00fcfen, ob das Tatgericht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen sicherzustellen (Randnummer 120). Hierzu weist er darauf hin, dass das Landgericht beachtliche positive Schritte unternommen hat, um es der Verteidigung, dem Gericht selbst und der Staatsanwaltschaft zu erm\u00f6glichen, O. und P. zu befragen.<\/p>\n<p>137. Nachdem das Landgericht die von den beiden Frauen zur Rechtfertigung ihrer Weigerung, der Verhandlung in Deutschland beizuwohnen, vorgetragenen Gr\u00fcnde, die in den vorgelegten \u00e4rztlichen Attesten dargelegt sind, kritisch gepr\u00fcft hatte, und, wie weiter oben ausgef\u00fchrt, der Meinung war, dass diese Gr\u00fcnde nicht ausreichten, um ihr Nichterscheinen zu rechtfertigen, hat es mit jeder der beiden Kontakt aufgenommen, um ihnen verschiedene Vorschl\u00e4ge zu unterbreiten, die es ihnen erm\u00f6glichen w\u00fcrden, vor dem Gericht auszuzsagen; diese M\u00f6glichkeiten wurden von den beiden Frauen abgelehnt.<\/p>\n<p>138. Das Landgericht hat sodann den Rechtshilfeweg beschritten und ersucht, dass O. und P. vor ein lettisches Gericht geladen werden, damit der Vorsitzende Richter am Landgericht sie per Videokonferenz vernehmen kann und um der Verteidigung zu gestatten, sieins Kreuzverh\u00f6r zu nehmen. Der Vernehmungstermin wurde durch das lettische Gericht jedoch aufgehoben, das die Weigerung der beiden Frauen, sich vernehmen zu lassen, aufgrund der von ihnen vorgelegten \u00e4rztlichen Atteste anerkannte. Nachdem das Landgericht \u2013 wie weiter oben ausgef\u00fchrt wird \u2013 die von den Betroffenen zur Rechtfertigung ihres Fernbleibens vorgetragenen Gr\u00fcnde erneut einer kritischen Pr\u00fcfung unterzogen hat, hat es sogar angeregt, das lettische Gericht m\u00f6ge den Gesundheitszustand der Zeuginnen amts\u00e4rztlich pr\u00fcfen lassen oder ihr Erscheinen zwangsweise durchsetzen. Die Vorschl\u00e4ge blieben unbeantwortet (siehe dazu ausf\u00fchrlicher in den Randnummern 23-27).<\/p>\n<p>139. Die Gro\u00dfe Kammer schlie\u00dft sich der Meinung der Kammer an und vertritt vor diesem Hintergrund die Auffassung, dass das Landgericht alle im bestehenden rechtlichen Rahmen zumutbaren Anstrengungen unternommen hat (Randnummern 64-66), um die Anwesenheit von O. und P. in der Hauptverhandlung sicherzustellen. Diesem Gericht stand im deutschen Hoheitsgebiet im Rahmen seiner Zust\u00e4ndigkeit kein weiteres angemessenes Mittel zur Verf\u00fcgung, um das Erscheinen der beiden Frauen, lettische Staatsangeh\u00f6rige, die sich in ihrem Heimatland aufhalten, sicherzustellen. Der Gerichtshof ist insbesondere der Auffassung, dass nichts darauf hindeutet, dass das Tatgericht die Vernehmung der Zeugen innerhalb angemessener Frist nach bilateralen Verhandlungen, die auf politische Ebene mit der lettischen Republik gef\u00fchrt worden w\u00e4ren, h\u00e4tte bewirken k\u00f6nnen, wie der Beschwer-def\u00fchrer vorgibt. Gem\u00e4\u00df dem Grundsatz \u201eultra posse nemo obligatur\u201c war die Abwesenheit der beiden Zeuginnen daher nicht dem innerstaatlichen Gericht anzulasten.<\/p>\n<p>140. Aus Sicht des Tatgerichts lag folglich ein triftiger Grund vor, der das Nichterscheinen der Zeuginnen O. und P. und infolgedessen die Zulassung ihrer Aussagen vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter vor der Hauptverhandlung als Beweise rechtfertigte.<\/p>\n<p>(2) b) Zur Frage, ob die Aussagen der abwesenden Zeuginnen die einzige bzw. entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers war<\/p>\n<p>141. Um zu bestimmen, wie wichtig die Aussagen abwesender Zeugen sind und insbesondere ob diese Aussagen die einzige bzw. entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers waren, muss der Gerichtshof vor allem die Einsch\u00e4tzung ber\u00fccksichtigen, die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommen wurde. Er weist darauf hin, dass das Landgericht O. und P. als \u201ema\u00dfgebliche Belastungszeuginnen\u201c[1] angesehen hat, dass es sich jedoch auf andere, ihm zur Verf\u00fcgung stehende Beweismittel gest\u00fctzt hat (Randnummern 32 und 36). Der Bundesgerichtshof hat seinerseits das vom Beschwerdef\u00fchrer eingelegte Rechtsmittel als unbegr\u00fcndet verworfen und sich daf\u00fcr in allgemeiner Weise auf die Argumentation des Generalstaatsanwaltsgest\u00fctzt. Dieser war der Meinung, dass diese Aussagen nicht die einzige bzw. entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers waren, da das Landgericht sich auf andere bedeutsame (significant) Beweismittel gest\u00fctzt habe, als es seine Schl\u00fcsse zog (Randnummer 49).<\/p>\n<p>142. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte zwar die Aussagen von O. und P. nicht als einziges (d.h. das alleinige) Beweismittel angesehen haben, sie aber dennoch nicht eindeutig angegeben haben, ob sie diese Aussagen als \u201eentscheidend (decisive\/d\u00e9terminant)\u201c in dem Sinn angesehen haben, den er diesem Begriff in dem Urteil Al-Khawaja und Tahery (das wiederum ergangen ist, nachdem die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte im vorliegenden Fall ergangen waren) gegeben hat, d.h. als Beweismittel, dessen Bedeutung dergestalt ist, dass es f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Sache ausschlaggebend sein kann (Randnummer 123). Die Einstufung der Zeuginnen durch das Landgericht als \u201ema\u00dfgeblich[2]\u201c, (wobei der Begriff mit \u201ekey\/essentiel\u201c, aber auch mit \u201eimportant\u201c, \u201esignificatif\/significative\u201c oder \u201edecisive\/d\u00e9terminant\u201c \u00fcbersetzt werden kann), ist nicht eindeutig. Die allgemeine Bezugnahme des Bundesgerichtshofs auf die vom Generalstaatsanwalt dargelegte Argumentation, demzufolge die Aussagen der Zeuginnen nicht die einzige bzw. entscheidende Grundlage der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers darstellten (Randnummer 49), kann im \u00dcbrigen nicht so verstanden werden, als habe dieses Gericht allen vom Staatsanwalt vorgetragenen Argumenten beigepflichtet.<\/p>\n<p>143. F\u00fcr seine eigene W\u00fcrdigung \u2013 im Lichte der Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte \u2013 der Bedeutung der streitgegenst\u00e4ndlichen Aussagen, muss der Gerichtshof die Beweiskraft der anderen beigebrachten Beweise ber\u00fccksichtigen (Randnummer 123). Er merkt an, dass dem Landgericht insbesondere die anderen folgenden Beweismittel im Zusammenhang mit der Straftat zur Verf\u00fcgung standen: die Aussagen der Zeuginnen vom H\u00f6rensagen, die von der Nachbarin E. und der Freundin L. der beiden Frauen in der Hauptverhandlung gemacht wurden, und die den Bericht betrafen, den O. und P. ihnen von den Ereignissen am 3. Februar 2007 geliefert hatten; das eigene Gest\u00e4ndnis des Beschwerdef\u00fchrers, der in der Hauptverhandlung einger\u00e4umt hat, dass er im Zeitpunkt der Tat in der Wohnung gewesen sei und vom Balkon gesprungen sei, um die Verfolgung von P. aufzunehmen; die Geolokalisierungsdaten und die Aufzeichnungen der beiden Telefongespr\u00e4che zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und einem seiner Mitangeklagten zum Zeitpunkt der fraglichen Vorkommnisse, aus denen hervorging, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer in einer Wohnung in dem Gebiet befand, in dem die Tat begangen worden war, und dass er vom Balkon gesprungen war, um eine der Bewohnerinnen, die fl\u00fcchtete, zu verfolgen; die GPS-Daten, die zeigten, dass das Fahrzeug eines der Mitangeklagten zur Zeit der Tatbegehung in der N\u00e4he der Wohnung der beiden Frauen geparkt hat; und schlie\u00dflich die Beweismittel in Bezug auf die von dem Beschwerdef\u00fchrer und einem Mitt\u00e4ter am 14. Oktober 2006 in Kassel begangene Straftat.<\/p>\n<p>144. Angesichts dieser Beweismittel kommt der Gerichtshof nicht umhin, festzustellen, dass O. und P. die einzigen Augenzeugen des fraglichen Zwischenfalls waren. Bei den au\u00dfer ihren Aussagen zur Verf\u00fcgung stehenden Beweisen handelte es sich entweder einzig um Aussagen von Zeugen vom H\u00f6rensagen oder lediglich um Indizbeweismittel technischer oder sonstiger Art, die f\u00fcr sich genommen keinen abschlie\u00dfenden Nachweis erlaubten, dass ein Einbruch und eine Erpressung vorlag. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Aussagen der abwesenden Zeuginnen \u201eentscheidend\u201c waren, d.h. dass sie f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Rechtssache ausschlaggebend waren.<\/p>\n<p>(3) c) Zur Frage, ob gen\u00fcgend ausgleichende Faktoren vorlagen, um die der Verteidigung verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren<\/p>\n<p>145. Der Gerichtshof hat ferner eine dritte Stufe zu pr\u00fcfen, n\u00e4mlich das etwaige Vorliegen gen\u00fcgend ausgleichender Faktoren, um die Schwierigkeiten zu kompensieren, unter denen die Verteidigung wegen der Zulassung der abwesenden Zeuginnen als entscheidendes Beweismittel litt. Wie weiter oben ausgef\u00fchrt wurde (Randnummern 125-131), sind die folgenden Faktoren hierbei ma\u00dfgeblich: die Art, in der das Tatgericht mit nicht konfrontierten Aussagen als Beweismittel umgegangen ist, die Zulassung anderer belastender Beweise und deren Beweiswert sowie die Verfahrensma\u00dfnahmen, die ergriffen wurden, um die Unm\u00f6glichkeit zu kompensieren, die beiden Zeuginnen in der Hauptverhandlung ins Kreuzverh\u00f6r zu nehmen.<\/p>\n<p>(a) i. Die Art, in der das Tatgericht mit unkonfrontiert gebliebenen Aussagen als Beweismittel umgegangen ist<\/p>\n<p>146. In Bezug auf die Haltung der innerstaatlichen Gerichte gegen\u00fcber den Aussagen von O. und P. stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht diesen Aussagen mit Vorsicht gegen\u00fcber getreten ist: Es hat in seinem Urteil ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass es sich veranlasst gesehen hat, die Glaubw\u00fcrdigkeit der beiden Frauen besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, da weder die Verteidigung noch es selbst in der Lage gewesen sei, deren Verhalten in der Hauptverhandlung in Frage zu stellen und zu beobachten.<\/p>\n<p>147. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich das Landgericht in der Hauptverhandlung keine Aufzeichnung der Videovernehmung der Zeuginnen vor dem Ermittlungsrichter ansehen konnte, da diese Vernehmung nicht aufgezeichnet worden ist. Er betont, dass die Tatgerichte in verschiedenen Rechtsordnungen auf diese M\u00f6glichkeit zur\u00fcckgreifen (vgl. die in Randnummer 127 angef\u00fchrten Beispiele), die es ihnen, ebenso wie der Verteidigung und auch der Staatsanwaltschaft gestattet, das Verhalten der Zeugen zu beobachten, w\u00e4hrend sie vernommen werden, und sich einen genaueren Eindruck von der Glaubw\u00fcrdigkeit der Betroffenen zu verschaffen.<\/p>\n<p>148. In seinem sorgsam begr\u00fcndeten Urteil hat das Landgericht ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bewusst ist, dass die unkonfrontiert gebliebenen Zeugenaussagen einen eingeschr\u00e4nkten Beweiswert haben. Es hat den Inhalt der verschiedenen Aussagen von O. und P. im Ermittlungsstadium verglichen und festgestellt, dass die beiden Frauen die Tatumst\u00e4nde detailliert und \u00fcbereinstimmend geschildert hatten. Es war der Auffassung, die kleineren Widerspr\u00fcche bei den Aussagen der Betroffenen k\u00f6nnten durch ihre Sorge erkl\u00e4rt werden, gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden nicht ihre beruflichen T\u00e4tigkeiten zu enth\u00fcllen. Es hat ferner darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass O. und P. den Beschwerdef\u00fchrer nicht identifiziert hatten, zeige, dass sie nicht ausgesagt hatten, um ihn zu belasten.<\/p>\n<p>149. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Landgericht bei der Einsch\u00e4tzung der Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeuginnen auch die verschiedenen Aspekte ihres Verhaltens in Bezug auf ihre Aussagen ber\u00fccksichtigt hat. Das innerstaatliche Gericht hat somit der Tatsache Rechnung getragen, dass die beiden Frauen der Polizei nicht unmittelbar von dem Vorfall berichtet hatten und dass sie sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund geweigert hatten, vor Gericht zu erscheinen. Es erwog, dass sich dieses Verhalten durch mehrere Gr\u00fcnde erkl\u00e4ren lasse \u2013 n\u00e4mlich die Angst der Betroffenen, Probleme mit der Polizei zu bekommen, oder ihre Angst vor der Rache der T\u00e4ter sowie ihr Unbehagen bei der Vorstellung, sich die Ereignisse wieder in Erinnerung rufen zu m\u00fcssen und hierzu befragt zu werden \u2013 und ihre Glaubw\u00fcrdigkeit daher nicht ersch\u00fcttere.<\/p>\n<p>150. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Landgericht die Glaubw\u00fcrdigkeit der abwesenden Zeuginnen und die Zuverl\u00e4ssigkeit ihrer Aussagen sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft hat. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass seine Aufgabe, die darin besteht, die Art und Weise zu kontrollieren, in der das Tatgericht das nicht konfrontierte Beweismittel w\u00fcrdigt, im vorliegenden Fall dadurch erleichtert wird, dass das Landgericht, wie es in den kontinentaleurop\u00e4ischen Rechtssystemen \u00fcblich ist, seine W\u00fcrdigung der vor ihm aufgenommenen Beweise begr\u00fcndet hat.<\/p>\n<p>(b) ii. Verf\u00fcgbarkeit und Beweiswert der anderen belastenden Umst\u00e4nde<\/p>\n<p>151. Der Gerichtshof stellt au\u00dferdem fest, dass dem Landgericht wie oben ausgef\u00fchrt (Randnummern 143-144) weitere Aussagen von Zeugen vom H\u00f6rensagen und andere belastende Beweismittel zur Verf\u00fcgung standen, welche die Aussagen von O. und P. st\u00fctzten.<\/p>\n<p>(c) iii. Verfahrensma\u00dfnahmen zum Ausgleich der Unm\u00f6glichkeit der unmittelbaren Befragung der Zeuginnen in der Hauptverhandlung<\/p>\n<p>152. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit hatte \u2013 auf die er sich berief \u2013, seine eigene Version des Sachverhalts vom 3. Februar 2007 darzustellen und die Glaubw\u00fcrdigkeit der abwesenden Zeuginnen in Frage zu stellen, deren Identit\u00e4t er kannte, auch indem er die anderen Personen ins Kreuzverh\u00f6r nahm, die als Zeugen vom H\u00f6rensagen in der Hauptverhandlung aussagten.<\/p>\n<p>153. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer O. und P. nicht mittelbar befragen konnte, indem er ihnen beispielsweise schriftlich Fragen stellte. Au\u00dferdem wurde weder ihm selbst noch seinem Anwalt w\u00e4hrend des Ermittlungsverfahrens die Gelegenheit gegeben, diese Zeuginnen zu befragen.<\/p>\n<p>154. Der Gerichtshof hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Parteien sich nicht dar\u00fcber einig sind, ob die Weigerung, dem Beschwerdef\u00fchrer einen Pflichtverteidiger zu bestellen und diesem Anwalt zu gestatten, an der Vernehmung der Zeuginnen vor dem Ermittlungsrichter teilzunehmen, im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht stand oder nicht. Er h\u00e4lt es jedoch f\u00fcr die Zwecke dieses Verfahrens f\u00fcr nicht erforderlich, abschlie\u00dfend zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Er erinnert daran, dass es, wenn er die Beachtung des Artikels 6 der Konvention pr\u00fcft, nicht seine Aufgabe ist festzustellen, ob die innerstaatlichen Gerichte gem\u00e4\u00df den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gehandelt haben (vgl. Schenk .\/. Schweiz, 12. Juli 1988, Rdnr. 45, Serie A, Bd.\u00a0140, J. .\/. Deutschland [GK], Nr 54810\/00, Rdnr. 94, CEDH 2006\u2011IX, und Heglas .\/. Tschechische Republik, Nr. 5935\/02, Rdnr. 84, 1. M\u00e4rz 2007), sondern dass seine Rolle darin besteht, die Fairness der Verhandlung insgesamt unter den besonderen Umst\u00e4nden der Rechtssache und insbesondere die Art und Weise zu beurteilen, in der die Beweise erhoben wurden (vgl. Randnummer 101 oben).<\/p>\n<p>155. Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass es ihm im vorliegenden Fall gen\u00fcgt festzustellen, dass die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden nach deutschem Recht einen Pflichtverteidiger h\u00e4tten bestellen k\u00f6nnen (\u00a7 141 Abs. 3 StPO in Verbindung mit \u00a7 140 Absatz 1). Dieser Anwalt w\u00e4re berechtigt gewesen, bei der Vernehmung der Zeuginnen vor dem Ermittlungsrichter anwesend zu sein, und h\u00e4tte grunds\u00e4tzlich von dem Termin benachrichtigt werden m\u00fcssen (\u00a7 168c Abs\u00e4tze 2 und 5 StPO). Diese von der Strafprozessordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien, die durch die Auslegung des Bundesgerichtshofs verst\u00e4rkt werden (Randnummern 58-59), haben jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung gefunden.<\/p>\n<p>156. Der Gerichtshof betont, dass Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention zwar das Kreuzverh\u00f6r von Belastungszeugen in der Hauptverhandlung betrifft, die Art und Weise aber, in der die Befragung dieser Zeugen im Ermittlungsstadium gef\u00fchrt wird, f\u00fcr die Fairness der Verhandlung selbst von erheblicher Bedeutung ist und diese in den F\u00e4llen, in Frage stellen kann, in denen wesentliche Zeugen nicht vom Tatgericht vernommen werden k\u00f6nnen und ihre im Ermittlungsstadium erhobenen Aussagen daher als solche in die Hauptverhandlung eingef\u00fchrt werden (vgl. Randnummer 104).<\/p>\n<p>157. Zur Feststellung, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit fair war, muss unter solchen Umst\u00e4nden unbedingt gepr\u00fcft werden, ob die Beh\u00f6rden im Zeitpunkt der im Ermittlungsstadium durchgef\u00fchrten Vernehmung von der Annahme ausgingen, dass der fragliche Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen w\u00fcrde. Wo die Ermittlungsbeh\u00f6rden zu Recht der Auffassung sind, dass der betroffene Zeuge in der Verhandlung vor dem Tatgericht nicht vernommen w\u00fcrde, ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Verteidigung die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt wurde, dem Betroffenen im Ermittlungsstadium Fragen zu stellen (vgl. auch Vronchenko, a.a.O., Rdnrn. 60 ff., und Rosin, a.a.O., Rdnrn. 57 ff., bei diesen Rechtssachen war den minderj\u00e4hrigen Opfern einer Sexualstraftat im Ermittlungsstadium zugesichert worden, dass sie sp\u00e4ter nicht mehr zur Straftat vernommen w\u00fcrden).<\/p>\n<p>158. Der Gerichtshof merkt hierzu an, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Schlussfolgerung des Landgerichts angegriffen hat, derzufolge die Abwesenheit der Zeuginnen nicht vorhersehbar gewesen ist. Er ist wie der Beschwerdef\u00fchrer der Meinung, dass O. und P. vom Ermittlungsrichter gerade deswegen vernommen worden sind, weil die von der bevorstehenden R\u00fcckkehr der beiden Frauen nach Lettland unterrichteten Beh\u00f6rden dachten, dass deren Aussagen unter Umst\u00e4nden verloren gehen w\u00fcrden, wie aus der Begr\u00fcndung des Antrags der Staatsanwaltschaft an den Ermittlungsrichter auf kurzfristige Vernehmung von O. und P., um eine wahrheitsgetreue Aussage zu erhalten, die sp\u00e4ter in der Hauptverhandlung verwertet werden k\u00f6nnte, hervorgeht (Randnummer 20). Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Niederschrift einer von einem Ermittlungsrichter vor der Hauptverhandlung durchgef\u00fchrten Zeugenvernehmung in der Verhandlung unter weniger strengen Bedingungen verlesen werden kann, als denjenigen bei einer Vernehmung durch die Polizei (\u00a7 251 Absatz 2 StPO, Randnummer 61).<\/p>\n<p>159. Der Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Beh\u00f6rden wussten, dass die Zeuginnen O. und P. die T\u00e4ter nicht sofort beschuldigt hatten, weil sie Probleme mit der Polizei und die Rache der T\u00e4ter bef\u00fcrchteten, dass sie sich nur vor\u00fcbergehend in Deutschland aufhielten, da ihre Familien in Lettland geblieben waren, und dass sie erkl\u00e4rt hatten, so bald wie m\u00f6glich in ihr Land zur\u00fcckkehren zu wollen. Die Einsch\u00e4tzung der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, es werde vielleicht nicht m\u00f6glich sein, diese Zeuginnen in einer sp\u00e4teren Verhandlung gegen den Beschwerdef\u00fchrer in Deutschland anzuh\u00f6ren, erscheint unter diesen Umst\u00e4nden absolut \u00fcberzeugend.<\/p>\n<p>160. Die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden haben jedoch dem Beschwerdef\u00fchrer trotz allem nicht die M\u00f6glichkeit gegeben (die ihm nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zugestanden h\u00e4tten), O. und P. im Ermittlungsstadium durch einen f\u00fcr seine Vertretung bestellten Anwalt befragen zu lassen. Durch dieses Vorgehen sind sie das vorhersehbare Risiko eingegangen, das in der Folge auch eingetreten ist, dass weder der Angeklagte noch sein Anwalt in der Lage sein w\u00fcrden, O. und P. in einem beliebigen Stadium des Verfahrens zu befragen (vergleiche zur Wichtigkeit der Anwesenheit des Anwalts bei der Vernehmung von Belastungszeugen durch den Ermittlungsrichter H., a.a.O., Rdnrn. 43 und 48).<\/p>\n<p>(d) iv. W\u00fcrdigung der Fairness des Verfahrens in seiner Gesamtheit<\/p>\n<p>161. Im Hinblick auf die W\u00fcrdigung der Verfahrensfairness insgesamt wird der Gerichtshof die im vorliegenden Fall vorhandenen ausgleichenden Faktoren ber\u00fccksichtigen, die in ihrer Gesamtheit im Lichte seiner Schlussfolgerungzu betrachten sind, wonach die Aussagen von O. und P. \u201eentscheidend\u201c f\u00fcr die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers waren (Randnummer 144).<\/p>\n<p>162. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Tatgericht \u00fcber andere belastende Beweise f\u00fcr die Straftat verf\u00fcgte, derentwegen der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr schuldig befunden worden ist. Er weist jedoch darauf hin, dass sehr wenige Verfahrensma\u00dfnahmen ergriffen wurden, um die Unm\u00f6glichkeit der Verteidigung, O. und P. unmittelbar in der Hauptverhandlungin einem Kreuzverh\u00f6r zu befragen, zu kompensieren. Nach Ansicht des Gerichtshofs bedeutet die Tatsache, dem Angeklagten die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, einen wesentlichen Belastungszeugen zumindest im Vorverfahren und durch seinen Anwalt befragen zu lassen, eine wichtige Verfahrensgarantie, um die Verteidigungsrechte des Angeklagten zu sch\u00fctzen, wobei das Fehlen dieser Garantie bei der Abw\u00e4gung gro\u00dfes Gewicht beizumessen ist, wenn es um die Pr\u00fcfung der umfassenden Fairness des Verfahrens im Hinblick auf Artikel 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d geht.<\/p>\n<p>163. Zwar trifft es zu, dass das Tatgericht die Glaubw\u00fcrdigkeit der abwesenden Zeuginnen und die Zuverl\u00e4ssigkeit ihrer Aussagen sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft und sich somit bem\u00fcht hat, das fehlende Kreuzverh\u00f6r der Zeuginnen auszugleichen, und der Beschwerdef\u00fchrer seine eigene Version des Geschehens in G\u00f6ttingen schildern konnte. Angesichts der Bedeutung der Aussagen von O. und P., die einzigen Augenzeuginnen der Straftat, derentwegen der Beschwerdef\u00fchrer verurteilt worden ist, waren die Ausgleichsma\u00dfnahmen jedoch unzureichend, die ergriffen wurden, um eine faire und angemessene W\u00fcrdigung der Zuverl\u00e4ssigkeit der unkonfrontiert gebliebenen Aussagen als Beweismittel zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>164. Der Gerichtshof ist demzufolge der Auffassung, dass das Verfahren durch die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer in keinem Stadium des Verfahrens die Zeuginnen O. und P. befragen oder befragen lassen konnte, insgesamt nicht fair war.<\/p>\n<p>165. Es liegt folglich eine Verletzung des Artikels 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention vor.<\/p>\n<p>2) II. ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION<\/p>\n<p>166. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p>167. Der Beschwerdef\u00fchrer hat in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2013 als Reaktion auf die Ausf\u00fchrungen der Regierung vor der Kammer keinen Antrag auf gerechte Entsch\u00e4digung gestellt. Er hat hingegen sowohl im Beschwerdeformular als auch in der Sitzung vor der Gro\u00dfen Kammer 30.000 EUR als Entsch\u00e4digung und 10.000 EUR f\u00fcr Kosten und Auslagen gefordert, ohne Einzelheiten zu nennen oder Belege beizubringen.<\/p>\n<p>168. Die Regierung hat sich zur Frage der gerechten Entsch\u00e4digung vor dem Gerichtshof nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>169. Gem\u00e4\u00df Artikel 60 Absatz 2 der Verfahrensordnung muss der Beschwerdef\u00fchrer innerhalb der Frist, die f\u00fcr seine Stellungnahme zur Begr\u00fcndetheit bestimmt wurde, alle Anspr\u00fcche unter Beif\u00fcgung einschl\u00e4giger Belege beziffert und nach Rubriken geordnet geltend machen. Erf\u00fcllt der Beschwerdef\u00fchrer diese Anforderungen nicht, so kann der Gerichtshof die Anspr\u00fcche ganz oder teilweise zur\u00fcckweisen (Artikel 60 Absatz 3 und 71 der Verfahrensordnung). Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 hat der Gerichtshof den Beschwerdef\u00fchrer darauf aufmerksam gemacht, dass diese Vorschriften Anwendung finden, auch wenn er seine W\u00fcnsche betreffend die gerechte Entsch\u00e4digung in einem fr\u00fcheren Verfahrensstadium vorgetragen hat.<\/p>\n<p>170. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer vor der Kammer keinen Antrag auf gerechte Entsch\u00e4digung gestellt und auch keine Belege innerhalb der hierf\u00fcr bestimmten Frist beigebracht hat. Der Betroffene, dem im Rahmen des Verfahrens vor dem Gerichtshof Prozesskostenhilfe gew\u00e4hrt worden ist, hat keine neuen Anspr\u00fcche unter Beif\u00fcgung der erforderlichen Belege f\u00fcr die zus\u00e4tzlichen Kosten und Auslagen vor der Gro\u00dfen Kammer geltend gemacht. In Anwendung des Artikels 60 seiner Verfahrensordnung spricht der Gerichtshof ihm daher keinen Betrag gem\u00e4\u00df Artikel 41 der Konvention zu.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:<\/strong><\/p>\n<p>1. Er erkl\u00e4rt mit neun zu acht Stimmen, dass Artikel 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention verletzt worden ist.<\/p>\n<p>2. Er weist den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf gerechte Entsch\u00e4digung einstimmig zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in franz\u00f6sischer und englischer Sprache und anschlie\u00dfend am 15. Dezember 2015 in \u00f6ffentlicher m\u00fcndlicher Verhandlung verk\u00fcndet im Menschenrechtspalast in Stra\u00dfburg.<\/p>\n<p>Lawrence Early \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Dean Spielmann<br \/>\nJurisconsult \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>_____________<\/p>\n<p>Diesem Urteil sind gem\u00e4\u00df Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung die folgenden gesonderten Meinungen beigef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u2013 Gemeinsame zustimmende Meinung der Richter Spielmann, Karaka\u015f, Saj\u00f3 und Keller;<\/p>\n<p>\u2013 Gemeinsame abweichende Meinung der Richter Hirvel\u00e4, Popovi\u0107, Pardalos, Nu\u00dfberger, Mahoney und K\u016bris;<\/p>\n<p>\u2013 Abweichende Meinung des Richters Kj\u00f8lbro.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">D.S.<br \/>\nT.L.E.<\/p>\n<p><strong>GEMEINSAME ZUSTIMMENDE MEINUNG DER RICHTER SPIELMANN, KARAKA\u015e, SAJ\u00d3 UND KELLER<\/strong><\/p>\n<p>1. Wir stimmen der Ansicht der Mehrheit in Bezug auf die Feststellung einer Verletzung des Artikels 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention zu. Wir bef\u00fcrchten hingegen, dass die im vorliegenden Fall von der Mehrheit in Bezug auf das Urteil in der Sache Al-Khawaja und Tahery .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich ([GK], Nrn. 26766\/05 und 22228\/06, CEDH 2011) vorgenommene Klarstellung die grundlegende Rolle der Verteidigungsrechte schw\u00e4cht.<\/p>\n<p>2. Wir m\u00f6chten unsere Bef\u00fcrchtungen in Bezug auf den neuen Ansatz bei der Anwendung des dreistufigen Kriteriums darlegen, den der Gerichtshof in dem Urteil Al-Khawaja und Tahery entwickelt hat(I), bevor wir auf einige kritische Punkte bez\u00fcglich der Anwendung dieser Grunds\u00e4tze in dieser Rechtssache eingehen (II).<\/p>\n<p><strong>I. Kl\u00e4rung des Grundsatzes des \u201eeinzigen bzw. entscheidenden Beweismittels\u201c<\/strong><\/p>\n<p>3. Die ausschlaggebende Frage f\u00fcr die vorliegende Rechtssache richtet sich auf das Ausma\u00df, in dem der Gerichtshof die Kriterien des dreistufigen Ansatzes in einer anderen Reihenfolge anwenden kann, und ob das Fehlen guter Gr\u00fcnde f\u00fcr das Nichterscheinen eines Zeugen automatisch zu einer Verletzung des Artikels 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention f\u00fchrt oder ob es in diesem Fall angezeigt ist, dennoch die anderen Stufen zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>4. Der Gerichtshof hat zun\u00e4chst klargestellt, dass das Fehlen eines triftigen Grundes f\u00fcr die Abwesenheit eines Zeugen in der Hauptverhandlung nicht automatisch zu einer Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention f\u00fchrt (Randnummer 113 des Urteils). Anschlie\u00dfend hat er gepr\u00fcft, ob er in den F\u00e4llen, in denen schwierig zu erkennen ist, ob die Aussage dieses Zeugen die einzige bzw. entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Angeklagten war, immer noch die Ausgleichsfaktoren w\u00fcrdigen musste. Der Gerichtshof hat auch diese Frage bejaht und war der Meinung, dass er eine solche W\u00fcrdigung vornehmen muss, um sich der Fairness des Verfahrens insgesamt zu vergewissern (Randnummer 116 des Urteils). Ihm zufolge hingen alle Stufen untereinander zusammen und die Fairness des Verfahrens war im Lichte aller Kriterien zu beurteilen (Randnummer 118 des Urteils).<\/p>\n<p>5. Wir widersprechen dieser Klarstellung teilweise. Wir gehen davon aus, dass das in dem Urteil Al\u2011Khawaja und Taheryentwickelte dreistufige Kriterium dem Kriterium der umfassenden Fairness in den F\u00e4llen einen konkreten Inhalt geben sollte, in denen der Angeklagte nicht pers\u00f6nlich mit Zeugen konfrontiert werden konnte, deren Aussagen dennoch als belastende Beweise verwertet wurden.<\/p>\n<p>6. Wir fassen die drei in dem Urteil Al-Khawaja und Taherydargelegten Stufen als drei zusammenh\u00e4ngende \u2013 aber voneinander unabh\u00e4ngige \u2013 Stufen auf. Wir h\u00e4tten es vorgezogen, wenn der Gerichtshof erkl\u00e4rt h\u00e4tte, dass die ungerechtfertigte Abwesenheit eines Zeugen zu einer Verletzung des Artikels 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention f\u00fchrt, auch wenn seine Aussage nicht die einzige bzw. entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Angeklagten darstellt, sofern seiner Aussage eine gewisse Bedeutung f\u00fcr die Verhandlung zukommt. Mit anderen Worten, wenn die innerstaatlichen Beh\u00f6rden keine guten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Abwesenheit des Zeugen anf\u00fchren, braucht der Gerichtshof die zweite und dritte Stufe des Kriteriums der Rechtssache Al-Khawaja und Tahery nicht mehr zu pr\u00fcfen. Diesen Ansatz hat der Gerichtshof bereits in den Rechtssachen Gabrielyan .\/. Armenien (Nr.\u00a08088\/05, Rdnrn. 77 und 84, 10. April 2012), Rudnichenko .\/. Ukraine (Nr.\u00a02775\/07, Rdnrn. 105-110, 11. Juli 2013), Nikolitsas .\/. Griechenland (Nr.\u00a063117\/09, Rdnr. 35, 11. Juli 2013), und Karpyuk und andere .\/.\u00a0Ukraine (Nrn.\u00a0305832\/04 und 32152\/04, Rdnr.\u00a0108, 6. Oktober 2015, im Zeitpunkt der Abfassung dieser Meinung noch nicht endg\u00fcltig) angewandt. In der Rechtssache Rudnichenko hat der Gerichtshof beispielsweise eine Verletzung allein auf der Grundlage der ersten Stufe festgestellt und klargestellt, dass: \u201edie vorstehenden Erw\u00e4gungen dem Gerichtshof f\u00fcr die Schlussfolgerung gen\u00fcgen, dass es keine Gr\u00fcnde, geschweige denn gute Gr\u00fcnde gibt, welche die Einschr\u00e4nkung des Rechts des Beschwerdef\u00fchrers, den Zeugen befragen zu lassen, rechtfertigen (&#8230;). Unter diesen Umst\u00e4nden h\u00e4lt es der Gerichtshof nicht f\u00fcr sinnvoll, mit der zweiten Stufe des Kriteriums fortzufahren\u201c (Rdnr. 109; siehe entsprechend z.B. Suldin .\/. Russland, Nr.\u00a020077\/04, Rdnr. 58, 16. Oktober 2014).<\/p>\n<p>In anderen Rechtssachen scheint der Ansatz weniger klar zu sein, jedoch bestand zumindest eine Tendenz in Richtung auf die Annahme, dass die ungerechtfertigte Abwesenheit eines wesentlichen Zeugen auf eine Verletzung der Konvention hinausl\u00e4uft (Khodorkovskiy und Lebedev .\/.\u00a0Russland, Nrn. 11082\/06 und 13772\/05, Rdnr. 715, 25. Juli 2013, und Cevat Soysal .\/. T\u00fcrkei, Nr. 17362\/03, Rdnrn. 77-78, 23. September 2014).<\/p>\n<p>7. Wir bedauern, dass im vorliegenden Fall die Mehrheit die anderen Stufen trotz des Fehlens jeglichen triftigen Grundes f\u00fcr das Nichterscheinen der Zeuginnen gepr\u00fcft hat. Unseres Erachtens muss die Verteidigung die M\u00f6glichkeit haben, alle Zeugenaussagen, die f\u00fcr die Verhandlung eine gewisse Bedeutung haben, anzufechten. K\u00f6nnen die innerstaatlichen Gerichte keinen \u201eguten Grund\u201c f\u00fcr die Abwesenheit eines Zeugen anf\u00fchren, liegt eine Verletzung des Artikels 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention vor. Nicht nur aus logischen Gr\u00fcnden, sondern auch im Interesse der Arbeitseffizienz des Gerichtshofs und der Verfahrens\u00f6konomie w\u00fcrden wir uns unter diesen Umst\u00e4nden f\u00fcr die Feststellung einer Verletzung in diesem fr\u00fchen Stadium des Urteils aussprechen.<\/p>\n<p>8. Wir halten es f\u00fcr sinnvoll, die vorstehenden Erw\u00e4gungen durch eine weitere Anmerkung zu erg\u00e4nzen. Der Ansatz des Gerichtshofs (Randnummern 123-124 des Urteils) schw\u00e4cht die Bedeutung der zweiten Stufe des Kriteriums ab (die Frage, ob die Aussage das \u201eeinzige bzw. entscheidende Beweismittel\u201c darstellte. Das innerstaatliche Gericht wird es in der Wirklichkeit vermeiden, die Aussage eines Zeugen vom H\u00f6rensagen als \u201eeinziges bzw. entscheidendes Beweismittel\u201c einzustufen. Der vorliegende Fall ist ein gutes Beispiel f\u00fcr dieses Problem. Die innerstaatlichen Gerichte haben die Aussagen von O. und P. als \u201ema\u00dfgeblich\u201c im Sinne von \u201edecisive\u201c eingestuft, wobei sie O. und P. somit als entscheidende Zeuginnen ansahen. Hierbei ist es wichtig, dass der Gerichtshof \u00fcber die Formulierung der Einstufung durch das innerstaatliche Gericht hinausblickt (wie er es in den Randnummern 143-144 des Urteils getan hat). Andernfalls wird dieser Ansatz im Ergebnis zu einem zweistufigen Kriterium f\u00fchren, demzufolge es nur erforderlich sein wird zu pr\u00fcfen, ob es gute Gr\u00fcnde f\u00fcr das Nichterscheinen des Zeugen und ausreichende Ausgleichsfaktoren gibt.<\/p>\n<p>9. Wir sind schlie\u00dflich mit der Vorstellung einverstanden, dass der Gerichtshof sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen sollte, ob die nationalen Beh\u00f6rden hinreichende Ausgleichsma\u00dfnahmen angewandt haben (Randnummern 125 ff. des Urteils).<\/p>\n<p><strong>II. Anwendung dieser Grunds\u00e4tze im vorliegenden Fall<\/strong><\/p>\n<p>10. Der Gerichtshof hat im vorliegenden Fall gepr\u00fcft, ob ein guter Grund f\u00fcr das Nichterscheinen der Zeuginnen O. und P. in der Hauptverhandlung vorlag. Er hat anschlie\u00dfend zu kl\u00e4ren versucht, ob die Aussagen dieser beiden Zeuginnen die einzige bzw. entscheidende Grundlage f\u00fcr die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers durch die innerstaatlichen Gerichte darstellte. Nachdem der Gerichtshof diese Fragen bejaht hat, hat er sodann die verschiedenen Ausgleichsfaktoren untersucht und schlie\u00dflich eine W\u00fcrdigung der Fairness des Verfahrens insgesamt vorgenommen.<\/p>\n<p>11. Wir stimmen der Schlussfolgerung der Mehrheit in Randnummer 140 zu, wonach es einen triftigen Grund f\u00fcr das Nichterscheinen der Zeuginnen O. und P. gab. Es ist nicht erforderlich, in diesem Stadium zu bestimmen, ob dieser Grund ausreichend war. Das Tatgericht hat in jedem Fall alle angemessenen Anstrengungen unternommen, um das Erscheinen der beiden Frauen in der Hauptverhandlung sicherzustellen.<\/p>\n<p>12. Wir schlie\u00dfen uns der Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Randnummer 44 des Urteils in vollem Umfang an. Wir m\u00f6chten betonen, dass die blo\u00dfe Tatsache, dass O. und P. die einzigen Augenzeuginnen der fraglichen Geschehnisse waren, dem Gerichtshof gen\u00fcgte, um ihre Aussagen als \u201eentscheidend (decisive)\u201c anzusehen (siehe hierzu auch Randnummer 8).<\/p>\n<p>13. Vor der Pr\u00fcfung des letzten Teils der Kriterien aus Al-Khawaja und Tahery (Ausgleichsfaktoren) ist eine einleitende Anmerkung vonn\u00f6ten. Auf nationaler Ebene ist in j\u00fcngerer Zeit eine Tendenz zu beobachten, die darin besteht, die \u00fcblicherweise zur Hauptverhandlungsphase geh\u00f6renden Verfahrensma\u00dfnahmen in die Ermittlungsphase zu verlagern; das gegen den Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrte Verfahren ist ein gutes Beispiel f\u00fcr diese Tendenz. Wenn der Gerichtshof einer solchen Verlagerung gegen\u00fcbersteht, sehen wir zwei m\u00f6gliche Reaktionen. Einerseits k\u00f6nnte der Gerichtshof die Meinung vertreten, dass die Vorverlegung der Verfahrensschritte in das Ermittlungsstadium mit der Konvention absolut unvereinbar ist. Diesen Ansatz hat er nicht gew\u00e4hlt. Andererseits k\u00f6nnte der Gerichtshof damit einverstanden sein, dass solche Verfahrensma\u00dfnahmen mit Beginn der Ermittlungsphase ergriffen werden. Ist der Gerichtshof jedoch der Auffassung, dass die Verlagerung von Verfahrensma\u00dfnahmen in die Ermittlungsphase mit der Konvention vereinbar ist, muss er unmissverst\u00e4ndlich deutlich machen, dass die ma\u00dfgeblichen Verfahrensgarantien streng zu beachten sind. Andernfalls w\u00fcrde das Recht des Angeklagten, mit einem Zeugen in der Hauptverhandlungsphase konfrontiert zu werden, ausgeh\u00f6hlt. In der Sache Salduz .\/. T\u00fcrkei ([GK], Nr. 36391\/02, Rdnr. 54, CEDH 2008) hat der Gerichtshof bereits \u201edie Bedeutung der Ermittlungsphase f\u00fcr die Vorbereitung des Strafprozesses\u201c betont, \u201einsoweit als die in dieser Phase erlangten Beweismittel den Rahmen festlegen, in dem die zur Last gelegte Straftat in der Hauptverhandlung untersucht wird\u201c.<\/p>\n<p>14. Infolgedessen sehen wir vorliegend einige Schwierigkeiten. Das deutsche Recht bietet zwei Garantien in F\u00e4llen wie dem in Rede stehenden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 168c Absatz 2 der Strafprozessordnung ist dem Beschuldigten (und seinem Verteidiger) die Anwesenheit bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen w\u00e4hrend des Vorverfahrens gestattet. In Ausnahmef\u00e4llen kann der Beschuldigte von der Anwesenheit ausgeschlossen werden, wenn dessen Anwesenheit den Ausgang oder den Zweck der Vernehmung gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Dies gilt namentlich dann, wenn zu bef\u00fcrchten ist, dass ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde (\u00a7 168c Absatz 2 StPO)[3]. Wir hegen Zweifel, ob der Ausschluss des Beschuldigten im vorliegenden Fall den Erfordernissen des \u00a7 168c Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprach. Der Beschuldigte und die Zeuginnen kannten sich n\u00e4mlich bereits. In dieser Hinsicht kann dieser Fall von der Rechtssache Pesukic .\/. Schweiz (Nr. 25088\/07, 6. Dezember 2012) unterschieden werden, in der es um die Offenlegung der Identit\u00e4t des Zeugen ging. Ist der Beschuldigte infolgedessen ausgeschlossen, hat der Verteidiger das Recht, anwesend zu sein.<\/p>\n<p>15. Die zweite Garantie ist im Lichte der ersten zu untersuchen. Nach \u00a7 141 Absatz 3 der Strafprozessordnung kann die Staatsanwaltschaft einen Verteidiger bestellen, um den Angeschuldigten w\u00e4hrend des Vorverfahrens zu unterst\u00fctzen. Unabh\u00e4ngig von der Unsicherheit hinsichtlich der korrekten Auslegung dieser Bestimmung (Randnummer 58 ff. und Randnummer 154 des Urteils) haben die nationalen Beh\u00f6rden nicht erkl\u00e4rt, weshalb die Regel in \u00a7\u00a0141c[4] der Strafprozessordnung im vorliegenden Fall keine Anwendung auf den Beschwerdef\u00fchrer fand.<\/p>\n<p>16. Im Lichte der besonderen Umst\u00e4nde des Falles muss die Nichtanwendung der beiden Garantien, die das innerstaatliche Recht bietet, als ein schwerwiegender Mangel des Vorverfahrens angesehen werden. Werden diese Garantien in den fr\u00fchen Ermittlungsstadien nicht streng angewandt, k\u00f6nnten die Garantien aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention im Hauptverfahren ihre Bedeutung verlieren.<\/p>\n<p><strong>III. Schlussfolgerung<\/strong><\/p>\n<p>17. Wenn die Gro\u00dfe Kammer gestattet, dass eine umfassende W\u00fcrdigung der Verfahrensfairness erfolgt, auch wenn gute Gr\u00fcnde f\u00fcr das Nichterscheinen eines Zeugen fehlen, w\u00fcrde das Recht des Angeklagten, mit den Zeugen konfrontiert zu werden, ausgeh\u00f6hlt. Wir sind absolut damit einverstanden, dass das dreistufige Kriterium mit einer gewissen Flexibilit\u00e4t anzuwenden ist. Jedoch w\u00fcrde ein Ansatz, der uneingeschr\u00e4nkt zu einer endg\u00fcltigen umfassenden Pr\u00fcfung der Verfahrensfairness f\u00fchrt, den nationalen Beh\u00f6rden einen zu gro\u00dfen Spielraum geben. Eine solche Anwendung der dreistufigen Beurteilung w\u00fcrde beinhalten, dass es der verschiedenen Stadien nicht bedarf, sobald die Fairness insgesamt beachtet ist.<\/p>\n<p>18. Der zu vorsichtige Ansatz des Gerichtshofs zeigt sich auch ganz offensichtlich in Randnummer 118 des Urteils. Obgleich die Reihenfolge der drei Fragen grunds\u00e4tzlich ma\u00dfgeblich ist, erkl\u00e4rt die Mehrheit dass \u201ees (&#8230;) in einer bestimmten Sache angemessen sein kann, diese Kriterien in einer anderen Reihenfolge zu untersuchen\u201c. Wir sind nicht \u00fcberzeugt, dass der Gerichtshof somit den nationalen Beh\u00f6rden eine klare Richtung f\u00fcr die angemessene Anwendung der in dem Urteil Al-Khawaja und Tahery entwickelten Kriterien aufzeigt.<\/p>\n<p>19. Wir haben begr\u00fcndeten Anlass zur Besorgnis, dass die Klarstellung des Gerichtshofs im vorliegenden Fall (auf die k\u00fcnftig als das \u201eS. Kriterium\u201c Bezug genommen wird) in einer einzigen Frage zusammengefasst werden kann: War das Verfahren insgesamt fair? Ein solches umfassendes Kriterium geht unseres Erachtens nicht in die Richtung einer St\u00e4rkung der Rechte aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>GEMEINSAME ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER HIRVEL\u00c4,\u00a0POPOVI\u0106, PARDALOS, NUSSBERGER, MAHONEY UND K\u016aRIS<\/strong><\/p>\n<p>1. Wir bedauern, der Ansicht der Mehrheit nicht beipflichten zu k\u00f6nnen, dass die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers aus Artikel 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention im vorliegenden Fall verletzt worden sind.<\/p>\n<p><strong>A. Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>2. Wir m\u00f6chten gleich zu Beginn klarstellen, dass unsere von der Mehrheit der Gro\u00dfen Kammer abweichende Meinung nicht die Zusammenfassung der allgemeinen, f\u00fcr diese Sache ma\u00dfgeblichen Grunds\u00e4tze betrifft, mit der wir absolut einverstanden sind.<\/p>\n<p>3. Unseres Erachtens best\u00e4tigt die Gro\u00dfe Kammer vorliegend die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Dezember 2011 in der Sache Al\u2011Khawaja und Tahery .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich ([GK], Nrn. 26766\/05 und 22228\/06, CEDH 2011) festgelegten Grunds\u00e4tze. Sie stellt ferner die Beziehung zwischen den drei Stufen des \u201eAl-Khawaja Kriteriums\u201c im Rahmen der Pr\u00fcfung der Vereinbarkeit der Verfahren mit Artikel 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d klar, in denen die Aussagen eines Belastungszeugen, der in der Hauptverhandlung nicht erschienen und nicht befragt worden ist, als Beweismittel zugelassen worden sind.<\/p>\n<p>4. Der Kl\u00e4rungsbedarf, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach dem Urteil Al-Khawaja ergibt und Rechtssachen betrifft, bei denen sich die Sachlage anders als in der Sache Al-Khawaja darstellt, betraf im Wesentlichen drei Punkte.<\/p>\n<p>5. Erstens hat die Gro\u00dfe Kammer klargestellt, dass durch das Fehlen eines guten Grundes f\u00fcr die Abwesenheit eines Belastungszeugen ein Verfahren an sich nicht unfair wird, selbst wenn dies ein gewichtiger Faktor bei der W\u00fcrdigung der umfassenden Fairness eines Verfahrens ist. Wir schlie\u00dfen uns der Schlussfolgerung der Gro\u00dfen Kammer im vorliegenden Fall an, derzufolge dem Urteil Al-Khawaja und Tahery, in dem der Gerichtshof von der \u201eRegel des einzigen bzw. entscheidenden Beweismittels\u201c abwich, als Entscheidungsprinzip zugrunde lag, eine unterscheidungslos angewandte Regel aufzugeben und zu einer herk\u00f6mmlichen Pr\u00fcfung der umfassenden Fairness des Verfahrens zur\u00fcckzukehren. Es w\u00e4re jedoch auf die Schaffung einer neuen unterscheidungslosen Regel hinausgelaufen, wenn ein Verfahren aus dem einzigen Grund als nicht fair angesehen w\u00fcrde, dass kein triftiger Grund f\u00fcr das Nichterscheinen eines Zeugen vorlag, selbst wenn das nicht konfrontativ erlangte Beweismittel (untestedevidence) weder einzig noch entscheidend, also ohne Auswirkungen auf den Ausgang der Sache war (Randnummer 112 des Urteils). In \u00dcbereinstimmung mit diesem Befund hat der Gerichtshof auch tats\u00e4chlich in der \u00fcberwiegenden Zahl der Folgesachen nach dem Urteil Al-Khawaja die Auffassung vertreten, dass das Fehlen eines triftigen Grundes f\u00fcr das Nichterscheinen eines Belastungszeugen an sich nicht automatisch zu einer Verletzung des Artikels 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d f\u00fchrt (siehe die Hinweise in Randnummer 113 des Urteils).<\/p>\n<p>6. Zweitens stimmen wir mit der Mehrheit \u00fcberein, dass der Gerichtshof, da es sein Anliegen ist sicherzustellen, dass das Verfahren insgesamt fair ist, zu pr\u00fcfen hat, ob gen\u00fcgend ausgleichende Faktoren auch in den Sachen vorlagen, in denen den Aussagen eines abwesenden Zeugen, ohne die einzige bzw. entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Angeklagten zu sein, ein gewisses (significant) Gewicht zukam (Randnummer 116 des Urteils).<\/p>\n<p>7. Drittens sind wir auch der Meinung, dass es in der Regel sachdienlich ist, sich mit den drei Stufen des \u201eAl-Khawaja Kriteriums\u201c in der Reihenfolge zu befassen, die in diesem Urteil festgelegt ist, auch wenn es in einer bestimmten Sache angemessen sein kann, diese Stufen in einer anderen Reihenfolge zu pr\u00fcfen (Randnummer 118 des Urteils).<\/p>\n<p>8. Schlie\u00dflich stimmen wir der Zusammenfassung der Grunds\u00e4tze in Bezug auf jede der drei Stufen des \u201eAl-Khawaja Kriteriums\u201c in den Randnummern 119-131 des Urteils zu. Der Gerichtshof gibt darin Orientierungen insbesondere f\u00fcr die Art und Weise der Pr\u00fcfung der Unerreichbarkeit eines Zeugen und f\u00fcr die Anstrengungen, die von den innerstaatlichen Beh\u00f6rden verlangt werden, um seinen Aufenthaltsort zu ermitteln, f\u00fcr die zu unternehmenden Schritte, um festzustellen, ob die Aussage die einzige bzw. entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Angeklagten war, und f\u00fcr die Art der verfahrensrechtlichen oder materiellen Ausgleichsfaktoren, welche die Schwierigkeiten ausgleichen k\u00f6nnen, die der Verteidigung infolge der Zulassung der unkonfrontiert gebliebenen Aussage als Beweismittel verursacht wurden.<\/p>\n<p><strong>B. Anwendung dieser Grunds\u00e4tze im vorliegenden Fall<\/strong><\/p>\n<p>9. Unsere Meinung weicht hingegen von der mehrheitlichen Meinung in Bezug auf die Anwendung der ma\u00dfgeblichen Grunds\u00e4tze in dieser Rechtssache ab. Wir schlie\u00dfen uns der Mehrheitsmeinung an, dass es einen triftigen Grund f\u00fcr das Nichterscheinen der Zeuginnen O. und P. in der Hauptverhandlung und daher f\u00fcr die Zulassung der Aussagen als Beweismittel gab, die sie gegen\u00fcber der Polizei und dem Ermittlungsrichter im Vorverfahren gemacht hatten, und wir stimmen den Argumenten zu, die dargelegt wurden, um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen. Wir k\u00f6nnen im \u00dcbrigen auch der Feststellung der Mehrheit beipflichten, dass die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers entscheidend, (decisive) wenn auch nicht allein (sole) auf den Aussagen der abwesenden Zeuginnen O. und P. beruhte, da diese die einzigen Augenzeugen der fraglichen Straftat waren.<\/p>\n<p>10. Angesichts dieser Schlussfolgerung halten wir es f\u00fcr erforderlich zu pr\u00fcfen, ob gen\u00fcgend ausgleichende Faktoren vorliegen, um die der Verteidigung verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren. Entgegen der Mehrheitsmeinung sind wir der Auffassung, dass diese Faktoren im vorliegenden Fall ausreichend waren.<\/p>\n<p>11. Was die W\u00fcrdigung der verschiedenen Ausgleichsfaktoren in dieser Sache anbelangt, teilen wir die Ansicht der Mehrheit, dass das Landgericht die Glaubw\u00fcrdigkeit der abwesenden Zeuginnen und die Zuverl\u00e4ssigkeit ihrer Aussagen sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft hat, und erachten seine Pr\u00fcfung f\u00fcr besonders sorgf\u00e4ltig.<\/p>\n<p>12. Entgegen der Mehrheit denken wir jedoch, dass das Landgericht \u00fcber andere, sehr \u00fcberzeugende und koh\u00e4rente belastende Beweismittel betreffend den Einbruch einhergehend mit Erpressung, dessen der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr schuldig befunden wurde, verf\u00fcgte. Zu diesen Beweismitteln geh\u00f6rte nicht nur eine vollst\u00e4ndige Schilderung des Vorfalls durch zwei andere Zeuginnen (die Nachbarin der Zeuginnen, E., und ihre Freundin L.), allerdings lediglich in Form von Aussagen von Zeugen vom H\u00f6rensagen. Diese Beweismittel wurden ferner umfassend durch sehr unmittelbare und zuverl\u00e4ssige strenge technische Daten gest\u00fctzt. Hierzu z\u00e4hlten insbesondere die Geolokalisierungsdaten und die Aufzeichnungen der beiden Telefongespr\u00e4che, aus denen hervorging, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer in einer Wohnung in dem Gebiet befand, in dem die Tat begangen wurde, und er vom Balkon gesprungen war, um eine der Bewohnerinnen, die fl\u00fcchtete, zu verfolgen. Die Beweismittel in Bezug auf die vom Beschwerdef\u00fchrer und einem Mitt\u00e4ter am 14. Oktober 2006 in Kassel begangene Straftat wiesen letztlich auffallende \u00c4hnlichkeiten mit der in G\u00f6ttingen begangenen Tat auf, und zwar im Hinblick auf die Opfer, den Tatort und die Vorgehensweise der T\u00e4ter, wobei es sich um Aspekte handelt, zu denen sich alle Zeugen in der Hauptverhandlung ge\u00e4u\u00dfert haben. Wir m\u00fcssen im \u00dcbrigen auf das eigene Gest\u00e4ndnis des Beschwerdef\u00fchrers hinweisen, der in der Verhandlung einger\u00e4umt hat, dass er zur Tatzeit sehr wohl in der Wohnung der beiden Frauen gewesen und vom Balkon gesprungen sei, um P. zu verfolgen. Er erkl\u00e4rte, er habe so gehandelt, aus Angst, wegen der Probleme, die er bei einem \u00e4hnlichen Zwischenfall mit Prostituierten in Kassel gehabt habe, \u00c4rger zu bekommen (Randnummer 44 des Urteils).<\/p>\n<p>13. In Bezug auf die Verfahrensma\u00dfnahmen, die es gestatten, die fehlende M\u00f6glichkeit einer Befragung der beiden Zeuginnen in der Hauptverhandlung auszugleichen, merken wir an, dass die innerstaatlichen Gerichte die fehlende Bestellung eines Anwalts zur Vertretung des Beschwerdef\u00fchrers im Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Vernehmung nicht als Versto\u00df gegen \u00a7 141 Absatz 3 der Strafprozessordnung in Verbindung mit \u00a7 140 Absatz 1 der Strafprozessordnung und gem\u00e4\u00df der Auslegung des Bundesgerichtshofs bewertet haben (Randnummern 28-29, 57-59 und 62 des Urteils). Wir nehmen hierzu die Erl\u00e4uterung der Regierung (Randnummer 94 des Urteils) zur Kenntnis, derzufolge das Tatgericht nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des \u00a7 168c Absatz 5 der Strafprozessordnung nicht verpflichtet war, den gegebenenfalls zur Vertretung des Beschwerdef\u00fchrers bestellten Anwalt von dem Verhandlungstermin zu benachrichtigen, wenn es der Meinung ist, dass eine solche Benachrichtigung den Untersuchungserfolg gef\u00e4hrden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>14. Wir sind wie die Mehrheit der Auffassung, dass die Art der Vernehmung der Belastungszeugen im Ermittlungsstadium f\u00fcr die Fairness der Verhandlung selbst von erheblicher Bedeutung ist, wobei es die Fairness gef\u00e4hrden kann, wenn wesentliche Zeugen vom Tatgericht nicht vernommen werden k\u00f6nnen und ihre im Ermittlungsstadium gemachten Aussagen folglich unmittelbar in die Hauptverhandlung eingef\u00fchrt werden. Entgegen der Mehrheit denken wir jedoch nicht, dass die Beh\u00f6rden im Zeitpunkt der Vernehmung von O. und P., die im Ermittlungsstadium in Abwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers und seines Anwalts durchgef\u00fchrt wurde, davon ausgegangen sind, dass die beiden Frauen nicht in der Hauptverhandlung vernommen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>15. Wir sind mit dem Beschwerdef\u00fchrer einer Meinung, dass O. und P. ermittlungsrichterlich vernommen wurden, weil die von der bevorstehenden R\u00fcckkehr der beiden Frauen nach Lettland unterrichteten Beh\u00f6rden bef\u00fcrchteten, dass deren Zeugenaussagen verlustig gehen k\u00f6nnten, wie aus der Begr\u00fcndung des Antrags der Staatsanwaltschaft an den Ermittlungsrichter auf eine rasche Vernehmung von O. und P. hervorgeht. Unseres Erachtens muss jedoch nicht, weil es als vorhersehbar anzusehen war, dass die beiden Zeuginnen kurz nach ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung Deutschland verlassen w\u00fcrden, die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es unm\u00f6glich gewesen w\u00e4re, sie zumindest per Videokonferenz im Rahmen einer sp\u00e4teren Verhandlung pers\u00f6nlich zu vernehmen. Die Zeuginnen kehrten aus Deutschland in ein Land zur\u00fcck, das gem\u00e4\u00df internationalen \u00dcbereink\u00fcnften verpflichtet war, den deutschen Beh\u00f6rden auch in Form einer Vernehmung der Zeuginnen per Videokonferenz Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten. Unsere Schlussfolgerung wird noch durch das Gest\u00e4ndnis des Beschwerdef\u00fchrers gest\u00fctzt, wonach er davon ausgegangen ist, dass er O. und P. in der Hauptverhandlung befragen k\u00f6nnte, und er somit keinen Grund hatte zu beantragen, dass der Ermittlungsrichter die beiden Frauen ein zweites Mal in seiner Anwesenheit nach seiner Festnahme anh\u00f6rt (Randnummer 82 des Urteils).<\/p>\n<p>16. Wir stimmen schlie\u00dflich mit dem Gerichtshof \u00fcberein, dass es eine wichtige Verfahrensgarantie darstellt, dem Angeklagten die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, einen wesentlichen Belastungszeugen zumindest im Vorverfahren und durch seinen Anwalt befragen zu lassen, deren Fehlen bei der Abw\u00e4gung gro\u00dfes Gewicht beizumessen ist, wenn es um die Pr\u00fcfung der Fairness des Verfahrens insgesamt im Hinblick auf Artikel 6 Abs\u00e4tze 1 und 3 Buchstabe d geht. Dessen ungeachtet gab es im vorliegenden Fall andere bedeutende Garantien, wodurch das Tatgericht die Zuverl\u00e4ssigkeit der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Beweismittel richtig w\u00fcrdigen konnte. Insbesondere waren weitere sehr \u00fcberzeugende und koh\u00e4rente belastende Beweismittel zu der Straftat vorhanden, derentwegen der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr schuldig befunden wurde. Das Tatgericht hat ferner die Glaubw\u00fcrdigkeit der abwesenden Zeuginnen und die Zuverl\u00e4ssigkeit ihrer Aussagen besonders eingehend und sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft. Daher hat unseres Erachtens die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer in keinem Stadium des Verfahrens die Zeuginnen O. und P. befragen oder befragen lassen konnte, nicht bewirkt, dass das Verfahren insgesamt nicht fair war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>ABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS KJ\u00d8LBRO<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>(\u00dcbersetzung)<\/strong><\/p>\n<p>1. Ich habe einige Bedenken hinsichtlich der durch die Gro\u00dfe Kammer vorgenommenen Klarstellung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der drei in dem Urteil Al-Khawaja und Tahery .\/. Vereinigte K\u00f6nigreich ([GK], Nrn. 26766\/05 und 22228\/06, CEDH 2011) entwickelten Kriterien. Au\u00dferdem pflichte ich der W\u00fcrdigung der Gro\u00dfen Kammer im vorliegenden Fall nicht bei und ich habe gegen die Feststellung einer Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention gestimmt. Im Folgenden werde ich meinen Standpunkt zu diesen beiden Fragen kurz darlegen.<\/p>\n<p><strong>Die Klarstellung der \u201eAl-Khawaja Kriterien\u201c durch die Gro\u00dfe Kammer<\/strong><\/p>\n<p>2. Es ist f\u00fcr die Glaubw\u00fcrdigkeit und die Legitimit\u00e4t des Gerichtshofs und die Beachtung der Konvention durch die nationalen Beh\u00f6rden und die Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch diese Beh\u00f6rden von gro\u00dfer Bedeutung, dass diese Rechtsprechung koh\u00e4rent ist. Der Gerichtshof sollte daher nicht ohne triftigen Grund von seinen Pr\u00e4zedenzf\u00e4llen abweichen (Micallef .\/. Malta [GK], Nr.\u00a017056\/06, Rdnr. 81, CEDH 2009). Dies gilt insbesondere f\u00fcr die neueren Urteile der Gro\u00dfen Kammer. Der Gerichtshof sollte ferner seine Rechtsprechung nicht ohne gute Gr\u00fcnde hierf\u00fcr erl\u00e4utern und weiterentwickeln.<\/p>\n<p>3. Im Jahr 2011 hat die Gro\u00dfe Kammer die bereits gefestigte Rechtsprechung \u00fcber die Verwertung von Aussagen abwesender Zeugen als Beweismittel erl\u00e4utert und weiterentwickelt. In der zuvor genannten Rechtssache Al-Khawaja und Tahery hat die Gro\u00dfe Kammer die drei anzuwendenden Kriterien und die Reihenfolge, in der sie anzuwenden sind, festgelegt. Erstens muss es einen \u201etriftigen Grund\u201c f\u00fcr das Nichterscheinen der Zeugen in der Verhandlung geben. Zweitens ist zu pr\u00fcfen, ob die Aussage des abwesenden Zeugen das \u201eeinzige bzw. entscheidende (soleordecisive)\u201c Beweismittel darstellt. Stellt die schriftliche Aussage die \u201eeinzige bzw. entscheidende\u201c Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Angeklagten dar, so m\u00fcssen drittens ausreichende \u201eAusgleichsfaktoren (counterbalancingfactors)\u201c vorliegen. Meines Erachtens h\u00e4tte der Gerichtshof den vorliegenden Fall ohne weiteres auf der Grundlage der in der Sache Al-Khawaja und Tahery festgelegten Kriterien entscheiden k\u00f6nnen, um so dieses neuere Urteil der Gro\u00dfen Kammer zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>4. Die Klarstellungen der Gro\u00dfen Kammer im vorliegenden Fall sollten meines Erachtens nicht so verstanden werden, als wichen sie von dem in dem Urteil Al-Khawaja und Tahery festgelegten dreistufigen Kriterium ab, das daher weiterhin in vergleichbaren F\u00e4llen Anwendung finden sollte. Ich halte es aus diesem Grund f\u00fcr erforderlich, einige erg\u00e4nzende Anmerkungen zu den anzuwendenden Kriterien vorzubringen.<\/p>\n<p>5. Wenn erstens kein triftiger Grund f\u00fcr das Nichterscheinen eines Zeugen vorliegt, sollte das innerstaatliche Gericht in der Regel der Staatsanwaltschaft nicht gestatten, die schriftliche Aussage eines abwesenden Zeugen als belastendes Beweismittel zu verwerten (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnrn.\u00a0120\u2011125).<\/p>\n<p>6. Wenn die Staatsanwaltschaft die Aussage des abwesenden Zeugen f\u00fcr so ma\u00dfgeblich und wichtig f\u00fcr die Sache erachtet, dass sie als Beweismittel verwertet werden sollte, sollte der Zeuge vor das Tatgericht geladen werden und aussagen, es sei denn, er hat einen triftigen Grund, um nicht zu erscheinen. Gibt es keinen triftigen Grund f\u00fcr das Nichterscheinen des fraglichen Zeugen, sollte das innerstaatliche Gericht der Staatsanwaltschaft nicht gestatten, die schriftliche Aussage als belastendes Beweismittel zu verwerten.<\/p>\n<p>7. Einen Zeugen ohne triftigen Grund nicht zu laden, w\u00fcrde dem Recht der Verteidigung auf Befragung der Belastungszeugen im Kreuzverh\u00f6r zuwiderlaufen. Dies vorausgeschickt, stimme ich zu, dass das Fehlen eines triftigen Grundes f\u00fcr die Abwesenheit eines Zeugen nicht automatisch und zwangsl\u00e4ufig bewirkt, dass das Verfahren nicht fair ist (Randnummer 113 des Urteils). Diese Klarstellung der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedoch nicht so verstanden werden, als beinhalte sie eine allgemeine Aufgabe der Grundregel, derzufolge es dort, wo die Aussage eines abwesenden Zeugen so ma\u00dfgeblich und wichtig f\u00fcr die Sache ist, dass das innerstaatliche Gericht sie als belastenden Beweis zul\u00e4sst, einen triftigen Grund geben sollte, von der Ladung des Zeugen zu einer Aussage in der Sitzung abzusehen.<\/p>\n<p>8. Zweitens ist das Kriterium des \u201eeinzigen bzw. entscheidenden Beweismittels\u201c mit einigen kleineren terminologischen Unterschieden seit dem Urteil Unterpertinger .\/. \u00d6sterreich (24. November 1986, Rdnr.\u00a033, Serie A Band 110) koh\u00e4rent angewandt worden. Bevor der Gerichtshof sein Urteil in der Sache Al-Khawaja und Tahery erlie\u00df, stellte er eine Verletzung des Artikels 6 der Konvention fest, wenn die schriftliche Aussage des abwesenden Zeugen die \u201eeinzige bzw. entscheidende\u201c Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Angeklagten war.<\/p>\n<p>9. In dem Urteil Al-Khawaja und Tahery (Rdnr. 131) hat der Gerichtshof das Kriterium des \u201eeinzigen bzw. entscheidenden\u201c Beweismittels auch angewandt und definiert, was er unter \u201eeinzig\u201c bzw. \u201eentscheidend\u201c verstand. Er hat gleichzeitig auch seine Rechtsprechung weiterentwickelt, indem er ausf\u00fchrte, dass \u201edie Zulassung einer Aussage eines Zeugen vom H\u00f6rensagen, die das das einzige bzw. entscheidende belastende Beweismittel darstellt, nicht automatisch zu einer Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 f\u00fchrt\u201c (ibidem, Rdnr. 147).<\/p>\n<p>10. Vor und nach dem Urteil Al\u2011Khawaja und Tahery stellte sich jedoch die Frage, ob die schriftliche Aussage des abwesenden Zeugen das \u201eeinzige bzw. entscheidende Beweismittel\u201c darstellte.<\/p>\n<p>11. Die Gro\u00dfe Kammer hat im vorliegenden Fall erkl\u00e4rt, dass sie \u201ezu pr\u00fcfen hat, ob hinreichende Ausgleichsfaktoren nicht nur in den Sachen vorlagen, in denen die Aussagen eines abwesenden Zeugen die einzige bzw. entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Angeklagten darstellten\u201c, sondern auch in den F\u00e4llen, in denen der Gerichtshof \u201ees f\u00fcr schwierig h\u00e4lt zu erkennen, ob diese Beweise die einzige bzw. entscheidende Grundlage darstellten, aber dennoch \u00fcberzeugt ist, dass ihnen einen gewisses Gewicht (significantweight) zukam\u201c (Randnummer 116 des Urteils).<\/p>\n<p>12. Ich halte es f\u00fcr wichtig zu betonen, dass der Ausdruck \u201eein gewisses Gewicht (significantweight)\u201c nicht so verstanden werden darf, als w\u00fcrde das Kriterium des \u201eeinzigen bzw. entscheidenden (soleanddecisive)\u201c Beweismittels aufgegeben, was drei Kategorien schaffen w\u00fcrde: die \u201eeinzigen (sole) Beweismittel\u201c, die \u201eentscheidenden (decisive) Beweismittel\u201c und die Beweismittel, denen \u201eein gewisses (significant) Gewicht\u201c zukommt. Die Klarstellung beinhaltet nicht, dass man sich von dem Kriterium des \u201eeinzigen bzw. entscheidenden\u201c Beweismittels l\u00f6st, sondern der Tatsache Rechnung tr\u00e4gt, dass es bisweilen angesichts der fraglichen Aussage und der Argumentation der innerstaatlichen Gerichte offensichtlich zu sein scheint, dass einer Aussage ein \u201egewisses Gewicht\u201c zukam, ohne dass leicht zu erkennen w\u00e4re, ob sie f\u00fcr die Verurteilung entscheidend war. Ist dies der Fall, sollte die Aussage sowohl vom innerstaatlichen Gericht als auch dem Gerichtshof als ein \u201eentscheidendes\u201c Beweismittel behandelt werden.<\/p>\n<p>13. Die Klarstellung bedeutet daher meines Erachtens nicht, dass man von dem Kriterium des \u201eeinzigen bzw. entscheidenden Beweismittels\u201c abweicht.<\/p>\n<p>14. Drittens ergibt sich die Reihenfolge der drei Kriterien eindeutig aus dem Urteil Al-Khawaja und Tahery. Erstens muss es einen \u201etriftigen Grund\u201c f\u00fcr das Nichterscheinen des Zeugen geben. Auf die anderen Kriterien sollte nur eingegangen werden, wenn diese erste Frage bejaht wird (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 120). Zweitens ist zu pr\u00fcfen, ob die schriftliche Aussage des abwesenden Zeugen das \u201eeinzige bzw. entscheidende\u201c Beweismittel darstellt. Das dritte Kriterium sollte nur gepr\u00fcft werden, wenn diese zweite Frage bejaht wird (ibidem, Rdnr. 147). Stellt die schriftliche Aussage die einzige bzw. entscheidende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Angeklagten dar, so m\u00fcssen drittens hinreichende \u201eAusgleichsfaktoren\u201c vorliegen (ibidem, Rdnr. 147).<\/p>\n<p>15. Es gibt sehr gute Gr\u00fcnde f\u00fcr die Reihenfolge der Kriterien. Die Frage der Verwertung schriftlicher Aussagen von abwesenden Zeugen wird sich in verschiedenen Stadien des Verfahrens stellen. Diese Frage taucht erstens auf, wenn das Tatgericht entweder einen Antrag der Staatsanwaltschaft, die Aussage eines abwesenden Zeugen als belastendes Beweismittel zu verwerten, oder einen Einwand der Verteidigung gegen eine solche Ma\u00dfnahme pr\u00fcft. Diese Frage stellt sich zweitens, wenn das Tatgericht pr\u00fcft, ob eine ausreichende Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Angeklagten gegeben ist. Diese Pr\u00fcfung findet am Ende der Verhandlung statt. Die gleiche Frage stellt sich drittens bei der Bewertung der Fairness des Verfahrens entweder durch eine innerstaatliche Rechtsmittelinstanz oder im Anschluss daran durch den Gerichtshof. Entscheidet das Tatgericht dar\u00fcber, ob der Staatsanwaltschaft gestattet werden soll, die schriftliche Aussage eines abwesenden Zeugen als Beweismittel zu verwerten, wird es h\u00e4ufig schwierig, wenn nicht sogar unm\u00f6glich sein, zu pr\u00fcfen, ob diese Aussage die einzige bzw. entscheidende Grundlage f\u00fcr eine Verurteilung des Angeklagten sein wird. In der Praxis sollten somit die drei Stufen in den meisten F\u00e4llen in der im Urteil Al-Khawaja und Tahery festgelegten Reihenfolge und sehr h\u00e4ufig zu unterschiedlichen Zeitpunkten gew\u00fcrdigt werden. Die Grunds\u00e4tze, denenzufolge alle belastenden Beweismittel \u00fcblicherweise in Anwesenheit des Angeklagten in einer \u00f6ffentlichen Sitzung im Hinblick auf eine streitige Verhandlung vorzulegen sind und der Angeklagte die entsprechende und angemessene M\u00f6glichkeit haben muss, die Aussagen eines Belastungszeugen anzufechten und diesen zu befragen, sind so wichtig, dass man sich nicht ohne triftigen Grund von ihnen l\u00f6sen sollte. Dies hat andernfalls in den meisten F\u00e4llen zur Folge, dass das Verfahren nicht fair ist.<\/p>\n<p>16. Ich m\u00f6chte daher auf die Bedeutung nicht nur der drei in dem Urteil Al-Khawaja und Tahery entwickelten Kriterien, sondern auch auf die Bedeutung der f\u00fcr diese drei Kriterien festgelegte Reihenfolge hinweisen. Ich schlie\u00dfe dennoch nicht die M\u00f6glichkeit aus, dass es Situationen geben kann, in denen die drei Stufen in einer anderen Reihenfolge gepr\u00fcft werden k\u00f6nnten. In bestimmten F\u00e4llen steht beispielsweise von Anfang an f\u00fcr das Tatgericht fest, dass die schriftliche Aussage das einzige bzw. entscheidende Beweismittel darstellt und die Zulassung und die Verwertung dieser Aussage bewirken, dass das Verfahren nicht fair ist. Es kann aber ebenso Situationen geben, in denen der Gerichtshof es aus praktischen Gr\u00fcnden f\u00fcr angemessen h\u00e4lt, die drei Stufen in einer anderen Reihenfolge zu pr\u00fcfen. Die drei Stufen sollten jedoch in der Regel in der im Urteil Al-Khawaja und Tahery vorgeschriebenen Reihenfolge gew\u00fcrdigt werden.<\/p>\n<p><strong>Die W\u00fcrdigung der Gro\u00dfen Kammer im vorliegenden Fall<\/strong><\/p>\n<p>17. Ich stimme der Mehrheit zu, dass ein \u201etriftiger Grund\u201c f\u00fcr das Nichterscheinen der Belastungszeuginnen O. und P. vorlag (Randnummern 132-140 des Urteils).<\/p>\n<p>18. Ich schlie\u00dfe mich auch der Meinung der Mehrheit an, dass die schriftlichen Aussagen der beiden abwesenden Zeuginnen O. und P. \u201eentscheidend\u201c f\u00fcr die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers waren, und zwar in dem Sinn, der diesem Begriff in der Rechtsprechung des Gerichtshofs gegeben wurde (Randnummern 141-144 des Urteils).<\/p>\n<p>19. Was die Fairness des Verfahrens anbelangt, weicht meine Meinung von derjenigen der Mehrheit ab. Meines Erachtens und wie ich weiter oben dargelegt habe, gab es hinreichende \u201eAusgleichsfaktoren\u201c, damit das Verfahren des Beschwerdef\u00fchrers fair ist.<\/p>\n<p>20. Im Urteil Al-Khawaja und Tahery (Rdnr. 147) hat der Gerichtshof Folgendes ausgef\u00fchrt: \u201eIn jeder Rechtssache, in der sich das Problem der Fairness des Verfahrens im Zusammenhang mit der Aussage eines abwesenden Zeugen stellt, geht es um die Frage, ob gen\u00fcgend ausgleichende Faktoren in Bezug auf die Zulassung eines solchen Beweismittels vorliegen, um eine korrekte und angemessene W\u00fcrdigung der Zuverl\u00e4ssigkeit des Beweises zu erm\u00f6glichen. Die Pr\u00fcfung dieser Frage gestattet es, nur eine Verurteilung auszusprechen, wenn die Aussage des abwesenden Zeugen angesichts ihrer Bedeutung in der Sache hinreichend zuverl\u00e4ssig ist\u201c. Somit ist das Ziel der \u201eausgleichenden Faktoren\u201c, \u201eeine korrekte und angemessene Pr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit\u201c der fraglichen Aussage sicherzustellen und zu gew\u00e4hrleisten, dass diese \u201ehinreichend zuverl\u00e4ssig\u201c ist.<\/p>\n<p>21. Wie die Mehrheit zu Recht ausf\u00fchrt, ist das Tatgericht mit Vorsicht an die Beweismittel herangegangen (Randnummern 146-150 des Urteils). Meines Erachtens hat die Mehrheit jedoch der Verf\u00fcgbarkeit und der Beweiskraft der anderen belastenden Beweise zu wenig Bedeutung beigemessen (Randnummer 151 des Urteils mit Verweis auf die Randnummern 143-144).<\/p>\n<p>22. Ich bin der Meinung, dass das Landgericht \u00fcber andere, sehr \u00fcberzeugende und koh\u00e4rente belastende Beweismittel betreffend die Straftat, derentwegen der Beschwerdef\u00fchrer verurteilt wurde, verf\u00fcgte. Auf der Grundlage dieser anderen Beweismittel konnte das Tatgericht die Zuverl\u00e4ssigkeit der Aussagen der abwesenden Zeuginnen O. und P. pr\u00fcfen. Nach Auffassung des Gerichts \u201eergab die Zusammenschau aller Beweismittel ein schl\u00fcssiges und vollst\u00e4ndiges Gesamtbild der Geschehnisse, das die Version der Zeuginnen O. und P. st\u00fctzte und die im Verlauf der Verhandlung gemachten widerspr\u00fcchlichen Aussagen des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Mitangeklagten widerlegte\u201c (Randnummer 46 des Urteils).<\/p>\n<p>23. Wie die Mehrheit zu Recht betont, konnte der Beschwerdef\u00fchrer ferner seine eigene Version der Geschehnisse schildern und die anderen Zeugen, die vor Gericht erschienen waren, befragen (Randnummer 152 des Urteils). Der Beschwerdef\u00fchrer hatte im \u00dcbrigen die M\u00f6glichkeit, die Verwertung und Bedeutung der schriftlichen Aussagen zu beanstanden.<\/p>\n<p>24. Das Hauptargument, das die Mehrheit zur Feststellung der Verletzung des Artikels 6 im vorliegenden Fall veranlasst hat, scheint n\u00e4mlich die Tatsache zu sein, dass die nationalen Beh\u00f6rden ihr Recht, einen Anwalt f\u00fcr die Vertretung des Beschwerdef\u00fchrers vor der Vernehmung der beiden Zeuginnen zu bestellen, nicht wahrgenommen haben, was dem Betroffenen die M\u00f6glichkeit gegeben h\u00e4tte, die Zeuginnen im Ermittlungsstadium durch einen f\u00fcr seine Vertretung bestellten Anwalt befragen zu lassen (Randnummern 153-160).<\/p>\n<p>25. Ich stimme der mehrheitlichen Einsch\u00e4tzung der Bedeutung des Vorverfahrens f\u00fcr die Fairness des Verfahrens insgesamt im vorliegenden Fall nicht zu.<\/p>\n<p>26. Erstens h\u00e4tte es ganz einfach keine R\u00fcge auf der Grundlage der Konvention gegeben, wenn ein Anwalt f\u00fcr die Vertretung des Beschwerdef\u00fchrers in den ersten Ermittlungsstadien gegeben h\u00e4tte, als die beiden Zeuginnen O. und P. vom Ermittlungsrichter vernommen worden sind, und wenn der Beschwerdef\u00fchrer und der Anwalt von der Vernehmung der beiden Frauen benachrichtigt worden w\u00e4ren und der Betroffene und sein Anwalt die Gelegenheit gehabt h\u00e4tten, sie in dem Augenblick zu befragen, als diese ihre Aussage machten. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs \u00fcber die Verwertung schriftlicher Aussagen von abwesenden Zeugen betrifft \u201eAussagen einer Person, die der Angeklagte weder im Ermittlungsstadium noch in der Verhandlung befragen oder befragen lassen konnte\u201c (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 119). Wenn, mit anderen Worten, dem Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit gegeben worden w\u00e4re, die Zeuginnen O. und P. im Zeitpunkt ihrer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter zu befragen oder befragen zu lassen, h\u00e4tte die sp\u00e4tere Verwertung ihrer Aussagen keine Frage hinsichtlich der Fairness des Verfahrens aufgeworfen (siehe z.B. Sadak und andere .\/. T\u00fcrkei (Nr. 1), Nrn.\u00a029900\/96, 29901\/96, 29902\/96 und 29903\/96, Rdnr. 65, CEDH 2001\u2011VIII, Sommer .\/. Italien (Entsch.), Nr. 36586\/08, 23. M\u00e4rz 2010, Chmura .\/. Polen, Nr.\u00a018475\/05, Rdnrn. 49-59, 3. April 2012, und Aigner .\/. \u00d6sterreich, Nr.\u00a028328\/03, Rdnr. 41, 10. Mai 2012).<\/p>\n<p>27. Zweitens schenkt die Mehrheit den Gr\u00fcnden wenig Aufmerksamkeit, die der Ermittlungsrichter daf\u00fcr angef\u00fchrt hat, dass er den Beschwerdef\u00fchrer nicht von der Vernehmung der beiden Zeuginnen O. und P. benachrichtigt hat. Der Beschwerdef\u00fchrer ist nicht \u00fcber die Untersuchung unterrichtet worden, \u201eum die Ermittlungen nicht zu gef\u00e4hrden\u201c (Randnummer 21 des Urteils). Gem\u00e4\u00df dem innerstaatlichen Recht hat der Ermittlungsrichter au\u00dferdem den Beschwerdef\u00fchrer von der Vernehmung der Zeuginnen ausgeschlossen, \u201eda er bef\u00fcrchtete, dass diese, die ihm durch den Vorfall erheblich schockiert und ver\u00e4ngstigt schienen, in Gegenwart des T\u00e4ters aus Angst nicht die Wahrheit sagen w\u00fcrden\u201c (Randnummer 21 des Urteils). Der Gerichtshof sollte meines Erachtens in seiner Rechtsprechung den Rechten und Interessen der Opfer von Straftaten gleicherma\u00dfen Aufmerksamkeit schenken und Schutz gew\u00e4hren; unter den besonderen Umst\u00e4nden des Falles gibt es gute Gr\u00fcnde, die Opfer zu sch\u00fctzen. Ferner haben die innerstaatlichen Gerichte die fehlende Bestellung eines Anwalts zur Vertretung des Beschwerdef\u00fchrers im Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Vernehmung nicht als Versto\u00df gegen \u00a7 141 Absatz 3 der Strafprozessordnung in Verbindung mit \u00a7 140 Absatz 1 der Strafprozessordnung und gem\u00e4\u00df der Auslegung des Bundesgerichtshofs bewertet (Randnummern 28-29, 57-59 und 62 des Urteils). Ich nehme hierzu die Erl\u00e4uterung der Regierung (Randnummer 94 des Urteils) zur Kenntnis, derzufolge das Tatgericht nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des \u00a7 168c \u00a7 der Strafprozessordnung nicht verpflichtet war, den gegebenenfalls zur Vertretung des Beschwerdef\u00fchrers bestellten Anwalt von dem Verhandlungstermin zu benachrichtigen, wenn es der Meinung ist, dass eine solche Benachrichtigung den Untersuchungserfolg gef\u00e4hrden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>28. Drittens kann meines Erachtens die Tatsache, dass \u201ees vielleicht nicht m\u00f6glich war, diese Zeuginnen in einer sp\u00e4teren Verhandlung gegen den Beschwerdef\u00fchrer (&#8230;) anzuh\u00f6ren\u201c (Randnummer 159 des Urteils) nicht zur Schlussfolgerung f\u00fchren, dass der Umstand, dass kein Anwalt bestellt und dem Beschwerdef\u00fchrer nicht die Gelegenheit gegeben wurde, O. und P. im Ermittlungsstadium durch einen zu seiner Vertretung bestellten Anwalt vernehmen zu lassen (Randnummer 160), bewirkt hat, dass das sp\u00e4tere Verfahren nicht fair war. Es bestand zwar die Gefahr, dass die beiden Frauen nicht in der Hauptverhandlung erscheinen, und eine solche Gefahr besteht immer, wenn Aussagen im Vorverfahren gemacht werden. Unter den besonderen Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles gibt es jedoch keine hinreichende Grundlage f\u00fcr die Behauptung, dass es vorhersehbar gewesen sei, dass die Zeuginnen O. und P. nicht vor Gericht erscheinen w\u00fcrden, um auszusagen. Die Tatsache, dass es wahrscheinlich war, dass die Zeuginnen kurze Zeit nach der ermittlungsrichterlichen Vernehmung Deutschland verlassen w\u00fcrden, kann nicht mit der Schlussfolgerung als gleichbedeutend angesehen werden, dass es unm\u00f6glich gewesen w\u00e4re, diese in der sp\u00e4teren Verhandlung entweder pers\u00f6nlich oder im Wege einer Video\u00fcbertragung zu vernehmen. Hierzu m\u00f6chte ich auch auf die eigenen Angaben des Beschwerdef\u00fchrers verweisen, denenzufolge er davon ausgegangen ist, dass er die beiden Frauen in der Hauptverhandlung h\u00e4tte befragen k\u00f6nnen, und dass er daher keinen Grund gehabt hatte zu beantragen, dass diese ein zweites Mal durch den Ermittlungsrichter vernommen werden (Randnummer 82 des Urteils).<\/p>\n<p>29. Die Mehrheit misst meines Erachtens dem Vorverfahren und der Entscheidung, keinen Anwalt zu bestellen und den Beschwerdef\u00fchrer und seinen Anwalt von der Vernehmung der beiden Zeuginnen nicht zu benachrichtigen, zu gro\u00dfes Gewicht bei.<\/p>\n<p>30. Ferner misst die Mehrheit dem Zweck der \u201eAusgleichsfaktoren\u201c nicht gen\u00fcgend Bedeutung bei, der darin besteht, \u201eeine korrekte und angemessene Pr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit der Aussagen\u201c sicherzustellen und zu gew\u00e4hrleisten, dass diese Aussagen \u201ehinreichend zuverl\u00e4ssig\u201c sind. In einem ausf\u00fchrlichen und gut begr\u00fcndeten Urteil hat das innerstaatliche Gericht dargelegt, weshalb die Aussagen der abwesenden Zeuginnen O. und P. im Lichte aller Beweismittel f\u00fcr zuverl\u00e4ssig gehalten wurden. Wie ich weiter oben ausgef\u00fchrt habe, konnte das Tatgericht auf der Grundlage aller Beweismittel eine Pr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit der Aussagen der abwesenden Zeuginnen O. und P. vornehmen. Nach Auffassung des Gerichts \u201eergab die Zusammenschau aller Beweismittel ein schl\u00fcssiges und vollst\u00e4ndiges Gesamtbild der Geschehnisse, das die Version der Zeuginnen O. und P. st\u00fctzte und die im Verlauf der Verhandlung gemachten widerspr\u00fcchlichen Aussagen des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Mitangeklagten widerlegte.\u201c<\/p>\n<p>31. Ich bin daher der Meinung, dass die Verwertung der schriftlichen Aussagen der abwesenden Zeuginnen O. und P. und die fehlende M\u00f6glichkeit f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer, die beiden Frauen in irgendeinem Verfahrensstadium zu befragen oder befragen zu lassen, nicht dazu gef\u00fchrt haben, dass das Verfahren insgesamt nicht fair war.<\/p>\n<p>32. Dieses Urteil ist f\u00fcr mich ein weiteres Beispiel daf\u00fcr, welche Bedeutung der Gerichtshof dem Ermittlungsstadium f\u00fcr die Vorbereitung des Strafverfahrens zumisst (Salduz .\/.\u00a0T\u00fcrkei [GK], Nr. 36391\/02, Rdnr. 54, CEDH 2008), was beinhaltet, dass die Nichtbeachtung bestimmter Verfahrensgarantien im Vorverfahren mehr oder weniger automatisch zur Folge hat, dass die aufgenommenen Beweismittel nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>33. Dies ist besonders bedauerlich in einer Situation, in der die Einschr\u00e4nkung bestimmter Verfahrensgarantien durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, die Opfer von Straftaten zu sch\u00fctzen, oder in der st\u00fctzende Beweise es dem Tatgericht erm\u00f6glichen, die Zuverl\u00e4ssigkeit der von abwesenden Zeugen gemachten Aussagen zu w\u00fcrdigen.<\/p>\n<p>34. Dieses Urteil ist ein Beispiel f\u00fcr einen recht formalistischen Ansatz des Gerichtshofs in Bezug auf die Bedeutung der Verfahrensgarantien, wonach die Nichtbeachtung bestimmter Verfahrensgarantien im Vorverfahren die gewonnenen Beweise zur Folge hat, selbst wenn die Verwertung dieser Beweise im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung nicht zur Folge hat, dass das Verfahren in seiner Gesamtheit unfair w\u00e4re.<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>[1] Deutsch auch im englischen und franz\u00f6sischen Original<\/p>\n<p>[2] Deutsch auch im englischen und franz\u00f6sischen Original<\/p>\n<p>[3] Fehlzitat im franz\u00f6sischsprachigen und englischsprachigen Originaltext enthalten; gemeint ersichtlich: \u00a7 168c Abs. 3 StPO.<\/p>\n<p>[4] Fehlzitat im englischsprachigen und franz\u00f6sischsprachigen Originaltext enthalten; gemeint wohl \u00a7 141 Abs. 3 StPO.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=327\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=327&text=RECHTSSACHE+SCHATSCHASCHWILI+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+9154%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=327&title=RECHTSSACHE+SCHATSCHASCHWILI+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+9154%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=327&description=RECHTSSACHE+SCHATSCHASCHWILI+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+9154%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte GROSSE KAMMER RECHTSSACHE S. GEGEN DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 9154\/10) URTEIL STRASSBURG 15. Dezember 2015 Dieses Urteil ist endg\u00fcltig. 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