{"id":3269,"date":"2021-09-19T09:00:32","date_gmt":"2021-09-19T09:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3269"},"modified":"2021-09-19T09:00:32","modified_gmt":"2021-09-19T09:00:32","slug":"zweiter-bericht-ueber-liechtenstein-verabschiedet-am-28-juni-2002-strassburg-den-15-april-2003","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3269","title":{"rendered":"Zweiter Bericht \u00fcber Liechtenstein. verabschiedet am 28. Juni 2002. Stra\u00dfburg, den 15. April 2003"},"content":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz<\/p>\n<p>Download: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/LIE-CbC-II-2003-004-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/LIE-CbC-II-2003-004-DEU.docx\">WORD<\/a> Dokument<\/p>\n<h2>Zweiter Bericht \u00fcber Liechtenstein<\/h2>\n<p><!--more-->verabschiedet am 28. Juni 2002<br \/>\nStra\u00dfburg, den 15. April 2003<\/p>\n<p><strong>Vorwort<\/strong><\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) ist ein Organ des Europarates, das sich aus unabh\u00e4ngigen Mitgliedern zusammensetzt. Ihr Ziel ist die Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz auf gesamteurop\u00e4ischer Ebene im Hinblick auf den Schutz der Menschenrechte.<\/p>\n<p>Einer der Pfeiler des Arbeitsprogramms von ECRI ist der l\u00e4nderspezifische Ansatz, bei dem die Situation in Bezug auf Rassismus und Intoleranz in jedem Mitgliedstaat des Europarates analysiert wird und Vorschl\u00e4ge zur L\u00f6sung der aufgezeigten Probleme unterbreitet werden.<\/p>\n<p>Ende 1998 schloss ECRI die erste Runde der L\u00e4nderberichte \u00fcber alle Mitgliedstaaten ab. Der erste Bericht von ECRI \u00fcber Liechtenstein stammt vom 7. Februar 1997 (ver\u00f6ffentlicht im M\u00e4rz 1998). Die zweite Phase des l\u00e4nderspezifischen Ansatzes begann im Januar 1999 und beinhaltet die Ausarbeitung eines zweiten Berichts \u00fcber jeden Mitgliedstaat. Ziel dieses zweiten Berichts ist die Weiterverfolgung der Vorschl\u00e4ge aus den ersten Berichten, die Aktualisierung der hierin enthaltenen Informationen sowie eine tiefgreifendere Analyse einiger Themen, die in dem betroffenen Land von besonderem Interesse sind.<\/p>\n<p>Ein wichtiger Teil der l\u00e4nderspezifischen Arbeit von ECRI ist der vertrauliche Dialog mit den nationalen Beh\u00f6rden des betroffenen Landes, bevor der Bericht endg\u00fcltig angenommen wird. In der zweiten Runde der L\u00e4nderberichte werden nun als neues Vorgehen Kontaktbesuche f\u00fcr die Berichterstatter von ECRI organisiert, bevor der zweite Bericht ausgearbeitet wird.<\/p>\n<p>Der Kontaktbesuch in Liechtenstein fand am 13. und 14. M\u00e4rz 2002 statt. Bei diesem Besuch trafen die Berichterstatter mit Vertretern der verschiedenen Ministerien und der \u00f6ffentlichen Verwaltungen zusammen, die f\u00fcr die Fragen, die in den Aufgabenbereich von ECRI fallen, zust\u00e4ndig sind. ECRI dankt den nationalen Beh\u00f6rden in Liechtenstein f\u00fcr die gute Zusammenarbeit bei der Organisation der Kontaktbesuche, insbesondere den verschiedenen Vertretern, die die Delegation empfangen haben, sowie dem nationalen Verbindungsbeamten von Liechtenstein f\u00fcr die Effizienz und Zusammenarbeit, die die Berichterstatter von ECRI sehr sch\u00e4tzten.<\/p>\n<p>Weiterhin m\u00f6chte ECRI allen Vertretern der NGOs, mit denen die Berichterstatter bei ihrem Kontaktbesuch zusammenkamen, f\u00fcr die n\u00fctzlichen Beitr\u00e4ge danken, die sie geleistet haben.<\/p>\n<p>Der folgende Bericht wurde von ECRI in Eigenverantwortung verfasst. Er behandelt die Lage am 28. Juni 2002. Alle Entwicklungen nach diesem Zeitpunkt werden von der folgenden Analyse nicht abgedeckt oder bei den Schlussfolgerungen und Vorschl\u00e4gen von ECRI in Betracht gezogen.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n<p>Seit der Ver\u00f6ffentlichung des ersten Berichtes von ECRI hat Liechtenstein zahlreiche bedeutende Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz ergriffen, darunter die Ratifizierung mehrerer wichtiger internationaler Rechtsinstrumente in diesem Bereich, die Annahme neuer Bestimmungen des Strafrechts zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, die Entwicklung einer Strategie zur Bek\u00e4mpfung von Rechtsextremismus und der Beginn einer Bewusstseinsbildung \u00fcber die Notwendigkeit einer besseren Integration der gro\u00dfen Zahl von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen in die Gesellschaft.<\/p>\n<p>Allerdings gibt es weiterhin einige Probleme. Insbesondere ein gewisses Interesse von Jugendlichen f\u00fcr Rechtsextremismus gibt Anlass zur Besorgnis. F\u00fcr die meisten Lebensbereiche gibt es weder Kenntnisse noch Daten \u00fcber das m\u00f6gliche Ausma\u00df von Diskriminierung und Rassismus. Daher sind eine klare und ausf\u00fchrliche Grundsatzerkl\u00e4rung sowie eine Strategie zur Integration der ausl\u00e4ndischen Bev\u00f6lkerung in die Gesellschaft auszuarbeiten und umzusetzen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Bericht empfiehlt ECRI den liechtensteinischen Beh\u00f6rden in mehreren Bereichen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. Insbesondere wird empfohlen: Die Ratifizierung weiterer internationaler Rechtsinstrumente und die Annahme eines nationalen Anti-Diskriminierungsgesetzes, die Ausarbeitung umfassender und verl\u00e4sslicher Methoden zur \u00dcberwachung von Rassismus und Diskriminierung, die Weiterverfolgung der Strategien zur Bek\u00e4mpfung von rechtsextremistischen Tendenzen und die Entwicklung und Umsetzung einer detaillierten und konkreten Integrationsstrategie einschlie\u00dflich Ma\u00dfnahmen, welche eine weitere Erleichterung des Zugangs zur Staatsb\u00fcrgerschaft f\u00fcr Ausl\u00e4nder bringt, die seit l\u00e4ngerer Zeit in Liechtenstein wohnen.<\/p>\n<p><strong>TEIL I: \u00dcBERBLICK \u00dcBER DIE SITUATION<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Internationale Rechtsinstrumente<\/strong><\/p>\n<p>1. Liechtenstein hat zahlreiche internationale Rechtsinstrumente zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz unterzeichnet und ratifiziert. Viele dieser Instrumente wurden seit der Ver\u00f6ffentlichung des ersten Berichts von ECRI ratifiziert. ECRI begr\u00fc\u00dft insbesondere, dass Liechtenstein das Internationale \u00dcbereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ratifiziert hat, was ein gro\u00dfer Fortschritt seit der Ver\u00f6ffentlichung des ersten Berichts von ECRI bedeutet. Liechtenstein beabsichtigt, eine Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Artikel 14 dieses \u00dcbereinkommens abzugeben, in der es die Befugnis des Ausschusses zur Beseitigung der Rassendiskriminierung zur Pr\u00fcfung von Einzelbeschwerden anerkennt. ECRI ermutigt die Beh\u00f6rden, diesen Prozess so bald wie m\u00f6glich zu Ende zu f\u00fchren. ECRI begr\u00fc\u00dft ebenfalls die Ratifizierung des Rahmen\u00fcbereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten sowie der Europ\u00e4ischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, die beide seit Ver\u00f6ffentlichung des ersten Berichts von ECRI ratifiziert wurden. Au\u00dferdem stellt ECRI mit Genugtuung fest, dass Liechtenstein den Internationalen Pakt \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie den Internationalen Pakt \u00fcber die b\u00fcrgerlichen und politischen Rechte und das Fakultativprotokoll vom 16. Dezember 1966 ratifiziert hat.<\/p>\n<p>2. Liechtenstein hat die Europ\u00e4ische Sozialcharta unterzeichnet, jedoch nicht ratifiziert. Die revidierte Europ\u00e4ische Sozialcharta hat Liechtenstein weder unterzeichnet noch ratifiziert. Derzeit wird die Ratifizierung der revidierten Sozialcharta gepr\u00fcft und die Ratifizierung ist nach Kl\u00e4rung einiger technischer Fragen vorgesehen. ECRI fordert die Beh\u00f6rden auf, dieses Verfahren so bald wie m\u00f6glich zu Ende zu bringen. Au\u00dferdem empfiehlt ECRI den liechtensteinischen Beh\u00f6rden nachdr\u00fccklich, das Protokoll Nr. 12 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (welches ein allgemeines Diskriminierungsverbot enth\u00e4lt) zu ratifizieren.<\/p>\n<p>3. Liechtenstein hat folgende Vereinbarungen weder unterzeichnet noch ratifiziert: Das \u00dcbereinkommen der ILO \u00fcber die Diskriminierung in Besch\u00e4ftigung und Beruf, die UNESCO-Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen, das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigkeit, das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Wanderarbeiter und das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am kommunalen \u00f6ffentlichen Leben. Liechtenstein scheint im Augenblick die Ratifizierung dieser Vereinbarungen nicht zu beabsichtigen. Gegenw\u00e4rtig ist Liechtenstein weder Mitglied der ILO noch der UNESCO und laut den Beh\u00f6rden w\u00fcrde die Ratifizierung der anderen erw\u00e4hnten Vereinbarungen angesichts der geltenden Gesetze und Regelungen f\u00fcr Nichtstaatsangeh\u00f6rige in Liechtenstein Schwierigkeiten aufwerfen. ECRI ist der Auffassung, dass Liechtenstein nichtsdestotrotz konkrete Schritte zur Unterzeichnung und Ratifizierung aller oben genannten Vereinbarungen ergreifen sollte, insbesondere angesichts bestimmter Fragen zur Situation von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen in Liechtenstein, die im Folgenden in dem vorliegenden Bericht behandelt werden.<\/p>\n<p>4. Liechtenstein h\u00e4lt sich an den Grundsatz, dass Verpflichtungen internationaler Vertr\u00e4ge nur dann eingegangen werden sollten, wenn sie auch eingehalten werden k\u00f6nnen. Ein von Liechtenstein ratifiziertes internationales Abkommen geht in das innerstaatliche Recht \u00fcber, nachdem es in Liechtenstein in Kraft getreten ist. Vorausgesetzt, dass die Bestimmungen eines Abkommens spezifisch genug als Grundlage f\u00fcr ein Gerichtsurteil sind, ist es nicht notwendig, ein eigenes Gesetz zu verabschieden, um den Vertrag in das innerstaatliche Recht aufzunehmen (Prinzip der unmittelbaren Anwendbarkeit). Gem\u00e4\u00df der geltenden Praxis haben internationale Abkommen mindestens Gesetzesrang in der innerstaatlichen Rechtsordnung.<\/p>\n<p><strong>B. Verfassungsbestimmungen und andere Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>5. Die Verfassung sieht in Artikel 31 vor, dass alle Staatsangeh\u00f6rigen vor dem Gesetz gleich sind und dass die Rechte der Ausl\u00e4nder durch die internationalen Vertr\u00e4ge, oder in deren Ermangelung, durch das Gegenseitigkeitsprinzip geregelt werden. Die Liechtensteiner Beh\u00f6rden erkl\u00e4ren, dass im Einklang mit diesem Grundsatz und nach Beitritt zu dem internationalen \u00dcbereinkommen \u00fcber die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das Diskriminierungsverbot f\u00fcr alle Personen gilt, die auf dem Hoheitsgebiet von Liechtenstein leben. ECRI ist jedoch der Auffassung, dass die M\u00f6glichkeit einer Verfassungs\u00e4nderung zu pr\u00fcfen sei, welche ausdr\u00fccklich allen Personen, die unter die liechtensteinische Gerichtsbarkeit fallen, Gleichheit und andere Menschenrechte garantiert. Dies scheint insbesondere angesichts der betr\u00e4chtlichen Zahl von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen in Liechtenstein angemessen zu sein.<\/p>\n<p>6. ECRI vermerkt mit Interesse, dass eine Gesetzes\u00e4nderung betreffend den Staatsgerichtshof eingef\u00fchrt werden soll. Diese sieht eine Ausweitung der Kompetenzen des Staatsgerichtshofs vor, der dann in F\u00e4llen angeblicher Verletzungen von Rechten, die sich aus dem \u00dcbereinkommen \u00fcber die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ergeben, angerufen werden kann. So kann der Staatsgerichtshof als Gericht letzter Instanz auf nationaler Ebene intervenieren.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Gesetzgebung zur Staatsangeh\u00f6rigkeit<\/strong><\/p>\n<p>7. Die liechtensteinische Staatsangeh\u00f6rigkeit ist auf dem Grundsatz der Abstammung (ius sanguinis) begr\u00fcndet. Bis 1996 konnte die Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Geburt nur durch den Vater \u00fcbertragen werden. Seitdem kann sie jedoch sowohl durch die Mutter als auch durch den Vater \u00fcbertragen werden. Bei der Einb\u00fcrgerung gibt es drei M\u00f6glichkeiten die Staatsangeh\u00f6rigkeit zu erwerben. Zwei gr\u00fcnden sich auf die Erf\u00fcllung bestimmter rechtlicher Bedingungen, die dritte ist dem Ermessen \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>8. Die Staatsangeh\u00f6rigkeit kann erstens durch Eheschlie\u00dfung mit einer Person, welche die liechtensteinische Staatsb\u00fcrgerschaft hat, erworben werden. F\u00fcr eine solche Einb\u00fcrgerung muss eine Ehe seit mindestens drei Jahren bestehen und die Person muss sich seit zw\u00f6lf Jahren in Liechtenstein aufhalten (die Ehejahre z\u00e4hlen doppelt). Die betreffende Person muss ihre alte Staatsangeh\u00f6rigkeit aufgeben, um die liechtensteinische Staatsangeh\u00f6rigkeit annehmen zu k\u00f6nnen. Personen, die w\u00e4hrend dieser zw\u00f6lf Jahre verwitwet oder geschieden wurden, k\u00f6nnen ebenfalls eine Einb\u00fcrgerung anstreben.<\/p>\n<p>9. Die zweite M\u00f6glichkeit zum Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit wird durch das Gesetz \u00fcber die erleichterte Einb\u00fcrgerung vom April 2000 geregelt. Der Annahme dieses Gesetzes ging eine dreij\u00e4hrige Initiative der \u201eAktion Miteinander\u201c voraus, die der F\u00fcrst von Liechtenstein, der Staat und Privatpersonen finanzierten. Diese Initiative sollte die Aufnahme von Ehepartnern und Kindern liechtensteinischer Staatsangeh\u00f6riger, von Ausl\u00e4ndern, die seit langer Zeit im Land leben, und von Staatenlosen erleichtern sowie die Verfahren zur Einb\u00fcrgerung oder zum Erwerb der doppelten Staatsangeh\u00f6rigkeit f\u00fcr diese Personen vereinfachen. F\u00fcr den Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit nach diesem Gesetz muss sich eine Person seit drei\u00dfig Jahren st\u00e4ndig in Liechtenstein aufgehalten haben. Bis zum Alter von zwanzig Jahren z\u00e4hlen die in Liechtenstein verbrachten Jahre doppelt. Eine Pr\u00fcfung des Strafregisters der Person (es darf keine Verurteilung zu einer Strafe von mehr als drei Jahren Gef\u00e4ngnis enthalten) und ihres Verhaltens sind ebenfalls vorgesehen. Auch in diesem Fall muss die Person auf ihre alte Staatsangeh\u00f6rigkeit verzichten, um die liechtensteinische Staatsangeh\u00f6rigkeit zu erwerben.<\/p>\n<p>10. Drittens kann die Einb\u00fcrgerung nach f\u00fcnf Jahren st\u00e4ndigen Wohnsitzes beantragt und in einem Ermessensverfahren erworben werden. Dieses Verfahren beinhaltet eine geheime Abstimmung der Mitglieder der Gemeinde, in der die betreffende Person wohnhaft ist (ein B\u00fcrger von Liechtenstein ist nicht nur B\u00fcrger des Staates, sondern auch B\u00fcrger einer Gemeinde). Auch in diesem Fall muss die betreffende Person, auf ihre alte Staatsangeh\u00f6rigkeit verzichten.<\/p>\n<p>11. Auch wenn ECRI anerkennt, dass durch das Gesetz \u00fcber die erleichterte Einb\u00fcrgerung Ma\u00dfnahmen zur Vereinfachung der Einb\u00fcrgerung von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen ergriffen worden sind, ist sie doch der Auffassung, dass die Bedingungen zur Gew\u00e4hrung der Staatsangeh\u00f6rigkeit immer noch zu restriktiv sind. ECRI findet insbesondere, dass die geforderten drei\u00dfig Jahre st\u00e4ndigen Aufenthaltes zu lang sind und die Verpflichtung, die alte Staatsangeh\u00f6rigkeit in jedem Fall aufzugeben, vermutlich zahlreiche Personen abschreckt, die liechtensteinische Staatsangeh\u00f6rigkeit zu beantragen. ECRI zeigt sich insbesondere dar\u00fcber beunruhigt, dass der Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit in dem verk\u00fcrzten Verfahren einer Abstimmung der Bev\u00f6lkerung unterliegt. Denn ECRI ist der Ansicht, dass dieses System auf keinen objektiven oder messbaren Kriterien beruht und sich diskriminierend auf Personen bestimmter Herkunft, welche mit einem h\u00f6heren Ausmass an Vorurteilen und Intoleranz konfrontiert werden k\u00f6nnten, auswirken kann. Es wurde in der Tat darauf hingewiesen, dass nur sehr wenige Personen die Staatsangeh\u00f6rigkeit auf diesem Wege beantragten und dass es f\u00fcr Personen bestimmter Herkunft praktisch unm\u00f6glich ist, die Staatsangeh\u00f6rigkeit auf diesem Wege zu erwerben. ECRI empfiehlt, die Anwendung des Gesetzes \u00fcber die erleichterte Einb\u00fcrgerung, das vor kurzem angenommen wurde, streng zu \u00fcberwachen, um festzustellen, inwieweit es von Ausl\u00e4ndern, die seit l\u00e4ngerer Zeit im Land wohnen, benutzt wird. Auch sollte der notwendige Mindestaufenthalt f\u00fcr einen Antrag auf Einb\u00fcrgerung verringert werden. ECRI empfiehlt ebenfalls, das System, nach dem die Einwohner der Gemeinden \u00fcber Antr\u00e4ge zum Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit in diesem Ermessensverfahren entscheiden, erneut zu \u00fcberpr\u00fcfen, insbesondere angesichts der diskriminierenden Auswirkungen, die dieses f\u00fcr Personen aus bestimmten Gruppen mit sich bringen kann. Schlie\u00dflich ist ECRI der Auffassung, dass die strengen Regeln, die die Beibehaltung der doppelten Staatsb\u00fcrgerschaft beim Erwerb der liechtensteinischen Staatsangeh\u00f6rigkeit verhindern, gelockert werden sollten.<\/p>\n<p><strong>C. Strafrechtliche Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>12. Beim Beitritt zum Internationalen \u00dcbereinkommen \u00fcber die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung \u00e4nderte Liechtenstein im Dezember 1999 Artikel 33, Absatz 5, und Artikel 283 des Strafgesetzbuches, um den Tatbestand der Rassendiskriminierung, der in der \u00d6ffentlichkeit von Privatpersonen begangen wird, unter Strafe zu stellen. Artikel 33, Absatz 5, sieht vor, dass Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und \u00e4hnliche Beweggr\u00fcnde erschwerende Umst\u00e4nde einer Straftat sind. Artikel 283 kriminalisiert die \u00f6ffentliche Aufwiegelung zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen aufgrund ihrer Rasse, ihres ethnischen Ursprungs oder ihrer Religion; die \u00f6ffentliche Verbreitung von Ideologien, die Mitglieder einer Rasse, Volksgruppe oder religi\u00f6sen Gruppe systematisch verleumden oder diffamieren; die Organisation oder F\u00f6rderung von Propagandaaktivit\u00e4ten zu diesen Zwecken oder die Beteiligung an Aktivit\u00e4ten dieser Art; die \u00f6ffentliche elektronische Verbreitung von Symbolen, Gesten, Darstellungen von Gewaltakten oder jedes anderen Inhalts zur Verleumdung einer Person oder einer Personengruppe oder zur Diskriminierung dieser aufgrund ihrer Rasse usw.; das Ableugnen, das Verharmlosen oder die Rechtfertigung des V\u00f6lkermordes und anderer \u00e4hnlicher Verbrechen; die Weigerung, einer Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Rasse usw. eine \u00f6ffentliche Dienstleistung zu erbringen und die Beteiligung an oder der Beitritt zu einer Vereinigung, die die Rassendiskriminierung vertritt oder dazu aufruft.<\/p>\n<p>13. Artikel 321 des Strafgesetzbuches garantiert Personen oder Personengruppen, die sich durch ihre Religion, Rasse, ethnischen Ursprung, Kultur oder Staatsangeh\u00f6rigkeit unterscheiden, einen besonderen Schutz und stuft den V\u00f6lkermord als gesetzlich strafbares Verbrechen ein.<\/p>\n<p>14. Die liechtensteinische Staatsanwaltschaft hat in einigen F\u00e4llen von Aufwiegelung zu Hass und in einer Rechtssache, bei der es um Rassendiskriminierung und andere gesetzlich strafbare Gewaltakte ging, ein Strafverfahren eingeleitet. Angesichts der Tatsache, dass die neuen strafrechtlichen Bestimmungen \u00fcber Rassismus erst vor kurzem verabschiedet wurden, sind bis heute nur wenige Urteile gef\u00e4llt worden. ECRI verweist darauf, dass die Umsetzung der neuen geltenden Bestimmungen \u00fcberwacht werden muss und dass insbesondere garantiert werden muss, dass die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte \u00fcber ihren Inhalt informiert werden. Ferner muss garantiert werden, dass diese Bestimmungen bei der Bek\u00e4mpfung von rassistischen Handlungen und Straftaten mit rassistischem Hintergrund eingesetzt werden. ECRI stellt ebenfalls das Fehlen von Statistiken \u00fcber rassistische Zwischenf\u00e4lle fest und fordert die Polizei und die Staatsanwaltschaft auf, ein System zur \u00dcberwachung, Klassifizierung und Registrierung von rassistischen Zwischenf\u00e4llen, \u00fcber welche sie informiert werden, sowie zur Weiterverfolgung von F\u00e4llen und der erzielten Ergebnisse einzurichten.<\/p>\n<p><strong>D. Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Gesetz \u00fcber die Arbeitsvertr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>15. Der Schutz der Arbeitnehmer ist in Artikel 27, Absatz 1 des Gesetzes \u00fcber Arbeitsvertr\u00e4ge festgelegt. Art. 46, Abs. 1, Bst. (a) des genannten Gesetzes sieht vor, dass der Abbruch einer Arbeitsbeziehung als unzul\u00e4ssig betrachtet wird, wenn er sich auf pers\u00f6nliche Merkmale, d.h. Rasse, Hautfarbe, Abstammung, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder ethnischem Ursprung gr\u00fcndet. Jedoch scheint es keine Rechtsprechung zu diesem Artikel zu geben. ECRI ist der Auffassung, dass die Anwendung und die Umsetzung aufmerksam zu pr\u00fcfen und zu \u00fcberwachen sind, um sicherzustellen, dass F\u00e4lle von Diskriminierung im Bereich der Arbeit nicht ungestraft bleiben. ECRI fordert auch die Beh\u00f6rden auf, darauf zu achten, dass die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber wissen, dass Diskriminierung im Bereich der Arbeit verboten ist. ECRI verweist au\u00dferdem darauf, dass dieses Diskriminierungsverbot im Bereich der Arbeit nicht die Diskriminierung abdeckt, die vor oder bei der Einstellung oder bei Bef\u00f6rderungen ausge\u00fcbt wird, da es sich nur auf den Abbruch der Arbeitsbeziehungen bezieht: ECRI ist daher der Auffassung, dass das Diskriminierungsverbot im Bereich der Arbeit ausgedehnt werden sollte, um wichtige Bereiche wie Einstellung und Bef\u00f6rderung abzudecken.<\/p>\n<p>16. Es gibt keine weiteren Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts, die die Diskriminierung in Bereichen wie Zugang zu Wohnungen, \u00f6ffentlichen Diensten oder \u00f6ffentlichen Einrichtungen verbieten. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Beh\u00f6rden dringend, eine umfassende Gesetzgebung im Zivil- und Verwaltungsrecht zu verabschieden, die die Diskriminierung in den verschiedenen Bereichen des t\u00e4glichen Lebens, wie oben beschrieben, untersagt.<\/p>\n<p><strong>E. Fachorgane und andere Institutionen<\/strong><\/p>\n<p>17. Liechtenstein verf\u00fcgt derzeit \u00fcber kein Fachorgan (z.B. B\u00fcrgerbeauftragter oder Fachkommission), das unter anderem den Opfern von Rassismus und Diskriminierung als Kontaktstelle dienen, als ein Beratungsorgan f\u00fcr die Regierung f\u00fcr Fragen bez\u00fcglich Rassismus und Diskriminierung eingesetzt oder ein Zentrum zur Sensibilisierung der \u00d6ffentlichkeit und Durchf\u00fchrung von Bildungsinitiativen im Land sein k\u00f6nnte. ECRI ist der Meinung, dass man in Liechtenstein erst vor kurzem damit begonnen hat, sich mit Fragen wie Rassismus und Diskriminierung auseinanderzusetzen, so dass es offensichtlich an statistischen Informationen \u00fcber die tats\u00e4chliche Tragweite von Rassismus und Diskriminierung fehlt und es derzeit offenbar keine Kontaktstelle gibt, an die sich die Opfer wenden k\u00f6nnen, um Beistand zu erhalten. Die Einrichtung eines solchen Organs w\u00e4re daher besonders wichtig. In diesem Sinne verweist ECRI die liechtensteinischen Beh\u00f6rden auf ihre allgemeine politische Empfehlung Nr. 2 \u00fcber Fachorgane zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz auf nationaler Ebene, die eine Reihe von Leitlinien und Prinzipien festh\u00e4lt, die bei der Einrichtung eines solchen Organs zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p><strong>F. Bildung und Sensibilisierung<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Polizeikr\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>18. Die liechtensteinischen Polizeibeamten werden in der Schweiz ausgebildet. Dieses Jahr findet zum ersten Mal ein Teil der Ausbildung der Polizeibeamten in Liechtenstein statt und, ebenfalls zum ersten Mal, beinhaltet diese eine Ausbildung in den Menschenrechten und den Problemen der Diskriminierung und des Rassismus. ECRI begr\u00fc\u00dft die Einf\u00fchrung einer solchen Ausbildung f\u00fcr Polizeibeamte in den Menschenrechten. Sie wird fester Bestandteil des k\u00fcnftigen Ausbildungsprogramms sein.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Schulen<\/strong><\/p>\n<p>19. In den letzen Jahren gaben einige Probleme betreffend Rassismus und Intoleranz Anlass zu Besorgnis; zum Bespiel wurden Konflikte zwischen Sch\u00fclern verschiedener Herkunft gemeldet. Das Tragen von Kleidung und Symbolen, die mit rechtsextremen oder Nazi-Bewegungen in Verbindung gebracht werden k\u00f6nnen, scheint bei einigen Sch\u00fclergruppen in Mode zu sein. Das Amt f\u00fcr Soziale Dienste hat die Beh\u00f6rden Ende der 90er Jahre auf diese Probleme unter Jugendlichen aufmerksam gemacht. Seine Analyse bildete den Hintergrund f\u00fcr die derzeitigen Arbeiten zur Bek\u00e4mpfung dieser Entwicklungen. In den letzen Jahren wurden mehrere Pr\u00e4ventionsprojekte zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz, sowie zur Sensibilisierung im Bereich interkulturelle Fragen durchgef\u00fchrt. Au\u00dferdem besch\u00e4ftigt sich das neue Schulprogramm, das seit 1999 in Kraft ist, vermehrt mit diesen Fragen. Eines der Hauptziele des neuen Schulprogramms ist die Verbesserung des gegenseitigen Verst\u00e4ndnisses von Kindern im kulturellen Bereich und es wurden auch Vortr\u00e4ge zu Themen wie Fl\u00fcchtlinge und Rechtsextremismus organisiert. Ebenso wurden Ma\u00dfnahmen zur Sensibilisierung der Lehrer ergriffen. ECRI r\u00e4t den Beh\u00f6rden dringend, weiterhin Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Intoleranz und eines gewissen Interesses der Jugendlichen an Bewegungen und Symbolen der Rechtsextremen oder Neonazis zu ergreifen und die Initiativen zur Verbesserung des Verst\u00e4ndnisses zwischen Sch\u00fclern auf allen Ebenen des Schulsystems zu entwickeln bzw. auszuweiten. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden ganz besonders, als Pr\u00e4ventivmassnahme dem Grundschulunterricht mehr Aufmerksamkeit zu schenken, um zu vermeiden, dass im Unterricht an den h\u00f6heren Schulen Rassismus und Intoleranz auftreten.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Breite \u00d6ffentlichkeit<\/strong><\/p>\n<p>20. Rassismus und Intoleranz sowie die Erkenntnis, dass Liechtenstein ein Land ist, in dem sich Personen verschiedener Herkunft permanent aufhalten, werden erst seit kurzem \u00f6ffentlich diskutiert. Seit kurzem nehmen einige Nicht-Regierungsorganisationen aktiv am Kampf gegen Rassismus und Intoleranz teil und setzen sich f\u00fcr die Verbesserung des Verst\u00e4ndnisses f\u00fcr die verschiedenen Kulturen in der Bev\u00f6lkerung ein. Auch die Beh\u00f6rden haben in diesen Fragen Initiativen zur Sensibilisierung der \u00d6ffentlichkeit ergriffen. Die Medien ver\u00f6ffentlichten ebenfalls eine Reihe von Artikeln zu diesem Thema. ECRI ist der Auffassung, dass Bem\u00fchungen, der \u00d6ffentlichkeit Fragen wie Integration von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen, Rassismus und Diskriminierung n\u00e4her zu bringen, wichtig sind, um die \u00f6ffentliche Diskussion anzuregen. Die Beh\u00f6rden sollten diesen Weg weiter gehen und Initiativen in diesem Sinne entwickeln, wobei sie insbesondere die politische Priorit\u00e4t hervorheben sollten, die die Regierung dem Kampf gegen Rassismus und Intoleranz und der Integration von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen beimisst.<\/p>\n<p><strong>G. Aufnahme und Status von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Fl\u00fcchtlinge und Asylsuchende<\/strong><\/p>\n<p>21. Das liechtensteinische Fl\u00fcchtlingsgesetz trat 1998 in Kraft. Zwischen 1998 und 2000 erhielten etwa 600 Fl\u00fcchtlinge, insbesondere aus dem ehemaligen Jugoslawien eine vor\u00fcbergehende kollektive Schutzgew\u00e4hrung in Liechtenstein. Ein Gro\u00dfteil der Fl\u00fcchtlinge ist nun in sein Land zur\u00fcckgekehrt. Etwa 120 Personen, die meisten davon aus dem Kosovo, befinden sich immer noch in Liechtenstein als Asylsuchende.<\/p>\n<p>22. Bei ihrer Ankunft in Liechtenstein m\u00fcssen Asylsuchende sich bei der Abteilung f\u00fcr Asylsuchende und Fl\u00fcchtlinge des Ausl\u00e4nder- und Passamtes melden. Innerhalb einer Woche findet eine erste Anh\u00f6rung statt. Es ist vorgeschrieben, dass eine Nichtregierungsorganisation an dieser Anh\u00f6rung teilnehmen muss, um sicherzustellen, dass diese korrekt durchgef\u00fchrt wird. Auch die Anwesenheit eines Dolmetschers ist vorgesehen. Das Ausl\u00e4nder- und Passamt kann eine Entscheidung treffen, wenn ein Fall f\u00fcr gesetzlich unzul\u00e4ssig angesehen wird, w\u00e4hrend materielle Entscheidungen andere F\u00e4lle betreffend von der Regierung getroffen werden. Es dauert im Schnitt 3 bis 5 Monate, bis eine Entscheidung in erster Instanz f\u00e4llt. Es ist m\u00f6glich, Berufung gegen die Entscheidung wegen Unzul\u00e4ssigkeit bei der Regierung einzulegen. Gegen die Entscheidung der Regierung kann Berufung beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.<\/p>\n<p>23. Asylsuchende werden im ersten Jahr in einem Aufnahmezentrum untergebracht. Danach k\u00f6nnen sie eine Wohnung mieten, auch wenn dies f\u00fcr sie aufgrund ihrer unsicheren Situation oft schwierig ist. ECRI stellt mit Interesse fest, dass Asylsuchende sofort nach ihrer Ankunft das Recht auf Arbeit erhalten \u2013 und wirklich wo immer m\u00f6glich arbeiten sollten. ECRI ist der Ansicht, dass eine solche Arbeitserlaubnis eine sehr positive Wirkung haben kann, indem sie die psychische Not der Asylsuchenden lindert und ihre Integration in die Gesellschaft erleichtert. So wird auch verhindert, dass Stereotype und Vorurteile gegen\u00fcber Asylsuchenden in der \u00f6ffentlichen Meinung Fu\u00df fassen. Von der Gesamtsumme ihres Lohnes erhalten die Asylsuchenden den Gegenwert der Sozialleistung sowie einen festen Stundenansatz; ein Teil ihres Gehaltes deckt ihre laufenden Lebenskosten, w\u00e4hrend der Rest auf einem Bankkonto festliegt, \u00fcber welches der\/die Asylsuchende verf\u00fcgen kann, wenn er\/sie das Land verl\u00e4sst. Dieses System, so die Beh\u00f6rden, wurde eingerichtet, um Asylsuchende abzuhalten, nach Liechtenstein einzureisen, nur um dort zu arbeiten. Die Kinder der Asylsuchenden gehen in die Schule und erhalten spezielle Unterst\u00fctzung f\u00fcr das Erlernen der deutschen Sprache (siehe unten \u201eZugang zur Bildung\u201c). Mit Ausnahme des Sprachunterrichts gibt es im Moment keine besonderen Integrationsstrategien f\u00fcr Asylsuchende und Fl\u00fcchtlinge. ECRI ist der Auffassung, dass dieser Bereich noch ausgebaut werden k\u00f6nnte und Asylsuchende und Fl\u00fcchtlinge Informationen und Beistand erhalten sollten, damit sie die liechtensteinische Gesellschaft und die liechtensteinischen Strukturen besser kennen lernen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Einwanderungspolitik<\/strong><\/p>\n<p>24. Von den Nichtstaatsangeh\u00f6rigen, die mehr als 34% der liechtensteinischen Gesamtbev\u00f6lkerung ausmachen, kommen etwa zwei Drittel aus der Schweiz, \u00d6sterreich und Deutschland und haben daher den gleichen sprachlichen und kulturellen Hintergrund wie die Mehrheitsbev\u00f6lkerung. Die restlichen ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigen kommen aus Italien (7,6%), der T\u00fcrkei (7,5%), dem ehemaligen Jugoslawien (3,5%), Portugal (3,3%), Spanien (2,4%) und Bosnien-Herzegowina (2,3%). Die meisten Nichtstaatsangeh\u00f6rigen, die in Liechtenstein leben, befinden sich im Land um zu arbeiten oder sind im Rahmen einer Zusammenf\u00fchrung mit dort arbeitenden Familienmitgliedern nach Liechtenstein gekommen.<\/p>\n<p>25. Die liechtensteinische Einwanderungspolitik gr\u00fcndet sich auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der zusammen mit dem Prinzip der Gegenseitigkeit angewendet wird. Liechtenstein wendet das Modell der \u201edrei Kreise&#8220; an. In der Praxis bedeutet dies, dass ausgehend von bilateralen und multilateralen Vertr\u00e4gen Staatsangeh\u00f6rige aus Mitgliedstaaten des EWR gefolgt von denen aus der Schweiz eine Vorzugsbehandlung gegen\u00fcber Staatsangeh\u00f6rigen aus anderen L\u00e4ndern genie\u00dfen. Seit 1985 ist die M\u00f6glichkeit f\u00fcr Nichtstaatsangeh\u00f6rige in Liechtenstein zu leben und zu arbeiten eingeschr\u00e4nkt. Einer der Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Beschr\u00e4nkung durch die Beh\u00f6rden ist die geringe Gr\u00f6\u00dfe des Landes, dessen Gesamtoberfl\u00e4che 160 km2 betr\u00e4gt, die jedoch nur zu einem Drittel bewohnbar ist. Seit dem Beitritt Liechtensteins zum EWR 1995 werden die Staatsangeh\u00f6rigen des EWR bevorzugt behandelt. Es wurden jedoch aufgrund der Kleinheit des Landes, so die Beh\u00f6rden, j\u00e4hrliche Quoten f\u00fcr Staatsangeh\u00f6rige des EWR, die in Liechtenstein leben und arbeiten m\u00f6chten, eingerichtet. Etwa 50 Staatsangeh\u00f6rige des EWR erhalten nun j\u00e4hrlich eine Aufenthaltsgenehmigung zusammen mit einer Arbeitsbewilligung. Einige weitere Personen erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung ohne Arbeitsbewilligung. Die Staatsangeh\u00f6rigen aller anderen L\u00e4nder werden bei der Vergabe der Aufenthaltsgenehmigung gleich behandelt, vorausgesetzt, sie erf\u00fcllen die Bedingungen, die in der Verordnung \u00fcber den Personenverkehr und in dem Gesetz \u00fcber die Vergabe von Aufenthaltsgenehmigungen festgelegt sind. Derzeit erhalten nur wenige Personen, die aus anderen L\u00e4ndern als dem EWR und der Schweiz kommen eine st\u00e4ndige Aufenthaltsgenehmigung. Diese Personen sind im Allgemeinen hoch qualifizierte Spezialisten. Die Qualifikation ist entscheidend bei der Vergabe der Arbeitsgenehmigung.<\/p>\n<p>26. Zeitlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigungen gelten f\u00fcr maximal 12 Monate, je nach Dauer des Arbeitsvertrages. Eine Kurzaufenthaltsgenehmigung kann nur einmal, f\u00fcr einen maximalen Zeitraum von sechs Monaten, verl\u00e4ngert werden. Im Allgemeinen wird ein Kurzaufenthalt nur einmal in einem Zeitraum von drei Jahren bewilligt. Das System der Genehmigungen f\u00fcr Saisonarbeiter, die f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum nach Liechtenstein kommen, wird stufenweise eingestellt.<\/p>\n<p>27. ECRI ist \u00fcber Informationen besorgt, die besagen, dass das System der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung einige Personen in eine schwierige oder prek\u00e4re Lage bringen kann. Zum Beispiel wurde berichtet, dass Personen aus anderen L\u00e4ndern als dem EWR oder der Schweiz lange warten m\u00fcssen, bevor ihnen das Recht auf Familienzusammenf\u00fchrung zugestanden wird. Diese Personen k\u00f6nnen bei den Beh\u00f6rden einen Antrag stellen, damit ihr Ehepartner und ihre minderj\u00e4hrigen Kinder die Genehmigung erhalten, nach Liechtenstein zu kommen, wenn sie selbst dort bereits seit vier Jahren st\u00e4ndigen Wohnsitz haben und unter der Voraussetzung, dass sie dazu in der Lage erachtet werden, f\u00fcr alle Familienmitglieder zu sorgen. Diese Bedingung hatte offenbar unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Auswirkungen auf einige eingewanderte Frauen, deren Gehalt niedriger ist als das ihrer m\u00e4nnlichen Kollegen (siehe unten \u201eVerletzliche Gruppen\u201c). Die Frauen, die ihren Mann verlassen, stehen ebenfalls vor Schwierigkeiten, was ihren Aufenthaltsstatus angeht. Es ist auch darauf hingewiesen worden, dass Personen, die ihren Arbeitsplatz verlieren, Gefahr laufen, auch ihre Aufenthaltsgenehmigung in Liechtenstein zu verlieren. ECRI ist der Ansicht, dass die Beh\u00f6rden Ma\u00dfnahmen ergreifen sollten, um daf\u00fcr zu sorgen, dass dieses System der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung niemanden unn\u00f6tig in eine schwierige oder verletzliche Lage bringt.<\/p>\n<p>28. Zahlreiche Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft leben seit langem in Liechtenstein und haben ihr Leben im Land aufgebaut. Offenbar ist es jedoch in vielen F\u00e4llen sehr schwierig f\u00fcr Personen, welche die liechtensteinische Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht besitzen oder ausl\u00e4ndischer Herkunft sind, sich voll und ganz in die Gesellschaft zu integrieren. Diese Frage wird nachstehend ausf\u00fchrlich gepr\u00fcft (siehe \u201eProbleme von besonderer Bedeutung\u201c).<\/p>\n<p><strong>H. Zugang zu den \u00f6ffentlichen Diensten<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Zugang zu Sozialdiensten wie Gesundheitswesen, sozialer Schutz und Zugang zu Wohnungen<\/strong><\/p>\n<p>29. Innerhalb des Amts f\u00fcr Soziale Dienste bietet ein Ansprechpartner f\u00fcr Migrationsfragen und -probleme Privatpersonen und Gruppen in gesundheitlichen und sozialen Fragen Beistand. Der Zugang zu den Gesundheitsdiensten wird allen in Liechtenstein wohnhaften Personen garantiert.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Zugang zur Bildung<\/strong><\/p>\n<p>30. Eine k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichte Studie zeigt, dass 22% der Schulkinder, die in Liechtenstein leben, in ihrer Familie kein Deutsch sprechen. Kindern, die \u00e4lter als acht Jahre sind und ohne Deutschkenntnisse nach Liechtenstein kommen, wird ein Intensivdeutschkurs angeboten, damit sie nach einem Jahr in die Klasse integriert werden k\u00f6nnen, die ihnen entspricht. Kurse f\u00fcr \u201eDeutsch als zweite Sprache&#8220;, in denen auch soziale und kulturelle Fragen angesprochen werden, werden in den schulischen Einrichtungen f\u00fcr nicht deutschsprachige Sch\u00fcler sowie auf allen Niveaus des Schulsystems als Zusatzkurse angeboten. Die Beh\u00f6rden stellen auch einigen privaten Organisationen, die ausl\u00e4ndischen Kindern Sprach- und Landeskundekurse \u00fcber ihr Herkunftsland anbieten, die notwendige Infrastruktur (Klassenzimmer usw.) zur Verf\u00fcgung. Die Stundenpl\u00e4ne in den \u00f6ffentlichen Schulen sind daher recht flexibel gestaltet. ECRI ist jedoch der Auffassung, dass angesichts der grossen Zahl von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen, die in Liechtenstein leben, die Beh\u00f6rden auch den Unterricht in der Muttersprache der Kinder ausl\u00e4ndischer Herkunft finanziell unterst\u00fctzen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>31. ECRI ist \u00fcber Informationen besorgt, nach denen Kinder ausl\u00e4ndischer Herkunft dazu neigen, weniger gute schulische Leistungen zu erzielen als liechtensteinische Kinder. Auch besuchen sie h\u00e4ufiger eher die niedrige Sekundarschulstufe (Oberschule) und es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass sie weiterf\u00fchrende h\u00f6here Schulen besuchen. ECRI ist der Ansicht, dass dieser Bereich untersucht und notfalls Ma\u00dfnahmen ergriffen werden sollten, um die unterschiedlichen schulischen Leistungen der Kinder verschiedener Gruppen auszugleichen.<\/p>\n<p>32. Die Kinder k\u00f6nnen unter Berufung auf die Religionsfreiheit vom Religionsunterricht befreit werden.<\/p>\n<p><strong>I. Arbeit<\/strong><\/p>\n<p>33. Offenbar gibt es nur sehr wenig Informationen \u00fcber die m\u00f6gliche Existenz oder das m\u00f6gliche Ausma\u00df der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, obwohl berichtet wurde, dass Frauen ausl\u00e4ndischer Herkunft besonders benachteiligt und diskriminiert werden k\u00f6nnten (siehe unten \u201eVerletzliche Gruppen\u201c). Die Beh\u00f6rden haben Ma\u00dfnahmen ergriffen, um jungen Nichtstaatsangeh\u00f6rigen zu helfen &#8211; zum Beispiel durch eine Berufsberatung und die M\u00f6glichkeit, ein Jahr lang eine vorbereitende Sprachausbildung zu absolvieren, bevor sie eine Lehre beginnen &#8211; in den Arbeitsmarkt einzutreten. ECRI ist der Auffassung, dass es sehr n\u00fctzlich w\u00e4re, eine Umfrage \u00fcber die Existenz, das Ausma\u00df und die Anzeichen einer m\u00f6glichen Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>J. Verletzliche Gruppen<\/strong><\/p>\n<p>Dieser Teil behandelt gewisse Minderheitengruppen, die in dem betroffenen Land vielleicht besonders unter Rassismus, Diskriminierung und Intoleranz leiden k\u00f6nnen. Es ist nicht beabsichtigt, einen ersch\u00f6pfenden \u00dcberblick \u00fcber die Situation aller Minderheitengruppen in dem Land zu geben oder anzudeuten, dass alle nicht erw\u00e4hnten Gruppen nicht auch Rassismus und Diskriminierung ausgesetzt sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft<\/strong><\/p>\n<p>34. Es konnten nur wenige Informationen \u00fcber das Ausma\u00df von Diskriminierung gegen Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft in den Bereichen wie Besch\u00e4ftigung, Bildung, Wohnung und Zugang zu \u00f6ffentlichen Einrichtungen gefunden werden. Einige Berichte weisen jedoch darauf hin, dass zum Beispiel in den Schulen Probleme bestehen, wobei Kinder ausl\u00e4ndischer Herkunft Bel\u00e4stigungen durch andere Sch\u00fcler ausgesetzt sein k\u00f6nnen und auch beim Zugang zu \u00f6ffentlichen Einrichtungen wie Diskotheken Probleme erfahren. Dies trifft vor allem auf sichtbare Minderheiten zu. Aus einigen Berichten geht hervor, dass es f\u00fcr Nichtstaatsangeh\u00f6rige, insbesondere Asylsuchende und Frauen ausl\u00e4ndischer Herkunft, schwierig ist, eine Mietwohnung auf dem liechtensteinischen Immobilienmarkt zu finden, der als sehr angespannt gilt. ECRI ist der Auffassung, dass die Beh\u00f6rden diese Diskriminierung einiger Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft genauer pr\u00fcfen sollten, um Strategien und, falls notwendig, Gesetze zur Bek\u00e4mpfung dieser Probleme zu erarbeiten.<\/p>\n<p>&#8211; Frauen ausl\u00e4ndischer Herkunft<\/p>\n<p>35. Frauen ausl\u00e4ndischer Herkunft, die in den meisten F\u00e4llen nach Liechtenstein gekommen sind, um ihrem Ehepartner zu folgen, sind besonders Rassismus und Diskriminierung ausgesetzt. Es wurde berichtet, dass Frauen ausl\u00e4ndischer Herkunft, insbesondere allein erziehende M\u00fctter, oft Schwierigkeiten haben, eine Mietwohnung zu finden und oft auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt werden. Sie werden auf schlecht bezahlte oder nicht deklarierte Arbeitspl\u00e4tze, verwiesen, an denen sie oft ausgebeutet werden. Das Problem ist besonders schwerwiegend f\u00fcr Frauen, die nicht die M\u00f6glichkeit hatten, die deutsche Sprache zu erlernen. Es scheint auch, dass Frauen ausl\u00e4ndischer Herkunft weniger Chancen haben als ihre m\u00e4nnlichen Gegenspieler, die rechtlichen Voraussetzungen auf Familienzusammenf\u00fchrung zu erf\u00fcllen, da es weniger wahrscheinlich ist, dass ihre Besch\u00e4ftigung ihnen das notwendige Einkommen bietet, um von ihnen abh\u00e4ngige Personen zu unterhalten. ECRI findet, dass die Beh\u00f6rden zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen ergreifen sollten, um auf die besonderen Probleme der Frauen ausl\u00e4ndischer Herkunft einzugehen. Diese Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnten z.B. ein gr\u00f6\u00dferes Angebot an Sprachkursen umfassen, die f\u00fcr die betroffenen Frauen leicht zug\u00e4nglich und ihren Bed\u00fcrfnisse besser angepasst sind sowie Strategien, um zu vermeiden, dass Frauen ausl\u00e4ndischer Herkunft auf dem Arbeitsmarkt ausgebeutet oder benachteiligt werden.<\/p>\n<p>36. ECRI stellt mit Interesse fest, dass eine Nichtregierungsorganisation, die Informations- und Kontaktstelle f\u00fcr Frauen (Infra) im Fr\u00fchjahr 2000 das Projekt &#8222;Migrantinnen&#8220; ins Leben gerufen hat, um die Integration und die Unabh\u00e4ngigkeit von ausl\u00e4ndischen Frauen mit Hilfe von Sprachkursen, Beratungs-, Kommunikations- und Informationsdiensten zu f\u00f6rdern. ECRI fordert die Beh\u00f6rden auf, diese Initiativen zu f\u00f6rdern, um die allgemeinen und umfassenden Hilfs- und Beratungsstellen f\u00fcr Frauen ausl\u00e4ndischer Herkunft auszubauen und zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>37. Frauen ausl\u00e4ndischer Herkunft, die nach Liechtenstein kommen, um eine Ehe einzugehen &#8211; darunter diejenigen, die \u201eper Katalog bestellt werden&#8220; &#8211; sind besonders missbrauchgef\u00e4hrdet. Da die Aufenthaltsgenehmigung dieser Frauen an ihre Ehe gekn\u00fcpft ist, wurde ECRI zugetragen, dass diese Frauen manchmal z\u00f6gerten, ihren Mann zu verlassen, selbst wenn sie Opfer von Gewalt sind, aus Furcht, aus Liechtenstein ausgewiesen zu werden. Ein bindender Regierungsentscheid besagt, dass Frauen, die sich aufgrund von Gewalt scheiden lassen, erm\u00e4chtigt sind, in Liechtenstein zu bleiben, unabh\u00e4ngig davon wie lange ihre Ehe gedauert hat, vorausgesetzt, dass diese Gewalt von einem Arzt, einem Psychologen oder durch einen Polizeibericht bescheinigt wird. ECRI ermutigt die Beh\u00f6rden daf\u00fcr zu sorgen, dass verheiratete Frauen, die Opfer von Gewalt innerhalb ihrer Ehe werden, nicht in einer unklaren Situation bez\u00fcglich ihres Aufenthaltsrechts belassen werden bis die Scheidung ausgesprochen wird, und ist der Ansicht, dass Frauen, die vor Einreichung der Scheidung der ehelichen Gewalt entfliehen wollen, eine offizielle Best\u00e4tigung erhalten sollten, dass sie in Liechtenstein bleiben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Muslime<\/strong><\/p>\n<p>38. Informationen zufolge haben Intoleranz und Vorurteile gegen\u00fcber Muslimen, insbesondere Frauen, seit den Ereignissen des 11. September 2001 zugenommen. Es wurde berichtet, dass insbesondere Frauen, die ein Kopftuch tragen, verbal bel\u00e4stigt und diskriminiert wurden. Andererseits gab es eine Reihe von Zeitungsartikeln, die sich mit der Lage der Muslime in Liechtenstein befassten. Diese konnten vielleicht dazu beitragen, die \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr dieses Problem zu sensibilisieren. ECRI fordert die Beh\u00f6rden auf, die Situation genau zu verfolgen und m\u00f6chte auf die allgemeine politische Empfehlung Nr. 5 zur Bek\u00e4mpfung von Intoleranz und Diskriminierung gegen Muslime aufmerksam machen.<\/p>\n<p>39. Obwohl die Muslime in Liechtenstein \u00fcber zwei Gebetsr\u00e4ume verf\u00fcgen und es drei Moscheen in den Nachbarstaaten gibt, gibt es derzeit keine Moschee in Liechtenstein, obwohl Antr\u00e4ge an die Beh\u00f6rden gestellt wurden und Verhandlungen in diesem Bereich gef\u00fchrt werden. Ein Problem scheint der Widerstand der Gemeindebev\u00f6lkerung gegen\u00fcber der Errichtung einer Moschee in der Region zu sein. ECRI hofft, dass die Beh\u00f6rden Schritte einleiten werden, die dieses Problem l\u00f6sen helfen.<\/p>\n<p><strong>K. \u00dcberwachung der Situation<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Daten und Statistik<\/strong><\/p>\n<p>40. Offensichtlich gibt es keine Daten \u00fcber die Lage der Nichtstaatsangeh\u00f6rigen in Bereichen wie Wohnung und Bildung. Au\u00dferdem fehlt derzeit eine systematische Datenerhebung \u00fcber rassistische Handlungen, die Anzeige dieser Vorf\u00e4lle bei der Polizei, deren Strafverfolgung, sowie die erzielten Ergebnisse. ECRI fordert die Beh\u00f6rden auf, Systeme zur Beobachtung der Situation der Nichtstaatsangeh\u00f6rigen in den Bereichen Besch\u00e4ftigung, Wohnung und Bildung einzurichten, unter Ber\u00fccksichtigung des Prinzips der Vertraulichkeit und der freiwilligen Selbstidentifizierung von Personen, die einer besonderen Gruppe angeh\u00f6ren. Es w\u00e4re auch gut, ein \u00dcberwachungssystem f\u00fcr Vorf\u00e4lle von Rassismus und Diskriminierung einzurichten, einschlie\u00dflich der Anzeigen bei den Beh\u00f6rden und den daraus folgenden Strafverfolgungen sowie der erzielten Ergebnisse.<\/p>\n<p><strong>L. Medien<\/strong><\/p>\n<p>41. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass in den Medien eine Anzahl von Berichten zu Fragen der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung erschienen ist, insbesondere \u00fcber das Problem des Rechtsextremismus. ECRI ist der Auffassung, dass solche Artikel eine wichtige Rolle bei der Sensibilisierung der Gesellschaft spielen k\u00f6nnen. Jedoch wurde auch berichtet, dass die Medien dazu tendieren, in einigen F\u00e4llen auf die Staatsangeh\u00f6rigkeit oder den ethnischen Ursprung von T\u00e4tern hinzuweisen, darunter auch in F\u00e4llen, in denen der ethnische Ursprung des angeblichen T\u00e4ters nicht von Interesse ist. Diese Darstellung der Information kann Vorurteile und Stereotype in der \u00f6ffentlichen Meinung schaffen oder verst\u00e4rken. Daher fordert ECRI die Medienfachleute auf, in diesem Bereich einem Verhaltenskodex zu folgen.<\/p>\n<p><strong>TEIL II: PROBLEME BESONDERERE BEDEUTUNG<\/strong><\/p>\n<p>In diesem Teil des L\u00e4nderberichts m\u00f6chte ECRI die Aufmerksamkeit auf einige eingeschr\u00e4nkte Belange lenken, die ihrer Meinung nach besonderer und dringender Aufmerksamkeit in dem betreffenden Land bed\u00fcrfen. Im Falle Liechtensteins m\u00f6chte ECRI auf das Problem der Integration von Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft und das Problem rechtsextremistischer Tendenzen unter Jugendlichen aufmerksam machen.<\/p>\n<p><strong>M. Integration von Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft<\/strong><\/p>\n<p>42. Wie bereits erw\u00e4hnt, sind mehr als ein Drittel der Bev\u00f6lkerung Liechtensteins Nichtstaatsangeh\u00f6rige und sind zum gr\u00f6\u00dften Teil aus Arbeitsgr\u00fcnden oder im Rahmen der Familienzusammenf\u00fchrung von Arbeitnehmern nach Liechtenstein gekommen. Viele von ihnen leben seit vielen Jahren in Liechtenstein : Mehr als 80% der in Liechtenstein wohnenden Ausl\u00e4nder, leben seit mehr als 10 Jahren dort. Aber es scheint doch, dass man sich erst seit kurzem auf politischer und \u00f6ffentlicher Ebene mit Fragen wie der Integration von Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft in die liechtensteinische Gesellschaft besch\u00e4ftigt. ECRI ist dar\u00fcber besorgt, dass in Liechtenstein bis anhin eine globale und zielgerichtete Integrationsstrategie fehlt. Obwohl einige Nichtregierungsorganisationen in diesem Bereich aktiv sind und verschiedene offizielle Stellen, wie das Amt f\u00fcr Soziale Dienste und das Schulamt, Initiativen ergriffen haben, scheint es, dass die Regierung bisher kein globales Konzept oder eine Strategie daf\u00fcr ausgearbeitet oder umgesetzt hat, wie Nichtstaatsangeh\u00f6rige voll und ganz in die liechtensteinische Gesellschaft und deren Strukturen integriert werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>43. Ein oft angesprochenes Problem ist die Tatsache, dass zahlreiche Ausl\u00e4nder, die schon seit langem in Liechtenstein wohnen, die deutsche Sprache nicht beherrschen und aus diesem Grund dazu neigen, in ihrer Ursprungsgemeinschaft, am Rande der Mehrheitsgemeinschaft, zu bleiben. Nicht-deutschsprachige Kinder erhalten Deutschkurse (siehe oben \u201eZugang zur Bildung\u201c), aber obgleich es M\u00f6glichkeiten f\u00fcr Erwachsene gibt, die deutsche Sprache zu erlernen, ist es f\u00fcr Berufst\u00e4tige schwierig, w\u00e4hrend der Arbeitszeit an diesen Kursen teilzunehmen. Auch f\u00fcr andere Personen, wie Frauen ausl\u00e4ndischer Herkunft, die nach Liechtenstein gekommen sind, um ihre dort arbeitenden Ehem\u00e4nner zu begleiten, kann es schwierig sein, passende Sprachkurse zu finden.<\/p>\n<p>44. Abgesehen vom Sprachenproblem wurde ECRI darauf hingewiesen, dass Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft Schwierigkeiten haben k\u00f6nnen, in der Gesellschaft akzeptiert zu werden. Dies gelte selbst f\u00fcr Personen aus Nachbarl\u00e4ndern, die keine Sprach- oder Kulturbarriere zu \u00fcberwinden haben. So wurde beispielsweise gegen\u00fcber ECRI erw\u00e4hnt, dass es f\u00fcr Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft schwierig ist, in Bereichen wie der nationalen oder kommunalen Politik akzeptiert zu werden, auch wenn einige Personen aus Nachbarl\u00e4ndern wie \u00d6sterreich und der Schweiz Beamten- und Richterstellen in Liechtenstein innehaben. Es wurde bemerkt, dass trotz der Tatsache, dass zahlreiche Familien in Liechtenstein Familienmitglieder aus den Nachbarl\u00e4ndern haben, die Gesellschaft eher \u201eexklusiv\u201c ist und Personen, die keine famili\u00e4ren Bindungen in Liechtenstein haben, oft Gefahr laufen, Aussenseiter zu bleiben.<\/p>\n<p>45. ECRI stellt fest, dass selbst wenn die Beziehungen zwischen den Nichtstaatsangeh\u00f6rigen und der Mehrheitsgemeinschaft derzeit nicht besonders angespannt sind, die Lage sich doch verschlechtern k\u00f6nnte, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen f\u00fcr die gesamte Bev\u00f6lkerung weniger g\u00fcnstig w\u00e4ren. Unter solchen Umst\u00e4nden k\u00f6nnte die fehlende Integration der Nichtstaatsangeh\u00f6rigen als Vollmitglieder der Gesellschaft diese besonders treffen, falls Fremdenfeindlichkeit, Diskriminierung und Intoleranz in der Mehrheitsbev\u00f6lkerung zunehmen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>46. ECRI begr\u00fc\u00dft es, dass ein \u201eEntwurfspapier zur Integration\u201c in Vorbereitung ist, das klare Richtlinien f\u00fcr die Integrationspolitik der liechtensteinischen Regierung darlegen soll. Ziel dieses Entwurfspapiers, das nach einer Umfrage des Amtes f\u00fcr Soziale Dienste bei den Ausl\u00e4ndervereinigungen im Jahr 2000 ausgearbeitet wurde, ist der Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie die Hervorhebung der kulturellen Vielfalt, der Achtung vor dem Anderen und der Vorteile, die eine integrierte Gesellschaft bietet. ECRI begr\u00fc\u00dft die Philosophie dieses Entwurfpapiers, das als Zwei-Weg-Strategie gedacht ist, die einen gegenseitigen Integrationsprozess zwischen der Mehrheits- und den Minderheitsgemeinschaften vorsieht. ECRI begr\u00fc\u00dft au\u00dferdem die Tatsache, dass die Integration einer der zentralen Pfeiler des Nationalen Aktionsplans (NAP) sein wird, der sich aus der Umsetzung der Weltkonferenz gegen Rassismus in Durban ergeben hat.<\/p>\n<p>47. ECRI hofft, dass die Beh\u00f6rden auf h\u00f6chster Ebene daf\u00fcr sorgen werden, dass diese neue Strategie als Priorit\u00e4t der Regierung bekannt gemacht wird und eine \u00f6ffentliche Debatte \u00fcber Integrationsfragen gef\u00fchrt wird. ECRI hofft ebenfalls, dass die Integrationsstrategie klare Richtlinien zur Verbesserung der Integration von Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft vorsieht. Hier k\u00f6nnten zum Beispiel mehr und leichter zug\u00e4ngliche M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Erlernung der deutschen Sprache angeboten werden, in Zusammenarbeit und unter Beteiligung der Arbeitgeber selbst. Es sollten besondere Strategien ausgearbeitet werden, um daf\u00fcr zu sorgen, dass Personen, die m\u00f6glicherweise sehr isoliert sind, wie Frauen ausl\u00e4ndischer Herkunft, die nicht arbeiten, Deutsch lernen k\u00f6nnen. Es w\u00e4re auch sehr n\u00fctzlich, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um den Nichtstaatsangeh\u00f6rigen zu helfen, die liechtensteinische Gesellschaft und Strukturen besser zu verstehen und ihnen Informationen in verschiedenen Sprachen \u00fcber ihre rechtliche Lage, die geltenden Gesetze und ihre Rechte zu geben. Ferner sollten sie erfahren, wie sie Beistand und Rat erhalten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>48. ECRI ist auch der Auffassung, dass der Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit ein wichtiges Element und eine Motivation f\u00fcr die Integration einer Person sein kann und glaubt daher, dass zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen ergriffen werden k\u00f6nnten, um den Zugang zur Staatangeh\u00f6rigkeit f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die schon l\u00e4ngere Zeit in Liechtenstein leben, zu erleichtern, wie oben unterstrichen (siehe \u201eGesetzgebung zur Staatsangeh\u00f6rigkeit\u201c). ECRI vertritt auch die Ansicht, dass die M\u00f6glichkeit in Betracht gezogen werden sollte, Ausl\u00e4ndern, die schon l\u00e4ngere Zeit in Liechtenstein leben, das Wahlrecht auf Gemeindeebene zuzugestehen, damit ihre Einbindung in die Gemeinden verst\u00e4rkt wird. Fragen, wie die M\u00f6glichkeit einer raschen Familienzusammenf\u00fchrung, sind ebenfalls von gro\u00dfer Bedeutung, insbesondere um sicherzugehen, dass Kinder von Nichtsstaatsangeh\u00f6rigen sich bereits von klein auf voll und ganz in die Gesellschaft integrieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>N. Rechtsextreme Tendenzen unter Jugendlichen<\/strong><\/p>\n<p>49. Es wurde Besorgnis ge\u00e4u\u00dfert \u00fcber ein Anwachsen von Fremdenfeindlichkeit und rechtsextremistischen Tendenzen bei Heranwachsenden und jungen Erwachsenen. Eine zunehmende Gewaltbereitschaft wurde ebenfalls festgestellt: Im Jahr 2001 wurden der Polizei acht Vorf\u00e4lle mit rechtsextremistischem Hintergrund gemeldet, Graffiti beinhalteten rassistische Spr\u00fcche und Symbole und mindestens eine Person ausl\u00e4ndischer Herkunft wurde von Skinheads angegriffen. Nach dem letzten Stand der Dinge glauben die Beh\u00f6rden nicht, dass die Personen, die in Liechtenstein in Bewegungen wie den Skinheads involviert sind, ideologische oder politische Motive haben, sondern, dass es sich eher um Jugendliche handelt, die allgemein eine Neigung zu Gewalt haben. Au\u00dferdem scheint es, dass das Tragen von Nazisymbolen und anderen rassistischen Abzeichen sowie von bestimmter Kleidung, die mit der Skinhead-Bewegung in Verbindung gebracht wird, von bestimmten Jugendgruppen, die ebenfalls Gewalttaten oder Vandalismus begehen, f\u00fcr modisch gehalten wird.<\/p>\n<p>50. 1999 verfasste das Amt f\u00fcr Soziale Dienste einen Bericht \u00fcber Rechtsradikalismus in Liechtenstein und skizzierte eine Reihe von Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung solcher ideologischen Tendenzen, darunter insbesondere Ma\u00dfnahmen zur Hilfe und Wiedereingliederung von jugendlichen Straft\u00e4tern, sowie Erziehungsaktivit\u00e4ten zur Sensibilisierung und eine besser koordinierte und effizientere Reaktion der Polizei und anderer Beh\u00f6rden auf rassistische Handlungen. Die Regierung richtete folglich in der Polizei eine Expertengruppe betreffend Rechtsextremismus und eine Koordinationsgruppe betreffend Rechtsextremismus ein, um die Koordination unter der Beh\u00f6rden im Bereich der Pr\u00e4vention und der Bek\u00e4mpfung des Rechtsextremismus zu verbessern. ECRI stellt fest, dass die Expertengruppe betreffend Rechtsextremismus die Aktivit\u00e4ten von Personen aufmerksam verfolgt, deren Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Skinhead- oder \u00e4hnlichen Gruppe bekannt ist, und dar\u00fcber wacht, dass die geltende Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung krimineller Handlungen angewendet wird. Au\u00dferdem wurden Ma\u00dfnahmen ergriffen, um die organisierten Aktivit\u00e4ten dieser Gruppen zu unterbinden, indem die Gemeinden aufgefordert wurden, ihnen die Anmietung von \u00f6ffentlichen R\u00e4umen f\u00fcr ihre Veranstaltungen oder Treffen zu verweigern. Die Expertengruppe verfolgt auch das Ziel, die Personen zu identifizieren, die Skinhead-Gruppen oder \u00e4hnlichen Gruppen angeh\u00f6ren, damit diese wissen, dass sie der Polizei bekannt sind und folglich vor Gewalt- oder Straftaten zur\u00fcckschrecken. Die Gruppe arbeitet eng mit der Polizei der Nachbarl\u00e4nder zusammen, um das Problem von Gruppen und Einzelpersonen, die \u00fcber die Grenzen hinaus aktiv sind, zu bek\u00e4mpfen. Sie sensibilisiert auch die Polizei f\u00fcr dieses Problem.<\/p>\n<p>51. ECRI begr\u00fcsst die bereits ergriffenen Ma\u00dfnahmen der Beh\u00f6rden zur Beobachtung und Behandlung des Problems des Rechtsextremismus als positiv und ermutigt sie, ihre Bem\u00fchungen fortzusetzen. ECRI begr\u00fc\u00dft auch die Tatsache, dass die Frage des Rechtsextremismus von den Beh\u00f6rden und den Medien in Liechtenstein offen diskutiert worden ist und unterstreicht die Notwendigkeit, die erzieherischen Ma\u00dfnahmen und die Sensibilisierung der Jugendlichen sowohl in den Schulen wie auch au\u00dferhalb der Schulen zu verst\u00e4rken, damit sie sich weder mit rechtsextremistischen Symbolen und Kleidung identifizieren, noch sich Gruppen oder Ideologien anschlie\u00dfen, die sie zu Gewalt und Kriminalit\u00e4t verleiten k\u00f6nnten. ECRI ist dar\u00fcber besorgt, dass die rechtsextremistischen Tendenzen unter Jugendlichen in einigen F\u00e4llen darauf hin deuten k\u00f6nnten, dass es eine weit verbreitete fremdenfeindliche oder intolerante Einstellung in der Bev\u00f6lkerung gibt und dass solche Tendenzen, die vielleicht in ihrem Ausdruck derzeit nur begrenzt und latent vorhanden sind, sich sehr rasch in offener Diskriminierung und Intoleranz \u00e4u\u00dfern und sogar gewaltt\u00e4tige Formen wie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit annehmen k\u00f6nnten. Dies insbesondere im Fall einer weniger g\u00fcnstigen Wirtschaftslage, in der Nichtstaatsangeh\u00f6rige als Konkurrenten um Arbeit und Ressourcen gesehen werden. ECRI unterstreicht erneut die Notwendigkeit, die Bev\u00f6lkerung f\u00fcr die Tatsache zu sensibilisieren, dass Liechtenstein ein Land ist, in dem Nichtstaatsangeh\u00f6rige als permanenter und wertvoller Teil der Gesellschaft gesehen werden sollten und nicht nur als Wirtschaftsressource, die als separater Teil der Bev\u00f6lkerung existiert.<\/p>\n<p><strong>BIBLIOGRAPHIE<\/strong><\/p>\n<p>Diese Bibliographie listet die Hauptquellen auf, die bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Situation von Liechtenstein herangezogen wurden. Sie deckt nicht alle Informationsquellen ab, die ECRI bei der Ausarbeitung ihres Berichts zur Verf\u00fcgung standen.<\/p>\n<p>1. CRI (98) 23: Report on Liechtenstein, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 1998<\/p>\n<p>2. CRI (96) 43: ECRI general policy recommendation n\u00b0 1: Combating racism, xenophobia, antisemitism and intolerance, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, October 1996<\/p>\n<p>3. CRI (97) 36: ECRI general policy recommendation n\u00b0 2: Specialised bodies to combat racism, xenophobia, antisemitism and intolerance at national level, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, June 1997<\/p>\n<p>4. CRI (98) 29: ECRI general policy recommendation n\u00b0 3: Combating racism and intolerance against Roma\/Gypsies, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 1998<\/p>\n<p>5. CRI (98) 30: ECRI general policy recommendation n\u00b0 4: National surveys on the experience and perception of discrimination and racism from the point of view of potential victims, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 1998<\/p>\n<p>6. CRI (2000) 21: ECRI general policy recommendation n\u00b0 5: Combating Intolerance and Discrimination against Muslims, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, April 2000<\/p>\n<p>7. CRI (2001) 1: ECRI general policy recommendation n\u00b0 6: Combating the dissemination of racist, xenophobic and antisemitic material via the Internet, December 2000<\/p>\n<p>8. CRI (98) 80: Legal measures to combat racism and intolerance in the members States of the Council of Europe, Council of Europe, Strasbourg 1998<\/p>\n<p>9. Parliamentary Assembly of the Council of Europe Opinion No. 90 (1978) on Liechtenstein\u2019s accession to the Council of Europe<\/p>\n<p>10. CDMG (97) 17 rev: \u201cRecent developments in policies relating to migration and migrants\u201d, European Committee on Migration (CDMG), Council of Europe, 1998<\/p>\n<p>11. ACFC\/SR (99) 4 \u201cReport submitted by Liechtenstein pursuant to Article 25, paragraph 1, of the Framework Convention for the Protection of National Minorities\u201d (Received on 3 March 1999)<\/p>\n<p>12. ECRML (2001) 5 \u201cEuropean Charter for Regional or Minority Languages \u2013 Application of the Charter in Liechtenstein\u201d, Strasbourg, 20 September 2001<\/p>\n<p>13. Government of the Principality of Liechtenstein \u201cNational report of Liechtenstein \u2013 First report pursuant to article 15 of the European Charter for Regional or Minority Languages of 5 November 1992\u201d, Vaduz, 1 March 1999<\/p>\n<p>14. CERD\/D\/394\/Add.1 \u201cInitial report of Liechtenstein under Article 9 of the International Convention on the Elimination of all Forms of Racial Discrimination, United Nations, 6 November 2001<\/p>\n<p>15. \u201cFl\u00fcchtlingshilfe Liechtenstein\u201d, Jahresbericht 2001, UNHCR<\/p>\n<p>16. \u201cRechtsradikalismus in Liechtenstein \u2013 Analyse und Massnahmenkatalog\u201d, Amt f\u00fcr Soziale Dienste, Schaan, Mai 1999<\/p>\n<p>17. \u201cProjekt Migrantinnen\u201d, Informations und Kontakstelle f\u00fcr Frauen (infra), Februar 2000<\/p>\n<p>18. 2001 Statistisches Jahrbuch, F\u00fcrstentum Liechtenstein Amt f\u00fcr Volkswirtschaft, Vaduz 2001<\/p>\n<p>19. US Department of State \u201cCountry Reports on Human Rights Practices \u2013 2000\u201d, February 2001<\/p>\n<p>20. US Department of State \u201cInternational Religious Freedom Report \u2013 Liechtenstein\u201d, October 2001<\/p>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini_box\" style=\"background: initial !important; border: initial !important; border-radius: initial !important; border-spacing: initial !important; border-collapse: initial !important; direction: ltr !important; flex-direction: initial !important; font-weight: initial !important; height: initial !important; letter-spacing: initial !important; min-width: initial !important; max-width: initial !important; min-height: initial !important; max-height: initial !important; margin: auto !important; outline: initial !important; padding: initial !important; position: absolute; table-layout: initial !important; text-align: initial !important; text-shadow: initial !important; width: initial !important; word-break: initial !important; word-spacing: initial !important; overflow-wrap: initial !important; box-sizing: initial !important; 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