{"id":3267,"date":"2021-09-19T08:54:55","date_gmt":"2021-09-19T08:54:55","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3267"},"modified":"2021-09-19T08:54:55","modified_gmt":"2021-09-19T08:54:55","slug":"ecri-dritter-bericht-ueber-die-schweiz-2003-bemerkungen-der-schweizer-regierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3267","title":{"rendered":"ECRI \u2013 Dritter Bericht \u00fcber die Schweiz 2003 Bemerkungen der Schweizer Regierung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\"><strong>ANHANG<\/strong><br \/>\n<strong>Der nachfolgende Anhang ist nicht Teil der Bestandsaufnahme und Empfehlungen von ECRI bez\u00fcglich der Situation in der Schweiz.<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->ECRI weist darauf hin, dass die Bestandsaufnahme im dritten Bericht \u00fcber die Schweiz das Datum des 27. Juni 2003 und sp\u00e4tere Entwicklungen folglich nicht ber\u00fccksichtigt sind.<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit dem von ECRI bei der Erstellung von L\u00e4nderberichten praktizierten Verfahren wurde der Entwurf des Berichts \u00fcber die Schweiz in vertraulichen Gespr\u00e4chen mit den Schweizer Beh\u00f6rden durchgesprochen. Eine bestimmte Anzahl der dabei gemachten Anmerkungen wurden von ECRI ber\u00fccksichtigt und in den Bericht eingearbeitet.<\/p>\n<p>Auf Grund der stattgefundenen Gespr\u00e4che haben die Schweizer Beh\u00f6rden jedoch darum gebeten, dass ihre im Folgenden wiedergegebene Stellungnahme dem ECRI-Bericht als Anhang beigegeben wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>ECRI \u2013 Dritter Bericht \u00fcber die Schweiz 2003<\/strong><br \/>\n<strong>Bemerkungen der Schweizer Regierung<\/strong><\/p>\n<p>Entsprechend der l\u00e4nderweisen Vorgehensweise der ECRI konnte die von den Schweizer Beh\u00f6rden bezeichnete nationale Verbindungsperson einen vertraulichen Dialog mit der ECRI f\u00fchren. Aufgrund einer detaillierten Analyse des Textentwurfs \u00fcber die Schweiz wurde auf einige Ungenauigkeiten und mehrere Unstimmigkeiten bei der Einsch\u00e4tzung der Problematik hingewiesen.<\/p>\n<p>Leider wurde nur ein kleiner Teil der vorgeschlagenen Korrekturen und Erg\u00e4nzungen ber\u00fccksichtigt. Wir betrachten es daher als wichtig, die Stellungnahme der Schweizer Regierung zu einzelnen Punkten des Berichts ausdr\u00fccklich festzuhalten.<\/p>\n<p>Ad \u201ePolizei\u201c (28-36) und \u201eRassismus und Diskriminierung gegen\u00fcber Schwarzafrikanern in der Schweiz\u201c (88-93)<\/p>\n<p>Wir weisen die dem Berichtsentwurf zu Grunde liegende Auffassung, wonach sich die schweizerischen Polizeikr\u00e4fte grunds\u00e4tzlich rassistisch, diskriminierend und misshandelnd gegen\u00fcber Minderheiten, insbesondere gegen\u00fcber Schwarzafrikanern, verhielten, zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Bei den behaupteten Missst\u00e4nden handelt es sich um pauschale Vorw\u00fcrfe, die weder substanziiert noch mit nachpr\u00fcfbaren Quellenangaben versehen sind und F\u00e4lle betreffen, welche von der berichterstellenden Kommission nicht vertieft abgekl\u00e4rt wurden. Die von den kantonalen Polizeibeh\u00f6rden vollzogenen Anhaltungen von Personen \u2013 darunter auch Schwarzafrikaner \u2013, welche sich im Drogenhandel bet\u00e4tigen, erfolgen ausschliesslich auf begr\u00fcndeten Verdacht. Alle Verfahrensabl\u00e4ufe st\u00fctzen sich auf entsprechende gesetzliche Grundlagen. Es handelt sich bei diesen Massnahmen auf keinen Fall um willk\u00fcrlich verh\u00e4ngte Anordnungen oder um polizeiliche Praktiken, die haupts\u00e4chlich auf Asyl Suchende und Schwarzafrikaner ausgerichtet sind und gezielt bezwecken, diese auszuschliessen, fernzuhalten oder sie zu dem\u00fctigen. Die im Berichtsentwurf erw\u00e4hnten \u201eZwangsmassnahmen\u201c (Ziff. 30, 31) \u2013 das \u201eRayonverbot\u201c (Verbot f\u00fcr spezifische Gruppen, bestimmte Gegenden zu betreten), die Zwangsausschaffungen, Aufenthalte im Ausschaffungsgef\u00e4ngnis f\u00fcr Personen, die auf ihre Ausschaffung warten, usw. \u2013 erfolgen aufgrund von (richterlichen oder beh\u00f6rdlichen) Anordnungen und st\u00fctzen sich auf g\u00fcltige Gesetze. Das Handeln der Beamten ist dokumentiert, nachvollziehbar und kontrollierbar. Gegen alle Amtshandlungen kann Beschwerde gef\u00fchrt werden. Gleiches gilt auch f\u00fcr die im Berichtsentwurf beanstandete Vorgehensweise der Flughafenpolizei gegen\u00fcber (m\u00f6glicherweise) Asyl Suchenden. Diese Verfahrensschritte und -fristen basieren ebenfalls auf entsprechenden gesetzlichen Grundlagen.<\/p>\n<p>Die Polizei ist sich durchaus bewusst, dass es bei den zahlreichen polizeilichen Verrichtungen, die t\u00e4glich rund um die Uhr vorgenommen werden, auch zu Fehlleistungen kommen kann. Themen wie Fremdenfeindlichkeit und polizeiliche Gewaltaus\u00fcbung finden jedoch sowohl in der polizeilichen Grundausbildung als auch in der Weiterbildung systematische Beachtung. In der Aus- und Weiterbildung der kantonalen Polizeien werden diese Bereiche eingehend und mit der notwendigen Sorgfalt behandelt. In einzelnen Kantonen sind auch spezifische Bem\u00fchungen im Gang, um Polizeibeamte besser auf die schwierigen Situationen vorzubereiten, denen sie sich in ihrem Alltag vermehrt gegen\u00fcbergestellt sehen.<\/p>\n<p>Ad 48<\/p>\n<p>Neben ein paar Rom- bzw. Manush-Familien geh\u00f6rt die grosse Mehrheit der Schweizer Fahrenden zu den autochthonen Jenischen.<\/p>\n<p>Es ist darauf hinzuweisen, dass Jenisch ein Soziolekt mit deutscher grammatikalischer Struktur ist. Die Fahrenden in der Schweiz ben\u00fctzen diese Sprache nur unter sich, und es ist ihnen im Allgemeinen nicht daran gelegen, dass Aussenstehende diese beherrschen.<\/p>\n<p>Ein Jenischunterricht in der Schule wird daher in keiner Weise nachgefragt. Der Schwerpunkt wird zur Zeit auf die Herstellung von \u2013 wenn m\u00f6glich spielerischen \u2013 Lehrmitteln gelegt, die den Kindern der Fahrenden das Erlernen des Jenischen im Rahmen ihrer Familien erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Es muss beachtet werden, dass die Position der Fahrenden in Bezug auf den Schulbesuch der Kinder nicht einheitlich ist. Die Vertreter der Fahrenden sind im Wesentlichen zufrieden mit der aktuellen Situation, die es den Kindern erlaubt, ihre fahrenden Eltern w\u00e4hrend des Sommers zu begleiten, indem sie mittels Fernunterrichts von Lehrern begleitet und betreut werden.<\/p>\n<p>Ad 56<\/p>\n<p>Der Behauptung, das BFF stelle Statistiken zum Vergleich mit anderen L\u00e4ndern \u201eauf verzerrende Weise\u201c dar, muss widersprochen werden. Tats\u00e4chlich unterscheiden sich die Praktiken der Erstellung der Asylstatistiken je nach Aufnahmeland, was internationale Vergleiche erschwert. In Anbetracht dieser Situation zieht es das BFF vor, die unterschiedlichen Praktiken, auf denen die gelieferten Zahlen beruhen, klar und offen darzulegen, statt auf jeglichen internationalen Vergleich zu verzichten.<\/p>\n<p>Ad \u201eSituation der in der Schweiz niedergelassenen Ausl\u00e4nder\u201c (94, 98, 99)<\/p>\n<p>Mit dem dualen Zulassungssystem hat der Bundesrat 1998 das kritisierte \u201eDrei-Kreise-Modell\u201c auf dem Verordnungsweg abgel\u00f6st. Im Entwurf des neuen Ausl\u00e4ndergesetzes wird diese Politik nun auf Gesetzesstufe geregelt. Mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens \u00fcber den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und den EU-Staaten am 1. Juni 2002 ist die Zulassung von Arbeitskr\u00e4ften aus anderen Staaten grunds\u00e4tzlich Personen vorbehalten, deren Qualifikationen auf dem heimischen und europ\u00e4ischen Arbeitsmarkt nicht vorhanden sind. Ausnahmen sind beim Familiennachzug, f\u00fcr Ausbildungsaufenthalte sowie aus wichtigen humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden m\u00f6glich. Diese Ausnahmen bilden den \u00fcberwiegenden Teil der j\u00e4hrlichen Zulassungen (im Jahr 2002 rund 65&#8217;000 Personen oder 63% der gesamten Zuwanderung). Das Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen ist integraler Bestandteil eines umfassenden Vertragssystems, das die Vertragsstaaten verpflichtet, die Angeh\u00f6rigen der anderen Vertragsstaaten vorrangig zuzulassen und sie gleich zu behandeln wie die eigenen Staatsangeh\u00f6rigen. Es besteht keine verfassungsm\u00e4ssige oder v\u00f6lkerrechtliche Verpflichtung, diese gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen auch auf Angeh\u00f6rige von Drittstaaten auszudehnen, mit denen die Schweiz weder durch einen Vertrag noch durch Gegenrecht verbunden ist. Die Zulassungsvorschriften gelten f\u00fcr s\u00e4mtliche Angeh\u00f6rigen von Drittstaaten in gleichem Umfang, unabh\u00e4ngig von ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit.<\/p>\n<p>Die erhobenen Vorw\u00fcrfe werden von den Experten im Bereich des Staats- und V\u00f6lkerrechts nicht gest\u00fctzt. Die Rechtsprechung des EGMR (Abulaziz, Cabales, und Balkandali c. Vereinigtes K\u00f6nigreich, S\u00e9r. A Nr. 94, \u00a7 84) best\u00e4tigt ebenfalls, dass die Praxis von Staaten, die ihren eigenen Staatsangeh\u00f6rigen oder solchen von L\u00e4ndern, mit denen sie enge Beziehungen pflegen, eine bevorzugte Behandlung einr\u00e4umen, keine unzul\u00e4ssige rassistische Diskriminierung darstellt. Auch das Komitee der Vereinten Nationen f\u00fcr die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung hat keine Einw\u00e4nde gegen das duale Zulassungssystem vorgebracht.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche EU- und EFTA-Staaten kennen Zulassungs- und Anwesenheitsregelungen, die stark von den Grunds\u00e4tzen des freien Personenverkehrs abweichen. Dies gilt auch f\u00fcr die Vorschl\u00e4ge der EU-Kommission f\u00fcr eine gemeinschaftliche Regelung der Zulassung und Anwesenheit von Personen aus Drittstaaten. Sie sind mit der Regelung im Entwurf des neuen Ausl\u00e4ndergesetzes vergleichbar. In diesem Entwurf wird \u00fcberdies die Rechtsstellung der zugelassenen Ausl\u00e4nder aus Drittstaaten \u2013 gerade auch in Anlehnung an das Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen mit der EU \u2013 gegen\u00fcber dem heute geltenden Ausl\u00e4ndergesetz deutlich verbessert. Dies gilt insbesondere f\u00fcr den Familiennachzug sowie f\u00fcr die geografische und berufliche Mobilit\u00e4t.<\/p>\n<p>Die Zulassung qualifizierter Arbeitskr\u00e4fte aus Drittstaaten ist auf Personen beschr\u00e4nkt, deren Qualifikationen weder auf dem heimischen Arbeitsmarkt noch in den EU-Vertragstaaten vorhanden sind. Diese Bestimmung soll zu einer ausgeglichenen Besch\u00e4ftigungssituation und einer Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur f\u00fchren. Dar\u00fcber hinaus gilt es als erwiesen, dass sich qualifizierte Personen schneller auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft integrieren. Die Selektion basiert daher auf dem Kriterium der Qualifikation und nicht auf der Staatsangeh\u00f6rigkeit. Beim Familiennachzug und bei anderen besonderen Einwanderungsgr\u00fcnden, welche zusammen zum gr\u00f6ssten Teil der j\u00e4hrlichen Einwanderung f\u00fchren, wird dieses Kriterium jedoch nicht angewendet.<\/p>\n<p>Ad 95<\/p>\n<p>Rund 75 % der in der Schweiz ans\u00e4ssigen Ausl\u00e4nder besitzen eine unbefristete und an keine Bedingungen gebundene Niederlassungsbewilligung, die ihnen einen hohen Grad an Rechtssicherheit und umfassende Wirtschaftsfreiheit gew\u00e4hrt. Diese Bewilligung kann nur in Ausnahmef\u00e4llen, die vom Gesetz abschliessend geregelt sind, entzogen werden. F\u00fcr Entscheidung im Zusammenhang mit Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen bestehen wirksame Rekursm\u00f6glichkeiten. Kann eine betroffene Person ein Anwesenheitsrecht geltend machen, ist zudem eine Beschwerde bis vor Bundesgericht zul\u00e4ssig (z. B. bei der Ausweisung von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung oder bei einem Anspruch auf Familiennachzug).<\/p>\n<p>Ad 100<\/p>\n<p>Bei der heutigen Regelung h\u00e4ngt das Aufenthaltsrecht des Ehegatten bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom Fortbestand der Ehe (bei Ehegatten von Schweizern oder Schweizerinnen) oder vom Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft (bei Ehegatten von Ausl\u00e4ndern oder Ausl\u00e4nderinnen) ab. Scheitert die Ehe und ist die R\u00fcckkehr in das Herkunftsland nicht zumutbar (H\u00e4rtefall), kann die Aufenthaltsbewilligung jederzeit verl\u00e4ngert werden. Nach f\u00fcnf Jahren besteht in der Regel ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Ausgenommen hiervon sind Ehegatten von Personen, die eine Aufenthalts-, aber keine Niederlassungsbewilligung haben. Auch in diesem Fall werden nach f\u00fcnf Jahren keine Wegweisungen mehr beschlossen.<\/p>\n<p>Der Entwurf des neuen Ausl\u00e4ndergesetzes sieht f\u00fcr die Rechtsstellung der zugelassenen Ausl\u00e4nder aus Drittstaaten \u2013 gerade auch in Anlehnung an das Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen \u2013 gegen\u00fcber der heutigen Regelung im ANAG deutliche Verbesserungen vor. Dies gilt insbesondere f\u00fcr den Familiennachzug sowie f\u00fcr die berufliche und geografische Mobilit\u00e4t. So besteht f\u00fcr Ausl\u00e4nder mit Aufenthaltsbewilligung, inkl. Studierende, neu ein Anspruch auf Familiennachzug. Ebenso soll die M\u00f6glichkeit des Familiennachzugs neu f\u00fcr Kurzaufenthalter eingef\u00fchrt werden. Auf eine Regelung analog zum Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen wurde indessen v. a. wegen des f\u00f6deralistischen Aufbaus der Schweiz, der demografischen und integrationspolitischen Auswirkungen und nicht zuletzt wegen des fehlenden Gegenrechts verzichtet. Die Unterschiede in der Rechtsstellung basieren somit auf sachlichen Grundlagen und stellen daher keine Diskriminierung im Sinn von Artikel 8 BV dar (siehe zudem Bemerkungen ad 98).<\/p>\n<p>Der Entwurf des neuen Ausl\u00e4ndergesetzes ist f\u00fcr Angeh\u00f6rige der EU-\/EFTA-Mitgliedstaaten und ihre Familienangeh\u00f6rigen nur noch in wenigen F\u00e4llen subsidi\u00e4r anwendbar, wenn das Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enth\u00e4lt oder wenn die Regelung im Gesetzesentwurf g\u00fcnstiger ist. Angeh\u00f6rige der EU-\/EFTA-Mitgliedstaaten kommen somit analog zu den Angeh\u00f6rigen von Drittstaaten in den Genuss von Integrationsf\u00f6rderungsmassnahmen.<\/p>\n<p>Ad 103<\/p>\n<p>Das duale Zulassungssystem ist bereits heute in Kraft (wie im Bericht unter 97 aufgef\u00fchrt). Das In-Kraft-Treten des neuen Ausl\u00e4ndergesetzes wird deshalb keine Auswirkungen auf die Zahl der illegal in der Schweiz anwesenden Ausl\u00e4nder haben.<\/p>\n<p>Bern, den 24. November 2004<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3267\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3267&text=ECRI+%E2%80%93+Dritter+Bericht+%C3%BCber+die+Schweiz+2003+Bemerkungen+der+Schweizer+Regierung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3267&title=ECRI+%E2%80%93+Dritter+Bericht+%C3%BCber+die+Schweiz+2003+Bemerkungen+der+Schweizer+Regierung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3267&description=ECRI+%E2%80%93+Dritter+Bericht+%C3%BCber+die+Schweiz+2003+Bemerkungen+der+Schweizer+Regierung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ANHANG Der nachfolgende Anhang ist nicht Teil der Bestandsaufnahme und Empfehlungen von ECRI bez\u00fcglich der Situation in der Schweiz. 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