{"id":3262,"date":"2021-09-19T08:52:13","date_gmt":"2021-09-19T08:52:13","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3262"},"modified":"2021-09-19T08:52:40","modified_gmt":"2021-09-19T08:52:40","slug":"3262","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3262","title":{"rendered":"Dritter Bericht \u00fcber die Schweiz. angenommen am 27. Juni 2003. Stra\u00dfburg, den 27. Januar 2004"},"content":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz<\/p>\n<p>Download: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/CHE-CbC-III-2004-005-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/CHE-CbC-III-2004-005-DEU.docx\">WORD<\/a> Dokument<!--more--><\/p>\n<h2>Dritter Bericht \u00fcber die Schweiz<\/h2>\n<p>angenommen am 27. Juni 2003<br \/>\nStra\u00dfburg, den 27. Januar 2004<\/p>\n<p><strong>Vorwort<\/strong><\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) wurde vom Europarat ins Leben gerufen. Sie ist ein unabh\u00e4ngiges Kontrollorgan f\u00fcr Menschenrechte, spezialisiert in Fragen von Rassismus und Intoleranz. Ihre Mitglieder sind unabh\u00e4ngig und unparteiisch. Sie werden auf Grund ihrer moralischen Autorit\u00e4t und anerkannten Erfahrung in Sachen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz ernannt.<\/p>\n<p>Einer der wichtigsten Aspekte der Arbeit von ECRI sind die L\u00e4nderberichte, mit denen ECRI in jedem Mitgliedsstaat des Europarats die Lage bez\u00fcglich Rassismus und Intoleranz untersucht und Anregungen und Vorschl\u00e4ge zur Behandlung festgestellter Probleme formuliert.<\/p>\n<p>Diese L\u00e4nderberichte behandeln alle Mitgliedsstaaten des Europarats in gleicher Weise. Alle vier bis f\u00fcnf Jahre werden solche Berichte f\u00fcr ein Land erstellt. Pro Jahr werden neun bis zehn L\u00e4nder untersucht. Die erste Berichtsrunde wurde 1998 abgeschlossen, die zweite Ende 2002. Die Untersuchungen der dritten Runde haben im Januar 2003 begonnen.<\/p>\n<p>Die Berichte der dritten Runde konzentrieren sich auf die Praxis. Sie untersuchen, inwieweit die haupts\u00e4chlichsten Empfehlungen fr\u00fcherer ECRI-Berichte beachtet und umgesetzt wurden und, falls ja, mit welchem Erfolg. Die Berichte der dritten Runde greifen ferner bestimmte Themen auf, die je nach der Lage in den verschiedenen L\u00e4ndern ausgew\u00e4hlt und im Bericht eingehender behandelt werden.<\/p>\n<p>Die Arbeitsmethoden bei Erstellung der Berichte beruhen auf dem Studium vorgelegter Unterlagen, Besuchen in den betreffenden L\u00e4ndern und anschlie\u00dfenden vertraulichen Gespr\u00e4chen mit den staatlichen Beh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Die ECRI-Berichte sind nicht das Ergebnis von Erkundigungen und Zeugenbefragungen. Sie analysieren vielmehr die Situation auf Grund zahlreicher und aus den verschiedensten Quellen gewonnener Informationen. Das Unterlagenstudium st\u00fctzt sich auf die Auswertung einer Gro\u00dfzahl nationaler oder internationaler schriftlicher Quellen. Die Besuche vor Ort erm\u00f6glichen direkte Kontakte mit den betroffenen (staatlichen oder nichtstaatlichen) Stellen, um ein genaues Bild zu bekommen. Die vertraulichen Gespr\u00e4che mit den staatlichen Beh\u00f6rden erlauben es diesen, notfalls Erg\u00e4nzungen und Korrekturen am Berichtsentwurf vorzuschlagen, falls dieser bestimmte Tatsachen nicht richtig wiedergibt. Zum Abschluss des Dialogs k\u00f6nnen die staatlichen Beh\u00f6rden verlangen, dass ihr Standpunkt dem endg\u00fcltigen ECRI-Bericht als Anhang beigegeben wird.<\/p>\n<p>Der folgende Bericht wurde von ECRI in voller Eigenverantwortung erstellt. Er umschreibt die Situation bis zum 27. Juni 2003; Entwicklungen nach diesem Zeitpunkt werden von der folgenden Analyse nicht erfasst und sind auch nicht Gegenstand der Schlussfolgerungen und Empfehlungen von ECRI.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n<p>Seit dem zweiten ECRI-Bericht \u00fcber die Schweiz ist eine Reihe von Fortschritten in den im Bericht aufgegriffenen Bereichen zu verzeichnen.<\/p>\n<p>Die im Jahre 2000 in Kraft getretene neue Verfassung enth\u00e4lt ein Diskriminierungsverbot. Es ist geplant, Rassismus auch strafrechtlich zu verfolgen. Das Problem des Rechtsextremismus genie\u00dft verst\u00e4rkte Aufmerksamkeit. Auf Bundesebene wurde eine Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung geschaffen. Die Dienststelle ist Teil der \u00f6ffentlichen Verwaltung und u.a. zust\u00e4ndig f\u00fcr die Vergabe von Zusch\u00fcssen an Vorhaben zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung. Ein neues Bundesgesetz \u00fcber das Gewerbe der Reisenden hat geholfen, die Lage der Bev\u00f6lkerungsgruppe der Jenischen, Sinti und Roma zu verbessern. Es besteht die Hoffnung, dass ein neues Gesetz \u00fcber das B\u00fcrgerrechtzur Erleichterung der Einb\u00fcrgerung von Einwanderern der zweiten und dritten Generation verabschiedet wird.<\/p>\n<p>Fortschritte auf anderen Gebieten halten sich jedoch in Grenzen. Was die M\u00f6glichkeit der Einf\u00fchrung umfassenderer gesetzlicher Vorschriften gegen Diskriminierung im b\u00fcrgerlichen und im Verwaltungsrecht anbelangt, ist bisher nichts geschehen. Auch hinsichtlich der Situation der Jenischen, Sinti und Roma in der Schweiz gibt es noch ungel\u00f6ste Probleme. F\u00e4lle polizeilichen Fehlverhaltens und diskriminierender Behandlung gewisser Minderheiten, vor allem von Schwarzafrikanern, geben Anlass zur Sorge; das Gleiche gilt f\u00fcr die allgemeine Einstellung der Schweizer \u00d6ffentlichkeit gegen\u00fcber dieser Personengruppe. Auch die Asyl- und Fl\u00fcchtlingsproblematik hat Anlass zu negativen und feindseligen \u00c4u\u00dferungen in der \u00d6ffentlichkeit und in politischen Kreisen gegeben. Das Asylverfahren wirft weiterhin eine Reihe von Problemen auf. Das neue Ausl\u00e4ndergesetz und die \u201eduale\u201c Zulassungspolitik wurden von den beteiligten Gesellschaftskreisen kritisiert, weil dadurch neue Formen der Diskriminierung und Trennungslinien entst\u00fcnden.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Bericht empfiehlt ECRI den Schweizer Beh\u00f6rden, in einer Reihe von Bereichen noch mehr als bisher zu tun. Der Bericht fordert unter anderem, im Zivil- und Verwaltungsrecht ein Verbot der Diskriminierung in den verschiedenen Lebensbereichen zu verankern und auf Bundes- sowie auf Kantonsebene Anlaufstellen zu bestimmen, die Beschwerden wegen Diskriminierung und Rassismus entgegennehmen und pr\u00fcfen k\u00f6nnten. ECRI empfiehlt weitere Schritte zur Verbesserung der Lage der Jenischen, Sinti und Roma, vor allem, was die Bereitstellung von entsprechenden Stand- und Durchgangspl\u00e4tzenf\u00fcr ihre Wohnwagen angeht. Die Beh\u00f6rden werden aufgefordert, energisch gegen diskriminierendes Fehlverhalten der Polizei gegen\u00fcber bestimmten Minderheiten vorzugehen. Der Bericht unterstreicht ferner die Notwendigkeit, etwas zur Verbesserung der \u00f6ffentlichen Einstellung gegen\u00fcber bestimmten Gruppen wie Schwarzafrikanern und Asylbewerbernzu unternehmen. ECRI empfiehlt auch, daf\u00fcr zu sorgen, dass neue Gesetze und Verordnungen zur Rechtslage von Asyl Suchendenund Personen, die nicht Staatsangeh\u00f6rige sind, die Situation dieser Gruppen nicht verschlechtern.<\/p>\n<p><strong>I. WEITERVERFOLGUNG DER EMPFEHLUNGEN DES ZWEITEN ECRI-BERICHTS<\/strong><\/p>\n<p><strong>Internationale Rechtsvereinbarungen<\/strong><\/p>\n<p>1. Im zweiten Bericht empfahl ECRI der Schweiz, folgende v\u00f6lkerrechtliche Vereinbarungen zu unterzeichnen und zu ratifizieren: die Revidierte Europ\u00e4ische Sozialcharta, die UNESCO-Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen, das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Wanderarbeiter und das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am kommunalen \u00f6ffentlichen Leben. ECRI empfahl der Schweiz ferner, eine Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Artikel 14 des \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) abzugeben.<\/p>\n<p>2. ECRI nimmt mit Befried\u00edgung zur Kenntnis, dass die Schweiz nach Zustimmung beider Kammern des Parlaments am 2. Juni 2003 eine Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Art. 14 des CERD- \u00dcbereinkommens abgegeben hat.<\/p>\n<p>3. Die Schweiz hat die im zweiten ECRI-Bericht genannten v\u00f6lkerrechtlichen Vereinbarungen noch nicht unterzeichnet und ratifiziert. Was die Revidierte Sozialcharta angeht, wurde ein Bericht \u00fcber die evtl. Ratifizierung der Charta erstellt. Er wird nunmehr den Kantonsbeh\u00f6rden zur Stellungnahme zugeleitet. Bei der UNESCO- Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen wird die Zust\u00e4ndigkeit der Kantone im Bildungsbereich als Hindernis f\u00fcr eine Ratifizierung gesehen. Die Beh\u00f6rden haben ECRI mitgeteilt, dass die Frage eines Beitritts zum Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Wanderarbeiter und zum Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommen \u00fcber die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am kommunalen \u00f6ffentlichen Leben nach dem Inkrafttreten des neuen Ausl\u00e4ndergesetzes (vgl. Absatz 97 unten) erneut gepr\u00fcft werde. Die Beh\u00f6rden sind der Ansicht, dass eine rasche Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum \u00dcbereinkommen \u00fcber Kriminalit\u00e4t im Internet, das Handlungen rassistischer oder fremdenfeindlicher Art im Rahmen von Computersystemen unter Strafe stellt, m\u00f6glich sein d\u00fcrfte, da die Schweiz bereits entsprechende Gesetzesbestimmungen kenne. Eine Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention sei jedoch vorl\u00e4ufig nicht geplant.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen<\/strong><\/p>\n<p>4. ECRI wiederholt seine Empfehlung, die Schweiz m\u00f6ge die Revidierte Sozialcharta, die UNESCO-Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen, das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Wanderarbeiter und das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am kommunalen \u00f6ffentlichen Leben unterzeichnen und ratifizieren. Ferner empfiehlt ECRI die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum \u00dcbereinkommen \u00fcber Kriminalit\u00e4t im Internet, das Handlungen rassistischer oder fremdenfeindlicher Art im RRahmen von Computersystemen unter Strafe stellt, sowie des Protokolls Nr. 12 zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention.<\/p>\n<p><strong>Verfassungsrecht und sonstige grundlegende Rechtsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>5. Art. 8 der im Jahre 2000 in Kraft getretenen neuen Verfassung enth\u00e4lt eine Bestimmung \u00fcber die Gleichbehandlung und verbietet Diskriminierung unter \u2013 nicht ersch\u00f6pfender &#8211; Aufz\u00e4hlung von Gr\u00fcnden. Mehrere in j\u00fcngster Zeit neu verfasste Kantonsverfassungen enthalten ebenfalls Nichtdiskriminierungsklauseln.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen<\/strong><\/p>\n<p>6. ECRI fordert die Schweizer Beh\u00f6rden auf sicherzustellen, dass sowohl die Beamten des Bundes als auch der Kantone sowie die allgemeine \u00d6ffentlichkeit auf das in der neuen Verfassung enthaltene Diskriminierungsverbot hingewiesen werden<\/p>\n<p><strong>Strafrechtliche Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>7. Im zweiten Bericht \u00fcber die Schweiz forderte ECRI die Schweizer Beh\u00f6rden auf, sorgf\u00e4ltig auf die Einhaltung von Art. 261bis des Strafgesetzbuchs[1] (1) zu achten und vor allem sowohl auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene Angaben \u00fcber die Zahl der gemeldeten F\u00e4lle, die nach Beschwerden unternommenen Schritte und etwaige gerichtliche Entscheidungen zu sammeln und zu ver\u00f6ffentlichen. ECRI nimmt diesbez\u00fcglich zur Kenntnis, dass seit dem 1995 erfolgten Inkrafttreten von Art. 261bis das Amt des Leiters der eidgen\u00f6ssischen Staatsanwaltschaft sowie das Bundespolizeiamt F\u00e4lle von Beschwerden auf Grund dieser Bestimmung registriert haben. Diesbez\u00fcgliche Gerichtsurteile werden in anonymisierter Form der Eidg. Kommission gegen Rassismus \u00fcbermittelt, zu deren Aufgaben es geh\u00f6rt, \u00fcber die Einhaltung von Art. 261bis des Strafgesetzbuchs zu wachen. Nach Meinung von ECRI sollten die Beh\u00f6rden des weiteren pr\u00fcfen, ob Art. 261bis nicht in einigen Punkten verbessert oder klarer gefasst werden k\u00f6nnte. Zu kl\u00e4ren w\u00e4re etwa, ob auch rassistische Beschimpfungen eines gr\u00f6\u00dferen Personenkreises wie z.B. der Asylbewerberund nicht nur einer bestimmten Gruppe darunter fallen, ferner, was genau unter einer \u00c4u\u00dferung oder Handlung in der \u00d6ffentlichkeit zu verstehen ist und inwieweit der Artikel auch auf private Vertragsbeziehungen anwendbar ist.<\/p>\n<p>8. ECRI verwies auch auf seine allgemeine politische Empfehlung Nr.1, in der es hei\u00dft, dass \u201eRegierungen Ma\u00dfnahmen, notfalls auch rechtlicher Art, ergreifen sollten, um rassistische Organisationen zu bek\u00e4mpfen und sie gegebenenfalls, wenn das dem Kampf gegen Rassismus f\u00f6rderlich w\u00e4re, zu verbieten.\u201c<\/p>\n<p>9. In zahlreichen F\u00e4llen von Verst\u00f6\u00dfen gegen Art. 261bis des Strafgesetzbuchs kam es sowohl auf Bundes- wie auf Kantonsebene zu Gerichtsverfahren. Kantonale Gerichtsentscheidungen werden dem Bundespolizeiamt zur Erfassung mitgeteilt. Die bekannt gewordenen F\u00e4lle betrafen z.B. zum Rassenhass animierende \u00c4u\u00dferungen im Internet, Compact Disc-Aufnahmen, Wandschmierereien, Wahlplakate, Leugnung des Holokausts, \u00c4u\u00dferungen von Politikern, Leserbriefe in der Presse, das Tragen sichtbarer Abzeichen oder Symbole sowie die Ver\u00f6ffentlichung von B\u00fcchern rassistischen Inhalts. In vielen F\u00e4llen ging es um antisemitisches Material. Sch\u00e4tzungsweise die H\u00e4lfte der F\u00e4lle endet mit einer Verurteilung. Die Polizei wurde gebeten, Vorf\u00e4lle mit vermutetem rassistischen Hintergrund zu melden. Das Bundesamt f\u00fcr Polizei ver\u00f6ffentlicht laufend auf den neuesten Stand gebrachte Richtlinien zur Anwendung von Art. 261bis durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte.<\/p>\n<p>10. Als Reaktion auf gewisse Probleme mit rechtsradikalen Gruppen wurde eine Arbeitsgruppe zur \u201eKoordinierung und Verwirklichung von Ma\u00dfnahmen auf dem Gebiet des Rechtsradikalismus\u201c eingesetzt. Die Gruppe schlug zwei neue Strafrechtsbestimmungen vor: eine Vorschrift gegen ostentative Zeichen diskriminierender Haltung aus rassischen Gr\u00fcnden und Losungen, Gesten oder Gru\u00dfformen rassischen Inhalts in der \u00d6ffentlichkeit (Art. 261ter) sowie eine Vorschrift, mit der die Gr\u00fcndung von oder Teilnahme anVereinen, die nach Art. 261bis strafbare Handlungen planen, unter Strafe gestellt wird (Art. 261quater). Die Arbeitsgruppe empfahl auch eine verwaltungsrechtliche Bestimmung zur Konfiszierung rassistischen Propagandamaterials. Die vorgeschlagenen Gesetzes\u00e4nderungen werden derzeit auf Regierungsebene gepr\u00fcft und voraussichtlich im Jahr 2004 im Parlament eingebracht.<\/p>\n<p>11. Das Bundesamt f\u00fcr Polizei geht auch verst\u00e4rkt gegen Rechtsradikalismus vor und hat zu diesem Zweck die Zusammenarbeit mit den kantonalen Polizeibeh\u00f6rden intensiviert, um eine einheitliche Anwendung der geltenden Gesetze sicherzustellen und die T\u00e4tigkeit rechtsradikal gesinnter Personen und Gruppen einschlie\u00dflich der Skinhead- und Rowdyszene strenger zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen<\/strong><\/p>\n<p>12. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, auch weiterhin auf die Einhaltung von Art. 261bis zu achten. ECRI bef\u00fcrwortet das baldige Inkrafttreten der vorgeschlagenen neuen Bestimmungen zur Vervollst\u00e4ndigung des strafrechtlichen Schutzes gegen Rassismus.<\/p>\n<p><strong>B\u00fcrgerlichrechtliche und verwaltungsrechtliche Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>13. Im zweiten Bericht \u00fcber die Schweiz empfahl ECRI den Schweizer Beh\u00f6rden, im Zivil- und Obligationenrechtentsprechende Vorschriften gegen Diskriminierung in allen Lebensbereichen einschlie\u00dflich diskriminierender Vertr\u00e4ge im Wohnungs- oder Besch\u00e4ftigungswesen zu erlassen.<\/p>\n<p>14. Die Aufnahme von Diskriminierungsverboten in allen m\u00f6glichen Lebensbereichen ins Zivil- und Obligationenrecht i wird von den Beh\u00f6rden noch nicht ins Auge gefasst, obwohl Nichtregierungsorganisationen und internationale Gremien solche Bestimmungen gefordert haben. Die Beh\u00f6rden stehen auf dem Standpunkt, dass die Vertragsfreiheit im Privatrecht gewahrt bleiben muss. Es liegen keine Angaben dar\u00fcber vor, wie gro\u00df die Diskriminierung im Wohnungswesen, auf dem Arbeitsmarkt und in anderen Schl\u00fcsselbereichen ist. Nichtregierungsorganisationen berichten allerdings von offenkundigen Problemen, etwa im Umgang mit moslemischen Frauen, die ein Kopftuch tragen, und mit Schwarzafrikanern. Probleme von Diskriminierung am Arbeitsmarkt werden erst seit kurzem amtlich, z.B. von der neu geschaffenen Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung untersucht.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen<\/strong><\/p>\n<p>15. ECRI empfiehlt der Schweiz erneut, umfassendere zivil- und verwaltungsrechtliche Diskriminierungsverbote in Bereichen wie dem Wohnungswesen, dem Arbeitsmarkt, dem Zugang zu \u00f6ffentlichen Orten und Dienstleistungen auszuarbeiten und zu verabschieden. Ferner fordert ECRI die Beh\u00f6rden dringend auf, Ausma\u00df und Form von Diskriminierung in den genannten Bereichen zu untersuchen. Gegebenenfalls sollte bei solchen Untersuchungen auch die Frage der Benachteiligung von Frauen gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p><strong>Besondere Gremien<\/strong><\/p>\n<p>16. Im zweiten Bericht \u00fcber die Schweiz empfahl ECRI der Schweiz, die Rolle und den Aufgabenbereich der Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus im Einklang mit ECRI\u2019s allgemeiner politischen Empfehlung Nr. 2 \u00fcber besondere Gremien zu verst\u00e4rken.<\/p>\n<p>17. ECRI empfahl auch die Schaffung einer Einrichtung wie der eines Ombudsmanns oder eines vergleichbaren Gremiums mit Vollmacht zur Pr\u00fcfung von Beschwerden wegen Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden, und zwar m\u00f6glichst auch auf kantonaler Ebene.<\/p>\n<p>18. Die 2002 erfolgte Schaffung einer Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfungnahm der Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus verschiedene Aufgaben ab und erm\u00f6glichte dieser dadurch, deutlicher als regierungsunabh\u00e4ngiges Gremium aufzutreten. Die M\u00f6glichkeiten der Kommission zur Unterst\u00fctzung im Einzelfall beschr\u00e4nken sich jedochweitgehend auf Beratung und Weiterleitung an andere Stellen.<\/p>\n<p>19. Zwei Vorschl\u00e4ge zur Schaffung einer allgemeinen Menschenrechtskommission werden derzeit vom Parlament gepr\u00fcft. Noch ist nicht abzusehen, ob diese Vorschl\u00e4ge angenommen werden und wie sich die Schaffung einer solchen Kommission auf die Rolle der Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus auswirken w\u00fcrde. Die Schaffung eines Ombudsmann-Gremiums scheint derzeit in der Schweiz nicht auf der Tagesordnung zu stehen.<\/p>\n<p>20. Die Eidg. Ausl\u00e4nderkommission EKA und die Eidg. Kommission f\u00fcr Fl\u00fcchtlingsfragen nehmen auf den Gebieten, die in der Zust\u00e4ndigkeit solcher Gremien liegen wahr indem sie die Regierung beraten und und sich zu Gesetzesentw\u00fcrfen vernehmen lassen.<\/p>\n<p>21. Auf Kantonsebene sind mitunter bestimmte Beamten mit Rassismusfragen betraut. Die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus und andere haben jedoch auf regionale L\u00fccken bei den Vorkehrungen zur Beratung von und Hilfeleistung f\u00fcr Opfer von Rassismus und Diskriminierung hingewiesen und betont, dass diebestehenden Dienste, vor allem durch personelle Fortbildungsma\u00dfnahmen, verbessert werden k\u00f6nnten und dass eine landesweite Koordinierung solcher Ma\u00dfnahmen angebracht w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen<\/strong><\/p>\n<p>22. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, daf\u00fcr zu sorgen, dass die St\u00e4rkung der Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus im Einklang mit den in ECRI\u2019s allgemeiner politischen Empfehlung Nr. 2 \u00fcber besondere Gremien zur Bek\u00e4mpfung des Rassismus und rassischer Diskriminierung auf nationaler Ebene niedergelegten Grunds\u00e4tzen erfolgt, insbesondere was die Unabh\u00e4ngigkeit der Kommission sowie ihre Zust\u00e4ndigkeit zur Untersuchung und Behandlung individueller Beschwerden wegen Diskriminierung betrifft.<\/p>\n<p>23. ECRI ist ferner der Ansicht, dass die Stellung der Eidg. Ausl\u00e4nderkommission und der Eidg. Kommission f\u00fcr Fl\u00fcchtlingsfragen durch die Verleihung gr\u00f6\u00dferer Unabh\u00e4ngigkeit von staatlichen Stellen gest\u00e4rkt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>24. ECRI ruft die Beh\u00f6rden dazu auf sicherzustellen, dass auf kantonaler Ebene Gremien zur Beratung von und Hilfeleistung f\u00fcr Opfer von Rassismus und Diskriminierung geschaffen und landesweit koordiniert werden.<\/p>\n<p><strong>Polizei<\/strong><\/p>\n<p>25. Im zweiten Bericht \u00fcber die Schweiz empfahl ECRI den Beh\u00f6rden, daf\u00fcr zu sorgen, dass die Polizei jedes Individuum gleich behandelt und keinerlei von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz zeugendes Verhalten an den Tag legt. ECRI empfahl ferner, formelle wie informelle Strukturen f\u00fcr das Gespr\u00e4ch zwischen Polizei und Minderheitengemeinschaften zu entwickeln und sicherzustellen, dass Zwischenf\u00e4lle und Konfliktf\u00e4lle zwischen Polizei und Minderheitsgruppen von unabh\u00e4ngigen Gremien untersucht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>26. ECRI empfahl die Schaffung eines unabh\u00e4ngigen Gremiums zur Pr\u00fcfung von Beschwerden wegen polizeilicher Misshandlung.<\/p>\n<p>27. ECRI empfahl, das Problem von Rassismus und Diskriminierung in der Polizeiausbildung auf Kantonsebene systematischer zu behandeln, und zwar sowohl in der Grundausbildung als auch in der Fortbildung. Au\u00dferdem sollte mehr getan werden, um auch Mitglieder untervertretener Minderheiten f\u00fcr die polizeiliche Laufbahnzu rekrutieren.<\/p>\n<p>28. Die Ausbildung von Polizei- und Strafvollzugsbeamten wurde wurde u.a. mit dem Ziel verbessert, Gewalt gegen Ausl\u00e4nder einzud\u00e4mmen.<\/p>\n<p>29. Nichtregierungsorganisationen berichten jedoch, dass das polizeiliche Verhalten gegen\u00fcber Mitgliedern von Minderheitsgruppen nach wie vor zu w\u00fcnschen l\u00e4sst. Es scheint, dass Schwarzafrikaner h\u00e4ufig ohne ersichtlichen Grund auf der Stra\u00dfe angehalten und durchsucht, oft auch einer Leibesvisitation unterzogen oder zum Verh\u00f6r aufs Revier gebracht werden. Die Polizei scheint allgemein davon auszugehen, dass Schwarzafrikaner in Drogenhandel oder sonstige illegale Aktivit\u00e4ten verwickelt sind. Es wird mitgeteilt, dass Polizeibeamte solche Leute aggressiv oder respektlos behandeln, beschimpfen, k\u00f6rperlich bel\u00e4stigen, dem\u00fctigen und erniedrigen.<\/p>\n<p>30. Es liegen auch Berichte vor, dass in mindestens einer Stadt die Tendenz besteht, gewisse Stadtbezirke f\u00fcr Mitglieder bestimmter Gruppen zu sperren (sog. Rayonverbot). Asylsuchendenund besonders jungen Schwarzen werden so davon abgehalten,bestimmte Stadtbezirke zu betreten, und werden, wenn sie dies dennoch tun, scharf kontrolliert. Diese Praxis beruht offenbar auf den Vorschriften \u00fcber Zwangsma\u00dfnahmen, die es gestatten, gewisse Bezirke unter bestimmten Bedingungen f\u00fcr gewisse Personen zu sperren. In anderen Bezirken richteten sich verst\u00e4rkte Polizeieins\u00e4tze zur Eind\u00e4mmung des Drogenhandels in der Praxis gezielt gegen bestimmte Gruppen wie junge M\u00e4nner schwarzer Hautfarbe .<\/p>\n<p>31. Derzeit gibt es noch kein unabh\u00e4ngiges Gremium zur Untersuchung von behaupteten F\u00e4llen polizeilichen Fehlverhaltens oderoder \u00dcbergriffen, wenn auch F\u00e4lle, an denen Ausl\u00e4nder beteiligt waren, dem Bundesamt f\u00fcr Polizei gemeldet werden. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass die Opfer polizeilichen Fehlverhaltens oder von \u00dcbergriffen keine wirkliche M\u00f6glichkeit haben, sich zu beschweren oder Abhilfe zu erlangen, vor allem auch, weil sie den Ordnungskr\u00e4ften ganz allgemein misstrauen. Es wird auch berichtet, dass Personen, die sich \u00fcber polizeiliche Misshandlung beschweren wollen, damit rechnen m\u00fcssen, dass die Polizei mit Gegenklage oder mit der Entziehung der Aufenthaltserlaubnis droht. Wenn es aber zur Pr\u00fcfung von Beschwerden kommt, so wird berichtet, dass das derzeitige Pr\u00fcfungsverfahren grunds\u00e4tzlich die Polizei beg\u00fcnstigt, da die betroffenen Polizeibeamten Gelegenheit h\u00e4tten, sich untereinander abzusprechen, um eine einheitliche Darstellung des Tathergangs geben zu k\u00f6nnen. Die Opfer und ihre Anw\u00e4lte werden oftmals nicht zu Anh\u00f6rungen geladen; die die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden st\u00fcnden in engem Kontakt mit der Polizei, was ihrer Unparteilichkeit schade. Hinzu kommt, dass zahlreiche Opfer polizeilichen Fehlverhaltens gar nicht die Mittel haben, sich f\u00fcr ihre Beschwerde einen Rechtsbeistand leisten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>32. Was das Problem polizeilicher Misshandlung von Personen in Abschiebehaft (in der Schweiz: Ausschaffungshaft) angeht, so haben internationale Gremien sich in den letzten Jahren wiederholt \u00fcber die Anwendung von Zwangsma\u00dfnahmen besorgt gezeigt, die offensichtlich das Risiko unmenschlicher oder entw\u00fcrdigender Behandlung mit sich bringen. Ende 2000 wurde unter Beteiligung von Bundes- und Kantonsbeh\u00f6rden eine Arbeitsgruppe zum Vollzug von Ausweisungsbeschl\u00fcssen eingesetzt und ein Projekt mit dem Titel \u201ePassagier Zwei\u201c wurde in Angriff genommen um sicherzustellen, dass Abschiebungen in allen Kantonen auf einheitliche Weise erfolgen. Derzeit haben 23 von 26 Kantonen diese einheitliche Praxis \u00fcbernommen. Von 2004 an m\u00fcssen alle mit zwangsweiser Abschiebung befassten Personen einen besonderen Fortbildungslehrgang absolviert und eine entsprechende Pr\u00fcfung bestanden haben. Au\u00dferdem ist der Entwurf eines Bundesgesetzes zur Regelung von Abschiebungen geplant.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen<\/strong><\/p>\n<p>33. ECRI empfiehlt, strenge Ma\u00dfnahmen gegen polizeiliche Misshandlung von Angeh\u00f6rigen von Minderheiten zu treffen. Der erste Schritt dazu w\u00e4re die Schaffung eines Systems auf Bundes \u2013 und Kantonsebene zur Untersuchung behaupteter F\u00e4lle von Misshandlung.<\/p>\n<p>34. Es sollten auch Vorkehrungen getroffen werden, um den Opfern polizeilicher Mishandlung Beschwerden zu erm\u00f6glichen. Zu denken w\u00e4re z.B. an die Benennung von Anlaufstellen die von der Polizei unabh\u00e4ngig sind und die Beschwerde entgegennehmen und weiter verfolgen, ferner an kostenlose Rechtshilfe, falls n\u00f6tig, sowie die Schaffung formeller und informeller Strukturen f\u00fcr den Dialog zwischen der Polizei und Vertretern von Minderheiten und Nichtregierungsorganisationen. Um das Vertrauen von Minderheitengruppen in die Polizei zu st\u00e4rken, ist es wichtig, dass sich die obersten Polizeibeh\u00f6rden des Problems ernsthaft annehmen und energisch gegen jedes unkorrekte Verhalten vorgehen.<\/p>\n<p>35. Sowohl in der Grundausbildung als auch in der Fortbildung der Polizei sollte mehr Gewicht auf eine faire und gleiche Behandlung aller Personen, auch der Ausl\u00e4nder, gelegt werden. Vor allem sollte mit eindeutig diskriminierenden Polizeipraktiken wie dem ohne ersichtlichen Anlass erfolgenden Anhalten und Durchsuchen von Angeh\u00f6rigen gewisser Gruppen von Minderheiten wie Schwarzafrikanern Einhalt geboten werden.<\/p>\n<p>36. ECRI fordert die Beh\u00f6rden dringend auf, daf\u00fcr zu sorgen, dass die Praxis beendet wird, mit welcher gewisse Stadtbezirke f\u00fcr bestimmte Gruppen von Minderheiten durch gezielt auf diese Gruppen angesetzte Polizeikontrollen de facto gesperrt werden.<\/p>\n<p>37. ECRI empfiehlt ferner, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um verst\u00e4rkt Angeh\u00f6rige von Minderheitengruppen, vor allem aus dem Einwandererumfeld, f\u00fcr den Polizeidienst anzuwerben. Formen des Dialogs zwischen der Polizei und Minderheitengruppen sollten gleichfalls gef\u00f6rdert werden, um Konfliktherde festzustellen und gemeinsam nach L\u00f6sungen zu suchen.<\/p>\n<p><strong>Antisemitismus<\/strong><\/p>\n<p>38. Im zweiten Bericht \u00fcber die Schweiz empfahl ECRI,die Entwicklung des Antisemitismus in der Schweiz genau zu beobachten. Im Kampf gegen Antisemitismus sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, insbesondere durch spezifischen Unterricht in den Schulen und \u00fcber die Bereitschaft der Politiker, jede \u00c4u\u00dferung von Antisemitismus in der Politik und im \u00f6ffentlichen Leben scharf zu verurteilen.<\/p>\n<p>39. Vertreter der j\u00fcdischen Gemeinschaft haben angesichts der gegenw\u00e4rtigen Entwicklung in der Welt und besonders im Nahen Osten eine wachsende Tendenz zu ungenierterer Bekundung von Antisemitismus festgestellt. Die j\u00fcngste \u00f6ffentliche Diskussion \u00fcber das Sch\u00e4chten (rituelles Schlachten) in der Schweiz hatte ebenfalls antisemitische Untert\u00f6ne. Das zeigt sich auch in der Art, wie die Presse \u00fcber gewisse aktuelle Ereignisse der Weltpolitik berichtet, in Leserbriefen und in Vorf\u00e4llen wie j\u00fcngst Wandschmierereien an Synagogen. Die Polizei hat den j\u00fcdischen Gemeinden geraten, die Sicherheitsma\u00dfnahmen um ihre Schulen und Synagogen zu verst\u00e4rken. Es wird ferner berichtet, dass Juden, die \u00f6ffentliche Zeichen ihrer Religion wie die Kippa zur Schau tragen, sich derzeit bedroht f\u00fchlen.. Wie schon oben erw\u00e4hnt, haben zahlreiche Verst\u00f6\u00dfe gegen Art. 261bis des Strafgesetzbuchs einen antisemitischen Hintergrund.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen<\/strong><\/p>\n<p>40. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, die Lage bez\u00fcglich Antisemitismus genau zu beobachten und Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um sowohl die Schuljugend als auch die \u00d6ffentlichkeit auf das Problem aufmerksam zu machen und zur Bek\u00e4mpfung von Antisemitismus aufzurufen.<\/p>\n<p><strong>Moslemische Gemeinschaften<\/strong><\/p>\n<p>41. Derzeit leben \u00fcber 300 000 Moslems in der Schweiz; nach dem Christentum ist der Islam somit die zweitst\u00e4rkste Religionsgemeinschaft im Lande. Vertreter moslemischer Gemeinschaften haben darauf hingewiesen, dass Moslems zwar in der Regel keinen Anfeindungen in der \u00d6ffentlichkeit ausgesetzt sind, dass es aber Probleme gibt, wenn Moslems Gebetsr\u00e4ume oder Begr\u00e4bnisst\u00e4tten einrichten wollen, da etliche Gemeinden solche Vorhaben nur ungern genehmigen. Infolgedessen fehlt es an Gebets- und Begegnungsst\u00e4tten f\u00fcr Moslems. Anscheinend wirkt sich dies besonders ung\u00fcnstig auf moslemische Frauen aus, da die vorhandenen Gebets- und Begegnungsr\u00e4ume (Zimmer in Wohnungen, Garagen usw.) zu klein sind, um neben den M\u00e4nnern auch den Frauen Platz zu bieten.<\/p>\n<p>42. Es wird ferner berichtet, dass moslemische Frauen, die das Kopftuch tragen, es schwer haben, Arbeit zu finden oder eine Wohnung zu mieten, und oft auf der Stra\u00dfe angep\u00f6belt werden. Vorurteile und Klischeevorstellungen treten auch zutage, wenn Gemeinden \u00fcber Einb\u00fcrgerung zu entscheiden haben.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen<\/strong><\/p>\n<p>43. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um Vorurteile und F\u00e4lle von Diskriminierung gegen\u00fcber islamischenGemeinschaften zu bek\u00e4mpfen, vor allem, wenn es um ihre Religionsaus\u00fcbung geht. ECRI weist auf seine allgemeine politische Empfehlung Nr. 5 zur Bek\u00e4mpfung von Intoleranz und Diskriminierung gegen\u00fcber Moslems hin, in der Richtlinien f\u00fcr diesen Bereich enthalten sind.<\/p>\n<p><strong>Die Gemeinschaften der Jenisch, Sinti und Roma<\/strong><\/p>\n<p>44. Im zweiten Bericht \u00fcber die Schweiz empfahl ECRI den Beh\u00f6rden, nach M\u00f6glichkeiten zu suchen, um sicherzustellen, dass die Praxis der Kantone nicht zu einer Diskriminierung von Fahrendenwie den Jenischen f\u00fchrt, vor allem, was Arbeitsmarkt und Schulwesen angeht.<\/p>\n<p>45. Am 1. Januar 2003 trat ein neues Bundesgesetz \u00fcber das Reisendengewerbe in Kraft, das die verschiedenen recht unterschiedlichen Kantonsvorschriften ersetzte und vereinheitlichte. Die Situation der Fahrenden hat sich insoweit gebessert, als sie nun eine auf f\u00fcnf Jahre befristete und in allen Kantonen g\u00fcltige Gewerbeerlaubnis erhalten k\u00f6nnen statt wie bisher in jedem Kanton erneut eine Gewerbeerlaubnis beantragen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>46. Die Bereitstellung von Stand- und Durchgangspl\u00e4tzen f\u00fcr Wohnwagen der Fahrenden ist nach wie vor ein Problem, w\u00e4hrend diese Gemeinschaften von einem zunehmenden Interesse ihrer jungen Leute an einer Fortsetzung der traditionellen Lebensweise berichten. Vertreter der betroffenen Gemeinschaften weisen ferner darauf hin, dass die neue Regelung der Gewerbeerlaubnis zwar begr\u00fc\u00dft wird, aber die Gefahr birgt, dass k\u00fcnftig mehr Fahrende aus anderen L\u00e4ndern in die Schweiz kommen, was zu noch gr\u00f6\u00dferen Engp\u00e4ssen bei den Stellpl\u00e4tzen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>47. Zwar haben einige Kantone in j\u00fcngster Zeit Standpl\u00e4tze eingerichtet, andere Kantone oder Gemeinden haben jedoch die Genehmigung dazu verweigert. In vielen F\u00e4llen ist der politische Wille zur Einrichtung solcher Stellpl\u00e4tze wohl vorhanden, jedoch stemmen sich die Einheimischen dagegen. Der gegenw\u00e4rtige Mangel an Stellpl\u00e4tzen f\u00fchrt dazu, dass den Fahrenden oft nichts anderes \u00fcbrig bleibt als wild an Orten, an denen es keine sanit\u00e4ren Anlagen gibt, zu kampieren. Die Stiftung \u201eZukunft f\u00fcr Schweizer Fahrende\u201c \u201c sch\u00e4tzt, dass 30 STand-und dazu 30 Durchgangspl\u00e4tze ben\u00f6tigt w\u00fcrden, um den Bedarf zu befriedigen. Die Stiftung selbst bem\u00fcht sich um die Schaffung von Stellpl\u00e4tzen und die Ber\u00fccksichtigung der Bed\u00fcrfnisse der Fahrenden bei der Raumnutzungs- und Zonenplanung.<\/p>\n<p>48. Die Situation hinsichtlich der Einschulung von Kindern fahrender Familien scheint sich in den letzten Jahren gebessert zu haben. Eine wachsende Zahl von Schulen ist bereit, zu akzeptieren, dass die Kinder nur den Winter \u00fcber zur Schule kommen und von M\u00e4rz bis Oktober Fernunterricht erhalten. Derartige Vereinbarungen h\u00e4ngen jedoch vom guten Willen der Schule ab und beschr\u00e4nken sich auf Einzelf\u00e4lle; die Schulen sind keinesfalls dazu verpflichtet. Keinerlei Schulunterricht in den Sprachen der Jenischen, Sinti oder Roma findet statt. Nach dem Ende der Schulpflicht, so wird berichtet, finden Jugendliche auf Grund der Vorurteile auf Arbeitgeberseite nur schwer eine Lehrstelle.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen<\/strong><\/p>\n<p>49. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, mehr zu unternehmen, um sicherzustellen, dass den Fahrenden in der gesamten Schweiz gen\u00fcgend Stand- und Durchgangspl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung stehen. Es kommt vor allem darauf an, dass die Bed\u00fcrfnisse der Fahrenden bei der Ausarbeitung von Raumnutzungs- und Zonenpl\u00e4nen ber\u00fccksichtigt werden. Grunds\u00e4tzlich sollte die Entwicklung nicht zu einer Trennung der Fahrenden von der Mehrheitsbev\u00f6lkerung und damit zu deren Gettoisierung f\u00fchren.<\/p>\n<p>50. ECRI ist der Ansicht, dass noch mehr getan werden k\u00f6nnte, um Kindern der Fahrenden eine gute Schulbildung zu gew\u00e4hrleisten. Man k\u00f6nnte z.B. die Kinder in den Sommermonaten durch mobile Lehrer unterrichten zu lassen. Es sollte ferner gepr\u00fcft werden, wie sich Hindernisse einer weiteren Schul- und Berufsbildung der Jugendlichen abbauen lie\u00dfen und ihr Zugang zum Lehrstellenangebot verbessert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>Asylbewerber und Fl\u00fcchtlinge<\/strong><\/p>\n<p>51. Im zweiten Bericht \u00fcber die Schweiz betonte ECRI, dass Einwanderer und Asylbewerber auch dann nicht als Kriminelle angesehen werden sollten, wenn sie sich unberechtigt in der Schweiz aufhielten. Davon sollten s\u00e4mtliche Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber diesem Personenkreis ausgehen.<\/p>\n<p>52. ECRI empfahl ferner, abgewiesenen Asylbewerbern f\u00fcr die Ergreifung etwaiger Rechtsmittel gegen die Ablehnung ihres Asylantrags notfalls von Staats wegen kostenlosen Rechtsbeistand zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>53. ECRI wies darauf hin, wie wichtig es sei, sowohl in der \u00d6ffentlichkeit als auch in den betroffenen Dienststellen wie der Polizei das Bewusstsein der Problematik zu sch\u00e4rfen und entsprechende erzieherische Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um falschen Vorstellungen zu begegnen und Vorurteile gegen\u00fcber Asylbewerber und Fl\u00fcchtlingen abzubauen.<\/p>\n<p>54. Unter anderem f\u00fchrte die Revision des Asylrechts von 1999 den Begriff der \u201eschutzbed\u00fcrftigen Personen\u201c f\u00fcr bestimmte Gruppen von Kriegsfl\u00fcchtlingen ein, denen befristete Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>55. Personen, die vor einer nicht von einem Staat oder einem Staatsorgan ausgehenden Bedrohung und Verfolgung geflohen sind, k\u00f6nnen nach der jetzigen Regelung kein Asyl beanspruchen. Sie k\u00f6nnen allerdings befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, doch weisen Nichtregierungsorganisationen darauf hin, dass dieser Status die Betroffenen f\u00fcr lange Zeit in einer recht prek\u00e4ren Situation lassen kann: Es ist ihnen nicht gestattet, die Schweiz zu verlassen, sie sind von Integrationsma\u00dfnahmen ausgeschlossen und auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt.<\/p>\n<p>56. Die Frage der Aufnahme von Asylbewerbern und Fl\u00fcchtlingen ist in der politischen und \u00f6ffentlichen Diskussion umstritten. Der Vorschlag einer rechtsgerichteten Partei, das Asylrecht drastisch einzuschr\u00e4nken, wurde in einer Volksabstimmung am 24. November 2002 nur mit knapper Mehrheit verworfen. Weitere \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge zum Asylrecht sind derzeit Gegenstand der parlamentarischen Debatte. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass diese Vorschl\u00e4ge allgemein auf eine Versch\u00e4rfung des Asylrechts hinauslaufen. Das Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge bem\u00fcht sich, das Bewusstsein der Problematik in der \u00d6ffentlichkeit und den Medien zu st\u00e4rken und Vorurteile und feindselige Einstellung gegen\u00fcber Asylbewerbern abzubauen. Nichtregierungsorganisationen haben allerdings darauf hingewiesen, dass die Art, in der das Bundesamt statistische Angaben \u00fcber die Zahl von Asylbewerbern in der Schweiz im Vergleich zu anderen L\u00e4ndern ver\u00f6ffentlicht, die Lage falsch wiedergibt und gewisse politische Kreise dazu veranlasst hat, sch\u00e4rfere Bestimmungen zu fordern. Nichtregierungsorganisationen bemerken, dass die allgemeine Tendenz bestehe, das Asylrecht negativ zu bewerten, als ein System, das missbraucht wird und zunehmend eingeschr\u00e4nkt werden sollte.<\/p>\n<p>57. Was das Asylverfahren angeht, \u00e4u\u00dfern sich Nichtregierungsorganisationen besorgt \u00fcber die Art und Weise, wie Asylbewerber bei ihrer Ankunft von den Beamten behandelt werden, vor allem am Z\u00fcrcher Flughafen, wo die Flughafenpolizei sich angeblich gegen\u00fcber Personen, die einen Asylantrag stellen m\u00f6chten, feindselig und abweisend verh\u00e4lt. Weiter wird berichtet, dass das sog. Schnellverfahren, das in manchen F\u00e4llen am Flughafen oder an anderen Anlaufstellen praktiziert wird, nicht gen\u00fcgend Zeit (nur 24 Stunden) l\u00e4sst, um sich in korrekter Weise Rechtsbeistand f\u00fcr die etwaige Einlegung von Rechtsmitteln zu beschaffen. Das Schnellverfahren f\u00fchrt auch leicht zu Entscheidungen, welche die pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls nicht hinreichend ber\u00fccksichtigen. Die Praxis, f\u00fcr Rechtsmittel, die der Richter f\u00fcr unbegr\u00fcndet oder nicht f\u00fcr Erfolg versprechend erachtet, eine Geb\u00fchr von 600 Schweizer Franken zu verlangen, wurde ebenfalls als eine Schw\u00e4chung des Rekursrechts beanstandet.<\/p>\n<p>58. Nach Ver\u00f6ffentlichung des zweiten ECRI-Berichts wurden bestimmte Haftzentrenzur Unterbringung von Personen, die auf ihre Abschiebung warten, eingerichtet. F\u00fcr solche \u201cAusschaffungszentren\u201csind die Kantone zust\u00e4ndig. Unter den Insassen finden sich: Personen, die Gef\u00e4ngnisstrafen abgesessen haben und deren Aufenthaltserlaubnis deshalb aufgehoben wurde; Asylbewerber, deren Angaben zur Person unklar waren und deren Antr\u00e4ge aus diesem Grund bereits unmittelbar in den Anlaufstellen f\u00fcr Asylbewerber abgelehnt worden waren; abgelehnte Asylbewerber, die das Land nicht freiwillig verlassen wollten, und schlie\u00dflich Personen, die ohne Aufenthaltsberechtigung aufgegriffen worden waren. Manche Personen bleiben nur eine Nacht in diesen Heimen, andere warten dort mehrere Monate auf eine endg\u00fcltige Entscheidung in ihrem Fall. Die Bundesbeh\u00f6rden versuchen zwar, die kantonalen Abschiebeentscheidungen zu beeinflussen, vor allem, indem sie die \u00dcbernahme der Abschiebekosten f\u00fcr Minderj\u00e4hrige ablehnen, die ohne ordnungsgem\u00e4\u00dfe richterliche Kontrolle festgehalten wurden, jedoch haben Nichtregierungsorganisationen darauf aufmerksam gemacht, dass es schwer sei, Informationen \u00fcber die tats\u00e4chliche Praxis und die Bedingungen in diesen Zentrenzu erlangen.<\/p>\n<p>59. Die Schweiz hat in den letzten Jahren Verfahren zur Erlangung kostenlosen Rechtsbeistands eingef\u00fchrt. Dabei m\u00fcssen eine Reihe von Bedingungen erf\u00fcllt sein: der Antragsteller muss bed\u00fcrftig sein, der Antrag darf nicht v\u00f6llig aussichtslos sein, und Rechtsberatung muss tats\u00e4chlich erforderlich erscheinen. Asylbewerbern ist es freigestellt, ob sie Rechtsbeistand beantragen m\u00f6chten, aber es liegen keine Angaben dar\u00fcber vor, wie viele davon Gebrauch machen und wie viele Antr\u00e4ge den oben aufgez\u00e4hlten Bedingungen entsprachen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen<\/strong><\/p>\n<p>60. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, Schritte zu unternehmen, um der allgemein als negativ empfundenen Einstellung gegen\u00fcber der Aufnahme von Asylbewerbern und Fl\u00fcchtlingen entgegenzuwirken. Vor allem sollten Politiker und Medien dahingehend sensibilisiert werden, dass man in ausgewogener Weise an die Dinge herangehen und \u00c4u\u00dferungen propagandistischer Art, welche die Vorurteile und feindselige Einstellung in der \u00d6ffentlichkeit best\u00e4rken k\u00f6nnten, vermeiden sollte.<\/p>\n<p>61. Was das Asylverfahren betrifft, betont ECRI die Notwendigkeit, darauf zu achten, dass die Einf\u00fchrung des Schnellverfahrens zu keiner Schw\u00e4chung der Rechte von Asylbewerbern f\u00fchrt. Sie m\u00fcssen auch weiterhin das Recht haben, darauf zu bestehen, dass ihr Fall einzeln und unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde gepr\u00fcft wird. Ferner muss es ihnen gestattet sein, gegen einen ablehnenden Bescheid in angemessener Frist Beschwerdeeinzulegen und sich zu dessen Begr\u00fcndung rechtlichen Beistands zu versichern.<\/p>\n<p>62. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, die Praxis in Ausschaffungszentren f\u00fcr abgelehnte Asylbewerber und sonstige auf ihre Abschiebung wartende Personen genau zu beobachten. ECRI h\u00e4lt die Schaffung einer Kontrollinstanz auf Bundesebene zur \u00dcberwachung solcher Zentrenf\u00fcr \u00e4u\u00dferst angebracht. Nichtregierungsorganisationen sollten au\u00dferdem verst\u00e4rkt die M\u00f6glichkeit erhalten, \u00fcber die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit von Entscheidungen \u00fcber Abschiebehaft zu wachen. ECRI ist der Ansicht, dass Abschiebehaft so wenig wie m\u00f6glich angeordnet und die Aufenthaltsdauer in Abschiebezentren auf das absolut Notwendige begrenzt und richterlich \u00fcberwacht werden sollte. ECRI empfiehlt ferner, das Personal dieser Ausschaffungszentren an Fortbildungsma\u00dfnahmen zu Fragen von Rassismus und Diskriminierung teilnehmen zu lassen.<\/p>\n<p><strong>Bildungswesen<\/strong><\/p>\n<p>63. Im zweiten Bericht \u00fcber die Schweiz unterstrich ECRI die Auffassung, dass Bestrebungen zur Einf\u00fchrung getrennten Schulunterrichts f\u00fcr Kinder mit unzureichenden Kenntnissen der Unterrichtssprache dem internationalen Recht zuwiderlaufen und daher davon abgeraten werden sollte. ECRI empfahl vielmehr zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen zur L\u00f6sung aufgetretener Probleme im Schulbereich, die Anlass zu derartigen Vorst\u00f6\u00dfen gegeben hatten.<\/p>\n<p>64. Derzeit scheinen keine Sonderklassen f\u00fcr Kinder aus Einwandererfamilien zu bestehen, wie es sie w\u00e4hrend der Jahre 1997 \u2013 2001 in einigen Grundschulen mancher Kantone auf Wunsch von Schweizer Eltern gegeben hatte. ECRI stellt mit Befriedigung fest, dass die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und andere Gremien sich f\u00fcr eine so rasch als m\u00f6glich vorzunehmende Einschulung von Einwandererkindern in die Regelklassen ausgesprochen haben. Um den Erfolg dieser Politik zu sichern, wurde dabei empfohlen, die Kinder von Einwanderern schon m\u00f6glichst fr\u00fch in den Kindergarten zu schicken, ihnen zus\u00e4tzlichen Sprachunterricht anzubieten und die Lehrer f\u00fcr den Unterricht in heterogenen Klassen besonders auszubilden.<\/p>\n<p>65. Die Politik der Kantone hinsichtlich der schulischen Betreuung von Einwandererkindern ist recht unterschiedlich. In einigen Kantonen kommen die Kinder von erst k\u00fcrzlich eingetroffenen Einwanderern in Integrationsklassen, die sie f\u00fcr den \u00dcbergang in die Regelklasse im zweiten Jahr vorbereiten. Andere Kantone schicken Kinder von Einwandererfamilien in Klassen f\u00fcr Kinder mit besonderen Bed\u00fcrfnissen, wo sie dann im Erlernen der \u00f6rtlichen Sprache gef\u00f6rdert werden. Es wird allerdings behauptet, dass, obwohl das Ziel solcher Klassen Hilfe beim m\u00f6glichst raschen \u00dcbergang in die Regelklassen sei, die Kinder von Einwandererfamilien manchmal in Sonderklassen zusammen mit lernbehinderten Kindern gesteckt w\u00fcrden oder unn\u00f6tig lange in besonderen Klassen festgehalten w\u00fcrden; was zur Folge habe, dass sie gegen\u00fcber ihren Altersgenossen zur\u00fcckblieben und nachher beim \u00dcbergang in die Regelklasse nicht mitk\u00e4men. Eine Untersuchung hat aufgezeigt, dass 50 % der Kinder in Sonderklassen f\u00fcr lernbehinderte Kinder aus Einwandererfamilien stammen.<\/p>\n<p>66. Auch wenn es f\u00fcr die Schweiz insgesamt keine verl\u00e4sslichen Angaben gibt, so haben doch verschiedene Untersuchungen gezeigt, dass Kinder von Einwandererfamilien in der Schule schlechter als ihre Schweizer Altersgenossen abschneiden und dass man sie eher \u00fcberproportional vertreten in berufsbildenen Sekundarschulen der unteren Stufe als in Gymnasien findet. Bestimmte Anstrengungen wurden gemacht, um der wachsenden Zahl von Quereinsteigern \u00fcber 16 eine Berufsausbildung anzubieten. Es hat sich jedoch gezeigt, dass sich solche Jugendlichen trotz alle dem bei ihrer Weiterbildung schwer tun. Eine Arbeitsgruppe der Erziehungsdirektorenkonferenz hat sich mit dem Problem der schulischen Leistung und Integration von Ausl\u00e4nderkindern befasst.<\/p>\n<p>67. Es gab F\u00e4lle, in denen Kindern von Asylbewerbern die Einschulung verwehrt wurde. Die Erziehungsdirektorenkonferenz ist in solchen F\u00e4llen eingeschritten. Kinder, deren Eltern sich unberechtigt in der Schweiz aufhalten, sind gleichwohl zum Schulbesuch berechtigt. Auch hier ist die Erziehungsdirektorenkonferenz in F\u00e4llen eingeschritten, in denen Kantone die Schulen aufgefordert hatten, es den Beh\u00f6rden zu melden, wenn Kinder von Eltern ohne Aufenthaltsberechtigung die Schule besuchen.<\/p>\n<p>68. Unterricht in Sprache und Kultur des Heimatlands solcher Kinder ist in etwa einem Drittel der Kantone im Lehrplan vorgesehen, doch liegt die Organisation dieses Unterrichts in den H\u00e4nden der Vereine und Heimatbeh\u00f6rden der betreffenden Minderheit und wird von den Schweizer Beh\u00f6rden nicht bezuschusst. Der Etnwurf zum Bundesgestz \u00fcber die Landessprachung und die Verst\u00e4ndigung zwischen den Sprachgemeinschaften sieht Bundeszusch\u00fcsse f\u00fcr die Kantone vor, um Kindern, deren Muttersprache keine der Schweizer Staatssprachen ist, in ihrer Muttersprache Unterricht in Sprache und Kultur des Heimatlands zu bieten.<\/p>\n<p>69. Die Lehrpl\u00e4ne sehen vor, dass die Sch\u00fcler zur Achtung der Menschenrechte und zur Toleranz erzogen und Fragen des Rassismus und der Diskriminierung behandelt werden. Allerdings wirdgemeldet, dass der Unterricht in den einzelnen Kantonen dies nur in sehr unterschiedlichem Ma\u00dfe ber\u00fccksichtigt. Die Erziehungsdirektorenkonferenz ist bem\u00fcht, die Lehrerbildung in Sachen Rassismus und Menschenrechte zu verbessern.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen<\/strong><\/p>\n<p>70. ECRI empfiehlt weitere Bem\u00fchungen um schulische Chancengleichheit von Einwandererkindern. ECRI empfiehlt, das Problem der Einschulung von Einwandererkindern in Sonderklassen besonders im Auge zu behalten, um auftretende Probleme zu pr\u00fcfen und die geeignetsten L\u00f6sungen zu finden, damit die Einwandererkinder so rasch als m\u00f6glich in die Regelklassen \u00fcbertreten k\u00f6nnen. Es sollten auch die Leistungsunterschiede zwischen Schweizer Kindern und ausl\u00e4ndischen Kindern noch n\u00e4her untersucht werden. ECRI empfiehlt, die Lehrerfortbildung f\u00fcr den Unterricht in heterogenen Klassen zu verst\u00e4rken.<\/p>\n<p>71. ECRI ist der Ansicht, dass die Beh\u00f6rden den Zusatzunterricht in der Sprache und Kultur des Heimatlands finanziell und materiell f\u00f6rdern sollten.<\/p>\n<p>72. Was die Erziehung zur Achtung der Menschenrechte und zum Eintreten gegen Rassismus und Diskriminierung angeht, ist ECRI der Meinung, dass man um die Qualit\u00e4t dieses Unterrichts in in s\u00e4mtlichen Schulen und auf allen Schulstufen besorgt sein sollte. Lehrerfortbildung in diesem Bereich sollte ernst genommen werden.<\/p>\n<p>Die \u00dcberwachung der Situation Beobachtung der Entwicklung<\/p>\n<p>73. Im zweiten Bericht \u00fcber die Schweiz empfahl ECRI den Schweizer Beh\u00f6rden statistische Erhebungen zur besseren Beurteilung und Einsch\u00e4tzung der Situation und Erfahrung von Gruppen, die besonders unter Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz zu leiden haben.<\/p>\n<p>74. Immer wieder wirderw\u00e4hnt, dass es in der Schweiz nicht gen\u00fcgend Informationen und statistische Angaben \u00fcber das Ausma\u00df von Rassismus und Diskriminierung und die Situation von Minderheitsgruppen in verschiedenen Lebensbereichen gebe. Erhebungen dieser Art werden durch die Zust\u00e4ndigkeit der Kantone erschwert, die dazu f\u00fchrt, dass etwaige Angaben unvollst\u00e4ndig und kaum vergleichbar sind. Auf Bundesebene wurde einiges getan, um Straftaten mit rassistischem Hintergrunde in den Kantonen zu erfassen und zu vergleichen. Auf den meisten Gebieten fehlt es jedoch an systematischen Erhebungen und Vergleichen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen<\/strong><\/p>\n<p>75.. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden erneut, Erhebungen zur besseren Beurteilung und Einsch\u00e4tzung der Situation und Erfahrungen von Gruppen, die besonders unter Rassismus und Diskriminierung zu leiden haben, anzustellen und dabei die Erfordernisse des Datenschutzes und der Freiwilligkeit der Angaben zu ber\u00fccksichtigen. Eine derartige \u00dcberwachung der Situation sollte auch ein Auge darauf haben, dass Frauen unter Umst\u00e4nden in doppelter oder mehrfacher Hinsicht benachteiligt werden.<\/p>\n<p><strong>Einb\u00fcrgerung<\/strong><\/p>\n<p>76. Im zweiten Bericht \u00fcber die Schweiz empfahl ECRI den Schweizer Beh\u00f6rden, in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Beh\u00f6rden daf\u00fcr zu sorgen, dass die Verleihung der Staatsb\u00fcrgerschaft auf allen drei Ebenen des Schweizer Rechtssystems in klarer, einheitlicher und nicht diskriminierender Weise erfolgt und dass Rechtsmittel vorgesehen sind, falls sich jemand ungerechtfertigt diskriminiert f\u00fchlt, etwa wegen seiner Herkunft oder seiner Religion.<\/p>\n<p>77. ECRI forderte die \u00fcbrigen Kantone auf, dem guten Beispiel bestimmter Kantone zu folgen, wo n\u00f6tig Jugendlichen die Einb\u00fcrgerung zuerleichtern und dies notfalls durch Bem\u00fchungen um Erziehung und Sensibilisierungder \u00d6ffentlichkeit zu unterst\u00fctzen, um die Bev\u00f6lkerung dazu zu bringen, diese Reformenanzunehmen. ECRI forderte die Bundesbeh\u00f6rden auch auf, in ihren Bem\u00fchungen um leichtere Einb\u00fcrgerung von jugendlichen Ausl\u00e4ndern und schon lange im Land lebenden Ausl\u00e4ndern fortzufahren.<\/p>\n<p>78. Ein neues B\u00fcrgerrechtsgesetz ist derzeit in Vorbereitung. Es zielt darauf ab, die Einb\u00fcrgerung von Ausl\u00e4ndern der zweiten und dritten Generation zu erleichtern. In diesem Gesetz ist vorgesehen, Angeh\u00f6rigen der zweiten Generation von Einwanderern die Staatsb\u00fcrgerschaft unter gewissen Bedingungen zu verleihen; eine dieser Bedingungen w\u00e4re ein mindestens f\u00fcnfj\u00e4hriger Schulbesuch in der Schweiz. Angeh\u00f6rige der dritten Einwanderergeneration bek\u00e4men die Staatsb\u00fcrgerschaft mit ihrer Geburt. Es ist geplant, dieses Gesetz, falls es die Billigung des Parlaments findet, im Jahre 2004 dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. Es ist allerdings zu bef\u00fcrchten, dass sichdann gewisse Kreise in Politik und \u00d6ffentlichkeit gegen jede weitere Erleichterung der Einb\u00fcrgerung stemmen werden.<\/p>\n<p>79. Eine der Schwierigkeiten bei der Verleihung der Schweizer Staatsb\u00fcrgerschaft ergibt sich aus deren Dreifstufigkeit, n\u00e4mlich \u00fcber die Gemeinde, den Kanton und den Bund. Von Gemeinde zu Gemeinde und Kanton zu Kanton gelten unterschiedliche Vorschriften zur Einb\u00fcrgerung. Umstritten bleibt auch die Regelung mancher Gemeinden, der zufolge Gesuche um Einb\u00fcrgerung per Volksabstimmung gebilligt werden m\u00fcssen. Es sei hier auf das Beispiel einer Gemeinde verwiesen, in der die B\u00fcrger sich vor kurzem grunds\u00e4tzlich gegen jede Einb\u00fcrgerung von Personen aus dem Balkan, wohl aber f\u00fcr eine Einb\u00fcrgerung von Antragstellern aus westeurop\u00e4ischen Staaten ausgesprochen hatten. Derzeit sind keine Rechtsmittel gegen die Ablehnung durch Volksentscheid m\u00f6glich. Der Entwurf des neuen Staatsb\u00fcrgerschaftsgesetzes sieht die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung solcher Entscheide auf Kantons- wie auf Bundesebene vor.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen<\/strong><\/p>\n<p>80. ECRI hofft, dass die revidierte Fassung des Staatsb\u00fcrgerschaftsgesetzes, mit der die Einb\u00fcrgerung von Einwanderern der zweiten und dritten Generation erleichtert werden soll, m\u00f6glichst schnell die parlamentarischen H\u00fcrden nimmt. Angesichts der offenkundigen Bedenken mancher Bev\u00f6lkerungskreise gegen\u00fcber der geplanten Erleichterung der Einb\u00fcrgerung ist ECRI der Meinung, dass die Beh\u00f6rden jede nur erdenkliche Anstrengung unternehmen sollten, um die \u00d6ffentlichkeit vom Sinn einer solchen Erleichterung der Einb\u00fcrgerung von Einwanderern im Hinblick einer vollen Integration in die Gesellschaft zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>81. ECRI fordert die Beh\u00f6rden auch dringend auf, weiterhin M\u00f6glichkeiten einer Verbesserung des bestehenden Einb\u00fcrgerungsverfahrens zu pr\u00fcfen, um sicherzustellen, dass das Verfahren keinen Spielraum f\u00fcr diskriminierende und willk\u00fcrliche Entscheidungen l\u00e4sst. In dieser Beziehung h\u00e4lt ECRI es f\u00fcr erforderlich, mindestens die M\u00f6glichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln zu schaffen, damit Antragsteller die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ablehnung ihres Antrags durch Volksentscheid oder durch die \u00f6rtlichen Beh\u00f6rden \u00fcberpr\u00fcfen lassen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>82. Die meisten Ausl\u00e4nder haben mit langen Wartezeiten zu rechnen, um die Schweizer Staatsb\u00fcrgerschaft zu erhalten. ECRI h\u00e4lt es deshalb f\u00fcr sinnvoll, Ausl\u00e4ndern, die schon sehr lange in der Schweiz leben, das Wahlrecht auf kommunaler und kantonaler Ebene zu gew\u00e4hren, wie das bereits in einigen Kantonen der Fall ist. Diese begr\u00fc\u00dfenswerte Praxis sollte ausgedehnt werden.<\/p>\n<p><strong>Meinungsklima<\/strong><\/p>\n<p>83. Im zweiten Bericht \u00fcber die Schweiz forderte ECRI die Politiker und sonstigen Meinungsmacher auf, davon abzusehen, Asyl- und Ausl\u00e4nderfragen politisch auszuschlachten, und allen Bekundungen von Intoleranz und Fremdenfeindlichkeit gegen\u00fcber Ausl\u00e4ndern energisch entgegenzutreten. Vertreter \u00f6ffentlicher Gremien, die mit Ausl\u00e4nderfragen befasst sind, sollten sich ebenfalls mit \u00c4u\u00dferungen und Anspielungen zur\u00fcckhalten, die Vorurteile erzeugen oder ein Klima der Intoleranz gegen\u00fcber Ausl\u00e4ndern beg\u00fcnstigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>84. ECRI vertrat ferner die Ansicht, dass viele der im zweiten Bericht genannten Probleme sich l\u00f6sen lie\u00dfen, wenn man anerkennen w\u00fcrde, dass die heutige Schweiz eine multikulturelle Gesellschaft ist, in der neben traditionellen Lebensweisen neue Formen des Nebeneinanders unterschiedlicher Gruppen ihre Daseinsberechtigung haben.<\/p>\n<p>85. In den letzten Jahren haben die Beh\u00f6rden manches unternommen, um der Schweizer Gesellschaft die Probleme von Rassismus und Diskriminierung bewusst zu machen. Die 2002 erfolgte Schaffung einer Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung auf Bundesebene ist ein positives Zeichen. Damit erkennen die Beh\u00f6rden an, dass es in der Schweiz Probleme mit Rassismus und Diskriminierung gibt, denen es von Seiten der Beh\u00f6rden entgegenzutreten gilt. Die neue Fachstelleist unter anderem f\u00fcr die Verwaltung von Zusch\u00fcssen zu Projekten gegen Rassismus zust\u00e4ndig. Dabei wurden besonders Projekte in Schulen und Fortbildungsveranstaltungen f\u00fcr besonders mit dem Problem befasste Gesellschaftskreise wie Sozialarbeiter, Lehrer und Bedienstete des Gesundheitswesens gef\u00f6rdert. Die Aufnahme von Integrationsma\u00dfnahmen ins neue Ausl\u00e4ndergesetz unter Betonung der diesbez\u00fcglichen gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zeigt ebenfalls die Erkenntnis an , dass die Ausl\u00e4nder als Teil der Schweizer Gesellschaft behandelt werden m\u00fcssen. Auch der Vorschlag im Gesetzesentwurf, Ausl\u00e4ndern der zweiten und dritten Generation den Erwerb der Staatsb\u00fcrgerschaft zu erleichtern, ist ein Schritt in die richtige Richtung.<\/p>\n<p>86. Wie bereits mehrfach im vorliegenden Bericht erw\u00e4hnt, gibt es nach wie vor Anzeichen von Intoleranz und Fremdenfeindlichkeit in politischen und \u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferungen, vor allem, was das Problem der Asylbewerber und die Stellung von Ausl\u00e4ndern in der Schweiz angeht. Nichtregierungsorganisationen haben den Eindruck, dass die Beh\u00f6rden dazu neigen, auf Anzeichen von Fremdenfeindlichkeit in der Gesellschaft mit einer Versch\u00e4rfung der Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Asylbewerber und Ausl\u00e4nder zu reagieren.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen<\/strong><\/p>\n<p>87. ECRI ist der Ansicht, dass die Beh\u00f6rden auch weiterhin bem\u00fcht sein sollten, der Bev\u00f6lkerung die bestehenden Probleme mit Rassismus und Diskriminierung bewusst zu machen und ihr nahezulegen, solchen Erscheinungen entgegenzutreten. ECRI fordert die Beh\u00f6rden dringend auf, energisch gegen jegliche Bekundung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vorzugehen, egal, ob es sich um \u00c4u\u00dferungen gewisser Politiker und politischer Parteien oder das Verhalten \u00f6ffentlicher Amtstr\u00e4ger handelt. Die Beh\u00f6rden solltenauch davon absehen, auf Anzeichen von Ausl\u00e4nderfeindlichkeit in bestimmten Bev\u00f6lkerungskreisen mit einer Versch\u00e4rfung der Gesetze und Vorschriften zu reagieren und dadurch den Eindruck zu erwecken, solche Haltungenzu billigen.<\/p>\n<p><strong>II. BESONDERE PROBLEME Fragen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rassismus und Diskriminierung gegen Schwarzafrikaner in der Schweiz<\/strong><\/p>\n<p>88. In j\u00fcngster Zeit gibt die wachsende Zahl von F\u00e4llen rassistischen oder diskriminierenden Verhaltens gegen\u00fcber Schwarzafrikanern in der Schweiz Anlass zu Besorgnis. Feindselige Einstellung dieser Art zeigt sich in der \u00f6ffentlichen Meinung , in \u00c4u\u00dferungen von Politikern und in den Medien und auch im Verhalten von Beamten, vor allem der Polizei. Es scheint, dass Schwarzafrikaner ganz allgemein verd\u00e4chtigt werden, mit Drogen zu handeln und anderen unerlaubten T\u00e4tigkeiten wie der Prostitution nachzugehen\u2013 eine Haltung, die sich \u00e4u\u00dferst negativ auf das Alltagsleben von Personen schwarzer Hautfarbe in der Schweiz auswirkt. Die Lage hat sich in dieser Hinsicht seit der Volksabstimmung vom November 2002 \u00fcber weitere Einschr\u00e4nkungen des Asylrechts und seit der Zuspitzung der \u00f6ffentlichen Diskussion zu diesem Thema auf die behauptete Verwicklung schwarzer Asylbewerber ins Drogengesch\u00e4ft verschlechtert.<\/p>\n<p>89. Besorgnis \u00fcber das Verhalten der Polizei gegen\u00fcber Schwarzafrikanern, besonders gegen\u00fcber jungen M\u00e4nnern, wurde bereits weiter oben im vorliegenden Bericht ge\u00e4u\u00dfert (vgl. oben unter der \u00dcberschrift Polizei). Nichtregierungskreise sehen darin ein grosses Problem. Schwarze werden in der Schweiz offensichtlich nur ihrer Hautfarbe wegen von der Polizei angehalten und m\u00fcssen dabei Beschimpfungen und Misshandlungen ertragen. Sie werden auch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig oft auf Bahnh\u00f6fen und Flugh\u00e4fen stichprobenweise kontrolliert; es wird z.B. behauptet, dass Schwarze auf Flugh\u00e4fen besonders oft zu Fotoaufnahmen zwecks Identit\u00e4tskontrolle per Computer ausgesondert werden. Auf die Praxis, bestimmte Stadtbezirke f\u00fcr Schwarzafrikaner, vor allem junge M\u00e4nner schwarzer Hautfarbe, praktisch zu sperren, wurde bereits oben hingewiesen.<\/p>\n<p>90. Es scheint auch, dass Schwarzafrikaner bei der Weiterbildung und bei der Arbeitssuche benachteiligt werden, zum Teil auf Grund ihrer Schwierigkeiten, ihre im Ausland erworbenen Abschl\u00fcsse anerkannt zu bekommen.<\/p>\n<p>91. Die Gemeinschaften der Schwarzen haben in j\u00fcngster Zeit begonnen, sich zusammenzuschlie\u00dfen, um die \u00d6ffentlichkeit auf ihre Situation aufmerksam zu machen und ihre Rechte einzufordern. Vertreter solcher Zusammenschl\u00fcsse berichten jedoch von Schwierigkeiten, f\u00fcr ihre Initiativen und Projekte \u00f6ffentliche Zusch\u00fcsse zu erhalten, weil \u00f6ffentliche Gelder vorzugsweise an bereits l\u00e4nger bestehende Nichtregierungsorganisationen vergeben w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen<\/strong><\/p>\n<p>92. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, gezielt etwas zu unternehmen, um der Feindseligkeit gegen\u00fcber Schwarzafrikanern in der Schweiz und ihrer Benachteiligung entgegenzutreten. Besonders sollte darauf geachtet werden, dass \u00f6ffentliche Amtstr\u00e4ger, insbesondere Polizisten, Angeh\u00f6rige dieser Gruppe nicht in irgendeiner Weise benachteiligen oder sie diskriminierend behandeln und bei der Bek\u00e4mpfung des Drogenhandels und sonstiger strafbarer Handlungen nicht pauschal ganze Personengruppen verd\u00e4chtigen oder diskriminieren. Wichtig ist, dass Verfahren wie Identit\u00e4tskontrollen, Verbringung in Polizeigewahrsam und Leibesvisitationen \u2013 oft auf offener Stra\u00dfe vorgenommen \u2013 nicht allein auf Grund der Hautfarbe des Betroffenen vorgenommen werden. Wie oben angeregt, sollten Vorkehrungen, etwa in Gestalt \u00f6rtlicher Anlaufstellen, getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Opfer von Misshandlungen Beschwerden vorbringen k\u00f6nnen und dass unabh\u00e4ngige Stellen mit der ordnungsgem\u00e4ssen \u00dcberpr\u00fcfung solcher Bescherden beauftragt werden. In der Polizeiausbildung sollte auch verst\u00e4rkt darauf hingewirkt werden, diskriminierende Vorgehensweisen der beschriebenen Art zu unterlassen.<\/p>\n<p>93. ECRI h\u00e4lt es ferner die Autonomie und die F\u00f6rderung der schwarzen Gemeinschaften f\u00fcr wichtig, so dass diese selbst Initiativen ergreifen k\u00f6nnen. ECRI ist der Ansicht, dass die schwarzen Gemeinschaften mithelfen k\u00f6nnten, die Probleme zu \u00fcberwinden, denen schwarze Asylbewerber ausgesetzt sind; denn viele davon sind noch minderj\u00e4hrig und erliegen leicht der Verf\u00fchrung zu strafbaren Handlungen.<\/p>\n<p><strong>Die Situation in der Schweiz lebender Ausl\u00e4nder<\/strong><\/p>\n<p>94. Im zweiten Bericht \u00fcber die Schweiz stellte ECRI fest, dass die alte, auf drei Kreisen beruhende Politik der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an verschiedene Kategorien von Ausl\u00e4ndern je nach Herkunftsland und \u201eIntegrationsf\u00e4higkeit\u201c inzwischen aufgegeben und durch eine \u201edualeZulassungspolitik\u201c, die sich auf EU- und Nicht-EU-Staatsb\u00fcrger bezieht,ersetzt wurde. Es wurde jedoch die Sorge ge\u00e4u\u00dfert, dass die zugrunde liegende Philosophie der \u201eIntegrationsf\u00e4higkeit\u201c unver\u00e4ndert fortbesteht, was dazu f\u00fchren kann, dass bestimmte Ausl\u00e4nder m\u00f6glicherweise weiterhin benachteiligt werden.<\/p>\n<p>95. ECRI forderte die Schweizer Beh\u00f6rden dringend auf, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Aufenthaltserlaubnis von Ausl\u00e4ndern, die schon l\u00e4ngere Zeit in der Schweiz ans\u00e4ssig waren, nur unter au\u00dfergew\u00f6hnlichen und genau umrissenen Umst\u00e4nden widerrufen werden kann und dass entsprechende Rechtsmittel gegen den Widerruf eingelegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>96. Mit dem 1. Juni 2002 ist ein Abkommen \u00fcber den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europ\u00e4ischen Union in Kraft getreten. Dieses Abkommen regelt die Rechtsstellung von B\u00fcrgern der Europ\u00e4ischen Union in der Schweiz. Dieser Personenkreis genie\u00dft nunmehr eine g\u00fcnstigere Stellung als fr\u00fcher, was z.B. Arbeitserlaubnis und Familienzusammenf\u00fchrung angeht.<\/p>\n<p>97. Eine Neufassung des Ausl\u00e4ndergesetzes liegt dem Parlament seit dem Fr\u00fchjahr 2002 vor. Folglich gilt zum jetzigen Zeitpunkt zwar das alte Ausl\u00e4ndergesetz von 1931 noch, doch gilt auf Grund des Abkommens mit der Europ\u00e4ischen Union eine sog. \u201eduale Zulassungspolitik\u201c .<\/p>\n<p>98. Wenn auch das Abkommen mit der Europ\u00e4ischen Union (EU) allgemein als positiver Schritt zugunsten der B\u00fcrger der Europ\u00e4ischen Union in der Schweiz begr\u00fc\u00dft wird, so haben Nichtregierungsorganisationen und die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus doch Bedenken gegen dieses neue \u201eduale Zulassungssystem\u201c gez\u00fcglich EU und Nicht-EU-Angeh\u00f6rigen ge\u00e4u\u00dfert, weil es Diskriminierung, Ausschlusstendenzen und Rassismus in der Schweizer Bev\u00f6lkerung verst\u00e4rken k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>99. Das neue Ausl\u00e4nderrecht beschr\u00e4nkt die mit Arbeitserlaubnis verbundene Aufenthaltsgenehmigung f\u00fcr die Schweiz haupts\u00e4chlich auf hochqualifizierte Spezialisten. Arbeitgeber, die solche ausl\u00e4ndischen Spezialisten einstellen m\u00f6chten, stellen bei der Kantonsbeh\u00f6rde einen Antrag auf kurz- oder langfristige Arbeitserlaubnis. Die Kantonsbeh\u00f6rde entscheidet sodann in Abstimmung mit dem Bundesamt f\u00fcr Einwanderung, Integration und Auswanderung auf der Basis .eines Quotensystems \u00fcber die Arbeitserlaubnis. Es wird behauptet, dass auch hier der unterschwellige Begriff der \u201eIntegrationsf\u00e4higkeit\u201c bei der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis eine Rolle spielt. Das neue Ausl\u00e4nderrecht spricht in der Tat ausdr\u00fccklich von Integrationsma\u00dfnahmen und definiert Integration als einen zweiseitigen Prozess, an dem auch die Gesellschaft insgesamt mitzuwirken habe.<\/p>\n<p>100. Das neue \u201eduale Zulassungssystem\u201c wurde vor allem deswegen beanstandet, weil es die verschiedenen Gruppen in der Schweiz lebender Ausl\u00e4nder unterschiedlich behandelt. F\u00fcr B\u00fcrger der Europ\u00e4ischen Union z.B. ist die Familienzusammenf\u00fchrung leichter als f\u00fcr andere Ausl\u00e4nder zu erreichen. Verheiratete Ausl\u00e4nder, die nicht EU- B\u00fcrger sind, bekommen die Aufenthaltserlaubnis nur dann verl\u00e4ngert, wenn die Ehegatten mindestens f\u00fcnf Jahre zusammen gelebt haben. EU-B\u00fcrger haben es leichter, ihren Arbeitsplatz zu wechseln und in einen anderen Kanton zu ziehen als Ausl\u00e4nder, die nicht EU-B\u00fcrger sind. Hinzu kommt, dass die Frage der \u201eIntegrationsf\u00e4higkeit\u201c bei EU-B\u00fcrgern nicht gestellt wird.<\/p>\n<p>101. Ganz allgemein ist darauf hingewiesen worden, dass das \u201eduale Zulassungssystem\u201c zur Verst\u00e4rkung der Vorurteile gegen\u00fcber Ausl\u00e4ndern, die unter das Ausl\u00e4ndergesetz fallen, sowie zu Frustrationen dieses Personenkreises beitragen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>102. Die im zweiten ECRI-Bericht vorgebrachten Bedenken gegen die verschiedenen Arten von Aufenthaltsgenehmigungen bestehen auch weiterhin. Insbesondere verf\u00fcgt das Bundesamts f\u00fcr Einwanderung, Integration und Auswanderung nach wie vor \u00fcber einen grossen Ermessensspielraum beim Widerruf der Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr Personen, die straff\u00e4llig geworden oderlange sozialf\u00fcrsorgeabh\u00e4ngig sind. Nichtregierungskreise weisen ferner darauf hin, dass Personen mit nur kurzfristiger Aufenthaltserlaubnis den Entzug dieser Aufenthaltserlaubnis bef\u00fcrchten, was sie davon abh\u00e4lt, Beschwerden gegen die Beh\u00f6rden vorzutragen. In diesem Zusammenhang nimmt ECRI zur Kenntnis, dass eine Verfassungs\u00e4nderung das Recht, Rechtsmittel einzulegen, in die Verfassung aufgenommen hat. Dies garantiert die Anrufung eines Gerichts auch in F\u00e4llen, die unter das Ausl\u00e4ndergesetz fallen. Allerdings sind die entsprechenden Ausf\u00fchrungsbestimmungen noch nicht in Kraft getreten.<\/p>\n<p>103. Die Situation von Personen, die sich ohne die erforderliche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der Schweiz aufhalten (\u201esans papiers\u201c,, gibt ebenfalls Anlass zu Beanstandungen. In einer Untersuchung wird deren Zahl auf 100 \u2013 200 000 gesch\u00e4tzt. Viele davon arbeiten in Privathaushalten oder im Dienstleistungsgewerbe, am Bau, in der Landwirtschaft oder im Rotlichtmilieu. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Inkrafttreten des neuen Ausl\u00e4ndergesetzes, das haupts\u00e4chlich hochqualifizierten Spezialisten die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz erm\u00f6glichen will, dazu f\u00fchren k\u00f6nnte, dass noch mehr Ausl\u00e4nder illegal in der Schweiz arbeiten. Es l\u00e4sst sich n\u00e4mlich nicht leugnen, dass die meisten der auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Stellen f\u00fcr einfache und schlecht bezahlte Arbeiten mit Ausl\u00e4ndern besetzt sind.<\/p>\n<p>104. Das Problem der Ausl\u00e4nder, die sich ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der Schweiz aufhalten,ist erst in den letzten Jahren zum Gegenstand \u00f6ffentlicher Auseinandersetzung geworden. Es stellte sich heraus, dass die Kantone sehr unterschiedlich mit dem Problem umgehen. Ganz allgemein weisen Nichtregierungskreise darauf hin, dass dieser Personenkreis sich in einer recht prek\u00e4ren Lage befindet. Solche Personen haben nur begrenzt Zugang zur Gesundheitsf\u00fcrsorge und werden auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt und ausgenutzt. Ganz besonders gilt dies f\u00fcr Frauen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen<\/strong><\/p>\n<p>105. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, die Auswirkungen des \u201edualen Zulassungssystems\u201c auf die Behandlung der verschiedenen Ausl\u00e4ndergruppen , die sich schon im Land befinden, besonders auf Gebieten wie dem der Familienzusammenf\u00fchrung, erneut zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>106. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden abermals, daf\u00fcr zu sorgen, dass der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis streng geregelt und gerichtlich nachpr\u00fcfbar gemacht wird. ECRI vertritt besonders die Auffassung, dass der Entzug der Aufenthaltserlaubnis im Fall von Personen, die \u00fcberm\u00e4\u00dfig lange der Sozialf\u00fcrsorge zur Last gefallen oder straff\u00e4llig geworden sind, nur in m\u00f6glichst eng umgrenztem Rahmen und nach genauen Vorschriften erfolgen sollte. Es ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Entzug der Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr straff\u00e4llig gewordene Ausl\u00e4nder eine doppelte Bestrafung darsetllt.<\/p>\n<p>107. ECRI ermutigt die Beh\u00f6rden, Schritte zu unternehmen, um das Los der Ausl\u00e4nder zu erleichtern, die sich unerlaubt im Lande aufhalten.<\/p>\n<p><strong>BIBLIOGRAPHIE<\/strong><\/p>\n<p>Die nachstehende Bibliographie gibt die zur Pr\u00fcfung der Schweizer Situation haupts\u00e4chlich herangezogenen Ver\u00f6ffentlichungen wieder. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine ersch\u00f6pfende Liste aller Informationsquellen, die ECRI bei der Ausarbeitung des vorliegenden Berichts zur Verf\u00fcgung standen.<\/p>\n<p>1. CRI (2000) 6: Second rapport sur la Suisse, Commission europ\u00e9enne contre le racisme et l\u2019intol\u00e9rance, Conseil de l\u2019Europe, 21 mars 2000<\/p>\n<p>2. CRI (98) 27: Rapport sur la Suisse, Commission europ\u00e9enne contre le racisme et l&#8217;intol\u00e9rance, Conseil de l&#8217;Europe, mars 1998<\/p>\n<p>3. CRI (96) 43 : Recommandation de politique g\u00e9n\u00e9rale n\u00b0 1 de l\u2019ECRI : La lutte contre le racisme, la x\u00e9nophobie, l\u2019antis\u00e9mitisme et l\u2019intol\u00e9rance, Commission europ\u00e9enne contre le racisme et l&#8217;intol\u00e9rance, Conseil de l&#8217;Europe, octobre 1996<\/p>\n<p>4. CRI (97) 36 : Recommandation de politique g\u00e9n\u00e9rale n\u00b0 2 de l\u2019ECRI : Les organes sp\u00e9cialis\u00e9s dans la lutte contre le racisme, la x\u00e9nophobie, l\u2019antis\u00e9mitisme et l\u2019intol\u00e9rance au niveau national, Commission europ\u00e9enne contre le racisme et l&#8217;intol\u00e9rance, Conseil de l&#8217;Europe, juin 1997<\/p>\n<p>5. CRI (98) 29 : Recommandation de politique g\u00e9n\u00e9rale n\u00b0 3 de l\u2019ECRI : La lutte contre le racisme et l\u2019intol\u00e9rance envers les Roms\/Tsiganes, Commission europ\u00e9enne contre le racisme et l&#8217;intol\u00e9rance, Conseil de l&#8217;Europe, mars 1998<\/p>\n<p>6. CRI (98) 30 : Recommandation de politique g\u00e9n\u00e9rale n\u00b0 4 de l\u2019ECRI : Enqu\u00eates nationales sur l\u2019exp\u00e9rience et la perception de la discrimination et du racisme par les victimes potentielles, Commission europ\u00e9enne contre le racisme et l&#8217;intol\u00e9rance, Conseil de l&#8217;Europe, mars 1998<\/p>\n<p>7. CRI (2000) 21 : Recommandation de politique g\u00e9n\u00e9rale n\u00b0 5 de l\u2019ECRI : La lutte contre l\u2019intol\u00e9rance et les discriminations envers les musulmans, Commission europ\u00e9enne contre le racisme et l\u2019intol\u00e9rance, Conseil de l\u2019Europe, avril 2000<\/p>\n<p>8. CRI (2001) 1 : Recommandation de politique g\u00e9n\u00e9rale n\u00b0 6 de l\u2019ECRI : La lutte contre la diffusion de mat\u00e9riels racistes, x\u00e9nophobes et antis\u00e9mites par l\u2019Internet, d\u00e9cembre 2000<\/p>\n<p>9. CRI (2003) 8 : Recommandation de politique g\u00e9n\u00e9rale n\u00b0 7 de l\u2019ECRI sur la l\u00e9gislation nationale pour lutter contre le racisme et la discrimination raciale, d\u00e9cembre 2002<\/p>\n<p>10. CRI (98) 80 rev : Mesures juridiques existantes dans les Etats membres du Conseil de l\u2019Europe en vue de lutter contre le racisme et l\u2019intol\u00e9rance, ECRI, Strasbourg 2000<\/p>\n<p>11. ACFC\/SR (2001) 2: Rapport soumis par la Suisse conform\u00e9ment \u00e0 l\u2019Article 25, paragraphe 1, de la Convention-Cadre pour la protection des minorit\u00e9s nationales (re\u00e7u le 16 mai 2001)<\/p>\n<p>12. CDMG (2002) 26: \u201cCurrent Trends in International Migration in Europe\u201d, John Salt for European Committee on Migration, Council of Europe, 2002<\/p>\n<p>13. CDMG (99) 7 final : \u00ab Recent developments in policies relating to migration and migrants \u00bb, European Committee on Migration, Council of Europe, 1999<\/p>\n<p>14. ECRML (2001) 7: Charte europ\u00e9enne des langues r\u00e9gionales ou minoritaires . Application de la Charte en Suisse, 23 novembre 2001<\/p>\n<p>15. MIN\/LANG\/PR (2003) 3: Deuxi\u00e8me rapport p\u00e9riodique de la Suisse pr\u00e9sent\u00e9 au Secr\u00e9taire G\u00e9n\u00e9ral du Conseil de l\u2019Europe conform\u00e9ment aux dispositions de l\u2019article 15 de la Charte, 14 janvier 2003<\/p>\n<p>16. Loi f\u00e9d\u00e9rale instituant des mesures contre le racisme, le hooliganisme et la propagande incitant \u00e0 la violence, Rapport explicatif<\/p>\n<p>17. Position de la Commission f\u00e9d\u00e9rale contre le racisme sur le syst\u00e8me binaire d\u2019admission de la politique des \u00e9trangers en Suisse, 2 mai 2003<\/p>\n<p>18. Les proc\u00e9dures cantonales de naturalisation ordinaire des \u00e9trangers, Barbara Boner, Eidgen\u00f6ssiche Kommission gegen Rassismus, Eidgen\u00f6ssische Ausl\u00e4nderkommission, Bundesamt f\u00fcr Ausl\u00e4nderfragen, d\u00e9cembre 1999<\/p>\n<p>19. Einb\u00fcrgerungen auf der Ebene der Gemeinden, Pascale Steiner, Hans-Rudolf Wicker, Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus (Commission f\u00e9d\u00e9rale contre le racisme), December 1999<\/p>\n<p>20. Des classes s\u00e9par\u00e9es ? : Dossier sur les demandes politiques de s\u00e9gr\u00e9gation des enfants parlant une langue \u00e9trang\u00e8re \u00e0 l\u2019\u00e9cole, Commission f\u00e9d\u00e9rale contre le racisme, ao\u00fbt 1999<\/p>\n<p>21. Musulmans en Suisse, Tangram N\u00b0 7, Commission f\u00e9d\u00e9rale contre le racisme, octobre 1999<\/p>\n<p>22. Un monde du travail sans discrimination : mesures de lutte contre la discrimination dans le domaine de l\u2019emploi \u00bb, Service de lutte contre le racisme, Berne, April 2003<\/p>\n<p>23. Botschaft zum Bundesgesetz \u00fcber Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder, Schweizerischen Bundesrates, 8 M\u00e4rz 2002<\/p>\n<p>24. Fahrende und Raumplanung (\u201ctravellers and zone planning\u201d): Gutachten, Eigenmann Rey Rietmann BSP\/FSU, St. Gallen, 30 Mai 2001<\/p>\n<p>25. Das Mitteilungsverfahren der UNO-Konvention gegen Rassendiskriminierung, Dr. iur. Christoph A. Spenl\u00e9, Advokat, LL.M. (Bern)<\/p>\n<p>26. Integration der anerkannten Fl\u00fcchtlinge \u2013 Bericht 2001, Sabine Schoch, Bertrand Cottet, Organisation Suisse d\u2019aide aux r\u00e9fugi\u00e9s, Office f\u00e9d\u00e9ral des r\u00e9fugi\u00e9s, 2001<\/p>\n<p>27. Asyl in der Schweiz \u2013 ein \u00dcberblick \u00fcber den Asyl und Fl\u00fcchtlingsbereich, Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge, Bern 2001<\/p>\n<p>28. Asylgew\u00e4hrung, Bundeskanzlei, Bern, 2002<\/p>\n<p>29. Botschaft zur \u00c4nderung des Asylgesetzes, zur \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung sowie, zur \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 4 September 2002<\/p>\n<p>30. D\u00e9cision de renvoi et acceptation \u2013 Recommandations et rapport de la Commission f\u00e9d\u00e9rale pour les questions des r\u00e9fugi\u00e9s \u00e0 l\u2019adresse du Conseil f\u00e9d\u00e9ral, Berne, novembre 1999<\/p>\n<p>31. Position de la Commission f\u00e9d\u00e9rale contre le racisme sur les d\u00e9bats autour de l\u2019extr\u00eame droite, septembre 2000<\/p>\n<p>32. National research programme : Right-wing Extremism \u2013 Causes and Countermeasures : Implementation plan, Swiss National Science Foundation, 2003<\/p>\n<p>33. R\u00e9forme de la Constitution f\u00e9d\u00e9rale, message du Conseil f\u00e9d\u00e9ral du 20 novembre 1996<\/p>\n<p>34. CERD\/C\/SR.1508: Compte rendu analytique de la 1508e s\u00e9ance : Denmark, Switzerland. 25\/06\/2002<\/p>\n<p>35. CERD\/C\/60\/CO\/14: Conclusions du Comit\u00e9 pour l\u2019\u00e9limination de la discrimination raciale : Switzerland. 21\/05\/2002<\/p>\n<p>36. CERD\/C\/SR.1509: Summary record of the 1509th meeting: Belgium, Switzerland. 18\/03\/02<\/p>\n<p>37. CERD\/C\/SR.1496: Compte rendu analytique de la 1496e s\u00e9ance : Switzerland. 23\/05\/2002<\/p>\n<p>38. CERD\/C\/351\/Add.2: Troisi\u00e8mes rapports p\u00e9riodiques que les Etats parties doivent pr\u00e9senter en 1999 : Switzerland. 22\/05\/2001<\/p>\n<p>39. CRC\/C\/15\/Add.182: Observations finales du Comit\u00e9 des droits de l&#8217;enfant : Switzerland. 13\/06\/2002.<\/p>\n<p>40. CRC\/C\/78\/Add.3. Comit\u00e9 des droits de l&#8217;enfant- examen des rapports pr\u00e9sent\u00e9s par les \u00e9tats parties en application de l&#8217;article 44 de la Convention. Rapport initial devant \u00eatre soumis en 1999. Switzerland. 19\/10\/2001.<\/p>\n<p>41. CCPR\/CO\/73\/CH: Observations finales du Comit\u00e9 des droits de l&#8217;homme : Switzerland. 12\/11\/2001.<\/p>\n<p>42. CCPR\/C\/SR.1964 : Compte rendu analytique de la 1964e s\u00e9ance : Switzerland. 08\/07\/2002.<\/p>\n<p>43. CAT\/C\/27\/D\/156\/2000 (Jurisprudence). Communication No 156\/2000: Switzerland. 13\/11\/2001<\/p>\n<p>44. Amnesty International pr\u00e9occupations en Europe: janvier-juin 2002: Suisse. Septembre 2002<\/p>\n<p>45. Amnesty International pr\u00e9occupations en Europe: juillet-d\u00e9cembre 2001: Suisse. Mai 2002<\/p>\n<p>46. Amnesty International rapport 2002 (couvrant l\u2019ann\u00e9e 2001): Suisse<\/p>\n<p>47. Amnesty International Report 2001 (couvrant l\u2019ann\u00e9e 2000): Suisse<\/p>\n<p>48. US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices \u2013 2001<\/p>\n<p>49. US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices \u2013 2000<\/p>\n<p>50. US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices \u2013 1999<\/p>\n<p>51. US Department of State: International Religious Freedom Report 2002<\/p>\n<p>52. US Department of State: Background Note: Switzerland, March 2002<\/p>\n<p>53. Commission F\u00e9d\u00e9rale contre le Racisme, Revue de Presse 2001<\/p>\n<p>54. Commission F\u00e9d\u00e9rale contre le Racisme, Revue de Presse 2000<\/p>\n<p>55. Switzerland and the International Convention on the Elimination of all Forms of Racial Discrimination: NGO report on Switzerland\u2019s second and third periodic report to the UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination (CERD), Anni Lanz and Ruedi Tobler, Forum against Racism, February 2002<\/p>\n<p>56. \u00ab Swiss reject tougher asylum laws, BBC News, 24 November 2002<\/p>\n<p>57. \u201cInterview de Raymond Hall, directeur du bureau europ\u00e9en du HCR: \u201cCela serait inqui\u00e9tant si la Suisse devenait le pays le plus ferm\u00e9 aux r\u00e9fugi\u00e9s de l\u2019Europe \u00bb, Le Temps\/Suisse 14\/11\/02<\/p>\n<p>58. \u00ab Suisse : Interview de Jean-Daniel Gerber, directeur de l\u2019Office f\u00e9d\u00e9ral des r\u00e9fugi\u00e9s sur la r\u00e9vision de la loi d\u2019asile \u00bb, Le Temps\/Suisse 08\/10\/02<\/p>\n<p>59. \u00ab Tziganes roumains : la Suisse paie le durcissement fran\u00e7ais \u00bb Le Temps\/Suisse, 25\/09\/02<\/p>\n<p>60. \u00ab Suisse : l\u2019\u00e9trange afflux balkanique \u00bb Le Temps\/Suisse 21\/08\/02<\/p>\n<p>61. \u00ab Droits politiques communaux des \u00e9trangers \u00bb, Codapement V\u00f4tre, 2001, n\u00b0 1<\/p>\n<p>62. \u00ab La Suisse doit-elle poser des limites \u00e0 la libert\u00e9 religieuse \u00bb, 10\/10\/02 \u2013 Le Temps\/Suisse<\/p>\n<p>63. \u2018Attitudes des Suisses vis-\u00e0-vis des Juifs et de la Shoah \u00bb, CICAD, Mars 2000<\/p>\n<p>64. Suisse. All\u00e9gations d\u2019usage abusif de la force par des membres de la police municipale de Berne : le cas de Cemal G\u00f6me\u00e7, Amnesty International, septembre 2001<\/p>\n<p>65. Suisse &#8211; D\u00e9c\u00e8s dans le cadre d\u2019une expulsion forc\u00e9e \u2013 \u00e9change de lettres cons\u00e9cutif \u00e0 la mort de Samson Chukwu, Amnesty International, mai 2001<\/p>\n<p>66. Switzerland \u2013 Alleged ill-treatment during an attempted deportation: the case of \u201cKarim\u201d, Amnesty International, March 2001<\/p>\n<p>67. Alleged ill-treatment of a 17 year-old Angolan by Geneva Police \u2013 the case of \u201cDidier\u201d, Amnesty International, July 2000<\/p>\n<p>68. Switzerland: the case of Clement Nwankwo from \u201cFailures at Fifty: Impunity for torture and ill-treatment on the 50th anniversary of ECHR, Amnesty International November 2000<\/p>\n<p>_____________<\/p>\n<p>[1] Art. 261bis stellt die \u00f6ffentliche Aufforderung zum Rassenhass oder zur Diskriminierung sowie die Verbreitung rassistischen Gedankenguts, die Leugnung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Verweigerung einer \u00f6ffentlich angebotenen Dienstleistung unter Strafe.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz Download: PDF, WORD Dokument<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3262\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[12],"tags":[],"class_list":["post-3262","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-europaeische-kommission-gegen-rassismus-und-intoleranz"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3262","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3262"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3262\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3266,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3262\/revisions\/3266"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3262"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3262"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3262"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}