{"id":325,"date":"2021-01-02T12:31:04","date_gmt":"2021-01-02T12:31:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=325"},"modified":"2021-01-02T12:31:04","modified_gmt":"2021-01-02T12:31:04","slug":"erdtmann-gegen-germany-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-56328-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=325","title":{"rendered":"ERDTMANN gegen GERMANY (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 56328\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 56328\/10<br \/>\nE.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 5. Januar 2016 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 29. September 2010 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, E., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in M. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn E., Rechtsanwalt in H., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der Sachverhalt, wie er von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebracht worden ist, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer ist Journalist. Nach den Terroranschl\u00e4gen vom 11. September 2001 in New York untersuchte er die Wirksamkeit der Sicherheitskontrollen an vier deutschen Flugh\u00e4fen (M\u00fcnchen, Frankfurt am Main, D\u00fcsseldorf und Berlin) und erstellte eine kurze Fernsehdokumentation \u00fcber seine Recherchen und Erkenntnisse. Die Sendung wurde von einem privaten Fernsehsender in Deutschland ausgestrahlt und sp\u00e4ter bei Schulungen von Sicherheitspersonal als Lehrfilm eingesetzt.<\/p>\n<p>4. Mit vorheriger Billigung des Fernsehsenders begab sich der Beschwerdef\u00fchrer zu den verschiedenen Flugh\u00e4fen, passierte die verschiedenen Sicherheitsschleusen, bestieg vier verschiedene Flugzeuge und flog von einer Stadt zur n\u00e4chsten. Der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchrte die ganze Zeit ein Butterflymesser mit sich. Er bewahrte das mit Band umwickelte Messer in einem Brillenetui auf, das sich auf seiner Kamera in seiner Kameratasche befand, die er als Handgep\u00e4ck auf den Fl\u00fcgen mitnahm. Mit versteckter Kamera gemachte Aufnahmen, auf denen seine Sicherheitskontrollen zu sehen waren, wurden in der Fernsehdokumentation gezeigt.<\/p>\n<p><em>2. Das Strafverfahren<\/em><\/p>\n<p>5. Nach der Ausstrahlung des Berichts am 11. Februar 2002 beschuldigte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdef\u00fchrer des Mitf\u00fchrens einer Waffe an Bord eines Luftfahrzeugs. Am 26. August 2002 bot die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdef\u00fchrer an, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Auflage einer Zahlung von 2000 Euro an eine gemeinn\u00fctzige Einrichtung einzustellen. Der Beschwerdef\u00fchrer lehnte das Angebot ab.<\/p>\n<p>6. Am 1. Juli 2003 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdef\u00fchrer wegen Mitf\u00fchrens von Waffen nach den \u00a7\u00a7 27 Abs. 4Nr.1 und 60 Abs. 1 Nr. 8 des Luftverkehrsgesetzes (siehe Rdnr. 10) zu einer Geldstrafe von 750 Euro (15 Tagess\u00e4tze \u00e0 50 Euro). Es befand, dass die Verurteilung unabh\u00e4ngig von den \u201eguten\u201c Absichten des Beschwerdef\u00fchrers und der Tatsache sei, dass sein Bericht zu einer Verbesserung der Flughafensicherheit gef\u00fchrt habe, denn bei dem Straftatbestand des Mitf\u00fchrens einer Waffe komme es weder auf eine bestimmte Absicht des T\u00e4ters noch darauf an, dass die Waffe zu einer bestimmten Gefahrenlage f\u00fchre. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ergebe sich allein aus der Tatsache, dass eine Waffe an Bord eines Luftfahrzeugs ein abstraktes Risiko und eine erh\u00f6hte Gefahr f\u00fcr alle Flugg\u00e4ste darstelle (abstraktes Gef\u00e4hrdungsdelikt). Das Amtsgericht stellte ferner fest, dass die Absicht des Beschwerdef\u00fchrers, die Flughafensicherheit langfristig zu verbessern, seine Handlungen weder rechtfertige noch entschuldige. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnten seine Handlungen auch nicht durch die Pressefreiheit gerechtfertigt werden, weil die journalistische Freiheit kein Recht auf Gesetzesbruch beinhalte. Bei der Strafzumessung ber\u00fccksichtigte das Amtsgericht die altruistische Motivation des Beschwerdef\u00fchrers sowie die Tatsache, dass er keine konkrete Gefahr verursacht habe.<\/p>\n<p>7. Am 1. Dezember 2004 best\u00e4tige das Landgericht das Urteil im Wesentlichen, setzte die Geldstrafe jedoch aus. Folglich wurde der Beschwerdef\u00fchrer schuldig gesprochen und unter Aussetzung der Geldstrafe von 750 Euro verwarnt (Verwarnung mit Strafvorbehalt). Das Landgericht f\u00fchrte aus, dass nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ein Freispruch des Beschwerdef\u00fchrers nicht in Betracht komme. Das Verfahren k\u00f6nne auch nicht eingestellt werden, da die Staatsanwaltschaft dies ablehne. Daher sei eine Verwarnung mit Strafvorbehalt die mildeste Sanktionsm\u00f6glichkeit. Das Landgericht stellte ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht dadurch entschuldigt sei, dass er sich in Bezug auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit geirrt habe, denn er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die m\u00f6glichen strafrechtlichen Sanktionen f\u00fcr seine Handlungen in Erfahrung zu bringen. Ihm habe klar sein m\u00fcssen, dass das Mitf\u00fchren einer Waffe in einem Flugzeug gegen das Gesetz versto\u00dfe, zumal er zum Thema Sicherheitskontrollen an Flugh\u00e4fen recherchiert habe. Folglich h\u00e4tte er den Justiziar des privaten Fernsehsenders um Beistand bitten oder sich \u2013 m\u00f6glicherweise anonym \u2013 an die Polizei oder die Flughafensicherheit wenden sollen. Das Landgericht befasste sich auch mit der Frage, ob die Handlungen des Beschwerdef\u00fchrers gerechtfertigt waren, weil er ernsthafte M\u00e4ngel bei den Sicherheitskontrollen aufdeckte. Es gelangte jedoch zu dem Schluss, dass es f\u00fcr die Zwecke seiner Recherchen ausreichend gewesen w\u00e4re, wenn er sich nach den Sicherheitskontrollen, jedoch vor Besteigen des Flugzeugs des Messers entledigt h\u00e4tte. Somit sei die Begehung einer Straftat zwar aus journalistischer Sicht verst\u00e4ndlich, aber nicht notwendig gewesen, um Sicherheitsm\u00e4ngel aufzudecken. Im Hinblick auf das Strafma\u00df ber\u00fccksichtigte das Gericht zus\u00e4tzlich die im Anschluss erfolgten Verbesserungen der Flughafensicherheit sowie die Tatsache, dass der Fernsehsender seine Handlungen gebilligt hatte.<\/p>\n<p>8. Am 25. Oktober 2005 wurden die Revisionen des Beschwerdef\u00fchrers und der Staatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht im Wesentlichen verworfen. Das Oberlandesgericht wies auch die Vorstellung zur\u00fcck, dass die Handlungen des Beschwerdef\u00fchrers von der Pressefreiheit gedeckt seien. Es verwies insoweit auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. M\u00e4rz 2004 (1 BvR 517\/99), wonach rechtswidrige Ma\u00dfnahmen zur Schaffung von Ereignissen, die Anlass f\u00fcr eine sp\u00e4tere Berichterstattung werden sollen, nicht durch die Pressefreiheit gesch\u00fctzt seien.<\/p>\n<p>9. Am 22. M\u00e4rz 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a02664\/05).<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Luftverkehrsgesetz<\/em><\/p>\n<p>10. \u00a7 27 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung enthielt ein allgemeines Verbot des Mitf\u00fchrens von Waffen und Munition an Bord eines Flugzeugs und in nicht allgemein zug\u00e4nglichen Bereichen auf Flugpl\u00e4tzen. Das Bundesministerium des Inneren war erm\u00e4chtigt, allgemein oder in Einzelf\u00e4llen Ausnahmen festzulegen. Zu den bestehenden allgemeinen Ausnahmen geh\u00f6rten u. a. Sicherheitspersonal, Zollbeamte, bestimmtes Flughafenpersonal und speziell f\u00fcr Praxistests zugelassene Personen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 60 Abs. 1 des deutschen Luftverkehrsgesetzes werden vors\u00e4tzliche Verst\u00f6\u00dfe gegen \u00a7 27 Abs. 4 mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.<\/p>\n<p><em>2. Waffengesetz<\/em><\/p>\n<p>11. Nach \u00a7 1 Abs. 7 des Waffengesetzes in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung waren als Hieb- und Sto\u00dfwaffen als Waffen definiert, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Sto\u00df oder Stich Verletzungen beizubringen. Daher sah der Bundesgerichtshof Butterflymesser als Hieb- oder Sto\u00dfwaffen an (3 StR 430\/04).<\/p>\n<p><em>3. Strafgesetzbuch<\/em><\/p>\n<p>12. \u00a7 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung lautet wie folgt:<\/p>\n<p><strong>Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess\u00e4tzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn<\/p>\n<p>1. zu erwarten ist, dass der T\u00e4ter k\u00fcnftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,<\/p>\n<p>2. eine Gesamtw\u00fcrdigung der Tat und der Pers\u00f6nlichkeit des T\u00e4ters besondere Umst\u00e4nde ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen, und<\/p>\n<p>3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.<\/p>\n<p>In einem Urteil vom 14. Oktober 2003 (3\u00a0StR\u00a0316\/03) bezeichnete der Bundesgerichtshof die Verwarnung mit Strafvorbehalt als die mildeste Sanktionsm\u00f6glichkeit des Strafgesetzbuches.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGE<\/strong><\/p>\n<p>13. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel 10 der Konvention seine Verurteilung wegen seiner Handlungen im Zusammenhang mit seinen Recherchen und der Erstellung einer Fernsehdokumentation.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>14. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass durch seine Verurteilung seine journalistische Freiheit, die Bestandteil des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung sei, verletzt werde. Er berief sich auf Artikel 10 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a010<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe [&#8230;] zu empfangen und weiterzugeben.<\/p>\n<p>2. Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind f\u00fcr die nationale Sicherheit [&#8230;] oder die \u00f6ffentliche Sicherheit [&#8230;], zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verh\u00fctung von Straftaten, [&#8230;], zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>15. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass seine Verurteilung einen Eingriff darstelle, der nicht nach Artikel 10 der Konvention gerechtfertigt sei. Er sei weder aufgrund eines dringenden sozialen Bed\u00fcrfnisses notwendig noch sei er verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, denn der Beschwerdef\u00fchrer habe durch die Ausstrahlung der Sendung die Flughafensicherheit verbessert und nicht die Sicherheit gef\u00e4hrdet. Ferner habe zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr f\u00fcr die Flugg\u00e4ste der vier Flugzeuge bestanden, weil das Messer sicher verstaut gewesen sei.<\/p>\n<p>16. Hinsichtlich der Frage, ob es einen \u201eEingriff\u201c gegeben hat, merkt der Gerichtshof an, dass weder der Beschwerdef\u00fchrer noch der Fernsehsender an der Erstellung oder Ausstrahlung der Fernsehsendung gehindert waren und dass die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers die Ausstrahlung der Sendung als solche nicht betraf. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde des Mitf\u00fchrens einer Waffe an Bord eines Luftfahrzeugs schuldig gesprochen. Dennoch ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers eine Folge seines Handelns als Fernsehreporter war und daher als Eingriff in die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung angesehen werden kann (vgl. Pentik\u00e4inen .\/. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11882\/10, Rdnr. 83, 20. Oktober 2015).<\/p>\n<p>17. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verurteilung \u201egesetzlich vorgesehen\u201c war und dass die \u00a7\u00a7 27 Abs. 4 und 60 Abs. 1 Nr. 8 des deutschen Luftfahrtgesetzes die legitimen Ziele der nationalen und \u00f6ffentlichen Sicherheit verfolgen. Er befindet, dass die Sicherheit von Flugg\u00e4sten und die Sicherheit des Luftverkehrs wichtige Ziele sind und ein allgemeines Verbot von Waffen an Bord von Flugzeugen eine berechtigte Ma\u00dfnahme darstellt, um diese zu erreichen.<\/p>\n<p>18. Im Wesentlichen ist also dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war. Die allgemeinen Grunds\u00e4tze hinsichtlich dieser Frage, die in der Rechtsprechung des Gerichtshof fest etabliert sind, wurden in der Rechtssache Stoll .\/. Schweiz [GK] (Individualbeschwerde Nr.\u00a069698\/01, Rdnr. 101, ECHR 2007\u2011V) zusammengefasst und zuletzt in der Rechtssache Pentik\u00e4inen .\/. Finnland [GK] (a. a. O., Rdnr. 87) wiederholt:<\/p>\n<p>\u201e(i) Die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung stellt eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der grundlegenden Bedingungen f\u00fcr den gesellschaftlichen Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen dar. Vorbehaltlich Artikel 10 Abs. 2 gilt sie nicht nur f\u00fcr \u201eInformationen\u201c oder \u201eIdeen\u201c, die positiv aufgenommen oder als unsch\u00e4dlich oder belanglos angesehen werden, sondern auch f\u00fcr solche, die beleidigen, schockieren oder verst\u00f6ren. Dies sind die Erfordernisse des Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine demokratische Gesellschaft nicht m\u00f6glich ist. Diese Freiheit unterliegt den in Artikel 10 aufgef\u00fchrten Ausnahmen, [&#8230;] die jedoch eng auszulegen sind, und die Notwendigkeit einer Einschr\u00e4nkung muss \u00fcberzeugend nachgewiesen werden [&#8230;].<\/p>\n<p>(ii) Das Adjektiv \u201enotwendig\u201c im Sinne von Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 impliziert das Bestehen eines \u201edringenden sozialen Bed\u00fcrfnisses\u201c. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob ein solches Bed\u00fcrfnis besteht; dieser geht jedoch Hand in Hand mit einer europ\u00e4ischen \u00dcberwachung, die sich sowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, in denen die Gesetzgebung angewendet wird, auch wenn sie von unabh\u00e4ngigen Gerichten getroffen wurden. Der Gerichtshof ist daher befugt, abschlie\u00dfend dar\u00fcber zu entscheiden, ob eine \u201eEinschr\u00e4nkung\u201c mit der durch Artikel\u00a010 gesch\u00fctzten Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung in Einklang zu bringen ist.<\/p>\n<p>(iii) Aufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch nicht, bei seiner \u00dcberwachung an die Stelle der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu treten; er hat vielmehr die von ihnen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen nach Artikel 10 zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das hei\u00dft nicht, dass sich die \u00dcberwachung darauf beschr\u00e4nkt, ob der beschwerdegegnerische Staat seinen Beurteilungsspielraum angemessen, sorgf\u00e4ltig und in gutem Glauben ausge\u00fcbt hat; [&#8230;] der Gerichtshof muss sich davon \u00fcberzeugen, dass die von den Beh\u00f6rden angewendeten Regeln mit den in Artikel 10 enthaltenen Grunds\u00e4tzen vereinbar sind und dass die Beh\u00f6rden die erheblichen Tatsachen nachvollziehbar bewertet haben. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>19. Der Gerichtshof weist ferner erneut auf die wesentliche Rolle der Presse in einer demokratischen Gesellschaft hin. Die Presse darf zwar gewisse Grenzen nicht \u00fcberschreiten, ihre Aufgabe ist es jedoch, unter Beachtung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten Informationen und Ideen \u00fcber alle Fragen von allgemeinem Interesse mitzuteilen. Zu ihrer Aufgabe, solche Informationen und Ideen zu verbreiten, kommt das Recht der \u00d6ffentlichkeit hinzu, sie zu empfangen. Andernfalls k\u00f6nnte die Presse ihre unabdingbare \u00f6ffentliche W\u00e4chterrolle (\u201epublic watchdog\u201c) nicht spielen (S. AG .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954\/08, Rdnr. 79, 7.\u00a0Februar 2012).<\/p>\n<p>20. Der Gerichtshof weist zudem erneut darauf hin, dass der Schutz, der Journalisten durch Artikel 10 der Konvention gew\u00e4hrt wird, dem Vorbehalt unterliegt, dass sie in gutem Glauben handeln, um in Einklang mit den Prinzipien eines verantwortungsbewussten Journalismus zutreffende und verl\u00e4ssliche Informationen zu liefern. Der Begriff des verantwortungsbewussten Journalismus als eine in den Schutzbereich des Artikels 10 der Konvention fallende Berufst\u00e4tigkeit ist nicht auf die Inhalte der Informationen beschr\u00e4nkt, die mit journalistischen Mitteln gesammelt und\/oder verbreitet werden. Zu diesem Begriff geh\u00f6rt u. a. auch die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Handelns eines Journalisten, was auch \u2013 und dies ist f\u00fcr die vorliegende Rechtssache von Belang \u2013 die \u00f6ffentliche Interaktion des Journalisten mit den Beh\u00f6rden bei der Aus\u00fcbung journalistischer Funktionen einschlie\u00dft. Die Tatsache, dass ein Journalist insoweit gegen das Gesetz versto\u00dfen hat, ist eine \u00fcberaus erhebliche, wenn auch nicht entscheidende Erw\u00e4gung bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob er verantwortungsbewusst gehandelt hat. Journalisten, die ihre Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung aus\u00fcben, \u00fcbernehmen \u201ePflichten und Verantwortung\u201c. Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass Artikel 10 Abs. 2 keine g\u00e4nzlich unbeschr\u00e4nkte Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung gew\u00e4hrleistet, auch nicht im Hinblick auf die Medienberichterstattung \u00fcber Angelegenheiten, die von ernsthaftem \u00f6ffentlichem Interesse sind. Insbesondere \u2013 und ungeachtet der wesentlichen Rolle der Medien in einer demokratischen Gesellschaft \u2013 k\u00f6nnen Journalisten grunds\u00e4tzlich nicht mit der Begr\u00fcndung von ihrer Pflicht zur Einhaltung des allgemeinen Strafrechts entbunden werden, dass Artikel 10 ihnen als Journalisten einen absoluten Schutz bietet. Mit anderen Worten, ein Journalist kann nicht allein deshalb eine exklusive Immunit\u00e4t vor strafrechtlicher Verantwortung beanspruchen, weil er die betreffende Straftat anders als andere Personen, die das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung wahrnehmen, in Aus\u00fcbung seiner journalistischen Funktionen begangen hat (siehe Pentik\u00e4inen, a. a. O., Rdnrn. 90, 91, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>21. Bei der Beurteilung, ob die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers notwendig war, wird der Gerichtshof ber\u00fccksichtigen, dass die in der vorliegenden Rechtssache abzuw\u00e4genden Interessen beide \u00f6ffentlicher Natur sind, n\u00e4mlich die Sicherheit der Luftfahrt und das Interesse der \u00d6ffentlichkeit, Informationen zu einer Frage von allgemeinem Interesse zu erhalten. Er wird die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers pr\u00fcfen, um zu entscheiden, ob der angefochtene Eingriff insgesamt auf zutreffende und ausreichende Gr\u00fcnde gest\u00fctzt wurde und in Bezug auf die rechtm\u00e4\u00dfig verfolgten Ziele verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war (siehe Pentik\u00e4inen, a. a. O., Rdnr. 94).<\/p>\n<p>22. Im Hinblick auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof eingangs fest, dass sich die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers nicht auf die Ausstrahlung des Berichts oder das Filmen der Sicherheitskontrollen mit versteckter Kamera und somit nicht auf seine journalistische T\u00e4tigkeit an sich bezog (siehe Pentik\u00e4inen, a. a. O., Rdnr. 93). Ferner beruhte die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers nicht auf Beschr\u00e4nkungen, die speziell f\u00fcr die Presse galten, und er wurde auch nicht wegen \u00dcberschreitens seiner journalistischen Pflichten und Verantwortung mit einer Geldstrafe belegt. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde aufgrund eines allgemeinen Verbots, das Teil des allgemeinen Strafrechts war, des Mitf\u00fchrens einer Waffe an Bord eines Luftfahrzeugs schuldig gesprochen. Angesichts der Gef\u00e4hrlichkeit von Waffen kam es bei dieser Straftat nicht darauf an, ob eine Absicht vorlag, die Waffe zu gebrauchen, oder ob die mitgef\u00fchrte Waffe zu einer konkreten Gefahr an Bord des Flugzeugs f\u00fchrte.<\/p>\n<p>23. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Rolle des Beschwerdef\u00fchrers als Journalist, seine journalistische Freiheit und seinen Schutz durch das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung ber\u00fccksichtigten. Die Gerichte befanden jedoch, dass diese Elemente die Handlungen des Beschwerdef\u00fchrers nicht rechtfertigen oder entschuldigen k\u00f6nnten. Das Landgericht war insbesondere der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Sicherheitsm\u00e4ngel an dem Flughafen hatte aufdecken k\u00f6nnen, ohne eine Straftat zu begehen, etwa durch einen R\u00fccktritt von der versuchten Straftat, indem er sich des Messers nach den Sicherheitsschleusen entledigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>24. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Landgericht es als erwiesen ansah, dass der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seiner vorangegangenen Recherchen zu Sicherheitskontrollen an Flugh\u00e4fen und einer etwaigen Befragung eines Juristen gewusst haben musste oder k\u00f6nnte, dass seine Handlungen gegen das allgemeine Strafrecht verstie\u00dfen.<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Art und Schwere der verh\u00e4ngten Strafe bei der Beurteilung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Eingriffs zu ber\u00fccksichtigen sind (Stoll, a. a. O., Rdnr. 153). Insoweit nimmt er zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Strafzumessung ber\u00fccksichtigten, dass der Bericht des Beschwerdef\u00fchrers tats\u00e4chlich zu einer Verbesserung der Flughafensicherheit gef\u00fchrt hatte, dass er ein Fernsehjournalist war, der \u00fcber eine Frage von allgemeinem \u00f6ffentlichen Interesse berichtete, und dass das Messer sicher verstaut war und zu keiner konkreten Gefahr f\u00fcr die anderen Flugg\u00e4ste gef\u00fchrt hatte.Folglich wurde der Beschwerdef\u00fchrer zu einer Geldstrafe von 15 Tagess\u00e4tzen verurteilt, die das Landgericht in eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, der mildesten Sanktionsm\u00f6glichkeit des innerstaatlichen Strafrechts, umwandelte, wohingegen die H\u00f6chststrafe bei zwei Jahren Freiheitsstrafe lag.<\/p>\n<p>26. Unter diesem Umst\u00e4nden ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass diese Sanktion die Presse nicht davon abhalten w\u00fcrde, zu einem bestimmten Thema zu recherchieren oder eine Meinung zu Themen der \u00f6ffentlichen Debatte zu \u00e4u\u00dfern (Stoll, a. a. O., Rdnr. 154, mit weiteren Nachweisen; Haldimann u. a. .\/. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 21830\/09, Rdnr. 67, 24.\u00a0Februar 2015).<\/p>\n<p>27. Angesichts der vorgenannten Faktoren sieht der Gerichtshof die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers wegen Mitf\u00fchrens einer Waffe an Bord eines Luftfahrzeugs nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und damit nicht als eine ungerechtfertigte Einschr\u00e4nkung seines Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung an. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, dass Artikel\u00a010 der Konvention verletzt wurde.<\/p>\n<p>28. Folglich ist diese R\u00fcge nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und 4 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit:<\/p>\n<p>Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 28. Januar 2016.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Ganna Yudkivska<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=325\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=325&text=ERDTMANN+gegen+GERMANY+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+56328%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=325&title=ERDTMANN+gegen+GERMANY+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+56328%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=325&description=ERDTMANN+gegen+GERMANY+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+56328%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 56328\/10 E. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=325\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-325","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/325","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=325"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/325\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":326,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/325\/revisions\/326"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=325"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=325"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=325"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}