{"id":3240,"date":"2021-09-19T07:45:38","date_gmt":"2021-09-19T07:45:38","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3240"},"modified":"2021-09-19T08:01:50","modified_gmt":"2021-09-19T08:01:50","slug":"3240","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3240","title":{"rendered":"Dritter Bericht \u00fcber \u00d6sterreich. Verabschiedet am 25. Juni 2004. Stra\u00dfburg, den 15. Februar 2005"},"content":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz<\/p>\n<p>Download: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/AUT-CbC-III-2005-001-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/AUT-CbC-III-2005-001-DEU.docx\">WORD<\/a> Dokument<!--more--><\/p>\n<h2>Dritter Bericht \u00fcber \u00d6sterreich<\/h2>\n<p>Verabschiedet am 25. Juni 2004<br \/>\nStra\u00dfburg, den 15. Februar 2005<\/p>\n<p><strong>Vorwort<\/strong><\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Intoleranz und Rassismus (ECRI) wurde vom Europarat ins Leben gerufen. Sie ist ein unabh\u00e4ngiges Gremium, das \u00fcber die Einhaltung der Menschenrechte wacht, wenn es um Fragen von Rassismus und Intoleranz geht. Die Mitglieder der Kommission sind unabh\u00e4ngig und unparteiisch. Sie werden aufgrund ihrer moralischen Autorit\u00e4t und ihres anerkannten Sachverstands in Fragen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz ernannt.<\/p>\n<p>Einen wesentlichen Teil der Arbeit von ECRI bilden die L\u00e4nderberichte. ECRI untersucht der Reihe nach die Situation hinsichtlich Rassismus und Intoleranz in allen Mitgliedsstaaten des Europarats und gibt Anregungen und Empfehlungen f\u00fcr geeignete Schritte zur L\u00f6sung der festgestellten Probleme.<\/p>\n<p>Bei diesen Untersuchungen und L\u00e4nderberichten werden alle Mitgliedsstaaten des Europarats gleich behandelt. Die L\u00e4nder werden im Durchschnitt alle 4-5 Jahre besucht; jedes Jahr kommen 9\u201310 L\u00e4nder dran. Die erste Runde wurde 1998 abgeschlossen, die zweite Ende 2002. Die dritte Runde begann im Januar 2003.<\/p>\n<p>Die Berichte der dritten Runde pr\u00fcfen, ob und mit welchem Erfolg Beanstandungen weiterverfolgt wurden und was etwaige Ma\u00dfnahmen zur Umsetzung der wichtigsten Empfehlungen vorausgegangener ECRI-Berichte gebracht haben. Die dritte Berichtsrunde geht auch auf \u201ebesondere Probleme\u201c ein, die sich je nach der Situation in den verschiedenen L\u00e4ndern ergeben haben. Diese Probleme werden dann in dem jeweiligen Bericht besonders gr\u00fcndlich untersucht.<\/p>\n<p>Die Arbeitsmethoden umfassen die Durchsicht schriftlicher Unterlagen, einen Kontaktbesuch in dem betroffenen Land und anschlie\u00dfend ein vertrauliches Gespr\u00e4ch mit den Staatsbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Die ECRI-Berichte sind nicht das Ergebnis von Auskunftsersuchen oder Zeugenbefragungen. Ihre Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl von Informationen aus den verschiedensten Quellen. Zahlreiche nationale und internationale schriftliche Quellen werden gesichtet. Bei den Besuchen vor Ort werden Gespr\u00e4che mit den betroffenen (staatlichen und nichtstaatlichen) Stellen gef\u00fchrt, um ein m\u00f6glichst genaues Bild zu bekommen. Die Praxis vertraulicher Gespr\u00e4che mit den Staatsbeh\u00f6rden gestattet es diesen, notfalls Erg\u00e4nzungen zum Berichtsentwurf vorzuschlagen, um etwaige Irrt\u00fcmer tats\u00e4chlicher Art im Bericht zu berichtigen. Zum Abschluss des Gespr\u00e4chs steht es den Staatsbeh\u00f6rden frei zu verlangen, dass ihr Standpunkt dem Schlussbericht von ECRI als Anhang beigeheftet wird.<\/p>\n<p>Der folgende Bericht wurde von ECRI in voller Eigenverantwortung erstellt. Er erstreckt sich auf die Situation, wie sie am 5. Dezember 2003 bestand. Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Entwicklungen sind von der folgenden Untersuchung nicht erfasst und folglich auch bei den Schlussfolgerungen und Vorschl\u00e4gen von ECRI nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n<p>Seit der Ver\u00f6ffentlichung des zweiten Berichts der Europ\u00e4ischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) \u00fcber \u00d6sterreich sind Fortschritte in einigen der im Bericht angesprochenen Bereiche festzustellen. \u00d6sterreich hat die Europ\u00e4ische Charta f\u00fcr Regional- oder Minderheitensprachen ratifiziert und die Erkl\u00e4rung nach Artikel 14 des Internationalen \u00dcbereinkommens zu Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung abgegeben, wodurch es Einzelpersonen erm\u00f6glicht wird, Beschwerden bei der Kommission zur Beseitigung von Rassendiskriminierung einzubringen. Es wurden verschiedene Schritte zur Verbesserung des Verhaltens von Beamten des Gesetzesvollzugs gegen\u00fcber Nichtstaatsb\u00fcrgern und Angeh\u00f6rigen anderer Minderheitengruppen gesetzt, darunter Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Gewaltanwendung bei Abschiebungen sowie zur F\u00f6rderung der Menschenrechtserziehung und der Ausbildung f\u00fcr die Polizeit\u00e4tigkeit in einer multikulturellen Gesellschaft. Der Menschenrechtsbeirat wirkte richtunggebend bei der Umsetzung von Ver\u00e4nderungen in diesen Bereichen. Fortschritte bei der Menschenrechtserziehung in Schulen sind ebenfalls zu verzeichnen. Staatsb\u00fcrgern von nicht der EU angeh\u00f6renden L\u00e4ndern wurde das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in Wien gew\u00e4hrt. Der Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes liegt dem Parlament zur Behandlung vor und soll im Laufe des Jahres 2004 angenommen werden.<\/p>\n<p>Mehrere der im zweiten ECRI-Bericht enthaltenen Empfehlungen wurden jedoch bisher nicht oder nur teilweise umgesetzt. Die im Bereich der Asylpolitik seit der Erstellung des zweiten Berichts angenommenen Ma\u00dfnahmen haben zu einer Verminderung des dieser Personengruppe in \u00d6sterreich gew\u00e4hrten Schutzes gef\u00fchrt und sich sehr negativ auf die Unterst\u00fctzung f\u00fcr Asylwerber in der \u00d6ffentlichkeit ausgewirkt. Die \u00f6ffentliche Debatte zu Fragen betreffend Asylwerber, Nicht-EU-B\u00fcrger und andere Minderheitengruppen ist sowohl auf politischer Ebene als auch in den Medien oft durch rassistische und fremdenfeindliche Untert\u00f6ne gekennzeichnet. Rassismus und Rassendiskriminierung beeintr\u00e4chtigen in vielen Bereichen noch immer das t\u00e4gliche Leben der Angeh\u00f6rigen von Minderheitengruppen, insbesondere von Schwarzafrikanern, Muslimen und Roma. Auch Vorf\u00e4lle von Antisemitismus in \u00d6sterreich sind f\u00fcr ECRI nach wie vor Anlass zur Sorge. Die in Gesetz und Praxis noch immer festzustellende, deutliche Unterscheidung zwischen \u00d6sterreichern und EU-B\u00fcrgern einerseits und Nicht-EU-B\u00fcrgern andererseits wirkt sich negativ auf die soziale und politische Integration in allen Segmenten der \u00f6sterreichischen Gesellschaft aus. Au\u00dferdem hat \u00d6sterreich verschiedene, f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz relevante internationale Vertr\u00e4ge noch nicht ratifiziert.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Bericht empfiehlt ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen in einer Reihe von Bereichen zu setzen. Dazu z\u00e4hlt die Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention, in dem ein allgemeines Diskriminierungsverbot enthalten ist, sowie die weitere Ausarbeitung der nationalen Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung und die Gew\u00e4hrleistung einer entsprechenden Umsetzung derselben. In diesem Zusammenhang empfiehlt ECRI insbesondere die Einrichtung eines unabh\u00e4ngigen, spezialisierten Organs zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung. ECRI empfiehlt weiters Ma\u00dfnahmen zur umfassenden Sicherstellung der Rechte von Asylwerbern. Au\u00dferdem sollte die Verwendung einer rassistischen und fremdenfeindlichen Ausdrucksweise in der \u00f6ffentlichen Debatte, insbesondere auf politischer Ebene, durch entsprechende Ma\u00dfnahmen unterbunden werden. Weitere Schritte zur Verbesserung des Verhaltens von Beamten des Gesetzesvollzugs gegen\u00fcber Nichtstaatsb\u00fcrgern und Angeh\u00f6rigen von Minderheitengruppen werden vorgeschlagen. Schlie\u00dflich empfiehlt ECRI Ma\u00dfnahmen zur Verringerung der in Gesetz und Praxis bestehenden Ungleichheit von \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgern und Nicht-EU-B\u00fcrgern, insbesondere betreffend Besch\u00e4ftigung, Bildung und den Genuss anderer sozialer sowie b\u00fcrgerlicher und politischer Rechte.<\/p>\n<p><strong>I. ENTWICKLUNGEN SEIT DEM ZWEITEN BERICHT DER ECRI \u00dcBER \u00d6STERREICH<\/strong><\/p>\n<p><strong>Internationale Rechtsinstrumente<\/strong><\/p>\n<p>1. In ihrem zweiten Bericht \u00fcber \u00d6sterreich empfahl die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) die Ratifizierung der Revidierten Europ\u00e4ischen Sozialcharta, der Europ\u00e4ischen Charta f\u00fcr Regional- oder Minderheitensprachen und der UNESCO-Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen durch \u00d6sterreich. Au\u00dferdem wurde \u00d6sterreich die Unterzeichnung und Ratifizierung der Europ\u00e4ischen Konvention \u00fcber den Rechtsstatus von Wanderarbeitern und der Konvention \u00fcber die Teilhabe von Ausl\u00e4ndern am \u00d6ffentlichen Leben auf Kommunaler Ebene empfohlen. In einer weiteren Empfehlung wur&lt;de \u00d6sterreich aufgefordert, die Erkl\u00e4rung nach Artikel 14 des Internationalen \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) abzugeben, wodurch es Einzelnen und Gruppen erm\u00f6glicht wird, Beschwerden vor dem Ausschuss zur Beseitigung von Rassendiskriminierung (CERD) einzubringen.<\/p>\n<p>2. ECRI stellt mit Befriedigung fest, dass \u00d6sterreich die Europ\u00e4ische Charta f\u00fcr Regional- oder Minderheitensprachen im Juni 2001 ratifiziert und die Erkl\u00e4rung nach Artikel 14 der ICERD im Februar 2002 abgegeben hat. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass \u00d6sterreich die Revidierte Europ\u00e4ische Sozialcharta und die UNESCO-Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen noch nicht ratifiziert und die Europ\u00e4ische Konvention \u00fcber den Rechtsstatus von Migranten noch nicht unterzeichnet hat[1]. Auch die Konvention \u00fcber die Teilhabe von Ausl\u00e4ndern am \u00d6ffentlichen Leben auf Kommunaler Ebene wurde von \u00d6sterreich noch nicht unterzeichnet. Nach Aussage der \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden wird die Unterzeichnung und Ratifizierung des letztgenannten Rechtsinstruments erst in Erw\u00e4gung gezogen, wenn die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu einem Antrag betreffend die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Gew\u00e4hrung des aktiven und passiven Wahlrechts auf kommunaler Ebene f\u00fcr Staatsb\u00fcrger von nicht der Europ\u00e4ischen Union (EU) angeh\u00f6renden L\u00e4ndern vorliegt[2].<\/p>\n<p>3. ECRI stellt fest, dass \u00d6sterreich das Protokoll Nr. 12 zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) am 4. November 2000 unterzeichnet hat. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden sprechen sich zwar im Allgemeinen f\u00fcr ein umfassendes Diskriminierungsverbot aus, haben aber derzeit \u2013 insbesondere angesichts der Konsequenzen des Inkrafttreten des Protokolls f\u00fcr die Arbeitsbelastung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte \u2013 nicht die Absicht, das Protokoll Nr. 12 zu ratifizieren. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass \u00d6sterreich das Zusatzprotokoll zur Cybercrime-Konvention am 30. Januar 2003 unterzeichnet hat. ECRI stellt weiters fest, dass \u00d6sterreich die Internationale Konvention \u00fcber den Schutz der Rechte aller Wanderarbeiter und ihrer Familienmitglieder noch nicht unterzeichnet hat.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>4. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden die unverz\u00fcgliche Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur EMRK. ECRI wiederholt ihre Aufforderung zur Ratifizierung der Revidierten Europ\u00e4ischen Sozialcharta und der UNESCO-Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen durch \u00d6sterreich. Weiters fordert ECRI \u00d6sterreich erneut auf, die Europ\u00e4ische Konvention \u00fcber den Rechtsstatus von Wanderarbeitern und die Konvention \u00fcber die Teilhabe von Ausl\u00e4ndern am \u00d6ffentlichen Leben auf Kommunaler Ebene zu unterzeichnen und zu ratifizieren. ECRI empfiehlt die Anwendung der in den Kapiteln A, B, und C des letztgenannten Rechtsinstruments enthaltenen Bestimmungen durch die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden. Eine weitere Empfehlung von ECRI betrifft die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Cybercrime-Konvention sowie die Unterzeichnung und Ratifizierung der Internationalen Konvention \u00fcber den Schutz der Rechte aller Wanderarbeiter und ihrer Familienmitglieder durch die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden.<br \/>\nVerfassungsbestimmungen und andere grunds\u00e4tzliche Bestimmungen<\/p>\n<p>5. Die \u00f6sterreichische Verfassung enth\u00e4lt zu Fragen der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots verschiedene Bestimmungen unterschiedlicher Reichweite, darunter Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973[3]. In ihrem zweiten Bericht stellte ECRI fest, dass diese Verfassungsbestimmungen in der Interpretation durch den Verfassungsgerichtshof den staatlichen Beh\u00f6rden jede Diskriminierung sowohl unter \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgern als auch unter Nichtstaatsb\u00fcrgern untersagen. ECRI war jedoch der Meinung, dass diese Bestimmungen keinen ausreichenden Schutz vor jeder Form der Diskriminierung zwischen \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgern und Nichtstaatsb\u00fcrgern darstellten. Nach Aussage der \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden hat der Verfassungsgerichtshof Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 als Garantie der Anwendung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes auch auf Nichtstaatsangeh\u00f6rige ausgelegt. Dieser Grundsatz stellt ein allgemeines Diskriminierungsverbot dar, da er jede unbegr\u00fcndete unterschiedliche Behandlung verbietet und die Beh\u00f6rden verpflichtet, von willk\u00fcrlicher Behandlung Abstand zu nehmen und den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu achten. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden haben betont, dass dieses allgemeine Diskriminierungsverbot in der vom Verfassungsgerichtshof[4] konsequent vertretenen Auslegung auch auf die unterschiedliche Behandlung von \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgern und Nichtstaatsb\u00fcrgern Anwendung findet.<\/p>\n<p>6. In Erw\u00e4gung der Tatsache, dass diskriminierende Handlungen selten allein auf Grund von Rasse, Hautfarbe, Abstammung und nationaler oder ethnischer Herkunft erfolgen und dass diese Diskriminierungsgr\u00fcnde meist mit anderen Motiven gepaart sind, empfahl ECRI im zweiten Bericht den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, die M\u00f6glichkeit einer anderen Formulierung f\u00fcr Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 zu pr\u00fcfen. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden stellten dazu fest, dass angesichts des im Gleichheitsgrundsatz begr\u00fcndeten, allgemeinen Diskriminierungsverbots die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1973 auf Diskriminierung allein auf Grund von Rasse, Hautfarbe, Abstammung und nationaler oder ethnischer Herkunft Anwendung findet, nicht als Einschr\u00e4nkung angesehen werden kann.<\/p>\n<p>7. ECRI stellt fest, dass zur Zeit der Erstellung dieses Berichts ein \u00d6sterreich-Konvent an der Zusammenfassung aller derzeit in zahlreichen \u00f6sterreichischen Gesetzestexten enthaltenen Verfassungsbestimmungen in einem einzigen Dokument arbeitet. Nach Ansicht von ECRI stellt dies eine Gelegenheit f\u00fcr die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden dar, die bestehenden Verfassungsbestimmungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung zu \u00fcberpr\u00fcfen. In diesem Zusammenhang weist ECRI die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf ihre Grundsatzempfehlung Nr. 7 zur nationalen Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung[5] (im folgenden als Grundsatzempfehlung Nr. 7 bezeichnet) hin, in der ECRI die \u201eAufnahme des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Verpflichtung des Staates zur F\u00f6rderung der Gleichstellung und das Recht des Einzelnen, keinerlei Diskriminierung auf Grund von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatszugeh\u00f6rigkeit oder nationaler oder ethnischer Herkunft zu erleiden\u201c in die Verfassung empfiehlt. ECRI weist die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden weiters auf das Erkl\u00e4rende Memorandum zur Grundsatzempfehlung Nr. 7 hin, in der festgehalten wird, dass \u201edie Verwendung einschr\u00e4nkender Formulierungen, wie \u201aunterschiedliche Behandlung allein oder ausschlie\u00dflich auf Grund von\u2019 &#8230;.\u201c vermieden werden sollte\u201c.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>8. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden eine \u00dcberpr\u00fcfung ihrer Verfassungsbestimmungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Lichte der Grundsatzempfehlung Nr. 7. Insbesondere empfiehlt ECRI eine Verst\u00e4rkung des Schutzes vor Diskriminierung auf Grund der Staatszugeh\u00f6rigkeit sowie die Vermeidung einschr\u00e4nkender Formulierungen bei der Definition des Tatbestands der Diskriminierung.<br \/>\n&#8211; Die Staatsb\u00fcrgerschaft betreffende gesetzliche Bestimmungen<\/p>\n<p>9. Die Zahl der in \u00d6sterreich eingeb\u00fcrgerten Personen hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen und im Jahr 2002 einen Stand von 36.011 erreicht. ECRI stellt jedoch fest, dass nach wie vor eine erhebliche Anzahl von Personen, die in \u00d6sterreich geboren wurden bzw. ungeachtet ihrer Geburt im Ausland die Ans\u00e4ssigkeitsbedingungen f\u00fcr den Erhalt der \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgerschaft erf\u00fcllen, ohne \u00f6sterreichische Staatsb\u00fcrgerschaft in \u00d6sterreich lebt. Die Aufgabe der fr\u00fcheren Staatsb\u00fcrgerschaft als Bedingung f\u00fcr den Erhalt der \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgerschaft scheint dabei ein besonders wichtiger Faktor zu sein. Die Notwendigkeit einer gr\u00f6\u00dferen Flexibilit\u00e4t in der Frage der Doppelstaatsb\u00fcrgerschaft ist jedoch Berichten zufolge derzeit kaum Gegenstand einer \u00f6ffentlichen Debatte in \u00d6sterreich.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>10. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, die Frage einer flexibleren Einstellung zur Doppelstaatsb\u00fcrgerschaft, insbesondere f\u00fcr in \u00d6sterreich geborene Personen, \u00f6ffentlich zur Debatte zu stellen.<br \/>\nStrafrechtliche Bestimmungen<\/p>\n<p>11. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, gegen Organisationen mit nationalsozialistischen Zielen und deren Aktivit\u00e4ten weiterhin durch l\u00fcckenlose Umsetzung des Wiederbet\u00e4tigungsverbots vorzugehen. Insbesondere forderte ECRI verst\u00e4rkte Anstrengungen zur Unterbindung der Verbreitung rassistischen Materials. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden stellten im Jahr 2003 eine deutliche Zunahme der auf Grund des Wiederbet\u00e4tigungsverbots erfolgten Anzeigen fest. Bei den festgestellten Straftaten handelte es sich in erster Linie um die Verwendung von Slogans und typischen Nazi-Symbolen f\u00fcr Propagandazwecke, die Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen und die Verwendung und Verbreitung von Musik-CDs rechtswidrigen Inhalts. Nach Aussage der \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden spielt im Vergleich zu diesen Delikten die Verbreitung rechtswidriger Inhalte \u00fcber das Internet eine geringf\u00fcgige Rolle. Die meisten Straftaten dieser Art werden von der Skinhead-Szene angeh\u00f6renden Jugendlichen oder jungen Erwachsenen begangen.<\/p>\n<p>12. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden eine \u00dcberpr\u00fcfung der Anwendung von \u00a7 283 des Strafgesetzbuchs[6] und n\u00f6tigenfalls die Einf\u00fchrung entsprechender \u00c4nderungen zur Gew\u00e4hrleistung einer wirksamen Reaktion der Strafgerichtsbarkeit auf Akte der Anstiftung zum Rassenhass. Die Situation scheint sich seit dem zweiten ECRI-Bericht nicht ge\u00e4ndert zu haben: die Gesetzeslage ist unver\u00e4ndert und \u00a7 283 wird nach wie vor relativ selten angewandt. Wie bereits im zweiten Bericht festgestellt, ist dies nicht nur durch die subsidi\u00e4re Natur von \u00a7 283 bedingt \u2013 ein nach \u00a7 283 strafbares Verhalten wird nach dem Wiederbet\u00e4tigungsverbot bestraft, wenn eine Verbindung zu nationalsozialistischem Gedankengut besteht \u2013 sondern auch durch die Tatsache, dass \u00a7 283 nur dann zur Anwendung kommt, wenn von dem strafbaren Verhalten eine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Ordnung droht (\u00a7 283.1) und dieses gegen eine bestimmte Gruppe gerichtet ist. Wie ECRI weiters zur Kenntnis gebracht wurde, sind die Elemente der unter \u00a7 283 fallenden Straftaten unklar definiert, was eine sehr enge Auslegung derselben in der Rechtssprechung zur Folge hat. Ein restriktiver Ansatz bei der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmung zur Bek\u00e4mpfung des Rassismus ist auch im Zusammenhang mit den Bestimmungen gegen rassistische Beleidigungen festzustellen[7]. Als Beispiel verweist ECRI in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landesgerichts Linz, wonach eine Polizist, der im Verlauf einer routinem\u00e4\u00dfigen Verkehrskontrolle einen Mann durch rassistische \u00c4u\u00dferungen beleidigt hatte, sich keiner Straftat schuldig machte, da die Menschenw\u00fcrde des Mannes nicht verletzt worden war[8].<\/p>\n<p>13. Im Allgemeinen stellt ECRI fest, dass in \u00d6sterreich nach wie vor die Meinung vorherrscht, rassistisches Verhalten sei im wesentlichen in rechtsextremistischen Kreisen oder bei Gruppen festzustellen, deren Ideologie sich aus dem nationalsozialistischen Gedankengut ableitet. ECRI begr\u00fc\u00dft zwar das entschlossene Vorgehen gegen das rassistische Verhalten dieser Gruppen, betont aber gleichzeitig, dass rassistische \u00c4u\u00dferungen nicht ausschlie\u00dflich von diesen ausgehen und die Gesetzgebung daher auf die Bek\u00e4mpfung aller Formen rassistischen Verhaltens ausgerichtet sein sollte. In diesem Zusammenhang weist ECRI die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf ihre Grundsatzempfehlung Nr. 7 hin, wonach die folgenden Tatbest\u00e4nde unter Strafe gestellt werden sollten: Anstiftung zu rassistisch motivierter Gewalt, zu Hass oder Diskriminierung; rassistische Beleidigungen und Verunglimpfung; Ausdruck einer rassistischen Ideologie; und Ver\u00f6ffentlichung oder Verbreitung von rassistischem Material.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen<\/strong>:<\/p>\n<p>14. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, die Wirksamkeit der bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit einer st\u00e4ndigen und genauen Kontrolle zu unterziehen. Sie best\u00e4rkt die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden in ihren Anstrengungen, gegen rechtsextremistische Gruppen bzw. Gruppen, deren Ideologie sich aus nationalsozialistischem Gedankengut ableitet, und ihre Aktivit\u00e4ten vorzugehen. Weiters empfiehlt ECRI eine Erg\u00e4nzung oder detailliertere Ausarbeitung der bestehenden Gesetze, um auch andere Formen des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit zu erfassen. In diesem Zusammenhang weist ECRI die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf ihre Grundsatzempfehlung Nr. 7 hin.<br \/>\n15. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rde eine Verbesserung ihres Systems zur Kontrolle der Umsetzung aller strafrechtlichen Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Insbesondere wurde festgestellt, dass in der amtlichen Statistik zwischen Beleidigungen allgemeiner und rassistischer Natur unterschieden und die Anwendung von \u00a7 33.5 des Strafgesetzbuches durch die Gerichte erfasst werden sollte, wonach rassistische oder fremdenfeindliche Motive bei allen Verbrechen als erschwerende Umst\u00e4nde gelten. ECRI stellt fest, dass die einzigen derzeit verf\u00fcgbaren Statistiken die Anwendung der Bestimmungen des Wiederbet\u00e4tigungsverbots und von \u00a7 283 des Strafgesetzbuchs betreffen. Statistische Daten \u00fcber die Anwendung der Bestimmungen gegen rassistische Beleidigungen und von \u00a7 33.5 des Strafgesetzbuchs werden zur Zeit noch nicht erhoben. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden verweisen jedoch darauf, dass sie im Anschluss an die von ECRI ge\u00e4u\u00dferte Empfehlung alle Staatsanwaltschaften angewiesen haben, in ihren j\u00e4hrlichen T\u00e4tigkeitsberichten ausdr\u00fccklich alle im Zusammenhang mit Rassismus und Fremdenfeindlichkeit festgestellten Delikte (einschlie\u00dflich der Anwendung von \u00a7 33.5 des Strafgesetzbuchs) anzuf\u00fchren. ECRI geht zwar davon aus, dass in Zukunft ein vollst\u00e4ndigeres Bild von den Ergebnissen dieser Initiative vorliegen wird, konnte aber selbst nicht feststellen, dass von den Staatsanwaltschaften bisher \u00fcber die Anwendung dieser Bestimmungen Bericht erstattet wird.<\/p>\n<p>16. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI Ma\u00dfnahmen zur Bewusstseinsbildung im Bereich der Strafgerichtsbarkeit, um allen dort Besch\u00e4ftigten die Notwendigkeit eines aktiven Vorgehens gegen alle \u00c4u\u00dferungen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, einschlie\u00dflich der Aufstachelung zum Rassenhass, vor Augen zu f\u00fchren. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden betonten, dass die an die Staatsanwaltschaften ergangene Anweisung zur Berichterstattung \u00fcber rassistische und fremdenfeindliche Delikte auch als bewusstseinsbildende Ma\u00dfnahme gedacht war. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass in der Aus- und Weiterbildung f\u00fcr Richter auf die Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit eingegangen wird und dass das Justizministerium zu diesem Zweck mit nicht regierungsgebundenen Organisationen zusammen arbeitet.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>17. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden die Erhebung statistischer Daten betreffend die Anwendung aller der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit dienenden strafrechtlichen Bestimmungen, einschlie\u00dflich von \u00a7 33.5 des Strafgesetzbuchs. Diese Daten sollten auch Informationen \u00fcber eingegangene Beschwerden, erstattete Anklagen, Verurteilungen und Freispr\u00fcche enthalten. Als zwischenzeitliche Ma\u00dfnahme empfiehlt ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden eine nicht auf statistischen Grunds\u00e4tzen beruhende Kontrolle dieser Bestimmungen im Rahmen des Systems der Berichterstattung durch die Staatsanwaltschaften und gegebenenfalls Verbesserungen bei deren Anwendung. Weiters fordert ECRI die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf, ihre Bem\u00fchungen um eine verbesserte Ausbildung aller in der Strafgerichtsbarkeit besch\u00e4ftigten Personen betreffend die Bestimmungen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu verst\u00e4rken und sich um ein vermehrtes Bewusstsein f\u00fcr die Notwendigkeit einer aktiven Bek\u00e4mpfung aller derartigen \u00c4u\u00dferungen zu bem\u00fchen.<\/p>\n<p><strong>Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts<\/strong><\/p>\n<p>18. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden Verbesserungen bei der Anwendung der in Artikel IX (1) 3 des Einf\u00fchrungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG)[9] und der in \u00a7 87 der Gewerbeordnung[10] enthaltenen Bestimmungen. Es ist festzustellen, dass diese Bestimmungen seit dem Erscheinen des zweiten Berichts praktisch nicht angewandt wurden. Nicht regierungsgebundene Organisationen stellen insbesondere fest, dass \u00a7 87 hinsichtlich der Art des als gesetzeswidrig anzusehenden Verhaltens nicht spezifisch genug ist und dass Artikel IX (1) 3 des EGVG zu restriktiv formuliert ist und entsprechend restriktiv angewandt wird. So berichten diese zum Beispiel, dass im November 2003 der Unabh\u00e4ngige Verwaltungssenat des Landes Ober\u00f6sterreich die Strafverf\u00fcgung des B\u00fcrgermeisters der Stadt Linz aufhob, wonach der Betreiber und die T\u00fcrsteher einer Bar zu einer Geldstrafe verurteilt worden waren, weil sie drei M\u00e4nnern mit schwarzer Hautfarbe den Eintritt in die Bar verweigert hatten. Der Verwaltungssenat stellte unter anderem fest, dass die Zutrittsverweigerung nicht allein auf Grund der Rasse, der Hautfarbe oder der nationalen oder ethnischen Herkunft erfolgt war. Wie ECRI mitgeteilt wurde, wird im Parlament derzeit \u00fcber eine \u00c4nderung von \u00a7 87 der Gewerbeordnung diskutiert, wonach der Betreiber der Bar seine Lizenz verlieren w\u00fcrde, wenn er ein zweites Mal eines Versto\u00dfes gegen Artikel IX (1) 3 des EGVG f\u00fcr schuldig befunden wird.<\/p>\n<p>19. Nach Ansicht von ECRI bieten diese Bestimmungen keine ausreichende Handhabe gegen die rassische Diskriminierung, der Mitglieder von Minderheitengruppen Berichten zufolge in wesentlichen Bereichen des t\u00e4glichen Lebens, wie Besch\u00e4ftigung, Wohnungssuche, Bildung und Zugang zu \u00f6ffentlichen Einrichtungen, ausgesetzt sind. Schon in ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden die Annahme umfassender zivil- und verwaltungsrechtlicher Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung der rassischen Diskriminierung, die unter anderem auch die oben genannten Bereiche abdecken. ECRI stellt mit Bedauern fest, dass zur Zeit der Erstellung dieses Berichts gesetzliche Bestimmungen dieser Art noch immer nicht existieren. Es ist jedoch festzuhalten, dass zur Zeit ein Gesetzesentwurf im Parlament behandelt wird, mit dem die Richtlinien 2000\/43\/EG[11] und 2000\/78\/EG[12] des Rats der Europ\u00e4ischen Union umgesetzt werden sollen. ECRI begr\u00fc\u00dft diese Entwicklung. Hingegen haben nicht regierungsgebundene Organisationen berichtet, dass sie ungeachtet eines von der Regierung im Sommer 2003 zu diesem Gesetzesentwurf eingeleiteten Konsultationsprozesses nicht die M\u00f6glichkeit hatten, entsprechende Beitr\u00e4ge zur Erarbeitung des Gesetzestextes zu leisten.<\/p>\n<p>20. ECRI weist die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden nochmals auf ihre Grundsatzempfehlung Nr. 7 hin, in der viele der Fragen, die von landesweit t\u00e4tigen, nicht regierungsgebundenen Organisationen im Zusammenhang mit dem derzeit vorliegenden Gesetzesentwurfs aufgeworden wurden, behandelt werden. Dazu geh\u00f6ren insbesondere: die gesicherte Anwendbarkeit von Antidiskriminierungsgesetzen auf alle \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rden sowie auf alle nat\u00fcrlichen oder juristischen Personen im \u00f6ffentlichen und privaten Sektor; die Notwendigkeit einer Aufteilung der Beweislast zwischen dem mutma\u00dflichen Opfer der Diskriminierung und dem T\u00e4ter; die Berechtigung von Organisationen, die ein legitimes Interesse an der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung haben, F\u00e4lle den zust\u00e4ndigen Gerichten und Verwaltungsgremien vorzulegen; und die Notwendigkeit, \u00f6ffentliche Beh\u00f6rden zur F\u00f6rderung der Gleichbehandlung und zur Verhinderung rassischer Diskriminierung zu verpflichten. ECRI betont au\u00dferdem, dass sie in ihrer Grundsatzempfehlung Nr. 7 ein ausdr\u00fcckliches gesetzliches Verbot der Diskriminierung auf Grund von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Nationalit\u00e4t oder nationaler oder ethnischer Herkunft empfiehlt und dass eine erkl\u00e4rte Diskriminierungsabsicht ausdr\u00fccklich als eine Form der Diskriminierung zu bezeichnen ist. Nach Meinung von ECRI w\u00fcrden sich diese Bestimmungen unter anderem zur Bek\u00e4mpfung der Berichten zufolge noch immer g\u00e4ngigen Praxis eignen, Stellenangebote oder Wohnungsannoncen ausschlie\u00dflich auf \u00d6sterreicher zu beschr\u00e4nken oder ausdr\u00fccklich Angeh\u00f6rige bestimmter Nationalit\u00e4ten auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>21. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, die bestehenden verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung der Diskriminierung in Einzelheiten auszuarbeiten und ihre Bem\u00fchungen um eine entsprechende Ausbildung aller im Bereich der Verwaltung t\u00e4tigen Personen zu verst\u00e4rken.<\/p>\n<p>22. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden die unverz\u00fcgliche Verabschiedung zivil- und verwaltungsrechtlicher Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung der Diskriminierung in allen wichtigen Bereichen des \u00f6ffentlichen Lebens. ECRI fordert die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf, im Zuge der Pr\u00fcfung der verschiedenen Optionen sicher zu stellen, dass die Notwendigkeit der Gew\u00e4hrung des gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Schutzes f\u00fcr Opfer rassischer Diskriminierung ber\u00fccksichtigt wird. In diesem Zusammenhang empfiehlt ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden dringend die Bedachtnahme auf ihre Grundsatzempfehlung Nr. 7, insbesondere bez\u00fcglich der oben genannten Bereiche. Nach Ansicht von ECRI sollten die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden au\u00dferdem sicher stellen, dass im Bereich der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung t\u00e4tige, nicht regierungsgebundene Organisationen intensiv in die Evaluierung und m\u00f6glicherweise auch die \u00dcberarbeitung bestehender Gesetze einbezogen werden und sinnvolle Beitr\u00e4ge zu derartigen Prozessen leisten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Justizverwaltung<\/strong><\/p>\n<p>23. In ihrem zweiten Bericht best\u00e4rkte ECRI die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden in ihren Bem\u00fchungen, Probleme der Rassendiskriminierung im Bereich der Strafgerichtsbarkeit zu erkennen und entsprechende Ma\u00dfnahmen zu setzen. ECRI stellt fest, dass unter den Insassen \u00f6sterreichischer Gef\u00e4ngnisse Nichtstaatsb\u00fcrger einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Anteil ausmachen. \u00dcber 60 % der in Untersuchungshaft befindlichen Personen sind Berichten zufolge keine \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrger. ECRI stellt weiters fest, dass bei Nichtstaatsb\u00fcrgern ein wesentlich gr\u00f6\u00dferer Unterschied zwischen der Zahl der Personen in Untersuchungshaft und der Zahl der letztendlich Verurteilten festzustellen ist als bei \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgern. Nach Aussage der \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden gibt es zwar daf\u00fcr objektive Gr\u00fcnde (so wird zum Beispiel die Fluchtgefahr bei Nichtstaatsb\u00fcrgern als h\u00f6her angesehen), aber ECRI ist dennoch der Meinung, dass dies auch eine Folge direkter und indirekter Diskriminierung sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>24. Wie ECRI bereits in ihrem zweiten Bericht feststellte, gibt es keine eigenen, auf die Opfer von Rassismus und Rassendiskriminierung anwendbaren Bestimmungen. Nach Aussage der \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden wird es durch die Annahme der neuen Strafprozessordnung zu einer Verbesserung der Stellung von Opfern von Gewaltverbrechen, einschlie\u00dflich der Opfer rassistischer Verbrechen, kommen. Die Einrichtung eines spezialisierten Organs zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung sollte ebenfalls zu einer Verbesserung der Situation bez\u00fcglich des Zugangs zu kostenlosem Rechtsbeistand f\u00fcr mutma\u00dfliche Opfer von rassischer Diskriminierung kommen[13].<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>25. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, Untersuchungen zur H\u00e4ufigkeit der F\u00e4lle direkter und indirekter Rassendiskriminierung in der Strafgerichtsbarkeit, unter besonderer Beachtung der Situation betreffend Untersuchungshaft und Gef\u00e4ngnis, vorzunehmen. Sie unterstreicht in diesem Zusammenhang ihre Empfehlung, bei der Datenerhebung nach Kategorien, wie Religion, Sprache, Nationalit\u00e4t und nationale oder ethnische Herkunft, vorzugehen, da dies eine bessere Beurteilung der Situation und entsprechende Korrekturma\u00dfnahmen erm\u00f6glicht[14].<br \/>\nSpezialisierte Organe und andere Institutionen<\/p>\n<p>26. Bereits in ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden die Einrichtung eines spezialisierten Organs zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass diese Frage Gegenstand eines Teils der derzeit im Parlament behandelten Antidiskriminierungsgesetzgebung ist. Von den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden wurde ECRI dar\u00fcber informiert, dass der Entwurf in seiner derzeitigen Fassung die Einrichtung einer Kommission f\u00fcr Gleichstellungsfragen und eines Gleichstellungsreferats vorsieht. Aufgabe der im Rahmen des Ministeriums f\u00fcr Gesundheit und Frauen zu errichtenden Kommission wird es unter anderem sein, in einzelnen Diskriminierungsf\u00e4llen Gutachten und Feststellungsurteile abzugeben. Das Gleichstellungsreferat wird ebenfalls im Rahmen des Bundesministeriums f\u00fcr Gesundheit und Frauen eingerichtet und ist unter anderem f\u00fcr die Beratung und Unterst\u00fctzung mutma\u00dflicher Opfer von Diskriminierung zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>27. In ihren Grundsatzempfehlungen geht ECRI im Detail auf den Status, die Rolle und die Funktionen ein, die ihrer Meinung nach auf nationaler Ebene bestehenden, spezialisierten Einrichtungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung zukommen sollten. ECRI unterstreicht in diesem Zusammenhang insbesondere die in ihrer Grundsatzempfehlung Nr. 2[15] enthalteneren Empfehlungen betreffend die Notwendigkeit der Gew\u00e4hrleistung der Unabh\u00e4ngigkeit und Rechenschaftspflicht derartiger Organe. Au\u00dferdem ist darauf zu verweisen, dass ECRI in ihrer Grundsatzempfehlung Nr. 7 f\u00fcr spezialisierte Organe auf nationaler Ebene die folgenden Zust\u00e4ndigkeiten empfiehlt: Hilfe f\u00fcr Opfer; Untersuchungsbefugnisse; das Recht zur Einleitung von und Teilnahme an Gerichtsverfahren; Kontrolle der geltenden Gesetze und Beratung gesetzgebender und ausf\u00fchrender Beh\u00f6rden; Bewusstseinsbildung zur Problematik des Rassismus und der Rassendiskriminierung in der Gesellschaft; und die F\u00f6rderung von Ma\u00dfnahmen und Praktiken zur Gew\u00e4hrleistung der Gleichbehandlung.<\/p>\n<p>28. Wie von ECRI bereits in ihrem zweiten Bericht festgestellt, untersucht das B\u00fcro des Volksanwalts Beschwerden, die im Zusammenhang mit der T\u00e4tigkeit der \u00f6ffentlichen Verwaltung erhoben werden. ECRI begr\u00fc\u00dft die Tatsache, dass der Parlamentarische Bericht des Volksanwalts seit 2001 auch ein Kapitel \u00fcber Menschenrechte enth\u00e4lt. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass manchmal von Nichtsstaatsb\u00fcrgern Beschwerden beim B\u00fcro des Volksanwalts eingebracht werden. Die Zahl der Beschwerden, die sich auf unter das Mandat von ECRI fallende Tatbest\u00e4nde beziehen, ist jedoch \u00e4u\u00dferst gering.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>29. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden die Einrichtung eines spezialisierten Organs zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden dringend die Ber\u00fccksichtigung ihrer Grundsatzempfehlungen Nr. 2 und Nr. 7, insbesondere soweit diese die Unabh\u00e4ngigkeit und Rechenschaftspflicht dieser Organe und die diesen zuzuteilenden Funktionen betreffen.<br \/>\nErziehung und Bewusstseinsbildung<\/p>\n<p>30. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden berichten \u00fcber eine erhebliche Anzahl von Initiativen im Bereich der Menschenrechtserziehung. Dazu geh\u00f6rt die Erstellung von Lehrb\u00fcchern, die Ausbildung von Lehrern und \u2013 seit 1997 \u2013 die Einrichtung eines Dienstleistungszentrums f\u00fcr Menschenrechtserziehung in Zusammenarbeit mit dem Ludwig-Boltzmann-Institut f\u00fcr Menschenrechte. ECRI begr\u00fc\u00dft diese Initiativen und nimmt zur Kenntnis, dass das Thema Menschenrechte ab den neunten Schuljahr Teil des Lehrplans im Fach Staatsb\u00fcrgerkunde ist.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>31. ECRI fordert die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf, ihre Bem\u00fchungen im Bereich der Menschenrechtserziehung fortzusetzen. Au\u00dferdem sollten die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden nach Ansicht von ECRI sicherstellen, dass Menschenrechtserziehung als Pflichtgegenstand in allen Schultypen eingef\u00fchrt wird.<br \/>\nAufnahme und Status von Nichtstaatsb\u00fcrgern<\/p>\n<p>32. Wie bereits im zweiten ECRI-Bericht festgestellt, zielt die derzeitige Zuwanderungspolitik \u00d6sterreichs nach Aussage der \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden darauf ab, die Integration der bereits im Land lebenden Nichtstaatsb\u00fcrger zu f\u00f6rdern, anstatt den Neuzuzug zu erleichtern. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass die Einwanderung durch die Festlegung j\u00e4hrlicher Quoten begrenzt wird, die sowohl f\u00fcr die Einwanderung zu Arbeitszwecken als auch f\u00fcr die Familienzusammenf\u00fchrung gelten. Seit der Verabschiedung des Fremdengesetzes im Jahr 2002 ist die im Rahmen der Jahresquote bestehende Teilquote f\u00fcr die Zuwanderung von Arbeitskr\u00e4ften auf hochqualifizierte (sogenannte Schl\u00fcsselarbeitskr\u00e4fte) und saisonale Arbeitskr\u00e4fte[16] beschr\u00e4nkt. ECRI stellt fest, dass die f\u00fcr die Familienzusammenf\u00fchrung festgesetzte Teilquote fast die gesamte j\u00e4hrliche Zuwanderungsquote ausmacht. Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass sich in \u00d6sterreich viele f\u00fcr die Abschaffung der Teilquote f\u00fcr die Familienzusammenf\u00fchrung aussprechen, insbesondere weil diese mit dem Recht auf Privat- und Familienleben unvereinbar ist.<\/p>\n<p>33. Schon in ihrem zweiten Bericht stellte ECRI fest, dass der Status vieler Zuwanderer relativ prek\u00e4r ist und es lange dauert, bis die nachkommenden Familienmitglieder von Zuwanderern auf dem \u00f6sterreichischen Arbeitsmarkt unterkommen. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2002 eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung (\u201eAufenthaltsbescheinigung\u201c) f\u00fcr legal und mindestens f\u00fcnf Jahre dauerhaft in \u00d6sterreich wohnhafte Zuwanderer eingef\u00fchrt wurde, womit diese ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht und unbeschr\u00e4nkten Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Zur Frage des Zugangs zum Arbeitsmarkt f\u00fcr Familienmitglieder der Zuwanderer stellen die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden fest, dass diese \u2013 vorbehaltlich eines positiven Ergebnisses der durchzuf\u00fchrenden Arbeitsmarktbedarfspr\u00fcfung \u2013 unverz\u00fcglich eine Arbeitsgenehmigung erhalten k\u00f6nnen; in der Praxis wird diese Arbeitsbewilligung meist nach einem einj\u00e4hrigen Aufenthalt in \u00d6sterreich gew\u00e4hrt. ECRI stellt fest, dass nach den Bestimmungen des Ausl\u00e4nderbesch\u00e4ftigungsgesetzes eine Arbeitsbewilligung f\u00fcr Nichtstaatsb\u00fcrger nur dann gew\u00e4hrt wird, wenn kein \u00f6sterreichischer Staatsb\u00fcrger bzw. kein Staatsb\u00fcrger eines anderen EU-Landes und auch keine \u201eintegrierte Arbeitskraft\u201c (d.h. eine ausl\u00e4ndische Arbeitskraft, die bereits eine bestimmte Zeit in \u00d6sterreich gearbeitet hat) mit den gleichen Qualifikationen f\u00fcr den fraglichen Arbeitsplatz verf\u00fcgbar ist. ECRI wurde darauf hingewiesen, dass sich eine so strikte Rangordnung sehr negativ auf die Chancen eines nicht in die genannten Kategorien fallenden Nichtstaatsb\u00fcrgers, einen Arbeitsplatz in \u00d6sterreich zu finden, auswirkt.<\/p>\n<p>34. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, die Frage der Gew\u00e4hrung politischer Rechte an Nicht-EU-B\u00fcrger zu erw\u00e4gen. ECRI begr\u00fc\u00dft die Tatsache, dass durch die im Jahr 2002 angenommene Wiener Wahlordnung Nicht-EU-B\u00fcrger nach einem f\u00fcnfj\u00e4hrigen Aufenthalt in den Genuss des aktiven und passiven Wahlrechts kommen, wie es EU-B\u00fcrgern bereits seit 1996 zusteht. ECRI stellt jedoch fest, dass dem Verfassungsgerichtshof ein Antraf auf Pr\u00fcfung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der neuen Bestimmungen vorliegt.<\/p>\n<p>35. Im Allgemeinen stellt ECRI fest, dass die gesellschaftliche und politische Integration aller Segmente der \u00f6sterreichischen Gesellschaft insgesamt nach wie vor durch die de jure und de facto bestehende, deutliche Unterscheidung zwischen \u00d6sterreichern und EU-B\u00fcrgern einerseits und Nicht-EU-B\u00fcrgern andererseits beeintr\u00e4chtigt wird. Nicht-EU-B\u00fcrger unterliegen bei Besch\u00e4ftigung und Wohnungssuche sowie im Bereich der spezifischen sozialen, b\u00fcrgerlichen und politischen Rechte nach Ansicht von ECRI noch immer im Gesetz verankerten Einschr\u00e4nkungen, die das Entstehen einer integrierten Gesellschaft in \u00d6sterreich erheblich behindern.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>36. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, daf\u00fcr zu sorgen, dass das Recht von Nichtstaatsb\u00fcrgern auf Privat- und Familienleben voll und ganz gewahrt wird und der Genuss dieses Rechtes durch die Festsetzung von Zuwanderungsquoten keine Einschr\u00e4nkung erf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>37. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, eine weitere Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt f\u00fcr nach \u00d6sterreich nachkommende Familienmitglieder von Nichtstaatsb\u00fcrgern sowie f\u00fcr Nichtstaatsb\u00fcrger, die weder aus EU-Mitgliedsstaaten kommen noch in die Kategorie der \u201eintegrierten Arbeitskr\u00e4fte\u201c fallen, in Erw\u00e4gung zu ziehen.<\/p>\n<p>38. ECRI wiederholt ihre bereits ausgesprochene Empfehlung an die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, Nicht-EU-B\u00fcrgern in ganz \u00d6sterreich auf lokaler Ebene das aktive und passive Wahlrecht zu gew\u00e4hren.<br \/>\n39. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass im Juli 2002 der sogenannte \u201eIntegrationsvertrag\u201c als Novelle zum Fremdengesetz verabschiedet wurde. Der \u201eIntegrationsvertrag\u201c sieht verpflichtende Deutschkurse und Kurse in Staatsb\u00fcrgerschaftskunde f\u00fcr alle Nichtstaatsb\u00fcrger vor, die nach dem 1. J\u00e4nner 1998 nach \u00d6sterreich zugewandert sind. EU-B\u00fcrger und B\u00fcrger des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums (EWR), \u201eSchl\u00fcsselarbeitskr\u00e4fte\u201c und Einwanderer mit ausreichenden Deutschkenntnissen k\u00f6nnen aus dieser Bestimmung ausgenommen werden. Die Rechtfertigung einer derartigen Ausnahme wird in jedem einzelnen Fall von der f\u00fcr die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde \u00fcberpr\u00fcft. F\u00fcr Personen, die den Kurs erfolgreich innerhalb der ersten achtzehn Monate abschlie\u00dfen, \u00fcbernimmt der Staat die H\u00e4lfte der Kursgeb\u00fchr. F\u00fcr alle anderen steigt der selbst zu tragende Anteil an den Kosten des Kurses mit der f\u00fcr den Abschluss ben\u00f6tigten Zeit. Werden die vorgeschriebenen Kurse nicht besucht, kann eine Geldstrafe verh\u00e4ngt oder die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsgenehmigung verweigert werden; als letzter Schritt ist die Ausweisung m\u00f6glich. Nach Aussage der \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden dient der \u201eIntegrationsvertrag\u201c dem Zweck, die Integrationschancen der Neuzuwanderer auf dem Arbeitsmarkt und in anderen Bereichen des \u00f6ffentlichen Lebens zu verbessern. ECRI stellt jedoch fest, dass die Einf\u00fchrung des \u201eIntegrationsvertrags\u201c bei mit Nichtstaatsb\u00fcrgern und Integrationsfragen befassten nicht regierungsgebundenen Organisationen auf erhebliche Kritik gesto\u00dfen ist. Diese Organisationen best\u00e4tigen, dass auf seitens der Zuwanderer eine starke Nachfrage nach Deutschkursen besteht. Sie unterstreichen, dass eine solche Sprachausbildung nur dann erfolgreich sein kann, wenn eine entsprechende Qualit\u00e4t gew\u00e4hrleistet ist, die Ausbildung freiwillig erfolgt, auf die individuellen Umst\u00e4nde der Betroffenen zugeschnitten und kostenlos oder zumindest kosteng\u00fcnstig ist \u2013 alles Elemente, die ihrer Meinung nach bei den im Rahmen des \u201eIntegrationsvertrags\u201c gebotenen Kursen nicht zutreffen. Im Allgemeinen wurde ECRI gegen\u00fcber festgestellt, dass nur eine sehr begrenzte Anzahl von Personen die \u201eIntegrationsvertragskurse\u201c tats\u00e4chlich ben\u00f6tigt[17].<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>40. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, Nichtstaatsb\u00fcrgern ohne ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache ihren Bed\u00fcrfnissen entsprechende Sprachausbildungsm\u00f6glichkeiten anzubieten. ECRI betont, dass Kurse dieser Art von guter Qualit\u00e4t, m\u00f6glichst weitgehend auf die individuellen F\u00e4higkeiten und Bed\u00fcrfnisse der Betroffenen zugeschnitten und kosteng\u00fcnstig sein sollten. ECRI ist weiters der Meinung, dass die Auferlegung von Geldstrafen kein geeignetes Mittel darstellt, um Nichtstaatsb\u00fcrger zum Besuch von Integrationskursen zu bewegen, und dass positive Anreize als Motivation ausreichen sollten. ECRI ist in diesem Zusammenhang der Meinung, dass eine staatliche Unterst\u00fctzung f\u00fcr Organisationen, die \u00fcber langj\u00e4hrige und erfolgreiche Erfahrungen mit dem Deutschunterricht f\u00fcr Nichtstaatsb\u00fcrger verf\u00fcgen, eine wirksamere Ma\u00dfnahme darstellen w\u00fcrde als der derzeitige \u201eIntegrationsvertrag\u201c.<br \/>\n41. ECRI stellt fest, dass vom Wiener Integrationsfonds eine Reihe erfolgreicher Initiativen gesetzt wurde, darunter im Bereich der Einb\u00fcrgerung, der Bereitstellung von Informations- und Beratungsdiensten f\u00fcr neu ankommende Nichtstaatsb\u00fcrger und der Sprachausbildung. ECRI begr\u00fc\u00dft weiters die erkl\u00e4rte Absicht der Stadt Wien, sich um eine bessere Vertretung von Minderheitsgruppen in der Stadtverwaltung zu bem\u00fchen. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass der bisher nicht zur Stadtverwaltung geh\u00f6rende Integrationsfonds dieser demn\u00e4chst als Abteilung f\u00fcr Diversit\u00e4tspolitik eingegliedert werden soll.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>42. ECRI unterst\u00fctzt ausdr\u00fccklich die Einrichtung von Abteilungen im Rahmen der \u00f6sterreichischen Kommunalbeh\u00f6rden, die sich um die Schaffung einer integrierten Gesellschaft und die F\u00f6rderung von Diversit\u00e4t bem\u00fchen. Hiezu empfiehlt ECRI die bestm\u00f6gliche Nutzung der in diesem Bereich bereits bestehenden Beispiele guter Praktiken.<\/p>\n<p><strong>Zugang zu \u00f6ffentlichen Dienstleistungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Zugang zu Sozialleistungen, z.B. im Bereich Gesundheit, Wohlfahrt und Wohnbau, und Zugang zu \u00f6ffentlichen Orten<\/strong><\/p>\n<p>43. Seit der Erstellung des zweiten ECRI-Berichts wird immer wieder \u00fcber F\u00e4lle rassischer Diskriminierung auf dem privaten Wohnungsmarkt berichtet. Mit der Problematik des Rassismus und der Rassendiskriminierung befasste nicht regierungsgebundene Organisationen stellen fest, dass eine erhebliche Anzahl der bei ihnen eintreffenden Beschwerden den Wohnungsmarkt betrifft. ECRI stellt fest, dass der derzeit vorliegende Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes sich unter anderem auf den Wohnungsmarkt bezieht. ECRI stellt weiters fest, dass Nicht-EU-B\u00fcrger nur in einigen kleineren St\u00e4dten Zugang zum sozialen Wohnbau haben, w\u00e4hrend in der Mehrzahl der \u00f6sterreichischen St\u00e4dte Nicht-EU-B\u00fcrger keinen oder nur beschr\u00e4nkten Zugang zu Mietvertr\u00e4gen f\u00fcr staatlich gef\u00f6rderte Wohnungen haben.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>44. ECRI empfiehlt die Durchf\u00fchrung von Studien zur Ermittlung von diskriminierenden Praktiken und Hindernissen sowie von Ausschlussmechanismen im Bereich des \u00f6ffentlichen und privaten Wohnbaus, die Minderheitengruppen die Wohnungssuche erschweren; diese k\u00f6nnen als Grundlage gezielter Gegenma\u00dfnahmen dienen. ECRI empfiehlt weiters, Nicht-EU-B\u00fcrgern den Zugang zum sozialen Wohnbau zu erleichtern.<br \/>\n&#8211; Zugang zu Bildung<\/p>\n<p>45. Eine im zweiten ECRI-Bericht ge\u00e4u\u00dferte Empfehlung betraf die Umsetzung des interkulturellen Ansatzes als ein f\u00fcr alle Aspekte der Bildung geltendes Erziehungsprinzip. Diese Aspekte umfassen auch die Sprachkompetenz sowohl in einer nicht deutschen Muttersprache als auch im Deutschen als Zweitsprache. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden berichten \u00fcber eine Vielzahl von Aktivit\u00e4ten in diesem Bereich, die auf die Ausbildung von in der Schulverwaltung t\u00e4tigen Personen und Lehrern sowie auf die Information der Eltern von Zuwandererkindern ausgerichtet sind. ECRI stellt jedoch fest, dass Berichten zufolge nicht alle Einrichtungen zur Lehrerausbildung eine Ausbildung auf dem Gebiet der interkulturellen Erziehung anbieten und dass die Zahl der Lehrer, die in der Praxis Deutsch als Zweitsprache oder eine nicht deutsche Muttersprache unterrichten, abnimmt. Auch die daf\u00fcr zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel sind sehr begrenzt, sodass in manchen F\u00e4llen die Fortsetzung erfolgreicher Projekte gef\u00e4hrdet ist. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass ECRI bereits in ihrem zweiten Bericht die Ausweitung derartiger Initiativen, z.B. das Angebot eines zweisprachigen Unterrichts (Unterricht zum Teil auf Deutsch und zum Teil in anderen Sprachen), empfohlen hatte.<\/p>\n<p>46. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass 9,4 % aller Sch\u00fcler an \u00f6sterreichischen Schulen im Schuljahr 2002\/2003 nicht \u00f6sterreichische Staatsb\u00fcrger waren. Insgesamt scheinen Nichtstaatsb\u00fcrger an Volksschulen (12 %) und in allgemeinbildenden Schulen der unteren Sekundarstufe (11,4 %) gut vertreten zu sein, w\u00e4hrend sie an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen der oberen Sekundarstufe unterrepr\u00e4sentiert sind (5,7 %), obzwar der Prozentsatz von Nichtstaatsb\u00fcrgern im letztgenannten Schultypus zunimmt. ECRI stellt jedoch mit Sorge fest, dass der Prozentsatz von Kindern nicht \u00f6sterreichischer Staatsb\u00fcrgerschaft in Sonderschulen (19,2 % im Schuljahr 2002\/2003), die f\u00fcr Kinder mit Lernproblemen auf Grund geistiger oder k\u00f6rperlicher Behinderungen gedacht sind und keine M\u00f6glichkeiten zur Erlangung eines h\u00f6heren Bildungsniveaus bieten, noch immer extrem hoch ist. Im Allgemeinen stellt ECRI fest, dass Forschungsergebnissen zufolge der Abstand im Bildungsniveau zwischen \u00f6sterreichischen und nicht \u00f6sterreichischen Kindern selbst bei Ber\u00fccksichtigung der Nachteile, die sich aus einer nicht deutschen Muttersprache und bescheidenen sozio\u00f6konomischen Bedingungen ergeben, noch immer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00df ist.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>47. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen zur Umsetzung des Prinzips der interkulturellen Erziehung zu verst\u00e4rken. Sie betont insbesondere die Notwendigkeit einer profunden Ausbildung f\u00fcr alle Lehrer in diesem Bereich, einer ausreichenden Anzahl von Lehrern, die in Deutsch als Zweitsprache oder einer nicht deutschen Muttersprache unterrichten k\u00f6nnen, und einer langfristigen Finanzierung von Initiativen zur praktischen Umsetzung des Prinzips der interkulturellen Erziehung.<\/p>\n<p>48. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, das Problem der benachteiligten Situation nicht \u00f6sterreichischer Kinder im Bildungssystem aufzugreifen. Insbesondere fordert ECRI die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden dringend auf, die \u00dcberrepr\u00e4sentation ausl\u00e4ndischer Kinder in Sonderschulen priorit\u00e4r zu untersuchen und gegebenenfalls entsprechende Ma\u00dfnahmen zu setzen.<br \/>\nBesch\u00e4ftigung<\/p>\n<p>49. Seit der Erstellung des zweiten ECRI-Berichts wird nach wie vor \u00fcber F\u00e4lle von Rassendiskriminierung auf dem Arbeitsmarkt berichtet. Mit der Problematik des Rassismus und der Rassendiskriminierung befasste nicht regierungsgebundene Organisationen berichten, dass \u00fcber 20 % der bei ihnen eingehenden Beschwerden den Bereich Besch\u00e4ftigung betreffen. ECRI stellt fest, dass der derzeit vorliegende Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes unter anderem auf den Arbeitsmarkt Anwendung findet.<\/p>\n<p>50. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI Ma\u00dfnahmen zur Verringerung der Ungleichheit von Staatsb\u00fcrgern und Nichtstaatsb\u00fcrgern auf dem Arbeitsmarkt sowie das Angebot besonderer Ausbildungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Ausl\u00e4nder. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden betonen, dass die 2002 eingef\u00fchrte Aufenthaltsbescheinigung[18] einen Schritt in diese Richtung darstellt. Wie bereits erw\u00e4hnt[19], ist die j\u00e4hrliche Teilquote f\u00fcr neu zuwandernde Arbeitskr\u00e4fte auf \u201eSchl\u00fcsselarbeitskr\u00e4fte\u201c und saisonale Arbeitskr\u00e4fte beschr\u00e4nkt. ECRI stellt fest, dass die Definition der saisonalen Arbeit auf Kategorien au\u00dferhalb von Landwirtschaft und Tourismus, darunter ohne Unterbrechung t\u00e4tige Industriebetriebe, ausgedehnt wurde. Es ist daher festzustellen, dass niedrig qualifizierte Arbeitskr\u00e4fte in der \u00f6sterreichischen Industrie kurzfristig besch\u00e4ftigt werden, wodurch es zu einer Erosion der sozialen Rechte der Betroffenen kommt; diese Situation wird sich zwangsl\u00e4ufig negativ auf die Unterschiede zwischen Staatsb\u00fcrgern und Nichtstaatsb\u00fcrgern auf dem Arbeitsmarkt auswirken. Im Allgemeinen stellt ECRI fest, dass die Position von Nichtstaatsb\u00fcrgern und Personen mit Migrationshintergrund auf dem Arbeitsmarkt in den nationalen Besch\u00e4ftigungspl\u00e4nen praktisch nicht angesprochen wird.<\/p>\n<p>51. ECRI stellt fest, dass Arbeitsmarktinitiativen in den unter das Mandat von ECRI fallenden Bereichen aus dem Europ\u00e4ischen Sozialfonds und vom Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Arbeit im Rahmen des EU-EQUAL-Programms finanziert werden. Diese Initiativen, die unter Beteiligung von nicht regierungsgebundenen Organisationen und Forschungsinstitutionen, der Arbeiterkammer und der Gewerkschaften gesetzt werden, verfolgen unter anderem den Zweck, die rassistischen Einstellungen und Vorurteile verschiedener Akteure auf dem Arbeitsmarkt in Frage zu stellen, Mitarbeiter zu interkulturellen Mediatoren auszubilden, durch Anerkennung der Qualifikationen von Zuwanderern diesen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, durch Annahme entsprechender Verhaltenskodices Diskriminierung zu bek\u00e4mpfen und Chancengleichheit zu f\u00f6rdern, und das Diversit\u00e4tsmanagement in den Unternehmen zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>52. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI die Aufhebung \u00a7 8 (2) des Ausl\u00e4nderbesch\u00e4ftigungsgesetzes, welcher besagt, dass im Falle eines Personalabbaus der Arbeitgeber verpflichtet ist, zuerst seine ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmer freizusetzen. ECRI stellt jedoch fest, dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts die Bestimmung nach wie vor in Kraft ist.<\/p>\n<p>53. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden die Gew\u00e4hrung des passiven Wahlrechts f\u00fcr ausl\u00e4ndische Arbeitnehmer bei Betriebsrats- und Arbeiterkammerwahlen. ECRI verweist auf die Entscheidung der UN-Menschenrechtskommission vom April 2002, wonach der Ausschluss von Nichtstaatsb\u00fcrgern vom passiven Wahlrecht zu Betriebsr\u00e4ten mit dem in Artikel 26 des Internationalen Pakts \u00fcber B\u00fcrgerliche und Politische Rechte enthaltenen Prinzip der Nichtdiskriminierung unvereinbar ist. ECRI verweist weiters auf die Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs vom Mai 2003, wonach t\u00fcrkische Staatsb\u00fcrger nicht vom passiven Wahlrecht zur Arbeiterkammer ausgeschlossen werden k\u00f6nnen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts sind auf Grund der bestehenden Gesetzeslage Nichtsstaatsb\u00fcrger vom passiven Wahlrecht bei Betriebsrats- und Arbeiterkammerwahlen noch immer ausgeschlossen; gleichzeitig stellt ECRI fest, dass aus anderen L\u00e4ndern des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums oder aus L\u00e4ndern mit einem Assoziierungsabkommen mit der Europ\u00e4ischen Union stammende und in \u00d6sterreich arbeitende Personen bei den letzten Arbeiterkammerwahlen das passive Wahlrecht erhielten.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>54. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, weitere Ma\u00dfnahmen zur Verminderung der Ungleichbehandlung von Staatsb\u00fcrgern und Nichtstaatsb\u00fcrgern auf dem Arbeitsmarkt zu setzen. Fragen betreffend die Position von Nichtstaatsb\u00fcrgern und Personen mit Migrationshintergrund auf dem Arbeitsmarkt sollten in den nationalen Besch\u00e4ftigungspl\u00e4nen gr\u00f6\u00dfere Ber\u00fccksichtigung finden. ECRI best\u00e4rkt die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden darin, Initiativen in diesem Bereich in Zusammenarbeit mit nicht regierungsgebundenen Organisationen, Forschungsinstitutionen und den Sozialpartners zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>55. ECRI wiederholt ihre Forderung nach Aufhebung \u00a7 8 (2) des Ausl\u00e4nderbesch\u00e4ftigungsgesetzes.<\/p>\n<p>56. ECRI wiederholt ihre Aufforderung an die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, allen ausl\u00e4ndischen Arbeitskr\u00e4ften unabh\u00e4ngig von deren Staatszugeh\u00f6rigkeit das passive Wahlrecht bei Betriebsrats- und Arbeiterkammerwahlen zu gew\u00e4hren.<br \/>\nGef\u00e4hrdete Gruppen<\/p>\n<p><strong>&#8211; Schwarzafrikaner<\/strong><\/p>\n<p>57. In \u00d6sterreich und insbesondere in Wien lebende Schwarzafrikaner sind Berichten zufolge einer besonderen Gefahr ausgesetzt, zu Opfern von Rassismus und Rassendiskriminierung zu werden. Wie in anderen Teilen dieses Berichts erw\u00e4hnt[20], h\u00e4ngt diese Situation nach Ansicht von ECRI eng mit der in der \u00f6ffentlichen Meinung, im politischen Diskurs, in den Medien, aber auch im Verhalten von Beamten, insbesondere der Polizei, zum Ausdruck kommenden, feindseligen Einstellung zusammen. ECRI erhielt zahlreiche Berichte, wonach Schwarzafrikaner auf Grund angeblicher Verwicklungen in den Drogenhandel und andere illegale Aktivit\u00e4ten stigmatisiert werden, was extrem negative Auswirkungen auf das t\u00e4gliche Leben von Personen mit schwarzer Hautfarbe, insbesondere von Schwarzafrikanern, in \u00d6sterreich hat.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Muslime<\/strong><\/p>\n<p>58. Nicht regierungsgebundene Organisationen berichten, dass nach dem pl\u00f6tzlichen Ansteigen der Islamophobie in \u00d6sterreich in der Folge der Ereignisse vom 11. September 2001 diesen Ph\u00e4nomen wieder etwas \u2013 wenn auch nicht in wesentlichem Ausma\u00df \u2013 abgeklungen ist. Muslime werden besonders leicht zu Opfern von Bel\u00e4stigung und Diskriminierung, wenn sie sich sichtbar zu ihrem Glauben bekennen. Wie ECRI berichtet wurde, hat sich seit dem zweiten Bericht die Einstellung gegen\u00fcber muslimischen Frauen, die das Kopftuch tragen, verschlechtert. Es gab F\u00e4lle von Beleidigungen und Bel\u00e4stigungen dieser Frauen auf der Stra\u00dfe sowie von Bel\u00e4stigung und Diskriminierung am Arbeitsplatz. Es wurde auch von Lehrern berichtet, die in manchen F\u00e4llen M\u00e4dchen unter Zwang das Kopftuch abgenommen haben.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Roma<\/strong><\/p>\n<p>59. Die Gemeinschaft der Roma in \u00d6sterreich umfasst autochthone Roma (offiziell seit 1993 als nationale Minderheit anerkannt), als Gastarbeiter nach \u00d6sterreich gekommene Personen und deren Nachkommen, sowie Fl\u00fcchtlinge und Asylwerber. Wie bereits im zweiten ECRI-Bericht erw\u00e4hnt, zieht die Anerkennung einer Gruppe als nationale Minderheit die Gew\u00e4hrung besonderer Rechte nach sich, darunter eine finanzielle Unterst\u00fctzung f\u00fcr Kulturprojekte durch den Staat, die M\u00f6glichkeit eines muttersprachlichen Unterrichts und andere die Sprache betreffende Rechte. In ihrem zweiten Bericht schlug ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden vor, die M\u00f6glichkeit der Aufnahme nicht autochthoner Roma in die Kategorie der als nationale Minderheit anerkannten Roma zu erw\u00e4gen. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden haben jedoch in diesem Zusammenhang betont, dass nicht autochthone Roma in der Praxis ebenfalls die M\u00f6glichkeit haben, aus staatlich finanzierten Projekten f\u00fcr die nationale Roma-Minderheit Nutzen zu ziehen.<\/p>\n<p>60. ECRI stellt dennoch fest, dass viele Roma nach wie vor im Vergleich zur \u00fcbrigen Bev\u00f6lkerung in sozio\u00f6konomischer Hinsicht schwer benachteiligt sind; dies ist zumindest teilweise durch Rassismus und Rassendiskriminierung bedingt. Die benachteiligte Situation der zum Gro\u00dfteil nicht autochthonen Roma auf allen Ebenen des Bildungswesens hat im wesentlichen zur Folge, dass diese aus den meisten Bereichen des \u00f6ffentlichen Lebens ausgeschlossen sind. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass Initiativen zur Verbesserung des Zugangs zur Bildung f\u00fcr junge Roma zwar auf lokaler Ebene gesetzt werden, die daf\u00fcr zur Verf\u00fcgung stehenden Finanzmittel aber Berichten zufolge sehr begrenzt sind. Au\u00dferdem wird berichtet, dass Roma schwerwiegenden Hindernissen beim Erwerb der \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgerschaft gegen\u00fcber stehen und im Umgang mit Beamten des Gesetzesvollzugs Vorurteilen und Diskriminierung ausgesetzt sind.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>61. ECRI fordert die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden dringend auf, die in verschiedenen Teilen dieses Berichts ge\u00e4u\u00dferten Empfehlungen umzusetzen, da diese nach Meinung von ECRI dazu angetan sind, \u00c4u\u00dferungen von Rassismus und Rassendiskriminierung gegen\u00fcber allen in diesem Kapitel als gef\u00e4hrdet eingestuften Minderheitengruppen hintanzuhalten.<\/p>\n<p>62. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, Schritte zur wirksamen Bek\u00e4mpfung und Verhinderung von Rassismus und Rassendiskriminierung gegen\u00fcber in \u00d6sterreich lebenden Schwarzafrikanern zu setzen. ECRI unterstreicht in diesem Zusammenhang insbesondere die Notwendigkeit, das Verhalten von Beamten des Gesetzesvollzugs zu thematisieren und die Stigmatisierung ganzer Gemeinschaften ebenso wie Verallgemeinerungen in der \u00f6ffentlichen Debatte zu vermeiden.<\/p>\n<p>63. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, Schritte zur wirksamen Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung gegen\u00fcber Muslimen in \u00d6sterreich zu setzen. Sie weist in diesem Zusammenhang die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf ihre Grundsatzempfehlung Nr. 5 hin, die eine Reihe gesetzgebender und ausf\u00fchrender Ma\u00dfnahmen vorschl\u00e4gt, die Regierungen zu diesem Zweck ergreifen k\u00f6nnen[21].<\/p>\n<p>64. ECRI empfiehlt die Durchf\u00fchrung weiterer Schritte zur Verbesserung der Situation der Roma in \u00d6sterreich mit dem Ziel der Bek\u00e4mpfung und Verhinderung von Rassismus und Rassendiskriminierung gegen\u00fcber dieser Gruppe der \u00f6sterreichischen Bev\u00f6lkerung. ECRI weist die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf ihre Grundsatzempfehlung Nr. 3 hin, die eine Reihe gesetzgebender und ausf\u00fchrender Ma\u00dfnahmen vorschl\u00e4gt, die Regierungen zu diesem Zweck ergreifen k\u00f6nnen.[22]<\/p>\n<p><strong>&#8211; Andere nationale Minderheiten<\/strong><\/p>\n<p>65. In ihrem zweiten Bericht nahm ECRI die Einrichtung von Beir\u00e4ten f\u00fcr jede der anerkannten ethnischen Minderheiten im Rahmen des Bundeskanzleramtes zur Kenntnis und empfahl die Unterst\u00fctzung der T\u00e4tigkeit dieser Beir\u00e4te durch die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden. Diese Beir\u00e4te stellen unter anderem ein Forum dar, das Vertretern nationaler Minderheiten die M\u00f6glichkeit gibt, die Regierung in minderheitenrelevanten Angelegenheiten zu beraten. ECRI nimmt mit besonderer Sorge das Berichten zufolge in K\u00e4rnten gegen\u00fcber der slowenischen Minderheit herrschende, feindselige Klima zur Kenntnis. Es wird berichtet, dass der Landeshauptmann von K\u00e4rnten dabei eine besonders aktive Rolle gespielt habe, insbesondere durch seine offene Weigerung, Entscheidungen des Verfassungsgerichtshof im Sinne einer Anerkennung bestimmter Rechte der Angeh\u00f6rigen dieser Gruppe umzusetzen. ECRI bef\u00fcrchtet, dass angesichts eines, wie berichtet, negativen Klimas diskriminierende Praktiken beg\u00fcnstigt werden k\u00f6nnten. So hat ECRI zum Beispiel Berichte dar\u00fcber erhalten, dass das negative Klima gegen\u00fcber der slowenischen Minderheit in K\u00e4rnten sich nachteilig auf den Zugang dieser Personengruppe zu Medien in slowenischer Sprache ausgewirkt hat, auch wenn sich die Situation Berichten zufolge mittlerweile gebessert hat.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen<\/strong>:<\/p>\n<p>66. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, im Rahmen der Minderheitenbeir\u00e4te eng mit den Vertretern der nationalen Minderheiten zusammen zu arbeiten, um deren Anliegen aufzugreifen. Sie empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf allen Ebenen dringend, sich rassistischer und stigmatisierender \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber nationalen Minderheiten zu enthalten.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Opfer des Menschenhandels<\/strong><\/p>\n<p>67. \u00d6sterreich ist sowohl ein Transitland als auch ein Bestimmungsland des Menschenhandels. Obzwar die \u00fcberwiegende Mehrheit der berichteten F\u00e4lle Frauen betrifft, die zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gehandelt werden, wird auch \u00fcber F\u00e4lle des Frauenhandels zum Zwecke der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft sowie \u00fcber den Handel mit Kindern zum Zwecke der Bettelei berichtet. Die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen verbieten nur den Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (\u00a7 217 des Strafgesetzbuchs). ECRI geht davon aus, dass demn\u00e4chst eine Novelle des Strafgesetzbuchs in Kraft treten wird, durch die der Schutz des Gesetzes auch auf Opfer anderer Formen des Menschenhandels ausgedehnt wird. Im Jahr 2002 wurden 27 Personen auf der Grundlage von \u00a7 217 des Strafgesetzbuchs verurteilt. Es gibt nur eine offiziell anerkannte Organisation zur Unterst\u00fctzung von Opfern des Menschenhandels in \u00d6sterreich, die staatlich finanziert wird und Opfern Hilfe, Beratung und Unterkunft anbietet. Im Jahr 2003 waren 80 % der von dieser Organisation unterst\u00fctzten Personen Staatsb\u00fcrger osteurop\u00e4ischer L\u00e4nder, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen haupts\u00e4chlich aus Asien, Afrika und Lateinamerika kamen. Nach dem Fremdengesetz wird Opfern von Menschenhandel aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden das Aufenthaltsrecht gew\u00e4hrt. Berichte besagen jedoch, dass derartige Genehmigungen in der Praxis nur gew\u00e4hrt werden, wenn die Opfer bereit sind, gegen die Menschenh\u00e4ndler auszusagen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>68. ECRI best\u00e4rkt die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden in ihren Anstrengungen zur Bek\u00e4mpfung des Menschenhandels. Sie empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, M\u00f6glichkeiten einer verst\u00e4rkten Hilfestellung f\u00fcr Opfer des Menschenhandels zu erw\u00e4gen, unter anderem durch Gew\u00e4hrleistung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden unabh\u00e4ngig von ihrer Bereitschaft, gegen die Menschenh\u00e4ndler auszusagen.<br \/>\nAntisemitismus<\/p>\n<p>69. Sowohl die amtlichen Statistiken[23] als auch die Beobachtungen nicht regierungsgebundener Organisationen besagen, dass die H\u00e4ufigkeit antisemitischer Vorf\u00e4lle in \u00d6sterreich seit der Erstellung des zweiten ECRI-Berichts nicht abgenommen hat. So haben zum Beispiel nicht regierungsgebundene Organisationen im Jahr 2003 eine steigende Anzahl antisemitisch motivierter, k\u00f6rperlicher Angriffe berichtet. Wie bereits im zweiten Bericht festgestellt, sind die Beh\u00f6rden auf der Grundlage des Wiederbet\u00e4tigungsverbots in der Lage, gegen zahlreiche ausdr\u00fcckliche Formen des Antisemitismus in \u00d6sterreich vorzugehen. ECRI nimmt in diesem Zusammenhang Berichte zur Kenntnis, wonach seit der Erstellung des zweiten Berichts revisionistisches und den Holocaust leugnendes Material zunehmend im Internet zu finden ist und die Skinhead-Szene an Boden gewonnen hat. Vertreter der j\u00fcdischen Gemeinden in \u00d6sterreich haben jedoch betont, dass die zur Zeit in \u00d6sterreich zu beobachtenden Vorf\u00e4lle von Antisemitismus nicht nur auf dem unter das Wiederbet\u00e4tigungsverbot fallenden, nationalsozialistischen Gedankengut beruhen. Insbesondere wurde unterstrichen, dass antisemitische Vorf\u00e4lle in zunehmendem Ma\u00dfe von Mitgliedern fundamentalistischer moslemischer Gruppen und von Vertretern einer extrem links gerichteten au\u00dferparlamentarischen Opposition ausgehen, die sich als Gegner des Kapitalismus, der Politik der Vereinigten Staaten von Amerika und der Globalisierung darstellen. Berichten zufolge arbeiten diese Gruppen \u00fcber das Internet vermehrt mit antisemitischen Gruppen der extremen Rechten zusammen. Es wird berichtet, dass Antisemitismus oft auch in Verbindung mit einer Kritik an der Politik des Staates Israel auftaucht. Weiters wurde ECRI berichtet, dass nach wie vor von Meinungsmachern und in den Medien \u00f6ffentliche Aussagen mit antisemitischen Untert\u00f6nen zu vernehmen sind. Im Allgemeinen haben Vertreter der j\u00fcdischen Gemeinde in den letzten Jahren im Bereich des Antisemitismus eine Verschlechterung des Klimas festgestellt, die vor allem mit den Ereignissen im Nahen Osten und im Irak zusammen h\u00e4ngt.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>70. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, ihre Anstrengungen zur Bek\u00e4mpfung aller Ausdrucksformen des Antisemitismus in \u00d6sterreich, einschlie\u00dflich solcher, die sich nicht vom nationalsozialistischen Gedankengut ableiten, fortzusetzen und zu intensivieren. ECRI betont in diesem Zusammenhang die Rolle der verschiedenen Meinungsmacher in der Gesellschaft &#8211; seien es Politiker, religi\u00f6se Gruppen, die Medien oder andere Akteure der Zivilgesellschaft \u2013 deren Aufgabe es ist, konsequent gegen jedwede Ausdrucksform des Antisemitismus aufzutreten und daf\u00fcr zu sorgen, dass ihre eigenen Organe eindeutig gegen diese Ph\u00e4nomen Stellung beziehen.<\/p>\n<p><strong>Medien<\/strong><\/p>\n<p>71. In ihrem zweiten Bericht stellte ECRI fest, dass auflagenstarke Tageszeitungen regelm\u00e4\u00dfig auf eine Art und Weise \u00fcber Zuwanderungs- und Asylfragen berichteten, die eine Atmosph\u00e4re der Feindseligkeit und der Ablehnung gegen\u00fcber Mitglieder von Minderheitengruppen entstehen lie\u00df. Obzwar sich die Situation seit dem zweiten ECRI-Bericht etwas gebessert zu haben scheint, stellt ECRI fest, dass Medienberichte \u00fcber Zuwanderungs- und Asylfragen in manchen F\u00e4llen noch immer im Ton des Sensationsjournalismus gehalten sind. Weiters stellt ECRI mit Sorge fest, dass die Presse zu einer gewissen \u201eEthnisierung\u201c von Verbrechen beigetragen hat, wobei insbesondere Schwarzafrikaner mit dem Drogenhandel und Osteurop\u00e4er mit bestimmten Formen des organisierten Verbrechens in Verbindung gebracht werden. Als weiteren Anlass zur Sorge betrachtet ECRI Berichte, wonach f\u00fcr \u00d6sterreicher vorbehaltene oder ausdr\u00fccklich Personen mit bestimmter Staatsangeh\u00f6rigkeit ausschlie\u00dfende Stellenangebote und Wohnungsannoncen noch immer in manchen Zeitungen erscheinen. ECRI stellt fest, dass der Presserat als Organ der Selbstregulierung eine n\u00fctzliche Rolle bei der Verbesserung dieser Situation spielen k\u00f6nnte. Der zwar formell noch existierende Presserat ist jedoch derzeit nicht t\u00e4tig.<\/p>\n<p>72. ECRI stellt fest, dass Radioprogramme f\u00fcr nationale Minderheiten seit dem Jahr 2000 keine direkte finanzielle Unterst\u00fctzung vom Staat mehr erhalten. Hingegen ist der \u00d6sterreichische Rundfunk (ORF) seit J\u00e4nner 2002 verpflichtet, einen angemessenen Teil seiner Programme in den Sprachen der nationalen Minderheiten auszustrahlen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>73. ECRI ermutigt die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, den Medien ohne Beeintr\u00e4chtigung ihrer Unabh\u00e4ngigkeit zu vermitteln, dass sie f\u00fcr eine Berichterstattung zu sorgen haben, die nicht zur Schaffung eines Klimas der Feindseligkeit und der Ablehnung gegen\u00fcber Angeh\u00f6rigen von Minderheitengruppen beitr\u00e4gt, und eine proaktive Rolle bei der Bek\u00e4mpfung eines derartigen Klimas spielen sollten. Nach Ansicht von ECRI kann sich die Annahme und Umsetzung selbstbeschr\u00e4nkender Verhaltensregeln zu diesem Zweck als n\u00fctzlich erweisen. Au\u00dferdem ist sicher zu stellen, dass Medienmitarbeiter f\u00fcr die Berichterstattung in einer durch Diversit\u00e4t gekennzeichneten Gesellschaft entsprechend ausgebildet sind. Schlie\u00dflich betont ECRI, dass eine st\u00e4rkere Vertretung von Personen mit Migrationshintergrund in den Medien sich positiv auf das in der Presse vermittelte Bild von Zuwanderern und deren Familien auswirken k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>74. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, eine ausreichende Verf\u00fcgbarkeit von elektronischen Medien in den Sprachen der nationalen Minderheiten zu gew\u00e4hrleisten. Weiters fordert sie die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf, sicher zu stellen, dass der \u00f6ffentlich rechtliche Rundfunk den Bed\u00fcrfnissen aller zur \u00f6sterreichischen Gesellschaft geh\u00f6renden Minderheitengruppen, einschlie\u00dflich jener, die nicht den Status nationaler Minderheiten genie\u00dfen, gerecht wird.<\/p>\n<p><strong>Beobachtung der Situation<\/strong><\/p>\n<p>75. In ihrem zweiten Bericht schlug ECRI vor, bei der Datenerhebung eine Unterteilung nach ethnischer Herkunft vorzunehmen, da dies den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden die Beurteilung der Situation der in \u00d6sterreich lebenden Minderheitengruppen in verschiedenen Lebensbereichen, wie Besch\u00e4ftigung, Wohnungssuche und Bildung, erleichtern k\u00f6nnte. ECRI betonte, dass dies in Einklang mit den europ\u00e4ischen Gesetzen, Verordnungen und Empfehlungen zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsph\u00e4re sowie dem Grundsatz der Freiwilligkeit der Bekanntgabe derartiger Daten erfolgen sollte.<\/p>\n<p>76. ECRI stellt fest, dass im Zuge der Volksz\u00e4hlung Daten \u00fcber die Nationalit\u00e4t, den Geburtsort, die Sprache und die Religion der \u00f6sterreichischen Wohnbev\u00f6lkerung erhoben werden. Daten \u00fcber die nationale und ethnische Herkunft werden nicht erhoben; ECRI hat eine durch gro\u00dfe Vorsicht gepr\u00e4gte Haltung bez\u00fcglicher der Sammlung derartiger Daten in \u00d6sterreich festgestellt. ECRI h\u00e4lt jedoch fest, dass es in der \u00f6sterreichischen Gesetzgebung kein ausdr\u00fcckliches Verbot der Datenerhebung nach nationaler und ethnischer Herkunft gibt, obzwar verst\u00e4ndlicherweise die Sammlung solcher Daten an die Existenz bestimmter Schutzma\u00dfnahmen gebunden ist. ECRI ist der Meinung, dass auf Grund des Fehlens derartiger Daten das allgemeine Bewusstsein um die Notwendigkeit von Positivma\u00dfnahmen zur Verbesserung der Situation bestimmter, benachteiligter Gruppen erheblich eingeschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>77. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden dringend eine Verbesserung ihres Beobachtungssystems durch Erhebung relevanter Daten nach Kategorien, wie Religion, Sprache, Nationalit\u00e4t und nationale oder ethnische Herkunft, wobei zu gew\u00e4hrleisten ist, dass dies stets unter Achtung der Grunds\u00e4tze der Vertraulichkeit, der informierten Einwilligung der Betroffenen, und der Freiwilligkeit der Aussage der Befragten hinsichtlich ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten Gruppe erfolgt. Vor allem im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit einer doppelten oder mehrfachen Diskriminierung sollte auch die Frage des Geschlechts ber\u00fccksichtigt werden.<br \/>\nVerhalten von Beamten des Gesetzesvollzugs<\/p>\n<p>78. Seit der Erstellung des zweiten ECRI-Berichts erhalten nicht regierungsgebundene Organisationen, die mit der Beobachtung des Verhaltens von Vollzugsbeamten in \u00d6sterreich befasst sind, nach wie vor Berichte \u00fcber angebliche Misshandlungen einzelner Personen, die in Extremf\u00e4llen sogar zum Tod gef\u00fchrt haben. ECRI stellt mit Sorge fest, dass eine erhebliche Anzahl dieser F\u00e4lle Nichtstaatsb\u00fcrger, aber auch einer ethnischen Minderheit angeh\u00f6rende \u00f6sterreichische Staatsb\u00fcrger betrifft. Au\u00dferdem wird vielfach berichtet, dass Angeh\u00f6rige von ethnischen Minderheiten unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig oft von der Polizei \u00fcberpr\u00fcft werden und verbalen Beleidigungen rassistischer Natur durch Vertreter der Exekutive ausgesetzt sind.<\/p>\n<p>79. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, innerhalb der Strafgerichtsbarkeit und bei der internen Kontrolle der verschiedenen Polizeieinheiten daf\u00fcr zu sorgen, dass auf angemessenere Weise auf Behauptungen rassistischer oder rassisch diskriminierender Verhaltensweisen auf seiten der Polizei reagiert wird. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass mutma\u00dfliche Opfer rassistischer oder rassisch diskriminierender Verhaltensweisen ihren Fall der Verwaltungsaufsichtsbeh\u00f6rde vorlegen k\u00f6nnen; wenn sie mit den Feststellungen dieser Beh\u00f6rde nicht einverstanden sind, k\u00f6nnen sie um eine Entscheidung des Unabh\u00e4ngigen Verwaltungssenats[24] ersuchen. Seit 1. J\u00e4nner 2000 besteht die M\u00f6glichkeit eines \u201eSchlichtungsgespr\u00e4chs\u201c mit dem betroffenen Vollzugsbeamten. Die Entscheidung, ob dieses Gespr\u00e4ch stattfindet, liegt bei der Verwaltungsaufsichtsbeh\u00f6rde. Im Allgemeinen wurde ECRI jedoch berichtet, dass Untersuchungen behaupteter Misshandlungen durch die Polizei langsam und ohne die erforderliche Gr\u00fcndlichkeit erfolgen; sie kommen vielfach zu keinem schl\u00fcssigen Ergebnis und oft werden Beschwerdef\u00fchrer und Augenzeugen im Gegenzug des Widerstands gegen die Staatsgewalt, des t\u00e4tlichen Angriffs oder der Diffamierung beschuldigt.<\/p>\n<p>80. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden die Einsetzung eines unabh\u00e4ngigen Organs, das zur Untersuchung von Individualbeschwerden \u00fcber Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei befugt ist. Wie bereits im zweiten ECRI-Bericht festgestellt, gibt der Menschenrechtsbeirat Empfehlungen an die Regierung in Menschenrechtsbelangen ab und schl\u00e4gt Verbesserungen im Bereich des Gesetzesvollzugs vor. Der Beirat arbeitet auf der Grundlage von sechs Kommissionen in verschiedenen Teilen \u00d6sterreichs, deren Mitglieder Haftanstalten und Dienststellen der Sicherheitspolizei besuchen und die Aus\u00fcbung der polizeilichen Gewalt kontrollieren. Der Menschenrechtsbeirat untersucht jedoch keine Individualbeschwerden.<\/p>\n<p>81. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden, jede Form des rassistischen oder rassisch diskriminierenden Verhaltens auf seiten der Polizei \u00f6ffentlich zu verurteilen und auf hoher Ebene klar zu stellen, dass jeder Vorfall von Rassismus unverz\u00fcglich untersucht und bestraft wird. ECRI sind keinerlei Entwicklungen in dieser Richtung bekannt. ECRI wurde darauf hingewiesen, dass in dem in der \u00d6ffentlichkeit mit Aufmerksamkeit verfolgten Fall von Cheibani Wague, einem mauretanischen Staatsb\u00fcrger, der im Juli 2003 in Polizeihaft verstarb, die betroffenen Polizeibeamten nach dem Tod des Polizeih\u00e4ftlings nicht vom Dienst suspendiert wurden und ihr Verhalten \u00f6ffentlich als gesetzeskonform dargestellt wurde, noch bevor n\u00e4here Untersuchungen der Umst\u00e4nde stattgefunden hatten.<\/p>\n<p>82. In ihrem zweiten Bericht stellte ECRI fest, dass erkennbare Minderheiten, insbesondere Schwarzafrikaner, oft unter diskriminierenden Ausweiskontrollen zu leiden hatten und insbesondere von Polizeioperationen betroffen waren, die auf die Bek\u00e4mpfung des Drogenhandels abzielten. ECRI hat wiederum \u00fcbereinstimmende Berichte erhalten, dass Schwarzafrikaner, vor allem junge M\u00e4nner, nach wie vor Polizeikontrollen unterworfen sind, die offensichtlich allein auf Grund der Hautfarbe erfolgen, und dabei manchmal verbal und k\u00f6rperlich misshandelt werden. Auch auf Bahnh\u00f6fen und Flugh\u00e4fen werden sie unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig oft kontrolliert. ECRI stellt fest, dass die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden seit der Erstellung des zweiten Berichts Verordnungen zur verbesserten Durchf\u00fchrung gro\u00df angelegter Polizeirazzien erlassen haben, auf Grund derer der Menschenrechtsbeirat im Voraus informiert wird und die M\u00f6glichkeit hat, derartige Razzien zu beobachten. Weiters haben die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden berichtet, dass neben der allgemeinen Ausbildung im Bereich Menschenrechte und Nichtdiskriminierung[25] insbesondere in Wien Ausbildungsinitiativen zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der schwarzafrikanischen Gemeinschaft und der Polizei gesetzt wurden. ECRI nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass der Menschenrechtsbeirat einen Bericht \u00fcber die Verwendung rassistischer Ausdr\u00fccke durch Angeh\u00f6rige der Exekutive erarbeitet und entsprechende Empfehlungen ge\u00e4u\u00dfert hat; das Innenministerium hat die Beamten des Gesetzesvollzugs angewiesen, sich vorurteilsfrei zu verhalten und sich keiner diskriminierenden, erniedrigenden oder beleidigenden Sprache zu bedienen.<\/p>\n<p>83. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung der Gewaltanwendung durch Polizeikr\u00e4fte im Zuge von Abschiebungen, insbesondere durch Umsetzung der vom Menschenrechtsbeirat in diesem Bereich abgegebenen Empfehlungen. Wie der Menschenrechtsbeirat berichtet, hat die Regierung die Mehrzahl seiner Empfehlungen zu diesem Thema umgesetzt. So k\u00f6nnen zum Beispiel im Falle von schwieriger Abschiebungen Charterfl\u00fcge anstelle von Linienfl\u00fcgen ben\u00fctzt werden und es ist vorgesehen, dass der Abzuschiebende von einem Menschenrechtsbeobachter begleitet wird. Au\u00dferdem ist das Abschiebungsverfahren zu unterbrechen, wenn die Gesundheit des Schubh\u00e4ftlings gef\u00e4hrdet ist. Weiters haben die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden ECRI \u00fcber Verbesserungen in den Anhaltezentren f\u00fcr Schubh\u00e4ftlinge informiert, obzwar ECRI auch Berichte erhalten hat, wonach dieser Prozess noch nicht abgeschlossen ist. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass der Menschenrechtsbeirat auch Empfehlungen betreffend die Schubhaft von Frauen und Minderj\u00e4hrigen abgegeben hat. Einige dieser Empfehlungen wurden von den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden befolgt, so wurden z.B. Weisungen ausgegeben, dass Kinder unter 14 Jahren nicht in Schubhaft zu nehmen sind und dass Minderj\u00e4hrige im Alter von \u00fcber 14 Jahren sowie Frauen in der Schubhaft von den M\u00e4nnern getrennt unterzubringen sind, andere hingegen sind noch nicht umgesetzt.<\/p>\n<p>84. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden weitere Ma\u00dfnahmen zur Aus- und Weiterbildung von Polizeibeamten zum Thema Rassismus und Rassendiskriminierung. Wie die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden berichten, wurden in den letzten Jahren zahlreiche Initiativen zur theoretischen und praktischen Menschenrechtserziehung im Rahmen der Aus- und Weiterbildung f\u00fcr Polizeikr\u00e4fte gesetzt. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden betonen weiters die enge Zusammenarbeit mit dem Menschenrechtsbeirat im Bereich der Menschenrechtserziehung. Schlie\u00dflich begr\u00fc\u00dft ECRI die Tatsache, dass das Innenministerium eine Reihe von Ausbildungsprojekten finanziert hat, die in Zusammenarbeit mit nicht regierungsgebundenen Organisationen durchgef\u00fchrt werden und vor allem eine diskriminierungsfreie Polizeiarbeit in einer multikulturellen Gesellschaft zum Inhalt haben. In diesem Zusammenhang wurde mit gewisser Sorge auf die Unsicherheit einer langfristigen Finanzierung dieser Projekte verwiesen, die als wesentlich f\u00fcr die Erzielung nachhaltiger Ergebnisse angesehen wird.<\/p>\n<p>85. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI Initiativen zur F\u00f6rderung des Eintritts von Mitgliedern von Minderheitengruppen in die Polizei. Es wird \u00fcber Bem\u00fchungen berichtet, Polizeibeamte mit Fremdsprachenkenntnissen, insbesondere T\u00fcrkisch und Serbisch\/Kroatisch, zu rekrutieren. ECRI hat jedoch nicht den Eindruck, dass bereits aktiv versucht wird, der multiethnischen Zusammensetzung der \u00f6sterreichischen Gesellschaft in der Zusammensetzung der Polizeikr\u00e4fte Rechnung zu tragen, obzwar nach Aussage der Beh\u00f6rden die in anderen L\u00e4ndern in diesem Bereich angewandten Modelle derzeit gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>86. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, innerhalb der Strafgerichtsbarkeit und bei der internen Kontrolle der verschiedenen Polizeieinheiten daf\u00fcr zu sorgen, dass auf angemessenere Weise auf Behauptungen rassistischer oder rassisch diskriminierender Verhaltensweisen auf seiten der Polizei reagiert wird. ECRI wiederholt ihre Forderung nach der Einrichtung eines unabh\u00e4ngigen Organs, welches zur Untersuchung von Individualbeschwerden \u00fcber Menschenrechtsverletzungen durch die Polizeikr\u00e4fte, einschlie\u00dflich rassistischer oder rassisch diskriminierender Handlungen, befugt ist.<\/p>\n<p>87. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, jede Form des rassistischen oder rassisch diskriminierenden Verhaltens auf seiten der Polizei \u00f6ffentlich zu verurteilen und auf hoher Ebene klar zu stellen, dass jeder Vorfall von Rassismus unverz\u00fcglich untersucht und bestraft wird.<\/p>\n<p>88. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, unbedingt zu gew\u00e4hrleisten, dass die nationalen Gesetze \u00fcber Ausweiskontrollen sowie die nationalen und internationalen Normen bez\u00fcglich des Schutzes vor willk\u00fcrlicher Festnahme und Haft unter allen Umst\u00e4nden und ungeachtet des Hintergrunds der betroffenen Person streng eingehalten werden. Sie empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, die Einf\u00fchrung eines Registrierungssystems f\u00fcr Polizeikontrollen in Erw\u00e4gung zu ziehen, auf Grund dessen der Einzelne nachweisen kann, wie oft er einer Kontrolle unterzogen wird; eine eventuelle Systematik der direkten oder indirekten Rassendiskriminierung w\u00fcrde dadurch erkennbar.<\/p>\n<p>89. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden die Umsetzung aller Empfehlungen des Menschenrechtsbeirats betreffend die Verwendung rassistischen Ausdr\u00fccke durch die Polizeikr\u00e4fte sowie betreffend die Haftbedingungen f\u00fcr weibliche und minderj\u00e4hrige Schubh\u00e4ftlinge.<\/p>\n<p>90. ECRI empfiehlt eine Fortsetzung der Bem\u00fchungen um eine entsprechende Menschenrechtserziehung f\u00fcr Polizeikr\u00e4fte im Rahmen der Aus- und Weiterbildung unter besonderer Betonung einer diskriminierungsfreien Polizeiarbeit in einer multikulturellen Gesellschaft. Insbesondere fordert ECRI die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden dringend auf, die langfristige Finanzierung f\u00fcr Projekte, die in diesem Bereich in Zusammenarbeit mit nicht regierungsgebundenen Organisationen durchgef\u00fchrt werden, zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>91. ECRI wiederholt ihre Forderung nach Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung einer entsprechenden Vertretung von Angeh\u00f6rigen von Minderheitengruppen in der Polizei. Hindernisse, die Angeh\u00f6rige von Minderheitengruppen derzeit davon abhalten, der Polizei beizutreten, sollten identifiziert und durch gezielte Ma\u00dfnahmen beseitigt werden.<br \/>\nAusnutzung rassistischer und fremdenfeindlicher Str\u00f6mungen f\u00fcr politische Zwecke<\/p>\n<p>92. In ihrem zweiten Bericht brachte ECRI ihre tiefe Sorge \u00fcber die H\u00e4ufigkeit rassistischer und fremdenfeindlicher \u00c4u\u00dferungen im politischen Diskurs in \u00d6sterreich zum Ausdruck. Obzwar sich die Situation Berichten zufolge mittlerweile etwas gebessert hat, ist ECRI dar\u00fcber besorgt, dass Asylwerber, Fl\u00fcchtlinge und Zuwanderer aus L\u00e4ndern au\u00dferhalb der EU, aber auch Mitglieder anderer Minderheitengruppen, nach wie vor Zielscheibe eines rassistischen und fremdenfeindlichen politischen Diskurses sind. Mitgliedern dieser Gruppen wird typischerweise die Schuld f\u00fcr die Verschlechterung der Sicherheitssituation in \u00d6sterreich &#8211; insbesondere auf der Grundlage von Verallgemeinerungen hinsichtlich ihrer Verwicklung in Drogenhandel und organisiertes Verbrechen \u2013 sowie f\u00fcr Arbeitslosigkeit und erh\u00f6hte Staatsausgaben zugeschoben; manchmal werden sie auch als Bedrohung f\u00fcr die Wahrung der \u00f6sterreichischen nationalen oder lokalen Identit\u00e4t dargestellt. ECRI bringt ihre Sorge \u00fcber die negativen Folgen einer solchen Darstellungsweise auf die Wahrnehmung von Asylwerbern, Fl\u00fcchtlingen und Zuwanderern aus L\u00e4ndern au\u00dferhalb der EU sowie anderer Minderheitengruppen durch die Mehrheitsbev\u00f6lkerung und \u00fcber das dadurch gef\u00f6rderte Klima der allgemeinen Intoleranz und Fremdenfeindlichkeit zum Ausdruck.<\/p>\n<p>93. In ihrem zweiten Bericht \u00e4u\u00dferte sich ECRI besorgt \u00fcber den Einfluss politischer Parteien, die sich rassistischer und fremdenfeindlicher Propaganda bedienen, auf Gro\u00dfparteien. Insbesondere stellte sie damals fest, dass ein derartiger Einfluss die Annahme restriktiver Ma\u00dfnahmen und die Einf\u00fchrung von vor allem Zuwanderer und Asylwerber betreffenden Praktiken beg\u00fcnstigt, die nicht immer die volle Achtung der Menschenrechte und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung garantierten. Wie bereits in anderen Teilen dieses Berichts erw\u00e4hnt, betrachtet ECRI diese Situation nach wie vor als Anlass zur Sorge.<\/p>\n<p>94. In ihrem zweiten Bericht stellte ECRI fest, dass die Freiheitliche Partei \u00d6sterreichs (FP\u00d6) sich rassistischer und fremdenfeindlicher Propaganda bedient hatte. Berichten zufolge wird zwar Propaganda solcher Art von Mitgliedern dieser Partei seit der Erstellung des zweiten ECRI-Berichts weniger h\u00e4ufig eingesetzt, aber ECRI stellt dennoch mit Sorge fest, dass lokale Vertreter der Partei und Mitglieder von FP\u00d6-nahen Jugendgruppen sich in verst\u00e4rktem Ma\u00dfe in der \u00d6ffentlichkeit einer Terminologie bedienen, die in direkter Verbindung zum nationalsozialistischen Gedankengut steht. Ein Beispiel daf\u00fcr ist die Verwendung des Begriffs der \u201eUmvolkung\u201c im Zusammenhang mit der Einb\u00fcrgerung von Personen nicht \u00f6sterreichischer Herkunft, die seit langem in \u00d6sterreich wohnhaft sind.<\/p>\n<p>95. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um gegen die Ausnutzung rassistischer und fremdenfeindlicher Str\u00f6mungen in der Politik vorzugehen. Unter anderem sollte sicher gestellt werden, dass strafrechtliche Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz entsprechend streng umgesetzt werden; gleichzeitig wurde die Annahme von punktuellen Ma\u00dfnahmen empfohlen, die sich speziell gegen rassistische und fremdenfeindliche \u00c4u\u00dferungen durch Vertreter politischer Parteien richten. ECRI schlug weiters vor, als Beitrag zur Bewusstseinsbildung unter Politikern eine j\u00e4hrliche parlamentarische Debatte zum Thema Rassismus und Intoleranz und zur benachteiligten Situation der Mitglieder verschiedener Minderheitengruppen einzuf\u00fchren. ECRI stellt fest, dass seit Erstellung des zweiten Berichts keine Entwicklungen in diesen Bereichen erfolgt sind.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>96. ECRI wiederholt, dass politische Parteien der Versuchung, Themen betreffend Asylwerber, Fl\u00fcchtlinge, Zuwanderer von L\u00e4ndern au\u00dferhalb der EU und Mitglieder anderer Minderheitengruppen in einem negativen Licht darzustellen, nicht nachgeben d\u00fcrfen und statt dessen den positiven Beitrag verschiedener Minderheitengruppen zum gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben \u00d6sterreichs betonen sollten. Politische Parteien sollten au\u00dferdem eindeutig gegen jede Form von Rassismus, Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit Stellung beziehen. ECRI empfiehlt die Einf\u00fchrung einer j\u00e4hrlichen parlamentarischen Debatte zum Thema Rassismus und Intoleranz gegen\u00fcber Mitgliedern von Minderheitengruppen.<\/p>\n<p>97. ECRI wiederholt ihre Forderung nach Annahme punktueller Ma\u00dfnahmen, die sich speziell gegen rassistische und fremdenfeindliche \u00c4u\u00dferungen durch Vertreter politischer Parteien richten und z.B. die Streichung staatlicher Finanzmittel f\u00fcr politische Parteien vorsehen, deren Mitglieder f\u00fcr rassistische oder diskriminierende Handlungen verantwortlich sind. ECRI weist die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden in diesem Zusammenhang auf die relevanten Bestimmungen ihrer Grundsatzempfehlung Nr. 7 hin.<\/p>\n<p><strong>II. SPEZIFISCHE ANGELEGENHEITEN<\/strong><\/p>\n<p><strong>Asylpolitik und Asylpraxis<\/strong><\/p>\n<p>98. ECRI bringt ihre Sorge \u00fcber das negative Klima zum Ausdruck, das Asylwerber in \u00d6sterreich vorfinden. Wie bereits in ihrem zweiten Bericht festgestellt, h\u00e4ngt diese Situation nach Meinung von ECRI eng damit zusammen, dass Asylfragen von den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden konsequent nicht als Menschenrechtsangelegenheiten, sondern fast ausschlie\u00dflich als Probleme von dringender Sicherheitsrelevanz dargestellt werden. Die im Bereich der Asylpolitik und Asylpraxis erfolgten \u00c4nderungen, die darauf abzielen, Asylwerber zunehmend von \u00d6sterreich fern zu halten und vielfach auch in diesem Sinne gegen\u00fcber der \u00d6ffentlichkeit dargestellt werden, haben nach Meinung von ECRI ebenfalls zur Verschlechterung des Klimas f\u00fcr Asylwerber beigetragen. Wie bereits erw\u00e4hnt[26], haben auch manche Medien, insbesondere Printmedien, dabei eine Rolle gespielt. ECRI stellt fest, dass bedauerlicherweise viele Politiker nichts unternommen haben, um die zunehmende Intoleranz in der \u00f6ffentlichen Debatte, vielfach mit rassistischen und fremdenfeindlichen Untert\u00f6nen, zu verhindern, ja sogar oft selbst dazu beigetragen haben. In \u00f6ffentlichen Erkl\u00e4rungen von Politikern auf verschiedenen Ebenen werden Asylwerber immer wieder ausdr\u00fccklich oder indirekt als Wirtschaftsmigranten und als eine Bedrohung f\u00fcr die Sicherheit, die wirtschaftliche Stabilit\u00e4t und manchmal sogar f\u00fcr die Wahrung der nationalen Identit\u00e4t dargestellt. Verschiedene Gruppen von Asylwerbern werden zur Zielscheibe stigmatisierender \u00c4u\u00dferungen und in groben Verallgemeinerungen mit kriminellen Aktivit\u00e4ten in Verbindung gebracht. Die Unterst\u00fctzung f\u00fcr internationale Rechtsinstrumente zum Schutz der Rechte von Asylwerbern wurde \u00f6ffentlich in Frage gestellt. All diese Elemente haben nach Meinung von ECRI dazu gef\u00fchrt, dass die Unterst\u00fctzung f\u00fcr Asylwerber in der \u00d6ffentlichkeit abgenommen hat, was wiederum die Annahme bzw. Fortsetzung einer Asylpolitik und einer Asylpraxis erm\u00f6glicht hat, deren Menschenrechtskonformit\u00e4t in verschiedenen Kreisen weitgehend in Frage gestellt worden ist.<\/p>\n<p>99. In ihrem zweiten Bericht betonte ECRI, dass Asylwerber \u2013 selbst wenn ihre Antr\u00e4ge von den Beh\u00f6rden als nicht zu Recht bestehend eingestuft werden \u2013 nicht als Kriminelle behandelt werden sollten; dies sollte auch in allen f\u00fcr Asylwerber geltenden Ma\u00dfnahmen zum Ausdruck kommen. ECRI \u00e4u\u00dferte sich mit besonderer Sorge \u00fcber die Inhaftierung von Asylwerbern bis zur Entscheidung \u00fcber ihren Antrag. ECRI hat Berichte erhalten, wonach in bestimmten Bundesl\u00e4ndern das Mittel der Haft in letzter Zeit systematisch angewandt wird, um potentielle Antragsteller abzuschrecken. Besonders bedenklich ist die Praxis, Familien durch Inhaftierung des m\u00e4nnlichen Erwachsenen und Unterbringung der Frau bzw. der Kinder in entfernt gelegenen Einrichtungen f\u00fcr Asylwerber zu trennen. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass der Menschenrechtsbeirat diesbez\u00fcgliche Empfehlungen abgegeben hat und Berichten zufolge nun eine Verbesserung der Situation festzustellen ist. ECRI stellt weiters fest, dass das im November 2003 angenommene, novellierte Asylgesetz neue Bestimmungen bez\u00fcglich der Haftgr\u00fcnde f\u00fcr Asylwerber enth\u00e4lt, die seit Mai 2004 in Kraft sind. Zum selben Datum kam es auch zu einer \u00c4nderung des Aufnahmesystems f\u00fcr Asylwerber: diese werden nun zuerst in ein Erstaufnahmezentrum gebracht, in dem sie bis zur Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit ihres Antrags verbleiben. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden betonen, dass die Bewegungsfreiheit innerhalb und au\u00dferhalb dieser Zentren zur G\u00e4nze gew\u00e4hrleistet ist. ECRI stellt jedoch fest, dass Asylwerber trotzdem in Haft genommen werden k\u00f6nnen, wenn sie das Erstaufnahmezentrum ohne Genehmigung verlassen oder mehrfache Asylantr\u00e4ge stellen. Obwohl Berichten zufolge die Bedingungen in den Anhalteeinrichtungen f\u00fcr Asylwerber besser geworden sind, nimmt ECRI mit Sorge Berichte zur Kenntnis, wonach sich Mitarbeitern privater Sicherheitsunternehmen, die in diesen Einrichtungen t\u00e4tig sind, verschiedener Verfehlungen und in einem Fall eines schweren Verbrechens schuldig gemacht haben.<\/p>\n<p>100. ECRI begr\u00fc\u00dft die Tatsache, dass seit einigen Jahren Minderj\u00e4hrige, die sich nicht in Begleitung Erwachsener befinden, vor\u00fcbergehend in Einrichtungen untergebracht werden, wo sie sich erholen k\u00f6nnen und medizinische und psychologische Betreuung erhalten, w\u00e4hrend die M\u00f6glichkeiten einer geeigneten Unterkunft und einer weiteren Betreuung gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>101. ECRI stellt neuerlich fest, dass die Inhaftnahme von Asylwerbern nur als letzte M\u00f6glichkeit zur Anwendung kommen sollte, und empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, die in den neu errichteten Erstaufnahmezentren \u00fcblichen Praktiken zu beobachten, um sicher zu stellen, dass das durch Artikel 5 der EMRK gesch\u00fctzte Recht auf Freiheit und Sicherheit f\u00fcr alle voll und ganz gew\u00e4hrleistet ist. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, von der fr\u00fcheren Praxis der Trennung asylwerbender Familien Abstand zu nehmen. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden weiters, die Einhaltung entsprechender Standards und eine professionelle Versorgung in den Erstaufnahmezentren zu sichern. Schlie\u00dflich empfiehlt ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, Minderj\u00e4hrigen, die sich nicht in Begleitung Erwachsener befinden, weiterhin besondere Unterst\u00fctzung zukommen zu lassen und daf\u00fcr zu sorgen, dass diese nicht in Erstaufnahmezentren untergebracht werden.<br \/>\n102. Wie bereits erw\u00e4hnt, trat die im November 2003 beschlossene Novelle zum Asylgesetz im Mai 2004 in Kraft. ECRI stellt fest, dass einige der \u00c4nderungen der Beseitigung verschiedener praktischer Probleme dienen, andere hingegen zu einer Beschleunigung der Asylverfahren f\u00fchren sollen und aus diesem Grund vom Fl\u00fcchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen, von Rechtswissenschaftlern und von nicht regierungsgebundenen Organisationen stark kritisiert wurden. So wird durch die Novelle in bestimmten F\u00e4llen die Aufenthaltsdauer f\u00fcr Asylwerber in \u00d6sterreich w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens begrenzt; weiters ist kein Verfahren f\u00fcr Antr\u00e4ge vorgesehen, die von aus der Schweiz und Liechtenstein kommenden Asylwerbern an der Grenze gestellt werden, und es besteht mit wenigen Ausnahmen ein Neuerungsverbot, d. h. es d\u00fcrfen im Berufungsverfahren keine neuen Fakten vorgelegt werden. ECRI stellt fest, dass auf Ersuchen des Landes Ober\u00f6sterreich der Verfassungsgerichtshof aufgefordert wurde, die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit verschiedener Bestimmungen des neuen Gesetzes zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>103. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, daf\u00fcr zu sorgen, dass das Recht, um Asyl anzusuchen, und der Grundsatz des Non-Refoulement in \u00d6sterreich voll und ganz geachtet werden. Sie betont weiters, dass alle Bestimmungen, die die praktische Aus\u00fcbung und den Genuss dieser Recht gef\u00e4hrden, aufgehoben werden sollten.<br \/>\n104. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass Asylwerber nicht unversorgt bleiben, w\u00e4hrend sie die Pr\u00fcfung ihres Asylantrags abwarten. Es hat sich zwar, wie im folgenden erw\u00e4hnt, die Situation in diesem Bereich in letzter Zeit gebessert, aber ECRI ist der Meinung, dass die von der \u00f6sterreichischen Regierung bez\u00fcglich der Versorgung mittelloser Asylwerber verfolgte Politik seit der Erstellung des zweiten ECRI-Berichts hinsichtlich der Konformit\u00e4t mit internationalen Menschenrechtsnormen ein ernsthaftes Problem darstellt und dazu beigetragen hat, Asylwerber davon abzuhalten, ihren Antrag in \u00d6sterreich zu stellen.<\/p>\n<p>105. Bis vor kurzem kamen, wie bereits im zweiten ECRI-Bericht erw\u00e4hnt, nur 20 \u2013 30 % aller Asylwerber in \u00d6sterreich in den Genuss der Bundesbetreuung, in deren Rahmen Unterbringung, Verpflegung und eine medizinische Grundversorgung bereitgestellt werden. Einige weitere Asylwerber erhielten Sozialhilfe von den Bundesl\u00e4ndern, doch dies ist in den meisten F\u00e4llen eine Ermessenssache der Beh\u00f6rden. Dies bedeutete, dass die Mehrzahl der bed\u00fcrftigen Asylwerber auf Unterst\u00fctzung durch nicht regierungsgebundene Organisationen angewiesen war, deren Mittel jedoch begrenzt sind. ECRI stellt fest, dass infolge dieser Situation stets eine erhebliche Anzahl von Asylwerbern, darunter manchmal sogar schwangere Frauen und Kinder, obdachlos und unversorgt bleibt.<\/p>\n<p>106. ECRI stellt fest, dass der Oberste Gerichtshof in zwei im Jahr 2003 ergangenen Urteilen den Rechtsanspruch bed\u00fcrftiger Asylwerber auf Bundesbetreuung feststellte. Im ersten Urteil[27] wurde festgestellt, dass nicht regierungsgebundene Organisationen einen Anspruch auf Erstattung der durch die Unterst\u00fctzung bed\u00fcrftiger Asylwerber erwachsenen Kosten durch den Staat haben. Im Zusammenhang mit einem seit 1. Oktober 2002 g\u00fcltigen Erlass des Innenministeriums, der Asylwerber bestimmter Nationalit\u00e4ten von der Bundesbetreuung ausschloss, stellte das zweite Urteil[28] fest, dass der Anspruch auf Bundesbetreuung nicht von der Wahrscheinlichkeit einer positiven Erledigung des Asylantrags abh\u00e4ngig gemacht werden kann. Im Anschluss an diese Urteile wurde das Bundesbetreuungsgesetz novelliert. ECRI stellt jedoch fest, dass das novellierte Gesetz keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung f\u00fcr bed\u00fcrftige Asylwerber vorsieht. Insbesondere ist festzustellen, dass bei der Beurteilung der Bed\u00fcrftigkeit eines Asylwerbers auch die Unterst\u00fctzung durch nicht regierungsgebundene Organisationen, einschlie\u00dflich humanit\u00e4rer Organisationen, ber\u00fccksichtigt werden muss. Weiters stellt ECRI fest, dass f\u00fcr eine erhebliche Anzahl von F\u00e4llen Ausnahmen von der Bundesbetreuung vorgesehen sind: diese betreffen z.B. Asylwerber, die bei der Feststellung ihrer Identit\u00e4t oder ihrer Bed\u00fcrftigkeit nicht kooperieren, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, und die sich gegen\u00fcber ihren Mitbewohnern unzul\u00e4ssig verhalten. ECRI stellt fest, dass eine weitere Ausnahme, die Asylwerber betraf, deren Antrag nicht auf asylrelevanten Gr\u00fcnden beruhte, mit 1. Mai au\u00dfer Kraft gesetzt wurde. Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Innenministeriums, Asylwerber aus der Bundesbetreuung auszuschlie\u00dfen, stehen diesen nicht zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>107. Seit Mai 2004 werden Asylwerber, deren Antr\u00e4ge f\u00fcr zul\u00e4ssig befunden wurden, von den Erstaufnahmezentren f\u00fcr die Zeit der Pr\u00fcfung ihrer Antr\u00e4ge in eine andere Unterkunft verbracht. ECRI stellt fest, dass auf Grund einer k\u00fcrzlich getroffenen Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Bundesl\u00e4ndern die Unterbringungskosten zu 60 % vom Bund getragen werden, w\u00e4hrend die L\u00e4nder den Rest \u00fcbernehmen. ECRI ist der Meinung, dass diese Vereinbarung zu einer Verbesserung der Situation bez\u00fcglich der Betreuung von Asylwerbern f\u00fchren kann. Es liegen jedoch Berichte vor, wonach die f\u00fcr Asylwerber w\u00e4hrend der Antragspr\u00fcfung zur Verf\u00fcgung stehenden Quartiere nicht ausreichend sind. ECRI stellt au\u00dferdem mit Sorge fest, dass das Innenministerium es den B\u00fcrgermeistern ausdr\u00fccklich freigestellt hat, die Bereitstellung von Quartieren f\u00fcr Asylwerber in ihren Gemeinden zu verweigern. Schlie\u00dflich nimmt ECRI zur Kenntnis, dass Asylwerber seit Mai 2004 nach Ablauf von drei Monaten ab Antragstellung eine Arbeit aufnehmen d\u00fcrfen, wobei sie jedoch dem Pr\u00e4ferenzsystem unterliegen, welches allgemein bei der Besch\u00e4ftigung von Nichtstaatsb\u00fcrgern zur Anwendung kommt[29].<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>108. ECRI fordert die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden dringend auf, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass kein Asylwerber unversorgt bleibt. Zu diesem Zweck empfiehlt sie den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, ein einklagbares Recht auf Bundesbetreuung f\u00fcr bed\u00fcrftige Asylwerber vorzusehen. Weiters fordert ECRI die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden dringend auf, f\u00fcr die Bereitstellung ausreichender Unterbringungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Asylwerber w\u00e4hrend der Zeit der Antragspr\u00fcfung zu sorgen. ECRI ist der Meinung, dass es B\u00fcrgermeistern nicht gestattet sein sollte, ohne legitimen Grund die Einrichtung von Quartieren f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge in ihren Gemeinden abzulehnen.<br \/>\n109. Wie bereits erw\u00e4hnt, stellt ECRI fest, dass die Debatte zu Asylfragen sowohl auf der politischen Ebene als auch in den Medien ausschlie\u00dflich auf die negativen Aspekte, wie die Straftaten, die von einer kleinen Minderheit von Asylwerbern begangen werden, oder die angebliche von Asylwerbern ausgehende Bedrohung der wirtschaftlichen Stabilit\u00e4t, ausgerichtet zu sein scheint. ECRI stellt jedoch fest, dass es auch positive Aspekte der Asylpraxis in \u00d6sterreich gibt, die im Rahmen der zur Zeit angewandten Kommunikationsstrategien v\u00f6llig au\u00dfer Acht gelassen werden. Als Beispiel ist darauf zu verweisen, dass nach den amtlichen Statistiken in den ersten drei Monaten des Jahres 2004 96 % der tschetschenischen Asylwerber als Fl\u00fcchtlinge anerkannt wurden. Trotzdem werden Asylwerber aus Tschetschenien stigmatisiert und leiden unter Verallgemeinerungen, die vor allem in der Presse zu lesen sind, aber auch Aussagen auf h\u00f6chster politischer Ebene pr\u00e4gen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>110. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, von Verallgemeinerungen und stigmatisierenden Bemerkungen zum Thema Asylwerber im Allgemeinen oder gegen\u00fcber spezifischen Gruppen von Asylwerbern Abstand zu nehmen. Au\u00dferdem w\u00e4re eine st\u00e4rkere Betonung der positiven Aspekte der Asylpraxis in der Darstellung dieser Thematik gegen\u00fcber der \u00d6ffentlichkeit empfehlenswert.<\/p>\n<p><strong>BIBLIOGRAPHIE<\/strong><\/p>\n<p>Diese Bibliographie enth\u00e4lt eine List der wichtigsten ver\u00f6ffentlichten Quellen, die bei der Pr\u00fcfung der Situation in \u00d6sterreich herangezogen wurden. Es handelt sich jedoch nicht um eine ersch\u00f6pfende Liste aller von ECRI bei der Erstellung des vorliegenden Berichts benutzten Informationsquellen.<\/p>\n<p>1. CRI (2001) 3: Second report on Austria, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, April 2001<\/p>\n<p>2. CRI (99) 7: Report on Austria, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 1999<\/p>\n<p>3. CRI (96) 43: ECRI General Policy Recommendation n\u00b0 1: Combating racism, xenophobia, antisemitism and intolerance, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, October 1996<\/p>\n<p>4. CRI (97) 36: ECRI General Policy Recommendation n\u00b0 2: Specialised bodies to combat racism, xenophobia, antisemitism and intolerance at national level, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, June 1997<\/p>\n<p>5. CRI (98) 29: ECRI General Policy Recommendation n\u00b0 3: Combating racism and intolerance against Roma\/Gypsies, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 1998<\/p>\n<p>6. CRI (98) 30: ECRI General Policy Recommendation n\u00b0 4: National surveys on the experience and perception of discrimination and racism from the point of view of potential victims, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 1998<\/p>\n<p>7. CRI (2000) 21: ECRI General Policy Recommendation n\u00b0 5: Combating intolerance and discrimination against Muslims, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, April 2000<\/p>\n<p>8. CRI (2001) 1: ECRI General Policy Recommendation N\u00b0 6: Combating the dissemination of racist, xenophobic and antisemitic material via the Internet, European Commission against Racism and Intolerance, December 2000<\/p>\n<p>9. CRI (2003) 8: ECRI General Policy Recommendation N\u00b07: National legislation to combat racism and racial discrimination, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, February 2003<\/p>\n<p>10. CRI (98) 80 rev: Legal measures to combat racism and intolerance in the member States of the Council of Europe, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, Strasbourg, 2000<\/p>\n<p>11. Bericht des Menschenrechtsbeirates beim Bundesministerium f\u00fcr Inneres \u00fcber seine T\u00e4tigkeit im Jahr 2003, Menschenrechtsbeirat, Bundesministerium f\u00fcr Inneres<\/p>\n<p>12. Evaluierung 2003 \u2013 Bericht des Menschenrechtsbeirates zum Stand der Umsetzung seiner Empfehlung, Menschenrechtsbeirat, Bundesministerium f\u00fcr Inneres<\/p>\n<p>13. Bericht des Menschenrechtsbeirats \u00ab Einsatz Polizeilicher Zwangsgewalt \u2013 Risikominimierung in Problemsituationen \u00bb &#8211; Fixierungsmethoden \u2013 Lagebedingter Erstickungstod, Menschenrechtsbeirat, Bundesministerium f\u00fcr Inneres<\/p>\n<p>14. Bericht des Menschenrechtsbeirates zur Studie \u00ab Sprachgebrauch der Sicherheitsexekutive \u00bb, Menschenrechtsbeirat, Gesch\u00e4fsstelle Bundeministerium f\u00fcr Inneres<\/p>\n<p>15. Zum Sprachgebrauch der \u00f6sterreichischen Sicherheitsexekutive \u2013 Eine diskursanalytische Untersuchung schriftlicher Beschwerden und des beh\u00f6rdlichen Schriftverkehrs, Internationales Zentrum f\u00fcr Kulturen und Sprachen, Wien 2003<\/p>\n<p>16. Stellungnahme des Menschenrechtsbeirates zu den Richtlinien des Bundesministeriums f\u00fcr Inneres f\u00fcr die Budesbetreuung hilfsbed\u00fcrftiger Asylwerber einschlie\u00dflich der Aufnahme in des \u00ab Notquartier \u00bb, 28.01.2003<\/p>\n<p>17. Verfassungs-schutzbericht 2002, Republik \u00d6sterreich, Bundesministerium f\u00fcr Inneres (B.M.I.)<\/p>\n<p>18. Report of the Austrian Ombudsman Board to the National Council and to the Federal Council covering the 2001 Calendar Year, Vienna, November 2002<\/p>\n<p>19. ACFC\/INF\/OP\/I(2002)009 : Advisory Committee on the Framework Convention for the Protection of National Minorities \u2013 Opinion on Austria, Council of Europe, 16 May 2002<\/p>\n<p>20. European Committee of Social Rights: Conclusions XVI-1, Vol. 1, Chapter 1 \u2013 Conclusions concerning Articles 1, 5, 6, 12, 13, 16 and 19 of the European Social Charter in respect of Austria, Council of Europe, November 2002<\/p>\n<p>21. CERD\/C\/60\/CO\/1: Concluding observations of the Committee on the Elimination of Racial Discrimination after consideration of Austria\u2019s fourteenth periodic report, United Nations, 21 May 2002<\/p>\n<p>22. CERD\/C\/SR.1501: Summary record of the 1501st meeting, 60th Session of the Committee on the Elimination of Racial Discrimination, consideration of Austria\u2019s fourteenth periodic report, United Nations, 13 March 2002<\/p>\n<p>23. CERD\/C\/SR.1502: Compte rendu analytique de la 1502e S\u00e9ance, 60\u00e8me session du Comit\u00e9 pour l\u2019\u00e9limination de la discrimination raciale, examen du quatorzi\u00e8me rapport p\u00e9riodique de l\u2019Autriche, Nations Unies, 27 juin 2002<\/p>\n<p>24. CERD\/C\/362\/Add.7: Fourteenth periodic report of Austria submitted to the Committee on the Elimination of Racial Discrimination, United Nations, 11 April 2001<\/p>\n<p>25. CERD A\/54\/18: Concluding observations of the Committee on the Elimination of Racial Discrimination after consideration of Austria\u2019s 11th, 12th and 13th periodic reports, 1999<\/p>\n<p>26. Report on the Situation of Fundamental Rights in Austria in 2003, E.U. Network of Independent Experts on Fundamental Rights, January 2004<\/p>\n<p>27. Manifestations of Antisemitism in the EU 2002-2003 \u2013 Part on Austria, European Monitoring Centre on Racism and Xenophobia (EUMC)<\/p>\n<p>28. Anti-Islamic reactions in the EU after the terrorist acts against the USA: A collection of country reports from RAXEN National Focal Points 12th September to 31st December 2001 \u2013 Report on Austria, EUMC<\/p>\n<p>29. Migrants, Minorities and Employment: Exclusion, Discrimination and Anti-Discrimination in 15 member States of the European Union, EUMC, October 2003<\/p>\n<p>30. Racism and xenophobia in the EU Member States: trends, developments and good practice in 2002: Annual Report \u2013 Part 2, EUMC<\/p>\n<p>31. Anti-discrimination Legislation in EU Member States: A comparison of national anti-discrimination legislation on the grounds of racial or ethnic origin, religion or belief with the Council Directives: Austria, EUMC, 2002<\/p>\n<p>32. Executive Summary on race equality directive \u2013 State of play in Austria, Dieter Schindlauer, January 2004<\/p>\n<p>33. Equal Voices Issue 10, EUMC, November 2002<\/p>\n<p>34. Equal Voices Issue 12, EUMC, May 2003<\/p>\n<p>35. U.S. Department of State Country Reports on Human Rights Practices 2003 \u2013 Austria, 25 February 2004<\/p>\n<p>36. U.S. Department of State Country Reports on Human Rights Practices 2002 \u2013 Austria, 31 March 2003<\/p>\n<p>37. Amnesty International Report 2004 covering events from January-December 2003 &#8211; Austria<\/p>\n<p>38. Amnesty International Report 2003 covering events from January-December 2002 \u2013 Austria<\/p>\n<p>39. Amnesty International Report 2002 covering events from January-December 2001 \u2013 Austria<\/p>\n<p>40. Austria: Death in police custody, Amnesty International Worldwide Appeals for November 2003<\/p>\n<p>41. International Helsinki Federation Annual Report on Human Rights in the OSCE Region \u2013 Events of 2002: Austria, 24 June 2003<\/p>\n<p>42. International Helsinki Federation Annual Report on Human Rights in the OSCE Region \u2013 Events of 2001: Austria, 2002<\/p>\n<p>43. EU and US approaches to the management of immigration &#8211; Austria, Migration Policy Group, May 2003<\/p>\n<p>44. Rassismus Report 2003 \u2013 Einzelfall-Bericht \u00fcber rassistische \u00dcbergriffe und Strukturen in \u00d6sterreich, Schwerpunkt-Thema: Recht &amp; Rassismus, Zivilcourage und Anti-Rassismus Arbeit (ZARA)<\/p>\n<p>45. Racism Report 2002 \u2013 Case Report on Racist Incidents and Structures in Austria \u2013 Focus: civil courage, Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit (ZARA)<\/p>\n<p>46. Roma Policies in Austria, the European Union and Beyond, Gerhard Baumgartner and Florian Freund, Cultural Association of Austrian Roma, Parliamentary Group of the Party of European Socialists at the European Parliament<\/p>\n<p>47. Forum gegen Antisemitismus Newsletter \u2013 various issues<\/p>\n<p>48. European Race Bulletins Nos 39 (January 2002) and 42 (December 2002), Institute of Race Relations<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>[1] siehe: Besch\u00e4ftigung<br \/>\n[2] siehe: Aufnahme und Status von Nichtstaatsb\u00fcrgern<br \/>\n[3] Bundesgesetzblatt Nr. 390\/1973. Artikel 1.1 des Gesetzes besagt, dass Gesetzgebung und Vollziehung jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen haben. Artikel 1.2 stellt klar, dass diese Bestimmung nicht daran hindert, \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgern besondere Rechte einzur\u00e4umen oder besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, soweit dies dem Art. 14 der EMRK nicht entgegensteht.<br \/>\n[4] VfSlg. 15.668\/1999; Entscheidung vom 25. November 2002, B792\/02<br \/>\n[5] CRI (2003) 8<br \/>\n[6] \u00a7 283.1 stellt die Anstiftung zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugeh\u00f6rigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe unter Strafe. Laut \u00a7 283.2 ist zu bestrafen, wer \u00f6ffentlich gegen eine derartige Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenw\u00fcrde verletzenden Weise beschimpft oder ver\u00e4chtlich zu machen sucht.<br \/>\n[7] \u00a7 115 des Strafgesetzbuchs stellt die \u00f6ffentliche Beschimpfung, Verspottung oder Androhung einer Misshandlung unter Strafe. Laut \u00b3 117 (Abs. 3) ist der T\u00e4ter wegen einer im \u00a7 115 mit Strafe bedrohten Handlung mit Erm\u00e4chtigung des Verletzten vom \u00f6ffentlichen Ankl\u00e4ger zu verfolgen, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner Zugeh\u00f6rigkeit zu einer der im \u00a7 283 Abs. 1 bezeichneten Gruppen richtet und entweder in einer Misshandlung oder Bedrohung mit einer Misshandlung oder in einer die Menschenw\u00fcrde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht.<br \/>\n[8] Die sowohl vom Opfer als auch vom Staatsanwalt eingebrachte Berufung wurde in zweiter Instanz zur\u00fcckgewiesen. Der Oberste Gerichtshof befand die Entscheidung sp\u00e4ter als gesetzeswidrig, konnte das Urteil aber aus technischen Gr\u00fcnden nicht aufheben.<br \/>\n[9] Nach Artikel IX (1) 3 des EGVG ist zu bestrafen, wer Personen allein auf Grund ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, Religion oder Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die f\u00fcr den allgemeinen \u00f6ffentlichen Gebrauch bestimmt sind.<br \/>\n[10] \u00a7 87 der Gewerbeordnung f\u00fchrt Diskriminierung auf Grund von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Herkunft, Religion oder Behinderung als Umst\u00e4nde an, auf deren Grundlage dem T\u00e4ter die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist.<br \/>\n[11] Richtlinie 2000\/43\/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft<br \/>\n[12] Richtlinie 2000\/78\/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f\u00fcr die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch\u00e4ftigung und Beruf<br \/>\n[13] Siehe: Spezialisierte Organe und andere Institutionen<br \/>\n[14] Siehe: Beobachtung der Situation<br \/>\n[15] CRI (97) 36: Grundsatzempfehlung Nr. 2: Spezialisierte Organe zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene.<br \/>\n[16] Siehe: Besch\u00e4ftigung<br \/>\n[17] Zwischen 1. J\u00e4nner und 31. Dezember 2003 wurden 75.170 Personen entweder auf Grund einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung oder auf Grund bereits vorhandener, ausreichender Deutschkenntnisse vom Kursbesuch befreit. 9.114 Personen mussten eine Pr\u00fcfung in Deutsch ablegen. Von diesen hatten 951 bis Jahresende eine Pr\u00fcfung abgelegt (833 nach Besuch eines \u201eIntegrationsvertrags\u201c-Kurses, 118 nach anderer Vorbereitung), w\u00e4hrend die \u00fcbrigen 8.163 erst zur Pr\u00fcfung antreten m\u00fcssen oder mit den gesetzlich vorgesehenen Sanktionen belegt werden.<br \/>\n[18] Siehe: Aufnahme und Status von Nichtstaatsb\u00fcrgern<br \/>\n[19] Aufnahme und Status von Nichtstaatsb\u00fcrgern<br \/>\n[20] Siehe: Verhalten von Beamten des Gesetzesvollzugs, Medien, Ausnutzung rassistischer und fremdenfeindlicher Str\u00f6mungen f\u00fcr politische Zwecke, und Asylpolitik und -praxis<br \/>\n[21] CRI (2000) 21: ECRI-Grundsatzempfehlung Nr. 5: Bek\u00e4mpfung von Intoleranz und Diskriminierung gegen\u00fcber Muslimen, Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz<br \/>\n[22] CRI (98) 29: ECRI-Grundsatzempfehlung Nr. 3: Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz gegen\u00fcber Roma\/Sinti, Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz<br \/>\n[23] Das Bundesministerium f\u00fcr Inneres ver\u00f6ffentlicht in ihrem j\u00e4hrlichen Verfassungsschutzbericht unter dem Titel \u201eRechtsextremismus\u201c Daten \u00fcber Antisemitismus.<br \/>\n[24] Der Erlass betreffend das Eingreifen staatlicher Sicherheitskr\u00e4fte besagt, dass Polizeibeamte und Gendarmen \u201esich aller Handlungen zu enthalten haben, die den Eindruck eines Vorurteils erwecken oder als Diskriminierung empfunden werden k\u00f6nnten\u201c unter anderem auf Grund von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Herkunft und Religion.<br \/>\n[25] Siehe unten<br \/>\n[26] Siehe: Medien<br \/>\n[27] OGH, 1 Ob 272\/02k, Urteil vom 24. Februar 2003<br \/>\n[28] 9 Ob 71\/03m, Urteil vom 27. August 2003<br \/>\n[29] Siehe: Aufnahme und Status von Nichtstaatsb\u00fcrgern<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3240\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3240&text=Dritter+Bericht+%C3%BCber+%C3%96sterreich.+Verabschiedet+am+25.+Juni+2004.+Stra%C3%9Fburg%2C+den+15.+Februar+2005\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3240&title=Dritter+Bericht+%C3%BCber+%C3%96sterreich.+Verabschiedet+am+25.+Juni+2004.+Stra%C3%9Fburg%2C+den+15.+Februar+2005\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3240&description=Dritter+Bericht+%C3%BCber+%C3%96sterreich.+Verabschiedet+am+25.+Juni+2004.+Stra%C3%9Fburg%2C+den+15.+Februar+2005\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz Download: PDF, WORD Dokument FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3240\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[12],"tags":[],"class_list":["post-3240","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-europaeische-kommission-gegen-rassismus-und-intoleranz"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3240","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3240"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3240\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3245,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3240\/revisions\/3245"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3240"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3240"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3240"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}