{"id":3234,"date":"2021-09-19T07:29:56","date_gmt":"2021-09-19T07:29:56","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3234"},"modified":"2021-09-19T07:29:56","modified_gmt":"2021-09-19T07:29:56","slug":"allgemeine-politik-empfehlung-nr-11-von-ecri-bekaempfung-von-rassismus-und-rassendiskriminierung-in-der-polizeiarbeit-verabschiedet-am-29-juni-2007-strassburg-den-4-oktober-2007","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3234","title":{"rendered":"Allgemeine politiK-Empfehlung Nr.11 von ECRI Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in der Polizeiarbeit. verabschiedet am 29. Juni 2007. Stra\u00dfburg, den 4. Oktober 2007"},"content":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz<\/p>\n<p>Download <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/REC-11-2007-039-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a> Dokument<!--more--><\/p>\n<h2>Allgemeine politiK-Empfehlung Nr.11 von ECRI Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in der Polizeiarbeit<\/h2>\n<p>verabschiedet am 29. Juni 2007<br \/>\nStra\u00dfburg, den 4. Oktober 2007<\/p>\n<p>Secretariat of ECRI<\/p>\n<p><strong>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI)<\/strong><\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf Artikel 14 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention, des Protokolls Nr. 12 zu dieser Konvention und der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte;<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf das internationalen \u00dcbereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;<\/p>\n<p>Unter Hinweis auf die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 7 von ECRI zur staatlichen Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung;<\/p>\n<p>Unter Hinweis auf die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 8 von ECRI zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus beim Kampf gegen Terrorismus;<\/p>\n<p>Unter Hinweis auf die Empfehlung Rec (2001)10 des Ministerkomitees an die Mitgliedsstaaten \u00fcber einen Europ\u00e4ischen Verhaltenskodex f\u00fcr die Polizei, vom Ministerkomitee des Europarats am 19. September 2001 verabschiedet;<\/p>\n<p>Unter Hinweis auf die Leitlinien des Ministerkomitees des Europarats \u00fcber die Wahrung der Menschenrechte beim Kampf gegen Terrorismus;<\/p>\n<p>Unter Hinweis auf die vom Europ\u00e4ischen Ausschuss zur Verh\u00fctung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe aufgestellten Normen;<\/p>\n<p>Unter Hinweis auf die Allgemeine Politische Empfehlung Nr. XXXI \u00fcber Rassendiskriminierung in der Verwaltung und im Strafvollzug, verabschiedet am 17. August 2005 vom Ausschuss f\u00fcr die Beseitigung von Rassendiskriminierung;<\/p>\n<p>Unter Hinweis auf die Empfehlungen des Hohen Kommissars f\u00fcr Nationale Minderheiten der OSZE zur Polizeiarbeit in einer ethnisch gemischten Bev\u00f6lkerung (OSCE High Commissioner on National Minorities\u2019 Recommendations on Policing in Multi-Ethnic Societies) vom Februar 2006;<\/p>\n<p>Unter Betonung des Umstands, dass ECRI in seinen L\u00e4nderberichten regelm\u00e4\u00dfig den Mitgliedsstaaten empfiehlt, wirksame Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung bei der Polizeiarbeit zu ergreifen;<\/p>\n<p>Unter Betonung der positiven Rolle, die der Polizei bei der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung sowie bei der F\u00f6rderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zukommt;<\/p>\n<p>Unter Betonung der Notwendigkeit, die Polizei mit allen erforderlichen personellen, finanziellen und sonstigen Mitteln auszustatten damit sie ihre Rolle in vollem Umfang wahrnehmen kann<\/p>\n<p>Im Bewusstsein der Tatsache, dass die Polizei bei der Bek\u00e4mpfung der Kriminalit\u00e4t einschlie\u00dflich des Kampfes gegen Terrorismus eine herausfordernde Aufgabe zu bew\u00e4ltigen hat.<\/p>\n<p>Unter Betonung des Umstands, dass die Polizei, um ihre Aufgaben voll und ganz zu erf\u00fcllen, sicherstellen muss, dass die Rechte und die Sicherheit aller Personen gesch\u00fctzt und gew\u00e4hrleistet werden.<\/p>\n<p><strong>Empfiehlt den Regierungen der Mitgliedsstaaten:<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. Hinsichtlich von rassischer Profilbildung<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. rassische Profilbldung eindeutig zu untersagen und klar zu definieren;<\/strong><\/p>\n<p>Unter rassischer Profilbildung im Sinn der vorliegenden Empfehlung versteht man<\/p>\n<p>\u201eDie ohne objektive und vern\u00fcnftige Begr\u00fcndung erfolgende polizeiliche Ber\u00fccksichtigung von Merkmalen wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft im Rahmen von Kontrollen. \u00dcberwachungen oder Ermittlungen\u201c;<\/p>\n<p>2. Das Problem rassischer Profilbildung zu untersuchen und f\u00fcr eine diesbez\u00fcgliche laufende Beobachtung der Polizeiarbeit zu sorgen, um Praktiken der Erstellung rassischer Profile aufzudecken, z.B. auch mittels statistischer Angaben \u00fcber die in Frage stehende Polizeiarbeit, aufgeschl\u00fcsselt nach Motiven wie nationale oder v\u00f6lkische Herkunft, Sprache, Religion und Staatsangeh\u00f6rigkeit;<\/p>\n<p>3. Das Erfordernis vern\u00fcnftig begr\u00fcndeten Verdachts einzuf\u00fchren, dem zufolge die mit Kontrolle, \u00dcberwachung und Ermittlungen zusammenh\u00e4ngenden Befugnisse der Polizei nur auf Grund von Verdachtsmomente wahrgenommen werden d\u00fcrfen, die auf objektiven Kriterien beruhen,<\/p>\n<p>4. In der Polizeiausbildung auf das Problem rassischer Profilbildung und auf das Erfordernis vern\u00fcnftig begr\u00fcndeter Verdachtsmomente einzugehen;<\/p>\n<p><strong>II. Hinsichtlich aller Formen von Rassendiskriminierung und rassistisch motivierten missbr\u00e4uchlichen Polizeiverhaltens<\/strong><\/p>\n<p>5. Sich zu vergewissern, dass der Anwendungsbereich gesetzlicher Verbote direkter oder indirekter Rassendiskriminierung auch die Polizeiarbeit umfasst;<\/p>\n<p>6. Die Polizei in Fragen der Menschenrechte, wozu auch das Recht auf Schutz vor Rassismus und Rassendiskriminierung geh\u00f6rt, sowie in den geltenden Rechtsvorschriften gegen Rassismus und Rassendiskriminierung auszubilden;<\/p>\n<p>7. Ma\u00dfnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, der Polizei bewusst zu machen, dass Akte von Rassendiskriminierung und rassistisch motiviertes Fehlverhalten der Polizei nicht geduldet werden;<\/p>\n<p>8. Vorkehrungen zur Unterst\u00fctzung und Beratung von Opfern von Rassendiskriminierung und rassistisch motivierten Fehlverhaltens der Polizei zu treffen;<\/p>\n<p>9. Die Einleitung wirksamer Untersuchungsverfahren zu gew\u00e4hrleisten, wenn behauptet wird, es sei zu Rassendiskriminierung oder zu rassistisch motiviertem Fehlverhalten der Polizei gekommen, und gegebenenfalls daf\u00fcr zu sorgen, dass die T\u00e4ter in solchen F\u00e4llen angemessen bestraft werden;<\/p>\n<p>10. Eine von der Polizei und der Staatsanwaltschaft unabh\u00e4ngige Stelle zur Untersuchung behaupteter F\u00e4lle von Rassendiskriminierung und rassistisch motivierten Fehlverhaltens der Polizei zu schaffen;<\/p>\n<p><strong>III. Hinsichtlich der Rolle der Polizei bei der Bek\u00e4mpfung von rassistischen Straftaten und der \u00dcberwachung rassistischer Vorf\u00e4lle<\/strong><\/p>\n<p>11. Sich zu vergewissern, dass die Polizei rassistische Straftaten gr\u00fcndlich untersucht, vor allem unter voller Ber\u00fccksichtigung etwaiger rassistischer Beweggr\u00fcnde bei gew\u00f6hnlichen Straftaten;<\/p>\n<p>12. Ein System zu schaffen und zu unterhalten, um rassistischer Vorf\u00e4lle und die Anzahl der F\u00e4lle zu registrieren und zu verfolgen, in denen die Staatsanwaltschaft mit solchen Vorf\u00e4llen befasst wurde und diese letztendlich als rassistische Straftaten eingestuft hat. Die Opfer und Zeugen rassistischer Vorf\u00e4lle zu ermutigen, diese Vorf\u00e4lle anzuzeigen;<\/p>\n<p>13. Opfer und Zeugen von rassistischen Vorf\u00e4llen zu ermutigen, diese Vorf\u00e4lle anzuzeigen;<\/p>\n<p>14. Zu diesem Zweck eine weitgefasste Definition des Begriffs \u201erassistischer Vorfall\u201c vorzunehmen;<\/p>\n<p>Im Sinne dieser Empfehlung versteht man unter einem rassistischen Vorfall:<\/p>\n<p>\u201eJeden Vorfall, der vom Betroffenen oder einem Dritten als rassistisch wahrgenommen wird\u201c ;<\/p>\n<p><strong>IV. Hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Polizei und den Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen<\/strong><\/p>\n<p>15. Die Pflicht der Polizei, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Gleichbehandlung zu f\u00f6rdern und Rassendiskriminierung vorzubeugen, gesetzlich zu verankern;<\/p>\n<p>16. Die Polizei f\u00fcr die Arbeit in einer von Vielfalt gepr\u00e4gten Gesellschaft auszubilden;<\/p>\n<p>17. Angeh\u00f6rige unterrepr\u00e4sentierten Minderheitsgruppen in den Polizeidienst aufzunehmen und daf\u00fcr zu sorgen, dass ihnen beim beruflichen Aufstieg Chancengleichheit gew\u00e4hrt wird;<\/p>\n<p>18. Rahmenbedingungen f\u00fcr den st\u00e4ndigen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Angeh\u00f6rigen von Minderheitengruppen zu schaffen;<\/p>\n<p>19. So weit wie m\u00f6glich Personen, welche die Amtssprache nicht beherrschen und mit der Polizei zu tun bekommen, Zugang zu professionellen Dolmetscherdiensten zu verschaffen;<\/p>\n<p>20. Sicherzustellen, dass sich die Polizei gegen\u00fcber den Medien und der allgemeinen \u00d6ffentlichkeit in einer Weise \u00e4u\u00dfert, die feindseliger Haltung und Vorurteilen gegen\u00fcber Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen keinen Vorschub leistet.<\/p>\n<p><strong>ERL\u00c4UTERUNG DER BEWEGGR\u00dcNDE<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einleitung<\/strong><\/p>\n<p>21. Die vorliegende Allgemeine Politik-Empfehlung (im Folgenden kurz: die Empfehlung) konzentriert sich auf die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in der Polizeiarbeit. Die Empfehlung will jedoch nicht s\u00e4mtliche Aspekte der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in der Polizeiarbeit mit gleich vielen Details erfassen. Die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in der Polizeiarbeit war auf nationaler wie internationaler Ebene Gegenstand besonderer Aufmerksamkeit unter verschiedenen Aspekten, und auch andere internationale Organisationen haben zu diesem Thema Empfehlungen verabschiedet. Folglich m\u00f6chte ECRI zwar das Problem so ausf\u00fchrlich wie m\u00f6glich behandeln, sich aber auf die Aspekte der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in der Polizeiarbeit konzentrieren, f\u00fcr die ECRI als unabh\u00e4ngige Menschenrechtsgremium, das innerhalb des Europarats speziell f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung zust\u00e4ndig ist, etwas Zus\u00e4tzliches beisteuern kann.<\/p>\n<p>22. Der Ausdruck \u201ePolizei\u201c im Sinne dieser Empfehlung bezeichnet Beamte, welche die Machtbefugnis aus\u00fcben (oder \u00fcber sie kraft Gesetzes verf\u00fcgen), Gewalt anzuwenden, um die Wahrung des Rechts und die Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Ordnung in der Gesellschaft sicherzustellen, wozu normalerweise die Verh\u00fctung und Aufdeckung von Straftaten geh\u00f6rt. Diese Empfehlung gilt f\u00fcr alle Arten von Polizei, unabh\u00e4ngig davon, wie sie organisiert ist, zentralstaatlich oder \u00f6rtlich, zivil oder milit\u00e4risch, unabh\u00e4ngig davon, ob man sie als Dienste oder als Polizeikr\u00e4fte bezeichnet, gleichg\u00fcltig, ob sie der Zentralregierung oder internationalen, regionalen oder kommunalen Gremien oder gar einer gr\u00f6\u00dferen \u00d6ffentlichkeit gegen\u00fcber verantwortlich ist. Diese Definition umfasst auch die Geheim- und Nachrichtendienste sowie die Grenzpolizei. Sie schlie\u00dft auch private Firmen ein, die polizeiliche Machtbefugnisse der oben definierten Art aus\u00fcben.<\/p>\n<p>23. Zur Vermeidung jeder Form von Rassismus und Rassendiskriminierung hat die Polizei zweierlei Aufgaben zu erf\u00fcllen: Einerseits muss sie sich den Herausforderungen der Bek\u00e4mpfung der Kriminalit\u00e4t einschlie\u00dflich des Terrorismus stellen, indem sie gleicherma\u00dfen die \u00f6ffentliche Sicherheit und die Achtung der Rechte aller bef\u00f6rdert. Andererseits f\u00f6rdert die Polizei auch die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit. Es geht dieser Empfehlung also keineswegs darum, Fehlverhalten der Polizei aufzuzeigen und schon gar nicht, die Polizei anzuprangern. Die Empfehlung will ganz einfach helfen, die Sicherheit und die Menschenrechte mit Hilfe einer vorbildlichen Polizei zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>24. Die Empfehlung bezieht sich auf Rassismus und Rassendiskriminierung im Zusammenhang mit der Bek\u00e4mpfung aller Straftaten einschlie\u00dflich des Terrorismus. In den L\u00e4nderberichten geht ECRI regelm\u00e4\u00dfig auf das Probleme von Rassismus und Rassendiskriminierung bei der polizeilichen Verbrechensbek\u00e4mpfung ein. ECRI erarbeitet Empfehlungen an die Mitgliedsstaaten f\u00fcr eine bessere Vorgehensweise gegen solche Verhaltensweisen. Erst k\u00fcrzlich hat ECRI sich in seinen L\u00e4nderberichten besorgt \u00fcber Informationen ge\u00e4u\u00dfert, denen zufolge F\u00e4lle von Rassismus und Rassendiskriminierung durch Polizeibeamte, unter anderem auch F\u00e4lle rassischer Profilbildung, sich h\u00e4ufen und eine neue Dimension angenommen haben, insbesondere bei der Bek\u00e4mpfung terroristischer Straftaten.<\/p>\n<p>25. ECRI ist sich der Schwierigkeiten bewusst, denen die Polizei bei ihrer Arbeit ausgesetzt ist. ECRI wei\u00df durchaus, welchen Herausforderungen die Polizei bei ihrem t\u00e4glichen Kampf gegen die Kriminalit\u00e4t einschlie\u00dflich des Terrorismus zu bestehen hat. ECRI ist jedoch \u00fcberzeugt, dass Rassismus und Rassendiskriminierung einschlie\u00dflich der Erstellung rassischer Profile keine akzeptable Antwort auf derartige Herausforderungen darstellen erstens, weil sie eine Verletzung der Menschenrechte bedeuten; zweitens, weil sie die Vorurteile und Klischee-Vorstellungen \u00fcber bestimmte Minderheitsgruppen verst\u00e4rken und Rassismus und Rassendiskriminierung ihnen gegen\u00fcber in den Augen der Bev\u00f6lkerung als durchaus legitim erscheinen lassen ; drittens, weil rassische Profilbildung nicht weiter hilft und eher zur Verminderung als zur Erh\u00f6hung der \u00f6ffentlichen Sicherheit beitr\u00e4gt. ECRI ist der Ansicht, dass vor allem das Vertrauen aller Bev\u00f6lkerungsgruppen in die Polizei die \u00f6ffentliche Sicherheit st\u00e4rkt. Die Polizei ist nicht in der Lage, ohne die Zusammenarbeit mit allen Bev\u00f6lkerungsgruppen, seien sie in der Mehrheit oder in der Minderheit, wirksame Arbeit zu leisten, besonders wenn es darum geht, bestimmte Sicherheitsprobleme in den Griff zu bekommen.<\/p>\n<p>26. Es ist wichtig, wirksame Schutzma\u00dfnahmen gegen m\u00f6gliche rassistische Amtshandlungen von Polizeibeamten zu treffen. Niemand wird der Polizei \u00fcber den Weg trauen, wenn er sieht, dass Polizeiangeh\u00f6rige ihre Machtbefugnisse, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ben\u00f6tigen, ungestraft missbrauchen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>I. Hinsichtlich rassischer Profilbildung<\/strong><\/p>\n<p>Absatz 1 der Empfehlung :<\/p>\n<p>\u201eRassische Profilbildung gesetzlich klar zu definieren und zu untersagen:<\/p>\n<p>Unter rassischer Profilbildung im Sinne der vorliegenden Empfehlung ist zu verstehen:<\/p>\n<p>\u201aDie ohne nachvollziehbare objektive und vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde erfolgende polizeiliche Ber\u00fccksichtigung von Merkmalen wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft im Rahmen von Kontrollen, \u00dcberwachungen und Ermittlungen\u2019\u201c<\/p>\n<p>27. Die Empfehlung enth\u00e4lt eine Definition des Begriffs \u201erassische Profilbildung\u201c. Insoweit als die rassische Profilbildung eine Sonderform der Rassendiskriminierung darstellt, st\u00fctzt sich die Definition des Begriffs \u201erassische Profilierung\u201c auf die in der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 7 von ECRI (im Folgenden kurz: APE Nr. 7) zur staatlichen Gesetzgebung f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung enthaltene Definition der Rassendiskriminierung sowie auf die der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte zugrunde gelegte Definition des Begriffs \u201eDiskriminierung\u201c.<\/p>\n<p>28. Bei der rassischen Profilbildung handelt es sich um die polizeiliche Ber\u00fccksichtigung bestimmter Merkmale ohne objektive und vern\u00fcnftige Begr\u00fcndung im Rahmen von Kontrollen, \u00dcberwachungen und Ermittlungen. ECRI geht davon aus, dass keine objektive und vern\u00fcnftige Begr\u00fcndung in F\u00e4llen vorliegt, in denen die Ber\u00fccksichtigung solcher Merkmale kein legitimes Ziel verfolgt oder in denen die eingesetzten Mittel in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zum angestrebten Ziel stehen.<\/p>\n<p>29. ECRI betont, dass, selbst wenn abstrakt ein legitimes Ziel verfolgt wird (z.B. die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verh\u00fctung von Straftaten), die polizeiliche Ber\u00fccksichtigung solcher Merkmale bei Kontrollen, \u00dcberwachungen und Ermittlungen sich fast nie rechtfertigen l\u00e4sst, abgesehen von F\u00e4llen, in denen die Polizei auf Grund der konkreten Beschreibung eines Verd\u00e4chtigen unter Einhaltung bestimmter Fristen einschreitet, das hei\u00dft, wenn die Polizei eine bestimmte Spur verfolgt und eine mit Identit\u00e4tsmerkmalen genau beschriebene Person sucht, die in eine bestimmte strafbare Handlung verwickelt ist. Um jegliche rassische Profilbildung zu vermeiden, muss die Polizei Kontrollen, \u00dcberwachungen und Ermittlungen streng begrenzt auf individuelles Verhalten und\/oder ihr vorliegende Informationen st\u00fctzen.<\/p>\n<p>30. Hinsichtlich unterschiedlicher Behandlung auf Grund ethnischer Herkunft weist der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte darauf hin, dass er \u201eauf jeden Fall der Ansicht ist, dass sich in einer auf den Grunds\u00e4tzen des Pluralismus und der Achtung der kulturellen Vielfalt beruhenden heutigen demokratischen Gesellschaft eine ausschlie\u00dflich oder in ma\u00dfgeblicher Weise auf die ethnische Herkunft einer Person gest\u00fctzte unterschiedliche Behandlung in keinem Fall objektiv rechtfertigen l\u00e4sst (EGMR, 13. Dezember 2005, Timitschew gegen Russland, \u00a7 58). Was die unterschiedlicher Behandlung auf Grund der Staatsangeh\u00f6rigkeit betrifft, z\u00e4hlt der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte einen derartigen Grund zu denen, f\u00fcr die \u201esehr \u00fcberzeugende Argumente\u201c verlangt werden, wenn die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt werden soll (EGMR, 16. September 1996, Gaygusuz gegen \u00d6sterreich, \u00a7 42). Ganz allgemein betont ECRI, wie bereits in der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 7 ausgef\u00fchrt, dass der Begriff \u201eobjektive und vern\u00fcnftige Begr\u00fcndung\u201c f\u00fcr die unterschiedliche Behandlung aus dem einen oder anderen der oben genannten Gr\u00fcnde so eng wie m\u00f6glich auszulegen ist.<\/p>\n<p>31. Unter Ber\u00fccksichtigung all dieser Grunds\u00e4tze sind im Zusammenhang mit rassischer Profilbildung verschiedene Kriterien zu ber\u00fccksichtigen um zu beurteilen, ob die angewandten Mittel tats\u00e4chlich in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu dem angestrebten Ziel stehen. Dabei handelt es sich um folgende Kriterien:<\/p>\n<p>32. i) das Kriterium der Wirksamkeit: die Frage, ob die konkrete Ma\u00dfnahme geeignet ist, dass angestrebte Ziel zu erreichen. Bei dem Kriterium der Wirksamkeit geht es darum festzustellen, in welchem Ausma\u00df die vorgenommene Handlung die Identifizierung von Straft\u00e4tern erm\u00f6glicht hat; in welchem Ma\u00dfe die vorgenommene Ma\u00dfnahme die F\u00e4higkeit der Polizei zur Zusammenarbeit mit Minderheitsgruppen zur Identifizierung von Straft\u00e4tern in Mitleidenschaft gezogen hat; schlie\u00dflich in welchem Ausma\u00df die fragliche Ma\u00dfnahme die Polizei davon abgelenkt haben mag, tats\u00e4chlich begangene Straftaten aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n<p>33. ii) das Kriterium der Notwendigkeit: das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein weniger eingreifender Mittel zur Erreichung desselben Ziels.<\/p>\n<p>34. iii) das Kriterium des angerichteten Schadens: das Ausma\u00df, in dem die Rechte des Einzelnen durch die vorgenommene Handlung beeintr\u00e4chtigt werden (das Recht auf Achtung der Privatsph\u00e4re und des Familienlebens, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, der Schutz vor Diskriminierung usw.). Abgesehen von auf die Verletzung individueller Rechte bezogenen Erw\u00e4gungen ist das Kriterium des angerichteten Schadens in weit gefasstem Sinn zu verstehen. Es gilt, auch das Ausma\u00df in Erw\u00e4gung zu ziehen, in dem die vorgenommene Ma\u00dfnahme Vorurteile institutionalisiert und in den Augen der \u00d6ffentlichkeit diskriminierendes Verhalten gegen\u00fcber bestimmten Gruppen zu legitimieren. Untersuchungen haben die \u00e4u\u00dferst verh\u00e4ngnisvollen Auswirkungen der Erstellung rassischer Profile aufgezeigt. Profilbildung dieser Art erzeugt in bestimmten Personengruppen ein Gef\u00fchl der Erniedrigung und der Ungerechtigkeit, f\u00fchrt zu ihrer Stigmatisierung und Entfremdung und verschlechtert das Verh\u00e4ltnis zwischen diesen Gruppen und der Polizei, weil sie das n\u00f6tige Vertrauen in die Polizei verlieren. Um das Merkmal des angerichteten Schadens richtig einzusch\u00e4tzen, gilt es, in diesem Zusammenhang das Verhalten der Polizei bei Kontrollen, \u00dcberwachungen und Ermittlungen zu ber\u00fccksichtigen. Beim Anhalten und der Feststellung der Personalien zum Beispiel ist es f\u00fcr die Erfahrung des Betroffenen von gro\u00dfer Bedeutung, wie h\u00f6flich die Polizei dabei war und welche Begr\u00fcndung sie f\u00fcr ihre Ma\u00dfnahme angegeben hat. Wichtig ist es auch, das Ausma\u00df abzusch\u00e4tzen, in dem bestimmte Gruppen durch Entscheidungen der Polizei an den Pranger gestellt werden, ihre Ermittlungen auf ganz bestimmte Straftaten oder bestimmte geografische Gebiete zu konzentrieren,.<\/p>\n<p>35. Die von ECRI gegebene Definition des Begriffs der rassischen Profilbildung umfasst eine keinesfalls ersch\u00f6pfende Liste von Gr\u00fcnden. Zus\u00e4tzlich zu den ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnten Gr\u00fcnden gibt es noch andere Gr\u00fcnde, bei denen sich das Problem rassischer Profilbildung stellen kann, so z.B. wenn man darauf abstellt, ob eine Person aus einem ganz bestimmten Ursprungsland kommt. In diese Kategorie geh\u00f6ren F\u00e4lle, bei denen Flugg\u00e4ste, die aus bestimmten L\u00e4ndern kommen, bestimmten Identit\u00e4tskontrollen unterzogen werden. Was den Grund der \u201eRasse\u201c anbetrifft, so lehnt ECRI zwar die auf der Existenz verschiedener \u201eRassen\u201c beruhenden Theorien ab, m\u00f6chte sich aber nichtsdestoweniger dieses Begriffs in der Empfehlung bedienen, um sicherzugehen, dass Personen, die allgemein, wenn auch irrt\u00fcmlich, als Angeh\u00f6rige einer \u201eanderen Rasse\u201c wahrgenommen werden, nicht vom Schutz, den die vorliegende Empfehlung gew\u00e4hren will, ausgeschlossen werden. Der in der Definition rassischer Profilbildung verwendete Begriff \u201eGr\u00fcnde\u201c sollte sowohl tats\u00e4chliche als auch vermutete Gr\u00fcnde umfassen. Wenn jemand zum Beispiel von der Polizei in der Annahme, er sei Moslem, angehalten und kontrolliert wird, obwohl er in Wirklichkeit gar kein Moslem ist, so handelt es sich gleichwohl um einen Akt rassischer Profilbildung aus Gr\u00fcnden der Religion.<\/p>\n<p>36. Die Definition von rassischer Profilbildung bezieht sich auf Aktivit\u00e4ten im Rahmen von Kontrollen, \u00dcberwachungen und Ermittlungen. Diese Definition umfasst Handlungen wie z.B. Anhalten und Durchsuchungen, Feststellung der Personalien, Durchsuchung von Fahrzeugen, Leibesvisitation, Durchsuchung von Wohnungen oder anderer R\u00e4ume, Durchsuchung und Feststellung der Personalien einer ganzen Gruppe von Personen, Razzien, \u00dcberwachung (etwa das Abh\u00f6ren von Telefongespr\u00e4chen) und das Abgleichen von Personalien mit gro\u00dfen Datenbest\u00e4nden. Wenn auch diese Aufz\u00e4hlung keineswegs ersch\u00f6pfend ist, so fallen doch polizeiliche T\u00e4tigkeiten, die einen anderen Zweck als Kontrolle, \u00dcberwachung oder Ermittlungen verfolgen (z.B. die Behandlung von Personen im Polizeigewahrsam) nicht unter die von ECRI gegebene Definition der rassischen Profilbildung. Freilich k\u00f6nnen auch solche T\u00e4tigkeiten eine Verletzung des Diskriminierungsverbots darstellen (vgl. hierzu Sektion II).<\/p>\n<p>37. Rassische Profilbildung ist im wesentlichen das Ergebnis bestehender Klischee-vorstellungen innerhalb der Polizei, denen zufolge Personen, die auf Grund ihrer Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationalen oder ethnischen Herkunft bestimmten Personengruppen zugerechnet werden, eher als andere zur Begehung von Straftaten oder von bestimmten Arten von Straftaten neigen. Jedoch muss das Verbot rassischer Profilbildung auch F\u00e4lle einschlie\u00dfen, bei denen sich ein Zusammenhang zwischen den Klischeevorstellungen und der rassischen Profilierung schwieriger nachweisen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>38. Ebenso wie rassische Diskriminierung kann rassische Profilbildung die Form indirekter Rassendiskriminierung annehmen (vgl. hierzu die Definition indirekter Rassendiskriminierung weiter unten in Absatz 49-b). Mit anderen Worten: Die Polizei kann sich (ohne objektive und vern\u00fcnftige Begr\u00fcndung) auf anscheinend neutrale Merkmale st\u00fctzen, die jedoch in unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise eine Personengruppe betreffen, die sich durch ihre Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft von anderen unterscheidet. Zum Beispiel kann eine Anweisung an die Polizei, alle Frauen mit Kopftuch festzunehmen, eine Form rassischer Profilbildung insoweit darstellen, als solche Festnahmen muslimische Frauen in unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise betr\u00e4fen, ohne dass eine objektive und vern\u00fcnftige Begr\u00fcndung vorl\u00e4ge. Das Verbot rassischer Profilbildung schlie\u00dft auch solche Formen indirekter rassischer Profilbildung ein. Ferner kann die rassische Profilbildung in gleicher Weise wie die Rassendiskriminierung die Form einer Diskriminierung auf Grund der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Vereinigung annehmen. Letztere liegt dann vor, wenn jemand wegen seiner Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Vereinigung oder wegen seiner Kontakte zu Personen, die sich durch die oben genannten Gr\u00fcnde unterscheiden, diskriminiert wird.<\/p>\n<p>39. Die Empfehlung bezieht sich auf die Notwendigkeit, \u201erassische Profilbildung gesetzlich zu untersagen\u201c. , Was Sanktionen f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen dieses Verbot angeht, m\u00fcssen die in der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 7 von ECRI genannten Sanktionen verh\u00e4ngt werden, da rassische Profilbildung eine Form von Rassendiskriminierug darstellt.. Zus\u00e4tzlich zu Sanktionen und juristischen Schritten, die ja im wesentlichen das Verhalten des einzelnen Polizisten regeln sollen, sollten flexiblere Wiedergutmachungsverfahren eingef\u00fchrt werden, um die Probleme in den Griff zu bekommen, die mit der Art rassischer Profilbildung in Zusammenhang stehen, die das Ergebnis institutioneller Politik und Praxis ist. Zum Beispiel k\u00f6nnte eine geeignete Beh\u00f6rde aufgrund glaubhafter Informationen, denen zufolge eine Polizeidienststelle sich rassischer Profilbildung bedient, erm\u00e4chtigt werden, eine kritische Durchleuchtung der Politik (dieser Dienststelle) in die Wege zu leiten, um dieser Frage mittels einer \u00dcberpr\u00fcfung der derzeitigen Politik, der Ausbildung, der Polizeiprotokolle oder sonstiger Faktoren im Bereich dieser Dienststelle auf den Grund zu gehen. In dem besonderen Fall, dass die Verwaltungsvorschriften keine solche \u00dcberpr\u00fcfung der Politik einer Dienststelle vorsehen, k\u00f6nnte eine derartige \u00dcberpr\u00fcfung einer unabh\u00e4ngigen Instanz anvertraut werden. Diese Aufgabe k\u00f6nnte von der unabh\u00e4ngigen Stelle zur Untersuchung von F\u00e4llen behaupteter Rassendiskriminierung und rassistisch motivierten polizeilichen Fehlverhaltens wahrgenommen werden (deren Einrichtung in Ziffer 10 empfohlen wird) oder von dem besonderen Gremium, dessen Schaffung ECRI in der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 2 \u00fcber besondere Gremien zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene empfiehlt.<\/p>\n<p>Ziffer 1 der Empfehlung lautet:<\/p>\n<p>\u201eDas Problem rassischer Profilbildung zu untersuchen und f\u00fcr eine diesbez\u00fcgliche Verfolgung der Polizeiarbeit zu sorgen, um Praktiken rassischer Profilbildung aufzudecken, z.B. auch mittels statistischer Angaben \u00fcber die in Frage stehende Polizeiarbeit, aufgeschl\u00fcsselt nach Gr\u00fcnden wie nationale oder v\u00f6lkische Herkunft, Sprache, Religion und Staatsangeh\u00f6rigkeit\u201c<\/p>\n<p>40. Es gibt in den Mitgliedsstaaten des Europarats nur sehr wenige Untersuchungen \u00fcber rassische Profilbildung und die die darauf bezogene laufende Beobachtung der Polizeiarbeit. Bedauerlicherweise sind die Kenntnisse sehr l\u00fcckenhaft, sowohl was die Untersuchung der Methoden zur Feststellung des Ausma\u00dfes rassischer Profilbildung anbetrifft als auch, was Untersuchungen \u00fcber die verschiedenen oben erw\u00e4hnten Aspekte rassischer Profilbildung, also der Kriterien der Wirksamkeit, der Notwendigkeit und des durch die rassische Profilbildung verursachten Schadens anbelangt. ECRI f\u00fcrchtet, dass diese Kenntnisl\u00fccken die ungehinderte Fortdauer der Praxis rassischer Profilbildung und ihre Zunahme im Zusammenhang mit besonderen Sicherheitsproblemen beg\u00fcnstigen.<\/p>\n<p>41. Was die laufende Beobachtung der Polizeiarbeit zur Feststellung etwaiger rassischer Profilbildung angeht, muss betont werden, dass in den meisten Mitgliedsstaaten des Europarats eine der Hauptursachen f\u00fcr fehlende Sachkunde in Fragen rassischer Profilierung daran liegt, dass es an statistischen Angaben fehlt, die nach Gr\u00fcnden wie nationale oder ethnische Herkunft, Sprache, Religion und Staatsangeh\u00f6rigkeit aufgeschl\u00fcsselt sind. ECRI hat in den L\u00e4nderberichten, welche die Weiterverfolgung der Empfehlungen betrafen, den Mitgliedsstaaten stets empfohlen, solche Erhebungen durchzuf\u00fchren, um die Situation von Minderheitsgruppen weiter im Auge behalten und ihre etwaige direkte oder indirekte Diskriminierung feststellen zu k\u00f6nnen. Die Polizeiarbeit und ganz allgemein die Strafjustiz sind wichtige Bereiche, f\u00fcr die ECRI solche Erhebungen gefordert hat, um das entsprechende Verantwortungsbewusstsein zu st\u00e4rken und eine auf den erforderlichen Kenntnissen beruhende Grundlage f\u00fcr politische Entscheidungen zu liefern. ECRI betont auch st\u00e4ndig, dass derartige Angaben unter Beachtung der Grunds\u00e4tze der Vertraulichkeit, des Einverst\u00e4ndnisses (nach entsprechender Aufkl\u00e4rung) und der freiwilligen Selbstidentifizierung von Personen als Angeh\u00f6rige einer bestimmten Gruppe gesammelt werden m\u00fcssen. Solche Erhebungen m\u00fcssen in enger Zusammenarbeit mit allen Betroffenen einschlie\u00dflich der Organisationen der Zivilgesellschaft durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>42. Um zu gew\u00e4hrleisten, dass nach nationaler oder ethnischer Herkunft, Sprache, Religion und Staatsangeh\u00f6rigkeit aufgeschl\u00fcsselte Angaben die Feststellung des Ausma\u00dfes rassischer Profilbildung erm\u00f6glichen, m\u00fcssen diese Angaben hinsichtlich der relevanten T\u00e4tigkeitsbereiche der Polizei erhoben werden, wozu Identit\u00e4tskontrollen, Durchsuchung von Fahrzeugen, Leibesvisitation, Durchsuchung von Wohnungen und anderen R\u00e4umlichkeiten und Razzien z\u00e4hlen. Aus den durchgef\u00fchrten Erhebungen muss das Endergebnis der fraglichen T\u00e4tigkeit (strafrechtliche Untersuchung und etwaige Verurteilung) ersichtlich sein. Nur so l\u00e4sst sich feststellen, ob das Verh\u00e4ltnis zwischen den durchgef\u00fchrten Kontrollen und der schlie\u00dflich erfolgten Verurteilung sich bei Mitgliedern von Minderheitsgruppen von dem der restlichen Bev\u00f6lkerung unterscheidet. Damit solche Untersuchungen und die laufende Beobachtung von F\u00e4llen rassischer Profilbildung von Nutzen sind, m\u00fcssen diese den gehobenen Anforderungen wissenschaftlicher Untersuchungen entsprechen, was sich an den angewandten Methoden ablesen l\u00e4sst. In Europa und auch anderswo wurden bereits gute praktische Verfahren zur Feststellung des Ausma\u00dfes von F\u00e4llen rassischer Profilbildung entwickelt. Man muss zum Beispiel im Rahmen einer laufenden Beobachtung eventueller Praktiken rassischer Profilbildung bei Feststellungen der Personalien und Durchsuchungen, die in einem bestimmten Stadtviertel und zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen werden, dar\u00fcber wachen, dass die Zusammensetzung der zum fraglichen Zeitpunkt dort anwesenden Bev\u00f6lkerung genau ermittelt wird, um festzustellen, ob die Polizei so viele Mitglieder von Minderheitsgruppen anh\u00e4lt, dass dies in der konkreten Situation als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig anzusehen ist.<\/p>\n<p>43. ECRI betont, dass die Polizei durch die Erhebung solcher Daten ihren guten Willen und ihre Bereitschaft demonstriert, auf die Klagen von Minderheitsgruppen einzugehen. Falls kein Fall rassischer Profilbildung festgestellt wird, kann das Vertrauensverh\u00e4ltnis wieder hergestellt oder gest\u00e4rkt und die Gefahr, dass die Polizei aggressivem Verhalten ausgesetzt ist, vermindert werden. ECRI weist im \u00fcbrigen darauf hin, dass der blo\u00dfe Eindruck, dass die Polizei sich rassischer Profilbildung bediene, wenigstens ebenso sch\u00e4dlich ist wie die tats\u00e4chlich praktizierte rassische Profilbildung.<\/p>\n<p>Ziffer 3 der Empfehlung lautet:<\/p>\n<p>\u201eDas Erfordernis vern\u00fcnftig begr\u00fcndeten Verdachts einzuf\u00fchren, dem zufolge die mit Kontrolle, \u00dcberwachung und Ermittlungen zusammenh\u00e4ngenden Befugnisse der Polizei nur auf Grund von Verdachtsmomenten wahrgenommen werden d\u00fcrfen, die auf objektiven Kriterien beruhen\u201c<\/p>\n<p>44. Der Europ\u00e4ischer Verhaltenskodex f\u00fcr die Polizei sieht in Paragraph 47 vor, dass \u201eErmittlungen der Polizei sich mindestens auf den begr\u00fcndeten Verdacht einer begangenen oder geplanten Straftat st\u00fctzen m\u00fcssen\u201c. Wie in der Begr\u00fcndung zu dem Kodex ausgef\u00fchrt, hei\u00dft das, dass der Verdacht einer Zuwiderhandlung oder Straftat durch bestimmte objektive Kriterien gerechtfertigt sein muss, ehe Ermittlungen eingeleitet werden. ECRI ist der Ansicht, dass die Einf\u00fchrung des Erfordernisses eines vern\u00fcnftig begr\u00fcndeten Verdachts bei der Wahrnehmung polizeilicher Ermittlungsbefugnisse und bei der Aus\u00fcbung polizeilicher Befugnisse im Rahmen von Kontrollen und \u00dcberwachungen ein besonders wichtiges Hilfsmittel im Kampf gegen rassische Profilbildung darstellt. ECRI empfiehlt daher die Einf\u00fchrung dieses Erfordernisses im Rahmen der Gesetze und Verordnungen, die in den verschiedenen Mitgliedsstaaten die Aus\u00fcbung dieser polizeilichen Befugnisse regeln.<\/p>\n<p>Ziffer 4 der Empfehlung lautet:<\/p>\n<p>\u201eIn der Polizeiausbildung auf das Problem rassischer Profilbildung und das Erfordernis vern\u00fcnftig begr\u00fcndeter Verdachtsmomente einzugehen\u201c<\/p>\n<p>45. In dieser Ausbildung muss klar zum Ausdruck kommen, dass rassische Profilbildung &#8211; wie oben beschrieben &#8211; unrechtm\u00e4\u00dfig, ineffizient und sch\u00e4dlich ist.<\/p>\n<p>46. Die Ausbildung zur Handhabung des Erfordernisses des vern\u00fcnftig begr\u00fcndeten Verdachts muss praktische Beispiele aus Einsatzsituationen und Hinweise auf das erwartete Verhalten der Polizei bei Aus\u00fcbung ihrer Befugnisse einschlie\u00dfen. Sie muss ferner praktische Grunds\u00e4tze f\u00fcr polizeiliches Verhalten in konkreten Situationen umfassen, an Hand derer sich feststellen l\u00e4sst, ob sich das Vorgehen der Polizei mit dem Erfordernis des vern\u00fcnftig begr\u00fcndeten Verdachts vereinbaren l\u00e4sst. Ein solcher Grundsatz k\u00f6nnte beispielsweise sein, dass die Gr\u00fcnde, auf die der Polizeibeamte seinen Verdacht st\u00fctzt, auch einer vern\u00fcnftigen dritten Person einleuchten w\u00fcrden. Ein weiterer Grundsatz k\u00f6nnte darin bestehen, dass ein vern\u00fcnftig begr\u00fcndeter Verdacht jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn sich der Polizeibeamte von vornherein sagen muss, dass wenig oder keine Aussicht besteht, dass die Aus\u00fcbung seiner Befugnisse zur Aufdeckung einer Straftat f\u00fchren wird. Wenn im \u00fcbrigen ein vern\u00fcnftig begr\u00fcndeter Verdacht besteht, dass in einem geografisch klar begrenzten Gebiet eine Straftat begangen wurde oder geplant wird, so darf der Polizeibeamte seine Befugnisse gegen\u00fcber allen in diesem Gebiet befindlichen Personen wahrnehmen, vorausgesetzt, er diskriminiert niemanden.<\/p>\n<p>47. Damit diese besondere Ausbildung , wie sie oben skizziert wurde, etwas bringt, muss sie Hand in Hand mit einer allgemeinen Ausbildung einhergehen, die der Sensibilisierung der Polizei in Menschenrechtsfragen und hinsichtlich der Notwendigkeit der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung dient (vgl. zu diesem Punkt die \u00fcbrigen Abschnitte der Empfehlung zur Ausbildung und Bewusstseinssch\u00e4rfung).<\/p>\n<p><strong>II. Hinsichtlich aller Formen von Rassendiskriminierung und rassistisch motivierten Fehlverhaltens der Polizei<\/strong><\/p>\n<p>48. Die Empfehlungen in diesem Abschnitt beziehen sich auf s\u00e4mtliche Formen von Rassendiskriminierung \u2013 einschlie\u00dflich der rassischen Profilbildung \u2013 und rassistisch motivierten polizeilichen Fehlverhaltens.<\/p>\n<p>Ziffer 5 der Empfehlung lautet:<\/p>\n<p>\u201eSich zu vergewissern, dass der Anwendungsbereich gesetzlicher Verbote direkter oder indirekter Rassendiskriminierung auch die Polizeiarbeit umfasst\u201c<\/p>\n<p>49. Mit der vorliegenden Empfehlungen wiederholt ECRI die schon fr\u00fcher in der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 7 erhobene Forderung an die Mitgliedsstaaten, die Polizeiarbeit in den Anwendungsbereich der Gesetzgebung gegen Diskriminierung einzubeziehen. Im Rahmen dieser Empfehlung Nr. 7 versteht ECRI unter<\/p>\n<p>a) \u201edirekter Rassendiskriminierung\u201c jede auf ein Motiv wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationale oder v\u00f6lkische Herkunft gegr\u00fcndete unterschiedliche Behandlung, f\u00fcr die sich keine objektive und vern\u00fcnftige Begr\u00fcndung finden l\u00e4sst. Unterschiedliche Behandlung ermangelt dann einer objektiven und vern\u00fcnftigen Begr\u00fcndung, wenn sie kein rechtm\u00e4\u00dfiges Ziel verfolgt oder wenn die angewandten Mittel in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zum angestrebten Zweck stehen;<\/p>\n<p>b) \u201eindirekter Rassendiskriminierung\u201c den Fall, in dem ein anscheinend neutraler Faktor wie z.B. die Bereitschaft, etwas Bestimmtes zu tun,, ein bestimmtes Merkmal oder eine bestimmte Praxis nicht so leicht von Personen respektiert werden kann, die einer Gruppe angeh\u00f6ren, die sich durch ein Merkmal wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationale oder v\u00f6lkische Herkunft unterscheidet, oder in dem ein solcher Faktor diese Personen benachteiligt, es sei denn, dieser Faktor w\u00e4re objektiv und vern\u00fcnftig zu begr\u00fcnden. Das ist dann der Fall, wenn ein rechtm\u00e4\u00dfiges Ziel verfolgt wird und die angewandten Mittel in einem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zum angestrebten Zweck stehen.<\/p>\n<p>50. Au\u00dfer diesen Definitionen z\u00e4hlt ECRI in der Empfehlung Nr. 7 die wesentlichen Elemente einer effizienten Gesetzgebung gegen Diskriminierung auf, wozu auch die Frage der Beweislast f\u00fcr behauptete Diskriminierung, die vorgesehenen Sanktionen und die Handlungen, die ganz besonders als diskriminierend einzustufen sind, geh\u00f6ren. Alle diese Elemente m\u00fcssen folglich auch auf die Polizeiarbeit Anwendung finden. ECRI erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass diese wesentlichen Elemente Teil einer umfassenderen Gesetzgebung sein k\u00f6nnen, welche die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in der Polizeiarbeit einschlie\u00dft. Beim Erlass von Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung in der Polizeiarbeit k\u00f6nnen die Mitgliedsstaaten zum Beispiel nicht nur die Rassendiskriminierung verbieten, sondern auch andere Formen der Diskriminierung, etwa aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, einer Behinderung, politischer oder sonstiger Ansichten, der sozialen Herkunft, der Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse, der Geburt oder anderer Merkmale.<\/p>\n<p>Ziffer 8 der Empfehlung lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorkehrungen zur Unterst\u00fctzung und Beratung von Opfern rassischer Diskriminierung und rassistisch motivierten Fehlverhaltens der Polizei zu treffen\u201c<\/p>\n<p>51. Das Opfer von Rassendiskriminierung oder eines rassistisch motivierten polizeilichen Fehlverhaltens befindet sich in einer besonders prek\u00e4ren Lage. In der Praxis ist ja die Polizei der nat\u00fcrliche Ansprechpartner des Opfers solcher Handlungen, wenn sie von anderen begangen wurden. Man muss also juristischen Beistand und geeignete psychologische Unterst\u00fctzung \u2013 innerhalb oder au\u00dferhalb der Polizei \u2013 sicherstellen, um den Opfern bei ihren Bem\u00fchungen um Wahrung ihrer Rechte zu helfen. Der Zugang zu gerichtlicher Hilfe und medizinischer Betreuung muss gew\u00e4hrleistet sein. Au\u00dferdem sind die Opfer vor Repressalien seitens der Polizei zu sch\u00fctzen, wozu auch missbr\u00e4uchlich erhobene Gegenbeschuldigungen geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>52. Verfahren, um Opfern von Rassendiskriminierung und rassistischen Taten zu helfen, sind auch dann vorzusehen, wenn die T\u00e4ter nicht der Polizei angeh\u00f6ren. In einem solchen Fall kann die Polizei eine um so aktivere Rolle spielen, als sie die Opfer ermutigt, ber\u00e4t und an die f\u00fcr ihre Situation am besten geeignete Stelle weiterleitet.<\/p>\n<p>53. Eine Hilfe k\u00f6nnte zum Beispiel die Einrichtung einer kostenlosen Telefonnummer darstellen, die rund um die Uhr den Opfern in mehreren Sprachen juristischen Rat und\/oder psychologische Unterst\u00fctzung anbietet. Informationen \u00fcber soziale Dienststellen und\/oder Einrichtungen der Zivilgesellschaft, die den Opfern Hilfe und Rat bieten k\u00f6nnen, m\u00fcssen den Opfern rassischer Diskriminierung und rassistisch motivierten polizeilichen Fehlverhaltens zur Verf\u00fcgung stehen. Denkbar w\u00e4re zum Beispiel die Aush\u00e4ndigung einer Brosch\u00fcre mit Informationen \u00fcber die verschiedenen, den Opfern zur Verf\u00fcgung stehenden Hilfen.<\/p>\n<p>Ziffer 9 der Empfehlung lautet:<\/p>\n<p>\u201eDie Einleitung wirksamer Untersuchungsverfahren zu gew\u00e4hrleisten, wenn behauptet wird, es sei zu rassischer Diskriminierung oder zu rassistisch motiviertem Fehlverhalten der Polizei gekommen, und gegebenenfalls daf\u00fcr zu sorgen, dass die T\u00e4ter in solchen F\u00e4llen angemessen bestraft werden\u201c<\/p>\n<p>54. Unter \u201ewirksamem Untersuchungsverfahren\u201c versteht ECRI eine Untersuchung, die sowohl den vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte als auch vom Europ\u00e4ischen Ausschuss zur Verh\u00fctung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) aufgestellten Kriterien entspricht. Um wirksam zu sein, muss eine Untersuchung vor allem geeignet, umfassend, vertieft, prompt, sorgf\u00e4ltig und unabh\u00e4ngig sein, vgl. die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (zum Beispiel EGMR, 26. Januar 2006, Mikheyev gegen Russland) und die Normen des Antifolter-Ausschusses (Die Normen des CPT, Oktober 2006, S. 84 seq., Auszug aus dem 14. Allgemeinen Bericht des CPT [CPT\/Inf (2004) 28]). Es m\u00fcssen Ma\u00dfnahmen ergriffen werden um sicherzustellen, dass die Opfer \u00fcber den weiteren Verlauf und die Ergebnissen der Untersuchung unterrichtet werden.<\/p>\n<p>55. Was Untersuchungen \u00fcber rassistisch motiviertes polizeiliches Fehlverhalten angeht, hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte im Fall Natchova gegen Bulgarien am 6. Juli 2005 wie auch in sp\u00e4teren Urteilen die Verpflichtung der Staatsbeh\u00f6rden zur Einleitung einer Untersuchung wegen eventuell rassistisch motivierten Verhaltens der Polizei betont, wenn Indizien f\u00fcr rassistische Beweggr\u00fcnde vorliegen. Unterbleibt eine hinreichende Untersuchung dieses Umstands macht sich der Staat einer Verletzung des Artikels 14 der Menschenrechtskonvention (Verbot der Diskriminierung) in Verbindung mit der Verletzung eines weiteren Artikels (zum Beispiel Artikel 2 \u2013 Recht auf Leben \u2013 oder Artikel 3 \u2013 Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ) schuldig, weil deswegen ein Verfahrensfehler vorliegt<\/p>\n<p>56. Was die Verurteilung und angemessene Bestrafung von Polizeibeamten, die sich rassischer Diskriminierung oder rassistisch motivierten Fehlverhaltens schuldig gemacht haben, angeht, so erinnert ECRI an die in der Allgemeinen Empfehlung Nr. 7 aufgez\u00e4hlten wesentlichen Elemente einer effizienten Strafrechtsgesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung. Insbesondere erinnert ECRI daran, dass das Gesetz die rassistische Motivation als straferschwerend werten muss. Au\u00dferdem m\u00fcssen die Opfer von Rassendiskriminierung und rassistische motiviertem polizeilichem Fehlverhalten eine gerechte Entsch\u00e4digung f\u00fcr den erlittene k\u00f6rperlichen und seelischen Schaden erhalten.<\/p>\n<p>57. Innerhalb der Polizei m\u00fcssen Kontrollverfahren zur \u00dcberwachung der Polizeiarbeit in Fragen, die mit F\u00e4llen rassischer Diskriminierung oder rassistisch motiviertem Fehlverhalten zu tun haben, vorgesehen werden. Die Vorgesetzten m\u00fcssen solchen F\u00e4llen besondere Priorit\u00e4t einr\u00e4umen und ihre Untergebenen entsprechend unterrichten.<\/p>\n<p>Ziffer 10 der Empfehlung lautet:<\/p>\n<p>\u201eEine von der Polizei und der Staatsanwaltschaft unabh\u00e4ngige Stelle zur Untersuchung behaupteter F\u00e4lle rassischer Diskriminierung und rassistisch motivierten Fehlverhaltens der Polizei zu schaffen\u201c<\/p>\n<p>58. Die mit der Untersuchung behaupteter F\u00e4lle rassischer Diskriminierung und rassistisch motivierten polizeilichen Fehlverhaltens beauftragte Stelle muss neben den anderen Stellen errichtet sein, bei denen Beschwerden gegen die Polizei vorgebracht werden k\u00f6nnen wie etwa interne Disziplinarinstanzen (Polizeiinspektion, eine Abteilung im Innenministerium usw.) und die Staatsanwaltschaft. Die Erfahrung zeigt, dass die Opfer polizeilichen Fehlverhaltens internen Instanzen der Polizei misstrauen. Andererseits z\u00f6gern sie im allgemeinen auch, sich bei Einrichtungen wie der Staatsanwaltschaft, die im Alltag eng mit der Polizei zusammenarbeiten, zu beschweren. Es ist mithin notwendig, ein System zu schaffen, dass es den Opfern erlaubt, sich vertrauensvoll bei einer unabh\u00e4ngigen Stelle zu beschweren, deren Hauptaufgabe darin besteht, die Arbeit der Polizei zu kontrollieren. Vgl. zu diesem Punkt auch den Abschnitt \u00fcber das Verantwortungsbewusstsein der Polizei und die Transparenz ihres Handelns (Police accountability and transparency) der Handreichung \u00fcber demokratische Polizeiarbeit (Guidebook on Democratic Policing) des H\u00f6heren Polizeiberaters des OSZE-Generalsekret\u00e4rs (Senior Police Adviser to the OSCE Secretary General), Dezember 2006, S. 33 ff.<\/p>\n<p>59. Diese mit der Untersuchung behaupteter F\u00e4lle rassischer Diskriminierung und rassistisch motivierten polizeilichen Fehlverhaltens beauftragte Stelle muss die erforderlichen Befugnisse besitzen, um ihre Aufgaben in effizienter Weise zu erf\u00fcllen. Folglich muss sie z.B. die Befugnis haben, zum Zweck der Kontrolle und \u00dcberpr\u00fcfung Schriftst\u00fccke und sonstige Unterlagen anzufordern, ferner die Befugnis, Schriftst\u00fccke und sonstige Unterlagen zum Zweck der Anfertigung von Kopien oder Ausz\u00fcgen beschlagnahmen zu beschlagnahmen und schlie\u00dflich die Befugnis, Vernehmungen durchzuf\u00fchren. Wenn die Tatsachen, die dieser Stelle zur Kenntnis gebracht wurden, auf eine strafbare Handlung schlie\u00dfen lassen, muss die Stelle die Staatsanwaltschaft einschalten.<\/p>\n<p>60. Die mit der Untersuchung behaupteter F\u00e4lle rassischer Diskriminierung und rassistisch motivierten polizeilichen Fehlverhaltens beauftragte Stelle kann verschiedene Formen annehmen. Es kann sich um eine nationale Instanz zum Schutz und zur F\u00f6rderung der Menschenrechte handeln oder um einen auf Polizeifragen spezialisierten Ombudsman oder um eine zivile Kontrollkommission der Polizeiarbeit oder auch um das besondere Gremium, dessen Schaffung ECRI in der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 2 \u00fcber besondere Gremien zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene empfiehlt.<\/p>\n<p>61. Au\u00dfer Untersuchungsvollmachten kann diese Stelle f\u00fcr Handlungen, die nicht unter das Strafrecht fallen, folgende Befugnisse besitzen: g\u00fctliche Streitschlichtung; Beobachtung der Polizeiarbeit und Ausarbeitung von Empfehlungen \u00fcber m\u00f6gliche Verbesserungen gesetzlicher oder anderer Rechtsvorschriften oder der Polizeipraxis, um gegen Rassismus und Rassendiskriminierung in der Polizeiarbeit vorgehen zu k\u00f6nnen; sowie die Festlegung von Verhaltensregeln f\u00fcr die Polizei. Es ist daf\u00fcr zu sorgen, dass die fragliche Stelle eng mit den Organisationen zusammenarbeitet, die im Bereich der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung t\u00e4tig sind. Wichtig ist auch sicherzustellen, dass die von dieser Stelle zu sch\u00fctzenden Personen leichten Zugang zu ihr finden. Soweit erforderlich sind \u00f6rtliche Zweigstellen einzurichten, um den Zugang zu erleichtern.<\/p>\n<p><strong>III. Hinsichtlich der Rolle der Polizei bei der Bek\u00e4mpfung von rassistischen Straftaten der Verfolgung rassistischer Vorf\u00e4lle<\/strong><\/p>\n<p>62. Die Empfehlung unterscheidet zwischen rassistischer Straftat und rassistischem Vorfall. Im Unterschied zur rassistischen Straftat (die unter das Strafrecht f\u00e4llt) handelt es sich beim rassistischen Vorfall um einen Vorfall, der vom Betroffenen oder einem Dritten als rassistisch wahrgenommen wird. Mithin k\u00f6nnen alle rassistischen Straftaten zuerst einmal auch als rassistische Vorf\u00e4lle eingestuft werden. Andererseits sind nicht alle rassistischen Vorf\u00e4lle automatisch auch Straftaten. Es ist Sache der Untersuchungsbeh\u00f6rde und letztlich des Gerichts zu entscheiden, ob eine strafbare Handlung vorliegt und \u2013 falls ja \u2013 ob sie aus rassistischen Motiven heraus begangen wurde.<\/p>\n<p>63. Unter rassistischen Straftaten versteht ECRI gew\u00f6hnliche Straftaten (wie Mord, Gewalttaten und andere T\u00e4tlichkeiten, Brandstiftung und Beleidigung), die aber aus rassistischen Motiven heraus begangen wurden (rassistisch motivierte Straftaten), sowie sonstige Straftaten, bei denen das rassistische Element zum Tatbestand geh\u00f6rt (wie Aufstachelung zum Rassenhass oder Mitgliedschaft in einer rassistischen Organisation).<\/p>\n<p>64. Was die Beweggr\u00fcnde angeht, die der Begriff der rassistischen Straftat oder des rassistischen Vorfalls voraussetzt, so stellt ECRI in der Allgemeinen Empfehlung Nr. 7 klar, dass als Rassismus jedes Verhalten anzusehen ist, das sich auf die Rasse, die Hautfarbe, die Sprache, die Religion, die Staatsangeh\u00f6rigkeit oder die nationale oder ethnische Herkunft eines anderen bezieht.<\/p>\n<p>Ziffer 11 der Empfehlung lautet:<\/p>\n<p>\u201eSich zu vergewissern, dass die Polizei rassistische Straftaten gr\u00fcndlich untersucht, vor allem unter voller Ber\u00fccksichtigung etwaiger rassistischer Beweggr\u00fcnde bei gew\u00f6hnlichen Straftaten\u201c<\/p>\n<p>65. Im Fall \u0160e\u010di\u0107 gegen Kroatien, der die polizeiliche Untersuchung eines vermutlich von Skinheads ver\u00fcbten rassistischen \u00dcberfalls auf einen Roma-Angeh\u00f6rigen betraf, hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte am 31. Mai 2007 ausgef\u00fchrt, dass die Tatsache, dass die aus rassistischen Motiven ver\u00fcbte Gewalt und Brutalit\u00e4t in gleicher Weise wie nicht rassistisch motivierte F\u00e4lle behandelt wurde, die besonderen Natur von Handlungen, welche die Grundrechte in ganz besonderer Weise verletzen, v\u00f6llig verkennt. Der Gerichtshof fand es mithin inakzeptabel, dass keine ernsthaften und sorgf\u00e4ltigen Ma\u00dfnahmen zur Untersuchung eines sehr wahrscheinlich aus rassistischen Motiven ver\u00fcbten Gewaltakts ergriffen wurden, um die T\u00e4ter zu ermitteln und zu bestrafen (vgl. \u0160e\u010di\u0107 gegen Kroatien, \u00a7\u00a7 67-69).<\/p>\n<p>66. Eine in Frage kommende praktische Ma\u00dfnahme, um sicherzustellen, dass die Polizei rassistische Straftaten gr\u00fcndlich untersucht und insbesondere nicht die etwaige rassistische Motivation gew\u00f6hnlicher Straftaten \u00fcbersieht, besteht in der Verst\u00e4ndigung auf eine weit gefasste Definition des rassistischen Vorfalls wie er in dieser Empfehlung vorgeschlagen wird (Ziffer 14). In der Tat muss die Polizei, sobald nach dieser Definition ein rassistischer Vorfall vorliegt, dieser Spur gr\u00fcndlich nachgehen. Zu diesem Zweck m\u00fcssen der Polizei Richtlinien an die Hand gegeben werden, wie bei Anzeige eines rassistischen Vorfalls im Einzelnen zu verfahren ist. Insbesondere m\u00fcssen darin folgende Dinge angesprochen werden: Sensibilit\u00e4t gegen\u00fcber dem Betroffenen; die am Tatort zur Beweissicherung vorzunehmenden Ma\u00dfnahmen; Ermittlung und Befragung von Zeugen; Suche nach dem Tatverd\u00e4chtigen; Pr\u00fcfung etwaiger Verbindungen zu organisierten rassistischen Gruppen, z.B. auch Neonazis oder Skinheads; Vorgehensweise zur Erlangung einer detaillierten Schilderung des Tathergangs durch den Betroffenen.<\/p>\n<p>67. Weitere Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen ergriffen werden, um sicher zu stellen, dass die Polizei rassistische Straftaten (einschlie\u00dflich rassistisch motivierter Straftaten) gr\u00fcndlich untersucht. Solche Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen z.B. sein: die Schaffung einer auf solche Straftaten spezialisierte Sondereinheit innerhalb jeder Polizeidirektion oder die Ver\u00f6ffentlichung entsprechender Ministerialerl\u00e4sse oder anderer Verlautbarungen mit dem Ziel, das Bewusstsein der Polizei f\u00fcr die Notwendigkeit entschiedener Bek\u00e4mpfung rassistischer Straftaten (einschlie\u00dflich rassistisch motivierter Straftaten) zu sch\u00e4rfen.<\/p>\n<p>Ziffer 12 der Empfehlung lautet:<\/p>\n<p>\u201eEin System zu schaffen und zu unterhalten, um rassistische Vorf\u00e4lle und die Anzahl der F\u00e4lle zu registrieren und zu verfolgen, in denen die Staatsanwaltschaft mit solchen Vorf\u00e4llen befasst wurde und diese letztendlich als rassistische Straftaten eingestuft hat\u201c<\/p>\n<p>68. Um eine m\u00f6glichst genaue \u00dcbersicht \u00fcber die Situation im Hinblick auf die H\u00e4ufigkeit von rassistischen Vorf\u00e4llen in der Gesellschaft und die laufende Beobachtung der Reaktion der Strafgerichte auf derartige Bekundungen zu bekommen, ist es erforderlich, ein zuverl\u00e4ssiges System zur Registrierung und zur laufenden Beobachtung rassistischer Vorf\u00e4lle zu entwickeln. Die Verst\u00e4ndigung auf eine weit gefassten Definition des Begriffs \u201erassistischer Vorfall\u201c , die in der vorliegenden Empfehlung (Ziffer 14) vorgeschlagen wird, ist ein wichtiger Bestandteil eines solchen Systems. Die Definition will eine einheitliche Weiterverfolgung solcher Vorf\u00e4lle erm\u00f6glichen und sicherstellen, dass alle Polizeieinheiten und alle zur Entgegennahme von Anzeigen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sich derselben Konzepte bedienen.<\/p>\n<p>69. Au\u00dferdem muss die Polizei (wie auch alle jene, die von rassistischen Vorf\u00e4llen Kenntnis erlangen) \u00fcber jeden Fall genaue Information einholen. Dies k\u00f6nnte z.B. mit Hilfe von Frageb\u00f6gen \u00fcber rassistische Vorf\u00e4lle erfolgen, die verschiedene Angaben enthalten m\u00fcssten, so etwa Angaben \u00fcber das Opfer, den Tatverd\u00e4chtigen oder den T\u00e4ter, \u00fcber die Art und den Ort des Vorfalls und die in Frage stehenden Motive. Ein Beispiel eines solchen Berichtsformulars \u00fcber einen rassistischen Vorfall findet sich in der OSZE-Ver\u00f6ffentlichung \u201eCombating Hate Crimes in the OSCE Region\u201c OSZE\/ODIHR, 2005, Anhang D. Vgl. zu diesem Punkt auch die Ver\u00f6ffentlichung \u201eLa surveillance polici\u00e8re de la criminalit\u00e9 et de la violence racistes: analyse comparative\u201c , EUMC, September 2005.<\/p>\n<p>70. Die polizeiliche Sammlung detaillierter und exakter Informationen \u00fcber rassistische Vorf\u00e4lle in diesem Stadium ist eine Vorbedingung f\u00fcr eine effiziente Weiterverfolgung der Situation, also der Frage, wie die Strafgerichtsbarkeit in ihrer Gesamtheit auf rassistische Vorf\u00e4lle und rassistische Straftaten reagiert. Um eine Gesamt\u00fcbersicht zu bekommen, ist es jedoch auch n\u00f6tig, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte solche Vorf\u00e4lle oder Straftaten systematisch verfolgen und dieses System weiter ausfeilen. Ein derartiges System erfordert leicht zug\u00e4ngliche Informationen \u00fcber in solchen F\u00e4llen durchgef\u00fchrte Untersuchungen, eingeleitete Strafverfahren und erfolgte Verurteilungen.<\/p>\n<p>71. Au\u00dferdem hilft die Tatsache, dass rassistische Vorf\u00e4lle registriert werden, der Polizei, rassistische Straftaten besser zu untersuchen (wie in Ziffer 11 empfohlen), weil sie auf diese Weise Informationen erh\u00e4lt, die es ihr erm\u00f6glichen, besser den Zusammenhang aufzuhellen, in dem k\u00fcnftige Zuwiderhandlungen begangen werden.<\/p>\n<p>Ziffer 13 der Empfehlung lautet:<\/p>\n<p>\u201eDie Opfer und Zeugen rassistischer Vorf\u00e4lle zu ermutigen, diese Vorf\u00e4lle anzuzeigen\u201c<\/p>\n<p>72. Die Opfer und Zeugen rassistischer Vorf\u00e4lle k\u00f6nnen auf verschiedene Weise dazu gebracht werden, solche Vorf\u00e4lle anzuzeigen. Allgemein l\u00e4sst sich sagen, dass alle in Abschnitt II und Abschnitt IV dieser Empfehlung aufgez\u00e4hlten Ma\u00dfnahmen mit dem Ziel, das Vertrauen von Minderheitsgruppen in die Polizei zu st\u00e4rken, in hohem Ma\u00dfe geeignet sind, zur Anzeige rassistischer Vorf\u00e4lle zu ermutigen. Genauer gesagt k\u00f6nnen Ma\u00dfnahmen zur Ermutigung der Anzeige rassistischer Vorf\u00e4lle zum Beispiel die Einf\u00fchrung eines Verfahrens umfassen, mit Hilfe dessen die Opfer und Zeugen rassistischer Vorf\u00e4lle diese bei verschiedenen \u00f6rtlichen Stellen, die koordiniert zusammenarbeiten, anzeigen k\u00f6nnen (Au\u00dferhalb der Polizei kommen die Kommunalbeh\u00f6rden und die Organisationen der Zivilgesellschaft in Frage.). Die Mitarbeiter all diese Stellen k\u00f6nnten dazu angeleitet werden, sich derselben Definition des Begriffs \u201erassistischer Vorfall\u201c zu bedienen, und Hinweise zu Ma\u00dfnahmen zu befolgen, die sie zu ergreifen haben, wenn Opfer oder Zeugen sich an sie wenden. Diese Stellen, die nicht zur Polizei geh\u00f6ren und Beschwerden entgegennehmen, handeln mithin als Vermittler und k\u00f6nnen die erhaltenen Informationen, wenn n\u00f6tig, an die Polizei weiterleiten.. Diese Vermittlerrolle kann besonders bedeutsam werden, wenn es sich um Personen handelt, die sich in einer recht prek\u00e4ren Lage befinden, z.B. Personen ohne g\u00fcltige Papiere, die sich nat\u00fcrlich scheuen, rassistische Vorf\u00e4lle der Polizei zu melden. Eine weitere spezielle, in diese Richtung gehende Ma\u00dfnahme besteht darin, die Polizei entsprechend auszubilden, wie sie mit Beschwerden \u00fcber Rassismus und Rassendiskriminierung umzugehen hat.<\/p>\n<p>73. Die Opfer und Zeugen rassistischer Vorf\u00e4lle m\u00fcssen vor Vergeltungsma\u00dfnahmen gesch\u00fctzt werden, das hei\u00dft vor jeder Art schlechter Behandlung oder Konsequenz als Reaktion auf eine Anzeige oder Beschwerde.<\/p>\n<p>Ziffer 14 der Empfehlung lautet:<\/p>\n<p>\u201eZu diesem Zweck eine weitgefasste Definition des Begriffs \u201erassistischer Vorfall\u201c vorzunehmen.<\/p>\n<p>Im Sinne dieser Empfehlung versteht man unter einem rassistischen Vorfall:<\/p>\n<p>\u2018Jeden Vorfall, der vom Betroffenen oder einem Dritten als rassistisch wahrgenommen wird\u2019\u201c<\/p>\n<p>74. Die Empfehlung sieht vor, als rassistische Vorf\u00e4lle alle Vorf\u00e4lle einzustufen, die vom Betroffenen oder einem Dritten als rassistisch wahrgenommen wurden. Mit der Annahme einer so weit gefassten Definition des Begriffs \u201erassistischer Vorfall\u201c will man den Opfern zu verstehen geben, dass man auf sie h\u00f6rt. Diese Definition ist dem Bericht von Sir William Macpherson of Cluny \u00fcber die 1999 erfolgte Untersuchung des Falls Stephen Lawrence entnommen (1999 Stephan Lawrence Inquiry Report, by Sir William Macpherson of Cluny \u2013 Cm 4262, Kapitel 47, Absatz 12).<\/p>\n<p>75. Wie oben ausgef\u00fchrt bezweckt die Verst\u00e4ndigung auf eine Definition des Begriffs \u201erassistischer Vorfall\u201c zweierlei: Erstens geht es darum, die Registrierung und Verfolgung rassistischer Vorf\u00e4lle zu verbessern, und zweitens geht es darum sicherzustellen, dass die Polizei alle rassistischen Straftaten gr\u00fcndlich untersucht und die m\u00f6gliche rassistische Motivation gew\u00f6hnlicher Straftaten nicht au\u00dfer acht l\u00e4sst.<\/p>\n<p>IV. Hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Polizei und den Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen<\/p>\n<p>76. In den Abschnitten I, II und III der vorliegenden Empfehlung befasst sich ECRI im wesentlichen mit den Umst\u00e4nden, in denen die Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen \u2013 im Sinn der vorliegenden Empfehlung also Gruppen, die sich durch Merkmale wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft unterscheiden \u2013 Gefahr laufen, Opfer von Rassendiskriminierung einschlie\u00dflich rassischer Profilbildung und rassistisch motivierten Verhaltens seitens der Polizei oder seitens gew\u00f6hnlicher Mitglieder der Gesellschaft zu werden. Es ist aber gleichfalls n\u00f6tig, dar\u00fcber zu wachen, dass die Polizei sich professionell und unparteiisch verh\u00e4lt, wenn sie es mit Straftaten zu tun hat, die zwar nicht rassistisch motiviert sind, in die aber Angeh\u00f6rige von Minderheitsgruppen als Opfer, T\u00e4ter oder Zeugen usw. verwickelt sind. Die Berichte von ECRI zur Weiterverfolgung fr\u00fcherer Empfehlungen zeigen, dass auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationale oder ethnischer Herkunft gegr\u00fcndete Vorurteile auch die Art und Weise beeinflussen, in der die Polizei mit Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen im Zusammenhang mit diesen Straftaten umgeht. Beispielsweise werden Angeh\u00f6rige von Minderheitsgruppen schneller verd\u00e4chtigt, Urheber bestimmter Straftaten zu sein, als andere. Andererseits kann die Polizei weniger geneigt sein, den Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen Glauben zu schenken, wenn diese Zeugen oder Opfer einer gew\u00f6hnlichen Straftat sind. Die auf diesem Gebiet festgestellten Schwierigkeiten sind auch das Ergebnis mangelnder Kompetenz, in einer durch Vielfalt gepr\u00e4gten Gesellschaft zu arbeiten. Die im Abschnitt IV gegebenen Empfehlungen bezwecken eine Behandlung dieser Fragen, auch wenn sie so formuliert sind, dass sie auch einen gr\u00f6\u00dferen Anwendungsbereich einschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Ziffer 15 der Empfehlung lautet:<\/p>\n<p>\u201eDie Pflicht der Polizei, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Gleichbehandlung zu f\u00f6rdern und rassischer Diskriminierung vorzubeugen, gesetzlich zu verankern\u201c<\/p>\n<p>77. In der Allgemeinen Empfehlung Nr. 7 hat ECRI bereits empfohlen, die Verpflichtung der \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rden zur F\u00f6rderung der Gleichbehandlung und zur Verhinderung rassischer Diskriminierung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesetzlich zu verankern. Mit dieser Empfehlung unterstreicht ECRI, wie wichtig es ist, vor allem der Polizei diese Verpflichtung aufzuerlegen. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, k\u00f6nnte die Polizei angehalten werden, besondere Programme zugunsten der Gleichbehandlung und zur Verhinderung rassischer Diskriminierung aufzustellen und zu verwirklichen. Solche Programme k\u00f6nnten eine ganze Reihe von Aktivit\u00e4ten umfassen, angefangen mit der entsprechenden Ausbildung und der Sch\u00e4rfung des Bewusstseins f\u00fcr die laufende Beobachtung der Gleichbehandlung und die Festlegung der anzustrebenden Ziele in Bezug auf die Gleichbehandlung. Ein Beispiel f\u00fcr Initiativen, die Teil solcher Programme sein k\u00f6nnten, w\u00e4re die Schaffung eines internen Verhaltenskodex zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung. Noch allgemeiner sollten die Programme der Polizei zur F\u00f6rderung der Gleichbehandlung und zur Verhinderung von rassischer Diskriminierung Initiativen und Engagements auf allen in diesem Abschnitt angesprochenen Gebieten (gesellschaftliche Vielfalt, Anwerbung von Angeh\u00f6rigen von Minderheiten f\u00fcr den Polizeidienst sowie das Verh\u00e4ltnis zu den Minderheitsgruppen und den Medien) umfassen. Wie in der Allgemeinen Empfehlung Nr. 7 von ECRI empfohlen, k\u00f6nnte die Einhaltung der Pflicht der Polizei zur F\u00f6rderung der Gleichbehandlung und zur Verhinderung rassischer Diskriminierung zum Gegenstand laufender Beobachtung gemacht und durch die Einschaltung einer auf die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung spezialisierten unabh\u00e4ngigen Stelle auf nationaler Ebene vorgeschrieben werden.<\/p>\n<p>Ziffer 16 der Empfehlung lautet:<\/p>\n<p>\u201eDie Polizei f\u00fcr die Arbeit in einer von Vielfalt gepr\u00e4gten Gesellschaft auszubilden\u201c<\/p>\n<p>78. Die Ausbildung der Polizei zur Arbeit im Rahmen einer von Vielfalt gepr\u00e4gten Gesellschaft verlangt, dass man Polizisten, die mit Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen, egal, ob Inl\u00e4nder oder Ausl\u00e4nder, zu tun haben, ganz gezielt auf diese Aufgabe vorbereitet. Dazu kann z.B. geh\u00f6ren, Polizeibeamten, die der Mehrheitsbev\u00f6lkerung angeh\u00f6ren, Unterricht in einer von einer Minderheitsgruppe gesprochenen Sprache zu erteilen. Weiter k\u00f6nnen dazu Wissensvermittlung \u00fcber die kulturelle und religi\u00f6se Vielfalt oder Aktivit\u00e4ten geh\u00f6ren, die darauf abzielen, das Zusammenspiel und den gegenseitigen Respekt unter Kollegen verschiedener Herkunft zu f\u00f6rdern. Ausbildung dieser Art muss so praxisnah wie m\u00f6glich sein und konkrete Situationen sowie Zusammenwirken mit Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen einschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Ziffer 17 der Empfehlung lautet:<\/p>\n<p>\u201eAngeh\u00f6rige unterrepr\u00e4sentierter Minderheitsgruppen in den Polizeidienst aufzunehmen und daf\u00fcr zu sorgen, dass ihnen beim beruflichen Aufstieg Chancengleichheit gew\u00e4hrt wird\u201c<\/p>\n<p>79. Wichtig ist sicherzustellen, dass die Zusammensetzung der Polizei die Vielfalt der Bev\u00f6lkerung widerspiegelt, um eine Gesellschaft aufzubauen, deren Mitglieder das Gef\u00fchl haben, unabh\u00e4ngig von ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion, ihrer Sprache oder ihrer sonstigen Merkmale Chancengleichheit zu genie\u00dfen. Dies ist auch wichtig, um der Polizei neue Kompetenzen, z.B. auch sprachliche, zu verleihen und um ihre Effizienz durch bessere Verst\u00e4ndigungsm\u00f6glichkeiten mit den Minderheitsgruppen zu erh\u00f6hen und das Vertrauen dieser Gruppen in die Polizei zu st\u00e4rken.<\/p>\n<p>80. Verschiedene Arten von Ma\u00dfnahmen sind denkbar, um Angeh\u00f6rige von Minderheitsgruppen anzuwerben. Dazu geh\u00f6ren positive Ma\u00dfnahmen wie (i) die Ausschreibung von Stellen in der Polizei und sonstige F\u00f6rdermittel, um Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen einen Anreiz zur Bewerbung zu bieten; (ii) Hilfe zum Erwerb der n\u00f6tigen Kenntnisse, um die Aufnahmepr\u00fcfung f\u00fcr die Polizei zu schaffen, damit Angeh\u00f6rige von Minderheitsgruppen, die nicht von vornherein \u00fcber die n\u00f6tigen Kenntnisse verf\u00fcgen, sich diese in Vorbereitungskursen aneignen k\u00f6nnen; (iii) Feststellung und Ausmerzung von Praktiken, die Angeh\u00f6rige von Minderheitsgruppen direkt oder indirekt benachteiligen (z.B. Lehrg\u00e4nge \u00fcber Nichtdiskriminierung f\u00fcr Beamte, die f\u00fcr die Einstellung in den Polizeidienst zust\u00e4ndig sind, \u00dcberpr\u00fcfung der Auswahlkriterien usw.); (iv) die Festlegung von anzustrebenden Zielen bei der Einstellung und Bef\u00f6rderung von Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen sowie die fortlaufende Beobachtung der diesbez\u00fcglichen Ergebnisse. Ma\u00dfnahmen zur Erleichterung der Einstellung von Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen in den Polizeidienst d\u00fcrfen selbstverst\u00e4ndlich nicht zu einer Senkung der Anforderungen an die fachliche Kompetenzen f\u00fchren.<\/p>\n<p>81. Verschiedene Arten von Ma\u00dfnahmen sind denkbar, um zu gew\u00e4hrleisten, dass die Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen bei der Entwicklung ihrer Laufbahn im Polizeidienst Chancengleichheit genie\u00dfen. Dazu geh\u00f6ren: (i) das Verbot rassischer Bel\u00e4stigung im Polizeidienst; (ii) die Annahme und Umsetzung antirassistischer Politik innerhalb der Polizei; (iii) die Einf\u00fchrung und effiziente Handhabung interner Beschwerdem\u00f6glichkeiten; (iv) die Einleitung rechtlicher Schritte gegen Polizeibeamte, die Kollegen auf rassistische Weise beleidigt, geschm\u00e4ht oder bel\u00e4stigt haben; (v) fortlaufende Beobachtung, wie Angeh\u00f6rige von Minderheitsgruppen im Polizeidienst vorankommen; (vi) das Angebot von Patenschaften f\u00fcr Angeh\u00f6rige von Minderheitsgruppen, die willens und f\u00e4hig sind voranzukommen.<\/p>\n<p>Ziffer 18 der Empfehlung lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorkehrungen f\u00fcr den st\u00e4ndigen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen zu treffen\u201c<\/p>\n<p>82. Vorkehrungen f\u00fcr den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen bilden ein wesentliches Element f\u00fcr den Erfolg im Kampf gegen Rassismus und Rassendiskriminierung in der Polizeiarbeit. Dabei handelt es sich auch um ein verl\u00e4ssliches Mittel, die Effizienz der Polizeiarbeit zu gew\u00e4hrleisten. Um ihre Aufgaben ordentlich zu erf\u00fcllen, bedarf die Polizei der Mitarbeit von Mitgliedern der Gesellschaft, wozu auch die Minderheitsgruppen geh\u00f6ren, und dies verlangt gegenseitiges Vertrauen. Sowohl die Polizei als auch die Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen profitieren von Vorkehrungen f\u00fcr einen Dialog, und dies hat unweigerlich einen positiven Einfluss auf die Gesellschaft insgesamt. Damit solche Vorkehrungen f\u00fcr den Dialog und die Zusammenarbeit auch funktionieren, m\u00fcssen sie von Ma\u00dfnahmen begleitet werden, die es gestatten sicherzustellen, dass die Pflicht zum Dialog und zur Zusammenarbeit auch eingehalten und dies fortlaufend beobachtet wird.<\/p>\n<p>83. Der Dialog zwischen der Polizei und den Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen ist ein Mittel zur Vermeidung rassischer Profilbildung. Er tr\u00e4gt auch dazu bei, dass die Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen sich nicht als Opfer rassischer Profilierung f\u00fchlen, wenn das nicht der Fall ist. Vgl. zu diesem Punkt die obigen Ausf\u00fchrungen zur rassischen Profilierung.<\/p>\n<p>84. Die Polizei muss nicht nur mit den Minderheitsgruppen und der Zivilgesellschaft im allgemeinen, sondern auch mit Beh\u00f6rden zusammenarbeiten. Sie muss ebenfalls eng mit der besonderen Stelle zusammenarbeiten, deren Schaffung ECRI in der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 2 \u00fcber besondere Gremien zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene empfiehlt. Diese Stelle kann die Rolle eines Vermittlers oder Schlichters \u00fcbernehmen, aber auch mithelfen bei der Verwirklichung der oben erw\u00e4hnten Programme, mit deren Hilfe die Polizei ihrer Verpflichtung zur F\u00f6rderung der Gleichbehandlung und der Verhinderung von Diskriminierung nachkommen soll.<\/p>\n<p>85. Mittel und Wege, Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Polizei und Minderheitsgruppen auf den Weg zu bringen, k\u00f6nnen die Abhaltung regelm\u00e4\u00dfiger Konsultationstreffen mit Vertretern von Minderheitsgruppen sowie die Schaffung beratender Aussch\u00fcsse aus Vertretern von Minderheitsgruppen einschlie\u00dfen. Denkbar ist auch, eine Art Nachbarschaftspolizei vorzusehen sowie Kontaktstellen oder Kontaktpersonen (Verbindungsleute) in den Polizeidienststellen mit dem besonderen Auftrag zu benennen, Kontakte zu den Minderheitsgruppen zu pflegen. Die Erl\u00e4uterungen zu den Empfehlungen des Hohen Kommissars f\u00fcr Nationale Minderheiten der OSZE zur Polizeiarbeit in einer ethnisch gemischten Bev\u00f6lkerung (OSCE High Commissioner on National Minorities\u2018 Recommendations on Policing in Multi-Ethnic Societies) enthalten zahlreiche detaillierte Beispiele f\u00fcr Ma\u00dfnahmen, die den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Mitgliedern einer multi -ethnischen Gesellschaft erleichtern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>86. Die Ernennung eines Mittlers stellt eine M\u00f6glichkeit dar, den Dialog und die Zusammenarbeit zu f\u00f6rdern. In dem Ma\u00dfe, in dem solche Mittler die n\u00f6tige Kompetenz, vor allem auch sprachlich, besitzen und das Vertrauen sowohl der betroffenen Minderheitsgruppen als auch der Polizei genie\u00dfen, k\u00f6nnen sie eine wesentliche Rolle als Vermittler spielen und auf diese Weise mithelfen, Konflikte zwischen der Polizei und den Minderheitsgruppen zu vermeiden.<\/p>\n<p>Ziffer 19 der Empfehlung lautet:<\/p>\n<p>\u201eSo weit wie m\u00f6glich Personen, welche die Amtssprache nicht beherrschen und mit der Polizei zu tun bekommen, Zugang zu professionellen Dolmetscherdiensten zu veschaffen\u201c<\/p>\n<p>87. Nach der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention hat jede festgenommene und\/oder beschuldigte Person das Recht, in einer Sprache, die sie versteht, \u00fcber die Gr\u00fcnde ihrer Festnahme und\/oder die Natur und den Grund der gegen sie erhobenen Anschuldigung unterrichtet zu werden. F\u00fcr Personen, die mit der Polizei zu tun haben, aber weder Tatverd\u00e4chtige noch Beschuldigte sind wie etwa Opfer oder Zeugen, empfiehlt es sich, daf\u00fcr zu sorgen, dass ein Dolmetscher gefunden wird, der zum Beispiel telefonisch \u00fcbersetzt, falls am Ort kein Dolmetscher aufzutreiben ist. Zus\u00e4tzlich dazu ist es m\u00f6glich, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass sich innerhalb der Polizei Beamte finden, die au\u00dfer der Amtssprache noch eine oder mehrere andere Sprachen sprechen, um die Verst\u00e4ndigung mit Personen, die der Amtssprache nicht m\u00e4chtig sind, zu erleichtern. In den Staaten, die das Rahmen\u00fcbereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten ratifiziert haben, sind ferner die darin festgelegten Erfordernisse hinsichtlich der Verst\u00e4ndigungssprache zwischen den \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rden und den betroffenen Minderheitsgruppen zu beachten.<\/p>\n<p>Ziffer 20 der Empfehlung lautet:<\/p>\n<p>\u201eSicherzustellen, dass sich die Polizei gegen\u00fcber den Medien und der allgemeinen \u00d6ffentlichkeit in einer Weise \u00e4u\u00dfert, die feindselige Haltung und Vorurteilen gegen\u00fcber Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen keinen Vorschub leistet\u201c<\/p>\n<p>88. Die Polizei darf weder den Medien noch der \u00d6ffentlichkeit Informationen \u00fcber die Rasse, die Hautfarbe, die Sprache, die Religion, die Staatsangeh\u00f6rigkeit oder die nationale oder ethnische Herkunft eines Tatverd\u00e4chtigen zukommen lassen. Der Polizei kann die Verbreitung solcher Informationen nur gestattet werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist und damit ein rechtm\u00e4\u00dfiger Zweck verfolgt wird, was etwa bei einem Fahndungsaufruf der Fall ist.<\/p>\n<p>89. Die Polizei hat auch \u2013 vor allem bei der Weitergabe statistischer Daten \u2013 sorgf\u00e4ltig darauf achten, dass sie nicht zur Verbreitung und Aufrechterhaltung des Mythos beitr\u00e4gt, dem zufolge Kriminalit\u00e4t und ethnische Herkunft zusammenh\u00e4ngen; desgleichen darf sie nicht den Eindruck erwecken, dass der Anstieg der Kriminalit\u00e4t etwas mit zunehmender Einwanderung zu tun hat. Die Polizei muss darauf achten, nur objektive Informationen in einer Weise herauszugeben, welche die Vielfalt der Gesellschaft respektiert und den Gedanken der Gleichbehandlung aller st\u00e4rkt.<\/p>\n<p><strong>GLOSSAR<\/strong><\/p>\n<p>Polizei<\/p>\n<p>Beamte, welche die Machtbefugnis besitzen (oder je nach Gesetzeslage wahrnehmen k\u00f6nnen), Gewalt auszu\u00fcben, um die Wahrung des Rechts und die Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Ordnung in der Gesellschaft sicherzustellen, wozu normalerweise die Verh\u00fctung und Aufdeckung von Straftaten geh\u00f6rt. Diese Definition umfasst auch die Geheimdienste, den Verfassungsschutz und die Grenzpolizei. Sie schlie\u00dft auch private Firmen ein, die polizeiliche Machtbefugnisse der oben definierten Art aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Rassische Profilbildung<\/p>\n<p>Die ohne objektive und vern\u00fcnftige Begr\u00fcndung erfolgende polizeiliche Ber\u00fccksichtigung von Merkmalen wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft im Rahmen von Kontrollen, \u00dcberwachungen und Ermittlungen.<\/p>\n<p>Vern\u00fcnftiger Verdacht<\/p>\n<p>Verdacht einer Straftat, der sich auf bestimmte objektive und vern\u00fcnftige Kriterien st\u00fctzt, die es der Polizei erlaubt, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder Kontrollen, \u00dcberwachungen oder Ermittlungen vorzunehmen.<\/p>\n<p>Rassistischer Vorfall<\/p>\n<p>Jeder Vorfall, der vom Betroffenen oder einem Dritten als rassistisch wahrgenommen wird.<\/p>\n<p>Rassistische Straftat<\/p>\n<p>Jede gew\u00f6hnliche Straftat (wie Mord, Gewalttaten oder andere T\u00e4tlichkeiten, Brandstiftung und Beleidigung), die aber aus rassistischen Motiven heraus begangen wurde (rassistische motivierte Straftaten), sowie sonstige Straftaten. denen ein rassistischer Aspekt anhaftet (wie Aufstachelung zum Rassenhass oder Mitgliedschaft in einer rassistischen Organisation).<\/p>\n<p>Direkte rassische Diskriminierung<\/p>\n<p>Jede auf ein Motiv wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationale oder v\u00f6lkische Herkunft gegr\u00fcndete unterschiedliche Behandlung, f\u00fcr die sich keine objektive und vern\u00fcnftige Begr\u00fcndung finden l\u00e4sst. Unterschiedliche Behandlung ermangelt dann einer objektiven und vern\u00fcnftigen Begr\u00fcndung, wenn sie kein rechtm\u00e4\u00dfiges Ziel verfolgt oder wenn die angewandten Mittel in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zum angestrebten Ziel stehen.<\/p>\n<p>Indirekte rassische Diskriminierung<\/p>\n<p>Der Fall, in dem ein anscheinend neutraler Faktor wie zum Beispiel die Bereitschaft, etwas Bestimmtes zu tun, oder eine bestimmte Praxis nicht so leicht von Personen respektiert werden kann. die einer Gruppe angeh\u00f6ren, die sich durch Merkmale wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationale oder v\u00f6lkische Herkunft unterscheidet oder in dem ein solcher Faktor diese Personen benachteiligt, es sei denn, dieser Faktor w\u00e4re objektiv und vern\u00fcnftig zu begr\u00fcnden. Das ist dann der Fall, wenn ein rechtm\u00e4\u00dfiges Ziel verfolgt wird und die angewandten Mittel in einem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zum angestrebten Ziel stehen.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3234\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3234&text=Allgemeine+politiK-Empfehlung+Nr.11+von+ECRI+Bek%C3%A4mpfung+von+Rassismus+und+Rassendiskriminierung+in+der+Polizeiarbeit.+verabschiedet+am+29.+Juni+2007.+Stra%C3%9Fburg%2C+den+4.+Oktober+2007\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3234&title=Allgemeine+politiK-Empfehlung+Nr.11+von+ECRI+Bek%C3%A4mpfung+von+Rassismus+und+Rassendiskriminierung+in+der+Polizeiarbeit.+verabschiedet+am+29.+Juni+2007.+Stra%C3%9Fburg%2C+den+4.+Oktober+2007\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3234&description=Allgemeine+politiK-Empfehlung+Nr.11+von+ECRI+Bek%C3%A4mpfung+von+Rassismus+und+Rassendiskriminierung+in+der+Polizeiarbeit.+verabschiedet+am+29.+Juni+2007.+Stra%C3%9Fburg%2C+den+4.+Oktober+2007\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz Download PDF Dokument FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3234\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[12],"tags":[],"class_list":["post-3234","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-europaeische-kommission-gegen-rassismus-und-intoleranz"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3234","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3234"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3234\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3236,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3234\/revisions\/3236"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3234"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3234"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3234"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}