{"id":3230,"date":"2021-09-18T21:28:25","date_gmt":"2021-09-18T21:28:25","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3230"},"modified":"2021-09-18T21:28:25","modified_gmt":"2021-09-18T21:28:25","slug":"dritter-bericht-ueber-liechtenstein-verabschiedet-am-14-dezember-2007-strassburg-den-29-april-2008","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3230","title":{"rendered":"Dritter Bericht \u00fcber Liechtenstein. Verabschiedet am 14. Dezember 2007. Stra\u00dfburg, den 29. April 2008"},"content":{"rendered":"<p>Download: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/LIE-CbC-III-2008-021-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/LIE-CbC-III-2008-021-DEU.docx\">WORD<\/a> Dokument<\/p>\n<p>Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz<\/p>\n<h2>Dritter Bericht \u00fcber Liechtenstein<\/h2>\n<p><!--more-->Verabschiedet am 14. Dezember 2007<br \/>\nStra\u00dfburg, den 29. April 2008<\/p>\n<p><strong>Vorwort<\/strong><\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) ist ein unabh\u00e4ngiges Organ des Europarates zur Beobachtung der Menschenrechte. Die Kommission hat sich auf Fragen des Rassismus und der Intoleranz spezialisiert. Sie setzt sich aus unabh\u00e4ngigen und unparteilichen Mitgliedern zusammen, die aufgrund ihrer moralischen Autorit\u00e4t und ihres anerkannten Fachwissens \u00fcber Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz ernannt werden.<\/p>\n<p>Einer der Pfeiler des Arbeitsprogramms von ECRI ist der l\u00e4nderspezifische Ansatz, bei dem die Situation in Bezug auf Rassismus und Intoleranz in jedem Mitgliedstaat des Europarates analysiert und Vorschl\u00e4ge zur L\u00f6sung der aufgezeigten Probleme unterbreitet werden.<\/p>\n<p>Bei dem l\u00e4nderspezifischen Ansatz werden alle Mitgliedstaaten des Europarates gleich behandelt. Die Arbeit findet in 4-5-Jahres-Zyklen statt und deckt 9-10 L\u00e4nder pro Jahr ab. Die Berichte der ersten Runde wurden Ende 1998 abgeschlossen und die der zweiten Runde Ende 2002. Die Arbeit an der dritten Runde begann im Januar 2003.<\/p>\n<p>Bei der dritten Runde liegt der Schwerpunkt der Berichte auf der \u201eUmsetzung\u201d. Es wird gepr\u00fcft, ob die Hauptempfehlungen von ECRI aus den vorangegangenen Berichten eingehalten und umgesetzt wurden und wenn dies der Fall ist, mit welchem Erfolg und welcher Wirkung. In der dritten Runde behandeln die Berichte \u201espezifische Fragen\u201c, die je nach der Situation in den verschiedenen L\u00e4ndern ausgew\u00e4hlt und in jedem Bericht ausf\u00fchrlich behandelt werden.<\/p>\n<p>Zu den Arbeitsmethoden f\u00fcr die Ausarbeitung der Berichte z\u00e4hlen dokumentarische Analysen, ein Kontaktbesuch in dem betroffenen Land und dann ein vertraulicher Dialog mit den nationalen Beh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Die Berichte von ECRI sind nicht das Ergebnis von Untersuchungen oder Zeugenaussagen. Sie sind Analysen, die sich auf viele Informationen gr\u00fcnden, die aus sehr unterschiedlichen Quellen gesammelt worden sind. Die dokumentarischen Studien gr\u00fcnden sich auf zahlreiche nationale und internationale schriftliche Quellen. Die Besuche vor Ort erm\u00f6glichen ein direktes Treffen mit den betroffenen Kreisen (Regierungs- und Nichtregierungskreise), um detaillierte Informationen zu sammeln. Der vertrauliche Dialog mit den nationalen Beh\u00f6rden erm\u00f6glicht es den letzteren, gegebenenfalls \u00c4nderungen an dem Berichtentwurf vorzunehmen, um m\u00f6gliche Sachfehler zu korrigieren, die der Bericht enth\u00e4lt. Am Ende des Dialogs k\u00f6nnen die nationalen Beh\u00f6rden, wenn sie dies w\u00fcnschen, fordern, dass ihre Ansichten dem endg\u00fcltigen Bericht von ECRI beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Der folgende Bericht wurde von ECRI in Eigenverantwortung verfasst. Er behandelt die Situation am 14. Dezember 2007. Alle Entwicklungen nach diesem Zeitpunkt werden von der folgenden Analyse weder abgedeckt noch bei den Schlussfolgerungen und Vorschl\u00e4gen von ECRI in Betracht gezogen.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n<p>Seit der Ver\u00f6ffentlichung des zweiten Berichtes von ECRI \u00fcber Liechtenstein am 28. Juni 2002 gab es in einigen Bereichen Fortschritte zu verzeichnen, die in dem Bericht hervorgehoben wurden. 2002 verabschiedete die Regierung einen f\u00fcnfj\u00e4hrigen Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus. Es wurden viele unterschiedliche Ma\u00dfnahmen zur Ausbildung der Beamten und zur Sensibilisierung der breiten \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr die notwendige Bek\u00e4mpfung von Rassismus und rassistischer Gewalt ergriffen. Im Bereich der Bildung wurden Ma\u00dfnahmen ergriffen, um die Nachteile, die Kinder ausl\u00e4ndischer Herkunft erfahren, zu beheben und die Sch\u00fcler \u00fcber die Gefahren des Rassismus aufzukl\u00e4ren. 2005 wurde die Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit geschaffen, die sich unter anderem mit Einwanderung und Integrationsfragen besch\u00e4ftigt. Die Regierung verabschiedete eine Integrationsstrategie mit vielen positiven Initiativen. Eine Arbeitsgruppe \u00fcber die Integration von Muslimen wurde 2004 eingerichtet, um die Situation der Muslime in Liechtenstein zu verbessern.<\/p>\n<p>Es gibt jedoch eine Reihe von Empfehlungen im zweiten Bericht von ECRI, die nicht oder nur teilweise umgesetzt worden sind. Die Integrationsstrategie umfasst einige wichtige Ma\u00dfnahmen nicht, die ergriffen werden m\u00fcssten, um die vollst\u00e4ndige Integration in Liechtenstein zu erreichen. Insbesondere der Erwerb der liechtensteinischen Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Abstimmung der Gemeindemitglieder sollte \u00fcberpr\u00fcft und das Verfahren zum Erhalt der liechtensteinischen Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Einb\u00fcrgerung weiter erleichtert werden. Nichtstaatsangeh\u00f6rige, die langj\u00e4hrige Einwohner sind, haben immer noch kein Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. Die neue Integrationsstrategie verlangt in erster Linie von der ausl\u00e4ndischen Bev\u00f6lkerung gro\u00dfe Anstrengungen, ohne jedoch die gleichen Anstrengungen von der Mehrheitsbev\u00f6lkerung zu verlangen. Es gibt immer noch eine Minderheit in der Bev\u00f6lkerung, die rassistische Stereotypen und Vorurteile gegen Nichtstaatsangeh\u00f6rige zum Ausdruck bringt, und es kommen immer noch vereinzelte rassistische Taten vor, darunter rassistische Gewalt, vonseiten nicht organisierter rechtsextremer Aktivisten. Die Hauptziele von Rassismus und Rassendiskriminierung, insbesondere im Wohnungswesen und bei der Besch\u00e4ftigung, sind Einwanderer aus der T\u00fcrkei und dem Balkan sowie Menschen muslimischen Glaubens. Trotz der Ma\u00dfnahmen der Beh\u00f6rden gibt es immer noch Hindernisse f\u00fcr Muslime bei der Aus\u00fcbung ihres Glaubens und Benachteiligungen f\u00fcr Kinder ausl\u00e4ndischer Herkunft beim Zugang zu Bildung.<\/p>\n<p>In diesem Bericht empfiehlt ECRI den liechtensteinischen Beh\u00f6rden, weitere Ma\u00dfnahmen in einigen Bereichen zu ergreifen. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung aller Formen von Rassismus, darunter rassistischer Gewalt, zu ergreifen. Sie sollten L\u00f6sungen finden f\u00fcr die Hindernisse, mit denen Muslime, die ihre Religion und kulturellen T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben m\u00f6chten, konfrontiert werden. Sie empfiehlt ihnen, ihre Bem\u00fchungen fortzusetzen und zu verst\u00e4rken, um ein Schulsystem zu schaffen, das Kindern ausl\u00e4ndischer Herkunft, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, gleiche Chancen beim Zugang zu Bildung zu geben. Sie fordert die Beh\u00f6rden auf, \u00e4u\u00dferst vorsichtig mit Sanktionen bei der Integration und insbesondere dem Erlernen der deutschen Sprache durch Nichtstaatsangeh\u00f6rige umzugehen. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden in Liechtenstein, eine umfassende Strategie zur Bek\u00e4mpfung aller Formen von Rassendiskriminierung einzurichten.<\/p>\n<p><strong>I. FOLLOW-UP NACH DEM ZWEITEN BERICHT VON ECRI \u00dcBER LIECHTENSTEIN<\/strong><\/p>\n<p><strong>Internationale Rechtsinstrumente<\/strong><\/p>\n<p>1. In ihrem zweiten Bericht forderte ECRI Liechtenstein auf, die folgenden Instrumente so rasch wie m\u00f6glich zu unterzeichnen und zu ratifizieren: Protokoll Nr. 12 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention, die Europ\u00e4ische Sozialcharta (revidiert), die ILO-Konvention Nr. 111 \u00fcber Diskriminierung (Besch\u00e4ftigung und Beruf), die UNESCO-Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen, das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigkeit, das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer und das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am kommunalen \u00f6ffentlichen Leben.<\/p>\n<p>2. Das Protokoll Nr.12 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention, das am 4. November 2000 unterzeichnet wurde, ist noch nicht ratifiziert worden. Die Beh\u00f6rden erw\u00e4gen derzeit die M\u00f6glichkeit, dieses Instrument zu ratifizieren.<\/p>\n<p>3. Die Europ\u00e4ische Sozialcharta (revidiert), das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigkeit, das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer und das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am kommunalen \u00f6ffentlichen Leben sind noch nicht unterzeichnet worden. Liechtenstein ist weder Vertragsstaat der Internationalen Arbeitsorganisation noch der UNESCO und hat weder die ILO-Konvention Nr. 111 \u00fcber Diskriminierung (Besch\u00e4ftigung und Beruf) noch die UNESCO-Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen unterzeichnet. Die Beh\u00f6rden erkl\u00e4rten, es w\u00e4re schwierig f\u00fcr Liechtenstein, Mitglied der ILO und der UNESCO zu werden, da die Beh\u00f6rden gezwungen w\u00e4ren, mehrere Gesetze abzu\u00e4ndern und\/oder personelle und finanzielle Ressourcen zu finden, die derzeit nicht zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>4. Liechtenstein hat das \u00dcbereinkommen \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t und sein Zusatzprotokoll betreffend Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art noch nicht unterzeichnet. Die Beh\u00f6rden erw\u00e4gen derzeit die M\u00f6glichkeit, diese Instrumente zu ratifizieren. Liechtenstein hat die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangeh\u00f6rigen noch nicht unterzeichnet, die seit dem zweiten Bericht von ECRI in Kraft getreten ist.<\/p>\n<p>5. In ihrem zweiten Bericht forderte ECRI Liechtenstein auf, eine Erkl\u00e4rung nach Artikel 14 des Internationalen \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung abzugeben und die Zust\u00e4ndigkeit des Ausschusses zur Beseitigung der Rassendiskriminierung bei der Pr\u00fcfung von Einzelbeschwerden anzuerkennen. ECRI stellt mit Freude fest, dass Liechtenstein am 18. M\u00e4rz 2004 die Erkl\u00e4rung nach Artikel 14 dieses \u00dcbereinkommens abgegeben hat. Gem\u00e4\u00df Artikel 14.2 des \u00dcbereinkommens wurde der Staatsgerichtshof als zust\u00e4ndiges Gericht f\u00fcr die Entgegennahme und Erw\u00e4gung von Petitionen von Einzelpersonen und Personengruppen in der Gerichtsbarkeit von Liechtenstein bestimmt, die anf\u00fchren, dass ihre Rechte nach dem \u00dcbereinkommen verletzt worden seien.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>6. ECRI wiederholt seine Empfehlung an Liechtenstein, die folgenden internationalen Instrumente so rasch wie m\u00f6glich zu ratifizieren: Protokoll Nr. 12 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention, die Europ\u00e4ische Sozialcharta (revidiert), die ILO-Konvention Nr. 111 \u00fcber Diskriminierung (Besch\u00e4ftigung und Beruf), die UNESCO-Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen, das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigkeit, das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer und das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am kommunalen \u00f6ffentlichen Leben.<\/p>\n<p>7. ECRI empfiehlt Liechtenstein so rasch wie m\u00f6glich das \u00dcbereinkommen \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t und sein Zusatzprotokoll betreffend Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art sowie die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangeh\u00f6rigen zu ratifizieren.<\/p>\n<p><strong>Verfassungsbestimmungen und andere Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Gesetzgebung zur Staatsangeh\u00f6rigkeit<\/strong><\/p>\n<p>8. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI in Erw\u00e4gung zu ziehen, den notwendigen Mindestaufenthalt f\u00fcr die Einb\u00fcrgerung weiter zu verringern. ECRI empfahl auch, die Abstimmung durch die Gemeindemitglieder \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigkeit, die nach dem \u201cErmessensverfahren\u201d der Einb\u00fcrgerung erforderlich ist, zu \u00fcberpr\u00fcfen, insbesondere im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Diskriminierung von Personen aus bestimmten Gruppen. Schlie\u00dflich war ECRI der Auffassung, dass die strengen Regeln, die die Beibehaltung der doppelten Staatsb\u00fcrgerschaft beim Erwerb der liechtensteinischen Staatsangeh\u00f6rigkeit verhindern, ebenfalls flexibler h\u00e4tten gestaltet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>9. ECRI wurde unterrichtet, dass das Einb\u00fcrgerungsgesetz derzeit vom Parlament gepr\u00fcft wird. Nach der endg\u00fcltigen Zustimmung des Parlaments sollte das revidierte Gesetz vom Anw\u00e4rter den Nachweis von Deutschkenntnissen und Grundkenntnissen der Rechtsordnung Liechtensteins sowie der Staatsstruktur als Vorbedingung f\u00fcr die Einb\u00fcrgerung fordern.<\/p>\n<p>10. ECRI bedauert, dass bei der derzeitigen Revision dieses Gesetzes die Empfehlungen zur Einb\u00fcrgerung aus dem vorangegangenen Bericht nicht ber\u00fccksichtigt wurden. Erstens betr\u00e4gt die derzeit erforderliche Dauer des Aufenthaltes f\u00fcr die Liechtensteiner Staatsb\u00fcrgerschaft 30 Jahre. Das Gesetz sieht bereits vor, dass die Jahre von der Geburt bis zum 20. Lebensjahr doppelt z\u00e4hlen. Nach der endg\u00fcltigen Zustimmung im Parlament sollte im Falle der Heirat mit einem B\u00fcrger Liechtensteins die erforderliche Aufenthaltsdauer von 12 auf 10 Jahre verringert werden und die Anforderungen f\u00fcr staatenlose Personen sollten bei f\u00fcnf Jahren Aufenthaltsdauer liegen. Trotz der Debatten im Land und im Parlament zu diesem Thema scheint kein Wille zur \u00c4nderung der derzeitigen Anforderungen f\u00fcr das ordentliche Einb\u00fcrgerungsverfahren zu bestehen. ECRI erinnert daran, dass 30 Jahre, verglichen mit europ\u00e4ischen Standards, eine extrem lange Zeit sind.<\/p>\n<p>11. Zweitens ist es nicht vorgesehen, die Abstimmung durch die Gemeindemitglieder f\u00fcr den Erwerb der Staatsb\u00fcrgerschaft zu \u00e4ndern, wie ECRI und andere internationale und nationale Organe gefordert hatten. ECRI erinnert daran, dass dieses System sich nicht auf objektive und messbare Kriterien st\u00fctzt und die T\u00fcr f\u00fcr Diskriminierung gegen Personen mit bestimmter Herkunft offen l\u00e4sst, insbesondere Personen muslimischer Herkunft oder solche, die aus nicht deutschsprachigen L\u00e4ndern kommen und die m\u00f6glicherweise unter mehr Vorurteilen und Intoleranz in der Gemeinschaft, in der sie leben, zu leiden haben. Tats\u00e4chlich zeigen Studien, dass nur sehr wenige Personen auf diesem Weg die Staatsb\u00fcrgerschaft beantragen aus Furcht, dass ihr Antrag abgewiesen werden k\u00f6nnte. Viele von ihnen, die trotzdem einen Antrag stellten, erhielten eine Absage ohne objektive Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>12. Schlie\u00dflich haben die liechtensteinischen Beh\u00f6rden keine Ma\u00dfnahmen ergriffen, um die strengen Regeln zur Vermeidung der doppelten Staatsangeh\u00f6rigkeit beim Erwerb der liechtensteinischen Staatsb\u00fcrgerschaft flexibler zu gestalten. Die Vertreter der Einwanderer, insbesondere aus den nicht deutschsprachigen L\u00e4ndern wie der T\u00fcrkei, gaben an, dass sie dies sehr begr\u00fc\u00dfen w\u00fcrden. ECRI wiederholt hier die Bedeutung dieser beiden Ma\u00dfnahmen, d.h. Verringerung der erforderlichen Aufenthaltsdauer und M\u00f6glichkeit der doppelten Staatsangeh\u00f6rigkeit, um eine vollst\u00e4ndig integrierte Gesellschaft in Liechtenstein[1] zu erreichen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>13. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, den derzeitigen Prozess zur Verringerung der Aufenthaltsanforderungen f\u00fcr die Einb\u00fcrgerung fortzusetzen.<\/p>\n<p>14. ECRI fordert die Beh\u00f6rden auf, ernsthaft die Abstimmung durch die Gemeindemitglieder f\u00fcr den Erwerb der Staatsb\u00fcrgerschaft zu \u00fcberdenken.<\/p>\n<p>15. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, Schritte zu unternehmen, um die M\u00f6glichkeit der doppelten Staatsb\u00fcrgerschaft f\u00fcr Nichtstaatsangeh\u00f6rige, die die Liechtensteiner Staatsb\u00fcrgerschaft erwerben wollen, zuzulassen.<\/p>\n<p><strong>Strafrechtliche Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>16. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden in Liechtenstein, die Umsetzung der bereits bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen und insbesondere sicherzustellen, dass die Polizei, die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und die Gerichte diese auch kennen und anwenden. ECRI forderte die Polizei und die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden ebenfalls auf, ein System zur \u00dcberwachung, Klassifizierung und Registrierung rassistischer Zwischenf\u00e4lle, die ihnen zugetragen werden, sowie der Weiterverfolgung der F\u00e4lle und der erzielten Ergebnisse einzurichten.<\/p>\n<p>17. \u00a7 33.5 des Strafgesetzbuches sieht einen Erschwerungsgrund einer Straftat vor, wenn die Tat einen rassistischen oder fremdenfeindlichen Beweggrund hat. Die Beh\u00f6rden erheben jedoch keine Statistik, die darauf hinweisen k\u00f6nnte, ob diese Bestimmung angewandt wird oder nicht. \u00a7 321 verbietet den V\u00f6lkermord. \u00a7 283 des Strafgesetzbuches stellt eine Reihe rassistischer Taten unter Strafe, darunter: Aufreizung zu Hass oder Diskriminierung aufgrund von Rasse, Ethnie oder Religion, Verbreitung von rassistischen Ideologien, Leugnung des V\u00f6lkermordes und anderer Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verweigerung einer Leistung, die f\u00fcr die Allgemeinheit bestimmt ist, aufgrund von Rasse, Ethnie oder Religion und Beteiligung an einer Vereinigung, die Rassendiskriminierung f\u00f6rdert.<\/p>\n<p>18. Gem\u00e4\u00df den offiziellen Statistiken gingen zwischen 2002 und 2006 15 Beschwerden wegen rassistischer Taten bei der Polizei ein. Die Polizei untersuchte alle Vorf\u00e4lle und \u00fcbermittelte Berichte an die Staatsanwaltschaft. 3 F\u00e4lle betrafen unbekannte T\u00e4ter. Von den anderen F\u00e4llen wurden 6 eingestellt, da der Sachverhalt keine Straftat darstellte oder aus Mangel an Beweisen. In 6 weiteren F\u00e4llen erhob der Staatsanwalt Anklage. Dies f\u00fchrte zu 4 Verurteilungen und 2 Freispr\u00fcchen. Diese F\u00e4lle betreffen rassistische verbale Beleidigungen, Verbreitung von rassistischer Ideologie oder Darstellung rassistischen Materials im Internet oder in anderen Medien.<\/p>\n<p>19. Die Beh\u00f6rden f\u00fchrten auch an, dass es eine Reihe von rassistischen Taten gab, die aufgrund mangelnder Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t des T\u00e4ters nicht geahndet werden konnten. In zwei F\u00e4llen wurde zum Beispiel rassistisches Graffiti auf Poster einer Anti-Rassismuskampagne gespr\u00fcht. Die liechtensteinischen Beh\u00f6rden erkl\u00e4rten auch, dass es wahrscheinlich eine Reihe von rassistischen Taten gibt, die der Polizei nicht angezeigt werden. ECRI stellt mit Interesse fest, dass ein Opferhilfegesetz, das im April 2008 in Kraft tritt, die Einrichtung einer Stelle vorsieht, die f\u00fcr rechtlichen, psychologischen, medizinischen, materiellen und anderen Beistand f\u00fcr die Opfer von Verletzungen nach dem Strafgesetzbuch zust\u00e4ndig ist. ECRI hofft, dass die Einrichtung einer solchen Stelle die Opfer von rassistischen Taten ermutigen wird, ihre Beschwerden vorzubringen.<\/p>\n<p>20. ECRI begr\u00fc\u00dft die Abhaltung mehrerer Seminare zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Hassverbrechen f\u00fcr Polizei, Staatsanw\u00e4lte und Richter in den letzten Jahren, insbesondere im Rahmen des Nationalen Aktionsplanes gegen Rassismus[2]. ECRI stellt auch mit Interesse fest, dass nach der parlamentarischen Petition der antirassistischen Jugend-NGO Colorida zur Verst\u00e4rkung des Kampfes gegen den Rechtsextremismus, das Parlament einstimmig die Regierung im November 2006 aufforderte, die Feinabstimmung der strafrechtlichen Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung des Rassismus zu erw\u00e4gen, unter anderem damit deutlich gemacht wird, dass das Tragen und Zeigen von Nazi-Symbolen verboten ist. Die Petition wird von den zust\u00e4ndigen Ressorts gepr\u00fcft.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>21. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen bei der Ausbildung von Polizei, Staatsanw\u00e4lten, Richtern und k\u00fcnftigen Rechtsanw\u00e4lten im Hinblick auf die Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung rassistischer Straftaten und insbesondere \u00a7\u00a7 283 und 33.5 des Strafgesetzbuches zu verst\u00e4rken. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Beh\u00f6rden, weiterhin regelm\u00e4\u00dfig die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die strafrechtlichen Bestimmungen zur Bestrafung rassistisch begr\u00fcndeter Taten zu informieren. Sie empfiehlt auch, weiterhin Schritte zu ergreifen, damit die Opfer ermutigt werden, diese Taten anzuzeigen.<\/p>\n<p>22. ECRI ermutigt die liechtensteinischen Beh\u00f6rden bei ihren Bem\u00fchungen zur Feinabstimmung der Strafgesetze f\u00fcr rassistische Taten. In diesem Sinne weist ECRI die Beh\u00f6rden auf ihre Allgemeine Politische Empfehlung Nr. 7 \u00fcber nationale Gesetze zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung[3] hin, die Leitlinien in diesem Bereich bietet.<\/p>\n<p>23. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Beh\u00f6rden, weiterhin statistische Daten \u00fcber die Umsetzung der strafrechtlichen Bestimmungen gegen Rassismus zu erheben und diese Datensammlung auszuweiten, damit \u00a7 33.5 des Strafgesetzbuches abgedeckt ist.<\/p>\n<p><strong>Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts<\/strong><\/p>\n<p>24. Siehe nachstehend, Teil II \u2013 Spezifische Fragen: &#8211; Die Notwendigkeit, die Ma\u00dfnahmen gegen Rassendiskriminierung zu verst\u00e4rken.<\/p>\n<p><strong>Fachorgane und andere Institutionen<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Die Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit und die Kommission f\u00fcr Chancengleichheit<\/strong><\/p>\n<p>25. ECRI nimmt mit Interesse die Einrichtung der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit im Februar 2005 als Ausweitung der bereits bestehenden Stabsstelle Gleichstellungsb\u00fcro zur Kenntnis. Die Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit ist haupts\u00e4chlich in den Bereichen Gleichstellung der Geschlechter, Behinderung, sexuelle Diskriminierung und sexuelle Orientierung, aber auch Immigration, Integration von Ausl\u00e4ndern und Religionsfragen t\u00e4tig. Die Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit wird die Arbeit der Arbeitsgruppe gegen Rassismus weiterf\u00fchren, die zur Koordinierung der Umsetzung des Nationalen Aktionsplanes gegen Rassismus[4] eingerichtet wurde. Die Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit dient als Kontakt-, Koordinierungs- und Beratungsorgan bei allen Fragen der Chancengleichheit.<\/p>\n<p>26. Die Kommission f\u00fcr Chancengleichheit, deren Sekretariat von der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit gestellt wird, wurde im M\u00e4rz 2005 eingerichtet, um amts\u00fcbergreifende L\u00f6sungen f\u00fcr Fragen der Chancengleichheit in allen Bereichen des Lebens zu finden und umzusetzen. Sie besteht aus neun Mitgliedern, alle aus staatlichen Diensten, darunter das Amt f\u00fcr Soziale Dienste, das Schulamt, die Polizei, das Ausl\u00e4nder- und Passamt und die Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit. Sowohl die Stabsstelle als auch die Kommission sind Regierungsorgane.<\/p>\n<p>27. Diese beiden Organe haben die Aufgabe, Empfehlungen und Vorschl\u00e4ge in ihren Wirkungsbereichen zu unterbreiten. Sie \u00fcberwachen die ergriffenen Ma\u00dfnahmen und verabschieden Sensibilisierungsma\u00dfnahmen im Bereich der Chancengleichheit. Einzelpersonen k\u00f6nnen juristischen Rat einholen und eine Beschwerde bei der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit vorbringen, auch wenn die Befugnisse der Stabsstelle hier begrenzt sind. Es besteht immer noch die Notwendigkeit, die \u00d6ffentlichkeit auf die Existenz der Stabsstelle und der Kommission sowie die M\u00f6glichkeit aufmerksam zu machen, eine Beschwerde bei der Stabsstelle einzureichen.<\/p>\n<p>28. ECRI begr\u00fc\u00dft die Einrichtung dieser beiden Organe. Sie ist jedoch der Auffassung, dass das Organ, das sich mit Rassismus und Rassendiskriminierung besch\u00e4ftigt und Einzelbeschwerden entgegen nimmt, von der Regierung unabh\u00e4ngig sein muss. Es ist auch wichtig, dass ein solches Organ alle notwendigen Befugnisse erh\u00e4lt, damit es eine Beschwerde \u00fcber Rassendiskriminierung effizient behandeln kann[5].<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>29. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Beh\u00f6rden, die Unabh\u00e4ngigkeit der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit von der Regierung zu garantieren. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden ebenfalls, eine Ausweitung der Befugnisse der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit zu erw\u00e4gen, insbesondere damit diese als Vermittler t\u00e4tig werden oder T\u00e4ter von Rassendiskriminierung bestrafen kann, wie von ECRI in der Allgemeinen Politischen Empfehlung Nr. 2 \u00fcber Fachorgane zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene vorgeschlagen. ECRI verweist die Beh\u00f6rden generell auf diese Allgemeine Politische Empfehlung, welche Leitlinien f\u00fcr die Rechtsstellung und die Befugnisse eines Fachorgans zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung enth\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Bildung und Sensibilisierung<\/strong><\/p>\n<p>30. Siehe nachstehend, Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus.<\/p>\n<p><strong>Zugang zu Bildung<\/strong><\/p>\n<p>31. In ihrem zweiten Bericht zeigte sich ECRI besorgt \u00fcber Berichte, dass Kinder ausl\u00e4ndischer Herkunft, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, meist weniger gute Leistungen in der Schule erbringen als liechtensteinische Kinder, dass sie oft eher die Oberschule besuchen und seltener in den terti\u00e4ren Bildungsbereich vorsto\u00dfen. ECRI ist der Auffassung, dass dieser Bereich untersucht werden sollte und gegebenenfalls Ma\u00dfnahmen ergriffen werden sollten, um allf\u00e4llige Unterschiede zwischen den schulischen Leistungen von Kindern aus verschiedenen Gruppen zu beheben.<\/p>\n<p>32. ECRI stellt mit Besorgnis fest, dass mehrere Studien, die sich auf statistische Daten auch aus dem Schulamt gr\u00fcnden, die Benachteiligung von Kindern ausl\u00e4ndischer Herkunft, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, in der Bildung best\u00e4tigen; betroffen sind insbesondere Kinder aus S\u00fcd-, Ost- und S\u00fcdosteuropa und der T\u00fcrkei. Liechtensteinische und schweizerische Staatsangeh\u00f6rige sind in den Realschulen und den Gymnasien \u00fcbervertreten, w\u00e4hrend Sch\u00fcler aus anderen L\u00e4ndern in den Oberschulen und Sonderschulen \u00fcberrepr\u00e4sentiert sind. Das Schulamt hat mehrere Probleme identifiziert, die f\u00fcr diese Situation verantwortlich sein k\u00f6nnen. Der Sprachfaktor spielt dabei eine wichtige Rolle bei den Leistungsdefiziten von Sch\u00fclern ausl\u00e4ndischer Herkunft. Der geringere sozio\u00f6konomische Status vieler Einwandererfamilien aus den oben erw\u00e4hnten Gebieten ist ebenfalls ein Faktor.<\/p>\n<p>33. ECRI stellt mit Freude fest, dass die Beh\u00f6rden sich der Nachteile der Sch\u00fcler ausl\u00e4ndischer Herkunft, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, bewusst sind und verschiedene Abhilfema\u00dfnahmen ergriffen haben. Sie haben einen einj\u00e4hrigen Intensivkurs \u201eDeutsch als Fremdsprache\u201d eingerichtet, der durch zus\u00e4tzliche Deutschkurse nach der Integration in den normalen Unterricht erg\u00e4nzt wird, die bis zu sieben Jahre nach Ende des Intensivkurses dauern. Die Beh\u00f6rden sind derzeit dabei, ein Programm f\u00fcr \u201eTagesstrukturen und Betreuung au\u00dferhalb des Hauses\u201c zum Beispiel unter Mithilfe eines Tutors einzurichten, das eine L\u00f6sung f\u00fcr Kinder sein k\u00f6nnte, deren Eltern des Deutschen nicht m\u00e4chtig sind und die ihnen nicht bei den Hausaufgaben helfen k\u00f6nnen. Die Regierung hat beschlossen, sechs \u201egemeinsame Profilschulen\u201c zu schaffen, in denen alle Sch\u00fcler der Sekundarstufe einen gemeinsamen Lehrplan haben, der nicht in drei verschiedene Schultypen unterteilt ist. Ein weiteres Projekt besteht darin, den Zeitpunkt der Auswahl des Schultyps zu verz\u00f6gern, um die Chancen f\u00fcr Kinder ausl\u00e4ndischer Herkunft zu erh\u00f6hen, da die Forschung gezeigt hat, dass die Chancen der Kinder weniger stark vom famili\u00e4ren Hintergrund abh\u00e4ngig sind, wenn die Auswahl sp\u00e4ter stattfindet.<\/p>\n<p>34. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden angesichts des gro\u00dfen Anteils von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen an der Bev\u00f6lkerung in Liechtenstein, den muttersprachlichen Unterricht f\u00fcr Kinder ausl\u00e4ndischer Herkunft finanziell zu unterst\u00fctzen. ECRI stellt fest, dass die Beh\u00f6rden keinerlei Ma\u00dfnahmen in diese Richtung ergriffen haben. Derzeit wird Personen, die einen solchen muttersprachlichen Unterricht als au\u00dferschulische Aktivit\u00e4t organisieren m\u00f6chten, nur der Zugang zu Schulr\u00e4umen und Einrichtungen angeboten.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>35. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen fortzusetzen und zu verst\u00e4rken und ein Schulsystem zu schaffen, das allen Kindern ausl\u00e4ndischer Herkunft, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, gleiche Chancen zum Zugang zu Bildung garantiert, darunter Hochschulbildung und Zugang zu Besch\u00e4ftigung.<\/p>\n<p>36. ECRI wiederholt ihre Empfehlung an die liechtensteinischen Beh\u00f6rden, den muttersprachlichen Unterricht f\u00fcr Kinder ausl\u00e4ndischer Herkunft, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, finanziell zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p><strong>Integration von Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft<\/strong><\/p>\n<p>37. Der Gesamtbev\u00f6lkerung von Liechtenstein (35 168 Personen) besteht etwa zu einem Drittel aus Nichtstaatsangeh\u00f6rigen[6]. Von den Nichtstaatsangeh\u00f6rigen kommen 57,4% aus folgenden deutschsprachigen L\u00e4ndern: Schweiz, \u00d6sterreich und Deutschland. Es gibt auch 15 477 Grenzg\u00e4nger, die an der Grenze in der Schweiz und \u00d6sterreich leben und jeden Tag zur Arbeit nach Liechtenstein pendeln. Alle diese Personen haben einen \u00e4hnlichen sprachlichen Hintergrund wie die Mehrheitsbev\u00f6lkerung, da Deutsch die Amtssprache in Liechtenstein ist. Die anderen Nichtstaatsangeh\u00f6rigen, die in Liechtenstein leben, kommen haupts\u00e4chlich aus Italien, der T\u00fcrkei, Spanien, Portugal und aus den Balkanl\u00e4ndern[7]. Nichtstaatsangeh\u00f6rige aus nicht-deutschsprachigen L\u00e4ndern stellen daher 14,6% der Gesamtbev\u00f6lkerung Liechtensteins dar. Die meisten Nichtstaatsangeh\u00f6rigen in Liechtenstein halten sich wegen der Arbeit in diesem Land auf und einige sind aus Gr\u00fcnden der Familienzusammenf\u00fchrung mit Personen gekommen, die in diesem Land arbeiten.<\/p>\n<p>38. In ihrem zweiten Bericht ermutigte ECRI die Beh\u00f6rden bei ihren Bem\u00fchungen, eine Integrationsstrategie einzurichten und umzusetzen, die klare politische Ziele verfolgt, um die Integration von Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft konkret zu verbessern. Insbesondere empfahl ECRI, dass die Strategie eine gr\u00f6\u00dfere und zug\u00e4nglichere Bandbreite an M\u00f6glichkeiten zum Erlernen der deutschen Sprache umfassen sollte, in Zusammenarbeit und unter Beteiligung der Arbeitgeber selbst, sowie Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass Nichtstaatsangeh\u00f6rige sich am \u00f6ffentlichen und politischen Leben des Landes beteiligen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Das Integrationskonzept<\/strong><\/p>\n<p>39. ECRI stellt mit Freude fest, dass die liechtensteinischen Beh\u00f6rden aktiv ihre Bem\u00fchungen zur Einsetzung und Umsetzung einer Integrationsstrategie f\u00fcr Nichtstaatsangeh\u00f6rige weiter verfolgt haben. Wie nachstehend erkl\u00e4rt konzentrierte sich der Nationale Aktionsplan gegen Rassismus auf zwei Themen, eines davon war die Integration[8]. Die Arbeitsgruppe gegen Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit (AG-R), die die Umsetzung des Plans koordinierte, ergriff mehrere Initiativen zugunsten der Integration und ver\u00f6ffentlichte im August 2007 einen Statusbericht \u00fcber Fakten, Gr\u00fcnde und Ma\u00dfnahmen. Sie empfahl Integrationsma\u00dfnahmen f\u00fcr die Integration der ausl\u00e4ndischen Bev\u00f6lkerung in Liechtenstein[9]. Es ist nicht m\u00f6glich, in diesem Bericht all die positiven Initiativen zu beschreiben, die f\u00fcr die Integration ergriffen wurden, aber sie sind im oben erw\u00e4hnten Bericht der Arbeitsgruppe gegen Rassismus (AG-R) beschrieben, und einige von ihnen sind auch in anderen Teilen dieses Berichtes erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>40. Das Integrationskonzept ist nun in mehreren Dokumenten wie der Personenverkehrsverordnung von 2004 verankert, welche vorsieht, dass die Integration von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen ein staatliches Ziel ist. Im M\u00e4rz 2006 legte die Kommission f\u00fcr Chancengleichheit der Regierung ein Konzeptpapier zur Integration vor. Auf Grundlage dieses Dokuments verabschiedete die Regierung am 27. Februar 2007[10] ein Grundsatzpapier zur Liechtensteiner Integrationspolitik. ECRI wurde dar\u00fcber unterrichtet, dass die Gesetzgebung f\u00fcr Nichtstaatsangeh\u00f6rige revidiert wird und dass die neue Gesetzgebung, die wahrscheinlich 2008 verabschiedet wird, Bestimmungen vorsieht, die sich speziell mit der Integration von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>41. Ausgehend von allen oben genannten Dokumenten ist es m\u00f6glich, die Hauptmerkmale der Integrationspolitik der Regierung wie folgt zusammenzufassen: Integration gr\u00fcndet sich auf zwei Prinzipien: \u201eF\u00f6rdern und fordern\u201d. Zur \u201cF\u00f6rderung\u201d sollten die Beh\u00f6rden einen allgemeinen Rahmen zur F\u00f6rderung der Integration einrichten, darunter Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung des gegenseitigen Verst\u00e4ndnisses zwischen der Gastgebergesellschaft und der Migrantenbev\u00f6lkerung; Ber\u00fccksichtigung der spezifischen Probleme der Einwanderer; Schaffung von Bedingungen, damit Einwanderer gleichberechtigt am sozialen Leben des Landes teilhaben und zum Integrationsprozess beitragen k\u00f6nnen; F\u00f6rderung des Erlernens der deutschen Sprache durch die Einwanderer; F\u00f6rderung der beruflichen Integration von Einwanderern; gleicher Zugang zum Sozialhilfesystem und zur Gesundheitsversorgung f\u00fcr Einwanderer; und Bereitstellung von Finanzressourcen f\u00fcr den Integrationsprozess.<\/p>\n<p>42. Bei dem Begriff \u201efordern\u201d verweist die Regierung darauf, dass die Integration nicht nur vonseiten der Beh\u00f6rden Anstrengungen verlangt, sondern auch von allen Mitgliedern der Gesellschaft und insbesondere von den Einwanderern. Letztere m\u00fcssen sich unter anderem aktiv bem\u00fchen, die deutsche Sprache zu beherrschen, die grundlegende Sozialordnung anzuerkennen, insbesondere hinsichtlich der Gleichstellung von Mann und Frau, und sich \u00fcber ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Arbeitgeber sind aufgefordert, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein, ihre ausl\u00e4ndischen Angestellten zu unterst\u00fctzen und die Integrationschancen zu nutzen und umzusetzen. Die Mitglieder der Mehrheitsbev\u00f6lkerung sind aufgefordert, \u201eoffen\u201d zu Einwanderern zu sein.<\/p>\n<p>43. ECRI erinnert daran, dass die Integration ein Prozess ist, der in zwei Richtungen geht und sowohl die Mehrheits- als auch die Minderheitsbev\u00f6lkerung involviert. Sie hebt hervor, dass Ma\u00dfnahmen, die nach dem Prinzip \u201efordern\u201d ergriffen werden, auf die Gesellschaft als Ganzes ausgeweitet werden und sich nicht ausschlie\u00dflich auf Einwanderer konzentrieren sollten, um ihre Stigmatisierung und den Eindruck zu vermeiden, dass der Erfolg der Integration allein von ihren Anstrengungen abh\u00e4ngt. Es ist auch wichtig, dass die Beh\u00f6rden sich weiterhin auf die Bek\u00e4mpfung von Rassismus konzentrieren. Das Problem von Stigmatisierungen, Verallgemeinerungen, Stereotypen und Vorurteilen bei der Mehrheitsbev\u00f6lkerung gegen\u00fcber Einwanderern sollte ebenfalls behandelt werden, damit der Integrationsprozess ein voller Erfolg wird. ECRI ist der Auffassung, insbesondere um weiter auf die Verantwortung der Mehrheitsbev\u00f6lkerung hinzuweisen, dass die Beh\u00f6rden sich auf Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Diskriminierung in einer Weise konzentrieren sollten, die der \u00d6ffentlichkeit ausdr\u00fccklich und konsequent als wesentlicher Bestandteil der Integration pr\u00e4sentiert wird. Das Thema Rassendiskriminierung wird in Teil II dieses Berichtes behandelt[11]. Ein weiterer wichtiger Aspekt eines erfolgreichen Integrationsprozesses, die M\u00f6glichkeit des Erwerbs der Liechtensteiner Staatsangeh\u00f6rigkeit, wird oben behandelt[12]. In diesem Teil behandelt ECRI zwei Aspekte, die grundlegend f\u00fcr eine integrierte Gesellschaft in Liechtenstein sind, n\u00e4mlich die Frage der Beherrschung der deutschen Sprache und die Frage der politischen Rechte f\u00fcr Nichtstaatsangeh\u00f6rige.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>44. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen f\u00fcr eine Integrationspolitik fortzusetzen, die den Integrationsgedanken als Prozess reflektiert, der in zwei Richtungen geht und in den sowohl die Mehrheits- als auch die Minderheitsbev\u00f6lkerung eingebunden ist. Hierzu empfiehlt ECRI den Beh\u00f6rden die \u201eF\u00f6rderung\u201d weiter auszubauen, insbesondere durch Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung des gegenseitigen Verst\u00e4ndnisses f\u00fcr Vielfalt und Kenntnis von unterschiedlichen Kulturen oder Traditionen sowie die Beseitigung von Stereotypen und Vorurteilen gegen\u00fcber Kulturen oder Werten. Gleichzeitig empfiehlt sie den Beh\u00f6rden, ihre Arbeit gegen Rassendiskriminierung zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Integrationspolitik zu machen und diese weiterhin als solche in der \u00d6ffentlichkeit darzustellen[13].<\/p>\n<p><strong>&#8211; Integration und die deutsche Sprache<\/strong><\/p>\n<p>45. ECRI ist \u00fcberzeugt, dass die Beherrschung der deutschen Sprache ein wichtiges Werkzeug f\u00fcr die Verbesserung der Integration von Einwanderern aus nicht deutschsprachigen Regionen ist. In diesem Sinne stellt sie mit Interesse fest, dass die liechtensteinischen Beh\u00f6rden im Rahmen der \u201eF\u00f6rderung\u201d einige Initiativen ergriffen oder unterst\u00fctzt haben, um Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft zu motivieren, Deutsch zu lernen. Ein Beispiel, das allgemein als erfolgreich beschrieben wurde, ist die Einf\u00fchrung von Gutscheinen im Wert von 200 CHF (etwa 120 Euro), um einen Teil der Kosten f\u00fcr die Deutschkurse f\u00fcr Erwachsene abzudecken. Der Verein f\u00fcr interkulturelle Bildung, ViB, bietet eine gro\u00dfe Bandbreite von Deutschkursen an, darunter einen Kurs, der speziell auf M\u00fctter zugeschnitten ist, die zu Hause bleiben, bei dem M\u00fctter und ihre kleinen Kinder gemeinsam Deutsch lernen k\u00f6nnen. Solche NGO-Initiativen werden vom Staat unterst\u00fctzt, auch wenn der Mangel an dauerhaften und garantierten staatlichen Finanzmitteln die Organisation solcher Aktivit\u00e4ten f\u00fcr die NGO komplizierter macht.<\/p>\n<p>46. ECRI zeigt sich besorgt \u00fcber die Hinweise, dass das k\u00fcnftige Ausl\u00e4ndergesetz ein Sanktionensystem f\u00fcr Nichtstaatsangeh\u00f6rige vorsieht, die nicht gen\u00fcgend Deutschkenntnisse haben. Der derzeitige Plan ist, \u201eIntegrationsvereinbarungen\u201d einzuf\u00fchren, bei denen Nichtstaatsangeh\u00f6rige aus L\u00e4ndern au\u00dfer der Schweiz und dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) sich verpflichten, Deutsch zu lernen und Grundkenntnisse der Strukturen und Werte des Staates erwerben. Derzeit ist vorgesehen, dass die Nichteinhaltung der Vereinbarung zum Entzug der Aufenthaltsgenehmigung f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>47. ECRI stellt fest, dass einige Vertreter der NGOs und Einwanderer Zweifel an der Effizienz haben, wenn Forderungen nur an die ausl\u00e4ndische Bev\u00f6lkerung gestellt sowie Sanktionen gegen diejenigen durchgef\u00fchrt werden, die nicht gen\u00fcgend Deutsch beherrschen. ECRI hebt hervor, wenn Sanktionen eingef\u00fchrt werden, wie derzeit vorgesehen, sollten sie zumindest auf das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip gegr\u00fcndet sein und in Einklang mit den Rechten des Einzelnen und insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben stehen.<\/p>\n<p>48. ECRI ist der Auffassung, dass die Einf\u00fchrung von Sanktionen nicht das richtige Mittel ist, um Nichtstaatsangeh\u00f6rige von der Integration zu \u00fcberzeugen und dass positive Anreize als ausreichendes \u00dcberzeugungsmittel zu sehen sind. Daher glaubt ECRI, dass die \u201eF\u00f6rderung\u201c f\u00fcr die Beherrschung der deutschen Sprache verst\u00e4rkt werden sollte. Die wenigen Ma\u00dfnahmen, die in dieser Richtung unternommen wurden, haben sich bereits als wirksam erwiesen und jede solche Ma\u00dfnahme f\u00fchrt zu positiven Ergebnissen f\u00fcr Nichtstaatsangeh\u00f6rige und f\u00fcr die Gesellschaft als Ganzes. Laut den NGOs, die in diesem Bereich t\u00e4tig sind, besteht in der Tat eine starke Nachfrage vonseiten der ausl\u00e4ndischen Bev\u00f6lkerung nach qualitativ hochwertigen Sprachkursen in deutscher Sprache, die auf die individuellen Umst\u00e4nde der Betroffenen zugeschnitten und kostenlos oder nicht kostspielig sind. Zum Beispiel sollte eine gr\u00f6\u00dfere Auswahl an Kursen angeboten werden, die auf die Bed\u00fcrfnisse aller Nichtstaatsangeh\u00f6rigen zugeschnitten sind, von Frauen, die zu Hause bleiben, bis hin zu Angestellten, die ungew\u00f6hnliche Arbeitszeiten oder besonders harte Arbeitsbedingungen haben.<\/p>\n<p>49. ECRI stellt mit Interesse fest, dass die Beh\u00f6rden gute Praktiken wie Deutschkurse, die vom Amt f\u00fcr Volkswirtschaft finanziert werden, f\u00fcr arbeitslose Nichtstaatsangeh\u00f6rige eingef\u00fchrt haben, um deren Erfolgschancen zu vergr\u00f6\u00dfern. W\u00e4hrend einige Arbeitgeber bereits ihre Angestellten, die Deutsch lernen m\u00f6chten, mehr oder weniger unterst\u00fctzen, scheint es, dass nicht alle von ihnen angemessene Bedingungen in diesem Bereich bieten, insbesondere wenn ein Angestellter in einem Job arbeitet, in dem Deutsch nicht unbedingt notwendig ist, um die Aufgaben zu erf\u00fcllen. Daher sind auf Arbeitgeber zugeschnittene Ma\u00dfnahmen, die von ihnen verlangen, ihren Angestellten alle M\u00f6glichkeiten zum Deutschlernen zu geben, wichtig, um zu vermeiden, dass die Last der Integration alleine auf den Schultern der ausl\u00e4ndischen Bev\u00f6lkerung ruht, die arbeitet und zur Wirtschaft und zum Wohlstand des Landes beitr\u00e4gt.<\/p>\n<p>50. ECRI unterstreicht auch, dass der Frage des Dialektes, der in dem Land gesprochen wird und der sich sehr von Hochdeutsch unterscheidet, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Dieser stellt eine zus\u00e4tzliche Schwierigkeit f\u00fcr nicht deutschsprachige Erwachsene dar, die Hochdeutsch lernen. Tats\u00e4chlich verwenden einheimische Liechtensteiner Hochdeutsch nur im Schriftverkehr und den Liechtensteiner Dialekt in der m\u00fcndlichen Kommunikation. Hier k\u00f6nnten die Beh\u00f6rden die Bev\u00f6lkerung und die Beamten auf die Notwendigkeit sensibilisieren, mit denjenigen Nichtstaatsangeh\u00f6rigen Hochdeutsch zu sprechen, die trotz ihrer guten Hochdeutschkenntnisse den Liechtensteiner Dialekt nicht oder nicht v\u00f6llig beherrschen. Der erw\u00e4hnte Deutschunterricht sollte so ausgerichtet werden, dass diese Besonderheit ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>51. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden besonders vorsichtig bei der Einf\u00fchrung von Sanktionen beim Erwerb der deutschen Sprache f\u00fcr Nichtstaatsangeh\u00f6rige zu sein. Es ist wichtig, keine Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die sich als kontraproduktiv f\u00fcr den Integrationsprozess erweisen k\u00f6nnten, da sie die Stigmatisierung von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen erh\u00f6hen oder die vollumf\u00e4ngliche Bewahrung ihrer individuellen Rechte gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p>52. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Beh\u00f6rden, den Schwerpunkt auf Ma\u00dfnahmen zu legen, die nicht deutschsprachige Nichtstaatsangeh\u00f6rige motivieren, die deutsche Sprache zu erlernen, indem sie erg\u00e4nzende angemessene Anreize und M\u00f6glichkeiten bieten, die Sprache zu erlernen. Dies beinhaltet notwendige finanzielle und andere Ma\u00dfnahmen vonseiten der Beh\u00f6rden. Die Beh\u00f6rden sollten auch Ma\u00dfnahmen ergreifen, damit die Gesellschaft als Ganzes und insbesondere die Beamten, die im \u00f6ffentlichen Dienst t\u00e4tig sind, sowie Arbeitgeber wissen, dass auch sie Anstrengungen unternehmen m\u00fcssen, um den betroffenen Nichtstaatsangeh\u00f6rigen zu helfen, Deutsch zu lernen.<\/p>\n<p>53. Insbesondere empfiehlt ECRI, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, damit Nichtstaatsangeh\u00f6rige einen qualitativ hochstehenden und kosteng\u00fcnstigen Deutschunterricht besuchen k\u00f6nnen, der so weit wie m\u00f6glich den individuellen F\u00e4higkeiten und Bed\u00fcrfnissen der Lernenden Rechnung tr\u00e4gt. In diesem Zusammenhang ist ECRI der Auffassung, dass eine langfristige staatliche Unterst\u00fctzung von Organisationen mit guten Erfahrungen im Deutschunterricht f\u00fcr Nichtstaatsangeh\u00f6rige eine effizientere Ma\u00dfnahme w\u00e4re als die derzeit angestrebte L\u00f6sung einer \u201eIntegrationsvereinbarung\u201c in Verbindung mit Sanktionen.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Integration und Teilhabe am \u00f6ffentlichen und politischen Leben<\/strong><\/p>\n<p>54. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI die M\u00f6glichkeit zu erw\u00e4gen, langj\u00e4hrigen Einwohnern das Stimmrecht auf Gemeindeebene zu geben, um ihre Beteiligung in ihren lokalen Gemeinschaften zu verst\u00e4rken.<\/p>\n<p>55. ECRI stellt mit Bedauern fest, dass obgleich die Frage des Stimmrechts f\u00fcr langj\u00e4hrige Einwohner in Liechtenstein mehrmals seit dem zweiten Bericht diskutiert wurde, es keine Hinweise darauf gibt, dass dieses in naher Zukunft eingef\u00fchrt w\u00fcrde. Das Parlament revidiert derzeit die Gesetzgebung f\u00fcr Nichtstaatsangeh\u00f6rige, aber es besteht nicht die Absicht vonseiten der Beh\u00f6rden Liechtensteins, solche Rechte einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>56. ECRI stellt mit Bedauern fest, dass es wenige M\u00f6glichkeiten gibt, sich auch nur in einer beratenden Funktion am politischen Leben zu beteiligen. Einige Gemeinden haben Treffen mit Nichtstaatsangeh\u00f6rigen organisiert, um \u00fcber Fragen, die f\u00fcr sie von Interesse sind, zu diskutieren, bevor sie eine Entscheidung dar\u00fcber treffen. Die NGOs, die die Einwanderer vertreten, werden auch von den staatlichen Beh\u00f6rden konsultiert. Zum Beispiel wurde 2006 eine Plattform f\u00fcr die Organisationen von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen, die Arbeitsgruppe Integration, eingerichtet. Diese Plattform unterbreitet der Regierung Vorschl\u00e4ge zur Integration unter der Koordination der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit. Es k\u00f6nnte jedoch viel mehr getan werden, um die ausl\u00e4ndische Bev\u00f6lkerung in das politische Leben von Liechtenstein auf nationaler und lokaler Ebene einzubeziehen, einschlie\u00dflich der Ratifizierung und Umsetzung des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am kommunalen \u00f6ffentlichen Leben[14].<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>57. ECRI fordert die liechtensteinischen Beh\u00f6rden auf, langj\u00e4hrigen Einwohnen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht auf Gemeindeebene zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>58. ECRI empfiehlt auch angemessene Mechanismen einzurichten, damit Nichtstaatsangeh\u00f6rige konsultiert werden und sich am politischen Entscheidungsprozess auf nationaler und lokaler Ebene aktiv beteiligen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Aufnahme und Rechtsstellung von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Fl\u00fcchtlinge und Asylbewerber<\/strong><\/p>\n<p>59. Es gibt wenige Asylbewerber und Fl\u00fcchtlinge in Liechtenstein. Die Zahl der Asylantr\u00e4ge ist seit 2001 stetig zur\u00fcckgegangen. Die Beh\u00f6rden f\u00fchrten an, 2006 47 Asylantr\u00e4ge erhalten zu haben. Im Prinzip ist im Asylverfahren die Pr\u00e4senz einer NGO, n\u00e4mlich der Fl\u00fcchtlingshilfe Liechtenstein, als Beobachter bei den Gespr\u00e4chen mit den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden \u00fcber die Begr\u00fcndetheit des Antrags vorgesehen. ECRI wurde jedoch dar\u00fcber unterrichtet, dass die Beh\u00f6rden oft die M\u00f6glichkeit nutzen, ein Gespr\u00e4ch ohne Anwesenheit der NGO abzuhalten, insbesondere bei Gespr\u00e4chen im Zusammenhang mit einem Entscheid, den Antrag nicht nach materiell-sachlichen Gesichtspunkten zu pr\u00fcfen. ECRI ist der Auffassung, dass die Anwesenheit einer NGO als Beobachter bei allen Gespr\u00e4chen dazu beitragen kann, dass das gesamte Verfahren angemessen durchgef\u00fchrt wird. ECRI stellt fest, dass der Menschenrechtskommissar des Europarates bereits in dem Bericht 2005 bei seinem Besuch in Liechtenstein die Beh\u00f6rden aufforderte, die Anwesenheit von NGO bei allen Anh\u00f6rungen w\u00e4hrend des Antragsverfahrens zuzulassen.<\/p>\n<p>60. Allgemein stellt ECRI mit Besorgnis fest, dass trotz der geringen Anzahl an Asylbewerbern in Liechtenstein, die allgemeine Stimmung in Bezug auf Fl\u00fcchtlingsfragen in den letzten Jahren weniger offen geworden ist. ECRI wurde unterrichtet, dass ein Poster, das im ganzen Land f\u00fcr die Kampagne des Fl\u00fcchtlingskommissars der Vereinten Nationen zur Sensibilisierung der \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr Fl\u00fcchtlingsfragen aufgeh\u00e4ngt wurde, in mehreren Gegenden anonym mit rassistischen Symbolen und Slogans bespr\u00fcht wurde. Das Asylgesetz wird derzeit \u00fcberarbeitet, und laut mehreren Quellen besteht die Gefahr, dass dies zu einem restriktiveren Asylverfahren als dem bestehenden f\u00fchren k\u00f6nnte. Eine Umfrage zeigte 2007, dass eine gro\u00dfe Mehrheit (78.2%) der Befragten das Asylgesetz gerne restriktiver sehen w\u00fcrden. Diese Tendenzen stehen wahrscheinlich in Verbindung mit den allgemeinen Diskussionen in einigen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern, insbesondere in den Nachbarl\u00e4ndern, \u00fcber die Versch\u00e4rfung des Asylverfahrens. Die Experten in diesem Bereich verwiesen jedoch darauf, dass die Situation in Liechtenstein nicht mit der Situation der Nachbarl\u00e4nder zu vergleichen ist. Es gibt daher keinen Grund, warum die Debatten und Ma\u00dfnahmen im Asylbereich in anderen L\u00e4ndern automatisch in das Rechtssystem Liechtensteins und die Diskussionen \u00fcbernommen werden sollten.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>61. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Beh\u00f6rden, die Betroffenen von der Anwesenheit einer auf Asylfragen spezialisierten NGO als Beobachter bei allen Gespr\u00e4chen w\u00e4hrend des Asylverfahrens profitieren zu lassen.<\/p>\n<p>62. ECRI empfiehlt auch den liechtensteinischen Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen fortzusetzen und zu verst\u00e4rken, damit all denen Asyl gew\u00e4hrt wird, die die rechtlichen Bedingungen erf\u00fcllen sowie Stereotypen und Vorurteile bei der Mehrheitsbev\u00f6lkerung gegen\u00fcber Asylbewerbern und Fl\u00fcchtlingen zu bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Die Situation der Frauen ausl\u00e4ndischer Herkunft<\/strong><\/p>\n<p>63. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden Schritte zu ergreifen, damit das System der Aufenthaltsbewilligung Frauen ausl\u00e4ndischer Herkunft nicht in eine unn\u00f6tig prek\u00e4re oder gef\u00e4hrdete Situation in Bereichen wie der h\u00e4uslichen Gewalt versetzt.<\/p>\n<p>64. In F\u00e4llen, in denen die Aufenthaltsbewilligung einer Person an ihre\/seine Ehe gekn\u00fcpft ist, wurde ECRI berichtet, dass einige Frauen z\u00f6gern, ihren Partner zu verlassen, selbst in F\u00e4llen von Gewalt, da sie die Ausweisung aus Liechtenstein f\u00fcrchten. ECRI stellt fest, dass ausl\u00e4ndische Ehepartner, die sich aufgrund von Gewalt scheiden lassen, in Liechtenstein bleiben d\u00fcrfen, selbst wenn die Anforderung des f\u00fcnfj\u00e4hrigen Aufenthaltes nicht erf\u00fcllt ist, vorausgesetzt, die Gewalt ist von einem Arzt, Psychologen oder der Polizei dokumentiert. Die Beh\u00f6rden k\u00f6nnen eine\/n Ausl\u00e4nder\/in auch aus anderen Gr\u00fcnden wie das Interesse ihres\/seines Kindes oder der beruflichen Situation im Land bleiben lassen. NGOs bestehen jedoch auf der Notwendigkeit und der M\u00f6glichkeit, einen flexibleren Ansatz je nach Fall in diesem Bereich zu schaffen, bei dem die Aufenthaltsbewilligung nicht automatisch mit dem Zivilstand der Betroffenen verbunden ist.<\/p>\n<p>65. Bei den Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr Ehepartner, die Opfer h\u00e4uslicher Gewalt sind, stellt ECRI fest, dass das Hauptproblem darin liegt, dass diese Personen nicht immer ihre Rechte kennen und dass es nicht immer einfach ist, die notwendigen Beweise f\u00fcr die Gewalt zu erbringen, insbesondere bei psychischer Gewalt. ECRI stellt mit Befriedigung fest, dass Ma\u00dfnahmen ergriffen worden sind, um die Betroffenen \u00fcber ihre Rechte zu informieren. Laut den NGOs k\u00f6nnten mehr Anstrengungen unternommen werden, um die Transparenz des Entscheidungsprozesses in diesem Bereich zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>66. Im Allgemeinen sind Frauen ausl\u00e4ndischer Herkunft aus nicht deutschsprachigen L\u00e4ndern, die nicht berufst\u00e4tig sind, in einer besonders schwierigen Situation, haupts\u00e4chlich aufgrund der Isolation, in der sie leben. Aus diesem Grunde begr\u00fc\u00dft ECRI gute Praktiken wie die Schaffung einer Struktur durch die NGO-Infra, die finanziell vom Staat unterst\u00fctzt wird, in der Frauen, insbesondere Frauen ausl\u00e4ndischer Herkunft, bei sozialen Veranstaltungen zusammenkommen k\u00f6nnen. Es gibt eine weitere Struktur, in der sie psychologische, rechtliche und andere Hilfe kostenlos einholen k\u00f6nnen. Es ist auch wichtig, dass diese ausl\u00e4ndischen Frauen jede M\u00f6glichkeit zum Erlernen der deutschen Sprache erhalten[15].<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>67. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen fortzusetzen, um angemessene L\u00f6sungen f\u00fcr die Probleme der Frauen ausl\u00e4ndischer Herkunft zu finden, die sich in einer besonders gef\u00e4hrdeten Situation befinden.<\/p>\n<p><strong>Schutzbed\u00fcrftige Gruppen<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Muslimische Gemeinschaften<\/strong><\/p>\n<p>68. Siehe unten: Teil II \u2013 Spezifische Fragen: &#8211; Die Situation der muslimischen Gemeinschaften in Liechtenstein.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft aus nicht deutschsprachigen L\u00e4ndern<\/strong><\/p>\n<p>69. Siehe oben: Integration von Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft und unten: Spezifische Fragen: &#8211; Die Notwendigkeit zur Verst\u00e4rkung der Ma\u00dfnahmen gegen Rassendiskriminierung.<\/p>\n<p><strong>Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus<\/strong><\/p>\n<p>70. ECRI stellt mit Freude fest, dass die Beh\u00f6rden viele Ma\u00dfnahmen ergriffen haben zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und zur Sensibilisierung der Bev\u00f6lkerung f\u00fcr die Gefahr des Rassismus, der Intoleranz und der Notwendigkeit, dezidiert gegen dieses Ph\u00e4nomen vorzugehen. Zu diesen Ma\u00dfnahmen z\u00e4hlen allgemeine Sensibilisierungsma\u00dfnahmen und spezifische Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von rassistischer Gewalt und Rechtsextremismus.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Allgemeine Sensibilisierungsma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>71. Die Ergebnisse der beiden letzten Umfragen in der Bev\u00f6lkerung und insbesondere bei der Jugend Liechtensteins zeigen, dass die gro\u00dfe Mehrheit den Nichtstaatsangeh\u00f6rigen gegen\u00fcber offen und der Meinung ist, dass die Einwanderung gut f\u00fcr die Wirtschaft ist und eine kulturelle Bereicherung darstellt. Leider glaubt eine Minderheit, dass Ausl\u00e4nder die Verbrechensrate anwachsen lassen, sie den Liechtensteinern Arbeitspl\u00e4tze wegnehmen und dass der Staat zu viel Geld f\u00fcr Ausl\u00e4nder ausgibt. Eine Minderheit f\u00fcrchtet sich auch davor, dass die Ausl\u00e4nder zu zahlreich in dem Land werden. Andere Studien zeigen, dass einige Liechtensteiner glauben, dass die Ausl\u00e4nder ihre Kultur aufgeben sollten, wenn sie in dem Land bleiben wollen und treten daher f\u00fcr eine Assimilierung anstatt f\u00fcr eine Integration ein. Sowohl aus Nichtregierungs- als auch aus Regierungsquellen wird immer wieder berichtet, dass die Zuwanderer aus der T\u00fcrkei und dem Balkan sowie Personen muslimischen Glaubens die Hauptziele rassistischer Vorurteile und Stereotypen sind.<\/p>\n<p>72. Vor diesem Hintergrund sind die Ma\u00dfnahmen der Beh\u00f6rden zur Sensibilisierung der Bev\u00f6lkerung f\u00fcr die Notwendigkeit, Rassismus zu bek\u00e4mpfen und die Vielfalt zu f\u00f6rdern, zu begr\u00fc\u00dfen. Einige dieser Ma\u00dfnahmen werden in anderen Teilen dieses Berichts erw\u00e4hnt. Es ist unm\u00f6glich, alle Initiativen zu beschreiben, die in diesem Bereich seit dem zweiten Bericht von ECRI ergriffen worden sind. Um nur einige zu nennen, ECRI begr\u00fc\u00dft die Verabschiedung eines f\u00fcnfj\u00e4hrigen Nationalen Aktionsplanes gegen Rassismus (2003-2007), der sich unter anderem auf die Empfehlungen aus dem zweiten Bericht von ECRI \u00fcber Liechtenstein gr\u00fcndet. Eine amts\u00fcbergreifende Arbeitsgruppe gegen Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit (AG-R) wurde eingerichtet, um alle Aktivit\u00e4ten, die im Rahmen dieses Aktionsplanes organisiert wurden, zu koordinieren. Der Aktionsplan konzentrierte sich auf zwei Hauptthemen: Bek\u00e4mpfung des Rassismus und die F\u00f6rderung der Integration. Im Rahmen des begrenzten Jahresbudgets, das der Arbeitsgruppe zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben zur Verf\u00fcgung stand, organisierte sie mehrere Sensibilisierungsaktionen wie Ausbildung, Seminare, Rundtischgespr\u00e4che etc. \u00fcber das Problem Rassismus. Zusammen mit der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit trug die Arbeitsgruppe zur Entwicklung und Umsetzung eines umfassenden Konzeptes f\u00fcr die Integration von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen in Liechtenstein bei[16]. Ein Trainingsseminar \u00fcber interkulturelle Kommunikation und Konfliktl\u00f6sung f\u00fcr Beamte, die Kontakt mit Nichtstaatsangeh\u00f6rigen haben, wurde erfolgreich abgehalten und daher auch f\u00fcr andere Beamte wiederholt. Der Nationale Aktionsplan wurde nicht erneuert und die Arbeitsgruppe wurde Ende 2007 aufgel\u00f6st. Die Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit wird jedoch die Arbeit der Arbeitsgruppe sowohl zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus als auch zur F\u00f6rderung der Integration fortsetzen.<\/p>\n<p>73. ECRI stellt auch fest, dass das Forum \u00fcber Rassismus, das im M\u00e4rz 2007 von der Jugend-NGO Colorida unter Beteiligung anderer NGOs und den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden organisiert wurde, erfolgreich war und die allgemeine Bev\u00f6lkerung sensibilisierte. 2006 f\u00fchrte Liechtenstein einen j\u00e4hrlichen Holocaust-Gedenktag in Liechtenstein ein. Regelm\u00e4\u00dfig werden Aktivit\u00e4ten zur Sensibilisierung der breiten \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr Probleme wie Antisemitismus und Rassismus organisiert, auch an den Schulen.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassengewalt und Rechtsextremismus<\/strong><\/p>\n<p>74. In ihrem zweiten Bericht ermutigte ECRI die Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen, das Problem des Rechtsextremismus zu \u00fcberwachen und zu beheben, fortzusetzen.<\/p>\n<p>75. ECRI stellt mit Freude fest, dass die Beh\u00f6rden ihre Bem\u00fchungen zur Bek\u00e4mpfung der rassistischen Gewalt und des Rechtsextremismus fortgesetzt haben. Sie \u00fcberwachen die Situation seit dem zweiten Bericht von ECRI. Ausgehend von den gesammelten Informationen l\u00e4sst sich sagen, dass es keine rechtsextreme politische Partei in Liechtenstein gibt und dass der Extremismus auf einen nicht organisierten Kreis von 20 bis 40 jungen Aktivisten und etwa die gleiche Anzahl von Anh\u00e4ngern beschr\u00e4nkt ist. Seit dem letzten Bericht von ECRI ist die Zahl der Zwischenf\u00e4lle mit Rechtsextremisten jedes Jahr gleich geblieben. Zu solchen Zwischenf\u00e4llen z\u00e4hlen k\u00f6rperliche Angriffe, rassistische Graffiti, rassistische Slogans, die bei \u00f6ffentlichen Veranstaltungen gerufen werden, und einige gewaltt\u00e4tige Zusammenst\u00f6\u00dfe zwischen Rechtsextremisten und Nichtstaatsangeh\u00f6rigen oder antirassistischen Aktivisten, insbesondere w\u00e4hrend solcher Veranstaltungen. Die Beh\u00f6rden wiesen auch darauf hin, dass Rechtsextremisten dazu tendieren, mehr als zuvor im Untergrund zu agieren und daher weniger offen gewaltt\u00e4tig sind. Diese ver\u00e4nderte Einstellung scheint mit der Verweigerung und der Verurteilung jeder Art von Gewalt, darunter rassistischer Gewalt, in der allgemeinen \u00d6ffentlichkeit verbunden zu sein.<\/p>\n<p>76. Die Beh\u00f6rden richteten 2002 eine amts\u00fcbergreifende Gewaltschutzkommission zur Bek\u00e4mpfung von Rechtsextremismus und anderen Formen der Gewalt ein, die aus Vertretern der Polizei, der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, dem Schulamt und Amt f\u00fcr Soziale Dienste besteht, die die Situation \u00fcberwachen und die Ma\u00dfnahmen gegen Gewalt in der Gesellschaft und der Schule koordinieren. Eine Kampagne \u201eRespekt bitte!\u201d, die haupts\u00e4chlich auf Schulkinder ausgerichtet war, wurde organisiert, um alle Formen der Gewalt, darunter rassistische Gewalt, zu behandeln. Die Kommission bereitet derzeit eine soziologische Studie vor, in der die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Rechtsextremismus in dem Land untersucht werden. Ausgehend von dieser Studie beabsichtigen die Beh\u00f6rden, angemessene Pr\u00e4ventiv- und Abhilfema\u00dfnahmen in diesem Bereich zu ergreifen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>77. ECRI unterst\u00fctzt die liechtensteinischen Beh\u00f6rden bei ihren Bem\u00fchungen zur Bek\u00e4mpfung aller Formen von Rassismus, der von rassistischen Stereotypen und Vorurteilen bis hin zu gewaltt\u00e4tigen Formen von Rassismus wie Rechtsextremismus reicht. In dem Bewusstsein, dass die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und die \u00c4nderung der Mentalit\u00e4t langfristige Strategien erfordern, empfiehlt ECRI, dass alle zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden diese Bem\u00fchungen auch nach dem f\u00fcnfj\u00e4hrigen Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus aufrechterhalten.<\/p>\n<p>78. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen zur Sensibilisierung der Sch\u00fcler f\u00fcr die Notwendigkeit der Bek\u00e4mpfung von Rassismus, insbesondere rassistische Gewalt und Rechtsextremismus aufrechtzuerhalten. In diesem Sinne verweist sie die Beh\u00f6rden auf ihre Allgemeine Politische Empfehlung Nr.10 zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in und durch das Schulwesen.<\/p>\n<p><strong>\u00dcberwachung der Situation<\/strong><\/p>\n<p>79. ECRI stellt mit Freude fest, dass die liechtensteinischen Beh\u00f6rden seit ihrem zweiten Bericht eine betr\u00e4chtliche Anzahl von Studien zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus durchgef\u00fchrt oder angeregt und unterst\u00fctzt haben. In einigen F\u00e4llen nutzten die Beh\u00f6rden diese Studien als Grundlage um Abhilfe zu schaffen, wenn Personen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit benachteiligt wurden. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Besch\u00e4ftigung oder Bildung.<\/p>\n<p>80. Die oben erw\u00e4hnte Arbeitsgruppe gegen Rassismus (AG-R) gab eine Studie \u00fcber \u201eStatistische Daten zu Rassismus und Diskriminierung im F\u00fcrstentum Liechtenstein \u2013 Anforderungen, Analysen, Perspektiven\u201c beim unabh\u00e4ngigen Liechtenstein-Institut in Auftrag, die im September 2005 ver\u00f6ffentlicht wurde. Diese Studie erm\u00f6glicht eine bessere Einsch\u00e4tzung des Ausma\u00dfes des Rassismus und der direkten und indirekten Rassendiskriminierung in Liechtenstein. Sie zeigt auch die Bereiche auf, in denen es an statistischen Daten fehlt, insbesondere die Bereiche Bildung, Gesundheitsversorgung, Arbeitsmarkt und Wohnungswesen. Die Studie schlie\u00dft ab mit einer Liste von Empfehlungen \u00fcber die Art der ben\u00f6tigten statistischen Daten und die Art und Weise, wie diese zu erheben sind. Sie verweist auch auf den Mangel an Studien und Umfragen \u00fcber Rassismus sowohl in der breiten \u00d6ffentlichkeit als auch in den Gruppen, die Rassismus und Rassendiskriminierung ausgesetzt sind, \u00fcber ihre eigene Wahrnehmung und Erfahrung in diesem Bereich. Eine Projektgruppe Statistik wurde 2006 eingerichtet, um weitere \u00dcberlegungen anzustellen und Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die statistischen Daten zu unterbreiten, die zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>81. ECRI ermutigt die liechtensteinischen Beh\u00f6rden, sich weiterhin mit der Einrichtung eines umfassenden und koh\u00e4renten Systems der Datenerhebung zu besch\u00e4ftigen, um die Situation der verschiedenen Minderheitengruppen in Liechtenstein zu bewerten und das Ausma\u00df des Rassismus und der direkten und indirekten Rassendiskriminierung festzustellen. In diesem Sinne verweist ECRI die Beh\u00f6rden auf ihre Allgemeine Politische Empfehlung Nr. 4 \u00fcber nationale Erhebungen \u00fcber die Erfahrung und Wahrnehmung von Diskriminierung und Rassismus aus Sicht der potentiellen Opfer, die Leitlinien in diesem Bereich enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>82. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, die entsprechenden Informationen nach Kategorien wie ethnische Herkunft, Sprache, Religion und Staatsangeh\u00f6rigkeit in verschiedenen Bereichen der Politik aufzuschl\u00fcsseln und sicherzustellen, dass in allen F\u00e4llen die Grunds\u00e4tze der Vertraulichkeit, der Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung und der freiwilligen Selbstidentifizierung von Personen, die einer bestimmten Gruppe angeh\u00f6ren, gewahrt wird. Hierzu sollten ebenfalls die geschlechtsspezifische Dimension ber\u00fccksichtigt werden, insbesondere im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Doppel- oder Mehrfachdiskriminierung.<\/p>\n<p><strong>II. SPEZIFISCHE FRAGEN<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Situation der muslimischen Gemeinschaften in Liechtenstein<\/strong><\/p>\n<p>83. In ihrem zweiten Bericht forderte ECRI die liechtensteinischen Beh\u00f6rden auf, die m\u00f6gliche verbale Schikane und Diskriminierung von Mitgliedern der muslimischen Gemeinschaften genauestens zu pr\u00fcfen und verwies auf ihre Allgemeine Politische Empfehlung Nr. 5 \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von Intoleranz und Diskriminierung gegen\u00fcber Muslimen. Sie empfahl den Beh\u00f6rden auch, geeignete Gebetsr\u00e4ume f\u00fcr die muslimischen Gemeinschaften zu finden.<\/p>\n<p>84. Etwa 3 bis 4 % der Bev\u00f6lkerung in Liechtenstein geh\u00f6rt dem muslimischen Glauben an. Im Mai 2004 richtete die Regierung eine Arbeitsgruppe zur Integration von Muslimen ein. Die Arbeitsgruppe setzt sich gleicherma\u00dfen aus Vertretern von Muslimen und Regierungsvertretern zusammen, die mit dem Thema vertraut sind. Ziel der Arbeitsgruppe ist es, einen institutionalisierten Dialog zwischen den Muslimen und den Beh\u00f6rden aufzubauen und ein Klima der gegenseitigen Achtung zu schaffen. Die Ma\u00dfnahmen, die auf Vorschlag dieser Arbeitsgruppe ergriffen wurden, umfassen den Erwerb von Literatur \u00fcber den Islam, der der \u00d6ffentlichkeit in der Liechtensteinischen Landesbibliothek zug\u00e4nglich ist, seit 2006 die Zahlung eines staatlichen Beitrags f\u00fcr die islamischen Gemeinschaften f\u00fcr religi\u00f6se und kulturelle Zwecke und die Vergabe einer Kurzzeit-Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr einen zus\u00e4tzlichen Imam w\u00e4hrend des Ramadan. ECRI stellt mit Interesse fest, dass auf Anraten dieser Arbeitsgruppe entschieden wurde, ein Pilotprojekt w\u00e4hrend des Schuljahres 2007\/2008 durchzuf\u00fchren, das fakultative Religionskurse \u00fcber den Islam f\u00fcr muslimische Sch\u00fcler in den \u00f6ffentlichen Vorschulen anbietet, so wie dies bereits f\u00fcr katholische und protestantische Sch\u00fcler geschieht. Diese Entscheidung wurde von den Vertretern der muslimischen Gemeinschaften begr\u00fc\u00dft. Es steht zu hoffen, dass dieses Pilotprojekt in den kommenden Jahren auf das ganze Land ausgeweitet wird.<\/p>\n<p>85. ECRI zeigt sich besorgt \u00fcber Berichte von Ausdr\u00fccken der Feindseligkeit vonseiten einiger Mitglieder der Mehrheitsbev\u00f6lkerung gegen\u00fcber Mitgliedern der muslimischen Gemeinschaften. ECRI erhielt Berichte \u00fcber F\u00e4lle von verbalen und sogar k\u00f6rperlichen Angriffen auf der Stra\u00dfe gegen Muslime, insbesondere gegen Frauen mit Kopftuch. Zu den Beispielen f\u00fcr solche \u00dcbergriffe z\u00e4hlt der Fall einer Person, die offen in Richtung einer Frau mit Kopftuch spuckte, der Fall einer Frau mit Kopftuch, die \u00f6ffentlich beschimpft wurde, und der Fall einer muslimischen Frau, deren Kopftuch in der \u00d6ffentlichkeit heruntergerissen wurde. F\u00e4lle von Schikanen muslimischer Sch\u00fcler an Schulen und andere Formen des Fehlverhaltens vonseiten einiger Lehrer oder Sch\u00fcler wurden ebenfalls berichtet. ECRI ist auch besorgt \u00fcber Berichte von Diskriminierung der Mitglieder muslimischer Gemeinschaften aufgrund ihrer Religion beim Zugang zu Wohnungen, \u00f6ffentlichen Diensten und Besch\u00e4ftigung, insbesondere bei muslimischen Frauen mit Kopftuch[17]. Einige Berichte in den ausl\u00e4ndischen Medien, die in Liechtenstein weit verbreitet sind, wurden aufgef\u00fchrt als negative Beeinflussung der Mehrheitsbev\u00f6lkerung durch die Verbreitung rassistischer Vorurteile und Stereotypen gegen Muslime. ECRI ist der Auffassung, dass die Beh\u00f6rden weitere Sensibilisierungsaktionen durchf\u00fchren sollen, um ein Gegengewicht gegen diesen negativen Einfluss zu schaffen[18].<\/p>\n<p>86. Vertreter der muslimischen Gemeinschaften haben auf das Fehlen einer angemessenen Moschee und eines Friedhofs in Liechtenstein hingewiesen, auf dem sie die Verstorbenen gem\u00e4\u00df ihrer religi\u00f6sen Riten begraben k\u00f6nnen. Die Beh\u00f6rden erkl\u00e4rten, dass die Frage des Friedhofs von der oben erw\u00e4hnten Arbeitsgruppe zur Integration von Muslimen intensiv untersucht wurde, dass aber die muslimischen Mitglieder dieser Arbeitsgruppe es nicht f\u00fcr notwendig erachteten, diese Angelegenheit in die Liste der kurzfristigen oder langfristigen Projekte aufzunehmen. Die Vertreter der muslimischen Gemeinschaften beschwerten sich auch \u00fcber ungerechtfertigte Schwierigkeiten bei der Suche nach R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr ihre kulturellen Aktivit\u00e4ten. In einem spezifischen Fall fochten sie, bisher ohne Erfolg, vor Gericht die Weigerung einer Gemeinde an, R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr kulturelle Zwecke zu vermieten, die laut ihrer Aussage willk\u00fcrlich war. Die Beh\u00f6rden erkl\u00e4rten, die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Weigerung in diesem Falle seien nicht willk\u00fcrlich und gr\u00fcnden sich auf die Vorschriften \u00fcber die Nutzung der Geb\u00e4ude, die f\u00fcr die Industriezonen der Gemeinden gelten. Die Vertreter der muslimischen Gemeinschaften hoben hervor, dass einige Politiker, kommunal gew\u00e4hlte Vertreter oder sogar Rechtsanw\u00e4lte es manchmal vorziehen, unter dem Druck der \u00f6ffentlichen Meinung, die Bed\u00fcrfnisse der muslimischen Gemeinschaften nicht zu ber\u00fccksichtigen. ECRI ist der Auffassung, dass eine L\u00f6sung gefunden werden muss, die es allen Religionsgruppen, insbesondere Muslimen, erlaubt, die ihre kulturellen T\u00e4tigkeiten auf dem Hoheitsgebiet Liechtensteins aus\u00fcben m\u00f6chten, dies zu tun, ohne dass sie mit un\u00fcberwindbaren Hindernissen konfrontiert werden.<\/p>\n<p>87. ECRI stellt fest, dass obgleich orthodoxe Christen nicht unter der gleichen Intoleranz und Diskriminierung zu leiden haben wie die muslimischen Gemeinschaften, sie eine Gruppe von 365 Mitgliedern sind, die mehr Unterst\u00fctzung von den Beh\u00f6rden bei ihren religi\u00f6sen und kulturellen Aktivit\u00e4ten fordert. Insbesondere m\u00f6chte diese Gruppe mehr finanzielle Unterst\u00fctzung f\u00fcr ihre religi\u00f6sen Aktivit\u00e4ten wie der Organisation von Religionskursen an Schulen erhalten. Sie m\u00f6chten auch die M\u00f6glichkeit haben, sich aktiver am nationalen Entscheidungsprozess bei Religionsfragen zu beteiligen. Die Beh\u00f6rden k\u00f6nnten daher dem allgemeinen Thema der Religionsvielfalt mehr Bedeutung beimessen. Dies w\u00fcrde allen kleinen Religionsgruppen zugute kommen, darunter Muslimen und orthodoxen Christen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>88. ECRI empfiehlt dringend den liechtensteinischen Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen zur effektiven Bek\u00e4mpfung rassistischer Stereotypen und Vorurteile sowie anderen \u00c4u\u00dferungen religi\u00f6ser Intoleranz vonseiten der Mitglieder der Mehrheitsbev\u00f6lkerung gegen Mitglieder der muslimischen Gemeinschaften aufrecht zu halten und zu verst\u00e4rken. In diesem Zusammenhang verweist ECRI die liechtensteinischen Beh\u00f6rden auf ihre Allgemeine Politische Empfehlung Nr. 5 \u00fcber die Bek\u00e4mpfung der Intoleranz und Diskriminierung gegen Muslime, die detaillierte Leitlinien \u00fcber die in diesem Bereich zu ergreifenden Ma\u00dfnahmen gibt.<\/p>\n<p>89. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen und ihren Dialog mit den Vertretern der muslimischen Gemeinschaften fortzusetzen und sobald wie m\u00f6glich L\u00f6sungen f\u00fcr alle Schwierigkeiten der Mitglieder der muslimischen Gemeinschaften zu finden, die ihre Religion und Kultur praktizieren m\u00f6chten.<\/p>\n<p><strong>Die Notwendigkeit zur Verst\u00e4rkung der Ma\u00dfnahmen gegen Rassendiskriminierung<\/strong><\/p>\n<p>90. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den liechtensteinischen Beh\u00f6rden, umfassende zivil- und verwaltungsrechtliche Grundlagen einzuf\u00fchren, welche Rassendiskriminierung in allen Bereichen des t\u00e4glichen Lebens verbietet.<\/p>\n<p>91. Seit dem zweiten Bericht von ECRI gab es keinerlei \u00c4nderungen in der Gesetzgebung in Liechtenstein zur verst\u00e4rkten Bek\u00e4mpfung der Rassendiskriminierung. Die Hauptbestimmungen in diesem Bereich sind Artikel 31 der Verfassung und \u00a7 283 des Strafgesetzbuches[19].<\/p>\n<p>92. ECRI stellt fest, dass Artikel 31 der Verfassung[20] nur das Prinzip der Gleichberechtigung zwischen den B\u00fcrgern Liechtensteins vorsieht. Die Beh\u00f6rden geben jedoch an, dass gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs dieses auch auf Nichtstaatsangeh\u00f6rige Anwendung findet. Au\u00dferdem sieht diese Bestimmung nicht klar vor, dass Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Nationalit\u00e4t und ethnischer oder nationaler Herkunft verboten ist. Im Prinzip ist diese Bestimmung vor den Gerichten in Liechtenstein direkt anwendbar. In der Praxis jedoch hat kein Gericht jemals diese Bestimmung im Rahmen des Prinzips der Nicht-Diskriminierung aufgrund von Rasse angewendet.<\/p>\n<p>93. \u00a7 283 des Strafgesetzbuches mit der \u00dcberschrift \u201eRassendiskriminierung&#8220; verbietet in Absatz 6 die Verweigerung einer angebotenen Leistung, die f\u00fcr die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion. Bisher wurde keine Beschwerde nach dieser Bestimmung bei den Beh\u00f6rden vorgebracht.<\/p>\n<p>94. Es gibt andere Bestimmungen, die in der innerstaatlichen Rechtsordnung gelten, die die Diskriminierung verbieten. Unter anderem verbietet Artikel 14 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention Diskriminierung in Bezug auf die in der Konvention festgelegten Rechte. Die Konvention ist direkt vor den Gerichten in Liechtenstein anwendbar, aber Artikel 14 wurde nie in F\u00e4llen von Rassendiskriminierung vor den nationalen Gerichten angewendet. Artikel 46, Absatz 1 (a) des Arbeitsvertragsrechts sieht vor, dass der Abbruch einer Arbeitsbeziehung als unzul\u00e4ssig betrachtet wird, wenn er sich auf pers\u00f6nliche Merkmale, das hei\u00dft aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Abstammung, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder ethnischen Ursprung gr\u00fcndet. ECRI wurde zugetragen, dass dieser Artikel noch nicht angewendet wurde. Es gibt keine weitere Bestimmung im Arbeitsgesetz, die klar die Rassendiskriminierung abgesehen von der Vertragsbeendigung verbietet, zum Beispiel beim Zugang zu Besch\u00e4ftigung, Beruf und Selbstst\u00e4ndigkeit sowie Arbeitsbedingungen, Verg\u00fctung oder Bef\u00f6rderung.<\/p>\n<p>95. Die Tatsache, dass keine dieser Bestimmungen bisher angewendet wurde, bedeutet nicht, dass kein Fall von Rassendiskriminierung in Liechtenstein aufgetreten ist. ECRI stellt mit Besorgnis fest, dass viele unterschiedliche Quellen und Studien auf direkte Rassendiskriminierung[21] beim Zugang zu Besch\u00e4ftigung und Wohnungen oder wenn einer Person ein Anstellungsverh\u00e4ltnis oder eine Mietwohnung aufgrund seiner ethnischen Herkunft oder Religion verweigert werden, hinweisen. Laut Berichten stammen die Opfer solcher F\u00e4lle haupts\u00e4chlich aus der T\u00fcrkei oder dem Balkan und\/oder sind muslimischen Glaubens. Da es keine offiziellen Beschwerden gab, ist es schwierig, das wirkliche Ausma\u00df des Problems festzustellen. Die Vertreter der Ausl\u00e4nder, NGOs und Beamten, die in verschiedenen \u00f6ffentlichen Diensten arbeiten, haben wiederholt \u00fcber solche F\u00e4lle berichtet. Zum Beispiel erkl\u00e4rten einige, sie h\u00e4tten selbst solche Probleme erfahren oder miterlebt, andere gaben an, sie h\u00e4tten glaubw\u00fcrdige Berichte \u00fcber solche F\u00e4lle von Rassendiskriminierung geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>96. Es k\u00f6nnen verschiedene Gr\u00fcnde vorgebracht werden, um die Diskrepanz zwischen den oben erw\u00e4hnten Berichten und dem Mangel an Beschwerden vor den Gerichten zu erkl\u00e4ren. Ein erster Grund ist, dass der Geltungsbereich der bestehenden oben erw\u00e4hnten Bestimmungen nicht die oben erw\u00e4hnten spezifischen F\u00e4lle abdeckt. Zum Beispiel ist die Rassendiskriminierung bei der Einstellung im Prinzip weder von Artikel 14 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention abgedeckt noch vom Arbeitsvertragsrecht. Ein weiterer Grund k\u00f6nnte sein, dass nach dem gegenw\u00e4rtigen Recht es schwierig ist, eine solche Diskriminierung vor den Gerichten nachzuweisen, da Diskriminierung manchmal hinter irref\u00fchrenden Rechtfertigungen verborgen ist. Nach dem Prinzip der Unschuldsvermutung gelten im Strafrecht strenge Beweisvorschriften, eine Tatsache, die es den Opfern erschwert, diesen Weg einzuschlagen, um Wiedergutmachung in F\u00e4llen von Diskriminierung zu erlangen. Es gibt keine Antidiskriminierungsbestimmungen im Zivil- oder Verwaltungsrecht, die eine geteilte Beweislast vorsehen, wie ECRI empfohlen hat[22]. Eine geteilte Beweislast bedeutet, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Tatsachen vorbringen muss, die die Vermutung der Diskriminierung zulassen, wogegen es dem Beklagten zuf\u00e4llt zu beweisen, dass keine Diskriminierung stattfand. Im Falle einer angeblichen direkten Rassendiskriminierung muss der Beklagte nachweisen, dass eine unterschiedliche Behandlung objektiv und rational gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>97. Ein weiterer Grund kann sein, dass die Bev\u00f6lkerung Liechtensteins und insbesondere die Opfer solcher Taten sich nicht bewusst sind, dass diese Taten verboten sind oder sein sollten, da sie eine Verletzung der Menschenrechte darstellen. Die NGOs erkl\u00e4rten, dass die Opfer von Rassendiskriminierung in der Besch\u00e4ftigung am Ende fast immer eine Arbeit finden, da der Arbeitsmarkt derzeit vorteilhaft ist. Auch Opfer von Rassendiskriminierung im Wohnungswesen finden irgendwann eine geeignete Unterkunft trotz der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt, insbesondere dank der Hilfe des Amtes f\u00fcr Soziale Dienste. Daher sehen die Opfer trotz der schweren Rassendiskriminierung aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden nicht unbedingt einen Grund, sich vor Gericht zu beschweren.<\/p>\n<p>98. ECRI ist der Auffassung, dass die Bem\u00fchungen zur Integration in die liechtensteinische Gesellschaft auch eine umfassende Strategie zur Bek\u00e4mpfung der direkten und indirekten Formen von Rassendiskriminierung[23] beinhalten sollten. Insbesondere sollte die Strategie sowohl rechtliche als auch sensibilisierende Ma\u00dfnahmen enthalten, die die Diskriminierung aufgrund ethnischer oder religi\u00f6ser Herkunft anvisieren, die beim Zugang zu Besch\u00e4ftigung und Wohnungen, aber auch in anderen Bereichen des t\u00e4glichen Lebens wie Zugang zu Waren und Dienstleistungen auftritt.<\/p>\n<p>99. Es sollten Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts verabschiedet werden, um die bestehenden verfassungsrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen gegen Rassendiskriminierung zu erg\u00e4nzen. Bei der Bek\u00e4mpfung von Rassendiskriminierung hat das Strafrecht zwar symbolische Wirkung, die f\u00fcr die Schwere der Rassendiskriminierung sensibilisiert und eine stark abschreckende Wirkung hat, jedoch bietet das Zivil- und Verwaltungsrecht oft flexiblere Rechtswege, die die Klage der Opfer erleichtern und einen einfacheren Mechanismus der Wiedergutmachung bieten. Obgleich die Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit, die 2005 eingerichtet wurde, zust\u00e4ndig ist f\u00fcr Einzelbeschwerden bei Rassendiskriminierung, spielt sie hier nur eine beratende Rolle. Bisher wurden bei diesem Organ keine Beschwerden \u00fcber Rassendiskriminierung vorgebracht, dies l\u00e4sst sich m\u00f6glicherweise jedoch zum Teil auf ihre beschr\u00e4nkten Befugnisse und auf die Tatsache zur\u00fcckf\u00fchren, dass ihre Zust\u00e4ndigkeit als beratendes Organ in diesem Bereich in der allgemeinen \u00d6ffentlichkeit[24] noch nicht bekannt ist. Aus diesen Gr\u00fcnden sollte das Organ, das f\u00fcr die Behandlung von Einzelbeschwerden \u00fcber Rassendiskriminierung zust\u00e4ndig ist, gest\u00e4rkt werden wie oben empfohlen[25].<\/p>\n<p>100. In diesem Sinne k\u00f6nnten sich die liechtensteinischen Beh\u00f6rden von der Allgemeinen Politischen Empfehlung Nr. 7 von ECRI \u00fcber nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung[26] leiten lassen. ECRI stellt fest, dass ein Gleichstellungsgesetz (GLG), das 1999 verabschiedet und 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 76\/207\/EWG in der geltenden Fassung[27] abge\u00e4ndert wurde, die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Arbeit verbietet. Dieses Gesetz definiert direkte und indirekte Diskriminierung und sieht einen Mechanismus der erleichterten Beweislast im Zivilrecht vor. So k\u00f6nnten die Beh\u00f6rden sich mutatis mutandis von dem Gleichstellungsgesetz und den bestehenden Richtlinien der Europ\u00e4ischen Union inspirieren lassen, die die Frage der Rassendiskriminierung in Besch\u00e4ftigung und anderen Bereichen des Lebens abdecken[28].<\/p>\n<p>101. ECRI ist der Auffassung, dass die Rechtsvorschriften durch eine Sensibilisierungskampagne f\u00fcr die direkte und indirekte Rassendiskriminierung erg\u00e4nzt werden sollten. Sie stellt mit Interesse fest, dass einige Sensibilisierungsma\u00dfnahmen von den Beh\u00f6rden ergriffen wurden, zum Beispiel die Beteiligung an der Poster-Kampagne der Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus, \u201eOhne Ausgrenzung\u201d, die das Ph\u00e4nomen der Rassendiskriminierung verurteilt. Viele andere Sensibilisierungsma\u00dfnahmen wurden im Rahmen des Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus ergriffen, aber bisher konzentrierten sich diese Ma\u00dfnahmen eher auf das Problem der rassistischen k\u00f6rperlichen und verbalen Gewalt und weniger auf die Rassendiskriminierung im t\u00e4glichen Leben.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen:<\/strong><\/p>\n<p>102. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Beh\u00f6rden, eine umfassende Strategie zur Bek\u00e4mpfung aller Formen von Rassendiskriminierung in allen Bereichen des Lebens zu verabschieden.<\/p>\n<p>103. Insbesondere empfiehlt ECRI nachdr\u00fccklich den liechtensteinischen Beh\u00f6rden, unverz\u00fcglich den zivil- und verwaltungsrechtlichen Rechtsrahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassendiskriminierung zu st\u00e4rken, um alle Arten der Diskriminierung in allen Bereichen des Lebens abzudecken, unter Ber\u00fccksichtigung der Allgemeinen Politischen Empfehlung Nr. 7 von ECRI \u00fcber nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung. ECRI verweist auf die Wichtigkeit der geteilten Beweislast bei der Diskriminierung in allen Bereichen des Zivil- und Verwaltungsrechts und insbesondere Besch\u00e4ftigung, Ausbildung, Zugang zu Wohnungen, Waren und Dienstleistungen, die der \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>104. ECRI empfiehlt auch den liechtensteinischen Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen zur \u00f6ffentlichen Information fortzusetzen und zu verst\u00e4rken, zum Beispiel mit Hilfe einer Sensibilisierungskampagne f\u00fcr die bestehenden Vorschriften, die die Rassendiskriminierung verbieten und f\u00fcr alle Vorschriften, die k\u00fcnftig verabschiedet werden. Der Schwerpunkt sollte auf der komplement\u00e4ren Beziehung zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht und dem Strafrecht liegen, da beide Rechtsformen eine positive Rolle im Kampf gegen Rassendiskriminierung spielen.<\/p>\n<p><strong>BIBLIOGRAPHIE<\/strong><\/p>\n<p>Diese Bibliographie listet die wichtigsten Quellen auf, die bei der Pr\u00fcfung der Situation in Liechtenstein herangezogen wurden. Sie ist keine ersch\u00f6pfende Liste aller Informationsquellen, die ECRI bei der Ausarbeitung ihres Berichtes zur Verf\u00fcgung standen.<\/p>\n<p>1. CRI (2003) 4: Second report on Liechtenstein, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, 15 April 2003<\/p>\n<p>2. CRI (98) 23: Report on Liechtenstein, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 1998<\/p>\n<p>3. CRI (96) 43: ECRI General Policy Recommendation n\u00b0 1: Combating racism, xenophobia, antisemitism and intolerance, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, October 1996<\/p>\n<p>4. CRI (97) 36: ECRI General Policy Recommendation n\u00b0 2: Specialised bodies to combat racism, xenophobia, antisemitism and intolerance at national level, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, June 1997<\/p>\n<p>5. CRI (98) 29: ECRI General Policy Recommendation n\u00b03: Combating racism and intolerance against Roma\/Gypsies, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 1998<\/p>\n<p>6. CRI (98) 30: ECRI General Policy Recommendation n\u00b04: National surveys on the experience and perception of discrimination and racism from the point of view of potential victims, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 1998<\/p>\n<p>7. CRI (2000) 21: ECRI General Policy Recommendation n\u00b05: Combating intolerance and discrimination against Muslims, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 2000<\/p>\n<p>8. CRI (2001) 1: ECRI General Policy Recommendation n\u00b06: Combating the dissemination of racist, xenophobic and antisemitic material via the Internet, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, December 2000<\/p>\n<p>9. CRI (2003) 8: ECRI General Policy Recommendation n\u00b07: National legislation to combat racism and racial discrimination, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, December 2002<\/p>\n<p>10. CRI (2004) 26: ECRI General Policy Recommendation n\u00b08: Combating racism while fighting terrorism, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 2004<\/p>\n<p>11. CRI (2004) 37: ECRI General Policy Recommendation n\u00b09: The fight against antisemitism, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, June 2004<\/p>\n<p>12. CRI (2007) 6: ECRI General Policy Recommendation n\u00b010 on combating racism and racial discrimination in and through school education, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, December 2006<\/p>\n<p>13. CRI (2007) 39: ECRI General Policy Recommendation n\u00b011 on combating racism and racial discrimination in policing, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, June 2007<\/p>\n<p>14. CRI (98) 80 rev 4: Legal measures to combat racism and intolerance in the member States of the Council of Europe, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, 31 December 2005<\/p>\n<p>15. CommDH(2005)5: Report by Mr. Alvaro Gil-Robles, Commissioner for Human Rights, on his visit to the Principality of Liechtenstein, 8-10 December 2004, Council of Europe, 4 May 2005<\/p>\n<p>16. ACFC\/SR\/II(2004)001: Second report submitted by Liechtenstein pursuant to Article 25, paragraph 1 of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Council of Europe, 25 March 2004<\/p>\n<p>17. ACFC\/INF\/OP\/II(2004)001: Advisory Committee on the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Second Opinion on Liechtenstein, adopted 1 October 2004, Council of Europe, 7 December 2005<\/p>\n<p>18. GVT\/COM\/INF\/OP\/II(2004)001: Advisory Committee on the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Comments of the Government of Liechtenstein on the Second Opinion of the Advisory Committee on the implementation of the Framework Convention for the Protection of National Minorities in Liechtenstein, received on 15 February 2005, Council of Europe, 7 December 2005<\/p>\n<p>19. Committee of Ministers Resolution ResCMN(2005)7 on the implementation of the Framework Convention for the Protection of National Minorities by Liechtenstein, Council of Europe, 7 December 2005<\/p>\n<p>20. CERD\/C\/LIE\/3: Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Reports submitted by States Parties under Article 9 of the Convention, Third periodic reports of States parties due in 2005 \u2013 Liechtenstein, United Nations, 20 December 2005<\/p>\n<p>21. CERD\/C\/LIE\/CO\/3: Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Consideration of reports submitted by States Parties under Article 9 of the Convention, Concluding observations of the Committee on the Elimination of Racial Discrimination \u2013 Liechtenstein, United Nations, 7 May 2007<\/p>\n<p>22. CERD\/C\/SR.1800: Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Summary record of the first part (public) of the 1800th meeting, Consideration of reports submitted by States Parties under Article 9 of the Convention, Second and third periodic reports of Liechtenstein, United Nations, 6 March 2007<\/p>\n<p>23. Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Questions put by the Rapporteur in connection with the consideration of the third periodic report of Liechtenstein (CERD\/C\/LIE\/3) \u2013 Answers of Liechtenstein, Seventieth session, Geneva, 19 February-9 March 2007<\/p>\n<p>24. Regierung des F\u00fcrstentums Liechtenstein, Grundsatzpapier der Regierung zur liechtensteinischen Integrationspolitik, 27 Februar 2007<\/p>\n<p>25. Annual Report 2006 of the Working Group against Racism, Anti-Semitism and Xenophobia (WG R), submitted to the Government, Vaduz, 6 February 2007<\/p>\n<p>26. Annual Report 2005 of the Working Group against Racism, Anti-Semitism and Xenophobia (WG R), submitted to the Government, Vaduz, 10 January 2006<\/p>\n<p>27. Office for Foreign Affairs, Principality of Liechtenstein, Integration of the Foreign Population in Liechtenstein, Status report on facts, causes, measures and recommended integration policy actions, Working Group against Racism, Anti-Semitism, and Xenophobia, Vaduz, August 2007<\/p>\n<p>28. Amt f\u00fcr Soziale Dienste, Rechenschaftsbericht 2006, Schaan 2007<\/p>\n<p>29. Regierung des F\u00fcrstentums Liechtenstein, Ressort Familie und Chancengleichheit, Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit, 5 Die Unsetzung der Aktionsplattform im F\u00fcrstentum Liechtenstein 2005, Vaduz, Februar 2006<\/p>\n<p>30. Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit, Massnahmen zur Umsetzung der Chancengleichheit 2006<\/p>\n<p>31. Vernehmlassungsbericht der Regierung des F\u00fcrstentums Liechtenstein, Betreffend die Schaffung eines Gesetzes \u00fcber die Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder ohne EWR \u2013 oder Schweizer Staatsangeh\u00f6rigkeit (AuG), 14 November 2007<\/p>\n<p>32. F\u00fcrstentum Liechtenstein, Statistische Information, Einb\u00fcrgerungen in Liechtenstein von 1970 bis 2006, Amt f\u00fcr Volkswirtschaft, Vaduz, 2007<\/p>\n<p>33. Amt f\u00fcr Soziale Dienste, Jugendstudie 2006 \u2013 Lebensbedingungen und Einstellungen von 12- bis 21-j\u00e4hrigen jungen Menschen in Liechtenstein, Wien, M\u00e4rz 2007<\/p>\n<p>34. Marxer, Wilfried, Statistische Daten zu Rassismus und Diskriminierung im F\u00fcrstentum Liechtenstein \u2013 Anforderungen, Analysen, Perspektiven, Studie im Auftrag der Arbeitsgruppe f\u00fcr einen Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus (AG NAP), Liechtenstein-Institut, September 2005<\/p>\n<p>35. Marxer, Wilfried, Nationale Identit\u00e4t, eine Umfrage aus Anlass 200 Jahre Souver\u00e4nit\u00e4t des F\u00fcrstentums Liechtenstein, Sonderdruck aus dem Jahrbuch des Historischen Vereins f\u00fcr das F\u00fcrstentum Liechtenstein, Band 105, 2006<\/p>\n<p>36. Marxer, Wilfried, Migration und Integration \u2013 Geschichte \u2013 Probleme \u2013 Perspektiven, Studie zuhanden der NGO-Arbeitsgruppe \u201cIntegration\u201d (Mitarbeit: Manuel Frick), Arbeitspapiere Liechtenstein-Institut Nr. 8, Fachbericht Politikwissenschaft, Januar 2007<\/p>\n<p>37. Verein f\u00fcr interkulturelle Bildung, Jahresbericht 2006, Schaan 2007<\/p>\n<p>38. Verein f\u00fcr interkulturelle Bildung, Jahresbericht 2005, Schaan 2006<\/p>\n<p>39. Amt f\u00fcr Soziale Dienste, Welcome to Liechtenstein \u2013 Information for migrants, June 2002<\/p>\n<p>40. US Department of State, Liechtenstein \u2013 Country Reports on Human Rights Practices 2006, 6 March 2007<\/p>\n<p>41. US Department of State, Liechtenstein &#8211; Country Reports on Human Rights Practices 2005, 8 March 2006<\/p>\n<p>42. US Department of State, Liechtenstein \u2013 International Religious Freedom Report 2006, 15 September 2006<\/p>\n<p>43. US Department of State, Liechtenstein \u2013 International Religious Freedom Report 2005, 8 November 2005<\/p>\n<p>44. Verein Gewalt-Pr\u00e4vention SG\/FL, Respekt \u2013 Ein Film zum Thema Jugendgewalt, Filmfabrik 2006 (DVD)<\/p>\n<p>45. Oehri, Arno, El Dorado Liechtenstein (ein Heimatfilm), 2006, (DVD)<\/p>\n<p>46. Liechtensteiner Volksblatt, Deutsch als Schl\u00fcssel zur Integration, 14 November.2007<\/p>\n<p>47. Volksblatt Inland, Anita Gassner; Fataler Irrtum, H\u00e4usliche Gewalt: Ausl\u00e4nderinnen werden nicht automatisch ausgewiesen, 18 Mai 2007<\/p>\n<p>_____________<\/p>\n<p>[1] Siehe auch unten, Integration von Einwanderern.<br \/>\n[2] Siehe nachstehend, Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus.<br \/>\n[3] Siehe Ziffern 18 bis 23 der Allgemeinen Politischen Empfehlung sowie Ziffern 38 bis 49 des Begr\u00fcndungstextes.<br \/>\n[4] Siehe nachstehend, Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus.<br \/>\n[5] Zur Rassendiskriminierung siehe unten Spezifische Fragen: &#8211; Die Notwendigkeit der Verst\u00e4rkung der Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassendiskriminierung.<br \/>\n[6] Stand: 31. Dezember 2006.<br \/>\n[7] Stand: Juni 2006.<br \/>\n[8] Siehe nachstehend: Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus.<br \/>\n[9] Integration der ausl\u00e4ndischen Bev\u00f6lkerung in Liechtenstein, verfasst f\u00fcr die Arbeitsgruppe gegen Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit. Vaduz, August 2007, 146 s.<br \/>\n[10] (RA 2006\/2949, Grundsatzpapier der Regierung zur Liechtensteinischen Integrationspolitik).<br \/>\n[11] Siehe oben: Spezifische Fragen: \u2013 Die Notwendigkeit, Ma\u00dfnahmen gegen Rassendiskriminierung zu verst\u00e4rken.<br \/>\n[12] Siehe oben: Verfassungsrechtliche und andere Bestimmungen.<br \/>\n[13] Siehe auch unten: Empfehlungen unter Spezifische Fragen: &#8211; Die Notwendigkeit zur Verst\u00e4rkung der Ma\u00dfnahmen gegen Rassendiskriminierung.<br \/>\n[14] Siehe oben: Internationale Rechtsinstrumente.<br \/>\n[15] Siehe oben: Integration von Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft &#8211; Integration und die deutsche Sprache.<br \/>\n[16] Siehe auch oben: Integration von Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft.<br \/>\n[17] Siehe unten: Die Notwendigkeit zur Verst\u00e4rkung der Ma\u00dfnahmen gegen Rassendiskriminierung in Liechtenstein.<br \/>\n[18] Siehe oben: Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus<br \/>\n[19] Bez\u00fcglich \u00a7 283 des Strafgesetzbuches, siehe auch oben, Strafrechtliche Bestimmungen.<br \/>\n[20] Art. 31 der Verfassung: 1) Alle Landesangeh\u00f6rigen sind vor dem Gesetze gleich. Die \u00f6ffentlichen \u00c4mter sind ihnen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gleich zug\u00e4nglich. 2) Mann und Frau sind gleichberechtigt. 3) Die Rechte der Ausl\u00e4nder werden zun\u00e4chst durch die Staatsvertr\u00e4ge und in Ermangelung solcher durch das Gegenrecht bestimmt.<br \/>\n[21] Gem\u00e4\u00df Ziffer 1 b) der Allgemeinen Politischen Empfehlung Nr. 7 von ECRI 7 bedeutet, \u201edirekte Rassendiskriminierung jede unterschiedliche Behandlung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationaler oder ethnischer Herkunft ohne objektive oder rationale Rechtfertigung. Unterschiedliche Behandlung ist nicht objektiv oder rational gerechtfertigt, wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der angewendeten Mittel in Bezug auf das verfolgte Ziel unangemessen ist\u201d.<br \/>\n[22] Siehe Ziffer 11 der Allgemeinen Politischen Empfehlung Nr. 7 \u00fcber nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung und Ziffer 29 und 30 des Begr\u00fcndungstextes.<br \/>\n[23] Zur Integration siehe ebenfalls oben: Integration von Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft.<br \/>\n[24] Siehe auch oben: Fachorgane und andere Institutionen.<br \/>\n[25] Siehe oben: Fachorgane und andere Institutionen.<br \/>\n[26] Siehe Allgemeinen Politische Empfehlung Nr. 7 von ECRI, Ziffern 4 bis 17 und 25 bis 27 sowie Ziffern 6 bis 8, 12 bis 37 und 56 bis 57 des Begr\u00fcndungstextes.<br \/>\n[27] Richtlinie 76\/207\/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von M\u00e4nnern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Besch\u00e4ftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen.<br \/>\n[28] Richtlinie 2000\/43\/EG des Rates von 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft sowie Richtlinie 2000\/78\/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f\u00fcr die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch\u00e4ftigung und Beruf.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3230\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3230&text=Dritter+Bericht+%C3%BCber+Liechtenstein.+Verabschiedet+am+14.+Dezember+2007.+Stra%C3%9Fburg%2C+den+29.+April+2008\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3230&title=Dritter+Bericht+%C3%BCber+Liechtenstein.+Verabschiedet+am+14.+Dezember+2007.+Stra%C3%9Fburg%2C+den+29.+April+2008\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3230&description=Dritter+Bericht+%C3%BCber+Liechtenstein.+Verabschiedet+am+14.+Dezember+2007.+Stra%C3%9Fburg%2C+den+29.+April+2008\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Download: PDF, WORD Dokument Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz Dritter Bericht \u00fcber Liechtenstein FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3230\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[12],"tags":[],"class_list":["post-3230","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-europaeische-kommission-gegen-rassismus-und-intoleranz"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3230","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3230"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3230\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3233,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3230\/revisions\/3233"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3230"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3230"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3230"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}