{"id":3226,"date":"2021-09-18T21:15:39","date_gmt":"2021-09-18T21:15:39","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3226"},"modified":"2021-09-18T21:15:58","modified_gmt":"2021-09-18T21:15:58","slug":"allgemeine-politik-empfehlung-nr-12-von-ecri-zur-bekaempfung-von-rassismus-und-rassendiskriminierung-im-sport-verabschiedet-am-19-dezember-2008-strassburg-19-maerz-2009","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3226","title":{"rendered":"Allgemeine politik-Empfehlung Nr. 12 von ECRI zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport. Verabschiedet am 19. Dezember 2008. Stra\u00dfburg, 19. M\u00e4rz 2009"},"content":{"rendered":"<p>Download: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/REC-12-2009-005-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/REC-12-2009-005-DEU.docx\">WORD<\/a> Dokument<\/p>\n<h2>Allgemeine politik-Empfehlung Nr. 12 von ECRI zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport<\/h2>\n<p><!--more-->Verabschiedet am 19. Dezember 2008<br \/>\nStra\u00dfburg, 19. M\u00e4rz 2009<\/p>\n<p><strong>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI):<\/strong><\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf Artikel 14 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention, des Protokolls Nr. 12 zu dieser Konvention und der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte;<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Zusatzprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art;<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf die revidierte Europ\u00e4ische Sportcharta;<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf die Empfehlung (2001)6 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten \u00fcber die Pr\u00e4vention von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und rassistischer Intoleranz im Sport;<\/p>\n<p>In Erinnerung an die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 2 der ECRI \u00fcber besondere Einrichtungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene;<\/p>\n<p>In Erinnerung an die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 7 der ECRI \u00fcber die nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung;<\/p>\n<p>In Erinnerung an die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 11 der ECRI \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung bei der Polizeiarbeit;<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rung der ECRI anl\u00e4sslich EURO 2008 \u201eGemeinsam gegen Rassismus&#8220;;<\/p>\n<p>Unter Betonung der grundlegenden Werte des Sports, zu denen Fair Play, freundliche Rivalit\u00e4t, gegenseitiger Respekt und Toleranz geh\u00f6ren, die das Herzst\u00fcck jeder sportlichen Aktivit\u00e4t sein sollten;<\/p>\n<p>In Betonung, dass der Schutz vor Rassismus und Rassendiskriminierung ein Menschenrecht ist, das auch im Sport gesichert werden muss;<\/p>\n<p>In der \u00dcberzeugung, dass die Allgemeinheit in den Kampf gegen Rassismus und Intoleranz im Sport einbezogen werden sollte, im Geiste der internationalen Solidarit\u00e4t und Freundschaft;<\/p>\n<p>Im Bewusstsein, dass der Sport nicht nur eine Rolle in der Erziehung und Sozialisierung spielt, sondern auch dazu beitragen kann, Vielfalt kennenzulernen und zu zelebrieren;<\/p>\n<p>Im tiefen Bedauern \u00fcber die Existenz von Rassismus und Rassen-diskriminierung im Sport und mit der Feststellung, dass dieses Ph\u00e4nomen viele Sportarten betrifft und sich auf allen Ebenen manifestieren kann;<\/p>\n<p>In vehementer Verurteilung der Manifestationen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz, die w\u00e4hrend und in Zusammenhang mit Sportver-anstaltungen auftreten, und in Erinnerung daran, dass diese Ph\u00e4nomene eine ernste Bedrohung f\u00fcr den Sport und seine ethischen Werte darstellen;<\/p>\n<p>In Ablehnung aller Versuche, diese bei Sportveranstaltungen begangenen rassistischen Taten herunterzuspielen;<\/p>\n<p>Im Bestreben, die Umsetzung der internationalen und europ\u00e4ischen Standards f\u00fcr den Menschenrechtsschutz im Sport zu st\u00e4rken;<\/p>\n<p>empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten:<\/p>\n<p><strong>I. Chancengleichheit im Zugang zum Sport f\u00fcr alle sicherzustellen und zu diesem Zweck:<\/strong><\/p>\n<p>1. Informationen \u00fcber die Situation und Vertretung von Minderheitengruppen im Sport zu sammeln, einschlie\u00dflich der Erfassung von Beispielen guter Praxis in diesem Bereich;<\/p>\n<p>2. geeignete und wirksame rechtliche und politische Ma\u00dfnahmen zu erarbeiten, u.a. durch:<\/p>\n<p>a) die Annahme geeigneter Antidiskriminierungsgesetze beim Zugang zum Sport;<\/p>\n<p>b) die F\u00f6rderung von Richtlinien zur Chancengleichheit, um eine ausgewogenere Vertretung von Minderheitengruppen auf allen Ebenen des Sports zu erreichen;<\/p>\n<p>c) das Eliminieren aller gesetzlichen und b\u00fcrokratischen H\u00fcrden f\u00fcr Nichtstaatsangeh\u00f6rige im Hinblick auf die Teilnahme an lokalen und nationalen Sportwettk\u00e4mpfen, wo angeraten;<\/p>\n<p>d) die F\u00f6rderung des Sportunterrichts f\u00fcr alle in der Schule;<\/p>\n<p>e) die Annahme von Integrationsprogrammen unter besonderer Betonung der Zugangsf\u00f6rderung zum Sport f\u00fcr Kinder mit Minderheitenzugeh\u00f6rigkeit;<\/p>\n<p>3. die lokalen Stellen aufzufordern:<\/p>\n<p>a) die Teilnahme von Minderheitengruppen im Sport zu f\u00f6rdern und zu erleichtern, u.a. in den Abl\u00e4ufen der lokalen Sportstrukturen;<\/p>\n<p>b) lokale Sportvereine und Partner zu beraten und zu unterst\u00fctzen, Programme f\u00fcr Chancengleichheit zu erlassen;<\/p>\n<p>c) sportbezogene Aufkl\u00e4rungsaktivit\u00e4ten zu organisieren, um Menschen verschiedenster Herkunft zusammenzuf\u00fchren;<\/p>\n<p>4. Sportverb\u00e4nde und Sportvereine aufzufordern:<\/p>\n<p>a) Richtlinien zur Vielfalt und zur Chancengleichheit anzunehmen, um eine ausgewogenere Vertretung von Minderheitengruppen auf allen Ebenen des Sports zu erreichen;<\/p>\n<p>b) Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um Fans aus unterschiedlichen Minderheiten f\u00fcr Sportveranstaltungen zu begeistern;<\/p>\n<p><strong>II. Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport zu bek\u00e4mpfen und zu diesem Zweck:<\/strong><\/p>\n<p>5. sicherzustellen, dass allgemein und bei Bedarf besondere Gesetze gegen Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport verabschiedet werden. Insbesondere sollte der Gesetzgeber Folgendes bereitstellen:<\/p>\n<p>a) eine klare Definition von Rassismus und Rassendiskriminierung;<\/p>\n<p>b) dass konkrete Formen von Rassismus und Rassendiskriminierung, wie erforderlich, definiert und verboten werden;<\/p>\n<p>c) angemessene und umfassende Antidiskriminierungsgesetze;<\/p>\n<p>d) gesetzliche Bestimmungen, die rassistische Taten bestrafen;<\/p>\n<p>e) ein Verbot der Verbreitung rassistischen Materials \u00fcber das Internet;<\/p>\n<p>f) Rechtsmittel f\u00fcr Opfer von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport;<\/p>\n<p>g) Sicherheitsbestimmungen, die der Polizei und dem Sicherheitsdienst gestatten, rassistisches Verhalten zu stoppen, anzuzeigen und zu dokumentieren;<\/p>\n<p>h) Sportvereine und -verb\u00e4nde zur Verantwortung zu ziehen f\u00fcr rassistische Taten, die bei Sportveranstaltungen begangen werden;<\/p>\n<p>6. sicherzustellen, dass die Gesetzgebung, die auf die Pr\u00e4vention und Bestrafung von rassistischen Straftaten im Sport abzielen, wirksam umgesetzt werden, und zu diesem Zweck:<\/p>\n<p>a) klare Vorgaben und Richtlinien f\u00fcr die Identifizierung von rassistischen Handlungen bereitzustellen;<\/p>\n<p>b) \u00fcber klare Mechanismen zu verf\u00fcgen, um rassistisches Verhalten zu melden und gegen dieses vorzugehen;<\/p>\n<p>c) \u00dcberwachungs- und Datenerfassungssysteme einzurichten;<\/p>\n<p>d) auf allen Ebenen des Justizsystems den involvierten Personen ein gezieltes Training anzubieten;<\/p>\n<p>e) Schritte einzuleiten, um Opfer von rassistischen Handlungen zu ermutigen, Anzeige zu erstatten und die Bearbeitung dieser Anzeigen zu \u00fcberwachen;<\/p>\n<p>f) die Existenz und das wirksame Funktionieren einer unabh\u00e4ngigen Antidiskriminierungsstelle sicherzustellen, deren Aufgabe u.a. die Unterst\u00fctzung von Opfern ist, die Anzeige wegen Rassismus und Rassendiskriminierung erstatten;<\/p>\n<p>7. fl\u00e4chendeckende Aufkl\u00e4rungskampagnen \u00fcber Rassismus im Sport auf allen Ebenen durchzuf\u00fchren, unter Einbeziehung aller relevanten Akteure;<\/p>\n<p>8. die lokalen Stelle aufzufordern:<\/p>\n<p>a) den Kampf gegen Rassismus und Rassendiskriminierung in ihre regul\u00e4re T\u00e4tigkeit aufzunehmen, insbesondere in ihre Arbeit mit Gremien, die sich mit Sport befassen;<\/p>\n<p>b) Bewegungen und Initiativen zur F\u00f6rderung der Sportlichkeit und Toleranz sowie Bildungs- und Sozialprojekte in diesem Bereich zu unterst\u00fctzen;<\/p>\n<p>c) den \u00f6rtlichen Polizeikr\u00e4ften ein geeignetes Training f\u00fcr den Umgang mit rassistischen Zwischenf\u00e4llen inner- und au\u00dferhalb von Sportst\u00e4tten anzubieten;<\/p>\n<p>9. die Polizei aufzufordern:<\/p>\n<p>a) ein Training zu absolvieren, wie man mit rassistischen Zwischenf\u00e4llen umgeht, die bei Sportveranstaltungen auftreten, und wie man die T\u00e4ter ermittelt;<\/p>\n<p>b) gemeinsame Strategien mit den Sicherheitsdiensten der Organisatoren von Sportveranstaltungen f\u00fcr den Umgang mit rassistischen Zwischenf\u00e4llen anzunehmen;<\/p>\n<p>c) rassistische, antisemitische oder diskriminierende Handzettel, Symbole und Fahnen zu entfernen;<\/p>\n<p>d) rasch bei rassistischem Verhalten einzugreifen;<\/p>\n<p>10. Sportverb\u00e4nde und Sportvereine aufzufordern:<\/p>\n<p>a) anzuerkennen, dass Rassismus auf allen Ebenen ein gro\u00dfes Problem im Sport ist, und \u00f6ffentlich ihr Engagement zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus zu demonstrieren;<\/p>\n<p>b) interne Mechanismen f\u00fcr den Umgang mit F\u00e4llen von Rassismus und Rassendiskriminierung zu schaffen;<\/p>\n<p>c) Berufsst\u00e4ndische, Disziplinar- und Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen zu verabschieden;<\/p>\n<p>d) ihr Sicherheitspersonal zu trainieren, wie man rassistische Zwischenf\u00e4lle in Sportst\u00e4tten unterbindet und angemessen auf diese reagiert;<\/p>\n<p>e) Personen den Zugang zu Sportst\u00e4tten zu verwehren, die rassistische, antisemitische oder diskriminierende Handzettel, Symbole oder Fahnen verteilen;<\/p>\n<p>f) Bewegungen und Initiativen zur F\u00f6rderung der Sportlichkeit und Toleranz sowie Bildungs- und Sozialprojekte in diesem Bereich zu unterst\u00fctzen;<\/p>\n<p>11. Sportler und Trainer daran zu erinnern:<\/p>\n<p>a) sich unter allen Umst\u00e4nden rassistischen Verhaltens zu enthalten;<\/p>\n<p>b) rassistisches Verhalten, wenn dieses auftritt, zu melden;<\/p>\n<p>12. Schiedsrichter daran zu erinnern:<\/p>\n<p>a) angemessen zu reagieren, wenn Sportler, technisches Personal und\/oder Fans rassistische Gesten oder Bekundungen zeigen, indem sie angemessene Ma\u00dfnahmen und Sanktionen ergreifen;<\/p>\n<p>b) im Schiedsrichterbericht das Auftreten rassistischer Zwischenf\u00e4lle bei einer Sportveranstaltung zu erw\u00e4hnen;<\/p>\n<p>13. die Fanclubs aufzurufen:<\/p>\n<p>a) Fan-Chartas zu verabschieden, die Antirassismus-Klauseln enthalten;<\/p>\n<p>b) Aktivit\u00e4ten zu organisieren, um Mitglieder aus Minderheiten anzuziehen;<\/p>\n<p>c) wachsam f\u00fcr m\u00f6gliche rassistische Inhalte auf ihren Webseiten und in ihren Fan-Magazinen zu sein;<\/p>\n<p>14. politische Akteure und Meinungsf\u00fchrer aufzufordern, sich \u00f6ffentlich klar gegen Rassismus im Sport zu \u00e4u\u00dfern;<\/p>\n<p>15. die Medien aufzufordern:<\/p>\n<p>a) sich der Wiederholung rassistischer Stereotypen in ihrer Berichterstattung zu enthalten;<\/p>\n<p>b) dem Image die erforderliche Aufmerksamkeit zu widmen, das sie \u00fcber Minderheiten im Sport vermitteln;<\/p>\n<p>c) \u00fcber rassistische Zwischenf\u00e4lle bei Sportveranstaltungen zu berichten und die Sanktionen, die rassistischen T\u00e4tern auferlegt wurden, \u00f6ffentlich zu machen;<\/p>\n<p>16. die Sponsoren und die Werbeindustrie aufzufordern:<\/p>\n<p>a) stereotype Darstellungen von Sportlern aus Minderheitengruppen zu vermeiden;<\/p>\n<p>b) die Diskriminierung von Sportlern aus Minderheitengruppen zu vermeiden;<\/p>\n<p><strong>III. Aufbau einer Koalition gegen Rassismus im Sport und zu diesem Zweck:<\/strong><\/p>\n<p>17. die Kooperation zwischen allen relevanten Akteuren wie folgt zu f\u00f6rdern:<\/p>\n<p>a) durch die Gr\u00fcndung und F\u00f6rderung von Konsultationsmechanismen;<\/p>\n<p>b) durch die Annahme einer nationalen Rahmenvereinbarung, die die Aufgaben und Zust\u00e4ndigkeiten der einzelnen Akteure festlegt;<\/p>\n<p>18. Beispiele guter Praxis zu f\u00f6rdern, indem man:<\/p>\n<p>a) einen Preis f\u00fcr gute Praxis bei der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport kreiert;<\/p>\n<p>b) die nationale Antidiskriminierungsstelle mit der Einrichtung einer Datenbank guter Praxisbeispiele zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Bereich Sport beauftragt;<\/p>\n<p>19. Mittel f\u00fcr soziale, Bildungs- und Aufkl\u00e4rungsaktivit\u00e4ten von nichtstaatlichen Organisationen bereitzustellen, die sich f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport einsetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>BEGR\u00dcNDUNGSTEXT ZUR ALLGEMEINEN POLITISCHEN EMPFEHLUNG NR. 12 VON ECRI ZUR BEK\u00c4MPFUNG VON RASSISMUS UND RASSISTISCH MOTIVIERTER DISKRIMINIERUNG IM SPORT<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einleitung<\/strong><\/p>\n<p>1. Diese Allgemeine Politik-Empfehlung (im Weiteren: die Empfehlung) befasst sich mit der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport. Beabsichtigt ist die Abdeckung aller Sportarten, einschlie\u00dflich des Profi- und Amateursports, Einzel- und Mannschaftssports, sowie aller mit Sport verbundenen Aktivit\u00e4ten inner- und au\u00dferhalb von Sportst\u00e4tten.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr den Zweck dieser Empfehlung verwendet ECRI die Definition von Sport, die in der revidierten Europ\u00e4ischen Sportcharta enthalten ist[1], gem\u00e4\u00df der:<\/p>\n<p>\u201eSport&#8220; alle Formen der k\u00f6rperlichen Bet\u00e4tigung umfasst, die auf gelegentlicher oder organisierter Basis die Verbesserung der k\u00f6rperlichen und geistigen Fitness, die F\u00f6rderung sozialer Beziehungen oder das Erreichen von Ergebnissen bei Sportwettk\u00e4mpfen auf allen Ebenen zum Ziel haben.<\/p>\n<p>3. Sport kann ein m\u00e4chtiges Instrument f\u00fcr die F\u00f6rderung des sozialen Zusammenhalts und f\u00fcr Vermittlung von wichtigen Werten sein, u.a. Fair Play, gegenseitiger Respekt und Toleranz, aber manchmal ist er auch ein Bereich, in dem Rassismus und Rassendiskriminierung gedeihen k\u00f6nnen, was diese Werte pervertiert.<\/p>\n<p>4. In ihrer Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 \u00fcber die nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung definiert ECRI Rassismus wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e\u201eRassismus\u201d bedeutet die \u00dcberzeugung, dass ein Beweggrund wie Rasse[2], Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft die Missachtung einer Person oder Personengruppe oder das Gef\u00fchl der \u00dcberlegenheit gegen\u00fcber einer Person oder Personengruppe rechtfertigt.&#8220;<\/p>\n<p>5. Gem\u00e4\u00df ihrem Mandat konzentriert sich ECRI in dieser Empfehlung auf F\u00e4lle von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationaler oder ethnischer Herkunft. ECRI ist sich jedoch bewusst, dass Intoleranz und Diskriminierung im Sport auch aus anderen Gr\u00fcnden oder Kombination von Gr\u00fcnden auftritt, u.a. Geschlecht oder sexuelle Orientierung. Aufmerksamkeit sollte der Tatsache gewidmet werden, dass viele Empfehlungen, die in diesem Text enthalten sind mutatis mutandis auf diese anderen Gr\u00fcnde angewendet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>6. Im Rahmen ihrer l\u00e4nderbezogenen Monitoring-T\u00e4tigkeit hat ECRI beobachtet, dass Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport sich vielgestaltig manifestiert und dass in der Regel nur die gr\u00f6bsten Formen rassistischer Taten in den meisten Sportarten der \u00d6ffentlichkeit bekannt werden. Es gibt au\u00dferdem die Tendenz, rassistische Handlungen bei Sportveranstaltungen herunterzuspielen. Aus diesem Grund lenkt diese Empfehlung die Aufmerksamkeit auch auf versteckte Formen von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport und nennt konkrete Beispiele f\u00fcr inakzeptable Praktiken und Verhaltensweisen.[3] Es gibt auch \u00fcberzeugende Beweise, dass Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport \u00fcber Einzel- und Gruppenverhalten von Fans oder \u00fcber isolierte F\u00e4lle von rassistischen Gesten und Bemerkungen, z. B. durch Sportler, Trainer oder Vereinsmanager, hinausgehen. Tats\u00e4chlich gibt es im Sport auch einen institutionalisierten Rassismus.[4] Aus diesem Grund befasst sich diese Empfehlung auch mit der Frage, wie man Chancengleichheit beim Zugang zum Sport f\u00fcr alle Menschen sicherstellen kann, ungeachtet ihrer Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationalen oder ethnischen Herkunft.<\/p>\n<p>7. Gem\u00e4\u00df des Mandats von ECRI wendet sich diese Empfehlung an die Regierungen aller Mitgliedstaaten des Europarats, die verantwortlich sind, einen wirksamen gesetzlichen und politischen Rahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in der Gesellschaft im Allgemeinen und im Sport im Besonderen zu schaffen. Es ist ihre Pflicht, sicherzustellen, dass alle relevanten Akteure in diesem Bereich, u.a. \u00f6ffentliche Stellen und Gremien (u.a. der Gesetzgeber, die Justiz, Menschenrechtsinstitutionen, einschlie\u00dflich nationaler Antidiskriminierungsstellen, die Polizei, staatliche Gremien f\u00fcr Sport, Bildungseinrichtungen und lokale Stellen) sowie Nichtregierungsorganisationen (u.a. Profi- und Amateursportverb\u00e4nde, Sportvereine, lokale Sportverb\u00e4nde, Sportlervereinigungen, Trainerverb\u00e4nde, Schiedsrichtergewerkschaften, Fanclubs, Sponsoren und die Medien) wirksame Ma\u00dfnahmen gegen Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport ergreifen.<\/p>\n<p><strong>I. Chancengleichheit im Zugang zum Sport f\u00fcr alle sicherzustellen und zu diesem Zweck:<\/strong><\/p>\n<p>Absatz 1 der Empfehlung:<\/p>\n<p>\u201eInformationen \u00fcber die Situation und Vertretung von Minderheitengruppen im Sport zu erfassen, einschlie\u00dflich der Erfassung von Beispielen guter Praxis in diesem Bereich.&#8220;<\/p>\n<p>8. Es ist wichtig zu wissen, dass Minderheitengruppen in bestimmten Sportarten gut oder sogar \u00fcberrepr\u00e4sentiert sind, w\u00e4hrend sie in der Regel im Management, in der Verwaltung und als Trainer unterrepr\u00e4sentiert sind. Dies scheint teilweise auf rassistische Stereotypen in Bezug auf Sportlerf\u00e4higkeiten und berufliche Kompetenzen als Sportler mit Minderheitenabstammung zur\u00fcckzuf\u00fchren sein. Dar\u00fcber hinaus haben Sportler aus Minderheiten manchmal Probleme, beruflich Karriere zu machen, weil es schwierig f\u00fcr sie ist, Zugang zu informellen Netzwerken zu erhalten, die im Wesentlichen aus Angeh\u00f6rigen der Mehrheitsbev\u00f6lkerung bestehen.<\/p>\n<p>9. In ihrer l\u00e4nderbezogenen Monitoring-T\u00e4tigkeit ist ECRI jedoch mit der Tatsache konfrontiert, dass in den meisten Staaten und in den meisten Sportarten zuverl\u00e4ssige Informationen \u00fcber die Situation und Vertretung von Minderheitengruppen im Sport nicht zur Verf\u00fcgung stehen. Dies erschwert den Regierungen, angemessene gesetzliche und politische Antworten zu erarbeiten, die eine Chancengleichheit beim Zugang zu Sport f\u00fcr alle Mitglieder der Gesellschaft sicherstellen. Aus diesem Grund fordert ECRI die Beauftragung von Forschungsarbeiten in den folgenden Bereichen:<\/p>\n<p>&#8211; Forschung \u00fcber die Bedingungen f\u00fcr den Zutritt\/Zugang zu organisierten Sportangeboten und k\u00f6rperlicher Aktivit\u00e4t und \u00fcber die Vertretung von Minderheitengruppen in verschiedenen Sportarten;<\/p>\n<p>&#8211; Forschung \u00fcber die berufliche Karriere von Sportlern aus Minderheiten;<\/p>\n<p>&#8211; Qualitative und quantitative Erhebungen \u00fcber die Situation von Sportmanagern von Minderheiten;<\/p>\n<p>&#8211; Soziodemografische Analysen der Allgemeinheit, die an Sportveranstaltungen interessiert ist.<\/p>\n<p>10. Die erforderlichen quantitativen Daten f\u00fcr diese Art Forschung sind h\u00e4ufig nicht leicht zu beziehen. Dies ist auf die Tatsache zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die \u00fcberwiegende Mehrzahl der Mitgliedstaaten des Europarats keine Daten erheben, die eine Aufteilung nach nationaler oder ethnischer Herkunft, Sprache, Religion und Staatsangeh\u00f6rigkeit aufweisen. Aus diesem Grund empfiehlt ECRI den Mitgliedstaaten in seinen l\u00e4nderspezifischen Monitoring-Berichten best\u00e4ndig, diese Daten zu erfassen, um die Situation von Minderheitengruppen zu \u00fcberwachen und m\u00f6gliche Muster einer direkten oder indirekten Diskriminierung zu identifizieren, der sie in verschiedenen Lebensbereichen ausgesetzt sind. ECRI betont, dass diese Bereiche auch den Sport einschlie\u00dfen sollen.<\/p>\n<p>11. Zus\u00e4tzlich sollten spezielle Schritte unternommen werden, um existierende gute Praktiken zur F\u00f6rderung der Chancengleichheit im Sport zu identifizieren, mit dem Ziel, diese fl\u00e4chendeckend umzusetzen.<\/p>\n<p>Absatz 2 der Empfehlung:<\/p>\n<p>\u201eAngemessene rechtliche und politische Ma\u00dfnahmen zu erarbeiten.&#8220;<\/p>\n<p>12. Auf der Grundlage der gesammelten Daten ruft ECRI die Regierungen auf, angemessene rechtliche und politische Ma\u00dfnahmen zu entwickeln und zu verabschieden, die Chancengleichheit beim Sport sicherstellen, wobei die Annahme umfassender Antidiskriminierungsgesetze Vorrang genie\u00dfen sollte. Die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 7 von ECRI gibt diesbez\u00fcglich wertvolle Hinweise und nennt eine Definition f\u00fcr direkte und indirekte Diskriminierung. Neben diesen Definitionen listet sie die wichtigsten Elemente auf, die Antidiskriminierungsgesetze enthalten sollten, u.a. ein Diskriminierungsverbot in allen Lebensbereichen sowohl f\u00fcr den \u00f6ffentlichen als auch den privaten Sektor und die M\u00f6glichkeit f\u00fcr die Annahme tempor\u00e4rer Sonderma\u00dfnahmen f\u00fcr Angeh\u00f6rige benachteiligter Gruppen.<\/p>\n<p>13. Das Verbot von Rassendiskriminierung sollte die Bedingungen f\u00fcr den Eintritt in Sportvereine, die Suche und Rekrutierung von Sportlern, die Einstellung der Mitarbeiter von Management, Verwaltung und Trainern und die beruflichen Aufstiegschancen von Sportlern und von Mitarbeitern des Managements, der Verwaltung und des Trainerteams abdecken. Das Verbot der Rassendiskriminierung sollte au\u00dferdem sowohl auf den Amateur- als auch den Profisport Anwendung finden. Es ist au\u00dferdem wichtig, wachsam zu sein f\u00fcr Menschenhandel und Ausbeutung, insbesondere bei jungen Sportlern.<\/p>\n<p>14. Um aktiv gegen rassistische und diskriminierende Praktiken im Sport vorgehen zu k\u00f6nnen, empfiehlt ECRI den Mitgliedstaaten, die Annahme einer Gleichstellungsrichtlinie in Sportverwaltungsgremien und Sportorganisationen zu f\u00f6rdern. Staatliche Stellen mit Zust\u00e4ndigkeiten im Bereich Sport (z. B. Sportministerien, Bildungsinstitutionen, lokale Stellen) sollten einer gesetzlichen Pflicht unterliegen, die Gleichstellung zu f\u00f6rdern, u.a. im Sport. Private Sportorganisationen sollten bei der Ausarbeitung von Gleichstellungsrichtlinien unterst\u00fctzt werden, indem man ihnen Leitf\u00e4den und Informationen \u00fcber beste Praktiken in diesem Bereich zur Verf\u00fcgung stellt, die z. B. von den nationalen Antidiskriminierungsstellen verfasst werden.[5]<\/p>\n<p>15. Sportunterricht an den Schulen sollte sowohl das Interesse der Kinder an Sport wecken als auch ihr Bewusstsein f\u00fcr Rassismus und Rassendiskriminierung in all ihren Manifestationen sch\u00e4rfen. Dies kann z. B. dadurch erreicht werden, dass man die Bedeutung der F\u00f6rderung von Toleranz und Nichtdiskriminierung im Sportlehrplan integriert oder Sportlehrer und Trainer auffordert, die Eingliederung von Kindern zu f\u00f6rdern, die Minderheiten angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>16. In einigen Staaten gibt es einige gesetzliche und b\u00fcrokratische H\u00fcrden f\u00fcr die Teilnahme von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen an lokalen und nationalen Sportwettk\u00e4mpfen. In Folge z\u00f6gern sowohl Profi- als auch Amateursportvereine manchmal, Personen aufzunehmen, die nicht die Staatsangeh\u00f6rigkeit des betreffenden Landes haben. ECRI ist besorgt, dass dies Probleme f\u00fcr junge Migranten verursachen k\u00f6nnte, deren Gef\u00fchl der Zur\u00fcckweisung erheblich ihre Integration in die Gastgesellschaft beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>17. Sport kann ein m\u00e4chtiges Instrument f\u00fcr die F\u00f6rderung der Integration sein, daher ruft ECRI die Regierungen auf, Integrationsprogramme mit einer sportlichen Dimension zu verabschieden. Der Einbeziehung von Kindern, die Minderheiten angeh\u00f6ren, in sportliche Aktivit\u00e4ten sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, sowohl in der Schule als auch in Profi- und Amateursportvereinen. Insbesondere f\u00fcr Mannschaftssportarten bef\u00fcrwortet ECRI gemischte Mannschaften anstelle von Teams, die sich aus nur einer bestimmten Gruppe zusammensetzen, um Ausgrenzung und Segregation zu vermeiden.<\/p>\n<p>Absatz 3 der Empfehlung:<\/p>\n<p>Die Rolle der lokalen Stellen bei der Sicherstellung der Chancengleichheit im Sport<\/p>\n<p>18. Die N\u00e4he der lokalen Stellen zu ihren Gemeinden gibt ihnen eine wichtige Rolle, die Chancengleichheit im Sport sicherzustellen. Die F\u00f6rderung von Gleichheit im Sport kann nat\u00fcrlich ihre Bem\u00fchungen erg\u00e4nzen, die soziale und kulturelle Integration ihrer Gemeinde zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>19. Die lokalen Stellen sind am besten aufgestellt, die Probleme und Bed\u00fcrfnisse von Minderheitengruppen zu erkennen und diese zu ermutigen und zu unterst\u00fctzen, am Sport teilzunehmen. Daf\u00fcr haben sie enge Verbindungen zu Minderheitengruppen etabliert, indem sie diese regelm\u00e4\u00dfig konsultieren und einladen, sich an der Arbeit der lokalen Sportr\u00e4te zu beteiligen. Bestehende H\u00fcrden f\u00fcr die Teilnahme von Minderheitengruppen im Sport sollten in diesem Rahmen abgebaut werden.<\/p>\n<p>20. Neben der Sicherstellung der Teilnahme von Minderheitengruppen an formalen Konsultationsmechanismen sollten die lokalen Stellen den Dialog und die Partnerschaften mit vielf\u00e4ltigen Akteuren suchen, u.a. Sportvereinen, Migrantenverb\u00e4nden, Minderheitenorganisationen und Medien von Minderheiten. Idealerweise sollte diese Einbeziehung zu konkreten Projekten an der Basis f\u00fchren, die die Teilnahme von Minderheitengruppen im Sport f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>21. Konkreter ausgedr\u00fcckt, sollten die lokalen Stellen die Praxis von Sport in den Bereichen f\u00f6rdern und entwickeln, in denen es Spannungen innerhalb der Gemeinde gibt. Dies kann man z. B. dadurch erreichen, dass man die Verf\u00fcgbarkeit und Attraktivit\u00e4t von Sporteinrichtungen in der betroffenen Nachbarschaft verbessert und die Mischung von Menschen mit verschiedenem Hintergrund bei Sportveranstaltungen f\u00f6rdert.<\/p>\n<p>22. Die lokalen Stellen spielen eine wichtige Rolle bei der Beratung und Unterst\u00fctzung lokaler Sportpartner und Vereine, wie man Programme zur F\u00f6rderung der Chancengleichheit entwerfen und umsetzen kann, u.a. indem man ein Gleichstellungstraining f\u00fcr ihre Mitarbeiter anbietet und ihnen Informationen \u00fcber Einstellungsprogramme gibt, die Minderheitengruppen einschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>23. Die lokalen Stellen sollten des Weiteren Sport- und Kulturveranstaltungen organisieren, die Menschen mit unterschiedlicher ethnischer Herkunft zusammenf\u00fchren sowie deren Interesse an sportlicher Bet\u00e4tigung wecken.<\/p>\n<p>Absatz 4 der Empfehlung:<\/p>\n<p>Die Rolle der Sportverb\u00e4nde und Sportvereine bei der Sicherstellung der Chancengleichheit im Sport<\/p>\n<p>24. Sportverb\u00e4nde und -vereine haben eine wichtige Vorbildfunktion, wenn sie echtes Engagement bei der Bek\u00e4mpfung von Rassismus zeigen und Chancengleichheit im Hinblick auf den Zutritt in ihre eigenen Reihen sicherstellen. In der Praxis formen sie in erheblichem Ma\u00dfe die Bedingungen, zu denen eine Sportart betrieben wird. Sie engagieren Sportler und andere Mitarbeiter im Sportbereich und begleiten sie sorgf\u00e4ltig bei ihrer Profi- oder Amateurkarriere. Es ist daher von absoluter Notwendigkeit, dass Sportverb\u00e4nde und -vereine Richtlinien f\u00fcr Vielfalt und Chancengleichheit in ihre Satzungen und Gesch\u00e4ftsordnungen aufnehmen, die nicht nur blo\u00dfe Absichtserkl\u00e4rungen bleiben, sondern konkret umgesetzt werden sollten.<\/p>\n<p>25. Diesbez\u00fcglich verabschiedete Ma\u00dfnahmen sollten Sport Scouts und Personalagenturen \u00fcber die Richtlinien \u00fcber Vielfalt und Chancengleichheit informieren; sicherstellen, dass Einstellungen im gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Umfang eine ethnische Ausgewogenheit aufweisen; ein regelm\u00e4\u00dfiges Gleichheitstraining ihrer Mitarbeiter; ihrer Diversit\u00e4ts- und Gleichheitsrichtlinie einen hervorgehobenen Platz in den Handb\u00fcchern ihrer Mitarbeiter geben; ein Sondertraining f\u00fcr Sportmitarbeiter vorsehen, die Minderheiten angeh\u00f6ren, die in ihrer Sportart unterrepr\u00e4sentiert sind; eine Mentorent\u00e4tigkeit f\u00fcr Personen vorsehen, die Minderheiten angeh\u00f6ren, und Zusch\u00fcsse gew\u00e4hren und\/oder Antr\u00e4ge f\u00fcr Zusch\u00fcsse vorsehen, um Aktivit\u00e4ten mit Minderheitengruppen zu entwickeln und zu organisieren.<\/p>\n<p>26. Gleichzeitig sollten Sportverb\u00e4nde und -vereine auch eine gr\u00f6\u00dfere Vielfalt unter den Zuschauern und Fans f\u00f6rdern. In bestimmten Sportarten ist die Diskrepanz zwischen der gro\u00dfen Anzahl von Sportlern, die einer Minderheit angeh\u00f6ren, und dem Fehlen von Minderheiten bei den Zuschauern frappierend, und ECRI fordert aus diesem Grund, Ma\u00dfnahmen zu verabschieden, um Fans von unterschiedlichen Minderheiten f\u00fcr Sportveranstaltungen zu begeistern.<\/p>\n<p><strong>II. Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport zu bek\u00e4mpfen und zu diesem Zweck:<\/strong><\/p>\n<p>Absatz 5 der Empfehlung:<\/p>\n<p>\u201eSicherzustellen, dass es eine allgemeine und spezifische Gesetzgebung gegen Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport gibt\u201d<\/p>\n<p>27. Die meisten Mitgliedstaaten des Europarats verf\u00fcgen \u00fcber Gesetze gegen Rassismus und Rassendiskriminierung. Diese gesetzlichen Bestimmungen nehmen in der Regel die Form allgemeiner Antidiskriminierungsklauseln in Verfassungstexten an oder sind Teil einer ganzen Reihe von Antidiskriminierungsgesetzen oder anderer Rechtstexte, die viele Lebensbereiche abdecken. Diese Bestimmungen reichen aber nicht immer aus, um erfolgreich Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport zu bek\u00e4mpfen, weil die relevanten Akteure sich h\u00e4ufig nicht ihrer Existenz bewusst sind und nicht wissen, inwiefern sie f\u00fcr ihre t\u00e4gliche Arbeit relevant sind. Aus diesem Grund ist es wichtig, wo erforderlich, besondere Bestimmungen gegen Rassismus und Rassendiskriminierung in allen relevanten Sportvorschriften und -gesetzen zu haben.<\/p>\n<p>28. Vor allem muss das Recht eine klare Definition von Rassismus und Rassendiskriminierung enthalten, die im Sport Anwendung finden sollte. Spezielle Formen von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport sollten, wo erforderlich, durch die entsprechenden Sportvorschriften und -gesetze verboten sein. Die Definitionen, die in der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 der ECRI \u00fcber nationale Gesetze zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung enthalten sind, sollten diesbez\u00fcglich Anwendung finden. Diese Definitionen entsprechen dem Fallrecht des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte, laut dem Diskriminierung eine unterschiedliche Behandlung ist, f\u00fcr die es keine sachliche und vern\u00fcnftige Begr\u00fcndung gibt. Im Bereich Sport sollte daher ein Verhalten verboten werden, das eine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung bei der Verg\u00fctung, den Besch\u00e4ftigungsbedingungen und der beruflichen Karriere, \u201eStacking&#8220; (diskriminierende Praxis in Mannschaftssportarten, die zur Folge hat, dass Sportler aus Minderheiten selten in Entscheidungs- oder Kontrollpositionen im Spiel zu finden sind) und Diskriminierung bei der Auswahl und der Nominierung f\u00fcr Sportwettk\u00e4mpfe nach sich zieht.[6]<\/p>\n<p>29. Diese F\u00e4lle der Rassendiskriminierung im Sport erhalten in der Regel nur wenig Aufmerksamkeit von den nationalen Gesetzgebern und Politikern, und ECRI m\u00f6chte aus diesem Grund die Aufmerksamkeit auf dieses Ph\u00e4nomen lenken. Diese fehlende Aufmerksamkeit ist zum Teil auf die Tatsache zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass in den meisten Mitgliedstaaten des Europarats eine umfangreiche Forschung \u00fcber Rassendiskriminierung im Sport fehlt.<\/p>\n<p>30. Die Situation ist bei Zwischenf\u00e4llen rassistischer Gewalt und rassistischer Parolen bei Sportveranstaltungen etwas anders, da sie in letzter Zeit mehr Aufmerksamkeit erhalten haben, vor allem im Fu\u00dfball. In diesem Kontext m\u00f6chte ECRI die Aufmerksamkeit auf die Tatsache lenken, dass es auch in anderen Sportarten Rassismus gibt, aber das Bewusstsein f\u00fcr diese Probleme ist bei diesen noch gering entwickelt. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Amateursportarten, aber auch f\u00fcr Profisportarten der unteren Ligen.<\/p>\n<p>31. Wo diese Probleme aufgegriffen wurden, haben sich die Initiativen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus im Sport h\u00e4ufig vorrangig auf das Verhalten der Fans konzentriert und insbesondere auf Hooligans, auch wenn nicht alle Hooligans oder Mitglieder von Fangruppen notwendigerweise rassistisch sind. Es ist wichtig anzuerkennen, dass rassistische Handlungen auch von Sportlern, Trainern und anderen Mitarbeitern sowie normalen Fans begangen werden. Man muss jedoch den Aktivit\u00e4ten von extremistischen Neonazis und rechtsgerichteten Gruppierungen besondere Aufmerksamkeit widmen, da sie manchmal Sportveranstaltungen f\u00fcr das Rekrutieren neuer Mitglieder nutzen.<\/p>\n<p>32. Im Hinblick auf rassistisches Verhalten von Fans, die nicht Mitglieder organisierter Gruppen sind, hat ECRI ein gewisses Widerstreben beim Eingreifen seitens der Polizei und anderer Sicherheitsdienste festgestellt, u.a. Ordnern. Tats\u00e4chlich scheint es eine gewisse Straffreiheit im Hinblick auf rassistische \u00c4u\u00dferungen in vielen Sportst\u00e4tten zu geben. ECRI ist diesbez\u00fcglich zutiefst besorgt, da es eine negative Botschaft an die Gesellschaft als Ganzes sendet und die Gefahr besteht, Rassismus im Sport und generell als banal und normal zu betrachten. ECRI lehnt aus diesem Grund jeden Versuch ab, diese Handlungen mit dem Vorwand zu rechtfertigen oder zu trivialisieren, die Veranstaltungen, bei denen diese auftreten, seien eben hoch emotional. Es muss deutlich gemacht werden: \u201eWas au\u00dferhalb des Stadions illegal ist, ist auch im Stadion illegal.&#8220;<\/p>\n<p>33. Daher m\u00f6chte ECRI die Aufmerksamkeit der Regierungen auf die Leitlinien lenken, die in ihrer Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 enthalten sind. In diesem Dokument empfiehlt ECRI den Regierungen, dass das Gesetz die folgenden Handlungen bestrafen sollte, wenn sie vors\u00e4tzlich begangen werden:<\/p>\n<p>a) \u00f6ffentliche Aufstachelung zu Gewalt, Hass oder Diskriminierung,<\/p>\n<p>b) \u00f6ffentliche Beleidigung und Verleumdung oder<\/p>\n<p>c) Drohungen<\/p>\n<p>gegen eine Person oder eine Personengruppierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationaler oder ethnischer Herkunft;<\/p>\n<p>d) die \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferung, mit einem rassistischen Ziel, einer Ideologie, die die \u00dcberlegenheit gegen\u00fcber einer Personengruppierung behauptet oder diese aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationaler oder ethnischer Herkunft herabw\u00fcrdigt oder verunglimpft;<\/p>\n<p>e) das \u00f6ffentliche Bestreiten, die Verharmlosung, Rechtfertigung oder stillschweigende Duldung von V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen aus rassistischen Gr\u00fcnden;<\/p>\n<p>f) die \u00f6ffentliche Verbreitung oder der \u00f6ffentliche Vertrieb, die Herstellung oder Lagerung zur \u00f6ffentlichen Verbreitung oder zum \u00f6ffentlichen Vertrieb von Schrift-, Bild- oder anderem Material mit rassistischem Ziel, das \u00c4u\u00dferungen enth\u00e4lt, die unter die Ziffern 33 a), b), c), d) und e) fallen;<\/p>\n<p>g) die Gr\u00fcndung oder F\u00fchrung einer Gruppe, die Rassismus f\u00f6rdert, die Unterst\u00fctzung einer solchen Gruppe und die Beteiligung an ihren Aktivit\u00e4ten mit der Absicht, sich an strafbaren Handlungen zu beteiligen, die unter Ziffer 33 a), b), c), d), e) und f) fallen;<\/p>\n<p>h) Rassendiskriminierung bei der Aus\u00fcbung eines \u00f6ffentlichen Amtes oder \u00f6ffentlicher Besch\u00e4ftigung.<\/p>\n<p>34. ECRI ist sich bewusst, dass das Recht ggf. nicht die Verbreitung von rassistischen Ideen auf verstecktere, heimt\u00fcckischere Weise in und an Sportst\u00e4tten verhindern kann. ECRI ist jedoch der Meinung, dass ein Sondertraining der Polizei und der anderen Sicherheitsdienste, einschlie\u00dflich Ordnern, dazu beitragen wird, auch verschl\u00fcsselte Formen von Rassismus zu erkennen und zu bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<p>35. In einigen popul\u00e4ren Sportarten stellt die Zuschauergewalt ein ernstes Problem dar. ECRI unterst\u00fctzt uneingeschr\u00e4nkt \u00dcbereink\u00fcnfte und Kooperationsmechanismen, die als Gegenma\u00dfnahme zur Gewalt bei Sportveranstaltungen entwickelt wurden, wie z. B. das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber Gewaltt\u00e4tigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen [7] und dessen St\u00e4ndiger Ausschuss, da diese wertvollen \u00dcbereink\u00fcnfte auch daf\u00fcr eingesetzt werden k\u00f6nnen, rassistisch motivierte Gewalt in Sportst\u00e4tten zu bek\u00e4mpfen. Es sollte jedoch klar zwischen gewaltt\u00e4tigem Verhalten, das rassistisch motiviert ist, und gewaltt\u00e4tigem Verhalten, das nicht rassistisch motiviert ist, unterschieden werden. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil ECRI davon ausgeht, dass bei allen Straftaten, die im Sport begangen werden, die rassistische Motivation in den Gerichtsverfahren als strafversch\u00e4rfend gewertet werden sollte.<\/p>\n<p>36. Neben den Sportst\u00e4tten gibt es ein weiteres Forum, in dem der sportbezogene Rassismus gedeihen kann, i.e. das Internet. ECRI empfiehlt daher, dass die Gesetzgebung auch rassistische Straftaten abdecken sollte, die \u00fcber das Internet begangen werden. Die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 6[8] von ECRI und das Zusatzprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t[9] bieten diesbez\u00fcglich sehr gute Hinweise.<\/p>\n<p>37. ECRI ist der Meinung, dass die Existenz wirksamer Rechtsmittel f\u00fcr Opfer von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport von zentraler Bedeutung ist. Diese sollten zivil- und strafrechtliche Rechtsmittel vor den Gerichten einschlie\u00dfen, aber auch die M\u00f6glichkeit auf Einreichung einer Beschwerde bei Disziplinaraussch\u00fcssen oder Kommissionen von Sportverwaltungsgremien oder bei nationalen Antidiskriminierungsstellen. Die als Folge dieser Verfahren verh\u00e4ngten Sanktionen und Strafen sollten eine ausreichende abschreckende Wirkung sowie eine aufkl\u00e4rende Funktion haben.<\/p>\n<p>38. In diesem Kontext m\u00f6chte ECRI au\u00dferdem betonen, das Sportorganisationen und -vereine sowie die Eigent\u00fcmer von Sportst\u00e4tten und die staatlichen Stellen eine besondere Verantwortung tragen, die Sportst\u00e4tten frei von Rassismus und Rassendiskriminierung zu halten. Der Gesetzgeber sollte daher Sanktionen und\/oder andere geeignete Mittel vorsehen, wenn diese nicht die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zur Pr\u00e4vention und zur Kontrolle rassistischer Gewalt oder rassistischen Fehlverhaltens bei und im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen ergreifen.<\/p>\n<p>39. Eine wirksame Methode zur Verhinderung und Kontrolle eines solchen Verhaltens ist die Installation audio-visueller Videokameras und von CCTV-Systemen (Closed Circuit Television, dt. \u00dcberwachungskameras) in Sportst\u00e4tten. Die Sicherheitsbestimmungen sollten daher deren Einsatz f\u00fcr das Dokumentieren rassistischen Fehlverhaltens erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Absatz 6 der Empfehlung:<\/p>\n<p>\u201eSicherstellen, dass die Gesetzgebung, die auf die Pr\u00e4vention und Bestrafung von rassistischen Straftaten im Sport abzielt, wirksam umgesetzt wird.&#8220;<\/p>\n<p>40. Eine umfassende Gesetzgebung gegen Rassismus und Rassendiskriminierung ist wichtig, aber sie bleibt ein Papiertiger, wenn sie nicht wirksam umgesetzt wird.<\/p>\n<p>41. Gesetze und Vorschriften im Sport sollten daher klare und umfassende Richtlinien enthalten, wie man rassistische Handlungen erkennt. Laut ECRI geh\u00f6ren zum rassistischen Verhalten, das verboten sein sollte, rassistische Beleidigungen und Ges\u00e4nge, das Schwenken von rassistischen Fahnen und Symbolen und das Tragen, das Verbreiten und das Verkaufen rassistischer, antisemitischer und diskriminierender Fahnen, Symbole, Flaggen, Handzettel oder Abbildungen.<\/p>\n<p>42. Gleichzeitig sollten die Vorschriften und Regelungen im Sport die Einf\u00fchrung von Mechanismen f\u00fcr das Melden und den Umgang mit rassistischen Zwischenf\u00e4llen bei und in Zusammenhang mit Sportveranstaltungen vorsehen. So sollten z. B. spezielle Protokolle angenommen werden, die die genauen Zust\u00e4ndigkeiten der Schiedsrichter, des Sicherheitsdienstes, der Ordner und der Polizei festlegen, wenn es zu rassistischen Zwischenf\u00e4llen kommt.<\/p>\n<p>43. Wie bereits an anderer Stelle dieser Empfehlung dargelegt, gibt es keine umfassenden Informationen \u00fcber die Zahl der rassistischen Zwischenf\u00e4lle im Sport. Dieser Mangel an Informationen betrifft alle Sportarten in nahezu allen Mitgliedstaaten des Europarats. Dies erschwert es, ein tatsachengetreues Bild der Situation zu erlangen. \u00dcberwachungssysteme f\u00fcr Rassismus in \u00dcbereinstimmung mit den nationalen gesetzlichen Auflagen m\u00fcssen daher eingef\u00fchrt werden, die von den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden betrieben werden sollten, z. B. in Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen, Vereinen und spezialisierten NRO.<\/p>\n<p>44. ECRI bef\u00fcrwortet, um eine wirksame Protokollierung und \u00dcberwachung rassistischer Zwischenf\u00e4lle sicherzustellen und dass polizeiliche Ermittlungen gr\u00fcndlich und zufriedenstellend ausgef\u00fchrt werden und die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden nicht die rassistischen Motive von Straftaten \u00fcbersehen, eine weit gefasste Definition von \u201erassistischem Zwischenfall\u201d, wie sie in ihrer Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 11 enthalten ist, i.e. \u201ejeder Zwischenfall, der vom Opfer oder einer anderen Person als rassistisch wahrgenommen wird\u201d[10].<\/p>\n<p>45. Ein rassistischer Zwischenfall muss strikt unterschieden werden von einer rassistischen Straftat und kann nur als Ausgangspunkt f\u00fcr weitere Ermittlungen der betreffenden Strafverfolgungsbeh\u00f6rden dienen.<\/p>\n<p>46. Die Nachverfolgung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport kann weiter verbessert werden, indem man allen Personen im Justizsystem, einschlie\u00dflich der Polizei, den Staatsanw\u00e4lten und Richtern, ein gezieltes Training mit dem Ziel anbietet, ihr Wissen \u00fcber Rassismus im Sport zu vergr\u00f6\u00dfern und wie man diese Handlungen wirksam verfolgen kann. Dieses Training sollte Ma\u00dfnahmen einschlie\u00dfen, die Opfer von rassistischen Handlungen zu ermutigen, eine Anzeige zu erstatten.<\/p>\n<p>47. Nationale Antidiskriminierungsstellen, wie von ECRI in ihrer Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 2: Fachorgane f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz beschrieben, k\u00f6nnen auf nationaler Ebene eine sehr wichtige Rolle spielen. Abh\u00e4ngig von ihrem Mandat k\u00f6nnen sie den Opfern Informationen \u00fcber ihre Rechte aush\u00e4ndigen, sie rechtlich beraten, Ermittlungen durchf\u00fchren, Einigungen aushandeln und Mediationen durchf\u00fchren, formale Entscheidungen treffen oder die Opfer bei normalen Gerichtsverfahren unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>Absatz 7 der Empfehlung:<\/p>\n<p>\u201eOrganisieren und Finanzieren von Aufkl\u00e4rungskampagnen zum Thema Bek\u00e4mpfung von Rassismus&#8220;<\/p>\n<p>48. Eines der gr\u00f6\u00dften Probleme bei der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport ist das fehlende Bewusstsein f\u00fcr die Existenz dieser Ph\u00e4nomene und deren Ausma\u00df. Tats\u00e4chlich gibt es nur wenige Staaten und einige Sportarten, in denen dieses Problem erkannt und bek\u00e4mpft wird, und selbst wenn dies geschieht, wenden sich die Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen vorwiegend an rassistische Fans. ECRI ist im Gegensatz dazu der \u00dcberzeugung, Antirassismus-Kampagnen sollten so konzipiert sein, dass sie alle Formen von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport ansprechen, wie in den vorausgegangenen Teilen dieser Empfehlung dargelegt.<\/p>\n<p>49. Die Regierungen sollten diese Aufkl\u00e4rungskampagnen entweder selbst organisieren oder koordinieren oder ausreichende Mittel f\u00fcr diese zur Verf\u00fcgung stellen, damit andere Akteure in diesem Bereich sie durchf\u00fchren k\u00f6nnen, u.a. internationale Sportverb\u00e4nde, europ\u00e4ische Organisationen, nationale Sportverb\u00e4nde und -vereine, Bildungseinrichtungen, nationale Antidiskriminierungsstellen, Minderheitenorganisationen und Antirassismus-NRO.<\/p>\n<p>Absatz 8 der Empfehlung:<\/p>\n<p>Lokale Stellen<\/p>\n<p>50. Die lokalen Stellen sollten Aktionspl\u00e4ne f\u00fcr die Themen Gleichstellung oder Bek\u00e4mpfung von Rassismus verabschieden, eine Strategie und konkrete Ma\u00dfnahmen festlegen, um die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in alle ihre Aktivit\u00e4ten einzubinden.<\/p>\n<p>51. Im Hinblick auf den Sport sollten konkrete Ma\u00dfnahmen zun\u00e4chst mit den lokalen Gremien diskutiert werden, die sich mit Sport befassen, um die relevanten Politiker, Beamten, Sportorganisationen, Sportvereine, Eigent\u00fcmer von Sportst\u00e4tten sowie Vertreter der Zivilgesellschaft, einschlie\u00dflich Minderheitengruppen, zusammenzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>52. Dabei sollten die F\u00f6rderung und Unterst\u00fctzung von Bewegungen, die sich f\u00fcr Toleranz und Sportlichkeit einsetzen, sowie von Bildungs- und sozialen Projekten besondere Aufmerksamkeit erhalten.<\/p>\n<p>53. Die lokalen Stellen haben au\u00dferdem die Verantwortung sicherzustellen, dass die lokalen Polizeikr\u00e4fte ein ad\u00e4quates Training im Umgang mit rassistischen Zwischenf\u00e4llen in und um Sportst\u00e4tten erhalten.<\/p>\n<p>Absatz 9 der Empfehlung:<\/p>\n<p>Polizei<\/p>\n<p>54. Die Polizei spielt bei der Pr\u00e4vention und Bek\u00e4mpfung von rassistischen Zwischenf\u00e4llen sowohl inner- als auch au\u00dferhalb von Sportst\u00e4tten eine wichtige Rolle. Polizeibeamte m\u00fcssen daher ein regelm\u00e4\u00dfiges Training erhalten, wie man am besten auf rassistische Zwischenf\u00e4lle reagiert und wie man die T\u00e4ter identifiziert.<\/p>\n<p>55. F\u00fcr eine erfolgreiche Verhinderung und Bek\u00e4mpfung von rassistischen Zwischenf\u00e4llen bei Sportveranstaltungen muss die Polizei eng mit dem Sicherheitsdienst der Organisatoren dieser Veranstaltungen kooperieren. Die praxisbezogenen Bedingungen dieser Zusammenarbeit k\u00f6nnten in speziellen Vereinbarungen zwischen Polizei und Organisatoren festgelegt werden.<\/p>\n<p>56. Au\u00dferdem sollte die Polizei die Organisatoren von Sportveranstaltungen in der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung unterst\u00fctzen, indem sie im Vorfeld relevante sicherheitsbezogene Informationen aush\u00e4ndigt, die erforderlichen Beweise sammelt und die T\u00e4ter rassistischer Handlungen identifiziert und rassistische Zwischenf\u00e4lle polizeilich registriert.<\/p>\n<p>Absatz 10 der Empfehlung:<\/p>\n<p>Sportverb\u00e4nde und Sportvereine<\/p>\n<p>57. Im Rahmen ihrer l\u00e4nderbezogenen Monitoring-T\u00e4tigkeit hat ECRI eine Verleugnungshaltung bei Teilen bestimmter Sportverb\u00e4nde und -vereine in Bezug auf die Existenz von Rassismus und Rassendiskriminierung in ihrer jeweiligen Sportart festgestellt. Es gibt nat\u00fcrlich Ausnahmen, aber der durchschnittliche Umfang des \u00f6ffentlichen Engagements bei der Bek\u00e4mpfung dieser Ph\u00e4nomene ist ziemlich gering bei diesen wichtigen Akteuren im Bereich Sport. Daf\u00fcr gibt es vielf\u00e4ltige Gr\u00fcnde, u.a. spielt die Angst, das positive Image von Sport zu zerst\u00f6ren, eine ma\u00dfgebliche Rolle. ECRI versteht diese \u00c4ngste, m\u00f6chte aber darauf hinweisen, dass Rassismus, wenn man diesen nicht bek\u00e4mpft, in der Lage ist, seine ganze verheerende Macht zu entwickeln, wodurch das Image des Sports beeintr\u00e4chtigt und seine Werte unterminiert werden.<\/p>\n<p>58. Sportverb\u00e4nde und -vereine sollten daher einen pr\u00e4ventiven Ansatz zur Bek\u00e4mpfung dieses gef\u00e4hrlichen Ph\u00e4nomens verfolgen, u.a. durch Einf\u00fchren interner Mechanismen f\u00fcr den Umgang mit F\u00e4llen von Rassismus und Rassendiskriminierung und durch Annahme und Umsetzung von berufsst\u00e4ndischen, Disziplinar- und Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>59. Im Hinblick auf interne Mechanismen f\u00fcr den Umgang mit F\u00e4llen von Rassismus und Rassendiskriminierung sollten die Sportverb\u00e4nde und -vereine einen Verantwortlichen f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung innerhalb ihrer Strukturen ernennen. Dar\u00fcber hinaus sollten sie Verfahren erarbeiten und Vereinbarungen eingehen, um den Informationsaustausch \u00fcber rassistische Zwischenf\u00e4lle zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>60. Im Hinblick auf berufsst\u00e4ndische Ma\u00dfnahmen sollten die Sportvereine und -verb\u00e4nde Antirassismus- und Gleichstellungsklauseln in ihre Satzungen aufnehmen. Sie sollten Verhaltenskodizes verfassen, die eine deutliche Verpflichtung auf die F\u00f6rderung von Gleichstellung und die Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung enthalten, und diese an alle Mitarbeiter, Freiwilligen, Trainer und Funktion\u00e4re verteilen. Sie sollten regelm\u00e4\u00dfige Trainingskurse und Aufkl\u00e4rungskurse f\u00fcr ihre wichtigsten Mitarbeiter, Freiwilligen, Trainer und Funktion\u00e4re durchf\u00fchren. Dar\u00fcber hinaus sollten sie Trainer und Schiedsrichter klare Richtlinien geben, wie mit rassistischen und diskriminierendem Verhalten umzugehen ist.<\/p>\n<p>61. Im Hinblick auf Disziplinarma\u00dfnahmen sollten sie rassistische T\u00e4ter aus den Stadien weisen, deren Saisonkarten stornieren, Stadionverbote f\u00fcr Wiederholungst\u00e4ter aussprechen und die Polizei informieren. Bei schweren F\u00e4llen von Rassismus durch Sportler, Trainer oder Fans sollten die Schiedsrichter in der Lage sein, Sportveranstaltungen abzubrechen, und die Sportverb\u00e4nde sollten Bu\u00dfgelder verh\u00e4ngen oder den betreffenden Sportlern oder Sportvereinen Punkte abziehen und\/oder entscheiden k\u00f6nnen, zuk\u00fcnftige Wettk\u00e4mpfe unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit austragen zu lassen.<\/p>\n<p>62. Im Hinblick auf Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen sollten die Sportvereine und -verb\u00e4nde \u00f6ffentliche Erkl\u00e4rungen in Wettkampfprogrammen abgeben, dass sie keinen Rassismus tolerieren, rassistische Ges\u00e4nge und das Zeigen von rechtsextremen Symbolen und Gr\u00fc\u00dfen verurteilen und in angemessener Weise gegen diese vorgehen werden. Dar\u00fcber hinaus sollten sie regelm\u00e4\u00dfig Erkl\u00e4rungen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf den Anzeigetafeln und durch den Stadionsprecher durchf\u00fchren lassen, Plakate gegen Rassismus w\u00e4hrend der Sportveranstaltungen zeigen und, wenn m\u00f6glich, besondere Antirassismus-Tage durchf\u00fchren. Schlie\u00dflich sollten sie eine Aussage gegen Rassismus in ihre Kommunikationsstrategie aufnehmen (z. B. auf Webseiten, in Wettkampfprogrammen und Fan-Magazinen, auf Anzeigentafeln).<\/p>\n<p>63. Zus\u00e4tzlich zu diesen berufsst\u00e4ndischen, Disziplinar- und Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen sollten sie die Mitarbeiter ihres Sicherheitsdienstes, einschlie\u00dflich Ordner, ausbilden, wie man rassistische Zwischenf\u00e4lle in den Sportst\u00e4tten verhindert und angemessen auf sie reagiert. Teil dieses Trainings sollte sein, wie man rassistisches Verhalten erkennt, einschlie\u00dflich verschl\u00fcsselter Formen von Rassismus (z. B. Neonazi-Symbole).<\/p>\n<p>64. Die Sicherheitsdienste sollten angewiesen werden, Personen den Zugang zu den Sportst\u00e4tten zu verwehren, die rassistische, antisemitische oder diskriminierende Handzettel, Symbole oder Fahnen verteilen. Sie m\u00fcssen auch die Verteilung und den Verkauf von rassistischem Material auf oder in der N\u00e4he der Sportst\u00e4tte unterbinden.<\/p>\n<p>65. Schlie\u00dflich sollten Informationen \u00fcber rassistische Zwischenf\u00e4lle w\u00e4hrend der Sportveranstaltungen dem Sicherheitsleiter und\/oder der Polizei mitgeteilt werden, die diese Zwischenf\u00e4lle in angemessener Weise weiterverfolgen und eine Liste der rassistischen Zwischenf\u00e4lle f\u00fcr jede Sportveranstaltung anlegen sollte.<\/p>\n<p>Absatz 11 der Empfehlung:<\/p>\n<p>Sportler und Trainer<\/p>\n<p>66. Sportler und Trainer stehen oft im Scheinwerferlicht der \u00d6ffentlichkeit. Sie sind Vorbilder f\u00fcr Jung und Alt und sie sollten sich aus diesem Grund und unter allen Umst\u00e4nden jeglichen rassistischen Verhaltens enthalten. Gleichzeitig sollten sie aber solches Verhalten melden, wenn es auftritt, und dieses den Sportverwaltungsgremien mitteilen, damit diese angemessene Schritte einleiten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>67. In diesem Kontext m\u00f6chte ECRI das pers\u00f6nliche Engagement bestimmter Sportler bei der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport anerkennen und begr\u00fc\u00dft dieses.<\/p>\n<p>Absatz 12 der Empfehlung:<\/p>\n<p>Schiedsrichter<\/p>\n<p>68. Schiedsrichter tragen eine besondere Verantwortung, wenn es zu rassistischen Zwischenf\u00e4llen in Sportst\u00e4tten kommt. Es ist ihre Pflicht, Sportler bei Wettk\u00e4mpfen vor rassistischen Taten in der Sportst\u00e4tte zu sch\u00fctzen. Damit sie angemessen reagieren k\u00f6nnen, wenn Sportler und\/oder Fans rassistische Gesten oder \u00c4u\u00dferungen t\u00e4tigen, m\u00fcssen sie in der Lage sein, rassistisches Verhalten zu identifizieren, wie in Absatz 40 dieses Begr\u00fcndungstextes beschrieben. Zu diesem Zweck sollten sie ein Sondertraining erhalten, um ihre Kenntnisse \u00fcber das Problem Rassismus und Rassendiskriminierung zu verbessern. Dar\u00fcber hinaus sollten sie mit den Richtlinien zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und zur Chancengleichheit der jeweiligen Sportverwaltungsgremien und -vereine eines bestimmten Wettbewerbs vertraut sein.<\/p>\n<p>69. Im Fall eines rassistischen oder diskriminierenden Zwischenfalls muss der Schiedsrichter prompt reagieren und alle erforderlichen Schritte ergreifen, um diese zu beenden. Im Hinblick auf besonders schwerwiegende rassistische Rufe oder Ges\u00e4nge seitens der Zuschauer w\u00e4hrend einer Sportveranstaltung enth\u00e4lt ein Rundschreiben der belgischen Generaldirektion f\u00fcr Sicherheit und Pr\u00e4vention[11] sehr n\u00fctzliche Hinweise, die die Schiedsrichter auffordern, wie folgt auf diese Zwischenf\u00e4lle zu reagieren:<\/p>\n<p>a. Sie rufen die beiden Mannschaftskapit\u00e4ne zu sich;<\/p>\n<p>b. Sie informieren diese \u00fcber ihre Absicht, einen Aufruf \u00fcber den Stadionsprecher machen zu lassen;<\/p>\n<p>c. Sie bitten die Kapit\u00e4ne um ihre Hilfe, die Zuschauer zu beruhigen;<\/p>\n<p>d. Sie rufen die f\u00fcr die Sportst\u00e4tte verantwortlichen Personen zu sich und bitten sie, \u00fcber den Stadionsprecher zu den Zuschauern zu sprechen;<\/p>\n<p>e. Sie sollten die Entscheidung treffen, das Spiel fortzusetzen.<\/p>\n<p>Wenn sich trotz dieser Ma\u00dfnahmen das Verhalten wiederholt, sieht das Rundschreiben vor, dass die Schiedsrichter wie folgt vorgehen:<\/p>\n<p>Sie treffen die Entscheidung, das Spiel kurzfristig zu unterbrechen.<br \/>\nSie fordern die Mannschaften auf, in ihre Kabinen zu gehen.<br \/>\nSie rufen die f\u00fcr die Sportst\u00e4tte verantwortlichen Personen zu sich und bitten sie, sich ein letztes Mal \u00fcber den Stadionsprecher an die Zuschauer zu wenden;<br \/>\nSie setzen nach 10 Minuten das Spiel fort;<br \/>\nSie sollten das Spiel abbrechen, wenn das Verhalten trotz der ersten Unterbrechung wiederholt wird und nach R\u00fccksprache mit dem Sicherheitspersonal und der Polizei.<br \/>\n70. Der Schiedsrichter muss au\u00dferdem angemessene Sanktionen f\u00fcr rassistische Zwischenf\u00e4lle verh\u00e4ngen, die zwischen Sportlern stattfinden. Indem sie z. B. im Fu\u00dfball dem T\u00e4ter die gelbe oder rote Karte zeigen.<\/p>\n<p>71. Alle rassistischen Zwischenf\u00e4lle und Reaktionen der Schiedsrichter sollten in den Schiedsrichterberichten aufgef\u00fchrt werden. Diese Berichte, die in der Regel zentral bei der entsprechenden Schiedsrichtergewerkschaft verwaltet werden, sollten auch f\u00fcr die \u00dcberwachung rassistischer Zwischenf\u00e4lle in dieser Sportst\u00e4tte verwendet werden.<\/p>\n<p>Absatz 13 der Empfehlung:<\/p>\n<p>Fanorganisationen<\/p>\n<p>72. Sportorganisationen und -vereine sollten den Kontakt zu ihren Fans hoch sch\u00e4tzen. Ihre Liebe und Begeisterung f\u00fcr Sport machen viele Sportveranstaltungen zu einem einzigartigen Erlebnis, aber es darf nicht vergessen werden, dass einige Fans bei diesen Anl\u00e4ssen ein rassistisches Verhalten zeigen. Ein wirksames Gegenmittel f\u00fcr ein solches Verhalten ist die Aufnahme von Antirassismus-Klauseln in die Charta des Fanclubs, die die Pflichten des Vereins gegen\u00fcber ihren Fans und die Pflichten der Fans gegen\u00fcber ihrem Verein festlegt und klar die Rechte und Pflichten jeder Partei definiert.<\/p>\n<p>73. In diesem Kontext sollten die Fanorganisationen aufgerufen werden, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um Mitglieder aus Minderheiten anzuwerben, und sie sollten wachsam sein f\u00fcr m\u00f6gliche rassistische Inhalte auf ihren Webseiten und in ihren Fan-Magazinen.<\/p>\n<p>74. Schlie\u00dflich sollten ihre internen Regelungen auch Verfahren f\u00fcr den Ausschluss von Mitgliedern aus ihrer Organisation vorsehen, die sich an rassistischen oder diskriminierenden Handlungen beteiligt haben.<\/p>\n<p>Absatz 14 der Empfehlung:<\/p>\n<p>Politische Akteure und Meinungsf\u00fchrer<\/p>\n<p>75. ECRI h\u00e4lt es auch f\u00fcr sehr wichtig, dass politische Akteure und Meinungsf\u00fchrer in der \u00d6ffentlichkeit eine deutliche Haltung gegen Rassismus im Sport einnehmen. ECRI m\u00f6chte insbesondere Politiker daran erinnern, das Problem nicht herunterzuspielen oder zu versuchen, bei Wahlen Vorteile aus rassistischen Bemerkungen \u00fcber Minderheitengruppen zu ziehen.<\/p>\n<p>Absatz 15 der Empfehlung:<\/p>\n<p>Die Medien<\/p>\n<p>76. Die Medien nehmen eine einzigartige Stellung in der Gesellschaft ein und haben einen gro\u00dfen Einfluss auf die Einstellungen von Menschen. Medienvertreter der unterschiedlichen Gruppen der Gesellschaft, die Art und Weise, wie Journalisten die Beziehungen zwischen diesen Gruppen darstellen und wie sie \u00fcber Ereignisse berichten, k\u00f6nnen in einigen F\u00e4llen Stereotypen und Vorurteile befeuern. Dies trifft insbesondere im Sport zu.<\/p>\n<p>77. Die nationalen Stellen sollten daher die Medien auffordern, ohne deren redaktionelle Unabh\u00e4ngigkeit zu beeintr\u00e4chtigen, dem Image Aufmerksamkeit zu schenken, das sie \u00fcber Minderheitengruppen im Sport verbreiten.<\/p>\n<p>78. Insbesondere sollten die Medien vermeiden, auf eine Weise \u00fcber das Verhalten eines Sportlers oder einer Zuschauermenge zu berichten, die eine Konfrontation f\u00f6rdern k\u00f6nnte. Gleichzeitig sollten Sportjournalisten vermeiden, Fremdenfeindlichkeit oder rassistische Stimmungen bei ihrer T\u00e4tigkeit als Kommentatoren vor Ort zu sch\u00fcren.<\/p>\n<p>79. ECRI ist bewusst, dass die Medien eine sehr positive Rolle bei der Bek\u00e4mpfung von Rassismus im Sport spielen k\u00f6nnen, z. B. wenn sie die Aufmerksamkeit auf rassistische Zwischenf\u00e4lle in Sportst\u00e4tten lenken, sie in den richtigen Kontext stellen und sp\u00e4ter auch \u00fcber die Sanktionen berichten, die den rassistischen T\u00e4tern auferlegt wurden. ECRI anerkennt und begr\u00fc\u00dft die positive Rolle, die bestimmte Medien und Journalisten bei der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport einnehmen.<\/p>\n<p>Absatz 16 der Empfehlung:<\/p>\n<p>Sponsoren und die Werbeindustrie<\/p>\n<p>80. ECRI ist besorgt \u00fcber die manchmal \u00e4u\u00dferst stereotype Darstellung von Sportlern, die Minderheiten angeh\u00f6ren, durch die Werbeindustrie. Es gibt auch einige Belege daf\u00fcr, dass Sportler, die Minderheiten angeh\u00f6ren, manchmal weniger Interesse der Sponsoren erhalten und\/oder Sponsorenvertr\u00e4ge abschlie\u00dfen, die weniger vorteilhaft sind als jene ihrer Kollegen, die der Mehrheitsbev\u00f6lkerung angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p><strong>III. Aufbau einer Koalition gegen Rassismus im Sport z und zu diesem Zweck:<\/strong><\/p>\n<p>Absatz 17 der Empfehlung:<\/p>\n<p>\u201eF\u00f6rderung der Kooperation zwischen allen relevanten Akteuren&#8220;<\/p>\n<p>81. Die Regierungen sollten die Zusammenarbeit zwischen allen relevanten Akteuren in diesem Bereich f\u00f6rdern, einschlie\u00dflich Bildungs- und Sportministerien, nationaler und internationaler Sportverb\u00e4nde, Sportvereinen, Sportler, Sporttrainer- und Schiedsrichtergewerkschaften, Fanorganisationen, lokaler Stellen, Bildungseinrichtungen, nationaler Antidiskriminierungsstellen, Minderheitenorganisationen, Sport- und Antirassismus-NRO, Sponsoren und der Medien.<\/p>\n<p>82. Tats\u00e4chlich wurden in einigen Mitgliedstaaten des Europarats bereits nationale Aktionspl\u00e4ne zur F\u00f6rderung von Toleranz und Fair Play und zur Verh\u00fctung von Diskriminierung zu diesem Zweck verabschiedet. ECRI begr\u00fc\u00dft diese Bem\u00fchungen und ruft die anderen Mitgliedstaaten auf, diesem Beispiel zu folgen.<\/p>\n<p>83. Diese Aktionspl\u00e4ne sollten durch nationale Rahmenvereinbarungen erg\u00e4nzt werden, die die Zust\u00e4ndigkeiten und Aufgaben der einzelnen Kooperationspartner festlegen. Diese Vereinbarungen verleihen ihrer Verpflichtung, Rassismus und Rassendiskriminierung zu bek\u00e4mpfen, einen verbindlicheren Ausdruck und sichern dar\u00fcber hinaus langfristig Zusch\u00fcsse f\u00fcr Antirassismus-Projekte.<\/p>\n<p>Absatz 18 der Empfehlung:<\/p>\n<p>\u201eF\u00f6rderung des Austausch von Beispielen guter Praxis&#8220;<\/p>\n<p>84. Eine besondere Betonung sollte die F\u00f6rderung des Austauschs guter Praxisbeispiele im Sport erfahren. In diesem Kontext zu verabschiedende Ma\u00dfnahmen sollten die Schaffung eines Preises f\u00fcr gute Praktiken f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport einschlie\u00dfen, die z. B. durch internationale oder nationale Sportverb\u00e4nde mit finanzieller Unterst\u00fctzung der Regierungen und\/oder privater Sponsoren organisiert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>85. ECRI m\u00f6chte die Aufmerksamkeit der Regierungen gern auf die Tatsache lenken, dass nationale Antidiskriminierungsstellen h\u00e4ufig am besten geeignet sind, eine Datenbank guter Praxisbeispiele f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport einzurichten und zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Absatz 19 der Empfehlung:<\/p>\n<p>\u201eBereitstellen von Mitteln f\u00fcr soziale, Aufkl\u00e4rungs- und Informationsaktivit\u00e4ten&#8220;<\/p>\n<p>86. ECRI hat auch festgestellt, dass Unterfinanzierung ein gro\u00dfes Problem f\u00fcr Initiativen darstellt, die auf eine Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport abzielen. Wie an anderer Stelle dieser Empfehlung dargelegt, muss eine ganze Bandbreite von Ma\u00dfnahmen in diesem Bereich ergriffen werden, und alle ben\u00f6tigen eine nachhaltige Finanzierungsverpflichtung seitens der Regierungen.<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>[1] Empfehlung Nr. R(92)13 REV \u00fcber die neue Europ\u00e4ische Sportcharta, am 24. September 1992 vom Ministerkomitee des Europarats und in ihrer \u00fcberarbeiteten Fassung am 16. Mai 2001 angenommen wurde.<br \/>\n[2]\u201eDa alle Menschen der gleichen Gattung angeh\u00f6ren, lehnt ECRI Theorien ab, die sich auf die Existenz verschiedener \u201eRassen&#8220; gr\u00fcnden. In dieser Empfehlung verwendet ECRI jedoch diesen Begriff, um sicherzustellen, dass die Menschen, die allgemein und f\u00e4lschlicherweise als Angeh\u00f6rige einer \u201eanderen Rasse&#8220; bezeichnet werden, nicht vom Schutz der Gesetzgebung ausgeschlossen werden.&#8220;<br \/>\n[3] Vgl. Abs\u00e4tze 12, 27 und 40 des Begr\u00fcndungstexts.<br \/>\n[4] Laut Stephen Lawrence-Untersuchungsbericht von Sir William Macpherson of Cluny ist \u201einstitutioneller Rassismus das kollektive Scheitern einer [\u00f6ffentlichen] Organisation, Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe, Kultur oder ethnischen Herkunft einen angemessenen und professionellen Dienst zu leisten. Er ist in Prozessen, Einstellungen und Verhaltensweisen zu sehen oder zu erkennen, die durch unbewusste Vorurteile, Ignoranz, Gedankenlosigkeit und rassistische Stereotypen eine Diskriminierung ergeben, die Menschen von ethnischen Minderheiten benachteiligen.<br \/>\n[5] Die Aufgaben und Zust\u00e4ndigkeiten der nationalen Antidiskriminierungsstellen werden detaillierter in Absatz 47 des Begr\u00fcndungstextes beschrieben.<br \/>\n[6] Die Diskriminierung beim Zugang zu Sport wird in Absatz 2 dieser Empfehlung behandelt.<br \/>\n[7] Europ\u00e4isches \u00dcbereinkommen \u00fcber Gewaltt\u00e4tigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fu\u00dfballspielen &#8211; Europ\u00e4ische Vertragsserie Nr. 120, am 19. August 1985 vom Ministerkomitee des Europarats angenommen.<br \/>\n[8] Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 6 von ECRI \u00fcber die Bek\u00e4mpfung der Verbreitung von rassistischem, fremdenfeindlichem und antisemitischem Gedankengut durch das Internet.<br \/>\n[9] Zusatzprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art, Europ\u00e4ische Vertragsserie Nr. 189, am 28. Januar 2003 vom Ministerkomitee des Europarats angenommen.<br \/>\n[10] Diese Definition, die in der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 11 enthalten ist, stammt aus dem 1999 Stephen Lawrence-Untersuchungsbericht von 1999 von Sir William Macpherson of Cluny (Cm 4262, Kapitel 47, Absatz 12).<br \/>\n[11] Circulaire OOP 40 du 14 d\u00e9cembre 2006 portant des directives \u00e0 l\u2019encontre des propos et slogans blessants, racistes et discriminatoires scand\u00e9s en ch\u0153ur \u00e0 l\u2019occasion des matches de football.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3226\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3226&text=Allgemeine+politik-Empfehlung+Nr.+12+von+ECRI+zur+Bek%C3%A4mpfung+von+Rassismus+und+Rassendiskriminierung+im+Sport.+Verabschiedet+am+19.+Dezember+2008.+Stra%C3%9Fburg%2C+19.+M%C3%A4rz+2009\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3226&title=Allgemeine+politik-Empfehlung+Nr.+12+von+ECRI+zur+Bek%C3%A4mpfung+von+Rassismus+und+Rassendiskriminierung+im+Sport.+Verabschiedet+am+19.+Dezember+2008.+Stra%C3%9Fburg%2C+19.+M%C3%A4rz+2009\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3226&description=Allgemeine+politik-Empfehlung+Nr.+12+von+ECRI+zur+Bek%C3%A4mpfung+von+Rassismus+und+Rassendiskriminierung+im+Sport.+Verabschiedet+am+19.+Dezember+2008.+Stra%C3%9Fburg%2C+19.+M%C3%A4rz+2009\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Download: PDF, WORD Dokument Allgemeine politik-Empfehlung Nr. 12 von ECRI zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3226\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[12],"tags":[],"class_list":["post-3226","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-europaeische-kommission-gegen-rassismus-und-intoleranz"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3226","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3226"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3226\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3229,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3226\/revisions\/3229"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3226"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3226"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3226"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}