{"id":3221,"date":"2021-09-18T21:06:04","date_gmt":"2021-09-18T21:06:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3221"},"modified":"2021-09-18T21:07:07","modified_gmt":"2021-09-18T21:07:07","slug":"ecri-bericht-ueber-deutschland-vierte-pruefungsrunde-verabschiedet-am-19-dezember-2008-veroeffentlicht-am-26-mai-2009","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3221","title":{"rendered":"ECRI-BERICHT \u00dcBER DEUTSCHLAND (vierte Pr\u00fcfungsrunde). Verabschiedet am 19. Dezember 2008. Ver\u00f6ffentlicht am 26. Mai 2009"},"content":{"rendered":"<p>Download: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/DEU-CbC-IV-2009-019-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/DEU-CbC-IV-2009-019-DEU.docx\">WORD<\/a> Dokument<\/p>\n<h2>ECRI-BERICHT \u00dcBER DEUTSCHLAND (vierte Pr\u00fcfungsrunde)<\/h2>\n<p>Verabschiedet am 19. Dezember 2008<br \/>\nVer\u00f6ffentlicht am 26. Mai 2009<!--more--><\/p>\n<p><strong>Vorwort<\/strong><\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) wurde vom Europarat ins Leben gerufen. Sie ist ein unabh\u00e4ngiges Gremium, das \u00fcber die Einhaltung der Menschenrechte wacht, wenn es um Fragen von Rassismus und Intoleranz geht. Die Mitglieder der Kommission sind unabh\u00e4ngig und unparteiisch. Sie werden aufgrund ihrer moralischen Autorit\u00e4t und ihres anerkannten Sachverstands in Fragen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz ernannt.<\/p>\n<p>Im Rahmen ihres satzungsgem\u00e4\u00dfen Auftrags erstellt ECRI L\u00e4nderberichte, die in jedem Mitgliedsstaat die Situation in Sachen Rassismus und Intoleranz untersuchen und Anregungen und Empfehlungen f\u00fcr geeignete Schritte zur L\u00f6sung der festgestellten Probleme enthalten.<\/p>\n<p>Bei diesen L\u00e4nderberichten werden alle Mitgliedsstaaten des Europarats gleich behandelt. Pr\u00fcfungsrunden dieser Art finden alle 5 Jahre statt; jedes Jahr kommen 9 \u2013 10 L\u00e4nder dran. Die erste Berichtsrunde wurde 1998 abgeschlossen, die zweite Ende 2002 und die dritte Ende 2007. Die Arbeit an der vierten Berichtsrunde begann im Januar 2008.<\/p>\n<p>Die Arbeitsmethode besteht in der Durchsicht schriftlicher Unterlagen, einem Kontaktbesuch in dem betreffenden Land und einem anschlie\u00dfenden vertraulichen Gespr\u00e4ch mit den Staatsbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Die ECRI-Berichte sind nicht das Ergebnis von Auskunftsersuchen oder Zeugenbefragungen. Ihre Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl von Informationen aus den verschiedensten Quellen. Zahlreiche nationale und internationale schriftliche Quellen werden gesichtet. Die Besuche vor Ort erm\u00f6glichen direkte Gespr\u00e4che mit den betroffenen (staatlichen und nichtstaatlichen) Stellen, um ein genaueres Bild zu bekommen. Die Praxis vertraulicher Gespr\u00e4che mit den Staatsbeh\u00f6rden gestattet es diesen, notfalls Bemerkungen zum Berichtsentwurf einzureichen, um etwaige Irrt\u00fcmer tats\u00e4chlicher Art im Bericht zu berichtigen. Zum Abschluss der Gespr\u00e4che steht es den Staatsbeh\u00f6rden frei zu verlangen, dass ihr Standpunkt dem Schlussbericht von ECRI als Anhang beigeheftet wird.<\/p>\n<p>Die vierte Runde der L\u00e4nderberichte konzentriert sich auf die Umsetzung der Empfehlungen und die Bewertung des inzwischen Veranlassten. Untersucht wird, wie weit in fr\u00fcheren Berichten enthaltene wesentliche Empfehlungen von ECRI weiterverfolgt wurden; hinzukommt eine Bewertung der eingeleiteten Politik und der getroffenen Ma\u00dfnahmen. Diese Berichte umfassen ferner eine Untersuchung neuerer Entwicklungen in dem betreffenden Land.<\/p>\n<p>Beschleunigte Umsetzung wird f\u00fcr eine Anzahl besonderer Empfehlungen gefordert, die aus den Empfehlungen des j\u00fcngsten Berichts der vierten Runde ausgew\u00e4hlt wurden. Sp\u00e4testens in zwei Jahren nach Ver\u00f6ffentlichung des vorliegenden Berichts wird ECRI ein Verfahren zur vorl\u00e4ufigen Weiterverfolgung dieser besonderen Empfehlungen einleiten.<\/p>\n<p>Der folgende Bericht wurde von ECRI in voller Eigenverantwortung erstellt. Er erstreckt sich auf die Situation, wie sie am 19. Dezember 2008 bestand. Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Entwicklungen sind von der folgenden Untersuchung nicht erfasst und folglich auch bei den Schlussfolgerungen und Vorschl\u00e4gen von ECRI nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>ZUSAMMENFASSUNG<\/strong><\/p>\n<p>Seit der Ver\u00f6ffentlichung der dritten ECRI-Berichts \u00fcber Deutschland am 8. Juni 2004 sind Fortschritte in mehreren in dem Bericht angesprochenen Problembereichen zu verzeichnen.<\/p>\n<p>Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat am 18. August 2006 in Kraft. Sein Ziel ist es, Benachteiligungen aus Gr\u00fcnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexueller Identit\u00e4t zu verhindern oder zu beseitigen. Der Schutz des AGG erstreckt sich auf Benachteiligung aus all den genannten Gr\u00fcnden im zahlreichen Bereichen des b\u00fcrgerlichen Rechts sowie auf Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen Sektor. Das Gesetz legt dar, auf welche Weise Opfer von Benachteiligung ihre Rechte geltend machen k\u00f6nnen, und sieht eine Antidiskriminierungsstelle des Bundes vor, deren Aufgabe es ist, einzelne Beschwerdef\u00e4lle zu untersuchen, das entsprechende Bewusstsein der \u00d6ffentlichkeit zu wecken, Ma\u00dfnahmen zur Verh\u00fctung von Diskriminierung zu ergreifen sowie wissenschaftliche Untersuchungen zu den genannten Benachteiligungen durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Im Strafrecht waren die Beh\u00f6rden bei der Untersuchung und Verfolgung von Mitgliedern von Neonazi-Gruppen aktiv. \u00a7 130 StGB wurde im M\u00e4rz 2006 versch\u00e4rft und auf rassistische \u00c4u\u00dferungen bei \u00f6ffentlichen Veranstaltungen ausgedehnt. Dank dieser Erg\u00e4nzung ist die Zahl von Demonstrationen neonazistischer Organisationen laut Bericht 2007 zur\u00fcckgegangen. Auch \u00a7 129 StGB wurde anl\u00e4sslich der Verurteilung einer rechtsextremistischen Musikgruppe erfolgreich angewandt. Erfolge wurden ferner erzielt im Kampf gegen rassistische, fremdenfeindliche oder antisemitische Bekundungen im Internet.<\/p>\n<p>Die deutschen Beh\u00f6rden verurteilen regelm\u00e4\u00dfig antisemitische Straftaten, verfolgen die T\u00e4ter und bringen sie, wenn m\u00f6glich, vor Gericht. Gleichzeitig werden zahlreiche Ma\u00dfnahmen ergriffen, um f\u00fcr die Vergangenheit S\u00fchne zu leisten und das Ged\u00e4chtnis an die Opfer des Holocaust wach zu halten. ECRI begr\u00fc\u00dft das Bem\u00fchen der Beh\u00f6rden, alle Formen von Antisemitismus anzuprangern und zu bek\u00e4mpfen sowie j\u00fcdische Kultur in Deutschland zu unterst\u00fctzen, auch wenn derzeit offenbar eine Zunahme antisemitischer Straftaten in Deutschland festzustellen ist, weshalb zur Umkehrung des Trends noch st\u00e4rkere Anstrengungen erforderlich sein d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Von der Verfolgung einzelner Straftaten abgesehen haben die Beh\u00f6rden ein ganzes B\u00fcndel von Ma\u00dfnahmen ergriffen, um rechtsextreme, fremdenfeindliche und antisemitische Straftaten zu bek\u00e4mpfen. Dazu z\u00e4hlen Hilfen f\u00fcr die Opfer, Beistand, um Straft\u00e4tern zu helfen, aus dem rechtsradikalen Milieu auszubrechen, sowie Bem\u00fchungen, junge Leute von rechtsextremer Bet\u00e4tigung abzuhalten. Auch die Polizei spielt mittlerweile eine aktivere Rolle bei der Verh\u00fctung rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Delikte. Auch \u00f6rtliche Initiativen werden weiterhin bezuschusst, wenn auch manche nur kurzfristig. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts wird auch \u00fcber die M\u00f6glichkeit diskutiert, rassistische Beweggr\u00fcnde als erschwerende Umst\u00e4nde in \u00a7 46 StGB einzuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>In den letzten Jahren haben die Beh\u00f6rden Deutschland ausdr\u00fccklich als Einwanderungsland anerkannt und damit begonnen, sich intensiver auf Integration zu konzentrieren, um Einwanderern die Beherrschung der deutschen Sprache zu erleichtern und sie zu ermutigen, voll am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Der neue Nationale Integrationsplan sieht als wichtigste Ma\u00dfnahme Integrationskurse f\u00fcr erwachsene Einwanderer vor, die in erster Linie auf das Erlernen der deutschen Sprache abstellen. Wer solche Integrationskurse erfolgreich mitgemacht hat, kann fr\u00fcher als andere Ausl\u00e4nder die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft beantragen. Der Nationale Integrationsplan umfasst auch Ma\u00dfnahmen auf anderen Gebieten, etwa Bem\u00fchungen zur F\u00f6rderung innovativer Fernsehprogramme, die auf Integration abstellen.<\/p>\n<p>Die deutschen Beh\u00f6rden haben zahlreiche Ma\u00dfnahmen ergriffen, um Ungleichheiten oder Benachteiligungen im Bildungs- und Besch\u00e4ftigungsbereich abzubauen. Dazu z\u00e4hlen Bem\u00fchungen zur F\u00f6rderung und Unterst\u00fctzung der Sprachkompetenz von fr\u00fchester Kindheit an, weil darin der Schl\u00fcssel zum sp\u00e4teren Schulerfolg gesehen wird. Gleichzeitig bilden vorbeugende Ma\u00dfnahmen gegen Ausgrenzung und Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft den Schwerpunkt des Programms \u201eXENOS \u2013 Integration und Vielfalt\u201c, das von 2007 bis 2013 laufen soll.<\/p>\n<p>Was die Situation von Minderheitsgruppen angeht, symbolisiert die Gr\u00fcndung der Deutschen Islamkonferenz einen bedeutsamen Sinneswandel. Zweck der Konferenz ist es, konstruktive und alle einschlie\u00dfende Formen von Gemeinschaft zu f\u00f6rdern und eine bessere Integration der Muslime in Deutschland sicherzustellen. Man m\u00f6chte zeigen, dass Muslime Teile der deutschen Gesellschaft geworden sind, der Abkapselung der Muslime in Deutschland entgegentreten und Islamismus und Extremismus verhindern. 2008 wurde die Wahl eines t\u00fcrkischst\u00e4mmigen Deutschen in die F\u00fchrung einer deutschen politischen Partei ebenfalls als symbolhaftes Ereignis begr\u00fc\u00dft. Der Staat hat ferner begr\u00fc\u00dfenswerte Schritte unternommen, um auch offiziell das Leiden der Roma und Sinti w\u00e4hrend des Holocaust anzuerkennen.<\/p>\n<p>Seit dem dritten ECRI-Bericht wurden Vorschriften erlassen, die es m\u00f6glich machten, dass Personen, die schon etliche Jahre mit Duldungsstatus in Deutschland lebten, probeweise Aufenthaltserlaubnis erlangen. Anerkannte Fl\u00fcchtlinge d\u00fcrfen ihren Wohnsitz mittlerweile frei w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>ECRI begr\u00fc\u00dft diese positiven Entwicklungen in Deutschland. Trotz der erzielten Fortschritte geben jedoch einige Probleme weiterhin Anlass zur Sorge.<\/p>\n<p>Auch nach dem dritten ECRI-Bericht waren Asylbewerber, Juden, Schwarze und Roma und Sinti weiterhin Zielscheibe rassistisch, fremdenfeindlich oder antisemitisch motivierter Gewalttaten. ECRI ist dar\u00fcber beunruhigt, dass infolge der zur Zeit in Deutschland vorherrschenden engen Auffassung von Rassismus rassistisch motivierte Straftaten vermutlich nicht immer als solche untersucht und verfolgt werden, es sei denn, die \u00dcbelt\u00e4ter seien deutlich erkennbar Mitglieder rechtsextremer Gruppen oder Sympathisanten solcher Gruppen. Das Fehlen einer eindeutigen Bestimmung im Strafgesetzbuch, der zufolge rassistische Beweggr\u00fcnde straferschwerend zu werten sind, mag vermutlich auch dazu beitragen. Hinzukommt, dass es kein unabh\u00e4ngiges Untersuchungsverfahren im Fall von Beschwerden gegen polizeiliches Fehlverhalten gibt. Dies mag dazu f\u00fchren, dass vermehrt \u00fcber einen m\u00f6glichen rassistischen Zusammenhang spekuliert wird, wenn Angeh\u00f6rige \u00e4u\u00dferlich erkennbarer Minderheiten im Polizeigewahrsam ums Leben kommen.<\/p>\n<p>Der Erfolg gewisser Parteien, die rassistische, antisemitische oder revisionistische Ansichten erkennen lie\u00dfen, bei Kommunal- und Landtagswahlen ist beunruhigend. Der Zulauf zu solchen Parteien hat in den letzten Jahren zugenommen. Zugleich kommt es trotz der betr\u00e4chtlichen Bem\u00fchungen der Beh\u00f6rden, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus zu bek\u00e4mpfen und gesellschaftliche Toleranz zu f\u00f6rdern, immer wieder zu F\u00e4llen von Volksverhetzung einschlie\u00dflich rassistischer Propaganda im Internet. Weder die weite Verbreitung rassistischer \u00c4u\u00dferungen im Internet noch die Anzahl von Neonazis und sonstigen Rechtsextremisten sind nennenswert zur\u00fcckgegangen.<\/p>\n<p>Wenn auch die Verabschiedung des AGG als positiver Schritt zu begr\u00fc\u00dfen ist, der es den Opfern von Diskriminierung erm\u00f6glicht, ihre Rechte in Deutschland gerichtlich geltend zu machen, so d\u00fcrften doch einige Aspekte des AGG, insbesondere seine Anwendung im Wohnungswesen, noch Raum f\u00fcr Verbesserungen lassen. Das AGG ist nach wie vor unter den m\u00f6glichen Opfern weithin unbekannt, und die Zweimonatsfrist zur Einreichung einer Beschwerde d\u00fcrfte zu kurz bemessen sein. Dieses Problem wird noch durch die begrenzte Rolle, die das Gesetz den Nichtregierungsorganisationen einr\u00e4umt, verst\u00e4rkt. Gleichzeitig herrscht der Eindruck vor, dass die Antidiskriminierungsstelle des Bundes den Opfern zu ferne steht und es ihr an Verst\u00e4ndnis f\u00fcr deren Sichtweise mangelt. Da sie nur relativ wenig Personal und j\u00e4hrliche Haushaltsmittel hat, d\u00fcrfte sie sich momentan noch schwer tun, ihren gesetzlichen Aufgaben nachzukommen.<\/p>\n<p>Im Alltag haben Kinder mit Migrationshintergrund nach wie vor geringere Erfolgschancen im Schulsystem als andere Kinder. Es hei\u00dft sogar, dass manche Lehrer sich im Unterricht diskriminierend verhalten, besonders gegen\u00fcber t\u00fcrkischen und muslimischen Kindern. Dies ist besonders Besorgnis erregend, weil gerade die Lehrer in Deutschland eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, die Sch\u00fcler auf die verschiedenen Schultypen im Sekundarschulwesen hinzuf\u00fchren. Gleichzeitig finden Einwanderer wesentlich schwerer einen Arbeitsplatz als geb\u00fcrtige Deutsche, und \u00e4u\u00dfere Unterschiede gelten als bedeutsamer Faktor f\u00fcr Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Im Wohnungswesen ist viel die Rede von diskriminierendem Verhalten von Vermietern und Immobilienverwaltern. Untersuchungen belegen, dass Ausl\u00e4nder auf diesem Sektor benachteiligt werden und in manchen F\u00e4llen sozusagen in Ghettos abgedr\u00e4ngt werden.<\/p>\n<p>Muslime, T\u00fcrken, Schwarze und Roma und Sinti klagen \u00fcber Benachteiligung im Alltag. Was die Aus\u00fcbung des muslimischen Glaubens angeht, kommt es oft zum Streit um den Bau von Moscheen. Muslimische Frauen beklagen sich, dass es ihnen, wenn sie ein Kopftuch tragen wollen, auch im Privatsektor immer schwerer wird, Arbeit zu finden, seitdem einige L\u00e4nder in allen oder in einigen Sparten des \u00f6ffentlichen Sektors ein Kopftuchverbot erlassen haben. Seit den Anschl\u00e4gen vom 11. September 2001 f\u00fchren Muslime auch dar\u00fcber Klage, dass sie vermehrt mit Kriminellen und ganz besonders mit Terroristen in einen Topf geworfen werden. Gleichzeitig werden Schwarze besonders oft zur Zielscheibe rassistischer Angriffe. Schwarze berichten von sogenannten \u201cNo go-Gebieten\u201d in einigen L\u00e4ndern, in die sie ungern allein hineingehen oder die sie \u00fcberhaupt nicht zu betreten wagen.<\/p>\n<p>Obwohl seit dem dritten ECRI-Bericht bedeutende Verbesserungen im Asylverfahren vorgenommen wurden, bestehen nach wie vor gewisse Probleme beim beschleunigten Verfahren auf Flugh\u00e4fen. ECRI sorgt sich auch dar\u00fcber, dass manchen Personen der Fl\u00fcchtlingsstatus vorzeitig aberkannt werden k\u00f6nnte und dass Asylbewerber unter besonders harten Beschr\u00e4nkungen ihrer Bewegungsfreiheit zu leiden haben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Was die Integrationskurse anbetrifft, sieht der Nationale Integrationsplan hierf\u00fcr betr\u00e4chtliche Mittel vor. ECRI ist allerdings beunruhigt, dass die M\u00f6glichkeit, Sanktionen gegen Personen zu verh\u00e4ngen, die zum Besuch von Integrationskursen verpflichtet waren, diese aber nicht regelm\u00e4\u00dfig besuchten, diese unn\u00f6tig an den Pranger stellen k\u00f6nnten. ECRI ist auch der Ansicht, dass derartige Sanktionen die Rechte des Einzelnen beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten, sofern sie dazu f\u00fchren, dass ihnen die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis versagt wird oder dass ihnen Sozialhilfen gek\u00fcrzt werden. Zwar ist die Einf\u00fchrung eines einheitlichen, landesweiten und transparenten Einb\u00fcrgerungstests als deutliche Verbesserung gegen\u00fcber der vorherigen Situation anzusehen, doch stellt die Einf\u00fchrung eines solchen Tests eine zus\u00e4tzliche H\u00fcrde f\u00fcr diejenige, die deutsche Staatsb\u00fcrger werden wollen, dar. Einige Nichtregierungsorganisationen erblicken darin einen versteckten Hinweis, dass man die Leute eher heraushalten als eingemeinden m\u00f6chte. ECRI zeigt sich auch besorgt dar\u00fcber, dass manche Ausl\u00e4nder vom Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsb\u00fcrgerschaft durch das Erfordernis, in diesem Fall die bisherige Staatsb\u00fcrgerschaft aufzugeben, abgeschreckt werden, was nat\u00fcrlich zur Folge hat, dass sie dann auch von aktiver Teilnahme am deutschen politischen Leben abgehalten werden.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Bericht empfiehlt ECRI den deutschen Beh\u00f6rden, auf etlichen Gebieten noch mehr zu tun. In diesem Zusammenhang gibt ECRI eine Reihe von Empfehlungen, unter anderem die folgenden :<\/p>\n<p>ECRI legt den deutschen Beh\u00f6rden dringend nahe, rassistische Beweggr\u00fcnde bei der Begehung gew\u00f6hnlicher Straftaten im Strafrecht als erschwerenden Umstand zu verankern. Weiter empfiehlt ECRI den deutschen Beh\u00f6rden, sich verst\u00e4rkt um die Ausbildung von Polizeibeamten, Staatsanw\u00e4lten und Richtern in Fragen der Anwendung von Strafrechtsbestimmungen gegen Rassismus und rassische Diskriminierung zu bem\u00fchen.<\/p>\n<p>ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden, die Auswirkungen des AGG bei der Verh\u00fctung und Ahndung von Benachteiligungsf\u00e4llen zu beobachten und das Gesetz notfalls entsprechend zu erg\u00e4nzen. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden ferner, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gen\u00fcgend Mittel erh\u00e4lt, um ihre gegenw\u00e4rtigen und etwaigen k\u00fcnftigen Aufgaben wahrzunehmen.<\/p>\n<p>ECRI legt den deutschen Beh\u00f6rden dringend nahe, mehr zu tun um sicherzustellen, dass die \u00d6ffentlichkeit und besonders die m\u00f6glicherweise von Benachteiligung betroffenen Kreise auch tats\u00e4chlich Kenntnis von den nunmehr bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gegen rassische Diskriminierung erlangen. Zu diesem Zweck empfiehlt ECRI den Beh\u00f6rden, eine diesbez\u00fcgliche Kampagne zu starten, um insbesondere m\u00f6gliche Opfer rassischer Diskriminierung \u00fcber die Existenz und das Ausma\u00df des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und das Verfahren, ihre Rechte hieraus gerichtlich geltend zu machen, aufzukl\u00e4ren.*<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass derzeit in Deutschland nicht unmittelbar daran gedacht wird, das gegliederte Sekundarschulwesen aufzugeben, empfiehlt ECRI den deutschen Beh\u00f6rden, dringend Fortbildungsprogramme f\u00fcr alle Lehrer vorzusehen, um sie instand zu setzen, nach Abschluss der Grundschule die Eignung ihrer Sch\u00fcler f\u00fcr die weitere schulische Laufbahn objektiv zu beurteilen und sicherzustellen, dass Sch\u00fcler nicht ohne zwingenden Grund in die niedrigeren Schultypen geleitet werden.*<\/p>\n<p>ECRI legt den deutschen Beh\u00f6rden dringend ans Herz, sich weiterhin verst\u00e4rkt darum zu bem\u00fchen, dass Kinder im Schulsystem nicht deshalb benachteiligt werden, weil sie im Deutschen noch nicht so gut sind. Den Beh\u00f6rden wird empfohlen, Fortbildungsprogramme f\u00fcr Lehrer und sonstiges Schulpersonal anzubieten, um ihnen zu helfen, mit immer heterogener werdenden Klassen zurecht zu kommen.<\/p>\n<p>ECRI legt den deutschen Beh\u00f6rden dringend nahe, im Rahmen ihrer dauerhaften Bem\u00fchungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus am Arbeitsplatz eine Kampagne zur Weckung des Problembewusstseins zu starten, um insbesondere die Einstellung von Arbeitgebern gegen\u00fcber Personen mit Migrationshintergrund zu \u00e4ndern. Eine solche Kampagne sollte die Arbeitgeber nicht nur auf ihre Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach dem neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), sondern auch auf die Vorteile verschiedenartiger Arbeitskr\u00e4fte am Arbeitsplatz hinweisen. Die Kampagne k\u00f6nnte Teil einer regelm\u00e4\u00dfigen Reihe solcher Kampagnen werden.*<\/p>\n<p>ECRI best\u00e4rkt die deutschen Beh\u00f6rden in ihren Bem\u00fchungen, Vereinigungen zu verbieten, die sich in rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Weise bet\u00e4tigen und entsprechende Propaganda betreiben, verst\u00e4rkt f\u00fcr die Unterbindung rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Handlungen im Internet zu sorgen und Ma\u00dfnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, die Medien in den Stand zu versetzen, besser auf die Vielfalt der heutigen deutschen Gesellschaft einzugehen.<\/p>\n<p>ECRI erl\u00e4sst eine Reihe von Empfehlungen zur Unterst\u00fctzung des Kampfes gegen rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische \u00dcbergriffe und legt den deutschen Beh\u00f6rden nahe, hierbei mit ihren Bem\u00fchungen um einen umfassenderen Ansatz fortzufahren.<\/p>\n<p>Was Minderheitsgruppen angeht, legt ECRI den deutschen Beh\u00f6rden dringend nahe, sich verst\u00e4rkt um die wirksame Eind\u00e4mmung und Verh\u00fctung von Rassismus und Diskriminierung gegen\u00fcber Muslimen in Deutschland zu bem\u00fchen. ECRI empfiehlt auch weitere Schritte, um die Lage der Roma und Sinti in Deutschland in Absprache mit Vertretern dieser Gemeinschaft zu verbessern. Ferner formuliert ECRI eine Reihe von Empfehlungen zur Situation von Asylbewerbern.<\/p>\n<p>ECRI best\u00e4rkt die deutschen Beh\u00f6rden mit Nachdruck in ihren Bem\u00fchungen, Einwanderern zu helfen, Deutsch zu lernen, und empfiehlt den Beh\u00f6rden, weiterhin auch andere Gesichtspunkte des Nationalen Integrationsplans zu entwickeln, etwa Programme, um deutschen B\u00fcrgern zu helfen, die Vielfalt der heutigen deutschen Gesellschaft positiver zu sehen.<\/p>\n<p>ECRI wiederholt die Aufforderung, ein unabh\u00e4ngiges Untersuchungsverfahren f\u00fcr F\u00e4lle behaupteten polizeilichen Fehlverhaltens vorzusehen und notfalls daf\u00fcr zu sorgen, dass die Beschuldigten sich vor der Justiz zu verantworten haben.<\/p>\n<p><strong>FESTSTELLUNGEN UND EMPFEHLUNGEN<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. Existenz und Anwendung rechtlicher Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Internationale Rechtstexte<\/strong><\/p>\n<p>1. Im dritten Bericht empfahl ECRI Deutschland, sobald als m\u00f6glich Protokoll Nr. 12 zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu ratifizieren.<\/p>\n<p>2. Deutschland hat Protokoll Nr. 12 zur EMRK noch nicht ratifiziert. Die Beh\u00f6rden haben darauf hingewiesen, dass Diskriminierung in \u00dcbereinstimmung mit Art. 3 des Grundgesetzes (der Verfassung) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von 2006 ohnehin nach deutschem Recht untersagt sei, weshalb eine Ratifizierung an der Rechtslage nichts \u00e4ndern w\u00fcrde. Die Einbeziehung des Merkmals der nationalen Herkunft in Protokoll Nr. 12 d\u00fcrfte allerdings nicht der in Deutschland bestehenden Situation entsprechen. Die Beh\u00f6rden haben zu verstehen gegeben, dass sie zu dieser Frage erst die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte in F\u00e4llen anderer Mitgliedsstaaten abwarten m\u00f6chten, ehe sie die Ratifizierung einleiten. ECRI ruft in Erinnerung, dass Protokoll Nr. 12 im Kampf gegen rassische Diskriminierung einen der bedeutsamsten internationalen Rechtstexte darstellt, weshalb seine Ratifizierung ein auf nationaler Ebene wirksames Vorgehen gegen dieses Ph\u00e4nomen erm\u00f6glichen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>3. ECRI bittet Deutschland dringend, Protokoll Nr. 12 zur EMRK zu ratifizieren.<\/p>\n<p>4. Im dritten Bericht empfahl ECRI Deutschland auch, das Zusatzprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber Datennetzkriminalit\u00e4t sowie das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigkeit zu ratifizieren. ECRI forderte Deutschland auf, die Revidierte Europ\u00e4ische Sozialcharta, das \u00dcbereinkommen \u00fcber die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am kommunalen \u00f6ffentlichen Leben sowie das Internationale \u00dcbereinkommen zum Schutz aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangeh\u00f6rigen zu unterzeichnen und zu ratifizieren.<\/p>\n<p>5. ECRI begr\u00fc\u00dft die am 11. Mai 2005 erfolgte Ratifizierung des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Deutschland, das f\u00fcr Deutschland am 1. September 2005 in Kraft getreten ist.<\/p>\n<p>6. Deutschland hat die Revidierte Europ\u00e4ische Sozialcharta am 29. Juni 2007 unterzeichnet. Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales hat das f\u00f6rmliche Pr\u00fcfungsverfahren als Ratifizierungsvoraussetzung eingeleitet. Die Ratifizierung soll zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach einem umfassenden inhaltlichen Koordinierungsprozess mit allen in Frage kommenden staatlichen Stellen erfolgen. Deutschland hat ferner das Zusatzprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber die Datennetzkriminalit\u00e4t, das Bekundungen rassistischer oder fremdenfeindlicher Art in Computersystemen unter Strafe stellt, unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Die Beh\u00f6rden haben mitgeteilt, dass das deutsche Recht ihrer Ansicht nach bereits im Einklang mit seinen Bestimmungen steht, und dass sie vorhaben, das Protokoll gleichzeitig mit der Umsetzung der EU-Rahmenrichtlinie zur strafrechtlichen Bek\u00e4mpfung bestimmter Formen und \u00c4u\u00dferungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art zu ratifizieren.<\/p>\n<p>7. Keinerlei Schritte wurden unternommen, um das \u00dcbereinkommen \u00fcber die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am kommunalen \u00f6ffentlichen Leben zu unterzeichnen. Den Angaben der Beh\u00f6rden zufolge ist auch nicht daran gedacht, dieses \u00dcbereinkommen in n\u00e4chster Zeit zu unterzeichnen. Desgleichen sind keine Fortschritte zu verzeichnen im Hinblick auf die Unterzeichnung des Internationalen \u00dcbereinkommens zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangeh\u00f6rigen. ECRI betont, dass diese beiden \u00dcbereinkommeneinen einen wichtigen Beitrag zum Kampf gegen Rassismus und rassische Diskriminierung darstellen.<\/p>\n<p>8. ECRI bittet Deutschland inst\u00e4ndig, sobald als m\u00f6glich sowohl die Revidierte Europ\u00e4ische Sozialcharta als auch das Zusatzprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber die Datennetzkriminalit\u00e4t, mit dem Handlungen rassistischer oder fremdenfeindlicher Art im Rahmen von Computersystemen unter Strafe gestellt werden, zu ratifizieren.<\/p>\n<p>9. ECRI wiederholt die Aufforderung an Deutschland, das \u00dcbereinkommen \u00fcber die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am kommunalen \u00f6ffentlichen Leben zu unterzeichnen und zu ratifizieren. ECRI unterstreicht auch erneut die Empfehlung an Deutschland, das Internationale \u00dcbereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangeh\u00f6rigen zu unterzeichnen und zu ratifizieren.<\/p>\n<p><strong>Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht<\/strong><\/p>\n<p>10. Mit dem 1. Januar 2000 wurde das jus soli insoweit im deutschen Recht eingef\u00fchrt, als von diesem Zeitpunkt an in Deutschland geborene Kinder ausl\u00e4ndischer Eltern automatisch Deutsche wurden, vorausgesetzt, dass ein Elternteil mindestens 8 Jahre lang legal in Deutschland gelebt hatte und dauerhaft aufenthaltsberechtigt war. In solchen F\u00e4llen muss das Kind sich jedoch vor Erreichung des 23. Lebensjahrs f\u00fcr die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft oder die der Eltern entscheiden. In F\u00e4llen, in denen Ausl\u00e4nder ihre bisherige Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht aufgeben d\u00fcrfen oder dies nur unter gro\u00dfen Schwierigkeiten tun k\u00f6nnten, brauchen sie jedoch nicht auf die bisherige Staatsangeh\u00f6rigkeit zu verzichten, wenn sie Deutsche werden wollen.<\/p>\n<p>11. Im dritten Bericht best\u00e4rkte ECRI die deutschen Beh\u00f6rden in ihrem Bem\u00fchen, langfristig in Deutschland ans\u00e4ssigen Ausl\u00e4ndern und in Deutschland geborenen Personen den Erwerb der deutschen Staatsb\u00fcrgerschaft zu erleichtern. ECRI empfahl den deutschen Beh\u00f6rden, weiterhin in der \u00d6ffentlichkeit die M\u00f6glichkeit einer flexibleren Handhabung des Problems der doppelten Staatsb\u00fcrgerschaft zu er\u00f6rtern und die Einb\u00fcrgerungspraxis genauer unter die Lupe zu nehmen, um notfalls einer besonders engen Auslegung der Einb\u00fcrgerungsvoraussetzungen oder direkter oder indirekter Diskriminierung auf Grund von Rasse, Hautfarbe, Religion, Nationalit\u00e4t oder ethnischer Herkunft entgegenzutreten.<\/p>\n<p>12. Seit dem dritten ECRI-Bericht wurde das Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz abermals vor allem im Hinblick auf die Einb\u00fcrgerung von schon l\u00e4nger im Land lebenden Ausl\u00e4ndern ge\u00e4ndert. Mit Inkraftreten der j\u00fcngsten Novelle am 28. August 2007 brauchen EU-B\u00fcrger und Schweizer nicht l\u00e4nger auf ihre bisherige Staatsangeh\u00f6rigkeit zu verzichten, wenn sie Deutsche werden wollen. Dieser Personenkreis muss k\u00fcnftig vor Erwerb der deutschen Staatsb\u00fcrgerschaft nicht mehr die Genehmigung zur Beibehaltung der bisherigen Staatsb\u00fcrgerschaft einholen, falls die Beibehaltung gew\u00fcnscht wird. Deutsche verlieren ebenfalls nicht mehr ihre deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit, wenn sie die Staatsangeh\u00f6rigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz annehmen wollen.<\/p>\n<p>13. Diese Erleichterungen gelten allerdings nicht f\u00fcr Angeh\u00f6rige anderer als der EU-Staaten und der Schweiz. ECRI ist beunruhigt, dass zahlreiche Ausl\u00e4nder, die an sich die Voraussetzungen f\u00fcr den Erwerb der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Einb\u00fcrgerung erf\u00fcllen, durch das Erfordernis des Verzichts auf die bisherige Staatsangeh\u00f6rigkeit von einem Antrag abgehalten werden mit der Folge, dass ihnen die aktive Teilnahme am deutschen politischen Leben verwehrt bleibt. Wegen der Auswirkungen des verlangten Nachweises hinreichender Deutschkenntnisse beim Einb\u00fcrgerungsantrag wird auf die Ausf\u00fchrungen weiter unten verwiesen.[1]<\/p>\n<p>14. Die Einb\u00fcrgerungspraxis wird in Deutschland von den Innenministerien der L\u00e4nder kontrolliert. Nachdem etliche L\u00e4nder inhaltlich umstrittene Tests f\u00fcr Einb\u00fcrgerungswillige eingef\u00fchrt hatten, beschloss die St\u00e4ndige Konferenz der Innenminister der L\u00e4nder, ab 1. September 2008 einen f\u00fcr ganz Deutschland einheitlichen Test einzuf\u00fchren. Inhalt und Auswirkung dieses Tests werden an anderer Stelle in diesem Bericht behandelt.[2]<\/p>\n<p>15. ECRI empfiehlt Deutschland, allen schon l\u00e4nger in Deutschland lebenden Ausl\u00e4ndern sowie in Deutschland geborenen Personen die Einb\u00fcrgerung zu erleichtern, um die Integration von Ausl\u00e4ndern, die Deutsche werden wollen, dabei aber die bisherige Staatsb\u00fcrgerschaft behalten m\u00f6chten, zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p><strong>Strafrechtsbestimmungen gegen Rassismus<\/strong><\/p>\n<p>16. Wie im dritten ECRI-Bericht ausgef\u00fchrt, untersagt \u00a7 130 Abs.1 StGB die Aufstachelung zu Hass und Gewalt gegen Teile der Bev\u00f6lkerung, und zwar auch durch Verbreitung von Schriften oder in Rundfunk- und Fernsehsendungen (\u00a7 130 Abs. 2). Ferner untersagt \u00a7 130 die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung des unter der nationalsozialistischen Herrschaft begangenen V\u00f6lkermords (\u00a7 130 Abs.3), und zwar auch hier einschlie\u00dflich der Verbreitung von Schriften (nunmehr \u00a7 130 Abs. 5). Die Verbreitung und Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen ist nach \u00a7 86a StGB verboten, und \u00a7 86 StGB untersagt die Verbreitung von Propaganda verfassungsfeindlicher Organisationen. \u00a7 85 StGB verbietet die Fortf\u00fchrung der Aktivit\u00e4ten einer verbotenen Organisation. \u00a7 46 StGB z\u00e4hlt verschiedene, bei der Strafzumessung zu ber\u00fccksichtigende Umst\u00e4nde auf, wobei auf die Beweggr\u00fcnde und Absichten des T\u00e4ters abgestellt wird. Rassistische Beweggr\u00fcnde werden nicht ausdr\u00fccklich als straferschwerend erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>17. Im dritten Bericht empfahl ECRI den deutschen Beh\u00f6rden, die Wirksamkeit der bestehenden Strafrechtsbestimmungen im Aufgabenbereich von ECRI sorgf\u00e4ltig zu \u00fcberwachen. Die deutschen Beh\u00f6rden wurden gebeten zu pr\u00fcfen, in welchem Ausma\u00df das geltende Strafrecht die Justiz in die Lage versetzt, den rassistischen Hintergrund von Straftaten aufzuhellen. ECRI empfahl den deutschen Beh\u00f6rden, ausdr\u00fccklich im Gesetz zu verankern, dass rassistische Beweggr\u00fcnde bei allen Straftaten strafversch\u00e4rfend zu werten seien.<\/p>\n<p>18. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts wurde auf Anregung der Zivilgesellschaft und bestimmter L\u00e4nder die M\u00f6glichkeit er\u00f6rtert, rassistische Beweggr\u00fcnde als straferschwerend in \u00a7 46 StGB zu erw\u00e4hnen. Die deutschen Beh\u00f6rden haben zu verstehen gegeben, dass sie zwar auch rassistische motivierte Taten als strafw\u00fcrdig ansehen, aber nicht davon \u00fcberzeugt sind, dass solch ein Schritt viel bringen w\u00fcrde. Sie haben insbesondere darauf verwiesen, dass rassistische Beweggr\u00fcnde bereits aufgrund der allgemeinen Formulierung von \u00a7 46 ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen und dass eine besondere Betonung rassistischer Beweggr\u00fcnde die ausgewogene Gewichtung aller vom Richter bei der Strafzumessung zu ber\u00fccksichtigenden Elemente beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte; es k\u00f6nnte der Eindruck entstehen, als w\u00fcrden andere relevante Beweggr\u00fcnde und Faktoren weniger stark ins Gewicht fallen. Hinzukommt, dass die Beh\u00f6rden im Fall von Straftaten nach \u00a7 130 StGB eine rassistische Motivation von vornherein als Bestandteil der Straftat ansehen. W\u00fcrde die rassistische Motivation zus\u00e4tzlich noch nach \u00a7 46 als straferschwerend gewertet werden, liefe das auf zweimalige Bestrafung hinaus. ECRI weist in \u00dcbereinstimmung mit der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 7[3] darauf hin, dass der Grundsatz, rassistische Beweggr\u00fcnde als strafversch\u00e4rfenden Umstand zu werten, nur f\u00fcr normale Straftaten gedacht ist, also f\u00fcr Delikte wie K\u00f6rperverletzung, bei denen das rassistische Element nicht schon automatisch Teil der Straftat ist. Der Grundsatz gilt folglich nicht f\u00fcr Taten nach \u00a7 130 StGB.<\/p>\n<p>19. Nichtregierungsorganisationen haben jedoch erhebliche Bedenken dagegen vorgebracht, dass Rassismus nach geltendem Recht nur in seiner st\u00e4rksten Auspr\u00e4gung, vor allem in Form der Bekundung von Rechtsextremismus, geahndet wird. ECRI hat wiederholt zu h\u00f6ren bekommen, dass andere, weniger offensichtliche und weniger extreme Bekundungen von Rassismus im Strafverfahren oft auf die leichte Schulter genommen werden. Infolgedessen haben Angeh\u00f6rige \u00e4u\u00dferlich erkennbarer Minderheiten das Gef\u00fchl, dass in der Strafjustiz in der Regel nur T\u00e4ter, die erkennbar Mitglieder oder Sympathisanten rechtsextremer Gruppen sind, als Urheber rassistischer Handlungen herausgestellt werden, und dass so manche rassistisch motivierte Straftaten gar nicht als solche behandelt werden.[4] ECRI zeigt sich besonders dar\u00fcber besorgt, dass das Fehlen einer ausdr\u00fccklichen Erw\u00e4hnung rassistischer Beweggr\u00fcnde als strafversch\u00e4rfend bei gew\u00f6hnlichen Straftaten im Strafgesetzbuch zu diesem Ph\u00e4nomen beitragen k\u00f6nnte, da weder die Polizei noch die Staatsanw\u00e4lte oder Richter eine ausdr\u00fcckliche rechtliche Handhabe besitzen, um im Rahmen der Untersuchung, der Anklage und der Verurteilung andere als rechtsextreme Beweggr\u00fcnde zu ber\u00fccksichtigen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnte Deutschland wegen der fehlenden M\u00f6glichkeit, in der Praxis die rassistische Motivation von Straft\u00e4tern entsprechend zu ber\u00fccksichtigen, Gefahr laufen, die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention zu verletzen. ECRI weist die deutschen Beh\u00f6rden insoweit auf die konsequente Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte auf diesem Gebiet hin.[5]<\/p>\n<p>20. Sorge wurde auch dar\u00fcber ge\u00e4u\u00dfert, dass es immer noch zu F\u00e4llen von Volksverhetzung einschlie\u00dflich rassistischer Propaganda im Internet kommt, obwohl die Formulierung der Strafbestimmungen in \u00a7\u00a7 86a und 130 StGB gen\u00fcgend Handhabe bietet, um strafrechtlich gegen rassistische Propaganda im Internet vorzugehen.[6] Es bedarf weiterer Bem\u00fchungen, um solche rassisch motivierte Straftaten zu verhindern und sicherzustellen, dass die einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften auch wirksam angewandt werden.<\/p>\n<p>21. Was auf \u00f6ffentlichen Veranstaltungen ge\u00e4u\u00dferte rassistische Ansichten angeht, so wurde \u00a7 130 Abs. 4 StGB im M\u00e4rz 2006 noch sch\u00e4rfer gefasst. Die Bestimmung sieht nunmehr vor, dass jemand, der \u00f6ffentlich oder auf einer Versammlung den \u00f6ffentlichen Frieden dadurch st\u00f6rt, dass er die W\u00fcrde der Opfer des Nazi-Regimes herabsetzt oder den unter dem Nazi-Regime ver\u00fcbten V\u00f6lkermord billigt, verherrlicht oder rechtfertigt, mit Gef\u00e4ngnis bis zu drei Jahren bestraft werden kann. Dieser Paragraph gilt besonders f\u00fcr Gedenkst\u00e4tten f\u00fcr die Opfer des Holocaust. Laut Angaben des Innenministeriums ist die Zahl der Aufm\u00e4rsche von Neonazi-Organisationen dank der verst\u00e4rkten Anwendung von \u00a7 130 Abs.4 StGB im Jahr 2007 deutlich (von 126 im Jahr 2006 auf 66 im Jahr 2007) zur\u00fcckgegangen. Die Beh\u00f6rden haben auch auf \u00a7 129 StGB verwiesen, der die Bildung oder Unterst\u00fctzung von Organisationen untersagt, deren Zielsetzung oder T\u00e4tigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, und der auch die Mitgliedschaft in solchen Organisationen oder die Anwerbung von Mitgliedern daf\u00fcr unter Strafe stellt. Diese Bestimmung wurde mit Erfolg zur Verurteilung der Mitglieder einer rechtsextremen Musikgruppe herangezogen, die ihre Band als politisches Werkzeug und zur Volksverhetzung einzusetzen versucht hatten.<\/p>\n<p>22. ECRI legt den deutschen Beh\u00f6rden dringend nahe, rassistische Beweggr\u00fcnde bei gew\u00f6hnlichen Straftaten im Strafrecht ausdr\u00fccklich als strafversch\u00e4rfend zu werten und dabei auf die Empfehlungen in der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 7 von ECRI zur nationalen Gesetzgebung gegen Rassismus und Rassendiskriminierung Bezug zu nehmen.[7]<\/p>\n<p>23. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden ferner, weiterhin und verst\u00e4rkt daf\u00fcr zu sorgen, dass bei der Aus- und Fortbildung von Polizeibeamten, Staatsanw\u00e4lten und Richtern auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung hingewiesen wird um sicherzustellen, dass alle Straftaten mit rassistischem Hintergrund, egal, ob sie unter die Kategorie rechtsextremer Straftaten fallen oder nicht, als solche erkannt und dementsprechend als rassistisch motivierte Delikte behandelt werden. ECRI empfiehlt au\u00dferdem, auch Anw\u00e4lten entsprechende Fortbildung anzubieten.<\/p>\n<p><strong>B\u00fcrgerlichrechtliche Bestimmungen: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<\/strong><\/p>\n<p>24. Im dritten Bericht rief ECRI die deutschen Beh\u00f6rden dazu auf, gesetzliche Bestimmungen gegen Diskriminierung in allen wichtigen Bereichen des \u00f6ffentlichen Lebens zu erlassen und sicherzustellen, dass den Opfern rassischer Diskriminierung der bestm\u00f6gliche Schutz gew\u00e4hrt werde. Allerdings mussten zuerst in Deutschland gewisse Widerst\u00e4nde gegen eine derartige Gesetzgebung \u00fcberwunden werden. Einige Politiker waren leider der Meinung, Gesetzgebung dieser Art w\u00fcrde nur zu aufgebl\u00e4hter B\u00fcrokratie oder unn\u00f6tigen und teueren Streitigkeiten f\u00fchren.<\/p>\n<p>25. 2006 beschloss der Bundestag jedoch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das am 18. August 2006 in Kraft trat. Mit dem AGG wurden verschiedene EU-Gleichbehandlungsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt.[8] Zweck des Gesetzes ist laut \u00a7 1 \u201cBenachteiligungen aus Gr\u00fcnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit\u00e4t zu verhindern oder zu beseitigen\u201d. ECRI weist die Beh\u00f6rden auf den Umstand hin, dass zwei wichtige, in der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 7 zur nationalen Gesetzgebung gegen Rassismus und Rassendiskriminierung genannte Gr\u00fcnde von dieser Aufz\u00e4hlung im AGG offenbar nicht erfasst werden: n\u00e4mlich Sprache und Nationalit\u00e4t. Der Anwendungsbereich des AGG erstreckt sich auf die Bereiche Besch\u00e4ftigungswesen, Berufsberatung und Berufsbildung, Mitgliedschaft in Besch\u00e4ftigten- oder Arbeitgebervereinigungen, Sozialschutz und soziale Sicherheit, Bildung sowie Zugang zu und Versorgung mit G\u00fctern und Dienstleistungen einschlie\u00dflich von Wohnraum. Das AGG legt dar, in welcher Weise Opfer von Benachteiligung ihre Rechte geltend machen k\u00f6nnen, und sieht eine Antidiskriminierungsstelle des Bundes vor, deren Aufgabe es ist, individuelle Beschwerden zu behandeln, das Problembewusstsein der \u00d6ffentlichkeit zu wecken, Ma\u00dfnahmen zur Verh\u00fctung von Diskriminierung zu ergreifen und wissenschaftliche Untersuchungen zu den erw\u00e4hnten Benachteiligungen durchzuf\u00fchren.[9] Das AGG gilt haupts\u00e4chlich f\u00fcr privatrechtliche Beziehungen. F\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Dienstverh\u00e4ltnisse gelten die Bestimmungen des AGG unter Ber\u00fccksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend (vgl. die Sonderregelung nach \u00a7 24 AGG). Wer sich von \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rden benachteiligt f\u00fchlt, muss sich auch k\u00fcnftig auf das allgemeine Diskriminierungsverbot in Art. 3 des Grundgesetzes (der Verfassung) berufen..<\/p>\n<p>26. ECRI begr\u00fc\u00dft die Verabschiedung des AGG als bedeutsamen Fortschritt, der Benachteiligten in Deutschland die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen. ECRI stellt fest, dass das AGG in seiner endg\u00fcltigen Fassung in manchen Punkten sogar weiter geht als die EU-Richtlinien, vor allem insoweit, als es den Schutz vor Benachteiligung aus Gr\u00fcnden der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit\u00e4t nicht nur auf das Besch\u00e4ftigungswesen erstreckt, sondern den Schutz vor Benachteiligung aus den genannten Gr\u00fcnden auf eine Anzahl weiterer Gebiete ausdehnt. Zwar erlaubt \u00a7 9 AGG unterschiedliche Behandlung aus Gr\u00fcnden der Religion oder Weltanschauung in F\u00e4llen, in denen es gerechtfertigt erscheint, bei der beruflichen Einstellung eine bestimmte Religionszugeh\u00f6rigkeit oder Weltanschauung zu verlangen, doch wurde diese Bestimmung bisher eher eng ausgelegt. So entschied das Hamburger Arbeitsgericht im Dezember 2007, dass eine evangelische Wohlfahrtsorganisation, die Einwanderer betreut, eine deutsche Staatsb\u00fcrgerin muslimischen Glaubens durch die Verweigerung, sie als Integrationsberaterin f\u00fcr Einwanderer anzustellen, benachteiligt habe. Das Gericht befand, dass die Ablehnung der Bewerberin einen diskriminierenden Akt dargestellt habe, da der religi\u00f6se Glaube im vorliegenden Fall nicht als unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr den zu besetzenden Posten angesehen werden k\u00f6nne.[10]<\/p>\n<p>27. Das Gesetz in seiner jetzigen Form d\u00fcrfte gleichwohl noch gewisse Verbesserungen zulassen. Was die Reichweite des Gesetzes angeht, geben insbesondere zwei Aspekte Anlass zur Besorgnis. Erstens ist nach \u00a7 19 Abs. 3 AGG bei der Vermietung von Wohnraum ausdr\u00fccklich eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen zul\u00e4ssig. Die Beh\u00f6rden haben zwar betont, dass diese Bestimmung Integration sicherstellen soll, dass sie nur f\u00fcr Vermieter gilt, die mindestens 50 Wohnungen zu vermieten haben, und dass es in der Praxis bisher zu keinerlei Beschwerden von Personen gekommen sei, denen man nach dieser Bestimmung eine Wohnung verweigert habe. ECRI teilt jedoch die sowohl von der Zivilgesellschaft als auch von internationalen Kreisen ge\u00e4u\u00dferten Bedenken hinsichtlich der m\u00f6glichen negativen Folgen, wenn sich ausgerechnet in einem Gesetz, das bewusst Benachteiligung verhindern soll, eine Bestimmung findet, die ausdr\u00fccklich unterschiedliche Behandlung aufgrund all der an sich auszuschlie\u00dfenden Beweggr\u00fcnde wie z.B. Rasse und ethnische Herkunft gestattet. ECRI stellt fest, dass nach \u00a7 5 AGG bereits positive Ma\u00dfnahmen zum Ausgleich von Benachteiligung vorgesehen sind, weshalb die genaue Reichweite von \u00a7 19 Abs.3 umso schwerer zu begreifen ist.<\/p>\n<p>28. Ein zweites Problem betrifft die Anwendung des AGG im Bildungswesen. W\u00e4hrend Privatschulen unter das AGG fallen, ist dies offenbar bei \u00f6ffentlichen (staatlich finanzierten) Schulen nicht der Fall. Nachdem im deutschen bundesstaatlichen System die L\u00e4nder f\u00fcr das Bildungswesen zust\u00e4ndig sind, ist es Sache des jeweiligen Landes, daf\u00fcr zu sorgen, dass es in der Praxis in diesem Bereich zu keinerlei Benachteiligung kommt. In diesem Zusammenhang weist ECRI auf den entscheidenden Einfluss hin, den die Bildung eines Kindes auf seine sp\u00e4teren Entscheidungen im Leben hat, und dass es angesichts der gegenw\u00e4rtigen Unterschiede im Schulerfolg in Deutschland[11] umso wichtiger ist, dass Benachteiligungen in diesem Bereich abgebaut werden.<\/p>\n<p>29. Zwei bedeutende Hindernisse ergeben sich, wenn Personen, die sich aus rassischen Gr\u00fcnden benachteiligt f\u00fchlen, auf das AGG berufen wollen. Erstens stellt rassische Diskriminierung im Alltag[12] zwar nach wie vor eine weit verbreitete Erscheinung dar, doch sind Existenz, Reichweite und Zweck des AGG unter den m\u00f6glichen Opfern von Diskriminierung weitgehend unbekannt. Nach einer j\u00fcngsten Untersuchung waren 56 % der befragten Personen der Ansicht, dass Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft weit verbreitet sei (verglichen damit, dass nur 23 % Diskriminierung aufgrund des Geschlechts f\u00fcr weit verbreitet hielten). 16 % der im Rahmen dieser Untersuchung befragten Personen berichteten, dass sie bereits beobachtet h\u00e4tten, wie jemand wegen seiner ethnischen Herkunft diskriminiert oder bel\u00e4stigt worden sei. 8% hatten Benachteilung aufgrund von Religion oder Weltanschauung beobachtet (verglichen damit, dass nur 5 % Zeugen von Benachteiligung oder Bel\u00e4stigung aufgrund des Geschlechts gewesen waren). Nur 26 % der befragten Personen gaben an, ihre Rechte im Fall von Benachteiligung oder Bel\u00e4stigung zu kennen, und nur 29% wussten von der Existenz eines Gesetzes, das dem Arbeitgeber Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft bei der Einstellung von Personal untersagt.[13] Dar\u00fcber hinaus berichtete die Antidiskriminierungsstelle des Bundes selbst, dass nur 14,5% der zwischen August 2006 und Dezember 2008 behandelten F\u00e4lle sich auf Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft bezogen h\u00e4tten; im Ganzen h\u00e4tten nur 2,88% Benachteiligung aufgrund ihrer Religion oder Weltanschauung geltend gemacht, verglichen mit 24,84% Beanstandungen wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, 26,24% Beanstandungen aufgrund einer Behinderung und 19,75% aufgrund des Alters. Was die Justiz anbelangt, so bezog sich die Mehrzahl der bisherigen Gerichtsverfahren auf Diskriminierung wegen des Alters oder einer Behinderung. Im Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts waren nur zwei F\u00e4lle bekannt, in denen Urteile wegen Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft ergangen waren. Dieser frappierende Unterschied zwischen der Zahl beobachteter F\u00e4lle von Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung und der Zahl tats\u00e4chlich gemeldeter F\u00e4lle l\u00e4sst darauf schlie\u00dfen, dass die Existenz und der Umfang des AGG unter den Opfern oder m\u00f6glichen Opfern rassischer Diskriminierung viel zu wenig bekannt sind. Vor diesem Hintergrund ist es zu begr\u00fc\u00dfen, dass die Antidiskriminierungsstelle des Bundes k\u00fcrzlich entsprechende Informationen nicht nur auf Deutsch, sondern auch auf Arabisch, Englisch, Franz\u00f6sisch, Polnisch, Russisch, Spanisch und T\u00fcrkisch ins Internet gestellt hat.<\/p>\n<p>30. Ein weiteres Hindernis, auf das mit F\u00e4llen von Diskriminierung befasste Nichtregierungsorganisationen h\u00e4ufig hingewiesen haben, ist die in \u00a7 15 Abs. 4 und \u00a7 21 Abs.5 AGG vorgeschriebene Zweimonatsfrist f\u00fcr die Einreichung von Beschwerden. Die Beh\u00f6rden haben angegeben, dass die Beschwerdef\u00fchrer in allen F\u00e4llen anschlie\u00dfend drei Monate Zeit h\u00e4tten, ihren Fall vor Gericht zu bringen. ECRI h\u00e4lt jedoch die anf\u00e4ngliche Zweimonatsfrist f\u00fcr zu kurz. ECRI betont, dass die Opfer, vor allem, wenn es um Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft geht, wie oben ausgef\u00fchrt, vielfach keine Kenntnis vom AGG und ihren darin gew\u00e4hrten Rechten haben. Hinzukommt, dass die Opfer vermutlich nicht immer gleich wissen, wo sie sich Rat holen k\u00f6nnen, mitunter anfangs z\u00f6gern, ob sie etwas unternehmen sollen, oder dazu nicht in der Lage sind, weil sie wichtige Informationen erst nach Ablauf der Frist preisgeben. Dieses Problem wird noch dadurch erschwert, dass das Gesetz den Nichtregierungsorganisationen nur eine beschr\u00e4nkte Rolle zuweist. Soweit ECRi informiert ist, d\u00fcrfen sie die Opfer zwar juristisch beraten, nicht aber vor Gericht vertreten. ECRI betont in diesem Zusammenhang, dass die praktische Wirksamkeit des AGG nicht nur davon abh\u00e4ngt, dass es in der \u00d6ffentlichkeit allgemein bekannt ist, sondern auch davon, dass es im Fall von Diskriminierung auch wirksam Abhilfe schafft.<\/p>\n<p>31. Wie oben unter Punkt 24 dargelegt, f\u00fchrte die Verabschiedung des AGG in Deutschland zu heftigen Debatten; viele waren dagegen. Auch wenn dies letztendlich die Verabschiedung des Gesetzes nicht verhindert hat, eines Gesetzes, das in vielfacher Hinsicht den wesentlichen Anliegen der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 7 von ECRI zur nationalen Gesetzgebung gegen Rassismus und rassische Diskriminierung Rechnung tr\u00e4gt, so hat man doch den Eindruck, dass das AGG immer noch mit Argwohn betrachtet wird. Ein typisches Beispiel daf\u00fcr ist eine Anwaltskanzlei, die einen kostenlosen Internet-Service anbietet, bei dem Arbeitgeber, gegen die eine Beschwerde nach dem AGG l\u00e4uft, sich erkundigen k\u00f6nnen, ob der Beschwerdef\u00fchrer schon bisher \u00e4hnliche Beschwerden vorgebracht hat. Dieses Internet-Angebot bezweckt unter anderem ausdr\u00fccklich, die Leute davon abzuhalten, reihenweise Beschwerden wegen Diskriminierung vorzubringen, nur um von Arbeitgebern Geld herauszuholen. Es ist nicht nur so, dass die Existenz einer solchen Homepage manche Opfer von der Geltendmachung ihrer berechtigten Anspr\u00fcche abhalten k\u00f6nnte; sie beweist vielmehr auch, dass selbst unter Juristen nicht alle einsehen, dass es wirksamer Gesetzgebung gegen Diskriminierung bedarf. ECRI stellt mit Interesse fest, dass die Datenschutzkommission Baden-W\u00fcrttembergs (wo die betreffende Anwaltskanzlei ihren Sitz hat) eingeschritten ist und die Einstellung dieses Dienstes verlangt hat. Der Fall ist derzeit noch anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>32. ECRI bemerkt, dass die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 7 ein ausdr\u00fcckliches gesetzliches Verbot von Diskriminierung nicht nur aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion oder nationalen oder ethnischen Ursprungs, sondern auch aufgrund von Sprache oder Nationalit\u00e4t empfiehlt. ECRI ist der Ansicht, dass es sinnvoll w\u00e4re, auch diese Gr\u00fcnde im AGG aufzuz\u00e4hlen, selbst wenn sie in manchen F\u00e4llen von den dort aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnden miterfasst w\u00fcrden, um z.B. der angeblich noch immer weit verbreiteten Praxis, bei Stellenanzeigen nur Personen mit deutscher Muttersprache zu suchen, entgegenzuwirken.[14]<\/p>\n<p>33. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden, in den einschl\u00e4gigen gesetzlichen Bestimmungen gegen Diskriminierung s\u00e4mtliche in der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 7 von ECRI aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnde aufzunehmen, um den Opfern rassischer Diskriminierung den bestm\u00f6glichsten Schutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>34. ECRI legt den deutschen Beh\u00f6rden dringend nahe, mehr zu unternehmen, um die mittlerweile bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gegen rassische Diskriminierung besonders auch unter den am ehesten von Benachteiligung betroffenen Gruppen besser bekannt zu machen. Zu diesem Zweck empfiehlt ECRI den Beh\u00f6rden, zur Weckung des entsprechenden Bewusstseins eine Kampagne zu starten, die besonders darauf abzielt sicherzustellen, dass die m\u00f6glichen Opfer rassischer Diskriminierung von der Existenz und Reichweite des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und den vorgesehenen Verfahren zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte Kenntnis erlangen.<\/p>\n<p>35. ECRI bittet die deutschen Beh\u00f6rden, daf\u00fcr zu sorgen, dass Informationen zum Inhalt und zur Reichweite der gesetzlichen Bestimmungen gegen Rassendiskriminierung auch in anderen Sprachen als Deutsch m\u00f6glichst weite Verbreitung finden. ECRI empfiehlt, hierbei Nichtregierungsorganisationen, Juristen und sonstige interessierte Kreise wie etwa Arbeitgeber und Arbeits\u00e4mter zu beteiligen.<\/p>\n<p>36. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden ferner, fortlaufend zu pr\u00fcfen, wie sich die neue Gesetzgebung auf die Verhinderung von Diskriminierung auswirkt, und sicherzustellen, dass F\u00e4lle von Diskriminierung auch geahndet werden. In dieser Hinsicht empfiehlt ECRI den Beh\u00f6rden, besonders die praktische Anwendung der Bestimmungen im Wohnungswesen, dem Bildungswesens und der juristischen Vertretung sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen und notfalls Abhilfe zu schaffen.<\/p>\n<p><strong>Gremien und sonstige Einrichtungen gegen Diskriminierung<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Bundesbeauftragter f\u00fcr Migration, Fl\u00fcchtlinge und Integration<\/strong><\/p>\n<p>37. Zu den Aufgaben des Bundesbeauftragten f\u00fcr Migration, Fl\u00fcchtlinge und Integration geh\u00f6rt der Kampf gegen die Benachteiligung von Ausl\u00e4ndern. Er kann sich im Rahmen des AGG mit einzelnen F\u00e4llen befassen und dabei Hilfe leisten. Die Aufgaben des Bundesbeauftragten umfassen auch die Behandlung von F\u00e4llen rassischer Diskriminierung und Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft sowie die Unterbindung struktureller Formen von Diskriminierung. Beim Bundesbeauftragten liegt auch die Federf\u00fchrung f\u00fcr den Nationalen Integrationsplan.[15]<\/p>\n<p>38. 2005 gliederte die Bundesregierung das Amt des Bundesbeauftragten f\u00fcr Migration, Fl\u00fcchtlinge und Integration dem Bundeskanzleramt an und hob damit die Bedeutung hervor, die sie der Integrationspolitik beimisst. Zugleich erhielt der Bundesbeauftragte ungehinderten Zugang zum Kabinett. Der Beauftragte ist in st\u00e4ndigem Kontakt mit den Integrationsbeauftragten und den Beauftragten f\u00fcr Ausl\u00e4nderfragen der L\u00e4nder und Gemeinden und unterst\u00fctzt sie bei ihrer Arbeit.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Antidiskriminierungsstelle des Bundes<\/strong><\/p>\n<p>39. Im dritten Bericht bat ECRI die deutschen Beh\u00f6rden, eine besondere Stelle zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung auf Bundesebene zu schaffen und dabei die Allgemeinen Politik-Empfehlungen Nr. 2 und Nr. 7 zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>40. Seit dem dritten ECRI-Bericht wurde die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nach dem AGG errichtet. Zus\u00e4tzlich zu den Zust\u00e4ndigkeiten der Bundesstelle, \u00d6ffentlichkeitsarbeit zu betreiben, Ma\u00dfnahmen gegen die im AGG angesprochenen Benachteiligungen zu ergreifen und entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen durchzuf\u00fchren, steht es jedermann, der sich aus einem der im AGG genannten Gr\u00fcnde benachteiligt f\u00fchlt, frei. den Fall der Antidiskriminierungsstelle zu unterbreiten, die ihm dann unabh\u00e4ngigen Beistand gew\u00e4hren darf. Dies kann in Form von Information, Weiterleitung zur Beratung an eine andere Stelle oder in Form von Bem\u00fchungen um au\u00dfergerichtliche Einigung der Parteien geschehen. Die Bundesstelle ist jedoch nicht befugt, Beschwerdef\u00e4lle selbst zu untersuchen oder die Gerichte damit zu befassen. Die Bundesstelle ist ferner gehalten, mit den zust\u00e4ndigen Parlamentsbeauftragten des Deutschen Bundestags und den Beauftragten der Bundesregierung einschlie\u00dflich des Bundesbeauftragten f\u00fcr Migration, Fl\u00fcchtlinge und Integration zusammenzuarbeiten, wo sich ihre Zust\u00e4ndigkeiten \u00fcberschneiden. Um Doppelarbeit zu vermeiden, ist die Bundesstelle in F\u00e4llen, welche unter die Zust\u00e4ndigkeit dieser Beauftragten fallen, gehalten, die Beschwerde an diese weiterzuleiten. Ferner soll die Bundesstelle Nichtregierungsorganisationen und Einrichtungen, die sich mit dem Schutz vor Benachteiligung befassen, in geeigneter Weise an ihrer Arbeit beteiligen.<\/p>\n<p>41. ECRI begr\u00fc\u00dft die Errichtung einer Dienststelle, die sich in Deutschland speziell mit der Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung befassen soll, und hofft, dass sowohl ihre Existenz als auch ihre Arbeit dazu beitragen werden, den Kampf gegen Diskriminierung in Deutschland sichtbarer und wirksamer zu machen. In diesem Zusammenhang stellt ECRI fest, dass die Bundesstelle j\u00fcngst eine detaillierte Brosch\u00fcre mit Erl\u00e4uterungen und Beispielen zum AGG ver\u00f6ffentlicht hat.[16] Auch weiteres Material, das sich an eine breitere \u00d6ffentlichkeit wenden soll, ist in Vorbereitung. ECRI ist jedoch dar\u00fcber beunruhigt, dass die Bundesstelle in den Augen von Vertretern der Zivilgesellschaft, die mit der Bek\u00e4mpfung von Rassendiskriminierung zu tun haben, bisher als abgehoben gilt, etwas fern von den Opfern und ohne rechtes Verst\u00e4ndnis f\u00fcr deren Sichtweise. Nach Ansicht von ECRI hat die Schaffung einer nationalen Dienststelle mit besonderer Zust\u00e4ndigkeit zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung doch vorrangig den Zweck, den Opfern zu helfen, Missst\u00e4nde abzustellen. Deshalb hofft ECRI, dass dieser Eindruck sehr schnell schwindet und dass sowohl der 2009 dem Parlament vorgelegte erste Jahresberichts der Dienststelle als auch die Ver\u00f6ffentlichung von Informationen \u00fcber die neuen gesetzlichen Bestimmungen gegen Diskriminierung in anderen Sprachen als nur in Deutsch Gelegenheit bieten werden, nicht nur das Ansehen der Bundesstelle in der \u00d6ffentlichkeit zu verbessern, sondern auch den Zugang der Opfer zur Bundesstelle zu erleichtern. Ferner hofft ECRI, dass die Bundesstelle es versteht, ihre Kontakte zu nichtstaatlichen Vereinigungen, die mit den Opfern von Diskriminierung arbeiten, auszubauen.<\/p>\n<p>42. Hinsichtlich der Garantie wirksamen Funktionierens der Bundesstelle will es ECRI scheinen, dass die Dienststelle mit einem Personal von 23 Bediensteten und einem Haushalt von 2,8 Millionen Euro im Jahr 2008 und 3 Millionen Euro im Jahr 2009 \u00fcber relativ bescheidene Mittel verf\u00fcgt, um ihren gesetzlichen Aufgaben nachzukommen. Dieses Problem wird sich noch st\u00e4rker bemerkbar machen, sobald die Leute mehr \u00fcber das AGG und die Dienststelle erfahren.<\/p>\n<p>43. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden, in \u00dcbereinstimmung mit der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 7 von ECRI die M\u00f6glichkeit zu erw\u00e4gen, der Antidiskriminierungsstelle des Bundes auch die Zust\u00e4ndigkeit zur Untersuchung individueller Beschwerden und zur Einleitung gerichtlicher Verfahren sowie das Recht, sich daran zu beteiligen, zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>44. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden, daf\u00fcr zu sorgen, dass die Bundesstelle mit ausreichenden personellen und finanziellen Mitteln ausgestattet wird, damit sie ihren derzeitigen Aufgaben nachkommen kann, und daf\u00fcr zu sorgen, dass diese Mittel notfalls aufgestockt werden um sicherzustellen, dass die Bundesstelle mit wachsender Arbeitslast Schritt halten kann, sobald ihre Arbeit besser bekannt wird.<\/p>\n<p><strong>II. Diskriminierung auf verschiedenen Gebieten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Bildungswesen<\/strong><\/p>\n<p>45. Im dritten Bericht bat ECRI die deutschen Beh\u00f6rden, sich weiterhin um eine bessere Betreuung ausl\u00e4ndischer Kinder[17] im Schulwesen zu bem\u00fchen. ECRI sprach sich daf\u00fcr aus, schon vom Kindergarten an den Unterricht von Deutsch als zweiter Sprache zum Schwerpunkt zu machen. ECRI betonte allerdings, dass nur auf Kinder aus Einwandererfamilien abgestellte Ma\u00dfnahmen nicht gen\u00fcgen w\u00fcrden, um deren Chancengleichheit im Bildungswesen zu gew\u00e4hrleisten. In dieser Hinsicht empfahl ECRI Initiativen, um durch gezielte Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber der deutschen Bev\u00f6lkerung interkulturelles Verst\u00e4ndnis im Alltagsleben der Schule zu wecken.<\/p>\n<p>46. Sowohl internationale als auch innerdeutsche Untersuchungen der letzten Jahre haben ergeben, dass Migrantenkinder der ersten und zweiten Generation im deutschen Schulsystem nach wie vor deutlich geringere Erfolgschancen als deutsche Kinder haben, obwohl ihr Wunsch, Erfolg zu haben, mindestens ebenso gro\u00df, wenn nicht sogar gr\u00f6\u00dfer als der deutscher Kinder ist.[18] Im gegliederten deutschen Sekundarschulsystem landen trotz der zur F\u00f6rderung von Durchl\u00e4ssigkeit ergriffenen Ma\u00dfnahmen zweimal mehr Kinder mit Migrationshintergrund als deutsche in der Hauptschule und der Prozentsatz der Schulabg\u00e4nger ohne Hauptschulabschluss ist unter Einwandererkindern sogar mehr als doppelt so hoch wie unter deutschen Kindern. Zugleich gelangen nicht einmal halb so viele Migrantenkinder wie deutsche Kinder aufs Gymnasium, das den Hochschulzugang er\u00f6ffnet. Eine Untersuchung in Baden-W\u00fcrttemberg ergab, dass dreieinhalbmal mehr Migrantenkinder als deutsche Kinder wegen Lernschw\u00e4chen auf der Sonderschule landen. Insgesamt haben lediglich 62,6% M\u00e4nner und 51,3% Frauen mit Migrationshintergrund irgendeinen Schul- oder Ausbildungsabschluss erreicht, w\u00e4hrend es bei der deutschen Bev\u00f6lkerung 88% M\u00e4nner und 73,4% Frauen waren. ECRI betont, dass dieser Kontrast zwischen ausl\u00e4ndischen Kindern und Kindern mit Migrationshintergrund einerseits und deutschen Kindern andererseits im Schulbesuch und Schulerfolg \u00e4u\u00dferst beunruhigend ist. ECRI stellt fest, dass Untersuchungen zu diesem Thema zwei wesentliche Faktoren ans Licht gebracht haben, die Abhilfe schaffen k\u00f6nnten: erstens Hilfe zur Verbesserung der Sprachkompetenz im Deutschen, das ja Unterrichtssprache ist, und zweitens Bem\u00fchungen, die Tendenz einzud\u00e4mmen, Kinder mit Migrationshintergrund auf Schulformen mit niedrigerem Leistungsniveau zu schicken, in denen sich \u00fcberwiegend Sch\u00fcler aus sozial und wirtschaftlich benachteiligten Schichten finden.<\/p>\n<p>47. Die deutschen Beh\u00f6rden haben mitgeteilt, dass Unterricht in Deutsch als Zweitsprache und besondere Nachhilfekurse im Deutschen f\u00fcr Kinder, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, einen wichtigen Bestandteil im deutschen System von Ganztagsbetreuung, Schule und Ausbildung bilden. Das Bildungswesen f\u00e4llt in die Zust\u00e4ndigkeit der L\u00e4nder. Diese haben s\u00e4mtliche verbindliche Bildungs- und Ausbildungspl\u00e4ne f\u00fcr die Vorschulerziehung und das Schulwesen in ihrem Zust\u00e4ndigkeitsbereich entwickelt. Derartige Pl\u00e4ne sind teils bereits im Einsatz, teils werden sie schrittweise eingef\u00fchrt. Bei diesen Bildungs- und Ausbildungspl\u00e4nen geht es in erster Linie um die F\u00f6rderung der sprachlichen und interkulturellen Kompetenz. In der Tat wird in den meisten L\u00e4ndern die Sprachkompetenz aller Kinder im Vorschulniveau getestet; notfalls werden Extraklassen gebildet. Diese Ma\u00dfnahmen beschr\u00e4nken sich nicht auf ausl\u00e4ndische Kinder, sondern beziehen sich auf alle Kinder mit Sprachschwierigkeiten oder Kinder, deren Muttersprache nicht Deutsch ist. Parallel hierzu m\u00fcssen Fachkr\u00e4fte im Erziehungswesen, die in der Ganztagsbetreuung oder in schulischen Einrichtungen t\u00e4tig sind, entsprechende Fortbildungskurse besuchen.<\/p>\n<p>48. ECRI begr\u00fc\u00dft diese Ma\u00dfnahmen, die zweifellos einen wichtigen Schritt darstellen, um Kindern mit anf\u00e4nglichen Sprachschwierigkeiten zu besserem Schulerfolg zu verhelfen. Insbesondere begr\u00fc\u00dft ECRI Bem\u00fchungen, die sprachlichen F\u00e4higkeiten von Kindern schon im fr\u00fchesten Alter zu f\u00f6rdern, als wesentlichen Faktor besseren Schulerfolgs. Zwar besuchen offenbar in jedem Fall ziemlich viele Kinder einen Kindergarten, doch betont ECRI, dass Kinder, die nicht regelm\u00e4\u00dfig in den Kindergarten gingen, sich sp\u00e4ter in der Schule vor allem aus sprachlichen Gr\u00fcnden schwerer tun d\u00fcrften. Angesichts der erheblichen schulischen Schwierigkeiten von Kindern mit Migrationshintergrund weist ECRI besonders darauf hin, wie wichtig es f\u00fcr den Schulerfolg benachteiligter Kinder ist, dass daf\u00fcr gesorgt wird, dass ihnen sp\u00e4testens im letzten Jahr vor der Einschulung Kindergartenpl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>49. Was sie Lehrerbildung angeht, hei\u00dft es, dass nur relativ wenige Lehrer f\u00fcr den Unterricht von Deutsch als Zweitsprache ausgebildet sind. ECRI stellt auch fest, dass in einem System, in dem Kinder mit Migrationshintergrund sich in der Schule wesentlich schwerer tun als andere, die Anzahl von Lehrern, die selbst Einwanderer der ersten oder zweiten Generation sind, kaum rasch zunehmen d\u00fcrfte. Umso dringlicher ist es, das kulturelle Bewusstsein der Lehrer zu st\u00e4rken. Nicht nur, dass das Verhalten der Lehrer die Einsch\u00e4tzung der eigenen F\u00e4higkeit durch die Kinder beeinflusst; in Deutschland kommt den Lehrern auch eine wichtige Rolle bei der Zuweisung der Sch\u00fcler auf die verschiedenen Sekundarschulformen zu. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass einige Lehrer offen in der Klasse diskriminierendes Verhalten vor allem gegen\u00fcber t\u00fcrkischen und muslimischen Kindern an den Tag legen und dass manche dazu neigen, solche Sch\u00fcler eher auf die Hauptschule oder die Realschule zu schicken, selbst wenn diese manchmal durchaus f\u00fcrs Gymnasium geeignet w\u00e4ren (weil sie beispielsweise der irrigen Ansicht sind, dass diese Sch\u00fcler sich in den weniger anspruchsvollen Schultypen leichter t\u00e4ten). Hinzukommt, dass die Eltern von Kindern der ersten oder zweiten Einwanderergeneration h\u00e4ufig nicht so gut wie deutsche Eltern in der Lage sind, Schulzuweisungen dieser Art in Frage zu stellen, weil sie sich selber noch im Deutschen schwer tun oder mit dem deutschen Schulsystem ncht so vertraut sind. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass das gegliederte Schulsystem derzeit in Deutschland von manchen in Frage gestellt wird, m\u00f6chte aber betonen, dass \u2013 solange dieses System besteht \u2013 alles getan werden muss um sicherzustellen, dass es nicht Probleme von Benachteiligung in Deutschland erzeugt, f\u00f6rdert oder verst\u00e4rkt.<\/p>\n<p>50. Anl\u00e4sslich eines Gipfeltreffens einigten sich die deutschen Bundes- und L\u00e4nderbeh\u00f6rden in Dresden am 22. Oktober 2008 auf einige bedeutsame Zielvorstellungen. Diese umfassten die Zusicherung, Migrantenkindern mehr sprachliche Unterst\u00fctzung zu gew\u00e4hren, sowie den Vorschlag, bis 2015 den Anteil des Bruttosozialprodukts an Bildung und Forschung auf 10 % zu erh\u00f6hen. Es wurde jedoch angemerkt, dass der Gipfel keine Gelegenheit geboten habe, die gesamte Bildungskette vom Kindergarten bis hin zur Universit\u00e4t und zum lebenslangen Lernen unter die Lupe zu nehmen. Konkrete Entscheidungen \u00fcber die Finanzierung und praktische Umsetzung dieser bedeutsamen Grundsatzvereinbarungen wurden jedoch aufgeschoben, bis eine Strategiegruppe die Vorbereitungen dazu getroffen habe, deren Bericht nicht vor der n\u00e4chsten Bundestagswahl im Herbst 2009 zu erwarten ist.<\/p>\n<p>51. Angesichts dieser Sachlage weist ECRI die deutschen Beh\u00f6rden auf die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 10 zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im und durch Schulunterricht hin. ECRI unterstreicht insbesondere die Teile dieser Empfehlung, welche zur Entwicklung einer Politik auf Bundes- und L\u00e4nderebene auffordern, die darauf gerichtet ist, die volle und gleichberechtigte Teilnahme von Kindern aus Minderheitsgruppen am Bildungswesen sicherzustellen. Empfohlen wird, Rassismus und Rassendiskriminierung an der Schule insbesondere dadurch zu bek\u00e4mpfen, dass man daf\u00fcr sorgt, dass der Kampf gegen diesbez\u00fcgliche, egal ob von Sch\u00fclern oder Lehrern ausgehende Benachteiligungen dauerhaft Bestandteil der Politik bleibt. Alle Lehrer m\u00fcssen f\u00fcr die Arbeit in einem multikulturellen Milieu ausgebildet werden.<\/p>\n<p>52. ECRI bittet die deutschen Beh\u00f6rden nachdr\u00fccklich, sich weiterhin verst\u00e4rkt darum zu bem\u00fchen, dass kein Kind in der Schule infolge mangelhafter Deutschkenntnisse Nachteile erleidet. ECRI empfiehlt, sich insoweit von der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 10 leiten zu lassen. In diesem Zusammenhang empfiehlt ECRI den deutschen Beh\u00f6rden auch sicherzustellen, dass alle Kinder in Deutschland sp\u00e4testens im letzten Jahr vor der Einschulung die M\u00f6glichkeit kostenloser Kindergartenbetreuung erhalten.<\/p>\n<p>53. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden dringend, in \u00dcbereinstimmung mit der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 10 verst\u00e4rkt Fortbildungsprogramme f\u00fcr Lehrer und anderes Schulpersonal vorzusehen, damit sie kulturelle Vielfalt besser verstehen und in die Lage versetzt werden, auch in immer heterogener werdenden Klassen wirksam zu unterrichten. Dazu geh\u00f6rt auch, dass man sie besser darauf vorbereitet, in Klassen mit Kindern unterschiedlicher Muttersprache Deutsch als Zweitsprache zu unterrichten.<\/p>\n<p>54. Angesichts der Tatsache, dass in Deutschland nicht unmittelbar daran gedacht wird, das gegliederte Sekundarschulsystem aufzugeben, empfiehlt ECRI den deutschen Beh\u00f6rden, dringend Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um zielgerichtete Fortbildungsprogramme zu verwirklichen, damit alle Lehrer lernen, die F\u00e4higkeiten ihrer Sch\u00fcler beim \u00dcbergang ins Sekundarschulwesen objektiv einzusch\u00e4tzen um sicherzustellen, dass Sch\u00fcler nicht ohne zwingenden Grund auf weniger anspruchsvolle Schultypen verwiesen werden.<\/p>\n<p><strong>Besch\u00e4ftigungswesen<\/strong><\/p>\n<p>55. Im dritten Bericht best\u00e4rkte ECRI die deutschen Beh\u00f6rden in ihrem Bem\u00fchen, Rassendiskrimniereung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf dem Arbeitsmarkt zu bek\u00e4mpfen. ECRI empfahl den deutschen Beh\u00f6rden erneut, die H\u00fcrden, denen sich Ausl\u00e4nder und Personen mit Migrationshintergrund beim Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gegen\u00fcbers\u00e4hen, sorgf\u00e4ltig ermitteln zu lassen, um in Schwerpunktbereichen gezielt Initiativen zu deren Abbau zu finanzieren. ECRI empfahl den deutschen Beh\u00f6rden ferner, die praktische Wahrnehmung der neuen Aufgaben der Betriebsr\u00e4te bei der Bek\u00e4mpfung von Rassendiskriminierung und bei der F\u00f6rderung der Integration ausl\u00e4ndischer Arbeitnehmer zu evaluieren. Ferner sollte die Wirksamkeit des Programms \u201cXENOS \u2013 Leben und Arbeit in Vielfalt\u201d bei der Bek\u00e4mpfung von Rassendiskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf dem Arbeitsmarkt ausgewertet werden.<\/p>\n<p>56. Personen mit Migrationshintergrund unterliegen in Deutschland nach wie vor ernsthafter Benachteiligung beim Zugang zum Arbeitsmarkt, vor allem wenn es um Facharbeiter geht. Selbst wenn sie \u00fcber die gleiche Qualifikation wie ihre deutschen Kollegen verf\u00fcgen, tun sich Einwanderer und ihre Kinder schwerer, Arbeit zu finden, als die \u00fcbrige Bev\u00f6lkerung. Ein 2007 ver\u00f6ffentlichter OECD-Bericht fand, dass Einwanderer mit Hochschulabschluss zu 68 % Arbeit fanden, in Deutschland geborene Personen hingegen zu 84 %. Am anderen Ende der Skala, bei Arbeitspl\u00e4tzen, die keine oder nur geringe Ausbildung erfordern, fanden Einwanderer etwas eher, n\u00e4mlich zu 45 %, Arbeit als in Deutschland geborene Personen, bei denen es 40 % waren. Junge Einwanderer bem\u00fchen sich h\u00e4ufiger als Deutsche um eine Lehrstelle, trotzdem bleibt ihr Anteil an Lehrstellen geringer als ihrem Anteil an der Bev\u00f6lkerung in Deutschland entspricht. Selbst wenn man ber\u00fccksichtigt, dass Jugendliche mit Migrationshintergrund weniger gut als Deutsche qualifiziert sind,[19] finden Einwanderer wesentlich seltener als geb\u00fcrtige Deutsche Arbeit.<\/p>\n<p>57. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass sichtbare Unterschiede \u2013 z.B. auch der Name einer Person \u2013 ganz wesentlich zu Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt f\u00fchren, vor allem dann, wenn derartige Unterschiede den Eindruck erwecken, dass es sich um Muslime oder T\u00fcrken handelt. In Deutschland ist es weiterhin Sitte, auf dem Lebenslauf ein Lichtbild anzubringen. Akademikerinnen, selbst mit gl\u00e4nzendem Hochschulabschluss von \u00e4u\u00dferst angesehenen deutschen Hochschulen, geben an, dass sie von vornherein nicht zum Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen werden, wenn sie auf dem Foto ein Kopftuch tragen.[20] Schwarze, die Arbeit suchen, berichten, dass sie abgewiesen werden, sobald der Arbeitgeber sie zu Gesicht bekommt. Es wurde auch auf Stellenanzeigen verwiesen, in denen nur Personen mit deutscher Muttersprache gesucht wurden. Auch unsicherer Aufenthaltsstatus kann f\u00fcr Ausl\u00e4nder eine zus\u00e4tzliche H\u00fcrde bei der Arbeitssuche oder Bewerbung um eine Lehrstelle bilden. ECRI stellt fest, dass die neue Gesetzgebung gegen Diskriminierung dazu gedacht ist, verschiedenen von Benachteiligung betroffenen Personen zu ihrem Recht zu verhelfen, sofern sie imstande sind, innerhalb der vorgeschrieben Frist eine Beschwerde einzureichen.[21] Es bedarf aber bei der Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung auch dringend struktureller Reformen und verst\u00e4rkter Bem\u00fchungen um einen Wandel in der Einstellung von Arbeitgebern und die F\u00f6rderung von Vielfalt am Arbeitsplatz. ECRI nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass Wirtschaftskreise 2006 eine Charta der Vielfalt vorgelegt haben, der sich mehrere hundert Unternehmen angeschlossen haben.<\/p>\n<p>58. Seit dem dritten Bericht von ECRI wurden Durchf\u00fchrung und Auswirkung des 2000 \u2013 2006 aufgelegten Programms \u201cXENOS \u2013 Leben und Arbeit in Vielfalt\u201d ausgewertet. Das Programm umfasste rund 250 mehrj\u00e4hrige und landesweite Projekte gegen Fremdenfeindlichkeit und Rechtsextremismus und zugunsten von Toleranz und Vielfalt auf dem Arbeitsmarkt. Die Ergebnisse und Empfehlungen aus der Evaluierung fanden Eingang in das vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales aufgelegte Folgeprogramm &#8222;XENOS &#8211; Integration und Vielfalt&#8220; (Finanzierungszeitraum 2007-2013). Ziel des neuen Programms ist es, das Bewusstsein von Demokratie und Toleranz zu st\u00e4rken und Fremdenfeindlichkeit und Rassismus auszumerzen. Der Schwerpunkt liegt auf Ma\u00dfnahmen zur Verh\u00fctung von Ausgrenzung und Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft. Schritte gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Rechtsextremismus, Antisemitismus und Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt sollen sowohl in Deutschland wie im europ\u00e4ischen Zusammenhang gef\u00f6rdert werden, und zwar auf Gebieten wie etwa Arbeit, Verwaltung, Ausbildung, Schulwesen und Berufsausbildung Sechs Schwerpunktbereiche wurden ausgew\u00e4hlt: Qualifizierung und Weiterbildung in der Schule, in der Berufsbildung und am Arbeitsplatz; grenz\u00fcberschreitende und transnationale Ma\u00dfnahmen; betriebsinterne Ma\u00dfnahmen und Bildungsarbeit im Betrieb und in der \u00f6ffentlichen Verwaltung; Ma\u00dfnahmen zur Integration von Einwanderern; Aufkl\u00e4rung \u00fcber Rechtsextremismus und Weckung des Problembewusstseins; F\u00f6rderung von Zivilcourage und Ausbau zivilgesellschaftlicher Strukturen in der \u00f6rtlichen Gemeinschaft und in l\u00e4ndlichen Gegenden.<\/p>\n<p>59. ECRI best\u00e4rkt die deutschen Beh\u00f6rden darin, sich weiterhin um die Ausmerzung von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und vergleichbaren Formen von Intoleranz am Arbeitsplatz zu bem\u00fchen, u.a. auch durch Ma\u00dfnahmen wir das Programm \u201cXENOS \u2013 Integration und Vielfalt\u201d.<\/p>\n<p>60. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden dringend, im Rahmen ihrer fortlaufenden Bem\u00fchungen, Rassismus vom Arbeitsplatz fernzuhalten, eine Kampagne zur Weckung des Problembewusstseins zu starten, besonders auch mit dem Ziel, die Einstellung von Arbeitgebern gegen\u00fcber Personen mit Migrationshintergrund zu \u00e4ndern. Diese Kampagne sollte sich nicht nur auf die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber nach dem neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beziehen, sondern auch auf die positiven Aspekte von Vielfalt am Arbeitsplatz. Die Kampagne k\u00f6nnte Teil einer regelm\u00e4\u00dfigen Reihe solcher Kampagnen werden.<\/p>\n<p><strong>Wohnungswesen<\/strong><\/p>\n<p>61. Im dritten Bericht empfahl ECRI, Benachteiligungen in der Praxis sowie H\u00fcrden und ausgrenzende Verfahrensweisen im privaten wie im \u00f6ffentlichen Wohnungssektor zu untersuchen, um notfalls politisch korrigierend einzugreifen.<\/p>\n<p>62. Verschiedene Untersuchungen in der Vergangenheit haben ergeben, dass in Deutschland lebende Migranten im Durchschnitt h\u00f6here Mieten als Deutsche zahlen, aber in kleineren H\u00e4usern oder Wohnungen leben. In manchen St\u00e4dten leben die Migranten \u00fcberwiegend in bestimmten Stadtvierteln, ein Umstand, der von konservativen Kommentatoren gern dazu benutzt wird, Migranten und vor allem Muslime daf\u00fcr zu kritisieren, dass sie angeblich Parallelgesellschaften bilden und sich abkapseln. In der \u00f6ffentlichen Debatte dar\u00fcber, wie sich die Konzentration der Migranten auf gewisse Viertel vermindern lie\u00dfe, neigte man mitunter dazu, nach Wegen zu suchen, sie in neuen Stadtvierteln anzusiedeln oder sie davon abzuhalten, sich in Vierteln niederzulassen, in denen bereits sehr viele Migranten leben, statt nach Anreizen f\u00fcr Deutsche zu suchen, ihrerseits in solche Stadtviertel zu ziehen, oder Ma\u00dfnahmen zu ergreifen (wie etwa die Verbesserung der Schulsituation und der Lebensbedingungen), um solche Viertel attraktiver zu machen. Nichtregierungsorganisationen berichten jedoch, dass diskriminierendes Verhalten von Vermietern und Immobilienverwaltungen hierbei eine entscheidende Rolle spielt. Wer z.B. einen fremd klingenden Namen hat oder nicht gut Deutsch spricht, bekommt keine Wohnung. Es wurden auch F\u00e4lle gemeldet, in denen in Anzeigen nur Mieter mit deutscher Muttersprache gesucht wurden.<\/p>\n<p>63. Die Beh\u00f6rden wiesen darauf hin, dass der Wohnungsmarkt zu den vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von 2006 erfassten Gebieten geh\u00f6re. Wie oben unter Punkt 27 ausgef\u00fchrt, gibt jedoch die Einf\u00fcgung einer Bestimmung, der zufolge ausdr\u00fccklich in bestimmten F\u00e4llen unterschiedliche Behandlung wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft gestattet wird, Anlass zu Zweifeln, ob das AGG wirklich zu einer Umkehr der Situation beitragen wird.<\/p>\n<p>64. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden eindringlich, Benachteiligungen in der Praxis sowie H\u00fcrden und ausgrenzende Verhaltensweisen im privaten wie im \u00f6ffentlichen Wohnungssektor zu untersuchen, um gegebenenfalls politisch korrigierend einzugreifen. In diesem Zusammenhang verweist ECRI auf die weiter oben im Bericht ausgesprochene Empfehlung an die Beh\u00f6rden, laufend zu beobachten, wie sich die neue Gesetzgebung auf die Verh\u00fctung von Benachteiligungen auswirkt und ob etwaige Benachteiligungen, vor allem im Wohnungswesen, auch tats\u00e4chlich geahndet werden.<\/p>\n<p><strong>III. Rassismus in der \u00f6ffentlichen Debatte<\/strong><\/p>\n<p><strong>Politische Reden<\/strong><\/p>\n<p>65. Im dritten Bericht best\u00e4rkte ECRI die deutschen Beh\u00f6rden in ihren Bem\u00fchungen, politische Parteien und andere Organisationen zu verbieten, die sich in rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Weise bet\u00e4tigen und in dieser Richtung Propaganda betreiben. ECRI empfahl den Beh\u00f6rden, gesetzliche Schritte zu erw\u00e4gen, um Organisationen, die Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus f\u00f6rdern, die \u00f6ffentlichen Zusch\u00fcsse zu streichen.<\/p>\n<p>66. Seit dem dritten ECRI-Bericht waren etliche beunruhigende Entwicklungen in der politischen Szene Deutschlands zu verzeichnen. Ein besonders bedenklicher Fall ist etwa der Erfolg der NPD bei den Wahlen in Mecklenburg \u2013 Vorpommern im Jahre 2006, einer Partei, die Fahnen und Symbole benutzt, die denen der Nazis \u00e4hneln, und die im Verfassungsschutzbericht von 2006 als \u201crassistisch, antisemitisch und revisionistisch\u201d eingestuft wurde. Der Vorsitzende und zwei f\u00fchrende Mitglieder der NPD wurden Anfang 2008 wegen Aufstachelung zum Rassenhass angeklagt. Der Zulauf zu dieser Partei, die von staatlicher Parteifinanzierung profitiert, vervierfachte sich im Juni 2008 bei den Kommunalwahlen in Sachsen, und die Partei ist mittlerweile in allen 10 Landkreisen Sachsens auf Kreisebene vertreten. Sympathisanten dieser Partei haben in verschiedenen L\u00e4ndern an Schulen fremdenfeindliche und antisemitische Traktate verteilt und auf Protestm\u00e4rschen in Sprechch\u00f6ren antisemitische Parolen gebr\u00fcllt. Versuche, die Partei verbieten zu lassen, scheiterten 2003, weil verschiedenes Beweismaterial gegen die Partei in unzul\u00e4ssiger Weise von V-Leuten des Verfassungsschutzes gesammelt worden war. 2008 wurden jedoch erneut Rufe laut, es abermals zu probieren, die Partei verbieten zu lassen. In der Zwischenzeit gewann die weit rechts angesiedelte Deutsche Volksunion (DVU) bei den Landtagswahlen in Brandenburg etliche Sitze. Wie an anderer Stelle im Bericht ausgef\u00fchrt, gewann eine K\u00f6lner B\u00fcrgerinitiative gegen den Bau einer Moschee bei den j\u00fcngsten Kommunalwahlen in K\u00f6ln 5 % der Stimmen (sowie 5 Sitze im Stadtrat).<\/p>\n<p>67. W\u00e4hrend die gr\u00f6\u00dferen Parteien in aller Regel rassistische T\u00f6ne zu vermeiden trachten, kam es gleichwohl in Fragen der \u00f6ffentlichen Sicherheit zu etlichen kritischen \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber Muslimen und Bemerkungen \u00fcber ihren angeblich fehlenden Willen, sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren. Auch dies bereitet ECRI Sorge.[22]<\/p>\n<p>68. ECRI unterst\u00fctzt die deutschen Beh\u00f6rden erneut in ihren Bem\u00fchungen, politische Parteien und andere Organisationen zu verbieten, die sich in rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Weise bet\u00e4tigen und diesbez\u00fcgliche Propaganda betreiben. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, in \u00dcbereinstimmung mit der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 7[23] gesetzliche Schritte zu erw\u00e4gen, um Organisationen, die Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus propagieren, die finanzielle Unterst\u00fctzung zu entziehen.<\/p>\n<p>69. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, Politiker zu bitten, \u00e4u\u00dferst vorsichtig zu sein und abwertende oder auf Vorurteilen beruhende \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber Ausl\u00e4ndern und Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen zu vermeiden. Sie sollten stattdessen in vorbildlicher Weise Rassismus und Diskriminierung anprangern und sich daf\u00fcr einsetzen, dass Ausl\u00e4nder und Angeh\u00f6rige von Minderheitsgruppen als gleichberechtigte und wertvolle Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden.<\/p>\n<p><strong>Neonazi-Propaganda<\/strong><\/p>\n<p>70. Im dritten Bericht empfahl ECRI besondere Bem\u00fchungen, um den Hasstiraden der rechtsextremen Musikszene entgegenzutreten. ECRI stellt fest, dass Musik aus der rechtsextremen Szene nach wie vor dazu beitr\u00e4gt, rassistisches, antisemitisches und fremdenfeindliches Gedankengut zu verbreiten und oft auch rechtsextremen Gruppen dazu dient, junge Leute anzuwerben. Es hei\u00dft, dass diese Gruppen versuchen, junge Leute direkt auf dem Schulhof anzusprechen, indem sie ihnen beispielsweise kostenlose CDs in die Hand dr\u00fccken. Musik und Zeitschriften dienen ihnen dazu, Verbindung zwischen rechtsextremen Gruppen und Jugendlichen herzustellen. Die Beh\u00f6rden sch\u00e4tzen die Zahl von Neonazis in Deutschland auf derzeit etwa 4400. Dazu kommen rund 10 000 an Subkultur interessierte und sonstige gewaltbereite Rechtsradikale. Diese Zahlen sind in den letzten Jahren nicht zur\u00fcckgegangen.<\/p>\n<p>71. Die Beh\u00f6rden sind aktiv gegen Neonazi-Gruppen vorgegangen; Vorf\u00e4lle wurden untersucht und Gerichtsverfahren eingeleitet.[24] Im Oktober 2008 unternahmen die deutschen Beh\u00f6rden eine bundesweite Razzia und untersuchten die B\u00fcror\u00e4ume und Wohnungen von Personen, die einer NPD-nahen Jugendgruppe angeh\u00f6rten und im Verdacht standen, auf Sommerlagern Kinder und Teenager mit Neonazi-Gedankengut indoktriniert zu haben. Im April 2007 verbot das S\u00e4chsische Innenministerium eine Neonazi-Gruppe, die verschiedene rassistische Gewaltakte ver\u00fcbt hatte. Im M\u00e4rz 2007 wurden drei Personen wegen der Verbrennung des Tagebuchs der Anne Frank verurteilt. Im M\u00e4rz 2006 kam es zu gro\u00df angelegten Razzien, in deren Verlauf die Wohnungen von \u00fcber 100 Personen durchsucht wurden, die verd\u00e4chtigt wurden, mit der verbotenen Skinhead-Gruppe \u201eBlut und Ehre\u201c in Verbindung zu stehen. ECRI begr\u00fc\u00dft diese Bem\u00fchungen als wichtiges Element im Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus.<\/p>\n<p>72. ECRI best\u00e4rkt die deutschen Beh\u00f6rden nachdr\u00fccklich, in ihren Bem\u00fchungen um das Verbot von Neonazi-Organisationen und \u2013Gruppen fortzufahren, und nimmt Bezug auf die weiter unten ausgesprochene Empfehlung zum Kampf gegen rassistische Gewalt, in der auch die Notwendigkeit betont wird, das Problem allumfassend anzugehen, um den Ursachen auf den Grund zu gehen und diese zu bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<p><strong>Internet<\/strong><\/p>\n<p>73. Im dritten Bericht empfahl ECRI den deutschen Beh\u00f6rden, verst\u00e4rkt gegen rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Handlungen im Internet vorzugehen. und rief die Beh\u00f6rden dazu auf, Initiativen zu f\u00f6rdern, die sich mit Erfolg gegen rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Handlungen im Internet gewandt hatten. ECRI stellt fest, dass die Verbreitung rassistischer Bekundungen im Internet seit dem dritten Bericht offenbar keineswegs abgenommen hat. Ein betr\u00e4chtlicher Prozentsatz rassistischer \u00c4u\u00dferungen im Internet scheint von Angeh\u00f6rigen von Nazi-Gruppen zu stammen. Meist richten sich ihre \u00c4u\u00dferungen gegen Roma und Sinti oder Mitglieder der j\u00fcdischen Gemeinde. Den Beh\u00f6rden zufolge ist es nicht immer leicht, in derartigen F\u00e4llen gerichtlich vorzugehen und die entsprechenden Internetseiten zu sperren, weil sie h\u00e4ufig von amerikanischen Servern betrieben werden. Mitunter f\u00fchrte internationale Zusammenarbeit, etwa auf Betreiben von Nichtregierungsorganisationen, jedoch diesbez\u00fcglich zum Erfolg.<\/p>\n<p>74. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden erneut, sich verst\u00e4rkt um die Unterbindung von rassistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Handlungen im Internet zu bem\u00fchen, und weist die Beh\u00f6rden diesbez\u00fcglich erneut auf die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 6 hin. ECRI ruft die deutschen Beh\u00f6rden abermals zur Unterst\u00fctzung von Initiativen auf, die sich bei der Unterbindung von rassistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Aktivit\u00e4ten im Internet bew\u00e4hrt haben.<\/p>\n<p><strong>Medien<\/strong><\/p>\n<p>75. Im dritten Bericht wies ECRI auf die Notwendigkeit hin sicherzustellen, dass Medienberichte nicht immer wieder rassistische Vorurteile und Klischees anklingen lassen. ECRI unterstrich zugleich den diesbez\u00fcglichen Nutzen der Verabschiedung und Anwendung von Verhaltensregeln zur Selbstkontrolle. ECRI betonte ferner, dass die Medien sich st\u00e4rker auf die gesellschaftliche Vielfalt einstellen m\u00fcssten, und zwar sowohl durch entsprechende Ausbildung der einheimischen Journalisten als auch durch st\u00e4rkere Vertretung von Personen mit Migrationshintergrund in den Medienberufen.<\/p>\n<p>76. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass der Nationale Integrationsplan bestimmte auf die Medien bezogene Ma\u00dfnahmen umfasst wie z.B. Bem\u00fchungen zur F\u00f6rderung innovativer und integrationsfreundlicher Fernsehprogramme.[25] Die Bundeszentrale f\u00fcr politische Bildung bem\u00fcht sich gleichfalls um st\u00e4rkeres Engagement der Journalisten vor Ort, die in ihrer Stadt, ihrem Landkreis oder ihrem Land zum gesellschaftlichen Zusammenhalt beitragen sollten. ECRI ist daher betroffen zu erfahren, dass das derzeit einzige, vom Lokalsender RBB betriebene multikulturelle Rundfunkprogramm, n\u00e4mlich \u201e Radiomultikulti\u201c in Berlin, 2009 auslaufen soll. Ganz allgemein berichten Minderheiten immer wieder, dass sie in den Medien unterepr\u00e4sentiert sind und dass sie dort, wo sie vertreten sind, auf Klischeevorstellungen treffen. Dies betrifft nicht nur Schwarze sowie Roma und Sinti wie an anderer Stelle im Bericht erw\u00e4hnt,[26] sondern auch Muslime. Letztere weisen darauf hin, dass man sie immer gleich allesamt in einen Topf wirft mit ein paar schwarzen Schafen ihrer Gruppe, die Straftaten begangen haben. Sie verweisen ferner auf die ausf\u00fchrliche Berichterstattung der Medien im Falle des Leiters einer in Berlin \u2013 Neuk\u00f6lln haupts\u00e4chlich von Sch\u00fclern mit Migrationshintergrund besuchten Schule, der um Hilfe gebeten hatte, nachdem die Situation au\u00dfer Kontrolle geraten war, w\u00e4hrend man gleichzeitig \u00fcber \u00e4hnliche Vorf\u00e4lle an \u00fcberwiegend von Deutschen besuchten Schulen kein Wort verloren habe. ECRI h\u00e4lt es f\u00fcr wichtig, die Journalisten in den Medien f\u00fcr die Berichterstattung in einer gemischten Gesellschaft besonders auszubilden. ECRI betont ferner, dass eine st\u00e4rkere Vertretung von Personen mit Migrationshintergrund in den Medienberufen das von der Presse vermittelte Bild von Personen mit Migrationshintergrund positiv beeinflussen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>77. ECRI fordert die deutschen Beh\u00f6rden auf, das entsprechende Bewusstsein der Medien zu sch\u00e4rfen, ohne jedoch dabei in die Freiheit der Berichterstattung einzugreifen, darauf zu achten, dass die Berichterstattung keinerlei rassistische Vorurteile und Klischees am Leben erh\u00e4lt und ferner eine aktivere Rolle bei der Bek\u00e4mpfung solcher Vorurteile und Klischeevorstellungen zu spielen. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden, im Gespr\u00e4ch mit den Medien und Vertretern sonstiger relevanter Gruppen der Zivilgesellschaft nach Wegen zu suchen, wie diese Ziele am besten zu erreichen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>78. ECRI fordert die Beh\u00f6rden und alle in Frage kommenden Kreise auf, sich an allen Ma\u00dfnahmen des Nationalen Integrationsplans zu beteiligen, die darauf abzielen, die Medien besser in den Stand zu versetzen, der Vielfalt der heutigen deutschen Gesellschaft gerecht zu werden.<\/p>\n<p><strong>IV. Rassistische Gewalt<\/strong><\/p>\n<p>79. Wie schon in den fr\u00fcheren Berichten ausgef\u00fchrt, sieht ECRI rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Gewaltakte als eine der gef\u00e4hrlichsten \u00c4u\u00dferungen von Rassismus und als Schwerpunkt entsprechender Gegenma\u00dfnahmen in Deutschland an. Asylbewerber, Juden sowie Roma und Sinti sind nach wie vor bevorzugte Zielscheibe solcher \u00dcbergriffe. Es hei\u00dft, dass \u00e4u\u00dferlich erkennbare Minderheiten besonders in Ostdeutschland, wo pro Kopf der Bev\u00f6lkerung die gr\u00f6\u00dfte Anzahl solcher Straftaten registriert wurde, besonders h\u00e4ufig rassistischen \u00dcbergriffen ausgesetzt sind.[27] Leider ist die Zahl von Gewaltverbrechen aus rechtsextremen, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Motiven in den letzten Jahren weiter angestiegen.<\/p>\n<p>80. Viele dieser \u00dcbergriffe zielen auf ein einzelnes Opfer und werden gemeinsam von mehreren jungen M\u00e4nnern oder Teenagern ausgef\u00fchrt, die einer mehr oder weniger gut organisierten Neonazi-, Skinhead- oder rechtsextremen Gruppe angeh\u00f6ren oder mit ihr sympathisieren. Im dritten Bericht stellte ECRI fest, dass das Problem rassistischer, fremdenfeindlicher oder antisemitischer Gewalt jedoch nicht nur mit den besonderen Lebensumst\u00e4nden dieser jugendlichen T\u00e4ter zusammenh\u00e4ngt, sondern auch durch andere, in der deutschen Gesellschaft ganz allgemein vorherrschende Umst\u00e4nde beg\u00fcnstigt wird. ECRI forderte die Beh\u00f6rden daher auf, sich um einen umfassenderen Ansatz bei der Bek\u00e4mpfung rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Gewaltakte zu bem\u00fchen. Man d\u00fcrfe sich nicht nur auf die Handlungen rechtsextremer Kr\u00e4fte konzentrieren, sondern m\u00fcsse versuchen, auch anderen Ursachen solcher Gewalt in der Gesellschaft insgesamt entgegenzuwirken, z.B. den Vorstellungen mancher Menschen von den Ausl\u00e4ndern und ihrem Platz in der deutschen Gesellschaft, der H\u00e4ufigkeit rassischer Benachteiligung im Alltag sowie ganz allgemein dem auch in anderen Teilen der deutschen Bev\u00f6lkerung unterschwellig anzutreffenden Hang zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus. In diesem Zusammenhang nimmt ECRI mit Interesse Kenntnis von langfristig angelegten wissenschaftlichen Untersuchungen zum Ph\u00e4nomen auf Feindbilder ausgerichteter Gruppendynamik in Deutschland sowie zu deren Ursachen und den Umst\u00e4nden ihres Auftretens. ECRI begr\u00fc\u00dft das Interesse der Beh\u00f6rden an den Ergebnissen dieser Untersuchungen, die dazu beitragen k\u00f6nnten, wirkungsvollere Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung und Unterbindung rassistischer Gewalt in Deutschland zu konzipieren.<\/p>\n<p>81. Verschiedene, von den Beh\u00f6rden unterst\u00fctzte Initiativen seien auch erw\u00e4hnt. Eine solche Initiative ist das im Jahr 2000 ins Leben gerufene B\u00fcndnis f\u00fcr Demokratie und Toleranz, dessen Aufgabe es ist, mit pr\u00e4ventiven und praktischen Ma\u00dfnahmen positive Signale f\u00fcr Demokratie und Toleranz auszusenden. Die Ma\u00dfnahmen zielen darauf ab, die Akzeptanz von Einwanderern in der deutschen Gesellschaft zu verbessern, die Bem\u00fchungen von Einwanderern, sich zu integrieren, zu unterst\u00fctzen und ihre Teilnahme am \u00f6ffentlichen Leben zu verbessern sowie konkrete L\u00f6sungen f\u00fcr auftretende Integrationsprobleme zu finden. Auf der Grundlage eines fr\u00fcheren Programms hat das Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2007 ebenfalls zwei bundesweite Programme gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus ins Leben gerufen. Das erste nennt sich \u201cVielfalt tut gut. Jugend f\u00fcr Vielfalt, Toleranz und Demokratie\u201d und will Kinder und Jugendliche problembewusst machen, damit sie sich beim Kampf gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus engagieren. Derzeit unterst\u00fctzt das Programm 90 Modellversuche und 90 \u00f6rtliche Aktionspl\u00e4ne in ganz Deutschland. Das zweite Programm nennt sich \u201cKompetent f\u00fcr Demokratie \u2013 Beratungsnetzwerke gegen Rechtsextremismus\u201d und bietet professionelle Beratung in Fragen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus. Man will vor allem in Krisensituationen helfen und die Zusammenarbeit zwischen Bund und L\u00e4ndern f\u00f6rdern. Fast alle L\u00e4nder haben inzwischen im Rahmen dieses Programms Beratungsnetze eingerichtet. Auch die Polizei spielt mittlerweile eine aktivere Rolle im Bem\u00fchen, rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Straftaten zu verhindern. Diese Arbeit zielt haupts\u00e4chlich auf Jugendliche, z.B, durch die Verteilung eines \u201cW\u00f6lfe im Schafspelz\u201d genannten Medienkoffers an Schulen einschlie\u00dflich eines f\u00fcr Dreizehnj\u00e4hrige bestimmten Films und einer erg\u00e4nzenden didaktischen Handreichung f\u00fcr die Lehrer. Dazu kommt dann noch eine DVD, die unter anderem von Schulkindern produzierte preisgekr\u00f6nte Fernsehspots gegen Rechtsextremismus zeigt. Das Programm hat ferner zur Ver\u00f6ffentlichung eines Faltblatts gef\u00fchrt, das den Eltern helfen will, rechtzeitig zu erkennen, wenn ihre Kinder in rechtsextreme und vor allem in Neonazi-Gruppen geraten sind (worauf beispielsweise bestimmte Kleidermarken oder andere Abzeichen deuten). Im Rahmen ihres weit gefassten Auftrags, staatsb\u00fcrgerliche Erziehung zu f\u00f6rdern, hat die Bundeszentrale f\u00fcr politische Bildung 2007 eine besondere Extremismus-Einheit eingesetzt. Das 1998 vom Bundesinnenministerium ins Leben gerufene Forum gegen Rassismus dient ebenfalls weiterhin seinen Mitgliedern (30 Regierungsstellen und 60 Nichtregierungsorganisationen) als Plattform f\u00fcr den Dialog zum Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Andere Initiativen auf der unteren Ebene umfassen Hilfsprogramme f\u00fcr Gewaltopfer sowie Programme, um Straft\u00e4tern zu helfen, aus dem rechtsradikalen Milieu herauszukommen. Nichtregierungsorganisationen berichten jedoch, dass \u00f6rtliche Programme weiterhin nur kurzfristig finanziert werden, obwohl doch allen einleuchtet, das nachhaltige Bem\u00fchungen zum Kampf gegen die H\u00e4ufigkeit rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Gewalt erforderlich sind. Dies beeintr\u00e4chtigt nat\u00fcrlich die Wirksamkeit solcher Programme.<\/p>\n<p>82. ECRI begr\u00fc\u00dft die erw\u00e4hnten Initiativen und stellt fest, dass betr\u00e4chtliche Mittel aufgewandt wurden, um auf verschiedensten Wegen der schlimmsten Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Herr zu werden. ECRI begr\u00fc\u00dft auch die Tatsache, dass auf allen m\u00f6glichen Ebenen etwas unternommen wird: Unterst\u00fctzung der Opfer, Bek\u00e4mpfung von Straftaten, wo sie begangen werden, Hilfe f\u00fcr Straft\u00e4ter, die aus dem rechtsextremen Milieu ausbrechen wollen und Bem\u00fchungen, Jugendliche vom Abgleiten in Rechtsextremismus abzuhalten. Angesichts des gegenw\u00e4rtigen betr\u00e4chtlichen Ausma\u00dfes rassistischer Gewalt in manchen Teilen der deutschen Gesellschaft betont ECRI, dass Programme dieser Art noch f\u00fcr lange Zeit notwendig sein werden.<\/p>\n<p>83. Was die Situation der Opfer rassistischer Gewalt anlangt, hat ECRI keine Kenntnis von irgendwelchen neuen Untersuchungen in den letzten Jahren. Zur im dritten Bericht von ECRI angesprochenen Entsch\u00e4digungsfrage ist festzuhalten, dass die Beh\u00f6rden mittlerweile den Opfern rassistischer Gewalt nach dem Opferentsch\u00e4digungsgesetz von 2001 auf freiwilliger Basis Entsch\u00e4digung zahlen k\u00f6nnen. Diese Vorschriften sind zwar an sich zu begr\u00fc\u00dfen, doch hat ECRI erfahren, dass die Kriterien, nach denen die H\u00f6he einer Entsch\u00e4digung bemessen wird, nicht so sehr von der Art und Schwere der dem Opfer zugef\u00fcgten Gewalt abh\u00e4ngen, sondern vielmehr von dem Land seiner Herkunft und der L\u00e4nge und Rechtsgrundlage seines Aufenthalts in Deutschland. ECRI betont, dass rassistische Gewalt die \u00e4rgste Form der Bekundung von Rassismus ist, ganz gleich, welche Staatsangeh\u00f6rigkeit oder Aufenthaltsberechtigung das Opfer hat. ECRI ist daher der Meinung, dass die zugesprochene Entsch\u00e4digung dem Rechnung tragen sollte.<\/p>\n<p>84. ECRI fordert die deutschen Beh\u00f6rden nachdr\u00fccklich auf, sich weiterhin und verst\u00e4rkt darum zu bem\u00fchen, das Ph\u00e4nomen rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Gewalt umfassender als bisher anzugehen und dabei nicht lediglich auf die Aktivit\u00e4ten rechtsextremer Kreise abzustellen, sondern auch in der Gesellschaft insgesamt begr\u00fcndete sonstige Ursachen solcher Gewalt anzugehen.<\/p>\n<p>85. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden erneut, weiterhin und in noch st\u00e4rkerem Ausma\u00df \u00f6rtliche Initiativen zu unterst\u00fctzen, die darauf abzielen, die demokratische Zivilgesellschaft zu st\u00e4rken und die \u00f6rtliche Bev\u00f6lkerung in die Lage zu versetzen, sich gegen Rechtsextremismus und ganz allgemein gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus zur Wehr zu setzen. ECRI empfiehlt ferner, es Organisationen, die in diesem Bereich auf der unteren Ebene t\u00e4tig sind, leichter zu machen, Finanzmittel, vor allem auch f\u00fcr l\u00e4ngerfristige Projekte, zu erlangen.<\/p>\n<p>86. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden, sich weiterhin und verst\u00e4rkt der Lage der Opfer rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Gewalt anzunehmen und dabei zu ber\u00fccksichtigen, dass diesbez\u00fcgliche Entsch\u00e4digungen von dem Schaden abh\u00e4ngen sollten, den das Opfer erlitten hat. ECRI empfiehlt, hierbei auch konkrete Schritte zur Rehabilitierung der Opfer sowie wissenschaftliche Untersuchungen zu diesem Thema vorzusehen.<\/p>\n<p>87. Im dritten Bericht best\u00e4rkte ECRI die deutschen Beh\u00f6rden in ihrem Bem\u00fchen, nach M\u00f6glichkeiten zu suchen, um die Anwendung der bestehenden Strafrechtsbestimmungen gegen Rechtsextremismus und ganz allgemein gegen rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Gewalt zu verbessern. ECRI unterstrich auch, dass es weiterhin erforderlich sei, bei der Aus- und Fortbildung von Polizei und Justizpersonal auf diese gesetzlichen Bestimmungen besonders hinzuweisen. ECRI legte den deutschen Beh\u00f6rden dringend ans Herz, sich darum zu bem\u00fchen, die Situation im Hinblick auf rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Straftaten und vor allem gewaltt\u00e4tige \u00dcbergriffe unter Kontrolle zu bekommen.<\/p>\n<p>88. Obwohl der Begriff \u201caus Hass ver\u00fcbte Straftaten\u201d als solcher nicht ausdr\u00fccklich im StGB erw\u00e4hnt wird,[28] hat die Polizei seit 2007 statistische Angaben \u00fcber \u201cpolitisch motivierte Straftaten\u201d gesammelt (aufgeteilt nach vier Kategorien: \u201clinksradikal\u201d, \u201crechtsradikal\u201d, politisch motivierte Handlungen von Ausl\u00e4ndern sowie sonstige Arten politisch motivierter Straftaten). Diese Angaben betreffen unter anderem \u00dcbergriffe gegen Personen aufgrund ihrer politischen Ansichten, ihrer Nationalit\u00e4t, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Religion, ihrer Ideologie, ihrer Herkunft, ihrer sexuellen Identit\u00e4t, ihrer Behinderung, ihres \u00c4u\u00dferen oder ihren gesellschaftlichen Stellung. Straftaten gelten als \u201eextremistisch\u201c, wenn sie auf den Umsturz der staatlichen Ordnung gerichtet sind. Fremdenfeindliche Straftaten (begangen aufgrund der tats\u00e4chlichen oder vermuteten Nationalit\u00e4t des Opfers, seiner Volkszugeh\u00f6rigkeit, seiner Rasse, seiner Hautfarbe seiner Religion oder seiner Herkunft) sowie antisemitische Straftaten (begangen aufgrund eines antij\u00fcdischen Gef\u00fchls) werden als Untergruppen dieser Delikte registriert. Die gro\u00dfe Mehrheit der als politisch motiviert eingestuften antisemitischen und fremdenfeindlichen Straftaten wird der rechtsextremen Szene zugerechnet. Insgesamt wurden 24,4% der 2007 als politisch motivierte rechtsextreme Delikte registrierten Taten als aus Hass ver\u00fcbte Straftaten bewertet.<\/p>\n<p>89. 2007 registrierte das Bundeskriminalamt 17 176 politisch motivierte Straftaten, wovon 980 Gewalt\u00fcbergriffe waren. 2006 wurden 17 597 derartige Straftaten gez\u00e4hlt, 1 047 davon als Gewalt\u00fcbergriffe. 16% der 2007 registrierten rechtsextremen Taten hatten einen fremdenfeindlichen Hintergrund. Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Opfer solcher Straftaten k\u00fcmmern, stellen jedoch fest, dass die von ihnen parallel dazu gef\u00fchrte Statistik gemeldeter rassistischer \u00dcbergriffe einen wesentlich h\u00f6heren Prozentsatz an einschl\u00e4gigen, politisch motivierten Straftaten aufweist als die offizielle Statistik. Einer der hierf\u00fcr angef\u00fchrten Gr\u00fcnde liegt im mangelnden Vertrauen der Opfer rassistischer \u00dcbergriffe in die F\u00e4higkeit der Polizei, solche Taten angemessen zu verfolgen.[29]<\/p>\n<p>90. Vertreter von Opfern rassistischer Gewalt weisen ferner darauf hin, dass eines der Haupthindernisse f\u00fcr die erfolgreiche Verfolgung von Straft\u00e4tern auf diesem Gebiet die in Deutschland herrschende zu enge Auslegung des Begriffs Rassismus ist. Wie oben unter Punkt 84 ausgef\u00fchrt, kennt das deutsche Recht keinerlei Definition von Rassismus. Rassismus wird (selbst in amtlichen Texten[30]) als eine im wesentlichen von Rechtsextremisten geteilte Ansicht verstanden, der zufolge bestimmte Rassen anderen Rassen biologisch \u00fcberlegen seien. Nichtregierungsorganisationen glauben, dass diese Meinung in der deutschen Gesellschaft, ja selbst in der Strafjustiz, also unter Polizeibeamten, Staatsanw\u00e4lten und Richtern, weit verbreitet sei. Infolge dessen d\u00fcrften rassistisch motivierte Straftaten kaum als solche untersucht und verfolgt werden, es sei denn, die T\u00e4ten w\u00e4ren klar erkennbar Mitglieder rechtsextremer Gruppen oder Sympathisanten solcher Gruppen. Aber selbst, wenn dies so ist, d\u00fcrfte das Verst\u00e4ndnis der Richter von Rassismus, verbunden mit dem Fehlen einer Strafrechtsbestimmung, die rassistische Beweggr\u00fcnde bei gew\u00f6hnlichen Straftaten als strafversch\u00e4rfend wertet,[31] es schwer machen, zu einer angemessen Verurteilung zu kommen.<\/p>\n<p>91. ECRI sorgt sich, dass Personen, die rassistische Delikte begangen haben, aus diesen Gr\u00fcnden einer angemessenen Verfolgung und Bestrafung entgehen. ECRI weist die Beh\u00f6rden auf die in der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 7 zur nationalen Gesetzgebung gegen Rassismus und Rassendiskriminierung enthaltene Definition hin. Darin hei\u00dft es, dass \u201eunter \u201cRassismus\u201d im Sinn dieser Empfehlung die Ansicht zu verstehen ist, dass Gr\u00fcnde wie Rasse[32], Hautfarbe, Sprache, Religion, Nationalit\u00e4t oder nationaler oder ethnischer Ursprung es rechtfertigen, Personen oder Personengruppen zu verachten, oder dass man eine Person oder eine Personengruppe f\u00fcr \u00fcberlegen h\u00e4lt.\u201c Die Empfehlung unterstreicht, dass die blo\u00dfe Tatsache, dass die T\u00e4ter eines gewaltsamen \u00dcbergriffs keine erkennbare Beziehung zur rechtsextremen Szene haben, noch lange nicht bedeutet, dass ihre Handlungen nicht rassistisch motiviert waren. ECRI betont, dass rassistische Gewalt eine besonders sch\u00e4ndliche Beeintr\u00e4chtigung von Grundrechten darstellt, wie der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte bei mehreren Anl\u00e4ssen herausgestellt hat, weshalb es wichtig ist, dass rassistische Gewalt als solche erkannt und entsprechend bestraft wird.<\/p>\n<p>92. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden, nach M\u00f6glichkeiten zur wirksameren Anwendung der bestehenden Strafrechtsbestimmungen gegen Rechtsextremismus und ganz allgemein gegen rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Gewalt zu suchen. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, sich verst\u00e4rkt um die entsprechende Aus- und Fortbildung von Polizeibeamten, Staatsanw\u00e4lten, Richtern und sonstigem Justizpersonal zu bem\u00fchen um zu verhindern, dass gewaltsame \u00dcbergriffe rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Art aufgrund einer zu engen Auslegung des bestehenden Rechts nicht als solche erkannt werden. ECRI empfiehlt, auch Rechtsanw\u00e4lten Fortbildung zu diesem Thema anzubieten.<\/p>\n<p><strong>V. Besonders benachteiligte Gruppen \/ Zielgruppen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Juden<\/strong><\/p>\n<p>93. Siehe unten, Antisemitismus.<\/p>\n<p><strong>Muslime<\/strong><\/p>\n<p>94. Im dritten Bericht empfahl ECRI den deutschen Beh\u00f6rden, Schritte zu unternehmen, um Rassismus und Benachteiligung von Muslimen in Deutschland wirksam zu bek\u00e4mpfen und zu verh\u00fcten. ECRI wies die Beh\u00f6rden insbesondere auf die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 5 hin, in der den Regierungen zu diesem Zweck verschiedene gesetzliche und politische Ma\u00dfnahmen vorgeschlagen wurden.<\/p>\n<p>95. Die deutschen Beh\u00f6rden sch\u00e4tzen, dass etwa 3,4 Millionen Muslime in Deutschland leben. Die Mehrheit davon besitzt nicht die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit. Wie im Fall anderer Gruppen werden Muslime, die keine deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzen, als Ausl\u00e4nder bezeichnet und angesehen, egal,wie lange sie oder ihre Familien schon in Deutschland ans\u00e4ssig sind. Sofern sie nicht Staatsb\u00fcrger anderer EU-Staaten sind, sind sie auch nicht berechtigt, an Wahlen auf allen Ebenen teilzunehmen. Angesichts der zunehmenden Vielfalt des Hintergrunds und der Anschauungen von in Deutschland lebenden Muslimen verf\u00fcgen sie angeblich \u00fcber keine ausgepr\u00e4gte kollektive Identit\u00e4t. Nur wenige Muslime finden sich in herausgehobener Stellung in deutschen politischen Parteien und auch nur wenige wurden in den Bundestag gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>96. Muslime werden im Alltag h\u00e4ufig diskriminiert, finden nicht leicht Arbeit und leben oft in sogenannten Ghetto-Vierteln.[33] In der Schule haben muslimische Kinder nicht nur wie ganz allgemein auch andere Kinder mit Migrationshintergrund schlechtere Noten als Deutsche, sondern dar\u00fcber hinaus wird auch von F\u00e4llen berichtet, in denen sie durch einige Lehrer benachteiligt werden.[34] Fast zwei Drittel aller Muslime gaben an, in den letzten zw\u00f6lf Monaten irgendwelche Formen von Benachteiligung erfahren zu haben. Was die allgemeine Einstellung der Gesellschaft gegen\u00fcber Muslimen anbetrifft, so gaben zahlreiche Muslime auf Fragen nach ihrer Erfahrung im letzten Jahr an, man habe sie als primitive oder komische Menschen und mitunter gar roh behandelt, weil man sie als Ausl\u00e4nder wahrgenommen habe. Sie h\u00e4tten abwertende Bemerkungen zu h\u00f6ren bekommen wie etwa \u201cgeht doch Heim !\u201d, und man habe ihnen ganz bewusst Schimpfw\u00f6rter nachgerufen. Ein F\u00fcnftel gab an, bei der Polizei oder sonstigen Beh\u00f6rden benachteiligt worden zu sein. Fast jeder Zehnte berichtete von F\u00e4llen bewusster Sachbesch\u00e4digung oder Zerst\u00f6rung, und 3% erw\u00e4hnten k\u00f6rperliche Angriffe.[35]<\/p>\n<p>97. ECRI nimmt mit Besorgnis Kenntnis von einem neuen, im Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetz \u00fcber die Erfassung personenbezogener Daten. Nach diesem Gesetz k\u00f6nnen Muslime im Gegensatz zu Personen, deren Religionsgemeinschaft als K\u00f6rperschaft \u00f6ffentlichen Rechts eingetragen ist, ihren Glauben nicht eintragen lassen. ECRI ist der Ansicht, hierin k\u00f6nnte eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erblickt werden.<\/p>\n<p>98. Was muslimische Religionsaus\u00fcbung und Islam-Unterricht angeht, so ist festzustellen, dass Religionsunterricht an Schulen in Deutschland gestattet ist, doch ist muslimischer Religionsunterricht an Schulen noch eine gro\u00dfe Seltenheit. Im M\u00e4rz 2008 einigte sich die dritte offizielle Islamkonferenz darauf, Islam-Unterricht in den Lehrplan \u00f6ffentlicher Schulen aufzunehmen. Diese Initiative trifft jedoch auf das Problem, dass es an ausgebildeten muslimischen Lehrern mangelt, die gut genug Deutsch k\u00f6nnen, um an der Schule Islam-Unterricht zu erteilen. Hinsichtlich der Aus\u00fcbung der muslimischen Religion hat es um den Bau von Moscheen oft Streit gegeben, der in einigen F\u00e4llen von rechtsextremen Parteien in ihrem Sinne ausgenutzt wurde. Als Reaktion auf den geplanten Bau einer von Europas gr\u00f6\u00dften Moscheen in K\u00f6ln wurde ausschlie\u00dflich zum Zweck der Verhinderung dieses Projekts eine Protestbewegung gegr\u00fcndet, die bei den Kommunalwahlen in K\u00f6ln auf Anhieb 5 % der Stimmen (und 5 Sitze im Stadtrat) gewann. Die Protestbewegung lud nationalistische Gruppen aus ganz Europa zur Beteiligung an einer Kundgebung und einem Kongress Mitte September 2008 in K\u00f6ln ein, um der angeblichen \u201cIslamisierung und Unterwanderung\u201d Deutschland und Europas entgegenzutreten. Die Demonstration wurde jedoch von mehreren Tausend Gegendemonstranten aufgehalten, die den Zugang zu dem Platz, auf dem die Kundgebung stattfinden sollte, sperrten. Freilich waren nicht alle Vorhaben dieser Art so umstritten. In zahlreichen F\u00e4llen haben Politiker und die Mehrheit der Bev\u00f6lkerung den Bau einer Moschee bef\u00fcrwortet. In Duisburg wurde im Oktober 2008 mit allgemeiner Unterst\u00fctzung Deutschlands gr\u00f6\u00dfte Moschee er\u00f6ffnet. Diese Moschee ist \u2013 einmalig in Deutschland \u2013 mit einem Gemeindezentrum verbunden, das allen Bewohnern der Stadt offen steht.<\/p>\n<p>99. Ein gro\u00dfes Problem entsteht f\u00fcr muslimische Frauen, wenn sie sich f\u00fcr das Tragen eines Kopftuchs entscheiden, weil sie es dann besonders schwer haben, Arbeit zu finden. Nachdem Baden-W\u00fcrttemberg im Jahr 2000 beschlossen hatte, einer muslimischen Lehrerin das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht zu untersagen, entschied das Bundesverfassungsgericht im konkreten Fall zugunsten der Lehrerin, \u00fcberlie\u00df es jedoch den L\u00e4ndern, per Gesetz festzulegen, welche religi\u00f6sen Symbole bei welchem Anlass getragen werden d\u00fcrfen. Seitdem haben acht L\u00e4nder \u2013 Baden-W\u00fcrttemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland \u2013 ausdr\u00fccklich das Tragen von Kopft\u00fcchern an Schulen gesetzlich untersagt. In Hessen d\u00fcrfen Beamte grunds\u00e4tzlich kein Kopftuch tragen. Es wird berichtet, dass die \u00f6ffentliche Diskussion um das Tragen von Kopft\u00fcchern sich f\u00fcr muslimische Frauen noch nachteiliger ausgewirkt hat als die entsprechenden Gesetze selbst, weil Kopftuch tragende Frauen in der \u00f6ffentlichen Debatte als unterdr\u00fcckt und abh\u00e4ngig beschrieben wurden. Muslimische Frauen berichten dar\u00fcber hinaus, dass es nach Verabschiedung dieser Gesetze auch im Privatsektor immer schwieriger geworden ist, Arbeit zu finden, weil der Eindruck vermittelt wurde, es sei sinnvoll, Bewerberinnen allein deshalb abzuweisen, weil sie ein Kopftuch tragen.<\/p>\n<p>100. Vertreter der Zivilgesellschaft berichten immer wieder, dass die Berichterstattung der Medien \u00fcber Muslime in Deutschland seit den Anschl\u00e4gen vom 11. September 2001 ziemlich einseitig geworden sei. Eine Untersuchung ergab beispielsweise, dass polizeiliche Untersuchungen von Moscheen unweigerlich auf der Titelseite gemeldet wurden, w\u00e4hrend der Umstand, dass all diese Razzien im Grund nichts ergeben h\u00e4tten, verschwiegen worden sei. Manche Kommentatoren machen die Muslime selbst f\u00fcr Diskriminierung ihnen gegen\u00fcber verantwortlich; denn es wird behauptet, es sei alles ihre Schuld, weil sie sich nicht integrieren wollten, \u2013 z.B. wegen der Tatsache, dass sie per Satelliten Fernsehsendungen in ihrer Heimatsprache anschauten. Auch politische \u00c4u\u00dferungen waren h\u00e4ufig negativ.[36] Muslime wurden von der Presse und den Beh\u00f6rden immer wieder mit Kriminalit\u00e4t und besonders mit Terrorismus in Verbindung gebracht. Politische \u00c4u\u00dferungen \u00fcber Muslime drehen sich h\u00e4ufig um \u201cFragen der inneren Sicherheit\u201d, und das schwerpunktm\u00e4\u00dfige Bem\u00fchen der Beh\u00f6rden, vor allem des Verfassungsschutzes, um Erfassung radikaler islamistischer Gruppen d\u00fcrfte dazu f\u00fchren, dass selbst gem\u00e4\u00dfigten Gruppen keine \u00f6ffentlichen Gelder mehr bewilligt werden und dass sie von politischen Entscheidungen ausgeschlossen werden. ECRI erkennt zwar die Berechtigung und Bedeutung des Bem\u00fchens um innere Sicherheit an, ist jedoch besorgt dar\u00fcber, dass die simple Gleichsetzung friedlicher Muslime, die ja die Mehrheit ausmachen, mit den wenigen gewaltbereiten Muslimen s\u00e4mtliche Muslime in den Augen der \u00d6ffentlichkeit stigmatisieren und l\u00e4ngerfristig mehr Entfremdung als Sicherheit bewirken k\u00f6nnte. ECRI betont, dass der Eindruck, den die Beh\u00f6rden und die Medien vermitteln, von entscheidender Bedeutung ist, wenn es gilt, Vertrauen aufzubauen und Dialog zu f\u00f6rdern, um eine eher auf Vertrauen als auf gegenseitige Verd\u00e4chtigungen und \u00c4ngste beruhende Gesellschaft zu schaffen.<\/p>\n<p>101. Vor diesem Hintergrund begr\u00fc\u00dft ECRI die vom Innenministerium ins Leben gerufene Deutsche Islamkonferenz (DIK), die den Beh\u00f6rden aller Ebenenen und den Muslimen in Deutschland ein dauerhaftes Gespr\u00e4chsforum bieten will. Zuvor fehlte ein solches Forum, zum Teil auch deshalb, weil die Beh\u00f6rden unbedingt einen einzigen Gespr\u00e4chspartner zur Vertretung der Gesamtheit und Vielfalt der \u00fcber drei Millionen Muslime in Deutschland finden wollten, die aus Europa, Nordafrika, Afrika s\u00fcdlich der Sahara, dem Nahen Osten und Asien stammen. Mithin ist die Konferenz ein bedeutendes Zeichen f\u00fcr einen Sinneswandel der Beh\u00f6rden. Die Beh\u00f6rden haben zu verstehen gegeben, dass es bei der Konferenz darum geht, offene und konstruktive Formen des Zusammenlebens und eine bessere Integration der Muslime in Deutschland zu f\u00f6rdern. Man will an Hand von Beispielen zeigen, dass Muslime Teil der deutschen Gesellschaft geworden sind, der Abkapselung der Muslime in Deutschland entgegenwirken und Islamismus und Extremismus verh\u00fcten. ECRI bemerkt, dass es sich hierbei um ein schwieriges Unterfangen handelt. Einerseits k\u00f6nnte das neue Gespr\u00e4chsforum zwischen Muslimen und Beh\u00f6rden der Gesellschaft insgesamt ein positives Zeichen setzen, andererseits k\u00f6nnte diese Botschaft Gefahr laufen, durch \u00dcberbetonung von Fragen der inneren Sicherheit \u00fcberschattet zu werden. Es besteht die Gefahr, dass die Konzentration auf Probleme der inneren Sicherheit den falschen Eindruck erweckt, als seien Muslime ganz allgemein extremistisch eingestellt und als betr\u00e4fen Sicherheitsprobleme ausschlie\u00dflich die Muslime. Der Umgang mit diesen Fragen wird daher gro\u00dfen Einfluss darauf haben, ob die Konferenz ihre Ziele erreicht.<\/p>\n<p>102. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden dringend, sich verst\u00e4rkt um die wirksame Bek\u00e4mpfung und Verhinderung von Rassismus und Diskriminierung gegen\u00fcber Muslimen in Deutschland zu bem\u00fchen. ECRI weist die Beh\u00f6rden abermals auf die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 5 zur Bek\u00e4mpfung von Intoleranz und Diskriminierung gegen\u00fcber Muslimen hin, die den Regierungen zu diesem Zweck eine Reihe von gesetzlichen und politischen Ma\u00dfnahmen vorschl\u00e4gt.<\/p>\n<p>103. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden, bei der Erhebung von personenbezogenen Daten alles f\u00fcr die Gleichbehandlung praktizierender Muslime mit Angeh\u00f6rigen von Religionsgemeinschaften, die als \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaften eingetragen sind, zu unternehmen.<\/p>\n<p>104. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden eindringlich, alles zu tun, um sowohl bei ihrer eigenen Arbeit als auch bei den der Gesellschaft als Ganzes vermittelten Botschaften zwischen der kleinen Zahl von Muslimen, die m\u00f6glicherweise \u2013 wie auch jede beliebige andere Gruppe &#8211; radiale Ansichten vertritt, und der gro\u00dfen Mehrheit zu unterscheiden. ECRI weist die Beh\u00f6rden auf die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 8 hin, die den Regierungen eine Reihe von gesetzlichen und politischen Ma\u00dfnahmen zur wirksamen Bek\u00e4mpfung von Terrorismus bei gleichzeitiger wirksamer Bek\u00e4mpfung von Rassismus vorschl\u00e4gt.<\/p>\n<p><strong>T\u00fcrken<\/strong><\/p>\n<p>105. Die t\u00fcrkische Gemeinschaft in Deutschland z\u00e4hlt rund 2,7 Millionen und ist die gr\u00f6\u00dfte einzelne Gruppe von B\u00fcrgern nichtdeutscher Herkunft. Etwa 1,7 Millionen von ihnen besitzen nicht die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit, auch wenn die meisten von ihnen schon l\u00e4nger als sieben Jahr in Deutschland leben.[37] Die t\u00fcrkische Gemeinschaft wird oft als Untergruppe der muslimischen Gemeinschaft angesehen, doch umfasst sie Einwanderer von recht unterschiedlichem Hintergrund. Gleichwohl klagen die T\u00fcrken \u00e4hnlich wie andere Muslime \u00fcber Benachteiligung. Der Schulerfolg von Kindern t\u00fcrkischen Ursprungs, also mit Migrationshintergrund, liegt unter dem Durchschnitt. T\u00fcrken werden auch bei der Arbeits- und Wohnungssuche benachteiligt, z.B. wegen ihres Namens oder ihres Akzents im Deutschen.[38] Als die gr\u00f6\u00dfte Ausl\u00e4ndergruppe in Deutschland werden T\u00fcrken auch von der neuen staatlichen Integrationspolitik besonders betroffen, deren positive und negative Auswirkungen an anderer Stelle in diesem Bericht geschildert werden.[39] Hinzukommt, dass auch T\u00fcrken Zielscheibe rassistischer \u00dcbergriffe werden. Die vielen T\u00fcrken, die keine deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft oder die eines anderen EU-Staates besitzen, d\u00fcrfen auch nicht an Wahlen der verschiedenen Ebenen teilnehmen.<\/p>\n<p>106. Vor diesem Hintergrund ergab eine im M\u00e4rz 2008 durchgef\u00fchrte Untersuchung, dass die meisten Menschen t\u00fcrkischen Ursprungs es zwar nicht bereuen, sich in Deutschland niedergelassen zu haben, mehr als die H\u00e4lfte davon sich aber als unwillkommen und nicht angemessen vertreten f\u00fchlte. Die im November 2008 erfolgte erstmalige Wahl eines deutschen B\u00fcrgers t\u00fcrkischer Herkunft in die F\u00fchrungsspitze einer deutschen politischen Partei wurde verst\u00e4ndlicherweise als bahnbrechendes Ereignis in der deutschen Politik gefeiert.<\/p>\n<p>107. ECRI weist die Beh\u00f6rden auf die an anderer Stelle in diesem Bericht ausgesprochenen Empfehlungen hin, vor allem auf die Empfehlungen zum Erwerb der Staatsb\u00fcrgerschaft, zur Benachteiligung im Bildungswesen, auf dem Arbeitsmarkt und im Wohnungswesen und zur Integration. In diesem Zusammenhang betont ECRI, wie wichtig es ist, f\u00fcr ein Umfeld zu sorgen, in dem sowohl T\u00fcrken wie Einwanderer sonstigen Hintergrunds sich willkommen f\u00fchlen.<\/p>\n<p><strong>Schwarze<\/strong><\/p>\n<p>108. Angeh\u00f6rige der schwarzen Gemeinschaft sind besonders oft Zielscheibe rassistischer Gewalt. Seit dem dritten Bericht von ECRI kam es zu einer Anzahl besonders brutaler Gewaltakte gegen\u00fcber Schwarzen. Schwarze berichten, dass es immer noch in einigen L\u00e4ndern \u201eNo go \u2013 Gebiete\u201c gibt, in die Schwarze sich ungern allein oder am besten \u00fcberhaupt nicht hineintrauen und in die sie auf keinen Fall ihre Kinder mitnehmen w\u00fcrden aus Angst vor rassistiechen \u00dcbergriffen. Ferner berichten schwarze Opfer rassistischer Gewalt, dass sie, wenn sie sich um Hilfe an die Polizei wenden, als \u201cOpfer zweiter Klasse\u201d behandelt f\u00fchlen. Man verd\u00e4chtigt sie z.B. leicht als Drogenh\u00e4ndler oder bestenfalls als Querulanten, wenn sie einen rassistischen \u00dcbergriff melden m\u00f6chten oder die Polizei einzugreifen bitten, um einen gewaltsamen \u00dcbergriff zu unterbinden. Wenn die Polizei dann kommt, stellt sich oft nachher heraus, dass der anwesende Polizeibeamte es vers\u00e4umt hat, die Angreifer festzunehmen oder ihre Personalien festzustellen, so dass keine Chance mehr besteht, die T\u00e4ter mit Erfolg zu belangen.<\/p>\n<p>109. Obwohl sie, was rassistische Gewalt angeht, h\u00e4ufig zu den \u00e4u\u00dferlich erkennbaren Minderheiten gerechnet werden, beklagen sich Angeh\u00f6rige der schwarzen Gemeinschaft (die auf 200 000 bis 300 000 Personen gesch\u00e4tzt wird), dass sie im \u00dcbrigen praktisch nicht als aktive Mitglieder der Gesellschaft wahrgenommen werden. Schwarze werden benachteiligt, wenn sie Arbeit suchen.[40] Sie finden wenige berufliche Vorbilder f\u00fcr ihre Rolle, egal, ob als Lehrer, Bankangestellte oder \u00f6ffentliche Bedienstete. Auch das gegliederte Schulsystem macht ihnen zu schaffen.[41] Hinzukommt ein relativer Mangel an Vielfalt in den Medien.[42] Wenn schwarze Schauspieler auftreten, dann oft nur in Rollen, die dem herrschenden Klischee entsprechen. Was den Anzeigenbereich angeht, berichten Nichtregierungsorganisationen, dass manche Werbeanzeigen Schwarze mehr als exotische denn als menschliche Wesen dargestellt werden. ECRI stellt weiter fest, dass es offenbar nur sehr wenige wissenschaftliche Untersuchungen zur Lage von Schwarzen in Deutschland gibt, die den Beh\u00f6rden und der breiten \u00d6ffentlichkeit Aufschluss \u00fcber die Probleme geben k\u00f6nnten, denen sich Schwarze gegen\u00fcber sehen, und die es zugleich erleichtern w\u00fcrden, nach L\u00f6sungen zu suchen.<\/p>\n<p>110. ECRI weist die deutschen Beh\u00f6rden auf die an anderer Stelle in diesem Bericht ausgesprochenen Empfehlungen hin, die besonders die \u00dcberwindung von rassistischer Gewalt und Rassendiskriminierung auf verschiedenen Gebieten des t\u00e4glichen Lebens sowie gr\u00f6\u00dfere Vielfalt in den Medien im Auge haben. ECRI betont deren Bedeutung zur \u00dcberwindung der Formen von Rassismus, denen Schwarze am h\u00e4ufigsten ausgesetzt sind. Weiter empfiehlt ECRI wissenschaftliche Untersuchungen zur besonderen Situation von Schwarzen in Deutschland, um etwa Bereiche festzustellen, in denen dringend gehandelt werden muss, um Benachteiligungen abzustellen.<\/p>\n<p><strong>Roma und Sinti &#8211; Gemeinschaften<\/strong><\/p>\n<p>111. Die deutschen Sinti and Roma bilden eine der vier in Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten und werden als solche vom Bund bei der Verteidigung und F\u00f6rderung ihrer Minderheitsrechte unterst\u00fctzt. Der Staat hat auch Schritte unternommen, um das Leid der Roma und Sinti w\u00e4hrend des Holocaust offiziell anzuerkennen, was zu begr\u00fc\u00dfen ist. Roma und Sinti berichten jedoch, dass sie im Alltag nach wie vor diskriminiert werden, besonders bei der Wohnungssuche und in der Schule, wo die Lehrer oft wenig von der Geschichte der Roma und Sinti wissen und negativen Klischees anh\u00e4ngen. Vertreter der Roma und Sinti weisen auch darauf hin, dass das Klima in der \u00f6ffentlichen Meinung ihnen gegen\u00fcber allgemein ung\u00fcnstig ist, und zwar sowohl in den Medien, &#8211; die weiterhin in ihrer Berichterstattung \u00fcber Straftaten unn\u00f6tigerweise hervorheben, dass Roma und Sinti beschuldigt wurden, falls sie beteiligt waren, \u2013 als auch bei der Polizei.[43] Roma und Sinti \u2013 Vertreter zeigen sich auch zutiefst beunruhigt \u00fcber die zunehmende Verbreitung geh\u00e4ssiger \u00c4u\u00dferungen im Internet ihnen gegen\u00fcber. Auf vergleichbare Stigmatisierung sto\u00dfen auch Roma, die erst j\u00fcngst nach Deutschland gelangt sind. Hinzukommt in ihrem Fall, dass sie sich besonders schwer tun, soziale Rechte geltend zu machen, weil viele von ihnen Fl\u00fcchtlinge oder Asylbewerber sind oder nur mit Duldungsstatus in Deutschland leben.<\/p>\n<p>112. ECRI empfiehlt weitere Schritte zur Verbesserung der Situation von Roma und Sinti in Deutschland in Absprache mit ihren Vertretern, um gegen sie gerichteten Rassismus und rassische Diskriminierung zu bek\u00e4mpfen und zu verhindern. ECRI weist erneut auf die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 3 zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz gegen Roma und Sinti hin, die den Regierungen zu diesem Zweck eine Reihe von gesetzlichen und politischen Ma\u00dfnahmen vorschl\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Situation von Wanderarbeitnehmern, Asylbewerbern, Fl\u00fcchtlingen, sonstigen Personen unter internationalem Schutz und Personen mit Duldungsstatus<\/p>\n<p><strong>&#8211; Fl\u00fcchtlinge und Asylbewerber<\/strong><\/p>\n<p>113. Im dritten Bericht unterst\u00fctzte ECRI die deutschen Beh\u00f6rden in ihren Bem\u00fchungen sicherzustellen, dass auch die Verfolgung durch nichtstaatliche Kreise und geschlechtsbezogene Unterdr\u00fcckung in Deutschland als Gr\u00fcnde f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Fl\u00fcchtlingsstatus nach der Genfer Konvention anerkannt w\u00fcrden, und empfahl den Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen um besondere Fortbildung in Asyl- und Fl\u00fcchtlingsfragen f\u00fcr mit Asylproblemen befasste Richter zu verst\u00e4rken. Weiter empfahl ECRI den deutschen Beh\u00f6rden, daf\u00fcr zu sorgen, dass niemand in Missachtung des Nichtabschiebungsgrundsatzes und von Art. 3 der EMRK gewaltsam in sein Heimatland abgeschoben werde. ECRI sprach auch verschiedene Empfehlungen zum Verfahren auf Flugh\u00e4fen und der Situation von Kindern ohne Begleitung aus<\/p>\n<p>114. Seit Inkrafttreten des neuen Einwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 genie\u00dfen unter die Genfer Konvention fallende Fl\u00fcchtlinge und aufgrund der Verfassung anerkannte Fl\u00fcchtlinge nach deutschem Recht den gleichen Status. Verfolgung aufgrund des Geschlechts und Verfolgung durch nichtstaatliche Kreise wurden ausdr\u00fccklich in die Liste der Kriterien f\u00fcr die Anerkennung als Fl\u00fcchtling in Deutschland aufgenommen. ECRI begr\u00fc\u00dft diese Entwicklung und stellt fest, dass seither der Prozentsatz anerkannter Fl\u00fcchtlinge gestiegen ist. Zwar mag dies auch auf verschiedene andere Faktoren wie z.B. Zuwanderung von Asylbewerbern neuerdings aus anderen L\u00e4ndern zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, so scheint dieser Anstieg doch wenigstens zum Teil das Ergebnis einer besseren Anwendung der einschl\u00e4gigen Kriterien zu sein. Etliche Probleme bleiben jedoch Gegenstand der Sorge, n\u00e4mlich die Frage, ob die Kriterien in der Praxis \u00fcberall konsequent und effektiv angewandt werden. Es k\u00f6nnte sein, dass es noch relevante F\u00e4lle gibt, die nicht erfasst werden.<\/p>\n<p>115. Was das beschleunigte Verfahren auf Flugh\u00e4fen angeht, nach dem mit dem Flugzeug eintreffende Asylbewerber festgehalten werden, ehe sie deutschen Boden betreten, so haben Asylbewerber auch in diesem Fall weiterhin das Recht auf juristische Beratung. ECRI stellt aber im Zusammenhang mit anderen Bedenken hinsichtlich dieses beschleunigten Verfahrens fest, dass ein h\u00f6herer Prozentsatz der Antr\u00e4ge von Asylbewerbern, die diesem Flughafenverfahren (und nicht dem sonst \u00fcblichen Verfahren im Inland) unterliegen, als offensichtlich unbegr\u00fcndet abgewiesen wird, was bedeutet, dass man ihnen die Einreise nach Deutschland verwehrt. Besonders schutzbed\u00fcrftige Gruppen wie etwa Minderj\u00e4hrige ohne Begleitung k\u00f6nnen weiterhin diesem Verfahren unterworfen werden, obwohl es hei\u00dft, dass die Zahl von Minderj\u00e4hrigen ohne Begleitung, die an Flugh\u00e4fen aufgegriffen wurden, seit 2007 zur\u00fcckgegangen sei.<\/p>\n<p>116. ECRI ist auch dar\u00fcber beunruhigt, dass die Gerichte die Schwelle f\u00fcr einen Widerruf des Asylanten- oder Fl\u00fcchtlingsstatus nach \u00a7 73 des Asylverfahrensgesetzes zu niedrig ansetzen. Das bedeutet, dass manchen Personen der Fl\u00fcchtlingsstatus zu voreilig aberkannt werden k\u00f6nnte, was zur Folge hat, dass man ihnen nahelegt oder in manchen F\u00e4llen sie sogar zwingt, in ihr Heimatland zur\u00fcckzukehren, obwohl die dortigen Verh\u00e4ltnisse einer R\u00fcckkehr noch keineswegs f\u00f6rderlich sind.<\/p>\n<p>117. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden, sich weiterhin verst\u00e4rkt um besondere Fortbildungsma\u00dfnahmen in Asyl- und Fl\u00fcchtlingsfragen f\u00fcr Richter und sonstige mit Asylverfahren befasste Beamte zu bem\u00fchen, um daf\u00fcr zu sorgen, dass die neuen Anerkennungskriterien des Einwanderungsgesetzes von 2004 in der Praxis auch effektiv angewandt werden.<\/p>\n<p>118. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden, das Flughafenverfahren im Auge zu behalten und notfalls zu \u00e4ndern, um sicher zu gehen, dass echte Asylbewerber nicht ihres Schutzes beraubt werden. ECRI wiederholt die Empfehlung, Minderj\u00e4hrige ohne Begleitung von der Anwendung dieser Bestimmung auszunehmen.<\/p>\n<p>119. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden \u00e4u\u00dferste Vorsicht beim Widerruf des Fl\u00fcchtlingsstatus, insbesondere dann, wenn dies zum Verlust der Aufenthaltserlaubnis f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>120. Im dritten Bericht hatte ECRi die Empfehlung wiederholt, die deutschen Beh\u00f6rden m\u00f6gen z.B. durch angemessene Arbeitsm\u00f6glichkeiten daf\u00fcr sorgen, dass Asylbewerber nicht v\u00f6llig mittellos gelassen w\u00fcrden. Ferner hatte ECRI den deutschen Beh\u00f6rden empfohlen, die Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern zu respektieren und daf\u00fcr zu sorgen, dass allen anerkannten Fl\u00fcchtlingen das Recht auf Nachzug der Familie gew\u00e4hrt werde.<\/p>\n<p>121. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2008 d\u00fcrfen anerkannte Fl\u00fcchtlinge ihren Wohnsitz inzwischen frei w\u00e4hlen. Wer als Sozialhilfeempf\u00e4nger jedoch von staatlichen Mitteln abh\u00e4ngig ist, bleibt weiterhin ortsgebunden. Asylbewerber sind strengeren Regeln unterworfen. Sie m\u00fcssen in dem ihnen zugewiesenen Kreis wohnen bleiben und d\u00fcrfen diesen nicht ohne Genehmigung verlassen. ECRI nimmt zur Kenntnis, dass eine, auf Art. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gest\u00fctzte Beschwerde gegen diese Vorschrift vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte f\u00fcr unzul\u00e4ssig erachtet wurde.[44] Zweck dieser Beschr\u00e4nkungen der Bewegungsfreiheit ist es, die Kosten f\u00fcr die Betreuung von Asylbewerbern auf die L\u00e4ndern zu verteilen, doch f\u00fcrchtet ECRI, unabh\u00e4ngig von der Vereinbarkeit dieser Beschr\u00e4nkungen mit der EMRK, dass sie f\u00fcr Asylbewerber unn\u00f6tige H\u00e4rten mit sich bringen. ECRI weist die Beh\u00f6rden darauf hin, dass Asylbewerber, die ja sowieso schon schutzbed\u00fcrftig sind und per Definition im Heimatland Verfolgungen ausgesetzt waren, in einigen F\u00e4llen in Gegenden Deutschlands untergebracht bleiben mussten, in denen rassistische Gewalt bekanntlich besonders verbreitet ist, obwohl viele von ihnen zu Gruppen z\u00e4hlten, die am h\u00e4ufigsten Zielscheibe rassistischer \u00dcbergriffe waren. Sie finden sich folglich in einer Situation, in der sie ganz besonders Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ausgesetzt sind, ohne die M\u00f6glichkeit zu haben, in Gegenden wegzuziehen, in denen sie weniger zu bef\u00fcrchten h\u00e4tten. Dar\u00fcber hinaus hat ECRI erfahren, dass zwar regelm\u00e4\u00dfig Reiseerlaubnis erteilt wird, wenn jemand sich bei einem Rechtsanwalt oder einer Nichtregierungsorganisation Rat holen will, aber nicht unbedingt zum Besuch von Familienmitgliedern, was im Ergebnis die Isolierung und \u00c4ngste, die Asylbewerber allein schon wegen ihres Status empfinden, noch verst\u00e4rkt.<\/p>\n<p>122. Die Beh\u00f6rden haben mitgeteilt, dass Asylbewerbern Unterst\u00fctzung zur Befriedigung ihrer Grundbed\u00fcrfnisse zuteil wird. Dies geschieht normalerweise in Form von Sachleistungen, doch erhalten sie auch etwas Geld f\u00fcr zus\u00e4tzliche Bed\u00fcrfnisse. Im Schnitt liegt diese Unterst\u00fctzung um 20 % unter der anderen Kategorien von Personen gew\u00e4hrten Sozialhilfe. Asylbewerber erhalten zwar ein Jahr nach ihrer Ankunft eine nachrangige Arbeitserlaubnis, doch gilt diese nur, wenn ihnen Arbeiten angeboten werden, f\u00fcr die kein anderer Bewerber mit normaler Arbeitserlaubnis zur Verf\u00fcgung steht. Asylbewerber k\u00f6nnen keine normale Arbeitserlaubnis erhalten, ehe \u00fcber ihren Antrag entschieden wurde oder ehe sie nicht mindestens drei Jahre im Land sind. Die ersten drei Monate werden Asylbewerber in Aufnahmezentren untergebracht, dann verteilt man sie auf Asylbewerberheime in ganz Deutschland. In manchen L\u00e4ndern d\u00fcrfen ihre Kinder von Anfang an die Schule besuchen, in anderen hingegen nicht, solange die Familie noch im Auffnahmezentrum lebt.<\/p>\n<p>123. ECRI stellt fest, dass etliche dieser Asylbewerberheime, in denen Asylbewerber manchmal mehrere Jahre leben, sich noch in abgelegenen Gegenden befinden, wo Beratung in rechtlichen und sozialen Angelegenheiten nicht so leicht zur Verf\u00fcgung steht. Ganz allgemein findet ECRI es bedenklich, dass Asylbewerber selbst nach den ersten drei Monaten, in denen sie in Auffnahmezentren unterkommen, in Gemeinschaftsunterk\u00fcnften wohnen m\u00fcssen. L\u00e4ngerfristig beeintr\u00e4chtigt dies ihre Integrierungschancen, weil es nicht nur ihren Kontakt mit der deutschen Gesellschaft verz\u00f6gert, sondern auch zu ihrer Stigmatisierung in den Augen der deutschen Bev\u00f6lkerung beitragen d\u00fcrfte. ECRI bereitet es ferner Sorge, dass Kinder von Asylbewerbern, die in L\u00e4ndern untergebracht sind, in denen die Kinder nicht zum Schulbesuch verpflichtet sind, in der Praxis ohne Schulunterricht aufwachsen. ECRI hofft sehr, dass derzeit laufende Bem\u00fchungen zur L\u00f6sung dieses Problems Erfolg haben. ECRI hat auch geh\u00f6rt, dass Asylbewerber Geb\u00fchren zahlen m\u00fcssen, wenn sie um Erlaubnis zu Reisen au\u00dferhalb des ihnen zugewiesenen Wohngebiets nachsuchen. Wenn man bedenkt, wie wenig Sozialhilfe, vor allem in Form von Geld, Asylbewerber bekommen und dass sie sich meist nichts hinzuverdienen k\u00f6nnen, so ist zu bef\u00fcrchten, das diese Praxis ihnen kaum M\u00f6glichkeiten l\u00e4sst, etwa auch, um ihren Fall mit einem Anwalt oder einer Nichtregierungsorganisation zu besprechen.<\/p>\n<p>124. Was den Familiennachzug bei Fl\u00fcchtlingen betrifft, stellt ECRI fest, dass Fl\u00fcchtlinge dazu erst dann berechtigt sind, wenn ihr Status endg\u00fcltig entschieden ist und sie \u00fcber eine Aufenthaltserlaubnis verf\u00fcgen. Sie k\u00f6nnen \u2013 ja m\u00fcssen in manchen F\u00e4llen \u2013 vom \u00fcblicherweise verlangten Nachweis befreit werden, dass sie nicht von Sozialhilfe leben und \u00fcber gen\u00fcgend Wohnraum zur Unterbringung ihrer Familie verf\u00fcgen. Jedoch beschr\u00e4nkt sich dieses Recht, die Familie nachzuholen, au\u00dfer in besonderen H\u00e4rtef\u00e4llen, auf die Ehefrau und die minderj\u00e4hrigen Kinder. Hinzukommt, dass das Antragsverfahren sich \u00fcber Monate hinziehen kann, was es Minderj\u00e4hrigen besonders schwer macht, die mit ihren Eltern vereint sein m\u00f6chten.<\/p>\n<p>125. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden, die Beschr\u00e4nkungen zu \u00fcberpr\u00fcfen, die f\u00fcr Sozialhilfeempf\u00e4nger gelten, sowie diejenigen, die Asylbewerber in der Wahl ihres Wohnsitzes und in ihrer Bewegungsfreiheit einschr\u00e4nken, um sicherzustellen, dass diese Ma\u00dfnahmen Asylbewerber nicht in unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise belasten.<\/p>\n<p>126. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden, die M\u00f6glichkeit zu pr\u00fcfen, Asylbewerbern in gr\u00f6\u00dferem Umfang Arbeitserlaubnisse zu erteilen um sicherzustellen, dass sie \u00fcber angemessene Mittel zu ihrem Unterhalt verf\u00fcgen, und wiederholt die Empfehlung, allen anerkannten Fl\u00fcchtlingen volle Rechte auf Nachzug der Familie zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Personen mit Duldungsstatus<\/strong><\/p>\n<p>127. Personen mit Duldungsstatus in Deutschland sind grunds\u00e4tzlich verpflichtet, das Land wieder zu verlassen. Ihre Anwesenheit wird geduldet, weil sie nicht abgeschoben werden k\u00f6nnen (z.B. weil sie, obwohl sie nicht als Fl\u00fcchtlinge anerkannt wurden, wegen der in ihrer Heimat herrschenden Verh\u00e4ltnisse nicht abgeschoben werden k\u00f6nnen). Diese Personen besitzen in der Regel nur kurzfristige Aufenthaltserlaubnisse f\u00fcr Deutschland (z.B. f\u00fcr drei Monate mit Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit), was es ihnen nat\u00fcrlich erschwert, Arbeit zu finden. \u00dcberhaupt d\u00fcrfen sie keine Arbeit aufnehmen, ehe sie nicht mindestens ein Jahr lang in Deutschland waren, und sind auch nicht berechtigt, an Integrationsma\u00dfnahmen teilzunehmen.<\/p>\n<p>128. Im dritten Bericht unterst\u00fctzte ECRI die deutschen Beh\u00f6rden bei ihren Pl\u00e4nen, Personen, die ein Recht auf vor\u00fcbergehenden Schutz haben, zeitlich eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zugleich empfahl ECRI den Beh\u00f6rden, f\u00fcr Personen, die schon lange Zeit mit Duldungsstatus in Deutschland leben und sich gut eingelebt haben, eine humane und die Menschenrechte achtende L\u00f6sung zu finden. ECRI begr\u00fc\u00dft die Tatsache, dass zwischenzeitlich Vorschriften erlassen wurden, die es Personen, die schon etliche Jahre mit Duldungsstatus in Deutschland gelebt haben, \u2013 6 Jahre, falls sie Kinder haben, andernfalls 8 Jahre \u2013 erm\u00f6glichen, probeweise eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, vorausgesetzt, sie verf\u00fcgen \u00fcber Wohnraum und haben keine Straftaten begangen. Danach k\u00f6nnen sie eine Aufenthaltserlaubnis erlangen, wenn sie bis Ende 2009 nachweisen k\u00f6nnen, dass sie Arbeit gefunden haben. Diese Frist ist jedoch festgelegt, so dass Personen mit Duldungsstatus, die erst in j\u00fcngster Zeit nach Deutschland gelangt sind, von diesen Vorschriften nicht profitieren k\u00f6nnen. Laut Angabe der Beh\u00f6rden haben bis jetzt etwa 50 000 Personen gem\u00e4\u00df den jetzigen und den fr\u00fcheren Bestimmungen endg\u00fcltigen Rechtsstatus erlangt.<\/p>\n<p>129. ECRI unterst\u00fctzt die deutschen Beh\u00f6rden bei ihren Bem\u00fchungen um eine humane und die Menschenrechte achtende L\u00f6sung f\u00fcr alle Personen einschlie\u00dflich solcher, die von den jetzigen Bestimmungen nicht erfasst werden, die schon lange Zeit mit Duldungsstatus in Deutschland gelebt und sich gut eingew\u00f6hnt haben.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Familiennachzug<\/strong><\/p>\n<p>130. Im dritten Bericht empfahl ECRI den deutschen Beh\u00f6rden, daf\u00fcr zu sorgen, dass das Recht auf Privat- und Familienleben sowie die Rechte der Kinder s\u00e4mtlicher in Deutschland lebender Personen, auch der Ausl\u00e4nder, in vollem Umfang respektiert w\u00fcrden. ECRI forderte Ma\u00dfnahmen, um es Kindern leichter zu machen, wieder mit ihren Familien zusammenzukommen, und um Besuche von im Ausland lebenden Familienmitgliedern zu erleichtern. ECRI vertrat die Ansicht, dass das H\u00f6chstalter von 16 Jahren f\u00fcr zuzugsberechtigte Kinder nicht weiter gesenkt, sondern f\u00fcr alle auf 18 Jahre erh\u00f6ht werden sollte.<\/p>\n<p>131. Die deutschen Beh\u00f6rden haben mitgeteilt, dass infolge der Umsetzung der Ratsrichtlinie 2003\/86\/EC zum Recht auf Familiennachzug in deutsches Recht das H\u00f6chstalter f\u00fcr zuzugsberechtigte Kinder nicht unter 16 Jahre gesenkt werde. In \u00dcbereinstimmung mit den einschl\u00e4gigen gesetzlichen Bestimmungen liegt die Altersgrenze f\u00fcr den Zuzug bei 18 Jahren in F\u00e4llen, in denen Aussicht auf \u201epositive Integration\u201c der Kinder besteht, dgl. im Fall asylberechtigter Kinder und nach der Genfer Konvention anerkannter Fl\u00fcchtlinge oder sofern die Kinder ihren gew\u00f6hnlichen Hauptwohnsitz zusammen mit den Eltern in die Bundesrepublik Deutschland verlegen.<\/p>\n<p>132. Seit dem dritten Bericht von ECRI wurden neue Ma\u00dfnahmen zum Zuzug von Ehegatten ergriffen. Seit 2007 m\u00fcssen Personen, die zu ihrem Ehepartner nach Deutschland wollen, Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A1 nach dem Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmen nachweisen, ehe sie ihr Heimatland verlassen. Zum Beweis der entsprechenden Sprachkenntnisse m\u00fcssen die Ehepartner das Zeugnis eines Goethe-Instituts vorweisen, das best\u00e4tigt, dass sie den Test \u201cStart Deutsch 1\u201d bestanden haben. In L\u00e4ndern, in denen dieser Test noch nicht angeboten wird, ist es Sache der Botschaften oder Generalkonsulate, bei der Beantragung des Visums die n\u00f6tigen Deutschkenntnisse zu pr\u00fcfen. Pr\u00fcfungszeiten, Geb\u00fchren und Antragsverfahren h\u00e4ngen davon ab, wo die Pr\u00fcfung stattfindet. Die Beh\u00f6rden gaben an, dass Interessenten zur Erreichung der n\u00f6tigen Niveaus im Deutschen Sprachkurse des Goethe-Instituts oder anderer Organisationen besuchen k\u00f6nnten. Kostenlose Deutschkurse f\u00fcr Anf\u00e4nger und Fortgeschrittene werden in 30 Sprachen auch auf der Homepage der Deutschen Welle angeboten. Abgesehen davon sind bestimmte Personengruppen vom Nachweis der Deutschkenntnisse ausgenommen: EU-B\u00fcrger; k\u00f6rperlich oder geistig kranke oder behinderte Personen, die aus diesen Gr\u00fcnden keine Grundkenntnisse im Deutschen vorweisen k\u00f6nnen; Personen mit Hochschulabschluss oder vergleichbarer Qualifikation; Personen, die nicht dauerhaft in Deutschland bleiben wollen; Personen, deren Ehegatte eine Aufenthaltserlaubnis als hochqualifizierte Fachkraft hat; Wissenschaftler; Betriebsgr\u00fcnder; Asylberechtigte oder anerkannte Fl\u00fcchtlinge; Personen, die in einem anderen EU-Staats dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind; Staatsb\u00fcrger von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den USA.<\/p>\n<p>133. Die Beh\u00f6rden haben mitgeteilt, dass diese Ma\u00dfnahme neuen Einwanderern die Integration erleichtern soll. Der Grundgedanke ist, dass Grundkenntnisse im Deutschen es leichter machen, in Deutschland Fu\u00df zu fassen und die Basis f\u00fcr sp\u00e4tere, staatlich finanzierte Integrationskurse bilden, an denen neue Einwanderer seit 2005 teilnahmeberechtigt sind.[45] ECRI gibt aber zu bedenken, dass Sprachkurse au\u00dferhalb gr\u00f6\u00dferer St\u00e4dte nicht \u00fcberall leicht zu finden sind. Obendrein sind sie, falls sie angeboten werden, selten kostenlos. Wer au\u00dferhalb gr\u00f6\u00dferer St\u00e4dte lebt, hat auch nicht immer Internet-Zugang. Das gilt zum Beispiel f\u00fcr l\u00e4ndliche Gegenden in L\u00e4ndern, aus denen die Personen, die Antrag auf Familienzuzug stellen, h\u00e4ufig stammen. Eigentlich k\u00f6nnte die Sprache doch auch erst nach der Ankunft in Deutschland gelernt werden. In einer deutschsprachigen Umgebung w\u00fcrde man auch schneller sprachliche Fortschritte machen. Wenn der schon in Deutschland lebende Ehegatte solange allein bleiben muss, bis der im Heimatland zur\u00fcckgebliebene Ehegatte A 1 \u2013 Niveau im Deutschen erreicht hat, dann ist dies seiner Integration in Deutschland bestimmt nicht f\u00f6rderlich. Die Trennung k\u00f6nnte ohne die emotionale und psychologische Unterst\u00fctzung, welche die Anwesenheit von Familienangeh\u00f6rigen normalerweise bedeutet, sogar im Gegenteil eher zu einem negativen und entfremdenden Eindruck von Deutschland f\u00fchren. Es fehlt im \u00dcbrigen eine Ausnahmeregel, um besondere H\u00e4rtef\u00e4lle ber\u00fccksichtigen zu k\u00f6nnen. Aus der Sicht der deutschen Bev\u00f6lkerung m\u00f6gen die neuen Erfordernisse zwar auf den ersten Blick beruhigend wirken, weil sie dazu f\u00fchren, dass weniger Einwanderer ohne jegliche Deutschkenntnisse in Deutschland ankommen, aber insgesamt betrachtet, ist ihr Beitrag zur Integration eher fragw\u00fcrdig; im Gegenteil: Sie k\u00f6nnten eher hinderlich sein. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnten die neuen Bestimmungen sogar auf Diskriminierung hinauslaufen, weil sei dazu f\u00fchren, dass Kandidaten aus einigen L\u00e4nder der Familienzuzug praktisch verwehrt wird.<\/p>\n<p>134. ECRI wiederholt die Empfehlung, das H\u00f6chstalter von zuzugsberechtigten Kinder f\u00fcr alle Kinder auf 18 heraufzusetzen.<\/p>\n<p>135. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden, die Auswirkungen der neuen Spracherwerbserfordenrisse beim Familienzuzug sorgf\u00e4ltig zu \u00fcberpr\u00fcfen, daf\u00fcr zu sorgen, dass sie in der Praxis nicht diskriminierend und kontraproduktiv wirken, und notfalls korrigierend einzugreifen und z.B. auch die Ber\u00fccksichtigung von H\u00e4rtef\u00e4llen zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Integration und Einb\u00fcrgerung<\/strong><\/p>\n<p>136. Viele Einwanderer kamen zwischen 1955 und 1973 als Gastarbeiter nach Deutschland. Damals ging man davon aus, dass sie nur eine begrenzte Zeit in Deutschland bleiben und dann wieder in die Heimat zur\u00fcckkehren w\u00fcrden; an ihrer Stelle k\u00e4men dann wieder neue Gastarbeiter. Angesichts dieser Vorstellungen wurden Ma\u00dfnahmen zur Integration der Gastarbeiter in die deutsche Gesellschaft nicht als Schwerpunkt angesehen. Von 1988 bis Ende der 90er Jahre kam es mit der Ankunft von rund drei Millionen deutschst\u00e4mmigen Sp\u00e4taussiedlern und Fl\u00fcchtlingen zu einer zweiten Einwanderungswelle. Die Beh\u00f6rden haben j\u00fcngst einger\u00e4umt, dass die damalige Annahme, die Gastarbeiter w\u00fcrden nur kurze Zeit in Deutschland bleiben, ein Irrtum war und Deutschland inzwischen ein Einwanderungsland geworden ist. Die Wirklichkeit ist hingegen verbl\u00fcffend. Fast zwei Drittel der in Deutschland lebenden Ausl\u00e4nder sind schon \u00fcber zehn Jahr im Land; 20 % sind schon l\u00e4nger als drei\u00dfig Jahre im Land. Laut amtlicher Statistik sind 9 % der Bev\u00f6lkerung, also mehr als 7 Millionen, Ausl\u00e4nder. Dar\u00fcber hinaus sch\u00e4tzt man, dass fast jeder F\u00fcnfte in Deutschland, egal, ob Deutscher oder Ausl\u00e4nder, Migrationshintergrund hat.<\/p>\n<p>137. Da Deutschland mittlerweile als Einwanderungsland angesehen wird, haben die Bundesbeh\u00f6rden in den letzten zehn Jahren damit begonnen, den Akzent deutlicher auf Integration zu legen. Nach einem ersten nationalen Integrationsgipfel im Jahr 2006 wurde im Juli 2007 ein Nationaler Integrationsplan vorgestellt. An seiner Ausarbeitung waren alle Ebenen der Verwaltung (Bund, L\u00e4nder und Gemeinden) sowie Vertreter der Zivilgesellschaft und der Einwanderer beteiligt. Der Plan umfasst 400 freiwillige Ma\u00dfnahmen der verschiedenen Institutionen auf den verschiedensten Gebieten. Dazu geh\u00f6ren beispielsweise Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung des Schulerfolgs von Einwandererkindern (etwa zweckgebundene Zusch\u00fcsse an Schulen mit einem hohen Prozentsatz von Kindern mit Migrationshintergrund, f\u00fcr die Lehrerfortbildung an diesen Schulen oder f\u00fcr verst\u00e4rkten Deutschunterricht an den Schulen und Kinderg\u00e4rten), ferner Arbeitsbeschaffungsma\u00dfnahmen f\u00fcr junge Einwanderer, Programme zur Integrationsf\u00f6rderung durch Sport, Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung der Einbeziehung der Eltern bei der Erziehung und Schulausbildung ihrer Kinder, Ma\u00dfnahmen zu leichterem Zugang zur Gesundheitsf\u00fcrsorge, Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung gr\u00f6\u00dferer Vielfalt in den Medien oder Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung der besonderen Situation von Frauen und M\u00e4dchen. Insgesamt gibt der Bund sch\u00e4tzungsweise 750 Millionen Euro f\u00fcr Integrationsma\u00dfnahmen aus.<\/p>\n<p>138. ECRI begr\u00fc\u00dft es, dass die deutschen Beh\u00f6rden Deutschland inzwischen als Einwanderungsland anerkennen und dass man Einwanderer dazu auffordert, voll am Leben der deutschen Gesellschaft teilzunehmen und ihnen hilft, als Voraussetzung daf\u00fcr Deutsch zu lernen. Der Nationale Integrationsplan stellt eine betr\u00e4chtliche Investition der Beh\u00f6rden zur Unterst\u00fctzung des Integrationsprozesses dar. ECRI w\u00fcrdigt die Bereitschaft der Beh\u00f6rden, hierf\u00fcr betr\u00e4chtliche Mittel bereitzustellen.<\/p>\n<p>139. Das Kernst\u00fcck des Nationalen Integrationsplans bilden die Integrationskurse f\u00fcr erwachsene Einwanderer, die besonders auf Spracherwerb abstellen. Solche Kurse gab es seit dem Einwanderungsgesetz von 2005. Nach ihrer Evaluierung 2006 wurden sie \u00fcberarbeitet. Derzeit umfasst der normale Sprachkurs 600 Stunden. Es werden jedoch auch andere M\u00f6glichkeiten geboten, um individuelle Bed\u00fcrfnisse zu befriedigen: Diese reichen von Intensivkursen (400 Stunden) \u00fcber einen besonders auf Frauen zugeschnittenen Kurs (900 Stunden) bis zu einem Kurs f\u00fcr Analphabeten (1200 Stunden). Teilnehmer der ersten drei Kurse, die das vorgeschriebene Niveau in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht haben, \u2013 also Niveau B 1 oder Niveau Eins nach dem Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Sprachreferenzrahmen, das der Sprachkompetenz einer Person entspricht, die sich schon selbst\u00e4ndig verst\u00e4ndigen kann, \u2013 k\u00f6nnen weitere 300 Stunden Unterricht erhalten. Sprachkenntnisse werden nunmehr in ganz Deutschland einheitlich mit genormten Tests bewertet. Zus\u00e4tzlich werden in Orientierungsklassen 45 Stunden Unterricht in deutscher Geschichte, Kultur und Rechtsordnung geboten. Nach einer 2006 erfolgten Evaluierung wurden unterst\u00fctzende Ma\u00dfnahmen als Anreiz zur st\u00e4rkeren Teilnahme eingef\u00fchrt, z.B. Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung sowie \u2013 bei erfolgreichem Abschluss &#8211; Erstattung von 50 % der Kursgeb\u00fchren. Grunds\u00e4tzlich sind Integrationskurse allerdings nicht kostenlos, weil vermutet wird, dass die Bereitschaft zur Kursteilnahme steigt wenn daf\u00fcr gezahlt werden musste. Die Teilnahmegeb\u00fchr betr\u00e4gt 1 Euro pro Stunde. F\u00fcr Sp\u00e4taussiedler und Sozialhilfeempf\u00e4nger sind die Kurse jedoch kostenlos. Wer keine Sozialhilfe bekommt, aber \u00fcber ein vergleichbar niedriges Einkommen verf\u00fcgt, kann ebenfalls von der Geb\u00fchr befreit werden. Die Kurse sind an sich f\u00fcr Ausl\u00e4nder gedacht, aber deutsche Staatsb\u00fcrger k\u00f6nnen auf Wunsch teilnehmen.<\/p>\n<p>140. Alle Neuank\u00f6mmlinge in Deutschland sind zur Teilnahme an den Integrationskursen berechtigt, sofern Aussicht besteht, dass sie auf Dauer bleiben k\u00f6nnen, und (abgesehen von einigen Ausnahmen) sogar zur Teilnahme verpflichtet, wenn das Niveau ihrer Deutschkenntnisse bei Ankunft unter A 1 nach dem Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Sprachreferenzrahmen liegt. Personen, die im Rahmen des Familienzuzugs nach Deutschland kommen, m\u00fcssen ja jetzt vor der Ausreise aus ihrem Heimatland Deutschkenntnisse mindestens nach Niveau A 1 nachweisen. Gleichwohl m\u00fcssen auch sie Integrationskurse besuchen, wenn ihre Deutschkenntnisse unter Niveau B 1 liegen, es sei den, sie fielen unter eine davon ausgenommene Gruppe (z.B. EU-B\u00fcrger).[46] Sonstige Ausl\u00e4nder, f\u00fcr die diese Kurse Pflicht sind, sind bestimmte Sozialhilfeempf\u00e4nger sowie \u201cintegrationsbed\u00fcrftige\u201d Ausl\u00e4nder, d.h. jemand, der die Vormundschaft \u00fcber Kinder hat, ohne aber selbst Deutsch zu sprechen. Zwar besteht keine Verpflichtung zum erfolgreichen Abschluss (d.h. einen Test zu bestehen, der beweist, dass man das angestrebte Nibeau B 1 im Deutschen erreicht hat), aber Personen, f\u00fcr die der Kurs Pflicht ist, sind auch zur tats\u00e4chlichen Teilnahme verpflichtet. In der Praxis hei\u00dft das, dass man verpflichtet ist, so regelm\u00e4\u00dfig zum Kurs zu kommen, dass man die M\u00f6glichkeit, den Kurs erfolgreich abzuschlie\u00dfen, nicht von vornherein gef\u00e4hrdet. Personen, die ihre Teilnahmepflicht in grober Weise vernachl\u00e4ssigt haben, k\u00f6nnen mit Sanktionen belegt werden, also in F\u00e4llen, in denen der Betreffende unter Missachtung der einschl\u00e4gigen Bestimmungen den Kurs schw\u00e4nzt. Folglich k\u00f6nnen Sozialhilfeempf\u00e4nger nach SGB II, die an den Kursen aufgrund einer Integrationsvereinbarung teilnehmen sollen, ihre Sozialhilfe um 30 % gek\u00fcrzt und sogar g\u00e4nzlich gestrichen kriegen, falls sie wiederholt fehlen. Neuank\u00f6mmlinge, deren Kursteilnahme Voraussetzung f\u00fcr die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung war, riskieren, wenn sie fehlen, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verl\u00e4ngert wird.<\/p>\n<p>141. ECRI gibt zu bedenken, dass die Verpflichtung zur Teilanhme an Integrationskursen f\u00fcr gewisse Personen sich als kontraproduktiv erweisen k\u00f6nnte, weil dadurch der Eindruck entstehen k\u00f6nnte, dass die betroffenen Personen sich ohne eine solche Teilnahmepflicht nicht in die deutsche Gesellschaft integrieren lie\u00dfen. Hinzukommt, dass das Erfordernis, vor der Ankunft in Deutschland Grundkenntnisse im Deutschen (Niveau A 1) nachzuweisen, nur f\u00fcr Einwanderer aus bestimmten L\u00e4ndern gilt, nicht aber f\u00fcr solche aus anderen L\u00e4ndern. Dadurch k\u00f6nnte der falsche Eindruck entstehen, dass die F\u00e4higkeit, sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren, vom Ursprungsland des Betreffenden abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>142. ECRI findet die M\u00f6glichkeit bedenklich, zur Kursteilnahme verpflichtete Personen im Falle regelm\u00e4\u00dfigen Fehlens mit Sanktionen zu belegen. Derartige Sanktionen k\u00f6nnten einen stigmatisierenden Effekt haben. Zugleich k\u00f6nnten sie die Rechte des Betroffenen beeintr\u00e4chtigen, sofern sie zur einer Ablehnung der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis oder zur K\u00fcrzung der Sozialhilfe f\u00fchren k\u00f6nnen. ECRI ist der Meinung, dass mindestens in gewissen F\u00e4llen Ausnahmen vorgesehen werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>143. Was die Einb\u00fcrgerung betrifft, stellt ECRI fest, dass der erfolgreiche Abschluss solcher Integrationskurse die Einb\u00fcrgerung erleichtert, da Personen, die deutsche B\u00fcrger werden m\u00f6chten, nach deutschem Recht mittlerweise ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen m\u00fcssen[47], und der erfolgreich Kursabschluss als Beweis f\u00fcr die Erreichung des geforderter Sprachniveaus z\u00e4hlt. Wer den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Einb\u00fcrgerung schon nach sieben Jahren rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalts statt der sonst \u00fcblichen acht Jahre beantragen. Wer erfolgreiche Integration nachweisen kann, etwa durch h\u00f6here Deutschkenntnisse als Niveau B 1, kann sogar schon nach sechs Jahren rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalts die Einb\u00fcrgerung beantragen.<\/p>\n<p>144. Wie an anderer Stelle in diesem Bericht angemerkt, wird die praktische Anwendung der Einb\u00fcrgerungskriterien von den daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Innenministerien der L\u00e4nder kontrolliert. In den letzten Jahren hatten etliche L\u00e4nder, unabh\u00e4ngig vom Sprachnachweis, f\u00fcr bestimmte oder alle Antragsteller umstrittene Tests eingef\u00fchrt, deren Bestehen Voraussetzung der Einb\u00fcrgerung war. Beispielsweise war 2005 in Baden-W\u00fcrttemberg ein 30 Fragen-Test eingef\u00fchrt worden, der sich auf die pers\u00f6nlichen und politischen Ansichten des Antragstellers und u.a. auch auf seine sexuelle Identit\u00e4t bezog und der f\u00fcr Personen gedacht war, die verfassungsfeindlicher Ansichten verd\u00e4chtigt wurden. Es hie\u00df, das Stuttgarter Innenministerium sei der Ansicht, es sei generell zweifelhaft, ob Muslime, die zwar Lippenbekenntnisse zur deutschen Verfassungsordnung ablegten, diese auch wirklich in ihrem tiefsten Inneren akzeptieren w\u00fcrden. B\u00fcrger der 57 Mitgliedsstaaten der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) und alle sonstigen erkennbaren Muslime sollten sich diesem Test unterziehen. Als Folge betr\u00e4chtlicher Kritik und der gegen\u00fcber Muslimen gezeigten diskriminierenden Haltung wurde ab Juni 2007 ein neuer Test f\u00fcr alle Antragsteller auf Einb\u00fcrgerung eingef\u00fchrt. In Hessen gab es einen Text mit 100 zum Teil recht komplizierten Fragen.<\/p>\n<p>145. Nach Beratungen in der St\u00e4ndigen Konferenz der Innenminister der L\u00e4nder wurde ab 1. September 2008 an Stelle der verschiedenen Tests auf L\u00e4nderebene die Einf\u00fchrung eines bundeseinheitlichen Einb\u00fcrgerungstests beschlossen. Die einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften wurden auf Bundesebene erlassen, doch obliegt deren Anwendung den L\u00e4ndern. Wer k\u00fcnftig eingeb\u00fcrgert werden will, muss den Test bestehen. Ausdr\u00fcckliches Ziel des Tests ist es nichtsdestoweniger, die Einb\u00fcrgerung zu erleichtern und keinesfalls zu erschweren. Die Testfragen wurden auch ins Internet gestellt, damit Antragsteller sich darauf vorbereiten k\u00f6nnen. Der Test darf beliebig oft wiederholt werden.<\/p>\n<p>146. ECRI begr\u00fc\u00dft die Tatsache, dass fr\u00fchere l\u00e4nderspezifische Tests aufgegeben wurden, besonders der 2005 in Baden-W\u00fcrttemberg eingef\u00fchrte Test. ECRI h\u00e4lt die Einf\u00fchrung eines einheitlichen, bundesweiten und transparenten Tests f\u00fcr eine eindeutige Verbesserung gegen\u00fcber der vorherigen Situation. ECRI nimmt die Absicht der Beh\u00f6rden zur Kenntnis, dass der neue Test den Einb\u00fcrgerungswilligen die T\u00fcr \u00f6ffnen und ihnen die Einb\u00fcrgerung nicht schwerer machen will. Zugleich stellt ECRI fest, dass die bundesweite Einf\u00fchrung eines Einb\u00fcrgerungstests neben den Erfordernissen in Bezug auf Aufenthalt, Sprache und Einkommen ein zus\u00e4tzliches Erfordernis f\u00fcr die Antragsteller darstellt. W\u00e4hrend das Lernen auf den Test hin indirekt die Integration f\u00f6rdern kann, weil die Einwanderer manche zus\u00e4tzlichen Dinge \u00fcber Deutschland erfahren, sehen manche Nichtregierungsorganisationen in dem Test eher eine versteckte Botschaft der deutschen Gesellschaft dahingehend, dass man die Leute eher drau\u00dfen halten als dabeihaben m\u00f6chte. ECRI nimmt Berichte von Ende November 2008 zur Kenntnis, dass seit seiner Einf\u00fchrung 98% der Kandidaten den Test bestanden haben.<\/p>\n<p>147. ECRI betont, dass Integration ein zweiseitiger Prozess ist: Mehrheitsbev\u00f6lkerung und Minderheitsgruppen m\u00fcssen einander gegenseitig anerkennen. Integration soll Minderheitsgruppen die volle Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erm\u00f6glichen, darf ihnen aber nicht das Gef\u00fchl einer einseitigen Verpflichtung geben, sich von der Mehrheit nicht mehr zu unterscheiden. ECRI beobachtet, dass die Integrationsfrage derzeit in Deutschland ein besonders heikles Thema darstellt. W\u00e4hrend die Beh\u00f6rden allm\u00e4hlich ein bedeutsames neues Verst\u00e4ndnis von Vielfalt in der deutschen Gesellschaft und von notwendigen Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung voller Einbeziehung aller Mitglieder der heutigen Gesellschaft erkennen lassen, hat man den Eindruck, dass dieses \u2013 sich in Entwicklung befindliche \u2013 Verst\u00e4ndnis noch keineswegs bis zur Gesamtheit der deutschen Gesellschaft durchgedrungen ist. Die h\u00e4ufigen Proteste, sobald neue Moscheen gebaut werden sollen, sind ein typisches Beispiel f\u00fcr den himmelweiten Unterschied zwischen den Ansichten der Bev\u00f6lkerungsmehrheit \u00fcber das heutige Deutschland und der in der Realit\u00e4t vorhandenen Vielfalt. In diesem Zusammenhang machen Einwanderer die Erfahrung, dass man ihnen die ganze Verantwortung f\u00fcr ihre Integration aufb\u00fcrdet. Zwar sind die im Nationalen Integrationsplan vorgesehenen Investitionen durchaus nennenswert, doch herrscht in der Bev\u00f6lkerung das Gef\u00fchl vor, dass es nur an den Einwanderern liege, sich um Anpassung an ihre neue Umwelt zu bem\u00fchen. Im schlimmsten Fall d\u00fcrfte die Debatte um das Einwanderungsproblem einschlie\u00dflich der Diskussion \u00fcber \u201cParallelgesellschaften\u201d dazu beigetragen haben, dass unter den Einwanderern der Eindruck entsteht, dass das Verst\u00e4ndnis und die Achtung der deutschen Verfassungsordnung nicht ausreichen, sondern dass man sie in Deutschland nur willkommen hei\u00dfe, wenn sie sich in Kleidung, Aussehen und Denkweise der deutschen Bev\u00f6lkerung anglichen.<\/p>\n<p>148. ECRI best\u00e4rkt die deutschen Beh\u00f6rden mit Nachdruck in ihren Bem\u00fchungen, den Einwanderern beim Erlernen der deutschen Sprache zu helfen. ECRI empfiehlt in diesem Zusammenhang, alles zu tun um sicherzustellen, dass Ma\u00dfnahmen zur Erreichung dieses Zieles sich nicht kontraprodukiv auf die Integration auswirken, indem Menschen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, stigmatisiert und in ihren Rechten beschnitten werden.<\/p>\n<p>149. ECRI legt den deutschen Beh\u00f6rden dringend nahe, auch andere Aspekte des Nationalen Integrationsplans weiterzuentwickeln, um Einwanderer auch auf anderen Gebieten zu unterst\u00fczzuen, etwa im Schul-, Besch\u00e4ftigungs- und Gesundheitswesen sowie beim Sport und in den Medien. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, besonderes Augenmerk auf die Entwicklung von Programmen zu richten, die der deutschen Bev\u00f6lkerung helfen, die Vielfalt der heutigen deutschen Gesellschaft leichter zu akzeptieren.<\/p>\n<p>150. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden, die Auswirkungen des neuen bundesweiten Einb\u00fcrgerungstests besonders im Hinblick auf die Zahl gestellter und bewilligter Antr\u00e4ge sorgf\u00e4ltig zu beobachten um sicherzustellen, dass er sich nicht als kontraproduktiv erweist, und um notfalls korrigierend einzugreifen.<\/p>\n<p><strong>VI. Antisemitismus<\/strong><\/p>\n<p>151. Im dritten Bericht empfahl ECRI den deutschen Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen zur Unterbindung von Bekundungen von Antisemitismus in Deutschkland fortzusetzen und zu intensivieren. Wie oben ausgef\u00fchrt,[48] haben die deutschen Beh\u00f6rden eine ganze Reihe von Ma\u00dfnahmen ergriffen, um rechtsextreme Straftaten einschlie\u00dflich antisemitischer Delikte zu bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<p>152. Nichtsdestoweniger bewegte sich die Zahl der von 2005 bis 2007 vom Bundeskriminalamt registrierten politisch motivierten rechtsextremen Straftaten mit antisemitischem Hintergrund j\u00e4hrlich um etwa 1600, d.h. im Schnitt \u00fcber 30 solcher Delikte pro Woche. W\u00e4hrend die Zahl in diesem Zeitraum jedes Jahr leicht zur\u00fcckging, weisen vorl\u00e4ufige Angaben f\u00fcr die ersten neun Monate des Jahres 2008 einen Anstieg von 10 % gegen\u00fcber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2007 auf.[49] Die am h\u00e4ufigsten gemeldeten Straftaten betrafen die Sch\u00e4ndung j\u00fcdischer Grabsteine oder sonstiger Denkm\u00e4ler. In manchen F\u00e4llen wurden Grabsteine umgest\u00fcrzt, in anderen F\u00e4llen wurden Graffiti-Schmierereien, oft auch mit Hakenkreuzen und anderen Nazi-Symbolen, angebracht. Was antisemitische Gewalttaten angeht, so wurden 2005 49 solche Taten gemeldet, 2006 waren es 43 und 2007 59. Au\u00dfer derartigen Gewaltakten gegen Personen oder ihr Eigentum geben antisemitische und Neonazi-Hetzreden nach wie vor Anlass zu gro\u00dfer Sorge.[50]<\/p>\n<p>153. Die deutschen Beh\u00f6rden verurteilen regelm\u00e4\u00dfig solche Taten. Sie verfolgen die T\u00e4ter und bringen sie, wenn m\u00f6glich, vor Gericht. Seit dem dritten Bericht von ECRI hat es zahlreiche Strafverfahren wegen Leugnung des Holocaust oder des Gebrauchs von Nazi-Symbolen gegeben.[51] Zugleich wurden zahlreiche Ma\u00dfnahmen zur S\u00fchne f\u00fcr die Vergangenheit und zum Ged\u00e4chtnis der Opfer des Holocaust ergriffen, Dazu z\u00e4hlt das deutsche Repatriierungsprogramm, das teilweise dazu gef\u00fchrt hat, dass jetzt wieder sch\u00e4tzungsweise 110 000 Juden oder Personen j\u00fcdischen Ursprungs in Deutschland leben. Es finden Gedenkveranstaltungen zum Jahrestag wichtiger Ereignisse w\u00e4hrend der Judenverfolgung oder von Ereignissen, die dazu gef\u00fchrt haben, statt, und Synagogen werden wieder er\u00f6ffnet. In der Woche vor dem 70. Jahrestag der \u201eKristallnacht\u201c vom 9. November 1938 verabschiedete der Bundestag auch eine Entschlie\u00dfung, mit der er seine Entschlossenheit betonte, jeder Form von antij\u00fcdischer Hetze und Antisemitismus entgegenzutreten,, und die Regierung aufforderte, weiterhin j\u00fcdisches Leben in Deutschland zu unterst\u00fctzen und zu sch\u00fctzen sowie im Schulunterricht mehr \u00fcber j\u00fcdisches Leben in Israel zu bringen und eine Expertengruppe einzusetzen, die regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber Antisemitismus in Deutschland berichtet.<\/p>\n<p>154. ECRI begr\u00fc\u00dft die Entschlossenheit der Beh\u00f6rden, alle Formen von Antisemitismus anzuprangern und zu bek\u00e4mpfen sowie j\u00fcdische Kultur in Deutschland zu unterst\u00fctzen. Nichtsdestoweniger betont ECRI die Notwendigkeit, sich fortlaufend darum zu bem\u00fchen, dass den Worten auch Taten folgen. Angesichts der gegenw\u00e4rtigen Zunahme antisemitischer Delikte in Deutschland muss noch mehr getan werden, um diesen Trend umzukehren.<\/p>\n<p>155. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden, auch weiterhin und verst\u00e4rkt alle Bekundungen von Antisemitismus in Deutschland zu bek\u00e4mpfen. ECRI unterstreicht die Rolle der verschiedenen Meinungsmacher in der Gesellschaft. Politiker, Religionsgemeinschaften, die Medien oder die Zivilgesellschaft, alle m\u00fcssen sich entschieden gegen Bekundungen von Antisemitismus wenden.<\/p>\n<p><strong>VII. Verhalten der Polizei<\/strong><\/p>\n<p>156. Im dritten Bericht gab ECRI verschiedene Empfehlungen zum Verhalten von Polizei und Justiz und forderte die Einsetzung eines unabh\u00e4ngigen Gremiums zur Untersuchung angeblichen Fehlverhalten von Polizeibeamten. ECRI empfahl, in ganz Deutschland daf\u00fcr zu sorgen, dass im Rahmen der Beamtenfortbildung die interkulturelle Kompetenz von Polizei und Justiz gef\u00f6rdert werde und die Polizei auf das Problem von Rassismus und direkter oder indirekter rassischer Diskriminierung hingewiesen werde. Ferner bat ECRI, f\u00fcr angemessene Vertretung von Minderheitsgruppen in der Polizei zu sorgen.<\/p>\n<p>157. Seit dem dritten Bericht von ECRI fanden verschiedene Angeh\u00f6rige erkennbarer Minderheiten durch Polizeibeamte oder im Polizeigewahrsqm den Tod. ECRI stellt fest, dass derartige Vorf\u00e4lle auf ernsthafte Verst\u00f6\u00dfe gegen Grundrechte deuten, und betont, dass gr\u00fcndliche Untersuchung solcher Todesf\u00e4lle einschlie\u00dflich von Behauptungen, rassistische Beweggr\u00fcnde h\u00e4tten dabei eine Rolle gespielt, einen wesentlichen Bestandteil der nach Art. 2 und 14 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention gew\u00e4hrten Rechte darstellen.[52] ECRI unterstreicht ferner, dass die F\u00e4higkeit der Beh\u00f6rden, rasch und effektiv Verdachtsf\u00e4lle polizeilichen Fehlverhaltens zu untersuchen, ein wesentliches Element beim Vertrauen der Gesellschaft in die Polizei ist.<\/p>\n<p>158. An anderer Stelle in diesem Bericht hat ECRI darauf hingewiesen, dass Opfer rassistischer Gewalt mit schwarzer Hautfarbe zweitrangig abgefertigt w\u00fcrden, wenn sie sich an die Polizei um Hilfe wenden.[53] Dar\u00fcber hinaus stellt ECRI fest, dass Nichtregierungsorganisationen laufend h\u00f6here Zahlen von F\u00e4llen rassistischer GewaIt melden als die Polizei, was darauf schlie\u00dfen last, dass die Opfer der Polizei nicht zutrauen, ihren Fall wirksam zu untersuchen.<\/p>\n<p>159. ECRI zeigt sich auch betroffen dar\u00fcber, dass 2005 in einer an mehr als 20 000 Polizeibeamte verteilten Zeitschrift ein Leserbrief zu finden war, der anschlie\u00dfend vom UN-Ausschuss zur Ausmerzung rassischer Diskriminierung beanstandet wurde, weil er Bemerkungen \u201cdiskriminierender, beleidigender und verleumdischer Art\u201d gegen\u00fcber Roma enthielt, was \u201cbesonders schwerwiegend war, &#8230; weil die Bemerkungen von einem Polizeibeamten kamen, dessen Aufgabe es doch ist, dem Einzelnen zu dienen und ihn zu sch\u00fctzen\u201d[54] Dass die einschl\u00e4gige Polizeigewerkschaft sich seither nicht von diesem Leserbrief distanziert hat, gibt Anlass zur Sorge. ECRI f\u00fcrchtet, dass dieser Vorfall tiefer sitzende und weiter verbreitete Vorurteile der Polizei gegen\u00fcber gewissen Gruppen zeigt, denen man dringend entgegentreten sollte. In diesem Zusammenhang begr\u00fc\u00dft ECRI, dass die h\u00f6heren Dienstgrade der Polizei inzwischen einsehen, dass das Bewusstsein f\u00fcr diese Problematik gesch\u00e4rft werden muss und dass es sonstiger Ma\u00dfnahmen bedarf, um die interkulturelle Kompetenz der Polizei auf allen Ebenenen zu st\u00e4rken.<\/p>\n<p>160. ECRI unterstreicht die Wichtigkeit, in F\u00e4llen behaupteten polizeilichen Fehlverhaltens ein unabh\u00e4ngiges Untersuchungsverfahren vorzusehen, das solchen Anschuldigungen nachgehen und die Schuldigen notfalls vor Gericht bringen kann. ECRI wiederholt die Aufforderung, in Deutschland ein derartiges Gremium einzusetzen.<\/p>\n<p>161. ECRI wiederholt ferner die Empfehlung, die deutschen Beh\u00f6rden m\u00f6gen daf\u00fcr sorgen, dass in ganz Deutschland im Rahmen der polizeilichen Fortbildung auf interkulturelle Kompetenz geachtet werde und das Problembewusstsein in Sachen Rassismus und direkter oder indirekter rassischer Diskriminierung gesch\u00e4rft werde. ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden ferner, ein Netz entsprechend ausgebildeter Polizisten aufzubauen, deren Aufgabe es w\u00e4re, als Kontaktpersonen zwischen der \u00d6ffentlichkeit, vor allem den Angeh\u00f6rigen von Minderheitsgruppen, und der Polizei zu dienen und zum gegenseitigen Verst\u00e4ndnis beider Seiten beizutragen.<\/p>\n<p><strong>VIII. Kontrolle von Rassismus und rassischer Diskriminierung<\/strong><\/p>\n<p>162. Im dritten Bericht betonte ECRI, dass die Erhebung von personenbezogenen Daten, aufgeschl\u00fcsselt nach ethnischer Herkunft, den Beh\u00f6rden helfen k\u00f6nnte, die Probleme von verschiedenen in Deutschland lebenden Minderheitsgruppen in verschiedenen Lebensbereichen wie Besch\u00e4ftigungs-, Wohnungs- und Bildungswesen besser einzusch\u00e4tzen. Nat\u00fcrlich m\u00fcssten dabei europ\u00e4ische Vorschriften, Regelungen und Empfehlungen zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsph\u00e4re sowie der Grundsatz, dass es jedem freisteht, seine ethnische Herkunft anzugeben, ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>163. Die deutschen Beh\u00f6rden haben angegeben, dass statistische Erhebungen in Deutschland Angaben zur Religion, zur Staatsangeh\u00f6rigkeit, zum Geschlecht und zum Alter, nicht aber zur ethnischen Herkunft umfassen. Manche Minderheitsgruppen m\u00f6chten die ethnische Herkunft nicht erfasst sehen, w\u00e4hrend andere dies f\u00fcr wichtig halten. Die Beh\u00f6rden waren der Ansicht, dass es andere, bessere Mittel gebe, in bestimmten F\u00e4llen die Zahl der betroffenen Angeh\u00f6rigen bestimmter Gruppen abzusch\u00e4tzen. Angesichts wiederholter Empfehlungen internationaler Gremien haben sie jedoch eine Untersuchung in Auftrag gegeben, die feststellen soll, ob es w\u00fcnschenswert, rechtlich zul\u00e4ssig und notwendig sei, solche Angaben zu erheben.<\/p>\n<p>164. ECRI wiederholt die Empfehlung, die deutschen Beh\u00f6rden m\u00f6gen ihr Monitorisystem verbessern und k\u00fcnftig statistische Daten nach Religion, Sprache, Staatsangeh\u00f6rigkeit und nationaler oder ethnischer Herkunft aufschl\u00fcsseln. ECRI betont, dass dies in jedem Fall unter geb\u00fchrender Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Vertraulichkeit, der vorherigen Zustimmung und der Bereitschaft, sich freiwillig als Angeh\u00f6riger einer bestimmten Gruppe zu bezeichnen, zu erfolgen habe. Erhebungen dieser Art sollten auch die M\u00f6glichkeit von doppelter oder mehrfacher Benachteiligung ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>ZWISCHENZEITLICH WEITER<\/strong><br \/>\n<strong>ZU VERFOLGENDE EMPFEHLUNGEN<\/strong><\/p>\n<p>Die drei besonderen Empfehlungen, deren schwerpunktm\u00e4\u00dfige Verwirklichung ECRI von den deutschen Beh\u00f6rden erbittet, sind folgende:<\/p>\n<p>\u2022 ECRI legt den deutschen Beh\u00f6rden dringend nahe, mehr zu tun, um die nunmehr bestehenden rechtlichen Bestimmungen gegen rassische Diskriminierung vor allem unter den von Benachteiligung betroffen Gruppen bekannt zu machen. Zu diesem Zweck empfiehlt ECRI den Beh\u00f6rden eine Kampagne unter den m\u00f6glicherweise von Diskriminierung betroffenen Gruppen zu starten, um sie auf die Existenz und Reichweite des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und das Verfahren, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen, hinzuweisen.<\/p>\n<p>\u2022 Angesichts der Tatsache, dass derzeit nicht daran gedacht ist, das gegliederte Sekundarschulsystem in Deutschland aufzugeben, empfiehlt ECRi den deutschen Beh\u00f6rden, dringend zielgerichtete Fortbildungsprogramme vorzusehen, um alle Lehrer in die Lage zu versetzen, die Eignung ihrer Sch\u00fcler f\u00fcr die Sekundarschularten objektiv zu beurteilen, damit keine Sch\u00fcler ohne zwingenden Grund in die weniger anspruchsvollen Schultypen geschickt werden.<\/p>\n<p>\u2022 ECRI empfiehlt den deutschen Beh\u00f6rden nachdr\u00fccklich, im Rahmen ihrer laufenden Bem\u00fchungen, Rassismus vom Arbeitsplatz fernzuhalten, eine Kampagne zur Weckung des Problembewusstseins zu starten, um die Einstellung von Arbeitgebern zu Personen mit Migrationshintergrund zu \u00e4ndern. Diese Kampagne sollte nicht nur die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), sondern auch die positiven Aspekte von Vielfalt am Arbeitsplatz hervorheben. Die Kampagne k\u00f6nnte Teil einer regelm\u00e4\u00dfigen Reihe solcher Kampagnen werden.<\/p>\n<p>Sp\u00e4testens zwei Jahre nach Ver\u00f6ffentlichung dieses Berichts wird ECRI ein Verfahren zur Pr\u00fcgung dessen einleiten, was zwischenzeitlich zur Weiterverfolgung dieser drei Empfehlungen veranlasst wurde.<\/p>\n<p><strong>Bibliographie<\/strong><\/p>\n<p>Die nachfolgende Bibliographie nennt die wichtigsten Ver\u00f6ffentlichungen, die zur Pr\u00fcfung der Situation in Deutschland herangezogen wurden. Es handelt sich jedoch nicht um eine ersch\u00f6pfende Liste aller Informationsquellen, die ECRI bei der Erstellung dieses Berichts zur Verf\u00fcgung standen.<\/p>\n<p><strong>European Commission against Racism and Intolerance (ECRI)<\/strong><\/p>\n<p>1. Third Report on Germany, 8 June 2004, CRI(2004)23<\/p>\n<p>2. Second Report on Germany, 3 July 2001, CRI(2001)36<\/p>\n<p>3. Report on Germany, March 1998, CRI(98)22<\/p>\n<p>4. General Policy Recommendation No. 1: Combating racism, xenophobia, antisemitism and intolerance, October 1996, CRI(96)43<\/p>\n<p>5. General Policy Recommendation No. 2: Specialised bodies to combat racism, xenophobia, antisemitism and intolerance at national level, June 1997, CRI(97)36<\/p>\n<p>6. General Policy Recommendation No. 3: Combating racism and intolerance against Roma\/Gypsies, March 1998, CRI(98)29<\/p>\n<p>7. General Policy Recommendation No. 4: National surveys on the experience and perception of discrimination and racism from the point of view of potential victims, March 1998, CRI(98)30<\/p>\n<p>8. General Policy Recommendation No. 5: Combating intolerance and discrimination against Muslims, April 2000, CRI(2000)21<\/p>\n<p>9. General Policy Recommendation No. 6: Combating the dissemination of racist, xenophobic and antisemitic material via the Internet, December 2000, CRI(2001)1<\/p>\n<p>10. General Policy Recommendation No. 7: National legislation to combat racism and racial discrimination, December 2002, CRI(2003)8<\/p>\n<p>11. General Policy Recommendation No. 8: Combating racism while fighting terrorism, March 2004, CRI(2004)26<\/p>\n<p>12. ECRI General Policy Recommendation No. 9: The fight against antisemitism, June 2004, CRI(2004)37<\/p>\n<p>13. General Policy Recommendation No. 10 on combating racism and racial discrimination in and through school education, December 2006, CRI(2007)6<\/p>\n<p>14. General Policy Recommendation No. 11 on combating racism and racial discrimination in policing, June 2007, CRI(2007)39<\/p>\n<p>15. General Policy Recommendation No.12 on combating racism and racial discrimination in the field of sport, December 2008, CRI(2009)5<\/p>\n<p><strong>Other sources<\/strong><\/p>\n<p>16. Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales (Gemeinschaftsinitiative Equal, Xenos \u2013 Leben und Arbeiten in Vielfalt), Encouraging tolerance and intercultural competence through employment programmes, May 2006<\/p>\n<p>17. Bundesministerium des Innern, Muslime in Deutschland, May 2008<\/p>\n<p>18. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2007, May 2008<\/p>\n<p>19. Bundesministerium des Innern, Polizeiliche Kriminalstatistik 2007, May 2008<\/p>\n<p>20. Bundesministerium des Innern (Federal Ministry of the Interior), Migration and Integration \u2013 Residence law and policy on migration and integration in Germany, April 2008<\/p>\n<p>21. Die Beauftragte der Bundesregierung f\u00fcr Migration, Fl\u00fcchtlinge und Integration, Wege zur Einb\u00fcrgerung \u2013 Wie werde ich Deutsche \u2013 wie werde ich Deutscher?, May 2008<\/p>\n<p>22. Die Bundesregierung, Der Nationale Integrationsplan \u2013 Neue Wege \u2013 Neue Chancen, July 2007<\/p>\n<p>23. Federal Office for Migration and Refugees, Evidence of basic knowledge of the German language in the event of subsequent immigration of spouses from abroad, 24 August 2007<\/p>\n<p>24. Letter from the Chairperson of the Ministers\u2019 Deputies to the President of the Parliamentary Assembly in reply to Written Question No. 482 by Mr Mercan: \u201cGerman Citizenship Procedures for Muslims\u201d, 6 November 2007, DD(2007)589<\/p>\n<p>25. Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights, Mr Thomas Hammarberg, on his visit to Germany, 9-11 and 15-20 October 2006, CommDH(2007)14<\/p>\n<p>26. Advisory Committee on the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Second Opinion on Germany, adopted on 1 March 2006, ACFC\/OP\/II(2006)001<\/p>\n<p>27. Human Rights Council, Implementation of General Assembly Resolution 60\/251 of 15 March 2006 entitled \u201cHuman Rights Council\u201d, Report of the Special Rapporteur on the right to education, Vernor Mu\u00f1oz, Addendum, Mission to Germany, 13-21 February 2006, A\/HRC\/4\/29\/Add.3<\/p>\n<p>28. Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Reports submitted by states parties under Article 9 of the Convention, Eighteenth periodic reports of states parties due in 2006, CERD\/C\/DEU\/18<\/p>\n<p>29. Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Concluding observations of the Committee on the Elimination of Racial Discrimination \u2013 Germany, 21 August 2008, CERD\/C\/DEU\/CO\/18<\/p>\n<p>30. OECD Employment Outlook, 2008 edition<\/p>\n<p>31. OECD, PISA 2006: Science Competencies for Tomorrow\u2019s World, 2007<\/p>\n<p>32. OECD, Where Immigrant Students Succeed: A Comparative Review of Performance and Engagement in PISA 2003, 2006<\/p>\n<p>33. Eurobarometer, Discrimination in the European Union, July 2008<\/p>\n<p>34. Eurobarometer, Discrimination in the European Union, January 2007<\/p>\n<p>35. European Monitoring Centre on Racism and Xenophobia, Policing Racist Crime and Violence \u2013 A Comparative Analysis, September 2005<\/p>\n<p>36. European Monitoring Centre on Racism and Xenophobia, Migrants\u2019 experiences of discrimination in Germany, October 2004<\/p>\n<p>37. European Forum for Migration Studies, Ethnic Discrimination and Xenophobia in Germany, Annual Report 2006, Bamberg, December 2007<\/p>\n<p>38. European Network of Legal Experts in the Nondiscrimination Field, Report on Measures to Combat Discrimination, Directives 2000\/43\/EC and 2000\/78\/EC, Country Report\/Update 2006, State of affairs up to 8 January 2007<\/p>\n<p>39. Forum Menschenrechte, Eliminating Racial Discrimination in Germany, Parallel report addressed to the Committee on the Elimination of Racial Discrimination of the United Nations, complementing the 16th-18th state report of the Federal Republic of Germany according to Article 9 of the Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination, January 2008<\/p>\n<p>40. Human Rights First, \u201cAntisemitic Violence\u201d, 2008 Hate Crime Survey<\/p>\n<p>41. International Crisis Group, Islam and Identity in Germany, Europe Report No. 181, 14 March 2007<\/p>\n<p>42. Open Society Institute, Muslims in the EU \u2013 Cities Report: Germany, Preliminary Research Report and Literature Survey, 2007<\/p>\n<p>43. Ramboll Management, The National Program XENOS \u2013 Implementation and Effects: Summary of the Evaluation\u00b8 March 2007<\/p>\n<p>44. US Department of State, Germany \u2013 International Religious Freedom Report 2008, 19 September 2008<\/p>\n<p>__________<\/p>\n<p>* Die Empfehlungen dieses Absatzes werden sp\u00e4testens in zwei Jahren nach Ver\u00f6ffentlichung dieses Berichts Gegenstand eines Verfahrens zur zwischenzeitlichen Weiterverfolgung durch ECRI sein.<br \/>\n[1] Siehe unten, Besonders benachteiligte Gruppen, \u2013 Die Lage von Wanderarbeitnehmern, Asylbewerbern, [usw.] \u2013 Integration.<br \/>\n[2] Siehe unten, Besonders benachteiligte Gruppen \u2013 Die Lage von Wanderarbeitnehmern, Asylbewerbern, [usw,] \u2013 Integration.<br \/>\n[3] Vgl. die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 7 von ECRI \u00fcber nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rasssendiskriminierung , \u00a7 21, sowie \u00a7 47 der Erl\u00e4uterungen dazu.<br \/>\n[4] Siehe auch unten ,Rassistische Gewalt.<br \/>\n[5] Vgl. besonders \u0160e\u010di\u0107 gegen Kroatien, Entscheidung Nr. 4357740116\/02, 31. Mai 2007, \u00a7 67; Anguelova und Iliev gegen Bulgarien, Entscheidung Nr. 55523\/00, 26. Juli 2007, \u00a7 115.<br \/>\n[6] Siehe unten, Rassismus in der \u00f6ffentlichen Debatte..<br \/>\n[7] Vgl. die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 7 von ECRI zur nationalen Gesetzgebung gegen Rassismus und Rassendiskriminierung, \u00a7 21, sowie \u00a7 47 der Erl\u00e4uterungen dazu.<br \/>\n[8] Besonders relevant f\u00fcr den Aufgabenbereich von ECRI sind die Ratsrichtlinien 2000\/43\/EC zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne R\u00fccksicht auf Rasse oder ethnische Herkunft und 2000\/78\/EC, mit der ein allgemeiner Rahmen zur Gleichbehandlung auf dem Arbeitsmarkt und im Besch\u00e4ftigungswesen abgesteckt wurde.<br \/>\n[9] Vgl. weiter unten zur Rolle und zu den Befugnissen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Gremien und andere Einrichtungen gegen Diskriminierung<br \/>\n[10] Urteil vom 4. Dezember 2007, AZ. 20 Ca105\/07. Dieses Urteil wurde sp\u00e4ter vom Hamburger Landesarbeitsgericht (Urteil vom 29. Oktober 2008, AZ. 3 Sa 15\/08) aus anderen Gr\u00fcnden, n\u00e4mlich dass der Kl\u00e4ger nicht die in der Stellenausschreibung geforderte berufliche Qualifikation besitze, aufgehoben.<br \/>\n[11] Vgl. weiter unten, Diskrimierung auf verschiedenen Gebieten \u2013 Bildungswesen.<br \/>\n[12] Vgl. weiter unten,, Diskriminierung auf verschiedenen Gebieten.<br \/>\n[13] Bericht \u00fcber Diskriminierung in der EU (2007) \u2013 Besonderes Eurobarometer 263.<br \/>\n[14] Vgl. unten, Diskriminierung auf verschiedenen Gebieten \u2013 Wohnungswesen.<br \/>\n[15] Besonders benachteiligte Gruppen \u2013 Die Lage von Wanderarbeitnehmern, Asylbewerbern, [usw.] \u2013 Integration.<br \/>\n[16] AGG-Wegweiser: Erl\u00e4uterungen und Beispiele zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, ver\u00f6ffentlicht im November 2008.<br \/>\n[17] Der 3.ECRI-Bericht wurde 2004 ver\u00f6ffentlicht. ECRI stellt fest, dass seit 2006\/7 der Ausdruck \u201cKinder mit Migrationshintergrund\u201d Verwendung findet und sowohl deutsche Kinder mit Migrationshintergrund als auch ausl\u00e4ndische Kinder umfasst.<br \/>\n[18] Siehe insbesondere OECD 2006, Where Immigrant Students Succeed: A Comparative Review of Performance and Engagement in PISA 2003; siehe auch Bundesministerium des Innern, Migration and Integration: Residence law and policy on migration and integration in Germany, April 2008, woraus die statistischen Angaben stammen. Im vorliegenden Absatz entsprechen die Ausdr\u00fccke \u201causl\u00e4ndisch\u201d und \u201eMigrationshintergrund\u201c der Terminologie in den zitierten Untersuchungen.<br \/>\n[19] Siehe oben, Diskriminierung auf verschiedenen Gebieten \u2013 Bildungswesen.<br \/>\n[20] Siehe weiter unten, Besonders benachteiligte Gruppen \u2013 Muslime.<br \/>\n[21] Siehe oben, Existenz und Anwendung rechtlicher Bestimmungen \u2013 B\u00fcrgerlichrechtliche Bestimmungen. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.<br \/>\n[22] Siehe unten, Besonders benachteiligte Gruppen \u2013 Muslime,\u2013 Die Lage von Wanderarbeitnehmern, Asylbewerbern, [usw.] \u2013 Integration.<br \/>\n[23] Siehe Punkt 16 der Allgemeinen Politik-Empfehlung und Punkt 36 der Erl\u00e4uterungen dazu.<br \/>\n[24] Von Neonazis ver\u00fcbte Gewaltakte werden weiter unten behandelt, siehe unter Rassistische Gewalt<br \/>\n[25] Siehe unten, Besonders benachteiligte Gruppen \u2013 Die Lage von Wanderarbeitnehmern, Asylbewerbern, [usw.] \u2013 Integration und Einb\u00fcrgerung.<br \/>\n[26] Siehe unten, Besonders benachteiligte Gruppen \u2013 Schwarze, \u2013 Roma und Sinti.<br \/>\n[27] Siehe auch unten, Besonders benachteiligte Gruppen &#8211; Schwarze<br \/>\n[28] Siehe oben, Strafrechtsbestimmungen gegen Rassismus.<br \/>\n[29] Siehe unten, Verhalten der Polizei<br \/>\n[30] Vgl. beispielsweise die im Glossar des Innenministeriums enthaltene Definition von Rassismus: http:\/\/www.bmi.bund.de\/cln_145\/DE\/Service\/Glossar\/Functions\/glossar.html?nn=105094&amp;lv2=296448&amp;lv3=152418<br \/>\n[31] Siehe oben, Strafrechtsbestimmungen gegen Rassismus.<br \/>\n[32] Da alle Menschen der gleichen Gattung angeh\u00f6ren, lehnt ECRI Theorien ab, die von der Existenz mehrerer \u201eRassen\u201c ausgehen. Gleichwohl verwendet ECRI den Ausdruck in der Definition um sicherzustellen, dass Personen, die generell und f\u00e4lschlich als Angeh\u00f6rige einer \u201canderen Rasse\u201d angesehen werden, nicht vom Schutz ausgeschlossen werden.<br \/>\n[33] Siehe oben, Diskriminierung auf verschiedenen Gebieten \u2013 Besch\u00e4ftigungswesen, Wohnungswesen.<br \/>\n[34] Siehe oben, Diskriminierung auf verschiedenen Gebieten \u2013 Bildungswesen.<br \/>\n[35] Muslime in Deutschland, Seite 105.<br \/>\n[36] Siehe oben, Rassismus in der \u00f6ffentlichen Debatte.<br \/>\n[37] Zum Erwerb der deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft, siehe oben, Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht.<br \/>\n[38] Siehe oben, Diskriminierung auf verschiedenen Gebieten \u2013 Bildungswesen, Besch\u00e4ftigungswesen, Wohnungswesen..<br \/>\n[39] Siehe unten, Besonders benachteiligte Gruppen\/Zielgruppen \u2013 Situation von Wanderarbeitnehmern, Asylbewerbern, (usw.) \u2013 Integration.<br \/>\n[40] Siehe oben, Diskriminierung auf verschiedenen Gebieten, \u2013 Besch\u00e4ftigungswesen.<br \/>\n[41] Siehe oben, Diskriminierung auf verschiedenen Gebieten \u2013 Bildungswesen.<br \/>\n[42] Siehe oben, Rassismus in der \u00f6ffentlichen Debatte \u2013 Medien.<br \/>\n[43] Siehe unten, Verhalten der Polizei<br \/>\n[44] Omwenyeke gegen Deutschland, Aktenzeichen Nr. 44294\/04, 20. November 2007, F\u00fcnfte Sektion..<br \/>\n[45] Zu Integrationskursen, siehe unten, Benachteiligte Gruppen\/Zielgruppen \u2013 Situation von Wanderarbeitnehmern, Asylbewerbern (usw.) \u2013 Integration und Einb\u00fcrgerung.<br \/>\n[46] Siehe oben, Benachteiligte Gruppen\/Zielgruppen \u2013 Situation von Wanderarbeitnehmern, Asylbewerbern (usw.) \u2013 Famiiennachzug.<br \/>\n[47] Siehe oben, Existenz und Anwendung rechtlicher Bestimmungen \u2013 Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht.<br \/>\n[48] Siehe oben, Rassistische Gewalt.<br \/>\n[49] Die vorl\u00e4ufigen Angaben k\u00f6nnen sich nat\u00fcrlich noch \u00e4ndern. Die deutschen Beh\u00f6rden haben darauf hingewiesen, dass Unterschiede in der Art der Erfassung solcher Taten zwischen den einzelnen L\u00e4ndern Voraussagen schwer machen, wie die endg\u00fcltigen Zahlen gegen\u00fcber denen fr\u00fcherer Jahre aussehen werden.<br \/>\n[50] Siehe oben, Rassismus in der \u00f6ffentlichen Debatte.<br \/>\n[51] Siehe oben Rassismus in der \u00f6ffentlichen Debatte.<br \/>\n[52] Siehe insbesonder den Fall Nachova und andere gegen Bulgarien, Aktenzeichen Nr. 43577\/98 und 43579\/98, Urteil vom 6. Juli 2005 (Gro\u00dfe Kammer), und sp\u00e4tere Rechtsprecung.<br \/>\n[53] Siehe oben, Benachteiligte Gruppen\/Zielgruppen \u2013 Schwarze.<br \/>\n[54] CERD\/C\/72\/D\/38\/2006<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3221\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3221&text=ECRI-BERICHT+%C3%9CBER+DEUTSCHLAND+%28vierte+Pr%C3%BCfungsrunde%29.+Verabschiedet+am+19.+Dezember+2008.+Ver%C3%B6ffentlicht+am+26.+Mai+2009\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3221&title=ECRI-BERICHT+%C3%9CBER+DEUTSCHLAND+%28vierte+Pr%C3%BCfungsrunde%29.+Verabschiedet+am+19.+Dezember+2008.+Ver%C3%B6ffentlicht+am+26.+Mai+2009\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3221&description=ECRI-BERICHT+%C3%9CBER+DEUTSCHLAND+%28vierte+Pr%C3%BCfungsrunde%29.+Verabschiedet+am+19.+Dezember+2008.+Ver%C3%B6ffentlicht+am+26.+Mai+2009\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Download: PDF, WORD Dokument ECRI-BERICHT \u00dcBER DEUTSCHLAND (vierte Pr\u00fcfungsrunde) Verabschiedet am 19. 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